Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Strittig ist vorliegend, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AlG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 4.3.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. 4.3.3 Aus dem in Art. 8 Ziffer 1 EMRK (sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt ( Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern folglich möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 3b). 4.3.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem 18. Juli 2017 mit seiner Ehefrau verheiratet, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seiner Ehefrau seit gut 22 Jahren in einer Beziehung sei und der jüngere Sohn aus dieser Beziehung stamme. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eheschliessung am 18. Juli 2017 über das laufende Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung informiert. Zudem wurde der Beschwerdeführer vom Regierungsrat mit Schreiben vom 15. Mai 2018 sowie mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2019 darum gebeten, Stellung zu den aktuellen Familienverhältnissen zu nehmen, da aus den Einwohnerregistern ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an unterschiedlichen Adressen Wohnsitz haben und beide mit dem Zivilstand ledig geführt werden, obwohl sie seit eineinhalb Jahren verheiratet sind. Der Beschwerdeführer hat sich weder im regierungsrätlichen Verfahren noch im vorliegenden Verfahren dazu geäussert, obschon er vom Regierungsrat darauf aufmerksam gemacht worden war, dass im Säumnisfall von unbelegbaren Behauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Ob eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht, ist somit fraglich. Dies kann jedoch offengelassen werden, zumal es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer zu folgen und in Serbien zu leben. Sie ist in Serbien geboren und hat dort ihre Kinder- und Jugendjahre verbracht und ist erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz gekommen. Die Verhältnisse und Gegebenheiten in Serbien sind ihr somit vertraut. Zudem musste sie im Zeitpunkt der Eheschliessung damit rechnen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz eventuell zu verlassen hat. 4.3.5 Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_57/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. etwa BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4). Liegt kein solches besonderes Verhältnis vor, ist Art. 8 EMRK durch die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung von vornherein nicht betroffen (BGE 115 Ib 1 E. 2c). Die Kinder des Beschwerdeführers sind 21 und 30 Jahre alt und somit grundsätzlich nicht vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen. Inwiefern zu seinen Söhnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und diese auf die Unterstützung und Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen sind, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gebeten, zu seiner Beziehung mit seinem jüngsten Sohn Stellung zu nehmen, was er jedoch unterlassen hat. Sein Sohn spielt seit dem Sommer 2016 als Fussballspieler im Ausland; in der Saison 2017/18 für den serbischen Club L.____ und aktuell für den serbischen Club M.____. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein jüngerer Sohn den Kontakt somit in Serbien durchaus aufrechterhalten können. Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht. Der Beschwerdeführer kann somit keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. 5.1 Weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben gilt absolut. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. 5.2 Die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, usw.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). 5.3 Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Dass damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen an diesen Bewilligungswiderruf gestellt werden, ergibt sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen: Während Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet. Diese Unterscheidung überzeugt, vermittelt die Niederlassungsbewilligung doch das gefestigtere Anwesenheitsrecht als eine blosse Aufenthaltsbewilligung und besteht bei niedergelassenen Ausländern oftmals eine vergleichsweise engere Verbindung zur Schweiz (vgl. die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 3709, S. 3810). 5.4 Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 und 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.1 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich des Widerrufsgrunds vor, er habe die Schulden nicht mutwillig generiert und er sei stets einer Arbeit nachgegangen. Die Schulden hätten sich aus einem Teufelskreis ergeben, der nach dem Schritt in die Selbständigkeit angefangen habe, als er einen Kredit nicht habe zurückzahlen können. Er habe Fr. 60‘000.-- als Kredit aufgenommen und bis auf den Restbetrag von Fr. 12‘000.-- zurückbezahlt. Diese Fr. 12‘000.-- wurden ihm dann in Betreibung gesetzt. Gleichzeitig sei seine Firma mehrfach durch die Steuerverwaltung für Mehrwertsteuerabgaben eingeschätzt worden, welche ihm dann in Rechnung gestellt wurden. Dieser Umstand sei aber nicht als mutwillig oder als selbstverschuldet zu betrachten. Dass er nicht genügend verdienen würde, um neben seinem Grundbedarf sowie dem seiner Familie, seine Schulden abzubezahlen, könne ihm nicht angelastet werden. Er habe es nicht unterlassen, für die Forderungen aufzukommen, er habe schlicht nicht die finanzielle Möglichkeit dazu gehabt. Es sei vielmehr zu bemerken, dass er nie auf die Hilfe der öffentlichen Hand angewiesen gewesen sei und seine Familie finanziell immer unterstützt habe. Weiter würden die familienrechtlichen Verpflichtung den übrigen finanziellen Verpflichtungen vorgehen. Auch seien seit über einem Jahr keine neuen Schulden mehr hinzugekommen, was als positive Wendung zu sehen sei. Er habe seine selbständige Geschäftstätigkeit aufgegeben und es sei damit zu rechnen, dass sich die Situation nun verbessern würde. 6.2 Der Regierungsrat erwog, dass das Nichtbezahlen der Schulden ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung sei. Der Beschwerdeführer sei seinen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachgekommen, zudem hätten sich immer mehr Schulden seit der Verwarnung des AfM vom 22. Oktober 2004 angehäuft. So seien seit der Verwarnung 83 weitere Verlustscheine für Fr. 378‘561.05 entstanden. Weiter würden die familienrechtlichen Verpflichtungen nicht den übrigen finanziellen Verpflichtungen vorgehen. Bezüglich der Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft führte der Regierungsrat aus, der Beschwerdeführer habe es trotz mehrmaliger Aufforderung versäumt, die erforderlichen Beweismittel einzureichen. So sei er angewiesen worden, Belege und Beweismittel einzureichen, die belegen würden, wie es zum massiven Anstieg der Schulden gekommen sei und weshalb er sämtliche Stammanteile der Firma "F.____(GmbH)" seiner Mutter überschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Aussage begnügt, es sei zu lange her und es gebe keinerlei Belege mehr. Weiter habe der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren weder Einkommens- noch Mehrwertsteuern, Arzt- oder Spitalrechnungen, Sozialversicherungs- oder Krankenkassenbeiträge oder sonstige privatrechtliche Rechnungen bezahlt. So hat auch das Bundesgericht aus dem Umstand einer kontinuierlichen Anhäufung von Schulden ohne plausible Erklärung geschlossen, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen mutwillig nicht nachkomme. Weiter sei das jahrelange Festhalten an einer selbständigen Tätigkeit, welche nicht genügend Einkommen generiert, als vorsätzliche Misswirtschaft zu werten. All dies lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen mutwillig nicht nachkomme. 6.3 Wie aus den aktenkundigen Auszügen aus dem Betreibungsregister hervorgeht, sind die Schulden des Beschwerdeführers kontinuierlich angestiegen. So hatte er 2004 Eintragungen in der Höhe von Fr. 113‘016.90. Im Jahr 2016 waren es Eintragungen in der Höhe von Fr. 496‘154.85. Auch aus den weiteren Betreibungsregisterauszügen ist herauszulesen, dass sich die Schuldensituation des Beschwerdeführers nicht verbessert hat. 6.4 Wie dargelegt genügt die blosse Anhäufung von weiteren Schulden rechtsprechungsgemäss jedoch für sich genommen noch nicht. Wurde eine ausländerrechtliche Verwarnung nach Art. 92 Abs. 2 AuG ausgesprochen, kann bei Weiterbestehen oder Verschlimmerung des Fehlverhaltens die angedrohte Massnahme definitiv werden. Massgebend ist das Verhalten nach der Verwarnung. Das frühere Verhalten vermag nicht für sich alleine den Vollzug der definitiven Massnahme zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung neue Verfehlungen dazugekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Entscheidend ist hierbei, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen wurden (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 3.4). 6.5 Zwischen 2000 und 2018 liess der Beschwerdeführer vier Unternehmen im Handelsregister eintragen. Als Einzelunternehmen liess der Beschwerdeführer am 3. Januar 2000 die Firma "D.____" eintragen, diese wurde am 31. Dezember 2004 wieder gelöscht. Am 24. September 2008 liess der Beschwerdeführer das Einzelunternehmen "E.____" im Handelsregister eintragen. Über dieses Einzelunternehmen wurde am 10. April 2013 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 30. April 2013 eingestellt. Bereits vor der Konkurseröffnung über die "E.____" liess der Beschwerdeführer am 12. März 2013 die Firma "F.____(GmbH)" im Handelsregister eintragen. In dieser Firma war der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am 10. April 2013 schied der Beschwerdeführer als Gesellschafter aus und sämtliche Stammanteile wurden an seine 84-jährige Mutter überschrieben. Die "F.____(GmbH)" wurde mangels Geschäftstätigkeit und Aktiven am 9. Juni 2017 aus dem Handelsregister gelöscht. Gemäss Betreibungsregister waren am 12. Dezember 2017 auf die Firma "F.____(GmbH)" 16 Betreibungen in der Höhe von Fr. 63‘555.70 sowie 13 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 55‘747.10 verzeichnet. Am 8. Mai 2018 wurde über den Beschwerdeführer, als Inhaber der "E.____" der Konkurs eröffnet. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für die Firma "E.____" nie Mehrwertsteuern bezahlt hat. So hat er es in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2014 stets versäumt, seine Abrechnungen einzureichen, woraufhin die Steuerbehörde die Mehrwertsteuer einschätzte. Die Forderungen beliefen sich für die gesamte Zeit auf Fr. 204‘000.-- und mussten mittels Verlustscheinen abgeschrieben werden. Wie der Regierungsrat zu Recht festhält, geht aus den Beitreibungsregisterauszügen weiter hervor, dass es sich bei den Schulden des Beschwerdeführers hauptsächlich um Schulden bezüglich der Einkommens- oder Mehrwertsteuern, Arzt- oder Spitalrechnungen und Sozialversicherungs- oder Krankenkassenbeiträge handelt. Wie es zu den massiven Schulden kommen konnte, hat der Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht dargetan. Er begnügt sich mit der Aussage, sie seien aus einem Teufelskreis entstanden und er habe dazu keine Belege mehr. Zudem sei ihm eine Schuldensanierung mit seinem Verdienst und der Führung der Unternehmung nicht möglich gewesen. Um diesem Teufelskreis zu entkommen, hätte der Beschwerdeführer sich zumindest nach dem zweiten erfolglosen Versuch, Fuss in der selbständigen Erwerbstätigkeit zu fassen, Gedanken darüber machen müssen, einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, hätte der Beschwerdeführer ein geregeltes Einkommen erzielen und seine Ausgaben daran anpassen können. So hätte es ihm möglich sein können, seine Schulden abzubauen und nicht noch mehr Schulden, wegen der Gründung von neuen Firmen, anzuhäufen. Der Regierungsrat führte zu Recht aus, dass nach jahrelangem Festhalten an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche nicht genügend Einkommen generiert, um den Verbindlichkeiten nachzukommen, auf eine vorsätzliche Misswirtschaft geschlossen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer versucht hat seine Schuldensituation zu verbessern. Der Beschwerdeführer zeigte sich bis anhin auch anlässlich des Betreibungsverfahrens nicht kooperativ. So geht aus den Akten hervor, dass ihm Betreibungen und Pfändungen durch die Polizei haben zugestellt werden müssen und er Termine nicht wahrgenommen habe. Weiter hat der Beschwerdeführer am 7. Januar 2015 eine Erklärung zuhanden des Betreibungsamtes abgegeben, wonach er Fr. 3‘500.-- in den letzten Monaten verdient habe. Die Einkommensnachweise, welche dem AfM im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugestellt wurden, haben hingegen ein Einkommen zwischen Fr. 4‘732.45 bis Fr. 5‘718.40 aufgewiesen. Gemäss Aussagen des jüngsten Sohnes, habe es ihm nie an irgendetwas gefehlt, er habe alles über das Notwendige hinaus vom Beschwerdeführer erhalten. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer bisher keine Anstrengungen unternommen hat, eine nachhaltige Schuldensanierung anzugehen. Im Gegenteil hat er versucht, sich einer Sanierung und seiner finanziellen Verantwortung zu entziehen. Auch nicht erstellt ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor bei der I.____ GmbH einer Erwerbstätigkeit nachgeht, da der in den Akten beiliegende Arbeitsvertrag von Seiten des Beschwerdeführers nicht unterschrieben ist und es der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen unterlassen hat, eine aktuelle Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers einzureichen. Es kann nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer weitere Schulden anhäuft. Zumindest sind Anstrengungen zur Änderung der Lebensführung in finanzieller Hinsicht in keiner Weise belegt. Angesichts der langen Dauer seiner Schuldenwirtschaft, der hohen Zahl offener Verlustscheine, der wiederholten erfolglosen Führung von Unternehmen und des hohen Gesamtbetrags liegt offenkundig nicht nur Liederlichkeit, sondern eine mutwillige Nichtbezahlung finanzieller Verpflichtungen vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den genannten Widerrufsgrund. 7.1 Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 3.1). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 11. November 2016 E. 3.2). 7.2 Im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtrechtlicher Verpflichtungen ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Interessen am Widerruf bzw. an der Nichtverlängerung der Bewilligung umso gewichtiger sind, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnung nicht um Schuldentilgung bemüht hat. Indessen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ausländischer Person, welches einzig zum Schutz potentieller Gläubiger dient, grundsätzlich von geringerem Gewicht als dasjenige, straffällige oder dauernd sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz fernzuhalten (vgl. Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 36 zu Art. 62 AuG). 8.1 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer konstant, in erheblichem Umfang und in qualifiziert vorwerfbarer Weise über Jahre hinweg Schulden angehäuft hat. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hat sich trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2004 verschlimmert. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, welche Anstrengungen der Beschwerdeführer unternommen hat, um seine Schulden zu verringern. Vielmehr hat er sich unkooperativ gezeigt und auch unter dem Druck des Verfahrens keine Anstrengungen zum Schuldenabbau unternommen. Die vom Beschwerdeführer angehäuften Schulden betreffen hauptsächlich öffentlich-rechtliche Forderungen wie (obligatorische) Versicherungsbeiträge und Ausstände gegenüber der Steuerverwaltung. Der Beschwerdeführer hat somit wiederkehrende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen vernachlässigt. Die Situation des Beschwerdeführers zeigt, dass er wirtschaftlich nicht integriert ist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind auch die zahlreichen Delikte des Beschwerdeführers zu erwähnen, welche zeigen, dass er sich nicht an die in der Schweiz geltende Ordnung halten kann. 1987 wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt. Weiter wurde der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2016 siebenmal wegen diverser Delikte verurteilt. So wurde der Beschwerdeführer 1996 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und geringfügiger Hehlerei zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Am 11. Juni 2008 erfolgte eine Verurteilung wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 1‘200.--. Wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit wurde der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Am 12. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer zu einer Busse von Fr. 350.-- wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr mit Unfallfolge sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeugs. Eine Verurteilung erfolgte am 27. April 2015 wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Fahrens ohne Fahrzeugausweis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 1‘800.--. Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2016 zu einer Busse von Fr. 100.-- wegen Telefonierens ohne Freisprechanlage während der Fahrt verurteilt sowie am 9. August 2016 wegen Nichtbezahlens von Strassenverkehrssteuern und Mahngebühren zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Delikten nicht um solche, welchen nur ein geringes Verschulden zugrunde liegt. Zwar handelt es sich bei den Delikten um solche mit einem geringen Strafmass, es darf jedoch nicht verkannt werden, dass der Beschwerdeführer trotz allem die Gefährdung anderer in Kauf nahm und ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln in einem Unfall endete. Der Beschwerdeführer scheint nicht gewillt, sich in die schweizerische Rechtsordnung einzufügen. Zugutezuhalten ist dem Beschwerdeführer hingegen, dass er seit 2017 keine Schulden mehr generiert hat. Der Beschwerdeführer wertet dies in Anbetracht der früheren Frequenz der Ausstellung von Verlustscheinen als eine Trendwende. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern er seine bestehenden Schulden saniert hat oder gewillt ist, diese zu sanieren. Auch nicht erstellt ist, ob der Beschwerdeführer noch eine Anstellung bei der I.____ GmbH hat, da der auf den 23. November 2017 datierte Arbeitsvertrag von ihm nicht unterzeichnet wurde und eine aktuelle Arbeitsbestätigung fehlt.
Dispositiv
- Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet.
- Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 13. September 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_774/2019) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2019 810 18 282
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. Mai 2019 (810 18 282) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung/Schuldenwirtschaft Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Huber Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1546 vom 16. Oktober 2018) A. A.____, geb. 1956, Staatsbürger der Republik Serbien, erhielt im Jahr 1994 eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Im Jahr 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. A.____ hat zwei erwachsene Kinder, B.____, geb. 1989, und C.____, geb. 1998. B. Am 27. Juli 1987 wurde A.____ wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt. Die Fremdenpolizei Basel-Landschaft (bis 31. Dezember 2018 Amt für Migration Basel-Landschaft [AfM], seit 1. Januar 2019 Amt für Migration und Bürgerrechte Basel-Landschaft [AfMB]), verwarnte A.____ am 11. Januar 1988. Es wurde ihm mitgeteilt, dass bei einer erneuten Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung entzogen werden könne. C. Zwischen 1996 und 2016 wurde A.____ siebenmal verurteilt. D. A.____ liess am 3. Januar 2000 als Einzelunternehmer die Firma "D.___" im Handelsregister Basel-Landschaft eintragen und am 31. Dezember 2004 wieder löschen. E. Das AfM verwarnte A.____ am 22. Oktober 2004 aufgrund seiner Schulden in der Höhe von Fr. 113‘016.90 (34 Verlustscheine). F. Am 24. September 2008 liess A.____ als Einzelunternehmer die Firma "E.____" im Handelsregister eintragen. Das Bezirksgericht Arlesheim (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) eröffnete am 10. April 2013 den Konkurs über das Einzelunternehmen, welcher mangels Aktiven am 30. April 2013 eingestellt wurde. A.____ liess am 12. März 2013 die Firma "F.____ (GmbH)" und sich als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und 200 Stammanteilen zu je Fr. 100.-- im Handelsregister Basel-Stadt eintragen. Die Mutter von A.____, G.____, geb. 1932, wurde ebenfalls als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und 200 Stammanteilen zu je Fr. 100.-- eingetragen. G. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ hauptsächlich unter Verweis auf dessen fortgesetzte Schuldenwirtschaft (Verlustscheine in der Gesamtsumme von Fr. 442‘695.40). H. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 25. Januar 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1596 vom 15. November 2016 zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. November 2016 hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 30. August 2017 (810 18 338) gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurück. Am 9. Juni 2017 wurde die F.____ (GmbH) von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht, da sie weder Geschäftstätigkeiten noch Aktive aufgewiesen habe. I. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 teilte A.____, nachfolgend vertreten durch Oliver Borer, Advokat, dem Regierungsrat mit, dass er seit dem 18. Juli 2017 mit der Schweizerin H.____, geb. 1968, verheiratet sei, bei der Firma I.____ GmbH arbeite und einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4‘220.65 verdiene. Seine Frau arbeite als Verkäuferin und habe einen Bruttolohn von ca. Fr. 4‘500.--. J. Am 22. Februar 2018 wurde die "J.____ GmbH" im Handelsregister Basel-Stadt eingetragen. Als Gesellschafter mit Einzelunterschrift und 200 Stammanteilen zu je Fr. 100.-- wurde K.____ eingetragen. A.____ wurde als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. K. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2018 (RBB Nr. 1546) wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Verfügung des AfM vom 12. Januar 2016 ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen habe. In seiner Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen an, dass A.____ in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei und dass nach der Verwarnung des AfM weitere Schulden entstanden seien. Aufgrund dessen, dass seine Kinder bereits erwachsen seien, sei eine Anrufung von Art. 8 EMRK ausgeschlossen. Auch hätte seine Ehefrau H.____ damit rechnen müssen, die Ehe nicht in der Schweiz leben zu können, zumal die Eheschliessung während des laufenden Verfahrens geschlossen worden sei. Zu bemerken sei auch, dass A.____ und seine Ehefrau nicht an derselben Adresse wohnen würden. A.____ sei die Ausreise nach Serbien zuzumuten, da er erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist sei und seine Kindheit und prägenden Jugendjahre in Serbien verbracht habe. L. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 sowie mit Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2018 Beschwerde vor dem Kantonsgericht. Er beantragt, es sei in Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 16. Oktober 2018 die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. In seiner Begründung führt er im Wesentlichen an, dass die Schulden nicht mutwillig entstanden seien. Bei den Verurteilungen (nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung) handle es sich um SVG-Verstösse, welchen ein geringes Verschulden zugrunde liege. Ferner würde der Strafrahmen selbst bei einer Addition aller Tagessätze nicht ausreichen, um die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Auch hätten seine Söhne sowie seine Ehefrau einen Anspruch darauf, die Beziehung zu ihrem Vater/Ehemann weiter leben zu können. Die Vorinstanz blende zudem aus, dass es sich um die Niederlassungsbewilligung eines seit über 33 Jahren in der Schweiz lebenden Ausländers handle. M. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 7. Januar 2019 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den aktuellen Verhältnissen gegeben. Mit Schreiben vom 18. März 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist vorliegend, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AlG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 4.3.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. 4.3.3 Aus dem in Art. 8 Ziffer 1 EMRK (sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt ( Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern folglich möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 3b). 4.3.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem 18. Juli 2017 mit seiner Ehefrau verheiratet, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seiner Ehefrau seit gut 22 Jahren in einer Beziehung sei und der jüngere Sohn aus dieser Beziehung stamme. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eheschliessung am 18. Juli 2017 über das laufende Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung informiert. Zudem wurde der Beschwerdeführer vom Regierungsrat mit Schreiben vom 15. Mai 2018 sowie mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2019 darum gebeten, Stellung zu den aktuellen Familienverhältnissen zu nehmen, da aus den Einwohnerregistern ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an unterschiedlichen Adressen Wohnsitz haben und beide mit dem Zivilstand ledig geführt werden, obwohl sie seit eineinhalb Jahren verheiratet sind. Der Beschwerdeführer hat sich weder im regierungsrätlichen Verfahren noch im vorliegenden Verfahren dazu geäussert, obschon er vom Regierungsrat darauf aufmerksam gemacht worden war, dass im Säumnisfall von unbelegbaren Behauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Ob eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht, ist somit fraglich. Dies kann jedoch offengelassen werden, zumal es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer zu folgen und in Serbien zu leben. Sie ist in Serbien geboren und hat dort ihre Kinder- und Jugendjahre verbracht und ist erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz gekommen. Die Verhältnisse und Gegebenheiten in Serbien sind ihr somit vertraut. Zudem musste sie im Zeitpunkt der Eheschliessung damit rechnen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz eventuell zu verlassen hat. 4.3.5 Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_57/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. etwa BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4). Liegt kein solches besonderes Verhältnis vor, ist Art. 8 EMRK durch die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung von vornherein nicht betroffen (BGE 115 Ib 1 E. 2c). Die Kinder des Beschwerdeführers sind 21 und 30 Jahre alt und somit grundsätzlich nicht vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen. Inwiefern zu seinen Söhnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und diese auf die Unterstützung und Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen sind, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gebeten, zu seiner Beziehung mit seinem jüngsten Sohn Stellung zu nehmen, was er jedoch unterlassen hat. Sein Sohn spielt seit dem Sommer 2016 als Fussballspieler im Ausland; in der Saison 2017/18 für den serbischen Club L.____ und aktuell für den serbischen Club M.____. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein jüngerer Sohn den Kontakt somit in Serbien durchaus aufrechterhalten können. Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht. Der Beschwerdeführer kann somit keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. 5.1 Weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben gilt absolut. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. 5.2 Die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, usw.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). 5.3 Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Dass damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen an diesen Bewilligungswiderruf gestellt werden, ergibt sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen: Während Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet. Diese Unterscheidung überzeugt, vermittelt die Niederlassungsbewilligung doch das gefestigtere Anwesenheitsrecht als eine blosse Aufenthaltsbewilligung und besteht bei niedergelassenen Ausländern oftmals eine vergleichsweise engere Verbindung zur Schweiz (vgl. die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 3709, S. 3810). 5.4 Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 und 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.1 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich des Widerrufsgrunds vor, er habe die Schulden nicht mutwillig generiert und er sei stets einer Arbeit nachgegangen. Die Schulden hätten sich aus einem Teufelskreis ergeben, der nach dem Schritt in die Selbständigkeit angefangen habe, als er einen Kredit nicht habe zurückzahlen können. Er habe Fr. 60‘000.-- als Kredit aufgenommen und bis auf den Restbetrag von Fr. 12‘000.-- zurückbezahlt. Diese Fr. 12‘000.-- wurden ihm dann in Betreibung gesetzt. Gleichzeitig sei seine Firma mehrfach durch die Steuerverwaltung für Mehrwertsteuerabgaben eingeschätzt worden, welche ihm dann in Rechnung gestellt wurden. Dieser Umstand sei aber nicht als mutwillig oder als selbstverschuldet zu betrachten. Dass er nicht genügend verdienen würde, um neben seinem Grundbedarf sowie dem seiner Familie, seine Schulden abzubezahlen, könne ihm nicht angelastet werden. Er habe es nicht unterlassen, für die Forderungen aufzukommen, er habe schlicht nicht die finanzielle Möglichkeit dazu gehabt. Es sei vielmehr zu bemerken, dass er nie auf die Hilfe der öffentlichen Hand angewiesen gewesen sei und seine Familie finanziell immer unterstützt habe. Weiter würden die familienrechtlichen Verpflichtung den übrigen finanziellen Verpflichtungen vorgehen. Auch seien seit über einem Jahr keine neuen Schulden mehr hinzugekommen, was als positive Wendung zu sehen sei. Er habe seine selbständige Geschäftstätigkeit aufgegeben und es sei damit zu rechnen, dass sich die Situation nun verbessern würde. 6.2 Der Regierungsrat erwog, dass das Nichtbezahlen der Schulden ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung sei. Der Beschwerdeführer sei seinen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachgekommen, zudem hätten sich immer mehr Schulden seit der Verwarnung des AfM vom 22. Oktober 2004 angehäuft. So seien seit der Verwarnung 83 weitere Verlustscheine für Fr. 378‘561.05 entstanden. Weiter würden die familienrechtlichen Verpflichtungen nicht den übrigen finanziellen Verpflichtungen vorgehen. Bezüglich der Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft führte der Regierungsrat aus, der Beschwerdeführer habe es trotz mehrmaliger Aufforderung versäumt, die erforderlichen Beweismittel einzureichen. So sei er angewiesen worden, Belege und Beweismittel einzureichen, die belegen würden, wie es zum massiven Anstieg der Schulden gekommen sei und weshalb er sämtliche Stammanteile der Firma "F.____(GmbH)" seiner Mutter überschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Aussage begnügt, es sei zu lange her und es gebe keinerlei Belege mehr. Weiter habe der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren weder Einkommens- noch Mehrwertsteuern, Arzt- oder Spitalrechnungen, Sozialversicherungs- oder Krankenkassenbeiträge oder sonstige privatrechtliche Rechnungen bezahlt. So hat auch das Bundesgericht aus dem Umstand einer kontinuierlichen Anhäufung von Schulden ohne plausible Erklärung geschlossen, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen mutwillig nicht nachkomme. Weiter sei das jahrelange Festhalten an einer selbständigen Tätigkeit, welche nicht genügend Einkommen generiert, als vorsätzliche Misswirtschaft zu werten. All dies lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen mutwillig nicht nachkomme. 6.3 Wie aus den aktenkundigen Auszügen aus dem Betreibungsregister hervorgeht, sind die Schulden des Beschwerdeführers kontinuierlich angestiegen. So hatte er 2004 Eintragungen in der Höhe von Fr. 113‘016.90. Im Jahr 2016 waren es Eintragungen in der Höhe von Fr. 496‘154.85. Auch aus den weiteren Betreibungsregisterauszügen ist herauszulesen, dass sich die Schuldensituation des Beschwerdeführers nicht verbessert hat. 6.4 Wie dargelegt genügt die blosse Anhäufung von weiteren Schulden rechtsprechungsgemäss jedoch für sich genommen noch nicht. Wurde eine ausländerrechtliche Verwarnung nach Art. 92 Abs. 2 AuG ausgesprochen, kann bei Weiterbestehen oder Verschlimmerung des Fehlverhaltens die angedrohte Massnahme definitiv werden. Massgebend ist das Verhalten nach der Verwarnung. Das frühere Verhalten vermag nicht für sich alleine den Vollzug der definitiven Massnahme zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung neue Verfehlungen dazugekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Entscheidend ist hierbei, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen wurden (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 3.4). 6.5 Zwischen 2000 und 2018 liess der Beschwerdeführer vier Unternehmen im Handelsregister eintragen. Als Einzelunternehmen liess der Beschwerdeführer am 3. Januar 2000 die Firma "D.____" eintragen, diese wurde am 31. Dezember 2004 wieder gelöscht. Am 24. September 2008 liess der Beschwerdeführer das Einzelunternehmen "E.____" im Handelsregister eintragen. Über dieses Einzelunternehmen wurde am 10. April 2013 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 30. April 2013 eingestellt. Bereits vor der Konkurseröffnung über die "E.____" liess der Beschwerdeführer am 12. März 2013 die Firma "F.____(GmbH)" im Handelsregister eintragen. In dieser Firma war der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am 10. April 2013 schied der Beschwerdeführer als Gesellschafter aus und sämtliche Stammanteile wurden an seine 84-jährige Mutter überschrieben. Die "F.____(GmbH)" wurde mangels Geschäftstätigkeit und Aktiven am 9. Juni 2017 aus dem Handelsregister gelöscht. Gemäss Betreibungsregister waren am 12. Dezember 2017 auf die Firma "F.____(GmbH)" 16 Betreibungen in der Höhe von Fr. 63‘555.70 sowie 13 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 55‘747.10 verzeichnet. Am 8. Mai 2018 wurde über den Beschwerdeführer, als Inhaber der "E.____" der Konkurs eröffnet. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für die Firma "E.____" nie Mehrwertsteuern bezahlt hat. So hat er es in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2014 stets versäumt, seine Abrechnungen einzureichen, woraufhin die Steuerbehörde die Mehrwertsteuer einschätzte. Die Forderungen beliefen sich für die gesamte Zeit auf Fr. 204‘000.-- und mussten mittels Verlustscheinen abgeschrieben werden. Wie der Regierungsrat zu Recht festhält, geht aus den Beitreibungsregisterauszügen weiter hervor, dass es sich bei den Schulden des Beschwerdeführers hauptsächlich um Schulden bezüglich der Einkommens- oder Mehrwertsteuern, Arzt- oder Spitalrechnungen und Sozialversicherungs- oder Krankenkassenbeiträge handelt. Wie es zu den massiven Schulden kommen konnte, hat der Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht dargetan. Er begnügt sich mit der Aussage, sie seien aus einem Teufelskreis entstanden und er habe dazu keine Belege mehr. Zudem sei ihm eine Schuldensanierung mit seinem Verdienst und der Führung der Unternehmung nicht möglich gewesen. Um diesem Teufelskreis zu entkommen, hätte der Beschwerdeführer sich zumindest nach dem zweiten erfolglosen Versuch, Fuss in der selbständigen Erwerbstätigkeit zu fassen, Gedanken darüber machen müssen, einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, hätte der Beschwerdeführer ein geregeltes Einkommen erzielen und seine Ausgaben daran anpassen können. So hätte es ihm möglich sein können, seine Schulden abzubauen und nicht noch mehr Schulden, wegen der Gründung von neuen Firmen, anzuhäufen. Der Regierungsrat führte zu Recht aus, dass nach jahrelangem Festhalten an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche nicht genügend Einkommen generiert, um den Verbindlichkeiten nachzukommen, auf eine vorsätzliche Misswirtschaft geschlossen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer versucht hat seine Schuldensituation zu verbessern. Der Beschwerdeführer zeigte sich bis anhin auch anlässlich des Betreibungsverfahrens nicht kooperativ. So geht aus den Akten hervor, dass ihm Betreibungen und Pfändungen durch die Polizei haben zugestellt werden müssen und er Termine nicht wahrgenommen habe. Weiter hat der Beschwerdeführer am 7. Januar 2015 eine Erklärung zuhanden des Betreibungsamtes abgegeben, wonach er Fr. 3‘500.-- in den letzten Monaten verdient habe. Die Einkommensnachweise, welche dem AfM im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugestellt wurden, haben hingegen ein Einkommen zwischen Fr. 4‘732.45 bis Fr. 5‘718.40 aufgewiesen. Gemäss Aussagen des jüngsten Sohnes, habe es ihm nie an irgendetwas gefehlt, er habe alles über das Notwendige hinaus vom Beschwerdeführer erhalten. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer bisher keine Anstrengungen unternommen hat, eine nachhaltige Schuldensanierung anzugehen. Im Gegenteil hat er versucht, sich einer Sanierung und seiner finanziellen Verantwortung zu entziehen. Auch nicht erstellt ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor bei der I.____ GmbH einer Erwerbstätigkeit nachgeht, da der in den Akten beiliegende Arbeitsvertrag von Seiten des Beschwerdeführers nicht unterschrieben ist und es der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen unterlassen hat, eine aktuelle Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers einzureichen. Es kann nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer weitere Schulden anhäuft. Zumindest sind Anstrengungen zur Änderung der Lebensführung in finanzieller Hinsicht in keiner Weise belegt. Angesichts der langen Dauer seiner Schuldenwirtschaft, der hohen Zahl offener Verlustscheine, der wiederholten erfolglosen Führung von Unternehmen und des hohen Gesamtbetrags liegt offenkundig nicht nur Liederlichkeit, sondern eine mutwillige Nichtbezahlung finanzieller Verpflichtungen vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den genannten Widerrufsgrund. 7.1 Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 3.1). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 11. November 2016 E. 3.2). 7.2 Im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtrechtlicher Verpflichtungen ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Interessen am Widerruf bzw. an der Nichtverlängerung der Bewilligung umso gewichtiger sind, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnung nicht um Schuldentilgung bemüht hat. Indessen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ausländischer Person, welches einzig zum Schutz potentieller Gläubiger dient, grundsätzlich von geringerem Gewicht als dasjenige, straffällige oder dauernd sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz fernzuhalten (vgl. Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 36 zu Art. 62 AuG). 8.1 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer konstant, in erheblichem Umfang und in qualifiziert vorwerfbarer Weise über Jahre hinweg Schulden angehäuft hat. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hat sich trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2004 verschlimmert. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, welche Anstrengungen der Beschwerdeführer unternommen hat, um seine Schulden zu verringern. Vielmehr hat er sich unkooperativ gezeigt und auch unter dem Druck des Verfahrens keine Anstrengungen zum Schuldenabbau unternommen. Die vom Beschwerdeführer angehäuften Schulden betreffen hauptsächlich öffentlich-rechtliche Forderungen wie (obligatorische) Versicherungsbeiträge und Ausstände gegenüber der Steuerverwaltung. Der Beschwerdeführer hat somit wiederkehrende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen vernachlässigt. Die Situation des Beschwerdeführers zeigt, dass er wirtschaftlich nicht integriert ist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind auch die zahlreichen Delikte des Beschwerdeführers zu erwähnen, welche zeigen, dass er sich nicht an die in der Schweiz geltende Ordnung halten kann. 1987 wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt. Weiter wurde der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2016 siebenmal wegen diverser Delikte verurteilt. So wurde der Beschwerdeführer 1996 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und geringfügiger Hehlerei zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Am 11. Juni 2008 erfolgte eine Verurteilung wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 1‘200.--. Wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit wurde der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Am 12. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer zu einer Busse von Fr. 350.-- wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr mit Unfallfolge sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeugs. Eine Verurteilung erfolgte am 27. April 2015 wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Fahrens ohne Fahrzeugausweis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 1‘800.--. Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2016 zu einer Busse von Fr. 100.-- wegen Telefonierens ohne Freisprechanlage während der Fahrt verurteilt sowie am 9. August 2016 wegen Nichtbezahlens von Strassenverkehrssteuern und Mahngebühren zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Delikten nicht um solche, welchen nur ein geringes Verschulden zugrunde liegt. Zwar handelt es sich bei den Delikten um solche mit einem geringen Strafmass, es darf jedoch nicht verkannt werden, dass der Beschwerdeführer trotz allem die Gefährdung anderer in Kauf nahm und ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln in einem Unfall endete. Der Beschwerdeführer scheint nicht gewillt, sich in die schweizerische Rechtsordnung einzufügen. Zugutezuhalten ist dem Beschwerdeführer hingegen, dass er seit 2017 keine Schulden mehr generiert hat. Der Beschwerdeführer wertet dies in Anbetracht der früheren Frequenz der Ausstellung von Verlustscheinen als eine Trendwende. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern er seine bestehenden Schulden saniert hat oder gewillt ist, diese zu sanieren. Auch nicht erstellt ist, ob der Beschwerdeführer noch eine Anstellung bei der I.____ GmbH hat, da der auf den 23. November 2017 datierte Arbeitsvertrag von ihm nicht unterzeichnet wurde und eine aktuelle Arbeitsbestätigung fehlt. Aus diesen Gründen kann die Fortsetzung der Schuldenwirtschaft nicht ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Schuldenwirtschaft und der zahlreichen Delikte ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung auszugehen. 8.2 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 8.3 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein. Er befindet sich folglich seit rund 34 Jahren in der Schweiz und hat einen grossen Teil seines Lebens hier verbracht. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte der Beschwerdeführer jedoch in Serbien. So hat er acht Jahre lang die Schule und vier Jahre lang die Bautechnikerschule in Belgrad besucht. Anschliessend hat er drei Jahre lang an der Fakultät für Organisationswissenschaften in Serbien studiert. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer mit der Gründung diverser Firmen versucht, sich wirtschaftlich zu integrieren, jedoch ohne Erfolg. Demzufolge muss die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers als gescheitert bezeichnet werden. Angesichts seiner langjährigen Ausbildung sollte es ihm möglich sein, sich in Serbien wieder wirtschaftlich zu integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem wohnen eine Schwester und einige Cousins in Serbien (vgl. rechtliches Gehör vom 16. Juli 2015), welche ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen können. Auch in den Ferien weilte der Beschwerdeführer mehrmals in Serbien. Die Hochzeit des Beschwerdeführers fand am 17. Juli 2017 ebenfalls in Serbien statt. Demzufolge besteht noch eine gewisse Verbundenheit mit seinem Herkunftsland und er ist mit den Bräuchen und Sitten sowie der Sprache des Landes vertraut. Ferner sind beide Söhne des Beschwerdeführers volljährig. Über seine Beziehung zum 30-jährigen Sohn ist nicht viel bekannt. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beziehung zwischen Vater und Sohn auch durch die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Darüber hinaus ist der jüngere Sohn des Beschwerdeführers in Serbien als Fussballspieler engagiert. Die Ehefrau trifft die Wegweisung des Beschwerdeführers schwer. Jedoch hatte sie davon Kenntnis, die Ehe eventuell nicht in der Schweiz leben zu können. Der Ehefrau ist es zumutbar mit dem Beschwerdeführer in Serbien zu leben, da sie selbst in Serbien geboren ist und erst mit 30 Jahren in die Schweiz einreiste. Auch ist sie mit den Bräuchen und Sitten sowie der Sprache des Landes vertraut. 8.4 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als verhältnismässig. 8.5.1 Im Zusammenhang mit der langen Aufenthaltsdauer, seinem Alter und der Beziehung zu seiner Familie macht der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geltend. Die Härtefallregelung als Abweichung von den Grundvoraussetzungen stellt eine Ausnahmeregelung dar. Sie ist restriktiv zu handhaben. Sie setzt voraus, dass sich die betreffende Person in einer persönlichen Notlage befindet, d.h. ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Die Verweigerung der Bewilligung muss für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge haben (BGE 119 Ib 43). Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7543/2015 vom 27. November 2017 E. 6; BGE 119 lb 33 E. 4). Bei dieser Norm geht es um eine Ermessensbewilligung (BGE 137 II 345 E. 3.2.1), weshalb das Kantonsgericht die diesbezügliche vorinstanzliche Ermessensausübung auf Rechtsfehlerhaftigkeit, nicht aber auf Unangemessenheit überprüfen kann (vgl. vorne E. 2). 8.5.2 Die für die Beurteilung eines allgemeinen Härtefalls speziell zu beachtenden Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE) sprechen allesamt gegen die Bewilligungserteilung. Der Beschwerdeführer ist augenscheinlich wirtschaftlich nicht erfolgreich integriert, er hat hohe Schulden und seine beiden Söhne sind volljährig. Weiter ist auch die im Ausland geschlossene Ehe in der Schweiz bis heute nicht registriert und einer seiner Söhne spielt als Fussballspieler in Serbien. Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers kann gesagt werden, dass es für ihn auch in der Schweiz schwer sein würde, wieder eine Anstellung zu finden. Ebenso wenig macht er eine sonstige enge Beziehung zur Schweiz geltend. Inwiefern eine persönliche Notlage vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. 8.5.3 Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geprüft. Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass er sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Er durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ohne Rechtsverletzung verneinen. 8.6 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt, ist darauf nicht einzugehen. Sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme zum vollständigen Widerruf ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.7 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 13. September 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_774/2019) erhoben.