Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten.
E. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.).
E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Tunesien kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. 4.1 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit schweizerischer Staatsbürgerschaft verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Infolge rechtskräftiger Regelung des Getrenntlebens mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts C.____ vom 19. Januar 2007 rückwirkend per 29. Oktober 2006 ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit nach Art. 42 Abs. 1 AuG unstreitig spätestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen anderweitigen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. 4.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Die Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt hierbei absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten am 4. April 2002 geheiratet. Das Ehepaar hat auf den 29. Oktober 2006 das Getrenntleben aufgenommen, wobei die Ehe bis heute nicht geschieden worden ist. Die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestand daher für die Dauer von rund vier Jahren und sechs Monaten. Die Ehegemeinschaft hat somit unbestritten über drei Jahre bestanden, womit die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft erfüllt ist. 4.2.2 Als Nächstes gilt es zu prüfen, ob eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers vorliegt. Zu bejahen ist eine erfolgreiche Integration, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; vgl. auch Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 5 zu Art. 50 AuG). Der Begriff der Integration wird zudem in Art. 4 AuG sowie in Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 2007 umschrieben (weiterführend: Weisungen Integration des Staatssekretariat für Migration, Stand 1. Januar 2015; Martin Philipp Wyss , in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 26.1 ff.). Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Vorliegend ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer während seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren. Zwar war er vom 1. September 2002 bis zum 03. Juni 2008 als Kellner im Restaurant D.____ in E.____ angestellt. Nachdem dieses Anstellungsverhältnis jedoch arbeitgeberseitig beendet worden war, gelang es dem Beschwerdeführer nicht mehr, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass er in der Folge unregelmässig bei diversen Arbeitgebern angestellt war und die Arbeitsverhältnisse jeweils nur von relativ kurzer Dauer waren. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war der Beschwerdeführer über die F____ AG ab dem 3. Dezember 2009 als Kellner beim Restaurant G.____ in H.____ angestellt, wobei das Datum der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses nicht ersichtlich ist, sowie ebenfalls über die F____ AG vom 20. Juli 2010 bis im Oktober 2010 als Betriebsmitarbeiter bei der I.____. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Stadt C.____ vom 1. August 2010 bis am 31. Januar 2011 mit einem 50% Pensum im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms angestellt war. Schliesslich war der Beschwerdeführer im Februar 2017 für zwei Wochen beim J.____ in K.____ angestellt. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers absolvierte er ausserdem vom Januar 2012 bis im Juni 2012 ein Bewerbungstraining bei L.____ in M.____ und arbeitete anschliessend vom Juni 2012 bis im Dezember 2013 temporär und auf Abruf bei der N.____ und vom Dezember 2013 bis im Dezember 2014 bei der O.____ in P.____. Zwar finden sich in den dem Kantonsgericht vorliegenden Akten keine Belege für die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten, da der Beschwerdegegner sie aber nicht bestreitet, kann davon ausgegangen werden, dass sie den Tatsachen entsprechen. Mit dem Beschwerdegegner festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner unregelmässigen Arbeitstätigkeit zunächst vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 und sodann seit dem 1. Juli 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Bis zum Entscheid des Beschwerdegegners ergab sich ein vom Beschwerdeführer unbestrittener Sozialhilfebezug von insgesamt Fr. 182‘438.--. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass dieser Betrag erheblich ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 62 lit. e AuG, wonach bereits ein Betrag in der Höhe von Fr. 50‘000.-- als erheblich anzusehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 und damit über eine erhebliche Dauer Sozialhilfe bezieht. Neben der Sozialhilfeabhängigkeit waren auf den Beschwerdeführer im Betreibungsregister des Kantons Basel-Landschaft per 7. März 2017 zehn Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 33‘931.75 sowie vierzehn Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 42‘648.95 registriert. In seinem Schreiben vom 31. August 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nach der Trennung von seiner Ehefrau im Oktober 2006 persönliche und gesundheitliche Probleme gehabt habe, welche zur unregelmässigen Arbeitstätigkeit geführt hätten. Diese Probleme seien nach seiner Ansicht der Grund für seine Arbeitslosigkeit gewesen. Sie seien mittlerweile aber aus der Welt geräumt und er wolle arbeiten. Derzeit ist der Beschwerdeführer aber unbestrittenermassen ohne Erwerbseinkommen und weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen. In Anbetracht der Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Schulden kann vorliegend nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist auch gesellschaftlich und sozial nicht besonders integriert. So hat er mit Schreiben vom 31. August 2016 angegeben, in der Schweiz – abgesehen von seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern – weder Verwandte noch Freunde zu haben, womit es als unglaubwürdig einzustufen ist, dass er nun in seiner Beschwerde behauptet, zahlreiche Freunde in der Schweiz zu haben. Auch ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass er sich in sonst einer Form gesellschaftlich engagieren würde, etwa als Mitglied in einem Club oder Verein. Für den Beschwerdeführer sprechen einzig seine guten Sprachkenntnisse. Insgesamt kann daher mit dem Beschwerdegegner geschlossen werden, dass aufgrund der beruflichen Situation, der verursachten Sozialhilfekosten, der hohen Schulden und der weiteren genannten Umstände keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. 5.1 Weiter besteht nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Es handelt sich dabei um keine abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden und lässt Behörden einen gewissen Ermessensspielraum in humanitärer Hinsicht (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in: Die Praxis [Pra] 5/2010, S. 360; Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.1). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Sind hingegen die Voraussetzungen von Art. 50 AuG im Einzelfall nicht erfüllt, führt dies zum Anspruchsverlust und der Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung steht alsdann im behördlichen Ermessen ( Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.52). 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die enge Beziehung zu seinen Kindern, wobei eine schützenswerte Beziehung zu in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kindern grundsätzlich als wichtiger Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Frage kommt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Bei gegebenen Voraussetzungen kann sich die ausländische Person auch auf den in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 garantierten Anspruch auf Familienleben berufen, wobei Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Form einer grundrechtlich geschützten Beziehung zu seinen Schweizer Kindern vorliegt. 5.3 Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2.1). 5.3.1 Nach der Rechtsprechung wird zunächst eine besonders enge affektive Familienverbindung vorausgesetzt. Bei nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/einer schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2013 vom 2. April 2014 E. 2.2; Thomas Hugi Yar , "Bis dass der Tod Euch scheidet" - Übersicht über die migrationsrechtlichen Folgen in Krisensituationen, Jusletter vom 17. März 2014, N 18). 5.3.2 Gemäss Ziffer 2 des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts C.____ vom 19. Januar 2007 hat der Beschwerdeführer im Minimum das Recht und die Pflicht seine ältere Tochter C.A.____ wöchentlich einen Tag zu betreuen. Ein väterliches Kindsferienrecht wurde nicht festgelegt. Die Kindsmutter bestätigte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016, dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht wöchentlich wahrnehme und darüber hinaus die ältere Tochter C.A.____ teilweise auch an Samstagen betreue (Schreiben des AfM zur Erteilung des rechtlichen Gehörs vom 5. Oktober 2016). Ausserdem gibt die Kindsmutter im fraglichen Schreiben an, dass der Beschwerdeführer auch die jüngere Tochter D.A.____ wöchentlich betreue, jeweils von Sonntag bis Montag. Ebenfalls im fraglichen Schreiben führt die Kindsmutter aus, dass die beiden Töchter ein herzliches Verhältnis zu ihrem Vater hätten. Diese Aussagen bestätigte die Kindsmutter sodann mit E-Mail vom 4. Dezember 2016. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein nach heutigem Massstab tendenziell bereits überdurchschnittliches Besuchsrecht wahrnimmt und somit das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung erfüllt ist. 5.4.1 Weiter wird nach der ständigen Bundesgerichtspraxis verlangt, dass der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Verbindung zu seinem Kind pflegt (BGE 139 I 315 E. 2.5). Der Unterhalt ist dabei voraussetzungslos, d.h. unabhängig von den konkreten Verhältnissen wie etwa der Besuchsrechtsregelung geschuldet (vgl. Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 276; BGE 120 II 177 E. 3b). Darüber hinaus kann unter gewissen Umständen eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung auch bei fehlenden Unterhaltszahlungen bejaht werden, etwa wenn die affektiven Beziehungen besonders eng sind und sich der Elternteil intensiv um das Kind kümmert, damit etwa der andere einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann (Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch unter diesem Aspekt kommt es darauf an, dass die Unterstützung kontinuierlich und reibungslos erfolgt. 5.4.2 Gemäss Ziffer 4 des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts C.____ vom 19. Januar 2007 hat der Beschwerdeführer zugunsten seiner Tochter C.A.____ der Kindsmutter monatlich einen Betrag in der Höhe von Fr. 650.-- zu bezahlen. Zusätzlich hat er unter demselben Titel der Mutter jährlich einen Betrag in der Höhe von Fr. 1‘600.-- zu bezahlen. Wie den Akten zu entnehmen ist und vom Beschwerdeführer anerkannt wird, ist er jedoch aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht in der Lage, Unterhaltszahlungen für seine beiden Töchter zu leisten. Der Beschwerdeführer macht dafür geltend, dass er Betreuungs- und Naturalunterhalt in einem namhaften Umfang leiste. So betreue er seine Töchter wöchentlich an zwei Tagen und komme auch etwa für Lebensmittel, Schuhe und Kleidung auf und habe bisher an jedes Ski- und Pfadilager der älteren Tochter einen finanziellen Beitrag geleistet. Ausserdem habe er für beide Töchter ein Sparkonto eingerichtet, wobei das Sparkonto für die ältere Tochter mittlerweile einen Saldo in der Höhe von Fr. 1‘000.-- aufweise. Entsprechend sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine enge wirtschaftliche Beziehung vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdegegner führt aus, es scheine so, dass der Beschwerdeführer gewisse Betreuungsaufgaben wahrnehme und in geringem Umfang Naturalleistungen erbringe. Indessen sei nicht ersichtlich, dass dieser Betreuungs- und Naturalunterhalt zu einer nennenswerten Entlastung der Kindsmutter führte und dieser ermöglichen würde, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Entsprechend vermöge der geleistete Betreuungs- und Naturalunterhalt im vorliegenden Fall auch im Lichte der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei weitem keine enge wirtschaftliche Beziehung zu begründen (vgl. oben E. 5.4.1). Damit sei aufgrund der fehlenden Unterhaltszahlungen keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zu den beiden Töchtern gegeben. 5.4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er leiste einen gewissen Betreuungs- und Naturalunterhalt, sind angesichts der Bestätigung durch die Kindsmutter glaubhaft gemacht (vgl. insbesondere die E-Mail der Kindsmutter vom 4. Dezember 2016). Entsprechend ist zu beurteilen, ob der geleistete Betreuungs- und Naturalunterhalt vorliegend im Gesamtzusammenhang aller Umstände wesentlich ins Gewicht fällt, sodass gegebenenfalls eine enge wirtschaftliche Beziehung zu den beiden Töchtern zu bejahen wäre (vgl. Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau sind von der Sozialhilfe abhängig, weshalb die Unterhaltszahlungen vom Gemeinwesen bevorschusst werden müssen (vgl. die Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren sowie die Schreiben von B.A.____ vom 25. Oktober 2016 und vom 8. Mai 2013). Es drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, welches Gewicht diesen nichtgeleisteten Unterhaltszahlungen zufolge Sozialhilfeabhängigkeit zukommt. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn der betroffene Ausländer auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierfür aber vorausgesetzt, dass der Ausländer verschuldet sozialhilfeabhängig ist (Urteil 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2). Diese Rechtsprechung fusst auf dem Gebot der Verhältnismässigkeit, welches in Art. 5 Abs. 2 BV verbrieft ist und zwar nicht den Rang eines verfassungsmässigen Rechts, aber immerhin den eines verfassungsmässigen Prinzips hat (BGE 135 V 172 E. 7.3.2). Es drängt sich daher auf, auch bezüglich der nichtgeleisteten Unterhaltszahlungen auf das Verschulden des Beschwerdeführers abzustellen. Sollte der Beschwerdeführer verschuldet sozialhilfeabhängig und damit einhergehend verschuldet mittellos sein, käme dem geleisteten Betreuungs- und Naturalunterhalt ein geringeres Gewicht zu und eine enge wirtschaftliche Beziehung zu den Töchtern fiele angesichts der nichtgeleisteten Unterhaltszahlungen ausser Betracht. 5.4.4 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seines Verschuldens an seiner Sozialhilfeabhängigkeit geltend, dass er sich regelmässig und bei vielen Arbeitgebern um eine neue Stelle beworben habe. Er habe entsprechend alles Zumutbare unternommen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen, weswegen man ihm kein Verschulden vorwerfen könne. Dies werde von der Sozialhilfebehörde der Gemeinde C.____ sowie von der Sozialberatung Q.____ bestätigt. Insbesondere sei der Beschwerdeführer auch persönlich bei Arbeitgebern vorstellig geworden, um sich um Stellen zu bewerben. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, dass der Beschwerdeführer nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Die Bewerbungen, welche der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Beschwerdegegner eingereicht hatte, beträfen einzig die Monate Oktober bis Dezember des Jahres 2016. Diese Bewerbungen seien erst unter dem Druck des laufenden Wegweisungsverfahrens eingereicht worden. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer seine Stelle, welche er am 1. Februar 2017 im Zentrum Passwang in Breitenbach angetreten habe, bereits nach zwei Wochen fristlos gekündigt worden, da er ohne Grund nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Entsprechend sei das Verschulden des Beschwerdeführers gross. 5.4.5 Vorliegend ist einzuräumen, dass sowohl die Sozialhilfebehörde der Gemeinde C.____ (vgl. E-Mail der Sozialhilfebehörde C.____ vom 25. April 2016) als auch die Sozialberatung Q.____ (vgl. E-Mail der Sozialberatung Q.____ vom 11. Dezember 2014; Schreiben der Sozialberatung Q.____ vom 13 Dezember 2016) dem Beschwerdeführer bescheinigen, sich ernsthaft um eine Stelle bemüht zu haben. Indessen ist vorliegend auch darauf hinzuweisen, dass die Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers, soweit sie sich in den Akten befinden, relativ standardisiert sind. Insofern stellt sich die Frage, ob derartige Bewerbungsschreiben auf dem heutigen Stellenmarkt noch als erfolgversprechend und damit als geeignete Stellensuche angesehen werden können. Mit dem Beschwerdegegner ist ausserdem festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer seine im Februar 2017 angetretene Stelle beim J.____ in K.____ bereits nach zwei Wochen wieder verlor. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer sogar sowohl in seinem Entscheid vom 28. März 2017 als auch in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 ein grosses Verschulden am Verlust dieser Stelle vor. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf in keiner Weise bestritten hat, kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er tatsächlich nach zwei Wochen unentschuldigt und grundlos zwei Tage der Arbeit ferngeblieben ist und deswegen seine Stelle verlor. Damit ist sein Verschulden am Stellenverlust gross. Entsprechend kann die Frage offenbleiben, ob die vorangegangenen Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers den Anforderungen genügten und welche Bedeutung den zahlreichen während des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingereichten Bewerbungen allenfalls zukäme. Denn angesichts der Tatsache, dass er eine ihm zumutbare Stelle mutwillig nach kurzer Zeit wieder verloren hat, hat er nicht alles Zumutbare unternommen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Damit ist auch die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet. Wenn die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist, geht damit auch einher, dass die Unterhaltszahlungen für die beiden Töchter des Beschwerdeführers verschuldet nicht geleistet wurden und werden. Denn wer verschuldet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist verschuldet mittellos. Damit fällt auch der durch den Beschwerdeführer geleistete Betreuungs- und Naturalunterhalt nicht besonders ins Gewicht. Unter diesen Umständen muss eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern verneint werden. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben berufen kann sowie dass kein nachehelicher Härtefall vorliegt. Er verfügt demnach über keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
E. 6 Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde. Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Zünd/Arquint Hill , a.a.O., N 8.44). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 28. März 2017 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob sie dazu dient, ein öffentliches Interesse durchzusetzen, ob sie hierzu geeignet ist, ob es kein milderes Mittel gibt, und ob die durchzusetzenden öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; vgl. Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96). Infrage kommende öffentliche Interessen sind vorliegend das Durchsetzen der Einwanderungspolitik der Schweiz sowie der Schutz des Fiskus und der notwendigen Mittel für die Aufrechterhaltung des sozialen Netzes vor zukünftiger Belastung (KGE VV vom 18. November 2009 [810 09 127] E. 7.2). Bei der Interessenabwägung stellt sich im Rahmen des Widerrufs oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG insbesondere die Frage des Selbstverschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit. Fälle unverschuldeter Notlage sollen nicht zum Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1). Intensive familiäre Beziehungen oder die vorgängige Asylgewährung vermögen die öffentlichen Interessen ebenfalls zu relativieren. Namentlich sind der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 7.2 Eine Wegweisung ist für die Verwirklichung der vorliegenden öffentlichen Interessen geeignet. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, insbesondere da der Beschwerdeführer bereits zweimal erfolglos ermahnt und verwarnt wurde. Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Für den Beschwerdeführer spricht vorliegend, dass er im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich seither seit fünfzehn Jahren und sechs Monaten in der Schweiz aufhält. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ab einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer von einem grossen Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden (BGE 119 Ib 1 E. 4c). Dieses vorhandene private Interesse wird allerdings durch die vorliegenden weiteren Umstände relativiert. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz schlecht integriert. Die wirtschaftliche Integration ist angesichts der Sozialhilfebezüge und Schulden nicht gegeben (vgl. oben E. 4.2.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ausserdem selbstverschuldet (vgl. oben E. 5.4.5). In beruflicher Hinsicht ist zu beachten, dass er zuletzt im Februar 2017 eine Stelle angenommen hatte, welche er aber bereits nach zwei Wochen verschuldet wieder verlor. Angesichts der Stellensuchbemühungen über längere Zeit, welche schliesslich erfolgreich waren, durch den Beschwerdeführer sogleich aber wieder zunichte gemacht wurden, kann entsprechend auch nicht damit gerechnet werden, dass er demnächst wieder ein Erwerbseinkommen erzielen wird. Es muss entsprechend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen sein wird. Auch übt der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist zwar teilweise vorhanden, da seine Ehefrau und seine beiden Töchter in der Schweiz leben. Gemäss eigenen Angaben im Schreiben vom 31. August 2016 hat der Beschwerdeführer jedoch über diese sozialen Kontakte hinaus keine Freunde in der Schweiz, womit es als unglaubwürdig einzustufen ist, dass er nun in seiner Beschwerde behauptet, zahlreiche Freunde in der Schweiz zu haben. Auch andere persönliche Verbindungen zur Schweiz scheint er nicht zu haben. Schliesslich ist auch weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass er eine Mitgliedschaft in einem Club oder einem Verein besässe. Demgegenüber leben gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sowohl seine Eltern als auch zwei seiner Schwestern und zwei seiner Brüder in seiner Heimat Tunesien (vgl. Schreiben vom 31. August 2016). Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz gekommen ist und somit seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in Tunesien verbracht hat. Er ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut und der dortigen Sprache mächtig. Durch seine Eltern sowie seine vier Geschwister hat er sodann im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ein soziales Netz, dass ihm behilflich sein kann. Den Kontakt zu seinen Kindern kann der Beschwerdeführer auch aus Tunesien aufrechterhalten, sei dies durch die Wahrnehmung seines Besuchsrechts im Rahmen von Kurzaufenthalten oder mittels moderner Kommunikationsmittel. Insgesamt spricht die lange Aufenthaltsdauer sowie die affektive Beziehung zu seinen Töchtern für ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Hingegen fallen die Sozialhilfeabhängigkeit, die Verschuldung, die berufliche Situation und die mangelhafte soziale Integration zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Überdies erscheint die Rückkehr nach Tunesien als zumutbar. Mangels einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seinen beiden Töchtern (vgl. oben E. 5.3 ff.) lassen auch die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) die Interessenabwägung vorliegend nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen (Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.3). In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung somit als verhältnismässig.
E. 8 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft und das Vorliegen eines Härtefalls zu Recht verneint hat (vgl. E. 8 des angefochtenen Entscheids). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Da auch die übrigen Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen. 9.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 9.3 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO e contrario). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 25. Juli 2017 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 15 Stunden à Fr. 135.--, erbracht durch Volontäre, sowie 0.5 Stunden à Fr. 200.--, erbracht durch ihn selbst, geltend. Jedoch sind für die Zeit ab dem 29. März 2017 und damit für das Verfahren vor Kantonsgericht nur 5.5 Stunden durch Volontäre und 0.5 Stunden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht. Nur diese Leistungen können im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Was die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selbst erbrachten 0.5 Stunden anbelangt, können diese indessen ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da es als notorisch anzusehen ist, dass der Klient den mandatsführenden Anwalt zu Beginn des Mandats instruiert und erst danach das Mandat an einen Volontär abgegeben wird. Somit muss angenommen werden, dass die geltend gemachten 0.5 Stunden zu Beginn des Mandats und damit vor dem 29. März 2017 angefallen sind. Die geltend gemachten 5.5 Stunden für Aufwendungen durch Volontäre sind bezüglich ihres Umfangs nicht zu beanstanden. Indessen wird für durch Volontäre erbrachte Leistungen lediglich ein Stundensatz von Fr. 100.-- als angemessen erachtet (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘374.50 (5.5 Stunden x Fr. 100.-- zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 722.70 sowie 8% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 9.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘374.50 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 11. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_23/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.10.2017 810 17 86
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Oktober 2017 (810 17 86) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Sozialhilfeabhängigkeit Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Florian Jenal Beteiligte A.A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0429 vom 28. März 2017) A. Am 6. April 2002 reiste A.A.____, Staatsangehöriger Tunesiens, geboren 1974, in die Schweiz ein. Am 9. April 2002 heiratete er die Schweizerin B.A.____, ehemals B.B.____, geboren 1979, woraufhin ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. 2003 wurde die gemeinsame Tochter C.A.____ geboren. B. Mit Urteil vom 19. Januar 2007 bewilligte das Bezirksgericht C.____ den Ehegatten per 29. Oktober 2006 das Getrenntleben. Der Kindsmutter wurde die Obhut der gemeinsamen Tochter C.A.____ zugeteilt und A.A.____ wurde ein wöchentliches Besuchsrecht eingeräumt. Seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter C.A.____ wurde auf monatlich Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt. Ausserdem wurde er dazu verpflichtet, jährlich jeweils bis Ende Dezember einen zusätzlichen Betrag in der Höhe von Fr. 1‘600.-- zugunsten seiner Tochter zu leisten. C. Mit Schreiben vom 26. April 2012 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A.A.____ ausländerrechtlich wegen Sozialhilfebezugs mit Unterbrüchen seit März 2010 in der Höhe von rund Fr. 44‘000.-- und forderte ihn auf, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um finanziell unabhängig zu werden. D. 2013 wurde D.A.____ geboren, die zweite gemeinsame Tochter von A.A.____ und B.A.____. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 verwarnte das AfM A.A.____ erneut ausländerrechtlich, da sein Sozialhilfebezug auf rund Fr. 99‘500.-- angestiegen war und er ausserdem Verlustscheinsschulden in der Höhe von rund Fr. 19‘500.-- angehäuft hatte. Das AfM forderte A.A.____ deshalb auf, alles Zumutbare zu tun, um sich von der Sozialhilfe loszulösen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Bis August 2016 stieg sein Sozialhilfebezug sodann weiter an bis auf rund Fr. 160‘000.--. F. Mit Schreiben vom 9. August 2016 gewährte das AfM A.A.____ das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und eine Wegweisung aus der Schweiz. A.A.____ nahm seinen Gehörsanspruch mit Schreiben vom 31. August 2016 wahr. G. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 gewährte das AfM der Ehefrau von A.A.____ und dessen älterer Tochter das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung A.A.____s und dessen damit verbundener Wegweisung aus der Schweiz. Während B.A.____ das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wahrnahm, blieb eine Stellungnahme von C.A.____ aus, auch nachdem sie vom AfM mit Schreiben vom 11. November 2016 erneut auf ihren Gehörsanspruch hingewiesen worden war. H. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 teilte das AfM A.A.____ mit, dass es seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern werde und wies ihn an, die Schweiz spätestens per 31. Januar 2017 zu verlassen. I. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28. März 2017 ab. J. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, am 29. März 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Am 31. Mai 2017 reichte er die Beschwerdebegründung nach. In seiner Beschwerde beantragt er, dass der Entscheid des Regierungsrats vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer das Begehren, dass die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch Advokat Dr. Nicolas Roulet zu gewähren sei. K. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 reichte der Beschwerdegegner seine Vernehmlassung ein. Darin beantragt er die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge und hält an seinen Ausführungen im Entscheid vom 28. März 2017 fest. L. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Kopien von Bewerbungsschreiben ein. M. Mit präsidialer Verfügung vom 27. Juni 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und den Parteien angezeigt, dass über die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. N. Mit Eingaben vom 4. Oktober und vom 17. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer Belege für seine jüngsten Bewerbungsbemühungen ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Tunesien kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. 4.1 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit schweizerischer Staatsbürgerschaft verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Infolge rechtskräftiger Regelung des Getrenntlebens mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts C.____ vom 19. Januar 2007 rückwirkend per 29. Oktober 2006 ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit nach Art. 42 Abs. 1 AuG unstreitig spätestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen anderweitigen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. 4.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Die Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt hierbei absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten am 4. April 2002 geheiratet. Das Ehepaar hat auf den 29. Oktober 2006 das Getrenntleben aufgenommen, wobei die Ehe bis heute nicht geschieden worden ist. Die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestand daher für die Dauer von rund vier Jahren und sechs Monaten. Die Ehegemeinschaft hat somit unbestritten über drei Jahre bestanden, womit die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft erfüllt ist. 4.2.2 Als Nächstes gilt es zu prüfen, ob eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers vorliegt. Zu bejahen ist eine erfolgreiche Integration, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; vgl. auch Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 5 zu Art. 50 AuG). Der Begriff der Integration wird zudem in Art. 4 AuG sowie in Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 2007 umschrieben (weiterführend: Weisungen Integration des Staatssekretariat für Migration, Stand 1. Januar 2015; Martin Philipp Wyss , in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 26.1 ff.). Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Vorliegend ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer während seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren. Zwar war er vom 1. September 2002 bis zum 03. Juni 2008 als Kellner im Restaurant D.____ in E.____ angestellt. Nachdem dieses Anstellungsverhältnis jedoch arbeitgeberseitig beendet worden war, gelang es dem Beschwerdeführer nicht mehr, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass er in der Folge unregelmässig bei diversen Arbeitgebern angestellt war und die Arbeitsverhältnisse jeweils nur von relativ kurzer Dauer waren. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war der Beschwerdeführer über die F____ AG ab dem 3. Dezember 2009 als Kellner beim Restaurant G.____ in H.____ angestellt, wobei das Datum der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses nicht ersichtlich ist, sowie ebenfalls über die F____ AG vom 20. Juli 2010 bis im Oktober 2010 als Betriebsmitarbeiter bei der I.____. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Stadt C.____ vom 1. August 2010 bis am 31. Januar 2011 mit einem 50% Pensum im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms angestellt war. Schliesslich war der Beschwerdeführer im Februar 2017 für zwei Wochen beim J.____ in K.____ angestellt. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers absolvierte er ausserdem vom Januar 2012 bis im Juni 2012 ein Bewerbungstraining bei L.____ in M.____ und arbeitete anschliessend vom Juni 2012 bis im Dezember 2013 temporär und auf Abruf bei der N.____ und vom Dezember 2013 bis im Dezember 2014 bei der O.____ in P.____. Zwar finden sich in den dem Kantonsgericht vorliegenden Akten keine Belege für die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten, da der Beschwerdegegner sie aber nicht bestreitet, kann davon ausgegangen werden, dass sie den Tatsachen entsprechen. Mit dem Beschwerdegegner festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner unregelmässigen Arbeitstätigkeit zunächst vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 und sodann seit dem 1. Juli 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Bis zum Entscheid des Beschwerdegegners ergab sich ein vom Beschwerdeführer unbestrittener Sozialhilfebezug von insgesamt Fr. 182‘438.--. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass dieser Betrag erheblich ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 62 lit. e AuG, wonach bereits ein Betrag in der Höhe von Fr. 50‘000.-- als erheblich anzusehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 und damit über eine erhebliche Dauer Sozialhilfe bezieht. Neben der Sozialhilfeabhängigkeit waren auf den Beschwerdeführer im Betreibungsregister des Kantons Basel-Landschaft per 7. März 2017 zehn Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 33‘931.75 sowie vierzehn Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 42‘648.95 registriert. In seinem Schreiben vom 31. August 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nach der Trennung von seiner Ehefrau im Oktober 2006 persönliche und gesundheitliche Probleme gehabt habe, welche zur unregelmässigen Arbeitstätigkeit geführt hätten. Diese Probleme seien nach seiner Ansicht der Grund für seine Arbeitslosigkeit gewesen. Sie seien mittlerweile aber aus der Welt geräumt und er wolle arbeiten. Derzeit ist der Beschwerdeführer aber unbestrittenermassen ohne Erwerbseinkommen und weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen. In Anbetracht der Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Schulden kann vorliegend nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist auch gesellschaftlich und sozial nicht besonders integriert. So hat er mit Schreiben vom 31. August 2016 angegeben, in der Schweiz – abgesehen von seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern – weder Verwandte noch Freunde zu haben, womit es als unglaubwürdig einzustufen ist, dass er nun in seiner Beschwerde behauptet, zahlreiche Freunde in der Schweiz zu haben. Auch ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass er sich in sonst einer Form gesellschaftlich engagieren würde, etwa als Mitglied in einem Club oder Verein. Für den Beschwerdeführer sprechen einzig seine guten Sprachkenntnisse. Insgesamt kann daher mit dem Beschwerdegegner geschlossen werden, dass aufgrund der beruflichen Situation, der verursachten Sozialhilfekosten, der hohen Schulden und der weiteren genannten Umstände keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. 5.1 Weiter besteht nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Es handelt sich dabei um keine abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden und lässt Behörden einen gewissen Ermessensspielraum in humanitärer Hinsicht (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in: Die Praxis [Pra] 5/2010, S. 360; Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.1). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Sind hingegen die Voraussetzungen von Art. 50 AuG im Einzelfall nicht erfüllt, führt dies zum Anspruchsverlust und der Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung steht alsdann im behördlichen Ermessen ( Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.52). 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die enge Beziehung zu seinen Kindern, wobei eine schützenswerte Beziehung zu in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kindern grundsätzlich als wichtiger Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Frage kommt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Bei gegebenen Voraussetzungen kann sich die ausländische Person auch auf den in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 garantierten Anspruch auf Familienleben berufen, wobei Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Form einer grundrechtlich geschützten Beziehung zu seinen Schweizer Kindern vorliegt. 5.3 Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2.1). 5.3.1 Nach der Rechtsprechung wird zunächst eine besonders enge affektive Familienverbindung vorausgesetzt. Bei nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/einer schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2013 vom 2. April 2014 E. 2.2; Thomas Hugi Yar , "Bis dass der Tod Euch scheidet" - Übersicht über die migrationsrechtlichen Folgen in Krisensituationen, Jusletter vom 17. März 2014, N 18). 5.3.2 Gemäss Ziffer 2 des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts C.____ vom 19. Januar 2007 hat der Beschwerdeführer im Minimum das Recht und die Pflicht seine ältere Tochter C.A.____ wöchentlich einen Tag zu betreuen. Ein väterliches Kindsferienrecht wurde nicht festgelegt. Die Kindsmutter bestätigte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016, dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht wöchentlich wahrnehme und darüber hinaus die ältere Tochter C.A.____ teilweise auch an Samstagen betreue (Schreiben des AfM zur Erteilung des rechtlichen Gehörs vom 5. Oktober 2016). Ausserdem gibt die Kindsmutter im fraglichen Schreiben an, dass der Beschwerdeführer auch die jüngere Tochter D.A.____ wöchentlich betreue, jeweils von Sonntag bis Montag. Ebenfalls im fraglichen Schreiben führt die Kindsmutter aus, dass die beiden Töchter ein herzliches Verhältnis zu ihrem Vater hätten. Diese Aussagen bestätigte die Kindsmutter sodann mit E-Mail vom 4. Dezember 2016. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein nach heutigem Massstab tendenziell bereits überdurchschnittliches Besuchsrecht wahrnimmt und somit das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung erfüllt ist. 5.4.1 Weiter wird nach der ständigen Bundesgerichtspraxis verlangt, dass der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Verbindung zu seinem Kind pflegt (BGE 139 I 315 E. 2.5). Der Unterhalt ist dabei voraussetzungslos, d.h. unabhängig von den konkreten Verhältnissen wie etwa der Besuchsrechtsregelung geschuldet (vgl. Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 276; BGE 120 II 177 E. 3b). Darüber hinaus kann unter gewissen Umständen eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung auch bei fehlenden Unterhaltszahlungen bejaht werden, etwa wenn die affektiven Beziehungen besonders eng sind und sich der Elternteil intensiv um das Kind kümmert, damit etwa der andere einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann (Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch unter diesem Aspekt kommt es darauf an, dass die Unterstützung kontinuierlich und reibungslos erfolgt. 5.4.2 Gemäss Ziffer 4 des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts C.____ vom 19. Januar 2007 hat der Beschwerdeführer zugunsten seiner Tochter C.A.____ der Kindsmutter monatlich einen Betrag in der Höhe von Fr. 650.-- zu bezahlen. Zusätzlich hat er unter demselben Titel der Mutter jährlich einen Betrag in der Höhe von Fr. 1‘600.-- zu bezahlen. Wie den Akten zu entnehmen ist und vom Beschwerdeführer anerkannt wird, ist er jedoch aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht in der Lage, Unterhaltszahlungen für seine beiden Töchter zu leisten. Der Beschwerdeführer macht dafür geltend, dass er Betreuungs- und Naturalunterhalt in einem namhaften Umfang leiste. So betreue er seine Töchter wöchentlich an zwei Tagen und komme auch etwa für Lebensmittel, Schuhe und Kleidung auf und habe bisher an jedes Ski- und Pfadilager der älteren Tochter einen finanziellen Beitrag geleistet. Ausserdem habe er für beide Töchter ein Sparkonto eingerichtet, wobei das Sparkonto für die ältere Tochter mittlerweile einen Saldo in der Höhe von Fr. 1‘000.-- aufweise. Entsprechend sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine enge wirtschaftliche Beziehung vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdegegner führt aus, es scheine so, dass der Beschwerdeführer gewisse Betreuungsaufgaben wahrnehme und in geringem Umfang Naturalleistungen erbringe. Indessen sei nicht ersichtlich, dass dieser Betreuungs- und Naturalunterhalt zu einer nennenswerten Entlastung der Kindsmutter führte und dieser ermöglichen würde, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Entsprechend vermöge der geleistete Betreuungs- und Naturalunterhalt im vorliegenden Fall auch im Lichte der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei weitem keine enge wirtschaftliche Beziehung zu begründen (vgl. oben E. 5.4.1). Damit sei aufgrund der fehlenden Unterhaltszahlungen keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zu den beiden Töchtern gegeben. 5.4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er leiste einen gewissen Betreuungs- und Naturalunterhalt, sind angesichts der Bestätigung durch die Kindsmutter glaubhaft gemacht (vgl. insbesondere die E-Mail der Kindsmutter vom 4. Dezember 2016). Entsprechend ist zu beurteilen, ob der geleistete Betreuungs- und Naturalunterhalt vorliegend im Gesamtzusammenhang aller Umstände wesentlich ins Gewicht fällt, sodass gegebenenfalls eine enge wirtschaftliche Beziehung zu den beiden Töchtern zu bejahen wäre (vgl. Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau sind von der Sozialhilfe abhängig, weshalb die Unterhaltszahlungen vom Gemeinwesen bevorschusst werden müssen (vgl. die Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren sowie die Schreiben von B.A.____ vom 25. Oktober 2016 und vom 8. Mai 2013). Es drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, welches Gewicht diesen nichtgeleisteten Unterhaltszahlungen zufolge Sozialhilfeabhängigkeit zukommt. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn der betroffene Ausländer auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierfür aber vorausgesetzt, dass der Ausländer verschuldet sozialhilfeabhängig ist (Urteil 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2). Diese Rechtsprechung fusst auf dem Gebot der Verhältnismässigkeit, welches in Art. 5 Abs. 2 BV verbrieft ist und zwar nicht den Rang eines verfassungsmässigen Rechts, aber immerhin den eines verfassungsmässigen Prinzips hat (BGE 135 V 172 E. 7.3.2). Es drängt sich daher auf, auch bezüglich der nichtgeleisteten Unterhaltszahlungen auf das Verschulden des Beschwerdeführers abzustellen. Sollte der Beschwerdeführer verschuldet sozialhilfeabhängig und damit einhergehend verschuldet mittellos sein, käme dem geleisteten Betreuungs- und Naturalunterhalt ein geringeres Gewicht zu und eine enge wirtschaftliche Beziehung zu den Töchtern fiele angesichts der nichtgeleisteten Unterhaltszahlungen ausser Betracht. 5.4.4 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seines Verschuldens an seiner Sozialhilfeabhängigkeit geltend, dass er sich regelmässig und bei vielen Arbeitgebern um eine neue Stelle beworben habe. Er habe entsprechend alles Zumutbare unternommen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen, weswegen man ihm kein Verschulden vorwerfen könne. Dies werde von der Sozialhilfebehörde der Gemeinde C.____ sowie von der Sozialberatung Q.____ bestätigt. Insbesondere sei der Beschwerdeführer auch persönlich bei Arbeitgebern vorstellig geworden, um sich um Stellen zu bewerben. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, dass der Beschwerdeführer nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Die Bewerbungen, welche der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Beschwerdegegner eingereicht hatte, beträfen einzig die Monate Oktober bis Dezember des Jahres 2016. Diese Bewerbungen seien erst unter dem Druck des laufenden Wegweisungsverfahrens eingereicht worden. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer seine Stelle, welche er am 1. Februar 2017 im Zentrum Passwang in Breitenbach angetreten habe, bereits nach zwei Wochen fristlos gekündigt worden, da er ohne Grund nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Entsprechend sei das Verschulden des Beschwerdeführers gross. 5.4.5 Vorliegend ist einzuräumen, dass sowohl die Sozialhilfebehörde der Gemeinde C.____ (vgl. E-Mail der Sozialhilfebehörde C.____ vom 25. April 2016) als auch die Sozialberatung Q.____ (vgl. E-Mail der Sozialberatung Q.____ vom 11. Dezember 2014; Schreiben der Sozialberatung Q.____ vom 13 Dezember 2016) dem Beschwerdeführer bescheinigen, sich ernsthaft um eine Stelle bemüht zu haben. Indessen ist vorliegend auch darauf hinzuweisen, dass die Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers, soweit sie sich in den Akten befinden, relativ standardisiert sind. Insofern stellt sich die Frage, ob derartige Bewerbungsschreiben auf dem heutigen Stellenmarkt noch als erfolgversprechend und damit als geeignete Stellensuche angesehen werden können. Mit dem Beschwerdegegner ist ausserdem festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer seine im Februar 2017 angetretene Stelle beim J.____ in K.____ bereits nach zwei Wochen wieder verlor. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer sogar sowohl in seinem Entscheid vom 28. März 2017 als auch in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 ein grosses Verschulden am Verlust dieser Stelle vor. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf in keiner Weise bestritten hat, kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er tatsächlich nach zwei Wochen unentschuldigt und grundlos zwei Tage der Arbeit ferngeblieben ist und deswegen seine Stelle verlor. Damit ist sein Verschulden am Stellenverlust gross. Entsprechend kann die Frage offenbleiben, ob die vorangegangenen Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers den Anforderungen genügten und welche Bedeutung den zahlreichen während des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingereichten Bewerbungen allenfalls zukäme. Denn angesichts der Tatsache, dass er eine ihm zumutbare Stelle mutwillig nach kurzer Zeit wieder verloren hat, hat er nicht alles Zumutbare unternommen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Damit ist auch die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet. Wenn die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist, geht damit auch einher, dass die Unterhaltszahlungen für die beiden Töchter des Beschwerdeführers verschuldet nicht geleistet wurden und werden. Denn wer verschuldet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist verschuldet mittellos. Damit fällt auch der durch den Beschwerdeführer geleistete Betreuungs- und Naturalunterhalt nicht besonders ins Gewicht. Unter diesen Umständen muss eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern verneint werden. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben berufen kann sowie dass kein nachehelicher Härtefall vorliegt. Er verfügt demnach über keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde. Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Zünd/Arquint Hill , a.a.O., N 8.44). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 28. März 2017 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob sie dazu dient, ein öffentliches Interesse durchzusetzen, ob sie hierzu geeignet ist, ob es kein milderes Mittel gibt, und ob die durchzusetzenden öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; vgl. Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96). Infrage kommende öffentliche Interessen sind vorliegend das Durchsetzen der Einwanderungspolitik der Schweiz sowie der Schutz des Fiskus und der notwendigen Mittel für die Aufrechterhaltung des sozialen Netzes vor zukünftiger Belastung (KGE VV vom 18. November 2009 [810 09 127] E. 7.2). Bei der Interessenabwägung stellt sich im Rahmen des Widerrufs oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG insbesondere die Frage des Selbstverschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit. Fälle unverschuldeter Notlage sollen nicht zum Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1). Intensive familiäre Beziehungen oder die vorgängige Asylgewährung vermögen die öffentlichen Interessen ebenfalls zu relativieren. Namentlich sind der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 7.2 Eine Wegweisung ist für die Verwirklichung der vorliegenden öffentlichen Interessen geeignet. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, insbesondere da der Beschwerdeführer bereits zweimal erfolglos ermahnt und verwarnt wurde. Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Für den Beschwerdeführer spricht vorliegend, dass er im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich seither seit fünfzehn Jahren und sechs Monaten in der Schweiz aufhält. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ab einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer von einem grossen Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden (BGE 119 Ib 1 E. 4c). Dieses vorhandene private Interesse wird allerdings durch die vorliegenden weiteren Umstände relativiert. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz schlecht integriert. Die wirtschaftliche Integration ist angesichts der Sozialhilfebezüge und Schulden nicht gegeben (vgl. oben E. 4.2.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ausserdem selbstverschuldet (vgl. oben E. 5.4.5). In beruflicher Hinsicht ist zu beachten, dass er zuletzt im Februar 2017 eine Stelle angenommen hatte, welche er aber bereits nach zwei Wochen verschuldet wieder verlor. Angesichts der Stellensuchbemühungen über längere Zeit, welche schliesslich erfolgreich waren, durch den Beschwerdeführer sogleich aber wieder zunichte gemacht wurden, kann entsprechend auch nicht damit gerechnet werden, dass er demnächst wieder ein Erwerbseinkommen erzielen wird. Es muss entsprechend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen sein wird. Auch übt der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist zwar teilweise vorhanden, da seine Ehefrau und seine beiden Töchter in der Schweiz leben. Gemäss eigenen Angaben im Schreiben vom 31. August 2016 hat der Beschwerdeführer jedoch über diese sozialen Kontakte hinaus keine Freunde in der Schweiz, womit es als unglaubwürdig einzustufen ist, dass er nun in seiner Beschwerde behauptet, zahlreiche Freunde in der Schweiz zu haben. Auch andere persönliche Verbindungen zur Schweiz scheint er nicht zu haben. Schliesslich ist auch weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass er eine Mitgliedschaft in einem Club oder einem Verein besässe. Demgegenüber leben gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sowohl seine Eltern als auch zwei seiner Schwestern und zwei seiner Brüder in seiner Heimat Tunesien (vgl. Schreiben vom 31. August 2016). Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz gekommen ist und somit seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in Tunesien verbracht hat. Er ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut und der dortigen Sprache mächtig. Durch seine Eltern sowie seine vier Geschwister hat er sodann im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ein soziales Netz, dass ihm behilflich sein kann. Den Kontakt zu seinen Kindern kann der Beschwerdeführer auch aus Tunesien aufrechterhalten, sei dies durch die Wahrnehmung seines Besuchsrechts im Rahmen von Kurzaufenthalten oder mittels moderner Kommunikationsmittel. Insgesamt spricht die lange Aufenthaltsdauer sowie die affektive Beziehung zu seinen Töchtern für ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Hingegen fallen die Sozialhilfeabhängigkeit, die Verschuldung, die berufliche Situation und die mangelhafte soziale Integration zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Überdies erscheint die Rückkehr nach Tunesien als zumutbar. Mangels einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seinen beiden Töchtern (vgl. oben E. 5.3 ff.) lassen auch die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) die Interessenabwägung vorliegend nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen (Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.3). In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung somit als verhältnismässig. 8. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft und das Vorliegen eines Härtefalls zu Recht verneint hat (vgl. E. 8 des angefochtenen Entscheids). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Da auch die übrigen Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen. 9.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 9.3 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO e contrario). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 25. Juli 2017 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 15 Stunden à Fr. 135.--, erbracht durch Volontäre, sowie 0.5 Stunden à Fr. 200.--, erbracht durch ihn selbst, geltend. Jedoch sind für die Zeit ab dem 29. März 2017 und damit für das Verfahren vor Kantonsgericht nur 5.5 Stunden durch Volontäre und 0.5 Stunden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht. Nur diese Leistungen können im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Was die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selbst erbrachten 0.5 Stunden anbelangt, können diese indessen ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da es als notorisch anzusehen ist, dass der Klient den mandatsführenden Anwalt zu Beginn des Mandats instruiert und erst danach das Mandat an einen Volontär abgegeben wird. Somit muss angenommen werden, dass die geltend gemachten 0.5 Stunden zu Beginn des Mandats und damit vor dem 29. März 2017 angefallen sind. Die geltend gemachten 5.5 Stunden für Aufwendungen durch Volontäre sind bezüglich ihres Umfangs nicht zu beanstanden. Indessen wird für durch Volontäre erbrachte Leistungen lediglich ein Stundensatz von Fr. 100.-- als angemessen erachtet (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘374.50 (5.5 Stunden x Fr. 100.-- zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 722.70 sowie 8% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 9.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘374.50 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 11. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_23/2018) erhoben.