Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Vorab ist festzustellen, dass zwischen der Schweiz und der Türkei kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. 4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Vorausgesetzt ist ein rechtskräftiges Urteil ( Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 24 zu Art. 62). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den unbestimmten Rechtsbegriff "längere Freiheitsstrafe" zu definieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Damit ist vorliegend der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
E. 5 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die Aufenthaltsbeendigung im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Da der heute 34-jährige Beschwerdeführer seit seinem sechsten Lebensjahr in der Schweiz lebt, befinden sich seine sozialen Bindungen in der Schweiz. Mit Blick auf die Dauer des ordnungsgemässen Aufenthalts kann er demnach auch das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 anrufen. Somit ist über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des BGer 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Kommentar AuG, a.a.O., N 3 zu Art. 51; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Ausländerrecht, a.a.O., N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen).
E. 6 Demzufolge sind nachfolgend die massgebenden Interessen zu ermitteln.
E. 6.1 Ausgangspunkt für das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts sind die strafrechtlichen Verurteilungen und die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers. Die vom Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, denn dieses Strafmass liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart, indem er über den Zeitraum von rund einem Jahr gewerbsmässig mit Drogen handelte. Dadurch hat er eine Gesundheitsgefährdung vieler Menschen in Kauf genommen. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erkannte in seiner Begründung denn auch auf ein erhebliches strafrechtliches Verschulden und führte aus, der Beschwerdeführer habe insgesamt 7.25 kg Amphetamingemisch verkauft. Ferner habe er 30 g Kokaingemisch umgesetzt und 6‘653 Ecstasy-Pillen sowie 2.3 kg Marihuana verkauft. Das Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe mit dem gewerbsmässigen Drogenhandel einen Gesamtgewinn von mindestens Fr. 77‘330.-- erzielt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Straftaten aus reinem Profitstreben begangen habe.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits in seinen Jugendjahren unter anderem wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Nötigung, Raub, Drohung und einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz jugendstrafrechtlich verurteilt. Die kriminelle Karriere setzte er im Erwachsenenalter nahtlos fort, wobei er zuletzt nicht mehr als junger Erwachsener gelten konnte. So wurde der Beschwerdeführer nach Erreichen der Volljährigkeit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Raufhandels, mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand verurteilt. Die zahlreichen Verurteilungen über einen langen Zeitraum hinweg betreffen zum Teil gravierende Delikte, was insbesondere auch für die letzte Verurteilung wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte gilt. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2016 zehn Mal strafrechtlich verurteilt (vgl. die detaillierte Liste der Straferkenntnisse im vorinstanzlichen Entscheid, E. 4e/bb), wobei er zuletzt immer schwerer gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat.
E. 6.3 Insgesamt führt die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers über beinahe zwei Jahrzehnte hinweg dazu, dass in Bezug auf die migrationsrechtliche Interessenabwägung von einem massiven Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer erscheint als unbelehrbarer Serienstraftäter, der sich trotz zahlreicher gebotener Chancen, sich doch noch zu bewähren, als unfähig oder unwillig gezeigt hat, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Daran vermag auch die Einschätzung des Straf- und Massnahmenvollzugs der Sicherheitsdirektion nichts zu ändern, welcher in seinem Zwischenbericht vom 30. Oktober 2017 die Möglichkeit eines Rückfalles als äusserst gering einschätzt. Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Bei schwerer Straffälligkeit im Gewalt- und Drogenbereich muss selbst ein geringfügiges Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden (Urteile des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweis).
E. 6.4 Dass sich der Beschwerdeführer um die hiesigen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens foutiert, zeigt sich auch in seinem Umgang mit öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen. So weist der bei den Akten liegende Betreibungsregisterauszug vom 9. Januar 2018 insgesamt 40 offene Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 152‘526.75 auf, dazu kommen 20 Verlustscheine über gesamthaft Fr. 73‘234.20. Seit der Verwarnung im Jahr 2012 und der Aufforderung durch das AfM, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, hat der Beschwerdeführer somit innert weniger Jahre massiv weitere Schulden angehäuft. Ernsthafte Bemühungen, die Verbindlichkeiten abzutragen oder einem weiteren Anwachsen der Ausstände entgegenzuwirken, legte er erst unter dem Druck des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens an den Tag. Obschon er zuvor einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen war, liess er die Verschuldung weiter anwachsen. Die beachtlichen Einkünfte aus dem Betäubungsmittelhandel verwendete er gemäss dem strafgerichtlichen Urteil nicht für den Schuldenabbau, sondern finanzierte sich daraus einen besseren Lebensstandard. Sein über Jahre an den Tag gelegtes Verhalten zeugt damit insgesamt von einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung.
E. 6.5 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
E. 6.6 Das private Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich primär aus dessen enger Verbindung zur Schweiz und zum Raum Basel. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem sechsten Lebensjahr in der Region. Auch wenn es sich bei ihm nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, so gilt es trotzdem zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 30 Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er die prägenden Jugendjahre hier verbracht hat. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist als gewichtiges privates Interesse anzuerkennen. Seine engsten Familienangehörigen und sein gesamtes soziales Umfeld wohnen hier. Seit drei Jahren lebt er in einer festen Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin. Mit Bezug auf seine soziale Integration bringt er weiter vor, er sei bei einem lokalen Fussballklub als Juniorentrainer aktiv. Zweifelsohne reisst ihn eine Rückkehr aus seinen hiesigen sozialen Kontakten und dürfte die Beziehung zu seiner Partnerin vor die Probe stellen. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein unmittelbares familiäres Umfeld gewiss hart treffen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht droht ihm durch den Verlust des Arbeitsplatzes in der Schweiz ein Nachteil. Dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ist erhebliches Gewicht beizumessen.
E. 7 Es bleibt anhand der aufgezeigten Rechts- und Interessenlage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
E. 7.1 Wie ausgeführt wurde, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer zugleich über ein substantielles Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Allerdings ist zu betonen, dass dem Beschwerdeführer nie die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, was für sich allein schon für eine misslungene Integration spricht. Er verfügte nie über einen gefestigten Aufenthaltsstatus, wodurch die Schwere des Eingriffs relativiert wird. Bezüglich der Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hier aufgewachsen ist, die hiesigen Schulen besucht hat und fliessend Schweizerdeutsch spricht. Eine berufliche Ausbildung hat er hingegen nicht absolviert. Seit dem Abgang von der Schule im Jahr 2000 arbeitete er immer wieder temporär für verschiedene Arbeitgeber und absolvierte nach eigenen Angaben die Rangiererausbildung der SBB, die Taxiprüfung sowie diverse Prüfungen zum Staplerfahrer. In den Jahren 2009 bis 2011 sowie 2014 bis 2015 war er arbeitslos. Auch heute ist er entgegen seiner Darstellung nicht unbefristet angestellt, sondern lediglich auf temporärer Basis über eine Personalvermittlungsfirma bei der B.____AG im Stundenlohn beschäftigt (vgl. Einsatzvertrag vom 3. August 2017). Letztere beschreibt ihn in der Arbeitsbestätigung vom 26. Oktober 2017 als sehr zuverlässigen, hilfsbereiten Mitarbeiter und gibt der Hoffnung auf eine weitere Zusammenarbeit Ausdruck. Dennoch muss die Unternehmung mit ihm nicht auf einen bestens qualifizierten, gut eingearbeiteten Angestellten verzichten. Von einer nachhaltigen beruflichen Integration auf dem Arbeitsmarkt kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Die Nebenbeschäftigung als angestellter Trainer beim FC D.____ ändert daran nichts. Die gesamthafte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann angesichts der wiederholten Delinquenz und massiven Schuldenwirtschaft nicht als gelungen bezeichnet werden. Vielmehr scheint es ihm trotz langem Aufenthalt und weitgehender Sozialisation in der Schweiz am Verständnis für die hiesige Rechtsordnung zu mangeln. Nach der Rechtsprechung kann eine schlechte Integration eine lange Aufenthaltsdauer denn auch aufwiegen (vgl. KGE VV vom 4. März 2015 [ 810 14 255] E. 7.3 ; Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.2). Ins Leere geht der Verweis des Beschwerdeführers auf sein Verhalten seit der letzten Straftat. Zum einen kommt dem Wohlverhalten unter dem Druck eines strafrechtlichen oder ausländerrechtlichen Verfahrens ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu, da ein vorbildliches Verhalten in dieser Zeit erwartet wird und keine besondere Leistung darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.3). Zum anderen war der Bewegungsspielraum des Beschwerdeführers auch durch das Strafverfahren resp. den Strafvollzug eingeschränkt und stand er unter scharfer Kontrolle der Behörden. Ohnehin darf vorliegend im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_431/2016 vom 9. Januar 2017; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3).
E. 7.2 Eine Rückkehr in die Türkei wäre sodann unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer selbst und für die ihm nahestehenden Personen verbunden. Namentlich die Trennung von seiner Lebenspartnerin und von seinen engsten Familienangehörigen ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Trotzdem erscheint die Wegweisung gesamthaft betrachtet zumutbar. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer zu seinem Heimatort in der Türkei keinerlei Bezug. Dennoch verfügt er entgegen seiner Darstellung durchaus über Verbindungen zu seinem Heimatland, hat er doch die ersten Lebensjahre im Land verbracht und dieses danach mehrfach besucht. Auch leben dort gemäss seiner Erklärung gegenüber dem AfM zumindest eine Tante und ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ein Neuanfang in der Türkei mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Indes ist davon auszugehen, dass ihm sein Heimatland aus der Kindheit und Ferienaufenthalten bekannt ist und ihm die türkische Sprache sowie Kultur durch sein Elternhaus vermittelt worden sind. Die Verwandten können ihm bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat behilflich sein. Er ist jung, gesund und spricht Deutsch, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt steigert. Seine in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung wird ihm den Einstieg zusätzlich erleichtern. Den Kontakt mit den in der Schweiz lebenden Angehörigen sowie seiner Partnerin wird er mittels Kurzaufenthalten in der Schweiz, Besuchs- und Ferienaufenthalten sowie modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten können. Soweit er geltend macht, er müsse als Mitglied einer pro-kurdischen Familie in der Türkei mit Schwierigkeiten rechnen, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass sich das Verhältnis zwischen Türken und Kurden in jüngster Vergangenheit zugespitzt hat und es vermehrt zu Zusammenstössen zwischen den beiden Volksgruppen kommt. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, inwiefern diese allgemeinen Aspekte geeignet sein könnten, seine persönliche Situation wesentlich zu beeinträchtigen. Eine persönliche Gefährdung in der Türkei wird in keiner Weise belegt oder auch nur glaubhaft gemacht. Einer Rückkehr stehen somit keine ernsthaften Hindernisse im Weg.
E. 7.3 Auch wenn Ausländer, die als Kind in die Schweiz eingereist sind und eine lange Aufenthaltsdauer vorweisen können, nur mit Zurückhaltung wegzuweisen sind, so erweist sich vorliegend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als einzig geeignete und als erforderliche ausländerrechtliche Massnahme, um den Sicherheitsinteressen der Schweiz gerecht zu werden. Das AfM hat den Beschwerdeführer drei Mal verwarnt und ihm mit Nachdruck die möglichen gravierenden ausländerrechtlichen Folgen weiterer Delinquenz und Schuldenwirtschaft aufgezeigt. Es hat zusätzlich mit ihm eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen, an welche er sich offenbar nicht gebunden fühlte. Nachdem er sämtliche gewährten Chancen ungenutzt verstreichen liess, wäre eine erneute Verwarnung offensichtlich nicht zielführend. Obschon der Beschwerdeführer wegen der Dauer seines Aufenthalts und mit Blick auf sein Alter bei der Einreise ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib geltend macht und die Wegweisung zur Trennung von seiner Partnerin und den Familienmitgliedern führt, so überwiegt letztendlich insbesondere angesichts der schweren und wiederholten Delinquenz und des daraus folgenden öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme. Damit erweist sich die Beendigung des Aufenthalts als verhältnismässig und der Eingriff in das Recht auf Privatleben als gerechtfertigt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 14. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_832/2018) erhoben
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.06.2018 810 18 44
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. Juni 2018 (810 18 44) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Straffälligkeit Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 97 vom 23. Januar 2018) A. Der 1983 in der Türkei geborene A.____ reiste im September 1988 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo er gemeinsam mit seinen Geschwistern (Bruder geb. 1992, Schwester geb. 1999) aufwuchs. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. B. Bereits im Jugendalter wurde A.____ mit Urteil der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2001 wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Nötigung, Raub, Drohung und einfacher Körperverletzung zu 30 Tagen Arbeitsleistung verurteilt. C. Am 8. Februar 2002 wurde A.____ vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) aufgrund der bis dahin begangenen Straftaten verwarnt. D. Unter Bezugnahme auf eine neuerliche Verurteilung vom 14. Juli 2004 wegen Betäubungsmitteldelikten verweigerte das AfM A.____ mit Schreiben vom 22. August 2005 die beantragte Niederlassungsbewilligung. Gleichzeitig verwarnte ihn das AfM ein zweites Mal. E. Ein weiteres Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wies das AfM am 18. August 2008 ab. F. Im Nachgang zu einem Vorfall häuslicher Gewalt zwischen A.____ und seiner damaligen Freundin unterzeichnete dieser am 14. September 2009 eine Integrationsvereinbarung und verpflichtete sich zur Teilnahme an einem Programm gegen häusliche Gewalt. G. Am 24. September 2012 wurde A.____ vom AfM aufgrund seiner Schulden verwarnt. Er war damals im Betreibungsregister Basel-Landschaft mit Betreibungen im Umfang von über Fr. 47‘000.-- sowie offenen Verlustscheinen mit einem Gesamtbetrag von über Fr. 45'000.-- verzeichnet. H. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Mai 2016 wurde A.____ wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, verurteilt. I. Mit Verfügung vom 13. September 2017 verweigerte das AfM unter Berufung auf die ergangenen Strafurteile die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.____ auf den Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. J. Eine von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 97 vom 23. Januar 2018 ab. K. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 erhob A.____ Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 23. Januar 2018 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an den Regierungsrat bzw. ans AfM zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. In seiner Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib habe. Ferner lebten seine gesamte Familie sowie seine Freundin in der Schweiz. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Straftaten habe er vor fünf Jahren begangen. Seither sei er strafrechtlich nie mehr in Erscheinung getreten. Er bereue sein Fehlverhalten und insbesondere die Gefährdung anderer Menschen sehr und habe sein Leben grundlegend geändert. So habe er auch in beruflicher Hinsicht Fuss fassen können und arbeite seit August 2017 unbefristet bei der Firma B.____AG. Schliesslich sei er sehr bemüht, seine Schulden abzubezahlen, und lasse sich diesbezüglich auch vom Verein C.____ betreuen. Eine Rückkehr in die Türkei könne für ihn aufgrund der aktuellen politischen Situation bedrohliche Konsequenzen haben. L. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 8. März 2018 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Vorab ist festzustellen, dass zwischen der Schweiz und der Türkei kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. 4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Vorausgesetzt ist ein rechtskräftiges Urteil ( Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 24 zu Art. 62). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den unbestimmten Rechtsbegriff "längere Freiheitsstrafe" zu definieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Damit ist vorliegend der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 5. Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die Aufenthaltsbeendigung im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Da der heute 34-jährige Beschwerdeführer seit seinem sechsten Lebensjahr in der Schweiz lebt, befinden sich seine sozialen Bindungen in der Schweiz. Mit Blick auf die Dauer des ordnungsgemässen Aufenthalts kann er demnach auch das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 anrufen. Somit ist über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des BGer 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Kommentar AuG, a.a.O., N 3 zu Art. 51; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Ausländerrecht, a.a.O., N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). 6. Demzufolge sind nachfolgend die massgebenden Interessen zu ermitteln. 6.1 Ausgangspunkt für das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts sind die strafrechtlichen Verurteilungen und die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers. Die vom Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, denn dieses Strafmass liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart, indem er über den Zeitraum von rund einem Jahr gewerbsmässig mit Drogen handelte. Dadurch hat er eine Gesundheitsgefährdung vieler Menschen in Kauf genommen. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erkannte in seiner Begründung denn auch auf ein erhebliches strafrechtliches Verschulden und führte aus, der Beschwerdeführer habe insgesamt 7.25 kg Amphetamingemisch verkauft. Ferner habe er 30 g Kokaingemisch umgesetzt und 6‘653 Ecstasy-Pillen sowie 2.3 kg Marihuana verkauft. Das Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe mit dem gewerbsmässigen Drogenhandel einen Gesamtgewinn von mindestens Fr. 77‘330.-- erzielt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Straftaten aus reinem Profitstreben begangen habe. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits in seinen Jugendjahren unter anderem wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Nötigung, Raub, Drohung und einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz jugendstrafrechtlich verurteilt. Die kriminelle Karriere setzte er im Erwachsenenalter nahtlos fort, wobei er zuletzt nicht mehr als junger Erwachsener gelten konnte. So wurde der Beschwerdeführer nach Erreichen der Volljährigkeit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Raufhandels, mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand verurteilt. Die zahlreichen Verurteilungen über einen langen Zeitraum hinweg betreffen zum Teil gravierende Delikte, was insbesondere auch für die letzte Verurteilung wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte gilt. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2016 zehn Mal strafrechtlich verurteilt (vgl. die detaillierte Liste der Straferkenntnisse im vorinstanzlichen Entscheid, E. 4e/bb), wobei er zuletzt immer schwerer gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat. 6.3 Insgesamt führt die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers über beinahe zwei Jahrzehnte hinweg dazu, dass in Bezug auf die migrationsrechtliche Interessenabwägung von einem massiven Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer erscheint als unbelehrbarer Serienstraftäter, der sich trotz zahlreicher gebotener Chancen, sich doch noch zu bewähren, als unfähig oder unwillig gezeigt hat, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Daran vermag auch die Einschätzung des Straf- und Massnahmenvollzugs der Sicherheitsdirektion nichts zu ändern, welcher in seinem Zwischenbericht vom 30. Oktober 2017 die Möglichkeit eines Rückfalles als äusserst gering einschätzt. Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Bei schwerer Straffälligkeit im Gewalt- und Drogenbereich muss selbst ein geringfügiges Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden (Urteile des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweis). 6.4 Dass sich der Beschwerdeführer um die hiesigen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens foutiert, zeigt sich auch in seinem Umgang mit öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen. So weist der bei den Akten liegende Betreibungsregisterauszug vom 9. Januar 2018 insgesamt 40 offene Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 152‘526.75 auf, dazu kommen 20 Verlustscheine über gesamthaft Fr. 73‘234.20. Seit der Verwarnung im Jahr 2012 und der Aufforderung durch das AfM, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, hat der Beschwerdeführer somit innert weniger Jahre massiv weitere Schulden angehäuft. Ernsthafte Bemühungen, die Verbindlichkeiten abzutragen oder einem weiteren Anwachsen der Ausstände entgegenzuwirken, legte er erst unter dem Druck des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens an den Tag. Obschon er zuvor einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen war, liess er die Verschuldung weiter anwachsen. Die beachtlichen Einkünfte aus dem Betäubungsmittelhandel verwendete er gemäss dem strafgerichtlichen Urteil nicht für den Schuldenabbau, sondern finanzierte sich daraus einen besseren Lebensstandard. Sein über Jahre an den Tag gelegtes Verhalten zeugt damit insgesamt von einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. 6.5 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. 6.6 Das private Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich primär aus dessen enger Verbindung zur Schweiz und zum Raum Basel. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem sechsten Lebensjahr in der Region. Auch wenn es sich bei ihm nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, so gilt es trotzdem zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 30 Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er die prägenden Jugendjahre hier verbracht hat. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist als gewichtiges privates Interesse anzuerkennen. Seine engsten Familienangehörigen und sein gesamtes soziales Umfeld wohnen hier. Seit drei Jahren lebt er in einer festen Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin. Mit Bezug auf seine soziale Integration bringt er weiter vor, er sei bei einem lokalen Fussballklub als Juniorentrainer aktiv. Zweifelsohne reisst ihn eine Rückkehr aus seinen hiesigen sozialen Kontakten und dürfte die Beziehung zu seiner Partnerin vor die Probe stellen. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein unmittelbares familiäres Umfeld gewiss hart treffen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht droht ihm durch den Verlust des Arbeitsplatzes in der Schweiz ein Nachteil. Dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ist erhebliches Gewicht beizumessen. 7. Es bleibt anhand der aufgezeigten Rechts- und Interessenlage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.1 Wie ausgeführt wurde, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer zugleich über ein substantielles Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Allerdings ist zu betonen, dass dem Beschwerdeführer nie die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, was für sich allein schon für eine misslungene Integration spricht. Er verfügte nie über einen gefestigten Aufenthaltsstatus, wodurch die Schwere des Eingriffs relativiert wird. Bezüglich der Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hier aufgewachsen ist, die hiesigen Schulen besucht hat und fliessend Schweizerdeutsch spricht. Eine berufliche Ausbildung hat er hingegen nicht absolviert. Seit dem Abgang von der Schule im Jahr 2000 arbeitete er immer wieder temporär für verschiedene Arbeitgeber und absolvierte nach eigenen Angaben die Rangiererausbildung der SBB, die Taxiprüfung sowie diverse Prüfungen zum Staplerfahrer. In den Jahren 2009 bis 2011 sowie 2014 bis 2015 war er arbeitslos. Auch heute ist er entgegen seiner Darstellung nicht unbefristet angestellt, sondern lediglich auf temporärer Basis über eine Personalvermittlungsfirma bei der B.____AG im Stundenlohn beschäftigt (vgl. Einsatzvertrag vom 3. August 2017). Letztere beschreibt ihn in der Arbeitsbestätigung vom 26. Oktober 2017 als sehr zuverlässigen, hilfsbereiten Mitarbeiter und gibt der Hoffnung auf eine weitere Zusammenarbeit Ausdruck. Dennoch muss die Unternehmung mit ihm nicht auf einen bestens qualifizierten, gut eingearbeiteten Angestellten verzichten. Von einer nachhaltigen beruflichen Integration auf dem Arbeitsmarkt kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Die Nebenbeschäftigung als angestellter Trainer beim FC D.____ ändert daran nichts. Die gesamthafte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann angesichts der wiederholten Delinquenz und massiven Schuldenwirtschaft nicht als gelungen bezeichnet werden. Vielmehr scheint es ihm trotz langem Aufenthalt und weitgehender Sozialisation in der Schweiz am Verständnis für die hiesige Rechtsordnung zu mangeln. Nach der Rechtsprechung kann eine schlechte Integration eine lange Aufenthaltsdauer denn auch aufwiegen (vgl. KGE VV vom 4. März 2015 [ 810 14 255] E. 7.3 ; Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.2). Ins Leere geht der Verweis des Beschwerdeführers auf sein Verhalten seit der letzten Straftat. Zum einen kommt dem Wohlverhalten unter dem Druck eines strafrechtlichen oder ausländerrechtlichen Verfahrens ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu, da ein vorbildliches Verhalten in dieser Zeit erwartet wird und keine besondere Leistung darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.3). Zum anderen war der Bewegungsspielraum des Beschwerdeführers auch durch das Strafverfahren resp. den Strafvollzug eingeschränkt und stand er unter scharfer Kontrolle der Behörden. Ohnehin darf vorliegend im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_431/2016 vom 9. Januar 2017; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3). 7.2 Eine Rückkehr in die Türkei wäre sodann unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer selbst und für die ihm nahestehenden Personen verbunden. Namentlich die Trennung von seiner Lebenspartnerin und von seinen engsten Familienangehörigen ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Trotzdem erscheint die Wegweisung gesamthaft betrachtet zumutbar. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer zu seinem Heimatort in der Türkei keinerlei Bezug. Dennoch verfügt er entgegen seiner Darstellung durchaus über Verbindungen zu seinem Heimatland, hat er doch die ersten Lebensjahre im Land verbracht und dieses danach mehrfach besucht. Auch leben dort gemäss seiner Erklärung gegenüber dem AfM zumindest eine Tante und ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ein Neuanfang in der Türkei mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Indes ist davon auszugehen, dass ihm sein Heimatland aus der Kindheit und Ferienaufenthalten bekannt ist und ihm die türkische Sprache sowie Kultur durch sein Elternhaus vermittelt worden sind. Die Verwandten können ihm bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat behilflich sein. Er ist jung, gesund und spricht Deutsch, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt steigert. Seine in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung wird ihm den Einstieg zusätzlich erleichtern. Den Kontakt mit den in der Schweiz lebenden Angehörigen sowie seiner Partnerin wird er mittels Kurzaufenthalten in der Schweiz, Besuchs- und Ferienaufenthalten sowie modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten können. Soweit er geltend macht, er müsse als Mitglied einer pro-kurdischen Familie in der Türkei mit Schwierigkeiten rechnen, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass sich das Verhältnis zwischen Türken und Kurden in jüngster Vergangenheit zugespitzt hat und es vermehrt zu Zusammenstössen zwischen den beiden Volksgruppen kommt. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, inwiefern diese allgemeinen Aspekte geeignet sein könnten, seine persönliche Situation wesentlich zu beeinträchtigen. Eine persönliche Gefährdung in der Türkei wird in keiner Weise belegt oder auch nur glaubhaft gemacht. Einer Rückkehr stehen somit keine ernsthaften Hindernisse im Weg. 7.3 Auch wenn Ausländer, die als Kind in die Schweiz eingereist sind und eine lange Aufenthaltsdauer vorweisen können, nur mit Zurückhaltung wegzuweisen sind, so erweist sich vorliegend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als einzig geeignete und als erforderliche ausländerrechtliche Massnahme, um den Sicherheitsinteressen der Schweiz gerecht zu werden. Das AfM hat den Beschwerdeführer drei Mal verwarnt und ihm mit Nachdruck die möglichen gravierenden ausländerrechtlichen Folgen weiterer Delinquenz und Schuldenwirtschaft aufgezeigt. Es hat zusätzlich mit ihm eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen, an welche er sich offenbar nicht gebunden fühlte. Nachdem er sämtliche gewährten Chancen ungenutzt verstreichen liess, wäre eine erneute Verwarnung offensichtlich nicht zielführend. Obschon der Beschwerdeführer wegen der Dauer seines Aufenthalts und mit Blick auf sein Alter bei der Einreise ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib geltend macht und die Wegweisung zur Trennung von seiner Partnerin und den Familienmitgliedern führt, so überwiegt letztendlich insbesondere angesichts der schweren und wiederholten Delinquenz und des daraus folgenden öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme. Damit erweist sich die Beendigung des Aufenthalts als verhältnismässig und der Eingriff in das Recht auf Privatleben als gerechtfertigt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 14. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_832/2018) erhoben