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810 18 175

Basel-Landschaft · 2019-05-29 · Deutsch BL

Erziehungszulagen

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen beim Kantonsgericht direkt anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheid einer Direktion über Sozialzulagen (vgl. § 13 lit. a der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 30. November 2004). Anfechtbar ist allerdings nur der Beschwerdeentscheid der Direktion (sog. Devolutiveffekt); auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung auch der Verfügung des Personalamts kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 VPO). Auch die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde im genannten Umfang einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 In seiner Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2018 macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorweg zu prüfen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Personal vom 28. Februar 2018 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, obschon darin Noven vorgebracht worden seien. Dies sei insofern als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, als sich der Entscheid der FKD vom 12. Juni 2018 auf diese Stellungnahme beziehe.

E. 3.2 Die FKD wendet in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2018 ein, der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden, da den Parteien eines Verwaltungsverfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein unbedingtes Replikrecht zukomme.

E. 3.3 Der allgemein in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und vorliegend auch in § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gesetzlich verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 42 ff.). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 5.2 ; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1).

E. 3.4 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5; BGE 135 II 286 E. 5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden das Recht, sich zu Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 526). Dieses "Replikrecht im engeren Sinn", welches vom Vorliegen neuer Behauptungen (Noven) abhängt, gilt in allen Verfahren, unabhängig davon, ob die Behörde eine gerichtliche oder eine verwaltungsinterne ist. Demgegenüber besteht nur in Verfahren vor gerichtlichen Behörden ein unbedingtes Replikrecht ("Replikrecht im weiteren Sinn"). Dieses vom Bundesgericht als Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten bezeichnete Replikrecht umfasst die Möglichkeit, zu sämtlichen Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 133 I 100 E. 4.3 ff.; Urteil des BGer 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; KGE VV vom 16. Mai 2018 [ 810 18 56] E. 3.2.1 ; Alain Griffel , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 26b VRG Rz. 36 ff.).

E. 3.5 Auch wenn es wünschenswert ist, dass den Parteien im Verwaltungsverfahren generell alle Eingaben unaufgefordert zugestellt werden, und die vorliegend unterlassene Zustellung der Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Personal vom 28. Februar 2018 als bedauerliches, durchaus zu gewissen Bedenken Anlass gebendes Versäumnis zu werten ist, verletzt dieses Vorgehen im vorliegenden Fall Art. 29 Abs. 2 BV (knapp) nicht. Der Beschwerdeführer übersieht die oben dargestellte differenzierte Ausprägung des Replikrechts im Verwaltungsverfahren, wenn er einen unbedingten Anspruch auf Stellungnahme zu Eingaben der Gegenseite geltend macht. Ein unbedingtes Replikrecht stand ihm im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren gerade nicht zu. Vielmehr hing das Replikrecht vom Vorliegen neuer entscheidrelevanter Vorbringen der Gegenpartei ab. Die Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Personal vom 28. Februar 2018 ist ausführlich ausgefallen und inhaltlich wesentlich detaillierter als die Begründung der angefochtenen Verfügung, dazu kommen noch diverse Beilagen. Damit hätte sich eine vorgängige Zustellung an den Beschwerdeführer geradezu aufgedrängt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden in der Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Personal vom 28. Februar 2018 allerdings keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht, sondern bereits bekannte Argumente wiederholt. Dass das Personalamt davon ausging, dem Beschwerdeführer sei die Broschüre "Personalrecht im Überblick" zusammen mit dem Arbeitsvertrag zugestellt worden, ergibt sich bereits aus der Verfügung vom 16. November 2017 und nicht erst aus der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Wie sich nachfolgend zeigen wird, handelt es sich dabei ohnehin nicht um eine entscheiderhebliche Frage. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit vorliegend nicht verletzt.

E. 4 In der Sache strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung der Erziehungszulagen hat. Der Beschwerdeführer verlangt die Nachzahlung der Erziehungszulagen vom September 2016 bis und mit September 2017. Eventualiter beantragt er die Nachzahlung von Erziehungszulagen vom Oktober 2016 bis und mit September 2017. 5.1 Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 statuiert einen Anspruch von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern auf Familienzulagen in der Form von Kinder- und Ausbildungszulagen. Das Gesetz bezweckt damit in erster Linie den finanziellen Ausgleich derjenigen Lasten, welche durch die Begründung und den Bestand eines Kindesverhältnisses entstehen (vgl. Art. 2 FamZG). Die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft, die einen Anspruch auf eine Familienzulage gemäss FamZG haben, können gemäss § 29 Abs. 1 PersD zusätzlich zu den Kinder- und Ausbildungszulagen eine Erziehungszulage beanspruchen, solange kein anderer Arbeitgeber als der Kanton Basel-Landschaft bereits eine der gleichen Zielsetzung dienende Zulage für dieselben Kinder und denselben Haushalt ausrichtet. Die Erziehungszulage wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet und betrug im Jahr 2016 bei einer Vollzeitbeschäftigung je nach Monatslohn monatlich zwischen Fr. 326.15 und Fr. 424.10 (vgl. § 29 Abs. 4 PersD i.V.m. Anhang II zum Personaldekret). Die Erziehungszulage wird einmal pro Haushalt und unabhängig der Anzahl unterstützungsberechtigter Kinder ausbezahlt (§ 29 Abs. 5 PersD). Erziehungszulagen bilden wie Familienzulagen zwar keinen Lohnbestandteil, werden jedoch akzessorisch zum Lohn ausgerichtet. Aus diesem Grund entsteht und erlischt der Anspruch mit dem Lohnanspruch. 5.2 Die Erziehungszulage gemäss § 29 PersD ist an den bundesrechtlich geregelten Anspruch auf Familienzulagen gekoppelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2017 vom 14. September 2018 E. 5.4.3). Die für Familienzulagen geltenden Grundprinzipien sind auch für Erziehungszulagen anwendbar. So gilt im Sozialversicherungsrecht der allgemeine Grundsatz, dass die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt ( Ueli Kieser , Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 388). Vorausgesetzt wird als Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers eine schriftliche Anmeldung zum Leistungsbezug, denn die berechtige Person ist in einem besonderen Mass in der Lage, der Anstellungsbehörde Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt zu verschaffen. Dementsprechend statuiert § 29a PersD eine gesetzliche Meldepflicht für Tatsachen, die einen Anspruch auf Familien- oder Erziehungszulagen begründen, verändern oder erlöschen lassen. Der Anspruch auf Ausrichtung der Zulagen entsteht mit der Anmeldung. Der Anmeldung kommt dabei grundsätzlich unbefristete Wirkung zu, von der Anmeldung erfasst sind in der Vergangenheit liegende als auch erst inskünftig fällig werden Leistungen. Der sich allenfalls ergebende Nachzahlungsanspruch wird allerdings durch die Verwirkung begrenzt. 5.3 Vermögensrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton aus dem Arbeitsverhältnis können innert eines Jahres, nachdem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Möglichkeit eines Anspruchs Kenntnis erhalten hat, spätestens aber vor Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Entstehung geltend gemacht werden (§ 56 Abs. 1 PersD). Die Bestimmung macht keine Unterscheidung, ob es sich um periodische oder nicht periodische Leistungen handelt. Damit statuiert das Dekret nach der Rechtsprechung eine einjährige relative und eine fünfjährige absolute Verwirkungsfrist. Diese ist von der Verjährung in verschiedenen Punkten abzugrenzen. Die Verwirkung übt volle Rechtswirkung aus, das bedeutet, dass sie unabhängig von einer allfälligen Einrede vom Gericht immer von Amtes wegen geprüft wird. Verwirkungsfristen können nicht aufgehoben oder unterbrochen werden. Mit der Verwirkung geht die Forderung unter (KGE VV vom 4. Juli 2012 [ 810 11 400] E. 4 ). Der Verwirkung unterworfen sind dabei die einzelnen Monatsbetreffnisse und nicht das Grundverhältnis, das dem Forderungsrecht zugrunde liegt.

E. 6 Über den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erziehungszulagen gemäss § 29 PersD besteht vorliegend Einigkeit. Umstritten ist hingegen, über welchen Zeitraum dieser Anspruch rückwirkend geltend gemacht werden kann. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass Ansprüche, welche nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht werden, allesamt verwirkt seien, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es handle sich um periodische Leistungen, welche einzeln verwirkten. Somit habe er einen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung von Erziehungszulagen.

E. 6.1 Die Verwirkung vermögensrechtlicher Ansprüche wird unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass dem Gläubiger eine Säumnis vorgeworfen werden kann. Die drohende Verwirkung soll den Berechtigten zu rechtzeitiger Geltendmachung seines Rechts anspornen. Unterlässt er dies, geschieht ihm solange kein Unrecht, wie er die Möglichkeit hatte, den Untergang seines Rechts abzuwenden. In diesem Fall hat er sich den Verlust selber zuzuschreiben. Eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist kann deshalb nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erst zu laufen beginnen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Leistung zu verlangen, entweder weil die Forderung fällig ist oder weil er ihre Fälligkeit herbeiführen kann (vgl. Karl Spiro , Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bern 1975, § 16 und § 25). Wenn § 56 Abs. 1 PersD von der Kenntnis der Möglichkeit eines Anspruchs spricht, ist stillschweigend ein Anspruch vorausgesetzt, der auch eingefordert werden kann. Frühestmöglicher Verwirkungsbeginn ist demnach bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Kanton deren Fälligkeit resp. die Möglichkeit des Mitarbeiters, durch einseitiges Handeln die umgehende Fälligkeit zu bewirken.

E. 6.2 Bei periodischen Leistungen wird die Verwirkungsfrist für jede Einzelforderung separat (ebenfalls frühestens) mit deren Fälligkeit ausgelöst. Die Frist für die Geltendmachung von Lohnzulagen beginnt damit - wie für den Lohnanspruch als solchen - mit dem Ende des Monats zu laufen, für welchen die Zahlung geschuldet ist. Wenn es um die rückwirkende Erbringung von Leistungen geht, für deren Zusprechung der Empfänger mitwirkungspflichtig ist, fehlt es allerdings regelmässig an einem in der Vergangenheit liegenden Fälligkeitszeitpunkt, denn eine fehlende Anmeldung zum Leistungsbezug verhindert wie oben aufgezeigt gerade die Entstehung eines Fälligkeitstermins. In solchen Fällen ist der Beginn des Verwirkungszeitpunkts generell auf denjenigen Zeitpunkt zu legen, in welchem bei umgehender Leistungsanmeldung die Leistung zu erbringen gewesen wäre (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 24 Rz. 28).

E. 6.3 Bei den streitgegenständlichen Erziehungszulagen handelt es sich um periodische Leistungen, die jeweils mit jedem Monatsende neu fällig werden und jede für sich einzeln verwirken. Die Beschwerdegegnerin verneint diesen für sämtliche periodischen Leistungen wie etwa den Lohn und die damit zusammenhängenden Ansprüche - darunter auch Familienzulagen (vgl. Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG) - wohl unbestreitbar Geltung beanspruchenden Grundsatz im Falle der kantonalen Erziehungszulagen, ohne ihre abweichende Rechtsauffassung nachvollziehbar zu begründen. Es leuchtet schon grundsätzlich nicht ein, weshalb § 56 PersD ausgerechnet für Erziehungszulagen anders auszulegen sein soll. Zumal der Anspruch auf Erziehungszulagen eng an die Familienzulage gekoppelt ist (vgl. oben E. 5.2), lässt sich eine derart unterschiedliche Behandlung der beiden Zulagen bezüglich Untergang der Forderungen nicht rechtfertigen. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann somit nicht gefolgt werden.

E. 6.4 Wie erwähnt ist für die Bestimmung des Verwirkungszeitpunkts jedes einzelnen Monatsbetreffnisses entscheidend, wann die Zahlung bei frühzeitiger Anmeldung hätte eingefordert werden können. Als sich der Beschwerdeführer vorliegend am 16. Oktober 2017 zum Leistungsbezug anmeldete, konnten zu diesem Zeitpunkt von Vornherein nur diejenigen monatlichen Leistungen verwirkt sein, die bei rechtzeitiger Anmeldung mehr als ein Jahr vorher, d.h. vor dem 16. Oktober 2016 fällig geworden wären. Wie der Beschwerdeführer vollkommen zu Recht vorbringt, konnten die ihm ab Ende Oktober 2016 zustehenden monatlichen Erziehungszulagen somit unabhängig von seiner Kenntnis über den Anspruch noch gar nicht verwirkt sein. Die Beschwerde ist diesbezüglich bereits deshalb gutzuheissen.

E. 7 Damit ist einzig noch fraglich, ob der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen der Geburt seines Kindes am 22. September 2016 und dem 15. Oktober 2016 rückwirkend Erziehungszulagen beanspruchen kann.

E. 7.1 Für den tatsächlichen Beginn des Fristenlaufs nach § 56 Abs. 1 PersD wird nicht auf die Fälligkeit der Leistung, sondern auf das subjektive Moment der Kenntnis abgestellt, was das Festlegen einer parallel laufenden Verwirkungsfrist mit einem objektiv bestimmten Anfangstermin bedingt. Dieser fristauslösende Termin kann, muss aber nicht mit dem Fälligkeitszeitpunkt übereinstimmen. In der Rechtsprechung wird dabei das Kennenmüssen des Anspruchs der effektiven Kenntnisnahme gleichgestellt. Als fristauslösender Zeitpunkt gilt derjenige, in welchem der Leistungsberechtigte bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch bestehen (KGE VV vom 21. November 2012 [ 810 12 169] E. 3.1 ; KGE VV vom 7. Februar 2007 [810 06 284] E. 2.2; Attilio Gadola , Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 53).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich umgehend bei seinem Arbeitgeber gemeldet, als er um seinen Anspruch gewusst habe. Er habe von der tatsächlichen Möglichkeit eines Anspruchs auf Erziehungszulagen nicht früher Kenntnis erlangt. So treffe es nicht zu, dass er mit Zustellung der Vertragsbeilagen (die Broschüre "Personalrecht im Überblick" sowie das Merkblatt "Familien-/Erziehungszulagen [Sozialzulagen]") bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte vom Anspruch Kenntnis haben müssen. Er könne sich nicht erinnern, diese Vertragsbeilagen erhalten zu haben. Der Beweis obliege der Beschwerdegegnerin, inwiefern er an die Vertragsbeilagen gelangt sei. Weiter seien die Vertragsbeilagen nicht im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als Beilagen erwähnt. Es könne auch nicht von den Angestellten erwartet werde, das Internet sowie das Intranet nach allfälligen Dokumenten zu durchsuchen. Im 27-seitigen Manual "Personalrecht im Überblick" sei ausserdem nicht erwähnt, dass der Anspruch auf Erziehungszulagen von den Angestellten geltend zu machen sei.

E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Darstellung als nicht glaubhaft und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer wusste oder hätte wissen müssen, dass er einen Anspruch auf Erziehungszulagen für seinen Sohn geltend machen konnte. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer bereits im August 2013 vom Anspruch auf Erziehungszulagen hätte wissen können. Die Broschüre "Personalrecht im Überblick" sowie das Merkblatt "Familien-/Erziehungszulagen (Sozialzulagen)" seien als Vertragsbeilagen an ihn versendet worden. Es sei gängige Praxis, dass den neuen Angestellten diese Informationen als Vertragsbeilagen mitgesendet werden. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass die im Arbeitsvertrag erwähnten Allgemeinen Rechtlichen Bestimmungen (ARB) mit der Vertragsunterzeichnung durch den Beschwerdeführer Vertragsbestandteil geworden seien. Es falle unter die Sorgfaltspflicht des Mitarbeiters, sich mit den grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsverhältnisses auseinander zusetzen. So seien die Informationen betreffend die Erziehungszulagen im Intranet sowie im Internet ersichtlich und für den Beschwerdeführer leicht zugänglich gewesen.

E. 7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob ihm die Informationsschriften seines Arbeitgebers als Vertragsbeilagen zugestellt wurden. Unter Punkt III. des Arbeitsvertrags wird unter dem Titel "Allgemeine Rechtliche Bestimmungen (ARB) ausgeführt, dass die jeweils geltenden ARB (Personalgesetz, Personaldekret, Bildungsgesetz, die jeweils dazugehörigen Verordnungen des Regierungsrats) Grundlagen des Arbeitsvertrages seien. Mit seiner Unterschrift unter den Arbeitsvertrag hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er den gesamten Vertragstext und damit auch diesen Passus zur Kenntnis genommen hat, worauf der Vertragswortlaut vor dem Unterschriftsfeld ausdrücklich hinweist. Ob der Beschwerdeführer vor der Vertragsunterzeichnung die darin erwähnten Grundlagen tatsächlich konsultiert resp. die erläuternden Broschüren erhalten und gelesen hat, spielt letztlich keine Rolle. Mit dem Einverständnis zum Vertrag wird die Kenntnisnahme der ARB fingiert. Von einem Lehrer darf erwartet werden, dass er sich der Bedeutung seiner Unterschrift unter den Vertrag bewusst ist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, gehört es ohnehin zu den Grundpflichten eines Mitarbeiters, die aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten zumindest in den Grundzügen zu kennen. Der Beschwerdeführer hätte deshalb nach der Geburt seines Sohnes bei Beachtung der gebührenden Aufmerksamkeit vom Anspruch auf Erziehungszulagen Kenntnis haben müssen. Eine umgehende Anmeldung zum Leistungsbezug wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Der Fristenlauf der Verwirkungsfrist nach § 56 Abs. 1 PersD beginnt deshalb mit der Fälligkeit der erstmals möglichen Ausrichtung einer Erziehungszulage Ende September 2016. Die mehr als ein Jahr nach Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen erfolgte Anmeldung ist dementsprechend verspätet und der Anspruch auf Erziehungszulagen ist für den Zeitraum vom 22. September 2016 bis und mit 15. Oktober 2016 verwirkt. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Erziehungszulagen nur insoweit verwirkt ist, als dass Erziehungszulagen für die Zeit vor dem 16. Oktober 2016 gefordert werden. Damit erweist sich die Beschwerde im Eventualbegehren als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Erziehungszulagen nebst Zins für die Zeit ab 16. Oktober 2016 bis und mit September 2017 an das Dienstleistungszentrum Personal zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird über die bei ihr angefallen Kosten neu zu befinden haben. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren weitestgehend obsiegt, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerdegegnerin für die Kostenfrage als vollumfänglich unterliegend zu betrachten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.— vorliegend der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. In ihrer Honorarnote vom 17. Dezember 2018 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen vom 6. Februar 2018 bis 17. Dezember 2018 einen Aufwand von 13:35 Stunden à Fr. 300.-- geltend. Der in der Honorarnote aufgeführte Aufwand vom 6. Februar 2018 (5 Minuten) steht in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren vor Kantonsgericht, weshalb dieser nicht berücksichtigt werden kann. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Gestützt auf die Tarifordnung erscheint dem Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- als angemessen. Ausgehend von einem Aufwand von insgesamt 13:30 Stunden und den nicht zu beanstandenden Auslagen von Fr. 77.-- hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘717.80 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Im Umfang des Eintretens wird der Entscheid der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Erziehungszulagen nebst Zins für die Zeit ab 16. Oktober 2016 bis und mit September 2017 an das Dienstleistungszentrum Personal zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘717.80 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.05.2019 810 18 175

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. Mai 2019 (810 18 175) Personalrecht Rückwirkende Ausrichtung von Erziehungszulagen/Beginn des Fristenlaufs der Verwirkungsfrist Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Huber Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Andrea Halbeisen, Rechtsanwältin gegen Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegnerin Betreff Erziehungszulagen (Entscheid der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018) A. A.____ ist seit dem 1. August 2013 beim Kanton Basel-Landschaft als Primarlehrer angestellt. Am 22. September 2016 wurde A.____ Vater eines Sohnes. Am 16. Oktober 2017 machte er einen Anspruch auf Erziehungszulagen geltend. Er beantragte die Ausrichtung von Erziehungszulagen rückwirkend ab dem 22. September 2016. B. Das Dienstleistungszentrum des Personalamts verfügte am 16. November 2017, dass ab Oktober 2017 eine Erziehungszulage ausbezahlt werde. Ein rückwirkender Anspruch auf Erziehungszulagen bestehe hingegen nicht. Gemäss § 56 des Dekrets zum Personalgesetz (PersD) vom 8. Juni 2000 müssten vermögensrechtliche Ansprüche innert eines Jahres ab Kenntnis geltend gemacht werden, spätestens aber vor Ablauf von 5 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Gemäss der Rechtsprechung sei derjenige Zeitpunkt massgebend, in welchem man bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch beständen. Nicht massgebend sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme. Mit der Zustellung der Beilagen zum Arbeitsvertrag, jedoch spätestens bei der Geburt des Sohnes, habe A.____ bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit vom Anspruch auf Erziehungszulagen Kenntnis erhalten. Dieser Zeitpunkt habe bei der Geltendmachung seines Anspruchs mehr als ein Jahr zurückgelegen, weshalb kein rückwirkender Anspruch auf Erziehungszulagen bestehe. C. Mit Eingabe vom 30. November 2017 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Andrea Halbeisen, Rechtsanwältin, bei der Finanz- und Kirchendirektion Basel-Landschaft (FKD) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2017. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 wies die FKD seine Beschwerde ab. Zur Begründung führte die Direktion aus, dass A.____ bereits im August 2013 vom Anspruch auf Erziehungszulagen hätte wissen können. Da vermögensrechtliche Ansprüche innert eines Jahres ab Kenntnis verwirken würden, sei kein rückwirkender Anspruch gegeben. D. Gegen den Entscheid der FKD erhob A.____ mit Eingabe vom 28. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der Entscheid der FKD vom 12. Juni 2018 und die Verfügung des Dienstleistungszentrums Personal vom 16. November 2017 seien aufzuheben und es seien ihm für die Zeit vom 22. September 2016 bis und mit September 2017 die Erziehungszulagen samt 5% Zins seit dem 16. Oktober 2017 zu bezahlen. Eventualiter seien ihm Erziehungszulagen von Oktober 2016 bis September 2017 zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Oktober 2017 auszubezahlen. Subeventualiter sei die Sache an das Dienstleistungszentrum Personal zurückzuweisen. Dies habe alles unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen zunächst vor, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da der angefochtene Entscheid auf die Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Personal vom 28. Februar 2018 Bezug nehme, welche ihm nicht mitgeteilt worden sei. In der Sache macht er geltend, das Kantonsgericht habe in einem ähnlichen Fall entschieden, dass nur diejenigen Erziehungszulagen verwirkt seien, welche mehr als ein Jahr vor Geltendmachung fällig geworden seien. Auch sei es ein genereller Grundsatz, dass die Frist für die Verjährung oder Verwirkung bei periodisch zu erbringenden Leistungen für die jeweiligen einzelnen periodischen Leistungen einzeln mit deren Fälligkeit zu laufen beginne. Dies zeige beispielhaft Art. 24 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. E. Am 1. Oktober 2018 reichte die FKD ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Direktion bestreitet eine Gehörsverletzung. Den zukünftigen Mitarbeitern würden sodann zusammen mit dem Vertrag die Vertragsbeilagen "Personalrecht im Überblick" und "Familien-/Erziehungszulagen (Sozialzulagen)" zugestellt. Die Verwirkungsfrist im Personaldekret könne sodann nicht mit derjenigen des Sozialversicherungsrechts verglichen werden. Letztere Bestimmung regle die Verwirkung für den Anwendungsbereich des ATSG anders als das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft, indem sie die Verwirkung bei periodischen Ansprüchen explizit regle und die Verwirkung jeweils an den Monat anknüpfe, für welchen die Leistung geschuldet sei. Im Kanton Basel-Landschaft sei Anknüpfungspunkt derjenige Zeitpunkt, an dem Mitarbeitende von der Anspruchsmöglichkeit Kenntnis hätten haben können. Bezüglich der Verwirkung sei einzig auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Mitarbeitende von der Möglichkeit eines Anspruchs Kenntnis hätte erhalten können. F. Das Kantonsgericht führte am 30. August 2018 eine Vorverhandlung durch, welche ohne Ergebnis blieb. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. November 2018. Im Wesentlichen bringt er vor, im verwaltungsinternen Verfahren bestehe ein unbedingtes Replikrecht. In der Stellungnahme vom 28. Februar 2018, welche ihm vor dem Entscheid unbestrittenermassen nicht zugestellt worden sei, seien Noven in das Verfahren eingebracht worden, die geeignet gewesen seien, den Entscheid materiell zu beeinflussen und dies auch getan hätten. Zumal sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen auf die Stellungnahme bezogen habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Verwaltung sei überdies bei belastenden Verfügungen beweisbelastet. Sie habe den Beweis nicht erbracht, dass er bei Stellenantritt die Broschüren und Merkblätter des Personalamts erhalten habe. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass Einzelleistungen jeweils einzeln verjähren bzw. verwirken würden und dass dieser allgemeine Grundsatz auch für das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft Gültigkeit beanspruche. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen beim Kantonsgericht direkt anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheid einer Direktion über Sozialzulagen (vgl. § 13 lit. a der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 30. November 2004). Anfechtbar ist allerdings nur der Beschwerdeentscheid der Direktion (sog. Devolutiveffekt); auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung auch der Verfügung des Personalamts kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 VPO). Auch die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde im genannten Umfang einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. In seiner Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2018 macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorweg zu prüfen. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Personal vom 28. Februar 2018 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, obschon darin Noven vorgebracht worden seien. Dies sei insofern als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, als sich der Entscheid der FKD vom 12. Juni 2018 auf diese Stellungnahme beziehe. 3.2 Die FKD wendet in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2018 ein, der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden, da den Parteien eines Verwaltungsverfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein unbedingtes Replikrecht zukomme. 3.3 Der allgemein in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und vorliegend auch in § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gesetzlich verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 42 ff.). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 5.2 ; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1). 3.4 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5; BGE 135 II 286 E. 5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden das Recht, sich zu Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 526). Dieses "Replikrecht im engeren Sinn", welches vom Vorliegen neuer Behauptungen (Noven) abhängt, gilt in allen Verfahren, unabhängig davon, ob die Behörde eine gerichtliche oder eine verwaltungsinterne ist. Demgegenüber besteht nur in Verfahren vor gerichtlichen Behörden ein unbedingtes Replikrecht ("Replikrecht im weiteren Sinn"). Dieses vom Bundesgericht als Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten bezeichnete Replikrecht umfasst die Möglichkeit, zu sämtlichen Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 133 I 100 E. 4.3 ff.; Urteil des BGer 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; KGE VV vom 16. Mai 2018 [ 810 18 56] E. 3.2.1 ; Alain Griffel , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 26b VRG Rz. 36 ff.). 3.5 Auch wenn es wünschenswert ist, dass den Parteien im Verwaltungsverfahren generell alle Eingaben unaufgefordert zugestellt werden, und die vorliegend unterlassene Zustellung der Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Personal vom 28. Februar 2018 als bedauerliches, durchaus zu gewissen Bedenken Anlass gebendes Versäumnis zu werten ist, verletzt dieses Vorgehen im vorliegenden Fall Art. 29 Abs. 2 BV (knapp) nicht. Der Beschwerdeführer übersieht die oben dargestellte differenzierte Ausprägung des Replikrechts im Verwaltungsverfahren, wenn er einen unbedingten Anspruch auf Stellungnahme zu Eingaben der Gegenseite geltend macht. Ein unbedingtes Replikrecht stand ihm im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren gerade nicht zu. Vielmehr hing das Replikrecht vom Vorliegen neuer entscheidrelevanter Vorbringen der Gegenpartei ab. Die Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Personal vom 28. Februar 2018 ist ausführlich ausgefallen und inhaltlich wesentlich detaillierter als die Begründung der angefochtenen Verfügung, dazu kommen noch diverse Beilagen. Damit hätte sich eine vorgängige Zustellung an den Beschwerdeführer geradezu aufgedrängt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden in der Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Personal vom 28. Februar 2018 allerdings keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht, sondern bereits bekannte Argumente wiederholt. Dass das Personalamt davon ausging, dem Beschwerdeführer sei die Broschüre "Personalrecht im Überblick" zusammen mit dem Arbeitsvertrag zugestellt worden, ergibt sich bereits aus der Verfügung vom 16. November 2017 und nicht erst aus der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Wie sich nachfolgend zeigen wird, handelt es sich dabei ohnehin nicht um eine entscheiderhebliche Frage. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit vorliegend nicht verletzt. 4. In der Sache strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung der Erziehungszulagen hat. Der Beschwerdeführer verlangt die Nachzahlung der Erziehungszulagen vom September 2016 bis und mit September 2017. Eventualiter beantragt er die Nachzahlung von Erziehungszulagen vom Oktober 2016 bis und mit September 2017. 5.1 Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 statuiert einen Anspruch von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern auf Familienzulagen in der Form von Kinder- und Ausbildungszulagen. Das Gesetz bezweckt damit in erster Linie den finanziellen Ausgleich derjenigen Lasten, welche durch die Begründung und den Bestand eines Kindesverhältnisses entstehen (vgl. Art. 2 FamZG). Die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft, die einen Anspruch auf eine Familienzulage gemäss FamZG haben, können gemäss § 29 Abs. 1 PersD zusätzlich zu den Kinder- und Ausbildungszulagen eine Erziehungszulage beanspruchen, solange kein anderer Arbeitgeber als der Kanton Basel-Landschaft bereits eine der gleichen Zielsetzung dienende Zulage für dieselben Kinder und denselben Haushalt ausrichtet. Die Erziehungszulage wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet und betrug im Jahr 2016 bei einer Vollzeitbeschäftigung je nach Monatslohn monatlich zwischen Fr. 326.15 und Fr. 424.10 (vgl. § 29 Abs. 4 PersD i.V.m. Anhang II zum Personaldekret). Die Erziehungszulage wird einmal pro Haushalt und unabhängig der Anzahl unterstützungsberechtigter Kinder ausbezahlt (§ 29 Abs. 5 PersD). Erziehungszulagen bilden wie Familienzulagen zwar keinen Lohnbestandteil, werden jedoch akzessorisch zum Lohn ausgerichtet. Aus diesem Grund entsteht und erlischt der Anspruch mit dem Lohnanspruch. 5.2 Die Erziehungszulage gemäss § 29 PersD ist an den bundesrechtlich geregelten Anspruch auf Familienzulagen gekoppelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2017 vom 14. September 2018 E. 5.4.3). Die für Familienzulagen geltenden Grundprinzipien sind auch für Erziehungszulagen anwendbar. So gilt im Sozialversicherungsrecht der allgemeine Grundsatz, dass die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt ( Ueli Kieser , Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 388). Vorausgesetzt wird als Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers eine schriftliche Anmeldung zum Leistungsbezug, denn die berechtige Person ist in einem besonderen Mass in der Lage, der Anstellungsbehörde Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt zu verschaffen. Dementsprechend statuiert § 29a PersD eine gesetzliche Meldepflicht für Tatsachen, die einen Anspruch auf Familien- oder Erziehungszulagen begründen, verändern oder erlöschen lassen. Der Anspruch auf Ausrichtung der Zulagen entsteht mit der Anmeldung. Der Anmeldung kommt dabei grundsätzlich unbefristete Wirkung zu, von der Anmeldung erfasst sind in der Vergangenheit liegende als auch erst inskünftig fällig werden Leistungen. Der sich allenfalls ergebende Nachzahlungsanspruch wird allerdings durch die Verwirkung begrenzt. 5.3 Vermögensrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton aus dem Arbeitsverhältnis können innert eines Jahres, nachdem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Möglichkeit eines Anspruchs Kenntnis erhalten hat, spätestens aber vor Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Entstehung geltend gemacht werden (§ 56 Abs. 1 PersD). Die Bestimmung macht keine Unterscheidung, ob es sich um periodische oder nicht periodische Leistungen handelt. Damit statuiert das Dekret nach der Rechtsprechung eine einjährige relative und eine fünfjährige absolute Verwirkungsfrist. Diese ist von der Verjährung in verschiedenen Punkten abzugrenzen. Die Verwirkung übt volle Rechtswirkung aus, das bedeutet, dass sie unabhängig von einer allfälligen Einrede vom Gericht immer von Amtes wegen geprüft wird. Verwirkungsfristen können nicht aufgehoben oder unterbrochen werden. Mit der Verwirkung geht die Forderung unter (KGE VV vom 4. Juli 2012 [ 810 11 400] E. 4 ). Der Verwirkung unterworfen sind dabei die einzelnen Monatsbetreffnisse und nicht das Grundverhältnis, das dem Forderungsrecht zugrunde liegt. 6. Über den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erziehungszulagen gemäss § 29 PersD besteht vorliegend Einigkeit. Umstritten ist hingegen, über welchen Zeitraum dieser Anspruch rückwirkend geltend gemacht werden kann. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass Ansprüche, welche nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht werden, allesamt verwirkt seien, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es handle sich um periodische Leistungen, welche einzeln verwirkten. Somit habe er einen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung von Erziehungszulagen. 6.1 Die Verwirkung vermögensrechtlicher Ansprüche wird unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass dem Gläubiger eine Säumnis vorgeworfen werden kann. Die drohende Verwirkung soll den Berechtigten zu rechtzeitiger Geltendmachung seines Rechts anspornen. Unterlässt er dies, geschieht ihm solange kein Unrecht, wie er die Möglichkeit hatte, den Untergang seines Rechts abzuwenden. In diesem Fall hat er sich den Verlust selber zuzuschreiben. Eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist kann deshalb nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erst zu laufen beginnen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Leistung zu verlangen, entweder weil die Forderung fällig ist oder weil er ihre Fälligkeit herbeiführen kann (vgl. Karl Spiro , Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bern 1975, § 16 und § 25). Wenn § 56 Abs. 1 PersD von der Kenntnis der Möglichkeit eines Anspruchs spricht, ist stillschweigend ein Anspruch vorausgesetzt, der auch eingefordert werden kann. Frühestmöglicher Verwirkungsbeginn ist demnach bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Kanton deren Fälligkeit resp. die Möglichkeit des Mitarbeiters, durch einseitiges Handeln die umgehende Fälligkeit zu bewirken. 6.2 Bei periodischen Leistungen wird die Verwirkungsfrist für jede Einzelforderung separat (ebenfalls frühestens) mit deren Fälligkeit ausgelöst. Die Frist für die Geltendmachung von Lohnzulagen beginnt damit - wie für den Lohnanspruch als solchen - mit dem Ende des Monats zu laufen, für welchen die Zahlung geschuldet ist. Wenn es um die rückwirkende Erbringung von Leistungen geht, für deren Zusprechung der Empfänger mitwirkungspflichtig ist, fehlt es allerdings regelmässig an einem in der Vergangenheit liegenden Fälligkeitszeitpunkt, denn eine fehlende Anmeldung zum Leistungsbezug verhindert wie oben aufgezeigt gerade die Entstehung eines Fälligkeitstermins. In solchen Fällen ist der Beginn des Verwirkungszeitpunkts generell auf denjenigen Zeitpunkt zu legen, in welchem bei umgehender Leistungsanmeldung die Leistung zu erbringen gewesen wäre (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 24 Rz. 28). 6.3 Bei den streitgegenständlichen Erziehungszulagen handelt es sich um periodische Leistungen, die jeweils mit jedem Monatsende neu fällig werden und jede für sich einzeln verwirken. Die Beschwerdegegnerin verneint diesen für sämtliche periodischen Leistungen wie etwa den Lohn und die damit zusammenhängenden Ansprüche - darunter auch Familienzulagen (vgl. Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG) - wohl unbestreitbar Geltung beanspruchenden Grundsatz im Falle der kantonalen Erziehungszulagen, ohne ihre abweichende Rechtsauffassung nachvollziehbar zu begründen. Es leuchtet schon grundsätzlich nicht ein, weshalb § 56 PersD ausgerechnet für Erziehungszulagen anders auszulegen sein soll. Zumal der Anspruch auf Erziehungszulagen eng an die Familienzulage gekoppelt ist (vgl. oben E. 5.2), lässt sich eine derart unterschiedliche Behandlung der beiden Zulagen bezüglich Untergang der Forderungen nicht rechtfertigen. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann somit nicht gefolgt werden. 6.4 Wie erwähnt ist für die Bestimmung des Verwirkungszeitpunkts jedes einzelnen Monatsbetreffnisses entscheidend, wann die Zahlung bei frühzeitiger Anmeldung hätte eingefordert werden können. Als sich der Beschwerdeführer vorliegend am 16. Oktober 2017 zum Leistungsbezug anmeldete, konnten zu diesem Zeitpunkt von Vornherein nur diejenigen monatlichen Leistungen verwirkt sein, die bei rechtzeitiger Anmeldung mehr als ein Jahr vorher, d.h. vor dem 16. Oktober 2016 fällig geworden wären. Wie der Beschwerdeführer vollkommen zu Recht vorbringt, konnten die ihm ab Ende Oktober 2016 zustehenden monatlichen Erziehungszulagen somit unabhängig von seiner Kenntnis über den Anspruch noch gar nicht verwirkt sein. Die Beschwerde ist diesbezüglich bereits deshalb gutzuheissen. 7. Damit ist einzig noch fraglich, ob der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen der Geburt seines Kindes am 22. September 2016 und dem 15. Oktober 2016 rückwirkend Erziehungszulagen beanspruchen kann. 7.1 Für den tatsächlichen Beginn des Fristenlaufs nach § 56 Abs. 1 PersD wird nicht auf die Fälligkeit der Leistung, sondern auf das subjektive Moment der Kenntnis abgestellt, was das Festlegen einer parallel laufenden Verwirkungsfrist mit einem objektiv bestimmten Anfangstermin bedingt. Dieser fristauslösende Termin kann, muss aber nicht mit dem Fälligkeitszeitpunkt übereinstimmen. In der Rechtsprechung wird dabei das Kennenmüssen des Anspruchs der effektiven Kenntnisnahme gleichgestellt. Als fristauslösender Zeitpunkt gilt derjenige, in welchem der Leistungsberechtigte bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch bestehen (KGE VV vom 21. November 2012 [ 810 12 169] E. 3.1 ; KGE VV vom 7. Februar 2007 [810 06 284] E. 2.2; Attilio Gadola , Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 53). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich umgehend bei seinem Arbeitgeber gemeldet, als er um seinen Anspruch gewusst habe. Er habe von der tatsächlichen Möglichkeit eines Anspruchs auf Erziehungszulagen nicht früher Kenntnis erlangt. So treffe es nicht zu, dass er mit Zustellung der Vertragsbeilagen (die Broschüre "Personalrecht im Überblick" sowie das Merkblatt "Familien-/Erziehungszulagen [Sozialzulagen]") bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte vom Anspruch Kenntnis haben müssen. Er könne sich nicht erinnern, diese Vertragsbeilagen erhalten zu haben. Der Beweis obliege der Beschwerdegegnerin, inwiefern er an die Vertragsbeilagen gelangt sei. Weiter seien die Vertragsbeilagen nicht im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als Beilagen erwähnt. Es könne auch nicht von den Angestellten erwartet werde, das Internet sowie das Intranet nach allfälligen Dokumenten zu durchsuchen. Im 27-seitigen Manual "Personalrecht im Überblick" sei ausserdem nicht erwähnt, dass der Anspruch auf Erziehungszulagen von den Angestellten geltend zu machen sei. 7.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Darstellung als nicht glaubhaft und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer wusste oder hätte wissen müssen, dass er einen Anspruch auf Erziehungszulagen für seinen Sohn geltend machen konnte. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer bereits im August 2013 vom Anspruch auf Erziehungszulagen hätte wissen können. Die Broschüre "Personalrecht im Überblick" sowie das Merkblatt "Familien-/Erziehungszulagen (Sozialzulagen)" seien als Vertragsbeilagen an ihn versendet worden. Es sei gängige Praxis, dass den neuen Angestellten diese Informationen als Vertragsbeilagen mitgesendet werden. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass die im Arbeitsvertrag erwähnten Allgemeinen Rechtlichen Bestimmungen (ARB) mit der Vertragsunterzeichnung durch den Beschwerdeführer Vertragsbestandteil geworden seien. Es falle unter die Sorgfaltspflicht des Mitarbeiters, sich mit den grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsverhältnisses auseinander zusetzen. So seien die Informationen betreffend die Erziehungszulagen im Intranet sowie im Internet ersichtlich und für den Beschwerdeführer leicht zugänglich gewesen. 7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob ihm die Informationsschriften seines Arbeitgebers als Vertragsbeilagen zugestellt wurden. Unter Punkt III. des Arbeitsvertrags wird unter dem Titel "Allgemeine Rechtliche Bestimmungen (ARB) ausgeführt, dass die jeweils geltenden ARB (Personalgesetz, Personaldekret, Bildungsgesetz, die jeweils dazugehörigen Verordnungen des Regierungsrats) Grundlagen des Arbeitsvertrages seien. Mit seiner Unterschrift unter den Arbeitsvertrag hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er den gesamten Vertragstext und damit auch diesen Passus zur Kenntnis genommen hat, worauf der Vertragswortlaut vor dem Unterschriftsfeld ausdrücklich hinweist. Ob der Beschwerdeführer vor der Vertragsunterzeichnung die darin erwähnten Grundlagen tatsächlich konsultiert resp. die erläuternden Broschüren erhalten und gelesen hat, spielt letztlich keine Rolle. Mit dem Einverständnis zum Vertrag wird die Kenntnisnahme der ARB fingiert. Von einem Lehrer darf erwartet werden, dass er sich der Bedeutung seiner Unterschrift unter den Vertrag bewusst ist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, gehört es ohnehin zu den Grundpflichten eines Mitarbeiters, die aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten zumindest in den Grundzügen zu kennen. Der Beschwerdeführer hätte deshalb nach der Geburt seines Sohnes bei Beachtung der gebührenden Aufmerksamkeit vom Anspruch auf Erziehungszulagen Kenntnis haben müssen. Eine umgehende Anmeldung zum Leistungsbezug wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Der Fristenlauf der Verwirkungsfrist nach § 56 Abs. 1 PersD beginnt deshalb mit der Fälligkeit der erstmals möglichen Ausrichtung einer Erziehungszulage Ende September 2016. Die mehr als ein Jahr nach Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen erfolgte Anmeldung ist dementsprechend verspätet und der Anspruch auf Erziehungszulagen ist für den Zeitraum vom 22. September 2016 bis und mit 15. Oktober 2016 verwirkt. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Erziehungszulagen nur insoweit verwirkt ist, als dass Erziehungszulagen für die Zeit vor dem 16. Oktober 2016 gefordert werden. Damit erweist sich die Beschwerde im Eventualbegehren als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Erziehungszulagen nebst Zins für die Zeit ab 16. Oktober 2016 bis und mit September 2017 an das Dienstleistungszentrum Personal zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird über die bei ihr angefallen Kosten neu zu befinden haben. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren weitestgehend obsiegt, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerdegegnerin für die Kostenfrage als vollumfänglich unterliegend zu betrachten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.— vorliegend der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. In ihrer Honorarnote vom 17. Dezember 2018 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen vom 6. Februar 2018 bis 17. Dezember 2018 einen Aufwand von 13:35 Stunden à Fr. 300.-- geltend. Der in der Honorarnote aufgeführte Aufwand vom 6. Februar 2018 (5 Minuten) steht in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren vor Kantonsgericht, weshalb dieser nicht berücksichtigt werden kann. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Gestützt auf die Tarifordnung erscheint dem Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- als angemessen. Ausgehend von einem Aufwand von insgesamt 13:30 Stunden und den nicht zu beanstandenden Auslagen von Fr. 77.-- hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘717.80 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Im Umfang des Eintretens wird der Entscheid der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Erziehungszulagen nebst Zins für die Zeit ab 16. Oktober 2016 bis und mit September 2017 an das Dienstleistungszentrum Personal zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘717.80 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.