Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung; Abweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 18. September 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_797/2019) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.04.2019 810 18 247
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung; Abweisung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. April 2019 (810 18 247) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung/Schuldenwirtschaft Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Hans Furer, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Huber Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Basel gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1333 vom 4. September 2018) A. A.____ (geb. 1968), Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste im November 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und verfügt seit 1998 über die Niederlassungsbewilligung. lm Jahr 1999 wurde die Ehe geschieden. B. lm Jahr 2001 heiratete A.____ die angolanische Staatsangehörige B.____, mit welcher er vier gemeinsame Kinder (geb. 1994, 1996, 2000 und 2003) hat. lm Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden. A.____ lebt seit 2012 im Kanton Basel-Landschaft. C. Zwischen 2004 und 2011 trat A.____ folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung: • Verurteilung vom 18. Mai 2004 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu 30 Tagen Gefängnis • Verurteilung vom 23. Juni 2004 wegen Diebstahl zu 30 Tagen Gefängnis • Verurteilung vom 2. März 2005 wegen Erleichtern der rechtswidrigen Einreise zu 5 Tagen Gefängnis • Verurteilung vom 5. Oktober 2005 wegen Diebstahl zu 3 Tagen Haft • Verurteilung vom 22. März 2010 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.-- • Verurteilung vom 28. Februar 2011 wegen Diebstahl und Fälschung von Ausweisen zu gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden und einer Busse von Fr. 100.-- D. Am 15. Januar 2014 waren auf A.____ Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 111'441.80 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 112'770.20 registriert. E. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht) A.____ wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen und der Schuldenwirtschaft. Das AfM wies ihn darauf hin, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne, wenn gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet werde. Ein solcher Verstoss liege namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Es werde daher von ihm erwartet, dass er in Zukunft nicht mehr straffällig werde, dass er keine neuen Schulden mehr generiere und die bestehenden Schulden nach Möglichkeit zurückbezahle. Zwecks Aufstellung eines Schuldensanierungsplans empfahl ihm das AfM, die Fachstelle für Schuldenfragen in Liestal aufzusuchen. F. Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2014 wurde A.____ wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch (Tatzeitpunkt 19. April 2014) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. G. Seit dem 1. Juni 2015 wird A.____ durch die Sozialhilfebehörde C.____ unterstützt. H. Am 10. Februar 2016 waren auf A.____ 57 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 156'660.10 und 39 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 148'681.10 registriert. I. Mit Verfügung vom 7. November 2016 widerrief das AfM nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die Niederlassungsbewilligung von A.____ und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.____ habe nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 15. Januar 2014 seine Schulden mutwillig erhöht und keine Anstrengungen unternommen, die bestehenden Schulden abzubezahlen. Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug seien auf A.____ 58 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 157'273.-- und 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 162'823.- verzeichnet. J. Am 23. November 2016 erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. K. Mit Beschluss Nr. 0921 vom 27. Juni 2017 trat der Regierungsrat wegen Verweigerung der Mitwirkung auf die Beschwerde nicht ein. Er ordnete an, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. L. Die vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 7. Februar 2018 ( 810 17 176 ) gutgeheissen und die Angelegenheit wurde zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen. M. Mit Beschluss Nr. 1333 vom 4. September 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 23. November 2016 ab. Er ordnete an, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen und A.____ wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. N. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Ziff. 1). Dementsprechend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und der weitere Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Dies unter o/e-Kostenfolge. Am 14. November 2019 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 stellt der Regierungsrat das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen. P. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Q. Mit Schreiben vom 4. April 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass er am 19. März 2019 am Handgelenk operiert worden sei und die gesundheitliche Entwicklung noch ungewiss sei. Weiter habe er sich bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft angemeldet und die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Landschaft würden einige Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund dessen sei von einer Wegweisung derzeit abzusehen und der Ausgang des IV-Verfahrens abzuwarten. Im Sinne eines neuen Eventualantrags werde beantragt, es sei das Verfahren bis zum Abschluss der Abklärungen der IV-Stelle Basel-Landschaft zu sistieren. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AlG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Demokratischen Republik Kongo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 4.4.1 Aus dem in Art. 8 Ziffer 1 EMRK (sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der ausländische nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2011 vom 22. März 2012, E. 4.1.4). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern folglich möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 3b). 4.4.2 Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung ist bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1112/2012 vom 4. Juni 2013, E. 2.5). Von einem üblichen Besuchsrecht wird ausgegangen, wenn das schulpflichtige Kind zwei Wochenenden pro Monat sowie zwei bis drei Urlaubswochen mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil verbringt (vgl. Peter Breitschmid , in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, Art. 273 ZGB N 5). Der jüngste Sohn des Beschwerdeführers gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs an, seinen Vater nicht oder einmal im Monat zu sehen, wobei die Treffen ein bis zwei Stunden dauern würden. Das Verhältnis zu seinem Vater sei nicht so gut, da sie nie etwas zusammen unternehmen würden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Angaben unzutreffend sind und er seinen jüngsten Sohn öfter sieht. Er führt aus, sein jüngster Sohn weile unter der Woche nicht bei seiner Mutter und verbringe die Wochenenden mit ihr. Er unterhalte jedoch über Telefon oder Facebook ständigen Kontakt zu seinem jüngsten Sohn. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu seinem minderjährigen Sohn keine besonders intensive Beziehung im Sinne der vorstehend zitierten Praxis des Bundesgerichts pflegt. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, eine enge wirtschaftliche Bindung zu seinem jüngsten Sohn zu haben. Gemäss den unbestrittenen Aussagen der Kindsmutter hat er noch nie Unterhalt bezahlt und der Beschwerdeführer hat auch keine entsprechenden Belege eingereicht. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann schliesslich auch nicht als tadellos bezeichnet werden, wurde er doch wegen zahlreichen - wenn auch teilweise geringfügigen - Delikten strafrechtlich verurteilt und hat erhebliche Schulden angehäuft. Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf den jüngsten Sohn des Beschwerdeführers keine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung. 4.4.3 Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz von Art. 8 EMRK. Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 129 II 11 E. 2; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4). Inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und seinen volljährigen Kindern - namentlich seinem Sohn H.____ - ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Praxis bestehen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine volljährigen Kinder nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. 5.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. 5.2 Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Dass damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen an diesen Bewilligungswiderruf gestellt werden, ergibt sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen: Während Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet. Diese Unterscheidung überzeugt, vermittelt die Niederlassungsbewilligung doch das gefestigtere Anwesenheitsrecht als eine blosse Aufenthaltsbewilligung und besteht bei niedergelassenen Ausländern oftmals eine vergleichsweise engere Verbindung zur Schweiz (vgl. die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 3709, S. 3810). 5.3.1 Nach der Rechtsprechung genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, so ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1; 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.3.2 Es obliegt primär der Behörde, abzuklären, ob Mutwilligkeit vorliegt (vgl. Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2). Die Ausländerinnen und Ausländer sind jedoch nach Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt (vgl. in Bezug auf Scheinehe Urteil 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3). Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1152/2014 vom 14. September 2015 E. 4.3). 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Verschuldung nicht mutwillig erfolgt sei. Er sei mit wenigen Ausnahmen seit 1993 stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und beziehe erst seit 2015 Sozialhilfe, dies weil er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Anstellung mehr finde. Aus seinem Konto bei der Ausgleichkasse sei ersichtlich, dass er mit Ausnahme des Jahres 2013 nie mehr als Fr. 30‘000.-- pro Jahr verdient habe und somit als Working-Poor zu bezeichnen sei. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass im Verlustscheinregister Steuerrechnungen in der Höhe von Fr. 24‘000.-- aufgeführt seien. Es sei davon auszugehen, dass er mehrmals für dieselben Steuerforderungen betrieben worden sei, sodass sich die entsprechende Verlustscheinhöhe relativiere. Für die offenen Steuerforderungen hätte er wohl ein Steuererlassgesuch einreichen können, was er aufgrund seiner Unwissenheit jedoch nicht getan habe. Die kantonalen Behörden hätten ihn jedoch nie auf die Möglichkeit eines Steuererlassgesuchs aufmerksam gemacht, sondern lediglich auf eine Schuldensanierung. Auch die Schulden beim Alimenteninkasso seien nicht durch ihn verschuldet. So seien die Alimente bei der Scheidung 2007 aufgrund eines hypothetischen Einkommens berechnet worden, welches er trotz Erwerbstätigkeit nie erreicht habe. Zwar hätte er wohl eine Anpassung des Scheidungsurteils verlangen können. Allerdings wäre zu befürchten gewesen, dass er dabei einen Prozess angestrengt hätte, welcher ihm weitere Kosten verursacht hätte, ohne dass das Scheidungsurteil abgeändert worden wäre. Das Vorgehen des Beschwerdeführers lege ein gewisses kognitives Unvermögen nahe, was ihm jedoch nicht als mutwillig angelastet werden könne. 5.4.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass das Nichtbezahlen der Schulden im vorliegenden Fall zu einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung geführt habe. Der Beschwerdeführer sei seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, sondern es hätten sich immer mehr Schulden angehäuft. Während im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 15. Januar 2014 gegen den Beschwerdeführer 16 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 112‘770.-- registriert gewesen seien, seien die Verlustscheinforderungen bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. Juli 2016 auf Fr. 162'305.-- angestiegen. Im Jahre 2018 seien es bereits 54 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 169‘955.45 gewesen. Zudem sei auch die Zahl der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen kontinuierlich angestiegen. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer ernsthaft bemüht gewesen sei, seine Schulden abzubauen bzw. keine neuen Schulden entstehen zu lassen. Vielmehr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischen der ausländerrechtlichen Verwarnung und der Widerrufsverfügung des AfM zwölfmal in sein Heimatland gereist sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Abklärung der Ursache der Betreibungen und Verlustscheine durch das AfM und den instruierenden Rechtsdienst des Regierungsrats zudem jegliche Mitwirkung verweigert. Namentlich habe er keine plausiblen Gründe geltend gemacht, welche darauf schliessen liessen, dass seine Schulden unverschuldet entstanden seien. Im Weiteren sei festzustellen, dass Verlustscheine im Betreibungsregister nicht doppelt aufgeführt würden. Vielmehr trete ein neuer Verlustschein an die Stelle des alten und dieser werde aus dem Verlustscheinregister gelöscht. Die vom Zivilgericht festgelegten Alimente seien sodann im vorliegenden Verfahren nicht zu hinterfragen. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer seit Jahren kaum Unterhaltsbeiträge gezahlt habe und die öffentliche Hand für die Alimente der Kinder aufkommen müsse. Mit Blick auf die geltende Praxis wäre dem Beschwerdeführer ein Steuererlassgesuch wahrscheinlich nicht bewilligt worden. Gesuche um Steuererlass würden nach herrschender Praxis als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn diese im fortgeschrittenen Einzugsstadium gestellt werden. Weiter wäre ein Steuererlass ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Schuldner bei privaten Gläubigern Schulden aufweise, was im Fall des Beschwerdeführers zutreffe. Demnach stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Verschuldung mutwillig herbeigeführt habe. 5.5.1 Wie aus den in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszügen hervorgeht, sind die Schulden des Beschwerdeführers kontinuierlich angestiegen. So waren auf den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwarnung vom 15. Januar 2014 Verlustscheine im Betrag von Fr. 112‘770.20 registriert. Im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom 26. Juli 2016 waren Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 162‘305.60 verzeichnet. Am 30. Mai 2017 lagen gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine im Betrag von Fr. 165'396.20 vor, welche sich bis am 25. Juli 2018 auf den Gesamtbetrag von Fr. 169'955.45 erhöhten. 5.5.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben des AfM vom 26. Juli 2016 aufgefordert, sich zu den Gründen für den starken Anstieg seiner Schulden in den letzten zweieinhalb Jahren zu äussern und dazu, ob er eine Schuldenberatung aufgesucht habe und was er unternommen habe, um eine weitere Verschuldung zu verhindern. Mit Schreiben vom 1. September 2016 (Posteingang) machte der Beschwerdeführer als Grund für den Schuldenanstieg lediglich geltend, dass er momentan nicht zahlen könne. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2017 aufgefordert, Auskünfte und Unterlagen betreffend seine Schulden und deren Zustandekommen einzureichen. Der Regierungsrat führte aus, es sei unklar, was zu seiner Verschuldung geführt habe. Vor diesem Hintergrund werde ihm Gelegenheit gegeben, mit Belegen darzulegen, woher seine Schulden stammten und was zu seiner Verschuldung geführt habe. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte der in diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in Bezug auf die Schulden gegenüber der D.____ SA, der E.____ AG und F.____ AG mit, dass es sich dabei um Kredit- respektive Inkassoschulden handle. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr sagen, wofür diese Schulden entstanden seien. Gegenüber den Basler Verkehrsbetrieben (BVB) und den SBB habe es Verlustscheine gegeben, weil der Beschwerdeführer teilweise ohne gültigen Fahrausweis gefahren sei, wobei der Beschwerdeführer die hohen Verlustscheine gegenüber den SBB auch nicht mehr erklären könne. Auch die Forderungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und des Innendepartements des Kantons Waadt könnten nicht mehr nachvollzogen werden. Die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen hätten indes durch das AfM vorgenommen werden können. Der Beschwerdeführer reichte sodann auch innert der mit Schreiben des instruierenden Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 30. Juli 2018 eingeräumten Frist keine Unterlagen betreffend seine Schulden ein. 5.5.3 Im Verfahren vor Kantonsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, in Bezug auf die Steuerforderungen und die Forderungen der G.____ Krankenkasse bestünden Anhaltspunkte, dass Forderungen mehrmals in Betreibung gesetzt worden seien, wodurch sich die Verlustscheinhöhe relativiere. Dazu ist wie bereits ausgeführt (E. 5.3.2 hiervor) festzustellen, dass den Beschwerdeführer gemäss Art. 90 AuG eine Mitwirkungspflicht trifft und er die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich zu bemühen hat, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 sind die Register der Betreibungs- und Konkursämter beweiskräftig und müssten durch einen Beweis des Gegenteils durch den Beschwerdeführer entkräftet werden. Der Beschwerdeführer hätte mithin konkret darlegen müssen, bezüglich welcher Forderungen wiederholte Betreibungen vorliegen bzw. welche Betreibungen bereits bestehende Schulden betreffen sollen. Dies hat er nicht getan und seine diesbezüglichen Ausführungen genügen den Anforderungen an die Mitwirkungspflicht nicht. Was die übrigen seit der ausländerrechtlichen Verwarnung neu entstandenen Schulden anbelangt, so lieferte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung für deren Entstehung (E. 5.5.2 hiervor) und verweigerte diesbezüglich ebenfalls die gebotene Mitwirkung. Hinsichtlich der Verlustscheine der SBB und BVB wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis in der Höhe von Fr. 9‘192.60 ebenso wie den Bussen und Geldstrafen wegen strafrechtlichen Verurteilungen ist zudem ohnehin von mutwillig verursachten Schulden auszugehen. Dem Beschwerdeführer musste namentlich bekannt sein, dass für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ein gültiger Fahrausweis erforderlich ist, wurde er doch wiederholt wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes verurteilt. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass er sich um eine Schuldenberatung bemüht oder irgendwelche Anstrengungen zur Schuldensanierung unternommen hätte. 5.6 Nach dem Gesagten sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wegen Schuldenwirtschaft erfüllt ist. 6.1 Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 3.1). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 11. November 2016 E. 3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg in erheblichem Umfang mutwillig Schulden angehäuft und sein Verhalten auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2014 nicht geändert. Zudem hat es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen, einen Schuldensanierungsplan zu erstellen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zwar handelte es sich dabei vorwiegend um eher geringfügige Delikte (Diebstahl, Erleichtern der rechtswidrigen Einreise, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten). Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Jahr 2004 liegt zudem schon längere Zeit zurück. Allerdings ist festzustellen, dass die wiederholten Verurteilungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung - von einer beträchtlichen Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zeugen. Im Weiteren bezieht der Beschwerdeführer seit Mitte 2015 Sozialhilfe, wobei sich die bezogenen Leistungen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids unbestrittenermassen auf Fr. 95'898.-- beliefen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auszugehen. 6.3 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). 6.4 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 23 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und befindet sich seit rund 28 Jahren in der Schweiz. Er kann sich somit auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen, die zu einem gewichtigen privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz führt. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nie hinreichend integriert. Er hat zudem die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Kongo verbracht. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrfach - bis zu dreimal jährlich - für längere Zeit in sein Heimatland reiste und den Kontakt zu seiner Heimat somit nicht abgebrochen hat. Der Beschwerdeführer ist mit den sprachlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlandes von seiner Kindheit und Jugend und seinen diversen Aufenthalten her bestens vertraut, was ihm die Integration im Heimatland erleichtern wird. Den Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern kann der Beschwerdeführer insbesondere mit Telefonanrufen und den modernen Kommunikationsmitteln sowie gegenseitigen Besuchen und gemeinsamen Ferien aufrechterhalten. 6.5.1 In Bezug auf seine gesundheitliche Situation führt der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aus, dass er in den Jahren 2011 und 2013 Arbeitsunfälle erlitten habe, in deren Folge sein rechtes Handgelenk und beide Knie hätten operiert werden müssen. Im Mai 2017 hätten sich zudem Probleme an der rechten Achillesferse ergeben, welche bislang einzig konservativ mit Physiotherapie behandelt worden sei. Entsprechende medizinische Unterlagen seien dem Kantonsgericht bereits mit Schreiben vom 27. September 2017 eingereicht worden. An dieser gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers habe sich bis zuletzt nichts geändert. Mit Eingabe vom 4. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Operationsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 20. März 2019 sowie eine Empfangsbestätigung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 26. Februar 2019 betreffend Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein. Er macht geltend, dass er aufgrund einer Re-Traumatisierung des rechten Handgelenks und einer damit einhergehenden persistierenden Schmerzsymptomatik am 19. März 2019 am Handgelenk operiert worden sei. Die gesundheitliche Entwicklung sei ungewiss und die Abklärung durch die IV-Stelle werde einige Zeit in Anspruch nehmen, wobei er sich für die entsprechenden Abklärungen und die weitere Behandlung in der Schweiz aufhalten können müsse. Aufgrund dieser neuen Entwicklung sei jedenfalls derzeit von einer Wegweisung abzusehen und es sei der Ausgang des IV-Verfahrens abzuwarten. 6.5.2 Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer bereits vor der Operation vom 19. März 2019 in den Jahren 2011 und 2016 wegen seiner Arthrose am rechten Handgelenk operiert und begab sich diverse Male wegen persistierenden Schmerzen im rechten Handgelenk in die Sprechstunde des Kantonsspitals Baselland (Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sein Gesundheitszustand - Handgelenksarthrose und damit verbundene Schmerzsymptomatik - eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Kongo nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht unzumutbar. Was die zwischenzeitlich erfolgte Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anbelangt, so muss offen bleiben, inwiefern im Fall der Zusprechung einer Invalidenrente die Gefahr einer weiteren Verschuldung des Beschwerdeführers gebannt wäre, wie von ihm geltend gemacht wird. Der Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle am 26. Februar 2019 - d.h. noch vor der Operation vom 19. März 2019 - deutet darauf hin, dass diese einzig im Hinblick auf das ausländerrechtliche Verfahren erfolgte. Die Anmeldung bei der IV-Stelle kann jedenfalls nicht dazu führen, dass das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der Abklärungen der IV-Stelle zu sistieren wäre und dem entsprechenden Antrag ist nicht zu entsprechen. 6.6 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung erweisen sich damit als verhältnismässig. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Regierungsrat die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung des Beschwerdeführers zu Recht zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigerte (§ 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Als aussichtslos in diesem Sinne sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. September 2018 [ 810 18 132] E. 5.1 ). 7.2 Der Beschwerdeführer hat mutwillig Schulden in erheblichem Umfang erwirkt und ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat sein Verhalten auch nach der im Jahr 2014 erfolgten ausländerrechtlichen Verwarnung nicht geändert, sondern weiterhin mutwillig Schulden angehäuft und seine Mitwirkungspflicht in diesem Zusammenhang verletzt. Der Beschwerdeführer ist beruflich nicht integriert und bezieht seit Mitte 2015 Sozialhilfe. Zu seinem in der Schweiz lebenden minderjährigen Kind hat er weder eine enge affektive noch wirtschaftliche Beziehung. Angesichts dieser Umstände ist - auch mit Blick auf die einlässlich begründete Verfügung des AfM - nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Beschwerde als aussichtslos qualifizierte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist damit vollumfänglich abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 8.2 Der Beschwerdeführer stellt auch im kantonsgerichtlichen Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und mit Blick auf den umfassend begründeten Entscheid des Regierungsrats erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos (§ 22 Abs. 1 VPO). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 18. September 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_797/2019) erhoben.