Sanierungsverfügung Deponie Feldreben Muttenz
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Aktionskomitee Chemiemüll weg! , c/o A.____, Beschwerdeführer
E. 2 B.____ , Beschwerdeführerin
E. 3 C.____ , Beschwerdeführer
E. 4 B.E.____ , Beschwerdegegnerin
E. 5 C.E.____ , Beschwerdegegnerin
E. 5.1 Die durch das AUE verfügungsweise festgesetzten Sanierungsziele und Sanierungsmassnahmen für die Deponie Feldreben waren beim Regierungsrat angefochten. Die Verwaltungsbeschwerde ist im Kanton Basel-Landschaft nicht als Popularbeschwerde ausgestaltet, denn das Rechtsmittel dient in erster Linie dem Individualrechtsschutz. Die Beschwerde steht dementsprechend nicht jedermann, sondern nur einem eingeschränkten Personenkreis offen. Die Beschwerdebefugnis richtet sich für das regierungsrätliche Verfahren nach § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Zur Beschwerde ist danach berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), und jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b). Diese Legitimationsbestimmungen umschreiben die besondere Qualität derjenigen Personen, die aufgrund des positiven Rechts befugt sind, Rechtsmittel einzulegen. Beschwerdeführer müssen persönlich und mehr als jedermann daran interessiert sein, dass die Verfügung aufgehoben oder geändert und somit das Rechtsverhältnis gegenüber dem Adressaten anders geregelt wird. Die vom Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vorgesehene Beschränkung des Kreises der zur Beschwerde befugten Personen entspricht dem allgemeinen schweizerischen Verständnis der nachgelagerten Verwaltungskontrolle und dient dem Schutz der Rechtsmittelinstanzen vor Überlastung, der Rechtssicherheit und der Wahrung einer angemessenen Vertretung aller Interessen im Beschwerdeverfahren (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1149; Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 153 ff.). Die Beschwerdebefugnis muss als Sachentscheidvoraussetzung ausgewiesen vorhanden sein, was von Amtes wegen zu prüfen ist (§ 11 Abs. 2 VwVG BL). Ist die Legitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss die beschwerdeführende Partei sie eingehend erörtern und substantiieren (vgl. § 16 Abs. 1 VwVG BL; BGE 139 II 328 E. 4.5; BGE 120 Ib 431 E. 1). Fehlt es an der Legitimation, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (§ 37 Abs. 1 VwVG BL).
E. 5.2 Das in § 31 lit. a VwVG BL verankerte allgemeine Beschwerderecht Privater entspricht inhaltlich demjenigen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 und damit gleichzeitig auch demjenigen des identisch formulierten Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 (vgl. Hans Jakob Speich , Das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, Liestal 2005, S. 55, Rz. 68; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Juni 2015 [ 810 14 340] E. 4.4 ). Um eine missliebige Verfügung anfechten zu können, ist nach dem allgemeinen Beschwerderecht ein besonderes Berührtsein und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung erforderlich. Diese materielle Beschwer ist bei denjenigen Personen, gegenüber denen die Verwaltung direkt Rechte und Pflichten verbindlich im konkreten Einzelfall festlegt, in der Regel ohne Weiteres gegeben. Von einer Verfügung können neben dem primären Verfügungsadressaten aber auch aussenstehende Personen tangiert werden. Eine Verfügung kann mittelbar in die rechtliche oder tatsächliche Stellung privater Dritter eingreifen. Als Dritte gelten diejenigen Personen, deren materiellrechtliche Rechtsstellung die Verfügung indirekt berührt, obwohl ihnen durch die Verfügung weder direkt Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt werden. Da Dritte nicht zu den Adressaten einer Verfügung gehören, bedarf ihre Beschwerdeberechtigung einer speziellen Rechtfertigung und es kommt insbesondere den Kriterien der materiellen Beschwer - spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache und schutzwürdiges Interesse - eine besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang gibt es keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde; wo die Grenze verläuft, ist im Einzelfall jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 451 E. 3.4.2; BGE 142 II 80 E. 1.4.1; BGE 139 II 279 E. 2.3).
E. 5.3 Bei der Beschwerde durch Drittbetroffene kommt dem Kriterium der besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache wie gesagt spezielle Bedeutung zu. Zur Abgrenzung von der Popularbeschwerde muss sich die Betroffenheit laut der Praxis insbesondere von jener der Allgemeinheit klar abheben. Ein Drittbeschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid persönlich und stärker als jedermann betroffen sein. Die Betroffenheit muss nach objektiven Kriterien bestimmt werden. Subjektive, in der Person der Beschwerdeführenden liegende Gründe wie etwa besondere Empfindlichkeit oder ein besonderes weltanschauliches Interesse an den aufgeworfenen Fragen vermögen nicht zu genügen (vgl. Isabelle Häner , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 48 VwVG; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 952; BGE 139 II 279 E. 2.2; BGE 135 II 172 E. 2.1; BGE 123 II 376 E. 4a). Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss ein Drittbeschwerdeführer auch ein schutzwürdiges Interesse ausweisen. Es ist dies der praktische Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Dabei genügt ein tatsächliches (faktisches), wirtschaftliches oder ideelles Interesse, wobei konkrete persönliche Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen zu stehen haben; es genügt nicht, wenn lediglich allgemeine Nachteile drohen, die jedermann treffen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache - keine Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; BGE 139 II 279 E. 2.2; BGE 135 II 145 E. 6.1). Diese allgemeinen Anforderungen gelten auch bei der Anfechtung von umweltrechtlichen Sanierungsverfügungen durch Dritte (vgl. Hunger , a.a.O., S. 42). 6. Die beschwerdeführenden Einwohner von Muttenz sind nicht Verfügungsadressaten und auch nicht direkt Betroffene im Sinne des Altlastenrechts, sind sie doch im Zusammenhang mit der Sanierung weder realleistungs- noch duldungs- noch (potentiell) kostenpflichtig (vgl. Jürg E. Hartmann/Martin K. Eckert , Sanierungspflicht und Kostenverteilung bei der Sanierung von Altlasten-Standorten nach [neuem] Art. 32d USG und Altlasten-Verordnung, URP 1998, S. 615 ff.). Die Beschwerdeführer leiten ihre Legitimation zur Drittbeschwerde vielmehr aus Immissions- und Gefährdungssachverhalten ab. Sie berufen sich in erster Linie auf ihre direkte Anwohnerschaft. Sie würden als Mieter resp. Liegenschaftseigentümer zwischen 50 und 600 m vom Deponiegelände entfernt wohnen, was ihnen eine legitimationsbegründende besondere räumliche Beziehungsnähe zur Streitsache verschaffe.
E. 6 D.E.____ , Beschwerdegegner
E. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die hier in Frage stehende Altlastensanierung stelle ein eigentliches Bauprojekt dar, von dem zahlreiche Immissionen auf die Nachbarschaft zu erwarten seien. Die Offenlegung und Abtragung von stark belastetem Boden führe zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Anwohner. Es müsse namentlich mit Lärm, Staub und Erschütterungen gerechnet werden. Wie die Erfahrung aus anderen Sanierungsprojekten zeige, würden die Sanierungsarbeiten auch erhebliche Gefahren für die Umgebung bergen, etwa durch Staubverwehungen, Brände, Explosionen, Verschmutzung von Grund- und Trinkwasser oder durch andere Störfälle.
E. 6.2 Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein, die materielle Beschwer ergibt sich allerdings nicht allein aus der in Metern gemessenen Distanz zum Baugrundstück. Erforderlich sind zusätzlich nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf das Nachbargrundstück. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - betroffen wird (BGE 140 II 214 E. 2.3; BGE 136 II 281 E. 2.3.1; Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 955). Soweit sich die Beschwerdeführer vorliegend für die Begründung ihrer Beschwerdeberechtigung auf die zu erwartenden Auswirkungen der Realisation des Sanierungsvorhabens stützen, übersehen sie allerdings, dass es sich bei der angefochtenen Sanierungsverfügung um ein Planungsinstrument handelt und darin keine Erlaubnis zur Vornahme von konkreten Sanierungsarbeiten erteilt wird. Die Sanierungsverfügung nach Art. 18 AltlV führt nicht unmittelbar zu den von den Beschwerdeführern befürchteten Immissionen auf die Nachbarschaft, weshalb die diesbezüglich hergeleitete Beschwerdelegitimation bereits aus diesem Grund entfällt (ebenso das Urteil des VGer JU vom 31. Oktober 2006, RJJ 2007, S. 35, E. 2.2.1 [betreffend die Sanierungsverfügung der Deponie Bonfol]). Insoweit ist die Situation der Beschwerdeführer vorliegend vergleichbar mit derjenigen von Nachbarn einer geplanten Wohnüberbauung, welche sich gegen die Einräumung von Baurechten als Grundlage für die Realisierung der Überbauung wehren wollen, obwohl sie durch die Baurechte nicht unmittelbar in schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Urteil des BGer 1C_455/2009 vom 15. April 2010 E. 1.2.3; vgl. auch Urteil des BGer 1C_15/2010 vom 16. Juni 2010 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführer zielen bei Lichte besehen auch gar nicht auf die Verhinderung des Vorhabens ab, sondern sie streben vielmehr den Komplettaushub der Deponie an, was eine noch intensivere Rückbautätigkeit - mit den damit zwangsläufig verbundenen Risiken und Immissionen - zur Folge hätte. Kann die geltend gemachte Beeinträchtigung aber so oder anders nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung zu verneinen (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.1).
E. 6.3 Wie in der Sanierungsverfügung explizit festgehalten wird, befindet sich das Sanierungsverfahren noch im Stadium eines Vorprojekts. Die Umsetzung bedingt eine Reihe von nachfolgenden Bau- und Ausführungsprojekten, in deren Rahmen unter anderem das Risikomanagement konkretisiert und vervollständigt werden muss (vgl. S. 38 f. der Verfügung des AUE vom 16. August 2016). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen der Umweltbelastung und der Sicherheit der Bevölkerung (wie auch der Arbeiter) bei der Ausführung der Sanierungsarbeiten werden erst in dieser künftigen Phase detailliert geprüft und die entsprechenden Massnahmen in den Baubewilligungen in anfechtbarer Weise festgelegt werden. Bezüglich dieser Bewilligungen wird ihnen der Rechtsweg nach den vorerwähnten allgemeinen Legitimationsregeln für Drittbeschwerdeführer offenstehen. Auch werden die nachfolgenden Sanierungsschritte durch die vorliegende Verfügung nicht in Stein gemeisselt. Sollte sich in einem späteren Verfahrensabschnitt zeigen, dass die Sanierungsziele - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - auf unzureichenden Erhebungen basieren oder mit der geplanten Vorgehensweise nicht erreicht werden können, wäre das Sanierungsprojekt in einem späteren Projektstadium noch einmal zu überarbeiten (so ausdrücklich Dispositiv-Ziffer 2.3 der Verfügung [S. 49]). Auch in dieser Hinsicht trifft die angefochtene Verfügung somit keine endgültigen Anordnungen. Die Sanierung ist jedenfalls erst dann abgeschlossen, wenn die Sanierungsziele vollumfänglich erreicht sind und dies durch die vorgeschriebene Erfolgskontrolle (Art. 19 AltlV) bestätigt ist (vgl. Vollzugshilfe BUWAL, a.a.O., S. 28).
E. 7 E.E.____ , Beschwerdegegnerin
E. 7.1 Hauptsächlich argumentieren die Beschwerdeführer mit ihrer Risikoexposition gegenüber einem besonderen Gefahrenherd. Bei der Deponie Feldreben handle es sich um eine grosse Chemiemülldeponie, welche heute und nach der - in den Augen der Beschwerdeführer ungenügenden - Sanierung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und damit insbesondere auch auf die direkte und weitere Nachbarschaft haben könne; dies durch die Ausbreitung von Schadstoffen über Grundwasser und Oberflächenwasser, durch eine Verschmutzung von Trinkwasser und durch austretende Gase sowohl im jetzigen Zustand als auch bei einer Mobilisation von Deponieinhalt bei späterer Bautätigkeit auf dem Areal. Eine nur teilweise Sanierung könne auch negative Auswirkungen auf die Liegenschaftspreise in der Umgebung zeitigen. Die auf unvollständigen und unsachgemässen Grundlagen beruhende Sanierungsverfügung führe zu einem erhöhten Risiko für die Gesundheit und das Vermögen der Anwohner, denen deshalb die hinreichend nahe Beziehung zur Streitsache nicht abgesprochen werden könne.
E. 7.2 Eine legitimationsbegründende Betroffenheit bei Nachbarn kann gemäss Rechtsprechung bei Anlagen entstehen, die einen besonderen Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner schaffen. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit ist vom Gefährdungspotential auszugehen, das theoretisch mit einer solchen Anlage verbunden ist. Die Risikoexposition begründet nur dann eine beachtenswerte, nahe Beziehung für Dritte, wenn diese sowohl in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts wie in Bezug auf die mögliche Schwere der Beeinträchtigung einem nicht unwesentlich höheren Risiko ausgesetzt sind als die Allgemeinheit. Bloss Gefahren von einer gewissen Bedeutung und von einer gewissen Wahrscheinlichkeit vermögen eine Beschwerdebefugnis zu begründen, nicht rein theoretische und weit entfernte, weil sonst eine sinnvolle Abgrenzung zur Popularbeschwerde nicht mehr möglich ist (BGE 140 II 315 E. 4.6 f.; BGE 123 II 376 E. 4b.aa; BGE 121 II 176 E. 3a; BVGE 2007/20 E. 2.4.1).
E. 7.3 Die Beschwerdeführer äussern die Befürchtung, sie könnten nach der unvollständigen Sanierung durch aus der Deponie austretende Schadstoffe im Oberflächenwasser und in der Luft gefährdet werden.
E. 7.3.1 Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Verfügung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Ist die Beschwerdebefugnis nicht offensichtlich gegeben, was namentlich bei Drittbeschwerden der Fall sein kann, entbindet die Untersuchungsmaxime und die Rechtsanwendung von Amtes wegen die beschwerdeführende Partei nicht davon, ihre Legitimation zu substantiieren (vgl. vorne E. 5.1). Aufgrund des konkreten Sachverhalts muss das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach legitimationsbegründenden Sachverhalten zu forschen (BGE 140 II 214 E. 2.3; BGE 136 II 281 E. 2.3; BGE 133 II 249 E. 1.1; Häner , a.a.O., Rz. 12 zu Art. 48 VwVG). Die Substantiierung der Beschwerdebefugnis hat als Bestandteil der Begründungspflicht bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen.
E. 7.3.2 Die vorinstanzliche Beschwerdebegründung erschöpft sich in der - für das vorliegende Verfahren wortwörtlich übernommenen - Behauptung, Deponieschadstoffe im Oberflächenwasser und in der Luft könnten Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben. Die aufgezählten Vorkommnisse bei der Sanierung anderer Deponien (Bonfol, Kölliken, Hüningen) ereigneten sich während der Vornahme der eigentlichen Dekontamination, welche wohl unbestreitbar mit den genannten Risiken behaftet ist. Die mit der Entfernung des Emissionsherdes verbundenen Gefahren sind aber wie erwähnt im jetzigen Stand des Projekts (noch) nicht Verfahrensthema (vgl. soeben E. 6). Im vorliegenden Zusammenhang wäre konkret aufzuzeigen gewesen, aus welchen Gründen heute und nach der Sanierung ein relevantes erhöhtes Risiko für Gesundheit und Vermögen der Anwohner besteht. Erläuterungen in dieser Hinsicht enthält die Beschwerdebegründung indes nicht. Damit kamen die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Substantiierungspflicht nicht nach, weshalb die diesbezügliche Legitimation bereits deswegen zu verneinen war. Auch im kantonsgerichtlichen Verfahren wird im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit oder des Vermögens der Anwohnerschaft besteht.
E. 7.3.3 Indem die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich bei den von ihnen erwähnten Gefahren um rein theoretische Risiken handle, pauschal bestreiten, vermögen sie nicht das Gegenteil glaubhaft zu machen. Anders als die Beschwerdeführer annehmen, genügt es für die Glaubhaftmachung einer Tatsache nicht, dass deren Absenz nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann. Glaubhaftmachen bedeutet, dass der Entscheidinstanz aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln ist, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache erst dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2; BGE 142 II 49 E. 6.2). Die ohne plausibles Szenario in den Raum gestellte These, es könne ein hypothetisches Risiko von Zwischenfällen bestehen, reicht für den Nachweis der unmittelbaren und intensiven persönlichen Betroffenheit nicht aus, zumal die Deponie (nach umfassenden Abklärungen) nicht der Störfallverordnung unterstellt wurde. Die generell nie ganz auszuschliessende abstrakte Möglichkeit, dass aus dem Deponiekörper problematische Substanzen in die Umwelt entweichen, genügt für die Bejahung der Legitimation jedenfalls nicht. Es liegt nicht auf der Hand, dass im konkreten Fall aus der - vor und nach der Sanierung mit einer Kulturschicht abgedeckten - Deponie Schadstoffe in einem Ausmass an die Oberfläche gelangen könnten, das für die Anwohner ein hinreichendes Gefährdungspotential entfalten würde. So haben etwa aktuelle Untersuchungen der Gasemissionen direkt auf dem Deponiegelände nur Konzentrationen im humantoxikologisch unbedenklichen Bereich ergeben. Es besteht (im heutigen Zustand) eine äusserst geringe, nach Einschätzung der Experten vernachlässigbare Gefährdung von Personen durch Deponiegasemissionen (vgl. Gefährdungsabschätzung der O.____ AG vom 7. März 2016).
E. 7.3.4 Die Beschwerdeführer legen zusätzlich auch nicht dar, welche quantitativ oder qualitativ speziell schweren Folgen ihnen im Falle eines Schadstoffaustritts drohen würden. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer ist das theoretische Schadenspotential nicht einmal ansatzweise mit demjenigen eines atomaren Störfalls vergleichbar. Die im Hinblick auf Kernkraftwerke entwickelte bundesgerichtliche Legitimationspraxis ist dementsprechend vorliegend nicht einschlägig. Vor allem weil das Deponieareal behördlich überwacht wird und auch nach der Sanierung auf absehbare Zeit im Rahmen der Nachkontrolle unter Überwachung verbleiben wird, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass für die Anwohner die Gefahr einer unerkannt bleibenden längeren Exposition gegenüber toxischen Substanzen im Oberflächenwasser oder in der Luft besteht, welche eine ersthafte Gefährdung ihrer Gesundheit bewirken könnte. Darüber hinaus leuchtet schon grundsätzlich nicht ein, weshalb den Hauseigentümern in der Nachbarschaft durch die Sanierung eine Vermögenseinbusse drohen sollte. Vielmehr ist der Einschätzung des Regierungsrats in der Vernehmlassung vom 23. August 2017 beizupflichten, wonach die Liegenschaftspreise im Umfeld des belasteten Standorts nach dessen Sanierung eher steigen als fallen dürften, selbst wenn nicht sämtliche Restrisiken beseitigt werden.
E. 7.3.5 Den Beschwerdeführern gelingt es nach dem Gesagten nicht, in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts und in Bezug auf die mögliche Schwere der Beeinträchtigung ein hinreichendes persönliches Risiko glaubhaft zu machen. 7.4.1 Anders als im Falle des Oberflächenwassers und der Umgebungsluft befassen sich die Beschwerdeführer in ihren Eingaben ausgiebig mit der von ihnen vermuteten Gefährdung des Grundwassers durch Schadstoffausschwemmungen aus der Deponie und der dadurch angeblich in Frage gestellten Trinkwassersicherheit. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind sie in dieser Hinsicht allerdings nicht einem besonderen Risiko ausgesetzt, denn die räumliche Nähe zur Deponie hat keinen Einfluss auf das Ausmass ihrer Gefährdung. Von der Deponie konkret betroffen ist die Trinkwassergewinnung im Hardwald, einem bewaldeten Grundwasserschutzgebiet von regionaler Bedeutung entlang des Rheins in Muttenz. Aus dem Hardwald wird Trinkwasser für die Bevölkerung der Stadt Basel und zahlreicher Agglomerationsgemeinden gewonnen. Die Beschwerdeführer stehen bezüglich Trinkwasser nicht in einer näheren Beziehung zur Streitsache als alle übrigen Trinkwasserkonsumenten in der Region Basel. Hebt sich die Betroffenheit von Konsumenten nicht von derjenigen der Allgemeinheit ab, ist die Beschwerdelegitimation nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen. Zwar hat an sich jeder Konsument ein Interesse daran, dass keine gesundheitsgefährdenden Produkte auf den Markt kommen. Dies allein begründet aber keine hinreichende persönliche Betroffenheit und schutzwürdige Beziehungsnähe. Es ist in einem solchen Fall in erster Linie an den Behörden, für einen gesetzeskonformen Vollzug der einschlägigen Bestimmungen und gestützt darauf für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen (BGE 123 II 376 E. 4b.bb; BGE 121 II 176 E. 3c; BGE 120 Ib 431 E. 1). 7.4.2 Die Beschwerdeführer wenden grundsätzlich zutreffend ein, dass nach der Rechtsprechung bei einer Anlage mit weiträumigen Einwirkungen ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein könne, ohne dass von einer unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.1). Sie verweisen auf den Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage oder auf Risiken wie die Gentechnologie oder die Kernenergie. Sie scheinen indessen zu übersehen, dass das Bundesgericht auch in den von ihnen genannten Sachbereichen nicht auf das Erfordernis einer spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache verzichtet und die Beschwerdebefugnis nur Personen zuerkennt, die mehr als die Allgemeinheit betroffen sind. Nur wer innerhalb eines Bereichs einer Gefahrenquelle lebt, der von einem Störfall besonders betroffen wäre, hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Eigenart und der Grösse der Gefahr angemessene und geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden (vgl. BGE 140 II 315 E. 4.6; BGE 120 Ib 379 E. 4e). Beim Trinkwasser sind sämtliche Bezüger in gleicher Weise betroffen und ist die räumliche Distanz zur Gefahrenquelle kein taugliches Abgrenzungskriterium. Ohnehin verfügt die Gemeinde Muttenz mit der Trinkwasseraufbereitungsanlage Obere Hard über eine redundant ausgelegte mehrstufige Trinkwasseraufbereitung nach dem Multibarrierenprinzip, welche das Rohwasser wesentlich tiefgreifender behandelt und besser vor möglichen Verunreinigungen durch bekannte und unbekannte Schadstoffe schützt, als dies bei den Filteranlagen der Hardwasser AG für die Trinkwasserbezüger der übrigen Gemeinden der Fall ist (vgl. Medienorientierung der Gemeinde Muttenz zum Neubau Trinkwasseraufbereitungsanlage Obere Hard vom 22. Januar 2015). Es liesse sich somit vorliegend mit Fug argumentieren, dass die in Muttenz wohnhaften Beschwerdeführer speziell geschützt werden und damit nicht einer stärkeren, sondern im Gegenteil einer schwächeren Gefährdung ausgesetzt sind als die Allgemeinheit der übrigen Trinkwasserkonsumenten. 7.4.3 Die Anerkennung der Beschwerdelegitimation scheitert zusätzlich an der geringen Wahrscheinlichkeit eines relevanten Eingriffs in geschützte Rechtsgüter. Das Trinkwassergewinnungsgebiet Hardwald stellt einen der wichtigsten Trinkwasserlieferanten sowohl für den Kanton Basel-Landschaft als auch für den Kanton Basel-Stadt dar. Wesentlicher Baustein zur Aufrechterhaltung der Trinkwassersicherheit im Hardwald ist dabei die künstliche Grundwasseranreicherung mit filtriertem Rheinwasser. Durch die kontinuierliche Versickerung wird der Grundwasserspiegel unter dem Hardwald künstlich angehoben ("Grundwasserberg"), womit eine hydraulische Barriere zwischen den Trinkwasserbrunnen und dem Randeinfluss aus zahlreichen gegenwärtigen und ehemaligen anthropogenen Nutzungen aufgebaut wird, von denen eine potentielle Gefährdung für die Trinkwassergewinnung ausgeht. Zu diesen Randeinflüssen gehören neben dem Güterbahnhof auch die Autobahn, das Industriegebiet Schweizerhalle, der Auhafen in Birsfelden und drei ehemalige Deponien, darunter die streitgegenständliche Deponie Feldreben, die das Trinkwassergewinnungsgebiet umschliessen. Mit dem Grundwasserberg im Hardwald wird das Eindringen von Grundwasser aus den umliegenden belasteten Gebieten weitgehend vermieden. Die grösste Gefährdung für die Trinkwasserproduktion im Hardwald rührt denn auch nicht etwa von den belasteten Standorten, sondern vom Rheinwasser her (vgl. zum Ganzen die Studie des Wasserforschungsinstituts Eawag und des AUE zum Projekt Regionale Wasserversorgung BL 21, Teilprojekt 3: Grundwasser Hardwald, Dübendorf 2016, abrufbar auf der Internetseite des AUE). Zur physischen Barriere des Grundwasserbergs kommt vorliegend die erwähnte zusätzlich erfolgende mehrstufige Trinkwasseraufbereitung für die Gemeinde Muttenz, mit der die vorhandenen organischen Spurenstoffe bzw. Mikroverunreinigungen nach dem neusten Stand der Technik entfernt, abgebaut und unschädlich gemacht werden. Die für die Grundwasseranreicherung und die Trinkwassergewinnung für die übrigen Gemeinden verantwortliche Hardwasser AG sowie die involvierten kommunalen und kantonalen Behörden sind bezüglich des Gebiets Hardwald denn auch seit Jahrzehnten für die Thematik der Trinkwassersicherheit speziell sensibilisiert und unterhalten ein aufwändiges Kontrollregime. Die Qualitätsüberwachung des geförderten und aufbereiteten Trinkwassers erfolgt permanent und weitgehend automatisiert an mehreren Stellen im Aufbereitungsprozess. Ein besonderes Gefährdungspotential für die Gesundheit der Beschwerdeführer als Trinkwasserbezüger ist insbesondere deshalb nicht erkennbar, weil es als unwahrscheinlich erscheint, dass eine Verschmutzung erheblichen Ausmasses unbemerkt bliebe, bis das Wasser bei ihnen ankommt (vgl. Urteil des BGer 1C_263/2017 vom 20. April 2018 E. 3.6). 8. Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat die Beschwerdelegitimation der in Muttenz wohnhaften Beschwerdeführer zu Recht verneint. Entgegen deren Auffassung liegt darin auch kein Verstoss gegen die Rechtsweggarantie. Gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Sie beinhaltet das Recht, die mit der Streitigkeit verbundenen Rechtsfragen und den zugrunde liegenden Sachverhalt vollumfänglich von mindestens einem unabhängigen Gericht prüfen zu lassen. Das schliesst nicht aus, dass zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheidet und erst dann der Zugang zum Gericht offen steht. Anspruch auf einen bestimmten Instanzenzug verleiht die Garantie nicht. Die Beschwerdeführer konnten den Entscheid des Regierungsrats beim Kantonsgericht anfechten, welches die ihm unterbreiteten Rechts- und Sachverhaltsfragen vorliegend mit voller Kognition überprüft (vgl. vorne E. 2). Damit ist der Rechtsweggarantie Genüge getan. Der garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf einen formellen Rechtsbehelf von der Einhaltung der üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 137 II 409 E. 4.2; BGE 136 I 323 E. 4.3; Andreas Kley , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 8 zu Art. 29a BV). Art. 29a BV setzt für einen Anspruch auf materielle gerichtliche Behandlung einer Rechtsstreitigkeit gerade voraus, dass die Legitimation zur Beschwerdeführung gegeben ist.
E. 8 F.E.____ , Beschwerdegegnerin Beschwerdegegner 3-8 vertreten durch F.____
E. 9 G.____ AG , Beschwerdegegnerin
E. 9.1 Das ebenfalls beschwerdeführende Aktionskomitee Chemiemüll weg! beruft sich darauf, als Organisation durch besondere Vorschrift im kantonalen Umweltschutzgesetz zur Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat ermächtigt zu sein (§ 31 lit. b VwVG BL). § 46 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft (USG BL) vom 27. Februar 1991 statuiert ein Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen. Danach sind kantonale Umweltschutzorganisationen berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Umweltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn die Umweltschutzorganisation ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt hat und sich statutengemäss seit mindestens 5 Jahren dem Umweltschutz widmet (§ 46 lit. a USG BL), die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikationspflicht unterliegt (lit. b), und die Umweltschutzorganisation schon in 1. Instanz am Verfahren mitgewirkt hat (lit. c). Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, muss kein schutzwürdiges Interesse im Sinn einer materiellen Beschwer dargetan sein.
E. 9.2 Das Aktionskomitee Chemiemüll weg! ist als Verein organisiert und hat seinen Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Gemäss Art. 2 seiner Statuten vom 5. Februar 2004 setzt sich der Verein grenzüberschreitend ein für eine nachhaltige Sanierung der Chemiemülldeponien in der Region Basel. Er widmet sich somit statutengemäss seit mindestens 5 Jahren Umweltschutzanliegen. In subjektiver Hinsicht erfüllt er unbestrittenermassen die Anforderungen des kantonalen umweltrechtlichen Verbandsbeschwerderechts.
E. 9.3 Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation des Vereins, weil die Publikation von Sanierungsverfügungen in den einschlägigen Erlassen nicht vorgesehen sei. Es bestehe keine Pflicht, Sanierungsverfügungen im Sinne von Art. 18 AltlV zu publizieren, so dass auch keine Beschwerde gestützt auf § 46 USG BL in Frage komme. Der Beschwerdeführer rügt, die unterbliebene Publikation sei einzig der fehlerhaften behördlichen Einschätzung der Rechtslage zur Anfechtbarkeit der Verfügung durch Dritte geschuldet. Die Sanierungsverfügung betreffe aufgrund ihres konkreten Inhalts und Detailierungsgrades eine unbestimmte Anzahl Personen, insbesondere Anwohner, direkt. Die Verfügung hätte daher publiziert werden müssen, um allen den Behörden namentlich nicht bekannten Anwohnern den Rechtsweg zu eröffnen.
E. 9.4 Die Argumentation sowohl der Vorinstanz als auch des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Beide verkennen, dass sich die Publikationspflicht nach dem klaren grammatikalischen Aufbau der Norm nicht auf die aus dem Verfahren resultierende Verfügung, sondern auf das Verfahren selbst bezieht. Entscheidend ist, ob "die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikationspflicht unterliegt" (§ 46 lit. b USG BL). Gemeint sind offenkundig Verfahren, bei denen die öffentliche Auflage des Projektes vorgeschrieben ist, wie dies namentlich im Raumplanungs- und Baurecht häufig der Fall ist. Nur so ergibt auch die in § 46 lit. c USG BL statuierte Beteiligungspflicht für das erstinstanzliche Verfahren einen Sinn. Die Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren - unter Verwirkung des Beschwerderechts im Unterlassungsfall - kann nur verlangt werden, wenn die Umweltschutzorganisation durch die öffentliche Auflage überhaupt Kenntnis vom Verfahren erlangt haben kann. Für den vorliegenden Fall der Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts sehen weder das Umweltschutzgesetz des Bundes noch die Altlasten-Verordnung eine vorherige öffentliche Auflage des Vorhabens vor. Ebenso wenig kann aus dem kantonalen Verfahrensrecht eine derartige Publikationspflicht abgeleitet werden. Die Verbandsbeschwerde steht dem Beschwerdeführer aus diesem Grund vorliegend nicht offen. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keiner der Beschwerdeführer zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat legitimiert ist. Dessen Nichteintretensentscheid verletzt somit kein Recht und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen. 11. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.-- ausgangsgemäss den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_125/2019) erhoben.
E. 10 Stiftung H.____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. David Dussy, Advokat
E. 11 Hochbauamt, Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, Beigeladener, vertreten durch Dr. Christoph Mettler, Advokat
E. 12 Kanton Basel-Stadt , Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, Rheinsprung 18, 4001 Basel, Beigeladener
E. 13 I.____ AG , Beigeladene
E. 14 J.____ AG , Beigeladene
E. 15 Stiftung K.____ , Beigeladene
E. 16 L.____ AG , Beigeladene Beigeladene 13-16 vertreten durch Dr. David Dussy, Advokat
E. 17 Hardwasser AG , Rheinstrasse 87, Postfach 1412, 4133 Pratteln, Beigeladene
E. 18 M.____ AG , Beigeladene
E. 19 N.____ AG , Beigeladene, vertreten durch Roman Zeller, Advokat Betreff Sanierungsverfügung Deponie Feldreben Muttenz (RRB Nr. 452 vom 28. März 2017) A. Feldreben ist der Flurname für ein Areal auf dem Gebiet der Gemeinde Muttenz westlich des heutigen Campus der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, auf dem sich im Bereich zwischen der Hofackerstrasse und Kriegackerstrasse eine rund 350 x 150 m grosse Kiesgrube befand. Zwischen 1918 und 1967 wurde die Kiesgrube als Deponie genutzt und mit Aushub, Bauschutt, Hauskehricht, Gewerbe- und Industrieabfällen sowie bis 1957 auch mit Abfällen der chemischen Industrie verfüllt. Der Perimeter der Deponie Feldreben umfasst eine Fläche von ca. 48'000 m 2 . Die durchschnittliche Mächtigkeit der Auffüllungen beträgt rund 10 - 15 m (örtlich über 20 m), das Gesamtvolumen wird auf über 500'000 m 3 geschätzt. Der Ablagerungsstandort befindet sich in einem Industriegebiet und ist zu ca. 90% mit Gebäuden sowie Fahr- und Parkflächen überbaut. Grösster Landeigentümer im Deponieperimeter ist der Kanton Basel-Landschaft. B. Die Deponie Feldreben wurde altlastenrechtlich als untersuchungsbedürftiger Standort eingestuft. Im Jahr 2001 begann die Voruntersuchung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit mit einer historischen Untersuchung. lm Anschluss daran erfolgten technische Untersuchungen. Das kantonale Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) kam gestützt auf die Voruntersuchung im September 2008 zum Schluss, dass die Deponie Feldreben sanierungsbedürftig ist, da im Grundwasserabstrom unmittelbar beim Standort Schadstoffe vorhanden sind, welche die gesetzlich vorgesehenen Konzentrationswerte überschreiten. Aufgrund der Einstufung der Deponie als belasteter Standort mit Sanierungsbedarf veranlasste das AUE eine Detailuntersuchung des Standortes. Gestützt auf die Ergebnisse der Detailuntersuchung definierte das AUE mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) am 13. September 2011 die Ziele und Dringlichkeit der Sanierung. lm Anschluss daran erarbeiteten die betroffenen Grundeigentümer und weitere Parteien aus dem Umfeld der chemischen und pharmazeutischen Industrie ("Konsortium Sanierung Deponie Feldreben") unter Federführung des durch das Hochbauamt vertretenen Kantons Basel-Landschaft gemeinsam ein Sanierungsprojekt, welches im Juli 2014 in überarbeiteter Form beim AUE eingereicht wurde. C. Mit Verfügung vom 16. August 2016 genehmigte das AUE das Sanierungsprojekt mit zahlreichen Auflagen und Bedingungen. Das Amt erwog zusammenfassend, das Sanierungsprojekt setze die definierten Sanierungsziele um und erfülle die Vorgaben der Altlasten-Verordnung vollumfänglich. Die eingereichten Dossiers seien in sich schlüssig und die Wahl der optimalen Sanierungsvariante sei nachvollziehbar begründet. Gestützt auf die Beurteilung übernahm und ergänzte es die Sanierungsziele, bestimmte die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle sowie die einzuhaltenden Fristen und verfügte Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt. Es wies weiter darauf hin, dass die Bearbeitungstiefe des Projektes der Stufe Vorprojekt entspreche. In den später folgenden Bau- und Ausführungsprojekten würden die Massnahmen im Detail konkretisiert, nochmals überprüft und gegebenenfalls angepasst. D. Am 30. August 2016 erhob der Verein "Aktionskomitee Chemiemüll weg!" zusammen mit Privatpersonen aus Muttenz und Allschwil, alle vertreten durch Ursula Ramseier und Martin Pestalozzi, Rechtsanwälte, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2016. Die Beschwerdeführer beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der Sanierungsverfügung und die Rückweisung zur Ausarbeitung eines neuen Sanierungskonzepts nach zusätzlichen Untersuchungen, wobei der möglichst vollständige Aushub und die rechtskonforme Beseitigung des chemisch belasteten Grundes vorzusehen seien. E. Der das Beschwerdeverfahren instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat beschränkte das Verfahren in der Folge auf die Frage des Eintretens. Das von der Einwohnergemeinde Muttenz in gleicher Sache angehobene Beschwerdeverfahren wurde bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage sistiert. F. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 452 vom 28. März 2017 trat der Regierungsrat zufolge fehlender Legitimation auf die Beschwerde nicht ein. Das Aktionskomitee Chemiemüll weg! erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des kantonalen Verbandsbeschwerderechts nicht. Die Privatpersonen seien nicht Adressaten der angefochtenen Verfügung und in ihren Rechten und Pflichten nicht berührt. Als Trinkwasserkonsumenten seien sie vom Sanierungsprojekt genau gleich betroffen wie die Gesamtbevölkerung, weshalb ihnen die für Drittbeschwerdeführer geforderte spezifische Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand fehle. Die in Muttenz wohnhaften Beschwerdeführer lebten zudem mindestens 100 m entfernt vom Deponiegelände, so dass auch keine besondere räumliche Nähebeziehung vorliege. Die befürchteten Immissionen durch die Sanierungsarbeiten begründeten sodann keine Beschwerdelegitimation für das vorliegende Verfahren, diesbezügliche Einwände seien im Rahmen der nachfolgenden Baubewilligungsverfahren vorzubringen. Die Beschwerdeführer nähmen ausschliesslich Interessen der Allgemeinheit wahr, was für die Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht ausreiche. G. Gegen den Regierungsratsbeschluss führen das Aktionskomitee Chemiemüll weg! und die in Muttenz wohnhaften B.____, C.____ und D.____, alle weiterhin vertreten durch Ursula Ramseier und Martin Pestalozzi, Rechtsanwälte, mit Eingabe vom 7. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Zwei weitere ursprüngliche Beschwerdeführer sind im Verlaufe des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aus dem Verfahren ausgeschieden. Die Beschwerdeführer verlangen sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat zur materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde. Sie machen geltend, als Umweltschutzorganisation resp. als Anwohner und Trinkwasserkonsumenten zur Beschwerde an den Regierungsrat legitimiert zu sein. Hauptsächlich argumentieren sie unter Berufung auf ein Privatgutachten, dass die Sanierungsverfügung auf völlig unzureichenden Sachverhaltserhebungen beruhe, die geplante Vorgehensweise dadurch erhebliche zusätzliche Gefährdungen mit sich bringe und dass die Sanierungsziele nach Altlasten-Verordnung bei der geplanten Vorgehensweise nicht erreicht werden könnten. Diese relevanten Fragestellungen präjudizierten die nachfolgenden Ausführungsprojekte und einzelnen Baubewilligungsverfahren. Die falschen Grundlagen in der Sanierungsverfügung führten zu einer unzumutbaren potentiellen Gefährdung der Anwohner und Trinkwasserkonsumenten. Das Aktionskomitee sei deshalb als Umweltschutzorganisation mit Sitz im Kanton entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur ideellen Verbandsbeschwerde zuzulassen. Die Nachbarschaft sei durch die Ausbreitung von Schadstoffen über das Trinkwasser und durch austretende Gase speziell betroffen und habe ein schutzwürdiges Interesse an einer raschen, sicheren und ausreichenden Sanierung der Deponie. H. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft stellt in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2017 das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Er betont, dass es sich bei der Deponie Feldreben um eine Siedlungsabfalldeponie handle, wobei sich der Anteil der Abfälle aus der chemischen Industrie im unteren einstelligen Prozentbereich bewege. Das Risiko eines Störfalls sei nicht vergleichbar mit Sondermülldeponien. Das vorliegende Projekt sei von den sachkundigen Fachbehörden des Kantons und des Bundes für gut befunden worden. Zwei unabhängige Expertisen hätten das Sanierungsprojekt ebenfalls positiv beurteilt. Die Beschwerdeführer stellten hingegen auf das Gutachten eines Geologen und selbsternannten Altlastenexperten ab. Das Altlastenrecht sehe die Mitwirkungsmöglichkeit Dritter bei der Sanierungsverfügung generell nicht vor. Auch existiere in dieser Angelegenheit kein Verbandsbeschwerderecht. Es sei unstatthaft, die legitimationsbegründende Betroffenheit aus gänzlich anders gelagerten Sachbereichen wie dem Baubewilligungsverfahren oder der Aufsicht über Kernkraftanlagen analog herleiten zu wollen. Es obliege in erster Linie den Behörden, für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. So unterliege auch die Qualität des Trinkwassers regelmässigen strengen Kontrollen. Die von den Beschwerdeführern befürchteten Risiken seien objektiv betrachtet theoretischer Natur. Als Anwohner und als Trinkwasserkonsumenten eines sanierungsbedürftigen Areals seien sie nicht stärker betroffen als jeder andere Einwohner des Kantons. I. Der in seiner Eigenschaft als realleistungspflichtiger Standortinhaber zum Verfahren beigeladene Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Hochbauamt, wiederum vertreten durch Dr. Christoph Mettler, Advokat in Basel, beantragt in der Stellungnahme vom 23. August 2017 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführer seien nicht beschwerdelegitimiert, da es ihnen an der hierfür erforderlichen direkten Betroffenheit fehle. Der Beigeladene verweist darauf, dass die Gefährdungssituation durch zahlreiche Untersuchungen umfassend abgeklärt worden sei und kein Störfallrisiko festgestellt worden sei. Auch sei der Sanierungsbetrieb nicht der Störfallverordnung unterstellt worden. Die geäusserten Befürchtungen begründeten keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. Im Rahmen des vorliegenden Vorprojekts würden mögliche Gefahren und technische Risiken nur grob und ohne Anspruch auf Vollständigkeit skizziert. Die Frage der Sicherheit der Bevölkerung und der Arbeiter werde bei den Ausführungsprojekten detailliert geprüft werden und entsprechende Massnahmen würden dannzumal in anfechtbarer Weise festgelegt werden. J. Die Einwohnergemeinde Muttenz verzichtet mit Eingabe vom 10. Juli 2017 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die übrigen im Rubrum genannten Verfahrensbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. K. Die Beschwerdeführer replizieren am 4. Dezember 2017. Der Kanton Basel-Landschaft dupliziert am 31. Januar 2018, der Regierungsrat am 15. Februar 2018. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführer haben ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz ihre Beschwerde zu Recht nicht materiell behandelt hat. Da die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Der im vorliegenden Verfahren zu behandelnde Streitgegenstand ist auf die Frage beschränkt, ob der Regierungsrat die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu Recht verneint hat. Vom Prozessthema nicht erfasst wird der Aspekt der Rechtmässigkeit der Sanierungsverfügung. 4. Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 32c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] vom 7. Oktober 1983). Schutzgüter sind Luft, Wasser und Boden, aber auch der Mensch, die Tier- und die Pflanzenwelt. Die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Einwirkungen beurteilt sich nach den Massstäben der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 (vgl. Regula Hunger , Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich 2010, S. 133 ff.). Erweist sich ein belasteter Standort als sanierungsbedürftig, steht nach Art. 20 Abs. 1 AltlV der Inhaber des belastenden Standorts in der Pflicht, in Zusammenarbeit mit den Behörden (vgl. Art. 23 AltlV) die weiteren Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen durchzuführen. Anhand einer vertieften Detailuntersuchung hat er die konkreten Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung im Hinblick auf die dauerhafte Beseitigung der negativen Einwirkungen festzulegen (Art. 14 und 15 AltlV). Bestätigt sich in der technischen Detailuntersuchung der Sanierungsbedarf und sind Ziele und Dringlichkeit der Sanierung beurteilt worden, so hat der Sanierungspflichtige ein Sanierungsprojekt auszuarbeiten und den Behörden damit einen detaillierten Vorschlag für die Festlegung der definitiven Sanierungsziele zu unterbreiten. Das Projekt dient dazu, die auf den Einzelfall bezogene optimale Sanierungsvariante oder optimale Kombination von Sanierungsmassnahmen, welche ökologisch sinnvoll, technisch realisierbar und finanziell verhältnismässig sind, zu ermitteln. Es beschreibt nach der Vorschrift von Art. 17 AltlV insbesondere die Sanierungsmassnahmen sowie die Wirksamkeit der Massnahmen, die Erfolgskontrolle und den Zeitbedarf, die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt sowie die nach der Sanierung verbleibende Umweltgefährdung. Die zuständige kantonale Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt anhand des in Art. 18 Abs. 1 AltlV aufgeführten Kriterienkatalogs. Gestützt auf diese Beurteilung erlässt sie eine Sanierungsverfügung, welche die Sanierungsziele, die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle, die einzuhaltenden Fristen sowie die weiteren Auflagen und Bedingungen festhält (Art. 18 Abs. 2 AltlV; vgl. zum Sanierungsverfahren auch die Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: BAFU], Erstellung von Sanierungsprojekten für Altlasten, Bern 2001).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.11.2018 810 17 94
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. November 2018 (810 17 94) Umweltschutz, Wasser und Energie Altlastensanierung/Beschwerdelegitimation von Anwohnern und Umweltverbänden gegen die Sanierungsverfügung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte
1. Aktionskomitee Chemiemüll weg! , c/o A.____, Beschwerdeführer
2. B.____ , Beschwerdeführerin
3. C.____ , Beschwerdeführer
4. D.____ , Beschwerdeführerin alle vertreten durch Ursula Ramseier und/oder Martin Pestalozzi, Rechtsanwälte gegen
1. Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner
2. Einwohnergemeinde Muttenz , Kirchplatz 3, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Ursula Brunner, Rechtsanwältin Erbengemeinschaft E.____ , bestehend aus
3. A.E.____ , Beschwerdegegner
4. B.E.____ , Beschwerdegegnerin
5. C.E.____ , Beschwerdegegnerin
6. D.E.____ , Beschwerdegegner
7. E.E.____ , Beschwerdegegnerin
8. F.E.____ , Beschwerdegegnerin Beschwerdegegner 3-8 vertreten durch F.____
9. G.____ AG , Beschwerdegegnerin
10. Stiftung H.____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. David Dussy, Advokat
11. Hochbauamt, Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, Beigeladener, vertreten durch Dr. Christoph Mettler, Advokat
12. Kanton Basel-Stadt , Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, Rheinsprung 18, 4001 Basel, Beigeladener
13. I.____ AG , Beigeladene
14. J.____ AG , Beigeladene
15. Stiftung K.____ , Beigeladene
16. L.____ AG , Beigeladene Beigeladene 13-16 vertreten durch Dr. David Dussy, Advokat
17. Hardwasser AG , Rheinstrasse 87, Postfach 1412, 4133 Pratteln, Beigeladene
18. M.____ AG , Beigeladene
19. N.____ AG , Beigeladene, vertreten durch Roman Zeller, Advokat Betreff Sanierungsverfügung Deponie Feldreben Muttenz (RRB Nr. 452 vom 28. März 2017) A. Feldreben ist der Flurname für ein Areal auf dem Gebiet der Gemeinde Muttenz westlich des heutigen Campus der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, auf dem sich im Bereich zwischen der Hofackerstrasse und Kriegackerstrasse eine rund 350 x 150 m grosse Kiesgrube befand. Zwischen 1918 und 1967 wurde die Kiesgrube als Deponie genutzt und mit Aushub, Bauschutt, Hauskehricht, Gewerbe- und Industrieabfällen sowie bis 1957 auch mit Abfällen der chemischen Industrie verfüllt. Der Perimeter der Deponie Feldreben umfasst eine Fläche von ca. 48'000 m 2 . Die durchschnittliche Mächtigkeit der Auffüllungen beträgt rund 10 - 15 m (örtlich über 20 m), das Gesamtvolumen wird auf über 500'000 m 3 geschätzt. Der Ablagerungsstandort befindet sich in einem Industriegebiet und ist zu ca. 90% mit Gebäuden sowie Fahr- und Parkflächen überbaut. Grösster Landeigentümer im Deponieperimeter ist der Kanton Basel-Landschaft. B. Die Deponie Feldreben wurde altlastenrechtlich als untersuchungsbedürftiger Standort eingestuft. Im Jahr 2001 begann die Voruntersuchung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit mit einer historischen Untersuchung. lm Anschluss daran erfolgten technische Untersuchungen. Das kantonale Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) kam gestützt auf die Voruntersuchung im September 2008 zum Schluss, dass die Deponie Feldreben sanierungsbedürftig ist, da im Grundwasserabstrom unmittelbar beim Standort Schadstoffe vorhanden sind, welche die gesetzlich vorgesehenen Konzentrationswerte überschreiten. Aufgrund der Einstufung der Deponie als belasteter Standort mit Sanierungsbedarf veranlasste das AUE eine Detailuntersuchung des Standortes. Gestützt auf die Ergebnisse der Detailuntersuchung definierte das AUE mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) am 13. September 2011 die Ziele und Dringlichkeit der Sanierung. lm Anschluss daran erarbeiteten die betroffenen Grundeigentümer und weitere Parteien aus dem Umfeld der chemischen und pharmazeutischen Industrie ("Konsortium Sanierung Deponie Feldreben") unter Federführung des durch das Hochbauamt vertretenen Kantons Basel-Landschaft gemeinsam ein Sanierungsprojekt, welches im Juli 2014 in überarbeiteter Form beim AUE eingereicht wurde. C. Mit Verfügung vom 16. August 2016 genehmigte das AUE das Sanierungsprojekt mit zahlreichen Auflagen und Bedingungen. Das Amt erwog zusammenfassend, das Sanierungsprojekt setze die definierten Sanierungsziele um und erfülle die Vorgaben der Altlasten-Verordnung vollumfänglich. Die eingereichten Dossiers seien in sich schlüssig und die Wahl der optimalen Sanierungsvariante sei nachvollziehbar begründet. Gestützt auf die Beurteilung übernahm und ergänzte es die Sanierungsziele, bestimmte die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle sowie die einzuhaltenden Fristen und verfügte Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt. Es wies weiter darauf hin, dass die Bearbeitungstiefe des Projektes der Stufe Vorprojekt entspreche. In den später folgenden Bau- und Ausführungsprojekten würden die Massnahmen im Detail konkretisiert, nochmals überprüft und gegebenenfalls angepasst. D. Am 30. August 2016 erhob der Verein "Aktionskomitee Chemiemüll weg!" zusammen mit Privatpersonen aus Muttenz und Allschwil, alle vertreten durch Ursula Ramseier und Martin Pestalozzi, Rechtsanwälte, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2016. Die Beschwerdeführer beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der Sanierungsverfügung und die Rückweisung zur Ausarbeitung eines neuen Sanierungskonzepts nach zusätzlichen Untersuchungen, wobei der möglichst vollständige Aushub und die rechtskonforme Beseitigung des chemisch belasteten Grundes vorzusehen seien. E. Der das Beschwerdeverfahren instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat beschränkte das Verfahren in der Folge auf die Frage des Eintretens. Das von der Einwohnergemeinde Muttenz in gleicher Sache angehobene Beschwerdeverfahren wurde bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage sistiert. F. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 452 vom 28. März 2017 trat der Regierungsrat zufolge fehlender Legitimation auf die Beschwerde nicht ein. Das Aktionskomitee Chemiemüll weg! erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des kantonalen Verbandsbeschwerderechts nicht. Die Privatpersonen seien nicht Adressaten der angefochtenen Verfügung und in ihren Rechten und Pflichten nicht berührt. Als Trinkwasserkonsumenten seien sie vom Sanierungsprojekt genau gleich betroffen wie die Gesamtbevölkerung, weshalb ihnen die für Drittbeschwerdeführer geforderte spezifische Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand fehle. Die in Muttenz wohnhaften Beschwerdeführer lebten zudem mindestens 100 m entfernt vom Deponiegelände, so dass auch keine besondere räumliche Nähebeziehung vorliege. Die befürchteten Immissionen durch die Sanierungsarbeiten begründeten sodann keine Beschwerdelegitimation für das vorliegende Verfahren, diesbezügliche Einwände seien im Rahmen der nachfolgenden Baubewilligungsverfahren vorzubringen. Die Beschwerdeführer nähmen ausschliesslich Interessen der Allgemeinheit wahr, was für die Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht ausreiche. G. Gegen den Regierungsratsbeschluss führen das Aktionskomitee Chemiemüll weg! und die in Muttenz wohnhaften B.____, C.____ und D.____, alle weiterhin vertreten durch Ursula Ramseier und Martin Pestalozzi, Rechtsanwälte, mit Eingabe vom 7. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Zwei weitere ursprüngliche Beschwerdeführer sind im Verlaufe des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aus dem Verfahren ausgeschieden. Die Beschwerdeführer verlangen sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat zur materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde. Sie machen geltend, als Umweltschutzorganisation resp. als Anwohner und Trinkwasserkonsumenten zur Beschwerde an den Regierungsrat legitimiert zu sein. Hauptsächlich argumentieren sie unter Berufung auf ein Privatgutachten, dass die Sanierungsverfügung auf völlig unzureichenden Sachverhaltserhebungen beruhe, die geplante Vorgehensweise dadurch erhebliche zusätzliche Gefährdungen mit sich bringe und dass die Sanierungsziele nach Altlasten-Verordnung bei der geplanten Vorgehensweise nicht erreicht werden könnten. Diese relevanten Fragestellungen präjudizierten die nachfolgenden Ausführungsprojekte und einzelnen Baubewilligungsverfahren. Die falschen Grundlagen in der Sanierungsverfügung führten zu einer unzumutbaren potentiellen Gefährdung der Anwohner und Trinkwasserkonsumenten. Das Aktionskomitee sei deshalb als Umweltschutzorganisation mit Sitz im Kanton entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur ideellen Verbandsbeschwerde zuzulassen. Die Nachbarschaft sei durch die Ausbreitung von Schadstoffen über das Trinkwasser und durch austretende Gase speziell betroffen und habe ein schutzwürdiges Interesse an einer raschen, sicheren und ausreichenden Sanierung der Deponie. H. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft stellt in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2017 das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Er betont, dass es sich bei der Deponie Feldreben um eine Siedlungsabfalldeponie handle, wobei sich der Anteil der Abfälle aus der chemischen Industrie im unteren einstelligen Prozentbereich bewege. Das Risiko eines Störfalls sei nicht vergleichbar mit Sondermülldeponien. Das vorliegende Projekt sei von den sachkundigen Fachbehörden des Kantons und des Bundes für gut befunden worden. Zwei unabhängige Expertisen hätten das Sanierungsprojekt ebenfalls positiv beurteilt. Die Beschwerdeführer stellten hingegen auf das Gutachten eines Geologen und selbsternannten Altlastenexperten ab. Das Altlastenrecht sehe die Mitwirkungsmöglichkeit Dritter bei der Sanierungsverfügung generell nicht vor. Auch existiere in dieser Angelegenheit kein Verbandsbeschwerderecht. Es sei unstatthaft, die legitimationsbegründende Betroffenheit aus gänzlich anders gelagerten Sachbereichen wie dem Baubewilligungsverfahren oder der Aufsicht über Kernkraftanlagen analog herleiten zu wollen. Es obliege in erster Linie den Behörden, für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. So unterliege auch die Qualität des Trinkwassers regelmässigen strengen Kontrollen. Die von den Beschwerdeführern befürchteten Risiken seien objektiv betrachtet theoretischer Natur. Als Anwohner und als Trinkwasserkonsumenten eines sanierungsbedürftigen Areals seien sie nicht stärker betroffen als jeder andere Einwohner des Kantons. I. Der in seiner Eigenschaft als realleistungspflichtiger Standortinhaber zum Verfahren beigeladene Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Hochbauamt, wiederum vertreten durch Dr. Christoph Mettler, Advokat in Basel, beantragt in der Stellungnahme vom 23. August 2017 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführer seien nicht beschwerdelegitimiert, da es ihnen an der hierfür erforderlichen direkten Betroffenheit fehle. Der Beigeladene verweist darauf, dass die Gefährdungssituation durch zahlreiche Untersuchungen umfassend abgeklärt worden sei und kein Störfallrisiko festgestellt worden sei. Auch sei der Sanierungsbetrieb nicht der Störfallverordnung unterstellt worden. Die geäusserten Befürchtungen begründeten keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. Im Rahmen des vorliegenden Vorprojekts würden mögliche Gefahren und technische Risiken nur grob und ohne Anspruch auf Vollständigkeit skizziert. Die Frage der Sicherheit der Bevölkerung und der Arbeiter werde bei den Ausführungsprojekten detailliert geprüft werden und entsprechende Massnahmen würden dannzumal in anfechtbarer Weise festgelegt werden. J. Die Einwohnergemeinde Muttenz verzichtet mit Eingabe vom 10. Juli 2017 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die übrigen im Rubrum genannten Verfahrensbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. K. Die Beschwerdeführer replizieren am 4. Dezember 2017. Der Kanton Basel-Landschaft dupliziert am 31. Januar 2018, der Regierungsrat am 15. Februar 2018. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführer haben ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz ihre Beschwerde zu Recht nicht materiell behandelt hat. Da die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Der im vorliegenden Verfahren zu behandelnde Streitgegenstand ist auf die Frage beschränkt, ob der Regierungsrat die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu Recht verneint hat. Vom Prozessthema nicht erfasst wird der Aspekt der Rechtmässigkeit der Sanierungsverfügung. 4. Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 32c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] vom 7. Oktober 1983). Schutzgüter sind Luft, Wasser und Boden, aber auch der Mensch, die Tier- und die Pflanzenwelt. Die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Einwirkungen beurteilt sich nach den Massstäben der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 (vgl. Regula Hunger , Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich 2010, S. 133 ff.). Erweist sich ein belasteter Standort als sanierungsbedürftig, steht nach Art. 20 Abs. 1 AltlV der Inhaber des belastenden Standorts in der Pflicht, in Zusammenarbeit mit den Behörden (vgl. Art. 23 AltlV) die weiteren Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen durchzuführen. Anhand einer vertieften Detailuntersuchung hat er die konkreten Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung im Hinblick auf die dauerhafte Beseitigung der negativen Einwirkungen festzulegen (Art. 14 und 15 AltlV). Bestätigt sich in der technischen Detailuntersuchung der Sanierungsbedarf und sind Ziele und Dringlichkeit der Sanierung beurteilt worden, so hat der Sanierungspflichtige ein Sanierungsprojekt auszuarbeiten und den Behörden damit einen detaillierten Vorschlag für die Festlegung der definitiven Sanierungsziele zu unterbreiten. Das Projekt dient dazu, die auf den Einzelfall bezogene optimale Sanierungsvariante oder optimale Kombination von Sanierungsmassnahmen, welche ökologisch sinnvoll, technisch realisierbar und finanziell verhältnismässig sind, zu ermitteln. Es beschreibt nach der Vorschrift von Art. 17 AltlV insbesondere die Sanierungsmassnahmen sowie die Wirksamkeit der Massnahmen, die Erfolgskontrolle und den Zeitbedarf, die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt sowie die nach der Sanierung verbleibende Umweltgefährdung. Die zuständige kantonale Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt anhand des in Art. 18 Abs. 1 AltlV aufgeführten Kriterienkatalogs. Gestützt auf diese Beurteilung erlässt sie eine Sanierungsverfügung, welche die Sanierungsziele, die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle, die einzuhaltenden Fristen sowie die weiteren Auflagen und Bedingungen festhält (Art. 18 Abs. 2 AltlV; vgl. zum Sanierungsverfahren auch die Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: BAFU], Erstellung von Sanierungsprojekten für Altlasten, Bern 2001). 5.1 Die durch das AUE verfügungsweise festgesetzten Sanierungsziele und Sanierungsmassnahmen für die Deponie Feldreben waren beim Regierungsrat angefochten. Die Verwaltungsbeschwerde ist im Kanton Basel-Landschaft nicht als Popularbeschwerde ausgestaltet, denn das Rechtsmittel dient in erster Linie dem Individualrechtsschutz. Die Beschwerde steht dementsprechend nicht jedermann, sondern nur einem eingeschränkten Personenkreis offen. Die Beschwerdebefugnis richtet sich für das regierungsrätliche Verfahren nach § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Zur Beschwerde ist danach berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), und jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b). Diese Legitimationsbestimmungen umschreiben die besondere Qualität derjenigen Personen, die aufgrund des positiven Rechts befugt sind, Rechtsmittel einzulegen. Beschwerdeführer müssen persönlich und mehr als jedermann daran interessiert sein, dass die Verfügung aufgehoben oder geändert und somit das Rechtsverhältnis gegenüber dem Adressaten anders geregelt wird. Die vom Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vorgesehene Beschränkung des Kreises der zur Beschwerde befugten Personen entspricht dem allgemeinen schweizerischen Verständnis der nachgelagerten Verwaltungskontrolle und dient dem Schutz der Rechtsmittelinstanzen vor Überlastung, der Rechtssicherheit und der Wahrung einer angemessenen Vertretung aller Interessen im Beschwerdeverfahren (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1149; Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 153 ff.). Die Beschwerdebefugnis muss als Sachentscheidvoraussetzung ausgewiesen vorhanden sein, was von Amtes wegen zu prüfen ist (§ 11 Abs. 2 VwVG BL). Ist die Legitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss die beschwerdeführende Partei sie eingehend erörtern und substantiieren (vgl. § 16 Abs. 1 VwVG BL; BGE 139 II 328 E. 4.5; BGE 120 Ib 431 E. 1). Fehlt es an der Legitimation, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (§ 37 Abs. 1 VwVG BL). 5.2 Das in § 31 lit. a VwVG BL verankerte allgemeine Beschwerderecht Privater entspricht inhaltlich demjenigen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 und damit gleichzeitig auch demjenigen des identisch formulierten Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 (vgl. Hans Jakob Speich , Das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, Liestal 2005, S. 55, Rz. 68; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Juni 2015 [ 810 14 340] E. 4.4 ). Um eine missliebige Verfügung anfechten zu können, ist nach dem allgemeinen Beschwerderecht ein besonderes Berührtsein und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung erforderlich. Diese materielle Beschwer ist bei denjenigen Personen, gegenüber denen die Verwaltung direkt Rechte und Pflichten verbindlich im konkreten Einzelfall festlegt, in der Regel ohne Weiteres gegeben. Von einer Verfügung können neben dem primären Verfügungsadressaten aber auch aussenstehende Personen tangiert werden. Eine Verfügung kann mittelbar in die rechtliche oder tatsächliche Stellung privater Dritter eingreifen. Als Dritte gelten diejenigen Personen, deren materiellrechtliche Rechtsstellung die Verfügung indirekt berührt, obwohl ihnen durch die Verfügung weder direkt Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt werden. Da Dritte nicht zu den Adressaten einer Verfügung gehören, bedarf ihre Beschwerdeberechtigung einer speziellen Rechtfertigung und es kommt insbesondere den Kriterien der materiellen Beschwer - spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache und schutzwürdiges Interesse - eine besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang gibt es keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde; wo die Grenze verläuft, ist im Einzelfall jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 451 E. 3.4.2; BGE 142 II 80 E. 1.4.1; BGE 139 II 279 E. 2.3). 5.3 Bei der Beschwerde durch Drittbetroffene kommt dem Kriterium der besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache wie gesagt spezielle Bedeutung zu. Zur Abgrenzung von der Popularbeschwerde muss sich die Betroffenheit laut der Praxis insbesondere von jener der Allgemeinheit klar abheben. Ein Drittbeschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid persönlich und stärker als jedermann betroffen sein. Die Betroffenheit muss nach objektiven Kriterien bestimmt werden. Subjektive, in der Person der Beschwerdeführenden liegende Gründe wie etwa besondere Empfindlichkeit oder ein besonderes weltanschauliches Interesse an den aufgeworfenen Fragen vermögen nicht zu genügen (vgl. Isabelle Häner , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 48 VwVG; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 952; BGE 139 II 279 E. 2.2; BGE 135 II 172 E. 2.1; BGE 123 II 376 E. 4a). Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss ein Drittbeschwerdeführer auch ein schutzwürdiges Interesse ausweisen. Es ist dies der praktische Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Dabei genügt ein tatsächliches (faktisches), wirtschaftliches oder ideelles Interesse, wobei konkrete persönliche Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen zu stehen haben; es genügt nicht, wenn lediglich allgemeine Nachteile drohen, die jedermann treffen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache - keine Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; BGE 139 II 279 E. 2.2; BGE 135 II 145 E. 6.1). Diese allgemeinen Anforderungen gelten auch bei der Anfechtung von umweltrechtlichen Sanierungsverfügungen durch Dritte (vgl. Hunger , a.a.O., S. 42). 6. Die beschwerdeführenden Einwohner von Muttenz sind nicht Verfügungsadressaten und auch nicht direkt Betroffene im Sinne des Altlastenrechts, sind sie doch im Zusammenhang mit der Sanierung weder realleistungs- noch duldungs- noch (potentiell) kostenpflichtig (vgl. Jürg E. Hartmann/Martin K. Eckert , Sanierungspflicht und Kostenverteilung bei der Sanierung von Altlasten-Standorten nach [neuem] Art. 32d USG und Altlasten-Verordnung, URP 1998, S. 615 ff.). Die Beschwerdeführer leiten ihre Legitimation zur Drittbeschwerde vielmehr aus Immissions- und Gefährdungssachverhalten ab. Sie berufen sich in erster Linie auf ihre direkte Anwohnerschaft. Sie würden als Mieter resp. Liegenschaftseigentümer zwischen 50 und 600 m vom Deponiegelände entfernt wohnen, was ihnen eine legitimationsbegründende besondere räumliche Beziehungsnähe zur Streitsache verschaffe. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die hier in Frage stehende Altlastensanierung stelle ein eigentliches Bauprojekt dar, von dem zahlreiche Immissionen auf die Nachbarschaft zu erwarten seien. Die Offenlegung und Abtragung von stark belastetem Boden führe zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Anwohner. Es müsse namentlich mit Lärm, Staub und Erschütterungen gerechnet werden. Wie die Erfahrung aus anderen Sanierungsprojekten zeige, würden die Sanierungsarbeiten auch erhebliche Gefahren für die Umgebung bergen, etwa durch Staubverwehungen, Brände, Explosionen, Verschmutzung von Grund- und Trinkwasser oder durch andere Störfälle. 6.2 Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein, die materielle Beschwer ergibt sich allerdings nicht allein aus der in Metern gemessenen Distanz zum Baugrundstück. Erforderlich sind zusätzlich nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf das Nachbargrundstück. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - betroffen wird (BGE 140 II 214 E. 2.3; BGE 136 II 281 E. 2.3.1; Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 955). Soweit sich die Beschwerdeführer vorliegend für die Begründung ihrer Beschwerdeberechtigung auf die zu erwartenden Auswirkungen der Realisation des Sanierungsvorhabens stützen, übersehen sie allerdings, dass es sich bei der angefochtenen Sanierungsverfügung um ein Planungsinstrument handelt und darin keine Erlaubnis zur Vornahme von konkreten Sanierungsarbeiten erteilt wird. Die Sanierungsverfügung nach Art. 18 AltlV führt nicht unmittelbar zu den von den Beschwerdeführern befürchteten Immissionen auf die Nachbarschaft, weshalb die diesbezüglich hergeleitete Beschwerdelegitimation bereits aus diesem Grund entfällt (ebenso das Urteil des VGer JU vom 31. Oktober 2006, RJJ 2007, S. 35, E. 2.2.1 [betreffend die Sanierungsverfügung der Deponie Bonfol]). Insoweit ist die Situation der Beschwerdeführer vorliegend vergleichbar mit derjenigen von Nachbarn einer geplanten Wohnüberbauung, welche sich gegen die Einräumung von Baurechten als Grundlage für die Realisierung der Überbauung wehren wollen, obwohl sie durch die Baurechte nicht unmittelbar in schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Urteil des BGer 1C_455/2009 vom 15. April 2010 E. 1.2.3; vgl. auch Urteil des BGer 1C_15/2010 vom 16. Juni 2010 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführer zielen bei Lichte besehen auch gar nicht auf die Verhinderung des Vorhabens ab, sondern sie streben vielmehr den Komplettaushub der Deponie an, was eine noch intensivere Rückbautätigkeit - mit den damit zwangsläufig verbundenen Risiken und Immissionen - zur Folge hätte. Kann die geltend gemachte Beeinträchtigung aber so oder anders nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung zu verneinen (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.1). 6.3 Wie in der Sanierungsverfügung explizit festgehalten wird, befindet sich das Sanierungsverfahren noch im Stadium eines Vorprojekts. Die Umsetzung bedingt eine Reihe von nachfolgenden Bau- und Ausführungsprojekten, in deren Rahmen unter anderem das Risikomanagement konkretisiert und vervollständigt werden muss (vgl. S. 38 f. der Verfügung des AUE vom 16. August 2016). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen der Umweltbelastung und der Sicherheit der Bevölkerung (wie auch der Arbeiter) bei der Ausführung der Sanierungsarbeiten werden erst in dieser künftigen Phase detailliert geprüft und die entsprechenden Massnahmen in den Baubewilligungen in anfechtbarer Weise festgelegt werden. Bezüglich dieser Bewilligungen wird ihnen der Rechtsweg nach den vorerwähnten allgemeinen Legitimationsregeln für Drittbeschwerdeführer offenstehen. Auch werden die nachfolgenden Sanierungsschritte durch die vorliegende Verfügung nicht in Stein gemeisselt. Sollte sich in einem späteren Verfahrensabschnitt zeigen, dass die Sanierungsziele - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - auf unzureichenden Erhebungen basieren oder mit der geplanten Vorgehensweise nicht erreicht werden können, wäre das Sanierungsprojekt in einem späteren Projektstadium noch einmal zu überarbeiten (so ausdrücklich Dispositiv-Ziffer 2.3 der Verfügung [S. 49]). Auch in dieser Hinsicht trifft die angefochtene Verfügung somit keine endgültigen Anordnungen. Die Sanierung ist jedenfalls erst dann abgeschlossen, wenn die Sanierungsziele vollumfänglich erreicht sind und dies durch die vorgeschriebene Erfolgskontrolle (Art. 19 AltlV) bestätigt ist (vgl. Vollzugshilfe BUWAL, a.a.O., S. 28). 7.1 Hauptsächlich argumentieren die Beschwerdeführer mit ihrer Risikoexposition gegenüber einem besonderen Gefahrenherd. Bei der Deponie Feldreben handle es sich um eine grosse Chemiemülldeponie, welche heute und nach der - in den Augen der Beschwerdeführer ungenügenden - Sanierung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und damit insbesondere auch auf die direkte und weitere Nachbarschaft haben könne; dies durch die Ausbreitung von Schadstoffen über Grundwasser und Oberflächenwasser, durch eine Verschmutzung von Trinkwasser und durch austretende Gase sowohl im jetzigen Zustand als auch bei einer Mobilisation von Deponieinhalt bei späterer Bautätigkeit auf dem Areal. Eine nur teilweise Sanierung könne auch negative Auswirkungen auf die Liegenschaftspreise in der Umgebung zeitigen. Die auf unvollständigen und unsachgemässen Grundlagen beruhende Sanierungsverfügung führe zu einem erhöhten Risiko für die Gesundheit und das Vermögen der Anwohner, denen deshalb die hinreichend nahe Beziehung zur Streitsache nicht abgesprochen werden könne. 7.2 Eine legitimationsbegründende Betroffenheit bei Nachbarn kann gemäss Rechtsprechung bei Anlagen entstehen, die einen besonderen Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner schaffen. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit ist vom Gefährdungspotential auszugehen, das theoretisch mit einer solchen Anlage verbunden ist. Die Risikoexposition begründet nur dann eine beachtenswerte, nahe Beziehung für Dritte, wenn diese sowohl in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts wie in Bezug auf die mögliche Schwere der Beeinträchtigung einem nicht unwesentlich höheren Risiko ausgesetzt sind als die Allgemeinheit. Bloss Gefahren von einer gewissen Bedeutung und von einer gewissen Wahrscheinlichkeit vermögen eine Beschwerdebefugnis zu begründen, nicht rein theoretische und weit entfernte, weil sonst eine sinnvolle Abgrenzung zur Popularbeschwerde nicht mehr möglich ist (BGE 140 II 315 E. 4.6 f.; BGE 123 II 376 E. 4b.aa; BGE 121 II 176 E. 3a; BVGE 2007/20 E. 2.4.1). 7.3 Die Beschwerdeführer äussern die Befürchtung, sie könnten nach der unvollständigen Sanierung durch aus der Deponie austretende Schadstoffe im Oberflächenwasser und in der Luft gefährdet werden. 7.3.1 Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Verfügung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Ist die Beschwerdebefugnis nicht offensichtlich gegeben, was namentlich bei Drittbeschwerden der Fall sein kann, entbindet die Untersuchungsmaxime und die Rechtsanwendung von Amtes wegen die beschwerdeführende Partei nicht davon, ihre Legitimation zu substantiieren (vgl. vorne E. 5.1). Aufgrund des konkreten Sachverhalts muss das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach legitimationsbegründenden Sachverhalten zu forschen (BGE 140 II 214 E. 2.3; BGE 136 II 281 E. 2.3; BGE 133 II 249 E. 1.1; Häner , a.a.O., Rz. 12 zu Art. 48 VwVG). Die Substantiierung der Beschwerdebefugnis hat als Bestandteil der Begründungspflicht bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen. 7.3.2 Die vorinstanzliche Beschwerdebegründung erschöpft sich in der - für das vorliegende Verfahren wortwörtlich übernommenen - Behauptung, Deponieschadstoffe im Oberflächenwasser und in der Luft könnten Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben. Die aufgezählten Vorkommnisse bei der Sanierung anderer Deponien (Bonfol, Kölliken, Hüningen) ereigneten sich während der Vornahme der eigentlichen Dekontamination, welche wohl unbestreitbar mit den genannten Risiken behaftet ist. Die mit der Entfernung des Emissionsherdes verbundenen Gefahren sind aber wie erwähnt im jetzigen Stand des Projekts (noch) nicht Verfahrensthema (vgl. soeben E. 6). Im vorliegenden Zusammenhang wäre konkret aufzuzeigen gewesen, aus welchen Gründen heute und nach der Sanierung ein relevantes erhöhtes Risiko für Gesundheit und Vermögen der Anwohner besteht. Erläuterungen in dieser Hinsicht enthält die Beschwerdebegründung indes nicht. Damit kamen die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Substantiierungspflicht nicht nach, weshalb die diesbezügliche Legitimation bereits deswegen zu verneinen war. Auch im kantonsgerichtlichen Verfahren wird im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit oder des Vermögens der Anwohnerschaft besteht. 7.3.3 Indem die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich bei den von ihnen erwähnten Gefahren um rein theoretische Risiken handle, pauschal bestreiten, vermögen sie nicht das Gegenteil glaubhaft zu machen. Anders als die Beschwerdeführer annehmen, genügt es für die Glaubhaftmachung einer Tatsache nicht, dass deren Absenz nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann. Glaubhaftmachen bedeutet, dass der Entscheidinstanz aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln ist, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache erst dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2; BGE 142 II 49 E. 6.2). Die ohne plausibles Szenario in den Raum gestellte These, es könne ein hypothetisches Risiko von Zwischenfällen bestehen, reicht für den Nachweis der unmittelbaren und intensiven persönlichen Betroffenheit nicht aus, zumal die Deponie (nach umfassenden Abklärungen) nicht der Störfallverordnung unterstellt wurde. Die generell nie ganz auszuschliessende abstrakte Möglichkeit, dass aus dem Deponiekörper problematische Substanzen in die Umwelt entweichen, genügt für die Bejahung der Legitimation jedenfalls nicht. Es liegt nicht auf der Hand, dass im konkreten Fall aus der - vor und nach der Sanierung mit einer Kulturschicht abgedeckten - Deponie Schadstoffe in einem Ausmass an die Oberfläche gelangen könnten, das für die Anwohner ein hinreichendes Gefährdungspotential entfalten würde. So haben etwa aktuelle Untersuchungen der Gasemissionen direkt auf dem Deponiegelände nur Konzentrationen im humantoxikologisch unbedenklichen Bereich ergeben. Es besteht (im heutigen Zustand) eine äusserst geringe, nach Einschätzung der Experten vernachlässigbare Gefährdung von Personen durch Deponiegasemissionen (vgl. Gefährdungsabschätzung der O.____ AG vom 7. März 2016). 7.3.4 Die Beschwerdeführer legen zusätzlich auch nicht dar, welche quantitativ oder qualitativ speziell schweren Folgen ihnen im Falle eines Schadstoffaustritts drohen würden. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer ist das theoretische Schadenspotential nicht einmal ansatzweise mit demjenigen eines atomaren Störfalls vergleichbar. Die im Hinblick auf Kernkraftwerke entwickelte bundesgerichtliche Legitimationspraxis ist dementsprechend vorliegend nicht einschlägig. Vor allem weil das Deponieareal behördlich überwacht wird und auch nach der Sanierung auf absehbare Zeit im Rahmen der Nachkontrolle unter Überwachung verbleiben wird, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass für die Anwohner die Gefahr einer unerkannt bleibenden längeren Exposition gegenüber toxischen Substanzen im Oberflächenwasser oder in der Luft besteht, welche eine ersthafte Gefährdung ihrer Gesundheit bewirken könnte. Darüber hinaus leuchtet schon grundsätzlich nicht ein, weshalb den Hauseigentümern in der Nachbarschaft durch die Sanierung eine Vermögenseinbusse drohen sollte. Vielmehr ist der Einschätzung des Regierungsrats in der Vernehmlassung vom 23. August 2017 beizupflichten, wonach die Liegenschaftspreise im Umfeld des belasteten Standorts nach dessen Sanierung eher steigen als fallen dürften, selbst wenn nicht sämtliche Restrisiken beseitigt werden. 7.3.5 Den Beschwerdeführern gelingt es nach dem Gesagten nicht, in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts und in Bezug auf die mögliche Schwere der Beeinträchtigung ein hinreichendes persönliches Risiko glaubhaft zu machen. 7.4.1 Anders als im Falle des Oberflächenwassers und der Umgebungsluft befassen sich die Beschwerdeführer in ihren Eingaben ausgiebig mit der von ihnen vermuteten Gefährdung des Grundwassers durch Schadstoffausschwemmungen aus der Deponie und der dadurch angeblich in Frage gestellten Trinkwassersicherheit. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind sie in dieser Hinsicht allerdings nicht einem besonderen Risiko ausgesetzt, denn die räumliche Nähe zur Deponie hat keinen Einfluss auf das Ausmass ihrer Gefährdung. Von der Deponie konkret betroffen ist die Trinkwassergewinnung im Hardwald, einem bewaldeten Grundwasserschutzgebiet von regionaler Bedeutung entlang des Rheins in Muttenz. Aus dem Hardwald wird Trinkwasser für die Bevölkerung der Stadt Basel und zahlreicher Agglomerationsgemeinden gewonnen. Die Beschwerdeführer stehen bezüglich Trinkwasser nicht in einer näheren Beziehung zur Streitsache als alle übrigen Trinkwasserkonsumenten in der Region Basel. Hebt sich die Betroffenheit von Konsumenten nicht von derjenigen der Allgemeinheit ab, ist die Beschwerdelegitimation nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen. Zwar hat an sich jeder Konsument ein Interesse daran, dass keine gesundheitsgefährdenden Produkte auf den Markt kommen. Dies allein begründet aber keine hinreichende persönliche Betroffenheit und schutzwürdige Beziehungsnähe. Es ist in einem solchen Fall in erster Linie an den Behörden, für einen gesetzeskonformen Vollzug der einschlägigen Bestimmungen und gestützt darauf für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen (BGE 123 II 376 E. 4b.bb; BGE 121 II 176 E. 3c; BGE 120 Ib 431 E. 1). 7.4.2 Die Beschwerdeführer wenden grundsätzlich zutreffend ein, dass nach der Rechtsprechung bei einer Anlage mit weiträumigen Einwirkungen ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein könne, ohne dass von einer unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.1). Sie verweisen auf den Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage oder auf Risiken wie die Gentechnologie oder die Kernenergie. Sie scheinen indessen zu übersehen, dass das Bundesgericht auch in den von ihnen genannten Sachbereichen nicht auf das Erfordernis einer spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache verzichtet und die Beschwerdebefugnis nur Personen zuerkennt, die mehr als die Allgemeinheit betroffen sind. Nur wer innerhalb eines Bereichs einer Gefahrenquelle lebt, der von einem Störfall besonders betroffen wäre, hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Eigenart und der Grösse der Gefahr angemessene und geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden (vgl. BGE 140 II 315 E. 4.6; BGE 120 Ib 379 E. 4e). Beim Trinkwasser sind sämtliche Bezüger in gleicher Weise betroffen und ist die räumliche Distanz zur Gefahrenquelle kein taugliches Abgrenzungskriterium. Ohnehin verfügt die Gemeinde Muttenz mit der Trinkwasseraufbereitungsanlage Obere Hard über eine redundant ausgelegte mehrstufige Trinkwasseraufbereitung nach dem Multibarrierenprinzip, welche das Rohwasser wesentlich tiefgreifender behandelt und besser vor möglichen Verunreinigungen durch bekannte und unbekannte Schadstoffe schützt, als dies bei den Filteranlagen der Hardwasser AG für die Trinkwasserbezüger der übrigen Gemeinden der Fall ist (vgl. Medienorientierung der Gemeinde Muttenz zum Neubau Trinkwasseraufbereitungsanlage Obere Hard vom 22. Januar 2015). Es liesse sich somit vorliegend mit Fug argumentieren, dass die in Muttenz wohnhaften Beschwerdeführer speziell geschützt werden und damit nicht einer stärkeren, sondern im Gegenteil einer schwächeren Gefährdung ausgesetzt sind als die Allgemeinheit der übrigen Trinkwasserkonsumenten. 7.4.3 Die Anerkennung der Beschwerdelegitimation scheitert zusätzlich an der geringen Wahrscheinlichkeit eines relevanten Eingriffs in geschützte Rechtsgüter. Das Trinkwassergewinnungsgebiet Hardwald stellt einen der wichtigsten Trinkwasserlieferanten sowohl für den Kanton Basel-Landschaft als auch für den Kanton Basel-Stadt dar. Wesentlicher Baustein zur Aufrechterhaltung der Trinkwassersicherheit im Hardwald ist dabei die künstliche Grundwasseranreicherung mit filtriertem Rheinwasser. Durch die kontinuierliche Versickerung wird der Grundwasserspiegel unter dem Hardwald künstlich angehoben ("Grundwasserberg"), womit eine hydraulische Barriere zwischen den Trinkwasserbrunnen und dem Randeinfluss aus zahlreichen gegenwärtigen und ehemaligen anthropogenen Nutzungen aufgebaut wird, von denen eine potentielle Gefährdung für die Trinkwassergewinnung ausgeht. Zu diesen Randeinflüssen gehören neben dem Güterbahnhof auch die Autobahn, das Industriegebiet Schweizerhalle, der Auhafen in Birsfelden und drei ehemalige Deponien, darunter die streitgegenständliche Deponie Feldreben, die das Trinkwassergewinnungsgebiet umschliessen. Mit dem Grundwasserberg im Hardwald wird das Eindringen von Grundwasser aus den umliegenden belasteten Gebieten weitgehend vermieden. Die grösste Gefährdung für die Trinkwasserproduktion im Hardwald rührt denn auch nicht etwa von den belasteten Standorten, sondern vom Rheinwasser her (vgl. zum Ganzen die Studie des Wasserforschungsinstituts Eawag und des AUE zum Projekt Regionale Wasserversorgung BL 21, Teilprojekt 3: Grundwasser Hardwald, Dübendorf 2016, abrufbar auf der Internetseite des AUE). Zur physischen Barriere des Grundwasserbergs kommt vorliegend die erwähnte zusätzlich erfolgende mehrstufige Trinkwasseraufbereitung für die Gemeinde Muttenz, mit der die vorhandenen organischen Spurenstoffe bzw. Mikroverunreinigungen nach dem neusten Stand der Technik entfernt, abgebaut und unschädlich gemacht werden. Die für die Grundwasseranreicherung und die Trinkwassergewinnung für die übrigen Gemeinden verantwortliche Hardwasser AG sowie die involvierten kommunalen und kantonalen Behörden sind bezüglich des Gebiets Hardwald denn auch seit Jahrzehnten für die Thematik der Trinkwassersicherheit speziell sensibilisiert und unterhalten ein aufwändiges Kontrollregime. Die Qualitätsüberwachung des geförderten und aufbereiteten Trinkwassers erfolgt permanent und weitgehend automatisiert an mehreren Stellen im Aufbereitungsprozess. Ein besonderes Gefährdungspotential für die Gesundheit der Beschwerdeführer als Trinkwasserbezüger ist insbesondere deshalb nicht erkennbar, weil es als unwahrscheinlich erscheint, dass eine Verschmutzung erheblichen Ausmasses unbemerkt bliebe, bis das Wasser bei ihnen ankommt (vgl. Urteil des BGer 1C_263/2017 vom 20. April 2018 E. 3.6). 8. Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat die Beschwerdelegitimation der in Muttenz wohnhaften Beschwerdeführer zu Recht verneint. Entgegen deren Auffassung liegt darin auch kein Verstoss gegen die Rechtsweggarantie. Gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Sie beinhaltet das Recht, die mit der Streitigkeit verbundenen Rechtsfragen und den zugrunde liegenden Sachverhalt vollumfänglich von mindestens einem unabhängigen Gericht prüfen zu lassen. Das schliesst nicht aus, dass zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheidet und erst dann der Zugang zum Gericht offen steht. Anspruch auf einen bestimmten Instanzenzug verleiht die Garantie nicht. Die Beschwerdeführer konnten den Entscheid des Regierungsrats beim Kantonsgericht anfechten, welches die ihm unterbreiteten Rechts- und Sachverhaltsfragen vorliegend mit voller Kognition überprüft (vgl. vorne E. 2). Damit ist der Rechtsweggarantie Genüge getan. Der garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf einen formellen Rechtsbehelf von der Einhaltung der üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 137 II 409 E. 4.2; BGE 136 I 323 E. 4.3; Andreas Kley , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 8 zu Art. 29a BV). Art. 29a BV setzt für einen Anspruch auf materielle gerichtliche Behandlung einer Rechtsstreitigkeit gerade voraus, dass die Legitimation zur Beschwerdeführung gegeben ist. 9.1 Das ebenfalls beschwerdeführende Aktionskomitee Chemiemüll weg! beruft sich darauf, als Organisation durch besondere Vorschrift im kantonalen Umweltschutzgesetz zur Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat ermächtigt zu sein (§ 31 lit. b VwVG BL). § 46 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft (USG BL) vom 27. Februar 1991 statuiert ein Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen. Danach sind kantonale Umweltschutzorganisationen berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Umweltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn die Umweltschutzorganisation ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt hat und sich statutengemäss seit mindestens 5 Jahren dem Umweltschutz widmet (§ 46 lit. a USG BL), die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikationspflicht unterliegt (lit. b), und die Umweltschutzorganisation schon in 1. Instanz am Verfahren mitgewirkt hat (lit. c). Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, muss kein schutzwürdiges Interesse im Sinn einer materiellen Beschwer dargetan sein. 9.2 Das Aktionskomitee Chemiemüll weg! ist als Verein organisiert und hat seinen Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Gemäss Art. 2 seiner Statuten vom 5. Februar 2004 setzt sich der Verein grenzüberschreitend ein für eine nachhaltige Sanierung der Chemiemülldeponien in der Region Basel. Er widmet sich somit statutengemäss seit mindestens 5 Jahren Umweltschutzanliegen. In subjektiver Hinsicht erfüllt er unbestrittenermassen die Anforderungen des kantonalen umweltrechtlichen Verbandsbeschwerderechts. 9.3 Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation des Vereins, weil die Publikation von Sanierungsverfügungen in den einschlägigen Erlassen nicht vorgesehen sei. Es bestehe keine Pflicht, Sanierungsverfügungen im Sinne von Art. 18 AltlV zu publizieren, so dass auch keine Beschwerde gestützt auf § 46 USG BL in Frage komme. Der Beschwerdeführer rügt, die unterbliebene Publikation sei einzig der fehlerhaften behördlichen Einschätzung der Rechtslage zur Anfechtbarkeit der Verfügung durch Dritte geschuldet. Die Sanierungsverfügung betreffe aufgrund ihres konkreten Inhalts und Detailierungsgrades eine unbestimmte Anzahl Personen, insbesondere Anwohner, direkt. Die Verfügung hätte daher publiziert werden müssen, um allen den Behörden namentlich nicht bekannten Anwohnern den Rechtsweg zu eröffnen. 9.4 Die Argumentation sowohl der Vorinstanz als auch des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Beide verkennen, dass sich die Publikationspflicht nach dem klaren grammatikalischen Aufbau der Norm nicht auf die aus dem Verfahren resultierende Verfügung, sondern auf das Verfahren selbst bezieht. Entscheidend ist, ob "die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikationspflicht unterliegt" (§ 46 lit. b USG BL). Gemeint sind offenkundig Verfahren, bei denen die öffentliche Auflage des Projektes vorgeschrieben ist, wie dies namentlich im Raumplanungs- und Baurecht häufig der Fall ist. Nur so ergibt auch die in § 46 lit. c USG BL statuierte Beteiligungspflicht für das erstinstanzliche Verfahren einen Sinn. Die Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren - unter Verwirkung des Beschwerderechts im Unterlassungsfall - kann nur verlangt werden, wenn die Umweltschutzorganisation durch die öffentliche Auflage überhaupt Kenntnis vom Verfahren erlangt haben kann. Für den vorliegenden Fall der Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts sehen weder das Umweltschutzgesetz des Bundes noch die Altlasten-Verordnung eine vorherige öffentliche Auflage des Vorhabens vor. Ebenso wenig kann aus dem kantonalen Verfahrensrecht eine derartige Publikationspflicht abgeleitet werden. Die Verbandsbeschwerde steht dem Beschwerdeführer aus diesem Grund vorliegend nicht offen. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keiner der Beschwerdeführer zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat legitimiert ist. Dessen Nichteintretensentscheid verletzt somit kein Recht und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen. 11. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.-- ausgangsgemäss den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_125/2019) erhoben.