Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung und umgehende Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 144 vom 30. Januar 2018)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Die Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs.
E. 3.1 Der allgemein in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und vorliegend auch in § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gesetzlich verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 42 ff.). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 5.2 ; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1).
E. 3.2 Die Beschwerdeführer monieren, der Regierungsrat habe ihnen die Vernehmlassung des Amtes für Migration vom 14. Dezember 2018 nie zugestellt, weswegen ihnen das Replikrecht verweigert worden sei.
E. 3.2.1 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5; BGE 135 II 286 E. 5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden das Recht, sich zu Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 526). Dieses "Replikrecht im engeren Sinn", welches vom Vorliegen neuer Behauptungen (Noven) abhängt, gilt in allen Verfahren, unabhängig davon, ob die Behörde eine gerichtliche oder eine verwaltungsinterne ist. Demgegenüber besteht nur in Verfahren vor gerichtlichen Behörden ein unbedingtes Replikrecht ("Replikrecht im weiteren Sinn"). Dieses vom Bundesgericht als Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten bezeichnete Replikrecht umfasst die Möglichkeit, zu sämtlichen Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 133 I 100 E. 4.3 ff.; Urteil des BGer 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; Alain Griffel , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 26b VRG Rz. 36 ff.). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Im Anwendungsbereich des Replikrechts steht den Verfahrensbeteiligten demnach ein Anspruch auf unaufgeforderte Zustellung von Vernehmlassungen zu, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 4.2.1 ).
E. 3.2.2 In den vorinstanzlichen Akten findet sich ein an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer adressiertes Schreiben des mit der Verfahrensinstruktion betrauten Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat vom 18. Dezember 2017, in dem den Beschwerdeführern der Eingang der Vernehmlassung des Amtes für Migration vom 14. Dezember 2017 angezeigt und ihnen in der Beilage eine Kopie zugestellt wird. Das Schreiben wurde mit gewöhnlicher Post versandt, weshalb es an einem Zustellnachweis fehlt. Da die Zustellung bestritten wird, trägt der Beschwerdegegner die Konsequenzen des fehlenden Nachweises. Die Vernehmlassung des Amtes für Migration vom 14. Dezember 2017 hat demnach als den Beschwerdeführern nicht zugestellt zu gelten.
E. 3.2.3 Die Beschwerdeführer verkennen die aus diesem Umstand resultierenden Folgen, wenn sie sich deswegen auf eine Verletzung ihres voraussetzungslosen Rechts auf Replik berufen. Sie übersehen die oben dargestellte differenzierte Ausprägung des Replikrechts im Verwaltungsverfahren. Ein unbedingtes Replikrecht stand ihnen im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren gerade nicht zu. Vielmehr hing das Replikrecht vom Vorliegen neuer entscheidrelevanter Vorbringen der Gegenpartei ab. Die Vernehmlassung des Amtes für Migration vom 14. Dezember 2017 umfasst zwei Seiten. In einem ersten Teil wird ohne direkte Bezugnahme zum vorliegenden Verfahren auszugsweise aus einem im Internet publizierten Blog-Eintrag betreffend Heirat und Partnerwahl im arabischen Kulturkreis zitiert. Weiter weist das AfM darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit dem Asylgesuch unter Beweis gestellt habe, dass er unbedingt in Europa bleiben möchte, was ein Indiz für eine Scheinehe darstelle. Schliesslich erwähnt die Vernehmlassung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Befragung teilweise extrem präzise Angaben gemacht habe, die den Eindruck erweckten, sie seien auswendig gelernt worden. Im Übrigen entspreche die Beschwerdeführerin dem typischen weiblichen Opfer einer Scheinehe. Die letztgenannten Ausführungen des AfM streichen einzelne Elemente heraus, die bereits zur Begründung der Verfügung vom 1. November 2017 herangezogen worden waren. Sie waren den Beschwerdeführern damit bekannt und sie hatten sich dazu in der Beschwerdebegründung auch geäussert. Die allgemeinen Passagen zum Thema Heirat und Partnerwahl im arabischen Kulturkreis waren nicht sachdienlich. Die Vernehmlassung enthält damit keine relevanten neuen tatsächlichen Behauptungen oder rechtlichen Vorbringen, welche materiell geeignet waren, den Beschwerdeentscheid zu beeinflussen. Dieser Auffassung war auch der instruierende Rechtsdienst, verzichtete er doch auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und auf eine Zustellung der Vernehmlassung des AfM mit eingeschriebener Postsendung. In der Begründung des angefochtenen Entscheids bezieht sich der Beschwerdegegner denn auch nicht erkennbar auf die Vernehmlassung. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall überhaupt ein Replikrecht zustand. Deshalb vermögen sie auch nicht aufzuzeigen, dass sie über einen - vom Bestehen des Replikrechts abhängigen - Anspruch auf unaufgeforderte Zustellung von Eingaben der Gegenparteien verfügten. Auch wenn es wünschenswert ist, dass den Parteien im Verwaltungsverfahren generell alle Eingaben unaufgefordert zugestellt werden, verletzt die unterlassene Zustellung im vorliegenden Fall Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Soweit die Beschwerdeführer erstmals in der Replik bedingungslos um Zusendung der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017 ersuchen, erfolgt dieser Antrag verspätet. Eine allfällige Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung wäre ihnen prozessual verwehrt.
E. 3.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, der Regierungsrat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er sich im angefochtenen Beschluss unzureichend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe.
E. 3.3.1 Die Behörde hat den Parteien nicht nur Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sondern deren Argumente, Verfahrens- und Beweisanträge auch entgegenzunehmen, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht stellt dabei sicher, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich prüft und allenfalls berücksichtigt ( Müller/Schefer , a.a.O., S. 868; Albertini , a.a.O., S. 360 f.). Dies gilt für alle form- und fristgerecht angebrachten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Erhebt die betroffene Person in diesem Sinne entscheidwesentliche Einwände, so muss sich die Behörde ausdrücklich mit diesen auseinandersetzen, oder aber zumindest die Gründe angeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigt (BGE 124 V 180 E. 2b; Urteil des BGer 2C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1.1; KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 7.1 ). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung braucht nicht ausführlich zu sein; sie muss aber zumindest kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 140 II 262 E. 6.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 124 II 146 E. 2a).
E. 3.3.2 In der Beschwerde an den Regierungsrat machten die Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, es fehlten konkrete Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe. Der Regierungsrat führte im angefochtenen Entscheid zahlreiche Indizien auf, die nach seiner Auffassung für die Annahme einer Scheinehe sprechen. Er kam zum Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, die bestehenden Zweifel am beidseitigen Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft aus der Welt zu schaffen. Er hat sich demnach mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er den Entscheid des AfM schützte. Die Begründung ist so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Kantonsgericht weiterziehen konnten. Demnach geht die Kritik der Beschwerdeführer fehl. Ob die Begründung inhaltlich richtig ist, wird nachfolgend zu prüfen sein. Es liegt jedenfalls keine Gehörsverletzung vor, nur weil die Begründung der Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführer materiell fehlerhaft ist (vgl. Urteil des BGer 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2; KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 4.3.2 ; Albertini , a.a.O., S. 405).
E. 3.4 Eine dritte Gehörsverletzung erblicken die Beschwerdeführer im Umstand, dass der Regierungsrat die bei ihm hängige Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung betreffend vorsorgliche Aufenthaltserlaubnis ohne Begründung abgeschrieben hat.
E. 3.4.1 Im besagten Beschwerdeverfahren wehrten sich die Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Gesuchs, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache war das Verfahren vor dem Regierungsrat abgeschlossen, weshalb die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde gegenstandslos geworden war. Der angefochtene Entscheid enthält bezüglich Abschreibung dieses Beschwerdeverfahrens keine Begründung. In der Vernehmlassung vom 8. März 2018 führt der Beschwerdegegner hierzu aus, die Beschwerde sei praxisgemäss abgeschrieben und die Kosten stillschweigend entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache verteilt worden.
E. 3.4.2 Es ist offensichtlich unbefriedigend, wenn in einem Entscheid einzelne Anordnungen nicht näher erläutert werden, mögen sie der Behörde noch so selbsterklärend erscheinen. Allerdings haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer augenscheinlich auch ohne explizite Erwähnung im angefochtenen Entscheid erkannt, dass der Grund für die Abschreibung der Beschwerde in der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens liegt, die sie zu Recht nicht in Frage stellen. In der Replik machen sie geltend, der Beschwerdegegner habe nicht im gleichen Entscheid über beide Beschwerden entscheiden dürfen. Das entsprechende Vorgehen habe auf ihrer Seite zudem unnötige Kosten verursacht. Weshalb mit dem Entscheid in der Hauptsache hätte zugewartet werden müssen, bis die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen entschieden war, legen sie nicht dar. Aus dem von ihnen angerufenen Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ergibt sich jedenfalls keine entsprechende Rechtspflicht. Die von ihnen selbst zu tragenden Parteikosten wären des Weiteren auch angefallen, wenn der Beschwerdegegner einen abweisenden materiellen Entscheid gefällt hätte, so dass sie durch die Verfahrensabschreibung in dieser Hinsicht keinen Nachteil erlitten haben. Haben die Beschwerdeführer den Beweggrund für die Abschreibung korrekt verstanden und akzeptiert, so beruht ihr Vorwurf der fehlenden Begründung in dieser Hinsicht auf einer rein formalistischen Betrachtungsweise, die durch kein schützenswertes Interesse gedeckt wird. Anders verhält es sich grundsätzlich bezüglich der Kostenfolgen der Abschreibung, über deren Verteilung der Entscheid ebenfalls keine Auskunft gibt. In der Vernehmlassung vom 8. März 2018 wird die durchaus relevante Tatsache nicht zur Sprache gebracht, dass für die Verfahrensabschreibung gar keine Kosten erhoben wurden. Die den Beschwerdeführern im angefochtenen Entscheid auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- entsprechen in exakt dieser Höhe der dem Kantonsgericht bekannten ständigen regierungsrätlichen Kostenpraxis für einen Beschwerdeentscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Für die Abschreibung wurde demnach keine zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt. Diesbezüglich werden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht belastet. Der Entscheid greift in dieser Hinsicht nicht in ihre Rechtsstellung ein und musste deswegen auch nicht begründet werden (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 II 286 E. 5.1). Was das Gesuch der Beschwerdeführer um Ausrichtung einer Parteientschädigung resp. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angeht, ist zu berücksichtigen, dass sich das Zwischenverfahren um die selben Tat- und Rechtsfragen drehte wie das Hauptverfahren. Die Begründung für die Verweigerung der Parteientschädigung und der unentgeltlichen Verbeiständung konnte somit tel quel für beide Verfahren Geltung beanspruchen. Die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützte, gingen somit aus der Begründung hervor. Soweit die Beschwerdeführer durch den Abschreibungsentscheid beschwert waren, vermochten sie diesen denn auch zielgerichtet anzufechten. Unter den vorliegenden Umständen dringen die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge nicht durch.
E. 4 In der Sache geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung hat.
E. 4.1 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Der Aufenthalt ist rechtmässig, wenn er bewilligt ist oder keiner Bewilligung bedarf.
E. 4.2 Ausserhalb des Anwendungsbereichs von speziellen völkerrechtlichen Verträgen wie etwa dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) benötigen Ausländerinnen und Ausländer, abgesehen von den allenfalls zulässigen maximal dreimonatigen Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit, für den rechtmässigen Aufenthalt grundsätzlich eine Bewilligung (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Soweit die ausländerrechtlichen Bestimmungen Aufenthaltsansprüche auf familienrechtliche Beziehungen gründen (Art. 42 ff. AuG), setzen sie das Bestehen solcher Beziehungen voraus. Sie sehen aber in der Regel keine Ansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen vor, die den Zweck verfolgen, familienrechtliche Beziehungen erst zu schaffen. Auch soweit die Rechtsprechung aus dem Recht auf Familienleben über das Gesetz hinausgehende Aufenthaltsansprüche aufgrund familienrechtlicher Beziehungen anerkennt, setzt sie voraus, dass solche Beziehungen bereits bestehen und gelebt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; BGE 139 I 330 E. 2.1). Allein aus Vorkehren, welche die Schaffung familienrechtlicher Beziehungen erst bezwecken, kann grundsätzlich kein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden (BGE 139 I 37 E. 2.2). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ausländische Personen zum Zwecke der Eheschliessung in die Schweiz einreisen wollen.
E. 4.3 Die im Hinblick auf die verstärkte Bekämpfung von Scheinehen erlassene Vorschrift von Art. 98 Abs. 4 ZGB führt dazu, dass ausländische Personen sich hier nicht verheiraten können, wenn ihr Aufenthalt bewilligungspflichtig ist und sie sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 14 BV haben Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter jedoch das Recht, nach den innerstaatlichen Regeln eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Dieses Recht kann auch von Personen angerufen werden, die sich illegal in der Schweiz aufhalten (Urteil des EGMR i.S. O'Donoghue und Mitbeteiligte gegen das Vereinigte Königreich vom 14. Dezember 2010 [34848/07] §§ 82 ff.; Minh Son Nguyen , in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II, LEtr, Bern 2017, Art. 17 AuG Rz. 12; Müller/Schefer , a.a.O., S. 226). Eine automatisch und ohne nähere Prüfung erfolgende Verhinderung der Heirat von sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen kann deshalb die Garantie des Rechts auf Eheschliessung verletzen (BGE 137 I 351 E. 3.5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht aus diesem Grund ein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung der Eheschliessung, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und offensichtlich ist, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 138 I 41 E. 4; BGE 137 I 351 E. 3).
E. 4.4 Diese Rechtsprechung lehnt sich an den in Art. 17 Abs. 2 AuG statuierten Grundsatz an, wonach der Bewilligungsentscheid nur dann im Inland abgewartet werden darf, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Der Grund für die befristete Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat liegt somit nicht darin, die Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, sondern darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Würde hingegen auch nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bestehen, so besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung (Urteil des BGer 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5; Urteil des BGer 2C_950/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5 f.).
E. 5 Nachfolgend zu prüfen ist somit, ob nach erfolgter Eheschliessung ein offensichtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung besteht. Im Vordergrund steht dabei der gestützt auf die Ehe mit einer niederlassungsberechtigten Person gewährte gesetzliche Anspruch auf Familiennachzug (Art. 43 AuG). Dieser steht wie alle Aufenthaltsansprüche unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 AuG).
E. 5.1 Der Beschwerdegegner verneinte im angefochtenen Entscheid einen offensichtlichen Aufenthaltsanspruch, denn es lägen gewichtige Indizien vor, die für eine Scheinehe sprächen. So sei die Beschwerdeführerin wesentlich älter als ihr Verlobter. Sie habe gesundheitliche Probleme und beziehe eine Invalidenrente mit Ergänzungsleistungen. Sie lebe zudem zurückgezogen, weshalb sie zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen gehöre. Sodann habe der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs nur durch die Verheiratung mit einer hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Frau Aussicht auf ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz. Ein weiteres Indiz sei das Kennenlernen der Beschwerdeführenden zeitnah mit dem negativen Asylentscheid und der damit verbundenen Wegweisung. Sie hätten zudem in der Befragung durch das Migrationsamt zu wesentlichen Beziehungsfragen widersprüchlich ausgesagt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, für die Annahme einer Scheinehe bedürfe es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten keine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollten, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen hätten. Lasse die Indizienlage keinen eindeutigen Schluss zu, so sei das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. Für die Annahme einer Scheinehe spreche im vorliegenden Fall einzig der Altersunterschied der Beschwerdeführer. Damit alleine liesse sich die Scheinehe nicht hinreichend begründen, zumal ein grosser Altersunterschied heutzutage keine Seltenheit mehr sei. Nur weil sie gesundheitliche Probleme gehabt habe und arbeitsunfähig sei, gehöre die Beschwerdeführerin auch nicht zur typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen. Zwischen dem asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und der Beziehung bestehe des Weiteren kein Zusammenhang. Der Beschwerdegegner blende auch aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführer in der migrationsrechtlichen Befragung weitgehend übereingestimmt hätten. Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus geltend, sie könnten sich gestützt auf das seit Juli 2015 bestehende Konkubinat zusätzlich auf den grundrechtlichen Schutz des Familienlebens berufen. Die Beschwerdeführerin verfüge mit der Niederlassungsbewilligung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb der Beschwerdeführer zusätzlich einen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne. Erstmals in der Replik - und damit im Grunde genommen verspätet - behaupten sie auch einen aus dem FZA fliessenden Rechtsanspruch, sobald die Ehe geschlossen sei. 6.1 Die Argumentation der Beschwerdeführer geht weitgehend an der Sache vorbei. Wenn sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nachweis von Scheinehen heranziehen, verkennen sie, dass hier nicht zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführer die Eingehung einer ausländerrechtlichen Umgehungsehe beabsichtigen. Im vorliegenden Kontext stellt sich einzig die Frage, ob der Bewilligungsanspruch offensichtlich gegeben ist, d.h. keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Familiennachzugsbestimmungen missbräuchlich angerufen werden könnten. Die Beschwerdeführer behaupten selber nicht, dass der Bewilligungsanspruch offensichtlich gegeben sei oder dass bei objektiver Betrachtung keinerlei Hinweise für eine mögliche Scheinehe vorlägen. Vielmehr gestehen sie selber zu, dass in ihrem Fall gewisse Anhaltspunkte für eine Scheinehe auszumachen sind. Wie diese Indizien im Gesamtzusammenhang konkret zu bewerten sind, würde erst in einem nachfolgenden Verfahren betreffend Familiennachzug relevant. Deshalb ist es unbehelflich, wenn die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien umdeuten, diese relativieren oder dem Beschwerdegegner vorwerfen, er habe auf blosse Mutmassungen abgestellt. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die mit Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Sachverhalt schliessen lassen. Es liegt gerade in ihrer Natur, dass das einzelne Indiz für sich allein betrachtet keinen Beweis erbringt, sondern nur auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache hindeutet. Die Möglichkeit, dass der Sachverhalt auch anders gelagert sein könnte, ist der Hilfstatsache stets inhärent. Deshalb ist sie Indiz und nicht direkter Beweis. Mit ihrem Versuch, die von der Vorinstanz angeführten Hinweise für eine Ausländerrechtsehe zu entkräften, unterstreichen die Beschwerdeführer gerade das Faktum, dass vorliegend Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe existieren. 6.2 So liegt ein anerkanntes Indiz für eine ausländerrechtliche Umgehungsehe im Umstand, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht und die Heirat die einzige realistische Möglichkeit darstellt, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen (BGE 122 II 289 E. 2b; Urteil des BGer 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_177/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.3). Als die Beschwerdeführer sich kennenlernten, war der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und die Migrationsbehörden hatten zuvor mit der Ausschaffungshaft auch bereits Zwangsmassnahmen ergriffen, um der Ausreiseverpflichtung Nachdruck zu verschaffen. Ausserhalb des Familiennachzugs hatte er keine Perspektive auf eine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz, was ihm offensichtlich bewusst war (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. April 2015, S. 2). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme nach der versuchten illegalen Einreise gegenüber der Kantonspolizei Zürich ausdrücklich zu Protokoll gab, er wolle im Schengenraum bleiben, um Arbeit und eine Frau zu suchen (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Januar 2015, S. 3). Dass der Beschwerdeführer erklärtermassen in Europa eine Frau suchen und heiraten wollte, verstärkt das Verdachtsmoment. Daran ändert nichts, wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer würde sich auch dann als Sans-Papier in der Schweiz aufhalten, wenn er die Beschwerdeführerin nie kennengelernt hätte. Unbestreitbar würde eine Heirat und das damit verknüpfte Aufenthaltsrecht seine migrationsrechtliche Situation sowie seine gesamten Lebensumstände massgeblich verbessern. 6.3 Auch ein grosser Altersunterschied zählt zu den klassischen Merkmalen einer Scheinehe (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_328/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_30/2014 vom 15. April 2014 E. 3.3). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin rund 26 Jahre älter als der Beschwerdeführer, was entgegen ihrem Dafürhalten durchaus als Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten zu würdigen ist. Wenn die Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung der Vorinstanz als frauenfeindliches Klischee darstellen, das nach heutigen Vorstellungen überholt sei und nicht mehr der Realität entspreche, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Statistik eine andere Sprache spricht: Während bei der Mehrheit der Ehepaare der Mann mindestens zwei Jahre älter ist als die Frau, sind Paare, in denen die Frau älter ist, deutlich seltener (14%). Bei den meisten Paaren sind die Altersunterschiede relativ gering: Nur bei 22% ist der Mann mindestens 6 Jahre älter als die Frau und noch deutlich geringer, nämlich 4% ist der Anteil der Paare, in denen die Frau 6 oder mehr Jahre älter ist als der Mann. Lediglich bei einem Prozent der Paare ist die Frau 10 oder mehr Jahre älter (vgl. Bundesamt für Statistik, Paarbeziehungen, Erhebung zu Familien und Generationen 2013, Neuenburg 2016, S. 6). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Altersunterschied auch im Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer stammt, die grosse Ausnahme bildet. Die vorliegende Paarkonstellation hat somit durchaus Seltenheitswert. Sie tritt bei Scheinehen bekanntermassen gehäuft auf, weshalb der Altersunterschied als Hinweis auf eine beabsichtigte Scheinehe gedeutet werden darf. 6.4 Mit der pauschalen Bestreitung und dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei eine ehrenhafte Französin, vermögen die Beschwerdeführer sodann die vorinstanzliche Feststellung nicht als falsch auszuweisen, wonach die Beschwerdeführerin zur erfahrungsgemäss typischen Zielgruppe von Frauen gehört, welche für die Eingehung einer Scheinehe angegangen werden. Die gesundheitlich angeschlagene, von sozialstaatlichen Leistungen abhängige und zurückgezogen lebende Beschwerdeführerin entspricht vielmehr in jeder Hinsicht der typischen Zielgruppe von gefestigt anwesenheitsberechtigten Frauen, welche von heiratswilligen Ausländern für die Eingehung einer Scheinehe angegangen werden. Sich durch Heirat mit einer Person, die einer sozialen Randgruppe angehört, ein Bleiberecht zu verschaffen, entspricht einem bekannten Vorgehensmuster (vgl. Urteil des BGer 2C_1174/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_1170/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.3.2; Urteil des BGer 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.3). Damit wird der Beschwerdeführerin die Ehrenhaftigkeit nicht abgesprochen, ein Anhaltspunkt für eine Scheinehe liegt aber allemal vor. 6.5 Auch die Umstände des Kennenlernens und der anfängliche Beziehungsverlauf präsentieren sich auffällig. Kurze Zeit nach der Entlassung aus der Ausschaffungshaft sprach der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin in Zürich in einem Café an, wo sie ein längeres Gespräch führten. Nach ihren übereinstimmenden Angaben lud sie ihn nach etwa einem Monat ohne viel Kontakt zu sich nach Hause ein, wo er dann auch gleich verblieb. Ein Einzug nach derart kurzer Bekanntschaft und beim erst zweiten persönlichen Aufeinandertreffen mag sich allenfalls auf gute praktische Gründe gestützt haben, doch lässt sich nicht bestreiten, dass dieses Vorgehen gleichzeitig auch für Scheinehen charakteristisch ist. 6.6 Bestehen derartige Zweifel an der tatsächlich gewollten Lebensgemeinschaft, so befallen diese gezwungenermassen auch die Qualität des Konkubinats, weshalb auch kein auf das Grundrecht auf Familienleben gestützter offensichtlicher Bewilligungsanspruch auszumachen ist. Ohnehin hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass ein Zusammenleben von wie hier knapp drei Jahren noch kein "eheähnliches" Konkubinat begründet und sich die Betroffenen ohne zusätzlich hinzutretende Elemente - wie etwa gemeinsame Kinder - nicht auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen können (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2). Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführer vorliegend bezüglich der Beziehungsdauer widersprüchlich verhalten. Im Rahmen der Befragung zum Verdacht auf Scheinehe gaben sie an, sie seien beim Einzug des Beschwerdeführers noch kein Paar gewesen. In der Beschwerde und der Einsprache wollen sie dann aber seit diesem Zeitpunkt eine eheähnliche Beziehung gelebt haben. Eine Berufung auf die Familiennachzugsbestimmungen des FZA scheitert schliesslich schon daran, dass die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person aufgrund fehlender Eigenmittel über keinen auf das FZA abgestützten eigenen Aufenthaltsanspruch verfügt (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA; BGE 135 II 265 E. 3.7). 6.7 Nach dem Gesagten bestehen im vorliegenden Fall diverse Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich handeln könnten. Es ist unter den gegebenen Umständen keineswegs offensichtlich, dass sie sich nach erfolgter Heirat erfolgreich auf die Familiennachzugsbestimmungen des Ausländergesetzes (geschweige denn auf einen grundrechtlichen Bewilligungsanspruch) berufen könnten. Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, zunächst in seine Heimat zurückzukehren und entweder die Beschwerdeführerin dort zu heiraten oder von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
E. 7 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid. Weshalb und gestützt auf welche Rechtsgrundlage sie den Ersatz der Anwaltskosten im abgeschriebenen Beschwerdeverfahren für "gerechtfertigt" halten, legen sie nicht dar. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn ihnen nach dem Unterliegerprinzip keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Weiter kritisieren die Beschwerdeführer die Abweisung ihrer Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in beiden regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren. Gemäss dem im dortigen Verfahren anwendbaren § 23 VwVG BL hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf den kostenlosen Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Dieser kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (KGE VV vom 18. Oktober 2017 [ 810 17 4] E. 9.3 ). Als aussichtslos in diesem Sinne sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. In Anbetracht der vorstehend geschilderten Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat in beiden Beschwerdeverfahren zum Schluss gekommen ist, dass die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 8 Zusammenfassend hat der Regierungsrat den abschlägigen Entscheid des AfM zu Recht geschützt, ohne dabei eine Gehörsverletzung begangen zu haben. Auch das hängige Beschwerdeverfahren durfte er abschreiben. Die Verweigerung einer Parteientschädigung und Abweisung der jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege verletzt ebenfalls kein Recht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 9 Es bleibt über die Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 22. Februar 2018 zu befinden.
E. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen, es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2018 und unter o/e-Kostenfolge zu erlauben, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens im Kanton Basel-Landschaft bei der Beschwerdeführerin aufzuhalten. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie machen zur Begründung im Wesentlichen geltend, sie verfügten über einen Bewilligungsanspruch. Der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens deshalb in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG in der Schweiz abwarten. Dazu komme, dass das AfM nicht förmlich entschieden habe, der Beschwerdeführer habe sich im Ausland aufzuhalten. Es habe ihm damit stillschweigend den prozeduralen Aufenthalt gestattet.
E. 9.2 Gemäss § 7 Abs. 2 lit. f VPO kann gegen verfahrensleitende Verfügungen der präsidierenden Person betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie die Erteilung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung innert 5 Tagen bei der Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Einsprache erhoben werden. Die formellen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auf die Einsprache ist einzutreten.
E. 9.3 Die blosse Einreichung eines Bewilligungsgesuchs berechtigt noch nicht zum Aufenthalt, ebenso wenig ein Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bewilligungsentscheid, und zwar selbst dann nicht, wenn dieses grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat; denn diese kommt nur bei positiven Verfügungen zum Tragen ( Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 1071; BLKGE 2008 Nr. 48 E. 3). Art. 17 Abs. 1 AuG statuiert den Grundsatz, dass eine Person, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist ist und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragt, den Entscheid im Ausland abzuwarten hat. Nur wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AuG). Damit wird dem allgemeinen Prinzip Rechnung getragen, wonach vorsorgliche Anordnungen, die praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheides hinauslaufen, vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden sollen (BGE 138 III 728 E. 2.7; BGE 127 II 132 E. 3; KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 5.3 ). Diese Grundsätze gelten auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen (BGE 139 I 37 E. 2.1). Damit soll verhindert werden, dass der Gesuchsteller durch einen unbewilligten Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schafft, die er bei rechtmässigem Verhalten nicht hätte schaffen können, und dadurch privilegiert wird gegenüber demjenigen, der das korrekte Verfahren einhält (BGE 139 I 37 E. 3.3.1; Urteil des BGer 2C_947/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4).
E. 9.4 Dass die Beschwerdeführer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung vorweisen können, wurde oben bereits ausführlich dargelegt. Geradezu missbräuchlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, das AfM habe nicht förmlich über den prozeduralen Aufenthalt entschieden und damit dem Beschwerdeführer stillschweigend den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Wenn die Beschwerdeführer tatsächlich dieser Auffassung wären, so hätten sie keinen Anlass gehabt, zunächst vor dem Regierungsrat und sodann vor Kantonsgericht ein Massnahmebegehren zu stellen. Aus dem Umstand, dass das AfM auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und diesen befragt hat, kann offensichtlich nicht gefolgert werden, es habe im Endergebnis seinem Begehren um prozeduralen Aufenthalt entsprochen. Dies umso weniger, als im Entscheiddispositiv einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Diese Anordnung ergibt im vorliegenden Zusammenhang isoliert gesehen zwar keinen Sinn (vgl. soeben E. 9.3). Wird sie allerdings nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begründung ausgelegt, so erhellt ohne Weiteres, dass es das AfM mit dieser Formulierung ablehnte, den Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten. In der Erwägung 6 der Verfügung vom 1. November 2017 wird nämlich unmissverständlich festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten. Von einer Gestattung des prozeduralen Aufenthalts kann offenkundig nicht die Rede sein.
E. 9.5 Die Einsprache ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Die Kosten für das Einspracheverfahren werden sogleich zusammen mit der Hauptsache verlegt. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird der Beschwerdeführer noch einmal ausdrücklich daran erinnert, dass er zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz verpflichtet bleibt und ein allfälliger Weiterzug an das Bundesgericht daran nichts ändern würde.
E. 10 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den für das Beschwerde- und das Einspracheverfahren gestellten Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht auch nach der Verwaltungsprozessordnung unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit (§ 22 VPO). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, hatten beide Rechtsmittel von allem Anfang an keine ernsthaften Erfolgsaussichten und sind damit als aussichtslos im Sinne von § 22 VPO (und von Art. 29 Abs. 3 BV) zu qualifizieren. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten für das Beschwerde- und das Einspracheverfahren den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berücksichtigt das Kantonsgericht, dass der Regierungsrat durch ein wenig transparentes Vorgehen bei der Verfahrensabschreibung die Beschwerdeführung verkompliziert hat. Aus Billigkeitsgründen wird den Beschwerdeführern deswegen für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr auferlegt. Zusammen mit den Kosten für das Einspracheverfahren werden die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1'400.-- festgelegt. Sie sind vorliegend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Einsprache wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vorsitzender Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2018 810 18 56
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Mai 2018 (810 18 56) Ausländerrecht Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin B.____ , Beschwerdeführer beide vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung und umgehende Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 144 vom 30. Januar 2018) A. Der algerische Staatsangehörige B.____ (geb. 1980) stellte am 15. Januar 2015 von Russland herkommend am Flughafen Zürich ein Asylgesuch, welches am 26. Februar 2015 rechtskräftig abgewiesen wurde. B.____ wurde sodann angewiesen, die Schweiz zu verlassen. Zur Sicherstellung der Ausreise wurde B.____ am 3. März 2015 in Ausschaffungshaft genommen und am 9. Juni 2015 verbunden mit der Aufforderung, die Schweiz selbstständig zu verlassen, aus der Ausschaffungshaft entlassen. In der Folge tauchte B.____ unter. B. Am 3. Oktober 2016 hielt die Polizei Basel-Landschaft B.____, der von der Kantonspolizei Zürich zwecks Ausschaffung zur Festnahme ausgeschrieben war, bei einer Personenkontrolle in C.____ an und nahm in vorläufig fest. Am 4. Oktober 2016 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Haftentlassung und forderte B.____ erneut auf, die Schweiz unverzüglich selbstständig zu verlassen. Nach der Haftentlassung verliess B.____ die Schweiz in Richtung Frankreich. Nach einem Monat kehrte er wieder in die Schweiz zurück. C. Am 21. März 2017 stellten B.____ und die in der Schweiz niedergelassene französische Staatsangehörige A.____ (geb. 1954), beide vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung. Beim Zivilstandsamt Basel-Landschaft hatten sie zuvor am 20. März 2017 ein Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens eingereicht. Das Zivilstandsamt wies das Gesuch am 18. September 2017 mangels Wohnsitzbescheinigung des Bräutigams ab. Mit Verfügung vom 1. November 2017 verweigerte das AfM seinerseits die gewünschte Kurzaufenthaltsbewilligung mit der Begründung, bei der beabsichtigten Ehe handle es sich um eine Scheinehe. D. Die von B.____ und A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss Nr. 144 vom 30. Januar 2018 ab und verfügte, dass B.____ die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Die zu diesem Zeitpunkt noch hängige Beschwerde gegen die Verfügung des instruierenden Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat vom 7. Dezember 2017, welche einen vorsorglichen Aufenthalt während des regierungsrätlichen Verfahrens untersagt hatte, schrieb er sodann ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde zufolge Aussichtslosigkeit nicht entsprochen. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 haben B.____ und A.____, weiterhin vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Subeventuell sei dem Beschwerdeführer zu Handen des Zivilstandsamts Basel-Landschaft zu gestatten, sich während des pendenten Ehevorbereitungsverfahrens im Kanton Basel-Landschaft aufzuhalten. Die Vorinstanz sei weiter zu verurteilen, den Beschwerdeführenden im die verfahrensleitende Verfügung betreffenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Dies alles habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu geschehen, wobei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihnen die Stellungnahme des AfM im regierungsrätlichen Verfahren nicht zugestellt worden sei und sie sich dazu nicht hätten äussern können. Zusätzlich habe der Regierungsrat in Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ihre Argumente ignoriert. Das die vorsorgliche Massnahme betreffende Beschwerdeverfahren habe er sodann ohne Begründung abgeschrieben. In der Sache bringen sie vor, der Beschwerdeführer verfüge aus dem Recht auf Ehe über einen Anspruch auf Gewährung des Aufenthalts. Sie führten eine echte Beziehung und lebten seit Juli 2015 zusammen. Es bestünden entgegen dem angefochtenen Entscheid keine relevanten Indizien für eine geplante Scheinehe. F. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, den in der Beschwerde gestellten Antrag um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ab, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht als offensichtlich erfüllt angesehen werden könnten. Gegen diese Verfügung erheben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2018 Einsprache bei der Fünferkammer des Kantonsgerichts. G. Der Regierungsrat schliesst in der Vernehmlassung vom 8. März 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er führt insbesondere aus, dass die Vernehmlassung des Amtes für Migration vom 14. Dezember 2017 den Beschwerdeführern am 18. Dezember 2017 mit normaler Post zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. H. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 22. März 2018 unaufgefordert repliziert. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführenden sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 1.2 Ob dem Subeventualantrag auf Tolerierung des illegalen Aufenthalts während des pendenten Ehevorbereitungsverfahrens überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt, kann offengelassen werden. Der Antrag wird erstmals im kantonsgerichtlichen Verfahren gestellt. Die Parteien können die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern (§ 6 Abs. 1 VPO). Das ausserhalb des Streitgegenstands liegende - und im Übrigen auch nicht separat begründete - Subeventualbegehren ist unzulässig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. März 2015 [ 810 14 186] E. 1.3 m.w.H.). Darauf kann nicht eingetreten werden. 1.3 Das Hauptbegehren der Beschwerdeführer lautet auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das Eventualbegehren lautet auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Die Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2; BGE 134 III 235 E. 2; Urteil des BGer 2C_233/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2). Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nach §§ 43 ff. VPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb das Kantonsgericht nach Möglichkeit in der Sache selbst entscheidet. Ein Beschwerdeführer darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, es sei denn, dass dadurch der von ihm angestrebte Rechtszustand direkt eintreten würde (so bei Aufhebung einer belastenden Verfügung). Dies ist vorliegend beim mit formellen Rügen begründeten Hauptantrag nicht der Fall. Der als Eventualbegehren formulierte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung ist demgegenüber ein reformatorischer Antrag, weil durch dessen Gutheissung der von den Beschwerdeführern anvisierte Rechtszustand unmittelbar eintreten würde. Er ist somit als Hauptbegehren entgegenzunehmen. Der als Hauptbegehren bezeichnete Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ist vorab im Rahmen der formellen Rügen zu behandeln, deren allfällige Begründetheit zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen würde. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Die Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs. 3.1 Der allgemein in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und vorliegend auch in § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gesetzlich verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 42 ff.). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 5.2 ; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1). 3.2 Die Beschwerdeführer monieren, der Regierungsrat habe ihnen die Vernehmlassung des Amtes für Migration vom 14. Dezember 2018 nie zugestellt, weswegen ihnen das Replikrecht verweigert worden sei. 3.2.1 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5; BGE 135 II 286 E. 5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden das Recht, sich zu Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 526). Dieses "Replikrecht im engeren Sinn", welches vom Vorliegen neuer Behauptungen (Noven) abhängt, gilt in allen Verfahren, unabhängig davon, ob die Behörde eine gerichtliche oder eine verwaltungsinterne ist. Demgegenüber besteht nur in Verfahren vor gerichtlichen Behörden ein unbedingtes Replikrecht ("Replikrecht im weiteren Sinn"). Dieses vom Bundesgericht als Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten bezeichnete Replikrecht umfasst die Möglichkeit, zu sämtlichen Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 133 I 100 E. 4.3 ff.; Urteil des BGer 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; Alain Griffel , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 26b VRG Rz. 36 ff.). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Im Anwendungsbereich des Replikrechts steht den Verfahrensbeteiligten demnach ein Anspruch auf unaufgeforderte Zustellung von Vernehmlassungen zu, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 4.2.1 ). 3.2.2 In den vorinstanzlichen Akten findet sich ein an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer adressiertes Schreiben des mit der Verfahrensinstruktion betrauten Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat vom 18. Dezember 2017, in dem den Beschwerdeführern der Eingang der Vernehmlassung des Amtes für Migration vom 14. Dezember 2017 angezeigt und ihnen in der Beilage eine Kopie zugestellt wird. Das Schreiben wurde mit gewöhnlicher Post versandt, weshalb es an einem Zustellnachweis fehlt. Da die Zustellung bestritten wird, trägt der Beschwerdegegner die Konsequenzen des fehlenden Nachweises. Die Vernehmlassung des Amtes für Migration vom 14. Dezember 2017 hat demnach als den Beschwerdeführern nicht zugestellt zu gelten. 3.2.3 Die Beschwerdeführer verkennen die aus diesem Umstand resultierenden Folgen, wenn sie sich deswegen auf eine Verletzung ihres voraussetzungslosen Rechts auf Replik berufen. Sie übersehen die oben dargestellte differenzierte Ausprägung des Replikrechts im Verwaltungsverfahren. Ein unbedingtes Replikrecht stand ihnen im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren gerade nicht zu. Vielmehr hing das Replikrecht vom Vorliegen neuer entscheidrelevanter Vorbringen der Gegenpartei ab. Die Vernehmlassung des Amtes für Migration vom 14. Dezember 2017 umfasst zwei Seiten. In einem ersten Teil wird ohne direkte Bezugnahme zum vorliegenden Verfahren auszugsweise aus einem im Internet publizierten Blog-Eintrag betreffend Heirat und Partnerwahl im arabischen Kulturkreis zitiert. Weiter weist das AfM darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit dem Asylgesuch unter Beweis gestellt habe, dass er unbedingt in Europa bleiben möchte, was ein Indiz für eine Scheinehe darstelle. Schliesslich erwähnt die Vernehmlassung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Befragung teilweise extrem präzise Angaben gemacht habe, die den Eindruck erweckten, sie seien auswendig gelernt worden. Im Übrigen entspreche die Beschwerdeführerin dem typischen weiblichen Opfer einer Scheinehe. Die letztgenannten Ausführungen des AfM streichen einzelne Elemente heraus, die bereits zur Begründung der Verfügung vom 1. November 2017 herangezogen worden waren. Sie waren den Beschwerdeführern damit bekannt und sie hatten sich dazu in der Beschwerdebegründung auch geäussert. Die allgemeinen Passagen zum Thema Heirat und Partnerwahl im arabischen Kulturkreis waren nicht sachdienlich. Die Vernehmlassung enthält damit keine relevanten neuen tatsächlichen Behauptungen oder rechtlichen Vorbringen, welche materiell geeignet waren, den Beschwerdeentscheid zu beeinflussen. Dieser Auffassung war auch der instruierende Rechtsdienst, verzichtete er doch auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und auf eine Zustellung der Vernehmlassung des AfM mit eingeschriebener Postsendung. In der Begründung des angefochtenen Entscheids bezieht sich der Beschwerdegegner denn auch nicht erkennbar auf die Vernehmlassung. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall überhaupt ein Replikrecht zustand. Deshalb vermögen sie auch nicht aufzuzeigen, dass sie über einen - vom Bestehen des Replikrechts abhängigen - Anspruch auf unaufgeforderte Zustellung von Eingaben der Gegenparteien verfügten. Auch wenn es wünschenswert ist, dass den Parteien im Verwaltungsverfahren generell alle Eingaben unaufgefordert zugestellt werden, verletzt die unterlassene Zustellung im vorliegenden Fall Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Soweit die Beschwerdeführer erstmals in der Replik bedingungslos um Zusendung der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017 ersuchen, erfolgt dieser Antrag verspätet. Eine allfällige Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung wäre ihnen prozessual verwehrt. 3.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, der Regierungsrat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er sich im angefochtenen Beschluss unzureichend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe. 3.3.1 Die Behörde hat den Parteien nicht nur Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sondern deren Argumente, Verfahrens- und Beweisanträge auch entgegenzunehmen, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht stellt dabei sicher, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich prüft und allenfalls berücksichtigt ( Müller/Schefer , a.a.O., S. 868; Albertini , a.a.O., S. 360 f.). Dies gilt für alle form- und fristgerecht angebrachten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Erhebt die betroffene Person in diesem Sinne entscheidwesentliche Einwände, so muss sich die Behörde ausdrücklich mit diesen auseinandersetzen, oder aber zumindest die Gründe angeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigt (BGE 124 V 180 E. 2b; Urteil des BGer 2C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1.1; KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 7.1 ). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung braucht nicht ausführlich zu sein; sie muss aber zumindest kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 140 II 262 E. 6.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 124 II 146 E. 2a). 3.3.2 In der Beschwerde an den Regierungsrat machten die Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, es fehlten konkrete Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe. Der Regierungsrat führte im angefochtenen Entscheid zahlreiche Indizien auf, die nach seiner Auffassung für die Annahme einer Scheinehe sprechen. Er kam zum Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, die bestehenden Zweifel am beidseitigen Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft aus der Welt zu schaffen. Er hat sich demnach mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er den Entscheid des AfM schützte. Die Begründung ist so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Kantonsgericht weiterziehen konnten. Demnach geht die Kritik der Beschwerdeführer fehl. Ob die Begründung inhaltlich richtig ist, wird nachfolgend zu prüfen sein. Es liegt jedenfalls keine Gehörsverletzung vor, nur weil die Begründung der Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführer materiell fehlerhaft ist (vgl. Urteil des BGer 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2; KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 4.3.2 ; Albertini , a.a.O., S. 405). 3.4 Eine dritte Gehörsverletzung erblicken die Beschwerdeführer im Umstand, dass der Regierungsrat die bei ihm hängige Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung betreffend vorsorgliche Aufenthaltserlaubnis ohne Begründung abgeschrieben hat. 3.4.1 Im besagten Beschwerdeverfahren wehrten sich die Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Gesuchs, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache war das Verfahren vor dem Regierungsrat abgeschlossen, weshalb die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde gegenstandslos geworden war. Der angefochtene Entscheid enthält bezüglich Abschreibung dieses Beschwerdeverfahrens keine Begründung. In der Vernehmlassung vom 8. März 2018 führt der Beschwerdegegner hierzu aus, die Beschwerde sei praxisgemäss abgeschrieben und die Kosten stillschweigend entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache verteilt worden. 3.4.2 Es ist offensichtlich unbefriedigend, wenn in einem Entscheid einzelne Anordnungen nicht näher erläutert werden, mögen sie der Behörde noch so selbsterklärend erscheinen. Allerdings haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer augenscheinlich auch ohne explizite Erwähnung im angefochtenen Entscheid erkannt, dass der Grund für die Abschreibung der Beschwerde in der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens liegt, die sie zu Recht nicht in Frage stellen. In der Replik machen sie geltend, der Beschwerdegegner habe nicht im gleichen Entscheid über beide Beschwerden entscheiden dürfen. Das entsprechende Vorgehen habe auf ihrer Seite zudem unnötige Kosten verursacht. Weshalb mit dem Entscheid in der Hauptsache hätte zugewartet werden müssen, bis die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen entschieden war, legen sie nicht dar. Aus dem von ihnen angerufenen Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ergibt sich jedenfalls keine entsprechende Rechtspflicht. Die von ihnen selbst zu tragenden Parteikosten wären des Weiteren auch angefallen, wenn der Beschwerdegegner einen abweisenden materiellen Entscheid gefällt hätte, so dass sie durch die Verfahrensabschreibung in dieser Hinsicht keinen Nachteil erlitten haben. Haben die Beschwerdeführer den Beweggrund für die Abschreibung korrekt verstanden und akzeptiert, so beruht ihr Vorwurf der fehlenden Begründung in dieser Hinsicht auf einer rein formalistischen Betrachtungsweise, die durch kein schützenswertes Interesse gedeckt wird. Anders verhält es sich grundsätzlich bezüglich der Kostenfolgen der Abschreibung, über deren Verteilung der Entscheid ebenfalls keine Auskunft gibt. In der Vernehmlassung vom 8. März 2018 wird die durchaus relevante Tatsache nicht zur Sprache gebracht, dass für die Verfahrensabschreibung gar keine Kosten erhoben wurden. Die den Beschwerdeführern im angefochtenen Entscheid auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- entsprechen in exakt dieser Höhe der dem Kantonsgericht bekannten ständigen regierungsrätlichen Kostenpraxis für einen Beschwerdeentscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Für die Abschreibung wurde demnach keine zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt. Diesbezüglich werden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht belastet. Der Entscheid greift in dieser Hinsicht nicht in ihre Rechtsstellung ein und musste deswegen auch nicht begründet werden (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 II 286 E. 5.1). Was das Gesuch der Beschwerdeführer um Ausrichtung einer Parteientschädigung resp. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angeht, ist zu berücksichtigen, dass sich das Zwischenverfahren um die selben Tat- und Rechtsfragen drehte wie das Hauptverfahren. Die Begründung für die Verweigerung der Parteientschädigung und der unentgeltlichen Verbeiständung konnte somit tel quel für beide Verfahren Geltung beanspruchen. Die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützte, gingen somit aus der Begründung hervor. Soweit die Beschwerdeführer durch den Abschreibungsentscheid beschwert waren, vermochten sie diesen denn auch zielgerichtet anzufechten. Unter den vorliegenden Umständen dringen die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge nicht durch. 4. In der Sache geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung hat. 4.1 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Der Aufenthalt ist rechtmässig, wenn er bewilligt ist oder keiner Bewilligung bedarf. 4.2 Ausserhalb des Anwendungsbereichs von speziellen völkerrechtlichen Verträgen wie etwa dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) benötigen Ausländerinnen und Ausländer, abgesehen von den allenfalls zulässigen maximal dreimonatigen Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit, für den rechtmässigen Aufenthalt grundsätzlich eine Bewilligung (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Soweit die ausländerrechtlichen Bestimmungen Aufenthaltsansprüche auf familienrechtliche Beziehungen gründen (Art. 42 ff. AuG), setzen sie das Bestehen solcher Beziehungen voraus. Sie sehen aber in der Regel keine Ansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen vor, die den Zweck verfolgen, familienrechtliche Beziehungen erst zu schaffen. Auch soweit die Rechtsprechung aus dem Recht auf Familienleben über das Gesetz hinausgehende Aufenthaltsansprüche aufgrund familienrechtlicher Beziehungen anerkennt, setzt sie voraus, dass solche Beziehungen bereits bestehen und gelebt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; BGE 139 I 330 E. 2.1). Allein aus Vorkehren, welche die Schaffung familienrechtlicher Beziehungen erst bezwecken, kann grundsätzlich kein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden (BGE 139 I 37 E. 2.2). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ausländische Personen zum Zwecke der Eheschliessung in die Schweiz einreisen wollen. 4.3 Die im Hinblick auf die verstärkte Bekämpfung von Scheinehen erlassene Vorschrift von Art. 98 Abs. 4 ZGB führt dazu, dass ausländische Personen sich hier nicht verheiraten können, wenn ihr Aufenthalt bewilligungspflichtig ist und sie sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 14 BV haben Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter jedoch das Recht, nach den innerstaatlichen Regeln eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Dieses Recht kann auch von Personen angerufen werden, die sich illegal in der Schweiz aufhalten (Urteil des EGMR i.S. O'Donoghue und Mitbeteiligte gegen das Vereinigte Königreich vom 14. Dezember 2010 [34848/07] §§ 82 ff.; Minh Son Nguyen , in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II, LEtr, Bern 2017, Art. 17 AuG Rz. 12; Müller/Schefer , a.a.O., S. 226). Eine automatisch und ohne nähere Prüfung erfolgende Verhinderung der Heirat von sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen kann deshalb die Garantie des Rechts auf Eheschliessung verletzen (BGE 137 I 351 E. 3.5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht aus diesem Grund ein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung der Eheschliessung, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und offensichtlich ist, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 138 I 41 E. 4; BGE 137 I 351 E. 3). 4.4 Diese Rechtsprechung lehnt sich an den in Art. 17 Abs. 2 AuG statuierten Grundsatz an, wonach der Bewilligungsentscheid nur dann im Inland abgewartet werden darf, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Der Grund für die befristete Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat liegt somit nicht darin, die Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, sondern darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Würde hingegen auch nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bestehen, so besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung (Urteil des BGer 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5; Urteil des BGer 2C_950/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5 f.). 5. Nachfolgend zu prüfen ist somit, ob nach erfolgter Eheschliessung ein offensichtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung besteht. Im Vordergrund steht dabei der gestützt auf die Ehe mit einer niederlassungsberechtigten Person gewährte gesetzliche Anspruch auf Familiennachzug (Art. 43 AuG). Dieser steht wie alle Aufenthaltsansprüche unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 AuG). 5.1 Der Beschwerdegegner verneinte im angefochtenen Entscheid einen offensichtlichen Aufenthaltsanspruch, denn es lägen gewichtige Indizien vor, die für eine Scheinehe sprächen. So sei die Beschwerdeführerin wesentlich älter als ihr Verlobter. Sie habe gesundheitliche Probleme und beziehe eine Invalidenrente mit Ergänzungsleistungen. Sie lebe zudem zurückgezogen, weshalb sie zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen gehöre. Sodann habe der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs nur durch die Verheiratung mit einer hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Frau Aussicht auf ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz. Ein weiteres Indiz sei das Kennenlernen der Beschwerdeführenden zeitnah mit dem negativen Asylentscheid und der damit verbundenen Wegweisung. Sie hätten zudem in der Befragung durch das Migrationsamt zu wesentlichen Beziehungsfragen widersprüchlich ausgesagt. 5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, für die Annahme einer Scheinehe bedürfe es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten keine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollten, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen hätten. Lasse die Indizienlage keinen eindeutigen Schluss zu, so sei das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. Für die Annahme einer Scheinehe spreche im vorliegenden Fall einzig der Altersunterschied der Beschwerdeführer. Damit alleine liesse sich die Scheinehe nicht hinreichend begründen, zumal ein grosser Altersunterschied heutzutage keine Seltenheit mehr sei. Nur weil sie gesundheitliche Probleme gehabt habe und arbeitsunfähig sei, gehöre die Beschwerdeführerin auch nicht zur typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen. Zwischen dem asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und der Beziehung bestehe des Weiteren kein Zusammenhang. Der Beschwerdegegner blende auch aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführer in der migrationsrechtlichen Befragung weitgehend übereingestimmt hätten. Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus geltend, sie könnten sich gestützt auf das seit Juli 2015 bestehende Konkubinat zusätzlich auf den grundrechtlichen Schutz des Familienlebens berufen. Die Beschwerdeführerin verfüge mit der Niederlassungsbewilligung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb der Beschwerdeführer zusätzlich einen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne. Erstmals in der Replik - und damit im Grunde genommen verspätet - behaupten sie auch einen aus dem FZA fliessenden Rechtsanspruch, sobald die Ehe geschlossen sei. 6.1 Die Argumentation der Beschwerdeführer geht weitgehend an der Sache vorbei. Wenn sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nachweis von Scheinehen heranziehen, verkennen sie, dass hier nicht zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführer die Eingehung einer ausländerrechtlichen Umgehungsehe beabsichtigen. Im vorliegenden Kontext stellt sich einzig die Frage, ob der Bewilligungsanspruch offensichtlich gegeben ist, d.h. keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Familiennachzugsbestimmungen missbräuchlich angerufen werden könnten. Die Beschwerdeführer behaupten selber nicht, dass der Bewilligungsanspruch offensichtlich gegeben sei oder dass bei objektiver Betrachtung keinerlei Hinweise für eine mögliche Scheinehe vorlägen. Vielmehr gestehen sie selber zu, dass in ihrem Fall gewisse Anhaltspunkte für eine Scheinehe auszumachen sind. Wie diese Indizien im Gesamtzusammenhang konkret zu bewerten sind, würde erst in einem nachfolgenden Verfahren betreffend Familiennachzug relevant. Deshalb ist es unbehelflich, wenn die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien umdeuten, diese relativieren oder dem Beschwerdegegner vorwerfen, er habe auf blosse Mutmassungen abgestellt. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die mit Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Sachverhalt schliessen lassen. Es liegt gerade in ihrer Natur, dass das einzelne Indiz für sich allein betrachtet keinen Beweis erbringt, sondern nur auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache hindeutet. Die Möglichkeit, dass der Sachverhalt auch anders gelagert sein könnte, ist der Hilfstatsache stets inhärent. Deshalb ist sie Indiz und nicht direkter Beweis. Mit ihrem Versuch, die von der Vorinstanz angeführten Hinweise für eine Ausländerrechtsehe zu entkräften, unterstreichen die Beschwerdeführer gerade das Faktum, dass vorliegend Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe existieren. 6.2 So liegt ein anerkanntes Indiz für eine ausländerrechtliche Umgehungsehe im Umstand, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht und die Heirat die einzige realistische Möglichkeit darstellt, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen (BGE 122 II 289 E. 2b; Urteil des BGer 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_177/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.3). Als die Beschwerdeführer sich kennenlernten, war der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und die Migrationsbehörden hatten zuvor mit der Ausschaffungshaft auch bereits Zwangsmassnahmen ergriffen, um der Ausreiseverpflichtung Nachdruck zu verschaffen. Ausserhalb des Familiennachzugs hatte er keine Perspektive auf eine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz, was ihm offensichtlich bewusst war (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. April 2015, S. 2). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme nach der versuchten illegalen Einreise gegenüber der Kantonspolizei Zürich ausdrücklich zu Protokoll gab, er wolle im Schengenraum bleiben, um Arbeit und eine Frau zu suchen (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Januar 2015, S. 3). Dass der Beschwerdeführer erklärtermassen in Europa eine Frau suchen und heiraten wollte, verstärkt das Verdachtsmoment. Daran ändert nichts, wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer würde sich auch dann als Sans-Papier in der Schweiz aufhalten, wenn er die Beschwerdeführerin nie kennengelernt hätte. Unbestreitbar würde eine Heirat und das damit verknüpfte Aufenthaltsrecht seine migrationsrechtliche Situation sowie seine gesamten Lebensumstände massgeblich verbessern. 6.3 Auch ein grosser Altersunterschied zählt zu den klassischen Merkmalen einer Scheinehe (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_328/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_30/2014 vom 15. April 2014 E. 3.3). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin rund 26 Jahre älter als der Beschwerdeführer, was entgegen ihrem Dafürhalten durchaus als Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten zu würdigen ist. Wenn die Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung der Vorinstanz als frauenfeindliches Klischee darstellen, das nach heutigen Vorstellungen überholt sei und nicht mehr der Realität entspreche, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Statistik eine andere Sprache spricht: Während bei der Mehrheit der Ehepaare der Mann mindestens zwei Jahre älter ist als die Frau, sind Paare, in denen die Frau älter ist, deutlich seltener (14%). Bei den meisten Paaren sind die Altersunterschiede relativ gering: Nur bei 22% ist der Mann mindestens 6 Jahre älter als die Frau und noch deutlich geringer, nämlich 4% ist der Anteil der Paare, in denen die Frau 6 oder mehr Jahre älter ist als der Mann. Lediglich bei einem Prozent der Paare ist die Frau 10 oder mehr Jahre älter (vgl. Bundesamt für Statistik, Paarbeziehungen, Erhebung zu Familien und Generationen 2013, Neuenburg 2016, S. 6). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Altersunterschied auch im Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer stammt, die grosse Ausnahme bildet. Die vorliegende Paarkonstellation hat somit durchaus Seltenheitswert. Sie tritt bei Scheinehen bekanntermassen gehäuft auf, weshalb der Altersunterschied als Hinweis auf eine beabsichtigte Scheinehe gedeutet werden darf. 6.4 Mit der pauschalen Bestreitung und dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei eine ehrenhafte Französin, vermögen die Beschwerdeführer sodann die vorinstanzliche Feststellung nicht als falsch auszuweisen, wonach die Beschwerdeführerin zur erfahrungsgemäss typischen Zielgruppe von Frauen gehört, welche für die Eingehung einer Scheinehe angegangen werden. Die gesundheitlich angeschlagene, von sozialstaatlichen Leistungen abhängige und zurückgezogen lebende Beschwerdeführerin entspricht vielmehr in jeder Hinsicht der typischen Zielgruppe von gefestigt anwesenheitsberechtigten Frauen, welche von heiratswilligen Ausländern für die Eingehung einer Scheinehe angegangen werden. Sich durch Heirat mit einer Person, die einer sozialen Randgruppe angehört, ein Bleiberecht zu verschaffen, entspricht einem bekannten Vorgehensmuster (vgl. Urteil des BGer 2C_1174/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_1170/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.3.2; Urteil des BGer 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.3). Damit wird der Beschwerdeführerin die Ehrenhaftigkeit nicht abgesprochen, ein Anhaltspunkt für eine Scheinehe liegt aber allemal vor. 6.5 Auch die Umstände des Kennenlernens und der anfängliche Beziehungsverlauf präsentieren sich auffällig. Kurze Zeit nach der Entlassung aus der Ausschaffungshaft sprach der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin in Zürich in einem Café an, wo sie ein längeres Gespräch führten. Nach ihren übereinstimmenden Angaben lud sie ihn nach etwa einem Monat ohne viel Kontakt zu sich nach Hause ein, wo er dann auch gleich verblieb. Ein Einzug nach derart kurzer Bekanntschaft und beim erst zweiten persönlichen Aufeinandertreffen mag sich allenfalls auf gute praktische Gründe gestützt haben, doch lässt sich nicht bestreiten, dass dieses Vorgehen gleichzeitig auch für Scheinehen charakteristisch ist. 6.6 Bestehen derartige Zweifel an der tatsächlich gewollten Lebensgemeinschaft, so befallen diese gezwungenermassen auch die Qualität des Konkubinats, weshalb auch kein auf das Grundrecht auf Familienleben gestützter offensichtlicher Bewilligungsanspruch auszumachen ist. Ohnehin hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass ein Zusammenleben von wie hier knapp drei Jahren noch kein "eheähnliches" Konkubinat begründet und sich die Betroffenen ohne zusätzlich hinzutretende Elemente - wie etwa gemeinsame Kinder - nicht auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen können (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2). Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführer vorliegend bezüglich der Beziehungsdauer widersprüchlich verhalten. Im Rahmen der Befragung zum Verdacht auf Scheinehe gaben sie an, sie seien beim Einzug des Beschwerdeführers noch kein Paar gewesen. In der Beschwerde und der Einsprache wollen sie dann aber seit diesem Zeitpunkt eine eheähnliche Beziehung gelebt haben. Eine Berufung auf die Familiennachzugsbestimmungen des FZA scheitert schliesslich schon daran, dass die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person aufgrund fehlender Eigenmittel über keinen auf das FZA abgestützten eigenen Aufenthaltsanspruch verfügt (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA; BGE 135 II 265 E. 3.7). 6.7 Nach dem Gesagten bestehen im vorliegenden Fall diverse Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich handeln könnten. Es ist unter den gegebenen Umständen keineswegs offensichtlich, dass sie sich nach erfolgter Heirat erfolgreich auf die Familiennachzugsbestimmungen des Ausländergesetzes (geschweige denn auf einen grundrechtlichen Bewilligungsanspruch) berufen könnten. Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, zunächst in seine Heimat zurückzukehren und entweder die Beschwerdeführerin dort zu heiraten oder von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 7. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid. Weshalb und gestützt auf welche Rechtsgrundlage sie den Ersatz der Anwaltskosten im abgeschriebenen Beschwerdeverfahren für "gerechtfertigt" halten, legen sie nicht dar. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn ihnen nach dem Unterliegerprinzip keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Weiter kritisieren die Beschwerdeführer die Abweisung ihrer Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in beiden regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren. Gemäss dem im dortigen Verfahren anwendbaren § 23 VwVG BL hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf den kostenlosen Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Dieser kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (KGE VV vom 18. Oktober 2017 [ 810 17 4] E. 9.3 ). Als aussichtslos in diesem Sinne sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. In Anbetracht der vorstehend geschilderten Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat in beiden Beschwerdeverfahren zum Schluss gekommen ist, dass die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Zusammenfassend hat der Regierungsrat den abschlägigen Entscheid des AfM zu Recht geschützt, ohne dabei eine Gehörsverletzung begangen zu haben. Auch das hängige Beschwerdeverfahren durfte er abschreiben. Die Verweigerung einer Parteientschädigung und Abweisung der jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege verletzt ebenfalls kein Recht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Es bleibt über die Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 22. Februar 2018 zu befinden. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen, es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2018 und unter o/e-Kostenfolge zu erlauben, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens im Kanton Basel-Landschaft bei der Beschwerdeführerin aufzuhalten. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie machen zur Begründung im Wesentlichen geltend, sie verfügten über einen Bewilligungsanspruch. Der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens deshalb in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG in der Schweiz abwarten. Dazu komme, dass das AfM nicht förmlich entschieden habe, der Beschwerdeführer habe sich im Ausland aufzuhalten. Es habe ihm damit stillschweigend den prozeduralen Aufenthalt gestattet. 9.2 Gemäss § 7 Abs. 2 lit. f VPO kann gegen verfahrensleitende Verfügungen der präsidierenden Person betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie die Erteilung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung innert 5 Tagen bei der Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Einsprache erhoben werden. Die formellen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auf die Einsprache ist einzutreten. 9.3 Die blosse Einreichung eines Bewilligungsgesuchs berechtigt noch nicht zum Aufenthalt, ebenso wenig ein Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bewilligungsentscheid, und zwar selbst dann nicht, wenn dieses grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat; denn diese kommt nur bei positiven Verfügungen zum Tragen ( Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 1071; BLKGE 2008 Nr. 48 E. 3). Art. 17 Abs. 1 AuG statuiert den Grundsatz, dass eine Person, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist ist und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragt, den Entscheid im Ausland abzuwarten hat. Nur wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AuG). Damit wird dem allgemeinen Prinzip Rechnung getragen, wonach vorsorgliche Anordnungen, die praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheides hinauslaufen, vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden sollen (BGE 138 III 728 E. 2.7; BGE 127 II 132 E. 3; KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 5.3 ). Diese Grundsätze gelten auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen (BGE 139 I 37 E. 2.1). Damit soll verhindert werden, dass der Gesuchsteller durch einen unbewilligten Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schafft, die er bei rechtmässigem Verhalten nicht hätte schaffen können, und dadurch privilegiert wird gegenüber demjenigen, der das korrekte Verfahren einhält (BGE 139 I 37 E. 3.3.1; Urteil des BGer 2C_947/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4). 9.4 Dass die Beschwerdeführer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung vorweisen können, wurde oben bereits ausführlich dargelegt. Geradezu missbräuchlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, das AfM habe nicht förmlich über den prozeduralen Aufenthalt entschieden und damit dem Beschwerdeführer stillschweigend den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Wenn die Beschwerdeführer tatsächlich dieser Auffassung wären, so hätten sie keinen Anlass gehabt, zunächst vor dem Regierungsrat und sodann vor Kantonsgericht ein Massnahmebegehren zu stellen. Aus dem Umstand, dass das AfM auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und diesen befragt hat, kann offensichtlich nicht gefolgert werden, es habe im Endergebnis seinem Begehren um prozeduralen Aufenthalt entsprochen. Dies umso weniger, als im Entscheiddispositiv einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Diese Anordnung ergibt im vorliegenden Zusammenhang isoliert gesehen zwar keinen Sinn (vgl. soeben E. 9.3). Wird sie allerdings nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begründung ausgelegt, so erhellt ohne Weiteres, dass es das AfM mit dieser Formulierung ablehnte, den Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten. In der Erwägung 6 der Verfügung vom 1. November 2017 wird nämlich unmissverständlich festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten. Von einer Gestattung des prozeduralen Aufenthalts kann offenkundig nicht die Rede sein. 9.5 Die Einsprache ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Die Kosten für das Einspracheverfahren werden sogleich zusammen mit der Hauptsache verlegt. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird der Beschwerdeführer noch einmal ausdrücklich daran erinnert, dass er zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz verpflichtet bleibt und ein allfälliger Weiterzug an das Bundesgericht daran nichts ändern würde. 10. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den für das Beschwerde- und das Einspracheverfahren gestellten Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht auch nach der Verwaltungsprozessordnung unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit (§ 22 VPO). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, hatten beide Rechtsmittel von allem Anfang an keine ernsthaften Erfolgsaussichten und sind damit als aussichtslos im Sinne von § 22 VPO (und von Art. 29 Abs. 3 BV) zu qualifizieren. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten für das Beschwerde- und das Einspracheverfahren den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berücksichtigt das Kantonsgericht, dass der Regierungsrat durch ein wenig transparentes Vorgehen bei der Verfahrensabschreibung die Beschwerdeführung verkompliziert hat. Aus Billigkeitsgründen wird den Beschwerdeführern deswegen für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr auferlegt. Zusammen mit den Kosten für das Einspracheverfahren werden die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1'400.-- festgelegt. Sie sind vorliegend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Einsprache wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vorsitzender Gerichtsschreiber