Überprüfung der Lohneinreihung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.01.2019 810 18 186
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. Januar 2019 (810 18 186) Personalrecht Überprüfung der Lohneinreihung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Überprüfung der Lohneinreihung (RRB Nr. 1025 vom 26. Juni 2018) A. Seit dem 4. April 2002 ist A.____ beim Kanton Basel-Landschaft als Heilpädagogin angestellt. Bis ins Jahr 2015 arbeitete sie auf der Stufe der Primarschule, zuletzt in der Lohnklasse 11 und Erfahrungsstufe 14. Im August 2015 wechselte A.____ von der Primarschule in den Kindergarten. Am 4. Juli 2016 unterzeichnete sie einen neuen Arbeitsvertrag ab dem 1. August 2016 und wurde in die Lohnklasse 12 und die Erfahrungsstufe 16 eingereiht. B. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 reichte A.____ einen Antrag zur Überprüfung ihrer Lohneinreihung bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft (BKSD) ein. Im Wesentlichen verlangte A.____ die Einreihung in die Lohnklasse 11, da im selben Jahr auch die übrigen Lehrpersonen des Kindergartens eine Lohnanpassung erhalten hätten. Seit der Einführung von HarmoS (Harmonisierung der obligatorischen Schule) werde nicht mehr zwischen Kindergarten und Primarschule unterschieden. Es gebe nur noch einen Zyklus 1 (erstes bis viertes Schuljahr) und einen Zyklus 2 (fünftes bis achtes Schuljahr). Aus diesem Grund würden die Lehrkräfte von Kindergarten und Primarschule neu grundsätzlich gleichgestellt. Im Lohnsystem bzw. in den Modellumschreibungen des Kantons Basel-Landschaft sei diese Gleichstellung jedoch nicht vollzogen worden. Dies führe dazu, dass die heilpädagogischen Lehrpersonen, welche auf der Kindergartenstufe unterrichten, falsch eingereiht würden. Ferner moniert A.____, dass die Einreihung der Vorschulheilpädagoginnen und -pädagogen aufgrund der Ausbildungsanforderungen, der wahrgenommenen Tätigkeiten und der Verantwortung im Vergleich zu den heilpädagogischen Lehrkräften der Unter- und Mittelstufe veraltet sei. C. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2016 teilte das kantonale Personalamt Basel-Landschaft (Personalamt) A.____ mit, dass ihr Überprüfungsantrag vom 4. Juli 2016 als Beschwerde entgegengenommen werde, da es sich um eine Beschwerde (Zuweisung der Lohnklasse) im Sinne von § 6a der Verordnung zum Personalgesetz handle. In der Folge reichte A.____ mit Eingabe vom 9. Oktober 2016 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. D. Mit Entscheid vom 26. Juni 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. Zur Begründung wurde im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle ausgeführt, dass die Länge der Ausbildung das Merkmal sei, welches bei der vorliegenden Bewertung der Funktionen "Vorschulheilpädagogischer Dienst" und "Heilpädagogik Unterstufe/Mittelstufe" den Unterschied ausmache. Das Abstellen auf die Länge der Ausbildung sei ein zulässiges Unterscheidungskriterium und die Bewertung der beanstandeten Modellumschreibung unter diesem Gesichtspunkt sei somit korrekt erfolgt. Aus diesem Grund liege weder eine willkürliche Bestimmung noch ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vor. Zudem unterscheide das Lohnsystem des Kantons Basel-Landschaft zwischen Lehrpersonen des Regelunterrichts und heilpädagogischen Lehrpersonen. Dies zeige sich in den verschiedenen Modellumschreibungen. Der Unterschied liege neben den unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen auch im unterschiedlichen Aufgabenbereich. E. A.____ erhob mit Eingabe vom 6. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es sei Ziffer 1 des Regierungsratsentscheids aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei rückwirkend per 1. August 2015 bei unveränderter Erfahrungsstufe in die Lohnklasse 11 einzureihen. Der Beschwerdeführerin sei die durch die Einreihung in die Lohnklasse 12 statt 11 seit dem 1. August 2018 entstandene Lohndifferenz nachträglich auszuzahlen. Unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Eingabe vom 7. September 2018 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 26. Juni 2018 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheids ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Gemäss § 45 Abs. 1 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Demgegenüber ist die Angemessenheitsüberprüfung gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO - von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen - ausgeschlossen. 2.1 Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die BKSD die Beschwerdeführerin mit Vertrag vom 4. Juli 2016 zu Recht gestützt auf die Modellumschreibung 401 B.12 (Vorschulheilpädagogischer Dienst) in die Lohnklasse 12 eingereiht hat. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es willkürlich sei, wenn eine Änderung bei den Ausbildungsgängen bei einem Teil der Angestellten (Regellehrpersonen in einem Kindergarten) zu einer Erhöhung der Lohnklasse führe, bei einem anderen Teil (heilpädagogische Lehrpersonen in einem Kindergarten) jedoch nicht. Beide Berufsgruppen würden heute ihre Ausbildung mit demselben Bachelor beginnen (Kindergarten/Unterstufe) und auch die weitere Ausbildung sei identisch. Eine Modellumschreibung, welche sich auf eine Ausbildung berufe, die es in dieser Form heute nicht mehr gebe, könne keine Basis sein für eine valide Lohneinreihung. Dies sei auch dem Regierungsrat bewusst gewesen, weshalb den Kindergartenlehrpersonen schon im Jahr 2016 eine Angleichung ihres Lohnes an denjenigen der Primarlehrkräfte gewährt worden sei, obschon die neuen Modellumschreibungen für die Regellehrkräfte der Primarstufe effektiv noch gar nicht in Kraft gesetzt worden seien und sich derzeit noch in der Vernehmlassung befänden. Es sei somit rechtswidrig, wenn die Berufsgruppe der heilpädagogischen Kindergartenlehrpersonen nicht auch wie die Regellehrpersonen im Kindergarten eine Lohnanpassung erhalte. 2.3 Die BKSD und der Regierungsrat führen unter anderem aus, dass die Einreihung der Beschwerdeführerin korrekt erfolgt sei. Die betreffenden Modellumschreibungen seien nach wie vor gültig, da sie nicht angepasst worden seien. Bei den heilpädagogischen Lehrpersonen werde im Unterschied zu den übrigen Lehrpersonen bei der Modellumschreibung und damit bei der Lohneinreihung unverändert zwischen Kindergarten und Primarschule unterschieden. Die Einstufung der Heilpädagoginnen und -pädagogen sei derzeit in Überarbeitung. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass die Modellumschreibungen "Vorschulheilpädagogischer Dienst" 401 B.12 und "Heilpädagogik Unterstufe/Mittelstufe" 405 A.11 veraltet seien, da sie auf eine Ausbildung abstellen würden, welche in dieser Form abgeschafft worden sei. Die aktuellen Ausbildungsgänge würden hingegen nicht berücksichtigt. Gemäss § 46 Abs. 2 VPO überprüft das Kantonsgericht im Anwendungsfall sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit. In einem ersten Schritt ist somit vorfrageweise zu überprüfen, ob die betreffenden Modellumschreibungen innerhalb des Lohnklassensystems mit den bundesrechtlichen Vorgaben betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot im Einklang stehen. 3.2 Der Regierungsrat hat die Modellumschreibungen gemäss § 10 Abs. 1 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret, PersD) vom 8. Juni 2000 im Anhang I der Verordnung zum Personalgesetz (PersVo) vom 19. Dezember 2000 erlassen. Das Kantonsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Modellumschreibungen, die einen generell-abstrakten Anforderungskatalog darstellen, Verordnungscharakter haben und folglich einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 21. August 2013 [ 810 12 330] E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht räumt dem kantonalen Gesetz- und Verordnungsgeber in Bezug auf die Organisation und die Besoldung im öffentlichen Dienst jedoch einen besonders grossen Spielraum ein. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Angestellten im öffentlichen Dienst massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1; 139 I 161 E. 5.3.1; 125 I 71 E. 2c/aa; 124 II 409 E. 9b). Das Bundesgericht übt damit eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen nur ein, wenn der Kanton Unterscheidungen macht, die sich nicht vernünftig begründen lassen, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich sind (KGE VV vom 13. August 2003, in: BLKGE 2002/2003 S. 71 E. 8b mit weiteren Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.2; BGE 144 IV 136 E. 5.8 mit Hinweisen). 3.3 Die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems im Kanton Basel-Landschaft wird gemäss § 30 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz, PersG) vom 25. September 1997 durch den Landrat per Dekret geregelt. Für die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen nach § 11 PersD 28 Lohnklassen zur Verfügung (Abs. 1). Jede Lohnklasse gliedert sich in drei Anlaufstufen und 27 Erfahrungsstufen (Abs. 2). Die Lehrpersonen des Kantons Basel-Landschaft werden mittels Einreihung durch die BKSD (§ 12 Abs. 2 PersD) in die Lohnklassen eingeteilt. Diese Einreihung basiert gemäss § 13 Abs. 1 PersD auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt. Die Modellumschreibungen umfassen eine zusammenfassende und abstrahierte Umschreibung von in Strukturen und Arbeitswert ähnlichen Funktionen. Sie beinhalten keine Umschreibung einer bestimmten, konkreten Tätigkeit, sondern sind bewusst abstrakt formuliert, um eine Vielzahl von in Strukturen und Arbeitswert ähnlichen Funktionen erfassen zu können. Den Modellumschreibungen kommt bei der Anwendung des Lohnsystems, also der Einreihung einer konkreten Funktion in eine Lohnklasse, eine zentrale Bedeutung zu. Diese erfolgt dadurch, dass der jeweilige Stelleninhalt einer Modellumschreibung zuzuordnen ist, woraus sich die Lohnklasse ergibt (§ 22 PersVo und § 10 PersD; Nicole Schuler Leber , Das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft, 3. Band, 2007, S. 151). Der Regierungsrat passt Modellumschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei der Änderung von Berufsbildern und der Einführung neuer Funktionen (§ 10 Abs. 2 PersD). 3.4 Mit der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde im Kanton Basel-Landschaft das HarmoS-Konkordat und das Konkordat Sonderpädagogik angenommen. In der Folge wurde im Kanton die Umsetzung der Bildungsharmonisierung an die Hand genommen und die bisherigen Schulstrukturen den neuen Vorgaben angepasst. Kindergarten und Primarschule werden neu als Primarstufe bezeichnet, welche die ersten acht Schuljahre beinhaltet (vgl. Art. 6 Abs.1 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007; § 3 Abs. 3 lit. a Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002). Der Kindergarten umfasst in der Regel die ersten zwei Jahre der Primarstufe und die Primarschule die weiteren sechs Jahre (§ 22 Abs. 4 und § 25 Abs. 4 Bildungsgesetz). Die Ausbildungsgänge für die Lehrpersonen wurden ebenfalls angepasst und das bisherige Kindergarten- bzw. Lehrerseminar abgeschafft. Die Kindergarten- und Primarschullehrpersonen (Lehrperson Vorschul-/Primarunterstufe und Lehrperson Primarstufe) absolvieren neu ein Fachhochschulstudium und schliessen mit einem Bologna-Bachelor ab. Die Lehrpersonen Vorschul-/Primarunterstufe können im Kindergarten und in den ersten drei Jahren der Primarschule unterrichten (1. bis 5. Schuljahr, vgl. zum Ganzen https://www.fhnw.ch/de/studium/paedagogik , besucht am 9. Januar 2019). Vom 3. bis 8. Schuljahr können die Lehrpersonen der Primarstufe unterrichten. Die Änderungen in den Schulstrukturen führen dazu, dass die Lehrpersonen andere Alterskategorien und unterschiedliche Niveaus unterrichten und unterschiedlichen Lernbedürfnissen begegnen (integrative Schulung, vgl. § 5a Bildungsgesetz). 3.5 Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 hat der Regierungsrat neue Modellumschreibungen für Lehrpersonen im Regelunterricht auf allen Schulstufen verabschiedet. Diese überarbeiteten Modellumschreibungen sollten die im Jahr 2002 in Kraft gesetzten Modellumschreibungen per 1. August 2016 ablösen. Ziel dieser Überarbeitung war, die vorgenannten neuen Ausbildungen der Lehrpersonen zu berücksichtigen und insbesondere bei den Kindergartenlehrpersonen eine korrekte Lohnklassenzuweisung zu erwirken. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten sei jedoch festgestellt worden, dass infolge von Änderungen bei einem Bewertungskriterium eine nicht-budgetierte finanzielle Mehrbelastung entstehen würde. Aus diesem Grund habe der Regierungsrat mit Zustimmung der Gemeinden sowie der Lehrerinnen- und Lehrerverbände das Inkrafttreten der neuen Modellumschreibungen mit Beschluss Nr. 0921 vom 21. Juni 2016 sistiert und die neuen Modellumschreibungen zur Überarbeitung an die Projektleitung zurückgewiesen. Den Lehrpersonen Kindergarten und Gymnasium Fach Sport und Fach Bildnerisches Gestalten seien die Lohnklassenanstiege jedoch bereits kommuniziert worden, weshalb diesen bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Modellumschreibungen die neue Lohnklasse ohne Änderung der Erfahrungsstufe zugewiesen worden sei. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf die Modellumschreibung 401B.12 in die Lohnklasse 12 und die Erfahrungsstufe 16 eingereiht. Für heilpädagogische Lehrpersonen auf Vorschulstufe definiert die Modellumschreibung 401B.12, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand gestützt darauf eingereiht werden kann (Schuler Leber, a.a.O., S. 151). Unter Ausbildung und Erfahrung werden dort ein DMS III-Abschluss, zwei Jahre Kindergartenseminar, zwei Jahre heilpädagogisches Diplom (oder vier Jahre berufsbegleitend) und vier Jahre Berufserfahrung verlangt. Wie bereits dargelegt, sind die erwähnten Voraussetzungen überholt. Das Kindergartenseminar wurde durch den Bachelorstudiengang Kindergarten-/Unterstufe ersetzt und das heilpädagogische Diplom kann in dieser Form ebenfalls nicht mehr erworben werden. Der Master Sonderpädagogik (Master of Arts FHNW in Special Needs Education, Heilpädagogische Früherziehung oder Schulische Heilpädagogik) wurde ebenfalls in das Bologna-System eingegliedert. Beide genannten Abschlüsse in der Modellumschreibung wurden somit durch neue ersetzt, welche sich weder in inhaltlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Ausbildungsdauer mit den alten Ausbildungen decken. Diese Neuerungen haben automatisch Einfluss auf die weiteren Beurteilungskriterien in den Modellumschreibungen, wie beispielsweise die Länge und die Art der verlangten Berufserfahrung, welche sich den neuen Ausbildungsformen anzupassen hat. Daher kann es nicht genügen, in den Modellumschreibungen lediglich die alten Abschluss-Titel durch die neuen zu ersetzen. Vielmehr muss eine neue Bewertung sämtlicher Beurteilungskriterien der Modellumschreibungen aufgrund der neuen Ausbildungen und der neuen Schulformen vorgenommen werden. 4.2 Die geltenden lohnbezogenen personalrechtlichen Grundlagen beziehen sich auf überholte und veraltete Schulstrukturen und Ausbildungsgänge, die es in dieser Form nicht mehr gibt. Diese Änderungen sind auch nicht erst seit kurzem bekannt, was eine gewisse Anpassungs- oder Übergangsfrist rechtfertigen könnte. Seit 12 Jahren ist offenkundig, dass sich die hiesigen Kindergarten- und Primarschulstrukturen grundlegend ändern werden. Vor drei Jahren war sodann die Einführung der angepassten Modellumschreibungen geplant und wurde sogleich wieder sistiert. Die Grundlagen für eine Anpassung der Modellumschreibungen "Vorschulheilpädagogischer Dienst" und "Heilpädagogik Unterstufe/Mittelstufe" lagen ebenfalls bereits im Jahr 2016 vor und eine Zusammenführung beider Modellumschreibungen zu "Heilpädagogik Primarstufe" hätte sich zu diesem Zeitpunkt aufgedrängt (vgl. Schreiben der Abteilung Sonderpädagogik, Amt für Volksschulen vom 6. Juli 2018). 4.3 Es ist erstellt, dass die Modellumschreibungen der Bildungsfunktionen (Funktionsbereich 4) bis zum heutigen Zeitpunkt weder den neuen Ausbildungsgängen im Bildungsbereich noch den neuen pädagogischen und parapädagogischen Funktionen angepasst wurden. Die Kriterien und damit die Beurteilungsgrundlage sind überholt und entsprechen nicht den aktuellen und gelebten Gegebenheiten im Bildungsbereich, weshalb sie als sachfremd anzusehen sind. Durch die fehlende Aktualität der Modellumschreibungen bzw. der Bewertungskriterien lässt sich nicht beurteilen, ob sich die vom Regierungsrat angeführte Ungleichbehandlung zwischen den heilpädagogischen Lehrpersonen auf Stufe Kindergarten und denjenigen auf Primarschulstufe rechtfertigt. Um einen Lohnunterschied zwischen den beiden erwähnten Schulstufen nachvollziehbar zu begründen, muss auf überprüfbare Kriterien abgestellt werden. Der Regierungsrat stützt sich in seiner Begründung hauptsächlich auf die Ausbildungsdauer als Kriterium, welches bei der Bewertung vom "Vorschulheilpädagogischen Dienst" und der "Heilpädagogik Unterstufe/Mittelstufe" den Unterscheid ausmache und eine Ungleichbehandlung rechtfertige. Aufgrund der überholten Kriterien und der neuen Ausbildungsgänge, insbesondere der veränderten Ausbildungsdauer, kann nicht beurteilt werden, ob die vom Regierungsrat angeführte Unterscheidung in der Lohneinreihung gerechtfertigt ist. Bei der Lohneinreihung von Angestellten im Bildungssektor darf somit nicht auf diese inhaltlich überholten Merkmale abgestellt werden. Die Einreihung der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch gestützt auf diese veralteten Modellumschreibungen, weshalb sie als willkürlich anzusehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung noch unter den vormaligen Ausbildungsgängen bzw. den alten Schulstrukturen absolviert hat. Zum einen entspricht ihre Ausbildung den neuen Abschlüssen und wird als gleichwertig anerkannt, was von den Parteien nicht bestritten wird. Das Diplom der Beschwerdeführerin berechtigt sie, sowohl in Sonderklassen als auch in Regelklassen als Heilpädagogin zu unterrichten (vgl. Schreiben der Abteilung Sonderpädagogik, Amt für Volksschulen vom 6. Juli 2018). Zum anderen würden eine Ungleichbehandlung und insbesondere ungleiche Lohnansprüche der Lehrpersonen entstehen, wenn diejenigen mit den alten Ausbildungsabschlüssen noch unter die alten Modellumschreibungen fielen und diejenigen mit den neuen Bologna-Abschlüssen aufgrund neuer Modellumschreibungen eingereiht würden. Zusammenfassend basiert die Einreihung der Beschwerdeführerin auf sachfremden Kriterien und ist nicht haltbar. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt begründet und gutzuheissen. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ihre Einreihung in die Lohnklasse 11 rückwirkend per 1. August 2015. Im August 2015 wechselte die Beschwerdeführerin von der Primarschule in den Kindergarten. Am 4. Juli 2016 unterzeichnete sie den neuen Arbeitsvertrag per 1. August 2016 mit der Einreihung in die Lohnklasse 12 und die Erfahrungsstufe 16. Ihren Überprüfungsantrag stellte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2016. Obschon die Beschwerdeführerin bereits ab August 2015 im Kindergarten gearbeitet hat, hat sie die Überprüfung ihrer Lohneinreihung erst ein Jahr später zum ersten Mal geltend gemacht. Dadurch, dass sie ihren Lohn während ihres ersten Anstellungsjahres widerspruchslos akzeptiert hat, rechtfertigt sich vorliegend eine Neueinreihung rückwirkend erst per 1. August 2016 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 5.2 Wie im Beschluss vom 21. Juni 2016 angekündigt, hat der Regierungsrat die veralteten Modellumschreibungen der Bildungsfunktionen (Funktionsbereich 4) an die neuen Schulstrukturen anzupassen. Dabei dürfen die Bereiche der Sonderpädagogik, insbesondere der Heilpädagogik, nicht unberücksichtigt bleiben und müssen in die Neuerungen einbezogen werden. Nach Inkrafttreten der neuen Einreihungsgrundlagen ist die Beschwerdeführerin gestützt darauf rückwirkend per 1. August 2016 neu einzureihen. Ihre Einreihung ist von der BKSD in ihrer Funktion als Einreihungsbehörde für Lehrkräfte vorzunehmen (§ 12 Abs. 2 PersD i.V.m. § 2 der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen vom 21. Juni 2005), weshalb die vorliegende Angelegenheit an diese zurückzuweisen ist. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen zur Neueinreihung der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. August 2016. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Mit der Revision der VPO wurde die Ausnahme zugunsten der Vorinstanzen (§ 20 Abs. 3 aVPO) aufgehoben, weshalb diesen ab 1. Januar 2019 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verfahrenskosten auferlegt werden können. Die Beschwerdeführerin obsiegt grossmehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt, dem Regierungsrat die vollständigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen zur Neueinreihung der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. August 2016. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin