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810 17 57

Basel-Landschaft · 2018-04-18 · Deutsch BL

Bauprojekt Erneuerung Hauptstrasse, Etappe Zentrum

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 beansprucht wird, somit in schutzwürdigen Interessen betroffen. Demzufolge sind sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Ferner haben sie sich bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, weshalb ihre Legitimation zur Anfechtung des streitgegenständlichen Bauprojekts zu bejahen ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 2.2 Der Umfang der Beurteilung durch das Kantonsgericht, wie er in § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO vorgesehen ist, entspricht im vorliegenden Fall den bundesrechtlichen Anforderungen. So hat das kantonale Recht nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Plangenehmigungsbehörde als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Beschwerden entscheidet (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb; BGE 119 Ia 321 E. 5c; BGE 114 Ia 233 E. 2b; Peter Hänni , Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 549; Bernhard Waldmann/Peter Hänni , Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 74 f. zu Art. 33 RPG). Volle Überprüfung bedeutet im vorliegenden Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 127 II 238 E. 3 b/aa; Heinz Aemisegger/Stephan Haag , Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, N 56 zu Art. 33 RPG). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils auch der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. Hänni , a.a.O., S. 550 ff.). Die eingeschränkte Kognition des Kantonsgerichts ist zudem mit Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 vereinbar (vgl. KGE VV vom 16. Mai 2018 [ 810 17 254] E. 2.2 ; KGE VV vom 14. September 2016 [ 810 15 350] E. 2.2 f. ).

E. 3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der durch das Bauprojekt Erneuerung Hauptstrasse, Etappe Zentrum, der Gemeinde Arisdorf erforderliche Landerwerb der Parzelle Nr. T.____, GB Arisdorf, rechtmässig ist. 4.1 Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben kantonale Nutzungspläne erlassen (§ 12 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Diese dienen insbesondere der Erstellung bzw. dem Ausbau von Verkehrsanlagen, öffentlicher Werke und Anlagen sowie dem Schutz von Landschaften, Naturobjekten und Kulturdenkmälern von nationaler und kantonaler Bedeutung (§ 12 Abs. 1). Das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt ist ein kantonaler Nutzungsplan (§ 15 Abs. 1 des Strassengesetzes [StrG] vom 24. März 1986), welcher von der BUD erlassen wird (§ 15 Abs. 2 StrG; § 13 Abs. 2 RBG). Nach § 15 Abs. 1 StrG legen Bauprojekte die genaue Lage der bestehenden und projektierten Kantonsstrassen einschliesslich der Nebenanlagen sowie der Baulinien fest. Das Verfahren zum Erlass von kantonalen Nutzungsplänen richtet sich nach § 13 RBG. 4.2 Nach § 13 Abs. 1 RBG sorgt der Regierungsrat für die Ausarbeitung der kantonalen Nutzungspläne. Die kantonalen Nutzungspläne sind von der BUD zu erlassen. Diejenigen, die sich nicht auf den kantonalen Richtplan (KRIP) oder einen kantonalen Spezialrichtplan stützen, sind vom Landrat zu genehmigen; ausgenommen von der Genehmigung durch den Landrat sind die Baulinien entlang der Leitungen von regionaler Bedeutung, der Gewässer und der kantonalen Schutzzonen sowie die Ausscheidung des Gewässerraums (§ 13 Abs. 2 RBG). Das vorliegende Bauprojekt stützt sich auf den vom Landrat am 26. März 2009 genehmigten KRIP mit der dazugehörigen Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur. 4.3 Gemäss § 1 Abs. 1 StrG planen, erstellen und unterhalten Kanton und Gemeinden im Rahmen der übergeordneten Raumplanung und unter Berücksichtigung des Umwelt- und des Landschaftsschutzes das öffentliche Strassennetz mit dem Ziel, den motorisierten Strassenverkehr soweit als möglich auf Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren, um die Wohngebiete bestmöglich von Immissionen dieses Verkehrs zu entlasten; die dadurch gewonnenen Freiräume sind zur besseren Gestaltung des Strassenraums für die Belange der Fussgänger, der Velo- und Mofafahrer, der öffentlichen Verkehrsmittel und der privaten Erschliessung zu nutzen; Freiräume ausserorts sind wenn möglich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen (lit. a); im Interesse der Verkehrssicherheit den langsamen und den nichtmotorisierten Verkehr vom schnellen motorisierten Verkehr zu entflechten (lit. b); verkehrsberuhigte Zonen insbesondere innerhalb der Wohngebiete zu schaffen (lit. c). Das öffentliche Strassennetz im Kantonsgebiet besteht aus National-, Kantons- und Gemeindestrassen (§ 3 Abs. 1 StrG). Die Hauptstrasse in Arisdorf ist eine Kantonsstrasse (§ 5 StrG). Die öffentlichen Strassen sind nach ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung der Transport-, Siedlungs- und Landschaftsplanung, der Umweltverträglichkeit sowie der Verkehrssicherheit und der verkehrstechnischen Anforderungen zu planen und zu projektieren (§ 12 Abs. 1 StrG). 5.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Gemeinde Arisdorf sei im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt und die dem Schutz der Ortsbilder dadurch eingeräumte Priorität könne nur in Frage gestellt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes öffentliches Bedürfnis nachweisen lasse. Das betroffene Gebiet sei der Aufnahmekategorie AB zugeteilt worden und es gelte das Erhaltungsziel A, d.h. es gelte die Substanz zu erhalten. Mit der Verbreiterung der Hauptstrasse würde der Strassenverlauf geglättet und ein wesentlicher Teil des Vorplatzes und des Bauerngartens beansprucht. Dadurch würden die epochenspezifische oder regionaltypische Prägung sowie Merkmale des Strassen- und Vorplatzraumes teils verloren, teils stark beschädigt werden, was einen Verstoss gegen das ISOS und somit gegen Bundesrecht darstelle. Soweit das Projekt vorsehe, die zum Gebäude gehörende Stützmauer des Bauerngartens abzureissen und einen Teil des Vorplatzes durch die Strasse zu ersetzen bzw. mittels Dienstbarkeit als Trottoir umzufunktionieren, sei dies nicht mit dem Zonenplan und Zonenreglement der Gemeinde Arisdorf vereinbar. Weder im angefochtenen Entscheid noch im Planungsbericht werde (hinreichend) dargelegt, dass und wie sich die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer wesentlich verbessern werde. Vielmehr sei festzustellen, dass die Verkehrssicherheit im betroffenen Gebiet bereits heute gewährleistet sei. Drei Engnisse auf der Höhe der Grundstücke Nr. U.____, Nr. V.____ und Nr. W.____, GB Arisdorf, würden für eine Verlangsamung des Automobilverkehrs sorgen. Auch die einzigartige und für die Strassenortschaft Arisdorf typische kurvenreiche Strassenführung sorge für eine Anpassung der Geschwindigkeit durch die Fahrzeuglenker. Die Sicherheit der Fussgänger sei auch insofern gewährleistet, als mittels umfangreichem Netz von Fussgängerwegen sichergestellt sei, dass jeder Ort innerhalb der Gemeinde für Fussgänger bequem zu erreichen sei, ohne sich dabei den Gefahren der Hauptstrasse auszusetzen. Insbesondere der X.____ weg mit seiner Verlängerung, dem Y.____-Gässli, entlang dem Sportplatz bis hin zur Z.____ strasse, biete eine sicherere und für Fussgänger attraktivere Route parallel zur Hauptstrasse, als dies ein Trottoir entlang der Hauptstrasse tun würde. Die geplante Strassensanierung führe nicht zu einer Verkehrsberuhigung und liege deshalb nicht im öffentlichen Interesse. Dies gelte umso mehr, als sich das Engnis auf der Höhe ihrer Liegenschaft vor der Primarschule befinde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieses entfernt werden solle. Das geplante Trottoir führe nicht zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern mache im Gegenteil ein Ausweichen auf die Kantonsstrasse notwendig, weil es lediglich eine Breite von einem Meter (anstatt zwei Metern, welche das Kreuzen von zwei Fussgängern mit Schirm etc. ermögliche) aufweisen werde. Es sei unklar, ob und inwieweit die Kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission (DHK) in das Projekt einbezogen worden sei bzw. werde bestritten, dass die DHK Auflagen für das Bauprojekt erteilt habe. Es scheine vielmehr so, als seien die Anliegen der DHK bei der technischen Verbreiterung der Strasse wenig bis gar nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdegegner versuche, die Bedeutung und Verbindlichkeit des ISOS zu verwässern. Zusammenfassend halten die Beschwerdeführenden das Bauprojekt für nicht notwendig, unzweckmässig und unverhältnismässig. Damit machen sie geltend, die streitgegenständliche Einschränkung der Eigentumsrechte werde nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und sei unverhältnismässig, weshalb es die Eigentumsgarantie verletze. 5.2 Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass den Anliegen des ISOS entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen worden sei. Das Strassenprojekt erfordere eine Rückversetzung der Gartenmauer der Beschwerdeführenden um 40 bis 120 cm, was weder die Zugänglichkeit noch das Ortsbild negativ tangieren würde. Es sei unzutreffend, dass der historische Strassenverlauf geglättet würde. Der Vorplatzbereich der Beschwerdeführenden würde lediglich um 9 m 2 reduziert und im Übrigen mit einem Gehrecht belastet. Die Kantonsstrasse durch Arisdorf entspreche gemäss den vom Tiefbauamt festgelegten "Regelquerschnitten Kantonsstrassen" der Kategorie 3, für die eine Fahrbahnbreite von 6.50 Metern vorgesehen sei. Aus Gründen des Ortsbildes sehe das beschlossene Bauprojekt lediglich eine Strassenbreite von 6 Metern vor. Es entspreche ferner der langjährigen Praxis, dass bei Kantonsstrassen durch Ortschaften ein beidseitiger Gehbereich angestrebt werde, mindestens aber ein einseitiger Gehbereich mit einer normalen Breite von mindestens 2 Metern. Aus Platzgründen und Gründen des Ortsbildes sei im Rahmen des Bauprojekts nur ein einseitiger Gehweg beschlossen worden, wobei dessen Grundbreite auf 1.75 Meter reduziert worden sei. Somit sei bei der Erarbeitung des vorliegenden Bauprojektes dem bestehenden Ortsbild und der vorbestehenden baulichen Situation bestmöglich Rechnung getragen worden. Die beiden Engnisse, die dazwischen liegende Kurve sowie die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs würden bereits temporeduzierend wirken, weshalb es weitere Einschränkungen auf der Kantonsstrasse nicht vertrage, ansonsten diese ihre Zweckbestimmung (Verbindungen zwischen Ortschaften sicherzustellen, Verkehr durchzuleiten und auf Hochleistungs- oder Nationalstrassen abzuleiten) nicht mehr gewährleisten könne. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden befinde sich bei ihrer Parzelle kein Engnis, welches aufgehoben werde. Die nutzbare Fahrbahnbreite betrage an der entsprechenden Stelle heute ca. 5.50 Meter, die mittlere Strassenbreite im ganzen Planungsperimeter belaufe sich auf 5.70 Meter. Dem Landerwerbsplan könne entnommen werden, dass unter anderen auch die Eigentümerschaft auf der der Parzelle Nr. T.____ gegenüberliegenden Strassenseite Land abtreten müssten. Die Opfersymmetrie sei somit ebenfalls berücksichtigt worden. Hinsichtlich der gerügten Trottoirbreite entgegnet der Beschwerdegegner, dass sich die Gehweg-Grundbreite im vorliegenden Bauprojekt lediglich auf einer Länge von vier Metern zwischen 1.12 und 1.20 Metern bewege; 99% des gesamten Trottoirs seien breiter als 1.20 Meter, 76% breiter als 1.50 Meter und 57% breiter als 1.75 Meter. Gerade im Bereich von Vorplätzen seien die effektiv zur Verfügung stehenden Flächen für die Fussgänger sogar noch grösser als die eigentlich als solche ausgeschiedenen Gehbereiche. Für die Verkehrssicherheit von zentraler Bedeutung sei sodann, dass überhaupt ein Trottoir erstellt werde, welches die direkten Anwohner der Hauptstrasse schütze und ihnen eine Querung ermögliche. 6.1 Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit dem Vorwurf der Beschwerdeführenden, die DHK sei nicht in das Bauprojekt eingebunden worden, verhält. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass bereits im Rahmen des Vorprojektes "Korrektion Hauptstrasse Arisdorf" im Jahr 2006 eine Zusammenarbeit mit der DHK stattgefunden hat. Ferner enthalten die Akten hinsichtlich des vorliegenden Bauprojektes "Etappe Zentrum" zahlreiche Belege dafür, dass die Anliegen und Forderungen der DHK in dieses eingeflossen sind (vgl. etwa Schreiben Tiefbauamt vom 10. August 2006, S. 2; Schreiben der DHK vom 3. August 2011; Schreiben F.____ AG vom 11. November 2015; Kurznotiz F.____ AG vom 10. November 2015 betreffend "Besprechung mit Kant. Denkmalpflege"; E-Mail von G.____ an D.____ vom 17. November 2015; E-Mail von G.____ an E.____ vom 3. November 2015). Die kantonale Denkmalpflegerin bekräftigt zudem anlässlich des heutigen Augenscheins, dass die Anliegen der DHK, welche die Inventarvorgaben in ihre Beurteilung einbezogen hat, bei der Planung des vorliegend zu beurteilenden Bauprojektes berücksichtigt worden sind (vgl. Protokoll Augenschein vom 18. April 2018). Somit geht das Vorbringen der fehlenden Einbindung der Denkmalpflege ins Leere und ist nicht näher zu betrachten. 6.2 Vermerkt sei ferner, dass sich den Verfahrensakten entnehmen lässt, dass verschiedene Varianten im Zusammenhang mit der Sanierung der Hauptstrasse geprüft und diese auch den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurden, was mitunter aus der vorstehenden Erwägung hervorgeht. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. 7.1 Die Gemeinde Arisdorf ist gemäss der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom 9. September 1981 im ISOS aufgeführt. Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes (z.B. ISOS) wird dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG] vom 1. Juli 1966). Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus. Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c NHG verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 NHG). Steht keine Bundesaufgabe in Frage, wird der Schutz des Ortsbildes vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind (BGE 135 II 209 E. 2.1; Arnold Marti , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 78 BV; Nina Dajcar/Alain Griffel , in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N 8 ff zu Art. 78 BV). Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden Nutzungsplanung, zum andern darin, dass bei Bauvorhaben im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (vgl. grundlegend dazu: BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E. 4.3, 1C_227/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1 und 1C_130/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; vgl. auch Jörg Leimbacher , Zur Bedeutung des Bundesgerichtsentscheids Rüti [BGE 135 II 209] für das ISOS und das IVS, Rechtsgutachten 2012, S. 36 ff.). Gemäss Art. 4a VISOS berücksichtigen die Kantone das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art. 6 - 12 RPG. Die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen wurden im KRIP (Objektblatt S2.2) näher definiert und im Zonenreglement Siedlung der Gemeinde Arisdorf (ZRS) vom 28. Juni 2007 (genehmigt mit RRB Nr. 1546 vom 30. Oktober 2007) umgesetzt. Im KRIP wird als Planungsanweisung festgehalten, dass der Kanton und die Gemeinden das ISOS als Planungshilfe beiziehen. 7.2 Die vom Bauprojekt betroffene Liegenschaft liegt in der Kernzone K2, welche im ISOS als "Gebiet G1" (Unterdorf, kompakte Bebauung entlang geschwungener Durchgangsstrasse mit Vielzweckbauten, 18./19. Jahrhundert, zahlreiche Brunnen) bezeichnet wird. Das "Gebiet G1" ist im ISOS der Aufnahmekategorie AB (A: ursprüngliche Substanz; B: ursprüngliche Struktur) mit Erhaltungsziel A ("Alle Bauten Anlageteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen") aufgenommen. Gemäss ISOS-Inventar soll der Strassenraum von Arisdorf, welcher ein wesentliches Merkmal des Ortes darstellt, keinesfalls ausgebaut oder mit erhöhtem Trottoir versehen werden (ISOS Ortsbilder Arisdorf, S. 13). 7.3 Unbestritten ist, dass die Hauptstrasse sanierungsbedürftig ist. Gemäss KRIP sind die Strassenräume für die Belange der Fussgänger, der Velo- und Mofafahrer, der öffentlichen Verkehrsmittel und der privaten Erschliessung nutzbar zu machen und ansprechend zu gestalten. Dabei muss vorliegend der Durchgangsverkehr inklusive Lastwagen und Linienbussen gewährleistet und zugleich die Sicherheit der Fussgänger gewahrt werden. Nach der "Zuordnung Strassen Kategorien Kantonsstrassennetz", welche als Grundlage für die Regelquerschnitte gelten, wurde die Hauptstrasse in Arisdorf als "wichtige übrige Kantonsstrasse" der Kategorie 3 qualifiziert. Gemäss Anhang 1 der kantonalen Richtlinie betreffend Regelquerschnitte auf Kantonsstrassen, Fahrbahnbreiten, des Tiefbauamtes (Typenplan Nr. T-001; Version vom 2. Juli 2015) muss die Breite bei einer Strasse mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 2'000 bis 6'000 Fahrzeugen in der Regel 6.50 Meter (Kreuzung mit 40 km/h) bzw. mindestens 6.20 Meter (Kreuzung mit 30 km/h) betragen, wobei eine örtliche Reduktion möglich ist. Die festgelegte Strassenbreite im streitgegenständlichen Bauprojekt orientiert sich am Zweck der Strasse: als Kantonsstrasse ist die Verbindung von Arisdorf zu anderen Ortschaften sicherzustellen und der Verkehr durchzuleiten (§ 5 Abs. 1 StrG). In Arisdorf beträgt der DTV rund 3'000 Fahrzeuge, welcher grundsätzlich eine Strassenbreite von über 6 Metern erfordern würde. Vorliegend ist jedoch im Abschnitt Etappe Zentrum aus Gründen des Ortsbildes eine Fahrbahnbreite von lediglich 6 Metern vorgesehen (vgl. Technischer Bericht Tiefbauamt vom 11. März 2016, S. 6). 7.4 Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gemäss "Regelquerschnitte Kantonsstrassen" in der Regel ein beidseitiges Trottoir innerorts anzustreben ist und ein Trottoir nicht schmaler als 1.5 Meter sein sollte; in absoluten Ausnahmefällen ist punktuell eine Reduktion bis zu 0.9 Meter möglich, was die Durchfahrt von Kinderwagen, Rollstuhl etc. ermöglicht (vgl. Regelquerschnitte Kantonsstrassen des Tiefbauamtes vom 2. Juli 2015, S. 2). In Berücksichtigung von denkmalpflegerischen und ortsbildschützerischen Anliegen ist anstelle eines beidseitigen Trottoirs im projektierten Abschnitt ein einseitiger Gehweg mit einer reduzierten Breite zwischen 1 Meter und 1.75 Metern vorgesehen. Dem Landerwerbsplan vom 29. Juli 2016 kann entnommen werden, dass die Gartenmauer der Beschwerdeführenden um 40 bis 120 cm zurückversetzt werden soll, womit eine Beanspruchung des Bauerngartens im Umfang von 30 m 2 zugunsten eines Gehwegs einhergehen würde. Ferner würden weitere 30 m 2 der Parzelle Nr. T.____ für die Erstellung des Trottoirs beansprucht, wobei der Vorplatz lediglich um 9 m 2 reduziert und er im Übrigen mit einem Gehrecht belastet würde. Insgesamt weist die Parzelle des Beschwerdeführers eine Fläche von 2'953 m 2 auf (vgl. Beilage 14 der Vernehmlassung vom 29. Juni 2017). Die für das Bauprojekt benötigte Fläche ist demnach bescheiden. Zu beachten ist schliesslich, dass die Strasse auch auf der gegenüberliegenden Strassenseite erweitert bzw. vom entsprechenden Grundeigentümer Land beansprucht würde, um eine Strassenbreite von 6 Metern im betreffenden Abschnitt zu erreichen (vgl. Landerwerbsplan vom 29. Juli 2016). Dies führt zwar zu einer minimen Glättung der Kurve, welche jedoch das typische Bild der geschwungenen Hauptachse nicht merklich beeinträchtigt, sodass der Charakter eines typischen Strassendorfes weiterhin bestehen bleibt (vgl. auch Protokoll Augenschein vom 18. April 2018, S. 6). Sodann wird - entsprechend den Vorgaben des ISOS - kein erhöhtes Trottoir erstellt. Daraus erhellt, dass mit dem angefochtenen Bauprojekt keine erhebliche Vergrösserung des Strassenraums einhergeht, sondern es um eine Erweiterung des Strassenraums im Umfang von 5% geht. Im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wird der Strassenraum um maximal 50 cm erweitert, um eine reduzierte Strassenbreite von 6 Metern zu erreichen. 7.5 Mit der neuen Linienführung wird der zu erstellende Gehweg durch den Bauerngarten führen; die Strasse kommt hingegen vor dem Bauerngarten zu liegen, was grundsätzlich der heutigen Situation entspricht. Die Erstellung des Trottoirs beansprucht 30 m 2 des Bauerngartens und bedingt den Abriss der entsprechenden Stützmauer. Es ist zu prüfen, ob dieses Vorhaben mit dem ZRS vereinbar ist. Gemäss Ziffer 4.1.8 ZRS bilden Freiräume (Vorplätze, Vorgärten und Hofstattbereiche) ein wesentliches und gestalterisches Element des Dorfkernes. Bei der Umgebungsgestaltung ist daher auf das Orts- und Strassenbild Rücksicht zu nehmen (Abs. 1). Die im Zonenplan als Vorplatzbereich dargestellten Flächen sind als Freiraum zu erhalten und von Gebäuden aller Art freizuhalten (Abs. 2). Die geplante Rückversetzung der Stützmauer führt nicht dazu, dass der Freiraum nicht erhalten bleibt und demzufolge liegt kein Verstoss gegen die vorstehende Bestimmung des ZRS vor. Mit dem Beschwerdegegner kann ferner festgehalten werden, dass weder der Garten noch diesen umhüllende Mauern nach der Umsetzung des ISOS in der Kernzonenplanung unter Schutz stehen (vgl. Vernehmlassung vom 29. Juni 2017, S. 13). Ferner verlangen die Vorgaben des ISOS keine integrale Erhaltung des betroffenen Bauerngartens. Auch gemäss der kantonalen Denkmalpflegerin ist die projektierte Verkleinerung des Vorgartens im vorliegenden Fall vertretbar, weil der Bauerngarten als solcher weiterhin erhalten bleibt (vgl. Protokoll Augenschein vom 18. April 2018, S. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden geniessen weder der Vorplatz noch der Bauerngarten bzw. dessen Mauer einen Bestandesschutz. Dieser umfasst, wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat, einzig das Gebäude auf der Parzelle Nr. T.____, welches vom vorgesehenen Bauprojekt nicht tangiert wird. Sowohl der Bauerngarten als auch der Vorplatz bleiben - wenn auch in einem reduzierten Mass - weiterhin bestehen. Die Rückversetzung der Gartenmauer verstösst demzufolge weder gegen die Vorgaben des ISOS noch gegen die Bestimmungen des ZRS, da der Freiraum weiterhin erhalten bleibt und dabei auf das Orts- und Strassenbild gebührend Rücksicht genommen wurde. 7.6 Für die Sicherheit der Fussgänger ist ein Trottoir vor der Liegenschaft der Beschwerdeführenden erforderlich, handelt es sich doch immerhin um eine Kantonsstrasse, welche durch ein Wohngebiet führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.1). Mit dem Beschwerdegegner ist zudem davon auszugehen, dass das neue Geschäftshaus Volg (inkl. Postdienstleistungen etc.; vgl. Vernehmlassung vom 29. Juni 2017, S. 4) zu einer Belebung des Strassenraums führt, wodurch umso mehr eine Entflechtung des motorisierten Verkehrs vom nichtmotorisierten Verkehr erforderlich wird. Entscheidend ist dabei nicht die genaue Anzahl von Fussgängern, sondern vielmehr, dass die Kantonsstrasse auch von Fussgängern genutzt wird, deren Sicherheit gewährleistet sein muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.2). Der heutige Augenschein hat gezeigt, dass die Sicherheit der Fussgänger im jetzigen Zeitpunkt - ohne Bestehen eines Trottoirs - nicht gewährleistet ist. Wenn die Beschwerdeführenden vorbringen, dass die Erstellung eines Trottoirs nicht notwendig sei, da andere Fusswege parallel zur Hauptstrasse zur Verfügung stehen würden, kann ihnen nicht gefolgt werden, denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass Fussgänger Umwege scheuen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.1 und 4.3). Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren, leistungsfähigen Strassenführung dem ungeschmälerten Erhalt des Ortsbildes überordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2011 vom 26. April 2011 E. 3.6; Protokoll Augenschein vom 18. April 2018, S. 2). 7.7 Die Beschwerdeführenden machen im Zusammenhang mit dem ungeschmälerten Erhalt des Vorplatzes und Bauerngartens insbesondere geltend, dass die Fläche auf dem Vorplatz künftig nur noch Platz für einen Parkplatz und nicht mehr für zwei bieten werde, was eine massive Einschränkung ihrer Eigentumsrechte darstelle. Zudem hätten sie den Vorplatz bis vor kurzem als Parkplatz für die Kunden ihres Dorfladens genutzt, was zukünftig nicht mehr möglich sein werde. Der Dorfladen sei zwar aktuell geschlossen und der Raum werde als Schulraum von der Gemeinde genutzt, weshalb der Vorplatz von Lehrern und Eltern von Schulkindern als Parkplatz genutzt werde. Aufgrund des geplanten Bauprojektes müsse die Rentabilität der geplanten Sanierung ihres Dorfladens jedoch in Frage gestellt werden, wodurch auch in die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen würde. 7.8 Zu prüfen ist folglich, ob die privaten Interessen der Beschwerdeführenden aufgrund des Bauprojektes in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt werden. Wie vorstehend bereits ausgeführt, bewegen sich die Fussgänger in der Regel auf der Hauptstrasse, ohne dass ihre Sicherheit grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. E. 7.3). Mit der vorgesehenen Abgrenzung des Gehweges von der Fahrbahn mit Hilfe von unterschiedlichen Belägen wird der motorisierte vom nichtmotorisierten Verkehr − unter Beachtung der Vorgaben des ISOS - entflechtet und damit auch die Verkehrssicherheit für die schwächeren Verkehrsteilnehmer erhöht. Nicht gefolgt werden kann dabei der Argumentation, dass keine Erhöhung der Verkehrssicherheit erzielt werde, weil die durch das Bauprojekt verursachte "Glättung" der Strasse zu einer höheren Fahrgeschwindigkeit führe. Gestützt auf die Akten erweist sich dieses Vorbringen als unzutreffend, da die Strasse mit der neuen Linienführung erstens keine massgebliche Glättung erfährt und zweitens Massnahmen zwecks Temporeduktion vorgesehen sind. So ist keine Mittelstreifenmarkierung auf der Hauptstrasse geplant, wodurch erfahrungsgemäss eine automatische Temporeduktion erreicht wird. Wie die Beigeladene anlässlich des heutigen Augenscheins ausführte, werden überdies die Haltestellen nach Süden versetzt, und der Bus wird künftig nicht mehr in einer Nische anhalten, sondern direkt auf der Strasse, wodurch eine zusätzliche Erhöhung der Verkehrssicherheit erzielt wird, indem ein gefährliches Überholen des wartenden Buses durch andere Verkehrsteilnehmer verhindert werden soll. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und mit Blick auf die Forderung nach einer Verlangsamung des Verkehrs im betroffenen Abschnitt werden schliesslich zwei Engnisse erstellt (vgl. Technischer Bericht Tiefbauamt vom 11. März 2016, S. 6). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass mit dem streitgegenständlichen Bauprojekt die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden erhöht wird. Zutreffend ist, dass die Fläche auf dem Vorplatz künftig nur noch Platz für einen Parkplatz und nicht mehr für zwei bieten wird. Anlässlich des Augenscheins kann aber festgestellt werden, dass in unmittelbarer Nähe, und auch auf der Parzelle der Beschwerdeführenden, verschiedene andere Parkierungsmöglichkeiten bestehen, weshalb nicht von einer massiven Einschränkung der Eigentumsrechte die Rede sein kann. Angesichts der Tatsache, dass sowohl der Bauerngarten als auch der Vorplatz als solche bestehen bleiben, und des Umstands, dass die durch das Bauprojekt beanspruchte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche der Parzelle Nr. T.____ als minim zu bezeichnen ist, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Damit ist die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das Eigentum ohne weiteres zu bejahen. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV ist darauf hinzuweisen, dass der Dorfladen derzeit geschlossen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Wirtschaftsfreiheit dadurch tangiert wird. Selbst wenn von einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit auszugehen wäre, kann vor dem geschilderten Hintergrund davon ausgegangen werden, dass dieser angesichts der moderaten Beschränkung zugunsten der Erhöhung der Verkehrssicherheit ebenfalls als verhältnismässig zu beurteilen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist gesamthaft abzuweisen.

E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2018 810 17 57

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. April 2018 (810 17 57) Raumplanung, Bauwesen Bauprojekt Erneuerung Hauptstrasse, Etappe Zentrum Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, B.____ , Beschwerdeführer, beide vertreten durch Roman Zeller, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde Arisdorf , Beigeladene Betreff Bauprojekt Erneuerung Hauptstrasse, Etappe Zentrum (RRB Nr. 265 vom 21. Februar 2017) A. Die Hauptstrasse in Arisdorf befindet sich in einem schlechten Allgemeinzustand und soll, aufgeteilt in mehrere Abschnitte, saniert werden. Am 2. August 2016 hat die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) das Bauprojekt "Erneuerung der Hauptstrasse, Etappe Zentrum" in Arisdorf beschlossen. Im Abschnitt "Etappe Zentrum" vom Mattenhofweg bis zum Mitteldorf soll die Fahrbahn auf 6 bis 6.25 Meter verbreitert werden und ein Gehweg mit einer Grundbreite von 1.20 bis 1.75 Metern erstellt werden. Für die Verbreiterung der Strasse sowie die Erstellung des Trottoirs werden rund 60 m 2 von der Liegenschaft Hauptstrasse S.____ (Parzelle Nr. T.____, Grundbuch [GB] Arisdorf) von B.____ beansprucht und die bestehende Bushaltestelle auf der Höhe seiner Parzelle soll nach Süden verlegt werden. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 29. August 2016 bis 27. September 2016 statt. C. Eigentümer der Parzelle Nr. T.____ ist B.____ und Bewohnerin der entsprechenden Liegenschaft ist A.____. Beide erhoben am 17. September 2016 Einsprache gegen dieses Bauprojekt. D. Die Einsprache konnte nicht auf dem Weg der Verständigung erledigt werden (vgl. Protokoll zur Einigungsverhandlung vom 16. November 2016). E. Mit Beschluss Nr. 0265 vom 21. Februar wies der Regierungsrat die Einsprache von A.____ und B.____ ab. F. Mit Eingabe vom 6. März 2017 erhoben A.____ und B.____, beide vertreten durch Roman Zeller, Advokat in Liestal, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren: 1. Es sei der Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0265 vom 21. Februar 2017 aufzuheben; 2. Es sei die Genehmigung des Bauprojektes "Erneuerung der Hauptstrasse, Etappe Zentrum", zu verweigern; 3. Eventualiter sei die Sache zur Änderung und Ergänzung des Bauprojektes "Erneuerung der Hauptstrasse, Etappe Zentrum", im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Unter o/e-Kostenfolge. Am 8. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdebegründung ein. G. Am 29. Juni 2017 liess sich der Beschwerdegegner innert erstreckter Frist vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 28. September 2017 reichen die Beschwerdeführenden eine Replik bzw. am 31. Oktober 2017 der Beschwerdegegner eine Duplik ein. I. Mit präsidialer Verfügung vom 22. November 2017 wurde Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung mit vorangehendem Augenschein überwiesen. Als Auskunftsperson wurde die Kantonale Denkmalpflegerin C.____ geladen. Die Beweisanträge des Beschwerdegegners auf Befragung von D.____ und E.____ als Auskunftspersonen wurden abgewiesen. J. Mit präsidialer Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde die angeordnete Parteiverhandlung mit Augenschein aus organisatorischen Gründen verschoben. K. An der heutigen Parteiverhandlung mit vorangehendem Augenschein an der Hauptstrasse S.____ in Arisdorf nehmen die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter, drei Vertreter des Beschwerdegegners, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie eine Vertreterin und ein Vertreter der kantonalen Denkmalpflege teil und die Parteien halten an ihren Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. 1.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 gewährleistet das kantonale Recht gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 6. Januar 2016 [ 810 15 117] E. 1.2.1 ; KGE VV vom 29. Juli 2015 [ 810 14 378] E. 2.1 ; KGE VV vom 27. Mai 2015 [ 810 14 264] E. 1.2.1 ). Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nach kantonalem Recht ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Zur Anfechtung von regierungsrätlichen Entscheiden betreffend kommunale und kantonale Nutzungspläne ist zudem - mit hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss § 47 Abs. 2 Satz 2 VPO - nur berechtigt, wer sich bereits am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VPO). Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer und die Beschwerdeführerin Bewohnerin der im projektierten Abschnitt gelegenen Parzelle Nr. T.____, GB Arisdorf. Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer und Bewohnerin der Parzelle Nr. T.____, welche im Umfang von 60 m 2 beansprucht wird, somit in schutzwürdigen Interessen betroffen. Demzufolge sind sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Ferner haben sie sich bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, weshalb ihre Legitimation zur Anfechtung des streitgegenständlichen Bauprojekts zu bejahen ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.2 Der Umfang der Beurteilung durch das Kantonsgericht, wie er in § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO vorgesehen ist, entspricht im vorliegenden Fall den bundesrechtlichen Anforderungen. So hat das kantonale Recht nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Plangenehmigungsbehörde als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Beschwerden entscheidet (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb; BGE 119 Ia 321 E. 5c; BGE 114 Ia 233 E. 2b; Peter Hänni , Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 549; Bernhard Waldmann/Peter Hänni , Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 74 f. zu Art. 33 RPG). Volle Überprüfung bedeutet im vorliegenden Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 127 II 238 E. 3 b/aa; Heinz Aemisegger/Stephan Haag , Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, N 56 zu Art. 33 RPG). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils auch der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. Hänni , a.a.O., S. 550 ff.). Die eingeschränkte Kognition des Kantonsgerichts ist zudem mit Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 vereinbar (vgl. KGE VV vom 16. Mai 2018 [ 810 17 254] E. 2.2 ; KGE VV vom 14. September 2016 [ 810 15 350] E. 2.2 f. ). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der durch das Bauprojekt Erneuerung Hauptstrasse, Etappe Zentrum, der Gemeinde Arisdorf erforderliche Landerwerb der Parzelle Nr. T.____, GB Arisdorf, rechtmässig ist. 4.1 Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben kantonale Nutzungspläne erlassen (§ 12 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Diese dienen insbesondere der Erstellung bzw. dem Ausbau von Verkehrsanlagen, öffentlicher Werke und Anlagen sowie dem Schutz von Landschaften, Naturobjekten und Kulturdenkmälern von nationaler und kantonaler Bedeutung (§ 12 Abs. 1). Das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt ist ein kantonaler Nutzungsplan (§ 15 Abs. 1 des Strassengesetzes [StrG] vom 24. März 1986), welcher von der BUD erlassen wird (§ 15 Abs. 2 StrG; § 13 Abs. 2 RBG). Nach § 15 Abs. 1 StrG legen Bauprojekte die genaue Lage der bestehenden und projektierten Kantonsstrassen einschliesslich der Nebenanlagen sowie der Baulinien fest. Das Verfahren zum Erlass von kantonalen Nutzungsplänen richtet sich nach § 13 RBG. 4.2 Nach § 13 Abs. 1 RBG sorgt der Regierungsrat für die Ausarbeitung der kantonalen Nutzungspläne. Die kantonalen Nutzungspläne sind von der BUD zu erlassen. Diejenigen, die sich nicht auf den kantonalen Richtplan (KRIP) oder einen kantonalen Spezialrichtplan stützen, sind vom Landrat zu genehmigen; ausgenommen von der Genehmigung durch den Landrat sind die Baulinien entlang der Leitungen von regionaler Bedeutung, der Gewässer und der kantonalen Schutzzonen sowie die Ausscheidung des Gewässerraums (§ 13 Abs. 2 RBG). Das vorliegende Bauprojekt stützt sich auf den vom Landrat am 26. März 2009 genehmigten KRIP mit der dazugehörigen Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur. 4.3 Gemäss § 1 Abs. 1 StrG planen, erstellen und unterhalten Kanton und Gemeinden im Rahmen der übergeordneten Raumplanung und unter Berücksichtigung des Umwelt- und des Landschaftsschutzes das öffentliche Strassennetz mit dem Ziel, den motorisierten Strassenverkehr soweit als möglich auf Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren, um die Wohngebiete bestmöglich von Immissionen dieses Verkehrs zu entlasten; die dadurch gewonnenen Freiräume sind zur besseren Gestaltung des Strassenraums für die Belange der Fussgänger, der Velo- und Mofafahrer, der öffentlichen Verkehrsmittel und der privaten Erschliessung zu nutzen; Freiräume ausserorts sind wenn möglich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen (lit. a); im Interesse der Verkehrssicherheit den langsamen und den nichtmotorisierten Verkehr vom schnellen motorisierten Verkehr zu entflechten (lit. b); verkehrsberuhigte Zonen insbesondere innerhalb der Wohngebiete zu schaffen (lit. c). Das öffentliche Strassennetz im Kantonsgebiet besteht aus National-, Kantons- und Gemeindestrassen (§ 3 Abs. 1 StrG). Die Hauptstrasse in Arisdorf ist eine Kantonsstrasse (§ 5 StrG). Die öffentlichen Strassen sind nach ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung der Transport-, Siedlungs- und Landschaftsplanung, der Umweltverträglichkeit sowie der Verkehrssicherheit und der verkehrstechnischen Anforderungen zu planen und zu projektieren (§ 12 Abs. 1 StrG). 5.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Gemeinde Arisdorf sei im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt und die dem Schutz der Ortsbilder dadurch eingeräumte Priorität könne nur in Frage gestellt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes öffentliches Bedürfnis nachweisen lasse. Das betroffene Gebiet sei der Aufnahmekategorie AB zugeteilt worden und es gelte das Erhaltungsziel A, d.h. es gelte die Substanz zu erhalten. Mit der Verbreiterung der Hauptstrasse würde der Strassenverlauf geglättet und ein wesentlicher Teil des Vorplatzes und des Bauerngartens beansprucht. Dadurch würden die epochenspezifische oder regionaltypische Prägung sowie Merkmale des Strassen- und Vorplatzraumes teils verloren, teils stark beschädigt werden, was einen Verstoss gegen das ISOS und somit gegen Bundesrecht darstelle. Soweit das Projekt vorsehe, die zum Gebäude gehörende Stützmauer des Bauerngartens abzureissen und einen Teil des Vorplatzes durch die Strasse zu ersetzen bzw. mittels Dienstbarkeit als Trottoir umzufunktionieren, sei dies nicht mit dem Zonenplan und Zonenreglement der Gemeinde Arisdorf vereinbar. Weder im angefochtenen Entscheid noch im Planungsbericht werde (hinreichend) dargelegt, dass und wie sich die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer wesentlich verbessern werde. Vielmehr sei festzustellen, dass die Verkehrssicherheit im betroffenen Gebiet bereits heute gewährleistet sei. Drei Engnisse auf der Höhe der Grundstücke Nr. U.____, Nr. V.____ und Nr. W.____, GB Arisdorf, würden für eine Verlangsamung des Automobilverkehrs sorgen. Auch die einzigartige und für die Strassenortschaft Arisdorf typische kurvenreiche Strassenführung sorge für eine Anpassung der Geschwindigkeit durch die Fahrzeuglenker. Die Sicherheit der Fussgänger sei auch insofern gewährleistet, als mittels umfangreichem Netz von Fussgängerwegen sichergestellt sei, dass jeder Ort innerhalb der Gemeinde für Fussgänger bequem zu erreichen sei, ohne sich dabei den Gefahren der Hauptstrasse auszusetzen. Insbesondere der X.____ weg mit seiner Verlängerung, dem Y.____-Gässli, entlang dem Sportplatz bis hin zur Z.____ strasse, biete eine sicherere und für Fussgänger attraktivere Route parallel zur Hauptstrasse, als dies ein Trottoir entlang der Hauptstrasse tun würde. Die geplante Strassensanierung führe nicht zu einer Verkehrsberuhigung und liege deshalb nicht im öffentlichen Interesse. Dies gelte umso mehr, als sich das Engnis auf der Höhe ihrer Liegenschaft vor der Primarschule befinde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieses entfernt werden solle. Das geplante Trottoir führe nicht zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern mache im Gegenteil ein Ausweichen auf die Kantonsstrasse notwendig, weil es lediglich eine Breite von einem Meter (anstatt zwei Metern, welche das Kreuzen von zwei Fussgängern mit Schirm etc. ermögliche) aufweisen werde. Es sei unklar, ob und inwieweit die Kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission (DHK) in das Projekt einbezogen worden sei bzw. werde bestritten, dass die DHK Auflagen für das Bauprojekt erteilt habe. Es scheine vielmehr so, als seien die Anliegen der DHK bei der technischen Verbreiterung der Strasse wenig bis gar nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdegegner versuche, die Bedeutung und Verbindlichkeit des ISOS zu verwässern. Zusammenfassend halten die Beschwerdeführenden das Bauprojekt für nicht notwendig, unzweckmässig und unverhältnismässig. Damit machen sie geltend, die streitgegenständliche Einschränkung der Eigentumsrechte werde nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und sei unverhältnismässig, weshalb es die Eigentumsgarantie verletze. 5.2 Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass den Anliegen des ISOS entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen worden sei. Das Strassenprojekt erfordere eine Rückversetzung der Gartenmauer der Beschwerdeführenden um 40 bis 120 cm, was weder die Zugänglichkeit noch das Ortsbild negativ tangieren würde. Es sei unzutreffend, dass der historische Strassenverlauf geglättet würde. Der Vorplatzbereich der Beschwerdeführenden würde lediglich um 9 m 2 reduziert und im Übrigen mit einem Gehrecht belastet. Die Kantonsstrasse durch Arisdorf entspreche gemäss den vom Tiefbauamt festgelegten "Regelquerschnitten Kantonsstrassen" der Kategorie 3, für die eine Fahrbahnbreite von 6.50 Metern vorgesehen sei. Aus Gründen des Ortsbildes sehe das beschlossene Bauprojekt lediglich eine Strassenbreite von 6 Metern vor. Es entspreche ferner der langjährigen Praxis, dass bei Kantonsstrassen durch Ortschaften ein beidseitiger Gehbereich angestrebt werde, mindestens aber ein einseitiger Gehbereich mit einer normalen Breite von mindestens 2 Metern. Aus Platzgründen und Gründen des Ortsbildes sei im Rahmen des Bauprojekts nur ein einseitiger Gehweg beschlossen worden, wobei dessen Grundbreite auf 1.75 Meter reduziert worden sei. Somit sei bei der Erarbeitung des vorliegenden Bauprojektes dem bestehenden Ortsbild und der vorbestehenden baulichen Situation bestmöglich Rechnung getragen worden. Die beiden Engnisse, die dazwischen liegende Kurve sowie die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs würden bereits temporeduzierend wirken, weshalb es weitere Einschränkungen auf der Kantonsstrasse nicht vertrage, ansonsten diese ihre Zweckbestimmung (Verbindungen zwischen Ortschaften sicherzustellen, Verkehr durchzuleiten und auf Hochleistungs- oder Nationalstrassen abzuleiten) nicht mehr gewährleisten könne. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden befinde sich bei ihrer Parzelle kein Engnis, welches aufgehoben werde. Die nutzbare Fahrbahnbreite betrage an der entsprechenden Stelle heute ca. 5.50 Meter, die mittlere Strassenbreite im ganzen Planungsperimeter belaufe sich auf 5.70 Meter. Dem Landerwerbsplan könne entnommen werden, dass unter anderen auch die Eigentümerschaft auf der der Parzelle Nr. T.____ gegenüberliegenden Strassenseite Land abtreten müssten. Die Opfersymmetrie sei somit ebenfalls berücksichtigt worden. Hinsichtlich der gerügten Trottoirbreite entgegnet der Beschwerdegegner, dass sich die Gehweg-Grundbreite im vorliegenden Bauprojekt lediglich auf einer Länge von vier Metern zwischen 1.12 und 1.20 Metern bewege; 99% des gesamten Trottoirs seien breiter als 1.20 Meter, 76% breiter als 1.50 Meter und 57% breiter als 1.75 Meter. Gerade im Bereich von Vorplätzen seien die effektiv zur Verfügung stehenden Flächen für die Fussgänger sogar noch grösser als die eigentlich als solche ausgeschiedenen Gehbereiche. Für die Verkehrssicherheit von zentraler Bedeutung sei sodann, dass überhaupt ein Trottoir erstellt werde, welches die direkten Anwohner der Hauptstrasse schütze und ihnen eine Querung ermögliche. 6.1 Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit dem Vorwurf der Beschwerdeführenden, die DHK sei nicht in das Bauprojekt eingebunden worden, verhält. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass bereits im Rahmen des Vorprojektes "Korrektion Hauptstrasse Arisdorf" im Jahr 2006 eine Zusammenarbeit mit der DHK stattgefunden hat. Ferner enthalten die Akten hinsichtlich des vorliegenden Bauprojektes "Etappe Zentrum" zahlreiche Belege dafür, dass die Anliegen und Forderungen der DHK in dieses eingeflossen sind (vgl. etwa Schreiben Tiefbauamt vom 10. August 2006, S. 2; Schreiben der DHK vom 3. August 2011; Schreiben F.____ AG vom 11. November 2015; Kurznotiz F.____ AG vom 10. November 2015 betreffend "Besprechung mit Kant. Denkmalpflege"; E-Mail von G.____ an D.____ vom 17. November 2015; E-Mail von G.____ an E.____ vom 3. November 2015). Die kantonale Denkmalpflegerin bekräftigt zudem anlässlich des heutigen Augenscheins, dass die Anliegen der DHK, welche die Inventarvorgaben in ihre Beurteilung einbezogen hat, bei der Planung des vorliegend zu beurteilenden Bauprojektes berücksichtigt worden sind (vgl. Protokoll Augenschein vom 18. April 2018). Somit geht das Vorbringen der fehlenden Einbindung der Denkmalpflege ins Leere und ist nicht näher zu betrachten. 6.2 Vermerkt sei ferner, dass sich den Verfahrensakten entnehmen lässt, dass verschiedene Varianten im Zusammenhang mit der Sanierung der Hauptstrasse geprüft und diese auch den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurden, was mitunter aus der vorstehenden Erwägung hervorgeht. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. 7.1 Die Gemeinde Arisdorf ist gemäss der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom 9. September 1981 im ISOS aufgeführt. Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes (z.B. ISOS) wird dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG] vom 1. Juli 1966). Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus. Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c NHG verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 NHG). Steht keine Bundesaufgabe in Frage, wird der Schutz des Ortsbildes vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind (BGE 135 II 209 E. 2.1; Arnold Marti , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 78 BV; Nina Dajcar/Alain Griffel , in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N 8 ff zu Art. 78 BV). Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden Nutzungsplanung, zum andern darin, dass bei Bauvorhaben im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (vgl. grundlegend dazu: BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E. 4.3, 1C_227/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1 und 1C_130/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; vgl. auch Jörg Leimbacher , Zur Bedeutung des Bundesgerichtsentscheids Rüti [BGE 135 II 209] für das ISOS und das IVS, Rechtsgutachten 2012, S. 36 ff.). Gemäss Art. 4a VISOS berücksichtigen die Kantone das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art. 6 - 12 RPG. Die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen wurden im KRIP (Objektblatt S2.2) näher definiert und im Zonenreglement Siedlung der Gemeinde Arisdorf (ZRS) vom 28. Juni 2007 (genehmigt mit RRB Nr. 1546 vom 30. Oktober 2007) umgesetzt. Im KRIP wird als Planungsanweisung festgehalten, dass der Kanton und die Gemeinden das ISOS als Planungshilfe beiziehen. 7.2 Die vom Bauprojekt betroffene Liegenschaft liegt in der Kernzone K2, welche im ISOS als "Gebiet G1" (Unterdorf, kompakte Bebauung entlang geschwungener Durchgangsstrasse mit Vielzweckbauten, 18./19. Jahrhundert, zahlreiche Brunnen) bezeichnet wird. Das "Gebiet G1" ist im ISOS der Aufnahmekategorie AB (A: ursprüngliche Substanz; B: ursprüngliche Struktur) mit Erhaltungsziel A ("Alle Bauten Anlageteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen") aufgenommen. Gemäss ISOS-Inventar soll der Strassenraum von Arisdorf, welcher ein wesentliches Merkmal des Ortes darstellt, keinesfalls ausgebaut oder mit erhöhtem Trottoir versehen werden (ISOS Ortsbilder Arisdorf, S. 13). 7.3 Unbestritten ist, dass die Hauptstrasse sanierungsbedürftig ist. Gemäss KRIP sind die Strassenräume für die Belange der Fussgänger, der Velo- und Mofafahrer, der öffentlichen Verkehrsmittel und der privaten Erschliessung nutzbar zu machen und ansprechend zu gestalten. Dabei muss vorliegend der Durchgangsverkehr inklusive Lastwagen und Linienbussen gewährleistet und zugleich die Sicherheit der Fussgänger gewahrt werden. Nach der "Zuordnung Strassen Kategorien Kantonsstrassennetz", welche als Grundlage für die Regelquerschnitte gelten, wurde die Hauptstrasse in Arisdorf als "wichtige übrige Kantonsstrasse" der Kategorie 3 qualifiziert. Gemäss Anhang 1 der kantonalen Richtlinie betreffend Regelquerschnitte auf Kantonsstrassen, Fahrbahnbreiten, des Tiefbauamtes (Typenplan Nr. T-001; Version vom 2. Juli 2015) muss die Breite bei einer Strasse mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 2'000 bis 6'000 Fahrzeugen in der Regel 6.50 Meter (Kreuzung mit 40 km/h) bzw. mindestens 6.20 Meter (Kreuzung mit 30 km/h) betragen, wobei eine örtliche Reduktion möglich ist. Die festgelegte Strassenbreite im streitgegenständlichen Bauprojekt orientiert sich am Zweck der Strasse: als Kantonsstrasse ist die Verbindung von Arisdorf zu anderen Ortschaften sicherzustellen und der Verkehr durchzuleiten (§ 5 Abs. 1 StrG). In Arisdorf beträgt der DTV rund 3'000 Fahrzeuge, welcher grundsätzlich eine Strassenbreite von über 6 Metern erfordern würde. Vorliegend ist jedoch im Abschnitt Etappe Zentrum aus Gründen des Ortsbildes eine Fahrbahnbreite von lediglich 6 Metern vorgesehen (vgl. Technischer Bericht Tiefbauamt vom 11. März 2016, S. 6). 7.4 Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gemäss "Regelquerschnitte Kantonsstrassen" in der Regel ein beidseitiges Trottoir innerorts anzustreben ist und ein Trottoir nicht schmaler als 1.5 Meter sein sollte; in absoluten Ausnahmefällen ist punktuell eine Reduktion bis zu 0.9 Meter möglich, was die Durchfahrt von Kinderwagen, Rollstuhl etc. ermöglicht (vgl. Regelquerschnitte Kantonsstrassen des Tiefbauamtes vom 2. Juli 2015, S. 2). In Berücksichtigung von denkmalpflegerischen und ortsbildschützerischen Anliegen ist anstelle eines beidseitigen Trottoirs im projektierten Abschnitt ein einseitiger Gehweg mit einer reduzierten Breite zwischen 1 Meter und 1.75 Metern vorgesehen. Dem Landerwerbsplan vom 29. Juli 2016 kann entnommen werden, dass die Gartenmauer der Beschwerdeführenden um 40 bis 120 cm zurückversetzt werden soll, womit eine Beanspruchung des Bauerngartens im Umfang von 30 m 2 zugunsten eines Gehwegs einhergehen würde. Ferner würden weitere 30 m 2 der Parzelle Nr. T.____ für die Erstellung des Trottoirs beansprucht, wobei der Vorplatz lediglich um 9 m 2 reduziert und er im Übrigen mit einem Gehrecht belastet würde. Insgesamt weist die Parzelle des Beschwerdeführers eine Fläche von 2'953 m 2 auf (vgl. Beilage 14 der Vernehmlassung vom 29. Juni 2017). Die für das Bauprojekt benötigte Fläche ist demnach bescheiden. Zu beachten ist schliesslich, dass die Strasse auch auf der gegenüberliegenden Strassenseite erweitert bzw. vom entsprechenden Grundeigentümer Land beansprucht würde, um eine Strassenbreite von 6 Metern im betreffenden Abschnitt zu erreichen (vgl. Landerwerbsplan vom 29. Juli 2016). Dies führt zwar zu einer minimen Glättung der Kurve, welche jedoch das typische Bild der geschwungenen Hauptachse nicht merklich beeinträchtigt, sodass der Charakter eines typischen Strassendorfes weiterhin bestehen bleibt (vgl. auch Protokoll Augenschein vom 18. April 2018, S. 6). Sodann wird - entsprechend den Vorgaben des ISOS - kein erhöhtes Trottoir erstellt. Daraus erhellt, dass mit dem angefochtenen Bauprojekt keine erhebliche Vergrösserung des Strassenraums einhergeht, sondern es um eine Erweiterung des Strassenraums im Umfang von 5% geht. Im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wird der Strassenraum um maximal 50 cm erweitert, um eine reduzierte Strassenbreite von 6 Metern zu erreichen. 7.5 Mit der neuen Linienführung wird der zu erstellende Gehweg durch den Bauerngarten führen; die Strasse kommt hingegen vor dem Bauerngarten zu liegen, was grundsätzlich der heutigen Situation entspricht. Die Erstellung des Trottoirs beansprucht 30 m 2 des Bauerngartens und bedingt den Abriss der entsprechenden Stützmauer. Es ist zu prüfen, ob dieses Vorhaben mit dem ZRS vereinbar ist. Gemäss Ziffer 4.1.8 ZRS bilden Freiräume (Vorplätze, Vorgärten und Hofstattbereiche) ein wesentliches und gestalterisches Element des Dorfkernes. Bei der Umgebungsgestaltung ist daher auf das Orts- und Strassenbild Rücksicht zu nehmen (Abs. 1). Die im Zonenplan als Vorplatzbereich dargestellten Flächen sind als Freiraum zu erhalten und von Gebäuden aller Art freizuhalten (Abs. 2). Die geplante Rückversetzung der Stützmauer führt nicht dazu, dass der Freiraum nicht erhalten bleibt und demzufolge liegt kein Verstoss gegen die vorstehende Bestimmung des ZRS vor. Mit dem Beschwerdegegner kann ferner festgehalten werden, dass weder der Garten noch diesen umhüllende Mauern nach der Umsetzung des ISOS in der Kernzonenplanung unter Schutz stehen (vgl. Vernehmlassung vom 29. Juni 2017, S. 13). Ferner verlangen die Vorgaben des ISOS keine integrale Erhaltung des betroffenen Bauerngartens. Auch gemäss der kantonalen Denkmalpflegerin ist die projektierte Verkleinerung des Vorgartens im vorliegenden Fall vertretbar, weil der Bauerngarten als solcher weiterhin erhalten bleibt (vgl. Protokoll Augenschein vom 18. April 2018, S. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden geniessen weder der Vorplatz noch der Bauerngarten bzw. dessen Mauer einen Bestandesschutz. Dieser umfasst, wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat, einzig das Gebäude auf der Parzelle Nr. T.____, welches vom vorgesehenen Bauprojekt nicht tangiert wird. Sowohl der Bauerngarten als auch der Vorplatz bleiben - wenn auch in einem reduzierten Mass - weiterhin bestehen. Die Rückversetzung der Gartenmauer verstösst demzufolge weder gegen die Vorgaben des ISOS noch gegen die Bestimmungen des ZRS, da der Freiraum weiterhin erhalten bleibt und dabei auf das Orts- und Strassenbild gebührend Rücksicht genommen wurde. 7.6 Für die Sicherheit der Fussgänger ist ein Trottoir vor der Liegenschaft der Beschwerdeführenden erforderlich, handelt es sich doch immerhin um eine Kantonsstrasse, welche durch ein Wohngebiet führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.1). Mit dem Beschwerdegegner ist zudem davon auszugehen, dass das neue Geschäftshaus Volg (inkl. Postdienstleistungen etc.; vgl. Vernehmlassung vom 29. Juni 2017, S. 4) zu einer Belebung des Strassenraums führt, wodurch umso mehr eine Entflechtung des motorisierten Verkehrs vom nichtmotorisierten Verkehr erforderlich wird. Entscheidend ist dabei nicht die genaue Anzahl von Fussgängern, sondern vielmehr, dass die Kantonsstrasse auch von Fussgängern genutzt wird, deren Sicherheit gewährleistet sein muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.2). Der heutige Augenschein hat gezeigt, dass die Sicherheit der Fussgänger im jetzigen Zeitpunkt - ohne Bestehen eines Trottoirs - nicht gewährleistet ist. Wenn die Beschwerdeführenden vorbringen, dass die Erstellung eines Trottoirs nicht notwendig sei, da andere Fusswege parallel zur Hauptstrasse zur Verfügung stehen würden, kann ihnen nicht gefolgt werden, denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass Fussgänger Umwege scheuen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.1 und 4.3). Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren, leistungsfähigen Strassenführung dem ungeschmälerten Erhalt des Ortsbildes überordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2011 vom 26. April 2011 E. 3.6; Protokoll Augenschein vom 18. April 2018, S. 2). 7.7 Die Beschwerdeführenden machen im Zusammenhang mit dem ungeschmälerten Erhalt des Vorplatzes und Bauerngartens insbesondere geltend, dass die Fläche auf dem Vorplatz künftig nur noch Platz für einen Parkplatz und nicht mehr für zwei bieten werde, was eine massive Einschränkung ihrer Eigentumsrechte darstelle. Zudem hätten sie den Vorplatz bis vor kurzem als Parkplatz für die Kunden ihres Dorfladens genutzt, was zukünftig nicht mehr möglich sein werde. Der Dorfladen sei zwar aktuell geschlossen und der Raum werde als Schulraum von der Gemeinde genutzt, weshalb der Vorplatz von Lehrern und Eltern von Schulkindern als Parkplatz genutzt werde. Aufgrund des geplanten Bauprojektes müsse die Rentabilität der geplanten Sanierung ihres Dorfladens jedoch in Frage gestellt werden, wodurch auch in die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen würde. 7.8 Zu prüfen ist folglich, ob die privaten Interessen der Beschwerdeführenden aufgrund des Bauprojektes in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt werden. Wie vorstehend bereits ausgeführt, bewegen sich die Fussgänger in der Regel auf der Hauptstrasse, ohne dass ihre Sicherheit grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. E. 7.3). Mit der vorgesehenen Abgrenzung des Gehweges von der Fahrbahn mit Hilfe von unterschiedlichen Belägen wird der motorisierte vom nichtmotorisierten Verkehr − unter Beachtung der Vorgaben des ISOS - entflechtet und damit auch die Verkehrssicherheit für die schwächeren Verkehrsteilnehmer erhöht. Nicht gefolgt werden kann dabei der Argumentation, dass keine Erhöhung der Verkehrssicherheit erzielt werde, weil die durch das Bauprojekt verursachte "Glättung" der Strasse zu einer höheren Fahrgeschwindigkeit führe. Gestützt auf die Akten erweist sich dieses Vorbringen als unzutreffend, da die Strasse mit der neuen Linienführung erstens keine massgebliche Glättung erfährt und zweitens Massnahmen zwecks Temporeduktion vorgesehen sind. So ist keine Mittelstreifenmarkierung auf der Hauptstrasse geplant, wodurch erfahrungsgemäss eine automatische Temporeduktion erreicht wird. Wie die Beigeladene anlässlich des heutigen Augenscheins ausführte, werden überdies die Haltestellen nach Süden versetzt, und der Bus wird künftig nicht mehr in einer Nische anhalten, sondern direkt auf der Strasse, wodurch eine zusätzliche Erhöhung der Verkehrssicherheit erzielt wird, indem ein gefährliches Überholen des wartenden Buses durch andere Verkehrsteilnehmer verhindert werden soll. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und mit Blick auf die Forderung nach einer Verlangsamung des Verkehrs im betroffenen Abschnitt werden schliesslich zwei Engnisse erstellt (vgl. Technischer Bericht Tiefbauamt vom 11. März 2016, S. 6). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass mit dem streitgegenständlichen Bauprojekt die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden erhöht wird. Zutreffend ist, dass die Fläche auf dem Vorplatz künftig nur noch Platz für einen Parkplatz und nicht mehr für zwei bieten wird. Anlässlich des Augenscheins kann aber festgestellt werden, dass in unmittelbarer Nähe, und auch auf der Parzelle der Beschwerdeführenden, verschiedene andere Parkierungsmöglichkeiten bestehen, weshalb nicht von einer massiven Einschränkung der Eigentumsrechte die Rede sein kann. Angesichts der Tatsache, dass sowohl der Bauerngarten als auch der Vorplatz als solche bestehen bleiben, und des Umstands, dass die durch das Bauprojekt beanspruchte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche der Parzelle Nr. T.____ als minim zu bezeichnen ist, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Damit ist die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das Eigentum ohne weiteres zu bejahen. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV ist darauf hinzuweisen, dass der Dorfladen derzeit geschlossen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Wirtschaftsfreiheit dadurch tangiert wird. Selbst wenn von einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit auszugehen wäre, kann vor dem geschilderten Hintergrund davon ausgegangen werden, dass dieser angesichts der moderaten Beschränkung zugunsten der Erhöhung der Verkehrssicherheit ebenfalls als verhältnismässig zu beurteilen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist gesamthaft abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin