opencaselaw.ch

810 17 73

Basel-Landschaft · 2016-01-12 · Deutsch BL

Jagdpachtvergabe 2016-2024 (RRB Nr. 0332 vom 14. März 2017)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Gemeinderat vergibt die Pacht entweder der bisherigen Jagdgesellschaft oder derjenigen mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger. Ist dies nicht möglich, ist die Jagdgesellschaft mit der grössten Anzahl Schweizer Jägerinnen und Jäger mit Wohnsitz im Kanton zu bevorzugen.

E. 3 Bewerben sich mehrere ranggleiche Jagdgesellschaften, entscheidet der Gemeinderat nach den Kriterien der Kontinuität und Qualität.

E. 4 Der Gemeinderat ist verpflichtet, das Revier zu verpachten, wenn sich mindestens eine qualifizierte Interessentengruppe um die Pacht bewirbt. Die obgenannte Fassung von § 5 Abs. 3, wonach bei "ranggleichen Interessentengruppen" der Gemeinderat entscheidet, stellt insofern eine Änderung gegenüber dem Jagdgesetz von 1967 dar, als bei ranggleichen Interessentengruppen nicht das Los entscheiden sollte, sondern der Gemeinderat. In den Materialien wurde zur Begründung dieser Änderung festgehalten, dass sich der Gemeinderat andernfalls der Verantwortung entziehen könnte (vgl. Vorlage an den Landrat betreffend Totalrevision der kantonalen Jagdgesetzgebung [Nr. 91/1] vom 8. Januar 1991 [Landratsvorlage], S. 6). Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Gemeinde wie bisher die Wahl habe, ob sie die bisherige Pachtgesellschaft oder diejenigen Interessenten mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jäger und Jägerinnen bevorzugen wolle (Landratsvorlage, S. 14). Die Fassung von § 5 Abs. 3 des Jagdgesetzes von 1992 ergibt wiederum einzig dann einen Sinn, wenn sich die Ranggleichheit auf das Verhältnis mehrerer neuer Bewerber mit der gleichen Anzahl ortsansässiger Jäger bzw. Schweizer Jäger mit Wohnsitz im Kanton bezieht und nicht auf das Verhältnis der bisherigen Pachtgesellschaft und denjenigen Interessenten mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jäger. Hätte sich die Ranggleichheit auf letzteres bezogen, so wäre § 5 Abs. 3 kein selbständiger Gehalt zugekommen, zumal damit lediglich das in § 5 Abs. 2 statuierte Auswahlermessen wiederholt worden wäre. Dass im Rahmen des heute geltenden § 5 Abs. 3 JagdG bzw. mit der Einfügung des Zusatzes, wonach der Gemeinderat bei ranggleichen Jagdgesellschaften "nach den Kriterien der Kontinuität und Qualität" entscheidet, an diesem Verständnis der Ranggleichheit etwas geändert werden sollte, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Damit wäre – ausgehend von einer historischen Auslegung – § 5 Abs. 3 JagdG so zu verstehen, dass sich die Ranggleichheit nicht auf das Verhältnis zwischen der bisherigen Jagdgesellschaft und derjenigen mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jäger bezieht, sondern auf das Verhältnis mehrerer neuer Jagdgesellschaften mit der gleichen Anzahl ortsansässiger Jäger bzw. Schweizer Jäger mit Wohnsitz im Kanton. 5.3.3 Allerdings ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich von § 5 Abs. 3 JagdG bei einer solchen Auslegung beschränkt wäre. Namentlich dürfte der Fall, dass sich mehrere neue Jagdgesellschaften mit einer gleichen Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger um die Jagdpacht bewerben, nur selten vorkommen. Auch erscheint unklar, in welchen Fällen eine Vergabe an die bisherige Jagdgesellschaft oder diejenige mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 JagdG "nicht möglich" sein sollte. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes würde vor diesem Hintergrund eine Auslegung von § 5 Abs. 3 JagdG dahingehend, dass sich die Ranggleichheit auf das Verhältnis zwischen der bisherigen Jagdgesellschaft und derjenigen Jagdgesellschaft mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger bezieht, besser entsprechen. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich offen gelassen werden. 5.3.4 Der Gemeinde kommt beim Entscheid, ob sie die Jagdpacht der bisherigen Jagdgesellschaft oder derjenigen mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger vergibt, ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde ist bei ihrem Entscheid indes nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere des Willkürverbots, der Grundsätze der Rechtsgleichheit sowie der Verhältnismässigkeit, auszuüben. Dabei hat sie neben den erwähnten Verfassungsprinzipien immer auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band I, Bern 2012, Rz. 1498; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 409 ff.; BGE 138 I 305 E. 1.4.3; BGE 129 I 232 E. 3.3; BGE 122 I 267 E. 3b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2014, in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2018 Nr. 40 S. 119; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2009.00271] vom 21. Oktober 2009 E. 2.4). Der Entscheid hat sodann gestützt auf eine überprüfbare und sachliche Begründung zu erfolgen, zumal eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur möglich ist, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (vgl. Wiederkehr/Richli , a.a.O., Rz. 1499 mit Hinweisen). Vorliegend lassen sich die von der Gemeinde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigenden Faktoren jeweils ohne weiteres einem der in § 5 Abs. 3 JagdG aufgeführten Kriterien der "Kontinuität" und "Qualität" zuordnen (E. 5.3.5 hiernach) und die Gemeinde hat die fraglichen Kriterien somit in jedem Fall zu beachten. Der Frage, ob § 5 Abs. 3 JagdG im vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar ist, kommt daher im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. 5.3.5 Im Bereich der Jagdpachtvergabe hat sich die Ausübung des Ermessens insbesondere an der Zweckumschreibung von § 1 JagdG bzw. den darin aufgeführten Zielen des Jagdgesetzes, namentlich der Sicherstellung einer weidgerechten und nachhaltigen Ausübung der Jagd, zu orientieren. Der Gesetzgeber hat diesem Anliegen bis zu einem gewissen Grad bereits mit der Regelung von § 5 Abs. 2 JagdG, wonach die Jagdpacht der bisherigen Jagdgesellschaft oder derjenigen mit den meisten ortsansässigen Jägern zu vergeben ist, Rechnung getragen. In der Landratsvorlage aus dem Jahr 1991 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die bisherigen Pächter und die ortsansässigen Jäger durch ihre Ortskundigkeit und allfällige Ortsverbundenheit am ehesten Gewähr bieten würden, die mit der Jagdausübung verbundenen Pflichten erfüllen zu können (Landratsvorlage, S. 14). Im Rahmen der Ermessensausübung ist demnach zu prüfen, welche Jagdgesellschaft am ehesten Gewähr bietet, die in § 1 Abs. 2 JagdG aufgeführten Ziele zu erreichen und die Vorgaben des Jagdgesetzes einzuhalten. Dabei stehen – entsprechend dem Kriterium der "Qualität" im Sinne von § 5 Abs. 3 JagdG – Aspekte wie die jagdliche Erfahrung der Mitglieder einer Jagdgesellschaft, deren Leistungsfähigkeit und Altersstruktur sowie die Einhaltung der Abschussplanung im Vordergrund. Auch sind in diesem Zusammenhang allfällige negative Vorkommnisse (Jagdvergehen, unweidmännisches Verhalten) zu berücksichtigen. Mit dem in § 5 Abs. 3 JagdG genannten Kriterium der "Kontinuität" wird in erster Linie nicht an die Erfahrung der Mitglieder einer Jagdgesellschaft als solche angeknüpft. Der Begriff der "Kontinuität" bzw. "Beständigkeit" bezieht sich vielmehr auf den Fortbestand von etwas Bestehendem, hinsichtlich der Jagdpacht somit die Fortdauer der Pacht mit der bisherigen Jagdgesellschaft bzw. den bisherigen Jägerinnen und Jägern. Insofern verdeutlicht das Kriterium der "Kontinuität" die bereits in § 5 Abs. 2 JagdG statuierte privilegierte Position der bisherigen Jagdgesellschaft. Da sich die Jagdgesellschaft aus ihren Mitgliedern bzw. den einzelnen Jägerinnen und Jägern zusammensetzt, bezieht sich die Kontinuität zudem auf die Erfahrung der bisherigen Mitglieder der Jagdgesellschaft im fraglichen Revier. Somit wird im Rahmen dieses Kriteriums auch allfälligen Mitgliedermutationen Rechnung zu tragen sein. 5.4.1 Der Gemeinderat A.____ begründete seinen Vergabeentscheid damit, dass aus Sicht des Gemeinderats die Jagdgesellschaft B.____ die nötige Erfahrung aufweise und es in der vergangenen Pachtperiode keinerlei negative Vorkommnisse gegeben habe, welche einen Wechsel der pachtenden Gesellschaft erfordern würden. Durch die Vergabe an die Jagdgesellschaft B.____ könne die Kontinuität im Revier am besten gewahrt werden. Im Protokoll über den Beschluss des Gemeinderats vom 12. Januar 2016, welcher dem Vergabeentscheid zugrunde lag, wird festgehalten, dass die Jagdgesellschaft B.____ aus sieben Mitgliedern bestehe, wovon drei Mitglieder in A.____ wohnhaft seien. Die Jagdgesellschaft C.____ bestehe aus vier Mitgliedern, wovon zwei in A.____ wohnen würden. Gemäss § 5 JagdG könne die Pacht an die bisherige Jagdgesellschaft vergeben werden, da die Jagdgesellschaft B.____ die Kriterien gemäss § 5 Abs. 2 JagdG erfülle (bisherige Gesellschaft und am meisten ortsansässige Jäger) und der Verwaltung keine negativen Erfahrungen mit der Jagdgesellschaft B.____ bekannt seien. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens führte die Gemeinde ergänzend aus, dass der zuständige Gemeinderat an einem Jagdtag der Jagdgesellschaft B.____ teilgenommen habe, um sich ein besseres Bild der Abläufe einer Jagd machen zu können. Er habe zudem ein persönliches Gespräch mit dem Vorsteher des Amts für Wald beider Basel geführt, wobei keine Bedenken bezüglich einer möglichen Vergabe an die Jagdgesellschaft B.____ bekundet worden seien. Der Gemeinderat sei auch über das jagdliche Ereignis vom 25. September 2015 durch die Jagdgesellschaft B.____ informiert worden. Von einem zweiten Vorfall sei dem Gemeinderat nichts bekannt. Der Gemeinderat habe daraufhin mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Januar 2016 die Jagdpacht an die Jagdgesellschaft B.____ vergeben. Begründet werde dieser Entscheid damit, dass die Jagdgesellschaft B.____ alle gesetzlichen Bedingungen erfülle und die nötige Erfahrung für die Aufgabe habe. Zudem gebe es für den Gemeinderat keinen zwingenden Grund, die Pachtgesellschaft zu wechseln. Mit dem Beschluss des Gemeinderates war und sei man weiterhin überzeugt, die Kontinuität im Revier am besten zu gewährleisten (Vernehmlassung vom 6. April 2016). Im Verfahren vor Kantonsgericht stellt sich die Gemeinde auf den Standpunkt, dass die Ausführungen des Regierungsrats über die Mitglieder der Jagdgesellschaft B.____, deren Status, deren Qualität, allfällige Vorkommnisse, die Anzahl "Schweisshundeführer" usw. sowie der Vergleich zu der sich neu bewerbenden Jagdgesellschaft C.____ völlig irrelevant seien, weshalb in der Folge auch nicht auf die einzelnen Punkte eingegangen werde. Es sei nicht von Bedeutung, nach welchen Kriterien die Gemeinde die Jagdpacht vergeben habe, solange die Vergabe dem gesetzlich vorgegebenen Vergabeverfahren genüge und nicht willkürlich erfolgt sei, was vorliegend jedoch ganz klar nicht der Fall gewesen sei. 5.4.2 Vorab ist festzustellen, dass der Gemeinderat A.____ bei seinem Vergabeentscheid von einer falschen Mitgliederzahl bzw. Anzahl ortsansässiger Jäger der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen ist (E. 5.2.1 hiervor). Unklar ist, ob der Gemeinderat im Zeitpunkt des Entscheids von der Verurteilung von F.____ wegen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz – wenn auch in seiner Eigenschaft als Gastjäger – Kenntnis hatte und diesen Umstand berücksichtigte. Hinsichtlich des weiteren von der Beschwerdegegnerin angeführten Vorfalls räumte die Gemeinde ein, dass sie davon keine Kenntnis gehabt habe (Vernehmlassung vom 6. April 2016). Die von der Gemeinde angeführte Begründung für den Vergabeentscheid basiert nach dem Gesagten auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf entscheidrelevante Umstände, was einer rechtskonformen Ermessensausübung von vornherein entgegensteht. Die Frage der Anzahl Mitglieder einer Jagdgesellschaft ist zudem auch mit Blick auf die in § 7 JagdG definierten Gültigkeitsvoraussetzungen von Bedeutung. In seinem an die Jagdgesellschaften gerichteten Schreiben vom 26. Januar 2016 hielt der Gemeinderat A.____ fest, dass beide Jagdgesellschaften die gesetzlichen Anforderungen erfüllen würden. Dieser Aussage kann vor dem Hintergrund, dass der Gemeinderat wie bereits ausgeführt (E. 5.4.1 hiervor) im Fall der Beschwerdeführerin 2 von sieben und im Fall der Beschwerdegegnerin von vier Mitgliedern ausging, nicht gefolgt werden. Gemäss § 7 Abs. 1 JagdG muss die Jagdgesellschaft für Reviere bis zu 600 ha aus mindestens 3 und höchstens 6, für Reviere über 600 ha aus mindestens 6 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen, wovon mindestens die Hälfte der Mitglieder Wohnsitz im Kanton haben muss. Verfügt die eine Jagdgesellschaft über sieben und die andere über vier Mitglieder, so können definitionsgemäss nicht beide die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 JagdG erfüllen. 5.4.3 Unabhängig von der Frage der Sachverhaltsfeststellung vermag der allgemeine Hinweis im Vergabeentscheid auf die Erfahrung der Beschwerdeführerin 2 und die Kontinuität im Revier den Anforderungen an eine pflichtgemässe Ermessensausübung nicht zu genügen. Namentlich geht daraus nicht hervor, ob und inwiefern sich die Gemeinde mit den wesentlichen Eigenschaften und Qualitäten der beiden Jagdgesellschaften auseinandersetzte. Der Schluss des Regierungsrats im angefochtenen Entscheid, es sei nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die Gemeinde ihren Entscheid getroffen habe, erweist sich insofern als zutreffend. Soweit sich die Gemeinde im Verfahren vor Kantonsgericht auf den Standpunkt stellt, es sei "völlig irrelevant", nach welchen Kriterien sie ihren Entscheid getroffen habe, zumal dieser nicht willkürlich erfolgt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (E. 5.3.4 hiervor), hat die Gemeinde die wesentlichen Gründe für ihren Entscheid aufzuzeigen, damit eine Überprüfung der Rechtskonformität der Ermessensausübung überhaupt möglich ist. Dabei hat sich die Gemeinde mit den wesentlichen Qualitäten der jeweiligen Jagdgesellschaften ebenso wie mit allfälligen negativen Vorkommnissen auseinanderzusetzen und darzulegen, nach welchen Gesichtspunkten sie ihr Auswahlermessen ausgeübt hat. Diesen Anforderungen hat die Gemeinde im vorliegenden Fall nicht entsprochen und damit ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. 5.5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Regierungsrat zu Recht die Gemeinde anwies, die Jagdpacht an die Beschwerdegegnerin zu vergeben. 5.5.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der Regierungsrat mit dem angefochtenen Entscheid seine Kognition überschritten und dadurch die Autonomie der Gemeinde verletzt habe. Der Regierungsrat habe verkannt, dass ihm gemäss § 32 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 im vorliegenden Fall keine Angemessenheitsprüfung zustehe. Er habe sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde gesetzt, was unzulässig sei. 5.5.3 Der Regierungsrat äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Frage seiner Kognition, welche aufgrund der Autonomie der Gemeinde im Bereich der Jagdpachtvergabe (E. 4.3 hiervor) auf eine Rechtskontrolle beschränkt war (§ 32 Abs. 3 VwVG BL). Er erwog, dass die Gemeinde bei ihrem Entscheid von einer falschen Anzahl ortsansässiger Jäger ausgegangen sei. Im vorliegenden Fall stünden sich zwei ranggleiche Jagdgesellschaften gegenüber und es sei somit nach den Kriterien der Kontinuität und Qualität zu entscheiden (Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017, E. 4 in fine). Im Weiteren hielt der Regierungsrat fest, es sei nur schwer nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der Gemeinderat seinen Entscheid gefällt habe (Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017, E. 7 in fine). Anstatt den Entscheid des Gemeinderats infolge unrichtiger Feststellung des Sachverhalts bzw. Ermessensmissbrauchs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen, nahm der Regierungsrat in der Folge eine eigene Beurteilung nach Massgabe der Kriterien von § 5 Abs. 3 JagdG vor. Dabei kam er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Beschwerdegegnerin qualitativ in allen Bereichen unterliege (Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017, E. 8). Der Regierungsrat beschränkte sich mithin nicht darauf, zu überprüfen, ob die Gemeinde ihr Ermessen rechtskonform ausübte. Vielmehr traf er einen eigenen Entscheid über die Vergabe der Jagdpacht. Mit diesem Vorgehen setzte er sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde und überschritt die ihm gemäss § 32 Abs. 3 VwVG BL zustehende Kognition. Er verletzte die Gemeindeautonomie insofern, als er auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde verzichtete und den Vergabeentscheid selbst traf. Sein Entscheid erweist sich damit als willkürlich (vgl. BGE 136 I 395 E. 2 mit Hinweisen). 5.6 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerden der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Gemeinde zurückzuweisen, damit diese – vorbehältlich der Einhaltung der Gültigkeitsvoraussetzungen (§ 7 JagdG) – in rechtskonformer Ermessensausübung neu über die Vergabe der Jagdpacht entscheidet. Von Beweismassnahmen ist bei diesem Ausgang abzusehen und die Beweisanträge der Parteien werden abgewiesen. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen können im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Von einer Kostenauferlegung zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin 2 ist im vorliegenden Fall abzusehen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 2. November 2017 geltend gemachte Aufwand von 30.20 Stunden für das Verfahren vor Kantonsgericht erweist sich als angemessen, wobei praxisgemäss ein Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde zur Anwendung kommt. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 8‘211.15 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festzusetzen und dem Regierungsrat aufzuerlegen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerden der Einwohnergemeinde A.____ und der Jagdgesellschaft B.____ wird der Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde A.____ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 1'400.-- werden der Einwohnergemeinde A.____ und der Jagdgesellschaft B.____ zurückerstattet. 3. Der Jagdgesellschaft B.____ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘211.15 (inkl. 8% MWST) zulasten des Regierungsrats zugesprochen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.12.2017 810 17 73 (810 17 70)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Dezember 2017 (810 17 70/810 17 73) Übriges Verwaltungsrecht Jagdpachtvergabe/Anforderungen an die Ermessensausübung, Kognition des Regierungsrats Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte Einwohnergemeinde A.____ , Beschwerdeführerin 1 Jagdgesellschaft B.____ , Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Dr. Marco Balmelli, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Jagdgesellschaft C.____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Roger Wirz, Advokat Betreff Jagdpachtvergabe 2016-2024 (RRB Nr. 0332 vom 14. März 2017) A. Im Rahmen der Neuvergabe der Jagdpacht für das Revier A.____ für die Periode 2016-2024 bewarben sich die bisherige Pächterin, die Jagdgesellschaft B.____, sowie die Jagdgesellschaft C.____. Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 entschied der Gemeinderat A.____, die Jagdpacht für die Periode 2016-2024 an die Jagdgesellschaft B.____ zu vergeben. Dieser Entscheid wurde den beiden Bewerberinnen mit Verfügung vom 1. Februar 2016 eröffnet. B. Gegen diese Verfügung erhob die Jagdgesellschaft C.____ mit Eingabe vom 9. Februar 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie stellte das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Gemeinderats A.____ vom 1. Februar 2016 aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, den Zuschlag für die Pacht des Jagdreviers A.____ vom 1. April 2016 bis 31. März 2024 an die Jagdgesellschaft C.____ zu erteilen. Eventualiter sei die Gemeinde A.____ anzuweisen, die Anträge auf Zuschlag der Jagdpacht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und der gesamten Faktenlage neu abzuklären und entsprechend neu zu entscheiden. C. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017 wurde die Beschwerde der Jagdgesellschaft C.____ gutgeheissen und die Gemeinde A.____ wurde angewiesen, die Pacht für die Jagdperiode 2016-2024 an die Jagdgesellschaft C.____ zu vergeben. D. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob die Jagdgesellschaft B.____, vertreten durch Dr. Marco Balmelli, Advokat, mit Eingabe vom 22. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017 aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Am 24. Mai 2017 reichte die Jagdgesellschaft B.____ die Beschwerdebegründung ein. E. Mit Eingabe vom 24. März 2017 erhob die Einwohnergemeinde A.____ ihrerseits Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats. Sie stellt das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017 aufzuheben und die Verfügung des Gemeinderats vom 1. Februar 2016 zu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017 aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Am 21. April 2017 reichte die Gemeinde die Beschwerdebegründung ein. F. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerden der Jagdgesellschaft B.____ und der Gemeinde denselben Gegenstand betreffen und die entsprechenden Verfahren 810 17 70 und 810 17 73 wurden vereinigt. G. Anstatt eine Vernehmlassung einzureichen, verfügte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 0858 vom 20. Juni 2017, dass der Regierungsratsbeschluss Nr. 0332 vom 14. März 2017 und der im Parallelverfahren 810 17 75 ergangene Regierungsratsbeschluss Nr. 0333 vom 14. März 2017 aufgehoben werden. Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren 810 17 75 betreffend die Einwohnergemeinde D.____ im Sinne seines Urteils vom 10. Mai 2017 in Sachen Jagdpachtvergabe E.____, in welchem es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe, entscheiden könnte und die Beschwerden – ohne materielle Beurteilung – gutheissen könnte. Aus prozessökonomischer Sicht mache dies wenig Sinn, weshalb die beiden Regierungsratsbeschlüsse aufzuheben und die Verfahren unter Berücksichtigung des kantonsgerichtlichen Urteils erneut durchzuführen seien. H. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 wurde festgestellt, dass der Beschluss des Regierungsrats Nr. 0858 vom 20. Juni 2017 nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens führe, welches deshalb fortzusetzen sei. I. Am 22. August 2017 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Für den Fall, dass das Gericht die regierungsrätliche Auffassung bezüglich der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht teile, werde auf eine (materielle) Vernehmlassung verzichtet und es würden die in der Sache ergangenen Akten eingereicht. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2017 stellt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Roger Wirz, Advokat, das Rechtsbegehren, die Beschwerden seien abzuweisen. K. Am 12. September 2017 reichte die Gemeinde eine Replik ein mit dem Rechtsbegehren, es sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Verfügung der Gemeinde vom 1. Februar 2016 zu bestätigen. L. Am 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin 2 eine Replik ein. M. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. Oktober 2017 eine Duplik ein. N. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Von Beweismassnahmen wurde abgesehen und die entsprechenden Beweisanträge der Parteien wurden abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht, ob und inwieweit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen bzw. die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 1.2 Gegen Entscheide des Regierungsrats steht unter anderem die Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (§ 41 VPO) sowie die verwaltungsgerichtliche Beschwerde (§ 43 Abs. 1 VPO) offen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerden der Gemeinde und der Beschwerdeführerin 2 ist damit gegeben. 1.3.1 Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Autonomie ist zu bejahen, wenn sie vom Entscheid einer kantonalen Behörde als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt wird und eine Verletzung ihrer Autonomie geltend macht. Ob die Gemeinde im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie geniesst, ist keine Frage des Eintretens, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 141 I 36 E. 1.2.4; BGE 135 I 43 E. 1.2). Die Gemeinde ist durch den angefochtenen Entscheid in hoheitlichen Interessen betroffen und macht eine Verletzung ihrer Autonomie geltend. Sie ist daher zur Beschwerde befugt. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist vom angefochtenen Entscheid, mit welchem der Regierungsrat die Gemeinde anwies, die Jagdpacht für die Periode 2016-2024 an die Beschwerdegegnerin zu vergeben, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Sie ist demnach ebenfalls zur Beschwerde befugt. 1.4.1 Der Regierungsrat beantragt, es sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zur Begründung seines Antrags führt der Regierungsrat aus, er habe mit Beschluss Nr. 0858 vom 20. Juni 2017 unter Bezugnahme auf § 10 VPO entschieden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werde. 1.4.2 Gemäss § 10 Abs. 3 VPO kann die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der Beschwerde führenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben. Vorliegend hat der Regierungsrat mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2017 den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung gezogen, ohne in der Sache neu zu entscheiden. Der Beschluss des Regierungsrats ist vielmehr auf eine weitere Instruktion bzw. eine erneute Durchführung des Verfahrens gerichtet. Soweit davon ausgegangen wird, dass auch die verwaltungsinterne Rechtsmittelbehörde die Kompetenz gemäss § 10 Abs. 3 VPO beanspruchen kann, erscheint fraglich, ob das Vorgehen des Regierungsrats dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entspricht. Gestützt auf § 10 Abs. 3 VPO soll die Behörde sogleich neu verfügen bzw. entscheiden oder einen (belastenden) Verwaltungsakt aufheben können, wenn dies möglich ist. Demgegenüber ist es der Behörde grundsätzlich verwehrt, erneut ein Beweisverfahren durchzuführen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen, um selber neu zu entscheiden. Die Wiedererwägung während des hängigen Beschwerdeverfahrens ("lite pendente") führt zudem – falls zulässig – nur dann zur Gegenstandslosigkeit, wenn damit den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. in Bezug auf die gleichlautende Regelung im Kanton Bern Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog , Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 zu Art. 71; Urteil des Bundesgerichts 2C_267/2011 vom 18. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4.3 Die Beschwerdeführerinnen beantragen im Hauptstandpunkt, es sei der Beschluss des Regierungsrats Nr. 0332 vom 14. März 2017 aufzuheben und die Verfügung des Gemeinderats A.____ vom 1. Februar 2016 zu bestätigen. Mit dem Beschluss des Regierungsrats vom 20. Juni 2017 wurde diesem Rechtsbegehren nicht bzw. nicht vollumfänglich entsprochen. Mangels eines neuen Sachentscheids des Regierungsrats hat der fragliche Beschluss – entgegen der Auffassung der Gemeinde – auch nicht zur Folge, dass die Verfügung des Gemeinderats A.____ vom 1. Februar 2016 rechtskräftig wird. Der Beschluss des Regierungsrats vom 20. Juni 2017 führt somit nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens. 1.5 Da sämtliche weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden der Gemeinde und der Beschwerdeführerin 2 einzutreten. 2. Mit der Autonomiebeschwerde können in Verbindung mit der Verletzung der Gemeindeautonomie auch die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen vorgebracht werden (§ 41 Abs. 4 VPO). Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). Dagegen ist dem Kantonsgericht im vorliegenden Fall die Beurteilung der Angemessenheit untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die Beschwerdeführerin 2 rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren weder beigeladen worden sei noch Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Da sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren habe Stellung nehmen können und der Sachverhalt liquid sei, werde beantragt, dass das Gericht in der Sache entscheide. 3.2.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 135 II 286 E. 5.1; BGE 132 V 368 E 3.1; jeweils mit Hinweisen). 3.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; BGE 135 I 279 E. 2.6.1; jeweils mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). 3.2.3 Der Regierungsrat hat durch die unterbliebene Anhörung bzw. den Nichteinbezug der Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren deren Anspruch auf rechtliches Gehör zweifellos in schwerwiegender Weise verletzt. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt indes ausdrücklich, von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sei abzusehen und es sei in der Sache selbst zu entscheiden. Der Regierungsrat verfügt im vorliegenden Fall über die gleiche Kognition wie das Kantonsgericht (E. 5.5.3 hiernach). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren kann damit als geheilt gelten. 4.1 In materieller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob der Gemeinde im hier in Frage stehenden Bereich Autonomie zukommt. 4.2 Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV). Eine analoge Garantie ist in § 45 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 136 I 395 E. 3.2.1; BGE 136 I 316 E. 2.1.1; BGE 135 I 233 E. 2.2; BGE 133 I 128 E. 3.1; BGE 129 I 290 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). 4.3 Gemäss § 126 Abs. 1 KV steht den Gemeinden das Jagdregal zu. Dieser Grundsatz wird in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JagdG) vom 7. Juni 2007 wiederholt. In § 2 Abs. 2 JagdG wird festgehalten, dass die Pachtjagd (Revierjagd) gilt. Die Verpachtung der Jagdreviere ihrerseits ist in § 5 JagdG geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: 1 Das Revier wird vom Gemeinderat zu dem von ihm festgelegten Schätzwert verpachtet. 2 Der Gemeinderat vergibt die Pacht entweder der bisherigen Jagdgesellschaft oder derjenigen mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger. Ist dies nicht möglich, ist die Jagdgesellschaft mit der grössten Anzahl Schweizer Jägerinnen und Jäger mit Wohnsitz im Kanton zu bevorzugen. 3 Bewerben sich mehrere ranggleiche Jagdgesellschaften, entscheidet der Gemeinderat nach den Kriterien der Kontinuität und Qualität. 4 Der Gemeinderat ist verpflichtet das Revier zu verpachten, wenn sich mindestens eine Jagdgesellschaft um die Pacht bewirbt. Aus § 5 JagdG geht hervor, dass der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft die Jagd zu verpachten ist, beim Gemeinderat liegt, wobei dieser unter der Voraussetzung, dass sich mindestens eine Jagdgesellschaft um die Pacht bewirbt, zur Reviervergabe verpflichtet ist. Dem Gemeinderat kommt bei diesem Entscheid – innerhalb des mit § 5 JagdG gesetzten Rahmens – ein Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde verfügt somit bei der Vergabe der Jagdpacht über eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und damit über Autonomie (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. Mai 2017 [ 810 16 318] E. 2.2 ; BLVGE 2001 S. 80 ff. E. 2b; jeweils mit Hinweisen). 5.1.1 In der Sache macht die Gemeinde geltend, dass es gemäss § 5 Abs. 2 JagdG im Auswahlermessen des Gemeinderats stehe, die Pacht entweder an die bisherige Jagdgesellschaft zu vergeben oder an eine neue Jagdgesellschaft, die über eine grössere Anzahl ortsansässiger Mitglieder verfüge. Die Ausführungen des Regierungsrats über die Mitglieder der Jagdgesellschaft B.____, deren Status, deren Qualität, allfällige Vorkommnisse, die Anzahl Schweisshundeführer etc. sowie der Vergleich zu der sich neu bewerbenden Jagdgesellschaft C.____ seien völlig irrelevant. Der Gemeinderat habe rechtmässig entschieden, die Jagdpacht an die bisherige Jagdgesellschaft B.____ zu vergeben, da diese aus Sicht des Gemeinderats die nötige Erfahrung aufweise und durch die Vergabe an die bisherige Pächterin die Kontinuität im Jagdrevier am besten gewahrt werden könne. Welche Gründe den Gemeinderat zu seinem Entscheid bewogen hätten, müsse die Beschwerdeinstanz nur dann interessieren, wenn Anzeichen für eine willkürliche Vergabe der Jagdpacht bestünden. Dies sei vorliegend jedoch ganz klar nicht der Fall. Der Gemeinderat sei mit der bisherigen Pächterin zufrieden und habe dies in der Verfügung vom 1. Februar 2016 ausgedrückt. Es liege somit keine willkürliche Vergabe der Jagdpacht vor und der Zuschlag an die bisherige Pächterin sei rechtmässig erfolgt. Der Entscheid des Regierungsrats, wonach die Gemeinde die Pacht an die Jagdgesellschaft C.____ vergeben müsse, sei als klare Verletzung der Gemeindeautonomie zu betrachten und deshalb aufzuheben. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht im Wesentlichen geltend, der Regierungsrat habe verkannt, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht nur die bisherige Pächterin sei, sondern auch über die grösste Anzahl ortsansässiger Jäger verfüge. Mangels Ranggleichheit im Sinne von § 5 Abs. 3 JagdG sei eine Beurteilung nach den Kriterien der Kontinuität und Qualität somit hinfällig. Selbst für den Fall, dass zwischen den beiden Jagdgesellschaften von einer Gleichrangigkeit ausgegangen würde, hätte die Gemeinde in Ausübung ihres Ermessens der Beschwerdeführerin 2 den Zuschlag erteilen dürfen. Der Regierungsrat habe demgegenüber im angefochtenen Entscheid seine auf die Rechtskontrolle beschränkte Kognition in rechtsverletzender Weise ausgeübt und sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Gemeinderats gesetzt. Die vom Regierungsrat angeführten Gründe seien zudem nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Gemeinderats zu begründen. 5.1.3 Die Beschwerdegegnerin bringt zusammengefasst vor, dass der Regierungsrat im vorliegenden Fall in korrekter Auslegung von § 5 JagdG eine Ranggleichheit der beiden Jagdgesellschaften angenommen und den Entscheid der Gemeinde daraufhin überprüft habe, ob er den Vergabekriterien der Kontinuität und Qualität entspreche. Er habe den Entscheid des Gemeinderats zu Recht aufgehoben, zumal dieser auf einer unrichtigen Anwendung von § 5 JagdG sowie auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht habe und in Verletzung der rechtlichen Grenzen der Ermessensausübung erfolgt sei. 5.2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um die bisherige Pächterin im Sinne von § 5 Abs. 2 JagdG handelt. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, dass sie darüber hinaus über die grösste Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger verfüge. Soweit sie diesbezüglich auch Gastjägerinnen und Gastjäger einbeziehen möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss § 6 Abs. 2 JagdG müssen sich die Jagdgesellschaften aus Jagdberechtigten zusammensetzen, die sich in der Rechtsform eines Vereins zusammengeschlossen haben. In § 15 Abs. 2 JagdG wird unterschieden zwischen dem Jagdpass, welcher zur Jagdausübung im Revier "der eigenen Jagdgesellschaft" berechtigt (lit. a), und dem Jagdpass für Gastjägerinnen und Gastjäger, welcher zur Teilnahme an der Jagd als Gast in allen Revieren des Kantons berechtigt (lit. b). Wenn in § 5 Abs. 2 JagdG von den Jägerinnen und Jägern einer Jagdgesellschaft gesprochen wird, kann es sich dabei somit einzig um die Mitglieder einer Jagdgesellschaft handeln. Was im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft von F.____ und G.____ in der Jagdgesellschaft B.____ im Hinblick auf die Jagdpachtperiode 2016-2024 anbelangt, so vermochte die Beschwerdeführerin 2 den entsprechenden Nachweis – in Form von Statuten bzw. eines Vereinsbeschlusses – nicht zu erbringen. Dass sich die genannten Jäger gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 als Mitglieder der Jagdgesellschaft B.____ verstehen und für die fragliche Jagdpachtperiode zur Verfügung stehen bzw. den Pachtvertrag unterzeichnen würden, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid somit zu Recht festgestellt, dass F.____ und G.____ mangels Mitgliedschaft in der Jagdgesellschaft B.____ nicht als ortsansässige Jäger im Sinne von § 5 Abs. 2 JagdG berücksichtigt werden können. 5.2.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin 2, die Gemeinde habe ihr zwingend den Zuschlag erteilen müssen, weil sie die bisherige Pächterin sei und über die grösste Anzahl ortsansässiger Mitglieder verfüge, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 5.3.1 Bezüglich der Ausübung des Auswahlermessens im Sinne von § 5 Abs. 2 JagdG ist vorab strittig, was mit der Formulierung "ranggleiche Jagdgesellschaften" gemäss § 5 Abs. 3 JagdG gemeint ist. Die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdegegnerin schliessen sich diesbezüglich der Auslegung des Regierungsrats an, wonach im Fall einer Bewerbung der bisherigen Jagdgesellschaft und einer Jagdgesellschaft mit einer grösseren Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger Ranggleichheit im Sinne von § 5 Abs. 3 JagdG vorliege und damit nach den Kriterien der Kontinuität und Qualität zu entscheiden sei. Demgegenüber stellt sich die Gemeinde auf den Standpunkt, dass § 5 Abs. 3 JagdG lediglich in jenen Fällen zur Anwendung gelange, in denen eine Vergabe der Jagdpacht nach § 5 Abs. 2 JagdG nicht möglich sei. 5.3.2 Die Entstehungsgeschichte von § 5 Abs. 2 und 3 JagdG spricht für die von der Gemeinde vertretene Auslegung. Die fragliche Regelung hat ihren Ursprung im Einführungsgesetz vom 14. September 1967 zum Bundesgesetz vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz sowie der Verordnung über Jagd und Vogelschutz vom 11. Dezember 1967 (Jagdgesetz 1967). Gemäss dessen § 4 Abs. 3 hatte die Gemeinde die Wahl zwischen zwei Reihenfolgen der zu berücksichtigenden Jagdinteressenten: Sie konnte nach der einen Variante den Zuschlag der Gruppe der bisherigen Pächter geben, in zweiter Priorität der Gruppe mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jäger, in dritter Priorität der Gruppe mit der grössten Zahl von Kantonseinwohnern schweizerischer Nationalität und in vierter Priorität weiteren Gruppen (lit. a). Nach der anderen Variante kam in erster Priorität die Gruppe mit der grössten Zahl ortsansässiger Jäger zum Zuge, in zweiter Priorität die Gruppe der bisherigen Pächter, in dritter Priorität die Gruppe mit der grössten Zahl von Kantonseinwohnern schweizerischer Nationalität und in vierter Priorität weitere Gruppen (lit. b). Sofern zwei oder mehr ranggleiche Gruppen die Voraussetzungen für die Vergebung in gleicher Weise erfüllten, entschied das Los (§ 4 Abs. 4). Daraus erhellt, dass sich die Ranggleichheit jeweils auf den Rang innerhalb einer – von der Gemeinde frei zu wählenden – Reihenfolge bezog und nicht auf den Rang im Verhältnis zwischen den beiden Reihenfolgen; andernfalls hätte die Gemeinde bei einer Bewerbung der bisherigen Pächter und einer Gruppe mit der grössten Zahl ortsansässiger Jäger keine Wahl gehabt, sondern es hätte in diesem Fall das Los entschieden. Im Rahmen der Totalrevision der kantonalen Jagdgesetzgebung wurde die fragliche Regelung inhaltlich übernommen und in § 5 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 30. März 1992 (Jagdgesetz 1992) verankert, welcher wie folgt lautete: 1 Das Revier wird vom Gemeinderat zu dem von ihm festgelegten Schätzungswert verpachtet. 2 Der Gemeinderat vergibt die Pacht entweder der bisherigen Pachtgesellschaft oder denjenigen Interessenten mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jäger oder Jägerinnen. Ist dies nicht möglich, sind die Interessenten mit der grössten Anzahl Schweizer Jäger und Jägerinnen mit Wohnsitz im Kanton zu bevorzugen. 3 Bewerben sich mehrere ranggleiche Interessentengruppen, entscheidet der Gemeinderat. 4 Der Gemeinderat ist verpflichtet, das Revier zu verpachten, wenn sich mindestens eine qualifizierte Interessentengruppe um die Pacht bewirbt. Die obgenannte Fassung von § 5 Abs. 3, wonach bei "ranggleichen Interessentengruppen" der Gemeinderat entscheidet, stellt insofern eine Änderung gegenüber dem Jagdgesetz von 1967 dar, als bei ranggleichen Interessentengruppen nicht das Los entscheiden sollte, sondern der Gemeinderat. In den Materialien wurde zur Begründung dieser Änderung festgehalten, dass sich der Gemeinderat andernfalls der Verantwortung entziehen könnte (vgl. Vorlage an den Landrat betreffend Totalrevision der kantonalen Jagdgesetzgebung [Nr. 91/1] vom 8. Januar 1991 [Landratsvorlage], S. 6). Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Gemeinde wie bisher die Wahl habe, ob sie die bisherige Pachtgesellschaft oder diejenigen Interessenten mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jäger und Jägerinnen bevorzugen wolle (Landratsvorlage, S. 14). Die Fassung von § 5 Abs. 3 des Jagdgesetzes von 1992 ergibt wiederum einzig dann einen Sinn, wenn sich die Ranggleichheit auf das Verhältnis mehrerer neuer Bewerber mit der gleichen Anzahl ortsansässiger Jäger bzw. Schweizer Jäger mit Wohnsitz im Kanton bezieht und nicht auf das Verhältnis der bisherigen Pachtgesellschaft und denjenigen Interessenten mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jäger. Hätte sich die Ranggleichheit auf letzteres bezogen, so wäre § 5 Abs. 3 kein selbständiger Gehalt zugekommen, zumal damit lediglich das in § 5 Abs. 2 statuierte Auswahlermessen wiederholt worden wäre. Dass im Rahmen des heute geltenden § 5 Abs. 3 JagdG bzw. mit der Einfügung des Zusatzes, wonach der Gemeinderat bei ranggleichen Jagdgesellschaften "nach den Kriterien der Kontinuität und Qualität" entscheidet, an diesem Verständnis der Ranggleichheit etwas geändert werden sollte, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Damit wäre – ausgehend von einer historischen Auslegung – § 5 Abs. 3 JagdG so zu verstehen, dass sich die Ranggleichheit nicht auf das Verhältnis zwischen der bisherigen Jagdgesellschaft und derjenigen mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jäger bezieht, sondern auf das Verhältnis mehrerer neuer Jagdgesellschaften mit der gleichen Anzahl ortsansässiger Jäger bzw. Schweizer Jäger mit Wohnsitz im Kanton. 5.3.3 Allerdings ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich von § 5 Abs. 3 JagdG bei einer solchen Auslegung beschränkt wäre. Namentlich dürfte der Fall, dass sich mehrere neue Jagdgesellschaften mit einer gleichen Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger um die Jagdpacht bewerben, nur selten vorkommen. Auch erscheint unklar, in welchen Fällen eine Vergabe an die bisherige Jagdgesellschaft oder diejenige mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 JagdG "nicht möglich" sein sollte. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes würde vor diesem Hintergrund eine Auslegung von § 5 Abs. 3 JagdG dahingehend, dass sich die Ranggleichheit auf das Verhältnis zwischen der bisherigen Jagdgesellschaft und derjenigen Jagdgesellschaft mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger bezieht, besser entsprechen. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich offen gelassen werden. 5.3.4 Der Gemeinde kommt beim Entscheid, ob sie die Jagdpacht der bisherigen Jagdgesellschaft oder derjenigen mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger vergibt, ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde ist bei ihrem Entscheid indes nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere des Willkürverbots, der Grundsätze der Rechtsgleichheit sowie der Verhältnismässigkeit, auszuüben. Dabei hat sie neben den erwähnten Verfassungsprinzipien immer auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band I, Bern 2012, Rz. 1498; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 409 ff.; BGE 138 I 305 E. 1.4.3; BGE 129 I 232 E. 3.3; BGE 122 I 267 E. 3b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2014, in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2018 Nr. 40 S. 119; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2009.00271] vom 21. Oktober 2009 E. 2.4). Der Entscheid hat sodann gestützt auf eine überprüfbare und sachliche Begründung zu erfolgen, zumal eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur möglich ist, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (vgl. Wiederkehr/Richli , a.a.O., Rz. 1499 mit Hinweisen). Vorliegend lassen sich die von der Gemeinde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigenden Faktoren jeweils ohne weiteres einem der in § 5 Abs. 3 JagdG aufgeführten Kriterien der "Kontinuität" und "Qualität" zuordnen (E. 5.3.5 hiernach) und die Gemeinde hat die fraglichen Kriterien somit in jedem Fall zu beachten. Der Frage, ob § 5 Abs. 3 JagdG im vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar ist, kommt daher im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. 5.3.5 Im Bereich der Jagdpachtvergabe hat sich die Ausübung des Ermessens insbesondere an der Zweckumschreibung von § 1 JagdG bzw. den darin aufgeführten Zielen des Jagdgesetzes, namentlich der Sicherstellung einer weidgerechten und nachhaltigen Ausübung der Jagd, zu orientieren. Der Gesetzgeber hat diesem Anliegen bis zu einem gewissen Grad bereits mit der Regelung von § 5 Abs. 2 JagdG, wonach die Jagdpacht der bisherigen Jagdgesellschaft oder derjenigen mit den meisten ortsansässigen Jägern zu vergeben ist, Rechnung getragen. In der Landratsvorlage aus dem Jahr 1991 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die bisherigen Pächter und die ortsansässigen Jäger durch ihre Ortskundigkeit und allfällige Ortsverbundenheit am ehesten Gewähr bieten würden, die mit der Jagdausübung verbundenen Pflichten erfüllen zu können (Landratsvorlage, S. 14). Im Rahmen der Ermessensausübung ist demnach zu prüfen, welche Jagdgesellschaft am ehesten Gewähr bietet, die in § 1 Abs. 2 JagdG aufgeführten Ziele zu erreichen und die Vorgaben des Jagdgesetzes einzuhalten. Dabei stehen – entsprechend dem Kriterium der "Qualität" im Sinne von § 5 Abs. 3 JagdG – Aspekte wie die jagdliche Erfahrung der Mitglieder einer Jagdgesellschaft, deren Leistungsfähigkeit und Altersstruktur sowie die Einhaltung der Abschussplanung im Vordergrund. Auch sind in diesem Zusammenhang allfällige negative Vorkommnisse (Jagdvergehen, unweidmännisches Verhalten) zu berücksichtigen. Mit dem in § 5 Abs. 3 JagdG genannten Kriterium der "Kontinuität" wird in erster Linie nicht an die Erfahrung der Mitglieder einer Jagdgesellschaft als solche angeknüpft. Der Begriff der "Kontinuität" bzw. "Beständigkeit" bezieht sich vielmehr auf den Fortbestand von etwas Bestehendem, hinsichtlich der Jagdpacht somit die Fortdauer der Pacht mit der bisherigen Jagdgesellschaft bzw. den bisherigen Jägerinnen und Jägern. Insofern verdeutlicht das Kriterium der "Kontinuität" die bereits in § 5 Abs. 2 JagdG statuierte privilegierte Position der bisherigen Jagdgesellschaft. Da sich die Jagdgesellschaft aus ihren Mitgliedern bzw. den einzelnen Jägerinnen und Jägern zusammensetzt, bezieht sich die Kontinuität zudem auf die Erfahrung der bisherigen Mitglieder der Jagdgesellschaft im fraglichen Revier. Somit wird im Rahmen dieses Kriteriums auch allfälligen Mitgliedermutationen Rechnung zu tragen sein. 5.4.1 Der Gemeinderat A.____ begründete seinen Vergabeentscheid damit, dass aus Sicht des Gemeinderats die Jagdgesellschaft B.____ die nötige Erfahrung aufweise und es in der vergangenen Pachtperiode keinerlei negative Vorkommnisse gegeben habe, welche einen Wechsel der pachtenden Gesellschaft erfordern würden. Durch die Vergabe an die Jagdgesellschaft B.____ könne die Kontinuität im Revier am besten gewahrt werden. Im Protokoll über den Beschluss des Gemeinderats vom 12. Januar 2016, welcher dem Vergabeentscheid zugrunde lag, wird festgehalten, dass die Jagdgesellschaft B.____ aus sieben Mitgliedern bestehe, wovon drei Mitglieder in A.____ wohnhaft seien. Die Jagdgesellschaft C.____ bestehe aus vier Mitgliedern, wovon zwei in A.____ wohnen würden. Gemäss § 5 JagdG könne die Pacht an die bisherige Jagdgesellschaft vergeben werden, da die Jagdgesellschaft B.____ die Kriterien gemäss § 5 Abs. 2 JagdG erfülle (bisherige Gesellschaft und am meisten ortsansässige Jäger) und der Verwaltung keine negativen Erfahrungen mit der Jagdgesellschaft B.____ bekannt seien. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens führte die Gemeinde ergänzend aus, dass der zuständige Gemeinderat an einem Jagdtag der Jagdgesellschaft B.____ teilgenommen habe, um sich ein besseres Bild der Abläufe einer Jagd machen zu können. Er habe zudem ein persönliches Gespräch mit dem Vorsteher des Amts für Wald beider Basel geführt, wobei keine Bedenken bezüglich einer möglichen Vergabe an die Jagdgesellschaft B.____ bekundet worden seien. Der Gemeinderat sei auch über das jagdliche Ereignis vom 25. September 2015 durch die Jagdgesellschaft B.____ informiert worden. Von einem zweiten Vorfall sei dem Gemeinderat nichts bekannt. Der Gemeinderat habe daraufhin mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Januar 2016 die Jagdpacht an die Jagdgesellschaft B.____ vergeben. Begründet werde dieser Entscheid damit, dass die Jagdgesellschaft B.____ alle gesetzlichen Bedingungen erfülle und die nötige Erfahrung für die Aufgabe habe. Zudem gebe es für den Gemeinderat keinen zwingenden Grund, die Pachtgesellschaft zu wechseln. Mit dem Beschluss des Gemeinderates war und sei man weiterhin überzeugt, die Kontinuität im Revier am besten zu gewährleisten (Vernehmlassung vom 6. April 2016). Im Verfahren vor Kantonsgericht stellt sich die Gemeinde auf den Standpunkt, dass die Ausführungen des Regierungsrats über die Mitglieder der Jagdgesellschaft B.____, deren Status, deren Qualität, allfällige Vorkommnisse, die Anzahl "Schweisshundeführer" usw. sowie der Vergleich zu der sich neu bewerbenden Jagdgesellschaft C.____ völlig irrelevant seien, weshalb in der Folge auch nicht auf die einzelnen Punkte eingegangen werde. Es sei nicht von Bedeutung, nach welchen Kriterien die Gemeinde die Jagdpacht vergeben habe, solange die Vergabe dem gesetzlich vorgegebenen Vergabeverfahren genüge und nicht willkürlich erfolgt sei, was vorliegend jedoch ganz klar nicht der Fall gewesen sei. 5.4.2 Vorab ist festzustellen, dass der Gemeinderat A.____ bei seinem Vergabeentscheid von einer falschen Mitgliederzahl bzw. Anzahl ortsansässiger Jäger der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen ist (E. 5.2.1 hiervor). Unklar ist, ob der Gemeinderat im Zeitpunkt des Entscheids von der Verurteilung von F.____ wegen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz – wenn auch in seiner Eigenschaft als Gastjäger – Kenntnis hatte und diesen Umstand berücksichtigte. Hinsichtlich des weiteren von der Beschwerdegegnerin angeführten Vorfalls räumte die Gemeinde ein, dass sie davon keine Kenntnis gehabt habe (Vernehmlassung vom 6. April 2016). Die von der Gemeinde angeführte Begründung für den Vergabeentscheid basiert nach dem Gesagten auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf entscheidrelevante Umstände, was einer rechtskonformen Ermessensausübung von vornherein entgegensteht. Die Frage der Anzahl Mitglieder einer Jagdgesellschaft ist zudem auch mit Blick auf die in § 7 JagdG definierten Gültigkeitsvoraussetzungen von Bedeutung. In seinem an die Jagdgesellschaften gerichteten Schreiben vom 26. Januar 2016 hielt der Gemeinderat A.____ fest, dass beide Jagdgesellschaften die gesetzlichen Anforderungen erfüllen würden. Dieser Aussage kann vor dem Hintergrund, dass der Gemeinderat wie bereits ausgeführt (E. 5.4.1 hiervor) im Fall der Beschwerdeführerin 2 von sieben und im Fall der Beschwerdegegnerin von vier Mitgliedern ausging, nicht gefolgt werden. Gemäss § 7 Abs. 1 JagdG muss die Jagdgesellschaft für Reviere bis zu 600 ha aus mindestens 3 und höchstens 6, für Reviere über 600 ha aus mindestens 6 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen, wovon mindestens die Hälfte der Mitglieder Wohnsitz im Kanton haben muss. Verfügt die eine Jagdgesellschaft über sieben und die andere über vier Mitglieder, so können definitionsgemäss nicht beide die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 JagdG erfüllen. 5.4.3 Unabhängig von der Frage der Sachverhaltsfeststellung vermag der allgemeine Hinweis im Vergabeentscheid auf die Erfahrung der Beschwerdeführerin 2 und die Kontinuität im Revier den Anforderungen an eine pflichtgemässe Ermessensausübung nicht zu genügen. Namentlich geht daraus nicht hervor, ob und inwiefern sich die Gemeinde mit den wesentlichen Eigenschaften und Qualitäten der beiden Jagdgesellschaften auseinandersetzte. Der Schluss des Regierungsrats im angefochtenen Entscheid, es sei nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die Gemeinde ihren Entscheid getroffen habe, erweist sich insofern als zutreffend. Soweit sich die Gemeinde im Verfahren vor Kantonsgericht auf den Standpunkt stellt, es sei "völlig irrelevant", nach welchen Kriterien sie ihren Entscheid getroffen habe, zumal dieser nicht willkürlich erfolgt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (E. 5.3.4 hiervor), hat die Gemeinde die wesentlichen Gründe für ihren Entscheid aufzuzeigen, damit eine Überprüfung der Rechtskonformität der Ermessensausübung überhaupt möglich ist. Dabei hat sich die Gemeinde mit den wesentlichen Qualitäten der jeweiligen Jagdgesellschaften ebenso wie mit allfälligen negativen Vorkommnissen auseinanderzusetzen und darzulegen, nach welchen Gesichtspunkten sie ihr Auswahlermessen ausgeübt hat. Diesen Anforderungen hat die Gemeinde im vorliegenden Fall nicht entsprochen und damit ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. 5.5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Regierungsrat zu Recht die Gemeinde anwies, die Jagdpacht an die Beschwerdegegnerin zu vergeben. 5.5.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der Regierungsrat mit dem angefochtenen Entscheid seine Kognition überschritten und dadurch die Autonomie der Gemeinde verletzt habe. Der Regierungsrat habe verkannt, dass ihm gemäss § 32 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 im vorliegenden Fall keine Angemessenheitsprüfung zustehe. Er habe sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde gesetzt, was unzulässig sei. 5.5.3 Der Regierungsrat äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Frage seiner Kognition, welche aufgrund der Autonomie der Gemeinde im Bereich der Jagdpachtvergabe (E. 4.3 hiervor) auf eine Rechtskontrolle beschränkt war (§ 32 Abs. 3 VwVG BL). Er erwog, dass die Gemeinde bei ihrem Entscheid von einer falschen Anzahl ortsansässiger Jäger ausgegangen sei. Im vorliegenden Fall stünden sich zwei ranggleiche Jagdgesellschaften gegenüber und es sei somit nach den Kriterien der Kontinuität und Qualität zu entscheiden (Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017, E. 4 in fine). Im Weiteren hielt der Regierungsrat fest, es sei nur schwer nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der Gemeinderat seinen Entscheid gefällt habe (Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017, E. 7 in fine). Anstatt den Entscheid des Gemeinderats infolge unrichtiger Feststellung des Sachverhalts bzw. Ermessensmissbrauchs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen, nahm der Regierungsrat in der Folge eine eigene Beurteilung nach Massgabe der Kriterien von § 5 Abs. 3 JagdG vor. Dabei kam er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Beschwerdegegnerin qualitativ in allen Bereichen unterliege (Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017, E. 8). Der Regierungsrat beschränkte sich mithin nicht darauf, zu überprüfen, ob die Gemeinde ihr Ermessen rechtskonform ausübte. Vielmehr traf er einen eigenen Entscheid über die Vergabe der Jagdpacht. Mit diesem Vorgehen setzte er sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde und überschritt die ihm gemäss § 32 Abs. 3 VwVG BL zustehende Kognition. Er verletzte die Gemeindeautonomie insofern, als er auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde verzichtete und den Vergabeentscheid selbst traf. Sein Entscheid erweist sich damit als willkürlich (vgl. BGE 136 I 395 E. 2 mit Hinweisen). 5.6 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerden der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Gemeinde zurückzuweisen, damit diese – vorbehältlich der Einhaltung der Gültigkeitsvoraussetzungen (§ 7 JagdG) – in rechtskonformer Ermessensausübung neu über die Vergabe der Jagdpacht entscheidet. Von Beweismassnahmen ist bei diesem Ausgang abzusehen und die Beweisanträge der Parteien werden abgewiesen. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen können im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Von einer Kostenauferlegung zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin 2 ist im vorliegenden Fall abzusehen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 2. November 2017 geltend gemachte Aufwand von 30.20 Stunden für das Verfahren vor Kantonsgericht erweist sich als angemessen, wobei praxisgemäss ein Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde zur Anwendung kommt. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 8‘211.15 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festzusetzen und dem Regierungsrat aufzuerlegen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerden der Einwohnergemeinde A.____ und der Jagdgesellschaft B.____ wird der Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde A.____ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 1'400.-- werden der Einwohnergemeinde A.____ und der Jagdgesellschaft B.____ zurückerstattet. 3. Der Jagdgesellschaft B.____ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘211.15 (inkl. 8% MWST) zulasten des Regierungsrats zugesprochen. Präsidentin Gerichtsschreiber