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810 18 193

Basel-Landschaft · 2016-08-31 · Deutsch BL

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Platzierung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der angefochtene Entscheid vom 27. Juni 2018 regelt den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung der Kinder nur vorläufig, bis darüber im Hauptentscheid definitiv entschieden worden ist. Er schliesst somit das Verfahren nicht ab, sondern stellt bloss einen Schritt auf dem Weg zum verfahrensabschliessenden Endentscheid dar. Der Entscheid hat demnach eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand und ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren (vgl. Isabelle Häner , Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116, 1997 II, Rz. 26). Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden. Über Beschwerden gegen Zwischenentscheide, die vorsorgliche Massnahmen zum Inhalt haben, entscheidet die präsidierende Person durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 43 Abs. 2 bis VPO). Die Beschwerdeerhebung erfolgte vorliegend rechtzeitig und die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte grundsätzlich legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

E. 2 Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

E. 3 Materiell ist die strittige Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Juni 2018 der Beschwerdeführerin zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder C.____, D.____ und E.____ vorsorglich entzog und die drei Kinder fremdplatzierte. 4.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen. Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti , in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 445 N 29). Einer superprovisorischen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wegen besonderer Dringlichkeit (Dringlichkeitsentscheid) folgt zwingend - nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme (ordentlicher Massnahmenentscheid), der die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt (BGE 140 III 529 E. 2.2.2). 4.2 In materieller Hinsicht ist von Art. 310 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat. Der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist angezeigt, wenn die Kinder beim bisherigen Obhutsinhaber, respektive der Obhutsinhaberin, nicht so geschützt und gefördert werden, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Zieles ist, d.h. die Unterbringung muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber, respektive Obhutsinhaberin Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. Juli 2016 E. 4.1; Urteil des BGer 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2). Entsprechend sämtlicher Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, ist somit nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). 5.1 Die KESB stützte ihren Entscheid vom 27. Juni 2018 auf ein knapp dreieinhalbjähriges forensisch-psychiatrisches Gutachten, welches von der damals zuständigen KESB N.____ in Auftrag gegeben wurde. Dieses Gutachten vom 19. Februar 2015 attestiere der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Dies zeige sich in der Neigung, intensive aber instabile Beziehungen zu Männern einzugehen und in einem Gefühl der Leere und der Unfähigkeit, sich auf Personen emotional einzulassen. Aktuell sei es am 15. Mai 2018 zu einer Gefährdung des Kindeswohls gekommen, indem ein Bekannter der Kindsmutter gedroht habe, C.____ nach der Schule mitzunehmen und die Wohnung der Beschwerdeführerin zu zerstören. Zum Schutz von C.____ habe die Polizei eingeschaltet werden müssen. Zudem ändere die Kindsmutter bezüglich der freiwillig organisierten Platzierung der Kinder häufig ihre Meinung, was zu einer Verunsicherung der Kinder und zu Loyalitätskonflikten führe. Der schlechte Gesundheitszustand und die Erziehungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zeige sich auch darin, dass sich diese aufgrund von Depressionen und eines "Burn-Out" in eine stationäre Therapie begeben habe, welche sie jedoch wieder abgebrochen habe. Ohne weiterführende pädagogische Unterstützung in einer Institution sei deshalb C.____ in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet. Auch E.____ brauche Beständigkeit und Struktur. Sie weise kognitive Einschränkungen auf und brauche dringend regelmässige logopädische Therapiesitzungen. Aufgrund der Gesamtumstände erscheine eine weitere Platzierung von C.____, D.____ und E.____ als erforderliche und geeignete Massnahme. Die mildere Massnahme in Form einer sozialpädagogischen Familienbegleitung reiche nicht mehr aus, um die Gefährdung der Kinder abzuwenden. Sobald die Ergebnisse der abschliessenden Abklärungen der Gesamtsituation und der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin vorlägen, könne definitiv über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und über die weitere Platzierung der Kinder entschieden werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2018 zusammenfassend fest, dass sie keine gravierenden Depressionen habe und ihr Gesundheitszustand auf keinen Fall einen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Kinder rechtfertige. Sie kenne ihre Grenzen gut und wisse, sich zu organisieren, sollte sie in eine Überforderungssituation geraten. Durch die Unterstützung der bereits laufenden und hilfreichen Kindesschutzmassnahmen könne sie im Bedarfsfall jederzeit auf Hilfe und Unterstützung zurückgreifen, weshalb ihr die Obhut über ihre Kinder zu belassen sei. Durch die gemeinsame Rückkehr von C.____ und E.____ zur Kindsmutter werde Kontinuität und Klarheit geschaffen, zumal die Beschwerdeführerin bisher mit Unterstützung durchaus in der Lage gewesen sei, die Kinder angemessen zu betreuen und eine liebevolle und starke Bindung zu ihnen aufzubauen. Da es der Beschwerdeführerin im Frühling nicht gut gegangen sei, habe sie sich freiwillig in eine stationäre Therapie begeben, wobei die Kinder freiwillig platziert worden seien. Als sie die stationäre Therapie mit der Diagnose einer leichten Depression habe verlassen können, habe sie dagegen bald festgestellt, dass die Platzierung von C.____ und E.____ nicht gut verlaufe. Die Kinder hätten über Ängste vor einem weiteren Pflegekind und dem Hund der Pflegefamilie sowie von einer generell unguten Stimmung in der Pflegefamilie berichtet. Seit dem Aufenthalt bei der Pflegefamilie hätten sich die Schulnoten von C.____ verschlechtert. E.____ leide zudem an Haarausfall, verhalte sich sehr auffällig und sei - ohne vorgängige Konsultation der Beschwerdeführerin - aus dem Kindergarten in F.____ hinausgenommen und im O.____ in L.____ eingeschult worden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nie ihre Meinung bezüglich der Platzierung ihrer Kinder geändert. Die Platzierung von D.____ im Schulheim J.____ sei freiwillig erfolgt und werde von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt. Bei der auf zweieinhalb Monate befristeten, ebenfalls freiwillig erfolgten Platzierung von C.____ und E.____ sei dagegen nie von einer längerfristigen Platzierung die Rede gewesen. 5.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin in Bezug auf den für die Vorinstanz entscheid-relevanten Vorfall vom 15. Mai 2018 fest, dass sie lediglich habe verhindern wollen, dass ihr Ex-Freund C.____ von der Schule abhole und sich mit ihrem Schlüssel Zugang in ihre Wohnung verschaffe. Eine Gefährdung des Kindes habe - entgegen der auf einem Missverständnis beruhenden Ansicht der Vorinstanz - auf jeden Fall zu keiner Zeit vorgelegen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin aufgrund einer Bauchoperation die Logopädie-Termine mit E.____ nicht wahrnehmen können. Eine Wiederaufnahme der Therapie nach den Sommerferien sei dagegen von Anfang an vereinbart gewesen. 5.4 Mit Eingabe vom 14. August 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie hielt unter erneuter Verweisung auf das medizinische Gutachten aus dem Jahr 2015 im Wesentlichen an der Begründung ihres Entscheides vom 27. Juni 2018 fest und beantragte, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. 5.5 In ihrer Replik vom 4. September 2018 hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie seit der Begutachtung aus dem Jahr 2015, auf welche sich die KESB berufe und welche mehr als drei Jahre zurückliege, dank der nach wie vor andauernden Familienbegleitung viel gelernt habe und deutlich stabiler geworden sei. Es sei nicht erforderlich, die Kinder für die Dauer der weiteren Abklärungen erneut fremd zu platzieren. Für allfällige diesbezügliche oder andere Entscheidungen mache es viel mehr Sinn, nun zuerst die Situation sauber abzuklären. Zudem seien die zentralen Argumente und Vorfälle, auf welche die KESB ihren Entscheid stütze, nicht aktenkundig und hätten von der KESB auch nach entsprechender Nachfrage durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht belegt werden können. Schliesslich sei es unverständlich, dass Frau Dr. med. P.____ von der M.____, von der KESB nicht in die Entscheidfindung einbezogen worden sei. 6.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der medizinische Bericht der M.____ vom 5. Juli 2018 entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf einer aktuellen ärztlichen Beurteilung der Situation beruht, indem daraus hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Hospitalisation in Sorge betreffend die Fremdplatzierung der Kinder bei Frau Dr. med. P.____ meldete und in diesem Zusammenhang am 26. Juni 2018 ein Notfalltermin mit C.____ und E.____ stattfand. Diese aktuellen medizinischen Befunde und Einschätzungen der M.____ vom 5. Juli 2018 sind somit im Rahmen der vorliegenden Erwägungen zu berücksichtigen. 6.2 Dem Bericht von Dr. med. P.____ von der M.____ vom 5. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine engagierte und zuverlässige Mutter sei. Wenn es ihr gelinge, ihre psychischen Probleme im Griff zu halten, stehe einem Verbleib der Kinder bei der Mutter nichts Entscheidendes im Weg. Sowohl von der eingesetzten Familienbegleitung als auch von ihrer Mutter könne die Beschwerdeführerin jederzeit Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Diagnose im Austrittsbericht der M.____ vom 9. Mai 2018 schliesse eine gute Erfüllung der Mutterpflichten in keiner Art und Weise aus. Sie habe eine sehr gute Beziehung zu ihren Kindern und könne die Situation eigentlich adäquat einschätzen. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass Frau Dr. med. P.____ in ihrem Bericht sowohl betreffend die Einschätzung, dass es vor allem C.____ schlecht gehe und dass ihre Noten wegen der schwierigen Umstände in der Pflegefamilie gesunken seien als auch betreffend die Sorgen um E.___s Haarausfall, gleicher Meinung ist wie die Beschwerdeführerin. 6.3 Dagegen bringt die KESB, welche sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen nach wie vor auf das Gutachten aus dem Jahr 2015 beruft, keine Erkenntnisse vor, welche die Einschätzungen der M.____ vom 5. Juli 2018 zu entkräften vermögen. Wenn die Vorinstanz ausführt, es sei ihr Ziel, den Kindern Kontinuität zu geben nach der im April 2018 freiwillig initiierten Fremdplatzierung, übersieht sie, dass keine aktuelle Gefährdungssituation der Kinder mehr vorlag im Zeitpunkt ihres Entscheids. 6.4 Nach Würdigung der dargelegten Standpunkte lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls erkennen, die eine Wegnahme der Obhut für die Dauer der weiteren Abklärungen durch die KESB rechtfertigen würden. Der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene ausserfamiliäre Platzierung der Kinder der Beschwerdeführerin erweist sich als nicht verhältnismässig. Neben der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird die KESB insbesondere auch zu prüfen haben, ob und wenn ja, welche anderen Kindesschutzmassnahmen unter Wahrung der Grundprinzipien der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität vorliegend gegebenenfalls angeordnet werden müssten, damit dem Kindeswohl der drei Töchter sowie den Rechten und Pflichten der Beschwerdeführerin selbst am besten entsprochen werden kann. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

E. 7 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Vorinstanz können im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht in der Honorarnote vom 4. September 2018 einen Aufwand von 15 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Die Beschwerde vom 9. Juli 2018 verfasste die Vertreterin der Beschwerdeführerin ohne Einsicht in die Akten der Vorinstanz. Nach Kenntnis der Verfahrensakten verfasste die Vertreterin mit Replik vom 4. September 2018 eine weitere Eingabe. Der erhebliche Aufwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin hängt auch damit zusammen, dass diese aus Dringlichkeitsgründen massgebliche Sachverhaltsfragen selber abklären und beweisen musste, was in diesem Umfang und in diesem Verfahrensstadium nicht Sache der Beschwerdeführerin, sondern der Vorinstanz ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis B.____ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘154.95 (inkl. Auslagen und 7,7% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.09.2018 810 18 193

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. September 2018 (810 18 193) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A. ____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis B.____ , Vorinstanz Betreff Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis B.____ vom 27. Juni 2018) A. A.____ ist die sorgeberechtigte Mutter von C.____ (geb. 2005), D.____ (geb. 2009) und E.____ (geb. 2012). B. Aufgrund des Wohnsitzwechsels von A.____ nach F.____ übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis B.____ mit Entscheid vom 31. August 2016 von der KESB G.____ die Erziehungsbeistandschaft über C.____, D.____ und E.____ und ernannte H.____, I.____, als Beiständin. A.____ wurde zudem die Weisung erteilt, regelmässig an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung teilzunehmen. C. Ab März 2017 platzierte die Kindsmutter D.____ freiwillig im Schulheim J.____ in K.____. C.____ und E.____ wurden am 24. April 2018 - ebenfalls freiwillig - in einer Fachpflegefamilie in L.____ platziert. Die Kindsmutter begab sich in der Folge wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) vom 25. April 2018 bis 4. Mai 2018 in eine stationäre Behandlung in die psychiatrische Institution M.____. D. Die Beiständin beantragte am 22. Mai 2018 bei der KESB den provisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über C.____, D.____ und E.____. E. Mit Entscheid vom 25. Mai 2018 entzog die KESB der Kindsmutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.____, D.____ und E.____ bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens. Gleichzeitig ordnete sie die Platzierung von C.____ und E.____ in der Fachpflegefamilie in L.____ und von D.____ im Schulheim J.____ in K.____ an. F. Mit Präsidialentscheid der KESB vom 27. Juni 2018 wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens sowie die Beistandschaft mit H.____ als Beiständin bestätigt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. G. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhob A.____, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin, gegen den Entscheid der KESB vom 27. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der Entscheid der KESB vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene Anträge, insbesondere auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. H. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts über E.____ superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. I. Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin und stellte den Antrag, es sei in Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 19. Februar 2015 ein erneutes Gutachten über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen und für die Kinder C.____, D.____ und E.____ eine Kindsvertretung gemäss Art. 314a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 anzuordnen. J. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 wurde der Beschwerde vom 9. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt, die Verfahrensanträge der Vorinstanz abgewiesen und der Vorinstanz eine letztmalige Frist zur Einreichung der Vernehmlassung in der Hauptsache gesetzt. K. Am 14. August 2018 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung in der Hauptsache ein. L. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 4. September 2018 und hielt an ihren Anträgen fest. Die Präsidentin zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der angefochtene Entscheid vom 27. Juni 2018 regelt den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung der Kinder nur vorläufig, bis darüber im Hauptentscheid definitiv entschieden worden ist. Er schliesst somit das Verfahren nicht ab, sondern stellt bloss einen Schritt auf dem Weg zum verfahrensabschliessenden Endentscheid dar. Der Entscheid hat demnach eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand und ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren (vgl. Isabelle Häner , Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116, 1997 II, Rz. 26). Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden. Über Beschwerden gegen Zwischenentscheide, die vorsorgliche Massnahmen zum Inhalt haben, entscheidet die präsidierende Person durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 43 Abs. 2 bis VPO). Die Beschwerdeerhebung erfolgte vorliegend rechtzeitig und die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte grundsätzlich legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Materiell ist die strittige Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Juni 2018 der Beschwerdeführerin zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder C.____, D.____ und E.____ vorsorglich entzog und die drei Kinder fremdplatzierte. 4.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen. Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti , in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 445 N 29). Einer superprovisorischen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wegen besonderer Dringlichkeit (Dringlichkeitsentscheid) folgt zwingend - nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme (ordentlicher Massnahmenentscheid), der die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt (BGE 140 III 529 E. 2.2.2). 4.2 In materieller Hinsicht ist von Art. 310 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat. Der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist angezeigt, wenn die Kinder beim bisherigen Obhutsinhaber, respektive der Obhutsinhaberin, nicht so geschützt und gefördert werden, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Zieles ist, d.h. die Unterbringung muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber, respektive Obhutsinhaberin Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. Juli 2016 E. 4.1; Urteil des BGer 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2). Entsprechend sämtlicher Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, ist somit nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). 5.1 Die KESB stützte ihren Entscheid vom 27. Juni 2018 auf ein knapp dreieinhalbjähriges forensisch-psychiatrisches Gutachten, welches von der damals zuständigen KESB N.____ in Auftrag gegeben wurde. Dieses Gutachten vom 19. Februar 2015 attestiere der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Dies zeige sich in der Neigung, intensive aber instabile Beziehungen zu Männern einzugehen und in einem Gefühl der Leere und der Unfähigkeit, sich auf Personen emotional einzulassen. Aktuell sei es am 15. Mai 2018 zu einer Gefährdung des Kindeswohls gekommen, indem ein Bekannter der Kindsmutter gedroht habe, C.____ nach der Schule mitzunehmen und die Wohnung der Beschwerdeführerin zu zerstören. Zum Schutz von C.____ habe die Polizei eingeschaltet werden müssen. Zudem ändere die Kindsmutter bezüglich der freiwillig organisierten Platzierung der Kinder häufig ihre Meinung, was zu einer Verunsicherung der Kinder und zu Loyalitätskonflikten führe. Der schlechte Gesundheitszustand und die Erziehungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zeige sich auch darin, dass sich diese aufgrund von Depressionen und eines "Burn-Out" in eine stationäre Therapie begeben habe, welche sie jedoch wieder abgebrochen habe. Ohne weiterführende pädagogische Unterstützung in einer Institution sei deshalb C.____ in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet. Auch E.____ brauche Beständigkeit und Struktur. Sie weise kognitive Einschränkungen auf und brauche dringend regelmässige logopädische Therapiesitzungen. Aufgrund der Gesamtumstände erscheine eine weitere Platzierung von C.____, D.____ und E.____ als erforderliche und geeignete Massnahme. Die mildere Massnahme in Form einer sozialpädagogischen Familienbegleitung reiche nicht mehr aus, um die Gefährdung der Kinder abzuwenden. Sobald die Ergebnisse der abschliessenden Abklärungen der Gesamtsituation und der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin vorlägen, könne definitiv über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und über die weitere Platzierung der Kinder entschieden werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2018 zusammenfassend fest, dass sie keine gravierenden Depressionen habe und ihr Gesundheitszustand auf keinen Fall einen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Kinder rechtfertige. Sie kenne ihre Grenzen gut und wisse, sich zu organisieren, sollte sie in eine Überforderungssituation geraten. Durch die Unterstützung der bereits laufenden und hilfreichen Kindesschutzmassnahmen könne sie im Bedarfsfall jederzeit auf Hilfe und Unterstützung zurückgreifen, weshalb ihr die Obhut über ihre Kinder zu belassen sei. Durch die gemeinsame Rückkehr von C.____ und E.____ zur Kindsmutter werde Kontinuität und Klarheit geschaffen, zumal die Beschwerdeführerin bisher mit Unterstützung durchaus in der Lage gewesen sei, die Kinder angemessen zu betreuen und eine liebevolle und starke Bindung zu ihnen aufzubauen. Da es der Beschwerdeführerin im Frühling nicht gut gegangen sei, habe sie sich freiwillig in eine stationäre Therapie begeben, wobei die Kinder freiwillig platziert worden seien. Als sie die stationäre Therapie mit der Diagnose einer leichten Depression habe verlassen können, habe sie dagegen bald festgestellt, dass die Platzierung von C.____ und E.____ nicht gut verlaufe. Die Kinder hätten über Ängste vor einem weiteren Pflegekind und dem Hund der Pflegefamilie sowie von einer generell unguten Stimmung in der Pflegefamilie berichtet. Seit dem Aufenthalt bei der Pflegefamilie hätten sich die Schulnoten von C.____ verschlechtert. E.____ leide zudem an Haarausfall, verhalte sich sehr auffällig und sei - ohne vorgängige Konsultation der Beschwerdeführerin - aus dem Kindergarten in F.____ hinausgenommen und im O.____ in L.____ eingeschult worden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nie ihre Meinung bezüglich der Platzierung ihrer Kinder geändert. Die Platzierung von D.____ im Schulheim J.____ sei freiwillig erfolgt und werde von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt. Bei der auf zweieinhalb Monate befristeten, ebenfalls freiwillig erfolgten Platzierung von C.____ und E.____ sei dagegen nie von einer längerfristigen Platzierung die Rede gewesen. 5.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin in Bezug auf den für die Vorinstanz entscheid-relevanten Vorfall vom 15. Mai 2018 fest, dass sie lediglich habe verhindern wollen, dass ihr Ex-Freund C.____ von der Schule abhole und sich mit ihrem Schlüssel Zugang in ihre Wohnung verschaffe. Eine Gefährdung des Kindes habe - entgegen der auf einem Missverständnis beruhenden Ansicht der Vorinstanz - auf jeden Fall zu keiner Zeit vorgelegen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin aufgrund einer Bauchoperation die Logopädie-Termine mit E.____ nicht wahrnehmen können. Eine Wiederaufnahme der Therapie nach den Sommerferien sei dagegen von Anfang an vereinbart gewesen. 5.4 Mit Eingabe vom 14. August 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie hielt unter erneuter Verweisung auf das medizinische Gutachten aus dem Jahr 2015 im Wesentlichen an der Begründung ihres Entscheides vom 27. Juni 2018 fest und beantragte, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. 5.5 In ihrer Replik vom 4. September 2018 hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie seit der Begutachtung aus dem Jahr 2015, auf welche sich die KESB berufe und welche mehr als drei Jahre zurückliege, dank der nach wie vor andauernden Familienbegleitung viel gelernt habe und deutlich stabiler geworden sei. Es sei nicht erforderlich, die Kinder für die Dauer der weiteren Abklärungen erneut fremd zu platzieren. Für allfällige diesbezügliche oder andere Entscheidungen mache es viel mehr Sinn, nun zuerst die Situation sauber abzuklären. Zudem seien die zentralen Argumente und Vorfälle, auf welche die KESB ihren Entscheid stütze, nicht aktenkundig und hätten von der KESB auch nach entsprechender Nachfrage durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht belegt werden können. Schliesslich sei es unverständlich, dass Frau Dr. med. P.____ von der M.____, von der KESB nicht in die Entscheidfindung einbezogen worden sei. 6.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der medizinische Bericht der M.____ vom 5. Juli 2018 entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf einer aktuellen ärztlichen Beurteilung der Situation beruht, indem daraus hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Hospitalisation in Sorge betreffend die Fremdplatzierung der Kinder bei Frau Dr. med. P.____ meldete und in diesem Zusammenhang am 26. Juni 2018 ein Notfalltermin mit C.____ und E.____ stattfand. Diese aktuellen medizinischen Befunde und Einschätzungen der M.____ vom 5. Juli 2018 sind somit im Rahmen der vorliegenden Erwägungen zu berücksichtigen. 6.2 Dem Bericht von Dr. med. P.____ von der M.____ vom 5. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine engagierte und zuverlässige Mutter sei. Wenn es ihr gelinge, ihre psychischen Probleme im Griff zu halten, stehe einem Verbleib der Kinder bei der Mutter nichts Entscheidendes im Weg. Sowohl von der eingesetzten Familienbegleitung als auch von ihrer Mutter könne die Beschwerdeführerin jederzeit Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Diagnose im Austrittsbericht der M.____ vom 9. Mai 2018 schliesse eine gute Erfüllung der Mutterpflichten in keiner Art und Weise aus. Sie habe eine sehr gute Beziehung zu ihren Kindern und könne die Situation eigentlich adäquat einschätzen. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass Frau Dr. med. P.____ in ihrem Bericht sowohl betreffend die Einschätzung, dass es vor allem C.____ schlecht gehe und dass ihre Noten wegen der schwierigen Umstände in der Pflegefamilie gesunken seien als auch betreffend die Sorgen um E.___s Haarausfall, gleicher Meinung ist wie die Beschwerdeführerin. 6.3 Dagegen bringt die KESB, welche sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen nach wie vor auf das Gutachten aus dem Jahr 2015 beruft, keine Erkenntnisse vor, welche die Einschätzungen der M.____ vom 5. Juli 2018 zu entkräften vermögen. Wenn die Vorinstanz ausführt, es sei ihr Ziel, den Kindern Kontinuität zu geben nach der im April 2018 freiwillig initiierten Fremdplatzierung, übersieht sie, dass keine aktuelle Gefährdungssituation der Kinder mehr vorlag im Zeitpunkt ihres Entscheids. 6.4 Nach Würdigung der dargelegten Standpunkte lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls erkennen, die eine Wegnahme der Obhut für die Dauer der weiteren Abklärungen durch die KESB rechtfertigen würden. Der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene ausserfamiliäre Platzierung der Kinder der Beschwerdeführerin erweist sich als nicht verhältnismässig. Neben der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird die KESB insbesondere auch zu prüfen haben, ob und wenn ja, welche anderen Kindesschutzmassnahmen unter Wahrung der Grundprinzipien der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität vorliegend gegebenenfalls angeordnet werden müssten, damit dem Kindeswohl der drei Töchter sowie den Rechten und Pflichten der Beschwerdeführerin selbst am besten entsprochen werden kann. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Vorinstanz können im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht in der Honorarnote vom 4. September 2018 einen Aufwand von 15 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Die Beschwerde vom 9. Juli 2018 verfasste die Vertreterin der Beschwerdeführerin ohne Einsicht in die Akten der Vorinstanz. Nach Kenntnis der Verfahrensakten verfasste die Vertreterin mit Replik vom 4. September 2018 eine weitere Eingabe. Der erhebliche Aufwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin hängt auch damit zusammen, dass diese aus Dringlichkeitsgründen massgebliche Sachverhaltsfragen selber abklären und beweisen musste, was in diesem Umfang und in diesem Verfahrensstadium nicht Sache der Beschwerdeführerin, sondern der Vorinstanz ist. Aus diesen Gründen ist der geltend gemachte Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘154.95 (inkl. Auslagen und 7,7% MWST) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis B.____ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘154.95 (inkl. Auslagen und 7,7% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber