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810 18 107

Basel-Landschaft · 2018-08-09 · Deutsch BL

Neuregelung Besuchsrecht/Abweisung Antrag auf Wechsel

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der summarischen Begründung ihrer Beschwerde vor, dass sich D.____ zusehends von der Kindsmutter entfremde, seit er beim Kindsvater wohne. Sie habe deshalb bei der KESB um eine Mediation bzw. eine sozialpädagogische Begleitung des Besuchsrechts ersucht, was jedoch mit dem angefochtenen unangemessenen Entscheid rechtsverletzend und tatsachenwidrig abgelehnt worden sei. Nun sehe sich die Beschwerdeführerin der Entfremdung D.____s machtlos ausgeliefert. Zudem werde das im Scheidungsurteil vorgesehene wöchentliche Besuchsrecht von zwei Stunden an zwei Tagen bzw. jedes zweite Wochenende in keiner Weise umgesetzt. Die Wünsche der Beschwerdeführerin würden ignoriert und sie sehe D.____ immer weniger. 3,2 Die KESB führt im Wesentlichen aus, es sei der konstante und klar geäusserte Wille von D.____, zwar den Kontakt zur Beschwerdeführerin aufrechtzuerhalten. D.____ wolle jedoch die im Scheidungsurteil vom 17. Januar 2017 festgelegten Besuchszeiten aufgrund schulischer und anderweitiger Verpflichtungen sowie wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt wahrnehmen. Eine Entfremdungstaktik des Kindsvaters könne nicht festgestellt werden. Die Besuchszeiten seien ausnahmsweise durch die KESB autoritativ nach den Wünschen des Kindes festzulegen. 3.3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.4; 123 III 445 E. 3b). Als sog. "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (vgl. BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 123 III 445 E. 3b S. 451; Urteile des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3; 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2). Bei der Beurteilung der Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ist der durch ein urteilsfähiges Kind geäusserte Wille grundsätzlich ernst zu nehmen und zu beachten (vgl. Andrea Büchler , in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 33 zu Art. 273 ZGB). 3.3.2 Die Vorinstanz hat umfassende Abklärungen durchgeführt, in deren Zuge sie die Familienmitglieder, die Beiständin sowie D.____s Jugendpsychiater, Dr. F.____, angehört hat. Gestützt darauf ist sie zum Schluss gekommen, das Kindswohl gebiete die Neuregelung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin nach den Wünschen von D.____, dessen konstant geäusserter Wille zu respektieren sei. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, erweiterte Besuchszeiten gegen den Willen von D.____ durchzusetzen, im vorliegenden Fall mit dem Kindswohl nicht zu vereinbaren wäre. Obwohl der Wille des Kindes nicht das einzige Kriterium zur Beurteilung der Regelung des persönlichen Verkehrs darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4), ist aufgrund des Alters von D.____ von 14 Jahren und seiner konstanten und klaren Willensäusserungen vorliegend kein Anlass ersichtlich, anzunehmen, dass die zwangsweise Durchsetzung eines erweiterten Verkehrs mit der Beschwerdeführerin gegen den ausdrücklichen Wunsch von D.____ in dessen wohlverstandenem Interesse liegen könnte (vgl. Andrea Büchler , a.a.O., N 33 ff. zu Art. 273 und N 10 f. zu Art. 274, m.w.H.). Der Beschwerde sind denn auch keine substantiierten Einwände gegen die vorinstanzlichen Abklärungen und die daraus gezogenen Schlüsse zu entnehmen. Insbesondere werden keine Gründe angeführt, welche den angefochtenen Entscheid als tatsachenwidrig oder unangemessen erscheinen liessen. Derartige Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Neuregelung des persönlichen Verkehrs der Beschwerdeführerin mit D.____ ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 3.4 Für das Vorliegen einer Entfremdung von D.____ von seiner Mutter - und mithin eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) - wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ohne weitergehende Begründung behauptet, sind keine Anhaltspunkte zu erkennen. Im angefochtenen Entscheid wird schlüssig dargelegt, dass D.____ den Kontakt mit seiner Mutter nicht ablehne, diesen jedoch nur eingeschränkt wahrnehmen möchte und eine Manipulation oder Entfremdungstaktik des Kindsvaters nicht habe festgestellt werden können. Demzufolge erscheint es nicht als angezeigt, gegen den ausdrücklichen Wunsch von D.____ und entgegen der Empfehlung seines Jugendpsychiaters eine fachliche Begleitung für die Umsetzung des Besuchsrechts anzuordnen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 3.5 Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Beistandsperson, der im angefochtenen Entscheid abgewiesen worden ist, enthält die Beschwerde keinerlei Begründung. Namentlich werden keine Gründe angeführt, welche die Eignung der Beiständin in Frage stellen könnten und solche sind auch nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.08.2018 810 18 107

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. August 2018 (810 18 107) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Neuregelung Besuchsrecht, Antrag auf Wechsel der Beistandsperson Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegner Betreff Neuregelung Besuchsrecht/Abweisung Antrag auf Wechsel Mandatsträger (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. März 2018) A. D.____ (geb. 2004) ist das gemeinsame Kind von A.____ und C.____. Für D.____ besteht seit dem 17. Februar 2015 eine Erziehungsbeistandschaft, zurzeit mit E.____ als Beiständin. Mit Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Januar 2017 wurde die Ehe der Eltern geschieden und die elterliche Sorge über D.____ beiden Eltern belassen. Es wurde festgestellt, dass D.____ seinen Wohnsitz beim Kindsvater hat. Des Weiteren wurde der Kindsmutter gemäss Scheidungskonvention vom 17. Januar 2017 das Recht eingeräumt, D.____ jeweils Dienstags und Donnerstags von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstag bis Sonntag von jeweils 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu Besuch zu sich zu nehmen. Erweiterungen des Besuchs- und Ferienrechts seien durch die Beiständin E.____ unter Berücksichtigung der Wünsche von D.____ zu regeln. B. Mit Eingaben vom 17. und 22. Februar 2017 reichte die Kindsmutter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (im Folgenden: KESB) einen Antrag auf Mediation sowie eine Beschwerde gegen die Beiständin E.____ ein. Zudem brachte sie vor, das in der Scheidungskonvention vom 17. Januar 2017 vereinbarte Besuchsrecht werde nicht eingehalten und der Kindsvater versuche, D.____ von ihr zu entfremden. C. Mit Datum vom 30. April 2017 reichte die Beiständin E.____ einen Zwischenbericht über die persönlichen Verhältnisse von D.____ ein. Die Beiständin führt darin aus, dass sich die Entwicklung von D.____ seit dem Scheidungsurteil vom 17. Januar 2017 positiv gestalte. Die Besuchszeiten von D.____ bei der Kindsmutter seien im Gespräch mit dem Kindsvater und D.____ nach den elterlichen Wünschen festgelegt worden. Die Kindsmutter könne sich nicht damit einverstanden erklären, dass D.____ beim Kindsvater lebe, sondern wolle ihn öfter sehen. Die derzeit vereinbarten Besuchstermine seien aber aufrechtzuerhalten. Zudem könne dem Antrag auf Mediation mit einer Weisung zur Konfliktberatung begegnet werden. Mitte Juni solle der Besuchsplan ausgewertet und allenfalls ausgebaut werden. D. Am 7. Juni 2017 hörte die KESB die Kindsmutter an. E. Am 4. September 2017 hörte die KESB D.____ und den Kindsvater an. F. Mit E-Mail vom 19. September 2017 teilte die Beiständin der KESB mit, dass die Besuchszeiten von D.____ bei der Kindsmutter dahingehend geregelt worden seien, dass D.____ die Kindsmutter unter der Woche nach individueller Abmachung besuche und zudem jeden zweiten Freitag von 19.00 Uhr bis Samstag 14.00 Uhr bei der Grossmutter mütterlicherseits verbringe, wo ihn die Kindsmutter besuchen könne. G. Mit Entscheid vom 2. Januar 2018 hielt die KESB die Beistandschaft für D.____ aufrecht, genehmigte den Zwischenbericht vom 30. April 2017 und bestätigte E.____ in ihrem Amt als Beiständin. H. Am 9. Februar 2018 gelangte die Kindsmutter erneut an die KESB und wiederholte ihre Anträge, ihr Besuchsrecht sei auszuweiten, es sei eine neue Mandatsperson für die Beistandschaft einzusetzen und es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten. I. Mit Entscheid vom 19. März 2018 regelte die KESB die Besuchszeiten von D.____ bei der Kindsmutter in Abänderung des Scheidungsurteils vom 17. Januar 2017 neu und ordnete an, dass D.____ jeden zweiten Freitag von 19.00 Uhr bis Samstag 14.00 Uhr bei der Grossmutter mütterlicherseits, wo ihn die Kindsmutter besuchen könne, und jeden zweiten Mittwoch von 14.15 Uhr bis 17.30 Uhr bei der Kindsmutter verbringe. Die Anträge der Kindsmutter auf Anordnung einer fachlichen Begleitung bei der Umsetzung des Besuchsrechts sowie Wechsel der Mandatsperson wurden abgewiesen. Zur Begründung führt die KESB an, die behördliche Festlegung der Besuchszeiten sei zwar in Fällen wie dem vorliegenden unüblich, es sei jedoch ausnahmsweise angezeigt, die Besuchszeiten nach den Wünschen von D.____ festzulegen, insbesondere da die Kindsmutter eine zwangsweise Durchsetzung der im Scheidungsurteil vom 17. Januar 2017 festgelegten Besuchszeiten gegen den Willen von D.____ fordere. Die von der Kindsmutter beantragte fachliche Unterstützung bei der Umsetzung des Besuchsrechts sei von D.____ strikte abgelehnt worden und sein Jugendpsychiater halte eine solche aufgrund des Alters von D.____ für nicht angezeigt. Der Antrag der Kindsmutter sei demnach abzuweisen. Es sei vielmehr an der Kindsmutter, sich fachliche Unterstützung zu holen, um mit der für sie schwierigen Situation besser umgehen zu können. Die fachliche Qualifikation der Beiständin stehe ausser Frage und der Vorwurf der Kindsmutter, die Beiständin habe sich vom Kindsvater instrumentalisieren lassen, habe nicht erhärtet werden können. Der Antrag auf Wechsel der Mandatsperson sei demgemäss abzuweisen. J. Mit Datum vom 19. April 2018 erhob die Kindsmutter, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat in Muttenz, gegen den Entscheid der KESB vom 19. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die KESB sei anzuweisen, eine fachliche Begleitung für die Umsetzung des Besuchsrechts einzusetzen sowie die jetzige Beiständin ab- und eine geeignete Mandatsperson einzusetzen, alles unter o/e Kostenfolge. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zudem beantragte die Kindsmutter die Einräumung einer angemessenen Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde. Als Kurzbegründung wird vorgebracht, der Kindsvater versuche seit dem Scheidungsurteil vom 17. Januar 2017, D.____ von seiner Mutter zu entfremden. Mit dem angefochtenen Entscheid sei die beantragte sozialpädagogische Begleitung des Besuchsrechts rechtsverletzend und tatsachenwidrig abgelehnt worden. Das in der Scheidungskonvention vom 17. Januar 2017 vereinbarte Besuchsrecht werde sodann nicht umgesetzt und die Wünsche der Beschwerdeführerin würden ignoriert. K. Mit Verfügung vom 23. April 2018 wurde der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung einer ausführlichen Begründung der Beschwerde unter Verweis auf Art. 450 Abs. 3 ZGB abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachfrist zur Einreichung von weiteren Belegen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingeräumt, welche die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2018 einreichte. L. Am 14. Mai 2018 liess sich die KESB vernehmen mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die KESB verweist zur Hauptsache auf ihren Entscheid vom 19. März 2018 und führt darüber hinaus aus, der Wille von D.____ stehe für sie im Vordergrund und sei höher zu gewichten als allfällige Interessen der Beschwerdeführerin. Ein Beistandswechsel würde nichts an der Sachlage ändern, da sich aus Sicht der KESB die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin nicht gegen die Person der Mandatsträgerin richte, sondern vielmehr gegen deren Aufgabe zur Wahrung der Interessen von D.____. M. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie folgend aufzuzeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber im Zirkulationsverfahren zu entscheiden ist (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der summarischen Begründung ihrer Beschwerde vor, dass sich D.____ zusehends von der Kindsmutter entfremde, seit er beim Kindsvater wohne. Sie habe deshalb bei der KESB um eine Mediation bzw. eine sozialpädagogische Begleitung des Besuchsrechts ersucht, was jedoch mit dem angefochtenen unangemessenen Entscheid rechtsverletzend und tatsachenwidrig abgelehnt worden sei. Nun sehe sich die Beschwerdeführerin der Entfremdung D.____s machtlos ausgeliefert. Zudem werde das im Scheidungsurteil vorgesehene wöchentliche Besuchsrecht von zwei Stunden an zwei Tagen bzw. jedes zweite Wochenende in keiner Weise umgesetzt. Die Wünsche der Beschwerdeführerin würden ignoriert und sie sehe D.____ immer weniger. 3,2 Die KESB führt im Wesentlichen aus, es sei der konstante und klar geäusserte Wille von D.____, zwar den Kontakt zur Beschwerdeführerin aufrechtzuerhalten. D.____ wolle jedoch die im Scheidungsurteil vom 17. Januar 2017 festgelegten Besuchszeiten aufgrund schulischer und anderweitiger Verpflichtungen sowie wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt wahrnehmen. Eine Entfremdungstaktik des Kindsvaters könne nicht festgestellt werden. Die Besuchszeiten seien ausnahmsweise durch die KESB autoritativ nach den Wünschen des Kindes festzulegen. 3.3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.4; 123 III 445 E. 3b). Als sog. "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (vgl. BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 123 III 445 E. 3b S. 451; Urteile des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3; 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2). Bei der Beurteilung der Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ist der durch ein urteilsfähiges Kind geäusserte Wille grundsätzlich ernst zu nehmen und zu beachten (vgl. Andrea Büchler , in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 33 zu Art. 273 ZGB). 3.3.2 Die Vorinstanz hat umfassende Abklärungen durchgeführt, in deren Zuge sie die Familienmitglieder, die Beiständin sowie D.____s Jugendpsychiater, Dr. F.____, angehört hat. Gestützt darauf ist sie zum Schluss gekommen, das Kindswohl gebiete die Neuregelung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin nach den Wünschen von D.____, dessen konstant geäusserter Wille zu respektieren sei. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, erweiterte Besuchszeiten gegen den Willen von D.____ durchzusetzen, im vorliegenden Fall mit dem Kindswohl nicht zu vereinbaren wäre. Obwohl der Wille des Kindes nicht das einzige Kriterium zur Beurteilung der Regelung des persönlichen Verkehrs darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4), ist aufgrund des Alters von D.____ von 14 Jahren und seiner konstanten und klaren Willensäusserungen vorliegend kein Anlass ersichtlich, anzunehmen, dass die zwangsweise Durchsetzung eines erweiterten Verkehrs mit der Beschwerdeführerin gegen den ausdrücklichen Wunsch von D.____ in dessen wohlverstandenem Interesse liegen könnte (vgl. Andrea Büchler , a.a.O., N 33 ff. zu Art. 273 und N 10 f. zu Art. 274, m.w.H.). Der Beschwerde sind denn auch keine substantiierten Einwände gegen die vorinstanzlichen Abklärungen und die daraus gezogenen Schlüsse zu entnehmen. Insbesondere werden keine Gründe angeführt, welche den angefochtenen Entscheid als tatsachenwidrig oder unangemessen erscheinen liessen. Derartige Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Neuregelung des persönlichen Verkehrs der Beschwerdeführerin mit D.____ ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 3.4 Für das Vorliegen einer Entfremdung von D.____ von seiner Mutter - und mithin eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) - wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ohne weitergehende Begründung behauptet, sind keine Anhaltspunkte zu erkennen. Im angefochtenen Entscheid wird schlüssig dargelegt, dass D.____ den Kontakt mit seiner Mutter nicht ablehne, diesen jedoch nur eingeschränkt wahrnehmen möchte und eine Manipulation oder Entfremdungstaktik des Kindsvaters nicht habe festgestellt werden können. Demzufolge erscheint es nicht als angezeigt, gegen den ausdrücklichen Wunsch von D.____ und entgegen der Empfehlung seines Jugendpsychiaters eine fachliche Begleitung für die Umsetzung des Besuchsrechts anzuordnen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 3.5 Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Beistandsperson, der im angefochtenen Entscheid abgewiesen worden ist, enthält die Beschwerde keinerlei Begründung. Namentlich werden keine Gründe angeführt, welche die Eignung der Beiständin in Frage stellen könnten und solche sind auch nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 4. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerde keine über eine bloss summarische Kritik hinausgehende Begründung entnommen werden kann. Gründe oder Belege dafür, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung falsch oder unangemessen wären, ergeben sich daraus nicht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich demgemäss als offensichtlich unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.1 Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 5.2.2 Gemäss § 22 VPO ebenso wie gestützt auf den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Notwendigkeit der Verbeiständung. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.