Kindesschutzmassnahmen
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
E. 3 Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren nach dem oben Ausgeführten einzig noch, ob die KESB der Beschwerdeführerin zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren verweigert hat.
E. 4 Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Kindesschutzverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 VwVG BL normiert hat (KGE VV vom 29. Juni 2016 [ 810 15 122] E. 10.1 ; KGE VV vom 2. März 2016 [ 810 15 270] E. 1.4 ).
E. 5 Die Vorinstanz sieht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid vom 12. Januar 2017 als gegeben an, sie verneint hingegen das Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit zum Beizug eines Anwalts.
E. 5.1 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 Rz. 70; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 117 ff.). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall wegen der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 128 I 225 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_880/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_49/2015 vom 4. Mai 2015 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt es sich, im nach Art. 446 Abs. 1 ZGB vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren vor der KESB einen strengen Massstab für die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung anzulegen (KGE VV vom 2. März 2016 [ 810 15 270] E. 4.2 ; KGE VV vom 13. August 2015 [ 810 15 140] E. 6.1 ; Urteil des BGer 8C_855/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.2; vgl. auch BGE 125 V 32 E. 4b; Martin Kayser , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 65 Rz. 33).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz (sinngemäss) die unentgeltliche Verbeiständung für die Vorbereitung und Begleitung der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen mündlichen Anhörung und für die Ausarbeitung der Eingabe vom 28. Oktober 2016 (Eingabe an die KESB vom 28. Oktober 2016, S. 3). Thema dieser Anhörung und der schriftlichen Eingabe war die Ermittlung der persönlichen Haltung der Beschwerdeführerin zu den Empfehlungen des Beistands vom 26. August 2016. Dabei drohte ihr kein starker Eingriff in grundlegende Rechtspositionen. Weder stellten sich spezielle Rechtsfragen noch waren zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts besondere Kenntnisse erforderlich, die der Beschwerdeführerin abgingen. Von einer komplexen Fragestellung kann im vorliegenden Fall offensichtlich nicht die Rede sein. Dass es sich entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift keineswegs um eine komplexe und schwierige Situation mit zu beachtenden filigranen Abgrenzungen und heiklen Abwägungen handelte, bewies die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2016 gleich selbst: Die Eingabe umfasst (ohne Anrede und Grussformel) sachbezogene Ausführungen auf gerade einmal zweieinhalb Seiten, auf denen die Beschwerdeführerin mit knappen Sätzen ihr Einverständnis oder ihre Ablehnung zu den einzelnen Empfehlungen des Beistands (mit entsprechenden formellen Anträgen) kundtut. Es finden sich keine rechtlichen Argumente und auch keine Hinweise auf vorzunehmende Abgrenzungen oder Abwägungen. Die einzige Auseinandersetzung mit dem Kindeswillen besteht aus dem Halbsatz, "dass die Kinder dies [die Zuweisung einer Begleitperson] nicht wollen". Inwiefern die Beschwerdeführerin als ausgebildete Projektleiterin ihre persönliche Sicht der Dinge nicht selbständig und ohne anwaltliche Hilfe hätte darlegen können, erschliesst sich nicht. Fehlende Rechtskenntnisse - die wie aufgezeigt vorliegend gar nicht gefragt waren - vermögen für sich allein die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Sinne der Rechtsprechung jedenfalls nicht zu begründen (Urteil des BGer 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2).
E. 5.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse keine sachliche Notwendigkeit zum Beizug eines Anwalts vorlag, weshalb die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 7 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerdeeingabe um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (KGE VV vom 8. Juni 2016 [ 810 15 334] E. 5.2 ). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erforderlich, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; Steinmann , a.a.O., Art. 29 Rz. 69; Meichssner , a.a.O., S. 106 f.). Die Mehrzahl der in der vorliegenden Beschwerde gestellten Rechtsbegehren erweist sich wie oben aufgezeigt entweder als prozessual unzulässig oder es fehlt an einer Begründung. Kann auf ein Begehren schon aus formellen Gründen nicht eingetreten werden, so ist regelmässig Aussichtslosigkeit anzunehmen ( Meichssner , a.a.O., S. 101). Soweit bezüglich der verweigerten unentgeltlichen Verbeiständung auf die Beschwerde eingetreten werden konnte, so zeigen die obigen Erwägungen, dass die Gewinnaussichten nicht zuletzt aufgrund der klaren (publizierten) kantonsgerichtlichen Rechtsprechung und der bundesgerichtlichen Vorgaben bei objektiver Betrachtung von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren einzuschätzen waren, weshalb die Beschwerde insgesamt als aussichtslos erscheint. Da die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
E. 7.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E. 7.3 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners weist in ihrer Honorarnote vom 3. April 2017 einen Zeitaufwand von 8.75 Stunden à Fr. 300.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 2.-- aus. Der Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden, der Stundenansatz erscheint jedoch dem eher überschaubaren Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Streitsache nicht angemessen. Der Honoraransatz ist dementsprechend ermessensweise auf Fr. 250.-- pro Stunde festzulegen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'364.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'364.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2017 810 17 46
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Mai 2017 (810 17 46) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren der KESB Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Reto Krummenacher, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher, Rechtsanwältin Betreff Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 12. Januar 2017) A. A.____ und C.____ sind die verheirateten Eltern von D.____ (geb. 2005) und E.____ (geb. 2007). Nach der Trennung der Eltern im Mai 2013 wurden die Kinder mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts F.____ vom 20. Juni 2013 unter die Obhut der Kindsmutter gestellt und dem Kindsvater ein Besuchsrecht von sechs Stunden jeden Samstag eingeräumt. B. Die anhaltend tiefe Zerrüttung zwischen den Eltern und deren Auswirkungen auf die Kinder führten in der Folge zu fortgesetzten Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts, worauf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ mit Entscheid vom 11. September 2014 eine Erziehungsbeistandschaft für die Kinder errichtete und die Eltern anwies, die Begleiteten Besuchstage in Anspruch zu nehmen. Am 9. Juli 2015 wies die KESB A.____ zusätzlich unter Strafandrohung an, eine sozialtherapeutische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und für eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung der beiden Kinder besorgt zu sein. Im Rahmen der zwischenzeitlich anhängig gemachten Scheidungsklage änderte das Präsidium des Familiengerichts G.____ sodann das ursprüngliche Eheschutzurteil mit Entscheid vom 25. Mai 2016 dahingehend ab, dass C.____ neu für berechtigt erklärt wurde, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende im Rahmen der Begleiteten Besuchstage Basel (recte: Baselland) für vier Stunden zu treffen. C. Am 4. Juli 2016 gelangte A.____, vertreten durch Dr. Reto Krummenacher, Advokat, an die KESB mit dem Antrag, die Weisung zur Inanspruchnahme einer sozialtherapeutischen Familienbegleitung sei per sofort aufzuheben. Der zur Stellungnahme eingeladene Beistand empfahl in der Folge mit Schreiben vom 26. August 2016, dem Antrag A.____s stattzugeben und die sozialpädagogische Familienbegleitung aufzuheben. Die Kontakte der beiden Knaben mit ihrem Vater sollten wie bis anhin zwei Mal pro Monat begleitet durch das pädagogische Setting der Begleiteten Besuchstage Baselland stattfinden. Hierzu sei eine Fachperson zur längerfristigen Begleitung zu suchen. Zusätzlich seien unter Moderation des Beistands monatliche Gespräche zwischen den Eltern durchzuführen. A.____ äusserte sich in der Folge an einer mündlichen Anhörung am 28. Oktober 2016 und gleichentags schriftlich zu den Empfehlungen des Beistands und hielt dabei an ihrem Antrag auf Aufhebung der Weisung zur Inanspruchnahme einer sozialtherapeutischen Familienbegleitung fest. Mit der Weiterführung der begleiteten Besuche erklärte sie sich einverstanden. Von der Zuweisung einer Begleitperson und monatlichen Gesprächen sei indes abzusehen. Weiter sei ihr aufgrund ihrer Bedürftigkeit und der Notwendigkeit der juristischen Begleitung eine "Parteientschädigung" von Fr. 1'000.-- zzgl. Mehrwertsteuer zuzusprechen. D. Mit Entscheid vom 12. Januar 2017 ordnete die KESB B.____ an, dass das Kindesschutzverfahren nach Absprache mit dem Bezirksgericht G.____ weiterhin bei ihr verbleibe (Ziff. 1). Die Weisung an die Kindsmutter, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen, wurde aufgehoben (Ziff. 2). Die Weisung an die Kindseltern, zur Ausübung des Besuchsrechts ein- bis zweimal monatlich die Begleiteten Besuchstage Baselland (BBT) in Anspruch zu nehmen, wurde verlängert (Ziff. 3). Zudem wurde den Eltern die Weisung erteilt, abwechselnd zum BBT ein begleitetes Besuchsrecht mit einer Fachperson wahrzunehmen (Ziff. 4). Die Kindsmutter wurde verpflichtet resp. angewiesen, die Besuchstermine freizuhalten (Ziff. 5). Mit der Organisation wurde der Beistand betraut (Ziff. 6) und eine Fachperson für die Begleitung eingesetzt (Ziff. 7). Die KESB verfügte zudem unter Strafandrohung, dass die Kindsmutter weiterhin für die kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung der beiden Kinder besorgt zu sein habe und neu allfällige krankheitsbedingte Absagen der Besuche mit einem Arztzeugnis zu belegen habe (Ziff. 8). Des Weiteren erteilte die Behörde dem Kindsvater die Anweisung, weiterhin eine Erziehungsberatung oder ein Erziehungscoaching in Anspruch zu nehmen (Ziff. 9). Der Beistand wurde in Erweiterung seiner Aufgaben aufgefordert, bei der Realisation der Weisungen behilflich zu sein (Ziff. 10). Den Antrag des Kindsvaters, der Kindsmutter eine Busse aufzuerlegen, wies die KESB ab (Ziff. 11). Bezüglich der Ziffern 1-9 des Entscheids entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 12). Beiden Elternteilen wurden die Verfahrenskosten zufolge Bedürftigkeit erlassen, eine Kostenbeteiligung für die jeweilige Verbeiständung lehnte die KESB demgegenüber ab (Ziff. 13). Zur Begründung führte die KESB zusammengefasst aus, trotz des schwierigen Verhältnisses zwischen den Eltern solle der Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern aufrechterhalten werden, um eine weitere Entfremdung bzw. allfällige mit einem Kontaktabbruch verbundene Entwicklungsrisiken zu vermeiden. Die Beibehaltung des begleiteten Besuchsrechts solle als Übergangslösung mit weiteren flankierenden Massnahmen einem Wiederaufbau der jeweiligen Vater-Sohn-Beziehung dienen. Die Begleitung durch eine Fachperson eröffne dazu neue Perspektiven. Die Kindsmutter habe in der Vergangenheit immer wieder Termine für die Besuchstage und für die Begutachtung sowie Psychotherapie ihrer beiden Kinder unter zum Teil fadenscheinigen Begründungen abgesagt, weshalb die Weisungen an sie unter Strafandrohung ergingen. Bezüglich der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege führte die KESB aus, die Eltern seien zwar bedürftig, die Prüfung der Erweiterung des begleiteten Besuchsrechts erfordere jedoch praxisgemäss keinen Beizug eines Anwalts, da keine rechtlich komplexe Situation vorliege. Dementsprechend werde die unentgeltliche Verfahrensführung bewilligt, nicht dagegen die unentgeltliche Verbeiständung. E. Dagegen hat A.____, weiterhin vertreten durch Dr. Reto Krummenacher, Advokat, mit Eingabe vom 16. Februar 2017 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es seien die Ziffern 3 bis 7 sowie 10 des Entscheids der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 aufzuheben und es sei das Besuchsrecht des Kindsvaters für die Dauer von drei Jahren aufzuheben. Nach Ablauf von drei Jahren sei die Situation durch die KESB neu zu beurteilen und im Falle des Einverständnisses der Kinder sei ein Besuchsrecht des Kindsvaters zu installieren. Weiter sei die Weisung gemäss Ziffer 8 insofern aufzuheben, als dass die Kindsmutter Terminabsagen mit einem Arztzeugnis zu belegen habe. Zudem sei die KESB zu verpflichten, sich an den Kosten für die Verbeiständung der Kindsmutter zu beteiligen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die vorliegende Verfahren zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zusätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Kinder das Besuchsrecht seit Jahren ablehnten, zuletzt auch anlässlich der Kindesanhörung durch die KESB am 8. Dezember 2016. Es sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn diese zu Kontakten mit dem Vater gezwungen würden. Die KESB habe in Verletzung von Bundesrecht den klaren Willen der in dieser Frage urteilsfähigen Kinder ignoriert. Im Weiteren sei die Verweigerung einer Kostenbeteiligung an der Verbeiständung unangemessen. Wenn man sich ernsthaft mit den Willensäusserungen der Kinder auseinandersetze, zeige sich eine komplexe und schwierige Situation, wobei filigrane Abgrenzungen zu beachten und heikle Abwägungen vorzunehmen gewesen seien. Der Beizug eines Rechtsbeistandes sei deshalb für die Beschwerdeführerin angezeigt gewesen. F. In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2017 beantragt die KESB B.____ die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei ebenfalls abzuweisen. Die Vorinstanz widerspricht in ihren Ausführungen dem Vorwurf, den Kindeswillen nicht beachtet zu haben. Sie habe sich sehr wohl mit den Aussagen der Kinder auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Der Fall zeige exemplarisch, wie intensiv solche hochkonfliktuösen Besuchsrechtsstreitigkeiten auf die Psyche der Kinder wirkten. Die KESB habe die Risiken der staatlichen Interventionsmöglichkeiten (Sistierung oder Begleitung des Besuchskontakts) abgewogen und sei zum Schluss gekommen, dass der Kindeswohlgefährdung zur Zeit am besten mit der Fortsetzung der begleiteten Besuchskontakte begegnet werden könne. G. Der Kindsvater C.____, vertreten durch Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher, Rechtsanwältin, schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Er bestreitet insbesondere, dass die Kinder die Kontakte zu ihm ablehnen würden. Es sei vielmehr die Beschwerdeführerin, die ungünstig auf die Kinder einwirke und dadurch einen Kontaktabbruch zu provozieren versuche. H. Am 18. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Das Rechtsmittel erweist sich - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet. Es wird im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei das Besuchsrecht des Kindsvaters für die Dauer von drei Jahren aufzuheben. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (wozu auch die vorliegende Beschwerde an das Kantonsgericht gehört) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 987; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Oktober 2015 [ 810 15 190] E. 2 ). Wie der Beschwerdegegner zutreffend bemerkt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine Besuchsrechtsregelung getroffen, sondern den Kindseltern lediglich Weisungen zur Besuchsrechtsausübung erteilt. Die gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind getroffene Regelung zum angemessenen persönlichen Verkehr und die als flankierende Massnahme zur Ausübung dieses Besuchsrechts erteilten Weisungen an die Eltern (Art. 273 Abs. 2 ZGB, wie im Übrigen auch Weisungen im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB) sind strikte auseinanderzuhalten. Eine Aufhebung der Weisungen führt nicht zur Einstellung des Besuchsrechts, genauso wie das Besuchsrecht nicht mittels Weisungen inhaltlich verändert werden kann. Formell betrachtet liegt das Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung des Besuchsrechts somit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids wird allerdings nicht restlos klar, ob die KESB tatsächlich den blossen Erlass von flankierenden Weisungen oder nicht doch die Neuregelung des Besuchsrechts beabsichtigte. Die Frage kann offen gelassen werden, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz den Umfang des vorbestehenden Besuchsrechts in ihrem Entscheid zumindest implizit bestätigte, so hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis: Für die Beschwerdeverfahren nach VPO bestimmt nämlich § 6 Abs. 1 VPO, dass die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern können. Auf dergestalt veränderte Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden (KGE VV vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 1.4). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, die begleiteten Besuche seien weiterzuführen (Eingabe an die KESB vom 28. Oktober 2016, S. 2). Wenn sie nunmehr das Rechtsbegehren stellt, das Besuchsrecht sei vollumfänglich aufzuheben, so hat sie ihr Begehren im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren inhaltlich unzulässig verändert. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Besuchsrechts beantragt. 1.3 Die Beschwerde ist nach Art. 450 Abs. 3 ZGB beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Ziffern 3 bis 8 sowie 10 des angefochtenen Entscheids. Soweit sie deren Aufhebung als blosse Nebenfolge der beantragten Einstellung des Besuchsrechts betrachtet, ist darauf gleichsam wie auf den entsprechenden Hauptantrag nicht einzutreten. Eine darüber hinausgehende eigenständige Begründung für die genannten Rechtsbegehren lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 1.4 Die Beschwerdeführerin ficht weiter die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren an. In dieser Hinsicht ist sie nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde in diesem beschränkten Umfang eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren nach dem oben Ausgeführten einzig noch, ob die KESB der Beschwerdeführerin zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren verweigert hat. 4. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Kindesschutzverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 VwVG BL normiert hat (KGE VV vom 29. Juni 2016 [ 810 15 122] E. 10.1 ; KGE VV vom 2. März 2016 [ 810 15 270] E. 1.4 ). 5. Die Vorinstanz sieht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid vom 12. Januar 2017 als gegeben an, sie verneint hingegen das Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit zum Beizug eines Anwalts. 5.1 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 Rz. 70; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 117 ff.). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall wegen der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 128 I 225 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_880/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_49/2015 vom 4. Mai 2015 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt es sich, im nach Art. 446 Abs. 1 ZGB vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren vor der KESB einen strengen Massstab für die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung anzulegen (KGE VV vom 2. März 2016 [ 810 15 270] E. 4.2 ; KGE VV vom 13. August 2015 [ 810 15 140] E. 6.1 ; Urteil des BGer 8C_855/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.2; vgl. auch BGE 125 V 32 E. 4b; Martin Kayser , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 65 Rz. 33). 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz (sinngemäss) die unentgeltliche Verbeiständung für die Vorbereitung und Begleitung der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen mündlichen Anhörung und für die Ausarbeitung der Eingabe vom 28. Oktober 2016 (Eingabe an die KESB vom 28. Oktober 2016, S. 3). Thema dieser Anhörung und der schriftlichen Eingabe war die Ermittlung der persönlichen Haltung der Beschwerdeführerin zu den Empfehlungen des Beistands vom 26. August 2016. Dabei drohte ihr kein starker Eingriff in grundlegende Rechtspositionen. Weder stellten sich spezielle Rechtsfragen noch waren zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts besondere Kenntnisse erforderlich, die der Beschwerdeführerin abgingen. Von einer komplexen Fragestellung kann im vorliegenden Fall offensichtlich nicht die Rede sein. Dass es sich entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift keineswegs um eine komplexe und schwierige Situation mit zu beachtenden filigranen Abgrenzungen und heiklen Abwägungen handelte, bewies die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2016 gleich selbst: Die Eingabe umfasst (ohne Anrede und Grussformel) sachbezogene Ausführungen auf gerade einmal zweieinhalb Seiten, auf denen die Beschwerdeführerin mit knappen Sätzen ihr Einverständnis oder ihre Ablehnung zu den einzelnen Empfehlungen des Beistands (mit entsprechenden formellen Anträgen) kundtut. Es finden sich keine rechtlichen Argumente und auch keine Hinweise auf vorzunehmende Abgrenzungen oder Abwägungen. Die einzige Auseinandersetzung mit dem Kindeswillen besteht aus dem Halbsatz, "dass die Kinder dies [die Zuweisung einer Begleitperson] nicht wollen". Inwiefern die Beschwerdeführerin als ausgebildete Projektleiterin ihre persönliche Sicht der Dinge nicht selbständig und ohne anwaltliche Hilfe hätte darlegen können, erschliesst sich nicht. Fehlende Rechtskenntnisse - die wie aufgezeigt vorliegend gar nicht gefragt waren - vermögen für sich allein die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Sinne der Rechtsprechung jedenfalls nicht zu begründen (Urteil des BGer 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2). 5.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse keine sachliche Notwendigkeit zum Beizug eines Anwalts vorlag, weshalb die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 7.1 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerdeeingabe um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (KGE VV vom 8. Juni 2016 [ 810 15 334] E. 5.2 ). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erforderlich, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; Steinmann , a.a.O., Art. 29 Rz. 69; Meichssner , a.a.O., S. 106 f.). Die Mehrzahl der in der vorliegenden Beschwerde gestellten Rechtsbegehren erweist sich wie oben aufgezeigt entweder als prozessual unzulässig oder es fehlt an einer Begründung. Kann auf ein Begehren schon aus formellen Gründen nicht eingetreten werden, so ist regelmässig Aussichtslosigkeit anzunehmen ( Meichssner , a.a.O., S. 101). Soweit bezüglich der verweigerten unentgeltlichen Verbeiständung auf die Beschwerde eingetreten werden konnte, so zeigen die obigen Erwägungen, dass die Gewinnaussichten nicht zuletzt aufgrund der klaren (publizierten) kantonsgerichtlichen Rechtsprechung und der bundesgerichtlichen Vorgaben bei objektiver Betrachtung von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren einzuschätzen waren, weshalb die Beschwerde insgesamt als aussichtslos erscheint. Da die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 7.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners weist in ihrer Honorarnote vom 3. April 2017 einen Zeitaufwand von 8.75 Stunden à Fr. 300.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 2.-- aus. Der Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden, der Stundenansatz erscheint jedoch dem eher überschaubaren Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Streitsache nicht angemessen. Der Honoraransatz ist dementsprechend ermessensweise auf Fr. 250.-- pro Stunde festzulegen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'364.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'364.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber