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810 18 279

Basel-Landschaft · 2019-10-16 · Deutsch BL
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 22. April 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_300/2020) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 16.10.2019 810 18 279 Bâle-Campagne Kantonsgericht 16.10.2019 810 18 279 Basilea Campagna Kantonsgericht 16.10.2019 810 18 279

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Oktober 2019 (810 18 279) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Nachehelicher Härtefall Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Felix Moppert, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1543 vom 16. Oktober 2018) A. A.____ (geboren 1985) ist Staatsangehörige der Elfenbeinküste. Am 27. Januar 2008 reiste sie mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein. Ab dem 9. Mai 2008 hielt sie sich illegal in der Schweiz auf. Am 14. Oktober 2009 ist sie untergetaucht. Am 29. April 2010 ersuchte A.____, vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers, um die Erteilung einer Anmeldebescheinigung zwecks Heirat mit dem deutschen Staatsangehörigen B.____. Am 26. Mai 2010 stellte das Migrationsamt C.____ (Migrationsamt) aufgrund der bevorstehenden Eheschliessung eine provisorische Anwesenheitsbescheinigung aus. Am 8. Juli 2010 wurde diese Ehe in C.____ geschlossen. Gleichentags wurde A.____ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt. B. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung unter den Ehegatten trat A.____ am 24. Februar 2011 ins Frauenhaus C.____ ein und es folgte ein Gesuch um Regelung des Getrenntlebens beim Zivilgericht C.____ (Zivilgericht). Im Oktober 2011 teilten die Ehegatten dem Migrationsamt und dem Zivilgericht mit, dass sie wieder zusammenleben würden. Auf einen weiteren Antrag des Ehemannes hin bewilligte das Zivilgericht mit Entscheid vom 20. Juni 2012 erneut das Getrenntleben. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies sie aus der Schweiz weg. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (vgl. Urteil des Appellationsgerichts C.____ als Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2014). Der auf den 24. Oktober 2014 festgesetzten Ausreisefrist leistete A.____ keine Folge. Am 21. November 2014 wurde A.____ für drei Monate in Ausschaffungshaft genommen. Mit Strafbefehl vom 23. November 2014 wurde sie wegen rechtswidrigen Aufenthalts und unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Mit Urteil vom 24. November 2014 hob die Einzelrichterin für Zwangs-massnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts C.____ als Verwaltungsgericht die Ausschaffungshaft auf. Nach der Entlassung aus der Haft nahm A.____ - entgegen ihrer vor Gericht bekundeten Bereitschaft - keine Vorbereitungen zur Ausreise aus der Schweiz vor, sondern tauchte erneut unter. Am 5. Dezember 2014 wurde die Ehe mit B.____ geschieden. C. Im April 2016 stellte A.____ beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung ihrer Heirat, woraufhin das AfM am 13. April 2016 eine "Aufenthaltsduldung" ausstellte. Am 7. Juni 2016 heiratete A.____ in D.____ den Schweizer Bürger E.____. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 teilte dieser dem AfM mit, dass die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und er beabsichtige, sich baldmöglichst von ihr scheiden zu lassen. Am 6. Juni 2017 ist die Aufenthaltsbewilligung von A.____ abgelaufen. D. Das AfM gewährte den Ehegatten am 2. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A.____ aus der Schweiz. Der Ehemann nahm am 17. Januar 2018 Stellung und A.____ äusserte sich am 5. Februar 2018 dazu. E. Am 23. Mai 2018 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies sie aus der Schweiz weg. F. Dagegen liess A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde führen. Mit Beschluss Nr. 1543 vom 16. Oktober 2018 wies der Regierungsrat ihre Beschwerde ab und ordnete an, dass sie die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft zu verlassen habe. Ferner wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 liess A.____, vertreten durch Felix Moppert, Advokat in Basel, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Regierungsratsbeschluss vom 16. Oktober 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragt, ihre Aufenthaltsbewilligung sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlängern und es sei von einer Wegweisung abzusehen, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr für das vorinstanzliche Verfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Die Beschwerdebegründung datiert vom 27. Dezember 2018. H. Der Regierungsrat schliesst in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2019 wurde die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verneint und demzufolge ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. J. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Ferner wurde von der Anordnung von Beweismassnahmen abgesehen und die Beweisanträge der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Dabei beruft sie sich zunächst auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG), welcher dem ausländischen Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Sie bestreitet im Wesentlichen, ihren Ehemann nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet zu haben. Zudem sei sie erfolgreich integriert, verfüge seit dem 9. Oktober 2017 über eine Festanstellung und es liege bei ihr ein Härtefall vor. Sie lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz und habe entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine Mühe, die Rechtsordnung einzuhalten. 4.1 Die Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG erteilt worden, wonach ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach der vorliegend unbestrittenen Auflösung der Ehegemeinschaft am 25. September 2016 besteht der Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8). 4.2 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Das AuG geht vom Grundsatz des Zusammenwohnens aus; die Gewährung eines Anspruchs setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraus. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist vor allem auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). 4.3 Mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts C.____ als Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2014 wurde festgestellt, dass die erste Ehegemeinschaft die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht erreichte. Damit erlosch ihre Aufenthaltsbewilligung resp. es ist eine neue Bewilligung erforderlich, auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Wird eine solche neue Bewilligung nicht erteilt, so endet grundsätzlich die Aufenthaltsberechtigung der ausländischen Person und diese hat die Schweiz zu verlassen. Heiratet sie in der Folge erneut einen Niedergelassenen oder einen Schweizer Bürger, so entsteht ein neuer Anspruch gestützt auf Art. 43 AuG oder Art. 42 AuG und die Dreijahresfrist beginnt erneut zu laufen (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für die Berechnung der genannten Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengezählt werden können (BGE 140 II 289 E. 3.7). Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem zweiten Ehemann unbestrittenermassen lediglich 3 ½ Monate zusammen. Die Ehegemeinschaft hat somit klar weniger als drei Jahre bestanden. Da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kumulativ erfüllt werden müssen, kann ein auf die Ehedauer gestützter Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen und auf die Prüfung des zweiten Kriteriums der erfolgreichen Integration verzichtet werden. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Titel des nachehelichen Härtefalls geltend, dass sich ihre Schwiegermutter in die Ehe eingemischt und ihren Ehemann dazu gebracht habe, die Ehe aufzulösen, und leitet daraus ab, sie habe unter psychischer Gewalt gelitten bzw. leide noch immer darunter. Hierzu stützt sie sich auf ein Arztzeugnis von F.____, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Juni 2018. Obwohl sie in ihrer Beschwerdebegründung explizit ausführt, nicht Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (vgl. Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2018, S. 3), scheint sie sich mit dem vorstehenden Vorbringen zumindest implizit doch darauf zu berufen. 4.5.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht der Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch dann fort, wenn eine Ehe keine drei Jahre gedauert hat, aber wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Mit der Aufnahme der wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sollen ebenfalls schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vermieden werden (vgl. Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 22 zu Art. 50 AuG). Die gesetzliche Aufzählung wichtiger persönlicher Gründe in dieser Bestimmung ist beispielhaft und nicht abschliessend (vgl. Caroni , a.a.O., N 23 zu Art. 50 AuG). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). 4.5.2 Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt wurde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_133/2019 vom 1. April 2019 E. 3.3). Beim Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall wegen häuslicher Gewalt gilt es ferner zu beachten, dass die eheliche Gemeinschaft primär deswegen aufgegeben worden sein muss. Kann dieser Zusammenhang nicht bejaht werden, weil die Auflösung der Ehegemeinschaft überwiegend andere Ursachen hat, liegt kein nachehelicher Härtefall vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezem-ber 2014 E. 6.1). 4.5.3 Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht (Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; BGE 142 I 152 E. 6.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_133/2019 vom 11. April 2019 E. 3.3; 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2). 4.6 Die Beschwerdeführerin macht keine konkrete (physische oder) psychische Gewalterfahrung geltend, sondern beschränkt ihre diesbezüglichen Ausführungen darauf, dass sich ihre Schwiegermutter in die Ehe eingemischt und den Sohn schliesslich zur Aufnahme des Getrenntlebens bewogen habe. Allein der Umstand, dass die Ehe allenfalls wegen der Beeinflussung durch die Schwiegermutter gescheitert ist, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang eingereichten Arztzeugnisses von F.____, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, kann festgehalten werden, dass dieses nur bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihn an jenem Tag wegen Angstzuständen und Depression aufgesucht habe. Damit hat er weder eine Diagnose gestellt noch handelt es sich um ein beweiskräftiges Dokument. Zudem fällt auf, dass ein beträchtlicher Zeitraum zwischen der Auflösung der Ehegemeinschaft am 25. September 2016 und dem Aufsuchen des Arztes am 6. Juni 2018 liegt. Überdies erfolgte Letzterer nur kurze Zeit nach Erhalt der Wegweisungsverfügung vom 23. Mai 2018. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, dass die eheliche Beziehung ursächlich für den erfolgten Arztbesuch gewesen sein soll. Eine mehrjährige Aufenthaltsdauer und eine normale oder gute Integration - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - genügen zwar gegebenenfalls für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, stellen aber für sich allein keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von lit. b dar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_773/2013 vom 25. März 2014 E. 4.3). Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, den zweiten Ehemann als Zeugen zu befragen oder eine amtliche Erkundigung bei der Kantonspolizei des Kantons Basel-Landschaft über den Einsatz vom 25. September 2016 einzuholen, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt worden ist. 4.7 Zu prüfen bleibt, ob die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gefährdet wäre. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG kann ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz darin liegen, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteile des Bundesgerichts 2C_683/2017 vom 18. Juli 2018 E. 2.3 und 2C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.2.2). Wie bei der geltend gemachten häuslichen Gewalt genügen auch bei diesem Härtefallgrund allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf eine gefährdete Wiedereingliederung nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rückkehr ins Heimatland die Beschwerdeführerin vor besondere Probleme stellen würde, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt stünden. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf ihre lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und macht geltend, dass sie immer gearbeitet und ihren Lebensunterhalt bestritten habe, ohne Sozialhilfe beansprucht zu haben. Diesen Vorbringen muss zunächst entgegengehalten werden, dass sich ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht genau berechnen lässt, weil sie mehrfach untergetaucht ist. Überdies ist die Aufenthaltsdauer zu relativieren, weil ihr Aufenthalt aufgrund hängiger Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehrfach lediglich geduldet war. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden könnte, dass sie sich seit der Einreise im Jahr 2008 - und damit seit über zehn Jahren - in der Schweiz befände, begründet dies noch keinen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG. Auch sind keine erheblichen gesundheitlichen Probleme ersichtlich und die normale bzw. durchschnittliche Integration der Beschwerdeführerin (Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, geregelte Arbeit, keine Sozialhilfeabhängigkeit) reicht nicht aus, um die hohen Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung zu begründen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, dass ihre Tante im Jahr 2010 aus politischen Gründen und einer ihrer Brüder im Jahr 2014 ermordet worden seien. In Bezug auf die Tante führt die Beschwerdeführerin aus, dass diese Propaganda für den abgewählten Präsidenten gemacht habe. Zur (angeblichen) Ermordung des Bruders macht sie keine näheren Angaben. Ebenso enthält die Beschwerde keine Belege, welche ihre Ausführungen stützen oder auf eine Gefährdung ihrer eigenen Person hindeuten würden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Ermordung der Tante im Verfahren vor dem Appellationsgericht C.____ als Verwaltungsgericht mit keinem Wort erwähnt hatte. Zudem erscheint ihre eigene Gefährdung als wenig glaubhaft, ist sie doch mit ihrem ersten Ehemann vom 14. Dezember 2010 bis zum 2. Februar 2011 für einen Familienbesuch in die Heimat gereist (vgl. E-Mail von A.____ und B.____ an G.____ [Justiz- und Sicherheitsdepartement C.____] vom 14. Oktober 2011). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass sie nicht geltend macht, selber politisch aktiv (gewesen) zu sein, kann nicht von einer aktuellen und konkreten Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr ausgegangen werden. Auch der von ihr ins Feld geführte terroristische Angriff auf H.____ im März 2016 ändert daran nichts. Es ist unbestritten, dass sich am 13. März 2016 ein Attentat am Strand von H.____ ereignet hat, welches mehrere Todesopfer und Verletzte forderte. Eine starke Gefährdung ihrer Wiedereingliederung im Heimatstaat ist damit jedoch nicht dargetan und sie vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid ungleich härter getroffen wird als andere ausländische Personen in derselben Lage. Demnach kann sich die Beschwerdeführerin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen. Damit verfügt sie über keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AuG. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, sie habe aufgrund besonders intensiver privater Bindungen im ausserfamiliären Bereich gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. 5.2 Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat; ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3). Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht unter dem Aspekt des Familienlebens auf Art. 8 EMRK. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme einen Eingriff in Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) darstellen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c; BGE 120 Ib 16 E. 3b; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1). Von einem solchen spezifischen Ausnahmefall kann vorliegend nicht ausgegangen werden: Wie bereits erwähnt, ist die Dauer ihrer Anwesenheit zu relativieren (vgl. E. 4.7 hiervor) und darüber hinaus reichen - wie das auch der Beschwerdegegner zutreffend festgestellt hat - die beiden von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben einer Familie und eines Bekannten für die Begründung einer Berufung auf Art. 8 EMRK bei Weitem nicht aus. Auch die im Übrigen normale bzw. durchschnittliche Integration der Beschwerdeführerin vermag an der vorstehenden Schlussfolgerung nichts zu ändern (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Umstände, die von einer überdurchschnittlichen Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit den hiesigen Verhältnissen zeugen würden, werden nicht vorgebracht. Demzufolge verfügt die Beschwerdeführerin auch unter diesem Titel über keinen Aufenthaltsanspruch. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich in unsubstantiierter Weise einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geltend. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sie beispielsweise im Kanton Basel-Stadt aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein Gesuch um Härtefallbewilligung stellen könnte und reicht hierzu ein "Merkblatt über Gesuche um Härtefallregelung ("Sans Papiers")" des Kantons Basel-Stadt ein. 6.2 Diese allgemeine Härtefallklausel lässt Abweichungen von den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zu, ist als Bestimmung mit Ausnahmecharakter allerdings restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse infrage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2017 VII/6 E. 6; BGE 119 Ib 33 E. 4). Bei dieser Norm geht es um eine Ermessensbewilligung (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; KGE VV vom 5. Dezember 2018 [ 810 18 76] E. 7.1 ), weshalb das Kantonsgericht die diesbezügliche vorinstanzliche Ermessensausübung auf Rechtsfehlerhaftigkeit, nicht aber auf Unangemessenheit überprüfen kann (vgl. vorne E. 2). 6.3 Die für die Beurteilung eines allgemeinen Härtefalls speziell zu beachtenden Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE) sprechen insgesamt gegen die Bewilligungserteilung. Die Beschwerdeführerin steht zwar in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, erzielt aber lediglich ein monatliches Einkommen von Fr. 2'686.20, womit eine dauerhafte Deckung der üblichen Lebenshaltungskosten nicht möglich ist. Vertiefte soziale Kontakte zur hiesigen Gesellschaft sind nicht ersichtlich. Ihr mittlerweile rund elfjähriger Aufenthalt in der Schweiz war zudem teilweise illegal und ist deshalb klar zu relativieren. Ausserdem verfügt sie über keine Familie in der Schweiz. Sie ist gesund und verfügt über intakte Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid ungleich härter getroffen wird als andere Ausländerinnen in derselben Lage. Das diesbezüglich eingereichte Merkblatt des Kantons Basel-Stadt ändert an den vorstehenden Ausführungen nichts, weil die Praxis einer ausserkantonalen Verwaltungsbehörde für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine massgebende Rechtsgrundlage darstellen kann. 6.4 Der Beschwerdegegner hat in seinem Entscheid die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geprüft und dabei die massgeblichen Gesichtspunkte nachvollziehbar gewürdigt. Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass er sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Er durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ohne Rechtsverletzung verneinen. 7.1 Besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, führt dies nicht zwingend zu deren Nichtverlängerung. Die Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) müssen sich überdies als verhältnismässig erweisen. Es ist demgemäss zu prüfen, ob die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung zu verwirklichen und ob diese die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integra-tionsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). 7.2 Ein zulässiges öffentliches Interesse für die Wegweisung liegt im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums durchzusetzen. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschöpft sich vorliegend im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung dieser fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete und erforderliche Massnahme ist. 7.3 Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und wurde damit in ihrem Heimatland sozialisiert, wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht hat. Mittlerweile lebt sie seit rund elf Jahren in der Schweiz, wobei diese Dauer aufgrund des teilweise illegalen Aufenthalts bzw. des ihr für die hängigen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumten Bleiberechts deutlich relativiert wird. Die Beschwerdeführerin ist jung, gesund und kinderlos. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sie nach dem Scheitern der Ehen eine anderweitige spezielle Beziehung mit der Schweiz verbindet. Vertiefte soziale Kontakte zur hiesigen Gesellschaft sind nicht ersichtlich. Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz hat sie sich Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 angeeignet. Auch ist ihr anzurechnen, dass sie einer geregelten Arbeit nachgeht. Korrekterweise hat der Beschwerdegegner in seinem Entscheid jedoch auch erwogen, dass die Beschwerdeführerin als ungelernte Verkäuferin in einer Bäckerei keine qualifizierte Tätigkeit ausübt, die ein öffentliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz indizieren würde. Hinsichtlich ihrer Integration nicht unerwähnt bleiben kann der aktenkundige Vorfall vom 17. April 2012, anlässlich welchem sie gegenüber Polizeibeamten handgreiflich geworden ist. Zudem wurde sie auch wegen rechtswidrigen Aufenthalts und unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung strafrechtlich verurteilt (vgl. vorne Lit. B). Sie hat ihr Leben bis zur Übersiedelung in die Schweiz vollständig im Heimatland verbracht und ist mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut. Ihre Eltern und Geschwister leben dort und dadurch kann die Beschwerdeführerin für ihre soziale und berufliche Wiedereingliederung auf ein tragfähiges Netz in der Heimat zählen. Die dortige wirtschaftliche Situation dürfte ihr den beruflichen Wiedereinstieg zwar erschweren; dennoch ist es ihr zumutbar, sich um den Wiederaufbau einer Existenz zu bemühen (vgl. auch E. 4.7 hiervor). Die befürchteten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und ein im Vergleich zur Schweiz tieferer Lebensstandard ändern daran nichts. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt keine überwiegenden privaten Interessen vorzubringen, welche ihren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen würden. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache. Bei dieser Sachlage braucht nicht näher beurteilt zu werden, ob die Beschwerdeführerin insbesondere die zweite Ehe einzig aus fremdenrechtlichen Gründen eingegangen ist. 8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens verweigerte unentgeltliche Rechtspflege. 8.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich hierzu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt und damit ihre Mitwirkungspflicht gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verletzt habe. Die monatlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2018 hätten sich durchschnittlich auf Fr. 2'944.60 (exkl. Quellensteuerabzug) belaufen, wobei sich ihre Angaben auf der Einkommensseite als unvollständig erwiesen hätten, weil etwa ein Nachweis zur Prämienverbilligung der Krankenkasse oder zu bestehenden Bank- oder Postkonti gefehlt hätten. Auf der Ausgabenseite habe die Beschwerdeführerin einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 2'570.-- geltend gemacht, ohne dass die einzelnen Positionen mit entsprechenden Dokumenten belegt worden seien. Insbesondere habe ein Beleg zu den geltend gemachten Mietausgaben in der Höhe von Fr. 500.-- gefehlt. Selbst wenn auf die geltend gemachten Angaben abgestellt werden könnte, würde dies ein monatlicher Überschuss von Fr. 374.60 ergeben und damit könne nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden. 8.3 Gemäss § 23 Abs. 1 VwVG BL wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Art. 29 Abs. 3 BV gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als das kantonale Verfahrensrecht (vgl. KGE VV vom 25. Oktober 2017 [810 17 265] E. 6.3; KGE VV vom 8. Mai 2017 [ 810 17 46] E. 4 ; KGE VV vom 29. Juni 2016 [ 810 15 122] E. 10.1 ). Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 und 2 VwVG BL normiert hat (KGE VV vom 2. März 2016 [ 810 15 270] E. 4.1 ; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 253] E. 3.1 ). 8.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (BGE 120 Ia 181 E. 3a). Beim Entscheid über das Gesuch ist eine Gegenüberstellung von Einkommen und Vermögen einerseits sowie vom notwendigen Bedarf andererseits vorzunehmen ( Alfred Bühler , Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 ff.). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202; BGE 124 I 1, je mit Hinweisen; KGE VV vom 14. November 2018 [ 810 18 237] E. 5.2 ). Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation gilt der Effektivitätsgrundsatz, nach dem nur die eigenen und gegenwärtigen Mittel, die dem Gesuchsteller tatsächlich zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden; es dürfen keine fiktiven Einkommen, Ausgaben und Vermögen angerechnet werden (vgl. Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79 f.; Bühler , a.a.O., S. 137 f.). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen ( Bühler , a.a.O., S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, vielmehr ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a). 8.5 Die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei bei der Abklärung ihrer Mittellosigkeit bedeutet konkret, dass sie ihr Einkommen, ihre Schuldverpflichtungen sowie die Vermögensverhältnisse präzise und vollständig darzustellen hat. Die finanziellen Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargestellt, wenn die beurteilende Instanz ohne grosse Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der gesuchstellenden Person erhält und daraus plausibel hervorgeht, wie diese ihren Lebensunterhalt bestreitet. Das Gericht muss insbesondere im Stande sein, die Berechnung des prozessualen Existenzminimums vorzunehmen (vgl. KGE VV vom 26. Juni 2019 [ 810 18 287] E. 5.3 ; Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. April 2018 [ 810 17 341] E. 2.3 ; Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. März 2018 [ 820 17 349] E. 2.3 ; Daniel Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 681; Ingrid Jent-Sørensen , in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 119 ZPO; Meichssner , a.a.O., S. 77 f.). 8.6 Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzig ihre Lohnabrechnungen vom Oktober 2017 bis Mai 2018 sowie Belege über die Krankenkassenprämie und damit nur unvollständige Unterlagen eingereicht hat. Auf der Ausgabenseite fällt insbesondere in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Mietkosten auf, dass sie Fr. 500.-- einsetzt, mit der Bemerkung "angenommen, sie bezahlt Übernachtungsgeld". Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, wenn darin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne. Des Weiteren ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass sich, selbst wenn auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben abgestellt würde, ein Überschuss ergeben würde. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen und demzufolge auf die Berechnung des Beschwerdegegners ab Januar 2018 und nicht auf diejenige der Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 abzustellen ist. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat, ist es der Beschwerdeführerin möglich, die im Rahmen des regierungsrätlichen Verfahrens entstandenen Kosten innerhalb eines vernünftigen Zeitraums zu bezahlen. Demzufolge erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2019 rechtskräftig abgewiesen (vgl. vorne Lit. I). Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demnach sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- vorliegend der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 22. April 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_300/2020) erhoben.