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810 18 310

Basel-Landschaft · 2017-11-28 · Deutsch BL

Zwangsbehandlung (RRB Nr. 1752 vom 20. November 2018)

Erwägungen (43 Absätze)

E. 2 Es sei Herrn A.____ zu gestatten, unverzüglich sofort diverse externe Ärzte aufzusuchen (Allgemein-, Augen- und Zahnarzt).

E. 2.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Dieses tagt vorliegend in Fünferbesetzung (§ 1 Abs. 2 VPO) und entscheidet im Zirkulationsverfahren (§ 1 Abs. 4 VPO).

E. 2.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Soweit es vorliegend um die unentgeltliche Rechtspflege für die jährliche Überprüfung der Massnahme sowie für die vorinstanzlichen Verfahren geht, ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu bejahen. 2.3.1 Weniger klar präsentiert sich die Rechtslage bezüglich der monierten Behandlung mit Clopin. Das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung einer Eingabe muss bei der Beschwerdeeinreichung und auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der mit dem Entscheid erlittene Nachteil auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann. Das Erfordernis des aktuellen Interesses soll sicherstellen, dass die Rechtsmittelbehörde über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (vgl. KGE VV vom 24. Oktober 2017 [ 810 17 133] E. 5.3 ; KGE VV vom 7. Dezember 2016 [ 810 16 159] E. 1.2 ; BGE 139 I 206 E. 1.1; BGE 136 I 274 E. 1.3). 2.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 2018 von der Klinik Beverin in die UPK Basel verlegt. In der UPK Basel wurde die Medikation umgestellt und das Medikament Clopin durch Zyprexa ersetzt, wobei es sich um eine graduelle Umstellung über mehrere Wochen handelte (der Wirkstoff Clozapin wurde "ausgeschlichen"). Dem Beschwerdeführer wurde bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Clopin mehr verabreicht. Der von ihm beanstandete Aspekt des Massnahmenvollzugs ist durch die Verlegung in eine andere Klinik weggefallen und der behauptete Nachteil könnte bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden, wie auch der Beschwerdeführer anzuerkennen scheint (in Rz. 6.3 seiner Beschwerdeschrift behauptet er ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse, nur um den nachfolgenden Abschnitt mit "Aktuelle und praktische Relevanz fehlt" zu betiteln). Ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse ist diesbezüglich zu verneinen. 2.3.3 Das Kantonsgericht sieht in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Der Klärungsbedarf wird aufgrund der individuellen, potentiell wiederholbaren Situation bestimmt (KGE VV vom 7. Februar 2018 [ 810 17 171] E. 4.2 ; BLKGE 2005 Nr. 38 E. 2f/bb; BGE 131 II 670 E. 1.2). Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerdebegründung, diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt und seine Begehren seien materiell zu beurteilen. Auch die Vorinstanz ging von einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage aus. Bezüglich der gerügten Zwangsmedikation ist dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz vorbehaltlos beizupflichten. Nachdem starke Nebenwirkungen aufgetreten sind, besteht im Falle des Beschwerdeführers zwar kein Grund für die Annahme, dass ihm Clopin im Verlaufe der weiteren therapeutischen Behandlung nochmals verschrieben werden könnte, zumal sich das Ersatzmedikament offenbar als wesentlich besser verträglich entpuppt hat. Allerdings zeigt der Beschwerdeführer eine allgemeine Therapieresistenz gegen die verabreichten Psychopharmaka und es muss damit gerechnet werden, dass er früher oder später auch die gegenwärtige Medikation ablehnen könnte. Zudem drängt sich die Klärung der Grundsatzfrage auf, wann innerhalb eines Massnahmensettings von einer medikamentösen Zwangsbehandlung auszugehen ist.

E. 2.4 Bezüglich der behaupteten Kontaktsperre untersteht der Beschwerdeführer in der UPK Basel einem anderen Anstaltsregime, das ihm offenbar grössere Freiheiten gewährt. In der UPK Basel darf er nach eigenen Angaben ohne Einschränkungen mit seiner Familie telefonieren (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2018 im vorinstanzlichen Verfahren). Die angebliche Rechtsverletzung ist weggefallen. Eine künftige Rückverlegung in die Klinik Beverin erscheint nach den Vollzugserfahrungen der vergangenen Jahre als unwahrscheinlich. Die Angelegenheit ist diesbezüglich auch nach Auffassung des Beschwerdeführers gegenstandslos und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers drängt sich auch keine Klärung grundsätzlicher Fragen auf. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift anders als bei der Frage der medikamentösen Behandlung auch keinen auf die EMRK gestützten Feststellungsanspruch geltend (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1; BGE 140 I 246 E. 2.5.1). Er verlangt einzig die Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung. Hierzu ist er legitimiert, da er durch diese weiterhin persönlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen wird (vgl. BGE 117 Ia 251 E. 1b; Urteil des BGer 5A_91/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3.1).

E. 2.5 Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. November 2018 eröffnet. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 48 VPO) ist unter Berücksichtigung des durch das Wochenende herausgeschobenen Fristablaufs (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001) gewahrt. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine auf das vorliegende Verfahren bezogene Vollmacht nachgereicht hat, sind auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

E. 2.6 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 28. Februar 2019 sinngemäss verlangt, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 2. Januar 2019 sei aus dem Recht zu weisen, ist diesem prozessualen Antrag nicht stattzugeben. Der Vorwurf, nicht der Beschwerdegegner als unmittelbare Vorinstanz, sondern die erstinstanzlich zuständige und formell nicht als Partei in das kantonsgerichtliche Verfahren involvierte Sicherheitsdirektion habe die Eingabe verfasst, zielt ins Leere, denn nach § 27 Abs. 1 der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 30. November 2004 vertritt die sachlich zuständige Direktion die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz vor den oberen Instanzen. 3. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Es sei unverzüglich sofort ein Blutbild des Betroffenen zu erstellen.

E. 4 Es sei dem Betroffenen unverzüglich sofort der telefonische Kontakt mit seiner Familie zu erlauben.

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies begründet er damit, dass der Regierungsrat Beweise erhoben habe, worüber er nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. So habe der Beschwerdegegner beim Stationsarzt der Klinik Beverin Erkundigungen eingeholt, ohne ihm deren Inhalt mitzuteilen, weswegen er sich auch nicht zu diesem Dokument habe äussern können. Die Vorinstanz nimmt in der Vernehmlassung keine Stellung zu diesem Vorwurf.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 42). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 860 ff.; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BGE 141 V 557 E. 3.1; BGE 135 II 286 E. 5.1; KGE VV vom 28. März 2019 [ 810 18 281] E. 6.3 ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 140 I 99 E. 3.4).

E. 4.3 Die Sicherheitsdirektion hatte die eingeholte Stellungnahme der Klinik Beverin vom 24. August 2018 dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid nicht zur Kenntnis gebracht, was dieser als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte. Der Beschwerdegegner behandelte die Rüge unter dem Gesichtspunkt der Aktenführungspflicht, liess die Frage aber offen, da eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden sei. In Erwägung 7 des angefochtenen Entscheids bezog er sich dann auf eine Aktennotiz zu einer seinerseits beim Stationsarzt der Klinik eingeholten Stellungnahme vom 14. November 2018. Darüber wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht informiert und erhielt er keine Gelegenheit, seinen Standpunkt in das Verfahren einzubringen. Wie der Beschwerdeführer vollkommen zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdegegner damit - gleich wie zuvor die Sicherheitsdirektion - das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 6.2 ). Die identische Art der Gehörsverletzung zieht sich im vorliegenden Verfahren durch beide Verwaltungsinstanzen. Erst- und Zweitinstanz unterliessen es, den Beschwerdeführer vollständig in das Verfahren miteinzubeziehen und vorgängig zum Inhalt der eingeholten Stellungnahmen anzuhören, obwohl die darin enthaltenen Angaben zum Verhalten des Beschwerdeführers in der Klinik wesentlich und geeignet waren, den Entscheid zu beeinflussen. Die Entscheidbegründungen nahmen denn auch Bezug auf die jeweiligen Stellungnahmen.

E. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 59; BGE 137 I 195 E. 2.2). Da die Beschwerde im von der Gehörsverletzung betroffenen Themenbereich ohnehin gutzuheissen ist, kann auf die beantragte Rückweisung verzichtet werden. 5. Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache die förmliche Feststellung, wonach die Verabreichung von Clopin durch die Klinik Beverin unrechtmässig gewesen sei.

E. 5 Es sei dem Beschwerdeführer für die vorstehenden Anträge (1-4) und betreffend jährliche Überprüfung der Massnahme (2018) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst den Standpunkt, er sei in der Klinik Beverin einer Zwangsmedikation unterworfen worden. Er habe am 16. August 2018 über seinen Vertreter erklären lassen, die Medikation mit Clopin erfolge nunmehr gegen seinen ausdrücklichen Willen. Dennoch habe die Klinik die Verabreichung nicht unverzüglich eingestellt, sondern trotz der bei ihm aufgetretenen massiven Nebenwirkungen unvermindert fortgeführt. Eine Zwangsmedikation sei aber nie rechtsgültig angeordnet worden. Dadurch sei sein Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit, verletzt worden.

E. 5.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid demgegenüber fest, der Beschwerdeführer gehe von einer falschen Prämisse aus. Dass er nicht mit der Therapie einverstanden sei, heisse noch nicht, dass es sich bei der verordneten Medikation um eine Zwangsmedikation handle. In der Beschwerdeschrift sei immer wieder von Zwangsmedikation die Rede, ohne dass ein konkreter Anwendungsfall genannt werde. Der Beschwerdeführer mache lediglich geltend, dass er das Medikament Clopin nicht mehr einnehmen wolle und könne. Diese Haltung sei angesichts der in seinem Fall mit dem Wirkstoff Clozapin aufgetretenen Nebenwirkungen nachvollziehbar. Als Reaktion sei die Dosis reduziert und nach einem alternativen Neuroleptikum gesucht worden. Die Optimierung der Medikation sei notorischerweise ein Prozess. Eine Zwangsmedikation würde lediglich dann Sinn machen, wenn der Beschwerdeführer sich weigern würde, seine Medikamente einzunehmen, und sich keine andere Alternative bieten würde. Der Beschwerdeführer habe seine Medikamente stets von sich aus eingenommen. Der zuständige Facharzt habe auf Nachfrage auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Klinik Beverin nie zwangsbehandelt worden sei. Es bestehe überdies aufgrund der regelmässigen Medikamenteneinnahme überhaupt keine Indikation für eine Zwangsmedikation. Aufgrund der Aktenlage und der Abklärungen der Sicherheitsdirektion und des Regierungsrates würden sich keinerlei Indizien für eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers ergeben.

E. 6 Es sei dem Beschwerdeführer für die Anträge 1-4 sowie für die bevorstehende jährliche Überprüfung der Massnahme die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als sein Rechtsbeistand. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch um URP in Bezug auf die jährliche Überprüfung der Massnahme unverzüglich materiell zu behandeln.

E. 6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 130 I 16 E. 3; BGE 127 I 6 E. 5). Dies gilt auch für die Zwangsbehandlung mit Antipsychotika bei behandlungsunwilligen, krankheitsuneinsichtigen Patienten im Massnahmenvollzug. Grundrechte können unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden: Die Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Eingriffe sind im Gesetz selbst vorzusehen (Art. 36 Abs. 1 BV). Ferner müssen sie durch ein öffentliches Interesse bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) und dürfen den Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten (Art. 36 Abs. 4 BV). Auch der Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK unter vergleichbaren Voraussetzungen eingeschränkt werden. Der Beschwerdeführer streicht in diesem Zusammenhang zutreffend heraus, dass die strafrichterliche Verurteilung zu einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht mit der richterlichen Erlaubnis einer Zwangsmedikation einhergeht. Diese ist situativ separat anzuordnen. Nebst der - mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff - erforderlichen formellgesetzlichen bundesrechtlichen Grundlage in Art. 59 StGB (BGE 134 I 221 E. 3.3.2) besteht auch im kantonalen Gesetzesrecht eine entsprechende Bestimmung: Gemäss § 21a Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) vom 21. April 2005 kann die Vollzugsbehörde gegenüber Personen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB, eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB oder eine richterlich angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende medikamentöse Massnahme ohne Einwilligung der betroffenen Person ("Zwangsmedikation") verfügen, soweit dies zur Durchführung dieser Massnahme notwendig ist. Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist nur aufgrund einer entsprechenden Indikation durch eine psychiatrische Ärztin oder einen psychiatrischen Arzt zulässig (§ 21a Abs. 2 StVG) und wird unter fachärztlicher Leitung durchgeführt (§ 21a Abs. 3 StVG). Mit der Anordnung der medikamentösen Massnahme ist die betroffene Person verpflichtet, sie zu dulden (vgl. BGE 143 III 137 E. 2.5).

E. 6.2 In der Gefängnismedizin gilt das sog. Äquivalenzprinzip, d.h. inhaftierte Personen sind nach denselben Bestimmungen und Methoden wie Patienten in Freiheit zu behandeln. Für die Anordnung und Durchführung medizinisch indizierter Zwangsmassnahmen gelten dieselben Grundsätze wie für Patienten ausserhalb des Gefängnisses ( Benjamin F. Brägger , Gefängnismedizin, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 195; SAMW - Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, Zwangsmassnahmen in der Medizin, Medizinisch-ethische Richtlinien, Bern 2015, Kapitel 4.6). Zwar können akut medizinisch indizierte und zur Verbesserung der Legalprognose angeordnete massnahmenindizierte Zwangsmedikationen deckungsgleich sein (z.B. akute Psychosen), jedoch bei den letzteren sog. "elektiven" Zwangsmassnahmen divergieren, wie zum Beispiel bei einer chronisch verlaufenden Schizophrenie ohne unmittelbare Gefährdung der eigenen psychischen und physischen Gesundheit und fehlender unmittelbarer Gefährdung Dritter ( Henning Hachtel/Marianne Heer/Marc Graf , Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug, Schweizerische Ärztezeitung 2015, S. 245 ff.). So oder anders sind in jedem Fall die soeben skizzierten rechtsstaatlichen Grundsätze einzuhalten, insbesondere ist der Rechtsschutz der Betroffenen sicherzustellen.

E. 6.3 Die Klinik und die Vorinstanzen gehen vorliegend davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht zwangsmediziert worden. Er habe zwar wiederholt erklärt, dass er nicht mehr mit Clopin behandelt werden wolle. Letztlich habe er dann aber seine Medikamente stets von sich aus eingenommen. Konkreter Zwang sei nie nötig gewesen. Mit dieser Auffassung werden die Vorinstanzen freilich dem Begriff der Zwangsbehandlung nicht gerecht. Für die Beantwortung dieser Frage ist nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer die Medikamente freiwillig einnahm, was abgesehen davon bestritten ist: Aus der Tatsache, dass jemand die Medikamente angeblich freiwillig einnimmt, kann nicht geschlossen werden, es erfolge eine Behandlung ohne Zwang. Denn eine Anordnung der Zwangsbehandlung bedeutet nicht zwingend, dass diese auch vollstreckt werden muss. Die Frage der Anordnung der Behandlung ist mit anderen Worten von jener der Vollstreckung der Anordnung zu unterscheiden (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.4).

E. 6.4 Der Begriff des Zwangs ist weit und unscharf. Nach seinem Wortsinn bezeichnet er allgemein die äussere Einwirkung auf menschliches Verhalten unter Anwendung oder Androhung von Gewalt (vgl. DUDEN online, https://www.duden.de/rechtschreibung/Zwang , besucht am 11. Juni 2019). Da es sich nicht um einen juristischen Fachbegriff handelt, ist er anhand wertender Gesichtspunkte im Anwendungsfall zu konkretisieren. Zwang wird rechtlich relevant, wenn Grundrechte oder Persönlichkeitsrechte tangiert sind. Ausgangspunkt der Überlegungen muss deshalb die Erkenntnis bilden, dass der ärztliche Heileingriff grundsätzlich eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten ist, selbst wenn er lege artis ausgeführt wird. Die Rechtswidrigkeit entfällt unter anderem durch die vorherige Einwilligung des Patienten (BGE 133 III 121 E. 4.1.1; BGE 117 Ib 197 E. 2a). Die medizinische Behandlung darf nur durchgeführt werden, wenn die Person ihr freies Einverständnis nach Aufklärung (informed consent) dazu gibt. Jede Verabreichung von Arzneimitteln, insbesondere von Psychopharmaka, an inhaftierte Personen darf deshalb - Notfallsituationen ausgenommen - nur mit deren Einverständnis erfolgen (vgl. SAMW - Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, Bern 2018, Kapitel 7). Bei freiwilliger Zustimmung zum Eingriff liegt keine Zwangsbehandlung vor. Das Einverständnis zur Behandlung setzt zunächst die Einwilligungsfähigkeit des Patienten voraus. Diese ist gegeben, wenn die betreffende Person in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite eines fraglichen Eingriffs hinreichend zu erfassen und zu beurteilen. Beim Patienten mit einer psychischen Störung besteht oftmals eine geringe Krankheits- und Behandlungseinsicht, was die Urteilskraft in Bezug auf eine Behandlung seines psychischen Grundleidens in Frage stellen kann. Um einwilligen zu können, muss der Patient zumindest wissen, dass er krank ist, er sich in ärztlicher Behandlung befindet und welchen Sinn die Behandlungsmassnahmen haben. Freiwilligkeit liegt vor, wenn die Zustimmung vom einwilligungsfähigen aufgeklärten Patienten erteilt worden ist, der in voller Kenntnis der Sachlage in die medizinische Massnahme eingewilligt hat. Der Patient muss frei, d.h. ohne äusseren Druck zugestimmt haben ( Marc Graf , Zwangsmedikation, in: Vollzugslexikon, a.a.O., S. 546 f.; Christof Bernhart , Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 74 ff.).

E. 6.5 Als Zwangsbehandlung im juristischen Sinn gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Eine Zwangsbehandlung kann sich aber auch subtiler manifestieren. Zwang kann in der Praxis vielfältige Erscheinungsformen annehmen, wobei die Übergänge zwischen zulässiger Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess eines Patienten und unzulässiger Fremdbestimmung fliessend sind. Nicht jede Druckausübung durch Behörden und nicht jede durch die Umstände bewirkte faktische Einengung der Handlungsfreiheit kann darunter subsumiert werden. Allerdings ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dann von einer Zwangsbehandlung auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt oder nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts in einer Institution "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (Urteil des BGer 5A_356/2016 vom 8. Juni 2016 E. 5.2.1; Urteil des BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2; Urteil des BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1; vgl. Thomas Geiser/Daniel Rosch , Zwangsmassnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz de lege lata und de lege ferenda, FamPra 2017, S. 391 ff.).

E. 7 Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 28. August 2018 der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, Begründung und Entscheidung zurückzuweisen.

E. 7.1 Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB schränkt als strafrechtliche Zwangsmassnahme die persönliche Freiheit des Insassen ein und unterwirft ihn einem staatlichen Zwangsregime. Da ein Behandlungssetting mit ernstlicher Sozialpädagogik und Therapiearbeit verbunden ist, wird es oftmals über den Freiheitsentzug als solchen hinaus von Patienten als freiheitsbeschränkend empfunden. Aus der behördlichen Unterbringung allein kann indes noch nicht auf Unfreiwilligkeit bezüglich einer Behandlung geschlossen werden, obwohl eine gewisse faktische Zwangslage nicht bestritten werden kann ( Bernhart , a.a.O., Rz. 76). Auch wenn die stationäre Therapie eine antipsychotische und affektstabilisierende Medikation mitumfasst, geht eine solche nicht per se mit einer Zwangsmedikation einher (Urteil des BGer 6B_409/2016 vom 18. Mai 2016 E. 3.3.1). Das Strafgesetz verpflichtet den Gefangenen, aktiv bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Im Falle einer Massnahme ist die betroffene Person vollzugsrechtlich zur Therapie verpflichtet (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 59 StGB Rz. 82; Urteil des BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4). Diese spezifischen Besonderheiten des stationären Massnahmenvollzugs rechtfertigen es, die Schwelle für die Annahme einer unzulässigen Druckausübung auf die betroffene Person höher anzusetzen als dies bei einer Person ausserhalb des Vollzugsregimes der Fall wäre, sie lassen aber die vorgenannten Grundsätze für die Annahme einer Zwangsbehandlung nicht entfallen.

E. 7.2 Fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht ist charakteristisch für forensische Patienten, die an einer Schizophrenie leiden. Diese mangelnde Einsicht in das Krankhafte ihrer Symptomatik stellt ihrerseits ein Symptom der Krankheit dar ( Norbert Nedopil/Jürgen Leo Müller , Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., Stuttgart 2014, S. 182). So zieht sich auch im Falle des Beschwerdeführers die Ambivalenz gegenüber der Therapie wie ein roter Faden durch die bei den Akten liegenden Gutachten und Verlaufsberichte. Der Erwerb eines Krankheitsverständnisses sowie die Förderung der Therapiemotivation und der Medikamentencompliance sind in seinem Fall denn auch die vordringlichen Behandlungsziele. Aktenkundig ist auch die Tendenz des Beschwerdeführers, Belange der Ausgestaltung seiner Unterbringung und Therapie persevierend mit den Betreuungspersonen diskutieren zu wollen und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um auf diesem Weg seine Wunschvorstellungen erfüllt zu erhalten, nur um im Falle eines Misserfolgs mit Wut und Trotz zu reagieren (vgl. z.B. Therapiebericht Forensik der Klinik Beverin vom 7. Juli 2017, S. 4; Therapiebericht Forensik der Klinik Beverin vom 12. Februar 2018, S. 2; Behandlungsplan Forensik vom 10. März 2018, S. 3; E-Mail des stv. Chefarztes Forensik an die Sicherheitsdirektion vom 4. Oktober 2018). Wenn die Therapeuten den Beschwerdeführer mit geschicktem Verhandeln und der Verdeutlichung der positiven Folgen einer Kooperation umzustimmen versuchten, was ihnen offenbar während langer Zeit regelmässig gelang, so war ihre Einflussnahme auf seinen Willensbildungsprozess vom therapeutischen Zweck der Massnahme gedeckt und kann darin kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Selbstbestimmung erblickt werden. Ein solches Vorgehen ist in der forensischen Psychiatrie üblich und im Regelfall gelingt es mit sehr viel Geduld, die Patienten in einem längeren Aufklärungs- und Beratungsprozess dann doch dazu zu bewegen, die Medikation zu akzeptieren. Nicht selten erkennen die Patienten dann später, dass sie gut daran getan haben, sich auf die Behandlung einzulassen und dem Arzt einen gewissen Vertrauensvorschuss zu geben (vgl. Nahlah Saimeh , Zwangsbehandlung in der Forensischen Psychiatrie, in: Pollähne/Lange-Joest [Hrsg.], Heilung erzwingen?: medizinische und psychologische Behandlung in Unfreiheit, Berlin 2013, S. 154; Heer/Habermeyer , a.a.O., Art. 59 StGB Rz. 83).

E. 7.3 Dennoch darf der selbstbestimmte Willen der betroffenen Person nicht einfach übergangen werden. Wer sich als Patient im psychopathologischen Zustand des "informed decision making" gegen eine Weiterbehandlung entscheidet, der hat ein Anrecht auf das Absetzen der Medikation, mögen die dafür vorgebrachten Gründe objektiv gesehen noch so unvernünftig erscheinen (vgl. Saimeh , a.a.O., S. 154; Heer/Habermeyer , a.a.O., Art. 59 StGB Rz. 83). In seiner Eingabe an die Vollzugsbehörde vom 16. August 2018 liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass das Clopin abgesetzt werden müsse und die medikamentöse Behandlung nunmehr ausdrücklich gegen seinen Willen erfolge. Auch wenn neben diesen Ausführungen der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in der Eingabe zweifellos dramatisierend dargestellt wird sowie eine Vielzahl von sachlich unberechtigt erscheinenden und im Tonfall unangebrachten Vorwürfen gegen die medizinische Behandlung in der Klinik Beverin erhoben wird, hat der Beschwerdeführer über seinen Vertreter unmissverständlich seine explizite verbale Ablehnung der medikamentösen Behandlung mit Clopin kundgetan. Damit fehlte es ab diesem Zeitpunkt an seiner Zustimmung zur Verabreichung dieses Neuroleptikums. Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, bedarf es neben der eindeutigen Willensäusserung keines physischen Widerstands der betroffenen Person, um die weitere Verabreichung eines Arzneimittels als Zwang erscheinen zu lassen. Zusätzlich ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer im Massnahmensetting ein Stück weit vom Wohlwollen des Personals abhängig ist und insofern unvermeidlich eine gewisse Drucksituation vorbesteht. Es ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass ihm aller Voraussicht nach Vollzugslockerungen versagt würden und er sogar mit einer Verschärfung des Vollzugsregimes zu rechnen hätte, falls er die verordneten Medikamente nicht einnimmt. Zumindest mittelfristig muss er mit der Anordnung und Anwendung physischen Zwangs rechnen, sollte er sich der Medikation anhaltend widersetzen. Vor diesem Hintergrund können die Kooperation mit dem medizinischen Personal und die passive Duldung der Verabreichung von Clopin nicht als implizites Einverständnis in die Behandlung gedeutet werden (vgl. SAMW, Zwangsmassnahmen in der Medizin, a.a.O., Anhang A). Im Ergebnis liegt damit eine Zwangsbehandlung vor.

E. 7.4 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Vollzugsbehörde die im Vollzugsplan vorgesehene massnahmenindizierte Zwangsmedikation schriftlich anordnen. Eine andere Art der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person, insbesondere die vom Beschwerdegegner in der Vernehmlassung ins Spiel gebrachte Zwangsbehandlung in Form eines Realaktes, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die lediglich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässige Massnahme kann nicht durch einen reinen Realakt umgesetzt werden (vgl. BGE 137 I 120 E. 5.5; Urteil des BGer 5A_834/2017 vom 28. November 2017 E. 4.2). Wenn die Klinik den Beschwerdeführer nach seiner am 16. August 2018 zum Ausdruck gebrachten ausdrücklichen Verweigerung weiterhin mit Clopin behandeln wollte, wäre sie nicht umhin gekommen, bei der Vollzugsbehörde die Anordnung einer Zwangsmedikation zu beantragen. Entgegen dem Verständnis der behandelnden Ärzte und der Vollzugsbehörde (vgl. oben E. 6.3) wäre damit nicht automatisch die (von diesen als unverhältnismässig erachtete) Anwendung von physischer Gewalt einhergegangen. Vielmehr wäre mit der Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer erst einmal nur die (durchsetzbare) Pflicht zur Einnahme des Medikaments erzeugt worden. Die Anordnungsverfügung kann, muss aber nicht, weitergehen und die Vollstreckung der Massnahme vorsehen sowie deren Modalitäten festlegen (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.5). Dass im Fall des Beschwerdeführers gesetzeskonform verfügt worden wäre, ist nicht ersichtlich. In diesem Sinne wurde ihm in der Tat der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigert.

E. 7.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde bezüglich der monierten Zwangsbehandlung als begründet. Die Verabreichung von Clopin durch die Klinik Beverin erfolgte nach der über seinen Vertreter explizit erklärten Ablehnung des Beschwerdeführers zwangsweise, ohne dass dies verfügt worden wäre. Die Behandlung mit Clopin war demnach unrechtmässig, was im Dispositiv förmlich festzuhalten ist. 8. Unter dem Stichwort der Rechtsverweigerung und der Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege beanstandet der Beschwerdeführer die Nichtbehandlung seines Gesuchs bezüglich der jährlichen Überprüfung der Massnahme. 8.1.1 Wie der Beschwerdeführer eher beiläufig bemerkt, trat die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion praktisch ohne Begründung nicht ein. Im Rahmen des Kostenentscheids findet sich die Aussage, das Rechtsbegehren sei an der Sache vorbeigegangen, wobei mit dieser Formulierung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gemeint ist. Was die Frage der rechtsmittelweisen Beurteilung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids angeht, verweist der Regierungsratsbeschluss einzig darauf, dass die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht losgelöst vom diesbezüglichen Verfahren beantwortet werden könne. Wie sich sogleich zeigen wird, trifft diese Auffassung materiellrechtlich vom Ergebnis her zwar zu. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist der Verfahrensgegenstand allerdings ein anderer. Die Beschwerdeinstanz hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob das Nichteintreten rechtens war. Darüber hat sie in einem materiellen Sachentscheid zu befinden. Hält sie die Beschwerde für unbegründet, weist sie diese ab. Die Vorinstanz ist demnach im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht auf das Beschwerdebegehren eingetreten. Wird davon ausgegangen, dass lediglich ein rechtstechnischer Fehler und keine Rechtsverweigerung vorliegt, weil das Begehren inhaltlich beurteilt wurde, so ändert dies letztlich nichts. Ein einziger Halbsatz ohne zusätzliche Ausführungen und ohne weiterführende Verweise vermag selbst den zur vorliegenden Frage nicht allzu hoch anzusetzenden Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet ihnen insbesondere das Recht auf einen begründeten Entscheid (vgl. vorne E. 4.3). Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person unter anderem ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Entscheidmotive und Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen (BGE 143 III 65 E. 5.2; KGE VV vom 31. Oktober 2018 [ 810 17 223] E. 5.2 ). Dies hat die Vorinstanz vorliegend unterlassen. Der Beschwerdeführer rügt deshalb zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gleichzeitig ist auch auf eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu erkennen, wobei der Anspruch auf rechtliches Gehör als spezielle Vorschrift dem Verbot der Rechtsverweigerung vorgeht (BGE 134 II 33 [nicht publ.] E. 3.2). 8.1.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Mangel im Rechtsmittelverfahren kompensiert wird und die Rechtsmittelinstanz die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 138 II 77 E. 4; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 4.4.1 ). 8.1.3 Da aus dem angefochtenen Entscheid nur, aber immerhin, ansatzweise eine Begründung herausgelesen werden kann, ist die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht als schwerwiegend zu taxieren. Die vorliegend beanstandete Nichtbehandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege betrifft eine reine Rechtsfrage, welche das Gericht mit voller Kognition überprüfen kann (vgl. vorne E. 3). Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass der Streitgegenstand einzig eine Verfahrensfrage betrifft, welche den materiellen Entscheid über das Gesuch nicht präjudiziert. Schliesslich ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer regelmässig Eingaben an die Vollzugsbehörde zu richten pflegt, wobei sich diese Eingaben häufig um prozessuale Fragen rund um die Kostenbefreiung und amtliche Verbeiständung drehen (vgl. Sachverhalt lit. C). Auch aus diesem Grund drängt sich vorliegend eine zeitnahe kantonsgerichtliche Klärung einer Grundsatzfrage auf, was im Interesse des Beschwerdeführers liegt. Die Gehörsverletzung wird somit nachfolgend ausnahmsweise geheilt, worauf im Rahmen der Kostenverlegung zurückzukommen sein wird.

E. 8 Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdebegründung aus, er habe Anspruch auf einen vorgängigen Entscheid über sein Gesuch, denn es gehe nicht an, dass der Anwalt seine Arbeit in Unkenntnis darüber verrichten müsse, ob er dafür entschädigt werde. Er habe nicht gewusst, dass im Jahr 2018 gar keine Überprüfung stattfinden werde. Die Vorinstanz zeige nicht auf, weshalb diese im Jahr 2018 unterbleibe. Dieser Umstand zeige gerade, dass eine anwaltliche Vertretung Not tue. Mit der Eingabe seines Vertreters vom 16. August 2018 habe er das entsprechende Verfahren eingeleitet. Selbst wenn die Überprüfung erst im Mai/Juni 2019 vorgenommen werden sollte, müsste unverzüglich über sein Gesuch entschieden werden.

E. 8.3 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Neben dem gesetzlich vorgesehenen Automatismus steht einer Person im Freiheitsentzug nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch das Recht zu, jederzeit ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird. Dieser Anspruch besteht vor und nach einer strafrechtlichen Verurteilung, so beispielsweise wenn eine freiheitsentziehende Massnahme vollzogen wird. Aus den vorne zitierten Bestimmungen lässt sich somit auch das Recht auf eine Prüfung der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ableiten ( Heer , a.a.O., Art. 62d StGB Rz. 37; Jens Meyer-Ladewig/Stefan Harrendorf/Stefan König , in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Baden-Baden 2017, Art. 5 EMRK Rz. 94). Formell handelt es sich in beiden Fällen um ein erstinstanzlich von der Vollzugsbehörde durchzuführendes Verwaltungsverfahren (vgl. Heer , a.a.O., Art. 62d StGB Rz. 1a).

E. 8.4 Macht die Partei eines Verwaltungsverfahrens ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Die kantonalrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen stimmen inhaltlich mit denjenigen des in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten Grundrechts auf unentgeltliche Rechtspflege überein (KGE VV vom 16. Mai 2018 [ 810 18 56] E. 7 ; KGE VV vom 18. Oktober 2017 [ 810 17 4] E. 9.3 ).

E. 8.5 Entgegen seiner Auffassung hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. August 2018 weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Gesuch um Entlassung aus der Massnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV oder ein Gesuch nach Art. 62d Abs. 1 StGB um Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Massnahme gestellt. Sein entsprechendes Rechtsbegehren (Ziff. 5) lautete dahingehend, dass ihm betreffend jährliche Überprüfung der Massnahme (2018) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, wobei sich dem Schreiben keine Begründung für diesen Antrag entnehmen lässt. Wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, so ist damit noch kein Antrag in der Sache gestellt und deswegen auch noch kein Verfahren anhängig gemacht ( Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 159; Daniel Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 673). In der Eingabe vom 16. August 2018 findet sich die Äusserung, dass die Massnahme spätestens bei der jährlichen Überprüfung aufzuheben sein werde. Dies zeigt indirekt, dass auch der Beschwerdeführer nicht davon ausging, mit seinem Gesuch ein Verfahren angestossen zu haben. Offensichtlich war er selber nicht der Meinung, ein Gesuch um ausserordentliche Überprüfung der Massnahme gestellt zu haben, und ging er ebenso wenig davon aus, dass die ordentliche jährliche Bestandesaufnahme durch die Vollzugsbehörde bereits im Gange war. Er hat mithin auch nach eigenem damaligem Dafürhalten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein bevorstehendes Verfahren gestellt.

E. 8.6 Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, schon vor der Einleitung des Verfahrens ein entsprechendes Begehren an die Vollzugsbehörde zu richten. Anders als im Zivilprozess kann im Verwaltungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit der Begehren eingereicht werden (vgl. Kaspar Plüss , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 16 VRG Rz. 61). Wie oben ausgeführt tritt mit der Gesuchseinreichung allein keine Rechtshängigkeit des Hauptstreits ein. Auch fällt die vorgängige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für zukünftige Verfahren generell ausser Betracht (KGE VV vom 12. Dezember 2018 [ 810 18 252] E. 5.5 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht einsichtig, weshalb eine verfrühte Gesuchseinreichung dem Beschwerdeführer schaden sollte, ist das Verfahrensthema doch gesetzlich vorgegeben und liegen die für die Beurteilung des Gesuchs nötigen Informationen der Behörde bereits vor. Eine andere Frage ist allerdings, ob die Behörde verpflichtet war, unverzüglich über das Gesuch zu befinden.

E. 8.7 Die Behörde ist bei der Wahl des Entscheidzeitpunkts nicht vollständig frei. Einerseits darf resp. kann über ein Gesuch nicht vor Einleitung des Verfahrens entschieden werden, denn es besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete Verfahren (BGE 128 I 225 E. 2.4.2). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, folgt andererseits aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel zu entscheiden ist, bevor der Gesuchsteller in erheblichem Mass weitere Kosten, insbesondere Anwaltskosten verursachende Schritte unternehmen muss. Der Gesuchsteller und dessen Rechtsvertretung sollen damit rechtzeitig Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko erhalten ( Martin Kayser/Rahel Altmann , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 65 VwVG Rz. 44; BGE 142 III 713 [nicht publ.] E. 5.2; Urteil des BGer 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2.3; Urteil des BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Im Umkehrschluss ist ein Zuwarten mit dem Entscheid nicht unfair und darum zulässig, wenn keine Kosten verursachenden Verfahrensschritte seitens des Gesuchstellers anstehen. Vorliegend war das gesuchsbetroffene Verfahren unbestrittenermassen noch gar nicht eröffnet. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, welche konkreten kostenträchtigen anwaltlichen Handlungen anstanden und durch ein Zuwarten mit dem Entscheid über das Gesuch erschwert wurden. Im Rahmen der regulären jährlichen Überprüfung der Massnahme wird er anzuhören sein. Erst mit diesem - von der Vollzugsbehörde ausgehenden - prozessualen Schritt wird der Beschwerdeführer förmlich in das Verfahren involviert und wird seiner Rechtsvertretung in der Folge potentiell entschädigungspflichtiger Aufwand entstehen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen vorgängigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege besteht mithin erst zu diesem Zeitpunkt.

E. 8.8 Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht weiter vorbringt, geht an der Sache vorbei und ist unbehelflich. Wie soeben aufgezeigt beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für ein spezifisches künftiges Verfahren. Wenn er nunmehr ausführt, das Unterbleiben der jährlichen Überprüfung führe vor Augen, dass eine anwaltliche Vertretung nötig sei, so übersieht er, dass er zum einen gerade keinen Antrag auf Überprüfung gestellt und kein entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte. Der Beschwerdeführer zeigt zum anderen auch nicht auf, weshalb er davon ausgeht, dass nur rund zwei Monate nach dem höchstrichterlichen Entscheid über die Anordnung der Massnahme diese bereits wieder von Amtes wegen hätte einer Überprüfung unterzogen werden sollen. Die Formulierung "mindestens einmal jährlich" in Art. 62d Abs. 1 StGB bezeichnet den Prüfungsintervall und bezieht sich nicht auf das Kalenderjahr. Im Jahr, in dem die Massnahme rechtskräftig angeordnet wird, muss deshalb nicht zwingend bereits eine Überprüfung der Massnahme stattfinden. Soweit der Beschwerdeführer zu argumentieren scheint, dass er jederzeit auf anwaltlichen Rechtsbeistand angewiesen sei, ist er daran zu erinnern, dass die unentgeltliche Rechtspflege von Vornherein nicht für die Vorbereitung eines Verfahrens oder die blosse vollzugsbegleitende Rechtsberatung ausserhalb eines konkreten Verfahrens verlangt werden kann (KGE VV vom 12. Dezember 2018 [ 810 18 252] E. 5.5 ; BGE 128 I 225 E. 2.4.2; BGE 121 I 321 E. 2b; Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 65; Meichssner , a.a.O., S. 62 ff.).

E. 8.9 Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz im Ergebnis kein materielles Recht verletzt, indem sie den vorläufigen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die jährliche Überprüfung der Massnahme geschützt hat. Das Amt für Justizvollzug wird nach Einleitung des regulären jährlichen Überprüfungsverfahrens spätestens mit der Einladung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme über das Gesuch zu befinden haben.

E. 9 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Er rügte in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm die von der Sicherheitsdirektion eingeholte Stellungnahme der Klinik Beverin nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht worden war. Weiter monierte er materiellrechtlich eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit durch die Zwangsmedikation mit Clopin, den verweigerten Besuch von Ärzten und die Unterbindung des telefonischen Kontakts mit der Familie. Schliesslich habe die Sicherheitsdirektion zu Unrecht nicht über sein im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Da er mittellos sei und die abgelehnten Begehren nicht aussichtslos gewesen seien, verletze die Abweisung seiner diesbezüglichen Armenrechtsgesuche seinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. G. Nach dem ersten Schriftenwechsel wies das mit der Instruktion des regierungsrätlichen Verfahrens betraute Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion auf die bereits am 4. September 2018 erfolgte Verlegung A.____s in die Klinik für Forensik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK Basel) hin und fragte ihn an, ob er angesichts dessen an seinen Begehren festhalte. Als Antwort liess dieser mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 ausführen, dass er an den gestellten Rechtsbegehren festhalte, auch wenn die Behandlung mit Clopin eingestellt und das Medikament durch Zyprexa (Wirkstoff: Olanzapin) ersetzt worden sei. Bezüglich seines Antrags auf Konsultation externer Ärzte passe er diesen dahingehend an, dass er die Feststellung verlange, dass dem Betroffenen zu Unrecht die Verlegung in die Bewachungsstation am Inselspital Bern verweigert worden sei und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. H. Der Regierungsrat wies A.____s Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1752 vom 20. November 2018 ab, soweit er darauf eintrat (Ziff. 1). Er auferlegte ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (Ziff. 2) unter Abweisung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit (Ziff. 3). Er verzichtete auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses und behandelte die Rügen materiell. Bezüglich der gerügten Zwangsbehandlung hielt er unter Bezugnahme auf diverse Berichte der Klinik Beverin fest, dass nachweislich nie eine Zwangsmedikation irgendwelcher Art bestanden habe und A.____ die Medikamente stets ohne Druck eingenommen habe. Dass der Betroffene nicht mit der Therapie einverstanden sei, heisse nicht, dass es sich bei der verordneten Medikation um eine Zwangsmedikation handle. Ebenso wenig seien seine Grundrechte durch Verweigerung der medizinischen Grundversorgung verletzt worden, denn es habe gar nie Anlass für weitere medizinische Untersuchungen bestanden. Soweit A.____ die Zustellung der Blutbilder fordere, befänden sich diese in der Klinik Beverin und nicht bei den Vollzugsakten, weshalb auf das Begehren nicht eingetreten werden könne. Weiter könne dem Antrag auf unbegrenzten telefonischen Kontakt mit der Familie nicht stattgegeben werden, da sich diese Lockerung mit dem Massnahmenzweck nicht vereinbaren lasse. Kurzzeitige Kontaktverbote dienten vorliegend legitimen Zielen der Therapie, im Übrigen sei es ihm erlaubt gewesen, täglich zehn Minuten mit seinen Angehörigen zu telefonieren. Schliesslich könne die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme nicht behandelt werden, da diese Frage nicht losgelöst vom diesbezüglichen Verfahren beantwortet werden könne. I. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 20. November 2018 hat A.____, nach wie vor vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Er stellt die nachfolgenden Rechtsbegehren: " Verfahrenstechnisches

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptanträge

2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 20. November 2018 des Regierungsrats Basel-Landschaft aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «1. hinfällig

2. Dem Beschwerdeführer werden für die Anträge Nr. 1 (Clopin) und Nr. 4 (Kontaktverbot) eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zugesprochen (inkl. MwSt. und Auslagen, inkl. Rechtsmittelverfahren).

3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die jährliche Überprüfung der Massnahme bewilligt, unter Beiordnung des Schreibenden als sein Rechtsanwalt.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 gehen auf die Staatskasse

4. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos»

3. Eventualiter zu 2.2 und 2.3 vorstehend: In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 20. November 2018 des Regierungsrats Basel-Landschaft aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "1. gegenstandslos.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse.

3. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Anträge Nr. 1 (Clopin) und Nr. 4 (Kontaktverbot) gutgeheissen und RA Burkhalter wird ein amtliches Honorar in Höhe von CHF 1'000.00 zugesprochen (inkl. MwSt und Auslagen, inkl. Rechtsmittelverfahren).

4. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die jährliche Überprüfung der Massnahme bewilligt, unter Beiordnung des Schreibenden als sein Rechtsanwalt" Eventualantrag

4. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 20. November 2018 des Regierungsrats Basel-Landschaft aufzuheben und zwecks neuer [Satzende fehlt] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Der Beschwerdeführer führt in der Begründung zusammengefasst aus, dass auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten und seine Beschwerde materiell zu beurteilen sei, da seine Freiheiten jederzeit wieder eingeschränkt werden könnten. Die Vorinstanz verweigere ihm eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die Medikation mit Clopin. Er habe Anspruch auf eine Feststellungsverfügung, weil er ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse nachgewiesen habe, weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer verschiedene Gehörsverletzungen und ungenügende Motivationen geltend. Weiter verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, indem sie seinen entsprechenden Antrag für die jährliche Überprüfung nicht behandelt und für die übrigen Begehren abgewiesen habe. J. Der Regierungsrat schliesst in der Vernehmlassung vom 2. Januar 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. K. Der Beschwerdeführer hat am 28. Februar 2019 unaufgefordert repliziert und am 20. März 2019 aufforderungsgemäss eine Vertretungsvollmacht für das vorliegende Verfahren nachgereicht. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer stellt Eingangs seiner Beschwerdeeingabe vom 3. Dezember 2018 an sich klare Rechtsbegehren: Er verzichtet betreffend die Beschwerdeabweisung resp. den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats auf einen materiellen Abänderungsantrag und verlangt lediglich eine Korrektur der Kostenregelung, indem ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eventualiter soll ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein amtliches Honorar zugesprochen werden. Die Lektüre der Beschwerdebegründung zeigt jedoch ein gänzlich anderes Bild. Aus den teilweise unstrukturierten, widersprüchlichen, den Streitgegenstand nicht durchwegs beachtenden und nicht immer leicht verständlichen Ausführungen lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich weiterhin die förmliche Feststellung fordert, dass die Verabreichung von Clopin durch die Klinik Beverin unzulässig war. In diesem Zusammenhang ist auch die Rüge zu sehen, wonach die Sicherheitsdirektion eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die Medikation mit Clopin verweigere. Bezüglich des vor der Vorinstanz monierten Kontaktverbots beantragt er die Abänderung des Kostenentscheids. In der Beschwerde nicht mehr thematisiert werden dagegen die vor der Vorinstanz gestellten bzw. erneuerten Anträge auf Konsultation externer Ärzte und auf Zustellung der Blutbilder. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer erblickt weiter im Umstand, dass die Sicherheitsdirektion seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die jährliche Überprüfung der Massnahme nicht behandelt hat, eine Gehörsverletzung und Rechtsverweigerung, ohne allerdings auszuführen, welche Rechtsfolge er spezifisch daraus ableitet. Im Hauptbegehren gemäss Ziffer 2.3 verlangt er die Gewährung durch den Regierungsrat. Da aber vor diesem ein diesbezüglicher Nichteintretensentscheid angefochten und damit der Streitgegenstand auf dessen Zulässigkeit beschränkt war, kann er dieses Ziel von Vornherein nicht erreichen. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verbunden mit der Rückweisung der Angelegenheit an das heutige Amt für Justizvollzug zum materiellen Entscheid über das Gesuch anbegehrt. Der förmliche Eventualantrag bricht sodann mitten im Satz ab. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an den Beschwerdegegner zu neuer Prüfung verlangt. Er scheint diesen Antrag für den Fall zu stellen, dass das Gericht nur die formellen Gehörsrügen behandelt. Die nachfolgenden Erwägungen orientieren sich an der vorstehend skizzierten Interpretation der Beschwerdeeingabe.

E. 9.1 Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung bezüglich des bei der Sicherheitsdirektion monierten Kontaktverbots. Er beruft sich auf einen Anspruch auf Parteientschädigung. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid selber anerkenne, habe die Klinik den Kontakt zur Familie im Nachgang zur Intervention seines Rechtsvertreters wieder zugelassen. Dieser Antrag sei nötig gewesen und er sei mit seinem Anliegen durchgedrungen, weswegen ihm als obsiegender Partei zu Unrecht eine Entschädigung versagt worden sei.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer hat kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids, kann aber gegen den Kostenentscheid Beschwerde führen. Die Belastung mit Kosten verschafft ihm indes keine Möglichkeit, indirekt über den Kostenentscheid eine volle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen (vgl. BGE 141 III 426 [nicht publ.] E. 1.3.2.4; BGE 100 Ia 298 E. 4; Urteil des BGer 5A_91/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3.1; KGE VV vom 7. Dezember 2016 [ 810 16 159] E. 3 ). Wird ein Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so ist auf Beweismassnahmen und die Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten und rechtfertigt sich eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch herausstellt. Hat die Vorinstanz die Kosten - wie hier - nach dem Unterliegerprinzip verteilt, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer aktengestützten summarischen Prüfung zu beurteilen ist (vgl. Plüss , a.a.O., § 13 VRG Rz. 77).

E. 9.3 Im angefochtenen Entscheid fehlen - wie zuvor auch bereits im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. August 2018 - grundlegende sachverhaltliche Feststellungen zur vom Beschwerdeführer gerügten Kontaktsperre. Es bleibt unklar, ob und falls ja wann dem Beschwerdeführer von der Klinik der Kontakt zur Familie untersagt wurde und wie lange dieses Kontaktverbot gedauert hat. Über die Hintergründe für ein allfälliges Kommunikationsverbot und dessen Rechtfertigung schweigen sich die Erwägungen ebenfalls aus. Unplausibel sind gewisse Restriktionen in der Interaktion mit der Familie jedenfalls nicht, sollte doch schon früher mit der zeitlichen Beschränkung des Familienkontakts die mehrfach aktenkundige therapiefeindliche Einflussnahme der Angehörigen auf den Beschwerdeführer möglichst minimiert werden (vgl. KGE VV vom 15. März 2018 [ 810 17 338] E. 6.2 ). Dass ein vorübergehendes Kontaktverbot bestanden hat, scheint der Regierungsrat in den Erwägungen anzuerkennen, wobei er dabei wohl die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ungeprüft übernommen hat. Aktenkundig ist einzig die von der Klinik per E-Mail erteilte Auskunft vom 24. August 2019, wonach der Beschwerdeführer täglich zehn Minuten mit Personen seiner Wahl telefonieren dürfe. Anders als der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom 2. Januar 2019 glauben machen will, lässt sich daraus nicht herauslesen, dass diese Regelung schon bei der Stellung des streitgegenständlichen Antrags am 16. August 2018 bestanden hat. Schon in seiner vorinstanzlichen Replik vom 31. Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Kontakt zur Familie am 24. August 2019 erlaubt gewesen sein möge. Die zentrale Frage sei aber, wann ihm dieser wieder gewährt worden sei. Trotz des zutreffenden Hinweises des Beschwerdeführers unterblieben entsprechende Nachforschungen. Der Sachverhalt war bezüglich des Kontaktverbots offensichtlich nicht liquid. Der angefochtene Entscheid hätte bereits aufgrund der unterbliebenen Sachverhaltsermittlung einer kantonsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten, zumal der Staat aus Art. 3 EMRK verpflichtet ist, bei von Personen in staatlichem Gewahrsam erhobenen Missbrauchsvorwürfen für gründliche, wirksame und unvoreingenommene Ermittlungen zu sorgen (vgl. Jens Meyer-Ladewig/Matthias Lehnert , in: Handkommentar EMRK, a.a.O., Art. 3 EMRK Rz. 14 ff.).

E. 9.4 In Anbetracht dessen, dass bereits die erste Instanz den Sachverhalt nur rudimentär abgeklärt hatte, konnte dem Beschwerdeführer in dieser Sache eine Parteientschädigung unabhängig von der allfälligen materiellen Begründetheit seiner Beschwerde nicht verweigert werden: Hätte die Vorinstanz die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung zurückgewiesen, wäre der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten gewesen. Hätte sie demgegenüber die notwendigen Sachverhaltsabklärungen selber getätigt, wäre bei der Kostenregelung unabhängig vom Verfahrensausgang zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde gezwungen worden war, um eine seriöse Abklärung seiner Vorwürfe zu erreichen. Die Kostenregelung der Vorinstanz erweist sich so oder anders als nicht haltbar. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht begründet.

E. 10 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wie dargelegt teilweise obsiegt, ist der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Im Umfang seines Unterliegens stellt sich nach wie vor die Frage, ob ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Verwaltungsbeschwerde zu Recht zufolge Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Der Anspruch auf Kostenbefreiung und auf kostenlosen Beizug eines Anwalts richtet sich auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nach § 23 VwVG BL und steht somit unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos in diesem Sinne sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde ( Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 69; BGE 139 III 475 E. 2.2; KGE VV vom 26. September 2018 [ 810 18 132] E. 5.1 ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, musste die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege für die Überprüfung der Massnahme bereits deswegen scheitern, weil bei der Vollzugsbehörde kein entsprechendes Verfahren im Gange war und mit der Eingabe vom 16. August 2019 auch keines anhängig gemacht worden war. Lehre und Praxis sind sich dahingehend einig, dass kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete Verwaltungsverfahren besteht. Die Gewinnaussichten der Beschwerde waren deshalb diesbezüglich von allem Anfang an deutlich geringer als die Verlustgefahren. Im Ergebnis erweist sich die regierungsrätliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren soweit noch relevant als rechtskonform.

E. 11 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Beschwerdeführer obsiegt zwar nur teilweise, aufgrund der mehrfachen Verletzung seines Gehörsanspruchs rechtfertigt es sich jedoch, ihn in kostenmässiger Hinsicht als vollständig obsiegend zu betrachten (vgl. BGE 107 Ia 1 E. 1; Urteil des BGer 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3). Sein für das kantonsgerichtliche Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist deshalb gegenstandslos. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'900.-- sind demgemäss vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann sodann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 28. Februar 2019 einen Aufwand von 6.66 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 46.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'842.95 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss Nr. 1752 vom 20. November 2018 wird im Kostenpunkt aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Verabreichung von Clopin an den Beschwerdeführer nach dessen ausdrücklicher Verweigerung unrechtmässig war. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'900.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'842.95 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.07.2019 810 18 310

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. Juli 2019 (810 18 310) Straf- und Massnahmenvollzug Medikamentöse Zwangsbehandlung innerhalb des Massnahmensettings/Anspruch auf vorgängigen Entscheid über unentgeltliche Rechtspflege Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Zwangsbehandlung (RRB Nr. 1752 vom 20. November 2018) A. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, stellte mit Urteil vom 28. November 2017 (Verfahren Nr. 460 17 57) unter Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft wie auch des Beschuldigten zweitinstanzlich fest, dass A.____, geb. 1996, tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte Drohung und mehrfache Drohungen, eine Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigungen, eine Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hatte. Wegen Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 sprach das Gericht A.____ frei und ordnete gestützt auf die gutachterliche Diagnose einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) dessen Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung an. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat. B. Ab dem 8. Dezember 2016 bis zum 4. September 2018 befand sich A.____ im (zunächst vorzeitigen) Massnahmenvollzug in der geschlossenen forensischen Station Nova der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden. Am 10. August 2017 gelangte er, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (seit 1. Januar 2019: Amt für Justizvollzug), und bemängelte insbesondere das geschlossene Vollzugssetting in der Klinik. Er ersuchte um Erlass einer Verfügung betreffend die Rechtmässigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB. Die Sicherheitsdirektion teilte ihm gleichentags mit, dass sie davon ausgehe, dass er einen geschlossenen Rahmen benötige. In der Folge bestätigten sämtliche von ihm angerufenen Rechtsmittelinstanzen die Rechtmässigkeit des Vollzugssettings (Regierungsratsbeschluss Nr. 1683 vom 5. Dezember 2017; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. März 2018 [ 810 17 338 ]; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018). C. Im Verlauf der Massnahme liess A.____ durch seinen Rechtsvertreter zahlreiche Eingaben mit Anträgen an die Klinik und die Vollzugsbehörde richten. Diese betrafen neben dem Setting etwa die Aufhebung der Massnahme, die Verlegung in eine andere Institution, die Besuchs- und Telefonregelung in der Klinik Beverin, Vollzugslockerungen, Einsicht in die Krankenakte oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. zu letzteren beiden Punkten KGE VV vom 12. Dezember 2018 [ 810 18 252 ], Urteil des BGer 6B_162/2019 vom 15. Mai 2019). Auch die Behandlung mit Neuroleptika bildete verschiedentlich Gegenstand der Briefwechsel. A.____ beklagte sich insbesondere über Nebenwirkungen der Therapie mit dem antipsychotisch wirkenden Medikament Clopin (Wirkstoff: Clozapin). Im Universitätsspital Bern getätigte Untersuchungen ergaben, dass die bei ihm aufgetretenen generalisierten Myoklonien (rasche unwillkürliche Muskelzuckungen) und zweimaligen Krampfanfälle als medikamentös (Clopazin) bedingte epileptische Anfälle zu werten waren (vgl. Austrittsbericht der Universitätsklinik für Allgemeine innere Medizin vom 12. März 2018). Als Folge wurde die Dosis Clopazin von zuvor 800 mg/Tag auf 400 mg/Tag reduziert und eine anfallsunterdrückende Therapie mit Valproat eingeleitet, worauf keine epileptischen Anfälle mehr auftraten. D. Mit Eingabe vom 16. August 2018 gelangte A.____, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, ein weiteres Mal an die Sicherheitsdirektion und stellte die nachfolgenden Anträge: "1. Es sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wonach der Betroffene verpflichtet ist, Clopin 400mg pro Tag, einzunehmen.

2. Es sei Herrn A.____ zu gestatten, unverzüglich sofort diverse externe Ärzte aufzusuchen (Allgemein-, Augen- und Zahnarzt).

3. Es sei unverzüglich sofort ein Blutbild des Betroffenen zu erstellen.

4. Es sei dem Betroffenen unverzüglich sofort der telefonische Kontakt mit seiner Familie zu erlauben.

5. Es sei dem Beschwerdeführer für die vorstehenden Anträge (1-4) und betreffend jährliche Überprüfung der Massnahme (2018) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung machte A.____ zusammengefasst geltend, die Einnahme von Clopin tue ihm nicht gut und er verspüre weiterhin Nebenwirkungen. Er leide unter mannigfachen gesundheitlichen Beschwerden, so unter anderem Zahnschmerzen sowie Augen- und Rückenproblemen. Die Klinik verweigere ihm die Konsultation von externen Spezialärzten. Die Medikation mit Clopin erfolge von jetzt an gegen seinen Willen und müsse unverzüglich eingestellt werden. Unter Verweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 verlangte er eine diesbezügliche Verfügung. Eine eigentliche Psychotherapie finde im Übrigen gar nicht statt. Die stationäre Massnahme sei definitiv gescheitert und werde spätestens bei der nächsten Überprüfung aufzuheben sein, für die ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Im Übrigen dürfe er noch immer nicht mit seiner Familie telefonieren, was eine ungerechtfertigte unmenschliche und erniedrigende Massnahme darstelle. E. Mit Verfügung vom 28. August 2018 wies die Sicherheitsdirektion den ersten Antrag unter Verweis auf ihre fehlende Zuständigkeit für die Festlegung von Medikamentendosierungen ab. Den Antrag auf Konsultation externer Ärzte wies sie ab, weil bei A.____ keine akuten gesundheitlichen Probleme vorlägen und dieser gegenüber dem behandelnden Arzt der Klinik ausdrücklich angegeben habe, keine somatischen Beschwerden zu haben. Das verlangte Blutbild sei sodann nach Auskunft der Klinik bereits am 14. August 2018 und nochmals am 17. August 2018 erstellt worden, wobei das aktuellste praktisch Normwerte aufweise. Wann das nächste Blutbild gemacht werde, liege im Ermessen der Klinik, weshalb auch dieser Antrag abzulehnen sei. Was den Antrag auf telefonischen Kontakt mit der Familie betreffe, so beruhe dieser auf einem unzutreffenden Sachverhalt. A.____ könne täglich zehn Minuten mit seiner Familie telefonieren. Der Kontakt zur Familie bestehe, weshalb auf den besagten Antrag nicht einzutreten sei. Die Anträge auf Zusprechung einer Parteientschädigung und der unentgeltlichen Rechtspflege seien zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren 1 bis 4 abzuweisen. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Prüfung der Massnahme werde die Direktion zu gegebener Zeit beurteilen, weshalb (noch) nicht darauf einzutreten sei. F. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, am 10. September 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit den Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 28. August 2018 der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft aufzuheben.

2. Es sei die Zwangsmedikation mit Clopin unverzüglich sofort einzustellen. Eventualiter: Es sei die Vorinstanz anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die Zwangsmedikation zu erlassen (Antrag Nr. 1).

3. Es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, unverzüglich sofort externe Ärzte zu konsultieren. Die Massnahme sei zu diesem Zweck für die Dauer der Verlegung in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern zu unterbrechen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf den Beizug von externen Ärzten zu erlassen (Antrag Nr. 2).

4. Es seien dem Beschwerdeführer die fraglichen angeblichen Blutbilder zuzustellen (Antrag Nr. 3).

5. Es sei dem Beschwerdeführer unverzüglich zu erlauben, unbegrenzt mit seiner Familie zu telefonieren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf das Kontaktverbot zu seiner Familie zu erlassen (Antrag Nr. 4).

6. Es sei dem Beschwerdeführer für die Anträge 1-4 sowie für die bevorstehende jährliche Überprüfung der Massnahme die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als sein Rechtsbeistand. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch um URP in Bezug auf die jährliche Überprüfung der Massnahme unverzüglich materiell zu behandeln.

7. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 28. August 2018 der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, Begründung und Entscheidung zurückzuweisen.

8. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Er rügte in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm die von der Sicherheitsdirektion eingeholte Stellungnahme der Klinik Beverin nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht worden war. Weiter monierte er materiellrechtlich eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit durch die Zwangsmedikation mit Clopin, den verweigerten Besuch von Ärzten und die Unterbindung des telefonischen Kontakts mit der Familie. Schliesslich habe die Sicherheitsdirektion zu Unrecht nicht über sein im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Da er mittellos sei und die abgelehnten Begehren nicht aussichtslos gewesen seien, verletze die Abweisung seiner diesbezüglichen Armenrechtsgesuche seinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. G. Nach dem ersten Schriftenwechsel wies das mit der Instruktion des regierungsrätlichen Verfahrens betraute Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion auf die bereits am 4. September 2018 erfolgte Verlegung A.____s in die Klinik für Forensik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK Basel) hin und fragte ihn an, ob er angesichts dessen an seinen Begehren festhalte. Als Antwort liess dieser mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 ausführen, dass er an den gestellten Rechtsbegehren festhalte, auch wenn die Behandlung mit Clopin eingestellt und das Medikament durch Zyprexa (Wirkstoff: Olanzapin) ersetzt worden sei. Bezüglich seines Antrags auf Konsultation externer Ärzte passe er diesen dahingehend an, dass er die Feststellung verlange, dass dem Betroffenen zu Unrecht die Verlegung in die Bewachungsstation am Inselspital Bern verweigert worden sei und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. H. Der Regierungsrat wies A.____s Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1752 vom 20. November 2018 ab, soweit er darauf eintrat (Ziff. 1). Er auferlegte ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (Ziff. 2) unter Abweisung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit (Ziff. 3). Er verzichtete auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses und behandelte die Rügen materiell. Bezüglich der gerügten Zwangsbehandlung hielt er unter Bezugnahme auf diverse Berichte der Klinik Beverin fest, dass nachweislich nie eine Zwangsmedikation irgendwelcher Art bestanden habe und A.____ die Medikamente stets ohne Druck eingenommen habe. Dass der Betroffene nicht mit der Therapie einverstanden sei, heisse nicht, dass es sich bei der verordneten Medikation um eine Zwangsmedikation handle. Ebenso wenig seien seine Grundrechte durch Verweigerung der medizinischen Grundversorgung verletzt worden, denn es habe gar nie Anlass für weitere medizinische Untersuchungen bestanden. Soweit A.____ die Zustellung der Blutbilder fordere, befänden sich diese in der Klinik Beverin und nicht bei den Vollzugsakten, weshalb auf das Begehren nicht eingetreten werden könne. Weiter könne dem Antrag auf unbegrenzten telefonischen Kontakt mit der Familie nicht stattgegeben werden, da sich diese Lockerung mit dem Massnahmenzweck nicht vereinbaren lasse. Kurzzeitige Kontaktverbote dienten vorliegend legitimen Zielen der Therapie, im Übrigen sei es ihm erlaubt gewesen, täglich zehn Minuten mit seinen Angehörigen zu telefonieren. Schliesslich könne die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme nicht behandelt werden, da diese Frage nicht losgelöst vom diesbezüglichen Verfahren beantwortet werden könne. I. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 20. November 2018 hat A.____, nach wie vor vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Er stellt die nachfolgenden Rechtsbegehren: " Verfahrenstechnisches

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptanträge

2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 20. November 2018 des Regierungsrats Basel-Landschaft aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «1. hinfällig

2. Dem Beschwerdeführer werden für die Anträge Nr. 1 (Clopin) und Nr. 4 (Kontaktverbot) eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zugesprochen (inkl. MwSt. und Auslagen, inkl. Rechtsmittelverfahren).

3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die jährliche Überprüfung der Massnahme bewilligt, unter Beiordnung des Schreibenden als sein Rechtsanwalt.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 gehen auf die Staatskasse

4. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos»

3. Eventualiter zu 2.2 und 2.3 vorstehend: In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 20. November 2018 des Regierungsrats Basel-Landschaft aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "1. gegenstandslos.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse.

3. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Anträge Nr. 1 (Clopin) und Nr. 4 (Kontaktverbot) gutgeheissen und RA Burkhalter wird ein amtliches Honorar in Höhe von CHF 1'000.00 zugesprochen (inkl. MwSt und Auslagen, inkl. Rechtsmittelverfahren).

4. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die jährliche Überprüfung der Massnahme bewilligt, unter Beiordnung des Schreibenden als sein Rechtsanwalt" Eventualantrag

4. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 20. November 2018 des Regierungsrats Basel-Landschaft aufzuheben und zwecks neuer [Satzende fehlt] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Der Beschwerdeführer führt in der Begründung zusammengefasst aus, dass auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten und seine Beschwerde materiell zu beurteilen sei, da seine Freiheiten jederzeit wieder eingeschränkt werden könnten. Die Vorinstanz verweigere ihm eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die Medikation mit Clopin. Er habe Anspruch auf eine Feststellungsverfügung, weil er ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse nachgewiesen habe, weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer verschiedene Gehörsverletzungen und ungenügende Motivationen geltend. Weiter verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, indem sie seinen entsprechenden Antrag für die jährliche Überprüfung nicht behandelt und für die übrigen Begehren abgewiesen habe. J. Der Regierungsrat schliesst in der Vernehmlassung vom 2. Januar 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. K. Der Beschwerdeführer hat am 28. Februar 2019 unaufgefordert repliziert und am 20. März 2019 aufforderungsgemäss eine Vertretungsvollmacht für das vorliegende Verfahren nachgereicht. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer stellt Eingangs seiner Beschwerdeeingabe vom 3. Dezember 2018 an sich klare Rechtsbegehren: Er verzichtet betreffend die Beschwerdeabweisung resp. den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats auf einen materiellen Abänderungsantrag und verlangt lediglich eine Korrektur der Kostenregelung, indem ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eventualiter soll ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein amtliches Honorar zugesprochen werden. Die Lektüre der Beschwerdebegründung zeigt jedoch ein gänzlich anderes Bild. Aus den teilweise unstrukturierten, widersprüchlichen, den Streitgegenstand nicht durchwegs beachtenden und nicht immer leicht verständlichen Ausführungen lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich weiterhin die förmliche Feststellung fordert, dass die Verabreichung von Clopin durch die Klinik Beverin unzulässig war. In diesem Zusammenhang ist auch die Rüge zu sehen, wonach die Sicherheitsdirektion eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die Medikation mit Clopin verweigere. Bezüglich des vor der Vorinstanz monierten Kontaktverbots beantragt er die Abänderung des Kostenentscheids. In der Beschwerde nicht mehr thematisiert werden dagegen die vor der Vorinstanz gestellten bzw. erneuerten Anträge auf Konsultation externer Ärzte und auf Zustellung der Blutbilder. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer erblickt weiter im Umstand, dass die Sicherheitsdirektion seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die jährliche Überprüfung der Massnahme nicht behandelt hat, eine Gehörsverletzung und Rechtsverweigerung, ohne allerdings auszuführen, welche Rechtsfolge er spezifisch daraus ableitet. Im Hauptbegehren gemäss Ziffer 2.3 verlangt er die Gewährung durch den Regierungsrat. Da aber vor diesem ein diesbezüglicher Nichteintretensentscheid angefochten und damit der Streitgegenstand auf dessen Zulässigkeit beschränkt war, kann er dieses Ziel von Vornherein nicht erreichen. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verbunden mit der Rückweisung der Angelegenheit an das heutige Amt für Justizvollzug zum materiellen Entscheid über das Gesuch anbegehrt. Der förmliche Eventualantrag bricht sodann mitten im Satz ab. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an den Beschwerdegegner zu neuer Prüfung verlangt. Er scheint diesen Antrag für den Fall zu stellen, dass das Gericht nur die formellen Gehörsrügen behandelt. Die nachfolgenden Erwägungen orientieren sich an der vorstehend skizzierten Interpretation der Beschwerdeeingabe. 2.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Dieses tagt vorliegend in Fünferbesetzung (§ 1 Abs. 2 VPO) und entscheidet im Zirkulationsverfahren (§ 1 Abs. 4 VPO). 2.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Soweit es vorliegend um die unentgeltliche Rechtspflege für die jährliche Überprüfung der Massnahme sowie für die vorinstanzlichen Verfahren geht, ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu bejahen. 2.3.1 Weniger klar präsentiert sich die Rechtslage bezüglich der monierten Behandlung mit Clopin. Das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung einer Eingabe muss bei der Beschwerdeeinreichung und auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der mit dem Entscheid erlittene Nachteil auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann. Das Erfordernis des aktuellen Interesses soll sicherstellen, dass die Rechtsmittelbehörde über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (vgl. KGE VV vom 24. Oktober 2017 [ 810 17 133] E. 5.3 ; KGE VV vom 7. Dezember 2016 [ 810 16 159] E. 1.2 ; BGE 139 I 206 E. 1.1; BGE 136 I 274 E. 1.3). 2.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 2018 von der Klinik Beverin in die UPK Basel verlegt. In der UPK Basel wurde die Medikation umgestellt und das Medikament Clopin durch Zyprexa ersetzt, wobei es sich um eine graduelle Umstellung über mehrere Wochen handelte (der Wirkstoff Clozapin wurde "ausgeschlichen"). Dem Beschwerdeführer wurde bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Clopin mehr verabreicht. Der von ihm beanstandete Aspekt des Massnahmenvollzugs ist durch die Verlegung in eine andere Klinik weggefallen und der behauptete Nachteil könnte bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden, wie auch der Beschwerdeführer anzuerkennen scheint (in Rz. 6.3 seiner Beschwerdeschrift behauptet er ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse, nur um den nachfolgenden Abschnitt mit "Aktuelle und praktische Relevanz fehlt" zu betiteln). Ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse ist diesbezüglich zu verneinen. 2.3.3 Das Kantonsgericht sieht in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Der Klärungsbedarf wird aufgrund der individuellen, potentiell wiederholbaren Situation bestimmt (KGE VV vom 7. Februar 2018 [ 810 17 171] E. 4.2 ; BLKGE 2005 Nr. 38 E. 2f/bb; BGE 131 II 670 E. 1.2). Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerdebegründung, diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt und seine Begehren seien materiell zu beurteilen. Auch die Vorinstanz ging von einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage aus. Bezüglich der gerügten Zwangsmedikation ist dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz vorbehaltlos beizupflichten. Nachdem starke Nebenwirkungen aufgetreten sind, besteht im Falle des Beschwerdeführers zwar kein Grund für die Annahme, dass ihm Clopin im Verlaufe der weiteren therapeutischen Behandlung nochmals verschrieben werden könnte, zumal sich das Ersatzmedikament offenbar als wesentlich besser verträglich entpuppt hat. Allerdings zeigt der Beschwerdeführer eine allgemeine Therapieresistenz gegen die verabreichten Psychopharmaka und es muss damit gerechnet werden, dass er früher oder später auch die gegenwärtige Medikation ablehnen könnte. Zudem drängt sich die Klärung der Grundsatzfrage auf, wann innerhalb eines Massnahmensettings von einer medikamentösen Zwangsbehandlung auszugehen ist. 2.4 Bezüglich der behaupteten Kontaktsperre untersteht der Beschwerdeführer in der UPK Basel einem anderen Anstaltsregime, das ihm offenbar grössere Freiheiten gewährt. In der UPK Basel darf er nach eigenen Angaben ohne Einschränkungen mit seiner Familie telefonieren (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2018 im vorinstanzlichen Verfahren). Die angebliche Rechtsverletzung ist weggefallen. Eine künftige Rückverlegung in die Klinik Beverin erscheint nach den Vollzugserfahrungen der vergangenen Jahre als unwahrscheinlich. Die Angelegenheit ist diesbezüglich auch nach Auffassung des Beschwerdeführers gegenstandslos und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers drängt sich auch keine Klärung grundsätzlicher Fragen auf. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift anders als bei der Frage der medikamentösen Behandlung auch keinen auf die EMRK gestützten Feststellungsanspruch geltend (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1; BGE 140 I 246 E. 2.5.1). Er verlangt einzig die Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung. Hierzu ist er legitimiert, da er durch diese weiterhin persönlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen wird (vgl. BGE 117 Ia 251 E. 1b; Urteil des BGer 5A_91/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3.1). 2.5 Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. November 2018 eröffnet. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 48 VPO) ist unter Berücksichtigung des durch das Wochenende herausgeschobenen Fristablaufs (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001) gewahrt. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine auf das vorliegende Verfahren bezogene Vollmacht nachgereicht hat, sind auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. 2.6 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 28. Februar 2019 sinngemäss verlangt, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 2. Januar 2019 sei aus dem Recht zu weisen, ist diesem prozessualen Antrag nicht stattzugeben. Der Vorwurf, nicht der Beschwerdegegner als unmittelbare Vorinstanz, sondern die erstinstanzlich zuständige und formell nicht als Partei in das kantonsgerichtliche Verfahren involvierte Sicherheitsdirektion habe die Eingabe verfasst, zielt ins Leere, denn nach § 27 Abs. 1 der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 30. November 2004 vertritt die sachlich zuständige Direktion die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz vor den oberen Instanzen. 3. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies begründet er damit, dass der Regierungsrat Beweise erhoben habe, worüber er nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. So habe der Beschwerdegegner beim Stationsarzt der Klinik Beverin Erkundigungen eingeholt, ohne ihm deren Inhalt mitzuteilen, weswegen er sich auch nicht zu diesem Dokument habe äussern können. Die Vorinstanz nimmt in der Vernehmlassung keine Stellung zu diesem Vorwurf. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 42). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 860 ff.; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BGE 141 V 557 E. 3.1; BGE 135 II 286 E. 5.1; KGE VV vom 28. März 2019 [ 810 18 281] E. 6.3 ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 140 I 99 E. 3.4). 4.3 Die Sicherheitsdirektion hatte die eingeholte Stellungnahme der Klinik Beverin vom 24. August 2018 dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid nicht zur Kenntnis gebracht, was dieser als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte. Der Beschwerdegegner behandelte die Rüge unter dem Gesichtspunkt der Aktenführungspflicht, liess die Frage aber offen, da eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden sei. In Erwägung 7 des angefochtenen Entscheids bezog er sich dann auf eine Aktennotiz zu einer seinerseits beim Stationsarzt der Klinik eingeholten Stellungnahme vom 14. November 2018. Darüber wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht informiert und erhielt er keine Gelegenheit, seinen Standpunkt in das Verfahren einzubringen. Wie der Beschwerdeführer vollkommen zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdegegner damit - gleich wie zuvor die Sicherheitsdirektion - das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 6.2 ). Die identische Art der Gehörsverletzung zieht sich im vorliegenden Verfahren durch beide Verwaltungsinstanzen. Erst- und Zweitinstanz unterliessen es, den Beschwerdeführer vollständig in das Verfahren miteinzubeziehen und vorgängig zum Inhalt der eingeholten Stellungnahmen anzuhören, obwohl die darin enthaltenen Angaben zum Verhalten des Beschwerdeführers in der Klinik wesentlich und geeignet waren, den Entscheid zu beeinflussen. Die Entscheidbegründungen nahmen denn auch Bezug auf die jeweiligen Stellungnahmen. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 59; BGE 137 I 195 E. 2.2). Da die Beschwerde im von der Gehörsverletzung betroffenen Themenbereich ohnehin gutzuheissen ist, kann auf die beantragte Rückweisung verzichtet werden. 5. Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache die förmliche Feststellung, wonach die Verabreichung von Clopin durch die Klinik Beverin unrechtmässig gewesen sei. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst den Standpunkt, er sei in der Klinik Beverin einer Zwangsmedikation unterworfen worden. Er habe am 16. August 2018 über seinen Vertreter erklären lassen, die Medikation mit Clopin erfolge nunmehr gegen seinen ausdrücklichen Willen. Dennoch habe die Klinik die Verabreichung nicht unverzüglich eingestellt, sondern trotz der bei ihm aufgetretenen massiven Nebenwirkungen unvermindert fortgeführt. Eine Zwangsmedikation sei aber nie rechtsgültig angeordnet worden. Dadurch sei sein Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit, verletzt worden. 5.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid demgegenüber fest, der Beschwerdeführer gehe von einer falschen Prämisse aus. Dass er nicht mit der Therapie einverstanden sei, heisse noch nicht, dass es sich bei der verordneten Medikation um eine Zwangsmedikation handle. In der Beschwerdeschrift sei immer wieder von Zwangsmedikation die Rede, ohne dass ein konkreter Anwendungsfall genannt werde. Der Beschwerdeführer mache lediglich geltend, dass er das Medikament Clopin nicht mehr einnehmen wolle und könne. Diese Haltung sei angesichts der in seinem Fall mit dem Wirkstoff Clozapin aufgetretenen Nebenwirkungen nachvollziehbar. Als Reaktion sei die Dosis reduziert und nach einem alternativen Neuroleptikum gesucht worden. Die Optimierung der Medikation sei notorischerweise ein Prozess. Eine Zwangsmedikation würde lediglich dann Sinn machen, wenn der Beschwerdeführer sich weigern würde, seine Medikamente einzunehmen, und sich keine andere Alternative bieten würde. Der Beschwerdeführer habe seine Medikamente stets von sich aus eingenommen. Der zuständige Facharzt habe auf Nachfrage auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Klinik Beverin nie zwangsbehandelt worden sei. Es bestehe überdies aufgrund der regelmässigen Medikamenteneinnahme überhaupt keine Indikation für eine Zwangsmedikation. Aufgrund der Aktenlage und der Abklärungen der Sicherheitsdirektion und des Regierungsrates würden sich keinerlei Indizien für eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers ergeben. 6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 130 I 16 E. 3; BGE 127 I 6 E. 5). Dies gilt auch für die Zwangsbehandlung mit Antipsychotika bei behandlungsunwilligen, krankheitsuneinsichtigen Patienten im Massnahmenvollzug. Grundrechte können unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden: Die Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Eingriffe sind im Gesetz selbst vorzusehen (Art. 36 Abs. 1 BV). Ferner müssen sie durch ein öffentliches Interesse bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) und dürfen den Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten (Art. 36 Abs. 4 BV). Auch der Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK unter vergleichbaren Voraussetzungen eingeschränkt werden. Der Beschwerdeführer streicht in diesem Zusammenhang zutreffend heraus, dass die strafrichterliche Verurteilung zu einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht mit der richterlichen Erlaubnis einer Zwangsmedikation einhergeht. Diese ist situativ separat anzuordnen. Nebst der - mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff - erforderlichen formellgesetzlichen bundesrechtlichen Grundlage in Art. 59 StGB (BGE 134 I 221 E. 3.3.2) besteht auch im kantonalen Gesetzesrecht eine entsprechende Bestimmung: Gemäss § 21a Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) vom 21. April 2005 kann die Vollzugsbehörde gegenüber Personen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB, eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB oder eine richterlich angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende medikamentöse Massnahme ohne Einwilligung der betroffenen Person ("Zwangsmedikation") verfügen, soweit dies zur Durchführung dieser Massnahme notwendig ist. Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist nur aufgrund einer entsprechenden Indikation durch eine psychiatrische Ärztin oder einen psychiatrischen Arzt zulässig (§ 21a Abs. 2 StVG) und wird unter fachärztlicher Leitung durchgeführt (§ 21a Abs. 3 StVG). Mit der Anordnung der medikamentösen Massnahme ist die betroffene Person verpflichtet, sie zu dulden (vgl. BGE 143 III 137 E. 2.5). 6.2 In der Gefängnismedizin gilt das sog. Äquivalenzprinzip, d.h. inhaftierte Personen sind nach denselben Bestimmungen und Methoden wie Patienten in Freiheit zu behandeln. Für die Anordnung und Durchführung medizinisch indizierter Zwangsmassnahmen gelten dieselben Grundsätze wie für Patienten ausserhalb des Gefängnisses ( Benjamin F. Brägger , Gefängnismedizin, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 195; SAMW - Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, Zwangsmassnahmen in der Medizin, Medizinisch-ethische Richtlinien, Bern 2015, Kapitel 4.6). Zwar können akut medizinisch indizierte und zur Verbesserung der Legalprognose angeordnete massnahmenindizierte Zwangsmedikationen deckungsgleich sein (z.B. akute Psychosen), jedoch bei den letzteren sog. "elektiven" Zwangsmassnahmen divergieren, wie zum Beispiel bei einer chronisch verlaufenden Schizophrenie ohne unmittelbare Gefährdung der eigenen psychischen und physischen Gesundheit und fehlender unmittelbarer Gefährdung Dritter ( Henning Hachtel/Marianne Heer/Marc Graf , Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug, Schweizerische Ärztezeitung 2015, S. 245 ff.). So oder anders sind in jedem Fall die soeben skizzierten rechtsstaatlichen Grundsätze einzuhalten, insbesondere ist der Rechtsschutz der Betroffenen sicherzustellen. 6.3 Die Klinik und die Vorinstanzen gehen vorliegend davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht zwangsmediziert worden. Er habe zwar wiederholt erklärt, dass er nicht mehr mit Clopin behandelt werden wolle. Letztlich habe er dann aber seine Medikamente stets von sich aus eingenommen. Konkreter Zwang sei nie nötig gewesen. Mit dieser Auffassung werden die Vorinstanzen freilich dem Begriff der Zwangsbehandlung nicht gerecht. Für die Beantwortung dieser Frage ist nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer die Medikamente freiwillig einnahm, was abgesehen davon bestritten ist: Aus der Tatsache, dass jemand die Medikamente angeblich freiwillig einnimmt, kann nicht geschlossen werden, es erfolge eine Behandlung ohne Zwang. Denn eine Anordnung der Zwangsbehandlung bedeutet nicht zwingend, dass diese auch vollstreckt werden muss. Die Frage der Anordnung der Behandlung ist mit anderen Worten von jener der Vollstreckung der Anordnung zu unterscheiden (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.4). 6.4 Der Begriff des Zwangs ist weit und unscharf. Nach seinem Wortsinn bezeichnet er allgemein die äussere Einwirkung auf menschliches Verhalten unter Anwendung oder Androhung von Gewalt (vgl. DUDEN online, https://www.duden.de/rechtschreibung/Zwang , besucht am 11. Juni 2019). Da es sich nicht um einen juristischen Fachbegriff handelt, ist er anhand wertender Gesichtspunkte im Anwendungsfall zu konkretisieren. Zwang wird rechtlich relevant, wenn Grundrechte oder Persönlichkeitsrechte tangiert sind. Ausgangspunkt der Überlegungen muss deshalb die Erkenntnis bilden, dass der ärztliche Heileingriff grundsätzlich eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten ist, selbst wenn er lege artis ausgeführt wird. Die Rechtswidrigkeit entfällt unter anderem durch die vorherige Einwilligung des Patienten (BGE 133 III 121 E. 4.1.1; BGE 117 Ib 197 E. 2a). Die medizinische Behandlung darf nur durchgeführt werden, wenn die Person ihr freies Einverständnis nach Aufklärung (informed consent) dazu gibt. Jede Verabreichung von Arzneimitteln, insbesondere von Psychopharmaka, an inhaftierte Personen darf deshalb - Notfallsituationen ausgenommen - nur mit deren Einverständnis erfolgen (vgl. SAMW - Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, Bern 2018, Kapitel 7). Bei freiwilliger Zustimmung zum Eingriff liegt keine Zwangsbehandlung vor. Das Einverständnis zur Behandlung setzt zunächst die Einwilligungsfähigkeit des Patienten voraus. Diese ist gegeben, wenn die betreffende Person in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite eines fraglichen Eingriffs hinreichend zu erfassen und zu beurteilen. Beim Patienten mit einer psychischen Störung besteht oftmals eine geringe Krankheits- und Behandlungseinsicht, was die Urteilskraft in Bezug auf eine Behandlung seines psychischen Grundleidens in Frage stellen kann. Um einwilligen zu können, muss der Patient zumindest wissen, dass er krank ist, er sich in ärztlicher Behandlung befindet und welchen Sinn die Behandlungsmassnahmen haben. Freiwilligkeit liegt vor, wenn die Zustimmung vom einwilligungsfähigen aufgeklärten Patienten erteilt worden ist, der in voller Kenntnis der Sachlage in die medizinische Massnahme eingewilligt hat. Der Patient muss frei, d.h. ohne äusseren Druck zugestimmt haben ( Marc Graf , Zwangsmedikation, in: Vollzugslexikon, a.a.O., S. 546 f.; Christof Bernhart , Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 74 ff.). 6.5 Als Zwangsbehandlung im juristischen Sinn gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Eine Zwangsbehandlung kann sich aber auch subtiler manifestieren. Zwang kann in der Praxis vielfältige Erscheinungsformen annehmen, wobei die Übergänge zwischen zulässiger Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess eines Patienten und unzulässiger Fremdbestimmung fliessend sind. Nicht jede Druckausübung durch Behörden und nicht jede durch die Umstände bewirkte faktische Einengung der Handlungsfreiheit kann darunter subsumiert werden. Allerdings ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dann von einer Zwangsbehandlung auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt oder nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts in einer Institution "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (Urteil des BGer 5A_356/2016 vom 8. Juni 2016 E. 5.2.1; Urteil des BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2; Urteil des BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1; vgl. Thomas Geiser/Daniel Rosch , Zwangsmassnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz de lege lata und de lege ferenda, FamPra 2017, S. 391 ff.). 7.1 Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB schränkt als strafrechtliche Zwangsmassnahme die persönliche Freiheit des Insassen ein und unterwirft ihn einem staatlichen Zwangsregime. Da ein Behandlungssetting mit ernstlicher Sozialpädagogik und Therapiearbeit verbunden ist, wird es oftmals über den Freiheitsentzug als solchen hinaus von Patienten als freiheitsbeschränkend empfunden. Aus der behördlichen Unterbringung allein kann indes noch nicht auf Unfreiwilligkeit bezüglich einer Behandlung geschlossen werden, obwohl eine gewisse faktische Zwangslage nicht bestritten werden kann ( Bernhart , a.a.O., Rz. 76). Auch wenn die stationäre Therapie eine antipsychotische und affektstabilisierende Medikation mitumfasst, geht eine solche nicht per se mit einer Zwangsmedikation einher (Urteil des BGer 6B_409/2016 vom 18. Mai 2016 E. 3.3.1). Das Strafgesetz verpflichtet den Gefangenen, aktiv bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Im Falle einer Massnahme ist die betroffene Person vollzugsrechtlich zur Therapie verpflichtet (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 59 StGB Rz. 82; Urteil des BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4). Diese spezifischen Besonderheiten des stationären Massnahmenvollzugs rechtfertigen es, die Schwelle für die Annahme einer unzulässigen Druckausübung auf die betroffene Person höher anzusetzen als dies bei einer Person ausserhalb des Vollzugsregimes der Fall wäre, sie lassen aber die vorgenannten Grundsätze für die Annahme einer Zwangsbehandlung nicht entfallen. 7.2 Fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht ist charakteristisch für forensische Patienten, die an einer Schizophrenie leiden. Diese mangelnde Einsicht in das Krankhafte ihrer Symptomatik stellt ihrerseits ein Symptom der Krankheit dar ( Norbert Nedopil/Jürgen Leo Müller , Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., Stuttgart 2014, S. 182). So zieht sich auch im Falle des Beschwerdeführers die Ambivalenz gegenüber der Therapie wie ein roter Faden durch die bei den Akten liegenden Gutachten und Verlaufsberichte. Der Erwerb eines Krankheitsverständnisses sowie die Förderung der Therapiemotivation und der Medikamentencompliance sind in seinem Fall denn auch die vordringlichen Behandlungsziele. Aktenkundig ist auch die Tendenz des Beschwerdeführers, Belange der Ausgestaltung seiner Unterbringung und Therapie persevierend mit den Betreuungspersonen diskutieren zu wollen und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um auf diesem Weg seine Wunschvorstellungen erfüllt zu erhalten, nur um im Falle eines Misserfolgs mit Wut und Trotz zu reagieren (vgl. z.B. Therapiebericht Forensik der Klinik Beverin vom 7. Juli 2017, S. 4; Therapiebericht Forensik der Klinik Beverin vom 12. Februar 2018, S. 2; Behandlungsplan Forensik vom 10. März 2018, S. 3; E-Mail des stv. Chefarztes Forensik an die Sicherheitsdirektion vom 4. Oktober 2018). Wenn die Therapeuten den Beschwerdeführer mit geschicktem Verhandeln und der Verdeutlichung der positiven Folgen einer Kooperation umzustimmen versuchten, was ihnen offenbar während langer Zeit regelmässig gelang, so war ihre Einflussnahme auf seinen Willensbildungsprozess vom therapeutischen Zweck der Massnahme gedeckt und kann darin kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Selbstbestimmung erblickt werden. Ein solches Vorgehen ist in der forensischen Psychiatrie üblich und im Regelfall gelingt es mit sehr viel Geduld, die Patienten in einem längeren Aufklärungs- und Beratungsprozess dann doch dazu zu bewegen, die Medikation zu akzeptieren. Nicht selten erkennen die Patienten dann später, dass sie gut daran getan haben, sich auf die Behandlung einzulassen und dem Arzt einen gewissen Vertrauensvorschuss zu geben (vgl. Nahlah Saimeh , Zwangsbehandlung in der Forensischen Psychiatrie, in: Pollähne/Lange-Joest [Hrsg.], Heilung erzwingen?: medizinische und psychologische Behandlung in Unfreiheit, Berlin 2013, S. 154; Heer/Habermeyer , a.a.O., Art. 59 StGB Rz. 83). 7.3 Dennoch darf der selbstbestimmte Willen der betroffenen Person nicht einfach übergangen werden. Wer sich als Patient im psychopathologischen Zustand des "informed decision making" gegen eine Weiterbehandlung entscheidet, der hat ein Anrecht auf das Absetzen der Medikation, mögen die dafür vorgebrachten Gründe objektiv gesehen noch so unvernünftig erscheinen (vgl. Saimeh , a.a.O., S. 154; Heer/Habermeyer , a.a.O., Art. 59 StGB Rz. 83). In seiner Eingabe an die Vollzugsbehörde vom 16. August 2018 liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass das Clopin abgesetzt werden müsse und die medikamentöse Behandlung nunmehr ausdrücklich gegen seinen Willen erfolge. Auch wenn neben diesen Ausführungen der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in der Eingabe zweifellos dramatisierend dargestellt wird sowie eine Vielzahl von sachlich unberechtigt erscheinenden und im Tonfall unangebrachten Vorwürfen gegen die medizinische Behandlung in der Klinik Beverin erhoben wird, hat der Beschwerdeführer über seinen Vertreter unmissverständlich seine explizite verbale Ablehnung der medikamentösen Behandlung mit Clopin kundgetan. Damit fehlte es ab diesem Zeitpunkt an seiner Zustimmung zur Verabreichung dieses Neuroleptikums. Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, bedarf es neben der eindeutigen Willensäusserung keines physischen Widerstands der betroffenen Person, um die weitere Verabreichung eines Arzneimittels als Zwang erscheinen zu lassen. Zusätzlich ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer im Massnahmensetting ein Stück weit vom Wohlwollen des Personals abhängig ist und insofern unvermeidlich eine gewisse Drucksituation vorbesteht. Es ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass ihm aller Voraussicht nach Vollzugslockerungen versagt würden und er sogar mit einer Verschärfung des Vollzugsregimes zu rechnen hätte, falls er die verordneten Medikamente nicht einnimmt. Zumindest mittelfristig muss er mit der Anordnung und Anwendung physischen Zwangs rechnen, sollte er sich der Medikation anhaltend widersetzen. Vor diesem Hintergrund können die Kooperation mit dem medizinischen Personal und die passive Duldung der Verabreichung von Clopin nicht als implizites Einverständnis in die Behandlung gedeutet werden (vgl. SAMW, Zwangsmassnahmen in der Medizin, a.a.O., Anhang A). Im Ergebnis liegt damit eine Zwangsbehandlung vor. 7.4 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Vollzugsbehörde die im Vollzugsplan vorgesehene massnahmenindizierte Zwangsmedikation schriftlich anordnen. Eine andere Art der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person, insbesondere die vom Beschwerdegegner in der Vernehmlassung ins Spiel gebrachte Zwangsbehandlung in Form eines Realaktes, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die lediglich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässige Massnahme kann nicht durch einen reinen Realakt umgesetzt werden (vgl. BGE 137 I 120 E. 5.5; Urteil des BGer 5A_834/2017 vom 28. November 2017 E. 4.2). Wenn die Klinik den Beschwerdeführer nach seiner am 16. August 2018 zum Ausdruck gebrachten ausdrücklichen Verweigerung weiterhin mit Clopin behandeln wollte, wäre sie nicht umhin gekommen, bei der Vollzugsbehörde die Anordnung einer Zwangsmedikation zu beantragen. Entgegen dem Verständnis der behandelnden Ärzte und der Vollzugsbehörde (vgl. oben E. 6.3) wäre damit nicht automatisch die (von diesen als unverhältnismässig erachtete) Anwendung von physischer Gewalt einhergegangen. Vielmehr wäre mit der Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer erst einmal nur die (durchsetzbare) Pflicht zur Einnahme des Medikaments erzeugt worden. Die Anordnungsverfügung kann, muss aber nicht, weitergehen und die Vollstreckung der Massnahme vorsehen sowie deren Modalitäten festlegen (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.5). Dass im Fall des Beschwerdeführers gesetzeskonform verfügt worden wäre, ist nicht ersichtlich. In diesem Sinne wurde ihm in der Tat der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigert. 7.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde bezüglich der monierten Zwangsbehandlung als begründet. Die Verabreichung von Clopin durch die Klinik Beverin erfolgte nach der über seinen Vertreter explizit erklärten Ablehnung des Beschwerdeführers zwangsweise, ohne dass dies verfügt worden wäre. Die Behandlung mit Clopin war demnach unrechtmässig, was im Dispositiv förmlich festzuhalten ist. 8. Unter dem Stichwort der Rechtsverweigerung und der Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege beanstandet der Beschwerdeführer die Nichtbehandlung seines Gesuchs bezüglich der jährlichen Überprüfung der Massnahme. 8.1.1 Wie der Beschwerdeführer eher beiläufig bemerkt, trat die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion praktisch ohne Begründung nicht ein. Im Rahmen des Kostenentscheids findet sich die Aussage, das Rechtsbegehren sei an der Sache vorbeigegangen, wobei mit dieser Formulierung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gemeint ist. Was die Frage der rechtsmittelweisen Beurteilung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids angeht, verweist der Regierungsratsbeschluss einzig darauf, dass die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht losgelöst vom diesbezüglichen Verfahren beantwortet werden könne. Wie sich sogleich zeigen wird, trifft diese Auffassung materiellrechtlich vom Ergebnis her zwar zu. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist der Verfahrensgegenstand allerdings ein anderer. Die Beschwerdeinstanz hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob das Nichteintreten rechtens war. Darüber hat sie in einem materiellen Sachentscheid zu befinden. Hält sie die Beschwerde für unbegründet, weist sie diese ab. Die Vorinstanz ist demnach im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht auf das Beschwerdebegehren eingetreten. Wird davon ausgegangen, dass lediglich ein rechtstechnischer Fehler und keine Rechtsverweigerung vorliegt, weil das Begehren inhaltlich beurteilt wurde, so ändert dies letztlich nichts. Ein einziger Halbsatz ohne zusätzliche Ausführungen und ohne weiterführende Verweise vermag selbst den zur vorliegenden Frage nicht allzu hoch anzusetzenden Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet ihnen insbesondere das Recht auf einen begründeten Entscheid (vgl. vorne E. 4.3). Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person unter anderem ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Entscheidmotive und Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen (BGE 143 III 65 E. 5.2; KGE VV vom 31. Oktober 2018 [ 810 17 223] E. 5.2 ). Dies hat die Vorinstanz vorliegend unterlassen. Der Beschwerdeführer rügt deshalb zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gleichzeitig ist auch auf eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu erkennen, wobei der Anspruch auf rechtliches Gehör als spezielle Vorschrift dem Verbot der Rechtsverweigerung vorgeht (BGE 134 II 33 [nicht publ.] E. 3.2). 8.1.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Mangel im Rechtsmittelverfahren kompensiert wird und die Rechtsmittelinstanz die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 138 II 77 E. 4; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 4.4.1 ). 8.1.3 Da aus dem angefochtenen Entscheid nur, aber immerhin, ansatzweise eine Begründung herausgelesen werden kann, ist die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht als schwerwiegend zu taxieren. Die vorliegend beanstandete Nichtbehandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege betrifft eine reine Rechtsfrage, welche das Gericht mit voller Kognition überprüfen kann (vgl. vorne E. 3). Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass der Streitgegenstand einzig eine Verfahrensfrage betrifft, welche den materiellen Entscheid über das Gesuch nicht präjudiziert. Schliesslich ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer regelmässig Eingaben an die Vollzugsbehörde zu richten pflegt, wobei sich diese Eingaben häufig um prozessuale Fragen rund um die Kostenbefreiung und amtliche Verbeiständung drehen (vgl. Sachverhalt lit. C). Auch aus diesem Grund drängt sich vorliegend eine zeitnahe kantonsgerichtliche Klärung einer Grundsatzfrage auf, was im Interesse des Beschwerdeführers liegt. Die Gehörsverletzung wird somit nachfolgend ausnahmsweise geheilt, worauf im Rahmen der Kostenverlegung zurückzukommen sein wird. 8.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdebegründung aus, er habe Anspruch auf einen vorgängigen Entscheid über sein Gesuch, denn es gehe nicht an, dass der Anwalt seine Arbeit in Unkenntnis darüber verrichten müsse, ob er dafür entschädigt werde. Er habe nicht gewusst, dass im Jahr 2018 gar keine Überprüfung stattfinden werde. Die Vorinstanz zeige nicht auf, weshalb diese im Jahr 2018 unterbleibe. Dieser Umstand zeige gerade, dass eine anwaltliche Vertretung Not tue. Mit der Eingabe seines Vertreters vom 16. August 2018 habe er das entsprechende Verfahren eingeleitet. Selbst wenn die Überprüfung erst im Mai/Juni 2019 vorgenommen werden sollte, müsste unverzüglich über sein Gesuch entschieden werden. 8.3 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Neben dem gesetzlich vorgesehenen Automatismus steht einer Person im Freiheitsentzug nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch das Recht zu, jederzeit ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird. Dieser Anspruch besteht vor und nach einer strafrechtlichen Verurteilung, so beispielsweise wenn eine freiheitsentziehende Massnahme vollzogen wird. Aus den vorne zitierten Bestimmungen lässt sich somit auch das Recht auf eine Prüfung der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ableiten ( Heer , a.a.O., Art. 62d StGB Rz. 37; Jens Meyer-Ladewig/Stefan Harrendorf/Stefan König , in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Baden-Baden 2017, Art. 5 EMRK Rz. 94). Formell handelt es sich in beiden Fällen um ein erstinstanzlich von der Vollzugsbehörde durchzuführendes Verwaltungsverfahren (vgl. Heer , a.a.O., Art. 62d StGB Rz. 1a). 8.4 Macht die Partei eines Verwaltungsverfahrens ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Die kantonalrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen stimmen inhaltlich mit denjenigen des in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten Grundrechts auf unentgeltliche Rechtspflege überein (KGE VV vom 16. Mai 2018 [ 810 18 56] E. 7 ; KGE VV vom 18. Oktober 2017 [ 810 17 4] E. 9.3 ). 8.5 Entgegen seiner Auffassung hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. August 2018 weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Gesuch um Entlassung aus der Massnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV oder ein Gesuch nach Art. 62d Abs. 1 StGB um Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Massnahme gestellt. Sein entsprechendes Rechtsbegehren (Ziff. 5) lautete dahingehend, dass ihm betreffend jährliche Überprüfung der Massnahme (2018) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, wobei sich dem Schreiben keine Begründung für diesen Antrag entnehmen lässt. Wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, so ist damit noch kein Antrag in der Sache gestellt und deswegen auch noch kein Verfahren anhängig gemacht ( Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 159; Daniel Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 673). In der Eingabe vom 16. August 2018 findet sich die Äusserung, dass die Massnahme spätestens bei der jährlichen Überprüfung aufzuheben sein werde. Dies zeigt indirekt, dass auch der Beschwerdeführer nicht davon ausging, mit seinem Gesuch ein Verfahren angestossen zu haben. Offensichtlich war er selber nicht der Meinung, ein Gesuch um ausserordentliche Überprüfung der Massnahme gestellt zu haben, und ging er ebenso wenig davon aus, dass die ordentliche jährliche Bestandesaufnahme durch die Vollzugsbehörde bereits im Gange war. Er hat mithin auch nach eigenem damaligem Dafürhalten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein bevorstehendes Verfahren gestellt. 8.6 Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, schon vor der Einleitung des Verfahrens ein entsprechendes Begehren an die Vollzugsbehörde zu richten. Anders als im Zivilprozess kann im Verwaltungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit der Begehren eingereicht werden (vgl. Kaspar Plüss , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 16 VRG Rz. 61). Wie oben ausgeführt tritt mit der Gesuchseinreichung allein keine Rechtshängigkeit des Hauptstreits ein. Auch fällt die vorgängige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für zukünftige Verfahren generell ausser Betracht (KGE VV vom 12. Dezember 2018 [ 810 18 252] E. 5.5 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht einsichtig, weshalb eine verfrühte Gesuchseinreichung dem Beschwerdeführer schaden sollte, ist das Verfahrensthema doch gesetzlich vorgegeben und liegen die für die Beurteilung des Gesuchs nötigen Informationen der Behörde bereits vor. Eine andere Frage ist allerdings, ob die Behörde verpflichtet war, unverzüglich über das Gesuch zu befinden. 8.7 Die Behörde ist bei der Wahl des Entscheidzeitpunkts nicht vollständig frei. Einerseits darf resp. kann über ein Gesuch nicht vor Einleitung des Verfahrens entschieden werden, denn es besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete Verfahren (BGE 128 I 225 E. 2.4.2). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, folgt andererseits aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel zu entscheiden ist, bevor der Gesuchsteller in erheblichem Mass weitere Kosten, insbesondere Anwaltskosten verursachende Schritte unternehmen muss. Der Gesuchsteller und dessen Rechtsvertretung sollen damit rechtzeitig Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko erhalten ( Martin Kayser/Rahel Altmann , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 65 VwVG Rz. 44; BGE 142 III 713 [nicht publ.] E. 5.2; Urteil des BGer 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2.3; Urteil des BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Im Umkehrschluss ist ein Zuwarten mit dem Entscheid nicht unfair und darum zulässig, wenn keine Kosten verursachenden Verfahrensschritte seitens des Gesuchstellers anstehen. Vorliegend war das gesuchsbetroffene Verfahren unbestrittenermassen noch gar nicht eröffnet. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, welche konkreten kostenträchtigen anwaltlichen Handlungen anstanden und durch ein Zuwarten mit dem Entscheid über das Gesuch erschwert wurden. Im Rahmen der regulären jährlichen Überprüfung der Massnahme wird er anzuhören sein. Erst mit diesem - von der Vollzugsbehörde ausgehenden - prozessualen Schritt wird der Beschwerdeführer förmlich in das Verfahren involviert und wird seiner Rechtsvertretung in der Folge potentiell entschädigungspflichtiger Aufwand entstehen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen vorgängigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege besteht mithin erst zu diesem Zeitpunkt. 8.8 Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht weiter vorbringt, geht an der Sache vorbei und ist unbehelflich. Wie soeben aufgezeigt beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für ein spezifisches künftiges Verfahren. Wenn er nunmehr ausführt, das Unterbleiben der jährlichen Überprüfung führe vor Augen, dass eine anwaltliche Vertretung nötig sei, so übersieht er, dass er zum einen gerade keinen Antrag auf Überprüfung gestellt und kein entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte. Der Beschwerdeführer zeigt zum anderen auch nicht auf, weshalb er davon ausgeht, dass nur rund zwei Monate nach dem höchstrichterlichen Entscheid über die Anordnung der Massnahme diese bereits wieder von Amtes wegen hätte einer Überprüfung unterzogen werden sollen. Die Formulierung "mindestens einmal jährlich" in Art. 62d Abs. 1 StGB bezeichnet den Prüfungsintervall und bezieht sich nicht auf das Kalenderjahr. Im Jahr, in dem die Massnahme rechtskräftig angeordnet wird, muss deshalb nicht zwingend bereits eine Überprüfung der Massnahme stattfinden. Soweit der Beschwerdeführer zu argumentieren scheint, dass er jederzeit auf anwaltlichen Rechtsbeistand angewiesen sei, ist er daran zu erinnern, dass die unentgeltliche Rechtspflege von Vornherein nicht für die Vorbereitung eines Verfahrens oder die blosse vollzugsbegleitende Rechtsberatung ausserhalb eines konkreten Verfahrens verlangt werden kann (KGE VV vom 12. Dezember 2018 [ 810 18 252] E. 5.5 ; BGE 128 I 225 E. 2.4.2; BGE 121 I 321 E. 2b; Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 65; Meichssner , a.a.O., S. 62 ff.). 8.9 Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz im Ergebnis kein materielles Recht verletzt, indem sie den vorläufigen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die jährliche Überprüfung der Massnahme geschützt hat. Das Amt für Justizvollzug wird nach Einleitung des regulären jährlichen Überprüfungsverfahrens spätestens mit der Einladung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme über das Gesuch zu befinden haben. 9.1 Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung bezüglich des bei der Sicherheitsdirektion monierten Kontaktverbots. Er beruft sich auf einen Anspruch auf Parteientschädigung. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid selber anerkenne, habe die Klinik den Kontakt zur Familie im Nachgang zur Intervention seines Rechtsvertreters wieder zugelassen. Dieser Antrag sei nötig gewesen und er sei mit seinem Anliegen durchgedrungen, weswegen ihm als obsiegender Partei zu Unrecht eine Entschädigung versagt worden sei. 9.2 Der Beschwerdeführer hat kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids, kann aber gegen den Kostenentscheid Beschwerde führen. Die Belastung mit Kosten verschafft ihm indes keine Möglichkeit, indirekt über den Kostenentscheid eine volle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen (vgl. BGE 141 III 426 [nicht publ.] E. 1.3.2.4; BGE 100 Ia 298 E. 4; Urteil des BGer 5A_91/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3.1; KGE VV vom 7. Dezember 2016 [ 810 16 159] E. 3 ). Wird ein Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so ist auf Beweismassnahmen und die Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten und rechtfertigt sich eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch herausstellt. Hat die Vorinstanz die Kosten - wie hier - nach dem Unterliegerprinzip verteilt, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer aktengestützten summarischen Prüfung zu beurteilen ist (vgl. Plüss , a.a.O., § 13 VRG Rz. 77). 9.3 Im angefochtenen Entscheid fehlen - wie zuvor auch bereits im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. August 2018 - grundlegende sachverhaltliche Feststellungen zur vom Beschwerdeführer gerügten Kontaktsperre. Es bleibt unklar, ob und falls ja wann dem Beschwerdeführer von der Klinik der Kontakt zur Familie untersagt wurde und wie lange dieses Kontaktverbot gedauert hat. Über die Hintergründe für ein allfälliges Kommunikationsverbot und dessen Rechtfertigung schweigen sich die Erwägungen ebenfalls aus. Unplausibel sind gewisse Restriktionen in der Interaktion mit der Familie jedenfalls nicht, sollte doch schon früher mit der zeitlichen Beschränkung des Familienkontakts die mehrfach aktenkundige therapiefeindliche Einflussnahme der Angehörigen auf den Beschwerdeführer möglichst minimiert werden (vgl. KGE VV vom 15. März 2018 [ 810 17 338] E. 6.2 ). Dass ein vorübergehendes Kontaktverbot bestanden hat, scheint der Regierungsrat in den Erwägungen anzuerkennen, wobei er dabei wohl die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ungeprüft übernommen hat. Aktenkundig ist einzig die von der Klinik per E-Mail erteilte Auskunft vom 24. August 2019, wonach der Beschwerdeführer täglich zehn Minuten mit Personen seiner Wahl telefonieren dürfe. Anders als der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom 2. Januar 2019 glauben machen will, lässt sich daraus nicht herauslesen, dass diese Regelung schon bei der Stellung des streitgegenständlichen Antrags am 16. August 2018 bestanden hat. Schon in seiner vorinstanzlichen Replik vom 31. Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Kontakt zur Familie am 24. August 2019 erlaubt gewesen sein möge. Die zentrale Frage sei aber, wann ihm dieser wieder gewährt worden sei. Trotz des zutreffenden Hinweises des Beschwerdeführers unterblieben entsprechende Nachforschungen. Der Sachverhalt war bezüglich des Kontaktverbots offensichtlich nicht liquid. Der angefochtene Entscheid hätte bereits aufgrund der unterbliebenen Sachverhaltsermittlung einer kantonsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten, zumal der Staat aus Art. 3 EMRK verpflichtet ist, bei von Personen in staatlichem Gewahrsam erhobenen Missbrauchsvorwürfen für gründliche, wirksame und unvoreingenommene Ermittlungen zu sorgen (vgl. Jens Meyer-Ladewig/Matthias Lehnert , in: Handkommentar EMRK, a.a.O., Art. 3 EMRK Rz. 14 ff.). 9.4 In Anbetracht dessen, dass bereits die erste Instanz den Sachverhalt nur rudimentär abgeklärt hatte, konnte dem Beschwerdeführer in dieser Sache eine Parteientschädigung unabhängig von der allfälligen materiellen Begründetheit seiner Beschwerde nicht verweigert werden: Hätte die Vorinstanz die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung zurückgewiesen, wäre der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten gewesen. Hätte sie demgegenüber die notwendigen Sachverhaltsabklärungen selber getätigt, wäre bei der Kostenregelung unabhängig vom Verfahrensausgang zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde gezwungen worden war, um eine seriöse Abklärung seiner Vorwürfe zu erreichen. Die Kostenregelung der Vorinstanz erweist sich so oder anders als nicht haltbar. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht begründet. 10. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wie dargelegt teilweise obsiegt, ist der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Im Umfang seines Unterliegens stellt sich nach wie vor die Frage, ob ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Verwaltungsbeschwerde zu Recht zufolge Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Der Anspruch auf Kostenbefreiung und auf kostenlosen Beizug eines Anwalts richtet sich auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nach § 23 VwVG BL und steht somit unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos in diesem Sinne sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde ( Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 69; BGE 139 III 475 E. 2.2; KGE VV vom 26. September 2018 [ 810 18 132] E. 5.1 ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, musste die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege für die Überprüfung der Massnahme bereits deswegen scheitern, weil bei der Vollzugsbehörde kein entsprechendes Verfahren im Gange war und mit der Eingabe vom 16. August 2019 auch keines anhängig gemacht worden war. Lehre und Praxis sind sich dahingehend einig, dass kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete Verwaltungsverfahren besteht. Die Gewinnaussichten der Beschwerde waren deshalb diesbezüglich von allem Anfang an deutlich geringer als die Verlustgefahren. Im Ergebnis erweist sich die regierungsrätliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren soweit noch relevant als rechtskonform. 11. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Beschwerdeführer obsiegt zwar nur teilweise, aufgrund der mehrfachen Verletzung seines Gehörsanspruchs rechtfertigt es sich jedoch, ihn in kostenmässiger Hinsicht als vollständig obsiegend zu betrachten (vgl. BGE 107 Ia 1 E. 1; Urteil des BGer 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3). Sein für das kantonsgerichtliche Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist deshalb gegenstandslos. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'900.-- sind demgemäss vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann sodann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 28. Februar 2019 einen Aufwand von 6.66 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 46.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'842.95 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss Nr. 1752 vom 20. November 2018 wird im Kostenpunkt aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Verabreichung von Clopin an den Beschwerdeführer nach dessen ausdrücklicher Verweigerung unrechtmässig war. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'900.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'842.95 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber