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810 17 91

Basel-Landschaft · 2018-01-10 · Deutsch BL

Baugesuche für Tor und Hofüberdachung und Kapazitätserweiterung resp. Bürocontainer (Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 29. November 2016)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.01.2018 810 17 91

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. Januar 2018 (810 17 91) Raumplanung, Bauwesen Baugesuche für Tor und Hofüberdachung und Kapazitätserweiterung resp. Erstellen eines Bürocontainers Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer B.____ , Beschwerdeführer C.____ , Beschwerdeführer D.____ , Beschwerdeführer E.____ , Beschwerdeführer F.____ , Beschwerdeführer G.____ , Beschwerdeführerin H.____ , Beschwerdeführer alle vertreten durch Erik Wassmer, Advokat gegen Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegnerin I.____ AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Edgar Schürmann, Advokat Einwohnergemeinde J.____ , Beigeladene Betreff Baugesuche für Tor und Hofüberdachung und Kapazitätserweiterung resp. Bürocontainer (Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 29. November 2016) A. Das Entsorgungszentrum I.____ AG (I.____ AG) betreibt eine Abfall Sammel- und Umschlagsstelle. Es werden dort verwertbarer Siedlungsabfall, Bauabfälle sowie Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben entgegen genommen. Die bisherige Betriebsbewilligung wurde für einen Umschlag von 10'000 t Abfällen pro Jahr ausgestellt. Die angelieferte Abfallmenge belief sich in den vergangenen Jahren auf rund 17'600 t. Die I.____ AG reichte deshalb am 4. Dezember 2014 beim Bauinspektorat Basel-Landschaft (Bauinspektorat) ein Baugesuch (Nr. 1969/2014) für ein Tor und eine Hofüberdachung und Kapazitätserweiterung auf der Parzelle Nr. 457, Grundbuch (GB) J.____, sowie ein Baugesuch (Nr. 1970/2014) für die Errichtung eines Bürocontainers auf der Parzelle Nr. 1290, GB J.____, ein. Vorgesehen ist, die Annahmemengen mittelfristig auf 30'000 t auszubauen. Für das Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Verkehrsgutachten erstellt. B. Während den gesetzlichen Auflagefristen erhoben unter anderen A.____, B.____, C.____, D.____, E.____, F.____, G.____ und H.____ (A.____ et al.), alle vertreten durch Erik Wassmer, Advokat in Liestal, mit Eingaben vom 22. Dezember 2014 und vom 12. Januar 2015 gegen die Baugesuche Nr. 1970/2014 und Nr. 1969/2014 Einsprache beim Bauinspektorat. C. Mit Eingabe vom 30. März 2015 reichte die I.____ AG dem Bauinspektorat bereinigte Pläne und Unterlagen ein. D. Mit Schreiben vom 20. April 2015 hielten die Einsprechenden trotz der bereinigten bzw. ergänzten Unterlagen an ihren Einsprachen fest. E. Am 14. August 2015 reichte die I.____ AG dem Bauinspektorat weitere bereinigte Unterlagen ein. F. Mit Entscheid vom 15. Januar 2016 (Nr. 006/16) wies das Bauinspektorat die baurechtlichen Einsprachen gegen das Baugesuch betreffend Tor und Hofüberdachung sowie Kapazitätserweiterung ab, soweit es auf diese eingetreten ist (Dispositiv-Ziffer 1). Es wurde weiter festgelegt, dass die Beurteilung des Berichts über die Umweltverträglichkeit durch die Umweltschutzfachstellen vom 12. Januar 2016 integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bilde (Dispositiv-Ziffer 2). Die umweltrechtlich relevanten Einsprachen wurden gestützt auf die vorstehend erwähnte Beurteilung abgewiesen, soweit darauf eingetreten und ihnen nicht durch die Auflagen in der Baubewilligung entsprochen wurde (Dispositiv-Ziffer 3). Es wurde ferner angeordnet, dass die in den Erwägungen des Entscheids und in der Beurteilung des Berichts über die Umweltverträglichkeit durch die Umweltschutzfachstellen vom 12. Januar 2016 aufgeführten Auflagen verbindlicher Bestandteil der Bewilligung seien (Dispositiv-Ziffer 4). Die Einsprecher wurden bezüglich Verkehrsführung und Signalisation auf Gemeindestrassen an die Gemeinde J.____ (Dispositiv-Ziffer 5) und bezüglich der privatrechtlichen Einsprachen an den zuständigen Zivilrichter (Dispositiv-Ziffer 6) verwiesen. Die zurückgezogenen Einsprachen wurden abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 7). Ebenfalls mit Entscheid vom 15. Januar 2016 (Nr. 080/15) wies das Bauinspektorat die Einsprachen gegen das Baugesuch betreffend Bürocontainer im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eingetreten ist (Dispositiv-Ziffer 1). Es verfügte zudem, dass die in den Erwägungen aufgeführten Auflagen verbindlicher Bestandteil der Baubewilligung seien (Dispositiv-Ziffer 2) und verwies die Einsprechenden hinsichtlich der privatrechtlichen Einsprachen an den zuständigen Zivilrichter (Dispositiv-Ziffer 3). G. Gegen die Entscheide des Bauinspektorats vom 15. Januar 2016 Nr. 080/15 und Nr. 006/16 erhoben A.____ et al. mit Eingaben vom 8. Februar 2016 und vom 26. Februar 2016 Beschwerde bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Baurekurskommission). H. Mit Verfügung vom 4. März 2016 vereinigte die Baurekurskommission die beiden Baurekursverfahren und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2016 im Sinne der Erwägungen ab, soweit sie darauf eintrat. I. Dagegen erhoben A.____ et al., nach wie vor vertreten durch Advokat Erik Wassmer, mit Eingabe vom 7. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren: 1. Es sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 29. November 2016 aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass das Baugesuch Nr. 1969/2014, Tor und Hofüberdachung und Kapazitätserweiterung, nicht bewilligt werden könne; 3. Es sei festzustellen, dass das Baugesuch Nr. 1970/2014, Bürocontainer, nicht bewilligt werden könne; 4. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen sie die Begehren, es sei ein Augenschein an der R.____-, S.____- und T.____strasse in J.____ an einem Montagnachmittag oder Samstagmorgen durchzuführen und den Parteien anschliessend Gelegenheit zu geben, an einer öffentlichen Parteiverhandlung ihre Standpunkte darzulegen; ferner sei das Bauinspektorat richterlich anzuweisen, dem Unterzeichnenden den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), die UVP und die Betriebsbewilligung, welche in der Vergangenheit für das Entsorgungsunternehmen auf den Parzellen Nr. 448 und Nr. 457, GB J.____, ausgestellt worden seien, für fünf Tage zur Einsichtnahme zukommen zu lassen; eventualiter diese Vorakten ebenfalls zu den Akten dieses Beschwerdeverfahrens zu nehmen. Die Beschwerdebegründung reichten sie am 12. Juni 2017 ein. J. Am 5. Juli 2017 reichte die Einwohnergemeinde J.____ (Beigeladene) ihre Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 beantragt die I.____ AG (Beschwerdegegnerin 2) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Am 9. August 2017 liess sich die Baurekurskommission (Beschwerdegegnerin 1) vernehmen und schloss unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 10. August 2017 reichte sie drei von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Baugesuchverfahrens eingereichte DVDs "Entsorgungszentrum J.____", "Video Zeitaufnahmen Verkehr Wendeplatz" und "Video Zeitaufnahmen Verkehr auf der R.____strasse" nach. M. Mit präsidialer Verfügung vom 18. August 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung mit vorangehendem Augenschein überwiesen. N. Am 9. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein und hielten an ihren bisherigen Begehren und Begründungen fest. O. Die Beschwerdegegnerin 2 hielt in ihrer Duplik vom 30. Oktober 2017 ebenfalls an ihren Anträgen und der Begründung fest. Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beigeladene verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. P. Antragsgemäss führte das Kantonsgericht am 8. Januar 2018 (Montagnachmittag) in Anwesenheit der Beschwerdeführenden und ihres Rechtsvertreters, eines Vertreters der Beschwerdegegnerin 1, einer Vertreterin des Bauinspektorats, der Beschwerdegegnerin 2 und ihres Rechtsvertreters sowie zwei Vertretern der Beigeladenen einen Augenschein vor Ort durch. Q. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 134 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 i.V.m. mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission durch die Betroffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2.1 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Im Baubewilligungsverfahren sind Nachbarn zur Beschwerde legitimiert, wenn sie darlegen können, dass sie persönlich durch das Bauvorhaben einen praktischen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Nachteil erleiden (vgl. BGE 104 Ib 245 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 22. Juni 2016 [ 810 15 325] E. 1.2 ). Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die beschwerdeführende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Diese Nähe wird im Allgemeinen anerkannt, wenn das Baugrundstück an dasjenige des Einsprechers angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2013 vom 14. November 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf abstrakt bestimmte Distanzwerte kommt es dabei nicht an. Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen oder die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_500/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.3). 1.2.2 Ist die besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht gegeben, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, welches durch die von den beschwerdeführenden Personen als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Ein solcher Nutzen wird für einen Eigentümer bejaht, wenn das Bauvorhaben bei Gutheissung der Beschwerde nicht oder zumindest nicht wie geplant verwirklicht würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2013 vom 14. November 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Rechtssuchenden im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3). 1.2.3 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 6 und 7 sind Eigentümer der Parzellen Nr. 2915, Nr. 2916, Nr. 2971, Nr. 2914, welche unmittelbar an die Parzelle Nr. 1290 der Beschwerdegegnerin 2 angrenzen. Eigentümer der Parzellen Nr. 2576 resp. Nr. 456 sind die Beschwerdeführenden 3 und 8 und ihre Parzellen grenzen unmittelbar an die Parzelle Nr. 457 der Beschwerdegegnerin 2. Die Parzelle Nr. 2914 der Beschwerdeführerin 7 grenzt direkt an den Wendeplatz am südlichen Ende der R.____strasse. Der Beschwerdeführer 5 ist Eigentümer der Parzelle Nr. 479, welche lediglich durch einen Verkehrsträger (S.____strasse) von der streitgegenständlichen Parzelle Nr. 457 getrennt ist. Der Beschwerdeführer 4 ist Eigentümer der Parzelle Nr. 3597, welche zwar nicht unmittelbar an die Parzellen Nr. 1290 oder Nr. 457 grenzt, jedoch in einer Entfernung (Luftlinie) von ca. 80 Metern zur Parzelle Nr. 457 auf der gegenüberliegenden Strassenseite bei der Kreuzung U.____weg/‌S.____weg/V.____weg liegt (vgl. Auszug aus dem Geoinformationssystem Basel-Landschaft vom 23. März 2016). Angesichts dieser dargelegten räumlichen Nähe ist die besondere Betroffenheit aller Beschwerdeführenden zu bejahen, weil sie in tatsächlicher Hinsicht stärker vom projektierten Vorhaben berührt sind als die Allgemeinheit. Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Rügen könnten sodann zur Verweigerung der Baubewilligung führen, weshalb der konkrete praktische Nutzen der Beschwerdeführenden und damit ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Kognition des Kantonsgerichts ist nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Unbestimmte Rechtsbegriffe hingegen sind der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann vom Kantonsgericht uneingeschränkt überprüft werden (vgl. Ulrich Häfelin/‌Georg Müller/‌Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/‌St. Gallen 2016, N 419 f.). Allerdings ist festzuhalten, dass auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen unter Umständen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt ist. So hält sich das Kantonsgericht insbesondere dann zurück, wenn die Verwaltungsbehörde zur Auslegung kompetenter erscheint. Diese Auffassung stimmt im Ergebnis mit der Praxis des Bundesgerichts überein, das bei der Überprüfung der Anwendung und Interpretation von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhaltung übt und den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt. Liegt kein Grund für einen besonderen Handlungsspielraum der Verwaltungsbehörde vor, überprüft das Bundesgericht die Anwendung der entsprechenden Vorschriften voll ( Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., N 420 m.w.H.). 2.2 Wie erwähnt, kann im Verfahren vor Kantonsgericht die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt werden. Neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel können die Parteien nach § 6 Abs. 2 VPO jedoch nur vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war (sog. Verbot unechter Noven). Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 muss mindestens eine kantonale richterliche Behörde den Sachverhalt frei überprüfen können, weshalb kein derartiges Novenverbot gelten kann, wenn das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz urteilt (BGE 135 II 369 E. 3.3). Unter dem Begriff der richterlichen Behörde ist eine unabhängige, unparteiische und unbefangene, nicht der Weisungsbefugnis anderer Behörden unterstellte, nur dem Recht verpflichtete Behörde zu verstehen (vgl. Bernhard Ehrenzeller , in: Niggli/‌Uebersax/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 13 zu Art. 110 BGG). Bei der Baurekurskommission handelt es sich um eine unabhängige kantonale Beschwerdebehörde im Sinne der Bundesgesetzgebung (KGE VV vom 20. Januar 2011 [810 09 128] E. 2; KGE VV [ 810 07 155 ] vom 17. Oktober 2007 E. 3.1). Sie hat im vorliegenden Fall den Sachverhalt frei geprüft und damit die bundesrechtlichen Anforderungen an das kantonale Beschwerdeverfahren bezüglich Sachverhaltsermittlung erfüllt. Entscheidet das Kantonsgericht wie vorliegend als zweite Rechtsmittelinstanz, kommt das in § 6 Abs. 2 VPO statuierte Verbot unechter Noven voll zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2014 vom 15. September 2014 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_924/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3.3; KGE VV [ 810 14 383 ] vom 11. November 2015 E. 2.2; KGE VV vom 22. Januar 2014 [ 810 13 264] E. 2 ; KGE VV [ 810 07 155 ] vom 17. Oktober 2007 E. 3.3). 2.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden eine zum Augenschein vom 8. Januar 2018 ergänzende Eingabe, datierend vom 9. Januar 2018, sowie drei USB-Sticks eingereicht. In der Begründung führen sie aus, dass die Fotos und Filmaufnahmen den Alltag der Bewohnerinnen und Bewohner der vergangenen Wochen aufzeigen würden. Zumal sie selber angeben, die Dokumentation beinhalte Aufzeichnungen mehrerer zurückliegender Wochen, ist nicht ersichtlich, und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht, dass bzw. inwiefern es sich bei den eingereichten Beweismitteln um neue tatsächliche Beweismittel im Sinne von § 6 Abs. 2 VPO handelt bzw. handeln soll. Demzufolge erfolgte die Eingabe vom 9. Januar 2018 inkl. der drei USB-Sticks zu spät und wird aus dem Recht gewiesen. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Baugesuche Nr. 1969/2014 und Nr. 1970/2014 für die im Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 stehenden Parzellen Nr. 457 und Nr. 1290, GB J.____. Das streitgegenständliche Baugesuch Nr. 1969/2014 sieht ein Tor und eine Hofüberdachung sowie eine Kapazitätserweiterung vor. Mit dem Baugesuch Nr. 1970/2014 ist die Errichtung eines Bürocontainers auf der Parzelle Nr. 1290 vorgesehen. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das von der Beschwerdegegnerin 2 betriebene Gewerbe sei nicht zonenkonform, da nicht mehr von einem mässig störenden Betrieb ausgegangen werden könne. Selbst die Beschwerdegegnerin 1 habe aus den konkreten Umständen geschlossen, dass der Betrieb mit der nun zu beurteilenden Erweiterung an der Grenze dessen angelangt sei, was in der Gewerbezone gerade noch als zulässig angesehen werden könne. Vor diesem Hintergrund verbleibe kein Ermessen für eine wohlwollende Prüfung der beiden Baugesuche. Auch gemäss UVB habe der Betrieb in Bezug auf alle wichtigen Emissionsbereiche seine Grenzen erreicht. Aus den Gesamtumständen folge, dass der Betrieb in dieser engen Gewerbezone nicht zonenkonform sei, was erst recht für die geplante Kapazitätserweiterung gelte. Die Erweiterung des Betriebs würde in jedem Fall zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG führen, weil eine Verletzung der Zonengrenze vorliege und die Wohngebiete nicht vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung verschont würden. 4.2 Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Art. 22 Abs. 2 RPG hält zudem fest, dass eine Bewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn die geplanten Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und wenn das Land erschlossen ist (lit. b). Die Definierung und die Ausscheidung von Nutzungszonen erfolgen im Rahmen des eidgenössischen Raumplanungsrechts selbständig durch kantonales und kommunales Bau- und Planungsrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1, BGE 117 Ib 149 ff. E. 2). Weiter hat das kantonale Recht selbständige Bedeutung, soweit bei der Überprüfung der Zulässigkeit der geplanten Baute bzw. Anlage ortsplanerische Aspekte sowie andere denkbare Auswirkungen der geplanten Baute bzw. Anlage, wie grosses Verkehrsaufkommen, Gefährdung von Fussgängern, Parkplatzprobleme oder ideelle Immissionen von Bedeutung sind (KGE VV vom 27. April 2011 [810 10 401] E. 4.1; KGE VV vom 19. Januar 2005 [ 810 03 376] E. 1.2 ; KGE VV vom 19. November 2003 [810 2003 167] E. 3c, vgl. zum Ganzen: Alexander Ruch , in: Aemisegger/‌Kuttler/‌Moor/‌Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/‌Basel/‌Genf 2009, N 1 ff., 70 ff. zu Art. 22 RPG; Bernhard Waldmann/‌Peter Hänni , Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 20 ff. zu Art. 22 RPG). 4.3 Die Nutzungspläne unterscheiden zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (vgl. Art. 14 RPG), wobei das kantonale Recht gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG weitere Nutzungszonen vorsehen kann. Die Grundlage der kommunalen Nutzungsplanung bilden im Kanton Basel-Landschaft die §§ 18 ff. RBG. Gemäss § 18 Abs. 1 RBG haben die Gemeinden Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet zu erlassen, wobei Zonenvorschriften aus Zonenplänen und Zonenreglementen zu bestehen haben. Während die Zonenpläne das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen unterteilen (§ 18 Abs. 2 RBG), bestimmen die Zonenreglemente Art und Mass der Nutzung (§ 18 Abs. 3 RBG). § 19 Abs. 1 RBG sieht sechs verschiedene Nutzungszonen vor, wozu auch die Bauzone (lit. a) gehört. Die Bauzonen werden nach § 20 Abs. 1 RBG in weitere Kategorien unterteilt, zu welchen unter anderen die Wohn- und Geschäftszonen (lit. b) sowie die Gewerbezonen (lit. e) zählen. § 21 Abs. 2 RBG bestimmt, dass Wohn- und Geschäftszonen Gebiete umfassen, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind. Gemäss § 21 Abs. 3 RBG können die Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung innerhalb der Wohn- und Geschäftszonen Gebiete bezeichnen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind. Die Zonenvorschriften bestimmen Umfang und Art der Betriebe. § 23 Abs. 1 RBG legt fest, dass Gewerbezonen Gebiete umfassen, welche insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. 4.4 Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde J.____ befindet sich die Parzelle Nr. 457 in der Gewerbezone G1 mit Lärmempfindlichkeitsstufe III bzw. die Parzelle Nr. 1290 in der Wohn- und Geschäftszone WG2 mit Lärmempfindlichkeitsstufe II. Nach § 21 Abs. 2 und 3 RBG sowie Ziffer 5.2.2 Abs. 1 Zonenreglement Siedlung der Gemeinde J.____ vom 13. September 2004 (ZRS) umfassen Wohn- und Geschäftszonen Gebiete, welche der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind. Nach § 23 Abs. 1 RBG und Ziffer 5.3.1 ZRS umfassen Gewerbezonen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. Das ZRS definiert nicht ausdrücklich, welche Arten von Betrieben in der Gewerbezone zulässig sind. Ziffer 5.3.2 ZRS nennt als zulässige Beispiele Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabriken und weitere mässig störende Betriebe. Bei der Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich um eine Sammel- und Entsorgungsstelle für verwertbare Materialien und eine Annahme- und Sortierstelle für Abfälle aus dem Bau-, Industrie- und Gewerbesektor. Das ZRS nennt in seiner Aufzählung zwar nicht ausdrücklich solche Entsorgungszentren, doch sind Entsorgungszentren grundsätzlich vergleichbar mit den im ZRS beispielhaft aufgelisteten Betrieben. Nach Ziffer 5.3.2 ZSR dürfen Gewerbebetriebe in angrenzenden Wohngebieten keine unzumutbaren Umweltbelastungen durch Lärm, Luftverschmutzung, Erschütterungen usw. verursachen. 4.5 Bei den Begriffen "mässig störende" und "stark störende" Betriebe handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts, welche es auszulegen gilt (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese Auslegung steht in erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen, auch wenn der Begriff der mässig bzw. stark störenden Betriebe einer kantonalrechtlichen Bestimmung entstammt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.2.3). In der Literatur wird darauf verwiesen, dass das Abgrenzungsmerkmal das abstrakte Störpotential des Betriebstyps ist (vgl. Ruch , a.a.O., N 76 zu Art. 22 RPG; Waldmann/‌Hänni , a.a.O., N 35 zu Art. 22 RPG; KGE VV vom 19. Januar 2005 [ 810 03 376] E. 1.2d m.w.H.). Dieses abstrakte Störpotential ist weitgehend durch Beurteilung der Umweltauswirkungen der Anlage abzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.50/2001 vom 11. September 2001 E. 4.2). Demzufolge muss die Zonenkonformität aufgrund der konkreten Immissionssituation beurteilt werden, dies umso mehr, als auch die Beschwerdeführenden in erster Linie die Immissionsaspekte hervorheben (vgl. KGE VV vom 19. Januar 2005 [ 810 03 376] E. 1.3 ). Darauf wird in der Folge näher eingegangen. 4.6 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die in Art. 3 RPG aufgezählten Grundsätze (Art. 3 Abs. 1 RPG). Nach Abs. 2 sind die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen "Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden" (lit. b). Diese Planungsgrundsätze vermögen für die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden aller Stufen rechtliche und verbindliche Wirkung zu entfalten ( Pierre Tschannen , in: Aemisegger/‌Kuttler/‌Moor/‌Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/‌Basel/‌Genf 2009, N 11 zu Art. 3 RPG). Allerdings sind die Planungsgrundsätze keine konditional strukturierten Rechtssätze und fordern kein bestimmtes Verhalten, das bei Vorliegen bestimmter tatbeständlicher Voraussetzungen an den Tag zu legen wäre; eine strikte Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge fehlt ( Tschannen , a.a.O., N 9 zu Art. 3 RPG). Ihnen kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich alleine keine absolute Bedeutung zu. Es sind vielmehr Zielvorstellungen, Wertungshilfen und Entscheidungskriterien, die bei der Schaffung und Revision von Nutzungsplänen zu beachten sind und eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung verlangen (BGE 117 Ia 302 E. 4b). Sie enthalten keine vollstreckbaren Verhaltensvorschriften, stattdessen verkünden sie finale, zielbestimmte Regeln ( Peter Hänni , Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 88). Sie kommen nie alleine, sondern immer im Zusammenhang mit dem in der Sache anwendbaren Recht zur Anwendung und enthalten Grundsätze, die dort als Elemente der Entscheidfindung berücksichtigt werden müssen (vgl. Waldmann/‌Hänni , a.a.O., N 3 zu Art. 3 RPG). Rechtsgrundlage des Entscheides bleibt allemal das in der Sache anwendbare Recht, auch wenn es mit Hilfe der Planungsgrundsätze konkretisiert wurde (vgl. Tschannen , a.a.O., N 10 zu Art. 3 RPG; KGE VV vom 19. Januar 2005 [ 810 03 376] E. 4.2b f. ). Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG geltend machen, kann die Rüge demzufolge nur im Zusammenhang mit dem in der Sache anwendbaren Recht vorgebracht werden. Da die Beschwerdeführenden auch das in der Sache anwendbare Recht rügen, wird auf die entsprechenden Vorbringen nachfolgend einzugehen sein. Zu beachten ist dabei, dass mit den vorliegenden Baugesuchen eine bereits bewilligte Anlage erweitert werden soll, weshalb grundsätzlich nur die zusätzlich bzw. neu geschaffenen Auswirkungen zu überprüfen sind. Zu vermerken ist vorab, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, es verbleibe für eine wohlwollende Prüfung der Baugesuche kein Ermessen mehr, an der Sache vorbei geht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden geht die Beschwerdegegnerin 1 nicht davon aus, dass die Kapazitätsgrenze bereits ohne die aktuell zu beurteilende Erweiterung erreicht sei. Vielmehr hat sie festgestellt, dass das in der Gewerbezone noch tolerierbare Nutzungsmass mit der vorgesehenen Kapazitätserweiterung ausgeschöpft sein wird. 5.1 Die Beschwerdeführenden monieren ferner, dass die Erschliessung über die T.____strasse nicht gewährleistet sei. Mit der kantonalen Fachstelle für Verkehrstechnik des Tiefbauamtes sei davon auszugehen, dass die Anbindung des Betriebsareals an die W.____strasse von J.____ ungenügend sei. Es komme bereits heute zu Rückstaus mit Ausweichverkehr nach Süden über die S.____strasse zur W.____strasse hin, welche eine Veloroute sei, auf der ein Fahrverbot herrsche. Auch nach Norden werde via X.____strasse zur W.____strasse ausgewichen, obwohl bei der Liegenschaft Y.____strasse 24 zur S.____strasse wie auch auf der Y.____strasse ein Lastwagenverbot herrsche. Mit der Kapazitätserweiterung würden die T.____strasse und die Kreuzung der W.____strasse überlastet, weil es mehr Personenwagen und massiv mehr Lastwagen auf der T.____strasse geben werde. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsste die von der Beschwerdegegnerin 1 erwähnte Leistungssteigerung für die T.____strasse zwingend vor Erteilung der Baubewilligung umgesetzt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Betriebsareal sei demzufolge nicht erschlossen und die Baubewilligung könne folglich nicht erteilt werden, weil Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG offensichtlich verletzt sei. 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 verweist hierzu vornehmlich auf das Verkehrsgutachten der K.____ AG vom 17. Juli 2014 (Verkehrsgutachten), welches zum Schluss gekommen sei, dass die durch die Erhöhung der Tonnagen zu erwartende Zunahme der Fahrten in das Quartier S.____ das Strassennetz nicht überlasten werde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden habe die Fachstelle Verkehrstechnik nicht festgestellt, dass das Gewerbegebiet V.____ ungenügend erschlossen sei, weshalb sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden als falsch erweisen würden. Die Abteilung Verkehrstechnik habe lediglich darauf aufmerksam gemacht, sollte es künftig (doch) zu einer Überlastung des Knotens T.____strasse/‌W.____strasse kommen, müssten allenfalls leistungssteigernde Massnahmen ergriffen werden. 5.2.2 Die Beigeladene weist nicht von der Hand, dass die T.____- und S.____strasse den Verkehr zwar nur knapp bewältigen könnten. Dennoch sei das Betriebsareal erschlossen und das bestehende Strassennetz vermöge – wie das Verkehrsgutachten festgehalten habe – den durch die Kapazitätserweiterung bedingten Mehrverkehr aufzunehmen. Die Beigeladene sei jedoch darum bemüht, eine Leistungssteigerung der T.____strasse zu erreichen oder allenfalls die bestehende Verkehrsleitung zu ändern. 5.3 Das Erfordernis der Erschliessung ergibt sich zunächst aus dem Bundesrecht: Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung, dass das Land erschlossen ist (vgl. Waldmann/Hänni , a.a.O., N 60 ff. zu Art. 20 RPG). Gemeint damit ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.1). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (vgl. BGE 121 I 65 E. 3a; BGE 116 Ib 159 E. 6b, Hänni , a.a.O., S. 276 ff.). Dabei sind die Anforderungen an die Erschliessung je nach der beanspruchten Nutzung und nach den massgeblichen Umständen im Einzelfall verschieden (vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement/‌Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 9 zu Art. 19 RPG). Die einzelnen Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich im Detail hauptsächlich erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben (vgl. BGE 117 Ib 308 E. 4a; BGE 123 II 337 E. 5b; Urteil des Bundesgerichtes 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.1 und E. 4.4; Waldmann‌/‌Hänni , a.a.O., N 13 f. zu Art. 22 RPG). Das kantonale Recht sieht entsprechend der bundesrechtlichen Vorgaben in § 83 Abs. 1 und 2 RBG vor, dass Bauten und Anlagen nur auf baureifen, d.h. nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeigneten und erschlossenen Grundstücken erstellt werden dürfen. Als erschlossen gilt nach § 83 Abs. 3 lit. a RBG ein Grundstück unter anderem dann, wenn eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. 5.4 Das durch die Beigeladene in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten basiert auf einer Zählung vom Juni 2014 und hält fest, dass an der Ausfahrt des Gebietes von der T.____strasse in die W.____strasse bei den aktuellen Netzbelastungen stellenweise Rückstaulängen von mehr als sechs Fahrzeugen auftreten würden. Die übrigen Knoten im Quartier S.____ würden keine bedeutenden Rückstaulängen aufweisen. In der T.____strasse komme es durch entladende LKWs beim Detailhändler L.____ zu punktuellen Stauungen, wobei diese Rückstauungen selten mehr als fünf Fahrzeuge umfassen und die Kapazität somit nur vorübergehend beeinträchtigen würden. Allerdings sei in diesen Fällen das Queren zweier LKWs in der T.____strasse nicht möglich. Das Verkehrsgutachten hält weiter fest, dass sich bei einer Erhöhung der Fahrten mit dem Ziel Entsorgungszentrum um 30% die Gesamtzahl der Fahrten in das Quartier um 7% steigere. Da bereits die heutige Situation keine grösseren Netzüberlastungen ausweise, könne davon ausgegangen werden, dass bei einer Steigerung um 7% keine weiteren Überlastungen auftreten würden. Auch ein Abgleich mit den gültigen Normen zeige, dass die Belastbarkeit der T.____strasse von bis zu 500 Fahrzeugen pro Stunde (Quartiersammelstrasse) bzw. 800 Fahrzeugen pro Stunde (Hauptsammelstrasse) auch bei einer Erhöhung der Fahrten zum Entsorgungszentrum weder in der werktäglichen Spitzenstunde noch in der Spitzenstunde am Samstag erreicht werde (vgl. Verkehrsgutachten S. 11). Aufgrund der Beobachtungen vor Ort und der Zähldaten könne davon ausgegangen werden, dass die durch die Erhöhung der Tonnagen des Entsorgungszentrums zu erwartende Zunahme der Fahrten in das Quartier S.____ das Strassennetz nicht überlasten werde. 5.5 Das Entsorgungszentrum wird hauptsächlich über die W.____strasse/‌S.____strasse erschlossen. Ein Baugebiet soll seine Immissionen grundsätzlich selber tragen, was vorliegend zutrifft, indem das Entsorgungszentrum über die Gewerbezone erschlossen wird (vgl. BGE 127 I 103 E. 7.f; BGE 116 Ib 159 E. 6.a). Die neue Betriebsbewilligung soll den jährlichen Umschlag von Abfällen auf 30'000 t erhöhen. Dadurch wird das heutige Volumen fast verdoppelt, was mitunter zu einer Zunahme des Verkehrs führen kann. Dieser mögliche Zusatzverkehr ist jedoch gemäss der zutreffenden Meinung der Vorinstanz gering, was auch der im Verkehrsgutachten vertretenen Meinung entspricht. Die Verkehrszählungen und -auswertungen wurden sorgfältig vorgenommen und sind realistisch und schlüssig. Die Feststellungen in der UVP vom 12. Januar 2016 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Bericht der Fachstelle Verkehrstechnik des Tiefbauamtes vom 9. April 2014 nichts: Die Fachstelle Verkehrstechnik konnte das Fazit im Verkehrsgutachten aus objektiver Betrachtung zwar nicht vollends teilen. Sie stellte sich jedoch lediglich auf den Standpunkt, dass eine abschliessende Beurteilung durch die Beigeladene erfolgen müsse und sie allenfalls gehalten sei, im Falle einer künftigen Überlastung des Knotens T.____strasse/W.____strasse zu handeln. Daraus lässt sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – nicht eine ungenügende Erschliessung aufgrund der vorgesehenen Kapazitätserweiterung ableiten. Die Beschwerdegegnerin 1 durfte sich in ihrem Entscheid somit auf die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens stützen. Ihr ist deshalb darin zuzustimmen, dass die Erschliessung zwar nicht optimal, aber für die angesichts der Erhöhung der Tonnagen der Beschwerdegegnerin 2 zu erwartende Zunahme der Fahrten in das Quartier S.____ ausreichend sein und das Strassennetz nicht überlasten wird. Demzufolge erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass die Lastwagen der Beschwerdegegnerin 2 nach wie vor auf der R.____strasse parkiert würden und die Beschwerdegegnerin 2 dadurch das öffentliche Areal für ihre Betriebsabläufe in Anspruch nehmen würde. Die von ihr zusätzlich gemieteten Parkplätze an der R.____strasse 4 (Parzelle Nr. 560, GB J.____) würden keine praktikable Lösung darstellen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Chauffeure diese zusätzlichen Parkplätze tatsächlich benützen würden, weil die Distanz bis zum Büro bei der Waage (Parzelle Nr. 448) rund 200 Meter betrage. Ein Chauffeur müsse somit einen sechsminütigen Fussmarsch bewältigen, was ungefähr einen Drittel seiner Pause ausmache. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, wodurch sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zudem zeige die aktuelle Fotodokumentation auf, dass die Lastwagen und der Pneulader auch auf dem U.____weg abgestellt würden. Es sei demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die angeordneten Auflagen nicht einhalten könne. Es sei faktisch nicht möglich, die Betriebsabläufe ohne übermässige Inanspruchnahme der R.____- und S.____strasse auszuführen. Es sei unbestritten, dass die Parzelle Nr. 1290 nicht als Lastwagenparkplatz genützt werden dürfe, weil sie in der Wohn- und Geschäftszone liege. Gleiches gelte auch für den U.____weg. Weiter sei auch ein Abstellen der Lastwagen auf der Einspurstrecke nicht praktikabel. Die Parzelle Nr. 560 eigne sich ebenfalls nicht, da sie im Bereich der Uferschutzzone liege und daher ein Gewässerschutzproblem bestehe. Zudem dürfe der Wendeplatz am südlichen Ende der R.____strasse aufgrund einer Vereinbarung mit den Anstössern vom 26. Februar 2002 nicht mit Lastwagen befahren werden. Der Wendeplatz befinde sich überdies grossmehrheitlich in der Wohn- und Geschäftszone und demzufolge sei das Wenden der Lastwagen für die Anwohnerinnen und Anwohner klar zonenwidrig und unzumutbar. Zusammenfassend erhelle daraus, dass die Auflagen nicht eingehalten werden könnten, weshalb die Baubewilligungen nicht erteilt werden könnten. 6.2 Im angefochtenen Entscheid führt die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass im Zusammenhang mit der vorgesehenen Kapazitätserweiterung die Auflage aufgenommen worden sei, dass Lastwagen im betriebseigenen Areal parkiert werden müssten bzw. auf öffentlichem Grund weder Lastwagen noch Autos der Mitarbeitenden abgestellt werden dürften. Die Beschwerdegegnerin 2 habe aus diesem Grund zusätzliche Abstellplätze für Lastwagen beim Werkhof der M.____ AG, Parzelle Nr. 560, gemietet. Damit sei der Problematik hinreichend begegnet worden und es könne davon ausgegangen werden, dass es diesbezüglich nicht mehr zu übermässigen Immissionen komme. In Bezug auf den Wendeplatz, welcher die R.____strasse am südlichen Ende abschliesse, sei nicht ersichtlich, inwiefern dessen Benutzung unrechtmässig sei. 6.3 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdegegnerin 1 festgestellte Distanz zwischen Parkplatz und Büro sei korrekt ermittelt worden und betrage lediglich 75 Meter. Zudem würden die Beschwerdeführenden bei ihrer Berechnung von einer zu langsamen Gehgeschwindigkeit der Chauffeure ausgehen, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen abwegig sei. Die angerufene Vereinbarung bezüglich des Wendekreises sei rein zivilrechtlicher Natur und sie beinhalte ohnehin kein umfassendes Verbot. Des Weiteren sei fraglich, ob es überhaupt möglich sei, auf die Benützung von öffentlichen Strassen zu verzichten. 6.4 Es ist nicht von der Hand zu weisen, und wurde von der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des Augenscheins eingeräumt, dass teilweise Lastwagen in unzulässiger Weise auf öffentlichem Grund abgestellt würden. Aus diesem Grund wurde in die Baubewilligung vom 28. Januar 2016 die Auflage aufgenommen, dass nach Fertigstellung des Bürocontainers mindestens vier Lastwagen auf den jetzigen betriebseigenen Autoparkplätzen abgestellt werden müssen. Zudem wurde angeordnet, dass die restlichen Lastwagen auch für Kurzaufenthalte im betriebseigenen Areal parkiert werden müssen. Auf öffentlichem Grund dürfen weder Lastwagen noch Autos der Mitarbeitenden abgestellt werden. Die verfügte Auflage ist selbständig erzwingbar, d.h. wenn der Auflage nicht nachgelebt wird, so berührt dies zwar nicht die Gültigkeit der Verfügung, doch kann das Gemeinwesen mit hoheitlichem Zwang die Auflage durchsetzen. In diesem Rahmen kann die Nichterfüllung einer Auflage auch einen Grund für den Widerruf einer Verfügung (z.B. Entzug einer Bewilligung) darstellen (vgl. Häfelin/‌Müller/‌Uhlmann , a.a.O., N 920). Die Beschwerdegegnerin 2 hat zur Erfüllung dieser Auflage vier Parkplätze auf der Parzelle Nr. 560 gemietet. Wie anlässlich der Parteiverhandlung von der Beschwerdegegnerin 1 dargelegt wurde, ist das Parkieren von Lastwagen auf der betreffenden Parzelle zulässig. Überdies erklärte die Beschwerdegegnerin 2 am Augenschein, dass die Chauffeure, welche die auf der Parzelle Nr. 560 parkierten Lastwagen bedienen würden, jeweils einen Tagesbefehl erhalten würden und deshalb nicht ins Büro kommen müssten. Inwiefern diese Parkplätze ein "Gewässerschutzproblem" mit sich bringen sollen, ist nicht ersichtlich, und wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert vorgebracht. Wenn die Beschwerdeführenden also ausführen, die zusätzlich gemieteten Parkplätze würden keine praktikable Lösung darstellen, kann ihnen in Anbetracht des erwähnten Mietvertrags für vier Lastwagenparkplätze nicht gefolgt werden. Vielmehr erweisen sich die gemieteten Parkplätze auf der Parzelle Nr. 560 als zweckdienlich und gesetzeskonform. Damit geht das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführenden ins Leere und ändert an der Zweckmässigkeit der Parkplätze nichts. Am Augenschein vom 8. Januar 2018 konnte ferner festgestellt werden, dass der Wendekreis des Öfteren von Lastwagen benutzt wurde, welche ausserhalb des Betriebsareals parkiert haben. Zumal gemäss der streitgegenständlichen Baubewilligung das Parkieren auf öffentlichem Grund ausdrücklich verboten sein wird, wird sich auch das Problem des Wendekreises nicht mehr stellen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Betrachtung der entsprechenden Vereinbarung und deren Rechtswirksamkeit. Zusammenfassend kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festgehalten werden, dass mit der erwähnten Auflage das Problem der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes grundsätzlich gelöst werden kann. 6.5 Schliesslich erhellt aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1 - 6.4 hiervor), dass sich die Beschwerdegegnerin 1 mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden eingehend auseinandergesetzt hat. Es liegt somit offensichtlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht unbeachtet gelassen hat, dass erst der tatsächliche Betrieb aufzeigen wird, ob die angeordnete Auflage für die Beseitigung der Problematik ausreichen wird oder ob allenfalls weitere Massnahmen anzuordnen sein werden. 7.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, sowohl die Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 2576 als auch die Parzelle Nr. 1290 würden übermässig mit Lärm belastet, welcher vom Betrieb der Beschwerdegegnerin 2 ausgehe. Das geplante Tor biete keine genügende Abhilfe gegen die Überschreitung der Belastungsgrenzwerte. Im Übrigen würde dieses Tor stets offen stehen und daher keine Lärmminderung erzielen. Zu betonen sei auch, dass eine Auflage oder spätere Nachmessung nicht vor Lärm schütze, da der Betrieb bereits ausgebaut sei und sich die Durchsetzung von Verbesserungen schwierig gestalte. Ferner liege die Parzelle Nr. 1290 in einer Wohnzone, in welcher die Lärmempfindlichkeitsstufe II gelte. Der Lärm übersteige dort gemäss UVB den Grenzwert von 55 dB mit 57.5 dB und 57.7 dB. Indem diese in der Wohn- und Geschäftszone liegende und mit höherer Lärmempfindlichkeit versehene Parzelle zu Betriebsareal erklärt werde, würden die Zonenvorschriften sowie Art. 41 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 verletzt. Damit würde die Lärmempfindlichkeitsstufe III auf die Wohnzone übertragen, was ohne Zonenplanänderung nicht zulässig sei, und es liege damit eine Verletzung der Gemeindeautonomie vor. 7.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führt im streitgegenständlichen Entscheid zunächst aus, die direkt nördlich und südlich an das Entsorgungszentrum (Parzelle Nr. 457) angrenzenden Parzellen würden sich allesamt in der Gewerbezone befinden, in welcher die Lärmempfindlichkeitsstufe III gelte. Östlich des Entsorgungszentrums befinde sich eine Wohn- und Geschäftszone (WG2). Die Parzelle Nr. 1290, auf welcher der Bürocontainer errichtet werden solle, befinde sich ebenfalls in der WG2-Zone. Die auf der betreffenden Parzelle berechneten Lärmimmissionen würden zwar das zulässige Mass der Lärmempfindlichkeitsstufe II von 55 dB um 2.5 dB resp. 2.7 dB übersteigen. Es handle sich beim Bürocontainer jedoch um einen "Betriebsraum" im Sinne von Art 42 Abs. 1 LSV, in welchen administrative Arbeiten ausgeführt würden. Zudem liege der Bürocontainer in unmittelbarer Nähe zum Betriebsareal und für Betriebsräume seien gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV besondere bzw. um 5 dB höhere Belastungsgrenzen zulässig. Demzufolge gelte auf der Parzelle Nr. 1290 ebenfalls ein Belastungsgrenzwert von 60 dB, welcher eingehalten sei. Zu den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen gehöre sodann das im Baugesuch beantragte Tor an der Halle B7, welches auch in geöffnetem Zustand lärmmindernd wirke. Das Tor sei in baurechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die kantonale Lärmschutzfachstelle habe die Lärmberechnungen geprüft und für zulässig befunden. 7.3.1 Das ZRS enthält in Ziffer 4.5 folgende Regelung zu den Lärmempfindlichkeitsstufen: Mit den Lärmempfindlichkeitsstufen werden die zulässigen Belastungsgrenzwerte gemäss Eidgenössischer Lärmschutzverordnung festgelegt und die Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufen hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne der Lärmschutzverordnung. Wie sich dem Zonenplan entnehmen lässt, liegt die Parzelle Nr. 1290 in der WG2-Zone, in welcher gemäss Zonenplan die Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt. Gemäss Anhang 6 zur LSV ist in der betroffenen Zone ein Planungswert am Tag von 55 dB einzuhalten. Art. 42 LSV statuiert, dass bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV), die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte gelten (Abs. 1). Lärmempfindliche Räume sind nach Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm. 7.3.2 Der UVP vom 12. Januar 2016 kann hinsichtlich der gerügten Lärmimmissionen entnommen werden, dass der UVB zwischen dem Strassenverkehrs- und dem Industrie- und Betriebslärm unterschieden hat. Demnach ergebe sich der Strassenverkehrslärm ohne weiteres aus den durch die Beschwerdegegnerin 2 induzierten Verkehrszahlen. Die entsprechenden Lärmberechnungen würden zeigen, dass auch bei einer Umschlagsmenge von 30'000 t Abfall pro Jahr, die Grenzwerte gemäss LSV eingehalten würden. Einerseits würde durch den Mehrverkehr auf dem kommunalen Strassennetz der massgebende Immissionsgrenzwert nicht überschritten, andererseits führe die Verkehrszunahme auf der W.____strasse, die bereits Immissionsgrenzwertüberschreitungen aufweise, nicht zu einer wahrnehmbaren Zunahme des Lärms (vgl. UVP vom 12. Januar 2016, S. 16 f.). Die Ermittlung der Lärmimmissionen infolge des Betriebslärms zeige zunächst, dass mit den vorgesehenen Massnahmen bei den lärmempfindlichen Punkten überall der massgebende Planungswert unterschritten werde bzw. eingehalten werden könne (vgl. UVP vom 12. Januar 2016, S. 17). Als lärmmindernde Massnahme sei ein Schwenktor bei der Halle B7 vorgesehen, welches als Lärmschutzwand diene (vgl. UVP vom 12, Januar 2016, S. 43). Mit dieser zusätzlichen Massnahme würden die Planungswerte an allen Immissionspunkten eingehalten (vgl. UVP vom 12. Januar 2016, S. 45). Die Lärmbelastung für die Parzelle Nr. 456 (S.____strasse 11) werde aufgrund der projektierten Hofüberdachung weiter vermindert (vgl. UVP vom 12. Januar 2016, S. 17). 7.4 Das hierzu erstellte Gutachten, welches auf Eigenmessungen sowie auf Messungen des Kantons basiert, kommt hinsichtlich der Grenzwerte zum Schluss, dass diese eingehalten werden können. Unter Berücksichtigung der bereits ergriffenen und der noch zu ergreifenden Massnahmen, wurden die Werte de facto gemessen und hochgerechnet, wobei von ungünstigen Schalldämmungen ausgegangen wurde (vgl. UVB vom 30. März 2015, S. 31 ff.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden werden gemäss Messungen bzw. Lärmschutznachweis im UVB die Planungswerte auf der Liegenschaft an der R.____strasse 7 sowie auch auf der Liegenschaft an der S.____strasse 11 unter Berücksichtigung der noch zu treffenden Massnahmen eingehalten werden können (vgl. UVB vom 30. März 2015, S. 43 ff.). Hierzu ist mit dem Baugesuch Nr. 1969/2014 einerseits das projektierte Schwenktor bei der Halle B7 vorgesehen, welches – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – auch im geöffneten Zustand schallabsorbierend wirkt. Unbegründet ist das Vorbringen, dass das Tor im Gutachten unberücksichtigt geblieben ist. Vielmehr können dem UVB die Masse und die Materialisierung desselben entnommen werden (vgl. UVB vom 30. März 2015, S. 43). Zu beachten ist, dass der UVB von eher ungünstigen Materialien ausging und die Ermittlung der auf die Liegenschaft an der S.____strasse 11 einwirkenden Lärmimmissionen auf einer Worst-Case-Betrachtung basiert. Das projektierte Tor wirkt gestützt auf die UVP vom 12. Januar 2016 als Lärmschutzwand, auch wenn es offen steht. Andererseits ist mit dem Baugesuch Nr. 1969/2014 eine Hofüberdachung geplant, welche eine zusätzliche Lärmreduktion gegenüber der Parzelle Nr. 456 bewirken soll. Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass aufgrund dieser Hofüberdachung der Lärm horizontal reflektiert werde, weshalb dadurch keine Lärmreduktion erreicht werden könne (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 8. Januar 2018, S. 8). Zutreffend ist, dass die Lärmberechnungen ohne Berücksichtigung des Daches vorgenommen worden sind. Die Beschwerdegegnerin 1 führte anlässlich der Parteiverhandlung jedoch aus, dass der Lärm gemäss Aussage der Fachstelle nicht auf die Seiten reflektiert werde, sondern von oben nach unten (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 10. Januar 2018, S. 7). Zudem stellte die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich des Augenscheins klar, dass der entstehende Zwischenraum zwischen dem geplanten und dem bereits bestehenden Dach zwecks Lärmisolation mit Holz ausgekleidet werde, was zu einer zusätzlichen Lärmreduktion führe (vgl. Protokoll zum Augenschein vom 8. Januar 2018, S. 8 f.). Im Zusammenhang mit dem zu errichtenden Bürocontainer hat die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend festgestellt, dass es sich dabei um einen Betriebsraum im Sinne von Art. 42 LSV handle. Demzufolge gelten dort besondere, d.h. um 5 dB höhere, Belastungsgrenzwerte. Diese besonderen Belastungsgrenzwerte werden nach den Feststellungen im UVB eingehalten. Des Weiteren kann der UVP vom 12. Januar 2016 entnommen werden, dass der Bürocontainer Teil der Kapazitätserweiterung ist und er zwingend zu erstellen ist. Es wurde ausgeführt, dass das Lärmgutachten anzupassen wäre, sollte der Bürocontainer entfernt werden (vgl. UVP vom 12. Januar 2016, S. 19). Die Dauerhaftigkeit des Containers ist gegeben, was anlässlich des Augenscheins bestätigt wurde. Das widersprechende Vorbringen der Beschwerdeführenden ist demnach nicht zu hören. Vermerkt sei, dass sich die unmittelbar an das Entsorgungszentrum angrenzenden Parzellen Nr. 2576 und Nr. 456 in der Gewerbezone befinden, in welcher die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt. Zusammenfassend erhellt aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Lärmmessungen schlüssig und umfassend vorgenommen wurden und demzufolge keine Verletzung der LSV vorliegt. Entsprechend geht auch die Rüge hinsichtlich einer Verletzung des Zonenplans resp. der Gemeindeautonomie an der Sache vorbei. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Bei dieser Sachlage konnte daher auf die beantragte Expertise durch einen ausgewiesenen Lärmschutzsachverständigen verzichtet werden. 8.1 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, das an der Halle B7 zu errichtende Tor würde die nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften missachten. Es würde während der Betriebszeiten offen stehen und wirke so wie eine Mauer, welche genau auf der Grenze zur Nachbarsparzelle zu liegen komme. Damit liege eine Umgehung des Baurechts vor. 8.2 Die Abstandsvorschriften unter Nachbargrundstücken im RBG beziehen sich ausdrücklich auf den Abstand einer Fassade zu dem angrenzenden Nachbargrundstück (vgl. § 90 Abs. 2 RBG). Gemäss § 52 Abs. 2 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 sind für die Berechnung des Grenzabstandes die Fassadenlängen und die Geschosszahlen massgebend. Da es sich bei dem Tor nicht um eine Fassade bzw. auch nicht um einen Gebäudeteil, das mit dem Boden fest verankert ist, handelt, sind diese Abstandsvorschriften nicht anwendbar. Mit der Beschwerdegegnerin 1 kann demzufolge festgehalten werden, dass weder das RBG noch die RBV vorsehen, dass geöffnete Türen oder Tore einer nachbarrechtlichen Abstandsvorschrift unterliegen. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 9.1 Die Beschwerdeführenden monieren schliesslich, die installierte Sprinkleranlage sei nicht in der Lage, die täglich entstehende Staubentwicklung einzudämmen. Die Staubemissionen seien übermässig und die aktuelle Videodokumentation zeige klar auf, dass die vorhandene Sprinkleranlage ungenügend sei. Die Luftreinehalteverordnung werde daher offensichtlich verletzt. 9.2 Im UVB wird festgehalten, dass zur weiteren Staubbekämpfung das Holzfach, der Holzschredder sowie das Fach Mischabbruch, welche am meisten Staub erzeugen würden, mit Wassersprinklern ausgestattet werden sollen und ein Staubbekämpfungssystem zu installieren sei (vgl. UVB vom 30. März 2015, S. 29). In der UVP vom 12. Januar 2016 wurden diese Massnahmen ebenfalls festgehalten und angeordnet, dass die staubmindernden Massnahmen bei sämtlichen staubenden Vorgängen konsequent anzuwenden seien (UVP vom 12. Januar 2016, S. 20, S. 21 Auflagen 24 - 28). Wie das Gericht am Augenschein feststellen konnte, hat die Beschwerdegegnerin 2 diese Massnahmen zwischenzeitlich getroffen: Sie hat ein Staubbekämpfungssystem sowie eine Begleitheizung für die Wintermonate installiert. Ausserdem stehen vier Wassersprinkler im Einsatz (vgl. Protokoll zum Augenschein vom 8. Januar 2018, S. 3 f.). Gestützt auf die Feststellungen des Lufthygieneamtes beider Basel kann festgehalten werden, dass die Massnahmen dem Stand der Technik entsprechen und bei deren Einhaltung die Vorschriften bezüglich Luftreinhaltung eingehalten werden (vgl. UVP vom 12. Januar 2016, S. 13. f., S. 21). Vermerkt sei, dass die Fotodokumentation der Beschwerdeführenden teilweise nicht Staub, sondern Nebelschwaden, welche durch die Wassersprinkler verursacht werden, zeigen. Daraus erhellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 die vorgesehenen Massnahmen umsetzt, und die Beschwerdeführenden vermögen aus dem in diesem Zusammenhang eingereichten Bild- und Videomaterial nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 10. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Umweltauswirkungen der Anlage kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die Immissionen vorliegend noch im zulässigen Rahmen befinden und die Immissionen nicht als übermässig zu qualifizieren sind. Folglich liegt auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG vor. In Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums, welcher den Verwaltungsbehörden bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "mässig störend" zukommt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die beantragte Kapazitätserweiterung nicht zu übermässigen Immissionen führt und der Betrieb auch mit erhöhtem Betriebsumfang noch als mässig störender Betrieb zu werten ist, welcher in einer Gewerbezone zulässig ist. Der angefochtene Entscheid ist somit insgesamt nicht zu beanstanden und die Baubewilligungen sind demnach zu erteilen. Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, was zur Abweisung derselben führt. 11.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- vorliegend den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 11.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Danach hat die unterliegende die obsiegende Partei nach Massgabe deren Obsiegens für sämtliche notwendigen Parteikosten zu entschädigen ( Martin Bernet , Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 132 ff.). Von diesem Grundsatz kann das Gericht abweichen und die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip verlegen, sofern ihm das Gesetz einen entsprechenden Ermessensspielraum einräumt und es die Umstände rechtfertigen (vgl. Bernet , a.a.O, S. 132 ff.). Die Kann-Formulierung in § 21 Abs. 1 VPO räumt dem Kantonsgericht einen entsprechenden Ermessensspielraum ein. Bei der Verlegung der Parteikosten trägt das Gericht im vorliegenden Fall dem Umstand Rechnung, dass die Erneuerung der Betriebsbewilligung seit dem 31. Dezember 2013 grundsätzlich abgelaufen ist und die Beschwerdegegnerin 2 die bewilligte maximale Annahmemenge von 10'000 t seit mehreren Jahren massiv überschreitet, was unbestrittenermassen zu verschiedenen Verstössen geführt hat. Zufolge dieser Grenzwertüberschreitungen zum Nachteil der Anwohnerschaft wurden bereits verschiedene Massnahmen erforderlich, welche teilweise erst im Rahmen des laufenden Bewilligungsverfahrens umgesetzt worden sind. Hinzu kommt, dass mit den zu beurteilenden Baubewilligungen zahlreiche weitere Auflagen angeordnet werden mussten, damit die Grenzwerte künftig eingehalten werden können. Zudem konnten gewisse Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen hinsichtlich der Umsetzung der Massnahmen erst anlässlich des Augenscheins oder an der heutigen Parteiverhandlung ausführlich geklärt werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Fachstellen (noch) nicht abschliessend beurteilen konnten, ob sich diese Massnahmen zum Schutz der Nachbarn als hinreichend darstellen werden oder ob weitere Massnahmen anzuordnen sind. Aufgrund dieser Zugeständnisse der Beschwerdegegnerin 2 ist es im vorliegenden Fall nicht sachgerecht, die Beschwerdeführenden zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Vor dem geschilderten Hintergrund rechtfertigt es sich daher, die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin