Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die widerrufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist am 6. Dezember 2017 abgelaufen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.2 Der vorliegende Fall wirft keine Sachverhalts- oder Rechtsfragen auf, die nicht aufgrund der Akten und der schriftlichen Vorbringen der Parteien beurteilt werden können. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern durch die vom Beschwerdeführer beantragte Parteiverhandlung neue Erkenntnisse erlangt werden könnten bzw. inwiefern eine Parteiverhandlung zur Klärung der strittigen Fragen beitragen könnte. Demzufolge kann vorliegend auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet werden. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Zwischen der Schweiz und Ägypten besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. Demnach sind, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, die Bestimmungen des AuG anwendbar. 5.1 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG dann vor, wenn diese mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin verheiratet ist und mit dieser Person zusammenwohnt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 5.2.1 Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangt eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3.5). Die Dreijahresfrist in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt absolut (Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). 5.2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 7. Dezember 2013 in die Schweiz ein und lebte mit seiner Ehefrau zusammen, bis diese am 31. Juli 2016 aus der ehelichen Wohnung in F.____ nach K.____ (JU) umzog. Die Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz betrug somit 2 Jahre, 7 Monate und 24 Tage, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner sei fälschlicherweise davon ausgegangen, seine Ehe habe nicht mindestens drei Jahre bestanden, obwohl es aktenkundig sei, dass die Ehegatten bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz rund 11 Monate in Ägypten verheiratet gewesen seien. Die Rüge geht fehl, da der Beschwerdegegner in seinem Entscheid klar auf die Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz abstellte und somit zutreffend feststellte, dass das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz nicht erfüllt ist. Die in Ägypten gelebte Ehedauer ist für die Beurteilung der Dreijahresfrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht von Bedeutung und die Dreijahresfrist ist somit, obwohl die Ehegatten insgesamt in Ägypten und der Schweiz bis zur Trennung über drei Jahre verheiratet waren, nicht erfüllt. Nach dem Gesagten besteht folglich kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. 5.3.1 Zu prüfen ist weiter, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht. Dieser ist gegeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 f.). Schliesslich ist nach der Ehe auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 50 AuG N 7). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Botschaft AuG, BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Praxisgemäss besteht in diesem Fall auch dann kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die betroffene ausländische Person in der Schweiz nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und sich inzwischen auch in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2012 vom 5. September 2012 E. 3.3.1). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1). 5.3.2 Im angefochtenen Entscheid führte der Beschwerdegegner aus, es sei beim Beschwerdeführer kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 AuG ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft 2 Jahre, 7 Monate und 24 Tage in der Schweiz verbracht und während seines Aufenthalts in der Schweiz seine Heimat etwa fünfmal besucht. Er verfüge in Ägypten sowohl über familiäre als auch freundschaftliche Bindungen, weshalb seine Wiedereingliederung in dieser Hinsicht als unproblematisch erscheine. Dies gelte auch in Bezug auf seine berufliche Wiedereingliederung in Ägypten, zumal er in seiner Heimat an der Universität D.____ studiert und in diversen Stellen gearbeitet habe, zuletzt als Real Estate Manager. Er kenne die Regeln seines Heimatlandes und spreche als Akademiker die Sprache seines Heimatlandes sehr gut. Insgesamt könne nicht von einer erheblichen Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben und einer starken Gefährdung bei einer Rückkehr gesprochen werden, weshalb das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen sei. 5.3.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es bestehe ein Härtefall, da er einzig deshalb seine Existenz in Ägypten aufgegeben und in die Schweiz gezogen sei, um seiner Ehefrau, welche an Hepatitis erkrankt sei, bessere Heilungschancen zu bieten. Er habe Deutschkurse besucht, sich früh um eine Arbeit bemüht und sich nebenbei um seine kranke Ehefrau gekümmert. Diese habe ihn jedoch, kaum sei sie geheilt gewesen, aus für ihn unerklärlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdegegner habe verkannt, dass die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt hätten, sowie voreheliche Beziehungszeiten zu berücksichtigen seien. Das Zusammenleben bzw. nach religiöser Ansicht auch die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau habe beinahe fünf Jahre gedauert. Zudem erscheine seine soziale Wiedereingliederung in Ägypten als unzumutbar. Er verfüge neben seinen Eltern und seinem Bruder über keinerlei familiäre und freundschaftliche Bindungen in Ägypten. Seine Eltern seien betagt, seine Mutter zudem krank und er kenne D.____, wo seine Eltern lebten, seit 2003 nur noch aus sporadischen Kurzbesuchen. Die politische und wirtschaftliche Situation in Ägypten habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz dramatisch verschlechtert, weshalb es ausgeschlossen sei, dass er sich in Ägypten zurechtfinden würde. Er habe dort keinerlei Aussicht auf eine Arbeit. Zudem sei er in der Schweiz gut integriert. Im Weiteren sei er zu keinem Zeitpunkt auf Unterstützungsbeiträge angewiesen gewesen, habe innerhalb kurzer Zeit die deutsche Sprache gelernt und verfüge in der Schweiz über ein weites Netz von Freunden und Bekannten. Die zwei Strafbefehle gegen ihn hätten als Bagatellen zu gelten, aus welchen ihm in ausländerrechtlicher Hinsicht keinerlei negative Konsequenzen angedroht werden könnten. 5.3.4 Vorliegend wird kein Fall von ehelicher Gewalt oder Zwangsheirat geltend gemacht. Es bleibt somit zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint oder andere wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Das durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthaltsmotiv der besseren Heilungschancen für seine Ehefrau sowie der Umstand, dass diese ihn nach ihrer Heilung aus für ihn unerklärlichen Gründen verliess, stellen keine wichtigen persönlichen Gründe dar, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Der Umstand, dass eine Ehe scheitern kann, ist - auch wenn dies aus für den Beschwerdeführer unerklärlichen Gründen geschehen sein mag - kein Härtefall, sondern vielmehr eine gewöhnliche Lebenswendung. Das Zusammenleben der Ehegatten vor der Einreise in die Schweiz kann sodann zwar im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berücksichtigt werden; dass dies im vorliegenden Fall bei einer im Ausland gelebten Ehedauer von lediglich 11 Monaten sowie einer vorehelichen Beziehungszeit unter religiösem Ehevertrag von rund 16 Monaten einen Härtefall zu begründen vermag, ist jedoch nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Ägypten Gründe entgegenstehen, die diese als stark gefährdet erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer lebt seit mittlerweile rund fünf Jahren und somit erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz und hielt die Verbindung zu seinem Herkunftsland während dieser Zeit durch mehrere Besuche aufrecht. Die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Ägypten, weshalb der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen im Herkunftsland verfügt. Das Alter oder der Gesundheitszustand der Eltern des Beschwerdeführers beeinträchtigen seine familiäre Wiedereingliederung nicht. Aus der Ehe des Beschwerdeführers sind keine Kinder hervorgegangen, womit keine engen familiären Bindungen in der Schweiz bestehen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen ägyptischen Universitätsabschluss sowie eine vielseitige berufliche Erfahrung in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie und Immobilienwirtschaft, was seine berufliche Wiedereingliederung in Ägypten erleichtern wird. Da somit die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt, der Beschwerdeführer sich nur für eine relativ kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, vermag auch die geltend gemachte fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib zu begründen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist demnach nicht gegeben. 6.1 Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96 AuG). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 3 zu Art. 51 AuG). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 6.3 Es steht ausser Frage, dass die Wegweisung eine für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. 6.4 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der Schweiz vollumfänglich integriert und habe sich eine neue Existenz aufgebaut. Er habe stets am Erwerbsleben teilgenommen und nie Unterstützung durch die öffentliche Hand benötigt. Zudem habe er sein Herkunftsland in einer äusserst prägenden Lebensphase und insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden seiner Ehefrau verlassen. 6.5 Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile seit rund fünf Jahren in der Schweiz, was einer eher kurzen Aufenthaltsdauer entspricht. Er geht seit dem 8. Dezember 2014 einer Erwerbstätigkeit nach, ist seit dem 5. Oktober 2016 als Servicemitarbeiter bei der J.____ AG angestellt und musste während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Obwohl die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers somit gelungen ist, muss auch in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer als Servicemitarbeiter auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt keine qualifizierte Arbeitskraft darstellt. In Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers ist zudem die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Bedeutung. Der Beschwerdeführer wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.-- sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Obwohl eine berufliche Integration vorliegt, kann somit nicht von einer vollumfänglich gelungenen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. In Bezug auf die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland ist auf die Ausführungen in E. 5.3.4 zu verweisen, in welchen festgestellt wurde, dass die erneute Integration des Beschwerdeführers im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Folglich ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumutbar und der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als verhältnismässig. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 7 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 23. April 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_375/2019) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.01.2019 810 18 118
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar 2019 (810 18 118) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Nachehelicher Härtefall, Verhältnismässigkeit der Wegweisung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Manuela Stierli Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Gioele Ballarino, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 563 vom 17. April 2018) A. Der ägyptische Staatsangehörige A.____, geboren 1984, heiratete am 15. Januar 2013 die Schweizerin B.____ (Ledigname C.____), geboren 1988, in D.____, Ägypten. B. Am 31. August 2013 stellte B.____ ein Einreisegesuch für ihren Ehemann A.____. Mit Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) vom 25. September 2013 wurde A.____ die Einreiseerlaubnis erteilt. A.____ reiste am 7. Dezember 2013 in die Schweiz ein und erhielt am 13. Dezember 2013 eine Aufenthaltsbewilligung. C. Mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. D. Per 1. August 2014 zogen die Ehegatten von E.____, wo sie in der Wohnung der Tante der Ehefrau wohnten, nach F.____ um. E. Ab dem 8. Dezember 2014 war A.____ mit unregelmässigem Einsatz auf Abruf bei der Firma G.____ in H.____ beschäftigt. Am 23. März 2015 trat A.____ eine Stelle als Servicemitarbeiter bei der I.____ AG in H.____ an mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 bis 42 Stunden und war dort bis zum 31. Januar 2017 angestellt. Seit dem 5. Oktober 2016 ist A.____ als Servicemitarbeiter im Stundenlohn bei der J.____ AG in H.____ angestellt. F. Mit Strafbefehl vom 17. November 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A.____ wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 200.--. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Juli 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- wurde widerrufen und vollziehbar erklärt. G. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. März 2017 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 1. Juni 2016 getrennt leben. B.____ war am 31. Juli 2016 nach K.____ (JU) umgezogen. H. Am 29. September 2017 gewährte das AfM A.____ und B.____ das rechtliche Gehör in Bezug auf den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.____. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 und 13. Oktober 2017 nahmen B.____ bzw. A.____ dazu Stellung. I. Mit Verfügung vom 14. November 2017 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn aus der Schweiz weg. J. Gegen diese Verfügung erhob A.____, im Folgenden vertreten durch Gioele Ballarino, Advokat, mit Eingabe vom 22. November 2017 Beschwerde beim Regierungsrat. K. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 563 vom 17. April 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. L. Gegen den RRB Nr. 563 vom 17. April 2018 erhob A.____ am 27. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Belassen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A.____ die Anordnung einer Parteiverhandlung. Die Beschwerdebegründung reichte er am 2. Juli 2018 ein. M. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2018 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. N. Mit Verfügung vom 26. September 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung abgewiesen. Am 26. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die widerrufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist am 6. Dezember 2017 abgelaufen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.2 Der vorliegende Fall wirft keine Sachverhalts- oder Rechtsfragen auf, die nicht aufgrund der Akten und der schriftlichen Vorbringen der Parteien beurteilt werden können. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern durch die vom Beschwerdeführer beantragte Parteiverhandlung neue Erkenntnisse erlangt werden könnten bzw. inwiefern eine Parteiverhandlung zur Klärung der strittigen Fragen beitragen könnte. Demzufolge kann vorliegend auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet werden. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Zwischen der Schweiz und Ägypten besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. Demnach sind, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, die Bestimmungen des AuG anwendbar. 5.1 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG dann vor, wenn diese mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin verheiratet ist und mit dieser Person zusammenwohnt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 5.2.1 Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangt eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3.5). Die Dreijahresfrist in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt absolut (Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). 5.2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 7. Dezember 2013 in die Schweiz ein und lebte mit seiner Ehefrau zusammen, bis diese am 31. Juli 2016 aus der ehelichen Wohnung in F.____ nach K.____ (JU) umzog. Die Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz betrug somit 2 Jahre, 7 Monate und 24 Tage, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner sei fälschlicherweise davon ausgegangen, seine Ehe habe nicht mindestens drei Jahre bestanden, obwohl es aktenkundig sei, dass die Ehegatten bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz rund 11 Monate in Ägypten verheiratet gewesen seien. Die Rüge geht fehl, da der Beschwerdegegner in seinem Entscheid klar auf die Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz abstellte und somit zutreffend feststellte, dass das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz nicht erfüllt ist. Die in Ägypten gelebte Ehedauer ist für die Beurteilung der Dreijahresfrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht von Bedeutung und die Dreijahresfrist ist somit, obwohl die Ehegatten insgesamt in Ägypten und der Schweiz bis zur Trennung über drei Jahre verheiratet waren, nicht erfüllt. Nach dem Gesagten besteht folglich kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. 5.3.1 Zu prüfen ist weiter, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht. Dieser ist gegeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 f.). Schliesslich ist nach der Ehe auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 50 AuG N 7). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Botschaft AuG, BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Praxisgemäss besteht in diesem Fall auch dann kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die betroffene ausländische Person in der Schweiz nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und sich inzwischen auch in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2012 vom 5. September 2012 E. 3.3.1). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1). 5.3.2 Im angefochtenen Entscheid führte der Beschwerdegegner aus, es sei beim Beschwerdeführer kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 AuG ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft 2 Jahre, 7 Monate und 24 Tage in der Schweiz verbracht und während seines Aufenthalts in der Schweiz seine Heimat etwa fünfmal besucht. Er verfüge in Ägypten sowohl über familiäre als auch freundschaftliche Bindungen, weshalb seine Wiedereingliederung in dieser Hinsicht als unproblematisch erscheine. Dies gelte auch in Bezug auf seine berufliche Wiedereingliederung in Ägypten, zumal er in seiner Heimat an der Universität D.____ studiert und in diversen Stellen gearbeitet habe, zuletzt als Real Estate Manager. Er kenne die Regeln seines Heimatlandes und spreche als Akademiker die Sprache seines Heimatlandes sehr gut. Insgesamt könne nicht von einer erheblichen Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben und einer starken Gefährdung bei einer Rückkehr gesprochen werden, weshalb das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen sei. 5.3.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es bestehe ein Härtefall, da er einzig deshalb seine Existenz in Ägypten aufgegeben und in die Schweiz gezogen sei, um seiner Ehefrau, welche an Hepatitis erkrankt sei, bessere Heilungschancen zu bieten. Er habe Deutschkurse besucht, sich früh um eine Arbeit bemüht und sich nebenbei um seine kranke Ehefrau gekümmert. Diese habe ihn jedoch, kaum sei sie geheilt gewesen, aus für ihn unerklärlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdegegner habe verkannt, dass die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt hätten, sowie voreheliche Beziehungszeiten zu berücksichtigen seien. Das Zusammenleben bzw. nach religiöser Ansicht auch die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau habe beinahe fünf Jahre gedauert. Zudem erscheine seine soziale Wiedereingliederung in Ägypten als unzumutbar. Er verfüge neben seinen Eltern und seinem Bruder über keinerlei familiäre und freundschaftliche Bindungen in Ägypten. Seine Eltern seien betagt, seine Mutter zudem krank und er kenne D.____, wo seine Eltern lebten, seit 2003 nur noch aus sporadischen Kurzbesuchen. Die politische und wirtschaftliche Situation in Ägypten habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz dramatisch verschlechtert, weshalb es ausgeschlossen sei, dass er sich in Ägypten zurechtfinden würde. Er habe dort keinerlei Aussicht auf eine Arbeit. Zudem sei er in der Schweiz gut integriert. Im Weiteren sei er zu keinem Zeitpunkt auf Unterstützungsbeiträge angewiesen gewesen, habe innerhalb kurzer Zeit die deutsche Sprache gelernt und verfüge in der Schweiz über ein weites Netz von Freunden und Bekannten. Die zwei Strafbefehle gegen ihn hätten als Bagatellen zu gelten, aus welchen ihm in ausländerrechtlicher Hinsicht keinerlei negative Konsequenzen angedroht werden könnten. 5.3.4 Vorliegend wird kein Fall von ehelicher Gewalt oder Zwangsheirat geltend gemacht. Es bleibt somit zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint oder andere wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Das durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthaltsmotiv der besseren Heilungschancen für seine Ehefrau sowie der Umstand, dass diese ihn nach ihrer Heilung aus für ihn unerklärlichen Gründen verliess, stellen keine wichtigen persönlichen Gründe dar, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Der Umstand, dass eine Ehe scheitern kann, ist - auch wenn dies aus für den Beschwerdeführer unerklärlichen Gründen geschehen sein mag - kein Härtefall, sondern vielmehr eine gewöhnliche Lebenswendung. Das Zusammenleben der Ehegatten vor der Einreise in die Schweiz kann sodann zwar im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berücksichtigt werden; dass dies im vorliegenden Fall bei einer im Ausland gelebten Ehedauer von lediglich 11 Monaten sowie einer vorehelichen Beziehungszeit unter religiösem Ehevertrag von rund 16 Monaten einen Härtefall zu begründen vermag, ist jedoch nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Ägypten Gründe entgegenstehen, die diese als stark gefährdet erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer lebt seit mittlerweile rund fünf Jahren und somit erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz und hielt die Verbindung zu seinem Herkunftsland während dieser Zeit durch mehrere Besuche aufrecht. Die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Ägypten, weshalb der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen im Herkunftsland verfügt. Das Alter oder der Gesundheitszustand der Eltern des Beschwerdeführers beeinträchtigen seine familiäre Wiedereingliederung nicht. Aus der Ehe des Beschwerdeführers sind keine Kinder hervorgegangen, womit keine engen familiären Bindungen in der Schweiz bestehen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen ägyptischen Universitätsabschluss sowie eine vielseitige berufliche Erfahrung in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie und Immobilienwirtschaft, was seine berufliche Wiedereingliederung in Ägypten erleichtern wird. Da somit die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt, der Beschwerdeführer sich nur für eine relativ kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, vermag auch die geltend gemachte fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib zu begründen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist demnach nicht gegeben. 6.1 Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96 AuG). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 3 zu Art. 51 AuG). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 6.3 Es steht ausser Frage, dass die Wegweisung eine für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. 6.4 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der Schweiz vollumfänglich integriert und habe sich eine neue Existenz aufgebaut. Er habe stets am Erwerbsleben teilgenommen und nie Unterstützung durch die öffentliche Hand benötigt. Zudem habe er sein Herkunftsland in einer äusserst prägenden Lebensphase und insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden seiner Ehefrau verlassen. 6.5 Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile seit rund fünf Jahren in der Schweiz, was einer eher kurzen Aufenthaltsdauer entspricht. Er geht seit dem 8. Dezember 2014 einer Erwerbstätigkeit nach, ist seit dem 5. Oktober 2016 als Servicemitarbeiter bei der J.____ AG angestellt und musste während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Obwohl die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers somit gelungen ist, muss auch in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer als Servicemitarbeiter auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt keine qualifizierte Arbeitskraft darstellt. In Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers ist zudem die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Bedeutung. Der Beschwerdeführer wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.-- sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Obwohl eine berufliche Integration vorliegt, kann somit nicht von einer vollumfänglich gelungenen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. In Bezug auf die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland ist auf die Ausführungen in E. 5.3.4 zu verweisen, in welchen festgestellt wurde, dass die erneute Integration des Beschwerdeführers im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Folglich ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumutbar und der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als verhältnismässig. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 23. April 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_375/2019) erhoben.