Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Unterbringung beim Kindsvater/Errichtung Beistandschaft/Erteilung gemeinsame elterliche Sorge
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 7 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen verfahrensleitende Verfügungen der präsidierenden Person betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege innert 5 Tagen bei der Kammer der jeweiligen Abteilung Einsprache erhoben werden. Die formellen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auf die Einsprache ist einzutreten. Das Rechtsmittel erweist sich - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet. Demgemäss wird es im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).
E. 2 Die Einsprache gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein förmliches Rechtsmittel, mit welchem der Entscheid des Abteilungspräsidiums zur Überprüfung gebracht wird. Die Beschwerdeführerin trägt die Begründungslast. Sie hat in der Einsprache substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung unrichtig sei und warum und wie diese geändert werden müsste. Die Einsprache hat sich insbesondere mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Beim Einspracheverfahren handelt es sich somit nicht um die Fortsetzung des Gesuchsverfahrens vor der Kammer. Ebenso wenig geht es um die Wiederholung des Verfahrens vor neuer Entscheidinstanz. Das Einspracheverfahren dient dementsprechend nicht dazu, prozessuale Versäumnisse zu korrigieren. Hier greift die strikte Novenschranke von § 6 Abs. 2 VPO, wonach die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel nur dann vorbringen können, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war (Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. Januar 2016 [ 810 15 262] E. 4.1 ; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. August 2014 [ 810 14 167] E. 9.6 ; KGE VV vom 20. November 2013 [ 810 13 131] E. 8.6 ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Eine Einsprecherin kann sich dementsprechend nicht damit begnügen, im Verfahren vor der Kammer ihr Gesuch zu vervollständigen. Sie hat sich vielmehr in der Einsprachebegründung mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und sachbezogen darzulegen, weshalb diese Recht verletzt und gegebenenfalls weshalb neue Vorbringen und Beweismittel zu berücksichtigen sind. Wurde die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert, so hat sie in erster Linie aufzuzeigen, dass sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung hinreichend nachgekommen ist. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Praxiswidrigkeit und formelle Mängel der Fristansetzung vom 2. Mai 2018 sowie das Abstellen auf ihre Säumnis bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, zudem sei es überspitzt formalistisch, von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, es sei praxiswidrig, dass nur eine einzige, bereits unerstreckbare Nachfrist angesetzt wurde. Des Weiteren habe es sich beim Einschreiben vom 2. Mai 2018 um eine vom Gerichtsschreiber und nicht der fallführenden Gerichtspräsidentin unterzeichnete Mitteilung, und damit nicht um eine präsidiale Verfügung gehandelt, worin ein Verstoss gegen § 7 Abs. 1 VPO liege, was zum Schluss führen müsse, dass der Beschwerdeführerin das unbenutzte Verstreichen der Frist ohnehin nicht zum Nachteil gereichen könne. Da das Gesuch mit Verfügung vom 29. Mai 2018 beurteilt worden sei, die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht aber noch zuvor - mit Eingabe vom 25. Mai 2018 - nachgekommen sei, erweise sich die Abweisung aufgrund Verpassens der Frist vom 16. Mai 2018 als überspitzt formalistisch, rechtswidrig und geradezu schikanös. 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2018 erwog die Abteilungspräsidentin diesbezüglich, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht beim Nachweis ihrer Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur ungenügend nachgekommen. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. April 2018 die Einreichung eines aktuellen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht gestellt habe und ihr dazu mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (zugestellt am 3. Mai 2018) unter Hinweis auf die möglichen Säumnisfolgen eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 16. Mai 2018 eingeräumt worden sei, habe die Beschwerdeführerin die erforderlichen Nachweise nicht innert Frist eingereicht. In der Eingabe vom 25. Mai 2018 würden keine plausiblen Gründe für das Versäumnis angeführt. Selbst wenn die Eingabe berücksichtigt werden könnte, würde dies im Übrigen am Ergebnis nichts ändern. 4.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (KGE VV vom 15. November 2017 [ 810 17 281] E. 6.1 ; KGE VV vom 8. Mai 2017 [ 810 17 46] E. 7.1 ; Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. Juni 2015 [810 15 23] E. 3.2; jeweils mit Hinweisen). Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person demnach dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen). 4.2 Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VPO). Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Als Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen werden; die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen zu tragen, wenn sie ihr Gesuch ungenügend substantiiert. Insoweit trifft die Gesuchstellerin eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7303; Daniel Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 678). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, kann das Gesuch trotz Geltung der Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Dezember 2016 [810 16 279] E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2; BGE 125 IV 161 E. 4a; Alfred Bühler , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 119 Rz. 105; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f.). 4.3 Die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei bei der Abklärung ihrer Mittellosigkeit bedeutet konkret, dass sie ihr Einkommen, ihre Schuldverpflichtungen sowie die Vermögensverhältnisse präzise und vollständig darzustellen hat. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Die Darlegungspflicht umfasst auch die finanziellen Verhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (Ehegatte, Eltern) sowie das Einkommen von erwerbstätigen Kindern, die im selben Haushalt wie der Gesuchsteller leben und deren Einkommen für den Anteil am Aufwand für Kost und Logis durch Aufrechnung des entsprechenden Gegenwertes beim Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist ( Bühler , a.a.O., Art. 119 Rz. 90; Wuffli , a.a.O., Rz. 680 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3; KGE VV vom 19. August 2015 [ 810 15 128] E. 7.6 ). Es obliegt der gesuchstellenden Person weiter, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht nur zu behaupten, sondern soweit möglich auch eindeutig und lückenlos zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht schliesst insbesondere die in Ziffer 9 des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aufgezählten Belege mit ein, wie etwa aktuelle Lohnabrechnungen resp. für Selbständigerwerbende die letzten zwei Jahresabschlüsse, den Mietvertrag bzw. Beleg für Hypothekarzinsen, Prämienausweise der obligatorischen Krankenversicherung sowie die letzte Steuerveranlagung. Ist es einem Gesuchsteller nicht möglich, ein Beweismittel beizubringen, so hat er das Gericht im Rahmen des Gesuchsverfahrens auf diesen Umstand hinzuweisen und die konkreten Beweisschwierigkeiten substantiiert darzutun. Unklare oder unvollständige Belege hat er überdies mit erläuternden Anmerkungen zu versehen (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 684). Die finanziellen Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne grosse Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der gesuchstellenden Person erhält und daraus plausibel hervorgeht, wie diese mit ihrer Familie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Das Gericht muss insbesondere im Stande sein, die Berechnung des prozessualen Existenzminimums vorzunehmen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. März 2018 [ 820 17 349] E. 2.3 ; Wuffli , a.a.O., Rz. 681; Ingrid Jent-Sørensen , in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 119 Rz. 10; Meichssner , a.a.O., S. 77). 5.1 Wird dem Gericht ein ungenügendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht oder wird wie vorliegend die Nachreichung der erforderlichen Unterlagen in Aussicht gestellt, so wird dem Gesuchsteller grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Einreichung der erforderlichen Belege gewährt (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg , in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 119; vgl. aber Wuffli , Rz. 696 f., der bei anwaltlich vertretenen Parteien eine Pflicht zur Gewährung einer Nachfrist grundsätzlich verneint, ebenso das Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend nicht, dass sie innert der Nachfrist keine Unterlagen eingereicht hat. Sie vertritt jedoch sinngemäss die Auffassung, die gewährte Nachfrist sei zu kurz bemessen gewesen respektive zu Unrecht als unerstreckbar bezeichnet worden. Diese Argumentation verfängt nicht. Nachfristen haben generell kurz zu sein und sind zudem unerstreckbar anzusetzen, um ungebührlichen Verzögerungen vorzubeugen (vgl. Benedikt A. Suter/Christina von Holzen , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 101 [betr. Nachfrist für Kostenvorschuss]; Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7295). Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung war, die ausdrücklich als unerstreckbar bezeichnete Nachfrist sei zu kurz oder verstosse gegen eine gefestigte Praxis des Kantonsgerichts, so wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, dies unverzüglich nach Fristansetzung, mindestens aber vor Fristablauf zu rügen. Im vorliegenden Einspracheverfahren kann, wie oben ausgeführt, dieses Versäumnis nicht nachgeholt werden. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine angeblich bestehende Praxis des Kantonsgerichts, die Nachfrist zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein weiteres Mal zu erstrecken, geht zudem fehl. Von einer derartigen Praxis kann im Bereich des - hier einzig interessierenden - Kindesschutzrechts im Lichte der gesetzlichen Regelung der Beschwerde nach Art. 450 ZGB keine Rede sein. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist begründet einzureichen. Ist die Beschwerde begründet einzureichen, so gilt dies für sämtliche darin gestellten Rechtsbegehren. Es mag zutreffen, dass das Kantonsgericht einzelfallbezogen und auf begründetes Gesuch hin Erstreckungen der Nachfrist gewährt hat, insbesondere dort, wo es sich bei der gesuchstellenden Person um unbeholfene Rechtssuchende handelte (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 696). Davon ist jedoch bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht auszugehen, zumal sie nie einen Antrag auf Erstreckung der Nachfrist gestellt hat. Die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannte Praxis des Kantonsgerichts ist es vielmehr, bei unvollständigen Gesuchen oder Inaussichtstellen der Nachreichung von erforderlichen Unterlagen - wie vorliegend - eine unerstreckbare Nachfrist von 14 Tagen unter Androhung der Gesuchsabweisung anzusetzen. Die Nichteinhaltung der Frist führt zur angedrohten Säumnisfolge. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen überspitzten Formalismus. Nach der Rechtsprechung sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; BGE 135 I 6 E. 2.1). 5.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 2. Mai 2018 könne sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken, da kein Verweis auf eine präsidiale Verfügung enthalten sei und das entsprechende Einschreiben bloss von Gerichtsschreiber Suter unterzeichnet worden sei, ist ebenfalls unbegründet. Diesbezüglich gilt, was oben bereits ausgeführt wurde: Auch formale Einwände gegen die Fristansetzung wären durch die Beschwerdeführerin sofort anzubringen gewesen und können im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht nachgeschoben werden. Gemäss § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 kann die Gerichtspräsidentin Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen mit der stellvertretenden Wahrnehmung von Instruktionsaufgaben beauftragen, was die zuständige Abteilungspräsidentin im Falle von Gerichtsschreiber Suter mittels Weisung getan hat. Dass dies ausnahmsweise nicht zulässig gewesen sein soll oder dass die Verfügung vom 2. Mai 2018 anderen formalen Anforderungen nicht genügt habe, behauptet die Beschwerdeführerin (zu Recht) nicht. Ein Verstoss gegen § 7 Abs. 1 VPO ist damit nicht gegeben. 5.4 Ebenfalls nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung am 29. Mai 2018, und damit einen Tag nach Eingang der verspäteten Eingabe vom 25. Mai 2018 beim Gericht, ergangen ist. Die Beschwerdeführerin scheint zu argumentieren, die Abteilungspräsidentin habe nicht auf der Nachfrist bis zum 16. Mai 2018 bestehen wollen oder habe gar einer Erstreckung zugestimmt, weil nicht unmittelbar nach Fristablauf eine abweisende Verfügung erging. Daraus, dass zwischen Ablauf der Nachfrist und Ergehen der angefochtenen Verfügung eine Zeitspanne von 13 Tagen lag, kann dieser Schluss indessen nicht gezogen werden. Vielmehr war praxisgemäss eine möglicherweise fristgerechte Sendung via B-Post abzuwarten, wonach die Sache im Rahmen der üblichen Gerichtsabläufe an Hand genommen wurde. Die Abteilungspräsidentin hat mithin nicht auf ein verspätetes Gesuch gewartet, vielmehr ist das verspätete Gesuch der Beschwerdeführerin - zufällig - noch vor Ausfertigung und Versand der angefochtenen Verfügung eingetroffen. Daran ändert auch nichts, dass auf die verspätete Eingabe in der angefochtenen Verfügung eingegangen wurde, indem beispielsweise eventualiter geprüft wurde, ob die eingereichten Belege, so sie denn fristgerecht eingereicht worden wären, für die Gutheissung des Gesuchs ausreichend gewesen wären. Dass auf ein verspätetes Gesuch trotz Fristablaufs zumindest summarisch einzugehen ist, ergibt sich zudem bereits daraus, dass allfällig vorgebrachte Fristwiederherstellungsgründe zu prüfen sind. Solche wurden aber im vorliegenden Fall nicht behauptet und liegen auch nicht vor. 5.5 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache keinerlei Gründe dafür anbringen, weshalb die Abweisung des Gesuchs infolge Säumnis Recht verletzen würde. Insofern sie formale Mängel oder Verletzung einer angeblich bestehenden kantonsgerichtlichen Praxis rügt, handelt sie treuwidrig und versucht offenkundig, prozessuale Versäumnisse nachzuholen, was im Einspracheverfahren unzulässig ist. Aus diesem Grund ist die in der Einsprache anbegehrte Ansetzung einer (weiteren) Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs abzuweisen. Aus dem Verstreichen der üblichen Bearbeitungszeit zwischen Fristablauf und abweisender Verfügung kann die Beschwerdeführerin sodann nichts für sich ableiten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als offensichtlich unbegründet, insoweit sie sich gegen die Abweisung ihres Gesuchs aufgrund ihrer Säumnis richten. Die Einsprache ist bereits deswegen abzuweisen. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die eventualiter vorgenommene Prüfung der Eingabe vom 25. Mai 2018 bzw. des damit eingereichten Gesuchsformulars sowie der beigelegten Unterlagen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei mit den eingereichten Belegen hinreichend glaubhaft gemacht; darüber hinaus sei diese ohnehin gerichtsnotorisch, da das Bundesgericht im hängigen Verfahren bezüglich vorsorglicher Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts angeordnet habe, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdeführerin die gemäss Ziffer 9 des Gesuchsformulars erforderlichen Belege lediglich unvollständig eingereicht, was selbst bei Einhalten der Frist zur Abweisung des Gesuchs hätte führen müssen. Namentlich fehlten Belege für das deklarierte Einkommen aus der Tätigkeit als Zeitungsverträgerin, die Krankenkassenprämienbelege, letzte Steuerveranlagungen und aktuelle Kontoauszüge. Unbehelflich seien die Hinweise auf die angeblich gerichtsnotorische Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie auf das vorinstanzliche und ein konnexes Zwischenverfahren, aus welchen die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin angeblich hervorgehe. Wo in einem Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch erforderlich sei, müssten grundsätzlich dieselben formellen Anforderungen, insbesondere an die Mitwirkungspflicht, gestellt werden. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich anhand der eingereichten Unterlagen nicht überprüfen. Es mangle im vorliegenden Fall an einer vollständigen Darstellung der finanziellen Situation und die Beschwerdeführerin sei demnach ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 6.3 Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erstellung der Grundlagen zur Beurteilung ihrer Mittellosigkeit, insoweit sie auf die von ihr eingereichten Unterlagen verweist. Insbesondere genügt die Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2016 nicht zur Beurteilung der aktuellen finanziellen Verhältnisse, zudem fehlen aktuelle Belege für auf die Beschwerdeführerin lautende Konti, ihr Einkommen als Zeitungsverträgerin sowie aktuelle Krankenkassenprämienbelege. Die teilweise eingereichten Unterlagen betreffen das Jahr 2016 und sind daher zur Beurteilung der aktuellen finanziellen Lage der Beschwerdeführerin nicht geeignet. Aktuell ist einzig die Bestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin, dass letztere bei ihr im Haushalt wohnt. Diese ist aber nur sehr beschränkt aussagekräftig, da sie keinen Beleg für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin enthält. Es sind insgesamt keine schützenswerten Gründe ersichtlich, weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, aus den klaren Angaben in Ziffer 9 des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" abzuleiten, welche Belege sie zur Untermauerung ihres Gesuchs einzureichen hat. Im Lichte der oben dargelegten Anforderungen an Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist die Beschwerdeführerin daher ihrer Mitwirkungspflicht auch bei inhaltlicher Berücksichtigung der Eingabe vom 25. Mai 2018 nur ungenügend nachgekommen. 6.4 Zuletzt geht die Beschwerdeführerin auch fehl, insoweit sie sich auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren sowie im mit dem vorliegenden zusammenhängenden kantonsgerichtlichen Verfahren Nr. 810 16 155 stützt. In letzterem Verfahren hat sich das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_339/2017 vom 8. August 2017 mit der kantonsgerichtlichen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auseinandergesetzt. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin war hingegen nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheids. Frühere Verfügungen, mittels derer die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im erwähnten konnexen Verfahren anerkannt wurde, haben für das vorliegende Rechtsmittelverfahren keine Bindungswirkung und sind darüber hinaus basierend auf den damals vorherrschenden aktuellen Umständen ergangen, deren Fortbestehen nicht ohne Weiteres anzunehmen ist. Der pauschale Verweis auf die Akten bzw., wie in der Beschwerde vom 30. April 2018 und der Eingabe vom 25. Mai 2018 geschehen, auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren, genügt zudem nicht. Vielmehr hat das im Rechtsmittelverfahren erforderliche neuerliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung denselben formellen Anforderungen zu genügen, wie sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren gelten (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Eine natürliche Vermutung für das Weiterbestehen der Mittellosigkeit besteht nicht (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 679). Auch die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die im Sinne einer Eventualbegründung vorgenommene Prüfung der verspätet eingereichten Unterlagen erweisen sich demnach als offensichtlich unbegründet.
E. 7 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt und belegt hatte. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen und an ihr gelegen, vollständige sowie nachvollziehbare Behauptungen aufzustellen und diese durch Urkunden zu belegen. Indem sie dies unterliess, verweigerte sie die notwendige und zumutbare umfassende Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, weshalb die Mittellosigkeit ohne weitere gerichtliche Abklärungen zu verneinen war und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach zu Recht abgewiesen wurde. Die Einsprache erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten werden mit der Hauptsache verlegt. Demgemäss wird beschlossen: ://: Die Einsprache wird abgewiesen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Beschluss wurde am 3. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_716/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.07.2018 810 18 117
Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. Juli 2018 (810 18 117) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren/Gesuchsanforderungen Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegner Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Unterbringung beim Kindsvater/Errichtung Beistandschaft/Erteilung gemeinsame elterliche Sorge (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 27. März 2018) A. A.____ und C.____ sind Eltern des Kindes D.____, geb. 2002. B. Mit Entscheid vom 27. März 2018 wurde die zuvor der Kindsmutter alleine zugeteilte elterliche Sorge über D.____ beiden Eltern gemeinsam übertragen und der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter sowie die vorsorgliche Zuteilung der Obhut an den Kindsvater wurden bestätigt. Zudem wurde der Kindsmutter ein Besuchsrecht zur Wahrung ihres Rechts auf persönlichen Verkehr eingeräumt. Die Aufgaben der bereits bestehenden Beistandschaft wurden erweitert und eine neue Beistandsperson wurde eingesetzt. C. Dagegen erhob die Kindsmutter, nachfolgend immer vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und verlangte die Aufhebung des Entscheids vom 27. März 2018, unter o/e-Kostenfolge. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung letzteren Gesuchs wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei aktenkundig bedürftig, ein aktuelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde nachgereicht. D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 16. Mai 2018 zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie der erforderlichen Beilagen gesetzt, unter Androhung der Gesuchsabweisung für den Säumnisfall. E. Am 25. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Gesuchsformular mit Beilagen ein. Zur Begründung der Säumnis führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig erhältlich machen können. Zudem sei im noch hängigen Verfahren betreffend vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie im vorinstanzlichen Verfahren die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin anerkannt worden. F. Mit präsidialer Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht beim Nachweis der Bedürftigkeit nicht fristgerecht nachgekommen. G. Mit Einsprache vom 4. Juni 2018 begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2018 und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung; unter o/e-Kostenfolge. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 7 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen verfahrensleitende Verfügungen der präsidierenden Person betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege innert 5 Tagen bei der Kammer der jeweiligen Abteilung Einsprache erhoben werden. Die formellen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auf die Einsprache ist einzutreten. Das Rechtsmittel erweist sich - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet. Demgemäss wird es im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Die Einsprache gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein förmliches Rechtsmittel, mit welchem der Entscheid des Abteilungspräsidiums zur Überprüfung gebracht wird. Die Beschwerdeführerin trägt die Begründungslast. Sie hat in der Einsprache substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung unrichtig sei und warum und wie diese geändert werden müsste. Die Einsprache hat sich insbesondere mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Beim Einspracheverfahren handelt es sich somit nicht um die Fortsetzung des Gesuchsverfahrens vor der Kammer. Ebenso wenig geht es um die Wiederholung des Verfahrens vor neuer Entscheidinstanz. Das Einspracheverfahren dient dementsprechend nicht dazu, prozessuale Versäumnisse zu korrigieren. Hier greift die strikte Novenschranke von § 6 Abs. 2 VPO, wonach die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel nur dann vorbringen können, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war (Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. Januar 2016 [ 810 15 262] E. 4.1 ; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. August 2014 [ 810 14 167] E. 9.6 ; KGE VV vom 20. November 2013 [ 810 13 131] E. 8.6 ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Eine Einsprecherin kann sich dementsprechend nicht damit begnügen, im Verfahren vor der Kammer ihr Gesuch zu vervollständigen. Sie hat sich vielmehr in der Einsprachebegründung mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und sachbezogen darzulegen, weshalb diese Recht verletzt und gegebenenfalls weshalb neue Vorbringen und Beweismittel zu berücksichtigen sind. Wurde die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert, so hat sie in erster Linie aufzuzeigen, dass sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung hinreichend nachgekommen ist. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Praxiswidrigkeit und formelle Mängel der Fristansetzung vom 2. Mai 2018 sowie das Abstellen auf ihre Säumnis bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, zudem sei es überspitzt formalistisch, von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, es sei praxiswidrig, dass nur eine einzige, bereits unerstreckbare Nachfrist angesetzt wurde. Des Weiteren habe es sich beim Einschreiben vom 2. Mai 2018 um eine vom Gerichtsschreiber und nicht der fallführenden Gerichtspräsidentin unterzeichnete Mitteilung, und damit nicht um eine präsidiale Verfügung gehandelt, worin ein Verstoss gegen § 7 Abs. 1 VPO liege, was zum Schluss führen müsse, dass der Beschwerdeführerin das unbenutzte Verstreichen der Frist ohnehin nicht zum Nachteil gereichen könne. Da das Gesuch mit Verfügung vom 29. Mai 2018 beurteilt worden sei, die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht aber noch zuvor - mit Eingabe vom 25. Mai 2018 - nachgekommen sei, erweise sich die Abweisung aufgrund Verpassens der Frist vom 16. Mai 2018 als überspitzt formalistisch, rechtswidrig und geradezu schikanös. 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2018 erwog die Abteilungspräsidentin diesbezüglich, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht beim Nachweis ihrer Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur ungenügend nachgekommen. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. April 2018 die Einreichung eines aktuellen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht gestellt habe und ihr dazu mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (zugestellt am 3. Mai 2018) unter Hinweis auf die möglichen Säumnisfolgen eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 16. Mai 2018 eingeräumt worden sei, habe die Beschwerdeführerin die erforderlichen Nachweise nicht innert Frist eingereicht. In der Eingabe vom 25. Mai 2018 würden keine plausiblen Gründe für das Versäumnis angeführt. Selbst wenn die Eingabe berücksichtigt werden könnte, würde dies im Übrigen am Ergebnis nichts ändern. 4.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (KGE VV vom 15. November 2017 [ 810 17 281] E. 6.1 ; KGE VV vom 8. Mai 2017 [ 810 17 46] E. 7.1 ; Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. Juni 2015 [810 15 23] E. 3.2; jeweils mit Hinweisen). Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person demnach dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen). 4.2 Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VPO). Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Als Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen werden; die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen zu tragen, wenn sie ihr Gesuch ungenügend substantiiert. Insoweit trifft die Gesuchstellerin eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7303; Daniel Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 678). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, kann das Gesuch trotz Geltung der Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Dezember 2016 [810 16 279] E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2; BGE 125 IV 161 E. 4a; Alfred Bühler , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 119 Rz. 105; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f.). 4.3 Die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei bei der Abklärung ihrer Mittellosigkeit bedeutet konkret, dass sie ihr Einkommen, ihre Schuldverpflichtungen sowie die Vermögensverhältnisse präzise und vollständig darzustellen hat. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Die Darlegungspflicht umfasst auch die finanziellen Verhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (Ehegatte, Eltern) sowie das Einkommen von erwerbstätigen Kindern, die im selben Haushalt wie der Gesuchsteller leben und deren Einkommen für den Anteil am Aufwand für Kost und Logis durch Aufrechnung des entsprechenden Gegenwertes beim Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist ( Bühler , a.a.O., Art. 119 Rz. 90; Wuffli , a.a.O., Rz. 680 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3; KGE VV vom 19. August 2015 [ 810 15 128] E. 7.6 ). Es obliegt der gesuchstellenden Person weiter, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht nur zu behaupten, sondern soweit möglich auch eindeutig und lückenlos zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht schliesst insbesondere die in Ziffer 9 des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aufgezählten Belege mit ein, wie etwa aktuelle Lohnabrechnungen resp. für Selbständigerwerbende die letzten zwei Jahresabschlüsse, den Mietvertrag bzw. Beleg für Hypothekarzinsen, Prämienausweise der obligatorischen Krankenversicherung sowie die letzte Steuerveranlagung. Ist es einem Gesuchsteller nicht möglich, ein Beweismittel beizubringen, so hat er das Gericht im Rahmen des Gesuchsverfahrens auf diesen Umstand hinzuweisen und die konkreten Beweisschwierigkeiten substantiiert darzutun. Unklare oder unvollständige Belege hat er überdies mit erläuternden Anmerkungen zu versehen (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 684). Die finanziellen Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne grosse Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der gesuchstellenden Person erhält und daraus plausibel hervorgeht, wie diese mit ihrer Familie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Das Gericht muss insbesondere im Stande sein, die Berechnung des prozessualen Existenzminimums vorzunehmen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. März 2018 [ 820 17 349] E. 2.3 ; Wuffli , a.a.O., Rz. 681; Ingrid Jent-Sørensen , in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 119 Rz. 10; Meichssner , a.a.O., S. 77). 5.1 Wird dem Gericht ein ungenügendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht oder wird wie vorliegend die Nachreichung der erforderlichen Unterlagen in Aussicht gestellt, so wird dem Gesuchsteller grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Einreichung der erforderlichen Belege gewährt (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg , in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 119; vgl. aber Wuffli , Rz. 696 f., der bei anwaltlich vertretenen Parteien eine Pflicht zur Gewährung einer Nachfrist grundsätzlich verneint, ebenso das Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend nicht, dass sie innert der Nachfrist keine Unterlagen eingereicht hat. Sie vertritt jedoch sinngemäss die Auffassung, die gewährte Nachfrist sei zu kurz bemessen gewesen respektive zu Unrecht als unerstreckbar bezeichnet worden. Diese Argumentation verfängt nicht. Nachfristen haben generell kurz zu sein und sind zudem unerstreckbar anzusetzen, um ungebührlichen Verzögerungen vorzubeugen (vgl. Benedikt A. Suter/Christina von Holzen , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 101 [betr. Nachfrist für Kostenvorschuss]; Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7295). Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung war, die ausdrücklich als unerstreckbar bezeichnete Nachfrist sei zu kurz oder verstosse gegen eine gefestigte Praxis des Kantonsgerichts, so wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, dies unverzüglich nach Fristansetzung, mindestens aber vor Fristablauf zu rügen. Im vorliegenden Einspracheverfahren kann, wie oben ausgeführt, dieses Versäumnis nicht nachgeholt werden. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine angeblich bestehende Praxis des Kantonsgerichts, die Nachfrist zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein weiteres Mal zu erstrecken, geht zudem fehl. Von einer derartigen Praxis kann im Bereich des - hier einzig interessierenden - Kindesschutzrechts im Lichte der gesetzlichen Regelung der Beschwerde nach Art. 450 ZGB keine Rede sein. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist begründet einzureichen. Ist die Beschwerde begründet einzureichen, so gilt dies für sämtliche darin gestellten Rechtsbegehren. Es mag zutreffen, dass das Kantonsgericht einzelfallbezogen und auf begründetes Gesuch hin Erstreckungen der Nachfrist gewährt hat, insbesondere dort, wo es sich bei der gesuchstellenden Person um unbeholfene Rechtssuchende handelte (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 696). Davon ist jedoch bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht auszugehen, zumal sie nie einen Antrag auf Erstreckung der Nachfrist gestellt hat. Die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannte Praxis des Kantonsgerichts ist es vielmehr, bei unvollständigen Gesuchen oder Inaussichtstellen der Nachreichung von erforderlichen Unterlagen - wie vorliegend - eine unerstreckbare Nachfrist von 14 Tagen unter Androhung der Gesuchsabweisung anzusetzen. Die Nichteinhaltung der Frist führt zur angedrohten Säumnisfolge. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen überspitzten Formalismus. Nach der Rechtsprechung sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; BGE 135 I 6 E. 2.1). 5.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 2. Mai 2018 könne sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken, da kein Verweis auf eine präsidiale Verfügung enthalten sei und das entsprechende Einschreiben bloss von Gerichtsschreiber Suter unterzeichnet worden sei, ist ebenfalls unbegründet. Diesbezüglich gilt, was oben bereits ausgeführt wurde: Auch formale Einwände gegen die Fristansetzung wären durch die Beschwerdeführerin sofort anzubringen gewesen und können im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht nachgeschoben werden. Gemäss § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 kann die Gerichtspräsidentin Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen mit der stellvertretenden Wahrnehmung von Instruktionsaufgaben beauftragen, was die zuständige Abteilungspräsidentin im Falle von Gerichtsschreiber Suter mittels Weisung getan hat. Dass dies ausnahmsweise nicht zulässig gewesen sein soll oder dass die Verfügung vom 2. Mai 2018 anderen formalen Anforderungen nicht genügt habe, behauptet die Beschwerdeführerin (zu Recht) nicht. Ein Verstoss gegen § 7 Abs. 1 VPO ist damit nicht gegeben. 5.4 Ebenfalls nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung am 29. Mai 2018, und damit einen Tag nach Eingang der verspäteten Eingabe vom 25. Mai 2018 beim Gericht, ergangen ist. Die Beschwerdeführerin scheint zu argumentieren, die Abteilungspräsidentin habe nicht auf der Nachfrist bis zum 16. Mai 2018 bestehen wollen oder habe gar einer Erstreckung zugestimmt, weil nicht unmittelbar nach Fristablauf eine abweisende Verfügung erging. Daraus, dass zwischen Ablauf der Nachfrist und Ergehen der angefochtenen Verfügung eine Zeitspanne von 13 Tagen lag, kann dieser Schluss indessen nicht gezogen werden. Vielmehr war praxisgemäss eine möglicherweise fristgerechte Sendung via B-Post abzuwarten, wonach die Sache im Rahmen der üblichen Gerichtsabläufe an Hand genommen wurde. Die Abteilungspräsidentin hat mithin nicht auf ein verspätetes Gesuch gewartet, vielmehr ist das verspätete Gesuch der Beschwerdeführerin - zufällig - noch vor Ausfertigung und Versand der angefochtenen Verfügung eingetroffen. Daran ändert auch nichts, dass auf die verspätete Eingabe in der angefochtenen Verfügung eingegangen wurde, indem beispielsweise eventualiter geprüft wurde, ob die eingereichten Belege, so sie denn fristgerecht eingereicht worden wären, für die Gutheissung des Gesuchs ausreichend gewesen wären. Dass auf ein verspätetes Gesuch trotz Fristablaufs zumindest summarisch einzugehen ist, ergibt sich zudem bereits daraus, dass allfällig vorgebrachte Fristwiederherstellungsgründe zu prüfen sind. Solche wurden aber im vorliegenden Fall nicht behauptet und liegen auch nicht vor. 5.5 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache keinerlei Gründe dafür anbringen, weshalb die Abweisung des Gesuchs infolge Säumnis Recht verletzen würde. Insofern sie formale Mängel oder Verletzung einer angeblich bestehenden kantonsgerichtlichen Praxis rügt, handelt sie treuwidrig und versucht offenkundig, prozessuale Versäumnisse nachzuholen, was im Einspracheverfahren unzulässig ist. Aus diesem Grund ist die in der Einsprache anbegehrte Ansetzung einer (weiteren) Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs abzuweisen. Aus dem Verstreichen der üblichen Bearbeitungszeit zwischen Fristablauf und abweisender Verfügung kann die Beschwerdeführerin sodann nichts für sich ableiten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als offensichtlich unbegründet, insoweit sie sich gegen die Abweisung ihres Gesuchs aufgrund ihrer Säumnis richten. Die Einsprache ist bereits deswegen abzuweisen. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die eventualiter vorgenommene Prüfung der Eingabe vom 25. Mai 2018 bzw. des damit eingereichten Gesuchsformulars sowie der beigelegten Unterlagen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei mit den eingereichten Belegen hinreichend glaubhaft gemacht; darüber hinaus sei diese ohnehin gerichtsnotorisch, da das Bundesgericht im hängigen Verfahren bezüglich vorsorglicher Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts angeordnet habe, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdeführerin die gemäss Ziffer 9 des Gesuchsformulars erforderlichen Belege lediglich unvollständig eingereicht, was selbst bei Einhalten der Frist zur Abweisung des Gesuchs hätte führen müssen. Namentlich fehlten Belege für das deklarierte Einkommen aus der Tätigkeit als Zeitungsverträgerin, die Krankenkassenprämienbelege, letzte Steuerveranlagungen und aktuelle Kontoauszüge. Unbehelflich seien die Hinweise auf die angeblich gerichtsnotorische Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie auf das vorinstanzliche und ein konnexes Zwischenverfahren, aus welchen die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin angeblich hervorgehe. Wo in einem Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch erforderlich sei, müssten grundsätzlich dieselben formellen Anforderungen, insbesondere an die Mitwirkungspflicht, gestellt werden. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich anhand der eingereichten Unterlagen nicht überprüfen. Es mangle im vorliegenden Fall an einer vollständigen Darstellung der finanziellen Situation und die Beschwerdeführerin sei demnach ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 6.3 Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erstellung der Grundlagen zur Beurteilung ihrer Mittellosigkeit, insoweit sie auf die von ihr eingereichten Unterlagen verweist. Insbesondere genügt die Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2016 nicht zur Beurteilung der aktuellen finanziellen Verhältnisse, zudem fehlen aktuelle Belege für auf die Beschwerdeführerin lautende Konti, ihr Einkommen als Zeitungsverträgerin sowie aktuelle Krankenkassenprämienbelege. Die teilweise eingereichten Unterlagen betreffen das Jahr 2016 und sind daher zur Beurteilung der aktuellen finanziellen Lage der Beschwerdeführerin nicht geeignet. Aktuell ist einzig die Bestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin, dass letztere bei ihr im Haushalt wohnt. Diese ist aber nur sehr beschränkt aussagekräftig, da sie keinen Beleg für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin enthält. Es sind insgesamt keine schützenswerten Gründe ersichtlich, weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, aus den klaren Angaben in Ziffer 9 des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" abzuleiten, welche Belege sie zur Untermauerung ihres Gesuchs einzureichen hat. Im Lichte der oben dargelegten Anforderungen an Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist die Beschwerdeführerin daher ihrer Mitwirkungspflicht auch bei inhaltlicher Berücksichtigung der Eingabe vom 25. Mai 2018 nur ungenügend nachgekommen. 6.4 Zuletzt geht die Beschwerdeführerin auch fehl, insoweit sie sich auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren sowie im mit dem vorliegenden zusammenhängenden kantonsgerichtlichen Verfahren Nr. 810 16 155 stützt. In letzterem Verfahren hat sich das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_339/2017 vom 8. August 2017 mit der kantonsgerichtlichen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auseinandergesetzt. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin war hingegen nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheids. Frühere Verfügungen, mittels derer die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im erwähnten konnexen Verfahren anerkannt wurde, haben für das vorliegende Rechtsmittelverfahren keine Bindungswirkung und sind darüber hinaus basierend auf den damals vorherrschenden aktuellen Umständen ergangen, deren Fortbestehen nicht ohne Weiteres anzunehmen ist. Der pauschale Verweis auf die Akten bzw., wie in der Beschwerde vom 30. April 2018 und der Eingabe vom 25. Mai 2018 geschehen, auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren, genügt zudem nicht. Vielmehr hat das im Rechtsmittelverfahren erforderliche neuerliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung denselben formellen Anforderungen zu genügen, wie sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren gelten (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Eine natürliche Vermutung für das Weiterbestehen der Mittellosigkeit besteht nicht (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 679). Auch die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die im Sinne einer Eventualbegründung vorgenommene Prüfung der verspätet eingereichten Unterlagen erweisen sich demnach als offensichtlich unbegründet. 7. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt und belegt hatte. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen und an ihr gelegen, vollständige sowie nachvollziehbare Behauptungen aufzustellen und diese durch Urkunden zu belegen. Indem sie dies unterliess, verweigerte sie die notwendige und zumutbare umfassende Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, weshalb die Mittellosigkeit ohne weitere gerichtliche Abklärungen zu verneinen war und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach zu Recht abgewiesen wurde. Die Einsprache erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten werden mit der Hauptsache verlegt. Demgemäss wird beschlossen: ://: Die Einsprache wird abgewiesen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Beschluss wurde am 3. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_716/2018) erhoben.