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810 17 64

Basel-Landschaft · 2017-09-13 · Deutsch BL

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Als Beiständin wird G.____, Sozialberatung F.____, ernannt. 3.-6. …" D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit am 20. März 2017 eingeganger Eingabe beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Am 29. März 2017 ging die begründete Beschwerde der nunmehr durch Marco Albrecht, Advokat, vertretenen Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht ein. Darin wurde beantragt, es sei der Entscheid der KESB vom 22. Februar 2017 aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid insofern abzuändern, als dass nur C.____ als Vertretungsbeiständin für die Einkommens- und Vermögensverwaltung einzusetzen sei; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Des Weiteren wurde der Verfahrensantrag gestellt, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit präsidialer Verfügung vom 29. März 2017 hielt das Kantonsgericht fest, der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos, da der Beschwerde diese von Gesetzes wegen zukomme. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 beantragte die KESB die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Der Beschwerdeführerin wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Mit uneingeforderter Eingabe vom 24. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbstständig zu erledigen, weshalb sie bis anhin von ihrer Tochter unterstützt worden sei. Aufgrund des Ausstandes beim Zentrum sowie der Verlustscheine und der laufenden Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass ihre Tochter mit dieser Situation überfordert sei. Dies sei im Hinblick auf die Komplexität des Sozialversicherungssystems nicht ungewöhnlich. Die Tochter habe selbst angegeben, dass ihre Mutter nicht über die finanziellen Mitteln verfügen könne, die ihr eigentlich zustünden. Da der Beschwerdeführerin in der jetzigen Situation in administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht die erforderliche Unterstützung zukomme und somit die Gefahr einer Vermögensschädigung bestehe, sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zu errichten. Aufgrund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Zentrum habe die Beistandschaft auch den Aufgabenbereich Wohnen zu umfassen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege bei ihr kein Schwächezustand vor. Des Weiteren hätten ihre allenfalls leicht vorhandenen kognitiven Einschränkungen keine Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbstständig erledigen zu können. Überdies könne nicht schlüssig begründet werden, weshalb – für den Fall, dass der Schluss gezogen werden sollte, die Beschwerdeführerin könne ihre finanziellen Belange tatsächlich nicht mehr eigenständig erledigen – nicht die Tochter als Beiständin ernannt worden sei. Die Beschwerdeführerin erklärt zudem, sowohl das Vorliegen eines Schwächezustandes als auch eine blosse finanzielle Notlage seien nicht ausreichend für die Errichtung einer Beistandschaft. Die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Dabei würde zum einen auf den geringfügigen Ausstand beim Zentrum von Fr. 73.85, welcher nicht ernstlich zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft führen könne, hingewiesen. Daneben würden Betreibungen und Verlustscheine erwähnt. Bei der Durchsicht des Betreibungsregisterauszugs falle auf, dass es sich hauptsächlich um Betreibungen der Versicherungsgesellschaft Progrès Versicherungen AG handle. Allein aufgrund dessen werde eine Überforderung der Tochter konstruiert, obwohl diese mit Ratenzahlungsverträgen sehr bemüht sei, die durch den Vater hinterlassenen Schulden zu tilgen. Auch sei eine finanziell angeschlagene Lage alleine kein Grund für die Errichtung einer Beistandschaft. Die Beschwerdeführerin habe über Jahrzehnte die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Familie geregelt, bis der verstorbene Ehemann diese Aufgabe habe übernehmen wollen. Dieser sei mit der Situation sichtlich überfordert gewesen, womit sich die im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Schulden angehäuft hätten, welche die Beschwerdeführerin nun versuche zu minimieren. Die Beschwerdeführerin wolle wieder in eine eigene Wohnung umziehen und die Pflege via Spitex sicherstellen. 3.1. Zu prüfen ist vorliegendenfalls, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit den verfügten Aufgabenbereichen errichtet hat. 3.2. Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Art. 389 Abs. 1 ZGB verlangt ferner, dass eine behördliche Massnahme nur dann angeordnet wird, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1); oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. Gemäss Abs. 2 muss schliesslich jede Massnahme erforderlich und geeignet sein. Damit werden der Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, welche bei allen behördlichen Massnahmen zu beachten sind. 3.3. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Formulierung des letztgenannten Schwächezustands ermöglicht als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Erfasst sind auch ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit, Abhängigkeit (Unfähigkeit dem eigenen Willen entsprechend zu handeln und Hilfe zu holen aufgrund von Angst und eingeschränkter Mobilität), Unwilligkeit (z.B. Ablehnung der unbedingt erforderlichen Reinigung der Wohnung samt Bekämpfung von Schädlingen sowie Desinfektion), Verschwendung oder Misswirtschaft sowie schwerste Erscheinungsformen körperlicher Beeinträchtigungen (z.B. schwere Lähmungen) oder multiple Behinderungen ( Helmut Henkel , in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, Rz. 13 zu Art. 390 ZGB). Dieser Auffangtatbestand ermöglicht es, beiständliche Hilfe auch in Fällen, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe "geistige Behinderung" oder "psychische Störung" subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran hindert, ihre Angelegenheiten hinreichend besorgen zu können oder in Fällen äusserster Unerfahrenheit ( Henkel , a.a.O., Rz. 14 zu Art. 390 ZGB; Philippe Meier , in: Schwenzer/Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, Rz. 17 zu Art. 390 ZGB). Die Schwächezustände sind keineswegs per se mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen, weshalb die Urteilsunfähigkeit für die Errichtung einer Beistandschaft auch keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. Yvo Biderbost , in: KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 5.9). 3.4. Der Schwächezustand alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Mit anderen Worten muss ein Schwächezustand dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erledigen und damit nicht hinreichend besorgen kann (vgl. Christiana Fountoulakis , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 4 zu Art. 390 ZGB; Henkel , a.a.O., Rz. 2 zu Art. 390 ZGB; Biderbost , a.a.O., Rz. 10). Dieses Unvermögen bzw. die daraus resultierende konkrete Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, auch mit "Betreuungs- resp. Eigenbesorgungslücke" umschrieben, ist primär ausschlaggebend für eine Erwachsenenschutzmassnahme, nicht der Schwächezustand als solcher (vgl. Henkel , a.a.O., Rz. 17 zu Art. 390 ZGB). Diese Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag und so in eine Notlage gerät ( Henkel , a.a.O., Rz. 18 zur Art. 390 ZGB). Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie auch nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen ( Henkel , a.a.O., Rz. 21 zu Art. 390 ZGB). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter zu bezeichnen, reicht jedoch nicht, die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen ( Philippe Meier , a.a.O., Rz 24. zu Art. 390 ZGB). 3.5. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft braucht die betroffene Person nicht urteilsunfähig zu sein, sondern bloss hilfs- und/oder schutzbedürftig (vgl. Fountoulakis , a.a.O., Rz. 2 zu Art. 394 ZGB m.w.H.). Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB), soweit sie einer Vertretung zugänglich sind. Als bestimmte Angelegenheiten, welche die hilfsbedürftige Person nicht erledigen kann, kommen die Sorge um eine geeignete Wohnsituation, gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten in Frage sowie in Kombination mit Art. 395 ZGB die Verwaltung von Einkommen und Vermögen ( Christoph Häfeli , Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, Rz 19.18; vgl. Henkel , a.a.O., Rz. 1, 2 und 11 zu Art. 394 ZGB). Die Handlungsfähigkeit wird durch die Vertretungsbeistandschaft grundsätzlich nicht eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2013 vom 5. März 2014). Wie bei jeder Beistandschaft müssen zunächst die generellen Voraussetzungen gemäss Art. 390 ZGB erfüllt sein und entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip darf anderweitige Abhilfe nicht möglich sein (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel , a.a.O., Rz. 6 zu Art. 394 ZGB). 3.6. Errichtet die KESB eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 4.1. Als erstes ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten nicht oder nur noch teilweise besorgen kann. 4.2. Gemäss ambulantem Bericht des Universitätsspitals Basel, Neurologie, Neuromuskuläres Zentrum, vom 25. Mai 2016 (Bericht des Universitätsspitals), welcher unter anderem von Prof. Dr. med. H.____, Leitender Arzt, verfasst wurde, leidet die Beschwerdeführerin an ALS. ALS ist eine rasch voranschreitende, degenerative Erkrankung des zentralen und peripheren Nervensystems. Vor der Krankheit betroffene Menschen verlieren kontinuierlich Muskelsubstanz an Armen und Beinen, am Sprech-, Kau- und Schluckapparat. Es findet eine fortschreitende Lähmung statt. ALS führt nicht selten zu Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten ( www.als-schweiz.ch/de/was_ist_als/krankheitsbild ). Im Bericht des Universitätsspitals Basel wird ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe u.a. keine Gehfähigkeit mehr, beim Ankleiden und der Körperpflege sei eine Hilfsperson erforderlich. Des Weiteren leide sie an Tremor beider Hände und an Vergesslichkeit und könne sich im Bett selbstständig nur noch massiv reduziert drehen. Die Handschrift sei zum Teil nicht mehr lesbar. Die Beschwerdeführerin sitze im Rollstuhl. Es sei bei der Beschwerdeführerin am ehesten von einer rasch fortschreitenden ALS auszugehen. Zudem wird festgehalten, es bedürfe elektronischer Hilfsmittel, damit die Beschwerdeführerin, insbesondere bei fortschreitender Immobilität, weiterhin werde kommunizieren können. Im Juni 2016 trat die Beschwerdeführerin offiziell in das Zentrum ein, und es wurde ein Antrag auf Hilflosenentschädigung und Assistenz gestellt (Aussage von I.____, Dipl. Sozialarbeiter FH, Beratungsstelle J.____, siehe Aktennotiz der KESB vom 15. Juli 2016). Im Juni 2016 wurde von K.____, L.____ AG, eine Helferrunde eingeleitet (Aktennotiz der KESB vom 15. Juli 2016). Gemäss Aussage von D.____ vom 17. Oktober 2016 verschlechtere sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stetig (Aktennotiz der KESB vom 15. Juli 2016). 4.3. Bezüglich des geistigen Zustandes der Beschwerdeführerin hat Dr. H.____ in seinem Bericht vom 25. Mai 2016 nach einer ersten Konsultation vom 23. Mai 2016 unter dem Titel "Beurteilung und Prozedere" festgehalten, dass wegen der positiven Familienanamnese eine familiäre ALS, möglicherweise mit zusätzlicher fronto-temporaler Demenz in Betracht zu ziehen sei. Insofern ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, als dass Dr. H.____ selber explizit keine Demenz diagnostiziert hat. Jedoch hat Dr. H.____ in seinem Bericht ausgeführt, dass die Anamneseerhebung bei sprunghaftem Gedankengang und vermehrtem Redefluss der Beschwerdeführerin schwer strukturierbar sei. In seinem Bericht wird überdies auf Seite 1 bei den Diagnosen "Zunehmende kognitive Defizite DD beginnende fronto-temporale Demenz (MMS 20.01.16:21/30, Uhrentest 5/6)" aufgeführt. MMS (Mini Mental Status) und Uhrentest sind Tests, die zur Demenzdiagnose angewendet werden (siehe v.a. S. 58 des Berichts "Demenz, Diagnostik und Therapie" von Gregor Steiger-Bächler, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 26.03.2010, der Neuropsychologie-Basel, Fachstelle für Gutachten und Diagnostik, www.neuropsychologie-bs.ch/tl_files/downloads/2010_Demenz.pdf ). Damit steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten Tests eine beginnende Demenz diagnostiziert wurde. Der KESB lagen ein ausführlicher und klarer Bericht des Universitätsspitals Basel vom 25. Mai 2016 vor, welcher – wie die Auflistung der Diagnosen zeigt – nach einer Vielzahl von durchgeführten Tests verfasst wurde, sowie eindeutige und übereinstimmende Einschätzungen der Situation der Beschwerdeführerin von den involvierten Personen und Institutionen. Eine Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. med. M.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, bedurfte es entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung vorliegendenfalls nicht. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die KESB habe aufgrund der nicht getätigten Nachfrage bei Dr. M.____ ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, kann somit nicht gefolgt werden. Im Übrigen erklärt Dr. M.____ in seiner E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 24. März 2017, die Beschwerdeführerin letztmals am 19. September 2016 persönlich betreut zu haben. In der Folge hätten zwei Telefongespräche stattgefunden. Obwohl der Patientin das Sprechen aufgrund der Grunderkrankung zunehmend schwerer falle, habe sie ihm im September 2016 einen altersgemässen Eindruck ohne kognitive Einschränkungen gemacht. Auch am Telefon sei sie klar orientiert gewesen. Nach seiner aktuellen Einschätzung bestehe allenfalls eine leichte kognitive Einschränkung, wobei diese Einschätzung auf dem letzten Telefonat vom 22. März 2017 beruhe. Wie sich aus der Schilderung von Dr. M.____ ergibt, hatte er vor dem Verfassen seiner E-Mail wenig Kontakt mit der Beschwerdeführerin, womit die Aussagekraft seiner Einschätzung zu relativieren ist. Zudem steht die geäusserte Einschätzung einer "allenfalls leicht kognitiven Einschränkung" auch nicht im Widerspruch zur Diagnose einer beginnenden Demenz, da einerseits Demenz als eines der wesentlichen Merkmale Defizite in kognitiven Fähigkeiten umfasst und andererseits auch die durchgeführten Untersuchungen zur Demenzabklärung lediglich eine beginnende Demenz ergaben. 4.4. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer sehr schweren, rasch voranschreitenden und unheilbaren Krankheit leidet, welche unter anderem sowohl ihre Mobilität als auch ihre Fähigkeit zu kommunizieren (Schreiben und Sprechen) einschränkt und immer stärker einschränken wird. Zudem leidet die Beschwerdeführerin an einer beginnenden Demenz. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem undatierten (bei der KESB am 9. März 2016 eingegangenen) Schreiben selbst ausgeführt, aufgrund ihrer ALS-Erkrankung ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen zu können. Auch anlässlich der Anhörung vor der KESB vom 15. April 2016 hat die Beschwerdeführerin erklärt, Hilfe zu brauchen, da sie "mit Schriftlichem" überfordert sei. Ihre Tochter könne ihr dabei nicht helfen, weil auch diese damit überfordert sei. Bei der Anhörung vor der KESB vom 6. Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie ein Schreiben bezüglich Ergänzungsleistungen nicht verstanden habe und mit administrativen Angelegenheiten bezüglich Sozialversicherungsleistungen eigentlich nichts mehr zu tun haben wolle. Die letztgenannte Äusserung zeigt, dass das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 24. Mai 2017 angeführte Argument, die Beschwerdeführerin sei nur kurze Zeit nach dem Erhalt der Diagnose ALS überfordert gewesen, nicht stichhaltig ist. Zudem war die Beschwerdeführerin für die Erledigung ihrer Angelegenheiten unter anderem auf die Unterstützung ihrer Tochter sowie von D.____, I.____ und K.____ angewiesen. Damit steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt und die Beschwerdeführerin aufgrund ihres krankheitsbedingen Schwächezustands nicht fähig ist, ihre eigenen administrativen und finanziellen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. 5.1. Wie bereits in E. 4.2 ausgeführt, sind behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Erst wenn dies nicht der Fall ist und die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss kommt, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, hat sie eine Beistandschaft zu errichten und eine Person, die die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, einzusetzen. 5.2. Zu prüfen ist somit als nächstes, ob die Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung – wie von ihr geltend gemacht – von der Tochter und den bereits involvierten Stellen erhalten kann. 5.3. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung IV-Ergänzungsleistungen und eine IV-Rente. Wie aus dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 25. Mai 2016 hervorgeht, wurde auch eine Hilflosenentschädigung beantragt. Die sozialversicherungsrechtliche, finanzielle und administrative Situation ist demzufolge komplex. Die Tochter ist 23 Jahre alt (siehe Bericht des Universitätsspitals und Aktennotiz der KESB vom 8. April 2016) und macht in Basel eine Schauspielausbildung (siehe Aktennotiz vom 15. April 2016 der KESB). Aus den Akten geht hervor, dass die Tochter schwer erreichbar ist (siehe E-Mail vom 28. September 2016 und vom 8. Dezember 2016 von D.____ an die KESB) und teilweise viel arbeitet (vgl. E-Mail von 28. September 2016 von D.____ an die KESB). Die Verfügbarkeit der Tochter ist damit sehr eingeschränkt. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass Schulden (Betreibungen/Verlustscheine) vorhanden sind. In Bezug auf diese Schulden macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, sie hätten sich durch Überforderung des im Jahr 2015 verstorbenen Ehemannes angehäuft (siehe Aktennotiz der KESB vom 15. April 2016). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass allein im Jahr 2016 und somit in der Zeit, in welcher die Tochter die Beschwerdeführerin in ihren Angelegenheiten unterstützt hat, Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 21‘000.-- hinzugekommen sind. Des Weiteren wurden im Jahr 2016 zwei Betreibungen von zwei Krankenkassen in der Gesamthöhe von rund Fr. 4‘500.-- eingeleitet. Diese Schulden sind wohl kaum auf den im April 2015 verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass D.____ mit dem Betreibungsamt wegen den Betreibungen hat verhandeln müssen (Aktennotiz der KESB vom 17. Oktober 2016). Die Tochter hat zudem anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2017 selber erklärt, dass es der Mutter nicht oder zumindest nicht immer möglich sei, über die ihr für ihre Bedürfnisse monatlich zustehenden Fr. 360.-- verfügen zu können, da die Tochter bemüht sei, bestehende Schulden, welche noch vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin stammen würden, zu tilgen. Bei diesem Betrag von Fr. 360.-- handelt es sich um den monatlichen Betrag, welcher der Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergänzungsleistungen, die sich in einem Pflegeheim aufhält, für ihre Bedürfnisse zusteht. Dieses Geld wird damit von der Tochter offensichtlich nicht im Interesse der Mutter verwendet. Zudem äussern sich alle beteiligten Personen dahingehend, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mit der Administration und der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin vor allem bezüglich Sozialversicherungen überfordert sei (siehe z.B. E-Mail vom 17. Oktober 2016 der KESB bezüglich Bericht von D.____ und Aktennotiz der KESB vom 15. April 2016). Auch I.____, dessen Klientin die Beschwerdeführerin seit März 2016 ist, begrüsst eine professionelle Beistandschaft. Seiner Ansicht nach wird die Beistandschaft vom ganzen professionellen Helfernetz befürwortet (siehe E-Mail von I.____ vom 17. März 2017 an die Sozialberatung F.____). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin neben der Tochter keine Bekannten oder Verwandten, die sie unterstützen könnten (Aktennotiz der KESB vom 17. Oktober 2016). 5.4. Aufgrund der obigen Darlegungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, die komplexen administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter in ihrem Interesse zu besorgen, obwohl zwischen den Beiden ein enges Verhältnis besteht. Zudem ergibt sich auch aus dem Dargelegten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person die Vollmacht zu erteilen, um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten in ihrem Interesse zu erfüllen und die Stellvertreterin zu überwachen und zu instruieren.

E. 6 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde des Weiteren geltend, aus dem Zentrum auszutreten und in eine eigene geeignete Wohnung umziehen zu wollen. Die Pflege solle mit Hilfe der Spitex gewährleistet werden. Sie habe bereits eine Wohnung im Erdgeschoss des gleichen Wohnhauses, in welchem die Tochter wohne, ins Auge gefasst. Dies zeige, dass ihre Einschränkungen die Errichtung einer Beistandschaft nicht rechtfertigen würden. In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2017 moniert die Beschwerdeführerin überdies, dass die errichtete Beistandschaft auch den Aufgabenbereich des Wohnens umfasse. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Mobilität aufgrund ihrer Krankheit sehr eingeschränkt. Sie ist unter anderem auch für das Ankleiden und die Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Krankheit rasch voranschreitet. Die Beschwerdeführerin lebt im Zentrum. Im Bericht des Universitätsspitals wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin wünsche, selbstständig mit Unterstützung der Spitex in einer geeigneten Wohnung zu leben, da sie grosse Mühe mit Bevormundung habe. Ausserdem betone sie den Wunsch, möglichst viel Zeit mit ihrer Tochter zu verbringen und mit dieser zu reisen (nach Berlin, Wien). Im Bericht wird ferner erklärt, der Arzt habe ihr erläutert, dass wegen der deutlichen ALS-bedingten Einschränkungen sie auf keinen Fall vorzeitig aus dem Zentrum austreten sollte, da ein Wiedereintritt bei baldigem AHV-Alter nicht mehr möglich sei und sie dann in ein Alterspflegeheim eintreten müsste, was sie auf jeden Fall vermeiden wolle. Die vielfältigen körperlichen Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der rasch fortschreitenden Krankheit hinnehmen muss, machen eine umfangreiche Betreuung der Beschwerdeführerin für alltägliche Verrichtungen, aber auch für die Aufrechterhaltung der Kommunikation notwendig. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, selbstständig zu wohnen, beweist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht, dazu in der Lage zu sein. Aufgrund des Schwächezustandes und der beginnenden Demenz ist die Beschwerdeführerin überdies allenfalls in der Lage, die Vor- und Nachteile, die Nachhaltigkeit und Durchführbarkeit einer Veränderung bzw. Beibehaltung der jetzigen Wohnsituation abzuschätzen, jedoch nicht, die damit verbundenen Abklärungen und Handlungen vorzunehmen.

E. 7 Zusammenfassend zeigt sich, dass die notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin in administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie bezüglich des Wohnens trotz Inanspruchnahme der Hilfe der Tochter und der involvierten Dienste nicht gewährleistet ist. Zudem ergibt sich auch aus dem Dargelegten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, eine geeignete Person zu bevollmächtigen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, welche auch den Aufgabenbereich des Wohnens umfasst, ist damit sowohl unter dem Aspekt der Selbstbestimmung als auch der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Aus den gleichen Gründen, aus welchen die Tochter der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, die notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten und damit die Errichtung einer Beistandschaft nicht erforderlich zu machen, ist sie auch nicht geeignet, als Beiständin eingesetzt zu werden. Demzufolge ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ernennung der Tochter als Beistandspersonen ausser Betracht fällt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, aus welchen Gründen die eingesetzte Beiständin persönlich und/oder fachlich ungeeignet wäre. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 8.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 8.2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten der Gerichtskasse zu überbinden. 8.3. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 24. Mai 2017 einen Zeitaufwand von 12 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘649.80 (12 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 53.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 8.4. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘649.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 17. November 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_919/2017) erhoben

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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.09.2017 810 17 64

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. September 2017 (810 17 64) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Errichtung einer Beistandschaft/Eignung der von der Verbeiständeten gewünschten Person als Beiständin Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B._____ , Vorinstanz Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 22. Februar 2017) A. Mit am 9. März 2016 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eingegangenem Schreiben erklärte A.____, geboren am XX.XX.1952, seit über vier Monaten in Behandlung im Spital zu sein und drei Wochen zuvor die Diagnose Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) erhalten zu haben. Ihre gesamten finanziellen und administrativen Belange habe bisher ihre Tochter C.____ erledigt. A.____ führte aus, sie werde – anders als erhofft – nicht wieder alles selber machen können. Es werde einiges auf sie zukommen und sie wäre um professionelle Unterstützung froh. Ihre Tochter sei wegen der Administration bei D.____, Kirchliches Netzwerk, Sozialberatung und Wegbegleitung, E.____, in Beratung. Diese habe A.____ geraten, sich an die KESB zwecks Unterstützung für die Administration und die finanziellen Belange zu wenden. D.____ wäre bereit, sie im Bereich Gesundheit und Persönliches zu unterstützen. Nachdem A.____ sich gegen die Errichtung einer Beistandschaft ausgesprochen und die KESB verschiedene Abklärungen und Rückfragen getätigt hatte, verzichtete die KESB aufgrund des Eintritts der Beschwerdeführerin in das Wohnzentrum für Körperbehinderte in F.____ (Zentrum) und der angebotenen Unterstützung durch die Tochter sowie durch Fachpersonen auf den Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen. B. Mit E-Mail vom 28. September 2016 teilte D.____ der KESB mit, dass sich die Situation von A.____ nicht gebessert habe, weshalb sie einen Beistand für ihre Administration und ihre Finanzen benötige. Anlässlich der am 6. Januar 2017 stattgefundenen persönlichen Anhörung von A.____ durch die KESB, erklärte diese, dass sie ihrer Tochter die Vollmacht auf ihr Konto nicht entziehen wolle. Eine Mitarbeiterin des Zentrums, wo A.____ im Juni 2016 offiziell eingetreten war, wies auf einen Zahlungsverzug hin. Die Tochter C.____ erklärte, dass noch Schulden von ihrem Vater bestünden, weswegen immer wieder Rechnungen eingingen. Ihrer Mutter sei es deswegen auch nicht möglich, die ihr zustehenden Fr. 360.-- wirklich als Taschengeld zu verwenden. Anlässlich einer telefonischen Nachfrage durch die KESB vom 12. Januar 2017 wiederholte A.____ ihren Wunsch, dass ihrer Tochter die Vollmacht über das Konto nicht entzogen werde. Am 27. Januar 2017 ging der Auszug aus dem Betreibungsregister von A.____ bei der KESB ein. In diesem wurden Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 97‘622.10 sowie durch Krankenkassen im Jahr 2016 eingeleitete Betreibungen in der Höhe von über Fr. 4‘500.-- aufgeführt. C. Nach Eingang des Betreibungsregisterauszugs erachtete die KESB die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche Administration und Finanzen auch gegen den Willen von A.____ als angezeigt und verfügte mit Entscheid vom 22. Februar 2017 wie folgt: "1. Für A.____, geb. XX.XX.1952, wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet mit den Aufgabenbereichen

a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die verbeiständete Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten;

b) die verbeiständete Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

c) die verbeiständete Person beim Erledigen aller finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

2. Als Beiständin wird G.____, Sozialberatung F.____, ernannt. 3.-6. …" D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit am 20. März 2017 eingeganger Eingabe beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Am 29. März 2017 ging die begründete Beschwerde der nunmehr durch Marco Albrecht, Advokat, vertretenen Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht ein. Darin wurde beantragt, es sei der Entscheid der KESB vom 22. Februar 2017 aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid insofern abzuändern, als dass nur C.____ als Vertretungsbeiständin für die Einkommens- und Vermögensverwaltung einzusetzen sei; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Des Weiteren wurde der Verfahrensantrag gestellt, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit präsidialer Verfügung vom 29. März 2017 hielt das Kantonsgericht fest, der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos, da der Beschwerde diese von Gesetzes wegen zukomme. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 beantragte die KESB die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Der Beschwerdeführerin wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Mit uneingeforderter Eingabe vom 24. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbstständig zu erledigen, weshalb sie bis anhin von ihrer Tochter unterstützt worden sei. Aufgrund des Ausstandes beim Zentrum sowie der Verlustscheine und der laufenden Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass ihre Tochter mit dieser Situation überfordert sei. Dies sei im Hinblick auf die Komplexität des Sozialversicherungssystems nicht ungewöhnlich. Die Tochter habe selbst angegeben, dass ihre Mutter nicht über die finanziellen Mitteln verfügen könne, die ihr eigentlich zustünden. Da der Beschwerdeführerin in der jetzigen Situation in administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht die erforderliche Unterstützung zukomme und somit die Gefahr einer Vermögensschädigung bestehe, sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zu errichten. Aufgrund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Zentrum habe die Beistandschaft auch den Aufgabenbereich Wohnen zu umfassen. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege bei ihr kein Schwächezustand vor. Des Weiteren hätten ihre allenfalls leicht vorhandenen kognitiven Einschränkungen keine Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbstständig erledigen zu können. Überdies könne nicht schlüssig begründet werden, weshalb – für den Fall, dass der Schluss gezogen werden sollte, die Beschwerdeführerin könne ihre finanziellen Belange tatsächlich nicht mehr eigenständig erledigen – nicht die Tochter als Beiständin ernannt worden sei. Die Beschwerdeführerin erklärt zudem, sowohl das Vorliegen eines Schwächezustandes als auch eine blosse finanzielle Notlage seien nicht ausreichend für die Errichtung einer Beistandschaft. Die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Dabei würde zum einen auf den geringfügigen Ausstand beim Zentrum von Fr. 73.85, welcher nicht ernstlich zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft führen könne, hingewiesen. Daneben würden Betreibungen und Verlustscheine erwähnt. Bei der Durchsicht des Betreibungsregisterauszugs falle auf, dass es sich hauptsächlich um Betreibungen der Versicherungsgesellschaft Progrès Versicherungen AG handle. Allein aufgrund dessen werde eine Überforderung der Tochter konstruiert, obwohl diese mit Ratenzahlungsverträgen sehr bemüht sei, die durch den Vater hinterlassenen Schulden zu tilgen. Auch sei eine finanziell angeschlagene Lage alleine kein Grund für die Errichtung einer Beistandschaft. Die Beschwerdeführerin habe über Jahrzehnte die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Familie geregelt, bis der verstorbene Ehemann diese Aufgabe habe übernehmen wollen. Dieser sei mit der Situation sichtlich überfordert gewesen, womit sich die im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Schulden angehäuft hätten, welche die Beschwerdeführerin nun versuche zu minimieren. Die Beschwerdeführerin wolle wieder in eine eigene Wohnung umziehen und die Pflege via Spitex sicherstellen. 3.1. Zu prüfen ist vorliegendenfalls, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit den verfügten Aufgabenbereichen errichtet hat. 3.2. Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Art. 389 Abs. 1 ZGB verlangt ferner, dass eine behördliche Massnahme nur dann angeordnet wird, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1); oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. Gemäss Abs. 2 muss schliesslich jede Massnahme erforderlich und geeignet sein. Damit werden der Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, welche bei allen behördlichen Massnahmen zu beachten sind. 3.3. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Formulierung des letztgenannten Schwächezustands ermöglicht als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Erfasst sind auch ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit, Abhängigkeit (Unfähigkeit dem eigenen Willen entsprechend zu handeln und Hilfe zu holen aufgrund von Angst und eingeschränkter Mobilität), Unwilligkeit (z.B. Ablehnung der unbedingt erforderlichen Reinigung der Wohnung samt Bekämpfung von Schädlingen sowie Desinfektion), Verschwendung oder Misswirtschaft sowie schwerste Erscheinungsformen körperlicher Beeinträchtigungen (z.B. schwere Lähmungen) oder multiple Behinderungen ( Helmut Henkel , in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, Rz. 13 zu Art. 390 ZGB). Dieser Auffangtatbestand ermöglicht es, beiständliche Hilfe auch in Fällen, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe "geistige Behinderung" oder "psychische Störung" subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran hindert, ihre Angelegenheiten hinreichend besorgen zu können oder in Fällen äusserster Unerfahrenheit ( Henkel , a.a.O., Rz. 14 zu Art. 390 ZGB; Philippe Meier , in: Schwenzer/Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, Rz. 17 zu Art. 390 ZGB). Die Schwächezustände sind keineswegs per se mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen, weshalb die Urteilsunfähigkeit für die Errichtung einer Beistandschaft auch keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. Yvo Biderbost , in: KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 5.9). 3.4. Der Schwächezustand alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Mit anderen Worten muss ein Schwächezustand dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erledigen und damit nicht hinreichend besorgen kann (vgl. Christiana Fountoulakis , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 4 zu Art. 390 ZGB; Henkel , a.a.O., Rz. 2 zu Art. 390 ZGB; Biderbost , a.a.O., Rz. 10). Dieses Unvermögen bzw. die daraus resultierende konkrete Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, auch mit "Betreuungs- resp. Eigenbesorgungslücke" umschrieben, ist primär ausschlaggebend für eine Erwachsenenschutzmassnahme, nicht der Schwächezustand als solcher (vgl. Henkel , a.a.O., Rz. 17 zu Art. 390 ZGB). Diese Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag und so in eine Notlage gerät ( Henkel , a.a.O., Rz. 18 zur Art. 390 ZGB). Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie auch nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen ( Henkel , a.a.O., Rz. 21 zu Art. 390 ZGB). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter zu bezeichnen, reicht jedoch nicht, die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen ( Philippe Meier , a.a.O., Rz 24. zu Art. 390 ZGB). 3.5. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft braucht die betroffene Person nicht urteilsunfähig zu sein, sondern bloss hilfs- und/oder schutzbedürftig (vgl. Fountoulakis , a.a.O., Rz. 2 zu Art. 394 ZGB m.w.H.). Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB), soweit sie einer Vertretung zugänglich sind. Als bestimmte Angelegenheiten, welche die hilfsbedürftige Person nicht erledigen kann, kommen die Sorge um eine geeignete Wohnsituation, gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten in Frage sowie in Kombination mit Art. 395 ZGB die Verwaltung von Einkommen und Vermögen ( Christoph Häfeli , Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, Rz 19.18; vgl. Henkel , a.a.O., Rz. 1, 2 und 11 zu Art. 394 ZGB). Die Handlungsfähigkeit wird durch die Vertretungsbeistandschaft grundsätzlich nicht eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2013 vom 5. März 2014). Wie bei jeder Beistandschaft müssen zunächst die generellen Voraussetzungen gemäss Art. 390 ZGB erfüllt sein und entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip darf anderweitige Abhilfe nicht möglich sein (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel , a.a.O., Rz. 6 zu Art. 394 ZGB). 3.6. Errichtet die KESB eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 4.1. Als erstes ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten nicht oder nur noch teilweise besorgen kann. 4.2. Gemäss ambulantem Bericht des Universitätsspitals Basel, Neurologie, Neuromuskuläres Zentrum, vom 25. Mai 2016 (Bericht des Universitätsspitals), welcher unter anderem von Prof. Dr. med. H.____, Leitender Arzt, verfasst wurde, leidet die Beschwerdeführerin an ALS. ALS ist eine rasch voranschreitende, degenerative Erkrankung des zentralen und peripheren Nervensystems. Vor der Krankheit betroffene Menschen verlieren kontinuierlich Muskelsubstanz an Armen und Beinen, am Sprech-, Kau- und Schluckapparat. Es findet eine fortschreitende Lähmung statt. ALS führt nicht selten zu Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten ( www.als-schweiz.ch/de/was_ist_als/krankheitsbild ). Im Bericht des Universitätsspitals Basel wird ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe u.a. keine Gehfähigkeit mehr, beim Ankleiden und der Körperpflege sei eine Hilfsperson erforderlich. Des Weiteren leide sie an Tremor beider Hände und an Vergesslichkeit und könne sich im Bett selbstständig nur noch massiv reduziert drehen. Die Handschrift sei zum Teil nicht mehr lesbar. Die Beschwerdeführerin sitze im Rollstuhl. Es sei bei der Beschwerdeführerin am ehesten von einer rasch fortschreitenden ALS auszugehen. Zudem wird festgehalten, es bedürfe elektronischer Hilfsmittel, damit die Beschwerdeführerin, insbesondere bei fortschreitender Immobilität, weiterhin werde kommunizieren können. Im Juni 2016 trat die Beschwerdeführerin offiziell in das Zentrum ein, und es wurde ein Antrag auf Hilflosenentschädigung und Assistenz gestellt (Aussage von I.____, Dipl. Sozialarbeiter FH, Beratungsstelle J.____, siehe Aktennotiz der KESB vom 15. Juli 2016). Im Juni 2016 wurde von K.____, L.____ AG, eine Helferrunde eingeleitet (Aktennotiz der KESB vom 15. Juli 2016). Gemäss Aussage von D.____ vom 17. Oktober 2016 verschlechtere sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stetig (Aktennotiz der KESB vom 15. Juli 2016). 4.3. Bezüglich des geistigen Zustandes der Beschwerdeführerin hat Dr. H.____ in seinem Bericht vom 25. Mai 2016 nach einer ersten Konsultation vom 23. Mai 2016 unter dem Titel "Beurteilung und Prozedere" festgehalten, dass wegen der positiven Familienanamnese eine familiäre ALS, möglicherweise mit zusätzlicher fronto-temporaler Demenz in Betracht zu ziehen sei. Insofern ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, als dass Dr. H.____ selber explizit keine Demenz diagnostiziert hat. Jedoch hat Dr. H.____ in seinem Bericht ausgeführt, dass die Anamneseerhebung bei sprunghaftem Gedankengang und vermehrtem Redefluss der Beschwerdeführerin schwer strukturierbar sei. In seinem Bericht wird überdies auf Seite 1 bei den Diagnosen "Zunehmende kognitive Defizite DD beginnende fronto-temporale Demenz (MMS 20.01.16:21/30, Uhrentest 5/6)" aufgeführt. MMS (Mini Mental Status) und Uhrentest sind Tests, die zur Demenzdiagnose angewendet werden (siehe v.a. S. 58 des Berichts "Demenz, Diagnostik und Therapie" von Gregor Steiger-Bächler, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 26.03.2010, der Neuropsychologie-Basel, Fachstelle für Gutachten und Diagnostik, www.neuropsychologie-bs.ch/tl_files/downloads/2010_Demenz.pdf ). Damit steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten Tests eine beginnende Demenz diagnostiziert wurde. Der KESB lagen ein ausführlicher und klarer Bericht des Universitätsspitals Basel vom 25. Mai 2016 vor, welcher – wie die Auflistung der Diagnosen zeigt – nach einer Vielzahl von durchgeführten Tests verfasst wurde, sowie eindeutige und übereinstimmende Einschätzungen der Situation der Beschwerdeführerin von den involvierten Personen und Institutionen. Eine Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. med. M.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, bedurfte es entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung vorliegendenfalls nicht. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die KESB habe aufgrund der nicht getätigten Nachfrage bei Dr. M.____ ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, kann somit nicht gefolgt werden. Im Übrigen erklärt Dr. M.____ in seiner E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 24. März 2017, die Beschwerdeführerin letztmals am 19. September 2016 persönlich betreut zu haben. In der Folge hätten zwei Telefongespräche stattgefunden. Obwohl der Patientin das Sprechen aufgrund der Grunderkrankung zunehmend schwerer falle, habe sie ihm im September 2016 einen altersgemässen Eindruck ohne kognitive Einschränkungen gemacht. Auch am Telefon sei sie klar orientiert gewesen. Nach seiner aktuellen Einschätzung bestehe allenfalls eine leichte kognitive Einschränkung, wobei diese Einschätzung auf dem letzten Telefonat vom 22. März 2017 beruhe. Wie sich aus der Schilderung von Dr. M.____ ergibt, hatte er vor dem Verfassen seiner E-Mail wenig Kontakt mit der Beschwerdeführerin, womit die Aussagekraft seiner Einschätzung zu relativieren ist. Zudem steht die geäusserte Einschätzung einer "allenfalls leicht kognitiven Einschränkung" auch nicht im Widerspruch zur Diagnose einer beginnenden Demenz, da einerseits Demenz als eines der wesentlichen Merkmale Defizite in kognitiven Fähigkeiten umfasst und andererseits auch die durchgeführten Untersuchungen zur Demenzabklärung lediglich eine beginnende Demenz ergaben. 4.4. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer sehr schweren, rasch voranschreitenden und unheilbaren Krankheit leidet, welche unter anderem sowohl ihre Mobilität als auch ihre Fähigkeit zu kommunizieren (Schreiben und Sprechen) einschränkt und immer stärker einschränken wird. Zudem leidet die Beschwerdeführerin an einer beginnenden Demenz. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem undatierten (bei der KESB am 9. März 2016 eingegangenen) Schreiben selbst ausgeführt, aufgrund ihrer ALS-Erkrankung ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen zu können. Auch anlässlich der Anhörung vor der KESB vom 15. April 2016 hat die Beschwerdeführerin erklärt, Hilfe zu brauchen, da sie "mit Schriftlichem" überfordert sei. Ihre Tochter könne ihr dabei nicht helfen, weil auch diese damit überfordert sei. Bei der Anhörung vor der KESB vom 6. Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie ein Schreiben bezüglich Ergänzungsleistungen nicht verstanden habe und mit administrativen Angelegenheiten bezüglich Sozialversicherungsleistungen eigentlich nichts mehr zu tun haben wolle. Die letztgenannte Äusserung zeigt, dass das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 24. Mai 2017 angeführte Argument, die Beschwerdeführerin sei nur kurze Zeit nach dem Erhalt der Diagnose ALS überfordert gewesen, nicht stichhaltig ist. Zudem war die Beschwerdeführerin für die Erledigung ihrer Angelegenheiten unter anderem auf die Unterstützung ihrer Tochter sowie von D.____, I.____ und K.____ angewiesen. Damit steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt und die Beschwerdeführerin aufgrund ihres krankheitsbedingen Schwächezustands nicht fähig ist, ihre eigenen administrativen und finanziellen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. 5.1. Wie bereits in E. 4.2 ausgeführt, sind behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Erst wenn dies nicht der Fall ist und die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss kommt, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, hat sie eine Beistandschaft zu errichten und eine Person, die die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, einzusetzen. 5.2. Zu prüfen ist somit als nächstes, ob die Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung – wie von ihr geltend gemacht – von der Tochter und den bereits involvierten Stellen erhalten kann. 5.3. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung IV-Ergänzungsleistungen und eine IV-Rente. Wie aus dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 25. Mai 2016 hervorgeht, wurde auch eine Hilflosenentschädigung beantragt. Die sozialversicherungsrechtliche, finanzielle und administrative Situation ist demzufolge komplex. Die Tochter ist 23 Jahre alt (siehe Bericht des Universitätsspitals und Aktennotiz der KESB vom 8. April 2016) und macht in Basel eine Schauspielausbildung (siehe Aktennotiz vom 15. April 2016 der KESB). Aus den Akten geht hervor, dass die Tochter schwer erreichbar ist (siehe E-Mail vom 28. September 2016 und vom 8. Dezember 2016 von D.____ an die KESB) und teilweise viel arbeitet (vgl. E-Mail von 28. September 2016 von D.____ an die KESB). Die Verfügbarkeit der Tochter ist damit sehr eingeschränkt. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass Schulden (Betreibungen/Verlustscheine) vorhanden sind. In Bezug auf diese Schulden macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, sie hätten sich durch Überforderung des im Jahr 2015 verstorbenen Ehemannes angehäuft (siehe Aktennotiz der KESB vom 15. April 2016). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass allein im Jahr 2016 und somit in der Zeit, in welcher die Tochter die Beschwerdeführerin in ihren Angelegenheiten unterstützt hat, Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 21‘000.-- hinzugekommen sind. Des Weiteren wurden im Jahr 2016 zwei Betreibungen von zwei Krankenkassen in der Gesamthöhe von rund Fr. 4‘500.-- eingeleitet. Diese Schulden sind wohl kaum auf den im April 2015 verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass D.____ mit dem Betreibungsamt wegen den Betreibungen hat verhandeln müssen (Aktennotiz der KESB vom 17. Oktober 2016). Die Tochter hat zudem anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2017 selber erklärt, dass es der Mutter nicht oder zumindest nicht immer möglich sei, über die ihr für ihre Bedürfnisse monatlich zustehenden Fr. 360.-- verfügen zu können, da die Tochter bemüht sei, bestehende Schulden, welche noch vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin stammen würden, zu tilgen. Bei diesem Betrag von Fr. 360.-- handelt es sich um den monatlichen Betrag, welcher der Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergänzungsleistungen, die sich in einem Pflegeheim aufhält, für ihre Bedürfnisse zusteht. Dieses Geld wird damit von der Tochter offensichtlich nicht im Interesse der Mutter verwendet. Zudem äussern sich alle beteiligten Personen dahingehend, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mit der Administration und der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin vor allem bezüglich Sozialversicherungen überfordert sei (siehe z.B. E-Mail vom 17. Oktober 2016 der KESB bezüglich Bericht von D.____ und Aktennotiz der KESB vom 15. April 2016). Auch I.____, dessen Klientin die Beschwerdeführerin seit März 2016 ist, begrüsst eine professionelle Beistandschaft. Seiner Ansicht nach wird die Beistandschaft vom ganzen professionellen Helfernetz befürwortet (siehe E-Mail von I.____ vom 17. März 2017 an die Sozialberatung F.____). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin neben der Tochter keine Bekannten oder Verwandten, die sie unterstützen könnten (Aktennotiz der KESB vom 17. Oktober 2016). 5.4. Aufgrund der obigen Darlegungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, die komplexen administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter in ihrem Interesse zu besorgen, obwohl zwischen den Beiden ein enges Verhältnis besteht. Zudem ergibt sich auch aus dem Dargelegten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person die Vollmacht zu erteilen, um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten in ihrem Interesse zu erfüllen und die Stellvertreterin zu überwachen und zu instruieren. 6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde des Weiteren geltend, aus dem Zentrum auszutreten und in eine eigene geeignete Wohnung umziehen zu wollen. Die Pflege solle mit Hilfe der Spitex gewährleistet werden. Sie habe bereits eine Wohnung im Erdgeschoss des gleichen Wohnhauses, in welchem die Tochter wohne, ins Auge gefasst. Dies zeige, dass ihre Einschränkungen die Errichtung einer Beistandschaft nicht rechtfertigen würden. In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2017 moniert die Beschwerdeführerin überdies, dass die errichtete Beistandschaft auch den Aufgabenbereich des Wohnens umfasse. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Mobilität aufgrund ihrer Krankheit sehr eingeschränkt. Sie ist unter anderem auch für das Ankleiden und die Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Krankheit rasch voranschreitet. Die Beschwerdeführerin lebt im Zentrum. Im Bericht des Universitätsspitals wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin wünsche, selbstständig mit Unterstützung der Spitex in einer geeigneten Wohnung zu leben, da sie grosse Mühe mit Bevormundung habe. Ausserdem betone sie den Wunsch, möglichst viel Zeit mit ihrer Tochter zu verbringen und mit dieser zu reisen (nach Berlin, Wien). Im Bericht wird ferner erklärt, der Arzt habe ihr erläutert, dass wegen der deutlichen ALS-bedingten Einschränkungen sie auf keinen Fall vorzeitig aus dem Zentrum austreten sollte, da ein Wiedereintritt bei baldigem AHV-Alter nicht mehr möglich sei und sie dann in ein Alterspflegeheim eintreten müsste, was sie auf jeden Fall vermeiden wolle. Die vielfältigen körperlichen Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der rasch fortschreitenden Krankheit hinnehmen muss, machen eine umfangreiche Betreuung der Beschwerdeführerin für alltägliche Verrichtungen, aber auch für die Aufrechterhaltung der Kommunikation notwendig. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, selbstständig zu wohnen, beweist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht, dazu in der Lage zu sein. Aufgrund des Schwächezustandes und der beginnenden Demenz ist die Beschwerdeführerin überdies allenfalls in der Lage, die Vor- und Nachteile, die Nachhaltigkeit und Durchführbarkeit einer Veränderung bzw. Beibehaltung der jetzigen Wohnsituation abzuschätzen, jedoch nicht, die damit verbundenen Abklärungen und Handlungen vorzunehmen. 7. Zusammenfassend zeigt sich, dass die notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin in administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie bezüglich des Wohnens trotz Inanspruchnahme der Hilfe der Tochter und der involvierten Dienste nicht gewährleistet ist. Zudem ergibt sich auch aus dem Dargelegten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, eine geeignete Person zu bevollmächtigen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, welche auch den Aufgabenbereich des Wohnens umfasst, ist damit sowohl unter dem Aspekt der Selbstbestimmung als auch der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Aus den gleichen Gründen, aus welchen die Tochter der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, die notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten und damit die Errichtung einer Beistandschaft nicht erforderlich zu machen, ist sie auch nicht geeignet, als Beiständin eingesetzt zu werden. Demzufolge ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ernennung der Tochter als Beistandspersonen ausser Betracht fällt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, aus welchen Gründen die eingesetzte Beiständin persönlich und/oder fachlich ungeeignet wäre. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 8.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 8.2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten der Gerichtskasse zu überbinden. 8.3. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 24. Mai 2017 einen Zeitaufwand von 12 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘649.80 (12 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 53.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 8.4. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘649.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 17. November 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_919/2017) erhoben