Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2019 810 18 185
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. März 2019 (810 18 185) Ausländerrecht Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung / Getrübter finanzieller Leumund Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____ und B.____ mit Kindern, Beschwerdeführende, vertreten durch Dieter Roth, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (RRB Nr. 1041 vom 26. Juni 2018) A. Die russischen Staatsangehörigen B.____ und A.____ stellten zusammen mit ihren Kindern C.____, D.____, E.____, F.____ und G.____ am 27. Dezember 2012 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SID) ein Gesuch um Einbürgerung in H.____. B. Die SID verweigerte mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gesuchstellenden ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der Sozialhilfebehörde verletzt hätten und damit die Voraussetzungen für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nicht erfüllen würden. Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellenden, nachfolgend vertreten durch Dieter Roth, Advokat, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde. Nachdem die SID ihre Verfügung vom 13. Januar 2016 mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 in Wiedererwägung gezogen und vollumfänglich aufgehoben hatte, wurde das Verfahren vor dem Regierungsrat mit Verfügung vom 16. Januar 2018 als gegenstandslos abgeschrieben. C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wurden die Gesuchstellenden darauf aufmerksam gemacht, dass die Einbürgerung unter anderem gemäss § 10 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes Basel-Landschaft (aBüG BL) vom 21. Januar 1993 einen guten Leumund voraussetze. Dieser sei dann gegeben, wenn den finanziellen Verpflichtungen, vor allem gegenüber dem Staat, regelmässig nachgekommen werde. Die Abklärungen der SID hätten jedoch ergeben, dass die Gesuchstellenden mit zwei neuen Betreibungen der I.____ AG aus dem Jahr 2016 im Betreibungsregister verzeichnet seien. Den Gesuchstellenden wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche sie mit Eingabe vom 5. Juli 2017 nutzten. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 verweigerte die SID den Gesuchstellenden erneut die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung. E. Gegen diese Verfügung der SID vom 21. Dezember 2017 erhoben die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 2. Januar 2018 beim Regierungsrat Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Verfügung vom 21. Dezember 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2018 ab. F. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhoben B.____ und A.____ zusammen mit ihren Kindern C.____, D.____, E.____, F.____ und G.____ mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie beantragen, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 26. Juni 2018 aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in H.____ zu gewähren. Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 6. August 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdebegründung wurde mit Eingabe vom 5. September 2018 eingereicht. G. Die SID lässt sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurde der Fall der Kammer überwiesen und das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Verbeiständung und unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Akten der kantonsgerichtlichen Verfahren Nr. 810 14 257 und Nr. 810 18 119 zum vorliegenden Verfahren beigezogen werden. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 1.3 Das kantonale Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 (nachfolgend aBüG BL) wurde per 1. Januar 2018 revidiert. Der erstinstanzliche Entscheid erging am 21. Dezember 2017, somit ist vorliegend das Bürgerrechtsgesetz in der vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anwendbar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 28. November 2018 [ 810 18 91] E. 2.2 ; KGE VV vom 12. Dezember 2018 [ 810 17 298] E. 3.1 ; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, 7. Auflage, N 294 f.). 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit drei Bürgerrechte, die eine untrennbare Einheit bilden; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zwingend mit dem Erwerb eines Kantons- sowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. Karl Hartmann/Laurent Merz , Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, S. 592). Die Bundesverfassung regelt die föderalistische Zuständigkeitsordnung. Dem Bund kommt die Kompetenz für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen, für die Wiedereinbürgerung sowie für die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder zu. Die Zuständigkeit für die ordentliche Einbürgerung liegt demgegenüber weiterhin bei den Kantonen, wobei der Bund hierfür Mindestvorschriften erlässt und die Einbürgerungsbewilligung erteilt (Art. 38 Abs. 2 BV; Peter Uebersax , Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 4/2016 S. 173). Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im totalrevidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; bis zum 31. Dezember 2017 galten die Bestimmungen des alten Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [aBüG] vom 29. September 1952). Mit den im Rahmen des BüG erlassenen Mindestvorschriften, welche der Bundesrat nach neuerer Auffassung als Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der ordentlichen Einbürgerung versteht (vgl. Botschaft zur Totalrevision des BüG vom 4. März 2011, 11.022, Bundesblatt [BBl] 2011 S. 2870, Andreas Auer , Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, N 1305), soll auch eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden. Darüber hinaus wird die weitergehende Gesetzgebungskompetenz den Kantonen überlassen (vgl. Alberto Achermann/Barbara von Rütte , Basler Kommentar: Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 38 BV N 33; Felix Hafner/Denise Bucher , St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, St. Gallen 2014, Art. 38 BV N 8 m.w.H.). Sie sind in der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen weitgehend frei und können namentlich hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen (vgl. Hartmann/Merz , a.a.O., S. 600; Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3). Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren ( Achermann/von Rütte , a.a.O., Art. 38 BV N 38). 2.2 Gemäss § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und § 1 aBüG BL richten sich Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nach dem aBüG BL, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält. Zuständig für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige ist der Landrat (§ 67 Abs. 1 lit f. KV und § 6 Abs. 1 aBüG BL). Das Gemeindebürgerrecht erteilt die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung oder der Bürger- bzw. Einwohnerrat (§ 6 Abs. 1 und 2 aBüG BL). Der Verfahrensablauf der Einbürgerung ist in den §§ 13 ff. aBüG BL geregelt. Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen sind schriftlich bei der SID einzureichen (§ 13 Abs. 1 aBüG BL). Liegen im Verlauf des Verfahrens die Voraussetzungen zur Einbürgerung vor, erteilt die SID die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und stellt beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Andernfalls verweigert sie die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (§ 14 Abs. 3 aBüG BL). 3.1 Ein solcher Entscheid der SID, mit welchem die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung verweigert wurde, ist Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die SID begründet ihren Entscheid damit, dass die Kantone und Gemeinden neben den bundesrechtlichen Vorgaben noch zusätzliche materielle Voraussetzungen aufstellen könnten. Gemäss § 10 Abs. 1 aBüG BL sei unter anderem ein guter Leumund Voraussetzung dafür, das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben. Damit sei sowohl der strafrechtliche als auch der finanzielle Leumund gemeint. Im vorliegenden Fall sei der finanzielle Leumund der Beschwerdeführenden getrübt, da sich aus dem Betreibungsregisterauszug von A.____ in den letzten fünf Jahren sechs gerechtfertigte Betreibungen ergäben und für vier der in Betreibung gesetzten Forderungen eine solidarische Haftung von B.____ bestehe. Trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe seien öffentlich-rechtliche Forderungen von den Beschwerdeführenden nicht rechtzeitig bezahlt worden. Zudem seien sämtliche zu berücksichtigenden Betreibungen während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet worden und die letzte Betreibung datiere vom 19. Dezember 2016. Hinzu komme, dass die provisorisch veranlagten Steuern 2016 im Umfang von Fr. 50.-- im August 2017 noch nicht beglichen worden seien. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 aBüG BL nicht erfüllen. Entsprechend könne ihnen die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in H.____ im jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt werden. 3.2 Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid der SID und führt ergänzend aus, dass die in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Betreibungen zumindest in vier Fällen nicht ungerechtfertigt gewesen seien. Obwohl zwischenzeitlich sämtliche Ausstände beglichen und die Betreibungen zurückgezogen worden seien und sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden deutlich verbessert habe, könne aufgrund der Rechtsprechung des Kantonsgerichts nicht über die Praxis der Vorinstanz hinweggegangen werden, wonach bei öffentlich-rechtlichen Forderungen keine gerechtfertigten Betreibungen in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs bzw. während des Einbürgerungsverfahrens vorliegen dürfen. Würden dennoch solche vorliegen, könne nicht von einem guten finanziellen Leumund ausgegangen werden. Dabei spiele die Höhe der gerechtfertigten Betreibungen keine Rolle. Die Zahlungsmoral der Beschwerdeführenden erweise sich somit nicht als einwandfrei, womit die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 aBüG BL nicht erfüllt seien. Den Beschwerdeführenden sei es vorbehalten, bei weiterer Stabilisierung und Konsolidierung ihrer finanziellen Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt mit einem neuen Gesuch an die SID zu gelangen. 3.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die finanziellen Verhältnisse in dem von der Praxis entwickelten "Verdachtszeitraum" mit grösster Zurückhaltung zu betrachten seien. Ein Abstellen auf einzelne, geringfügige Einträge im Betreibungsregister stelle einen überspitzten Formalismus dar. Alle Umstände des vorliegenden Falles würden darauf hindeuten, dass sich die Beschwerdeführenden finanziell etabliert hätten, und nichts deute darauf hin, dass sie unfähig oder unwillig seien, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführenden hätten in den letzten Jahren dafür gesorgt, dass sie in nachhaltiger Weise wirtschaftlich auf eigene Beine zu stehen kämen. Ihr beruflicher Werdegang und der schulische der Kinder würden darauf hindeuten, dass sich dies in Zukunft noch verbessern werde. 4.1 Beim Begriff des guten Leumunds handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich. Die Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich überprüft werden. Dennoch auferlegt sich das Kantonsgericht bei der Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen eine gewisse Zurückhaltung und erkennt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt. Ergibt die Auslegung des Gesetzes, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung den Verwaltungsbehörden eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte und dies mit der Verfassung vereinbar ist, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (vgl. BGE 127 II 184 E. 5; 119 Ib 254 E. 2). Liegt kein Grund für einen besonderen Handlungsspielraum der Verwaltungsbehörde vor, überprüft das Gericht die Anwendung der entsprechenden Vorschriften voll (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., N 419 ff.). 4.2 Nach der langjährigen Praxis der SID liegt ein getrübter finanzieller Leumund vor, wenn eine bewerbende Person ihren finanziellen Verpflichtungen, insbesondere auch gegenüber dem Staat, nicht regelmässig nachkommt. Die Erfüllung dieser Einbürgerungsvoraussetzung wird in der Regel über die Konsultation des Betreibungsregisters ermittelt und das Vorliegen von Betreibungen führt grundsätzlich dazu, dass die gesuchstellende Person über keinen guten finanziellen Leumund verfügt. Demzufolge ist die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in einem solchen Fall regelmässig zu verweigern (vgl. angefochtene Verfügung der SID vom 21. Dezember 2017 E. 2; KGE VV vom 18. Januar 2017 [ 810 16 85] E. 4.6 ; KGE VV vom 29. Juni 2005 [810 04 426] E. 6.c; Laura Campisi , Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 254). Betreibungen, die nicht irrtümlich erhoben werden, zeigen, dass der Betriebene seinen finanziellen Verpflichtungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht bzw. nicht innert gegebener Frist nachkommt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein guter finanzieller Leumund bejaht werden kann, ist es richtig, nicht nur auf die finanzielle Situation im Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen, sondern auch einen gewissen Zeitraum (sog. "Verdachtszeitraum") vor der Beurteilung zu berücksichtigen (KGE VV vom 18. Januar 2017 [ 810 16 85] E. 4.6 ; KGE VV vom 29. Juni 2005 [810 04 426] E. 6.c). 4.3.1 Die SID unterzieht Einbürgerungsgesuche praxisgemäss einer besonderen Prüfung, soweit der Betreibungsregisterauszug der gesuchstellenden Personen gelöschte Verlustscheine, welche vor mehr als fünf Jahren ausgestellt wurden, und Betreibungen der letzten fünf Jahre ausweist. Gemäss Aktenlage wies A.____ im Zeitraum vom 6. Juni 2007 bis 6. Juni 2017 insgesamt acht Betreibungen auf. Die Betreibungen beliefen sich auf einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 8'049.40. Die Betreibung vom 19. Juni 2007 liegt ausserhalb des Verdachtszeitraums und wird im Rahmen des vorliegenden Einbürgerungsgesuchs nicht mehr berücksichtigt. Einer näheren Betrachtung bedürfen demgegenüber die sieben weiteren in Betreibung gesetzten Forderungen, welche während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet wurden. 4.3.2 In Bezug auf die beiden Betreibungen der AHV-Zweigstelle J.____ vom 24. September 2013 und diejenige der SVA Basel-Landschaft vom 6. Februar 2014 machen die Beschwerdeführenden geltend, diese seien zu Unrecht erfolgt, da es Unklarheiten zwischen der AHV-Zweigstelle J.____ und der SVA Basel-Landschaft gegeben habe. In ihrem Schreiben an das Betreibungsamt vom 27. November 2013 hält die AHV-Zweigstelle J.____ fest, dass die Betreibung Nr. 21304374 zu Unrecht erfolgt und zu löschen sei. Bei der Beurteilung des finanziellen Leumunds ist diese Betreibung - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - somit nicht zu berücksichtigen. Miteinbezogen werden hingegen die zweite Betreibung der AHV-Zweigstelle J.____ vom 24. September 2013 in der Höhe von Fr. 289.80 sowie diejenige der SVA Basel-Landschaft vom 6. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 176.15, zumal die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen vermochten, dass diese Forderungen zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden waren. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die beiden Betreibungen der I.____ AG vom 3. Februar 2016 (Forderungsbetrag Fr. 488.35) bzw. vom 19. Dezember 2016 (Forderungsbetrag Fr. 269.50) nicht unrechtmässig eingeleitet wurden. Die Beschwerdeführenden haben es versäumt, sich rechtzeitig von der I.____ AG abzumelden. Erst nach Einleitung der Betreibungen holten sie die Abmeldung nach, obschon es ihnen bereits nach Erhalt der Gebühren-Rechnungen bzw. der ersten Mahnungen möglich gewesen wäre, entsprechend zu reagieren. Die Beschwerdeführenden haben sodann keinen Rechtsvorschlag erhoben und die Forderungen direkt gegenüber dem Betreibungsamt beglichen (vgl. Entscheid der Vorinstanz in E. 4da). Ebenfalls keine Unrechtmässigkeit vermochten die Beschwerdeführenden hinsichtlich der von der Krankenkasse K.____ in Betreibung gesetzten Forderungen vom 14. März 2014 (Forderungsbetrag Fr. 1'179.45) bzw. vom 12. September 2014 (Forderungsbetrag Fr. 1'164.25) zu belegen. In diesem Zusammenhang führen sie aus, es sei ihnen aufgrund eines finanziellen Engpasses am Ende des Jahres 2013 nicht möglich gewesen, die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Zur Begleichung der betriebenen Forderung hätten sie monatliche Ratenzahlungen vereinbart und die Betreibung habe in der Folge gelöscht werden können. Dennoch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es offenbar auch in dieser Angelegenheit zunächst einer rechtmässigen Betreibung bedurfte, bevor die Beschwerdeführenden eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse geschlossen haben. Weshalb eine solche nicht schon früher in Betracht gezogen wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Insbesondere bei den Krankenkassenprämien und den Radio- und Fernsehgebühren handelt es sich um Schulden aus laufenden Bedürfnissen der Familie, für welche der andere Ehegatte solidarisch haftet (vgl. Art. 166 Abs. 1 ZGB). Diese Betreibungen sind somit beiden Ehegatten anzurechnen und beeinflussen ihren finanziellen Leumund gleichermassen. Aufgrund der gerechtfertigten Betreibungen während des Verdachtszeitraums kann demzufolge nicht von einem guten finanziellen Leumund der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. 5.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 14 lit. c BüG wird davon ausgegangen, dass nicht jeder Betreibungsregistereintrag zur Verweigerung der Einbürgerung berechtigt. Bei der Beurteilung des finanziellen Leumundes gilt es etwa zu berücksichtigen, ob eine Betreibung zu Recht erfolgte oder nicht, ob eine Betreibung innert dem im Kanton geltenden Verdachtszeitraum erfolgte oder mehrere, wie hoch der in Betreibung gesetzte Betrag war und ob die Bewerberin bzw. der Bewerber allfällige Schulden bezahlt oder nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011 [VB.2010.00675] E. 3.4). Diese Rechtsprechung stimmt mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 [C-1128/2006] E. 3.4 mit Hinweisen). Die genannte Rechtsprechung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), welcher auch bei der Anwendung von § 10 aBüG BL zu beachten ist (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 [VB.2010.00675] E. 3.5). 5.2 Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der Betreibungen festgehalten werden, dass diese weder von der Anzahl noch vom Gesamtbetrag her als masslos zu bewerten sind. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Betreibungen insbesondere um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt und die Betreibungen überwiegend berechtigt waren. Zudem liegen die Betreibungen der I.____ AG noch nicht allzu lange zurück. Die Beschwerdeführenden bringen mehrfach vor, dass es aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Mittel zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein mag, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es jeweils zu Betreibungen kommen musste. Aus den Verfahrensakten sind keine Hinweise auf irgendwelche Bemühungen seitens der Beschwerdeführenden ersichtlich, welche allenfalls eine Betreibung hätten verhindern können. Letztlich haben die Beschwerdeführenden die betriebenen Forderungen anerkannt und bezahlt. Die Verfahrensakten lassen jedoch den Eindruck einer nicht einwandfreien Zahlungsmoral bei den Beschwerdeführenden entstehen, welche es teilweise darauf ankommen lassen, eine Forderung erst im Verlauf des Betreibungsverfahrens zu begleichen. Dieses Verhalten steht dem ungetrübten finanziellen Leumund auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entgegen (vgl. hierzu Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 [VB.2010.00675] E. 3.6 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die SID als auch der Beschwerdegegner das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 1 aBüG BL verneint haben. 5.3 Bei der Voraussetzung des "guten Leumunds" im Sinne von § 10 Abs. 1 aBüG BL handelt es sich um eine gesetzliche Mindestvoraussetzung für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, welche erfüllt sein muss, damit eine Einbürgerung überhaupt vorgenommen werden darf. Ist diese Voraussetzung wie im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so bleibt für die von den Beschwerdeführenden geforderte "Gesamtbetrachtung" im Rahmen des Ermessens von vornherein kein Raum (vgl. KGE VV vom 6. Juni 2012 [ 810 11 405] E. 5.2 ). Die Rüge der Beschwerdeführenden, ein Abstellen auf einzelne, geringfügige Einträge im Betreibungsregister stelle einen überspitzten Formalismus dar, es seien vielmehr die "Gesamtumstände" des vorliegenden Falles zu würdigen, erweist sich daher als unbegründet. 6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um Einbürgerung vom 27. Dezember 2012 von den Ehegatten zusammen mit ihren fünf Kindern gestellt wurde. Nach § 8 aBüG BL erstrecken sich Einbürgerungen in der Regel auf die unmündigen Kinder der Gesuchstellenden. Wird ein einbezogenes Kind während des Einbürgerungsverfahrens mündig, bleibt der Einbezug trotzdem möglich, da auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt wird (vgl. Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31. Dezember 2017 des Staatssekretariats für Migration Ziffer 4.3.2.2.). Dass die Kinder eigenständige Gesuche gestellt hätten, wird von den Beschwerdeführenden weder behauptet noch finden sich dafür Hinweise in den vorliegenden Akten. Alle fünf Kinder wurden somit in das Gesuch der Eltern einbezogen und haben keine eigenen Gesuche eingereicht. Aus diesem Grund durfte die SID darauf verzichten, die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs auch in Bezug auf die Kinder zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.516/2005 vom 19. Januar 2006 E. 4). 7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die SID die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 aBüG BL zu Recht verneint und das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 8.2 Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht nicht (§ 21 Abs. 1 VPO). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Kostennote vom 26. November 2018 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 9.58 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von insgesamt Fr. 58.40 geltend, was tarifkonform und nicht zu beanstanden ist. Somit beläuft sich das Gesamthonorar vorliegend auf Fr. 2'127.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST). 8.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'127.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1D_7/2019) erhoben.