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810 18 71

Basel-Landschaft · 2018-10-24 · Deutsch BL

Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Psychiatrische Klinik "Hasenbühl" Liestal

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.10.2018 810 18 71

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. Oktober 2018 (810 18 71) Raumplanung, Bauwesen Festlegung des Gewässerraums im Rahmen eines kantonalen Nutzungsplans Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A.____ und B.____ , Beschwerdeführer C.____ und D.____ , Beschwerdeführer E.____ , Beschwerdeführerin alle vertreten durch F.____ gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Psychiatrie Baselland , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal, Beigeladene, vertreten durch Dr. Stefan Wirz, Advokat Betreff Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Psychiatrische Klinik "Hasenbühl" Liestal (RRB Nr. 334 vom 6. März 2018) A. Am 22. November 2017 beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) den kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum Psychiatrische Klinik "Hasenbühl" Liestal. Die öffentliche Planauflage fand vom 30. November bis 29. Dezember 2017 statt. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 erhoben G.____ und H.____, A.____ und B.____, C.____ und D.____ sowie E.____, alle vertreten durch F.____, Einsprache mit dem Begehren, der Nutzungsplan sei aufzuheben und das Verfahren sei unter Berücksichtigung der in der Einsprachebegründung angeführten Einwände zu wiederholen. B. Mit Entscheid vom 6. März 2018 wies der Regierungsrat die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten werden könne und sie nicht gegenstandslos oder erledigt sei. C. Am 10. März 2018 erhoben G.____ und H.____, A.____ und B.____, C.____ und D.____ sowie E.____, alle vertreten durch F.____, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 6. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen das Begehren, in Gutheissung der Beschwerde seien der Entscheid des Regierungsrats vom 6. März 2018 sowie der von der BUD beschlossene kantonale Nutzungsplan Gewässerraum Psychiatrische Klinik "Hasenbühl" Liestal aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Wiederholung des Planungsverfahrens unter Berücksichtigung der in der Beschwerde aufgeführten Einwände an die BUD zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. D. Am 21. März 2018 erklärten G.____ und H.____ den Rückzug ihrer Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 10. April 2018 wurde die Psychiatrie Baselland, vertreten durch Dr. Stefan Wirz, Advokat, zum Verfahren beigeladen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. F. Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2018 stellt die Beigeladene das Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. H. Der Beschwerdegegner stellt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2018 das Begehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Anlässlich der heutigen Verhandlung mit vorgängigem Augenschein vor Ort hielten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle Nr. XXXX, Grundbuch Liestal, welche im Bereich des Rösernbachs an den Nutzungsplanperimeter und die Parzelle Nr. 4007 angrenzt. Die mit der Planung vorgenommene Gewässerraumausscheidung kann sich auf die Überbauungsmöglichkeiten auf der Parzelle Nr. 4007 bzw. das hängige Baugesuch der Beigeladenen auswirken. Sie soll zudem den Schutz vor Hochwasser gewährleisten und dient insofern auch der Gefahrenprävention. Die Beschwerdeführer sind unter diesen Gesichtspunkten hinreichend in schutzwürdigen Interessen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO betroffen und demnach zur Beschwerde legitimiert. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit kann nach § 45 Abs. 1 lit. c VPO nur in den in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefällen überprüft werden. Entscheide, welche kantonale Nutzungspläne betreffen, fallen nicht darunter. 2.2 Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 gewährleistet das kantonale Recht die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. Volle Überprüfung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa; Heinz Aemisegger/Stephan Haag , Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, Art. 33 N 56). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils auch der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden somit darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. Peter Hänni , Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 551). Den obgenannten Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat - wie im vorliegenden Fall - als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Beschwerden entscheidet (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb; BGE 119 Ia 321 E. 5c; BGE 114 Ia 233 E. 2b; Bernhard Waldmann/Peter Hänni , Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 N 74 f.). 3.1 Angefochten ist der kantonale Nutzungsplan Gewässerraum Psychiatrische Klinik "Hasenbühl", welcher unter anderem die Ausscheidung des Gewässerraums des Rösernbachs im Bereich der Parzelle Nr. 4007, Grundbuch Liestal, vorsieht. Der Perimeter des Nutzungsplans umfasst Teile der Parzellen Nr. 4007, Nr. 4168, Nr. 2596, Nr. 240, Nr. 7369 sowie Nr. 236. Er entspricht dem Perimeter des regionalen Detailplans Psychiatrische Klinik "Hasenbühl", welcher vom Regierungsrat am 30. September 1969 gestützt auf § 35 Abs. 3 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschlossen wurde. Der regionale Detailplan sieht im fraglichen Gebiet eine Zone für öffentliche Werke und Anlagen vor. 3.2 Soweit die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machten, im Bereich der Brücke über den Rösernbach liege kein eingedoltes Fliessgewässer vor, und beantragten, der entsprechende Bereich sei im Nutzungsplan als "Gewässerraum offene Fliessgewässer" zu bezeichnen, wurde ihrer Einsprache im angefochtenen Entscheid entsprochen (Erwägungen, Ziff. 5) bzw. diese wurde insofern als erledigt bezeichnet (Dispositiv-Ziff. 1). Die BUD wird den Nutzungsplan entsprechend anzupassen haben, womit die damit verbundenen Fragen vorliegend nicht mehr zu beurteilen sind. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, durch die Mitwirkung und Mitbestimmung von Vertretern der Psychiatrie Baselland beim Erlass des Nutzungsplans im Rahmen der sog. Steuerungsgruppe seien Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und bei analoger Anwendung auch § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verletzt worden. Die fraglichen Normen garantierten den Anspruch auf eine richtig zusammengesetzte und unbefangene Behörde. Sie würden nicht nur für Entscheidbehörden, sondern auch für ein Geschäft bloss vorbereitende Gremien gelten. Die Psychiatrie Baselland beabsichtige, auf der den Nutzungsplanperimeter umfassenden Parzelle Nr. 4007 einen Neubau für die Kinder- und Jugendpsychiatrie zu erstellen. Es sei deshalb naheliegend, dass ihre Vertreter in der Steuerungsgruppe hauptsächlich darauf hingewirkt hätten, eventuelle Planungsmassnahmen, die ihr Projekt tangieren oder verzögern könnten, zu verhindern. Zumindest sei die Gefahr entstanden, dass die für die Erstellung des Nutzungsplans ausschliesslich zuständigen Behördenmitglieder dadurch die erforderliche Unbefangenheit verloren hätten. Mit der Einsitznahme von zwei Vertretern der Psychiatrie Baselland in der Steuerungsgruppe sei ausserdem der Grundsatz der Waffengleichheit, welcher durch Art. 29 BV geschützt werde, verletzt worden. 4.2 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, während der Erarbeitungsphase des Nutzungsplans bis zum Start der öffentlichen Mitwirkung seien sämtliche direktbetroffenen Grundeigentümer in einer Steuerungsgruppe vertreten gewesen. Ziel sei eine adäquate Mitwirkung sowie eine optimale Abstimmung zwischen Kanton und Gemeinde gewesen, auch in Zusammenhang mit der geteilten Zuständigkeit für die Gewässerraumausscheidung am Rösernbach. Der Gewässerraum im Nutzungsplanperimeter sei nach den gesetzlichen Vorgaben bzw. den Regeln und Grundsätzen ausgeschieden worden, welche eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung aus den Fachbereichen Raumplanung, Wasserbau, Gewässerschutz, Landwirtschaft, Naturschutz und Recht erarbeitet hätten. Durch ihren Einsitz in die Steuerungsgruppe habe die Beigeladene an diesen gesetzlichen Vorgaben nichts ändern können. Die Planung sei zudem nicht von der Steuerungsgruppe, sondern von der BUD erlassen worden. In der Vernehmlassung führt der Beschwerdegegner aus, dass sich die Frage der richtig zusammengesetzten Behörde bzw. der Ausstandspflicht nur für Behördenmitglieder stelle. Im vorliegenden Fall sei die BUD Entscheidbehörde gewesen und nicht die eingesetzte Steuerungsgruppe. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 BV und § 8 VwVG BL gehe deshalb von vornherein ins Leere. Zutreffend sei, dass nicht nur der Kanton Basel-Landschaft als Grundeigentümer, sondern auch die Psychiatrie Baselland als bauberechtigte Partei sowie die Stadt Liestal als tangiertes Gemeinwesen aufgenommen worden seien. Mit der Aufnahme der Psychiatrie Baselland in die Steuerungsgruppe sei Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG) vom 24. Januar 1991 nachgelebt worden, wonach eine vorgängige Anhörung der Betroffenen zu erfolgen habe. Von der planerischen Massnahme der Ausscheidung des Gewässerraums innerhalb des Perimeters des regionalen Detailplans sei insbesondere auch die Psychiatrie Baselland betroffen. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob man als Grundeigentümer bzw. als bauberechtigte Partei von einer Planungsmassnahme direkt betroffen sei oder nur als Anstösser an den Planperimeter. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer Verletzung der Waffengleichheit ausgegangen werden. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass die Psychiatrie Baselland unzulässige Mitbestimmungsrechte gehabt habe und sich mit erhöhter Wirksamkeit am Verfahren habe beteiligen können. 4.3 Die Beigeladene macht ihrerseits geltend, dass durch die Aufnahme von Vertretern der Psychiatrie Baselland in die Steuerungsgruppe der Anspruch auf eine richtig zusammengesetzte Behörde nicht verletzt worden sei. Namentlich handle es sich bei den fraglichen Personen nicht um Behördenmitglieder, sondern diese seien explizit als Vertreter der Psychiatrie Baselland in die Steuerungsgruppe aufgenommen worden. Somit könne auch kein Fall eines (unrechtmässig nicht erfolgten) Ausstands von Behördenmitgliedern vorliegen. 4.4.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV haben Parteien eines öffentlichen Verfahrens Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Daraus folgt unter anderem ein Anspruch auf Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden, d.h. der Personen, die an Entscheiden der Verwaltungsbehörden beteiligt sind (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn , Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 529; Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N 35 zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV, welcher für das gerichtliche Verfahren einen Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit statuiert, verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2; BGE 139 I 121 E. 5.1; BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1). 4.4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf eine unparteiische Behörde wird durch die Ausstandspflichten in § 8 VwVG BL konkretisiert. Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt gemäss § 8 Abs. 1 VwVG BL in den Ausstand, wenn er in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Gemeinschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. b), Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wenn er aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). 4.4.3 Die Ausstandsvorschriften gelten für hauptamtlich und im Nebenamt tätige Personen gleichermassen, somit beispielsweise auch für Mitglieder einer Fachkommission. Von der Ausstandsverpflichtung erfasst werden auch beigezogene Sachverständige (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog , Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 9). Die Vorschriften über den Ausstand sind mithin auf alle Amtsträger anwendbar, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und dabei auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail , in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, N 29 zu Art. 10 VwVG; Benjamin Schindler , Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 74). 4.5.1 Der strittige Nutzungsplan wurde gemäss dem Planungsbericht vom 21. November 2017 federführend durch das Amt für Raumplanung (ARP), Abteilung Kantonsplanung, erarbeitet. Das ARP wurde dabei durch die Rechtsabteilung der BUD sowie die Stadt Liestal begleitet (sog. Fachgruppe; Planungsbericht, Ziff. 1.3.1). Im Weiteren wurde eine sog. Steuerungsgruppe gebildet, welche aus Vertretern des Kantons, insbesondere des ARP, sowie der Psychiatrie Baselland und der Gemeinde Liestal bestand (Planungsbericht, Ziff. 1.3.1). Gemäss dem Planungsbericht wurden sämtliche Zwischenergebnisse und Meilensteine in der Steuerungsgruppe konsolidiert (Planungsbericht, Ziff. 1.3.1 und 1.3.2). Sämtliche Planungsdokumente wurden überdies in einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe, in welcher mehrere Amtsstellen vertreten waren, konsolidiert (Planungsbericht, Ziff. 1.3.1). 4.5.2 Der persönliche Geltungsbereich von § 8 Abs. 1 VwVG BL bzw. des aus Art. 29 BV abgeleiteten Anspruchs auf Unparteilichkeit ist wie bereits dargelegt (E. 4.4.3 hiervor) auf Amtsträger, d.h. auf haupt- oder nebenamtlich tätige Behördenmitglieder oder externe Sachverständige, beschränkt. Die beiden Vertreter der Psychiatrie Baselland in der Steuerungsgruppe, I.____, Verwaltungsrat, und J.____, Leiter Betrieb, sind weder hauptamtlich oder im Nebenamt tätige Behördenmitglieder noch externe Sachverständige. Sie wurden als Vertreter der Psychiatrie Baselland, welche Eigentümerin der Baurechtsparzelle Nr. D7350 im Planperimeter ist, in die Steuerungsgruppe aufgenommen. Dass ihnen dadurch behördliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte und damit eigentliche behördliche Funktionen eingeräumt worden sein sollen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht der Fall. Bei der sog. Steuerungsgruppe handelt es sich unbestrittenermassen nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Gremium, welchem somit auch keine gesetzlichen Kompetenzen im Zusammenhang mit dem Erlass von Nutzungsplänen zukommen. Die Ausarbeitung von kantonalen Nutzungsplänen obliegt vielmehr dem ARP als zuständiger kantonaler Behörde. Im Planungsbericht wird denn auch festgehalten, dass die Ausarbeitung des vorliegenden kantonalen Nutzungsplans federführend durch das ARP erfolge (Planungsbericht, Ziff. 1.3.1). Der vorliegende Fall ist insofern auch nicht mit dem von den Beschwerdeführern angeführten Urteil des Bundesgerichts, in welchem es um den Ausstand eines Behördenmitglieds ging, vergleichbar (Urteil des Bundesgerichts 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 3). Die Aufnahme der Vertreter der Psychiatrie Baselland in die Steuerungsgruppe erfolgte gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners im Hinblick auf die in Art. 36a GSchG vorgesehene Pflicht zur Anhörung der betroffenen Kreise. Dazu ist festzustellen, dass die Einsetzung einer Steuerungsgruppe bzw. der Einbezug der Psychiatrie Baselland in dieses Gremium über die in Art. 36a GSchG statuierte Anhörungspflicht hinausgeht; letztere wird im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkung, wie sie in § 7 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 vorgesehen ist und im vorliegenden Fall auch durchgeführt wurde, an sich hinreichend gewährleistet (vgl. Christoph Fritzsche , in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a N 30). Dass der Psychiatrie Baselland im vorliegenden Fall im Rahmen der Steuerungsgruppe eine erweiterte Mitwirkung ermöglicht wurde, beruht jedoch insofern auf sachlichen Gründen, als sie als Eigentümerin im Planperimeter durch den Nutzungsplan unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen ist. Dies im Gegensatz zu den Eigentümern von Parzellen ausserhalb des Planperimeters, welche durch die im Nutzungsplan vorgesehene Gewässerraumausscheidung nicht direkt in eigenen Rechten betroffen sind. Das Vorgehen der BUD, der Psychiatrie Baselland mit dem Einsitz in der Steuerungsgruppe eine über die gesetzlichen Mitwirkungsrechte gemäss § 7 RBG hinausgehende erweiterte Mitwirkung zu ermöglichen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die für die Erstellung des Nutzungsplans zuständigen Behördenmitglieder dadurch die erforderliche Unbefangenheit verloren haben sollen. 4.5.3 Die Beigeladene weist sodann zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Psychiatrie Baselland um eine öffentlich-rechtliche Anstalt handelt, welche in Erfüllung von umfassenden Leistungsaufträgen im Bereich der Psychiatrie eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (§ 8 ff. des Spitalgesetzes vom 17. November 2011). Der von der Psychiatrie Baselland geplante Neubau der Kinder- und Jugendpsychiatrie auf der Parzelle Nr. 4007 in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen dient unmittelbar der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe. Soweit die Beschwerdeführer den fraglichen Neubau als Grund für die Befangenheit der Vertreter der Psychiatrie Baselland anführen, ist festzustellen, dass die Beigeladene mit diesem Bauvorhaben öffentliche und nicht private Interessen verfolgt. Bei der Wahrung öffentlicher Interessen besteht jedoch grundsätzlich keine Ausstandspflicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.2.4; 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2). Private Interessen der beiden Vertreter der Psychiatrie Baselland in der Steuerungsgruppe sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn angenommen würde, dass die Vertreter der Psychiatrie Baselland im Rahmen der Steuerungsgruppe eine Art behördliche Funktion ausübten, wäre somit nicht von einer Ausstandspflicht auszugehen. 4.5.4 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von § 8 VwVG BL und Art. 29 BV unter sämtlichen Gesichtspunkten zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 5.1 Die Beschwerdeführer machen in der Sache geltend, dass für Planungen nach dem Gewässerschutzgesetz eine umfassende Koordinationspflicht bestehe (Art. 1 GSchG, Art. 46 Gewässerschutzverordnung [GSchV] vom 28. Oktober 1998, Art. 1-3 und 25a RPG) und in diesem Zusammenhang auch Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes zu prüfen seien (Art. 1 lit. c und 37 Abs. 2 GSchG, Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV). Gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei im Bereich der Parzelle Nr. 4007 das gesamte Ufer des Rösernbachs bis zu 20 m tief in die Parzelle hineinreichend mit Ufer- und Feldgehölzen bestockt. Dieses Gehölz sei Lebensraum für verschiedene Tierarten, bereichere das Landschaftsbild, habe einen positiven Einfluss auf die Wasserqualität und gewährleiste die Stabilisierung der Uferböschung, was im konkreten Fall aufgrund der ausgeprägten Hanglage besonders wichtig sei. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 habe der Kanton die Pflicht, Ufervegetation, Hecken, Feldgehölze etc., welche generell als bedeutsame Lebensräume und Objekte gelten würden, unter Schutz zu stellen. Ausserdem bestehe der Zweck kantonaler Nutzungspläne gemäss § 12 RBG unter anderem auch darin, Landschaften und Naturschutzobjekte zu schützen. Die BUD habe es zu Unrecht unterlassen, die Unterschutzstellung des genannten Ufer- und Feldgehölzes zu prüfen. Mit Ausnahme der Parzelle Nr. 4007 sei bereits das gesamte Ufergehölz von der Stadt Liestal unter Schutz gestellt worden. Einzig entlang der Parzelle Nr. 4007 sei dies noch nicht geschehen, weil der Kanton hier rechtswidrig eine ausschliessliche Planungshoheit beanspruche. 5.2 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, Inhalt des vorliegenden kantonalen Nutzungsplans sei die Ausscheidung der Gewässerräume nach Art. 36a GSchG bzw. Art. 41a-41c GSchV. Bei der Festlegung der Gewässerräume sei der Natur- und Landschaftsschutz so zu berücksichtigen, dass der Gewässerraum bei einem überwiegenden Interesse entsprechend zu verbreitern sei. Die von den Beschwerdeführern angeführte Gehölzgruppe begründe aus Sicht des Regierungsrats kein solches überwiegendes Interesse und eine Verbreiterung des Gewässerraums zu deren Schutz sei nicht zwingend erforderlich. Namentlich liege der Rösernbach nicht in einem Naturgebiet von übergeordneter Bedeutung und die Gehölzgruppe habe keine übergeordnete Bedeutung als Habitat einer geschützten Tier- und Pflanzenart. Die bestehende natürliche und naturnahe Vegetation im Uferbereich sei gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 sowie § 13 NLG BL bereits vollumfänglich geschützt. Die Ausscheidung allfälliger weiterer Nutzungs- und Schutzzonen sei im Übrigen nicht Gegenstand der vorliegenden Planung. In der Vernehmlassung führt der Beschwerdegegner aus, dass Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zwar nicht die Ausscheidung einer speziellen Schutzzone, jedoch eine Verbreiterung des Gewässerraums aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes verlange. Die entsprechenden Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. 5.3 Die Beigeladene macht geltend, dass entlang des Rösernbachs keine schutzbedürftige Fläche bestehe und damit auch keine Notwendigkeit für eine Unterschutzstellung. Namentlich sei der Bestand einer schützenswerten Ufervegetation zu verneinen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern eine Koordinationspflicht verletzt worden sein solle. 5.4.1 Gemäss Art. 36a GSchG legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Abs. 1 lit. a-c). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2) und die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3 Satz 1). Der Raumbedarf von Fliessgewässern wurde in Art. 41a GSchV konkretisiert. Die nach Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV bestimmte Breite des Gewässerraums muss gegebenenfalls nach Massgabe der in Art. 41a Abs. 3 GSchV genannten Voraussetzungen erhöht werden. 5.4.2 Gemäss § 12a Abs. 1 RBG obliegt es dem Kanton, den Gewässerraum gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in der Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden. Nach § 12a Abs. 2 RBG gelten die in Bauzonen ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder die gesetzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern grundsätzlich als vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum, wobei dessen Erweiterung durch kantonale Nutzungspläne aus Gründen des Hochwasserschutzes vorbehalten bleibt. Das Kantonsgericht hat in seinem das Baugesuch der Psychiatrie Baselland für den Neubau der Kinder- und Jugendpsychiatrie betreffenden Urteil festgestellt, dass mit dieser Regelung der Gewässerraum entgegen den Vorgaben des Bundesrechts generell-abstrakt und nicht (einzelfallbezogen) im Rahmen eines planerischen Verfahrens festgelegt werde und ihr demzufolge die Anwendung versagt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 22. März 2017 [ 810 16 180] E. 4.5.1 ). 5.4.3 Der regionale Detailplan Psychiatrische Klinik "Hasenbühl", mit welchem im Perimeter des strittigen Nutzungsplans eine Zone für öffentliche Werke und Anlagen festgesetzt wurde, entspricht nach heutigem Recht einem kantonalen Nutzungsplan gemäss § 12 RBG. Soweit die Beschwerdeführer diese Qualifikation mit der Begründung bestreiten, dass im Zusammenhang mit dem Erlass des regionalen Detailplans die Verfahrensbestimmungen (öffentliche Auflage, Einsprachemöglichkeit) nicht eingehalten worden seien, entbehrt dies - wie der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung aufzeigt - offensichtlich der Grundlage. Dass die BUD im vorliegenden Fall gemäss § 12a Abs. 1 RBG zuständig war zur Ausscheidung des Gewässerraums, wird von den Beschwerdeführern im Übrigen nicht bestritten. 5.5 Für die Planungen und Massnahmen nach dem GSchG besteht eine umfassende Koordinationspflicht. Gemäss Art. 46 Abs. 1 GSchV stimmen die Kantone die Massnahmen nach dieser Verordnung soweit erforderlich aufeinander und mit Massnahmen aus anderen Bereichen ab. Die allgemeine Koordinationspflicht für Planungen nach dem GSchG, etwa von Revitalisierungen oder der Festsetzung von Gewässerräumen, ergibt sich auch daraus, dass damit eine raumwirksame Tätigkeit erfüllt wird ( Fritzsche , a.a.O., Vor Art. 36a-44 N 20 ff.). Die Gewässerraumfestlegung stellt eine Art Sondernutzungsplanung mit Verfügungscharakter dar, weshalb sie dem raumplanungsrechtlichen Koordinationsgebot nach Art. 25a Abs. 4 RPG unterliegt (vgl. Hans Maurer , Gewässerraum im Nichtbaugebiet, in: URP 2016 S. 729; BGE 139 II 470 E. 4.3). Im Weiteren sorgen die Kantone dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird (Art. 36 Abs. 3 GSchG). Diese Pflicht ergibt sich auch aus Art. 46 Abs. 1 bis GSchV, wonach die Kantone bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung die Planungen nach dieser Verordnung zu berücksichtigen haben. Es sind damit die Voraussetzungen zu schaffen, um eine dem Gewässerraum angemessene Nutzung planerisch zu sichern (vgl. Fritzsche , a.a.O., Art. 36a N 106 mit Hinweisen). 5.6.1 Im Rahmen des strittigen - auf die Ausscheidung des Gewässerraums beschränkten - Nutzungsplans wurde die Gewässerraumbreite entlang des Rösernbachs im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführer auf grundsätzlich 12.6 m festgelegt (symmetrisch auf Gewässerachse). Die Beschwerdeführer bestreiten zu Recht nicht, dass damit den Vorgaben von Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV entsprochen wurde. Die nach Art. 41a GSchV bestimmte Breite des Gewässerraums muss gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV zwingend erhöht werden, soweit dies erforderlich ist (alternativ) zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b), der Schutzziele von Objekten nach Art. 41a Abs. 1 GSchV oder bei anderen überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) sowie einer Gewässernutzung (lit. d). Dementsprechend müssen die Kantone für jedes Gewässer je nach Breite, Natürlichkeit, Lage innerhalb oder ausserhalb eines Natur- oder Landschaftsschutzgebietes und weiteren Überlegungen den Gewässerraum festlegen (vgl. Fritzsche , a.a.O., Art. 36a N 57). Der zuständigen Planungsbehörde kommt diesbezüglich ein Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). 5.6.2 Die gestützt auf Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV vorzunehmende Erhöhung des Gewässerraums, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen, kommt zunächst in Schutzgebieten nach Art. 41a Abs. 1 GSchV zur Anwendung. Ein solches steht vorliegend nicht in Frage, was von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht wird. Im Weiteren muss die Gewässerraumbreite erhöht werden bei anderen überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, die einen breiteren Gewässerraum erforderlich machen, liegen beispielsweise in regionalen Naturpärken vor, in deren Chartas entsprechende gewässerbezogene strategische Ziele zum Schutz der Natur und der Landschaft festgelegt wurden. Der Begriff "Naturschutz" umfasst den Arten- und den Habitatschutz bzw. den Schutz von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen (vgl. Fritzsche , a.a.O., Art. 36a N 58). Ein Grund für die Erweiterung des Gewässerraums liegt namentlich dann vor, wenn entlang eines Fliessgewässers Ufervegetation wächst. Es würde dem Koordinationsgebot (Art. 25a Abs. 4 RPG; Art. 46 Abs. 1 GSchV) widersprechen, den Gewässerraum innerhalb der Ufervegetation abzugrenzen (vgl. Maurer , a.a.O., S. 729). 5.6.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung, ob Ufervegetation im Sinne von Art. 21 Abs. 1 NHG vorliegt, massgebend, ob die Pflanzen im Uferbereich, d.h. im Übergangsbereich zwischen Wasser und Erde, wachsen. Es ist darauf abzustellen, ob sich die Pflanzen im Schwankungsbereich des Spiegels eines stehenden oder fliessenden Gewässers befinden. Dabei dürfen auch hohe Wasserstände berücksichtigt werden, wie sie in gewissen Abständen vorkommen; hingegen sind aussergewöhnliche, nur ganz selten vorkommende Hochwasserstände, ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2014 vom 13. März 2015 E. 3.5.2 mit Hinweisen). 5.7.1 Anlässlich des heutigen Augenscheins führten die Vertreter des ARP aus, dass das von den Beschwerdeführern angeführte Gehölz auf der Parzelle Nr. 4007 entlang des Rösernbachs nicht als schützenswerte Ufervegetation zu qualifizieren sei. Namentlich handle es sich nicht um Pflanzen, welche auf einen feuchten Standort angewiesen seien. Am Augenschein war sodann ersichtlich, dass an das Ufer des Rösernbachs im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer eine relativ steile Böschung anschliesst. Wie der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, würde eine allfällige Ufervegetation im Fall des Rösernbachs mit einem minimalen Schwankungsbereich beidseitig des Gewässers somit lediglich wenige Zentimeter ausmachen und vom ausgeschiedenen Gewässerraum ohne weiteres erfasst. Die Vertreter des ARP führten im Einklang mit dieser Beurteilung aus, dass das Gehölz - auch aufgrund der Höhendifferenz - keinen Bezug zum Gewässer bzw. zur Dynamik des Rösernbachs aufweise und nicht als typischerweise schützenswerte Uferbestockung gelten könne. Die Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen darauf, unter Bezugnahme auf diverse Bestimmungen des NHG und des NLG BL eine Unterschutzstellung der fraglichen Gehölzgruppe zu fordern, ohne indes substantiiert darzulegen, inwiefern diese einen Bezug zum Gewässer aufweist. Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Beschwerdegegners sowie der Vertreter des ARP sind in diesem Zusammenhang keine überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich, welche eine Erhöhung des Gewässerraums gestützt auf Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV gebieten würden. 5.7.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem Natur- und Landschaftsschutz erhobenen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht davon abgesehen, gestützt auf Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV eine Erhöhung des Gewässerraums vorzunehmen. Eine Verletzung der Bestimmungen zur Koordinationspflicht (vgl. Art. 25a Abs. 4 RPG; Art. 46 Abs. 1 GSchV) ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 6.1 Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, der Planungsperimeter des strittigen Nutzungsplans sei willkürlich einzig mit Blick auf das Bauvorhaben der Psychiatrie Baselland auf die Parzelle Nr. 4007 beschränkt worden. Es sei unerlässlich, dass bei der Festsetzung des Gewässerraums ein genügend grosser Perimeter gewählt werde, wobei in diesem Zusammenhang die Koordinationsgrundsätze von Art. 25a RPG zu berücksichtigen seien. Eine ungeordnete, zufällige Festlegung des Gewässerraums für einzelne Grundstücke, etwa im Umfeld eines Baubewilligungsverfahrens, wie dies vorliegend der Fall sei, entspreche nicht dem Gebot umfassender Interessenabwägung. Um alle Aspekte des GSchG in der geforderten Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (Ufervegetation, Hochwasserschutz, Renaturierung etc.), sei der Perimeter auf den gesamten Bachverlauf des Rösernbachs auszudehnen. Soweit im Mitwirkungsbericht behauptet werde, dass dem Kanton ausserhalb des gewählten Perimeters keine Planungshoheit zukomme, sei dies unzutreffend. 6.2 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, der Planungsperimeter des kantonalen Nutzungsplans entspreche dem Perimeter des regionalen Detailplans Psychiatrische Klinik "Hasenbühl", in welchem der Kanton die Planungshoheit habe, und sei daher nicht beliebig festgelegt worden. Die Beurteilung des Gewässerraums sei zudem aus einer Gesamtsicht heraus erfolgt. In Bezug auf den Hochwasserschutz und die Revitalisierungsaspekte sei eine über den Planungsperimeter hinausgehende Strecke des Fliessgewässers berücksichtigt worden. Die Beigeladene schliesst sich in ihrer Vernehmlassung den Erwägungen der Vorinstanz zum Planungsperimeter an. 6.3.1 Bei der Ausscheidung des Gewässerraums muss jeweils pro Gewässerabschnitt gewürdigt werden, ob die Hochwassersituation eine Verbreiterung des Gewässerraums nahelegt, ob der Gewässerraum für eine Revitalisierung überhaupt in Betracht kommt, ob überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen sind oder ob der Gewässerraum wegen wichtigen Gewässernutzungen anzupassen ist (vgl. Art. 41a Abs. 3 GSchV; Hans W. Stutz , Uferstreifen und Gewässerraum - Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012 S. 117 f.). Dabei muss ein zweckmässiges Plangebiet gewählt werden. Der Perimeter für die Gewässerraumausscheidung soll so gewählt werden, dass über eine grössere Fläche eine sachgerechte Gesamtlösung erzielt werden kann. In der Regel nicht zielführend ist eine Festlegung des Gewässerraums lediglich mit Blick auf einzelne Bauvorhaben (vgl. Stutz , a.a.O., S. 122; Fritzsche , a.a.O., Art. 36a N 40 f.). Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise eine auf ein einzelnes Bauvorhaben ausgerichtete, kleinräumige Festlegung des Gewässerraums möglich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die Hochwasserschutz- und Gewässerschutzinteressen gewahrt sind. Namentlich dürfen durch die Festlegungen keine Einschnürungen des Gewässerraums entstehen. Dieser muss durchgehend genügend breit ausgeschieden werden und es dürfen keine abrupten Richtungswechsel vorgenommen werden (vgl. Stutz , a.a.O., S. 122). 6.3.2 Vorab ist festzustellen, dass der strittige Nutzungsplan entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht nur die Parzelle Nr. 4007, sondern die Flächen weiterer Parzellen umfasst (E. 3.1 hiervor). Der Perimeter des Nutzungsplans entspricht demjenigen des regionalen Detailplans Psychiatrische Klinik "Hasenbühl", in welchem dem Kanton die ausschliessliche Planungshoheit zukommt. Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, innerhalb des Baugebiets solle künftig gemäss der sich in Vernehmlassung befindlichen Landratsvorlage der Gewässerraum von den Gemeinden im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung ausgeschieden werden. Die Gemeinden hätten jedoch in Perimetern von regionalen Detailplänen bzw. kantonalen Nutzungsplänen keine Planungskompetenz. Deshalb sei im Rahmen der aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. März 2017 notwendig gewordenen Anpassung von § 12a RBG vorgesehen, dass der Kanton die Gewässerraumausscheidung innerhalb dieser Perimeter aufgrund seiner Planungshoheit selbst vornehme. Im Lichte dieser vorinstanzlichen Erwägungen erscheint es als sachlich begründet und nachvollziehbar, wenn die BUD den Perimeter des Nutzungsplans auf das vom regionalen Detailplan umfasste Gebiet beschränkte. Von einer willkürlichen Festlegung des Planungsperimeters kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. 6.3.3 Was die Berücksichtigung der übergeordneten Interessen anbelangt, so wird im Mitwirkungsbericht vom 21. November 2017 festgehalten, gemäss der kantonalen strategischen Revitalisierungsplanung von 2014 sei im besagten Abschnitt keine Massnahme geplant. Der Rösernbach weise in diesem Bereich einen geringen ökologischen Nutzen auf, dies weil der Gewässerzustand als wenig beeinträchtigt beurteilt werde und die äusseren Einschränkungen als zu gross eingestuft würden. Da der Rösernbach einen kleinen ökologischen Nutzen aufweise, seien auch keine Massnahmen definiert worden (Mitwirkungsbericht, Ziff. 2.2). In Bezug auf den Hochwasserschutz wird festgehalten, dass gemäss der Naturgefahrenkarte Wasser die Goldbrunnenstrasse eine mittlere Gefährdung für Überschwemmung aufweise. Diese Gefährdung komme jedoch hauptsächlich von der Engstelle der Bienentalstrasse und nicht, weil das Gerinne im besagten Abschnitt eine zu geringe Kapazität aufweise. In der Beurteilung wird festgehalten, dass der Hochwasserschutz ausserhalb des Gewässerraums gewährleistet sei und es im Rahmen der Gewässerraumausscheidung keine weiteren Massnahmen brauche, um den Hochwasserschutz sicherzustellen (Mitwirkungsbericht, Ziff. 2.3). Gestützt auf diese Ausführungen ist festzustellen, dass den übergeordneten Aspekten der Revitalisierung und des Hochwasserschutzes im Rahmen des strittigen Nutzungsplans angemessen Rechnung getragen wurde, was von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert bestritten wird. Dass in Bezug auf die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes eine den Anforderungen genügende Interessenabwägung erfolgte, wurde bereits dargelegt (E. 5.7.1 hiervor). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, welche relevanten weiteren Interessen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht berücksichtigt worden sein sollen und solche sind auch nicht ersichtlich. 6.3.4 Schliesslich wurde im Rahmen der Gewässerraumausscheidung auch der gebotenen Koordination mit der Stadt Liestal als Planungsträgerin im angrenzenden Gebiet angemessen Rechnung getragen. Die Stadt Liestal wurde von Anfang an in die Planung einbezogen und konnte ihre Anliegen sowohl in der sog. Steuerungsgruppe als auch im Rahmen des gesetzlichen Mitwirkungsverfahrens einbringen. Sie äusserte sich gemäss dem Mitwirkungsbericht (Ziff. 1.3) dahingehend, dass ihre Anliegen und Interessen in die Planung eingeflossen und berücksichtigt worden seien. 6.3.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der gewählte Planungsperimeter auf sachlichen Gründen beruht und im Rahmen der Gewässerraumausscheidung eine über den Perimeter hinausgehende Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG oder eine anderweitige Rechtsverletzung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanzen bewegten sich diesbezüglich im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Die Beschwerde ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen vollumfänglich abzuweisen. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für einen Träger öffentlicher Aufgaben mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus und eine Parteientschädigung ist nur in den genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. statt vieler: KGE VV vom 3. Februar 2016 [ 810 14 387] E. 5.2 ). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches der eigene Rechtsdienst normalerweise nicht verfügt. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen erweisen sich nicht als derart komplex, dass für eine angemessene Prozessvertretung juristisches Spezialwissen im vorgenannten Sinn erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beigeladene sind demzufolge nicht gegeben und die entsprechenden Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber