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810 18 331

Basel-Landschaft · 2019-03-06 · Deutsch BL

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.03.2019 810 18 331

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. März 2019 (810 18 331) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Yves Thommen, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Manuela Stierli Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz Betreff Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. November 2018) A. A.____ (geb. 1935) ist ledig und hat keine Nachkommen. Sie wohnt alleine (bzw. mit ihrem Hund) in einer eigenen Liegenschaft mit einem grossen Garten und erhält Unterstützung von nahestehenden Personen sowie privaten und öffentlichen Diensten (z.B. Spitex). B. Am 10. Dezember 2017 stürzte A.____ in ihrem Haus und musste in der Folge während einer Woche hospitalisiert werden. C. Am 20. Dezember 2017 gelangte eine Sozialarbeiterin der Pro Senectute beider Basel, die A.____ auf Anfrage der Spitex seit Ende Oktober 2017 bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten unterstützt hatte, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit der Bitte, die Errichtung einer Beistandschaft für A.____, insbesondere für den Bereich Finanzen, zu prüfen. D. Am 27. Dezember 2017 konnte A.____ nach einem weiteren Sturz in ihrem Haus nicht mehr selbständig aufstehen und wurde, nachdem die Küchentüre aufgebrochen werden musste, in einem verwirrten Zustand aufgefunden. Daraufhin musste A.____ erneut hospitalisiert werden. E. Am 29. Dezember 2017 wandte sich die Spitex mit einer Gefährdungsmeldung betreffend A.____ an die KESB. F. Am 4. Januar 2018 wurde A.____ im Spital durch die KESB angehört. Als Vertrauenspersonen hinsichtlich ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten nannte sie ihren Bruder, der in Deutschland lebe, sowie eine Bekannte, C.____. G. Mit E-Mail vom 7. Januar 2018 übermittelte C.____ der KESB einen Scan eines Vorsorgeauftrags von A.____ vom 17. Dezember 2017. Darin hatte A.____ C.____ als Vorsorgebeauftragte für die Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr ernannt. H. Am 18. Januar 2018 wurde C.____ durch die KESB angehört. Am 8. März 2018 orientierte die KESB C.____ darüber, dass der Vorsorgeauftrag von A.____ voraussichtlich nicht validiert werden könne und beabsichtigt werde, sie als Beiständin für A.____ einzusetzen. I. Mit Bericht der Memory Clinic D.____ (Memory Clinic) vom 28. September 2018 wurde bei A.____ ein mittelschweres dementielles Syndrom bei wahrscheinlicher Lewy-Body-Krankheit diagnostiziert. J. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2018 teilte C.____ der KESB mit, dass sie das Amt der Beiständin für A.____ nicht übernehmen möchte. K. Mit Entscheid vom 15. November 2018 stellte die KESB fest, dass der Vorsorgeauftrag von A.____ nicht validiert werden könne, und errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Als Beistandsperson wurde E.____ ernannt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. L. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt sinngemäss, es sei der Entscheid vom 15. November 2018 vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei der Entscheid vom 15. November 2018 in Bezug auf die Ernennung der Beistandsperson aufzuheben und C.____ als Beiständin einzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. M. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. N. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge. O. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Am 26. Februar 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen, ob die KESB zu Recht den Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin nicht validiert hat, eine Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin errichtet hat und E.____ als Beiständin ernannt hat. 3.1 Die KESB hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2017 könne nicht validiert werden, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorsorgeauftrags in Bezug auf dessen Inhalt nicht urteilsfähig gewesen sei. Insbesondere sei die Memory Clinic in ihrem Bericht vom 28. September 2018 zum Schluss gekommen, es sei aufgrund der Resultate aus den Demenzscreenings und aufgrund des klinischen Verlaufs während der beiden Spitalaufenthalte im Dezember 2017 nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin den Vorsorgeauftrag inhaltlich in dieser detaillierten Form selbst verfasst habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung am 4. Januar 2018 angegeben, sie habe einen Vorsorgeauftrag erstellen wollen, dies jedoch dann verpasst. Somit habe sie sich gut zwei Wochen nach der Erstellung nicht mehr an ihren Vorsorgeauftrag erinnern können. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Vorsorgeauftrag vom 17. Dezember 2017 sei zu validieren. Die KESB habe entscheiderhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. So sei gemäss dem Gesprächsprotokoll der KESB vom 4. Januar 2018 bei der Beschwerdeführerin lediglich eine leichte Verwirrtheit festzustellen gewesen, was bei den meisten gleichaltrigen Personen, insbesondere wenn sie in einer ungewohnten Umgebung und in einer ungewohnten Situation befragt würden, der Fall sei. Abgesehen davon, dass ein Gespräch am 4. Januar 2018 nichts über den Geisteszustand am 17. Dezember 2017 auszusagen vermöge, sei der Zustand der Beschwerdeführerin von der KESB als altersadäquat befunden und kein Zweifel an ihrer Urteilsfähigkeit angebracht worden. Der Bericht der Memory Clinic leide sodann unter einem fundamentalen Mangel, weil jeglicher Hinweis auf ihre massive Schwerhörigkeit fehle. Es sei gerichtsnotorisch, dass ältere Personen an Tests schlecht abschneiden würden, weil sie die Fragestellung akustisch nicht verständen. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es bestünden eine Reihe von Anhaltspunkten, dass sie am 17. Dezember 2017 gewusst habe, was sie über drei Seiten handschriftlich niedergeschrieben habe. So habe ihr damaliger Hausarzt am 18. Januar 2018 bestätigt, dass sie im September 2017 noch einen ziemlich klaren Eindruck gemacht habe, und ihr Bruder habe am 24. Juli 2018 erklärt, dass sie bei Errichtung des Vorsorgeauftrags urteilsfähig gewesen sei. Im Erwachsenenschutzrecht müsse gleich wie im Erbrecht der Grundsatz gelten, dass die Urteilsfähigkeit bei der Abfassung eines Dokuments zu vermuten sei. Demgemäss sei der Vorsorgeauftrag zu validieren. 3.3 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen (Art. 360 Abs. 2 ZGB). Dieser sogenannte Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden (vgl. Art. 361 Abs. 1 ZGB). Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 361 Abs. 2 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 363 Abs. 2 ZGB, ob dieser gültig errichtet worden ist (Ziff. 1), die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind (Ziff. 2), die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Ziff. 3) und weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Ziff. 4). Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags im Sinne von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt voraus, dass dieser formgültig (vgl. Art. 361 ZGB) errichtet wurde, dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig (d.h. mündig und urteilsfähig) war und schliesslich der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist. Diese Fragen hat die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen abzuklären. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 134 II 235 E. 4.3.2; BGE 124 III 5 E. 1a; BGE 117 II 231 E. 2a). Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (BGE 124 III 5 E. 1a). Mit Bezug auf die Handlungsfähigkeit darf die Erwachsenenschutzbehörde für den Zeitraum der Errichtung des Vorsorgeauftrags grundsätzlich von der Vermutung der Urteilsfähigkeit ausgehen, ausser es sind Umstände bekannt, die gegen diese Vermutung sprechen (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b; Alexandra Jungo in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 363 N 9, mit Hinweisen). 3.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die betreuende Spitex am 29. Dezember 2017 mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB gewandt hat. Darin schildert die Spitex, dass sie die allein lebende Beschwerdeführerin seit Mai 2017 einmal wöchentlich oder bei Bedarf auch täglich bei der Körperpflege und bei der Verwaltung der Medikamente betreue. Daneben gebe es Hilfestellungen von Nachbarn und Bekannten für Gartenarbeiten, Einkäufe und alltägliche Belange. Die Verwandten der Beschwerdeführerin würden in Deutschland leben. Für die Beschwerdeführerin sei rechtlich niemand zuständig. Alle würden mitreden wollen, aber keiner übernehme die Verantwortung. Weiter führte die Spitex in der Gefährdungsmeldung aus, dass sich die kognitive Situation der Beschwerdeführerin seit dem Sommer 2017 zusehends verschlechtert habe. Bereits im Juli 2017 habe die Beschwerdeführerin Angstzustände und Halluzinationen - sie sehe Personen, Gegenstände, Autos etc. - geäussert. In dieser Phase habe sie in der Nacht auch die Polizei angerufen, weil sie sich bedroht gefühlt habe. Nach einer medikamentösen Therapie habe sich die Situation zunächst beruhigt, bis die Beschwerdeführerin Anfang Dezember 2017 wieder angefangen habe, Angstzustände zu äussern. Sie habe "Geister" mit hässlichen Gesichtern, Masken und Geweihen gesehen. Am 10. Dezember 2017 sei die Beschwerdeführerin zu Hause gestürzt und für eine Woche hospitalisiert worden. Ab dem 18. Dezember 2017 seien tägliche Einsätze für Körperpflege und die Abgabe für Medikamente erfolgt. Seither habe sich die Beschwerdeführerin immer wieder im Haus eingeschlossen und hinter Türen verbarrikadiert. Sie habe auch immer wieder die Schlüssel verlegt und nicht mehr gefunden, sodass C.____ mehrfach zu ihr habe kommen müssen. Am 27. Dezember 2017 habe sich die Beschwerdeführerin erneut im Haus in der Küche eingeschlossen. C.____ habe daraufhin bei der zweiten Haustüre eine Glasscheibe einschlagen müssen, um in die Wohnung zu gelangen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Hund in der Küche eingeschlossen und sei gestürzt gewesen. Der Schlüsseldienst sei avisiert geworden und habe die Küchentüre aufbrechen müssen, um zur Beschwerdeführerin zu gelangen. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Stunden lang unter dem Küchentisch gelegen und nicht mehr selbständig aufstehen können. Sie sei unterkühlt gewesen, habe desorientiert gewirkt und habe wirr gesprochen. Die avisierte Sanität habe die Beschwerdeführerin in der Folge erneut in das Spital einweisen müssen. 3.4.2 Bereits vor dieser zweiten Hospitalisation im Dezember 2017 hatte sich die Sozialarbeiterin der Pro Senectute, die die Beschwerdeführerin auf Anfrage der Spitex seit Oktober 2017 in deren (finanz-)administrativen Angelegenheiten unterstützt hatte, mit einem Schreiben vom 20. Dezember 2017 an die KESB gewandt und darum gebeten, die Errichtung einer Beistandschaft zu prüfen. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Einschätzung nicht mehr in der Lage, Vollmachten zu erteilen, da sie den Überblick über ihre finanzielle Situation verloren habe und einen Bevollmächtigten grundsätzlich nicht kontrollieren könne. 3.4.3 Am 4. Januar 2018 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Gefährdungsmeldungen im Spital an. Im Protokoll der Anhörung vom 4. Januar 2018 hielt der Protokollführer der KESB als persönlichen Eindruck fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine gewisse Verwirrung vorliege und sie sich nur teilweise an Details erinnern könne. Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage an, sie habe einen Vorsorgeauftrag erstellen wollen, dies jedoch dann verpasst. Auch bestehe keine Patientenverfügung. Die Beschwerdeführerin gab somit an, keinen Vorsorgeauftrag verfasst zu haben, obwohl kurz darauf ein von ihr am 17. Dezember 2017 erstellter Vorsorgeauftrag aufgetaucht ist. Somit konnte sich die Beschwerdeführerin keine drei Wochen nach Errichtung ihres Vorsorgeauftrags nicht mehr daran erinnern, einen solchen erstellt zu haben, was entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als eine altersübliche leichte Verwirrtheit betrachtet werden kann. Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, C.____ schon seit 33 Jahren zu kennen, aber nicht mehr zu wissen, wie sie sich kennengelernt hätten. Den Angaben von C.____ zufolge haben sie sich erst vor ca. sieben Jahren kennengelernt, als die Mutter von C.____ mit der Beschwerdeführerin ein Spitalzimmer geteilt hatte. 3.4.4 Unter den gesamten geschilderten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht mehr von einer Vermutung der Urteilsfähigkeit ausgegangen ist, sondern eine Abklärung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben hat. Im Abklärungsbericht der Memory Clinic vom 28. September 2018 wurde bei der Beschwerdeführerin ein mittelschweres dementielles Syndrom bei wahrscheinlicher Lewy-Body-Krankheit diagnostiziert. Weiter ist gemäss Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Vorsorgeauftrag selbst geschrieben und unterzeichnet habe. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erstellung eines Vorsorgeauftrags am 17. Dezember 2017 zwar nicht mit absoluter Sicherheit erfolgen könne, da es sich um eine retrospektive Beurteilung handle. Die Beschwerdeführerin sei allerdings unmittelbar vor und wenige Tage nach dem Erstellen des Vorsorgeauftrags in stationärer Behandlung im Kantonsspital F.____ gewesen. In den beiden Demenzscreenings (Mini Mental Status, Uhrentest), welche anlässlich dieser beiden Aufenthalte durchgeführt worden seien, hätten sich mittelschwere bis schwere neuropsychologische Defizite gezeigt, die den Ergebnissen der eigenen Untersuchung ähnlich seien. Aufgrund der Resultate aus den Demenzscreenings im Dezember 2017 sei nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin den Vorsorgeauftrag inhaltlich in dieser detaillierten Form selbst geschrieben habe. Diese gutachterlichen Ausführungen sind - auch wenn im Gutachten die Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin nicht erwähnt wird - schlüssig, zumal das Gutachten nicht bloss auf Ergebnissen aus der Befragung der Beschwerdeführerin, sondern auf einer umfassenden Untersuchung (inkl. den Resultaten von früheren Demenzscreenings, klinischem Verlauf, neuropsychologischen Untersuchungen etc.) basiert. Die Ergebnisse des Gutachtens stimmen zudem mit den Wahrnehmungen der betreuenden Spitex im entsprechenden Zeitraum überein. Daran vermögen die dagegen erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie sich für den Nachweis ihrer Urteilsfähigkeit auf die Stellungnahme des damaligen Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2018 stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Hausarzt darin einzig ausführt, die Beschwerdeführerin habe im September 2017 auf ihn "noch einen ziemlich klaren Eindruck gemacht". Diese Aussage bezieht sich somit auf eine Zeit, die deutlich vor dem hier massgebenden Zeitpunkt liegt und in welcher es der Beschwerdeführerin gemäss den Schilderungen der Spitex in der Gefährdungsmeldung (siehe oben E. 3.4.1) auch deutlich besser ging. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 17. Dezember 2017 nicht urteilsfähig war. Demgemäss hat die KESB den Vorsorgeauftrag zu Recht nicht validiert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 15. November 2018 hat die KESB für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin brauche aufgrund ihrer Demenzerkrankung und des daraus resultierenden Schwächezustands Unterstützung durch eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. In der Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 führte die Vorinstanz ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei auch bezüglich ihrer Wohnsituation, ihrer Betreuung und ihrer Pflege beeinträchtigt. Aus diesem Grund sei die Beistandschaft auf die Bereiche Wohnen, Soziales und Gesundheit ausgeweitet worden. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es seien keine Erwachsenenschutzmassnahmen erforderlich. Sie macht diesbezüglich im Wesentlichen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend. Zudem sei die Ausdehnung der Beistandschaft auf die Bereiche Wohnen, Soziales und Gesundheit durch die Vorinstanz nicht begründet worden und widerspreche deren eigenen Angaben. So habe die Vorinstanz bei ihrem Besuch am 10. Juli 2018 festgehalten, dass die Wohnung in ordentlichem Zustand sei und nicht verwahrlost wirke. Dies habe auch ihr Hausarzt am 28. Februar 2018 festgehalten. Es sei aktenkundig, dass sie über ein soziales Netz verfüge, welches über ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden wache. 4.3.1 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der Schwächezustand "psychische Störung" umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst unter anderem auch Demenz (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7043). 4.3.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (BBl 2006 S. 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, mithin solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_4/2014 vom 10. März 2014 E. 6.1 f.). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. BBl 2006 S. 7017, Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 6.1). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1). 4.3.3 Als mildeste Massnahme sieht das Gesetz die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Diese kann nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden und zielt darauf ab, dieser für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung zu gewähren. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Auch diese Massnahme schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die gleichen Regeln gelten für die Vermögensverwaltung, die im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet ist (Art. 395 ZGB). 4.4 Die Beschwerdeführerin leidet - wie zuvor dargelegt - an einer Demenzerkrankung. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass sie die Errichtung einer Beistandschaft ablehnt. Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal eine bestehende Bankvollmacht zugunsten von C.____ widerrufen hat. Auf den Grund für diesen Widerruf angesprochen, führte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz aus, es habe keinen Vorfall gegeben. Sie habe die Vollmacht lediglich auf Drängen von anderen Personen widerrufen. C.____ habe nichts Unrechtes getan. Daraus erhellt, dass die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft mit den verfügten Aufgabenbereichen den Schwächezustand der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise auffangen kann. Mildere geeignete Massnahmen sind unter den geschilderten Umständen nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die erforderliche Hilfe selber zu organisieren und auch im notwendigen Masse zu überwachen. Die verfügten Erwachsenenschutzmassnahmen erweisen sich somit auch als verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich, soweit sie sich gegen die Errichtung der Beistandschaft richtet, abzuweisen. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall, dass Erwachsenenschutzmassnahmen als notwendig erachtet werden, C.____ als Beiständin einzusetzen. Dies sei ursprünglich auch durch die Vorinstanz vorgesehen gewesen, bis C.____ mitgeteilt habe, sei wolle das Mandat nicht übernehmen. Angesichts der Entwicklung, die die Sache genommen habe, sei C.____ nun doch bereit, das Amt der Beiständin anzunehmen. Sie stehe ihr am Nächsten und übernehme seit Jahren bereits faktisch die Aufgaben einer Beiständin. 5.2 Die Vorinstanz ernannte im angefochtenen Entscheid vom 15. November 2018 E.____ als Beiständin für die Beschwerdeführerin. Sie führte aus, C.____ sei eine Vertrauensperson der Beschwerdeführerin und unterstütze diese schon seit längerer Zeit in sämtlichen Bereichen, jedoch habe C.____ die Übernahme der Beistandschaft abgelehnt. In der Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 führte die Vorinstanz aus, C.____ habe ihr Unverständnis bezüglich der Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin angezeigt und die Übernahme des Beistandsmandats abgelehnt. Zudem habe sie während der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Memory Clinic ihre grundsätzliche Skepsis gegenüber der KESB geäussert. Unter diesen Umständen erscheine eine kooperative Zusammenarbeit zwischen C.____ als Beiständin und der KESB im Interesse der Beschwerdeführerin nicht realistisch. Die im Rahmen der Beschwerde geltend gemachte Meinungsänderung erscheine nicht als ernst gemeinte Motivation, das Beistandsmandat zu übernehmen. Die Eignung von C.____ als Beiständin werde deswegen unter den gegebenen Umständen bestritten. 5.3 Die Wahl des Beistandes richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 400 ZGB. Gemäss Art. 400 ZGB wird bei der Ernennung des Beistandes vom Beistand nebst zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung eine persönliche und fachliche Eignung für das Amt verlangt. Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint (BBl 2006 S. 7049). Der Beistand muss in jedem Fall für die ihm übertragenen Aufgaben (Art. 391 und 398 Abs. 2 ZGB) geeignet sein. Kommen mehrere Personen als Beistand in Frage, müssen deren Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden; die am besten geeignete Person ist zu ernennen. Äussert der Betroffene indessen Wünsche, so sind diese soweit wie möglich zu respektieren (Art. 401 ZGB). Auch die Amtseinsetzung eines zwar geeigneten - aber im Vergleich zu einer anderen Person etwas weniger geeigneten - Kandidaten kann in Erwägung gezogen werden, weil er das besondere Vertrauen des Verbeiständeten geniesst ( Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 400 ZGB N 13). 5.4 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall konstant ihr Vertrauen gegenüber C.____ ausgedrückt. Zudem erscheint C.____ für die Übernahme des Mandates nicht von vornherein ungeeignet. Nachdem mit dem vorliegenden Entscheid zudem über die Notwendigkeit der Errichtung einer Beistandschaft befunden wurde, erscheint es angezeigt, die Angelegenheit zur Klärung der Bereitschaft sowie der Eignung von C.____ als Beiständin und zum neuen Entscheid über die Beistandsperson an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demzufolge ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ernennung der Beistandsperson richtet, gutzuheissen und die Ziffern 5 und 7 des Entscheids der Vorinstanz vom 15. November 2018 sind aufzuheben. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit hinsichtlich der Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrags und der Errichtung einer Beistandschaft als unbegründet. In Bezug auf die Ernennung der Beistandsperson ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die Angelegenheit zum neuen Entscheid über die Beistandsperson an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die anteiligen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 700.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Ausgangsgemäss hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'474.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'474.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 7.2 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 5 und 7 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. November 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die anteiligen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 700.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'474.90 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'474.90 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 27. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_526/2019) erhoben.