Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Zunächst machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie monieren, vor Erlass der angefochtenen Massnahmen nicht angehört, sondern vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt worden zu sein (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 21). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) ist formeller Natur. Wird er verletzt, führt dies ohne Prüfung der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Gewährung des rechtlichen Gehörs die Umstände des Einzelfalls massgebend. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). 3.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins in ihrer Wohnung am 16. März 2017 von der KESB über die beabsichtigte Fremdplatzierung informiert wurden und ihren Standpunkt darlegen konnten (vgl. Aktennotiz der KESB vom 16. März 2017). Die von den Kindseltern vorgebrachten Argumente fanden sodann Berücksichtigung im Entscheid vom 17. März 2017. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwerfen, von dieser nicht angehört worden zu sein, kann ihnen deshalb nicht gefolgt werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführer ist unbegründet, und es liegt demzufolge keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.1 In materieller Hinsicht ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und das Kind fremdplatziert hat. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die verfügten Kindesschutzmassnahmen gegeben sind. Die Einsetzung einer Beiständin zur Begleitung der Massnahme ist vorliegend nicht mehr Verfahrensgegenstand (vgl. Schreiben der Beschwerdeführer vom 4. Juli 2017, S. 1, Ziff. 3). 4.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 bis Art. 312 ZGB) zu treffen ( Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1, 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3 und 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; Yvo Biderbost , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 310 ZGB). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt das Zurückstehen stärkerer vor hinreichend schwächeren Massnahmen ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 22 zu Art. 307 ZGB). Im Sinne einer Stufenfolge gilt, wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von milderen Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, entweder eine Beistandschaft anzuordnen (vgl. Art. 308 ZGB), das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 ZGB aufzuheben oder nach Art. 311 ZGB die elterliche Sorge zu entziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E 4.2). Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3, Art. 308 ZGB und Art. 310 ZGB können kombiniert werden, soweit sie in ihrer Summe nicht faktisch den Entzug der elterlichen Sorge bewirken ( Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 307 ZGB). 4.3 Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; Breitschmid , a.a.O., N 24 zu Art. 307 ZGB).
E. 5 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Die Massnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1; Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 141 zu Art. 310/314b ZGB). Kriterium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kindes, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebedürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach therapeutischer Behandlung massgebend ( Christoph Häfeli , Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N 40.42). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile der Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1, 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1 und 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2, 5C.132/2006 vom 18. September 2006 E. 3.1 und 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a).
E. 6 Die KESB stellt sich im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 auf den Standpunkt, dass aufgrund des bevorstehenden Schulausschlusses aus der Privatschule G.____ das Kindeswohl von D.____ gefährdet gewesen sei. Dies umso mehr, als dass die Beschulung von D.____ in einer ordentlichen Schule bereits gescheitert ist. Aus den Protokollen der Elterngespräche sei ersichtlich gewesen, dass die Arbeitshaltung, die Zuverlässigkeit bei der Erledigung der Hausaufgaben und die Kommunikation zwischen Elternhaus und Schule unzureichend gewesen seien. Eine beim Eintritt in die Privatschule G.____ organisierte familienexterne Kinderbetreuung sei beendet worden und D.____ habe zu Protokoll gegeben, dass er sich während der Abwesenheiten der Eltern bei einer Nachbarin aufgehalten habe (Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 2). Im Hinblick auf den drohenden Schulausschluss habe die KESB mit den Kindseltern vereinbart, dass eine weitere Beschulung und Betreuung in einem Schulheim in Erwägung gezogen werden müsse. Hierfür beabsichtigte der Kindsvater am 23. März 2017 das Internat H.____ zu besichtigen (Entscheid der KESB vom 17. März 2017, S. 1). Nach dem Küchenbrand und der Besichtigung der Wohnung durch die KESB habe sich die Situation weiter zugespitzt (vgl. Entscheid der KESB vom 17. März 2017, S. 2; Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 1): Der Augenschein in der Wohnung habe nämlich gezeigt, dass neben einer allgemeinen Vernachlässigung des Wohnungsunterhalts, die ein kindergerechtes Wohnen nicht zugelassen habe, kein spezifischer Platz für D.____ vorhanden war. Zusammen mit der ungenügend organisierten Betreuung des Kindes habe deshalb eine akute Kindeswohlgefährdung bestanden, die eine unmittelbare Platzierung von D.____ gerechtfertigt habe (Entscheid der KESB vom 17. März 2017, S. 2). Eine mildere Massnahme, wie die erneute Errichtung einer Beistandschaft, habe aufgrund der fehlenden Kooperation von Seiten der Kindseltern nicht ausgereicht, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 2 f.). So sei eine Beistandschaft bereits früher aufgrund der mangelnden Kooperation der Eltern aufgehoben worden. Die verfügte Massnahme entspreche somit den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 3). Die KESB führt ferner aus, dass sich D.____ gemäss Auskunft des Heimleiters sehr gut im Internat H.____ integriert habe. Eine Rückplatzierung sei zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht, weil damit die seit Jahren bestehende Krise in Bezug auf die Beschulung und Betreuung von D.____ erneut aufflammen würde (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 3). Erst bei einer nachhaltigen Veränderung hin zu einer kontinuierlichen Beschulung, getragen von einer regelmässigen und adäquaten Betreuung von D.____ während den Abwesenheiten der Eltern könne eine Rückplatzierung ins Auge gefasst werden (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 4).
E. 7 In der Stellungnahme vom 10. Juli 2017 führt die Beiständin aus, dass D.____ seit seinem Eintritt ins Internat H.____ am 15. März 2017 jedes mögliche Wochenende (Freitagnachmittag bis Montagvormittag) zuhause verbracht habe. Die Wochenenden verliefen gut und D.____ könne mit einer grosszügigen Besuchsregelung einen guten Kontakt zu seinen Eltern aufrechterhalten. Die Sommerferien würde D.____ ebenfalls bei den Eltern verbringen. Die Beiständin legt zudem dar, dass sich die Familienwohnung bei ihrem Hausbesuch am 4. Mai 2017 in einem gut gereinigten und aufgeräumten Zustand befunden habe. Ferner hätten die Beschwerdeführer D.____ in der Schule J.____ angemeldet. Eine Aufnahme sei gegenwärtig jedoch sehr fraglich, weil die Finanzierung nicht geklärt sei. So hätten die Kindseltern bei der Privatschule G.____ noch offene Rechnungen in der Höhe von Fr. 4‘000.-- (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 10. Juli 2017, S. 1). Die Beschwerdeführer hätten zudem zwei Vereinbarungen mit Nachbarn geschlossen, die sich kostenlos zur Verfügung gestellt hätten, D.____ während der Berufstätigkeit der Beschwerdeführer zu betreuen. Die Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern bezeichnet die Beiständin als zufriedenstellend bis recht gut. Dies sei mit anderen Institutionen, wie der Privatschule G.____, jedoch nicht der Fall. Zusammenfassend stellt die Beiständin fest, dass es D.____ im Internat H.____ gut gehe. Dort seien ein Schulplatz und dessen Finanzierung gesichert, die Betreuung werde sichergestellt und D.____ könne einen guten Kontakt zu den Eltern pflegen. Sofern die Beschwerdeführer zuhause ein Umfeld gestalten könnten, welches für D.____ gleich förderlich sei (Schulplatz, Betreuung) sowie dauerhaft in einem guten Kontakt mit einer Schule stehen würden, sei eine Rückplatzierung durchaus möglich. Im Moment schienen die Beschwerdeführer diese Anforderungen jedoch noch nicht zu erfüllen (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 10. Juli 2017, S. 2).
E. 8 Der Leiter des Internats H.____ äussert sich in einem Kurzbericht vom 25. Juli 2017 dahingehend, dass D.____ nach anfänglichen Schwierigkeiten gut im Internat H.____ angekommen sei. Er habe Freunde gefunden und scheine zufrieden und glücklich zu sein. D.____ mache sehr gut mit und zeige sein Potential. Hilfreich sei auch, dass ihm bei den Hausaufgaben geholfen werde, zumal seine Schwäche das Fach Deutsch sei. Allerdings befinde sich D.____ auch in einem Dilemma, welches sich manifestiere, sobald er seine Eltern treffe, die suggerieren würden, dass der Aufenthalt im Internat H.____ etwas Schlimmes sei.
E. 9 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, dass der im angefochtenen Entscheid dargelegte Sachverhalt einseitig und unvollständig sei. Insbesondere sei die Beistandschaft im Jahre 2015 auf Empfehlung des Beistands aufgehoben worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb aktuell die Wiedererrichtung einer Erziehungsbeistandschaft als mildere Massnahme nicht mehr in Erwägung gezogen worden sei (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 12). Ferner hätten D.____’s Probleme an der Privatschule G.____ erst im Sommer 2016 begonnen, dies wohl nach dem Wechsel der Klassenlehrperson. Zuvor sei das Verhalten D.____’s während zwei Jahren unauffällig gewesen (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 13). Bis Oktober 2016 sei D.____ nach dem Unterricht durch eine Lehrperson der Privatschule G.____ betreut worden, danach hätten die Beschwerdeführer begonnen, ein finanzierbares und fixes Fremdbetreuungskonzept auszuarbeiten. In der Zwischenzeit sei D.____ entweder durch die Eltern, durch bekannte Nachbarn oder durch Verwandte betreut worden (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 15). Die von der KESB mit Fotos dokumentierte Situation der Wohnung der Beschwerdeführer nach dem Küchenbrand sei nicht repräsentativ, sondern eine Folge der intensiven Marktsaison gewesen, weshalb die Beschwerdeführer auch seit Längerem einen Frühjahrsputz geplant hätten (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 16). Die Beschwerdeführer bestreiten ferner das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung. Wohl würden vorübergehend schulische und betreuerische Mängel bei D.____ vorliegen, damit sei jedoch per se keine Kindeswohlgefährdung konstituiert. Sowohl eine altersgerechte Betreuung als auch eine genügende Unterstützung bei den schulischen Herausforderungen sei durch die Beschwerdeführer gewährleistet (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 23). Eine mildere Massnahme, wie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, sei von der KESB weder erwähnt, noch geprüft worden. Dies obwohl die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 26). Die angefochtene Massnahme verletze deshalb die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 29 ff.). Schliesslich seien die von der Beiständin für eine Rückplatzierung genannten Anforderungen (Schulplatz, Drittbetreuung, Elternarbeit) gegenwärtig gegeben (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23. August 2017, S. 1).
E. 10 Es stellt sich vorliegend die Frage nach der Zulässigkeit von D.____’s Platzierung. Diesbezüglich ist aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass eine erste Gefährdungsmeldung betreffend D.____ am 16. Mai 2013 durch die Schulleitung des Kindergartens/Primarschule F.____ erfolgte. D.____ besuchte damals das 2. Kindergartenjahr im Kindergarten K.____. Grund für die Gefährdungsmeldung war, dass es seit D.____’s Kindergarteneintritt zu mehreren sehr schweren Ereignissen mit seinem Vater gekommen sein soll. Auch D.____’s Verhalten sei sehr schwierig gewesen (vgl. Gefährdungsmeldung der Schulleitung des Kindergartens/Primarschule F.____ vom 16. Mai 2013, S. 1). In einem Bericht vom 9. Juli 2013 hielt der von der KESB beauftragte Sozialarbeiter fest, dass D.____ einerseits durch die Konfliktsituation zwischen den Eltern und dem Kindergarten bzw. der Schule und andererseits wegen seines massiven Übergewichts in seiner Entwicklung gefährdet sei (vgl. Bericht des Sozialarbeiters vom 9. Juli 2013, Rz. 4 Bst. g; Entscheid der KESB vom 15. November 2013). In der Folge wurde mit Entscheid der KESB vom 15. November 2013 eine Beistandschaft errichtet. Der Beistand wurde unter anderem damit beauftragt, die Eltern in ihrer Erziehungsarbeit zu unterstützen, bei Problemen Ansprechperson für die Schule und die Kinderärztin zu sein und bei allfälligen Konflikten zwischen den Eltern und der Schule zu vermitteln (Entscheid der KESB vom 15. November 2013). Im Frühjahr 2014 war D.____’s Beschulung in der Primarschule F.____ wegen diversen Verhaltensproblemen (Nichtbefolgen von Anweisungen der Lehrpersonen, häufige körperliche Übergriffe auf andere Kinder, grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber anderen Kindern und Lehrpersonen) und wegen der schlechten Kooperationsbereitschaft der Eltern nicht mehr möglich (vgl. Schreiben des damaligen Beistands vom 30. April 2015, S. 1). Die Schule versetzte D.____ deshalb in ein achtwöchiges ‟Timeout" (vgl. Schreiben des damaligen Beistands an die KESB vom 12. Mai 2014). Im Sommer 2014 wechselte D.____ von der öffentlichen Schule in die Privatschule G.____ (vgl. Schreiben des damaligen Beistands vom 30. April 2015, S. 1). Im April 2015 informierte der Schulleiter der Privatschule G.____ den Beistand, dass es vermehrt zu Problemen in D.____’s Beschulung komme: Einerseits mache D.____’s Verhalten den Lehrpersonen zunehmend Probleme, andererseits sei die Kooperation mit dem Kindsvater mangelhaft (vgl. Schreiben des damaligen Beistands vom 30. April 2015, S. 1). Am 30. April 2015 stellte der Beistand bei der KESB einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Die Basis für eine weitere Zusammenarbeit mit den Kindseltern sei nicht mehr gegeben und die Massnahme müsse als nicht mehr verhältnismässig angesehen werden, da sie nicht geeignet sei, der Kindeswohlgefährdung entgegen zu treten (vgl. Schreiben des damaligen Beistands an die KESB vom 30. April 2015, Aktennotiz der KESB vom 21. September 2015). Die Möglichkeit eines Beistandswechsels wurde von der KESB wegen des grundsätzlich abwertenden Verhaltens des Kindsvaters verworfen (vgl. Aktennotiz der KESB vom 7. Mai 2015). Mit Entscheid vom 28. September 2015 wurde die Beistandschaft sodann aufgehoben. Am 24. Januar 2017 reichte die Privatschule G.____ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein. D.____’s Arbeitshaltung habe sich nach einem guten Start in der Schule zunehmend verschlechtert. Die Elternarbeit sei ungenügend, die ausserfamiliäre Betreuung habe kurze Zeit nach Aufhebung der Beistandschaft nicht mehr bestanden und die Eltern seien mit den Erziehungsaufgaben überfordert. Diverse mit den Kindseltern geführte Gespräche hätten zwar eine Besserung bei der beanstandeten Körperhygiene von D.____ gebracht, weitere Forderungen der Schule seien indes nicht umgesetzt worden (vgl. Aktennotiz der KESB vom 24. Januar 2017 und Gefährdungsmeldung der Privatschule G.____ vom 24. Januar 2017, S. 2 f.). Am 7. Februar 2017 drohte die Privatschule G.____ den Beschwerdeführern mit D.____’s Schulausschluss (vgl. Verweis vom 7. Februar 2017). Am 14. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführer von der KESB angehört und stellten sich auf den Standpunkt, es sei ein Problem der Schule, wenn D.____ seit einem Lehrerwechsel nicht mehr mitmachen wolle. Einen Lösungsvorschlag für D.____’s Beschulung nach einem möglichen Schulausschluss brachten die Beschwerdeführer nicht vor. Mit der anwesenden Sozialarbeiterin vereinbarten die Beschwerdeführer die Besichtigung des Internats H.____ für den Fall eines Schulausschlusses (vgl. Aktennotiz der KESB vom 14. Februar 2017). Am 15. März 2017 kam es in der Küche der Beschwerdeführer zu einem Brand. D.____ sei an diesem Tag seit 5 Uhr alleine zuhause gewesen, die Beschwerdeführer seien nicht erreichbar gewesen (vgl. Aktennotiz der KESB vom 15. März 2017). Die Wohnung habe sich in einem verwahrlosten Zustand befunden (vgl. Aktennotiz der KESB vom 16. März 2017). Nach Anhörung der Beschwerdeführer und von D.____ traf die Vorinstanz die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Massnahmen. 11.1 Die Beschwerdeführer bestreiten die Gefährdung des Kindeswohls und die Verhältnismässigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wesentlichen mit den Argumenten, eine altersgerechte Betreuung und eine genügende Unterstützung bei den schulischen Herausforderungen seien durch sie und ihre Umgebung gewährleistet. Die Chronologie der Ereignisse zeigt demgegenüber, dass auf Seiten von D.____ Verhaltensauffälligkeiten bestehen, die sich im Schulalltag in einer grenzwertigen Arbeitshaltung (nicht erledigte Hausaufgaben, Stören des Unterrichts) und respektlosem Verhalten gegenüber Schülern und Lehrpersonen und Streitereien mit anderen Schülern äussern (vgl. Aktennotiz des Elterngesprächs vom 20. Dezember 2016 und Zielvereinbarung vom 24. Januar 2017). Diese – zusammen mit einer mangelnden Kooperation der Eltern mit den Schulbehörden – führten bereits zu einem Schultimeout im Sommer 2014 und zu einem drohenden Schulausschluss im Frühjahr 2017. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführer während ihren beruflichen Abwesenheiten nicht auf eine organisierte Betreuung von D.____ zurückgreifen können. In diesem Zusammenhang ist von einem Glücksfall zu sprechen, dass das Feuer in der Küche der Beschwerdeführer für den sich alleine in der Wohnung aufhaltenden D.____ keine schlimmeren Folgen hatte. Es erscheint naheliegend, dass D.____ einen stabilen Rahmen und Unterstützung benötigt, um den (Schul-)Alltag in kindeswohlgerechter Art und Weise bewältigen zu können. Diese scheinen ihm zuhause zu fehlen, wo er im Umfeld der Eltern (noch) nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine Entfaltung nötig wäre. Gleichzeitig ist auf Seiten der Beschwerdeführer eine Überforderung oder Unfähigkeit festzustellen, sich adäquat um ihr Kind zu kümmern. Einerseits scheinen die Beschwerdeführer aufgrund ihrer beruflichen Abwesenheiten mit den Bedürfnissen und der Betreuung von D.____ überfordert zu sein, andererseits sind sie in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, die von den Behörden (Schule, Beistand, Sozialarbeiterin) angebotenen Hilfeleistungen umzusetzen und damit für Stabilität in D.____’s Leben sowie für ein seinem Alter sowie seinen Erziehungs-, Pflege- und Ausbildungsbedürfnissen angemessenes Umfeld zu sorgen. Nachdem die Beistandschaft 2015 aufgehoben wurde, mussten die Beschwerdeführer selbst für eine Verbesserung der Lebens- und Schulsituation sorgen. Durch den drohenden Schulausschluss und durch die mit dem Küchenbrand zum Vorschein gekommene nicht kindergerechte Wohnsituation wurde ersichtlich, dass ihnen dies offenbar nicht gelungen ist. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass für D.____ im Haushalt der Beschwerdeführer eine Kindeswohlgefährdung bestand. 11.2 Vorliegend erweist sich unter Berücksichtigung der wegen mangelnder Kooperation der Beschwerdeführer im Jahr 2015 aufgehobenen Beistandschaft als schwächere Massnahme der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer Fremdplatzierung als verhältnismässig. Aufgrund des bevorstehenden Schulausschlusses und der sich durch den Küchenbrand den Behörden offenbarten Wohnsituation waren die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes erforderlich, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer bieten sie für eine altersgerechte Betreuung und für eine genügende Unterstützung bei den schulischen Herausforderungen ihres Kindes keine ausreichende Gewähr. Eine (Erziehungs-)Beistandschaft hat bereits in der Vergangenheit nicht zum erwünschten Erfolg geführt. Die Erfolglosigkeit der bisher getroffenen Massnahmen und das Verhalten der Beschwerdeführer – namentlich ihre mangelnde Bereitschaft, mit Behörden zusammenzuarbeiten und Massnahmen zu akzeptieren – belegen die Erforderlichkeit weitergehender Massnahmen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die verfügte Fremdplatzierung das Subsidiaritätsprinzip verletzt haben soll, gewährleistet doch diese Massnahme die im familiären Umfeld nicht vorhandene Struktur und Betreuung. Der vorinstanzliche Schluss, dass D.____ einen familienexternen Aufenthaltsort benötigt, wo man seinen Bedürfnissen gerecht werden kann, ihm genügende Strukturen und eine aktive Betreuung bietet, ist demnach folgerichtig und trägt den Maximen der Subsidiarität und Proportionalität Rechnung. 11.3 Die Eignung des Internats H.____ wurde von den Beschwerdeführern nicht substantiiert gerügt (vgl. Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 31). Das Kriterium der Eignung einer Institution beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifischen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem betroffenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1). Dies wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Ferner scheint die Distanz des Internats H.____ zum elterlichen Wohnsitz kein Hindernis für D.____’s wöchentliche Aufenthalte bei den Beschwerdeführern zu sein und ermöglicht ihm, einen guten Kontakt zu seinen Eltern zu pflegen (vgl. Bericht der Beiständin vom 10. Juli 2017, S. 1). Die Rüge, wonach es nicht sachgerecht sei, die Entfernung von L.____ als Kriterium für die Wahl der Institution zu berücksichtigen, stösst somit ins Leere.
E. 12 Zusammenfassend muss vor diesem Hintergrund eine Gefährdung des Kindeswohls sowohl zum Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Entscheids als auch zum heutigen Zeitpunkt bejaht werden. Die Vorinstanz hat den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung zu Recht als angemessene Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung angesehen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 13.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Zunächst ist über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 23. August 2017 um unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Verfahren zu befinden. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht abgewiesen. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführer die notwendigen Belege für ihr Gesuch ein. Anlässlich der Vorverhandlung vom 27. Juni 2017 wurde den Beschwerdeführern in Aussicht gestellt, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege ab 17. Mai 2017 zu gewähren, womit sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2017 ausdrücklich einverstanden erklärten. Folglich wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 6. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab 17. Mai 2017 bewilligt. Inwiefern nun neue Tatsachen vorliegen sollen, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Juli 2017 rechtfertigen würden, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt. Die Ausführungen der Beiständin vom 10. Juli 2017 vermögen daran nichts zu ändern (vgl. Schreiben der Beschwerdeführer vom 23. August 2017, S. 2), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte Verfahren abzuweisen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab 17. Mai 2017 zu bestätigen ist. 13.2 Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse gehen. 13.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Demnach sind die Parteikosten vorliegend wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 26. Juli 2017 Aufwände von 14.33 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 152.20 ab dem 17. Mai 2017 geltend. Folglich ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘260.30 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) auszurichten. 13.4 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird per 17. Mai 2017 bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘260.30 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.09.2017 810 17 85
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. September 2017 (810 17 85) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ und B.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ , Vorinstanz Betreff Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 17. März 2017) A. A.____ und B.____ sind die Eltern von D.____ (geb. 2006). Mit Entscheid vom 15. November 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und ernannte E.____, Sozialarbeiter und Leiter des Sozialdienstes der Gemeinde F.____, zum Beistand. Mit Entscheid vom 28. September 2015 wurde die Erziehungsbeistandschaft von der KESB rückwirkend per 30. April 2015 wieder aufgehoben, weil die Massnahme wegen mangelnder Kooperation der Kindseltern nicht habe umgesetzt werden können und somit unverhältnismässig gewesen sei. B. Am 24. Januar 2017 übermittelte die von D.____ seit Sommer 2014 besuchte Privatschule G.____ der KESB eine Gefährdungsmeldung. Darin äusserte die Schule Bedenken über die sich zunehmend verschlechternde Arbeitshaltung von D.____, die ungenügende Elternarbeit und die Tatsache, dass die Unterstützung und Betreuung von D.____ durch die Eltern nicht gewährleistet werde. Sollte sich D.____’s Lage nicht unverzüglich bessern, könne ein Schulausschluss nicht abgewendet werden. C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 stellte die Privatschule G.____ A.____ und B.____ einen Verweis zu und drohte ihnen mit D.____’s Schulausschluss. D. Am 15. März 2017 kam es in der Küche der Wohnung der Familie zu einem Brand. D.____ hielt sich zu diesem Zeitpunkt alleine in der Wohnung auf. Am 16. März 2017 führte die KESB einen Augenschein in der Wohnung durch. Anschliessend wurde D.____ angehört. A.____ und B.____ wurden ebenfalls angehört und es wurde ihnen eröffnet, dass eine sofortige Platzierung von D.____ in das Internat H.____ (Kanton BE) erfolgen und zur Begleitung der Platzierung sowie zur Wahrung des persönlichen Verkehrs eine Beistandschaft errichtet werde. A.____ und B.____ zeigten sich mit den Massnahmen nicht einverstanden. E. Mit Entscheid der KESB vom 17. März 2017 wurde A.____ und B.____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen (Dispositiv-Ziff. 1) und D.____ ins Internat H.____ platziert, wobei ein Austritt oder eine Umplatzierung aus der Institution nur mit ausdrücklicher Bewilligung der KESB erfolgen könne (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde für D.____ eine Beistandschaft errichtet (Dispositiv-Ziff. 3) und die Beiständin, I.____, Sozialarbeiterin und Leiterin des Sozialdienstes der Gemeinde F.____, beauftragt, die Platzierung zu begleiten sowie die Finanzierung sicherzustellen (Dispositiv-Ziff. 4a), Ansprechperson für D.____, die Kindseltern, die Institutionen und Fachpersonen zu sein (Dispositiv-Ziff. 4b), einen angemessenen persönlichen Verkehr zwischen D.____ und seinen Eltern zu ermöglichen und zu überwachen (Dispositiv-Ziff. 4c) und per 31. März 2019 einen ordentlichen Bericht zu erstatten (Dispositiv-Ziff. 4d). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 5) und auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet (Dispositiv-Ziff. 6). F. Mit als Einsprache betitelten Eingaben vom 29. März 2017 und vom 3. April 2017 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid der KESB vom 17. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). G. Am 5. April 2017 erfolgte die Anzeige des Vertretungsverhältnisses durch Dieter Gysin, Advokat, zusammen mit einem Akteneinsichtsgesuch und einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. April 2017 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert der laufenden Rechtsmittelfrist eine ergänzende Beschwerdebegründung sowie das Formular ‟Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege", einschliesslich der erforderlichen Belege, einzureichen. I. Am 20. April 2017 reichten die Beschwerdeführer ihre Beschwerdebegründung mit den Begehren ein, der Entscheid der KESB vom 17. März 2017 sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1); eventualiter sei unter vollumfänglicher Aufhebung des Entscheids der KESB vom 17. März 2017 die Sache zur neuerlichen Beurteilung, allenfalls unter Anweisungen und/oder Auflagen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz (Ziff. 3). Für den Fall des Unterliegens sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass das Formular ‟Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und die entsprechenden Unterlagen zu gegebener Zeit bzw. auf Aufforderung hin nachgereicht würden. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. April 2017 wurde den Beschwerdeführern eine Nachfrist bis 8. Mai 2017 zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. K. Am 8. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführer das Formular ‟Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zusammen mit einem Gesuch um Gewährung einer nachperemptorischen Frist zur Einreichung der erforderlichen Belege ein. L. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 wurden das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung einer nachperemptorischen Frist zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen. M. Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2017, mit der das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, erhoben die Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 Einsprache bei der Kammer des Kantonsgerichts (Kammer). Gleichentags reichten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Belegung der Mittellosigkeit (Ziff. 1); eventualiter Wiedererwägung (Ziff. 2); subeventualiter ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3) ein. N. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 wurde die Angelegenheit zur Beurteilung an die Kammer überwiesen. O. Am 29. Mai 2017 liess sich die KESB innert erstreckter Frist vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. P. Am 27. Juni 2017 fand eine Vorverhandlung am Kantonsgericht statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführer diverse Dokumente einreichten. Den Beschwerdeführern wurde ferner in Aussicht gestellt, dass ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung per 17. Mai 2017 bewilligt werde. Q. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 zeigten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht an, mit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab 17. Mai 2017 und mit der Einsetzung der Beiständin einverstanden zu sein. Da sie jedoch an ihrem Hauptbegehren – der vollumfänglichen Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Entscheids der KESB vom 17. März 2017 – festhielten, seien die in lit. a, b und c der Ziffer 4 des Entscheids der KESB verfügten Aufgaben der Beiständin aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: a) Die Eltern in ihrer Erziehungsarbeit zu unterstützen; b) bei allfälligen Problemen Ansprechperson für die Schule zu sein und c) bei allfälligen Konflikten zwischen Eltern und Schule zu vermitteln. R. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen, den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab 17. Mai 2017 bewilligt und die Beiständin sowie das Internat H.____ ersucht, einen schriftlichen Bericht über die aktuelle Situation von D.____ zu erstatten. S. Am 10. Juli 2017 bzw. am 25. Juli 2017 reichten die Beiständin bzw. der Leiter des Internats H.____ ihre Berichte ein. T. Am 23. August 2017 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Berichten der Beiständin und des Leiters des Internats H.____ und ersuchten aufgrund der Ausführungen der Beiständin, die ab 17. Mai 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung rückwirkend für das gesamte Verfahren zu bewilligen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Zunächst machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie monieren, vor Erlass der angefochtenen Massnahmen nicht angehört, sondern vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt worden zu sein (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 21). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) ist formeller Natur. Wird er verletzt, führt dies ohne Prüfung der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Gewährung des rechtlichen Gehörs die Umstände des Einzelfalls massgebend. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). 3.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins in ihrer Wohnung am 16. März 2017 von der KESB über die beabsichtigte Fremdplatzierung informiert wurden und ihren Standpunkt darlegen konnten (vgl. Aktennotiz der KESB vom 16. März 2017). Die von den Kindseltern vorgebrachten Argumente fanden sodann Berücksichtigung im Entscheid vom 17. März 2017. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwerfen, von dieser nicht angehört worden zu sein, kann ihnen deshalb nicht gefolgt werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführer ist unbegründet, und es liegt demzufolge keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.1 In materieller Hinsicht ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und das Kind fremdplatziert hat. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die verfügten Kindesschutzmassnahmen gegeben sind. Die Einsetzung einer Beiständin zur Begleitung der Massnahme ist vorliegend nicht mehr Verfahrensgegenstand (vgl. Schreiben der Beschwerdeführer vom 4. Juli 2017, S. 1, Ziff. 3). 4.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 bis Art. 312 ZGB) zu treffen ( Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1, 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3 und 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; Yvo Biderbost , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 310 ZGB). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt das Zurückstehen stärkerer vor hinreichend schwächeren Massnahmen ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 22 zu Art. 307 ZGB). Im Sinne einer Stufenfolge gilt, wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von milderen Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, entweder eine Beistandschaft anzuordnen (vgl. Art. 308 ZGB), das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 ZGB aufzuheben oder nach Art. 311 ZGB die elterliche Sorge zu entziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E 4.2). Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3, Art. 308 ZGB und Art. 310 ZGB können kombiniert werden, soweit sie in ihrer Summe nicht faktisch den Entzug der elterlichen Sorge bewirken ( Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 307 ZGB). 4.3 Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; Breitschmid , a.a.O., N 24 zu Art. 307 ZGB). 5. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Die Massnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1; Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 141 zu Art. 310/314b ZGB). Kriterium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kindes, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebedürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach therapeutischer Behandlung massgebend ( Christoph Häfeli , Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N 40.42). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile der Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1, 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1 und 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2, 5C.132/2006 vom 18. September 2006 E. 3.1 und 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a). 6. Die KESB stellt sich im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 auf den Standpunkt, dass aufgrund des bevorstehenden Schulausschlusses aus der Privatschule G.____ das Kindeswohl von D.____ gefährdet gewesen sei. Dies umso mehr, als dass die Beschulung von D.____ in einer ordentlichen Schule bereits gescheitert ist. Aus den Protokollen der Elterngespräche sei ersichtlich gewesen, dass die Arbeitshaltung, die Zuverlässigkeit bei der Erledigung der Hausaufgaben und die Kommunikation zwischen Elternhaus und Schule unzureichend gewesen seien. Eine beim Eintritt in die Privatschule G.____ organisierte familienexterne Kinderbetreuung sei beendet worden und D.____ habe zu Protokoll gegeben, dass er sich während der Abwesenheiten der Eltern bei einer Nachbarin aufgehalten habe (Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 2). Im Hinblick auf den drohenden Schulausschluss habe die KESB mit den Kindseltern vereinbart, dass eine weitere Beschulung und Betreuung in einem Schulheim in Erwägung gezogen werden müsse. Hierfür beabsichtigte der Kindsvater am 23. März 2017 das Internat H.____ zu besichtigen (Entscheid der KESB vom 17. März 2017, S. 1). Nach dem Küchenbrand und der Besichtigung der Wohnung durch die KESB habe sich die Situation weiter zugespitzt (vgl. Entscheid der KESB vom 17. März 2017, S. 2; Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 1): Der Augenschein in der Wohnung habe nämlich gezeigt, dass neben einer allgemeinen Vernachlässigung des Wohnungsunterhalts, die ein kindergerechtes Wohnen nicht zugelassen habe, kein spezifischer Platz für D.____ vorhanden war. Zusammen mit der ungenügend organisierten Betreuung des Kindes habe deshalb eine akute Kindeswohlgefährdung bestanden, die eine unmittelbare Platzierung von D.____ gerechtfertigt habe (Entscheid der KESB vom 17. März 2017, S. 2). Eine mildere Massnahme, wie die erneute Errichtung einer Beistandschaft, habe aufgrund der fehlenden Kooperation von Seiten der Kindseltern nicht ausgereicht, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 2 f.). So sei eine Beistandschaft bereits früher aufgrund der mangelnden Kooperation der Eltern aufgehoben worden. Die verfügte Massnahme entspreche somit den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 3). Die KESB führt ferner aus, dass sich D.____ gemäss Auskunft des Heimleiters sehr gut im Internat H.____ integriert habe. Eine Rückplatzierung sei zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht, weil damit die seit Jahren bestehende Krise in Bezug auf die Beschulung und Betreuung von D.____ erneut aufflammen würde (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 3). Erst bei einer nachhaltigen Veränderung hin zu einer kontinuierlichen Beschulung, getragen von einer regelmässigen und adäquaten Betreuung von D.____ während den Abwesenheiten der Eltern könne eine Rückplatzierung ins Auge gefasst werden (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 29. Mai 2017, S. 4). 7. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2017 führt die Beiständin aus, dass D.____ seit seinem Eintritt ins Internat H.____ am 15. März 2017 jedes mögliche Wochenende (Freitagnachmittag bis Montagvormittag) zuhause verbracht habe. Die Wochenenden verliefen gut und D.____ könne mit einer grosszügigen Besuchsregelung einen guten Kontakt zu seinen Eltern aufrechterhalten. Die Sommerferien würde D.____ ebenfalls bei den Eltern verbringen. Die Beiständin legt zudem dar, dass sich die Familienwohnung bei ihrem Hausbesuch am 4. Mai 2017 in einem gut gereinigten und aufgeräumten Zustand befunden habe. Ferner hätten die Beschwerdeführer D.____ in der Schule J.____ angemeldet. Eine Aufnahme sei gegenwärtig jedoch sehr fraglich, weil die Finanzierung nicht geklärt sei. So hätten die Kindseltern bei der Privatschule G.____ noch offene Rechnungen in der Höhe von Fr. 4‘000.-- (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 10. Juli 2017, S. 1). Die Beschwerdeführer hätten zudem zwei Vereinbarungen mit Nachbarn geschlossen, die sich kostenlos zur Verfügung gestellt hätten, D.____ während der Berufstätigkeit der Beschwerdeführer zu betreuen. Die Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern bezeichnet die Beiständin als zufriedenstellend bis recht gut. Dies sei mit anderen Institutionen, wie der Privatschule G.____, jedoch nicht der Fall. Zusammenfassend stellt die Beiständin fest, dass es D.____ im Internat H.____ gut gehe. Dort seien ein Schulplatz und dessen Finanzierung gesichert, die Betreuung werde sichergestellt und D.____ könne einen guten Kontakt zu den Eltern pflegen. Sofern die Beschwerdeführer zuhause ein Umfeld gestalten könnten, welches für D.____ gleich förderlich sei (Schulplatz, Betreuung) sowie dauerhaft in einem guten Kontakt mit einer Schule stehen würden, sei eine Rückplatzierung durchaus möglich. Im Moment schienen die Beschwerdeführer diese Anforderungen jedoch noch nicht zu erfüllen (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 10. Juli 2017, S. 2). 8. Der Leiter des Internats H.____ äussert sich in einem Kurzbericht vom 25. Juli 2017 dahingehend, dass D.____ nach anfänglichen Schwierigkeiten gut im Internat H.____ angekommen sei. Er habe Freunde gefunden und scheine zufrieden und glücklich zu sein. D.____ mache sehr gut mit und zeige sein Potential. Hilfreich sei auch, dass ihm bei den Hausaufgaben geholfen werde, zumal seine Schwäche das Fach Deutsch sei. Allerdings befinde sich D.____ auch in einem Dilemma, welches sich manifestiere, sobald er seine Eltern treffe, die suggerieren würden, dass der Aufenthalt im Internat H.____ etwas Schlimmes sei. 9. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, dass der im angefochtenen Entscheid dargelegte Sachverhalt einseitig und unvollständig sei. Insbesondere sei die Beistandschaft im Jahre 2015 auf Empfehlung des Beistands aufgehoben worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb aktuell die Wiedererrichtung einer Erziehungsbeistandschaft als mildere Massnahme nicht mehr in Erwägung gezogen worden sei (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 12). Ferner hätten D.____’s Probleme an der Privatschule G.____ erst im Sommer 2016 begonnen, dies wohl nach dem Wechsel der Klassenlehrperson. Zuvor sei das Verhalten D.____’s während zwei Jahren unauffällig gewesen (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 13). Bis Oktober 2016 sei D.____ nach dem Unterricht durch eine Lehrperson der Privatschule G.____ betreut worden, danach hätten die Beschwerdeführer begonnen, ein finanzierbares und fixes Fremdbetreuungskonzept auszuarbeiten. In der Zwischenzeit sei D.____ entweder durch die Eltern, durch bekannte Nachbarn oder durch Verwandte betreut worden (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 15). Die von der KESB mit Fotos dokumentierte Situation der Wohnung der Beschwerdeführer nach dem Küchenbrand sei nicht repräsentativ, sondern eine Folge der intensiven Marktsaison gewesen, weshalb die Beschwerdeführer auch seit Längerem einen Frühjahrsputz geplant hätten (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 16). Die Beschwerdeführer bestreiten ferner das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung. Wohl würden vorübergehend schulische und betreuerische Mängel bei D.____ vorliegen, damit sei jedoch per se keine Kindeswohlgefährdung konstituiert. Sowohl eine altersgerechte Betreuung als auch eine genügende Unterstützung bei den schulischen Herausforderungen sei durch die Beschwerdeführer gewährleistet (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 23). Eine mildere Massnahme, wie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, sei von der KESB weder erwähnt, noch geprüft worden. Dies obwohl die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 26). Die angefochtene Massnahme verletze deshalb die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 29 ff.). Schliesslich seien die von der Beiständin für eine Rückplatzierung genannten Anforderungen (Schulplatz, Drittbetreuung, Elternarbeit) gegenwärtig gegeben (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23. August 2017, S. 1). 10. Es stellt sich vorliegend die Frage nach der Zulässigkeit von D.____’s Platzierung. Diesbezüglich ist aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass eine erste Gefährdungsmeldung betreffend D.____ am 16. Mai 2013 durch die Schulleitung des Kindergartens/Primarschule F.____ erfolgte. D.____ besuchte damals das 2. Kindergartenjahr im Kindergarten K.____. Grund für die Gefährdungsmeldung war, dass es seit D.____’s Kindergarteneintritt zu mehreren sehr schweren Ereignissen mit seinem Vater gekommen sein soll. Auch D.____’s Verhalten sei sehr schwierig gewesen (vgl. Gefährdungsmeldung der Schulleitung des Kindergartens/Primarschule F.____ vom 16. Mai 2013, S. 1). In einem Bericht vom 9. Juli 2013 hielt der von der KESB beauftragte Sozialarbeiter fest, dass D.____ einerseits durch die Konfliktsituation zwischen den Eltern und dem Kindergarten bzw. der Schule und andererseits wegen seines massiven Übergewichts in seiner Entwicklung gefährdet sei (vgl. Bericht des Sozialarbeiters vom 9. Juli 2013, Rz. 4 Bst. g; Entscheid der KESB vom 15. November 2013). In der Folge wurde mit Entscheid der KESB vom 15. November 2013 eine Beistandschaft errichtet. Der Beistand wurde unter anderem damit beauftragt, die Eltern in ihrer Erziehungsarbeit zu unterstützen, bei Problemen Ansprechperson für die Schule und die Kinderärztin zu sein und bei allfälligen Konflikten zwischen den Eltern und der Schule zu vermitteln (Entscheid der KESB vom 15. November 2013). Im Frühjahr 2014 war D.____’s Beschulung in der Primarschule F.____ wegen diversen Verhaltensproblemen (Nichtbefolgen von Anweisungen der Lehrpersonen, häufige körperliche Übergriffe auf andere Kinder, grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber anderen Kindern und Lehrpersonen) und wegen der schlechten Kooperationsbereitschaft der Eltern nicht mehr möglich (vgl. Schreiben des damaligen Beistands vom 30. April 2015, S. 1). Die Schule versetzte D.____ deshalb in ein achtwöchiges ‟Timeout" (vgl. Schreiben des damaligen Beistands an die KESB vom 12. Mai 2014). Im Sommer 2014 wechselte D.____ von der öffentlichen Schule in die Privatschule G.____ (vgl. Schreiben des damaligen Beistands vom 30. April 2015, S. 1). Im April 2015 informierte der Schulleiter der Privatschule G.____ den Beistand, dass es vermehrt zu Problemen in D.____’s Beschulung komme: Einerseits mache D.____’s Verhalten den Lehrpersonen zunehmend Probleme, andererseits sei die Kooperation mit dem Kindsvater mangelhaft (vgl. Schreiben des damaligen Beistands vom 30. April 2015, S. 1). Am 30. April 2015 stellte der Beistand bei der KESB einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Die Basis für eine weitere Zusammenarbeit mit den Kindseltern sei nicht mehr gegeben und die Massnahme müsse als nicht mehr verhältnismässig angesehen werden, da sie nicht geeignet sei, der Kindeswohlgefährdung entgegen zu treten (vgl. Schreiben des damaligen Beistands an die KESB vom 30. April 2015, Aktennotiz der KESB vom 21. September 2015). Die Möglichkeit eines Beistandswechsels wurde von der KESB wegen des grundsätzlich abwertenden Verhaltens des Kindsvaters verworfen (vgl. Aktennotiz der KESB vom 7. Mai 2015). Mit Entscheid vom 28. September 2015 wurde die Beistandschaft sodann aufgehoben. Am 24. Januar 2017 reichte die Privatschule G.____ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein. D.____’s Arbeitshaltung habe sich nach einem guten Start in der Schule zunehmend verschlechtert. Die Elternarbeit sei ungenügend, die ausserfamiliäre Betreuung habe kurze Zeit nach Aufhebung der Beistandschaft nicht mehr bestanden und die Eltern seien mit den Erziehungsaufgaben überfordert. Diverse mit den Kindseltern geführte Gespräche hätten zwar eine Besserung bei der beanstandeten Körperhygiene von D.____ gebracht, weitere Forderungen der Schule seien indes nicht umgesetzt worden (vgl. Aktennotiz der KESB vom 24. Januar 2017 und Gefährdungsmeldung der Privatschule G.____ vom 24. Januar 2017, S. 2 f.). Am 7. Februar 2017 drohte die Privatschule G.____ den Beschwerdeführern mit D.____’s Schulausschluss (vgl. Verweis vom 7. Februar 2017). Am 14. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführer von der KESB angehört und stellten sich auf den Standpunkt, es sei ein Problem der Schule, wenn D.____ seit einem Lehrerwechsel nicht mehr mitmachen wolle. Einen Lösungsvorschlag für D.____’s Beschulung nach einem möglichen Schulausschluss brachten die Beschwerdeführer nicht vor. Mit der anwesenden Sozialarbeiterin vereinbarten die Beschwerdeführer die Besichtigung des Internats H.____ für den Fall eines Schulausschlusses (vgl. Aktennotiz der KESB vom 14. Februar 2017). Am 15. März 2017 kam es in der Küche der Beschwerdeführer zu einem Brand. D.____ sei an diesem Tag seit 5 Uhr alleine zuhause gewesen, die Beschwerdeführer seien nicht erreichbar gewesen (vgl. Aktennotiz der KESB vom 15. März 2017). Die Wohnung habe sich in einem verwahrlosten Zustand befunden (vgl. Aktennotiz der KESB vom 16. März 2017). Nach Anhörung der Beschwerdeführer und von D.____ traf die Vorinstanz die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Massnahmen. 11.1 Die Beschwerdeführer bestreiten die Gefährdung des Kindeswohls und die Verhältnismässigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wesentlichen mit den Argumenten, eine altersgerechte Betreuung und eine genügende Unterstützung bei den schulischen Herausforderungen seien durch sie und ihre Umgebung gewährleistet. Die Chronologie der Ereignisse zeigt demgegenüber, dass auf Seiten von D.____ Verhaltensauffälligkeiten bestehen, die sich im Schulalltag in einer grenzwertigen Arbeitshaltung (nicht erledigte Hausaufgaben, Stören des Unterrichts) und respektlosem Verhalten gegenüber Schülern und Lehrpersonen und Streitereien mit anderen Schülern äussern (vgl. Aktennotiz des Elterngesprächs vom 20. Dezember 2016 und Zielvereinbarung vom 24. Januar 2017). Diese – zusammen mit einer mangelnden Kooperation der Eltern mit den Schulbehörden – führten bereits zu einem Schultimeout im Sommer 2014 und zu einem drohenden Schulausschluss im Frühjahr 2017. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführer während ihren beruflichen Abwesenheiten nicht auf eine organisierte Betreuung von D.____ zurückgreifen können. In diesem Zusammenhang ist von einem Glücksfall zu sprechen, dass das Feuer in der Küche der Beschwerdeführer für den sich alleine in der Wohnung aufhaltenden D.____ keine schlimmeren Folgen hatte. Es erscheint naheliegend, dass D.____ einen stabilen Rahmen und Unterstützung benötigt, um den (Schul-)Alltag in kindeswohlgerechter Art und Weise bewältigen zu können. Diese scheinen ihm zuhause zu fehlen, wo er im Umfeld der Eltern (noch) nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine Entfaltung nötig wäre. Gleichzeitig ist auf Seiten der Beschwerdeführer eine Überforderung oder Unfähigkeit festzustellen, sich adäquat um ihr Kind zu kümmern. Einerseits scheinen die Beschwerdeführer aufgrund ihrer beruflichen Abwesenheiten mit den Bedürfnissen und der Betreuung von D.____ überfordert zu sein, andererseits sind sie in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, die von den Behörden (Schule, Beistand, Sozialarbeiterin) angebotenen Hilfeleistungen umzusetzen und damit für Stabilität in D.____’s Leben sowie für ein seinem Alter sowie seinen Erziehungs-, Pflege- und Ausbildungsbedürfnissen angemessenes Umfeld zu sorgen. Nachdem die Beistandschaft 2015 aufgehoben wurde, mussten die Beschwerdeführer selbst für eine Verbesserung der Lebens- und Schulsituation sorgen. Durch den drohenden Schulausschluss und durch die mit dem Küchenbrand zum Vorschein gekommene nicht kindergerechte Wohnsituation wurde ersichtlich, dass ihnen dies offenbar nicht gelungen ist. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass für D.____ im Haushalt der Beschwerdeführer eine Kindeswohlgefährdung bestand. 11.2 Vorliegend erweist sich unter Berücksichtigung der wegen mangelnder Kooperation der Beschwerdeführer im Jahr 2015 aufgehobenen Beistandschaft als schwächere Massnahme der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer Fremdplatzierung als verhältnismässig. Aufgrund des bevorstehenden Schulausschlusses und der sich durch den Küchenbrand den Behörden offenbarten Wohnsituation waren die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes erforderlich, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer bieten sie für eine altersgerechte Betreuung und für eine genügende Unterstützung bei den schulischen Herausforderungen ihres Kindes keine ausreichende Gewähr. Eine (Erziehungs-)Beistandschaft hat bereits in der Vergangenheit nicht zum erwünschten Erfolg geführt. Die Erfolglosigkeit der bisher getroffenen Massnahmen und das Verhalten der Beschwerdeführer – namentlich ihre mangelnde Bereitschaft, mit Behörden zusammenzuarbeiten und Massnahmen zu akzeptieren – belegen die Erforderlichkeit weitergehender Massnahmen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die verfügte Fremdplatzierung das Subsidiaritätsprinzip verletzt haben soll, gewährleistet doch diese Massnahme die im familiären Umfeld nicht vorhandene Struktur und Betreuung. Der vorinstanzliche Schluss, dass D.____ einen familienexternen Aufenthaltsort benötigt, wo man seinen Bedürfnissen gerecht werden kann, ihm genügende Strukturen und eine aktive Betreuung bietet, ist demnach folgerichtig und trägt den Maximen der Subsidiarität und Proportionalität Rechnung. 11.3 Die Eignung des Internats H.____ wurde von den Beschwerdeführern nicht substantiiert gerügt (vgl. Beschwerdebegründung vom 20. April 2017, Rz. 31). Das Kriterium der Eignung einer Institution beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifischen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem betroffenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1). Dies wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Ferner scheint die Distanz des Internats H.____ zum elterlichen Wohnsitz kein Hindernis für D.____’s wöchentliche Aufenthalte bei den Beschwerdeführern zu sein und ermöglicht ihm, einen guten Kontakt zu seinen Eltern zu pflegen (vgl. Bericht der Beiständin vom 10. Juli 2017, S. 1). Die Rüge, wonach es nicht sachgerecht sei, die Entfernung von L.____ als Kriterium für die Wahl der Institution zu berücksichtigen, stösst somit ins Leere. 12. Zusammenfassend muss vor diesem Hintergrund eine Gefährdung des Kindeswohls sowohl zum Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Entscheids als auch zum heutigen Zeitpunkt bejaht werden. Die Vorinstanz hat den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung zu Recht als angemessene Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung angesehen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 13.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Zunächst ist über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 23. August 2017 um unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Verfahren zu befinden. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht abgewiesen. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführer die notwendigen Belege für ihr Gesuch ein. Anlässlich der Vorverhandlung vom 27. Juni 2017 wurde den Beschwerdeführern in Aussicht gestellt, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege ab 17. Mai 2017 zu gewähren, womit sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2017 ausdrücklich einverstanden erklärten. Folglich wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 6. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab 17. Mai 2017 bewilligt. Inwiefern nun neue Tatsachen vorliegen sollen, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Juli 2017 rechtfertigen würden, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt. Die Ausführungen der Beiständin vom 10. Juli 2017 vermögen daran nichts zu ändern (vgl. Schreiben der Beschwerdeführer vom 23. August 2017, S. 2), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte Verfahren abzuweisen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab 17. Mai 2017 zu bestätigen ist. 13.2 Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse gehen. 13.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Demnach sind die Parteikosten vorliegend wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 26. Juli 2017 Aufwände von 14.33 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 152.20 ab dem 17. Mai 2017 geltend. Folglich ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘260.30 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) auszurichten. 13.4 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird per 17. Mai 2017 bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘260.30 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin