Gesuch um Erlass von Anweisungen an die Willensvollstrecker
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner
E. 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Der Beschwerdeführer hat vor der Zivilrechtsverwaltung den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt. Diese sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben (vgl. nachfolgend E. 5.2). Selbstständig eröffnete Massnahmeentscheide über vorsorgliche Massnahmen wie der vorliegend angefochtene (hierzu nachfolgend E. 2) bilden Zwischenentscheide. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis lit. f VPO selbständig anfechtbar, wenn sie vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Dezember 2016 [ 810 16 159] E. 1.1 ; KGE VV vom 28. Oktober 2015 [ 810 15 243] E. 1.1 ; BLKGE 2011 Nr. 43 E. 1 m.w.H.). Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe, weshalb er nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 48 VPO) ist unter Berücksichtigung des durch das Wochenende herausgeschobenen Fristablaufs (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001) gewahrt. Auf die im Weiteren formgerecht (§ 5 VPO) erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden (zu den Ausnahmen nachfolgend E. 2).
E. 1.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten. Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen kann verzichtet werden.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt unter Verweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten ein solcher Anspruch auf öffentliche Verhandlung, sofern ein klarer und unmissverständlicher Parteiantrag gestellt wird (BGE 136 I 279 E. 1; BGE 134 I 140 E. 5.2; BGE 127 I 44 E. 2a). Als zivilrechtliche Streitigkeiten gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 130 I 388 E. 5.1). Ob ein Streit um zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen in Frage steht, ist staatsvertragsautonom und damit unabhängig vom innerstaatlichen Recht auszulegen und bestimmt sich nach den konkreten Umständen. Über die klassischen zivilrechtlichen Bereiche hinaus zählen dazu insbesondere verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, die sich auf die vermögenswerten Rechte der Betroffenen auswirken und namentlich direkt und unmittelbar das Recht auf private Erwerbstätigkeit, die Ausübung von Eigentumsrechten oder Schadenersatzforderungen gegen das Gemeinwesen betreffen ( Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 24 Rz. 8 ff.; BGE 130 I 388 E. 5.3 m.w.H.). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sofern auch die Hauptsache zivilrechtlich ist und der vorläufige Entscheid für den zivilrechtlichen Anspruch determinierend ist (Urteil des EGMR i.S. Micallef gegen Malta vom 15. Oktober 2009 [17056/06] § 80 ff.; BGE 139 I 189 E. 3.1). Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen das Verfahren in der Hauptsache bereits hängig ist. Betrifft ein Verfahren wie hier nur den einstweiligen Rechtsschutz vor Einleitung des Hauptverfahrens, so ist Art. 6 EMRK von Vornherein nicht anwendbar (Urteil des EGMR i.S. Saarekallas OÜ gegen Estland vom 8. November 2007 [11548/04] § 45; Grabenwarter/Pabel , a.a.O., § 24 Rz. 14). Der Beschwerdeführer übersieht zusätzlich, dass das vorliegende Aufsichtsverfahren kein zivilprozessuales Erkenntnisverfahren zur Regelung von Zivilrechtsstreitigkeiten ist, sondern ein verwaltungsrechtliches Untersuchungsverfahren. Entgegen seiner Auffassung ist nicht endgültig über ihm persönlich zustehende (auftragsrechtliche oder erbrechtliche) Ansprüche zu befinden. Der zu fällende Entscheid wirkt sich nur mittelbar auf sein Vermögen aus, was für die Bejahung der Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK nicht genügt (Urteil des EGMR i.S. Becker gegen Österreich vom 11. Juni 2015 [19844/08] § 30; Urteil des EGMR i.S. Mennitto gegen Italien vom 5. Oktober 2000 [33804/96] § 23). Die Aufsichtsbehörde ist nur zuständig, das formelle Vorgehen der Willensvollstrecker und die Angemessenheit ihrer Massregeln oder einer ihnen vorgeworfenen Unterlassung zu überprüfen (vgl. nachfolgend E. 6.2). Im Aufsichtsverfahren gegen Willensvollstrecker werden deshalb keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen behandelt (Urteil des BGer 5P.209/2003 vom 9. September 2003 E. 6). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf den von der EMRK garantierten Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung berufen. Der Entscheid über die Durchführung einer Parteiverhandlung liegt im Ermessen der präsidierenden Person (§ 15 Abs. 1 VPO). In Rechtsmittelverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet das Kantonsgericht aufgrund der Akten (vgl. nachfolgend E. 5.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb vorliegend ausnahmsweise eine Parteiverhandlung stattfinden sollte. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern von einem Parteiverhör ein wesentlicher zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in den Rechtsschriften ausführlich dargetan. Die Sache kann aufgrund der Aktenlage angemessen entschieden werden. Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer (öffentlichen) Parteiverhandlung ist daher abzuweisen. 2. Die einer Rechtsmittelinstanz nachfolgende Instanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 695; BGE 134 V 269 E. 2). Eine derartige Sachurteilsvoraussetzung ist, dass prozessual zulässige Rechtsbegehren gestellt werden.
E. 2 B.____ , Beschwerdegegner
E. 2.1 In seiner Eingabe an die Zivilrechtsverwaltung vom 10. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer in den Ziffern 1 und 2 ausdrücklich den Erlass einer superprovisorischen, eventualiter vorsorglichen Anordnung mit dem Inhalt, dass der bisherige Bewirtschaftungsvertrag vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 fortzusetzen sei (vgl. Sachverhalt lit. D). Beim in Ziffer 3 gestellten Antrag betreffend Anweisungen, wie bei allfälligen zukünftigen Vertragsabschlüssen vorzugehen sei, fehlt der Hinweis auf die einstweilige Natur der geforderten Massnahme. Allerdings soll gemäss der Formulierung die anbegehrte Rechtsfolge nur für den Fall eintreten, dass ein neuer Bewirtschaftungsvertrag geschlossen wird. Damit liegt ein bedingtes Rechtsbegehren vor. Rechtsbegehren sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, ausser es handelt sich um Eventualbegehren (vgl. Alain Griffel , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 23 VRG Rz. 15). Um ein solches Eventualbegehren handelt es sich vorliegend, denn eine Anweisung an die Willensvollstrecker, inskünftig vor Abschluss eines (allfälligen) neuen Bewirtschaftungsvertrags Rücksprache mit sämtlichen Erben zu nehmen und eine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen, ergibt nur Sinn, wenn dem vorgängigen Antrag, der bisherige Bewirtschaftungsvertrag vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 sei fortzusetzen, nicht entsprochen wird. Eventualbegehren zu Massnahmebegehren sind ebenfalls vorsorglicher Natur. Folgerichtig betitelte der Beschwerdeführer seine Eingabe an die Zivilrechtsverwaltung vom 10. Oktober 2016 denn auch als Gesuch bezüglich superprovisorischer Anweisung an die Willensvollstrecker. In der Gesuchsbegründung legte er dar, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfüllt seien. In seiner Beschwerdeschrift an den Regierungsrat vom 5. Dezember 2016 führte er überdies im Prozesssachverhalt aus, dass er bei der Zivilrechtsverwaltung Antrag auf Erlass superprovisorischer resp. vorsorglicher Massnahmen gestellt habe. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer selber davon ausging, vor der ersten Instanz ausschliesslich einstweiligen Rechtsschutz verlangt zu haben.
E. 2.2 Streitgegenstand des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens konnte nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BGE 136 V 362 E. 3.4.2; KGE VV vom 30. September 2015 [ 810 15 187] E. 1.2 ). Wurde die angefochtene Anordnung durch die Begehren eines Verfahrensbeteiligten ausgelöst, bestimmen diese zusammen mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt den möglichen Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 986 f.). Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur noch eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2; BGE 136 II 165 E. 5). Diese Fixierung des Streitgegenstands dient der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz somit grundsätzlich nicht beurteilen ( Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 687 f.; BGE 136 II 457 E. 4.2; BGE 133 II 30 E. 2.4). Spiegelbildlich darf im Beschwerdebegehren nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden.
E. 2.3 Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid, welcher von "denselben Rechtsbegehren" spricht, und ohne dass der Umstand von irgendeiner Seite thematisiert worden wäre, änderte der Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren seine Rechtsbegehren gegenüber den erstinstanzlichen Anträgen ab. Währenddem er bei der Zivilrechtsverwaltung wie aufgezeigt den Erlass superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Massnahme beantragt hatte, stellte er nunmehr vor dem Regierungsrat die inhaltlich identischen Rechtsbegehren als Massnahmebegehren und zugleich als Hauptbegehren (vgl. Sachverhalt lit. F). Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann jedoch nicht im Laufe des Instanzenzugs zum Hauptverfahren mutieren. Indem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals Begehren in der Hauptsache stellte, verlangte er mehr und anderes als zuvor. Er sprengte mit seinen Anträgen den Rahmen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren. Bei den in der Beschwerde an den Regierungsrat vom 5. Dezember 2016 gestellten Hauptbegehren I und II (Ziff. 1 und 2) handelte es sich um unzulässige neue Begehren. Die Vorinstanz hätte mithin nicht auf sie eintreten dürfen. Von einer förmlichen Korrektur des Entscheiddispositivs kann unter den vorliegenden Umständen indes abgesehen werden (vgl. BGE 139 V 72 E. 4 m.w.H.).
E. 2.4 Als Folge davon kann das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren nicht auf die Hauptbegehren I und II eintreten und einzig beurteilen, ob die Zivilrechtsverwaltung die vorsorglichen Massnahmebegehren des Beschwerdeführers im dortigen Verfahren berechtigterweise abgewiesen und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht geschützt hat. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 4. Streitig ist zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und die allfällige Zulässigkeit der Heilung durch den Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz.
E. 3 Es seien die Gesuchsgegner anzuweisen, zukünftig vor Abschluss eines (allfälligen) neuen Bewirtschaftungsvertrags bezüglich der Liegenschaften der Erbengemeinschaft D.____ Rücksprache mit sämtlichen Erben (d.h. mit allen drei Erben) zu nehmen und eine öffentliche Ausschreibung der zu erbringenden Bewirtschaftungsleistung vorzunehmen.
E. 4 Antrag auf vorsorgliche Massnahmen II: Es seien die Beschwerdegegner anzuweisen, sämtliche Aktivitäten zur Übergabe der Liegenschaftsverwaltung von der G.____ AG an die H.____ zu unterlassen resp. zu sistieren und die H.____ über diese Anordnung zu orientieren (so auch bereits die Verfügung der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2016, Ref.-Nr. 1107, III. [=Dispositiv], Ziff. 3).
E. 4.1 Der allgemein in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und vorliegend auch in § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 42 ff.). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 5.2 ; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Zivilrechtsverwaltung habe ihm die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 26. Oktober 2016 nie zugestellt, weswegen ihm das Replikrecht verweigert worden sei.
E. 4.2.1 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5; BGE 135 II 286 E. 5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden das Recht, sich zu Eingaben der Gegenpartei der Vorinstanz oder der Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 526). Dieses "Replikrecht im engeren Sinn", welches vom Vorliegen neuer Behauptungen (Noven) abhängt, gilt in allen Verfahren, unabhängig davon, ob die Behörde eine gerichtliche oder eine verwaltungsinterne ist. Demgegenüber besteht nur in Verfahren vor gerichtlichen Behörden ein unbedingtes Replikrecht ("Replikrecht im weiteren Sinn"). Dieses vom Bundesgericht als Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten bezeichnete Replikrecht umfasst die Möglichkeit, zu sämtlichen Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 133 I 100 E. 4.3 ff.; Urteil des BGer 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; Griffel , a.a.O., § 26b VRG Rz. 36 ff.). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Im Anwendungsbereich des Replikrechts steht den Verfahrensbeteiligten demnach ein Anspruch auf unaufgeforderte Zustellung von Vernehmlassungen zu, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O., Rz. 326).
E. 4.2.2 Diese differenzierte Ausprägung des Replikrechts verkennt der Beschwerdeführer, wenn er sich auf ein voraussetzungsloses Recht auf Replik beruft. Wie soeben aufgezeigt, stand ihm ein solches unbedingtes Recht im erstinstanzlichen verwaltungsinternen Verfahren nicht zu, zumal dem Replikrecht in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, das sich durch eine gewisse Dringlichkeit und Beschleunigung auszeichnet, ohnehin nicht die gleiche Tragweite zukommt wie in einem ordentlichen Verfahren auf Erlass eines Sachurteils. Das rechtliche Gehör des Gesuchstellers war bereits durch die Einreichung des Gesuchs im Grundsatz gewährleistet (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.3 ff.; Urteil des BGer 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 3.2; Regina Kiener , in: Kommentar VRG, a.a.O., § 6 VRG Rz. 30). Vielmehr hing das Replikrecht vom Vorliegen neuer entscheidrelevanter Behauptungen der Gegenpartei ab. Der Beschwerdeführer zeigte in seiner Beschwerde an den Regierungsrat indes mit keinem Wort auf, inwiefern die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 26. Oktober 2016 neue rechtliche oder tatsächliche Behauptungen enthielt, welche materiell geeignet waren, den Entscheid der Zivilrechtsverwaltung zu beeinflussen. Ebenso wenig tut er dies mit seinen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde an das Kantonsgericht. Dass die Stellungnahme der Willensvollstrecker Noven enthielt, die allenfalls auf den Entscheid der Zivilrechtsverwaltung eingewirkt haben könnten, liegt nicht auf der Hand: Die Begründung der Verfügung vom 23. November 2016 stützte sich auf die auf formelle Fragen begrenzte Aufsichtskompetenz der Zivilrechtsverwaltung, weshalb die "Richtigkeit" der von den Willensvollstreckern getroffenen Massnahmen gar nicht erst geprüft wurde. Diese Auffassung vertrat die Erstinstanz schon in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2016, weshalb der Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 26. Oktober 2016 in dieser Hinsicht kein entscheidender Einfluss auf den Entscheid beigemessen werden kann. Über das in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien Vorgefallene und ihre Standpunkte war die Zivilrechtsverwaltung bereits durch das Gesuch des Beschwerdeführers, das in 38 Beilagen die relevanten Auszüge aus der Korrespondenz der Parteien enthielt, umfassend dokumentiert worden. Es ist nicht ersichtlich, welche rechtserheblichen Umstände die Beschwerdegegner noch hätten vorbringen können. Zusammenfassend versäumt es der Beschwerdeführer darzulegen, dass ihm im vorliegenden Fall überhaupt ein Replikrecht zustand. Deshalb vermag er auch nicht aufzuzeigen, dass er über einen - vom Bestehen des Replikrechts abhängigen - Anspruch auf unaufgeforderte Zustellung von Eingaben der Gegenparteien verfügte. Soweit er in der Nichtzustellung eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts erblickt, kommt dieser Rüge im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, Akteneinsicht beantragt zu haben.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erstinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Verfügung vom 23. November 2016 unzureichend begründet habe.
E. 4.3.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid begründet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2). Die Mindestanforderungen an eine verfassungskonforme Begründung sind bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen zusätzlich herabgesetzt, indem einzig verlangt wird, dass eine zielgerichtete Anfechtung des Massnahmeentscheids nicht verunmöglicht wird (BGE 139 I 189 E. 3.5; BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_199/2016 vom 29. März 2016 E. 3.2; Albertini , a.a.O., S. 412).
E. 4.3.2 Vorliegend ist einzuräumen, dass die rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids knapp ausgefallen sind. Dennoch geht aus ihnen klar hervor, dass die Zivilrechtsverwaltung die vom Beschwerdeführer gerügten Verwaltungshandlungen der Willensvollstrecker überprüft und im Rahmen ihrer beschränkten Aufsichtskompetenz keine Versäumnisse oder andere Pflichtverletzungen festgestellt hatte, die ein disziplinarisches Einschreiten rechtfertigen würden. Diese Ausführungen zu den Entscheidmotiven genügen den minimalen Voraussetzungen der Begründungspflicht. Namentlich hat sie den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, die Verfügung zielgerichtet anzufechten. Im Übrigen fällt die Gehörsverweigerungsrüge weitgehend mit den Vorwürfen der unzureichenden Berücksichtigung der für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde sprechenden Argumente sowie der unzureichenden Ausschöpfung der Kognition und insofern mit der inhaltlichen Kritik an der Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen zusammen. Es liegt keine Gehörsverletzung vor, nur weil die Begründung der Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers materiell fehlerhaft ist (vgl. Urteil des BGer 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2; Albertini , a.a.O., S. 405). Der Entscheid der Zivilrechtsverwaltung verletzte die Begründungspflicht nicht.
E. 4.4 Nach dem Gesagten war der Zivilrechtsverwaltung kein Verstoss gegen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV vorzuwerfen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer aber gefolgt und von einer Gehörsverletzung ausgegangen würde, änderte dies im Ergebnis nichts.
E. 4.4.1 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.1; Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 59). Die Voraussetzungen für eine Heilung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren waren vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die Eingabe der Beschwerdegegner im Nachhinein erhalten. Dass ihm die Vernehmlassung zunächst im Zusammenhang mit einem Parallelverfahren zur Kenntnis gebracht wurde, spielt dabei keine Rolle. Er konnte dazu auf dem Beschwerdeweg umfassend Stellung nehmen und dagegen sämtliche Einwände vortragen, die der Regierungsrat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im gleichen Umfang wie die Erstinstanz prüfen durfte, wobei der Regierungsratsbeschluss eine für Massnahmeentscheide ausführliche Begründung enthielt. Da dem Beschwerdeführer entgegen seinem Dafürhalten das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Verfahren keineswegs vollkommen verweigert worden war, die Eingabe der Beschwerdegegner keine offensichtlich entscheidwesentlichen neuen Sachverhaltselemente oder rechtlichen Fragestellungen in das Verfahren einführte (vgl. vorne E. 4.2.2) und der Regierungsrat das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte, lag keine schwerwiegende Verletzung des Replikrechts vor (vgl. z.B. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des BGer 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3). Beim geltend gemachten Begründungsmangel handelte es sich ebenso wenig um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des BGer 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1).
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer erachtet unter Verweis auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs eine Heilung für ausgeschlossen und besteht auf einer Rückweisung an die Zivilrechtsverwaltung. Das Vorbringen ist unbehelflich. Wie soeben ausgeführt, waren die Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, ihm ginge durch die Heilung eine Instanz verloren, was zwingend eine Rückweisung erfordere, so kann ihm nicht gefolgt werden, denn ansonsten wäre eine Heilung praktisch nie möglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die Heilung eines Verfahrensmangels per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (BGE 110 Ia 81 E. 5d m.H.; Urteil des BGer 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1). Ebenso wenig zielführend ist die Berufung auf den Regelfall der Rückweisung, da eine Regel wesensgemäss gerade nichts über den konkreten Einzelfall aussagt. In der Praxis hat sich die Heilung ohnehin eher von der Ausnahme zur Regel entwickelt und geht die vom Bundesgericht vorgegebene Leitlinie in Richtung Ausweitung der Heilungsmöglichkeiten ( Bernhard Waldmann/Jürg Bickel , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 29 VwVG Rz. 113, Hansjörg Seiler , Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 2004, S. 377 ff.). Weiter ist nicht zu übersehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Rückweisung und der damit unweigerlich verbundenen Verfahrensverlängerung in einen gewissen Widerspruch setzt zu seinem Vorbringen, wonach es sich um eine dringliche Angelegenheit handle. Gerade im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist dem Beschleunigungsgebot besonderes Gewicht beizumessen. Die Natur des Verfahrens und die Interessen der privaten Beschwerdegegner, aber auch der indirekt ebenfalls betroffenen Miterben sprechen vorliegend alle für eine speditive Beurteilung der Streitsache. Es besteht darüber hinaus ein generelles öffentliches Interesse, dass Rechtsverfahren nicht länger dauern als nötig. Vorliegend kommt hinzu, dass die Zivilrechtsverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 - in Kenntnis der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an ihrem Entscheid - klar zum Ausdruck brachte, dass sie diesen weiterhin für richtig erachtete. Dass eine Rückweisung an die Erstinstanz diese hätte veranlassen können, materiell anders zu entscheiden, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Ist wie vorliegend trotz der Gehörsverletzung von Vornherein absehbar, dass die untere Instanz nach nochmaliger Wahrung der Gehörsrechte wieder gleich entscheiden wird wie vorher, dann sprechen eine Reihe verfassungsrechtlicher Argumente wie das Verhältnismässigkeitsgebot, Willkürverbot oder das Verbot des überspitzten Formalismus dagegen, irgendjemandem (Parteien oder Steuerzahler) diese Nachteile aufzuerlegen ( Seiler , a.a.O., S. 379 f.; vgl. auch Waldmann/Bickel , a.a.O., Art. 29 VwVG Rz. 116; Urteil des BGer 9C_419/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2). Eine Rückweisung wäre im vorliegenden Fall zum reinen Selbstzweck und formalistischen Leerlauf verkommen. Umso mehr hat eine Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren angenommen und auf die Rückweisung der Angelegenheit verzichtet werden dürfen.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich vergeblich, die Vorinstanz habe in Unterschreitung ihrer Kognition trotz voller Rechts- und Ermessenskontrolle die Verwaltungshandlungen der Willensvollstrecker nicht auf ihre Angemessenheit überprüft (vgl. nachfolgend E. 6.4).
E. 4.6 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz eine Gehörsverletzung durch die Erstinstanz im Ergebnis zu Recht verneint. Die Rüge, der angefochtene Regierungsratsbeschluss verletze Art. 29 BV (oder § 13 VwVG BL), ist unbegründet. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. In der Sache ist im Folgenden zu beurteilen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Recht abgewiesen wurde.
E. 5 Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft zurück zu weisen.
E. 5.1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Die Willensvollstrecker haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Sie stehen von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben gegen die von ihnen beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben befugt sind (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Art. 54 SchlT ZGB überträgt den Kantonen die Kompetenz zur Bestimmung dieser Behörde. Die Kantone sind auch für die Regelung des Verfahrens vor der Behörde zuständig (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; Urteil des BGer 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.1). Gemäss § 105 lit. m des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Zivilrechtsverwaltung zuständig für die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Das Verfahren vor der Behörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. a VwVG BL). Da die in Art. 595 ZGB vorgesehene Beschwerde kein eigentliches Rechtsmittel ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen zum erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.
E. 5.2 Kann die Behörde nicht sofort verfügen, weil das Verfahren voraussichtlich längere Zeit dauert, so kann sie vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Zustand für die Dauer des Verfahrens zu schaffen oder zu erhalten (§ 7 VwVG BL). Die vorsorglichen Massnahmen sind demnach akzessorisch zum Hauptverfahren. Sie können auch vor Einleitung eines Hauptverfahrens angeordnet werden ( Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 559; Kiener , a.a.O., § 6 VRG Rz. 26; BGE 127 II 137 E. 3). Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen darauf ab, die Wirksamkeit derselben sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt, um zu verhindern, dass nicht oder nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile eintreten ( Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O., Rz. 1175; Isabelle Häner , Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116, 1997 II, Rz. 40; Hans Rudolf Kuhn , Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Liestal 1981, S. 9). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt voraus, dass die ins Auge gefasste Endverfügung wahrscheinlich rechtens sein wird, was im Rahmen einer Entscheidprognose zu prüfen ist. Sodann wird Dringlichkeit verlangt, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen; der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu machen ist. Erforderlich ist schliesslich, dass eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Akten und es genügt, wenn die rechtserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden (BLKGE 2008 Nr. 48 E. 2; Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 565 ff.).
E. 5.3 Eine vorsorgliche Massnahme soll eine drohende Gefährdung abwehren oder eine fehlende Regelung ersetzen. Primäres Ziel muss aber die Schaffung oder Aufrechterhaltung eines Zustandes sein, welcher die Wirksamkeit der späteren Verfügung garantiert, wie auch immer jene lauten wird. Weil es um vorläufigen Rechtsschutz geht, sollen Massnahmen, die im Resultat und in ihrer Begründung praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheids hinauslaufen oder einen solchen illusorisch werden lassen, vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden ( Kiener , a.a.O., § 6 VRG Rz. 15; Hansjörg Seiler , in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 56 VwVG Rz. 42; Kuhn , a.a.O., S. 198; BGE 138 III 728 E. 2.7; BGE 127 II 132 E. 3). Eine Vorwegnahme des Endentscheides wird bereits darin gesehen, dass der Gesuchsteller für die Dauer des Verfahrens gleichgestellt wird wie beim Obsiegen im Hauptprozess. Gestützt auf ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann daher in der Regel nicht das zugesprochen werden, was in der Hauptsache erreicht werden soll (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3). Die Praxis lässt derartige Massnahmen nur zu, wenn der Gesuchsteller andernfalls Nachteile erleidet, die nicht mehr ausgeglichen werden können und die hinzunehmen ihm nicht zugemutet werden kann. Zudem wird stets vorausgesetzt, dass dem Begehren im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit stattzugeben sein wird (KGE VV vom 25. November 2009 [810 09 292] E. 4.3; Kuhn , a.a.O., S. 200).
E. 5.4 Im vorliegenden Fall zeigt der Beschwerdeführer mit seinen gleichlautenden Haupt- und Massnahmebegehren (vgl. vorne E. 2) gleich selbst auf, dass mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen der von ihm angestrebte Endzustand erreicht und der Entscheid im Hauptverfahren dadurch vorweggenommen werden soll. Der in seinem Gesuch vom 10. Oktober 2016 ausgeführte drohende nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil betrifft Interessen finanzieller Natur. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Schmälerung des Nachlasses durch die mit dem Wechsel der Liegenschaftsverwaltung verbundenen Kosten und möglichen Schadenersatzforderungen der neuen Verwaltung im Falle einer späteren Rückabwicklung (Gesuch vom 10. Oktober 2016, Rz. 90 ff.). Angesichts des beträchtlichen Gesamtumfangs des Nachlasses sind diese finanziellen Risiken allerdings selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer genannten Zahlen vernachlässigbar. Unzumutbare Nachteile behauptet und erleidet er dadurch nicht. Jedenfalls fehlt es im Gesuch an jeglicher Begründung, weshalb vorliegend ausserordentliche Verhältnisse anzunehmen sein sollen, welche es ausnahmsweise erlauben würden, die Endverfügung mittels vorsorglicher Massnahme vorwegzunehmen. Die Anträge des Beschwerdeführers waren bereits aus diesem Grund abzuweisen.
E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWST auf der Prozessentschädigung, für das Verfahren vor dem Regierungsrat und vor der Zivilrechtsverwaltung, zu Lasten der Beschwerdegegner." In der Beschwerdebegründung rügte A.____ schwergewichtig eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Zivilrechtsverwaltung, da ihm die Stellungnahme der Willensvollstrecker im erstinstanzlichen Verfahren nie zugestellt worden sei und er sich dementsprechend auch nicht dazu habe äussern können. Der Entscheid enthalte auch keine nachvollziehbare Begründung und verstosse so zusätzlich noch gegen die Begründungspflicht. Eine weitere Verletzung erblickte er sinngemäss in der von der Erstinstanz vorgenommenen Überprüfungsbeschränkung. Bei der von ihm monierten Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags handle es sich eindeutig um eine unangemessene Handlung der Willensvollstrecker, weshalb die Aufsichtsbehörde diese näher hätte untersuchen müssen. Weiter verwies er auf die bereits im Gesuch vom 10. Oktober 2016 vorgebrachten Argumente. G. Die das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren instruierende Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) wies am 9. Dezember 2016 den Hauptantrag auf Erlass superprovisorischer resp. vorsorglicher Massnahmen ab, hiess jedoch den entsprechenden Eventualantrag gut und wies die Willensvollstrecker vorsorglich an, sämtliche Aktivitäten zur Übergabe der Liegenschaftsverwaltung zu sistieren. H. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0116 vom 24. Januar 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. In der Begründung verneinte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er erwog dazu, es sei zwar stossend, dass A.____ nicht über die Vernehmlassung der Willensvollstrecker informiert worden sei. Er habe allerdings im regierungsrätlichen Verfahren Akteneinsicht erhalten und nochmals ausgiebig Stellung nehmen können. Der Regierungsrat wies ausserdem darauf hin, dass er die Beschwerde mit voller Kognition prüfe, weshalb Gehörsverletzungen ohnehin geheilt werden könnten. In der Sache vermochte er keine parteiische Mandatsführung der Willensvollstrecker zu erkennen. Die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags für sich allein genüge hierzu nicht. Die Kündigung stelle auch keine Pflichtverletzung dar, zumal der neu abgeschlossene Vertrag wesentlich günstigere Konditionen enthalte und das Verhältnis der Parteien aufgrund diverser Vorfälle belastet sei. Der Entscheid der Willensvollstrecker beruhe demnach auf sachlich vertretbaren Kriterien und falle in ihren Ermessensspielraum, der von der Aufsichtsbehörde zu respektieren sei. I. Gegen diesen Entscheid hat A.____, nach wie vor vertreten durch PD Dr. Peter Reetz und Silvia Meier, Rechtsanwälte, mit Eingabe vom 6. Februar 2017 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und den im regierungsrätlichen Verfahren gestellten Hauptbegehren sowie Anträgen auf superprovisorische, eventualiter vorsorgliche Massnahmen sei stattzugeben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat, subeventualiter an die Zivilrechtsverwaltung zurückzuweisen. Dies alles habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, für das Verfahren vor dem Regierungsrat und vor der Zivilrechtsverwaltung zu Lasten der Beschwerdegegner zu erfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er rügt wiederum eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die von der Vorinstanz angebotene nachträgliche Akteneinsicht habe die schwere Gehörsverletzung durch die Erstinstanz nicht zu heilen vermocht, weshalb deren Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben gewesen sei. Zudem habe der Regierungsrat seine Kognition im Sinne einer Ermessensunterschreitung unzulässig beschränkt, indem er sich im Entscheid nicht mit der Frage der Unangemessenheit bzw. Unzweckmässigkeit der Kündigung des Bewirtschaftungsvertrages mit der G.____ AG auseinandergesetzt habe. Darin sei auch ein eklatanter Begründungsmangel zu sehen. In seiner - vom Regierungsrat verkannten - systematischen Benachteiligung durch die Willensvollstrecker trete weiter deren Parteilichkeit offen zu Tage. Der Ermessensmissbrauch in Form der eigenmächtigen Kündigung des Vertrags ohne sachlichen Grund schädige ihn erheblich. Die Beendigung der Zusammenarbeit mit der G.____ AG widerspreche darüber hinaus dem Willen der Erblasserin und sei in Verletzung der Informationspflichten erfolgt. J. Bereits am 31. Januar 2017 hatten die Willensvollstrecker C.____ und B.____ beim Kantonsgericht eine "Schutzschrift" eingereicht, in der sie beantragt hatten, einer allfälligen Beschwerde A.____s sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und ein Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen sei gegebenenfalls abzuweisen. K. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 wies der Vizepräsident des Kantonsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. L. In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2017 stellen C.____ und B.____, mittlerweile vertreten durch Dr. Christian Hochstrasser, Advokat, Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers. Sie führen zusammengefasst aus, es liege in ihrem alleinigen weiten Ermessen, im Interesse der gesamten Erbengemeinschaft über die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften zu entscheiden. Aus den letztwilligen Verfügungen der Erblasserin ergebe sich keine Anweisung, dass die Liegenschaften von der G.____ AG verwaltet werden sollten. Sie - die Willensvollstrecker - seien anfänglich daran interessiert gewesen, den status quo beizubehalten und die Immobilien im bisherigen Umfang durch die Gesellschaft des Beschwerdeführers bewirtschaften zu lassen. Dieser habe sie allerdings getäuscht und sich dadurch eine massive Erhöhung des Verwaltungshonorars verschafft. Aufgrund der Zweifel an der Loyalität des Vertragspartners und des obstruierenden und ungebührlichen Verhaltens des Beschwerdeführers in sämtlichen Erbschaftsangelegenheiten, wodurch ein Ende ihres Willensvollstreckermandats unabsehbar geworden sei, habe sich die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags geradezu aufgedrängt. In der Zwischenzeit habe sich auch noch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer eine von der G.____ AG im Mieterspiegel als leerstehend ausgewiesene Wohnung mietfrei bewohne. Die Fremdvergabe des Bewirtschaftungsauftrages sei die einzig angemessene und zweckmässige Reaktion gewesen. Sie hätten neu zu weit günstigeren Konditionen einen erfahrenen Immobilienfachmann mit der Verwaltung betraut, womit sie im Sinne des Gesamtnachlasses gehandelt hätten. Diese Entscheidung hätten sie aufgrund ihrer grundsätzlichen Autonomie auch nicht vorgängig mit den Erben absprechen müssen. M. Der Regierungsrat schliesst in seiner Stellungnahme vom 10. April 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er unterstreicht, dass die Heilung der Gehörsverletzung zulässig gewesen sei und eine Rückweisung an die Zivilrechtsverwaltung bloss zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte. Bei der streitgegenständlichen Kündigung des Bewirtschaftsungsvertrags handle es sich um eine Verwaltungshandlung der Willensvollstrecker, die in deren Ermessen gestellt sei, wobei der Beschwerdeführer keine unsachgemässe Ermessensausübung aufgezeigt habe. Im Übrigen dürften vorsorgliche Massnahmen das Resultat in der Hauptsache nicht vorwegnehmen, was bei den vom Beschwerdeführer gestellten Massnahmebegehren aber gerade der Fall gewesen sei. Die Präsidentin zieht in Erwägung:
E. 6.1 Da sich Inhalt und Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen aus dem materiellen Recht ergeben, sind sie nur dann zulässig, wenn die Rechtsdurchsetzung selber gefährdet ist ( Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 565). Werden vorläufige Massnahmen beantragt, bevor das Hauptverfahren rechtshängig ist, so muss die gesuchstellende Partei dementsprechend nicht nur die Gefahrensituation glaubhaft machen, sondern auch das Bestehen des Rechtsanspruchs, der in einem Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll ( Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog , Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 27 VRPG Rz. 4). Es ist somit zu fragen, ob Aussicht darauf besteht, dass die Aufsichtsbehörde im Hauptverfahren eine Verfügung im Sinne der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erlassen könnte. Es ist gestützt auf die Aktenlage und die im Gesuch vom 10. Oktober 2016 vorgebrachten Beanstandungen zu prüfen, ob die Amtsführung der Willensvollstrecker allenfalls als derart unzureichend eingeschätzt werden könnte, dass ein aufsichtsrechtliches Eingreifen der Behörde angezeigt erscheint.
E. 6.2 Dabei ist zu beachten, dass die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach Lehre und Rechtsprechung beschränkt ist. Die zuständige Behörde kann nur die Amtsführung der Willensvollstrecker auf ihre Zweckmässigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls disziplinarische Massnahmen treffen. Hingegen steht es ihr nicht zu, sich über materiellrechtliche Fragen, wie etwa die Auslegung letztwilliger Verfügungen, die Erbenstellung oder den Bestand einer strittigen Forderung, auszusprechen. Dies ist allein dem Zivilrichter überlassen ( Bernhard Christ/Mark Eichner , in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, Art. 518 ZGB Rz. 89; Rainer Künzle , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB Rz. 523; BGE 138 III 449 E. 4.2.1; Urteil des BGer 5D_136/2015 vom 18. April 2016 E. 5.1). Die Überprüfungsbefugnis erstreckt sich auf das formelle Vorgehen der Willensvollstrecker. Dazu gehören Kompetenzüberschreitungen, Pflichtverletzungen, Untätigkeit und Unfähigkeit, Unzweckmässigkeit bis hin zur Willkür sowie Verletzung der schützenswerten Interessen aller am Nachlass Beteiligten. Hinsichtlich der Zweckmässigkeit der Massnahmen zur Ausübung ihres Amtes verfügen Willensvollstrecker über einen von der Aufsichtsbehörde zu respektierenden grossen Ermessensspielraum (BGE 142 III 9 E. 4.3.1; Urteil des BGer 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.2; Künzle , a.a.O., Art. 517-518 ZGB Rz. 98; Peter Breitschmid , Behördliche Aufsicht über den Willensvollstrecker, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 156).
E. 6.3 Hinsichtlich der in Literatur und Rechtsprechung zur Kognition verwendeten Terminologie ist Folgendes klarzustellen: Kriterien wie Willkür und Ermessen sind Begriffe des öffentlichen Rechts. Willensvollstrecker haben jedoch kein öffentliches, sondern ein privatrechtliches Amt inne. Die Willensvollstreckung wird als ein rein privatrechtliches Institut sui generis betrachtet, auf das subsidiär das Recht des einfachen Auftrages analog Anwendung findet ( Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2015, Vor Art. 517-518 ZGB Rz. 7 sowie Art. 518 ZGB Rz. 12; Christ/Eichner , a.a.O., Art. 517 ZGB Rz. 5; BGE 142 III 9 E. 4.3; Urteil des BGer 5A_414/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 8.2.2). Öffentlich-rechtliche Fachbegriffe zur Kognition können somit nicht tel quel auf die Willensvollstreckung angewandt werden ( Bruno Derrer , Die Aufsicht der zuständigen Behörde über den Willensvollstrecker und den Erbschaftsliquidator, Zürich 1985, S. 39). Die Überprüfung der Tätigkeit der Willensvollstrecker erfolgt vielmehr - wie bei Beauftragten - nach dem privatrechtlichen Begriff der Sorgfalt. Wahrnehmung der Sorgfalt bedeutet hier zweckgerechte, zweckmässige und erfolgsbezogene Verfolgung der Interessen des Nachlasses. Die Natur des Amtes bringt es mit sich, dass die Willensvollstrecker Entscheidungen zu treffen haben, die sie so oder anders fällen können, ohne dass sie ihre Sorgfaltspflicht verletzen. Pflichtgemässes Ermessen und Willkürfreiheit bedeuten im vorliegenden Zusammenhang letztlich, dass die Willensvollstrecker ihre Entscheide nach sachlich vertretbaren Gesichtspunkten treffen und im objektiven Interesse des Nachlasses handeln (vgl. Christ/Eichner , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 49; Künzle , a.a.O., Art. 517-518 ZGB Rz. 98; Derrer , a.a.O., S. 42 ff.).
E. 6.4 Obwohl das Zivilgesetzbuch die Bestimmung der für die Aufsicht zuständigen Behörden und die Regelung des Verfahrens den Kantonen überlässt (vgl. vorne E. 5.1), haben die kantonalen Regelungen keinen Einfluss auf das Beschwerdeverfahren, soweit dieses durch das Bundesrecht und den Zweck der Aufsicht festgelegt ist. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass Bundesrecht kantonales Recht derogiert (Art. 49 Abs. 1 BV; Derrer , a.a.O., S. 47). Die eingeschränkte Kognition der Aufsichtsbehörde ist bundesrechtlich vorgegeben. Dementsprechend geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er den Vorinstanzen vorwirft, ihre im kantonalen Verfahrensrecht statuierte Befugnis zur vollen Rechts- und Ermessenskontrolle nicht ausgeschöpft zu haben. Die Vorinstanzen sind im Gegenteil zutreffend von einer bundesrechtlich beschränkten aufsichtsbehördlichen Kognition ausgegangen.
E. 7 Der Beschwerdeführer beanstandet die Amtsführung der Willensvollstrecker im Zusammenhang mit der Kündigung des Immobilienbewirtschaftungsvertrags.
E. 7.1 Er beklagt sich zunächst über eine Benachteiligung durch die Willensvollstrecker, die in einseitiger Art und Weise einzig die Interessen seiner Miterben berücksichtigten.
E. 7.1.1 Soweit er in seinen Ausführungen Interessenkollisionen der Willensvollstrecker geltend macht, können diese nicht Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein, weil sie in einem Zivilprozess zu behandeln sind ( Künzle , a.a.O., Art. 517-518 Rz. 532; BGE 90 II 376 E. 5). Der Beschwerdeführer hat denn auch bereits Zivilklage erhoben (vgl. Sachverhalt lit. B).
E. 7.1.2 In genereller Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Erblasserin habe eine "paritätische" Vertretung der Erben im Rahmen der Willensvollstreckung angeordnet. C.____ habe die Interessen seiner Geschwister zu vertreten, währenddem B.____ für ihn tätig werden müsse. Der im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 enthaltenen letztwilligen Verfügung lässt sich nichts dergleichen entnehmen. Einzig der in einer solchen Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck kommende letzte Wille ist indes für die inhaltliche Ausgestaltung des Willensvollstreckermandats massgeblich. Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 517 Abs. 1 ZGB den letzten Willen des Erblassers auszuführen, somit nicht gleichsam als sein alter ego alle ihm irgendwie sonstwie bekannten Vorstellungen und Wünsche des Erblassers zu berücksichtigen ( Christ/Eichner , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 2; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., Art. 595 ZGB Rz. 22). Aufgrund seiner Verpflichtung gegenüber dem - formgerecht zum Ausdruck gebrachten - erblasserischen Willen ist ein Willensvollstrecker nicht Vertreter oder Beauftragter der Erben und auch nicht Interessenwahrer einzelner Erben. Er hat stets im wohlverstandenen gemeinsamen Interesse aller Erben zu handeln (Jean Nicolas Druey , Die Aufgaben des Willensvollstreckers, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 17; Künzle , a.a.O., Vorb. zu Art. 517-518 ZGB Rz. 30 f.; BGE 85 II 597 E. 3). Eine Willensvollstreckung in der Art, wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, stünde mit der - von ihm im vorliegenden Verfahren gerade angerufenen - Pflicht zur Unparteilichkeit in einem unauflöslichen Widerspruch, denn ein Willensvollstrecker hat sein Amt unparteiisch zu erfüllen und alle Erben grundsätzlich gleich zu behandeln, was mit der gleichzeitigen Interessenvertretung zugunsten einer einzelnen Erbengruppe unvereinbar ist (vgl. Christ/Eichner , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 32; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 14).
E. 7.1.3 Der Vorwurf einer systematischen Benachteiligung wird in weitgehend pauschaler und unsubstantiierter Weise erhoben. Wenn der Beschwerdeführer etwa schlicht behauptet, seine Wünsche würden von den Willensvollstreckern in keiner Weise berücksichtigt, ist ein derart generelles Vorbringen nicht geeignet, eine Pflichtverletzung aufzuzeigen. Die explizite Pflicht, sich nach den Wünschen der Erben zu erkundigen, bezieht sich im Übrigen nicht auf die Verwaltung, sondern auf die Vorbereitung der Teilung des Nachlasses (BGE 115 II 323 E. 2b; BGE 108 II 535 E. 2c). Wo der Beschwerdeführer konkrete Handlungen der Willensvollstrecker bemängelt, stützt er sich auf die Vorkommnisse rund um den Liegenschaftsverwaltungsvertrag vom 15. Dezember 2014/10. März 2015. Inwiefern mit der Weigerung der Willensvollstrecker, ihn weiterhin mit der Liegenschaftsverwaltung zu betrauen, eine Benachteiligung verbunden sein soll, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die Miterben würden von den Willensvollstreckern für die Verwaltung des Nachlasses beigezogen und mit lukrativen Mandaten bedacht. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Wenn er verlangt, als einziger Erbe mit Verwaltungsaufgaben betraut und dafür aus dem Nachlass entschädigt zu werden, fordert er eine Vorzugsbehandlung ein, auf die er keinen Anspruch hat.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der den Willensvollstreckern obliegenden Informationspflichten und eine Missachtung seiner Weisungen und Rechte im Zusammenhang mit der Kündigung des Liegenschaftsverwaltungsvertrags vom 15. Dezember 2014/10. März 2015. In dieser Hinsicht unterliegt er in verschiedener Hinsicht einem Trugschluss über seine Rolle und Rechte in der Willensvollstreckung.
E. 7.2.1 Die Liegenschaftsverwaltung betrifft die Verwaltung der Erbmasse. Bis zur Erbteilung haben die Willensvollstrecker den Nachlass exklusiv in der Hand. Für alles, was unter dem Titel der Administration im weitesten Sinn erforderlich ist, haben sie die alleinige Verantwortlichkeit. Sie verfügen über die Befugnis zur Vornahme aller Verwaltungshandlungen, wobei ihnen dabei wie bereits gesagt ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Willensvollstrecker können für den Nachlass selbständig Verpflichtungen eingehen und im Rahmen seiner Verwaltung Verträge abschliessen und kündigen. Sie können für ihre Tätigkeit auch Hilfspersonen und Fachleute wie etwa professionelle Liegenschaftsverwalter beiziehen ( Christ/Eichner , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 22; Künzle , a.a.O., Art. 517-518 ZGB Rz. 63). Sie sind dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, die Erben zu beabsichtigten Verwaltungshandlungen vorgängig anzuhören und diese mit ihnen zu besprechen, zumindest wenn es wie vorliegend bloss um den - mit keiner Substanzveränderung des Nachlasses verbundenen - Beizug von Hilfspersonen geht. In erster Linie - gerade auch aus aufsichtsrechtlicher Perspektive - fällt die Pflicht zu laufender Rechenschaftsablegung unter den Informationsanspruch der Erben (vgl. Breitschmid , a.a.O., S. 175. f.), wozu weder die Details über die Vertragsbeziehung der Willensvollstrecker zu ihren Hilfspersonen noch die Aufforderung von Miterben, diese Vertragsbeziehung zu beenden, zu zählen sind. Die Willensvollstrecker dürfen vielmehr von sich aus und ohne Weisungen der Erben handeln, wobei diesen ohnehin kein Weisungsrecht gegenüber den Willensvollstreckern zusteht. Letztere sind nicht an den Willen der Erben gebunden (BGE 142 III 9 E. 4.3.1; Christ/Eichner , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 22; Druey , a.a.O., S. 6 f.; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 27a). Die beabsichtigte Kündigung des Immobilienbewirtschaftungsvertrags musste dem Beschwerdeführer demnach nicht vorgängig angekündigt werden. Eine Verletzung der Informationspflicht ist nicht dargetan. Weshalb eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung des Mandats bestehen soll, legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht nachvollziehbar dar.
E. 7.2.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Willensvollstrecker missachteten mit der Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags den Erblasserwillen, der ihm einen eigentlichen Anspruch darauf verleihe, dass er resp. seine Gesellschaft die Nachlassliegenschaften gegen entsprechendes Entgelt verwalte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, ist einzig der in der Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck kommende letzte Wille des Erblassers massgeblich (vgl. vorne E. 7.1.2). Die Erblasserin hat vorliegend keine Anweisungen bezüglich der Bewirtschaftung des Immobilienportefeuilles statuiert. Die Willensvollstrecker sind damit frei in der Auswahl ihrer Vertragspartner. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die G.____ AG während Jahrzehnten diese Aufgabe zur offenbaren Zufriedenheit der Erblasserin wahrgenommen hat. Entgegen seinem Dafürhalten muss der Beschwerdeführer als Erbe akzeptieren, dass die Willensvollstrecker auf seine Dienste verzichten und eine andere Verwalterin berücksichtigen.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer erblickt in der von den Willensvollstreckern am 10. Juni 2016 ausgesprochenen Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 eine missbräuchliche Ermessenausübung.
E. 7.3.1 Im Laufe des Vertragsverhältnisses wurden die Willensvollstrecker gewahr, dass der Beschwerdeführer für die Liegenschaftsverwaltung ein wesentlich höheres Honorar in Anspruch nahm als zu Lebzeiten der Erblasserin. Dies obwohl sie ihm im Vorfeld des Vertragsschlusses mitgeteilt hatten, nur einen Vertrag zu den bis anhin geltenden - nicht schriftlich festgelegten und ihnen dadurch nicht bekannten - Konditionen schliessen zu wollen. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Willensvollstrecker absichtlich getäuscht zu haben. Wenn er nun aber in der Gesuchseingabe vom 10. Oktober 2016 ausführt, er sei nicht mehr bereit gewesen, die G.____ AG auch in Zukunft zu sehr günstigen Konditionen die Liegenschaften verwalten zu lassen (Gesuchseingabe vom 10. Oktober 2016, Rz. 32), gesteht er zu, dass er das Entgelt bewusst zu seinen Gunsten erhöht hatte. Diesen Umstand hatte er den Willensvollstreckern verschwiegen. Ob in diesem Verhalten eine absichtliche Täuschung liegt, die den Vertrag für die Willensvollstrecker unverbindlich machte, kann dahingestellt bleiben. Ohne einer allfälligen zivilgerichtlichen materiellen Prüfung dieser Frage vorgreifen zu wollen, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Parteien bereits im Vorstadium des Vertrags Pflichten aus dem vorvertraglichen Verhandlungsverhältnis treffen. Dazu gehören Treue- und Aufklärungspflichten. Ein höheres Mass an Aufklärungspflichten ist anzunehmen bei Dauerschuldverhältnissen und bei Verträgen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, wie dies beim Auftrag der Fall ist (BGE 98 II 305 E. 2a). Der Beschwerdeführer war deshalb gehalten, die Willensvollstrecker im Rahmen der Vertragsverhandlungen aktiv und konkret über die von ihm vorgenommenen Anpassungen zu informieren. Indem er diese Deklaration unterliess und stattdessen vage darauf verwies, dass sich das frühere Honorar aus alten Erfolgsrechnungen "mit einem simplen Dreisatz ziemlich genau" errechnen lasse, verhielt er sich gegenüber seinen Verhandlungspartnern zumindest unlauter. Durch diesen erst später zu Tage getretenen Vertrauensbruch war die Basis für eine weitere Zusammenarbeit nachhaltig erschüttert. Es ist den Willensvollstreckern nicht zu verargen, wenn sie den Vertrag aus diesem Grund kündigten. Auch das Bundesgericht anerkennt, dass es keinen Sinn hat, den Auftrag noch aufrechterhalten zu wollen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört ist (BGE 115 II 464 E. 2a; BGE 104 II 115 E. 4).
E. 7.3.2 Daneben fällt der teilweise rüde Umgangston des Beschwerdeführers mit den Willensvollstreckern auf, wie er in der bei den Akten liegenden Korrespondenz zum Ausdruck kommt. Wie in Erwägung 9 des regierungsrätlichen Entscheids anhand von Beispielen plastisch aufgezeigt wird, pflegt der Beschwerdeführer die Willenvollstrecker mit unflätigen Ausdrücken einzudecken. Wer seine Kunden verunglimpft, braucht sich nicht zu wundern, wenn diese die Vertragsbeziehung beenden. Auch sonst liess die Qualität der erbrachten Dienstleistung zu wünschen übrig. So beantwortete die G.____ AG Informationsanfragen der Willensvollstrecker mehrfach - wenn überhaupt - nur mit Verzögerung und erstellte auch den Jahresabschluss 2015 nicht termingerecht. Die Bilanz enthielt zudem zugestandenermassen eine gravierende Unkorrektheit (vgl. E-Mail vom 3. Oktober 2016 von der G.____ AG an B.____). Ein objektiver Kündigungsgrund ist deshalb auch in der unbefriedigenden Qualität der erbrachten Dienstleistung zu erblicken.
E. 7.3.3 Dazu kommt, dass der G.____ AG eine konkrete und gravierende Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann, was im aufsichtsrechtlichen Verfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition nur vorfrageweise abzuhandeln und nicht etwa materiellrechtlich zu beurteilen ist (vgl. vorne E. 6.2). Wie sich aufgrund der verzögerten Rechenschaftsablegung erst nach der Kündigung des Auftrags herausgestellt hat, bewohnte der Beschwerdeführer eine Wohnung in einer Nachlassliegenschaft, ohne dafür Miete zu bezahlen. Wiederum beteuert er, er habe nichts verschwiegen und die Vertragspartner und die Miterben hätten um diesen Umstand gewusst, was allerdings vollkommen unbelegt bleibt und die genannten Personen vehement bestreiten. Als Beauftragte war die G.____ AG gesetzlich zur Rechenschaftsablegung verpflichtet. Die Information, und zwar über alles, was für den Auftraggeber von Bedeutung sein kann, musste unaufgefordert und rechtzeitig erfolgen sowie wahrheitsgetreu und vollständig sein ( Rolf H. Weber , in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 400 OR Rz. 4). Unbestrittener Fakt ist, dass die besagte Wohnung im von der G.____ AG erstellten Mieterspiegel als "Leerstand" ausgewiesen wurde, was offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach. Indem sie im Rahmen der Vertragserfüllung darauf verzichtete, für die bewohnte Wohnung Mietzins einzukassieren, verursachte die Verwalterin dem Nachlass auch einen finanziellen Schaden im Umfang der entgangenen Mietzinseinnahmen. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, seine Mutter sei mit diesem Arrangement einverstanden gewesen. Seit ihrem Amtsantritt nehmen die Willensvollstrecker die Stellung des Eigentümers und Vermieters ein ( Künzle , a.a.O., Art. 517-518 ZGB Rz. 178). Der Beschwerdeführer hat den vorliegend zur Diskussion stehenden Verwaltungsvertrag mit ihnen abgeschlossen und ihr Einverständnis fehlte.
E. 7.3.4 Schliesslich liegt es im Interesse des Nachlasses, wenn die Kosten für dessen Verwaltung möglichst tief gehalten werden. Die Willensvollstrecker können den Wechsel der Liegenschaftsverwaltung im vorliegenden Fall auch mit den von der H.____ gewährten wesentlich günstigeren Vertragskonditionen rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bezweifelt die dadurch erzielte Einsparung von jährlich rund Fr. 90'000.--. Wenn er argumentiert, durch die einmaligen Kosten des Wechsels ("Einrichtungsgebühr") in der Grössenordnung von Fr. 40'000.-- würden die Einsparungen zunichte gemacht, trifft dies augenscheinlich nicht zu, sind diese zusätzlichen Kosten doch nach einem halben Jahr amortisiert. Nicht zuletzt aufgrund seines bisherigen wenig kooperativen Verhaltens in der Erbschaftssache ist entgegen seinem Dafürhalten auch ohne Weiteres mit einer noch über Jahre dauernden Willensvollstreckung auszugehen. Weiter zweifelt der Beschwerdeführer ohne Erfolg die Fachkompetenz des neuen Liegenschaftsverwalters an. Dieser verfügt gemäss Lebenslauf über den eidgenössischen Fachausweis als Liegenschaftsverwalter und ist eidgenössisch diplomierter Immobilientreuhänder. Die Willensvollstrecker haben somit einen ausgewiesenen Fachmann beauftragt und sind ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen. Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, die neue Verwaltung würde den Auftrag unsorgfältig ausführen und die Erbmasse nachhaltig schädigen, bestehen keine relevanten Indizien. Naturgemäss steht heute noch nicht fest, ob sich die Beauftragung im Nachhinein als Fehler entpuppt und ob sich die Einsparungen im geplanten Umfang realisieren lassen. Solange aber ein Bemühen um richtiges Entscheiden ersichtlich ist, wie dies hier offensichtlich der Fall ist, wird den Willensvollstreckern aber auch ein "Spielraum für Fehlentscheide" zugestanden ( Breitschmid , a.a.O., S. 156; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., Art. 595 ZGB Rz. 22).
E. 7.4 Zusammenfassend ist die Amtsführung der Willensvollstrecker im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Bei der von ihnen ausgesprochenen Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 handelt es sich um einen Verwaltungsentscheid, welcher keiner Zustimmung der Erben bedarf und sich bei pflichtgemässer Ermessensbetätigung aufsichtsbehördlicher Kognition entzieht, welche nicht ihr Ermessen an Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Willensvollstrecker zu stellen hat (BGE 142 III 9 E. 4.3.1; BGE 85 II 597 E. 3). An der Ermessensbetätigung der Willensvollstrecker gibt es vorliegend nichts zu kritisieren. Es lagen eine Vielzahl von objektiven Gründen vor, welche die Vertragsbeendigung zumindest als sachlich vertretbar - wenn nicht sogar als zwingend geboten - erscheinen lassen. Die Willensvollstrecker haben damit im Interesse des Nachlasses gehandelt und den Beschwerdeführer nicht in ungebührlicher Weise gegenüber seinen Miterben benachteiligt.
E. 8 Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, besteht keine ernsthafte Aussicht darauf, dass die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall im (noch nicht eingeleiteten) Hauptverfahren eine Verfügung im Sinne der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erlassen könnte. Lautet die Entscheidprognose dahin, dass das Begehren in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzulehnen ist, sind die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen von Vornherein nicht gegeben ( Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 565; Häner , a.a.O., Rz. 113; Kiener , a.a.O., § 6 VRG Rz. 17; Merkli/Aeschlimann/Herzog , a.a.O., Art. 27 VRPG Rz. 12; BGE 117 V 185 E. 2b). Die Zivilrechtsverwaltung hat damit die vorsorglichen Anträge des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Damit ist auch der angefochtene Entscheid des Regierungsrats rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im kantonsgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
E. 10 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.
E. 10.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
E. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Nach dem klaren Wortlaut der die Frage abschliessend regelnden Norm besteht die Entschädigungspflicht indes nur für den Beizug eines Rechtsanwalts. Für einen darüber hinausgehenden Parteikostenersatz besteht kein Raum. Soweit die privaten Beschwerdegegner eine Entschädigung für vor der Mandatierung ihres Rechtsvertreters getätigte eigene Aufwendungen geltend machen, kann ihnen keine Aufwandentschädigung zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 16. Juni 2017 einen Aufwand von 31.25 Stunden à Fr. 350.-- geltend. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erscheint zu hoch, zumal einzig eine Vernehmlassung einzureichen war und der Rechtsvertreter sich auf die von den privaten Beschwerdegegnern in den vorinstanzlichen Verfahren fachkundig ausgearbeiteten Rechtsschriften abstützen konnte. Auf der anderen Seite ist gleichwohl nicht zu übersehen, dass die Gegenseite vor den jeweiligen Instanzen jeweils umfangreiche Rechtsschriften mit zahlreichen Rügen und Beilagen eingereicht hatte, was ein längeres Aktenstudium nach sich zog. Angesichts des vom Beschwerdeführer betriebenen - jedes vernünftige Mass für eine vorsorgliche Massnahme sprengenden - Aufwands muss der Gegenseite zugestanden werden, ebenfalls einen weit überdurchschnittlichen Aufwand zu generieren, der in einem solchen Fall auch vom Prozessgegner eingefordert werden kann. Vorliegend scheint unter den konkreten Umständen ein Stundenaufwand von 25 Stunden gerechtfertigt. Der Stundenansatz von Fr. 350.-- liegt am obersten Rand des vorgegebenen regulären Tarifrahmens (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Auch wenn es sich bei der behördlichen Aufsicht über die Willensvollstrecker nicht um eine Alltagsmaterie handelt, weist das Prozessthema keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad auf. Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen sind ferner aufgrund ihrer fehlenden materiellen Rechtskraftwirkung grundsätzlich als Verfahren mit eingeschränkter Bedeutung zu qualifizieren. Deshalb erscheint vorliegend ein Honoraransatz von Fr. 250.-- pro Stunde als angemessen. Der Rechtsvertreter macht für die Auslagen sodann eine Kleinkostenpauschale von 3% des Honorars geltend. Eine derartige Berechnung der Auslagen widerspricht der geltenden Tarifordnung, welche vorsieht, dass Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind (§ 16 Abs. 1 TO). Die Auslagen werden folglich ermessensweise auf Fr. 100.-- festgesetzt. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden massgeblichen Aspekte eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'858.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) gerechtfertigt. Soweit die Honorarrechnung über diesen Betrag hinausgeht, ist der Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'858.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.08.2017 810 17 35
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. August 2017 (810 17 35) Zivilgesetzbuch Behördliche Aufsicht über den Willensvollstrecker/Vorsorgliche Massnahmen Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch PD Dr. Peter Reetz und Silvia Meier, Rechtsanwälte gegen
1. Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner
2. B.____ , Beschwerdegegner
3. C.____ , Beschwerdegegner Beschwerdegegner 2 + 3 vertreten durch Dr. Christian Hochstrasser, Rechtsanwalt Betreff Gesuch um Erlass von Anweisungen an die Willensvollstrecker (RRB Nr. 116 vom 24. Januar 2017) A. Die verwitwete D.____ schloss mit ihren Nachkommen E.____, A.____ und F.____ am 14. Dezember 2011 einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag. Sie sahen darin vor, dass der Nachlass zu gleichen Teilen an die Kinder gehen solle. D.____ ernannte weiter B.____ und C.____ zu ihren Willensvollstreckern. Diese letztwillige Verfügung hielt sie im öffentlich beurkundeten Testament vom 27. Mai 2014 aufrecht. Am 9. Juni 2014 verstarb D.____. B. Das Verhältnis zwischen A.____ und seinen Geschwistern ist seit Jahren von Konflikten geprägt. Diese traten im Zuge der Nachlassabwicklung zu Tage. Kurz nach deren Amtsantritt kam es auch zwischen A.____ und den Willensvollstreckern zu ersten Differenzen, die in der Folge eskalierten und schliesslich darin gipfelten, dass A.____ vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West im Rahmen von Ungültigkeitsklagen die Absetzung der Willensvollstrecker verlangte (separate Klagen vom 10. Juli 2015, die Verfahren sind noch hängig) sowie Straf- und Aufsichtsanzeigen gegen die Willensvollstrecker einreichte. C. Der Nachlass umfasst unter anderem zehn Mehrfamilienhäuser mit insgesamt über 100 Mietwohnungen, die zu Lebzeiten der Erblasserin - ohne dass hierzu ein schriftlicher Vertrag existierte - von der G.____ AG verwaltet wurden. Diese Gesellschaft wird wirtschaftlich von A.____ beherrscht, der als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift amtiert und die Firma personifiziert. Die Willensvollstrecker erklärten sich grundsätzlich damit einverstanden, dass die G.____ AG die bisher verwalteten Liegenschaften zu den bis anhin geltenden Konditionen weiterhin betreute, sie bestanden aber auf einem schriftlichen Vertrag mit jeweils separater Buchhaltung für die vermieteten Liegenschaften. Ein solcher Bewirtschaftungsvertrag wurde - nach längerem Hin und Her - am 15. Dezember 2014/15. März 2015 rückwirkend per 1. Januar 2015 abgeschlossen. Am 3. Juni 2015 setzte C.____ A.____ im Namen der Willensvollstrecker darüber in Kenntnis, dass dieser die Willensvollstrecker gemäss den - erst nach mehrfachem Insistieren beigebrachten - Abrechnungen der Vorjahre über die vor dem Ableben der Erblasserin ausgerichteten Verwaltungshonorare getäuscht und die Honoraransätze im neuen Vertrag eigenmächtig massiv erhöht habe. Mit Schreiben an die G.____ AG vom 10. Juni 2016 kündigten die Willensvollstrecker den Bewirtschaftungsvertrag vertragsgemäss per 31. Dezember 2016. Gleichentags unterbreiteten die Willensvollstrecker der Einzelfirma H.____ einen auf den 7. Juni 2016 datierten Vertragsentwurf für einen ab 1. Januar 2017 laufenden Bewirtschaftungsvertrag, den der Inhaber in der Folge akzeptierte. D. Mit Gesuchseingabe vom 10. Oktober 2016 an die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker stellte A.____, vertreten durch PD Dr. Peter Reetz und Silvia Meier, Rechtsanwälte, folgende Rechtsbegehren: "1. Es seien die Gesuchsgegner im Sinne einer superprovisorischen (vorsorglichen) Massnahme anzuweisen und zu verpflichten, die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 zwischen der G.____ AG (Unternehmung, an welcher der Gesuchsteller eine massgebliche Beteiligung hat) und der Erbengemeinschaft D.____ zurückzuziehen resp. (eventualiter) mit der G.____ AG den entsprechenden Bewirtschaftungsvertrag vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 fortzusetzen und gleichzeitig den mit der Einzelunternehmung H.____ am 7. Juni 2016 abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag zu widerrufen.
2. Eventualiter seien die Massnahmen gemäss Ziff. 1 vorstehend als vorsorgliche Massnahme anzuordnen.
3. Es seien die Gesuchsgegner anzuweisen, zukünftig vor Abschluss eines (allfälligen) neuen Bewirtschaftungsvertrags bezüglich der Liegenschaften der Erbengemeinschaft D.____ Rücksprache mit sämtlichen Erben (d.h. mit allen drei Erben) zu nehmen und eine öffentliche Ausschreibung der zu erbringenden Bewirtschaftungsleistung vorzunehmen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Gesuchsgegner." Der Gesuchsteller führte zur Begründung zusammengefasst aus, die Erblasserin habe die beiden Gesuchsgegner als Willensvollstrecker eingesetzt, weil sie eine "paritätische" Vertretung der Erben im Rahmen der Willensvollstreckung angestrebt habe. C.____ vertrete die Interessen von E.____ und F.____, B.____ hätte für ihn tätig sein müssen. Dieser habe aber am 4. Dezember 2014 sämtliche Mandate für ihn und seine Unternehmungen niedergelegt. Aufgrund dessen sehe er sich nunmehr zwei parteiischen Willensvollstreckern gegenüber, welche den Willen der Erblasserin missachteten und seine Interessen systematisch übergingen. Dies zeige sich im vorliegend dem Amt unterbreiteten Sachverhalt bezüglich der Bewirtschaftung der sich im Nachlass befindlichen Immobilien. Die G.____ AG habe während vieler Jahre die Liegenschaften der Erblasserin verwaltet und es sei deren ausdrücklicher Wunsch gewesen, dass dies zumindest bis zur definitiven Teilung der Erbschaft so bleibe. Die Willensvollstrecker hätten den Bewirtschaftungsauftrag aus haltlosen Gründen aufgekündigt und auf ein unerfahrenes Einzelunternehmen gesetzt, ohne vorher mit ihm oder den übrigen Erben das Gespräch gesucht zu haben. Als Erbe müsse er nicht akzeptieren, dass ihm die neue Verwalterin aufgezwungen werde. Diverse der betroffenen Liegenschaften würden im Rahmen der Erbteilung ohnehin an ihn zu Alleineigentum übergehen und spätestens dann wieder von der G.____ AG verwaltet werden, weshalb dem Nachlass durch den Verwaltungswechsel ein unnötiger Zusatzaufwand entstehe. Der neue Liegenschaftsverwalter sei weiter nicht in der Lage, eine ausreichende Qualität zu bieten. Es sei deshalb zu befürchten, dass sich der Wert der Liegenschaften verringere. Entgegen der Behauptungen der Willensvollstrecker führe der neue Vertrag auch nicht zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten. Die Willensvollstrecker hätten das ihnen zukommende Ermessen dadurch gravierend verletzt. Er verfüge über einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde die Amtshandlungen der Willensvollstrecker überprüfe und aufgrund der drohenden Gefahr für das Nachlassvermögen vorsorglich dafür besorgt sei, dass der mit der H.____ abgeschlossene Vertrag widerrufen werde. E. Am 13. Oktober 2016 wies die Zivilrechtsverwaltung die Willensvollstrecker superprovisorisch an, sämtliche Aktivitäten zur Übergabe der Liegenschaftsverwaltung zu sistieren. Mit Verfügung vom 23. November 2016 wies sie alsdann sämtliche Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als Aufsichtsbehörde überprüfe sie die Amtsführung der Willensvollstrecker unter der Optik der Anweisungen der Erblasserin sowie der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Nachlass. Vorliegendenfalls seien diese Kriterien eingehalten worden, weshalb eine Intervention der Aufsichtsbehörde nicht angezeigt erscheine. F. Gegen diese Verfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch PD Dr. Peter Reetz und Silvia Meier, Rechtsanwälte, am 5. Dezember 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Die Rechtsbegehren lauteten dabei wie folgt: "1. Hauptbegehren I: Es sei die Verfügung der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 23. November 2016 (Ref.-Nr. 1107), darin insbesondere das Dispositiv (=Ziff. III), vollumfänglich aufzuheben; entsprechend seien die Beschwerdegegner anzuweisen und zu verpflichten, die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 zwischen der G.____ AG (Unternehmung an welcher der Beschwerdeführer eine massgebliche Beteiligung hat) und der Erbengemeinschaft D.____ zurückzuziehen resp. (eventualiter) mit der G.____ AG den entsprechenden Bewirtschaftungsvertrag vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 fortzusetzen und gleichzeitig den mit der Einzelunternehmung H.____ am 7. Juni 2016 abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag zu widerrufen.
2. Hauptbegehren II: Die Beschwerdegegner seien anzuweisen, zukünftig vor Abschluss eines (allfälligen) neuen Bewirtschaftungsvertrags bezüglich der Liegenschaften der Erbengemeinschaft D.____ Rücksprache mit sämtlichen Erben (d.h. mit allen drei Erben) zu nehmen und eine öffentliche Ausschreibung der zu erbringenden Bewirtschaftungsleistung vorzunehmen.
3. Antrag auf vorsorgliche Massnahmen I: Es seien die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 vorstehend zusätzlich als superprovisorische vorsorgliche Massnahmen (ohne Anhörung der Beschwerdegegner), eventualiter als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
4. Antrag auf vorsorgliche Massnahmen II: Es seien die Beschwerdegegner anzuweisen, sämtliche Aktivitäten zur Übergabe der Liegenschaftsverwaltung von der G.____ AG an die H.____ zu unterlassen resp. zu sistieren und die H.____ über diese Anordnung zu orientieren (so auch bereits die Verfügung der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2016, Ref.-Nr. 1107, III. [=Dispositiv], Ziff. 3).
5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft zurück zu weisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWST auf der Prozessentschädigung, für das Verfahren vor dem Regierungsrat und vor der Zivilrechtsverwaltung, zu Lasten der Beschwerdegegner." In der Beschwerdebegründung rügte A.____ schwergewichtig eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Zivilrechtsverwaltung, da ihm die Stellungnahme der Willensvollstrecker im erstinstanzlichen Verfahren nie zugestellt worden sei und er sich dementsprechend auch nicht dazu habe äussern können. Der Entscheid enthalte auch keine nachvollziehbare Begründung und verstosse so zusätzlich noch gegen die Begründungspflicht. Eine weitere Verletzung erblickte er sinngemäss in der von der Erstinstanz vorgenommenen Überprüfungsbeschränkung. Bei der von ihm monierten Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags handle es sich eindeutig um eine unangemessene Handlung der Willensvollstrecker, weshalb die Aufsichtsbehörde diese näher hätte untersuchen müssen. Weiter verwies er auf die bereits im Gesuch vom 10. Oktober 2016 vorgebrachten Argumente. G. Die das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren instruierende Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) wies am 9. Dezember 2016 den Hauptantrag auf Erlass superprovisorischer resp. vorsorglicher Massnahmen ab, hiess jedoch den entsprechenden Eventualantrag gut und wies die Willensvollstrecker vorsorglich an, sämtliche Aktivitäten zur Übergabe der Liegenschaftsverwaltung zu sistieren. H. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0116 vom 24. Januar 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. In der Begründung verneinte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er erwog dazu, es sei zwar stossend, dass A.____ nicht über die Vernehmlassung der Willensvollstrecker informiert worden sei. Er habe allerdings im regierungsrätlichen Verfahren Akteneinsicht erhalten und nochmals ausgiebig Stellung nehmen können. Der Regierungsrat wies ausserdem darauf hin, dass er die Beschwerde mit voller Kognition prüfe, weshalb Gehörsverletzungen ohnehin geheilt werden könnten. In der Sache vermochte er keine parteiische Mandatsführung der Willensvollstrecker zu erkennen. Die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags für sich allein genüge hierzu nicht. Die Kündigung stelle auch keine Pflichtverletzung dar, zumal der neu abgeschlossene Vertrag wesentlich günstigere Konditionen enthalte und das Verhältnis der Parteien aufgrund diverser Vorfälle belastet sei. Der Entscheid der Willensvollstrecker beruhe demnach auf sachlich vertretbaren Kriterien und falle in ihren Ermessensspielraum, der von der Aufsichtsbehörde zu respektieren sei. I. Gegen diesen Entscheid hat A.____, nach wie vor vertreten durch PD Dr. Peter Reetz und Silvia Meier, Rechtsanwälte, mit Eingabe vom 6. Februar 2017 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und den im regierungsrätlichen Verfahren gestellten Hauptbegehren sowie Anträgen auf superprovisorische, eventualiter vorsorgliche Massnahmen sei stattzugeben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat, subeventualiter an die Zivilrechtsverwaltung zurückzuweisen. Dies alles habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, für das Verfahren vor dem Regierungsrat und vor der Zivilrechtsverwaltung zu Lasten der Beschwerdegegner zu erfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er rügt wiederum eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die von der Vorinstanz angebotene nachträgliche Akteneinsicht habe die schwere Gehörsverletzung durch die Erstinstanz nicht zu heilen vermocht, weshalb deren Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben gewesen sei. Zudem habe der Regierungsrat seine Kognition im Sinne einer Ermessensunterschreitung unzulässig beschränkt, indem er sich im Entscheid nicht mit der Frage der Unangemessenheit bzw. Unzweckmässigkeit der Kündigung des Bewirtschaftungsvertrages mit der G.____ AG auseinandergesetzt habe. Darin sei auch ein eklatanter Begründungsmangel zu sehen. In seiner - vom Regierungsrat verkannten - systematischen Benachteiligung durch die Willensvollstrecker trete weiter deren Parteilichkeit offen zu Tage. Der Ermessensmissbrauch in Form der eigenmächtigen Kündigung des Vertrags ohne sachlichen Grund schädige ihn erheblich. Die Beendigung der Zusammenarbeit mit der G.____ AG widerspreche darüber hinaus dem Willen der Erblasserin und sei in Verletzung der Informationspflichten erfolgt. J. Bereits am 31. Januar 2017 hatten die Willensvollstrecker C.____ und B.____ beim Kantonsgericht eine "Schutzschrift" eingereicht, in der sie beantragt hatten, einer allfälligen Beschwerde A.____s sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und ein Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen sei gegebenenfalls abzuweisen. K. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 wies der Vizepräsident des Kantonsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. L. In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2017 stellen C.____ und B.____, mittlerweile vertreten durch Dr. Christian Hochstrasser, Advokat, Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers. Sie führen zusammengefasst aus, es liege in ihrem alleinigen weiten Ermessen, im Interesse der gesamten Erbengemeinschaft über die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften zu entscheiden. Aus den letztwilligen Verfügungen der Erblasserin ergebe sich keine Anweisung, dass die Liegenschaften von der G.____ AG verwaltet werden sollten. Sie - die Willensvollstrecker - seien anfänglich daran interessiert gewesen, den status quo beizubehalten und die Immobilien im bisherigen Umfang durch die Gesellschaft des Beschwerdeführers bewirtschaften zu lassen. Dieser habe sie allerdings getäuscht und sich dadurch eine massive Erhöhung des Verwaltungshonorars verschafft. Aufgrund der Zweifel an der Loyalität des Vertragspartners und des obstruierenden und ungebührlichen Verhaltens des Beschwerdeführers in sämtlichen Erbschaftsangelegenheiten, wodurch ein Ende ihres Willensvollstreckermandats unabsehbar geworden sei, habe sich die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags geradezu aufgedrängt. In der Zwischenzeit habe sich auch noch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer eine von der G.____ AG im Mieterspiegel als leerstehend ausgewiesene Wohnung mietfrei bewohne. Die Fremdvergabe des Bewirtschaftungsauftrages sei die einzig angemessene und zweckmässige Reaktion gewesen. Sie hätten neu zu weit günstigeren Konditionen einen erfahrenen Immobilienfachmann mit der Verwaltung betraut, womit sie im Sinne des Gesamtnachlasses gehandelt hätten. Diese Entscheidung hätten sie aufgrund ihrer grundsätzlichen Autonomie auch nicht vorgängig mit den Erben absprechen müssen. M. Der Regierungsrat schliesst in seiner Stellungnahme vom 10. April 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er unterstreicht, dass die Heilung der Gehörsverletzung zulässig gewesen sei und eine Rückweisung an die Zivilrechtsverwaltung bloss zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte. Bei der streitgegenständlichen Kündigung des Bewirtschaftsungsvertrags handle es sich um eine Verwaltungshandlung der Willensvollstrecker, die in deren Ermessen gestellt sei, wobei der Beschwerdeführer keine unsachgemässe Ermessensausübung aufgezeigt habe. Im Übrigen dürften vorsorgliche Massnahmen das Resultat in der Hauptsache nicht vorwegnehmen, was bei den vom Beschwerdeführer gestellten Massnahmebegehren aber gerade der Fall gewesen sei. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Der Beschwerdeführer hat vor der Zivilrechtsverwaltung den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt. Diese sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben (vgl. nachfolgend E. 5.2). Selbstständig eröffnete Massnahmeentscheide über vorsorgliche Massnahmen wie der vorliegend angefochtene (hierzu nachfolgend E. 2) bilden Zwischenentscheide. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis lit. f VPO selbständig anfechtbar, wenn sie vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Dezember 2016 [ 810 16 159] E. 1.1 ; KGE VV vom 28. Oktober 2015 [ 810 15 243] E. 1.1 ; BLKGE 2011 Nr. 43 E. 1 m.w.H.). Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe, weshalb er nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 48 VPO) ist unter Berücksichtigung des durch das Wochenende herausgeschobenen Fristablaufs (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001) gewahrt. Auf die im Weiteren formgerecht (§ 5 VPO) erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden (zu den Ausnahmen nachfolgend E. 2). 1.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten. Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen kann verzichtet werden. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt unter Verweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten ein solcher Anspruch auf öffentliche Verhandlung, sofern ein klarer und unmissverständlicher Parteiantrag gestellt wird (BGE 136 I 279 E. 1; BGE 134 I 140 E. 5.2; BGE 127 I 44 E. 2a). Als zivilrechtliche Streitigkeiten gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 130 I 388 E. 5.1). Ob ein Streit um zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen in Frage steht, ist staatsvertragsautonom und damit unabhängig vom innerstaatlichen Recht auszulegen und bestimmt sich nach den konkreten Umständen. Über die klassischen zivilrechtlichen Bereiche hinaus zählen dazu insbesondere verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, die sich auf die vermögenswerten Rechte der Betroffenen auswirken und namentlich direkt und unmittelbar das Recht auf private Erwerbstätigkeit, die Ausübung von Eigentumsrechten oder Schadenersatzforderungen gegen das Gemeinwesen betreffen ( Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 24 Rz. 8 ff.; BGE 130 I 388 E. 5.3 m.w.H.). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sofern auch die Hauptsache zivilrechtlich ist und der vorläufige Entscheid für den zivilrechtlichen Anspruch determinierend ist (Urteil des EGMR i.S. Micallef gegen Malta vom 15. Oktober 2009 [17056/06] § 80 ff.; BGE 139 I 189 E. 3.1). Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen das Verfahren in der Hauptsache bereits hängig ist. Betrifft ein Verfahren wie hier nur den einstweiligen Rechtsschutz vor Einleitung des Hauptverfahrens, so ist Art. 6 EMRK von Vornherein nicht anwendbar (Urteil des EGMR i.S. Saarekallas OÜ gegen Estland vom 8. November 2007 [11548/04] § 45; Grabenwarter/Pabel , a.a.O., § 24 Rz. 14). Der Beschwerdeführer übersieht zusätzlich, dass das vorliegende Aufsichtsverfahren kein zivilprozessuales Erkenntnisverfahren zur Regelung von Zivilrechtsstreitigkeiten ist, sondern ein verwaltungsrechtliches Untersuchungsverfahren. Entgegen seiner Auffassung ist nicht endgültig über ihm persönlich zustehende (auftragsrechtliche oder erbrechtliche) Ansprüche zu befinden. Der zu fällende Entscheid wirkt sich nur mittelbar auf sein Vermögen aus, was für die Bejahung der Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK nicht genügt (Urteil des EGMR i.S. Becker gegen Österreich vom 11. Juni 2015 [19844/08] § 30; Urteil des EGMR i.S. Mennitto gegen Italien vom 5. Oktober 2000 [33804/96] § 23). Die Aufsichtsbehörde ist nur zuständig, das formelle Vorgehen der Willensvollstrecker und die Angemessenheit ihrer Massregeln oder einer ihnen vorgeworfenen Unterlassung zu überprüfen (vgl. nachfolgend E. 6.2). Im Aufsichtsverfahren gegen Willensvollstrecker werden deshalb keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen behandelt (Urteil des BGer 5P.209/2003 vom 9. September 2003 E. 6). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf den von der EMRK garantierten Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung berufen. Der Entscheid über die Durchführung einer Parteiverhandlung liegt im Ermessen der präsidierenden Person (§ 15 Abs. 1 VPO). In Rechtsmittelverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet das Kantonsgericht aufgrund der Akten (vgl. nachfolgend E. 5.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb vorliegend ausnahmsweise eine Parteiverhandlung stattfinden sollte. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern von einem Parteiverhör ein wesentlicher zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in den Rechtsschriften ausführlich dargetan. Die Sache kann aufgrund der Aktenlage angemessen entschieden werden. Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer (öffentlichen) Parteiverhandlung ist daher abzuweisen. 2. Die einer Rechtsmittelinstanz nachfolgende Instanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 695; BGE 134 V 269 E. 2). Eine derartige Sachurteilsvoraussetzung ist, dass prozessual zulässige Rechtsbegehren gestellt werden. 2.1 In seiner Eingabe an die Zivilrechtsverwaltung vom 10. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer in den Ziffern 1 und 2 ausdrücklich den Erlass einer superprovisorischen, eventualiter vorsorglichen Anordnung mit dem Inhalt, dass der bisherige Bewirtschaftungsvertrag vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 fortzusetzen sei (vgl. Sachverhalt lit. D). Beim in Ziffer 3 gestellten Antrag betreffend Anweisungen, wie bei allfälligen zukünftigen Vertragsabschlüssen vorzugehen sei, fehlt der Hinweis auf die einstweilige Natur der geforderten Massnahme. Allerdings soll gemäss der Formulierung die anbegehrte Rechtsfolge nur für den Fall eintreten, dass ein neuer Bewirtschaftungsvertrag geschlossen wird. Damit liegt ein bedingtes Rechtsbegehren vor. Rechtsbegehren sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, ausser es handelt sich um Eventualbegehren (vgl. Alain Griffel , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 23 VRG Rz. 15). Um ein solches Eventualbegehren handelt es sich vorliegend, denn eine Anweisung an die Willensvollstrecker, inskünftig vor Abschluss eines (allfälligen) neuen Bewirtschaftungsvertrags Rücksprache mit sämtlichen Erben zu nehmen und eine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen, ergibt nur Sinn, wenn dem vorgängigen Antrag, der bisherige Bewirtschaftungsvertrag vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 sei fortzusetzen, nicht entsprochen wird. Eventualbegehren zu Massnahmebegehren sind ebenfalls vorsorglicher Natur. Folgerichtig betitelte der Beschwerdeführer seine Eingabe an die Zivilrechtsverwaltung vom 10. Oktober 2016 denn auch als Gesuch bezüglich superprovisorischer Anweisung an die Willensvollstrecker. In der Gesuchsbegründung legte er dar, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfüllt seien. In seiner Beschwerdeschrift an den Regierungsrat vom 5. Dezember 2016 führte er überdies im Prozesssachverhalt aus, dass er bei der Zivilrechtsverwaltung Antrag auf Erlass superprovisorischer resp. vorsorglicher Massnahmen gestellt habe. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer selber davon ausging, vor der ersten Instanz ausschliesslich einstweiligen Rechtsschutz verlangt zu haben. 2.2 Streitgegenstand des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens konnte nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BGE 136 V 362 E. 3.4.2; KGE VV vom 30. September 2015 [ 810 15 187] E. 1.2 ). Wurde die angefochtene Anordnung durch die Begehren eines Verfahrensbeteiligten ausgelöst, bestimmen diese zusammen mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt den möglichen Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 986 f.). Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur noch eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2; BGE 136 II 165 E. 5). Diese Fixierung des Streitgegenstands dient der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz somit grundsätzlich nicht beurteilen ( Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 687 f.; BGE 136 II 457 E. 4.2; BGE 133 II 30 E. 2.4). Spiegelbildlich darf im Beschwerdebegehren nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden. 2.3 Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid, welcher von "denselben Rechtsbegehren" spricht, und ohne dass der Umstand von irgendeiner Seite thematisiert worden wäre, änderte der Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren seine Rechtsbegehren gegenüber den erstinstanzlichen Anträgen ab. Währenddem er bei der Zivilrechtsverwaltung wie aufgezeigt den Erlass superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Massnahme beantragt hatte, stellte er nunmehr vor dem Regierungsrat die inhaltlich identischen Rechtsbegehren als Massnahmebegehren und zugleich als Hauptbegehren (vgl. Sachverhalt lit. F). Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann jedoch nicht im Laufe des Instanzenzugs zum Hauptverfahren mutieren. Indem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals Begehren in der Hauptsache stellte, verlangte er mehr und anderes als zuvor. Er sprengte mit seinen Anträgen den Rahmen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren. Bei den in der Beschwerde an den Regierungsrat vom 5. Dezember 2016 gestellten Hauptbegehren I und II (Ziff. 1 und 2) handelte es sich um unzulässige neue Begehren. Die Vorinstanz hätte mithin nicht auf sie eintreten dürfen. Von einer förmlichen Korrektur des Entscheiddispositivs kann unter den vorliegenden Umständen indes abgesehen werden (vgl. BGE 139 V 72 E. 4 m.w.H.). 2.4 Als Folge davon kann das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren nicht auf die Hauptbegehren I und II eintreten und einzig beurteilen, ob die Zivilrechtsverwaltung die vorsorglichen Massnahmebegehren des Beschwerdeführers im dortigen Verfahren berechtigterweise abgewiesen und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht geschützt hat. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 4. Streitig ist zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und die allfällige Zulässigkeit der Heilung durch den Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz. 4.1 Der allgemein in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und vorliegend auch in § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 42 ff.). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 5.2 ; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Zivilrechtsverwaltung habe ihm die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 26. Oktober 2016 nie zugestellt, weswegen ihm das Replikrecht verweigert worden sei. 4.2.1 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5; BGE 135 II 286 E. 5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden das Recht, sich zu Eingaben der Gegenpartei der Vorinstanz oder der Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 526). Dieses "Replikrecht im engeren Sinn", welches vom Vorliegen neuer Behauptungen (Noven) abhängt, gilt in allen Verfahren, unabhängig davon, ob die Behörde eine gerichtliche oder eine verwaltungsinterne ist. Demgegenüber besteht nur in Verfahren vor gerichtlichen Behörden ein unbedingtes Replikrecht ("Replikrecht im weiteren Sinn"). Dieses vom Bundesgericht als Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten bezeichnete Replikrecht umfasst die Möglichkeit, zu sämtlichen Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 133 I 100 E. 4.3 ff.; Urteil des BGer 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; Griffel , a.a.O., § 26b VRG Rz. 36 ff.). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Im Anwendungsbereich des Replikrechts steht den Verfahrensbeteiligten demnach ein Anspruch auf unaufgeforderte Zustellung von Vernehmlassungen zu, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O., Rz. 326). 4.2.2 Diese differenzierte Ausprägung des Replikrechts verkennt der Beschwerdeführer, wenn er sich auf ein voraussetzungsloses Recht auf Replik beruft. Wie soeben aufgezeigt, stand ihm ein solches unbedingtes Recht im erstinstanzlichen verwaltungsinternen Verfahren nicht zu, zumal dem Replikrecht in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, das sich durch eine gewisse Dringlichkeit und Beschleunigung auszeichnet, ohnehin nicht die gleiche Tragweite zukommt wie in einem ordentlichen Verfahren auf Erlass eines Sachurteils. Das rechtliche Gehör des Gesuchstellers war bereits durch die Einreichung des Gesuchs im Grundsatz gewährleistet (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.3 ff.; Urteil des BGer 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 3.2; Regina Kiener , in: Kommentar VRG, a.a.O., § 6 VRG Rz. 30). Vielmehr hing das Replikrecht vom Vorliegen neuer entscheidrelevanter Behauptungen der Gegenpartei ab. Der Beschwerdeführer zeigte in seiner Beschwerde an den Regierungsrat indes mit keinem Wort auf, inwiefern die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 26. Oktober 2016 neue rechtliche oder tatsächliche Behauptungen enthielt, welche materiell geeignet waren, den Entscheid der Zivilrechtsverwaltung zu beeinflussen. Ebenso wenig tut er dies mit seinen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde an das Kantonsgericht. Dass die Stellungnahme der Willensvollstrecker Noven enthielt, die allenfalls auf den Entscheid der Zivilrechtsverwaltung eingewirkt haben könnten, liegt nicht auf der Hand: Die Begründung der Verfügung vom 23. November 2016 stützte sich auf die auf formelle Fragen begrenzte Aufsichtskompetenz der Zivilrechtsverwaltung, weshalb die "Richtigkeit" der von den Willensvollstreckern getroffenen Massnahmen gar nicht erst geprüft wurde. Diese Auffassung vertrat die Erstinstanz schon in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2016, weshalb der Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 26. Oktober 2016 in dieser Hinsicht kein entscheidender Einfluss auf den Entscheid beigemessen werden kann. Über das in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien Vorgefallene und ihre Standpunkte war die Zivilrechtsverwaltung bereits durch das Gesuch des Beschwerdeführers, das in 38 Beilagen die relevanten Auszüge aus der Korrespondenz der Parteien enthielt, umfassend dokumentiert worden. Es ist nicht ersichtlich, welche rechtserheblichen Umstände die Beschwerdegegner noch hätten vorbringen können. Zusammenfassend versäumt es der Beschwerdeführer darzulegen, dass ihm im vorliegenden Fall überhaupt ein Replikrecht zustand. Deshalb vermag er auch nicht aufzuzeigen, dass er über einen - vom Bestehen des Replikrechts abhängigen - Anspruch auf unaufgeforderte Zustellung von Eingaben der Gegenparteien verfügte. Soweit er in der Nichtzustellung eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts erblickt, kommt dieser Rüge im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, Akteneinsicht beantragt zu haben. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erstinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Verfügung vom 23. November 2016 unzureichend begründet habe. 4.3.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid begründet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2). Die Mindestanforderungen an eine verfassungskonforme Begründung sind bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen zusätzlich herabgesetzt, indem einzig verlangt wird, dass eine zielgerichtete Anfechtung des Massnahmeentscheids nicht verunmöglicht wird (BGE 139 I 189 E. 3.5; BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_199/2016 vom 29. März 2016 E. 3.2; Albertini , a.a.O., S. 412). 4.3.2 Vorliegend ist einzuräumen, dass die rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids knapp ausgefallen sind. Dennoch geht aus ihnen klar hervor, dass die Zivilrechtsverwaltung die vom Beschwerdeführer gerügten Verwaltungshandlungen der Willensvollstrecker überprüft und im Rahmen ihrer beschränkten Aufsichtskompetenz keine Versäumnisse oder andere Pflichtverletzungen festgestellt hatte, die ein disziplinarisches Einschreiten rechtfertigen würden. Diese Ausführungen zu den Entscheidmotiven genügen den minimalen Voraussetzungen der Begründungspflicht. Namentlich hat sie den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, die Verfügung zielgerichtet anzufechten. Im Übrigen fällt die Gehörsverweigerungsrüge weitgehend mit den Vorwürfen der unzureichenden Berücksichtigung der für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde sprechenden Argumente sowie der unzureichenden Ausschöpfung der Kognition und insofern mit der inhaltlichen Kritik an der Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen zusammen. Es liegt keine Gehörsverletzung vor, nur weil die Begründung der Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers materiell fehlerhaft ist (vgl. Urteil des BGer 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2; Albertini , a.a.O., S. 405). Der Entscheid der Zivilrechtsverwaltung verletzte die Begründungspflicht nicht. 4.4 Nach dem Gesagten war der Zivilrechtsverwaltung kein Verstoss gegen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV vorzuwerfen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer aber gefolgt und von einer Gehörsverletzung ausgegangen würde, änderte dies im Ergebnis nichts. 4.4.1 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.1; Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 59). Die Voraussetzungen für eine Heilung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren waren vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die Eingabe der Beschwerdegegner im Nachhinein erhalten. Dass ihm die Vernehmlassung zunächst im Zusammenhang mit einem Parallelverfahren zur Kenntnis gebracht wurde, spielt dabei keine Rolle. Er konnte dazu auf dem Beschwerdeweg umfassend Stellung nehmen und dagegen sämtliche Einwände vortragen, die der Regierungsrat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im gleichen Umfang wie die Erstinstanz prüfen durfte, wobei der Regierungsratsbeschluss eine für Massnahmeentscheide ausführliche Begründung enthielt. Da dem Beschwerdeführer entgegen seinem Dafürhalten das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Verfahren keineswegs vollkommen verweigert worden war, die Eingabe der Beschwerdegegner keine offensichtlich entscheidwesentlichen neuen Sachverhaltselemente oder rechtlichen Fragestellungen in das Verfahren einführte (vgl. vorne E. 4.2.2) und der Regierungsrat das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte, lag keine schwerwiegende Verletzung des Replikrechts vor (vgl. z.B. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des BGer 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3). Beim geltend gemachten Begründungsmangel handelte es sich ebenso wenig um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des BGer 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1). 4.4.2 Der Beschwerdeführer erachtet unter Verweis auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs eine Heilung für ausgeschlossen und besteht auf einer Rückweisung an die Zivilrechtsverwaltung. Das Vorbringen ist unbehelflich. Wie soeben ausgeführt, waren die Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, ihm ginge durch die Heilung eine Instanz verloren, was zwingend eine Rückweisung erfordere, so kann ihm nicht gefolgt werden, denn ansonsten wäre eine Heilung praktisch nie möglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die Heilung eines Verfahrensmangels per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (BGE 110 Ia 81 E. 5d m.H.; Urteil des BGer 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1). Ebenso wenig zielführend ist die Berufung auf den Regelfall der Rückweisung, da eine Regel wesensgemäss gerade nichts über den konkreten Einzelfall aussagt. In der Praxis hat sich die Heilung ohnehin eher von der Ausnahme zur Regel entwickelt und geht die vom Bundesgericht vorgegebene Leitlinie in Richtung Ausweitung der Heilungsmöglichkeiten ( Bernhard Waldmann/Jürg Bickel , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 29 VwVG Rz. 113, Hansjörg Seiler , Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 2004, S. 377 ff.). Weiter ist nicht zu übersehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Rückweisung und der damit unweigerlich verbundenen Verfahrensverlängerung in einen gewissen Widerspruch setzt zu seinem Vorbringen, wonach es sich um eine dringliche Angelegenheit handle. Gerade im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist dem Beschleunigungsgebot besonderes Gewicht beizumessen. Die Natur des Verfahrens und die Interessen der privaten Beschwerdegegner, aber auch der indirekt ebenfalls betroffenen Miterben sprechen vorliegend alle für eine speditive Beurteilung der Streitsache. Es besteht darüber hinaus ein generelles öffentliches Interesse, dass Rechtsverfahren nicht länger dauern als nötig. Vorliegend kommt hinzu, dass die Zivilrechtsverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 - in Kenntnis der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an ihrem Entscheid - klar zum Ausdruck brachte, dass sie diesen weiterhin für richtig erachtete. Dass eine Rückweisung an die Erstinstanz diese hätte veranlassen können, materiell anders zu entscheiden, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Ist wie vorliegend trotz der Gehörsverletzung von Vornherein absehbar, dass die untere Instanz nach nochmaliger Wahrung der Gehörsrechte wieder gleich entscheiden wird wie vorher, dann sprechen eine Reihe verfassungsrechtlicher Argumente wie das Verhältnismässigkeitsgebot, Willkürverbot oder das Verbot des überspitzten Formalismus dagegen, irgendjemandem (Parteien oder Steuerzahler) diese Nachteile aufzuerlegen ( Seiler , a.a.O., S. 379 f.; vgl. auch Waldmann/Bickel , a.a.O., Art. 29 VwVG Rz. 116; Urteil des BGer 9C_419/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2). Eine Rückweisung wäre im vorliegenden Fall zum reinen Selbstzweck und formalistischen Leerlauf verkommen. Umso mehr hat eine Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren angenommen und auf die Rückweisung der Angelegenheit verzichtet werden dürfen. 4.5 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich vergeblich, die Vorinstanz habe in Unterschreitung ihrer Kognition trotz voller Rechts- und Ermessenskontrolle die Verwaltungshandlungen der Willensvollstrecker nicht auf ihre Angemessenheit überprüft (vgl. nachfolgend E. 6.4). 4.6 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz eine Gehörsverletzung durch die Erstinstanz im Ergebnis zu Recht verneint. Die Rüge, der angefochtene Regierungsratsbeschluss verletze Art. 29 BV (oder § 13 VwVG BL), ist unbegründet. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. In der Sache ist im Folgenden zu beurteilen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Recht abgewiesen wurde. 5.1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Die Willensvollstrecker haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Sie stehen von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben gegen die von ihnen beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben befugt sind (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Art. 54 SchlT ZGB überträgt den Kantonen die Kompetenz zur Bestimmung dieser Behörde. Die Kantone sind auch für die Regelung des Verfahrens vor der Behörde zuständig (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; Urteil des BGer 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.1). Gemäss § 105 lit. m des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Zivilrechtsverwaltung zuständig für die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Das Verfahren vor der Behörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. a VwVG BL). Da die in Art. 595 ZGB vorgesehene Beschwerde kein eigentliches Rechtsmittel ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen zum erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. 5.2 Kann die Behörde nicht sofort verfügen, weil das Verfahren voraussichtlich längere Zeit dauert, so kann sie vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Zustand für die Dauer des Verfahrens zu schaffen oder zu erhalten (§ 7 VwVG BL). Die vorsorglichen Massnahmen sind demnach akzessorisch zum Hauptverfahren. Sie können auch vor Einleitung eines Hauptverfahrens angeordnet werden ( Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 559; Kiener , a.a.O., § 6 VRG Rz. 26; BGE 127 II 137 E. 3). Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen darauf ab, die Wirksamkeit derselben sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt, um zu verhindern, dass nicht oder nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile eintreten ( Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O., Rz. 1175; Isabelle Häner , Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116, 1997 II, Rz. 40; Hans Rudolf Kuhn , Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Liestal 1981, S. 9). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt voraus, dass die ins Auge gefasste Endverfügung wahrscheinlich rechtens sein wird, was im Rahmen einer Entscheidprognose zu prüfen ist. Sodann wird Dringlichkeit verlangt, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen; der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu machen ist. Erforderlich ist schliesslich, dass eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Akten und es genügt, wenn die rechtserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden (BLKGE 2008 Nr. 48 E. 2; Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 565 ff.). 5.3 Eine vorsorgliche Massnahme soll eine drohende Gefährdung abwehren oder eine fehlende Regelung ersetzen. Primäres Ziel muss aber die Schaffung oder Aufrechterhaltung eines Zustandes sein, welcher die Wirksamkeit der späteren Verfügung garantiert, wie auch immer jene lauten wird. Weil es um vorläufigen Rechtsschutz geht, sollen Massnahmen, die im Resultat und in ihrer Begründung praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheids hinauslaufen oder einen solchen illusorisch werden lassen, vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden ( Kiener , a.a.O., § 6 VRG Rz. 15; Hansjörg Seiler , in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 56 VwVG Rz. 42; Kuhn , a.a.O., S. 198; BGE 138 III 728 E. 2.7; BGE 127 II 132 E. 3). Eine Vorwegnahme des Endentscheides wird bereits darin gesehen, dass der Gesuchsteller für die Dauer des Verfahrens gleichgestellt wird wie beim Obsiegen im Hauptprozess. Gestützt auf ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann daher in der Regel nicht das zugesprochen werden, was in der Hauptsache erreicht werden soll (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3). Die Praxis lässt derartige Massnahmen nur zu, wenn der Gesuchsteller andernfalls Nachteile erleidet, die nicht mehr ausgeglichen werden können und die hinzunehmen ihm nicht zugemutet werden kann. Zudem wird stets vorausgesetzt, dass dem Begehren im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit stattzugeben sein wird (KGE VV vom 25. November 2009 [810 09 292] E. 4.3; Kuhn , a.a.O., S. 200). 5.4 Im vorliegenden Fall zeigt der Beschwerdeführer mit seinen gleichlautenden Haupt- und Massnahmebegehren (vgl. vorne E. 2) gleich selbst auf, dass mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen der von ihm angestrebte Endzustand erreicht und der Entscheid im Hauptverfahren dadurch vorweggenommen werden soll. Der in seinem Gesuch vom 10. Oktober 2016 ausgeführte drohende nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil betrifft Interessen finanzieller Natur. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Schmälerung des Nachlasses durch die mit dem Wechsel der Liegenschaftsverwaltung verbundenen Kosten und möglichen Schadenersatzforderungen der neuen Verwaltung im Falle einer späteren Rückabwicklung (Gesuch vom 10. Oktober 2016, Rz. 90 ff.). Angesichts des beträchtlichen Gesamtumfangs des Nachlasses sind diese finanziellen Risiken allerdings selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer genannten Zahlen vernachlässigbar. Unzumutbare Nachteile behauptet und erleidet er dadurch nicht. Jedenfalls fehlt es im Gesuch an jeglicher Begründung, weshalb vorliegend ausserordentliche Verhältnisse anzunehmen sein sollen, welche es ausnahmsweise erlauben würden, die Endverfügung mittels vorsorglicher Massnahme vorwegzunehmen. Die Anträge des Beschwerdeführers waren bereits aus diesem Grund abzuweisen. 6.1 Da sich Inhalt und Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen aus dem materiellen Recht ergeben, sind sie nur dann zulässig, wenn die Rechtsdurchsetzung selber gefährdet ist ( Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 565). Werden vorläufige Massnahmen beantragt, bevor das Hauptverfahren rechtshängig ist, so muss die gesuchstellende Partei dementsprechend nicht nur die Gefahrensituation glaubhaft machen, sondern auch das Bestehen des Rechtsanspruchs, der in einem Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll ( Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog , Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 27 VRPG Rz. 4). Es ist somit zu fragen, ob Aussicht darauf besteht, dass die Aufsichtsbehörde im Hauptverfahren eine Verfügung im Sinne der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erlassen könnte. Es ist gestützt auf die Aktenlage und die im Gesuch vom 10. Oktober 2016 vorgebrachten Beanstandungen zu prüfen, ob die Amtsführung der Willensvollstrecker allenfalls als derart unzureichend eingeschätzt werden könnte, dass ein aufsichtsrechtliches Eingreifen der Behörde angezeigt erscheint. 6.2 Dabei ist zu beachten, dass die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach Lehre und Rechtsprechung beschränkt ist. Die zuständige Behörde kann nur die Amtsführung der Willensvollstrecker auf ihre Zweckmässigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls disziplinarische Massnahmen treffen. Hingegen steht es ihr nicht zu, sich über materiellrechtliche Fragen, wie etwa die Auslegung letztwilliger Verfügungen, die Erbenstellung oder den Bestand einer strittigen Forderung, auszusprechen. Dies ist allein dem Zivilrichter überlassen ( Bernhard Christ/Mark Eichner , in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, Art. 518 ZGB Rz. 89; Rainer Künzle , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB Rz. 523; BGE 138 III 449 E. 4.2.1; Urteil des BGer 5D_136/2015 vom 18. April 2016 E. 5.1). Die Überprüfungsbefugnis erstreckt sich auf das formelle Vorgehen der Willensvollstrecker. Dazu gehören Kompetenzüberschreitungen, Pflichtverletzungen, Untätigkeit und Unfähigkeit, Unzweckmässigkeit bis hin zur Willkür sowie Verletzung der schützenswerten Interessen aller am Nachlass Beteiligten. Hinsichtlich der Zweckmässigkeit der Massnahmen zur Ausübung ihres Amtes verfügen Willensvollstrecker über einen von der Aufsichtsbehörde zu respektierenden grossen Ermessensspielraum (BGE 142 III 9 E. 4.3.1; Urteil des BGer 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.2; Künzle , a.a.O., Art. 517-518 ZGB Rz. 98; Peter Breitschmid , Behördliche Aufsicht über den Willensvollstrecker, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 156). 6.3 Hinsichtlich der in Literatur und Rechtsprechung zur Kognition verwendeten Terminologie ist Folgendes klarzustellen: Kriterien wie Willkür und Ermessen sind Begriffe des öffentlichen Rechts. Willensvollstrecker haben jedoch kein öffentliches, sondern ein privatrechtliches Amt inne. Die Willensvollstreckung wird als ein rein privatrechtliches Institut sui generis betrachtet, auf das subsidiär das Recht des einfachen Auftrages analog Anwendung findet ( Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2015, Vor Art. 517-518 ZGB Rz. 7 sowie Art. 518 ZGB Rz. 12; Christ/Eichner , a.a.O., Art. 517 ZGB Rz. 5; BGE 142 III 9 E. 4.3; Urteil des BGer 5A_414/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 8.2.2). Öffentlich-rechtliche Fachbegriffe zur Kognition können somit nicht tel quel auf die Willensvollstreckung angewandt werden ( Bruno Derrer , Die Aufsicht der zuständigen Behörde über den Willensvollstrecker und den Erbschaftsliquidator, Zürich 1985, S. 39). Die Überprüfung der Tätigkeit der Willensvollstrecker erfolgt vielmehr - wie bei Beauftragten - nach dem privatrechtlichen Begriff der Sorgfalt. Wahrnehmung der Sorgfalt bedeutet hier zweckgerechte, zweckmässige und erfolgsbezogene Verfolgung der Interessen des Nachlasses. Die Natur des Amtes bringt es mit sich, dass die Willensvollstrecker Entscheidungen zu treffen haben, die sie so oder anders fällen können, ohne dass sie ihre Sorgfaltspflicht verletzen. Pflichtgemässes Ermessen und Willkürfreiheit bedeuten im vorliegenden Zusammenhang letztlich, dass die Willensvollstrecker ihre Entscheide nach sachlich vertretbaren Gesichtspunkten treffen und im objektiven Interesse des Nachlasses handeln (vgl. Christ/Eichner , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 49; Künzle , a.a.O., Art. 517-518 ZGB Rz. 98; Derrer , a.a.O., S. 42 ff.). 6.4 Obwohl das Zivilgesetzbuch die Bestimmung der für die Aufsicht zuständigen Behörden und die Regelung des Verfahrens den Kantonen überlässt (vgl. vorne E. 5.1), haben die kantonalen Regelungen keinen Einfluss auf das Beschwerdeverfahren, soweit dieses durch das Bundesrecht und den Zweck der Aufsicht festgelegt ist. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass Bundesrecht kantonales Recht derogiert (Art. 49 Abs. 1 BV; Derrer , a.a.O., S. 47). Die eingeschränkte Kognition der Aufsichtsbehörde ist bundesrechtlich vorgegeben. Dementsprechend geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er den Vorinstanzen vorwirft, ihre im kantonalen Verfahrensrecht statuierte Befugnis zur vollen Rechts- und Ermessenskontrolle nicht ausgeschöpft zu haben. Die Vorinstanzen sind im Gegenteil zutreffend von einer bundesrechtlich beschränkten aufsichtsbehördlichen Kognition ausgegangen. 7. Der Beschwerdeführer beanstandet die Amtsführung der Willensvollstrecker im Zusammenhang mit der Kündigung des Immobilienbewirtschaftungsvertrags. 7.1 Er beklagt sich zunächst über eine Benachteiligung durch die Willensvollstrecker, die in einseitiger Art und Weise einzig die Interessen seiner Miterben berücksichtigten. 7.1.1 Soweit er in seinen Ausführungen Interessenkollisionen der Willensvollstrecker geltend macht, können diese nicht Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein, weil sie in einem Zivilprozess zu behandeln sind ( Künzle , a.a.O., Art. 517-518 Rz. 532; BGE 90 II 376 E. 5). Der Beschwerdeführer hat denn auch bereits Zivilklage erhoben (vgl. Sachverhalt lit. B). 7.1.2 In genereller Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Erblasserin habe eine "paritätische" Vertretung der Erben im Rahmen der Willensvollstreckung angeordnet. C.____ habe die Interessen seiner Geschwister zu vertreten, währenddem B.____ für ihn tätig werden müsse. Der im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 enthaltenen letztwilligen Verfügung lässt sich nichts dergleichen entnehmen. Einzig der in einer solchen Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck kommende letzte Wille ist indes für die inhaltliche Ausgestaltung des Willensvollstreckermandats massgeblich. Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 517 Abs. 1 ZGB den letzten Willen des Erblassers auszuführen, somit nicht gleichsam als sein alter ego alle ihm irgendwie sonstwie bekannten Vorstellungen und Wünsche des Erblassers zu berücksichtigen ( Christ/Eichner , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 2; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., Art. 595 ZGB Rz. 22). Aufgrund seiner Verpflichtung gegenüber dem - formgerecht zum Ausdruck gebrachten - erblasserischen Willen ist ein Willensvollstrecker nicht Vertreter oder Beauftragter der Erben und auch nicht Interessenwahrer einzelner Erben. Er hat stets im wohlverstandenen gemeinsamen Interesse aller Erben zu handeln (Jean Nicolas Druey , Die Aufgaben des Willensvollstreckers, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 17; Künzle , a.a.O., Vorb. zu Art. 517-518 ZGB Rz. 30 f.; BGE 85 II 597 E. 3). Eine Willensvollstreckung in der Art, wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, stünde mit der - von ihm im vorliegenden Verfahren gerade angerufenen - Pflicht zur Unparteilichkeit in einem unauflöslichen Widerspruch, denn ein Willensvollstrecker hat sein Amt unparteiisch zu erfüllen und alle Erben grundsätzlich gleich zu behandeln, was mit der gleichzeitigen Interessenvertretung zugunsten einer einzelnen Erbengruppe unvereinbar ist (vgl. Christ/Eichner , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 32; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 14). 7.1.3 Der Vorwurf einer systematischen Benachteiligung wird in weitgehend pauschaler und unsubstantiierter Weise erhoben. Wenn der Beschwerdeführer etwa schlicht behauptet, seine Wünsche würden von den Willensvollstreckern in keiner Weise berücksichtigt, ist ein derart generelles Vorbringen nicht geeignet, eine Pflichtverletzung aufzuzeigen. Die explizite Pflicht, sich nach den Wünschen der Erben zu erkundigen, bezieht sich im Übrigen nicht auf die Verwaltung, sondern auf die Vorbereitung der Teilung des Nachlasses (BGE 115 II 323 E. 2b; BGE 108 II 535 E. 2c). Wo der Beschwerdeführer konkrete Handlungen der Willensvollstrecker bemängelt, stützt er sich auf die Vorkommnisse rund um den Liegenschaftsverwaltungsvertrag vom 15. Dezember 2014/10. März 2015. Inwiefern mit der Weigerung der Willensvollstrecker, ihn weiterhin mit der Liegenschaftsverwaltung zu betrauen, eine Benachteiligung verbunden sein soll, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die Miterben würden von den Willensvollstreckern für die Verwaltung des Nachlasses beigezogen und mit lukrativen Mandaten bedacht. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Wenn er verlangt, als einziger Erbe mit Verwaltungsaufgaben betraut und dafür aus dem Nachlass entschädigt zu werden, fordert er eine Vorzugsbehandlung ein, auf die er keinen Anspruch hat. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der den Willensvollstreckern obliegenden Informationspflichten und eine Missachtung seiner Weisungen und Rechte im Zusammenhang mit der Kündigung des Liegenschaftsverwaltungsvertrags vom 15. Dezember 2014/10. März 2015. In dieser Hinsicht unterliegt er in verschiedener Hinsicht einem Trugschluss über seine Rolle und Rechte in der Willensvollstreckung. 7.2.1 Die Liegenschaftsverwaltung betrifft die Verwaltung der Erbmasse. Bis zur Erbteilung haben die Willensvollstrecker den Nachlass exklusiv in der Hand. Für alles, was unter dem Titel der Administration im weitesten Sinn erforderlich ist, haben sie die alleinige Verantwortlichkeit. Sie verfügen über die Befugnis zur Vornahme aller Verwaltungshandlungen, wobei ihnen dabei wie bereits gesagt ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Willensvollstrecker können für den Nachlass selbständig Verpflichtungen eingehen und im Rahmen seiner Verwaltung Verträge abschliessen und kündigen. Sie können für ihre Tätigkeit auch Hilfspersonen und Fachleute wie etwa professionelle Liegenschaftsverwalter beiziehen ( Christ/Eichner , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 22; Künzle , a.a.O., Art. 517-518 ZGB Rz. 63). Sie sind dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, die Erben zu beabsichtigten Verwaltungshandlungen vorgängig anzuhören und diese mit ihnen zu besprechen, zumindest wenn es wie vorliegend bloss um den - mit keiner Substanzveränderung des Nachlasses verbundenen - Beizug von Hilfspersonen geht. In erster Linie - gerade auch aus aufsichtsrechtlicher Perspektive - fällt die Pflicht zu laufender Rechenschaftsablegung unter den Informationsanspruch der Erben (vgl. Breitschmid , a.a.O., S. 175. f.), wozu weder die Details über die Vertragsbeziehung der Willensvollstrecker zu ihren Hilfspersonen noch die Aufforderung von Miterben, diese Vertragsbeziehung zu beenden, zu zählen sind. Die Willensvollstrecker dürfen vielmehr von sich aus und ohne Weisungen der Erben handeln, wobei diesen ohnehin kein Weisungsrecht gegenüber den Willensvollstreckern zusteht. Letztere sind nicht an den Willen der Erben gebunden (BGE 142 III 9 E. 4.3.1; Christ/Eichner , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 22; Druey , a.a.O., S. 6 f.; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., Art. 518 ZGB Rz. 27a). Die beabsichtigte Kündigung des Immobilienbewirtschaftungsvertrags musste dem Beschwerdeführer demnach nicht vorgängig angekündigt werden. Eine Verletzung der Informationspflicht ist nicht dargetan. Weshalb eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung des Mandats bestehen soll, legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht nachvollziehbar dar. 7.2.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Willensvollstrecker missachteten mit der Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags den Erblasserwillen, der ihm einen eigentlichen Anspruch darauf verleihe, dass er resp. seine Gesellschaft die Nachlassliegenschaften gegen entsprechendes Entgelt verwalte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, ist einzig der in der Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck kommende letzte Wille des Erblassers massgeblich (vgl. vorne E. 7.1.2). Die Erblasserin hat vorliegend keine Anweisungen bezüglich der Bewirtschaftung des Immobilienportefeuilles statuiert. Die Willensvollstrecker sind damit frei in der Auswahl ihrer Vertragspartner. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die G.____ AG während Jahrzehnten diese Aufgabe zur offenbaren Zufriedenheit der Erblasserin wahrgenommen hat. Entgegen seinem Dafürhalten muss der Beschwerdeführer als Erbe akzeptieren, dass die Willensvollstrecker auf seine Dienste verzichten und eine andere Verwalterin berücksichtigen. 7.3 Der Beschwerdeführer erblickt in der von den Willensvollstreckern am 10. Juni 2016 ausgesprochenen Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 eine missbräuchliche Ermessenausübung. 7.3.1 Im Laufe des Vertragsverhältnisses wurden die Willensvollstrecker gewahr, dass der Beschwerdeführer für die Liegenschaftsverwaltung ein wesentlich höheres Honorar in Anspruch nahm als zu Lebzeiten der Erblasserin. Dies obwohl sie ihm im Vorfeld des Vertragsschlusses mitgeteilt hatten, nur einen Vertrag zu den bis anhin geltenden - nicht schriftlich festgelegten und ihnen dadurch nicht bekannten - Konditionen schliessen zu wollen. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Willensvollstrecker absichtlich getäuscht zu haben. Wenn er nun aber in der Gesuchseingabe vom 10. Oktober 2016 ausführt, er sei nicht mehr bereit gewesen, die G.____ AG auch in Zukunft zu sehr günstigen Konditionen die Liegenschaften verwalten zu lassen (Gesuchseingabe vom 10. Oktober 2016, Rz. 32), gesteht er zu, dass er das Entgelt bewusst zu seinen Gunsten erhöht hatte. Diesen Umstand hatte er den Willensvollstreckern verschwiegen. Ob in diesem Verhalten eine absichtliche Täuschung liegt, die den Vertrag für die Willensvollstrecker unverbindlich machte, kann dahingestellt bleiben. Ohne einer allfälligen zivilgerichtlichen materiellen Prüfung dieser Frage vorgreifen zu wollen, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Parteien bereits im Vorstadium des Vertrags Pflichten aus dem vorvertraglichen Verhandlungsverhältnis treffen. Dazu gehören Treue- und Aufklärungspflichten. Ein höheres Mass an Aufklärungspflichten ist anzunehmen bei Dauerschuldverhältnissen und bei Verträgen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, wie dies beim Auftrag der Fall ist (BGE 98 II 305 E. 2a). Der Beschwerdeführer war deshalb gehalten, die Willensvollstrecker im Rahmen der Vertragsverhandlungen aktiv und konkret über die von ihm vorgenommenen Anpassungen zu informieren. Indem er diese Deklaration unterliess und stattdessen vage darauf verwies, dass sich das frühere Honorar aus alten Erfolgsrechnungen "mit einem simplen Dreisatz ziemlich genau" errechnen lasse, verhielt er sich gegenüber seinen Verhandlungspartnern zumindest unlauter. Durch diesen erst später zu Tage getretenen Vertrauensbruch war die Basis für eine weitere Zusammenarbeit nachhaltig erschüttert. Es ist den Willensvollstreckern nicht zu verargen, wenn sie den Vertrag aus diesem Grund kündigten. Auch das Bundesgericht anerkennt, dass es keinen Sinn hat, den Auftrag noch aufrechterhalten zu wollen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört ist (BGE 115 II 464 E. 2a; BGE 104 II 115 E. 4). 7.3.2 Daneben fällt der teilweise rüde Umgangston des Beschwerdeführers mit den Willensvollstreckern auf, wie er in der bei den Akten liegenden Korrespondenz zum Ausdruck kommt. Wie in Erwägung 9 des regierungsrätlichen Entscheids anhand von Beispielen plastisch aufgezeigt wird, pflegt der Beschwerdeführer die Willenvollstrecker mit unflätigen Ausdrücken einzudecken. Wer seine Kunden verunglimpft, braucht sich nicht zu wundern, wenn diese die Vertragsbeziehung beenden. Auch sonst liess die Qualität der erbrachten Dienstleistung zu wünschen übrig. So beantwortete die G.____ AG Informationsanfragen der Willensvollstrecker mehrfach - wenn überhaupt - nur mit Verzögerung und erstellte auch den Jahresabschluss 2015 nicht termingerecht. Die Bilanz enthielt zudem zugestandenermassen eine gravierende Unkorrektheit (vgl. E-Mail vom 3. Oktober 2016 von der G.____ AG an B.____). Ein objektiver Kündigungsgrund ist deshalb auch in der unbefriedigenden Qualität der erbrachten Dienstleistung zu erblicken. 7.3.3 Dazu kommt, dass der G.____ AG eine konkrete und gravierende Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann, was im aufsichtsrechtlichen Verfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition nur vorfrageweise abzuhandeln und nicht etwa materiellrechtlich zu beurteilen ist (vgl. vorne E. 6.2). Wie sich aufgrund der verzögerten Rechenschaftsablegung erst nach der Kündigung des Auftrags herausgestellt hat, bewohnte der Beschwerdeführer eine Wohnung in einer Nachlassliegenschaft, ohne dafür Miete zu bezahlen. Wiederum beteuert er, er habe nichts verschwiegen und die Vertragspartner und die Miterben hätten um diesen Umstand gewusst, was allerdings vollkommen unbelegt bleibt und die genannten Personen vehement bestreiten. Als Beauftragte war die G.____ AG gesetzlich zur Rechenschaftsablegung verpflichtet. Die Information, und zwar über alles, was für den Auftraggeber von Bedeutung sein kann, musste unaufgefordert und rechtzeitig erfolgen sowie wahrheitsgetreu und vollständig sein ( Rolf H. Weber , in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 400 OR Rz. 4). Unbestrittener Fakt ist, dass die besagte Wohnung im von der G.____ AG erstellten Mieterspiegel als "Leerstand" ausgewiesen wurde, was offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach. Indem sie im Rahmen der Vertragserfüllung darauf verzichtete, für die bewohnte Wohnung Mietzins einzukassieren, verursachte die Verwalterin dem Nachlass auch einen finanziellen Schaden im Umfang der entgangenen Mietzinseinnahmen. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, seine Mutter sei mit diesem Arrangement einverstanden gewesen. Seit ihrem Amtsantritt nehmen die Willensvollstrecker die Stellung des Eigentümers und Vermieters ein ( Künzle , a.a.O., Art. 517-518 ZGB Rz. 178). Der Beschwerdeführer hat den vorliegend zur Diskussion stehenden Verwaltungsvertrag mit ihnen abgeschlossen und ihr Einverständnis fehlte. 7.3.4 Schliesslich liegt es im Interesse des Nachlasses, wenn die Kosten für dessen Verwaltung möglichst tief gehalten werden. Die Willensvollstrecker können den Wechsel der Liegenschaftsverwaltung im vorliegenden Fall auch mit den von der H.____ gewährten wesentlich günstigeren Vertragskonditionen rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bezweifelt die dadurch erzielte Einsparung von jährlich rund Fr. 90'000.--. Wenn er argumentiert, durch die einmaligen Kosten des Wechsels ("Einrichtungsgebühr") in der Grössenordnung von Fr. 40'000.-- würden die Einsparungen zunichte gemacht, trifft dies augenscheinlich nicht zu, sind diese zusätzlichen Kosten doch nach einem halben Jahr amortisiert. Nicht zuletzt aufgrund seines bisherigen wenig kooperativen Verhaltens in der Erbschaftssache ist entgegen seinem Dafürhalten auch ohne Weiteres mit einer noch über Jahre dauernden Willensvollstreckung auszugehen. Weiter zweifelt der Beschwerdeführer ohne Erfolg die Fachkompetenz des neuen Liegenschaftsverwalters an. Dieser verfügt gemäss Lebenslauf über den eidgenössischen Fachausweis als Liegenschaftsverwalter und ist eidgenössisch diplomierter Immobilientreuhänder. Die Willensvollstrecker haben somit einen ausgewiesenen Fachmann beauftragt und sind ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen. Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, die neue Verwaltung würde den Auftrag unsorgfältig ausführen und die Erbmasse nachhaltig schädigen, bestehen keine relevanten Indizien. Naturgemäss steht heute noch nicht fest, ob sich die Beauftragung im Nachhinein als Fehler entpuppt und ob sich die Einsparungen im geplanten Umfang realisieren lassen. Solange aber ein Bemühen um richtiges Entscheiden ersichtlich ist, wie dies hier offensichtlich der Fall ist, wird den Willensvollstreckern aber auch ein "Spielraum für Fehlentscheide" zugestanden ( Breitschmid , a.a.O., S. 156; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., Art. 595 ZGB Rz. 22). 7.4 Zusammenfassend ist die Amtsführung der Willensvollstrecker im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Bei der von ihnen ausgesprochenen Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 handelt es sich um einen Verwaltungsentscheid, welcher keiner Zustimmung der Erben bedarf und sich bei pflichtgemässer Ermessensbetätigung aufsichtsbehördlicher Kognition entzieht, welche nicht ihr Ermessen an Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Willensvollstrecker zu stellen hat (BGE 142 III 9 E. 4.3.1; BGE 85 II 597 E. 3). An der Ermessensbetätigung der Willensvollstrecker gibt es vorliegend nichts zu kritisieren. Es lagen eine Vielzahl von objektiven Gründen vor, welche die Vertragsbeendigung zumindest als sachlich vertretbar - wenn nicht sogar als zwingend geboten - erscheinen lassen. Die Willensvollstrecker haben damit im Interesse des Nachlasses gehandelt und den Beschwerdeführer nicht in ungebührlicher Weise gegenüber seinen Miterben benachteiligt. 8. Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, besteht keine ernsthafte Aussicht darauf, dass die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall im (noch nicht eingeleiteten) Hauptverfahren eine Verfügung im Sinne der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erlassen könnte. Lautet die Entscheidprognose dahin, dass das Begehren in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzulehnen ist, sind die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen von Vornherein nicht gegeben ( Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 565; Häner , a.a.O., Rz. 113; Kiener , a.a.O., § 6 VRG Rz. 17; Merkli/Aeschlimann/Herzog , a.a.O., Art. 27 VRPG Rz. 12; BGE 117 V 185 E. 2b). Die Zivilrechtsverwaltung hat damit die vorsorglichen Anträge des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Damit ist auch der angefochtene Entscheid des Regierungsrats rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im kantonsgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. 10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 10.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Nach dem klaren Wortlaut der die Frage abschliessend regelnden Norm besteht die Entschädigungspflicht indes nur für den Beizug eines Rechtsanwalts. Für einen darüber hinausgehenden Parteikostenersatz besteht kein Raum. Soweit die privaten Beschwerdegegner eine Entschädigung für vor der Mandatierung ihres Rechtsvertreters getätigte eigene Aufwendungen geltend machen, kann ihnen keine Aufwandentschädigung zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 16. Juni 2017 einen Aufwand von 31.25 Stunden à Fr. 350.-- geltend. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erscheint zu hoch, zumal einzig eine Vernehmlassung einzureichen war und der Rechtsvertreter sich auf die von den privaten Beschwerdegegnern in den vorinstanzlichen Verfahren fachkundig ausgearbeiteten Rechtsschriften abstützen konnte. Auf der anderen Seite ist gleichwohl nicht zu übersehen, dass die Gegenseite vor den jeweiligen Instanzen jeweils umfangreiche Rechtsschriften mit zahlreichen Rügen und Beilagen eingereicht hatte, was ein längeres Aktenstudium nach sich zog. Angesichts des vom Beschwerdeführer betriebenen - jedes vernünftige Mass für eine vorsorgliche Massnahme sprengenden - Aufwands muss der Gegenseite zugestanden werden, ebenfalls einen weit überdurchschnittlichen Aufwand zu generieren, der in einem solchen Fall auch vom Prozessgegner eingefordert werden kann. Vorliegend scheint unter den konkreten Umständen ein Stundenaufwand von 25 Stunden gerechtfertigt. Der Stundenansatz von Fr. 350.-- liegt am obersten Rand des vorgegebenen regulären Tarifrahmens (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Auch wenn es sich bei der behördlichen Aufsicht über die Willensvollstrecker nicht um eine Alltagsmaterie handelt, weist das Prozessthema keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad auf. Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen sind ferner aufgrund ihrer fehlenden materiellen Rechtskraftwirkung grundsätzlich als Verfahren mit eingeschränkter Bedeutung zu qualifizieren. Deshalb erscheint vorliegend ein Honoraransatz von Fr. 250.-- pro Stunde als angemessen. Der Rechtsvertreter macht für die Auslagen sodann eine Kleinkostenpauschale von 3% des Honorars geltend. Eine derartige Berechnung der Auslagen widerspricht der geltenden Tarifordnung, welche vorsieht, dass Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind (§ 16 Abs. 1 TO). Die Auslagen werden folglich ermessensweise auf Fr. 100.-- festgesetzt. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden massgeblichen Aspekte eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'858.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) gerechtfertigt. Soweit die Honorarrechnung über diesen Betrag hinausgeht, ist der Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'858.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber