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810 17 9

Basel-Landschaft · 2017-08-30 · Deutsch BL

Staatssteuer 2014

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Taxations- und Erlasskommission auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 3 Die Taxations- und Erlasskommission hat den Beschwerdegegnern 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.08.2017 810 17 9

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. August 2017 (810 17 9) Steuern und Kausalabgaben Beschwerdelegitimation der Taxations- und Erlasskommission Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte Taxations- und Erlasskommission des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) , Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner A.____ und B.____ , Beschwerdegegner 2, vertreten durch Birseck-Treuhand AG Betreff Staatssteuer 2014 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 23. September 2016) A. Am 5. November 2015 stellte A.____, vertreten durch Hugo Huber, Birseck Treuhand AG, bei der Taxations- und Erlasskommission des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch gemäss § 183 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 um Reduktion der Staatssteuer 2014 mit dem Antrag, es sei der Vermögenssteuerwert von Wertschriften, Guthaben, Bargeld und Gold soweit zu reduzieren, dass eine konfiskatorische Besteuerung vermieden werde; die Summe des Vermögensertrages solle zu 60%, maximal zu 100% zur Begleichung der Einkommens- und Vermögenssteuern verwendet werden müssen. B. Mit Entscheid vom 16. März 2016 wies die Taxations- und Erlasskommission das Gesuch von A.____ ab. C. Der von A.____, nach wie vor vertreten durch Hugo Huber, Birseck Treuhand AG, am 30. April 2016 gegen den Entscheid der Taxations- und Erlasskommission erhobene Rekurs wurde vom Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), mit Entscheid vom 23. September 2016 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Taxations- und Erlasskommission wurde angewiesen, für die Ermittlung der Vermögenssteuer die liquiden Anlagen inkl. Obligationen und Festgelder in Schweizerfranken im Betrag von Fr. 56'038'727.-- um Fr. 52'203'393.-- zu reduzieren und mit einem Steuerwert von Fr. 3'835'334.-- zu besteuern. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. D. Am 11. Januar 2017 erhob die Taxations- und Erlasskommission gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 23. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt das Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Entscheid der Taxations- und Erlasskommission vom 16. März 2016 zu bestätigen. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 erhob auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 23. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren 810 17 8 ). F. Das Steuergericht stellt in seinen Vernehmlassungen vom 8. Februar 2017 den Antrag auf Abweisung der Beschwerden. G. Die Beschwerdegegner 2 beantragen mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerden. H. Mit Verfügung vom 21. März 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Es wurde verfügt, dass die Beschwerdeverfahren 810 17 8 und 810 17 9 zusammen behandelt werden. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 131 Abs. 1 StG kann gegen Entscheide des Steuergerichts innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist demnach gegeben. 2.1 Zur Beschwerde befugt sind gemäss § 131 Abs. 2 StG die steuerpflichtige Person (lit. a), die Gemeinde (lit. b) sowie die kantonale Steuerverwaltung (lit. c). Die Taxations- und Erlasskommission ist in § 131 Abs. 2 StG nicht als zur Beschwerde befugte Behörde aufgeführt. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Legitimation ergebe sich aus § 130 StG in Verbindung mit § 47 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Zwar sei die Taxations- und Erlasskommission in § 131 Abs. 2 StG nicht ausdrücklich als zur Beschwerde befugte Behörde aufgeführt. Die Aufzählung in der genannten Gesetzesbestimmung sei jedoch nicht abschliessend und nicht restriktiver als die allgemeine Bestimmung von § 47 VPO zu verstehen; andernfalls wären die Legitimationsanforderungen auf der Ebene des Kantonsgerichts enger als diejenigen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005, was zu einer Verletzung von Bundesrecht führen würde. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Steuergerichts vom 3. Juli 2015 (510 15 6), welches in einem obiter dictum die Legitimation der Taxationskommission zur Beschwerde beim Kantonsgericht bejaht habe. Im Weiteren macht sie geltend, dass es sich beim Umstand, dass die Taxations- und Erlasskommission in § 131 Abs. 2 StG nicht als zur Beschwerde befugte Behörde aufgeführt sei, ohnehin um ein gesetzgeberisches Versehen handeln dürfte. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die allgemeine Legitimationsbestimmung von § 47 Abs. 1 lit a VPO. Danach ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Beschwerderecht ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Das Gemeinwesen kann es nur für sich in Anspruch nehmen, wenn es gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. Februar 2015 [ 810 14 245] E. 1.2 ; BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat als Vorinstanz über das verfahrensgegenständliche Härtefallgesuch entschieden. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid weder gleich noch ähnlich wie ein Privater, sondern in ihrer Stellung als Trägerin hoheitlicher Aufgaben betroffen. 2.3.2 Nach ständiger Praxis begründet das blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht legitimiert, gegen den von ihrer eigenen Beurteilung abweichenden Entscheid Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1; 136 II 383 E. 2.4; 127 II 32 E. 2e; 123 II 542 E. 2e). Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn sich Organe desselben Gemeinwesens gegenüberstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2014 vom 1. September 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Zu beachten gilt sodann, dass grundsätzlich nur Gemeinwesen als solche, nicht hingegen einzelne Behörden oder Verwaltungszweige ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. BGE 123 II 542 E. 2f; 127 II 32 E. 2f). 2.3.3 In Bezug auf die kantonalen (oder kommunalen) Steuerverwaltungen reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das blosse Interesse an der Mehrung des Steueraufkommens nicht aus, um ein hinreichendes Interesse am Rechtsschutz herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 274 E. 4.2). In Steuerangelegenheiten hat der Gesetzgeber beschwerdeberechtigte Behörden bezeichnet, welche den öffentlichen Interessen wenn nötig auf dem Beschwerdeweg Nachachtung verschaffen können (vgl. § 131 Abs. 2 lit. b und c StG). Das allgemeine Beschwerderecht erscheint in solchen Fällen entbehrlich und scheidet regelmässig aus. Im Regelfall muss es daher in Fiskalsachen mit der Beschwerdeberechtigung der vom Gesetzgeber als vertretungsbefugt bezeichneten Behörden sein Bewenden haben (vgl. BGE 136 II 274 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.3.4 Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass der Taxations- und Erlasskommission keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Ihre Beschwerdebefugnis gestützt auf die allgemeine Legitimationsnorm von § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist bereits aus diesem Grund zu verneinen (E. 2.3.2 hiervor). Hinzu kommt, dass der kantonale Gesetzgeber in § 131 Abs. 2 lit. c StG die kantonale Steuerverwaltung als beschwerdeberechtigte kantonale Behörde bezeichnet hat, welche in der vorliegenden Streitsache denn auch ihrerseits Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben hat (Verfahren 810 17 8 ). Die Taxations- und Erlasskommission ist in § 131 Abs. 2 StG wie bereits ausgeführt nicht als zur Beschwerde befugte Behörde aufgeführt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen handeln dürfte, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Rahmen der vom Landrat am 25. April 2013 beschlossenen und am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Revision des Steuergesetzes wurde die in § 183 Abs. 2 Satz 2 StG enthaltene Regelung, wonach das Steuergericht über Beschwerden gegen Entscheide der Taxations- und Erlasskommission endgültig entscheidet, aufgehoben. Anstelle dieser Regelung wird neu in § 183 Abs. 4 Satz 2 StG geregelt, dass die Bestimmungen gemäss den §§ 124-132 gelten. Der Gesetzgeber verweist in § 183 Abs. 4 Satz 2 StG somit ausdrücklich auf die Legitimationsnorm von § 131 Abs. 2 StG. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, die Anpassung von § 183 Abs. 2 Satz 2 StG hätte eine Ergänzung von § 131 Abs. 2 StG bzw. die Einräumung eines Beschwerderechts der Taxations- und Erlasskommission gegen Entscheide des Steuergerichts erforderlich gemacht. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Bundesgerichts, wonach die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG obere Gerichte einsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3), die Einräumung eines Beschwerderechts der Taxations- und Erlasskommission gebieten würde. Es würde Sinn und Zweck von § 131 Abs. 2 lit. c StG vielmehr zuwiderlaufen, wenn in der gleichen Angelegenheit nebst der kantonalen Steuerverwaltung parallel die kantonale Taxations- und Erlasskommission – allenfalls mit anderslautenden Rechtsbegehren – Beschwerde beim Kantonsgericht erheben könnte. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO scheidet auch aus diesem Grund aus (E. 2.3.3 hiervor). 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin unter keinem Titel zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind demzufolge der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3.2 Nach § 21 Abs. 3 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei bei Beschwerden in Steuersachen für den Beizug eines Vertreters oder einer Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist den Beschwerdegegnern 2 eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen, welche auf pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) festzusetzen ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Taxations- und Erlasskommission auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Taxations- und Erlasskommission hat den Beschwerdegegnern 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber