Vorsorglicher Entzug des Führerausweises
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen.
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'093.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 26. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_372/2018) erhoben. .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.06.2018 810 18 114
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Juni 2018 (810 18 114) Strassen und Verkehr Vorsorglicher Entzug des Führerausweises wegen möglicherweise fehlender Fahreignung aus charakterlichen Gründen Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 561 vom 17. April 2018) A. Mit Verfügung vom 30. November 2017 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (Polizei), A.____ den Führerausweis vorsorglich mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit (Ziff. 1 und 2) und ordnete an, dass sich A.____ einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung zu unterziehen habe (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ in einem Tunnel mit Gegenverkehr die Sicherheitslinie überfahren und zwei Personenwagen überholt habe. Er habe zudem den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Aufgrund dieser rücksichtslosen und gefährlichen Widerhandlung bestehe der dringende Verdacht einer charakterlichen Nichteignung von A.____ zum Führen von Motorfahrzeugen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 17. April 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. C. Am 24. April 2018 erhob A.____, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, es sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Regierungsrats vom 17. April 2018 aufzuheben und von einem vorsorglichen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit sei abzusehen. Es sei der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Der Beschwerde sei sogleich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 26. April 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2018 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis lit. f VPO selbständig anfechtbar, wenn sie vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 28. Oktober 2015 [ 810 15 243], E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und damit eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand. Er stellt demnach eine Zwischenverfügung im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen die präsidierende Person. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer durch sein höchst riskantes und objektiv gefährliches Überholmanöver in einem nicht richtungsgetrennten Tunnel ernsthafte Zweifel an seiner charakterlichen Fahreignung begründet habe. Namentlich bestehe in Tunnels mit Gegenverkehr bei unzulässigen Überholmanövern eine massiv erhöhte Gefahr von Frontalkollisionen mit unabsehbaren Folgen für die Beteiligten. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich der Leistung des von ihm gelenkten Fahrzeugs beim Beschleunigen bewusst gewesen sei und die Situation jederzeit richtig habe einschätzen können, deuteten angesichts der objektiven Gefährlichkeit des Überholmanövers sowohl auf eine Selbstüberschätzung als auch eine unrealistische Gefahrenwahrnehmung hin. Der Beschwerdeführer bagatellisiere sein Fehlverhalten und lege ein ungenügendes Risikobewusstsein an den Tag. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss den im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen der von ihm überholten Fahrzeuglenkerinnen die vorausfahrenden Fahrzeuge mittels Hup- und Lichtsignalen sowie massiv unterschrittenem Sicherheitsabstand bedrängt habe, bevor er zu seinem riskanten Überholmanöver angesetzt habe. Dieses Verhalten stelle ein weiteres Indiz für eine mögliche hohe Impulsivität und psychische Unausgeglichenheit des Beschwerdeführers dar, welches die Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs und eine genauere verkehrspsychologische Abklärung als erforderlich erscheinen lasse. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises aufgrund einer einmaligen Verkehrsregelverletzung einerseits eine massive Verletzung und anderseits ein besonders rücksichtsloses Verhalten des Fahrers voraussetze. Im Resultat müsse mindestens eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 gegeben sein. Der vorliegend massgebliche Sachverhalt des Überholens von zwei Personenwagen mit Überfahren der Sicherheitslinie sei jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Praxis lediglich als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu betrachten. Aus dem Polizeirapport vom 19. November 2017 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zwar zwei Personenwagen überholt und die Sicherheitslinie überfahren habe, jedoch nicht gerast sei. Es gebe auch keine Beweise dafür, dass aufgrund des Überholmanövers eine Gefahr für den auf der richtigen Spur fahrenden Personenwagen (entgegenkommendes Fahrzeug) bestanden habe. Für den Fall, dass der Fahrer dieses Personenwagens hätte abbremsen müssen, wäre dieser Umstand gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern irrelevant, als er gerade nicht zu einer schweren Widerhandlung führen würde. Ebenfalls irrelevant sei das "zu nahe" auffahren, da dies im Handlungsablauf des Überholmanövers enthalten sei. Die Gefahr einer Auffahrkollision habe entsprechend in keiner Weise bestanden. Auch sonst sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine besondere Gefährdungslage vorgelegen habe, welche einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen könnte. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts könnten sich Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen ("Raserdelikte") ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nur als mittelschwere Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG), nicht jedoch als schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG einzustufen. Beim Beschwerdeführer liege mithin kein besonders rücksichtsloses und hochgefährliches Fahrverhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welches die Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs rechtfertigen würde. 4.1 Gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4 mit Hinweisen). 4.2 Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV] vom 27. Oktober 1976). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr Rechnung. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis ist dabei nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste direkt der Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b). 4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch-gesundheitlichen Gründen, die einen provisorischen Entzug des Führerausweises rechtfertigen, insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsübertretungen (sog. "Raserdelikten") oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG) ergeben. Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene durch seine Fahrweise besonders rücksichtslos verhält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.1; Jacqueline Bächli-Biétry , Indikation von Fahreignungsbegutachtungen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 47 f.). 5.1 Soweit der Beschwerdeführer aus der zitierten Praxis des Bundesgerichts (E. 4.3 hiervor) ableiten möchte, ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises setze in jedem Fall eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3-4 SVG bzw. eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung voraus, kann ihm nicht gefolgt werden. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist wie bereits ausgeführt massgebend, ob hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Motorfahrzeugführer rücksichtslos fahren wird (E. 4.1 hiervor). Entsprechend können grundsätzlich sämtliche Vorkommnisse im Strassenverkehr, welche ein rücksichtsloses Verhalten offenbaren, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung im Sinne von Art. 30 VZV begründen. 5.2 Der strittige vorsorgliche Führerausweisentzug erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Rapport der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 1, vom 19. November 2017. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2017 als Lenker eines Personenwagens im Eggfluhtunnel die Sicherheitslinie überfahren und zwei vorausfahrende Personenwagen überholt habe. Anhand der Videoaufzeichnung im Tunnel habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe und unmittelbar nach dem Überholmanöver einen entgegenkommenden Personenwagen gekreuzt habe. Im Rahmen der Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er wisse, was dieses Fahrzeug "bringe", wenn man aufs Gaspedal drücke und er die Situation gut habe einschätzen können. 5.3 Der Regierungsrat ging im angefochtenen Entscheid zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem im Polizeirapport geschilderten Überholmanöver ein rücksichtsloses und hochgefährliches Verhalten an den Tag legte. Namentlich begründet ein Überholmanöver wie das vorliegend in Frage stehende in einem nicht richtungsgetrennten Tunnel eine massiv erhöhte Gefahr von Frontalkollisionen. Eine solche manifestierte sich denn auch im vorliegenden Fall, kreuzte der Personenwagen des Beschwerdeführers doch unmittelbar nach dem Überholvorgang einen entgegenkommenden Personenwagen. Erschwerend hinzu kommen die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, wonach er wisse, was das von ihm gelenkte Fahrzeug leiste und die Situation gut habe einschätzen können. Die fraglichen Aussagen zeugen sowohl von einer unrealistischen Einschätzung der eigenen Verhaltensmöglichkeiten im Verkehr als auch einer unrealistischen Gefahrenwahrnehmung. Dass der Beschwerdeführer gemäss dem Polizeirapport vor dem Überholmanöver mehrmals die Hupe sowie die Lichthupe betätigte und den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhielt, wurde von der Vorinstanz sodann zu Recht als ein Indiz für eine mögliche hohe Impulsivität bzw. Aggressivität im Strassenverkehr qualifiziert. Nach dem Gesagten bestehen bei einer Gesamtbetrachtung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 30 VZV, welche eine verkehrspsychologische Eignungsabklärung und den vorsorglichen Entzug des Führerausweises rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Ebenfalls kann der vorliegende Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erscheint als sachlich geboten. Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers entsprochen werden kann. 6.2.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Ausgehend von der Honorarnote vom 25. April 2018 erscheint für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Aufwand von 5 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Das Honorar ist demnach auf Fr. 1'093.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) festzusetzen. 6.2.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'093.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 26. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_372/2018) erhoben. .