Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Der Beschwerdeführer ist in schutzwürdigen Interessen berührt und somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Regierungsrat mit RRB Nr. 2018-737 vom 15. Mai 2018 den Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit zu Recht geschützt hat. 4.1 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG). Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird der Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Seiner Funktion entsprechend wird der Warnungsentzug für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll ( Bernhard Rütsche , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 26 ff. Vor Art. 16-17a, m.w.H.). 4.2 Im Gegensatz zum Warnungsentzug ist beim Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr vorausgesetzt (vgl. Hans Giger , Kommentar zum SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 6 ff. zu Art. 16d). Das Gesetz unterscheidet beim Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) verschiedene Entzugsgründe. Art. 16 Abs. 1 SVG hält allgemein fest, dass Ausweise und Bewilligungen zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt dementsprechend, dass Führerausweise auf unbestimmte Zeit gegenüber einer Person zu entziehen sind, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b), oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). 4.3 Unter Fahreignung versteht man die allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene psychische und physische Voraussetzung einer Person zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr. Diese Voraussetzungen müssen stabil vorliegen. Bei Fehlen der Fahreignung ist das Risiko von künftigen Widerhandlungen deutlich grösser und konkreter als bei Verkehrsregelverletzungen durch einen zum Führen eines Motorfahrzeuges geeigneten Fahrzeuglenker (BGE 133 II 331 E. 9.1). 4.4 Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, welche seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, sind die Entzugsgründe des Sicherungsentzuges erweitert worden: Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen und ohne Möglichkeit zum Beweis des Gegenteils unterstellt, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von schweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen begangen hat (BGE 139 II 95, E. 2.1 und 3.4 ff.). In diesem Fall wird ein Führerausweisentzug für "unbestimmte Zeit", mindestens aber für zwei Jahre angeordnet (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Erst nach Ablauf dieser zweijährigen Sperrfrist kann der Betroffene allenfalls nachweisen, dass der Ausschlussgrund entfallen ist (vgl. René Schaffhauser , in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 302) 4.5 Obgleich dieser aufgrund mehrerer schwerer oder mittelschwerer Widerhandlungen verhängte Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) seinen gesetzessystematischen Standort beim Warnungsentzug hat, steht bei dieser Entzugsform gleichwohl der sichernde Charakter im Vordergrund. Der Warnungsentzug wandelt sich in dieser Konstellation der Sache nach in einen Sicherungsentzug um (BGE 139 II 95, E. 3.4.2; Schaffhauser , a.a.O., S. 270; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 Nr. 23, S. 4488). 5.1 Die Strassenverkehrsgesetzgebung unterscheidet im Rahmen der Administrativmassnahmen zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln. 5.1.1 Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervor-ruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). 5.1.2 Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft, a.a.O., S. 4487). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung, unabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung erfüllt ( Bernhard Rütsche/Denise Weber , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). 5.1.3 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft, a.a.O., S. 4489; Cédric Mizel , Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 5.2 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil des Bundesgerichts 6C_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). 5.3 In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet ihre rechtsgleiche Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.6). Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr überschreitet (BGE 133 II 331 E. 3.1; 132 II 237 E. 3; 123 II 41 E. 1d). Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist ebenfalls gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände - wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund - oder des Umstandes, dass die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz genau 25 km/h beträgt (BGE 132 II 234 E. 3; BGE 123 II 37 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3 und 3.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Februar 2018 [ 810 17 149] E. 4 f. ; KGE VV vom 8. November 2017 [ 810 16 322] E. 4 ). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welche schwerwiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen (Urteile des Bundesgerichts 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3.5 und 3.6; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4; je mit weiterführenden Hinweisen). 5.4 Rechtsprechungsgemäss ist innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde. Auch bei atypischen Innerortsstrecken, bei denen innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig ist, ist dieser Schematismus anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4 f.; 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 4.3; vgl. zur Relevanz der Ausgestaltung der Strasse auch Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.6). Dies folgt daraus, dass sich Ausserortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Innerortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen Ausgang von Dörfern unterscheiden lassen und der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handelt. Da gerade auf solchen Strecken Fahrzeuglenker häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, ist auf solchen Strecken die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich, weshalb auch in diesen Fällen die konkreten Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht zu beachten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4; 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3).
E. 6 Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischer-weise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 137 I 363 E. 2.3; Gunhild Godenzi/Jana Hrabek , Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Das Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 6.3 ). 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche auf einer schematisierten Einordnung von Geschwindigkeitsüberschreitungen basiere und vorsehe, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h innerorts immer von einer schweren Verkehrsregelwiderhandlung auszugehen sei, verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot und dürfe demnach nicht angewandt werden. Es müsse auf den konkreten Fall abgestellt werden, und gestützt darauf könne vorliegend keine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit oder ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers angenommen werden. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf Google Street View-Ausdrucke der X.____strasse und macht geltend, eine erhebliche Gefährdung habe angesichts der bloss spärlichen Bebauung, der wenigen Einmündungen in die X.____strasse und der Trennung des Fussgänger- und Fahrradweges von der Hauptfahrbahn nie bestanden. Die Geschwindigkeitsmessung sei zudem nur wenige Meter nach der Drosselung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h erfolgt, was auf eine Messung zu bloss fiskalischen Zwecken hindeute. Die Auflage, eine verkehrspsychologische Begutachtung vornehmen zu lassen sei unbegründet und nicht notwendig. Eine Nachschulung genüge. Der Regierungsrat habe überdies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem er nicht begründet habe, weshalb nur eine positive verkehrspsychologische Begutachtung geeignet sei, den Beweis der Fahreignung des Beschwerdeführers zu erbringen. 7.2 Der Regierungsrat begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer während der letzten zehn Jahre mehrfach in mittelschwerer oder schwerer Weise gegen die Verkehrsregeln verstossen habe. Gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d bzw. Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG müsse ihm demnach die Fahreignung abgesprochen werden. Ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit sei notwendig, um die anderen Verkehrsteilnehmer zu schützen. Die hier in Frage stehende Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung müsse als schwer bezeichnet werden, da der Beschwerdeführer innerorts bei Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge 27 km/h zu schnell gefahren sei und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts von einem schweren Verstoss ausgehe. Es habe sich zwar um eine atypische Innerortsstrasse gehandelt, dem Beschwerdeführer habe aber aufgrund der Ortstafeln bewusst sein müssen, dass er sich innerorts befinde. Auch die konkrete Beschaffenheit der Strassensituation stelle keine Rechtfertigung des Verhaltens des Beschwerdeführers dar. Selbst wenn sich der betreffende Strassenabschnitt ausserorts befunden hätte, müsse demgemäss von einem mittelschweren Verkehrsregelverstoss ausgegangen werden, was ebenfalls zwingend zur Rechtsfolge des Sicherungsentzugs führe. Bezüglich der Wiederzulassungsauflage, d.h. der Pflicht, eine verkehrspsychologische Begutachtung zu absolvieren und diese mit positivem Befund abzuschliessen, sei zwar das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wegen mangelnder Begründung der Verfügung vom 29. Januar 2018 verletzt worden, diese Gehörsverletzung müsse hingegen mit dem regierungsrätlichen Verfahren als geheilt betrachtet werden. 7.3 Der Regierungsrat verweist in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 erneut auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur schematischen Bewertung der Schwere von Verkehrsregelverstössen, welche in konstanter Praxis wiederholt bestätigt worden sei. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer zudem rechtskräftig der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stimme dieses Delikt inhaltlich mit der schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG überein, und es seien vorliegend trotz mangelnder Bindung an die Feststellungen im Strafurteil keine Gründe ersichtlich, von der Beurteilung durch die Strafbehörden abzuweichen. Entgegen dem Beschwerdeführer habe der Regierungsrat durchaus dargelegt, weshalb eine Nachschulung nicht ausreiche und vielmehr eine verkehrspsychologische Begutachtung notwendig sei, um die Fahreignung des Beschwerdeführers nach Ablauf der Sperrfrist unter Beweis zu stellen. 8.1 Der Beschwerdeführer kritisiert vorliegend die schematisierte Behandlung der Geschwindigkeitsübertretungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wie der Regierungsrat hingegen zutreffend bemerkt, handelt es sich dabei um eine konstante Praxis, welche angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen und im Interesse der Rechtssicherheit und -gleichheit entwickelt worden ist. Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, bestehen vorliegend denn auch keine, weshalb die erwähnten Massstäbe (vgl. E. 5.3) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. So hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1.f; Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). 8.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf der X.____strasse von E.____ herkommend in Richtung des Zentrums von B.____ fuhr. Über dem Signal Ortsbeginn B.____ (weisses Ortschild) ist auf der Höhe der Einmündung Y.____strasse die Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h angebracht. Nach diesen Signalisationen folgt auf der linken Strassenseite ein Bauernhof mit Adresse X.____strasse 144, wo zum massgeblichen Zeitpunkt auch die Geschwindigkeitsmessanlage aufgestellt war. Die gemessene Geschwindigkeit von netto 87 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) lag damit um 27 km/h über der kurz zuvor signalisierten Geschwindigkeit von 60 km/h. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft D.____ für diese Geschwindigkeitsüberschreitung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mittels Strafbefehls zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, diese Verurteilung ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer innert der letzten zehn Jahre einmal wegen eines schweren, zweimal aufgrund eines mittelschweren und einmal wegen eines leichten Verstosses gegen die Verkehrsregeln der Führerausweis entzogen worden ist (vgl. Massnahmeregister). 8.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Tat und Wahrheit auf einer Ausserortsstrecke befunden. Er verkennt hierbei jedoch, dass der Innerortsbereich mit der Signalisation "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" oder "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" beginnt (Art. 1 Abs. 4 der Signalisationsverordnung [SSV] vom 5. September 1979) und im vorliegenden Fall die entsprechende Ortschaftstafel "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" gemäss Art. 50 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Ziff. 4.29 des Anhangs 2 zur SSV direkt unter der Signalisation Höchstgeschwindigkeit 60 km/h angebracht war. Diese Signalisation befindet sich wie erwähnt kurz vor der Einmündung der Y.____strasse und vor der X.____strasse 144, wo beim Beschwerdeführer eine Geschwindigkeit von netto 87 km/h gemessen wurde. Er befand sich folglich im Zeitpunkt dieser Geschwindigkeitsmessung klar erkennbar auf einer Innerortsstrecke. Keine Rolle für die Beurteilung des Schweregrads des Verkehrsregelverstosses des Beschwerdeführer spielt denn auch die konkrete Beschaffenheit der Innerortsstrasse sowie der Umstand, dass in diesem Strassenabschnitt nicht wie sonst innerorts üblich eine Höchstgeschwindigkeit von generell 50 km/h, sondern 60 km/h gilt (vgl. E. 5.3 hiervor). 8.3.2 Ferner übersieht der Beschwerdeführer, dass in diesem Fall (d.h. wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, er habe sich ausserorts befunden) zwar nicht Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, wohl aber Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zur Anwendung käme, da diesfalls in Anwendung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mittelschwerer Verkehrsregelverstoss vorliegen würde, was im Hinblick auf die bereits erfolgten Führerausweisentzüge wegen zweier mittelschwerer Verstösse und eines schweren Verstosses innert der letzten zehn Jahre ebenfalls zu einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit führen müsste. Der Beschwerdeführer kann mithin dem Sicherungsentzug seines Führerausweises nur entgehen, wenn in seinem Verhalten eine bloss leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln zu sehen wäre, wofür nicht nur eine bloss geringe Gefährdung sondern auch ein leichtes Verschulden aufseiten des Beschwerdeführers vonnöten wären, wobei dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung hierbei grösseres Gewicht zukommt als dem Verschulden ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 5 zu Art. 16a). 8.4 Die Staatsanwaltschaft D.____ verurteilte den Beschwerdeführer vorliegend wegen (eventual-)vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Mit seinem Verhalten habe er - so die Staatsanwaltschaft D.____ - eine hohe abstrakte Unfallgefahr zumindest in Kauf genommen. Im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche diese Qualifikation des subjektiven Tatbestands in Frage zu stellen vermögen. Insbesondere war das Geschwindigkeitsbegrenzungssignal deutlich sichtbar angebracht, sodass sich der Beschwerdeführer der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung bewusst sein musste. Überdies ist auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Gemeindepolizei B.____ zu verweisen, wonach er die Beschleunigungsfähigkeit des von ihm nur ausgeliehenen Fahrzeugs habe testen wollen. Auch dies lässt auf ein eventualvorsätzliches, mindestens aber grobfahrlässiges Verhalten schliessen. Darüber hinaus verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, wonach nach einer Höchstgeschwindigkeitsreduktion eine abrupte Drosselung der Geschwindigkeit der Sicherheit nicht dienlich sei und Fahrzeuglenker deswegen kurz nach der Signalisation einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit häufig noch mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs seien - weshalb hinter Geschwindigkeitsmessungen an solchen Stellen denn auch vorwiegend fiskalische Motive stünden. Würde dies zutreffen d.h. hätte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug bloss ausrollen lassen und seine Geschwindigkeit hätte auf Höhe der X.____strasse 144 noch immer 87 km/h betragen, so müsste ebenfalls von einem schweren Verstoss ausgegangen werden, wäre er doch diesfalls noch ausserhalb des Innerortsbereichs mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt keine Anhaltspunkte für ein bloss leichtes Verschulden darzutun. Vielmehr liegt ein schweres Verschulden vor, da der Beschwerdeführer sich über die klar signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich hinweggesetzt hat und damit eine ernstliche abstrakte Gefährdung für Dritte geschaffen hat. 8.5 Dem Beschwerdeführer ist auch nicht beizupflichten, wenn er geltend macht, seine übersetzte Geschwindigkeit habe im Lichte der konkreten Beschaffenheit des Strassenabschnitts objektiv bloss zu einer geringen Gefährdung geführt. Vielmehr muss auf dem entsprechenden Strassenabschnitt, wie der Regierungsrat zu Recht bemerkt, mit einfahrenden Fahrzeugen aus der Y.____strasse oder vom Bauernhof an der X.____strasse 144 her gerechnet werden. Zudem mündet direkt gegenüber besagtem Bauernhof ein Feldweg in die X.____strasse ein. Auch das Vorhandensein von Fussgängern oder Fahrradfahrern kann nicht ausgeschlossen werden. Wie erwähnt brauchen andere Verkehrsteilnehmer nicht damit zu rechnen, dass sich Fahrzeuglenker über die Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegsetzen, auch wenn erstere nicht vortrittsberechtigt sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist folglich irrelevant, dass die Einmündung Y.____strasse und der Bauernhof sich nicht auf der Strassenseite befinden, auf welcher der Beschwerdeführer unterwegs war. Demgemäss müsste vorliegend eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Anderer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall bejaht werden. 8.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hat. Aufgrund der bereits erfolgten Führerausweisentzüge erfüllt er damit die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. 9.1 Zu prüfen ist demgemäss, ob der Regierungsrat die Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist zu Recht vom Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Befunds abhängig gemacht hat. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang, wie schon im regierungsrätlichen Verfahren, eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend, indem die Auflage zur Wiedererteilung des Führerausweises nicht begründet worden sei. 9.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid eine Gehörsverletzung in Bezug auf die Auflage der verkehrspsychologischen Begutachtung durch die Polizei sowie deren Heilung im regierungsrätlichen Verfahren festgestellt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde zu Recht nicht gegen die Feststellung der Heilung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, sondern macht geltend, der Regierungsrat habe seinen Anspruch auf gehörige Begründung ebenfalls verletzt. Der Einwand ist hingegen offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers bei Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG von Gesetzes wegen unterstellt wird (vgl. E. 4.5 hiervor, Schaffhauser , a.a.O, S. 270, m.w.H.), weshalb sich eine nähergehende Begründung derselben ohnehin erübrigen würde. Der Regierungsrat hat die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers hingegen trotz Fehlens einer Verpflichtung dazu begründet. So hat sich der Regierungsrat mit der fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und erwogen, das Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers sei durch sein Verhalten im Strassenverkehr in Frage gestellt (E. 8.d des angefochtenen Entscheids). Der Regierungsrat erwog zudem, nur die ausgesprochene Auflage könne den Beweis der Fahreignung erbringen, eine blosse Nachschulung sei dazu nicht geeignet (E. 8.d des angefochtenen Entscheids). In derselben Erwägung wurde auch auf die Verhältnismässigkeit der verfügten Auflage eingegangen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist folglich unbegründet. 9.3 Muss die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund seiner charakterlichen Defizite verneint werden, so wird auch augenscheinlich, dass eine blosse Nachschulung als Auflage für die Wiedererteilung des Führerausweises nicht genügt. In Frage steht gerade nicht das fahrerische Können des Beschwerdeführers (das mit einer Nachschulung anerkanntermassen verbessert werden könnte), sondern seine charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs und sein Wille, sich an die Regeln im Strassenverkehr zu halten. Eine blosse Nachschulung vermag dies nicht unter Beweis zu stellen, vielmehr ist dazu eine verkehrspsychologische Abklärung, welche dem Beschwerdeführer die Fahreignung bescheinigt, geeignet und notwendig. Die geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis kann vorliegend nicht dazu führen, dass ein charakterlich fahrungeeigneter Fahrzeuglenker nach einer blossen Nachschulung wieder zum Strassenverkehr zugelassen wird, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, sich von Drittpersonen fahren zu lassen. Die Auflage ist nach dem Gesagten angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Interesses an der Sicherheit im Strassenverkehr auch verhältnismässig und dem Beschwerdeführer zumutbar.
E. 10 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vorliegend eine schwere Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden muss, was in Verbindung mit den bereits erfolgten Führerausweisentzügen während der letzten zehn Jahre zum Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist für die Wiederzulassung von zwei Jahren führt. Nach Ablauf der Sperrfrist ist die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Begutachtung, bzw. deren Abschluss mit positivem Befund als Auflage für die Wiedererteilung des Führerausweises verhältnismässig und zumutbar. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der Beschwerdeführer ist anzuweisen, seinen Führerausweis der Polizei abzugeben.
E. 11 Es bleibt, über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis innert zehn Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils der Polizei Basellandschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.11.2018 810 18 137
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. November 2018 (810 18 137) Strassen und Verkehr Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit/Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Kenad Melunovic, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (RRB Nr. 737 vom 15. Mai 2018) A. A.____ war am 28. September 2017 auf der X.____strasse in B.____ in Richtung C.____ unterwegs. Dabei wurde bei ihm eine Fahrgeschwindigkeit von 92 km/h in einem Strassenbereich mit Höchstgeschwindigkeit 60 km/h gemessen. In der Folge wurde A.____ von der Gemeindepolizei B.____ angehalten und mit der Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 hielt die Gemeindepolizei B.____ den Sachverhalt fest, eröffnete gegen A.____ ein Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser anerkannte den Sachverhalt und führte aus, er fahre sonst nie zu schnell und habe nur sehen wollen, wie schnell das Fahrzeug (Audi QUATTRO D, RS7 Sportback) beschleunige. Die Gemeindepolizei B.____ rapportierte den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft D.____. C. Mit Strafbefehl vom 2. November 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft D.____ A.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. D. Am 4. Dezember 2017 teilte die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (im Folgenden: Polizei), A.____ mit, dass sie beabsichtige, gegen ihn einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu verfügen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. A.____ liess sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 dahingehend vernehmen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht seine Absicht gewesen sei, er sich entschuldige und um Milde bitte. Er sei zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen, ansonsten werde er arbeitslos, da er als Sänger an verschiedene Auftrittsorte reisen müsse. Am 3. Januar 2018 gab die Polizei A.____ nochmals Gelegenheit, sich zu äussern, was dieser mit Schreiben vom 25. Januar 2018, im Folgenden immer vertreten durch Kenad Melunovic, Rechtsanwalt, auch tat und erneut um ein Absehen vom Sicherungsentzug ersuchte. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 sprach die Polizei gegen A.____ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit aus und teilte ihm mit, er müsse seinen Führerausweis bis spätestens am 5. Februar 2018 einsenden. Zudem sprach die Polizei eine 24-monatige Sperrfrist für die Wiederzulassung aus und machte eine Wiederzulassung vom Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Zur Begründung verwies die Polizei insbesondere auf den Auszug aus dem Massnahmenregister, der für A.____ vier bestehende Einträge (davon ein schwerer Fall, zwei mittelschwere Fälle und ein leichter Fall) aus den Jahren 2010 bis 2017 auswies. F. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2018 erhob A.____ am 16. Februar 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung vom 29. Januar 2018 sei unter Kostenfolge aufzuheben und es sei ihm der Führerausweis für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zurückzugeben. G. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 unterrichtete der Regierungsrat die Polizei über den Eingang der Beschwerde und forderte die Polizei auf, A.____ aufgrund der aufschiebenden Wirkung derselben den Führerausweis für die Dauer des Verfahrens wieder zuzustellen. H. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2018-737 vom 15. Mai 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ kostenfällig ab und wies ihn an, seinen Führerausweis bis spätestens zum 29. Juni 2018 der Polizei abzugeben. Der Regierungsrat begründete dies insbesondere damit, dass A.____ gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d bzw. Art. 16b Abs. 2 lit. e des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 die Fahreignung abgesprochen werden müsse. I. Gegen den RRB Nr. 2018-737 vom 15. Mai 2018 erhob A.____ mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben und er sei zu verwarnen, allenfalls sei ihm der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. J. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 27. Juni 2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung. K. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Der Beschwerdeführer ist in schutzwürdigen Interessen berührt und somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Regierungsrat mit RRB Nr. 2018-737 vom 15. Mai 2018 den Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit zu Recht geschützt hat. 4.1 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG). Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird der Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Seiner Funktion entsprechend wird der Warnungsentzug für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll ( Bernhard Rütsche , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 26 ff. Vor Art. 16-17a, m.w.H.). 4.2 Im Gegensatz zum Warnungsentzug ist beim Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr vorausgesetzt (vgl. Hans Giger , Kommentar zum SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 6 ff. zu Art. 16d). Das Gesetz unterscheidet beim Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) verschiedene Entzugsgründe. Art. 16 Abs. 1 SVG hält allgemein fest, dass Ausweise und Bewilligungen zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt dementsprechend, dass Führerausweise auf unbestimmte Zeit gegenüber einer Person zu entziehen sind, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b), oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). 4.3 Unter Fahreignung versteht man die allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene psychische und physische Voraussetzung einer Person zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr. Diese Voraussetzungen müssen stabil vorliegen. Bei Fehlen der Fahreignung ist das Risiko von künftigen Widerhandlungen deutlich grösser und konkreter als bei Verkehrsregelverletzungen durch einen zum Führen eines Motorfahrzeuges geeigneten Fahrzeuglenker (BGE 133 II 331 E. 9.1). 4.4 Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, welche seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, sind die Entzugsgründe des Sicherungsentzuges erweitert worden: Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen und ohne Möglichkeit zum Beweis des Gegenteils unterstellt, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von schweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen begangen hat (BGE 139 II 95, E. 2.1 und 3.4 ff.). In diesem Fall wird ein Führerausweisentzug für "unbestimmte Zeit", mindestens aber für zwei Jahre angeordnet (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Erst nach Ablauf dieser zweijährigen Sperrfrist kann der Betroffene allenfalls nachweisen, dass der Ausschlussgrund entfallen ist (vgl. René Schaffhauser , in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 302) 4.5 Obgleich dieser aufgrund mehrerer schwerer oder mittelschwerer Widerhandlungen verhängte Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) seinen gesetzessystematischen Standort beim Warnungsentzug hat, steht bei dieser Entzugsform gleichwohl der sichernde Charakter im Vordergrund. Der Warnungsentzug wandelt sich in dieser Konstellation der Sache nach in einen Sicherungsentzug um (BGE 139 II 95, E. 3.4.2; Schaffhauser , a.a.O., S. 270; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 Nr. 23, S. 4488). 5.1 Die Strassenverkehrsgesetzgebung unterscheidet im Rahmen der Administrativmassnahmen zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln. 5.1.1 Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervor-ruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). 5.1.2 Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft, a.a.O., S. 4487). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung, unabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung erfüllt ( Bernhard Rütsche/Denise Weber , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). 5.1.3 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft, a.a.O., S. 4489; Cédric Mizel , Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 5.2 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil des Bundesgerichts 6C_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). 5.3 In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet ihre rechtsgleiche Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.6). Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr überschreitet (BGE 133 II 331 E. 3.1; 132 II 237 E. 3; 123 II 41 E. 1d). Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist ebenfalls gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände - wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund - oder des Umstandes, dass die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz genau 25 km/h beträgt (BGE 132 II 234 E. 3; BGE 123 II 37 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3 und 3.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Februar 2018 [ 810 17 149] E. 4 f. ; KGE VV vom 8. November 2017 [ 810 16 322] E. 4 ). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welche schwerwiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen (Urteile des Bundesgerichts 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3.5 und 3.6; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4; je mit weiterführenden Hinweisen). 5.4 Rechtsprechungsgemäss ist innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde. Auch bei atypischen Innerortsstrecken, bei denen innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig ist, ist dieser Schematismus anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4 f.; 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 4.3; vgl. zur Relevanz der Ausgestaltung der Strasse auch Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.6). Dies folgt daraus, dass sich Ausserortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Innerortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen Ausgang von Dörfern unterscheiden lassen und der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handelt. Da gerade auf solchen Strecken Fahrzeuglenker häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, ist auf solchen Strecken die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich, weshalb auch in diesen Fällen die konkreten Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht zu beachten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4; 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). 6. Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischer-weise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 137 I 363 E. 2.3; Gunhild Godenzi/Jana Hrabek , Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Das Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 6.3 ). 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche auf einer schematisierten Einordnung von Geschwindigkeitsüberschreitungen basiere und vorsehe, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h innerorts immer von einer schweren Verkehrsregelwiderhandlung auszugehen sei, verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot und dürfe demnach nicht angewandt werden. Es müsse auf den konkreten Fall abgestellt werden, und gestützt darauf könne vorliegend keine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit oder ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers angenommen werden. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf Google Street View-Ausdrucke der X.____strasse und macht geltend, eine erhebliche Gefährdung habe angesichts der bloss spärlichen Bebauung, der wenigen Einmündungen in die X.____strasse und der Trennung des Fussgänger- und Fahrradweges von der Hauptfahrbahn nie bestanden. Die Geschwindigkeitsmessung sei zudem nur wenige Meter nach der Drosselung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h erfolgt, was auf eine Messung zu bloss fiskalischen Zwecken hindeute. Die Auflage, eine verkehrspsychologische Begutachtung vornehmen zu lassen sei unbegründet und nicht notwendig. Eine Nachschulung genüge. Der Regierungsrat habe überdies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem er nicht begründet habe, weshalb nur eine positive verkehrspsychologische Begutachtung geeignet sei, den Beweis der Fahreignung des Beschwerdeführers zu erbringen. 7.2 Der Regierungsrat begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer während der letzten zehn Jahre mehrfach in mittelschwerer oder schwerer Weise gegen die Verkehrsregeln verstossen habe. Gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d bzw. Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG müsse ihm demnach die Fahreignung abgesprochen werden. Ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit sei notwendig, um die anderen Verkehrsteilnehmer zu schützen. Die hier in Frage stehende Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung müsse als schwer bezeichnet werden, da der Beschwerdeführer innerorts bei Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge 27 km/h zu schnell gefahren sei und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts von einem schweren Verstoss ausgehe. Es habe sich zwar um eine atypische Innerortsstrasse gehandelt, dem Beschwerdeführer habe aber aufgrund der Ortstafeln bewusst sein müssen, dass er sich innerorts befinde. Auch die konkrete Beschaffenheit der Strassensituation stelle keine Rechtfertigung des Verhaltens des Beschwerdeführers dar. Selbst wenn sich der betreffende Strassenabschnitt ausserorts befunden hätte, müsse demgemäss von einem mittelschweren Verkehrsregelverstoss ausgegangen werden, was ebenfalls zwingend zur Rechtsfolge des Sicherungsentzugs führe. Bezüglich der Wiederzulassungsauflage, d.h. der Pflicht, eine verkehrspsychologische Begutachtung zu absolvieren und diese mit positivem Befund abzuschliessen, sei zwar das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wegen mangelnder Begründung der Verfügung vom 29. Januar 2018 verletzt worden, diese Gehörsverletzung müsse hingegen mit dem regierungsrätlichen Verfahren als geheilt betrachtet werden. 7.3 Der Regierungsrat verweist in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 erneut auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur schematischen Bewertung der Schwere von Verkehrsregelverstössen, welche in konstanter Praxis wiederholt bestätigt worden sei. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer zudem rechtskräftig der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stimme dieses Delikt inhaltlich mit der schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG überein, und es seien vorliegend trotz mangelnder Bindung an die Feststellungen im Strafurteil keine Gründe ersichtlich, von der Beurteilung durch die Strafbehörden abzuweichen. Entgegen dem Beschwerdeführer habe der Regierungsrat durchaus dargelegt, weshalb eine Nachschulung nicht ausreiche und vielmehr eine verkehrspsychologische Begutachtung notwendig sei, um die Fahreignung des Beschwerdeführers nach Ablauf der Sperrfrist unter Beweis zu stellen. 8.1 Der Beschwerdeführer kritisiert vorliegend die schematisierte Behandlung der Geschwindigkeitsübertretungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wie der Regierungsrat hingegen zutreffend bemerkt, handelt es sich dabei um eine konstante Praxis, welche angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen und im Interesse der Rechtssicherheit und -gleichheit entwickelt worden ist. Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, bestehen vorliegend denn auch keine, weshalb die erwähnten Massstäbe (vgl. E. 5.3) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. So hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1.f; Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). 8.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf der X.____strasse von E.____ herkommend in Richtung des Zentrums von B.____ fuhr. Über dem Signal Ortsbeginn B.____ (weisses Ortschild) ist auf der Höhe der Einmündung Y.____strasse die Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h angebracht. Nach diesen Signalisationen folgt auf der linken Strassenseite ein Bauernhof mit Adresse X.____strasse 144, wo zum massgeblichen Zeitpunkt auch die Geschwindigkeitsmessanlage aufgestellt war. Die gemessene Geschwindigkeit von netto 87 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) lag damit um 27 km/h über der kurz zuvor signalisierten Geschwindigkeit von 60 km/h. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft D.____ für diese Geschwindigkeitsüberschreitung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mittels Strafbefehls zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, diese Verurteilung ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer innert der letzten zehn Jahre einmal wegen eines schweren, zweimal aufgrund eines mittelschweren und einmal wegen eines leichten Verstosses gegen die Verkehrsregeln der Führerausweis entzogen worden ist (vgl. Massnahmeregister). 8.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Tat und Wahrheit auf einer Ausserortsstrecke befunden. Er verkennt hierbei jedoch, dass der Innerortsbereich mit der Signalisation "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" oder "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" beginnt (Art. 1 Abs. 4 der Signalisationsverordnung [SSV] vom 5. September 1979) und im vorliegenden Fall die entsprechende Ortschaftstafel "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" gemäss Art. 50 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Ziff. 4.29 des Anhangs 2 zur SSV direkt unter der Signalisation Höchstgeschwindigkeit 60 km/h angebracht war. Diese Signalisation befindet sich wie erwähnt kurz vor der Einmündung der Y.____strasse und vor der X.____strasse 144, wo beim Beschwerdeführer eine Geschwindigkeit von netto 87 km/h gemessen wurde. Er befand sich folglich im Zeitpunkt dieser Geschwindigkeitsmessung klar erkennbar auf einer Innerortsstrecke. Keine Rolle für die Beurteilung des Schweregrads des Verkehrsregelverstosses des Beschwerdeführer spielt denn auch die konkrete Beschaffenheit der Innerortsstrasse sowie der Umstand, dass in diesem Strassenabschnitt nicht wie sonst innerorts üblich eine Höchstgeschwindigkeit von generell 50 km/h, sondern 60 km/h gilt (vgl. E. 5.3 hiervor). 8.3.2 Ferner übersieht der Beschwerdeführer, dass in diesem Fall (d.h. wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, er habe sich ausserorts befunden) zwar nicht Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, wohl aber Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zur Anwendung käme, da diesfalls in Anwendung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mittelschwerer Verkehrsregelverstoss vorliegen würde, was im Hinblick auf die bereits erfolgten Führerausweisentzüge wegen zweier mittelschwerer Verstösse und eines schweren Verstosses innert der letzten zehn Jahre ebenfalls zu einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit führen müsste. Der Beschwerdeführer kann mithin dem Sicherungsentzug seines Führerausweises nur entgehen, wenn in seinem Verhalten eine bloss leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln zu sehen wäre, wofür nicht nur eine bloss geringe Gefährdung sondern auch ein leichtes Verschulden aufseiten des Beschwerdeführers vonnöten wären, wobei dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung hierbei grösseres Gewicht zukommt als dem Verschulden ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 5 zu Art. 16a). 8.4 Die Staatsanwaltschaft D.____ verurteilte den Beschwerdeführer vorliegend wegen (eventual-)vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Mit seinem Verhalten habe er - so die Staatsanwaltschaft D.____ - eine hohe abstrakte Unfallgefahr zumindest in Kauf genommen. Im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche diese Qualifikation des subjektiven Tatbestands in Frage zu stellen vermögen. Insbesondere war das Geschwindigkeitsbegrenzungssignal deutlich sichtbar angebracht, sodass sich der Beschwerdeführer der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung bewusst sein musste. Überdies ist auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Gemeindepolizei B.____ zu verweisen, wonach er die Beschleunigungsfähigkeit des von ihm nur ausgeliehenen Fahrzeugs habe testen wollen. Auch dies lässt auf ein eventualvorsätzliches, mindestens aber grobfahrlässiges Verhalten schliessen. Darüber hinaus verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, wonach nach einer Höchstgeschwindigkeitsreduktion eine abrupte Drosselung der Geschwindigkeit der Sicherheit nicht dienlich sei und Fahrzeuglenker deswegen kurz nach der Signalisation einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit häufig noch mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs seien - weshalb hinter Geschwindigkeitsmessungen an solchen Stellen denn auch vorwiegend fiskalische Motive stünden. Würde dies zutreffen d.h. hätte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug bloss ausrollen lassen und seine Geschwindigkeit hätte auf Höhe der X.____strasse 144 noch immer 87 km/h betragen, so müsste ebenfalls von einem schweren Verstoss ausgegangen werden, wäre er doch diesfalls noch ausserhalb des Innerortsbereichs mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt keine Anhaltspunkte für ein bloss leichtes Verschulden darzutun. Vielmehr liegt ein schweres Verschulden vor, da der Beschwerdeführer sich über die klar signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich hinweggesetzt hat und damit eine ernstliche abstrakte Gefährdung für Dritte geschaffen hat. 8.5 Dem Beschwerdeführer ist auch nicht beizupflichten, wenn er geltend macht, seine übersetzte Geschwindigkeit habe im Lichte der konkreten Beschaffenheit des Strassenabschnitts objektiv bloss zu einer geringen Gefährdung geführt. Vielmehr muss auf dem entsprechenden Strassenabschnitt, wie der Regierungsrat zu Recht bemerkt, mit einfahrenden Fahrzeugen aus der Y.____strasse oder vom Bauernhof an der X.____strasse 144 her gerechnet werden. Zudem mündet direkt gegenüber besagtem Bauernhof ein Feldweg in die X.____strasse ein. Auch das Vorhandensein von Fussgängern oder Fahrradfahrern kann nicht ausgeschlossen werden. Wie erwähnt brauchen andere Verkehrsteilnehmer nicht damit zu rechnen, dass sich Fahrzeuglenker über die Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegsetzen, auch wenn erstere nicht vortrittsberechtigt sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist folglich irrelevant, dass die Einmündung Y.____strasse und der Bauernhof sich nicht auf der Strassenseite befinden, auf welcher der Beschwerdeführer unterwegs war. Demgemäss müsste vorliegend eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Anderer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall bejaht werden. 8.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hat. Aufgrund der bereits erfolgten Führerausweisentzüge erfüllt er damit die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. 9.1 Zu prüfen ist demgemäss, ob der Regierungsrat die Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist zu Recht vom Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Befunds abhängig gemacht hat. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang, wie schon im regierungsrätlichen Verfahren, eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend, indem die Auflage zur Wiedererteilung des Führerausweises nicht begründet worden sei. 9.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid eine Gehörsverletzung in Bezug auf die Auflage der verkehrspsychologischen Begutachtung durch die Polizei sowie deren Heilung im regierungsrätlichen Verfahren festgestellt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde zu Recht nicht gegen die Feststellung der Heilung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, sondern macht geltend, der Regierungsrat habe seinen Anspruch auf gehörige Begründung ebenfalls verletzt. Der Einwand ist hingegen offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers bei Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG von Gesetzes wegen unterstellt wird (vgl. E. 4.5 hiervor, Schaffhauser , a.a.O, S. 270, m.w.H.), weshalb sich eine nähergehende Begründung derselben ohnehin erübrigen würde. Der Regierungsrat hat die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers hingegen trotz Fehlens einer Verpflichtung dazu begründet. So hat sich der Regierungsrat mit der fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und erwogen, das Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers sei durch sein Verhalten im Strassenverkehr in Frage gestellt (E. 8.d des angefochtenen Entscheids). Der Regierungsrat erwog zudem, nur die ausgesprochene Auflage könne den Beweis der Fahreignung erbringen, eine blosse Nachschulung sei dazu nicht geeignet (E. 8.d des angefochtenen Entscheids). In derselben Erwägung wurde auch auf die Verhältnismässigkeit der verfügten Auflage eingegangen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist folglich unbegründet. 9.3 Muss die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund seiner charakterlichen Defizite verneint werden, so wird auch augenscheinlich, dass eine blosse Nachschulung als Auflage für die Wiedererteilung des Führerausweises nicht genügt. In Frage steht gerade nicht das fahrerische Können des Beschwerdeführers (das mit einer Nachschulung anerkanntermassen verbessert werden könnte), sondern seine charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs und sein Wille, sich an die Regeln im Strassenverkehr zu halten. Eine blosse Nachschulung vermag dies nicht unter Beweis zu stellen, vielmehr ist dazu eine verkehrspsychologische Abklärung, welche dem Beschwerdeführer die Fahreignung bescheinigt, geeignet und notwendig. Die geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis kann vorliegend nicht dazu führen, dass ein charakterlich fahrungeeigneter Fahrzeuglenker nach einer blossen Nachschulung wieder zum Strassenverkehr zugelassen wird, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, sich von Drittpersonen fahren zu lassen. Die Auflage ist nach dem Gesagten angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Interesses an der Sicherheit im Strassenverkehr auch verhältnismässig und dem Beschwerdeführer zumutbar. 10. Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vorliegend eine schwere Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden muss, was in Verbindung mit den bereits erfolgten Führerausweisentzügen während der letzten zehn Jahre zum Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist für die Wiederzulassung von zwei Jahren führt. Nach Ablauf der Sperrfrist ist die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Begutachtung, bzw. deren Abschluss mit positivem Befund als Auflage für die Wiedererteilung des Führerausweises verhältnismässig und zumutbar. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der Beschwerdeführer ist anzuweisen, seinen Führerausweis der Polizei abzugeben. 11. Es bleibt, über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis innert zehn Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils der Polizei Basellandschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.