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810 18 309

Basel-Landschaft · 2019-08-08 · Deutsch BL

Einwohnerkontrollrechtliche Anmeldung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführer wehrt sich materiell gegen die Verweigerung seiner Wiederaufnahme als Niedergelassener in das Personenregister der Gemeinde. Da sich der Fall in Bezug auf diesen Streitgegenstand - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - als klar erweist, wird er im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 3.1 Die Gemeinde führte in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2018 und ihrem Beschwerdeentscheid vom 17. April 2019 zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen liessen keinen Rückschluss zu, dass er seit dem 13. Dezember 2016 effektiv in der Gemeinde wohnhaft sei, respektive dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Gemeinde befinde. Auch die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorwiegend in der Gemeinde aufhalte. Eine Anfrage beim AfM habe ebenso ergeben, dass durch das AfM bereits zu einem früheren Zeitpunkt diverse Abklärungen getätigt worden seien, mit dem Ziel, den Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers festzustellen. Sodann habe die Polizei einen Augenschein in der Wohnung des Neffen vorgenommen, wobei keine persönlichen Effekten des Beschwerdeführers vorgefunden worden seien. Die Befragung der Nachbarschaft und des Neffen durch die Polizei habe weiter keinen Rückschluss zugelassen, dass sich der Beschwerdeführer vorwiegend in der Gemeinde aufhalte. Sie sei daher nicht zur Vornahme einer Niederlassungsanmeldung verpflichtet. Der Regierungsrat bestätigte diese Entscheide mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er sich in der Gemeinde mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalte, um dort - für Dritte erkennbar - seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 4. Februar 2019 vor, er habe sich am 13. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Migrationsamtes Basel-Stadt bei der Gemeinde angemeldet, mit dem Hinweis, er wohne an der Adresse seines Neffen. Damit sei offenkundig gewesen, dass es sich hierbei um einen provisorischen Aufenthalt gehandelt habe, zumal der Aufenthalt bei seinen Verwandten im Zusammenhang mit der beim AfM beantragten Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gestanden habe. Er sei damals davon ausgegangen, die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung sei eine Formsache und danach könne er sich in Ruhe nach einer definitiven Bleibe (Mieten einer eigenen Wohnung) umsehen und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am neuen Wohnort organisieren. Obwohl sein lediglich provisorischer Aufenthalt bei der Familie seines Neffen bekannt gewesen sei, habe die Gemeinde ihn mit angeblich diversen Schreiben aufgefordert, den Versicherungsnachweis einer schweizerischen Krankenkasse einzureichen. Er sei bis zur Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung weiterhin in Italien ordentlich versichert und daher diesem Ansinnen nicht nachgekommen, zumal er der Meinung sei, die Pflicht zur Anmeldung beginne erst ab dem Ausstelldatum seines Ausländerausweises C zu laufen. Aus dem Schreiben seines Neffen an das AfM vom 24. Januar 2018 ergebe sich, dass er sich durchschnittlich während circa 10 Tagen pro Monat bei seinem Neffen aufhalte, das heisse während circa 120 Tagen pro Jahr. Entgegen der Behauptung der Gemeinde, er sei unter den Mitbewohnern der Liegenschaft, in der sein Neffe wohne, nicht bekannt, sei dem Polizeibericht vom 15. Dezember 2017 zu entnehmen, dass eine Familie ihn als Bewohner habe erkennen können und angegeben habe, er sei in unregelmässigen Abständen bei seinem Neffen zu Besuch. Was die Behauptung betreffe, die Polizei habe bei den Abklärungen keine Anzeichen festgestellt, dass er dort wohne, sei dies dadurch zu erklären, dass er in der Wohnung kein eigenes Zimmer habe; wenn er zu Besuch sei, übernachte er im Büro auf einem Bettsofa. Als Gast versorge er seine persönlichen Effekten, wenn er nicht anwesend sei und das meiste, das er mitbringe, nehme er, wenn er gehe, wieder mit. Von Anfang an sei mit seinem Neffen vereinbart gewesen, dass er lediglich solange bei dessen Familie Unterschlupf finde, bis er die Niederlassungsbewilligung erhalte. 4.1 Am 1. November 2006 bzw. 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG) vom 23. Juni 2006 gestaffelt in Kraft. Dieses dient, seinem Zweckartikel entsprechend, der Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Art. 1 Abs. 1 lit. a RHG) und des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Registern (Art. 1 Abs. 1 lit. b RHG). Die Schweizer Gemeinden haben ein Einwohnerregister zu führen, welches von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den in Art. 6 RHG genannten Identifikatoren und Merkmalen enthalten muss. Nach Art. 11 RHG erlassen die Kantone die notwendigen Vorschriften, damit natürliche Personen sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Amtsstelle melden (lit. a) sowie die Meldepflichtigen wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten nach Art. 6 RHG erteilen und, wenn erforderlich, ihre Angaben dokumentieren (lit. b). Gemäss Art. 21 RHG erlassen die Kantone die notwendigen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug des RHG. Im Kanton Basel-Landschaft erfolgte die Umsetzung des RHG mit dem Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) vom 19. Juni 2008. Gemäss § 2 Abs. 1 und 2 ARG führen im Kanton Basel-Landschaft die Einwohnergemeinden das Einwohnerregister, welches die Daten zu den Merkmalen gemäss dem RHG enthält. Die meldepflichtigen Personen haben die An-, Um- und Abmeldung innert 14 Tagen seit dem begründenden Ereignis vorzunehmen (§ 5 Abs. 1 ARG). Sie geben gemäss § 5 Abs. 2 ARG allfällig fehlende Daten bekannt, die für das Einwohnerregister benötigt werden und belegen sie nötigenfalls. Unterlässt eine Person die fristgerechte An-, Um-, oder Abmeldung, nimmt die Gemeindeverwaltung die entsprechende Änderung im Einwohnerregister von Amtes wegen durch Verfügung vor (§ 6 Abs. 1 ARG). Mit Blick auf eine aussagekräftige Bundesstatistik zielt das RHG letztlich darauf ab, ihr einheitliche und vergleichbare Daten zugänglich zu machen (Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personenregister [nachfolgend: Botschaft RHG], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 427, insbesondere S. 433 und 455). Hierzu umschreibt das RHG auf bundesrechtlicher Ebene im registerrechtlichen, schriftenpolizeilichen Sinne zentrale Begriffe wie "Niederlassungsgemeinde" und "Aufenthaltsgemeinde" (Art. 3 lit. b, c RHG; Urteile des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3 mit Hinweisen, publ. in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 113/2012 S. 543). 4.2 Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie zum Beispiel das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz oder der Unterstützungswohnsitz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2012 vom 23. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; Karl Spühler , Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, in: ZBl 93/1992, S. 337 ff.). In der Regel erlauben der zivilrechtliche Wohnsitz und die anderen Spezialwohnsitze, Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob sich jemand in einer Gemeinde im Sinne von Art. 3 lit. b oder c RHG niedergelassen oder Aufenthalt begründet hat, aber nicht umgekehrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2012 vom 23. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Unter der Niederlassungsgemeinde ist gemäss Art. 3 lit. b RHG die Gemeinde zu verstehen, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben. Die Anmeldung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind ( Spühler , a.a.O., S. 342). Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Bei der polizeilichen Niederlassung ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem der Betroffene sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität bestehen, wofür gewisse tatsächliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Umgekehrt besteht die Pflicht, sich am Ort, der sich als Ort der polizeilichen Niederlassung erweist, anzumelden und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Entscheid über die Niederlassung regelt nur die polizeilichen Beziehungen zwischen dem Betroffenen und der Gemeinde und bedeutet, dass der Niederlassung des Betroffenen kein administratives Hindernis entgegensteht. Die zuständige Behörde hat beim Entscheid über die als Rechtsfolge zu betrachtende Abmeldung bzw. Verweigerung der Wiederanmeldung im Sinne einer Vorfrage zu den Aspekten des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und der Absicht des dauernden Verbleibens Stellung zu nehmen. Diese Beurteilung hat unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, auch wenn sie sich an den zum zivilrechtlichen Wohnsitz entwickelten Kriterien orientiert. Die Behörde trifft somit in Bezug auf das schriftenpolizeiliche Verhältnis implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächlichen Anwesenheiten des Betroffenen, allerdings nicht im Sinne einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.49/2005 vom 18. August 2005 E. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 25. Mai 2011, publ. in: Luzernische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2012 III Nr. 4 E. 5). 4.3 Demgegenüber bedeutet Aufenthaltsgemeinde die Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde (Art. 3 lit. c RHG). 4.4 Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer auf dem von ihm selbst ausgefüllten Anmeldeformular eine Anmeldung zur Niederlassung und - entgegen seinem sinngemässen Vorbringen in der Beschwerde - keine Anmeldung zum Aufenthalt (als Wochenaufenthalter) beantragt hat. Demgemäss ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen einzig die Voraussetzungen für die melderechtliche Niederlassung und nicht zusätzlich die Voraussetzungen für den Aufenthalt geprüft haben, zumal sich die Anmeldung zur Niederlassung und diejenige zum Aufenthalt gegenseitig ausschliessen, da die betroffene Person im Falle des Aufenthalts weiterhin über einen anderen Niederlassungsort verfügt (vgl. dazu Botschaft RHG, BBl 2005 S. 457). 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Gemeinde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner tatsächlichen Niederlassungsverhältnisse zu Recht die (Wieder-)Anmeldung zur Niederlassung verweigert hat. 5.2 Gemäss den Akten hat die Gemeinde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2017 auf die Krankenversicherungspflicht jeder Person mit Wohnsitz in der Schweiz hingewiesen und ihn aufgefordert, bis zum 6. Juni 2017 einen Krankenversicherungsnachweis einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, mahnte die Gemeinde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, bis zum 22. Juni 2017 den Krankenversicherungsnachweis zu erbringen. Auch auf diese zweite Aufforderung reagierte der Beschwerdeführer nicht. Mit letzter Mahnung vom 5. Juli 2017 (zugestellt am 6. Juli 2017 per A-Post Plus) forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer noch einmal auf, den Krankenkassenversicherungsnachweis bis zum 17. Juli 2017 zu erbringen, ansonsten werde er per Verfügung einer Krankenkasse zugewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer den Versicherungsnachweis in der Folge erneut nicht eingereicht hatte, wies die Gemeinde den Beschwerdeführer am 10. August 2017 an, bei einer Schweizerischen Krankenkasse die obligatorische Krankenversicherung per 13. Dezember 2016 abzuschliessen und bis spätestens am 5. Oktober 2017 einen Versicherungsnachweis einzureichen, ansonsten werde er von Amtes wegen bei einer Krankenkasse angemeldet. Diese per Einschreiben versandte Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk "Sendung nicht abgeholt" an die Gemeinde zurückgeschickt. Aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit des Beschwerdeführers an dem von ihm genannten Niederlassungsort teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 mit, sie gehe davon aus, dass er nicht mehr an der genannten Adresse wohnhaft sei. Damit er korrekt um- oder abgemeldet werden könne, werde sein aktueller Wohnsitz benötigt und er werde aufgefordert, bis zum 16. Oktober 2017 (erstreckt bis zum 3. November 2017) über seine Wohnsituation zu informieren. Auch dieses Schreiben der Gemeinde vom 16. Oktober 2017 blieb unbeantwortet. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Gemeinde am 21. November 2017 die Abmeldung des Beschwerdeführers aus dem Einwohnerregister der Gemeinde. Die fehlende postalische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinweg stellt ein deutliches Indiz dar, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in der Gemeinde befindet, zumal die postalische Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zustellungen einen wichtigen Aspekt des polizeilichen Domizils darstellt. Nicht nachvollziehbar ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf die Schreiben bzw. die Aufforderung zum Krankenversicherungsnachweis nicht reagiert, weil er davon ausgegangen sei, die Pflicht zur Anmeldung beginne erst ab dem Ausstelldatum seines Ausländerausweises C zu laufen. Diesfalls hätte er jegliche Veranlassung gehabt, auf die Schreiben zu reagieren und der Gemeinde seine Auffassung mitzuteilen. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer nicht überwiegend in der Gemeinde aufhält. Vielmehr hält er sich gemäss den eigenen Ausführungen und der Bestätigung seines Neffen im Durchschnitt lediglich circa 10 Tage pro Monat in der Gemeinde auf. Damit hält sich der Beschwerdeführer mehrheitlich bei seiner Freundin auf oder er ist auf Geschäftsreisen. In Bezug auf die Wohnsituation ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung seines Neffen nicht einmal ein eigenes Zimmer hat. Vielmehr übernachtet er, wenn er - nach eigenen Angaben - zu Besuch ist, im Büro auf einem Bettsofa. Gemäss seiner eigenen Darstellung nimmt er sodann als Gast, das meiste, das er mitbringt, jeweils wieder mit, wenn er geht. Daraus erhellt, dass beim Beschwerdeführer keine Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität und keine ausreichenden objektiven Merkmale ersichtlich sind, die auf einen effektiven Lebensmittelpunkt in der Gemeinde schliessen lassen. Die Anwesenheiten des Beschwerdeführers bei seinem Neffen vermögen daher keine melderechtliche Niederlassung zu begründen. 5.3 In Bezug auf das Kriterium der Absicht des dauernden Verbleibens führt der Beschwerdeführer sodann selbst aus, dass er sich am 13. Dezember 2016 lediglich provisorisch an der Adresse seines Neffen angemeldet und seinen Neffen gebeten habe, ihn für einige Monate bei sich aufzunehmen. Es sei nur ein Aufenthalt von zwei bis drei Monaten geplant gewesen, welcher sich aufgrund der langen Bürokratie verlängert habe. Damit anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass bei ihm von Anfang an keine Absicht des dauernden Verbleibens vorhanden gewesen war, womit auch das Kriterium der Absicht des dauernden Verbleibens beim Beschwerdeführer nicht erfüllt ist. Die Verweigerung der (Wieder-)Anmeldung durch die Gemeinde ist damit nicht zu beanstanden.

E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 7 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 27. August 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_719/2019) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.08.2019 810 18 309

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. August 2019 (810 18 309) Gemeinderecht Einwohnerkontrollrechtliche Anmeldung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.____ , vertreten durch Dr. Peter Studer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B.____ , Beschwerdegegnerin Betreff Einwohnerkontrollrechtliche Anmeldung (RRB Nr. 1703 vom 13. November 2018) A. Der damals in der Schweiz niedergelassene und im Kanton Basel-Stadt wohnhafte italienische Staatsangehörige A.____ (geb. 1957) meldete sich per 31. Dezember 2012 nach Italien ab. Zugleich sicherte ihm das Migrationsamt Basel-Stadt die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bis zum 30. Dezember 2016 zu. B. Am 13. Dezember 2016 wurde A.____ von Italien her kommend im Einwohnerregister der Gemeinde B.____ (Gemeinde) zur Niederlassung angemeldet. Zudem ersuchte A.____ das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM; seit dem 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 bestätigte das AfM gegenüber A.____, dass das Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung hängig und er berechtigt sei, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. C. Nachdem A.____ in der Folge auf verschiedene Schreiben der Gemeinde (insbesondere mehrfache Aufforderungen zur Einreichung des Krankenversicherungsnachweises) nicht reagiert hatte, verfügte die Gemeinde am 21. November 2017 die rückwirkende Abmeldung von A.____ von B.____ nach Italien. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. D. Am 22. Dezember 2017 ersuchte A.____ sinngemäss um die erneute Vornahme einer einwohnerkontrollrechtlichen Anmeldung als Niedergelassener in der Gemeinde. E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 verweigerte die Gemeinde A.____ die Aufnahme ins Einwohnerregister als Niedergelassener. Auf Beschwerde hin bestätigte der Gemeinderat diese Verfügung mit Entscheid vom 17. April 2018. F. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Suzanne Davet, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Am 5. Juni 2018 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Regierungsrat mit, sie führe ihr Mandat nicht weiter und künftige Zustellungen seien direkt an den Beschwerdeführer zu richten. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1703 vom 13. November 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. G. Dagegen erhebt A.____, nunmehr vertreten durch Peter Studer, Advokat in Dornach, mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung der Gemeinde aufzuheben und die Gemeinde anzuweisen, ihn einwohnerkontrollrechtlich per 13. Dezember 2016 eventuell 22. Dezember 2017 anzumelden. H. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2019 schliesst der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt mit Vernehmlassung vom 8. April 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdebegründung vom 4. Februar 2019 erstmals, es sei festzustellen, dass mit der am 13. Dezember 2016 in der Gemeinde erfolgten Anmeldung die vom Migrationsamt Basel-Stadt gesetzte Aufrechterhaltungsfrist für die Niederlassungsbewilligung gewahrt worden sei. Mit dieser Feststellung solle gewährleistet werden, dass das AFMB dazu angehalten werden könne, das hängige Gesuch zu behandeln und ihm ab Gesuchseinreichung die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, selbst wenn die Beschwerde abgewiesen würde. 1.2 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sieht dementsprechend vor, dass die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern können. 1.3 Die Gemeinde hat in der Verfügung vom 7. Februar 2018 einzig über die schriftenpolizeiliche Anmeldung bzw. die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Personenregister der Gemeinde als Niedergelassener entschieden. Verfahrensgegenstand kann demgemäss im vorliegenden Verfahren nur die Frage der schriftenpolizeilichen Anmeldung sein. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge im Zusammenhang mit der Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung stellt, wofür erstinstanzlich das AFMB zuständig ist, gehen diese über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerdeführer wehrt sich materiell gegen die Verweigerung seiner Wiederaufnahme als Niedergelassener in das Personenregister der Gemeinde. Da sich der Fall in Bezug auf diesen Streitgegenstand - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - als klar erweist, wird er im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 3.1 Die Gemeinde führte in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2018 und ihrem Beschwerdeentscheid vom 17. April 2019 zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen liessen keinen Rückschluss zu, dass er seit dem 13. Dezember 2016 effektiv in der Gemeinde wohnhaft sei, respektive dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Gemeinde befinde. Auch die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorwiegend in der Gemeinde aufhalte. Eine Anfrage beim AfM habe ebenso ergeben, dass durch das AfM bereits zu einem früheren Zeitpunkt diverse Abklärungen getätigt worden seien, mit dem Ziel, den Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers festzustellen. Sodann habe die Polizei einen Augenschein in der Wohnung des Neffen vorgenommen, wobei keine persönlichen Effekten des Beschwerdeführers vorgefunden worden seien. Die Befragung der Nachbarschaft und des Neffen durch die Polizei habe weiter keinen Rückschluss zugelassen, dass sich der Beschwerdeführer vorwiegend in der Gemeinde aufhalte. Sie sei daher nicht zur Vornahme einer Niederlassungsanmeldung verpflichtet. Der Regierungsrat bestätigte diese Entscheide mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er sich in der Gemeinde mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalte, um dort - für Dritte erkennbar - seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 4. Februar 2019 vor, er habe sich am 13. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Migrationsamtes Basel-Stadt bei der Gemeinde angemeldet, mit dem Hinweis, er wohne an der Adresse seines Neffen. Damit sei offenkundig gewesen, dass es sich hierbei um einen provisorischen Aufenthalt gehandelt habe, zumal der Aufenthalt bei seinen Verwandten im Zusammenhang mit der beim AfM beantragten Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gestanden habe. Er sei damals davon ausgegangen, die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung sei eine Formsache und danach könne er sich in Ruhe nach einer definitiven Bleibe (Mieten einer eigenen Wohnung) umsehen und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am neuen Wohnort organisieren. Obwohl sein lediglich provisorischer Aufenthalt bei der Familie seines Neffen bekannt gewesen sei, habe die Gemeinde ihn mit angeblich diversen Schreiben aufgefordert, den Versicherungsnachweis einer schweizerischen Krankenkasse einzureichen. Er sei bis zur Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung weiterhin in Italien ordentlich versichert und daher diesem Ansinnen nicht nachgekommen, zumal er der Meinung sei, die Pflicht zur Anmeldung beginne erst ab dem Ausstelldatum seines Ausländerausweises C zu laufen. Aus dem Schreiben seines Neffen an das AfM vom 24. Januar 2018 ergebe sich, dass er sich durchschnittlich während circa 10 Tagen pro Monat bei seinem Neffen aufhalte, das heisse während circa 120 Tagen pro Jahr. Entgegen der Behauptung der Gemeinde, er sei unter den Mitbewohnern der Liegenschaft, in der sein Neffe wohne, nicht bekannt, sei dem Polizeibericht vom 15. Dezember 2017 zu entnehmen, dass eine Familie ihn als Bewohner habe erkennen können und angegeben habe, er sei in unregelmässigen Abständen bei seinem Neffen zu Besuch. Was die Behauptung betreffe, die Polizei habe bei den Abklärungen keine Anzeichen festgestellt, dass er dort wohne, sei dies dadurch zu erklären, dass er in der Wohnung kein eigenes Zimmer habe; wenn er zu Besuch sei, übernachte er im Büro auf einem Bettsofa. Als Gast versorge er seine persönlichen Effekten, wenn er nicht anwesend sei und das meiste, das er mitbringe, nehme er, wenn er gehe, wieder mit. Von Anfang an sei mit seinem Neffen vereinbart gewesen, dass er lediglich solange bei dessen Familie Unterschlupf finde, bis er die Niederlassungsbewilligung erhalte. 4.1 Am 1. November 2006 bzw. 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG) vom 23. Juni 2006 gestaffelt in Kraft. Dieses dient, seinem Zweckartikel entsprechend, der Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Art. 1 Abs. 1 lit. a RHG) und des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Registern (Art. 1 Abs. 1 lit. b RHG). Die Schweizer Gemeinden haben ein Einwohnerregister zu führen, welches von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den in Art. 6 RHG genannten Identifikatoren und Merkmalen enthalten muss. Nach Art. 11 RHG erlassen die Kantone die notwendigen Vorschriften, damit natürliche Personen sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Amtsstelle melden (lit. a) sowie die Meldepflichtigen wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten nach Art. 6 RHG erteilen und, wenn erforderlich, ihre Angaben dokumentieren (lit. b). Gemäss Art. 21 RHG erlassen die Kantone die notwendigen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug des RHG. Im Kanton Basel-Landschaft erfolgte die Umsetzung des RHG mit dem Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) vom 19. Juni 2008. Gemäss § 2 Abs. 1 und 2 ARG führen im Kanton Basel-Landschaft die Einwohnergemeinden das Einwohnerregister, welches die Daten zu den Merkmalen gemäss dem RHG enthält. Die meldepflichtigen Personen haben die An-, Um- und Abmeldung innert 14 Tagen seit dem begründenden Ereignis vorzunehmen (§ 5 Abs. 1 ARG). Sie geben gemäss § 5 Abs. 2 ARG allfällig fehlende Daten bekannt, die für das Einwohnerregister benötigt werden und belegen sie nötigenfalls. Unterlässt eine Person die fristgerechte An-, Um-, oder Abmeldung, nimmt die Gemeindeverwaltung die entsprechende Änderung im Einwohnerregister von Amtes wegen durch Verfügung vor (§ 6 Abs. 1 ARG). Mit Blick auf eine aussagekräftige Bundesstatistik zielt das RHG letztlich darauf ab, ihr einheitliche und vergleichbare Daten zugänglich zu machen (Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personenregister [nachfolgend: Botschaft RHG], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 427, insbesondere S. 433 und 455). Hierzu umschreibt das RHG auf bundesrechtlicher Ebene im registerrechtlichen, schriftenpolizeilichen Sinne zentrale Begriffe wie "Niederlassungsgemeinde" und "Aufenthaltsgemeinde" (Art. 3 lit. b, c RHG; Urteile des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3 mit Hinweisen, publ. in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 113/2012 S. 543). 4.2 Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie zum Beispiel das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz oder der Unterstützungswohnsitz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2012 vom 23. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; Karl Spühler , Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, in: ZBl 93/1992, S. 337 ff.). In der Regel erlauben der zivilrechtliche Wohnsitz und die anderen Spezialwohnsitze, Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob sich jemand in einer Gemeinde im Sinne von Art. 3 lit. b oder c RHG niedergelassen oder Aufenthalt begründet hat, aber nicht umgekehrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2012 vom 23. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Unter der Niederlassungsgemeinde ist gemäss Art. 3 lit. b RHG die Gemeinde zu verstehen, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben. Die Anmeldung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind ( Spühler , a.a.O., S. 342). Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Bei der polizeilichen Niederlassung ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem der Betroffene sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität bestehen, wofür gewisse tatsächliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Umgekehrt besteht die Pflicht, sich am Ort, der sich als Ort der polizeilichen Niederlassung erweist, anzumelden und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Entscheid über die Niederlassung regelt nur die polizeilichen Beziehungen zwischen dem Betroffenen und der Gemeinde und bedeutet, dass der Niederlassung des Betroffenen kein administratives Hindernis entgegensteht. Die zuständige Behörde hat beim Entscheid über die als Rechtsfolge zu betrachtende Abmeldung bzw. Verweigerung der Wiederanmeldung im Sinne einer Vorfrage zu den Aspekten des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und der Absicht des dauernden Verbleibens Stellung zu nehmen. Diese Beurteilung hat unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, auch wenn sie sich an den zum zivilrechtlichen Wohnsitz entwickelten Kriterien orientiert. Die Behörde trifft somit in Bezug auf das schriftenpolizeiliche Verhältnis implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächlichen Anwesenheiten des Betroffenen, allerdings nicht im Sinne einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.49/2005 vom 18. August 2005 E. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 25. Mai 2011, publ. in: Luzernische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2012 III Nr. 4 E. 5). 4.3 Demgegenüber bedeutet Aufenthaltsgemeinde die Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde (Art. 3 lit. c RHG). 4.4 Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer auf dem von ihm selbst ausgefüllten Anmeldeformular eine Anmeldung zur Niederlassung und - entgegen seinem sinngemässen Vorbringen in der Beschwerde - keine Anmeldung zum Aufenthalt (als Wochenaufenthalter) beantragt hat. Demgemäss ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen einzig die Voraussetzungen für die melderechtliche Niederlassung und nicht zusätzlich die Voraussetzungen für den Aufenthalt geprüft haben, zumal sich die Anmeldung zur Niederlassung und diejenige zum Aufenthalt gegenseitig ausschliessen, da die betroffene Person im Falle des Aufenthalts weiterhin über einen anderen Niederlassungsort verfügt (vgl. dazu Botschaft RHG, BBl 2005 S. 457). 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Gemeinde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner tatsächlichen Niederlassungsverhältnisse zu Recht die (Wieder-)Anmeldung zur Niederlassung verweigert hat. 5.2 Gemäss den Akten hat die Gemeinde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2017 auf die Krankenversicherungspflicht jeder Person mit Wohnsitz in der Schweiz hingewiesen und ihn aufgefordert, bis zum 6. Juni 2017 einen Krankenversicherungsnachweis einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, mahnte die Gemeinde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, bis zum 22. Juni 2017 den Krankenversicherungsnachweis zu erbringen. Auch auf diese zweite Aufforderung reagierte der Beschwerdeführer nicht. Mit letzter Mahnung vom 5. Juli 2017 (zugestellt am 6. Juli 2017 per A-Post Plus) forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer noch einmal auf, den Krankenkassenversicherungsnachweis bis zum 17. Juli 2017 zu erbringen, ansonsten werde er per Verfügung einer Krankenkasse zugewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer den Versicherungsnachweis in der Folge erneut nicht eingereicht hatte, wies die Gemeinde den Beschwerdeführer am 10. August 2017 an, bei einer Schweizerischen Krankenkasse die obligatorische Krankenversicherung per 13. Dezember 2016 abzuschliessen und bis spätestens am 5. Oktober 2017 einen Versicherungsnachweis einzureichen, ansonsten werde er von Amtes wegen bei einer Krankenkasse angemeldet. Diese per Einschreiben versandte Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk "Sendung nicht abgeholt" an die Gemeinde zurückgeschickt. Aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit des Beschwerdeführers an dem von ihm genannten Niederlassungsort teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 mit, sie gehe davon aus, dass er nicht mehr an der genannten Adresse wohnhaft sei. Damit er korrekt um- oder abgemeldet werden könne, werde sein aktueller Wohnsitz benötigt und er werde aufgefordert, bis zum 16. Oktober 2017 (erstreckt bis zum 3. November 2017) über seine Wohnsituation zu informieren. Auch dieses Schreiben der Gemeinde vom 16. Oktober 2017 blieb unbeantwortet. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Gemeinde am 21. November 2017 die Abmeldung des Beschwerdeführers aus dem Einwohnerregister der Gemeinde. Die fehlende postalische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinweg stellt ein deutliches Indiz dar, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in der Gemeinde befindet, zumal die postalische Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zustellungen einen wichtigen Aspekt des polizeilichen Domizils darstellt. Nicht nachvollziehbar ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf die Schreiben bzw. die Aufforderung zum Krankenversicherungsnachweis nicht reagiert, weil er davon ausgegangen sei, die Pflicht zur Anmeldung beginne erst ab dem Ausstelldatum seines Ausländerausweises C zu laufen. Diesfalls hätte er jegliche Veranlassung gehabt, auf die Schreiben zu reagieren und der Gemeinde seine Auffassung mitzuteilen. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer nicht überwiegend in der Gemeinde aufhält. Vielmehr hält er sich gemäss den eigenen Ausführungen und der Bestätigung seines Neffen im Durchschnitt lediglich circa 10 Tage pro Monat in der Gemeinde auf. Damit hält sich der Beschwerdeführer mehrheitlich bei seiner Freundin auf oder er ist auf Geschäftsreisen. In Bezug auf die Wohnsituation ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung seines Neffen nicht einmal ein eigenes Zimmer hat. Vielmehr übernachtet er, wenn er - nach eigenen Angaben - zu Besuch ist, im Büro auf einem Bettsofa. Gemäss seiner eigenen Darstellung nimmt er sodann als Gast, das meiste, das er mitbringt, jeweils wieder mit, wenn er geht. Daraus erhellt, dass beim Beschwerdeführer keine Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität und keine ausreichenden objektiven Merkmale ersichtlich sind, die auf einen effektiven Lebensmittelpunkt in der Gemeinde schliessen lassen. Die Anwesenheiten des Beschwerdeführers bei seinem Neffen vermögen daher keine melderechtliche Niederlassung zu begründen. 5.3 In Bezug auf das Kriterium der Absicht des dauernden Verbleibens führt der Beschwerdeführer sodann selbst aus, dass er sich am 13. Dezember 2016 lediglich provisorisch an der Adresse seines Neffen angemeldet und seinen Neffen gebeten habe, ihn für einige Monate bei sich aufzunehmen. Es sei nur ein Aufenthalt von zwei bis drei Monaten geplant gewesen, welcher sich aufgrund der langen Bürokratie verlängert habe. Damit anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass bei ihm von Anfang an keine Absicht des dauernden Verbleibens vorhanden gewesen war, womit auch das Kriterium der Absicht des dauernden Verbleibens beim Beschwerdeführer nicht erfüllt ist. Die Verweigerung der (Wieder-)Anmeldung durch die Gemeinde ist damit nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 27. August 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_719/2019) erhoben.