Verweigerung der nachgesuchten Einreisebewilligung
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die blosse Unangemessenheit von Entscheiden kann dagegen gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO bloss in Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen, geltend gemacht werden.
E. 3 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Regierungsrat mit dem RRB Nr. 1729 vom 12. Dezember 2017 die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für B.A.____ zu Recht bestätigt hat. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit und berücksichtigt dabei gemäss Art. 96 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Mazedonien kein Staatsvertrag besteht, der B.A.____ einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht geltend, B.A.____ habe gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, da zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine besonders enge, schützenswerte Beziehung bestehe und sie von ihm abhängig sei. Der Regierungsrat verneint einen auf Art. 8 EMRK gestützten Anspruch, da gerade kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege.
E. 5.1 Aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie durch den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haus lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
E. 5.2 Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_57/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. etwa BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4), oder bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 sowie 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.3). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung resp. den Entzug einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AuG gerade ausgeschlossen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen vorliegend über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Hingegen lässt sich vorliegend kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis B.A.____s zu ihrem Sohn oder anderen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen ausmachen, das sie zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigen würde. Insbesondere kann, wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, ein allfällig bestehender Betreuungsbedarf der Mutter des Beschwerdeführers auch in Mazedonien gewahrt werden, zumal sich dort die drei Töchter B.A.____s aufhalten. Selbst wenn es zuträfe, dass die drei Schwestern des Beschwerdeführers nicht in der Lage sind, ihre Mutter zu betreuen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Organisation der medizinischen Betreuung B.A.____s in Mazedonien mit den angeblich vorhandenen finanziellen Mitteln nicht möglich sein soll. Unter diesem Gesichtspunkt führt auch der Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 29681/08 Mallah gg. Frankreich vom 10. November 2011 ins Leere (vgl. KGE VV vom 7. August 2013 [ 810 13 19] E. 3.4.2 ). Demzufolge verletzt die Nichtgewährung der Einreisebewilligung vorliegend die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV enthaltene Garantie des Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Voraussetzungen für die Einreise seiner Mutter zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin gemäss Art. 28 AuG und Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 seien vorliegend erfüllt. Insbesondere stünden mit der Bankgarantie über Fr. 36‘000.--, die jährlich erneuert werden könne, sowie mit den Unterstützungszusagen der in der Schweiz lebenden Familienmitglieder genügend Mittel zur Verfügung, um eine zukünftige Sozialhilfeabhängigkeit von B.A.____ auszuschliessen. Zudem pflege B.A.____ besonders enge Beziehungen zur Schweiz, sowohl zu ihren Verwandten als auch zu Dritten. Grundsätzlich genügten aber zur Erfüllung der Voraussetzung nach Art. 28 lit. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE entgegen der durch den Regierungsrat angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts längere Aufenthalte hierzulande oder das Vorhandensein von engen Beziehungen zu Verwandten in der Schweiz, weitergehende Beziehungen zu Dritten seien nicht erforderlich. 6.2 Der Regierungsrat lehnt eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 28 AuG ab und begründet dies damit, dass mit dem Ersparten von Fr. 1‘555.-- und der staatlichen Rente von Fr. 226.-- keine genügenden finanziellen Eigenmittel vorhanden seien, um den Bedarf von B.A.____ (berechnet nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) während der ihr statistisch gesehen verbleibenden Lebenserwartung von sieben Jahren zu decken. Leistungen Dritter könnten nur in sehr begrenztem Umfang berücksichtigt werden. Insbesondere greife bei B.A.____ die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 nicht, da ihre Verwandten in der Schweiz nicht in günstigen Verhältnissen lebten. Die ins Recht gelegte Bankgarantie über Fr. 36‘000.-- zur Deckung allfälliger Fürsorgekosten könne mangels Bindungswirkung nicht zugunsten von B.A.____ gewürdigt werden und genüge überdies ohnehin nicht, ihren Bedarf bis zum statistischen Lebensende zu decken. Zudem sei die Bankgarantie auf ein Jahr befristet und es könne nicht von einer automatischen Erneuerung ausgegangen werden. Eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz bestehe nicht, die Besuche von B.A.____ hierzulande hätten einzig der Aufrechterhaltung der verwandtschaftlichen Kontakte gedient. Erforderlich seien aber darüber hinausgehende Beziehungen. 6.3 Nach Art. 28 AuG können nicht mehr erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Aus diesem im Sinne einer reinen Kann-Vorschrift ausgestalteten Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde ein erhebliches Ermessen beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Einreisebewilligung einräumt. Dies bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Erteilung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzuweisen. Die zuständige Behörde hat ihr Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AuG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Personen auszuüben (vgl. Martina Caroni/Lisa Ott , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 28; KGE VV vom 7. August 2013 [ 810 13 19] E. 4.1 ). 6.4 Der Bundesrat hat das erforderliche Mindestalter in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegt. B.A.____ erfüllt dieses Kriterium unbestrittenermassen. 6.5.1 Der Begriff der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz wird durch Art. 25 Abs. 2 VZAE dahingehend konkretisiert, dass derartige Beziehungen insbesondere vorliegen, wenn die ausländische Person längere frühere Aufenthalte in der Schweiz vorweisen kann (namentlich Ferien, Ausbildungsaufenthalte oder Erwerbstätigkeit; vgl. lit. a) oder wenn sie enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegt (namentlich zu Eltern, Kindern, Enkelkindern oder Geschwistern; vgl. lit. b). Dabei handelt es sich mit Blick auf den Terminus "insbesondere" um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 9.2; Minh Son Nguyen , in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II, Bern 2017, N 18 zu Art. 28 AuG). 6.5.2 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist dabei nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AuG gleichzusetzen. Vielmehr müssen nach dieser Rechtsprechung Beziehungen zur Schweiz und nicht nur zu Angehörigen in der Schweiz bestehen, wobei unter derartigen "besonderen Beziehungen zur Schweiz" eigenständige und von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art gemeint sind. Beispielhaft werden Verbindungen zu örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung genannt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.4 m.w.H.; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration SEM vom 25. Oktober 2013 [Stand: 1. Juli 2018], S. 90). Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Beziehungen zur Schweiz" insbesondere mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung und damit, dass ein Verzicht auf das Erfordernis der über die Beziehung zu Verwandten in der Schweiz hinausgehenden Beziehungen zur Schweiz zu einem gesetzgeberisch nicht gewünschten Recht auf Familiennachzug in aufsteigender Linie führen würde. Überdies seien weitergehende Beziehungen als bloss jene zur Familie notwendig, um sozialer Isolation und Abhängigkeit von hiesigen Verwandten vorzubeugen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.6 ff.). 6.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bedeutung von Art. 28 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE nunmehr mehrfach detailliert und umfangreich ausgelegt (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015). Gründe, von dieser etablierten Praxis abzuweichen, sind nicht ersichtlich. 6.6 Zu prüfen ist folglich, ob B.A.____ über besondere Beziehungen zur Schweiz im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verfügt. Sie hat, wie aus den ins Recht gelegten Passkopien hervorgeht und durch den Regierungsrat auch nicht bestritten wird, die Schweiz in den vergangenen Jahren mehrfach und jeweils während längerer Zeit besucht. Sie hat überdies zusammen mit ihrer hier lebenden Familie einige Reisen innerhalb der Schweiz unternommen. Zuletzt liegen Schreiben von Drittpersonen vor, die angeben, die Familie A.____ zu kennen und auch mit B.A.____ selbst gewisse Kontakte zu pflegen. Dem Regierungsrat ist hingegen dahingehend zuzustimmen, dass sich aus den Vorbringen und den ins Recht gelegten Unterlagen des Beschwerdeführers keine von der Beziehung zu ihrer Familie unabhängigen Verbindungen zur Schweiz ergeben. So erfolgten die Besuche in der Schweiz stets zur Pflege der Familienbande bzw. zum Zweck der Betreuung B.A.____s durch die Familie des Beschwerdeführers. Dass im Rahmen dieser Besuche auch Ausflüge innerhalb der Schweiz unternommen wurden, führt noch nicht zur Annahme besonderer Beziehungen zu unserem Land, da derartige Aktivitäten - wie aus den durch den Beschwerdeführer ins Recht gelegten Fotografien klar hervorgeht - im Fall B.A.____s immer zusammen mit der Familie erfolgten. Des Weiteren geht aus dem Lebenslauf B.A.____s hervor, dass sie nur Albanisch spricht, was, wie der Regierungsrat zutreffend bemerkt, ebenfalls eine echte und von der Familie unabhängige Beziehung zur einheimischen Bevölkerung unwahrscheinlich erscheinen lässt. Insgesamt geht aus den Akten hervor, dass die Aufenthalte B.A.____s keinen anderen Zwecken als der Pflege der Beziehungen zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten dienten, womit die Voraussetzung gemäss Art. 28 lit. b AuG nicht erfüllt ist.
E. 7 Selbst wenn B.A.____ besondere Beziehungen zur Schweiz hätte, könnte ihr gestützt auf Art. 28 AuG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, da sie - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 25 lit. c AuG verfügt. 7.1.1 Mit der Zulassungsvoraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel soll das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit der übersiedelnden Rentnerinnen und Rentner als vernachlässigbar gering eingestuft werden können. Ein vernachlässigbar geringes Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn die erforderlichen Mittel den Rentnerinnen und Rentnern mit grosser Sicherheit bis an ihr Lebensende zufliessen (Weisungen AuG, a.a.O., S. 90 ; KGE VV vom 7. August 2013 [ 810 13 19] E. 4.3 ff. ) bzw. wenn die übersiedlungswilligen Rentner in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein werden ( Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 4 zu Art. 28 AuG). Das Kriterium der erforderlichen finanziellen Mittel ist in Art. 25 Abs. 4 VZAE konkretisiert worden. Danach gilt es als erfüllt, wenn die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel den Betrag übersteigen, der nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde. Die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel erfolgt dabei praxisgemäss in Anwendung einer Bedarfsrechnung nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern 2005, Kapitel B.2; KGE VV vom 7. August 2013 [ 810 13 19] E. 4.4.1 ). Die einreisewillige Person muss dementsprechend den nach den SKOS-Richtlinien für sie berechneten monatlichen Bedarf bis an ihr anhand der statistischen Lebenserwartung zu errechnendes Lebensende decken können. 7.1.2 Kann die einreisewillige Person den errechneten Bedarf mit eigenen Mitteln nicht decken, so ist zu prüfen, ob gegebenenfalls Mittel von Dritten zu ihrer Unterstützung herangezogen werden können. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss dabei in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel, überdies sind umso strengere qualitative Anforderungen an Unterstützungsleistungen durch Dritte zu stellen, als die einreisewilligen Rentnerinnen und Rentner über ungenügende eigene Mittel verfügen (Weisungen AuG, a.a.O., S. 90, mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6310/2009 vom 10. Dezember 2012 E. 9.4). 7.1.3 Vorhandene Drittmittel sind demnach zu berücksichtigen und es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob diese genügend Sicherheit für die Vermeidung des Fürsorgerisikos bieten. Nicht abgestellt werden kann nach konstanter Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts mangels Bindungswirkung auf blosse Unterstützungszusagen oder sogar schriftliche Garantien von Verwandten, insofern diese nicht in günstigen Verhältnissen im Sinne von Art. 328 ZGB leben und folglich im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zur finanziellen Hilfeleistung verpflichtet sind (Weisungen AuG, a.a.O., S. 90). Anerkanntermassen kann hingegen die Sicherstellung mittels einer Bankgarantie im Einzelfall zweckmässig sein (Weisungen AuG, a.a.O., S. 90). Zwecks Schutz des Garanten vor einer übermässigen Bindung muss die Bankgarantie eine zeitliche Einschränkung erfahren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 30. Januar 2002 [810 01 227] E. 9a, wo die zu leistende Bankgarantie konkret auf vier Jahre beschränkt wurde).
E. 7.2 Das AfM hat den Bedarf der Mutter des Beschwerdeführers vorliegend auf Fr. 3‘132.-- veranschlagt. Nach Abzug der ihr zufliessenden staatlichen Rente von monatlich Fr. 226.-- ergibt dies eine monatliche Unterdeckung von Fr. 2‘906.--. Diese Bedarfsberechnungen sind durch den Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden. Ebenfalls unbestritten geblieben ist die darauf fussende Berechnung des gesamten voraussichtlichen Finanzierungsbedarfs bis zum statistischen Lebensende B.A.____s, den das AfM mit Fr. 261‘540.-- beziffert hat. Einig sind sich die Parteien zuletzt auch darin, dass B.A.____ über ein vernachlässigbares Vermögen verfügt, weshalb vorliegend einzig zu prüfen ist, ob die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Drittmittel den genannten Anforderungen an die sichere Verfügbarkeit genügen.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl er und seine Ehefrau als auch seine beiden Söhne und deren Ehefrauen seien bereit, für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufzukommen. Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt und vom Beschwerdeführer anerkannt wird, lebt die Familie des Beschwerdeführers hingegen nicht in günstigen Verhältnissen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanzen die schriftlichen Unterstützungszusagen des Beschwerdeführers bzw. seiner Söhne nicht berücksichtigt haben. Zur Sicherstellung der Lebenshaltungskosten grundsätzlich in Betracht kommt hingegen die vom Beschwerdeführer bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank eingeholte Bankgarantie über Fr. 36‘000.--. Rechnete man die Unterdeckung von Fr. 2‘906.-- monatlich auf ein Jahr hoch, so ergäbe sich ein Betrag von Fr. 34‘872.--, der grundsätzlich durch die Bankgarantie abgedeckt würde. Diese Betrachtungsweise greift hingegen zu kurz, da eine Abhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen bis zum statistischen Lebensende weitestgehend ausgeschlossen erscheinen muss. Nach Ablauf der auf ein Jahr (bzw. bis zum 31. August 2019) befristeten Bankgarantie trifft den Beschwerdeführer keine durchsetzbare Verpflichtung, diese zu verlängern. Und selbst wenn seiner Beteuerung, er werde die Bankgarantie jeweils verlängern, Glauben geschenkt wird, besteht keinerlei Sicherheit, dass die Bank ihrerseits mit einer Verlängerung einverstanden wäre, insbesondere im Fall einer Beanspruchung des Kredits im Vorjahr. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine Bankgarantie mit längerer Frist sei auf dem schweizerischen Bankenplatz nicht erhältlich, geht fehl. Wie der Aktennotiz des AfM vom 2. November 2017 zu entnehmen ist, sind die Bedingungen einer derartigen Kreditsicherungsgarantie Verhandlungssache, einschliesslich deren Befristung und Betrag. Überdies bieten auch andere Banken Bankgarantien an. Die Einholung einer den Bedarf B.A.____s abdeckenden Bankgarantie war demnach nicht grundsätzlich, sondern offenbar für den Beschwerdeführer unmöglich, was darauf schliessen lässt, dass die notwendigen finanziellen Sicherheiten auch beim Beschwerdeführer eben gerade nicht vorhanden sind, andernfalls er eine genügende Bankgarantie hätte erhältlich machen können. Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass B.A.____ nicht über genügende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG verfügt, weshalb ihr auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin erteilt werden kann.
E. 8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei wegen des schlechten Gesundheitszustandes von B.A.____ gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Eine Pflege durch ihre drei Töchter in Mazedonien sei aufgrund derer bereits voll ausgelasteten Tagesabläufe nicht möglich und werde schon durch die Tradition dort ausgeschlossen, nach der der männliche Nachkomme im Alter für die Eltern zu sorgen habe. Nach dem Regierungsrat liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, da einerseits der Gesundheitszustand von B.A.____ nicht klar eruiert werden könne und andererseits drei ihrer Töchter in ihrer unmittelbaren Nähe in Mazedonien lebten und in der Lage seien, ihre Betreuung sicherzustellen.
E. 8.1 Eine ausländische Person kann sich grundsätzlich auch auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE berufen, wenn keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz beabsichtigt wird (Weisungen AuG, a.a.O., S. 97 f.). Die Voraussetzungen zur Annahme eines derartigen Härtefalles sind hingegen restriktiv zu handhaben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 5.2). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. Art. 96 AuG).
E. 8.2 Vorliegend haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht pflichtwidrig ausgeübt, als sie die Erteilung einer Härtefallbewilligung verweigerten. Insbesondere ist dem Regierungsrat darin beizupflichten, dass eine Behandlung der Leiden B.A.____s auch in Mazedonien stattfinden kann, zumal aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis von Dr. C.____ vom 3. August 2018 hervorgeht, dass sie dort regelmässig eine Klinik besucht. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Organisation einer Betreuung B.A.____s bzw. die Sicherstellung der Medikamenteneinnahme allenfalls auch durch Drittpersonen in Mazedonien mit den offenbar vorhandenen finanziellen Mitteln unmöglich oder unzumutbar sein soll. Dass es den in Mazedonien lebenden drei Töchtern faktisch unmöglich ist, etwas zur Betreuung ihrer Mutter beizutragen, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, sondern beruft sich auf die Traditionen vor Ort, welche den Töchtern eine Unterstützung der eigenen Mutter verböten bzw. der Betreuung der Familie ihrer Ehemänner Vorrang verschafften. Mit dem Verweis auf derartige Traditionen kann er jedoch nach schweizerischer Rechtsauffassung nichts zu seinen Gunsten bzw. zu Gunsten seiner Mutter ableiten. Daraus folgt, dass es der Regierungsrat zu Recht abgelehnt hat, B.A.____ gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
E. 9 Was das vor der Vorinstanz gestellte Eventualbegehren nach einer befristeten bzw. bedingten Einreisebewilligung und das Subeventualbegehren auf Feststellung der Höhe einer genügenden Bankgarantie betrifft, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass der Regierungsrat auf die Begehren hätte eintreten müssen. Vielmehr führt der Regierungsrat zunächst zu Recht aus, dass eine Aufenthaltsbewilligung immer befristet erteilt wird und mit Bedingungen versehen werden kann (vgl. Art. 33 AuG), weshalb eine Prüfung des Eventualbegehrens bereits bei der Beurteilung des Hauptbegehrens stattgefunden habe. In Bezug auf das Subeventualbegehren beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, ohne Auseinandersetzung mit den regierungsrätlichen Erwägungen ein selbständiges schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu behaupten. Die Beschwerde genügt diesbezüglich den elementaren Begründungsanforderungen nicht. Nachdem der Feststellungsantrag erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt worden war, ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern er prozessual zulässig gewesen sein sollte. Insgesamt ist damit der regierungsrätliche Nichteintretensentscheid bezüglich des Eventual- und des Subeventualbegehrens nicht zu beanstanden.
E. 10 Nach dem Gesagten gehen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen fehl, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
E. 11 Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.11.2018 810 17 345
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. November 2018 (810 17 345) Ausländerrecht Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin/Besondere Beziehungen zur Schweiz/Genügende finanzielle Mittel Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta Beteiligte A.A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Blattner, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Verweigerung der nachgesuchten Einreisebewilligung (RRB Nr. 1729 vom 12. Dezember 2017) A. B.A.____ (geb. 1941) ist mazedonische Staatsbürgerin und Mutter von A.A.____ (geb. 1967), der über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. B.A.____ lebt in B.____, Republik Mazedonien. B. Am 3. Mai 2017 reichte B.A.____ bei der schweizerischen Vertretung in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) ein. C. Am 8. Juni 2017 reichten B.A.____ und A.A.____ dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin für B.A.____ ein. Dem Gesuch legten sie unter anderem Absichtserklärungen von A.A.____, seiner Frau C.A.____ sowie seinen Söhnen D.A.____ und E.A.____ - jeweils zusammen mit deren Ehefrauen F.A.____ und G.A.____ - zur finanziellen Unterstützung von B.A.____ in der Schweiz bei. Zudem wurden Belege über die Einkommenssituation A.A.____s, eine Bestätigung des Ablebens des Ehemannes von B.A.____ sowie eine Bescheinigung der staatlichen Rente von B.A.____ von umgerechnet Fr. 226.-- pro Monat beigelegt. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wies das AfM das Gesuch von B.A.____ ab und verweigerte die nachgesuchte Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei A.A.____. Zur Begründung führte das AfM an, es seien nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden, um B.A.____s Lebensunterhalt während der ihr statistisch gesehen noch verbleibenden Lebensdauer sicherzustellen. Zudem habe sie auch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz. Es liege zuletzt auch kein persönlicher Härtefall vor. E. Am 17. Juli 2017 erhob A.A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) gegen die Verfügung vom 12. Juli 2017 Beschwerde. Mit Schreiben vom 4. August 2017 verbesserte er, neu und nachfolgend immer vertreten durch Michael Blattner, Advokat, seine Beschwerde und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Einreisebewilligung für B.A.____ zur erwerbslosen Wohnsitznahme, eventualiter eine befristete und bedingte Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme, subeventualiter die Festlegung der Summe einer Bankgarantie, bei deren Vorliegen die Einreisebewilligung erteilt werden könne, sowie subsubeventualiter die Erteilung einer Härtefallbewilligung für seine Mutter zur erwerbslosen Wohnsitznahme; alles unter entsprechender Kostenfolge. F. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1729 vom 12. Dezember 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 17. Juli 2017 ab, so jedenfalls das Dispositiv. Aus den Erwägungen geht hingegen hervor, dass der Regierungsrat bezüglich des Eventual- und des Subeventualbegehrens auf Nichteintreten schloss. G. A.A.____ erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellte die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des AfM seien unter Kostenfolge aufzuheben und B.A.____ sei die Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Beschwerdeführer zu erteilen. Eventualiter sei eine befristete bzw. bedingte Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Beschwerdeführer zu erteilen. Subeventualiter sei festzustellen, dass B.A.____ gegen Vorlage einer in betraglicher Hinsicht durch das Kantonsgericht festzulegenden Bankgarantie die Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Beschwerdeführer zu erteilen sei. Subsubeventualiter sei das AfM anzuweisen, für B.A.____ eine Härtefallbewilligung für die erwerbslose Wohnsitznahme beim Beschwerdeführer zu erteilen. Im Wesentlichen begründet er seine Beschwerde damit, dass B.A.____ über genügend enge Beziehungen zur Schweiz und über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge, sodass sie die Bedingungen von Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 für die Zulassung als nicht erwerbstätige Rentnerin erfülle; zudem habe sie einen Anspruch auf Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. auf Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. H. Mit Eingabe vom 23. April 2018 liess sich der Regierungsrat zur Beschwerde vernehmen und schloss auf ihre kostenfällige Abweisung. I. Mit Datum vom 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine erneuerte Bankgarantie zu Gunsten des AfM über Fr. 36‘000.--, befristet bis zum 31. August 2019, ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist vorliegend die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates zulässig. 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Drittbetroffenen, welche nicht selber Adressaten der in Frage stehenden Verfügung sind, kommt eine Beschwerdelegitimation nur dann zu, wenn sie eine besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe zur Streitsache aufweisen. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Beschwerde dem erfolgreichen Beschwerdeführer einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte. Ob die besondere Beziehungsnähe gegeben ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N 1560 mit Hinweisen). Vorliegend wurden sowohl die Verfügung des AfM vom 12. Juli 2017 wie auch der RRB Nr. 1729 vom 12. Dezember 2017 direkt dem Beschwerdeführer eröffnet. In materieller Hinsicht wird damit der Mutter des Beschwerdeführers die erwerbslose Wohnsitznahme in der Schweiz verweigert. Die Ablehnung der Einreisebewilligung berührt jedoch auch den Beschwerdeführer in eigener Person, da dadurch das gewünschte Zusammenleben mit seiner Mutter vereitelt wird. Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer zur Übernahme der Lebensunterhaltskosten seiner Mutter verpflichtet. Zudem kann er - unter Offenlassung eines allfälligen Anspruchs - Art. 8 Abs. 1 EMRK anrufen. Eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Streitsache ist mithin gegeben. 1.3 Insoweit der Beschwerdeführer eventualiter die Erteilung einer befristeten bzw. bedingten Einreisebewilligung verlangt, ist festzustellen, dass der Regierungsrat nicht auf das Begehren eingetreten ist und sich damit der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz beschränkt. Gleiches gilt auch für das Subeventualbegehren auf Feststellung der Höhe einer genügenden Bankgarantie. Die im vorliegenden Verfahren erneuerten Begehren gehen über den Streitgegenstand hinaus. Auf sie kann nicht eingetreten werden. 1.4 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im genannten Umfang einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die blosse Unangemessenheit von Entscheiden kann dagegen gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO bloss in Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen, geltend gemacht werden. 3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Regierungsrat mit dem RRB Nr. 1729 vom 12. Dezember 2017 die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für B.A.____ zu Recht bestätigt hat. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit und berücksichtigt dabei gemäss Art. 96 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Mazedonien kein Staatsvertrag besteht, der B.A.____ einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, B.A.____ habe gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, da zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine besonders enge, schützenswerte Beziehung bestehe und sie von ihm abhängig sei. Der Regierungsrat verneint einen auf Art. 8 EMRK gestützten Anspruch, da gerade kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege. 5.1 Aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie durch den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haus lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). 5.2 Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_57/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. etwa BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4), oder bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 sowie 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.3). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung resp. den Entzug einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AuG gerade ausgeschlossen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 5.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen vorliegend über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Hingegen lässt sich vorliegend kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis B.A.____s zu ihrem Sohn oder anderen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen ausmachen, das sie zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigen würde. Insbesondere kann, wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, ein allfällig bestehender Betreuungsbedarf der Mutter des Beschwerdeführers auch in Mazedonien gewahrt werden, zumal sich dort die drei Töchter B.A.____s aufhalten. Selbst wenn es zuträfe, dass die drei Schwestern des Beschwerdeführers nicht in der Lage sind, ihre Mutter zu betreuen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Organisation der medizinischen Betreuung B.A.____s in Mazedonien mit den angeblich vorhandenen finanziellen Mitteln nicht möglich sein soll. Unter diesem Gesichtspunkt führt auch der Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 29681/08 Mallah gg. Frankreich vom 10. November 2011 ins Leere (vgl. KGE VV vom 7. August 2013 [ 810 13 19] E. 3.4.2 ). Demzufolge verletzt die Nichtgewährung der Einreisebewilligung vorliegend die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV enthaltene Garantie des Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Voraussetzungen für die Einreise seiner Mutter zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin gemäss Art. 28 AuG und Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 seien vorliegend erfüllt. Insbesondere stünden mit der Bankgarantie über Fr. 36‘000.--, die jährlich erneuert werden könne, sowie mit den Unterstützungszusagen der in der Schweiz lebenden Familienmitglieder genügend Mittel zur Verfügung, um eine zukünftige Sozialhilfeabhängigkeit von B.A.____ auszuschliessen. Zudem pflege B.A.____ besonders enge Beziehungen zur Schweiz, sowohl zu ihren Verwandten als auch zu Dritten. Grundsätzlich genügten aber zur Erfüllung der Voraussetzung nach Art. 28 lit. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE entgegen der durch den Regierungsrat angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts längere Aufenthalte hierzulande oder das Vorhandensein von engen Beziehungen zu Verwandten in der Schweiz, weitergehende Beziehungen zu Dritten seien nicht erforderlich. 6.2 Der Regierungsrat lehnt eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 28 AuG ab und begründet dies damit, dass mit dem Ersparten von Fr. 1‘555.-- und der staatlichen Rente von Fr. 226.-- keine genügenden finanziellen Eigenmittel vorhanden seien, um den Bedarf von B.A.____ (berechnet nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) während der ihr statistisch gesehen verbleibenden Lebenserwartung von sieben Jahren zu decken. Leistungen Dritter könnten nur in sehr begrenztem Umfang berücksichtigt werden. Insbesondere greife bei B.A.____ die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 nicht, da ihre Verwandten in der Schweiz nicht in günstigen Verhältnissen lebten. Die ins Recht gelegte Bankgarantie über Fr. 36‘000.-- zur Deckung allfälliger Fürsorgekosten könne mangels Bindungswirkung nicht zugunsten von B.A.____ gewürdigt werden und genüge überdies ohnehin nicht, ihren Bedarf bis zum statistischen Lebensende zu decken. Zudem sei die Bankgarantie auf ein Jahr befristet und es könne nicht von einer automatischen Erneuerung ausgegangen werden. Eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz bestehe nicht, die Besuche von B.A.____ hierzulande hätten einzig der Aufrechterhaltung der verwandtschaftlichen Kontakte gedient. Erforderlich seien aber darüber hinausgehende Beziehungen. 6.3 Nach Art. 28 AuG können nicht mehr erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Aus diesem im Sinne einer reinen Kann-Vorschrift ausgestalteten Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde ein erhebliches Ermessen beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Einreisebewilligung einräumt. Dies bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Erteilung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzuweisen. Die zuständige Behörde hat ihr Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AuG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Personen auszuüben (vgl. Martina Caroni/Lisa Ott , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 28; KGE VV vom 7. August 2013 [ 810 13 19] E. 4.1 ). 6.4 Der Bundesrat hat das erforderliche Mindestalter in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegt. B.A.____ erfüllt dieses Kriterium unbestrittenermassen. 6.5.1 Der Begriff der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz wird durch Art. 25 Abs. 2 VZAE dahingehend konkretisiert, dass derartige Beziehungen insbesondere vorliegen, wenn die ausländische Person längere frühere Aufenthalte in der Schweiz vorweisen kann (namentlich Ferien, Ausbildungsaufenthalte oder Erwerbstätigkeit; vgl. lit. a) oder wenn sie enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegt (namentlich zu Eltern, Kindern, Enkelkindern oder Geschwistern; vgl. lit. b). Dabei handelt es sich mit Blick auf den Terminus "insbesondere" um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 9.2; Minh Son Nguyen , in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II, Bern 2017, N 18 zu Art. 28 AuG). 6.5.2 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist dabei nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AuG gleichzusetzen. Vielmehr müssen nach dieser Rechtsprechung Beziehungen zur Schweiz und nicht nur zu Angehörigen in der Schweiz bestehen, wobei unter derartigen "besonderen Beziehungen zur Schweiz" eigenständige und von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art gemeint sind. Beispielhaft werden Verbindungen zu örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung genannt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.4 m.w.H.; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration SEM vom 25. Oktober 2013 [Stand: 1. Juli 2018], S. 90). Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Beziehungen zur Schweiz" insbesondere mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung und damit, dass ein Verzicht auf das Erfordernis der über die Beziehung zu Verwandten in der Schweiz hinausgehenden Beziehungen zur Schweiz zu einem gesetzgeberisch nicht gewünschten Recht auf Familiennachzug in aufsteigender Linie führen würde. Überdies seien weitergehende Beziehungen als bloss jene zur Familie notwendig, um sozialer Isolation und Abhängigkeit von hiesigen Verwandten vorzubeugen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.6 ff.). 6.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bedeutung von Art. 28 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE nunmehr mehrfach detailliert und umfangreich ausgelegt (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015). Gründe, von dieser etablierten Praxis abzuweichen, sind nicht ersichtlich. 6.6 Zu prüfen ist folglich, ob B.A.____ über besondere Beziehungen zur Schweiz im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verfügt. Sie hat, wie aus den ins Recht gelegten Passkopien hervorgeht und durch den Regierungsrat auch nicht bestritten wird, die Schweiz in den vergangenen Jahren mehrfach und jeweils während längerer Zeit besucht. Sie hat überdies zusammen mit ihrer hier lebenden Familie einige Reisen innerhalb der Schweiz unternommen. Zuletzt liegen Schreiben von Drittpersonen vor, die angeben, die Familie A.____ zu kennen und auch mit B.A.____ selbst gewisse Kontakte zu pflegen. Dem Regierungsrat ist hingegen dahingehend zuzustimmen, dass sich aus den Vorbringen und den ins Recht gelegten Unterlagen des Beschwerdeführers keine von der Beziehung zu ihrer Familie unabhängigen Verbindungen zur Schweiz ergeben. So erfolgten die Besuche in der Schweiz stets zur Pflege der Familienbande bzw. zum Zweck der Betreuung B.A.____s durch die Familie des Beschwerdeführers. Dass im Rahmen dieser Besuche auch Ausflüge innerhalb der Schweiz unternommen wurden, führt noch nicht zur Annahme besonderer Beziehungen zu unserem Land, da derartige Aktivitäten - wie aus den durch den Beschwerdeführer ins Recht gelegten Fotografien klar hervorgeht - im Fall B.A.____s immer zusammen mit der Familie erfolgten. Des Weiteren geht aus dem Lebenslauf B.A.____s hervor, dass sie nur Albanisch spricht, was, wie der Regierungsrat zutreffend bemerkt, ebenfalls eine echte und von der Familie unabhängige Beziehung zur einheimischen Bevölkerung unwahrscheinlich erscheinen lässt. Insgesamt geht aus den Akten hervor, dass die Aufenthalte B.A.____s keinen anderen Zwecken als der Pflege der Beziehungen zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten dienten, womit die Voraussetzung gemäss Art. 28 lit. b AuG nicht erfüllt ist. 7. Selbst wenn B.A.____ besondere Beziehungen zur Schweiz hätte, könnte ihr gestützt auf Art. 28 AuG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, da sie - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 25 lit. c AuG verfügt. 7.1.1 Mit der Zulassungsvoraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel soll das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit der übersiedelnden Rentnerinnen und Rentner als vernachlässigbar gering eingestuft werden können. Ein vernachlässigbar geringes Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn die erforderlichen Mittel den Rentnerinnen und Rentnern mit grosser Sicherheit bis an ihr Lebensende zufliessen (Weisungen AuG, a.a.O., S. 90 ; KGE VV vom 7. August 2013 [ 810 13 19] E. 4.3 ff. ) bzw. wenn die übersiedlungswilligen Rentner in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein werden ( Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 4 zu Art. 28 AuG). Das Kriterium der erforderlichen finanziellen Mittel ist in Art. 25 Abs. 4 VZAE konkretisiert worden. Danach gilt es als erfüllt, wenn die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel den Betrag übersteigen, der nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde. Die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel erfolgt dabei praxisgemäss in Anwendung einer Bedarfsrechnung nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern 2005, Kapitel B.2; KGE VV vom 7. August 2013 [ 810 13 19] E. 4.4.1 ). Die einreisewillige Person muss dementsprechend den nach den SKOS-Richtlinien für sie berechneten monatlichen Bedarf bis an ihr anhand der statistischen Lebenserwartung zu errechnendes Lebensende decken können. 7.1.2 Kann die einreisewillige Person den errechneten Bedarf mit eigenen Mitteln nicht decken, so ist zu prüfen, ob gegebenenfalls Mittel von Dritten zu ihrer Unterstützung herangezogen werden können. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss dabei in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel, überdies sind umso strengere qualitative Anforderungen an Unterstützungsleistungen durch Dritte zu stellen, als die einreisewilligen Rentnerinnen und Rentner über ungenügende eigene Mittel verfügen (Weisungen AuG, a.a.O., S. 90, mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6310/2009 vom 10. Dezember 2012 E. 9.4). 7.1.3 Vorhandene Drittmittel sind demnach zu berücksichtigen und es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob diese genügend Sicherheit für die Vermeidung des Fürsorgerisikos bieten. Nicht abgestellt werden kann nach konstanter Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts mangels Bindungswirkung auf blosse Unterstützungszusagen oder sogar schriftliche Garantien von Verwandten, insofern diese nicht in günstigen Verhältnissen im Sinne von Art. 328 ZGB leben und folglich im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zur finanziellen Hilfeleistung verpflichtet sind (Weisungen AuG, a.a.O., S. 90). Anerkanntermassen kann hingegen die Sicherstellung mittels einer Bankgarantie im Einzelfall zweckmässig sein (Weisungen AuG, a.a.O., S. 90). Zwecks Schutz des Garanten vor einer übermässigen Bindung muss die Bankgarantie eine zeitliche Einschränkung erfahren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 30. Januar 2002 [810 01 227] E. 9a, wo die zu leistende Bankgarantie konkret auf vier Jahre beschränkt wurde). 7.2 Das AfM hat den Bedarf der Mutter des Beschwerdeführers vorliegend auf Fr. 3‘132.-- veranschlagt. Nach Abzug der ihr zufliessenden staatlichen Rente von monatlich Fr. 226.-- ergibt dies eine monatliche Unterdeckung von Fr. 2‘906.--. Diese Bedarfsberechnungen sind durch den Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden. Ebenfalls unbestritten geblieben ist die darauf fussende Berechnung des gesamten voraussichtlichen Finanzierungsbedarfs bis zum statistischen Lebensende B.A.____s, den das AfM mit Fr. 261‘540.-- beziffert hat. Einig sind sich die Parteien zuletzt auch darin, dass B.A.____ über ein vernachlässigbares Vermögen verfügt, weshalb vorliegend einzig zu prüfen ist, ob die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Drittmittel den genannten Anforderungen an die sichere Verfügbarkeit genügen. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl er und seine Ehefrau als auch seine beiden Söhne und deren Ehefrauen seien bereit, für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufzukommen. Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt und vom Beschwerdeführer anerkannt wird, lebt die Familie des Beschwerdeführers hingegen nicht in günstigen Verhältnissen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanzen die schriftlichen Unterstützungszusagen des Beschwerdeführers bzw. seiner Söhne nicht berücksichtigt haben. Zur Sicherstellung der Lebenshaltungskosten grundsätzlich in Betracht kommt hingegen die vom Beschwerdeführer bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank eingeholte Bankgarantie über Fr. 36‘000.--. Rechnete man die Unterdeckung von Fr. 2‘906.-- monatlich auf ein Jahr hoch, so ergäbe sich ein Betrag von Fr. 34‘872.--, der grundsätzlich durch die Bankgarantie abgedeckt würde. Diese Betrachtungsweise greift hingegen zu kurz, da eine Abhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen bis zum statistischen Lebensende weitestgehend ausgeschlossen erscheinen muss. Nach Ablauf der auf ein Jahr (bzw. bis zum 31. August 2019) befristeten Bankgarantie trifft den Beschwerdeführer keine durchsetzbare Verpflichtung, diese zu verlängern. Und selbst wenn seiner Beteuerung, er werde die Bankgarantie jeweils verlängern, Glauben geschenkt wird, besteht keinerlei Sicherheit, dass die Bank ihrerseits mit einer Verlängerung einverstanden wäre, insbesondere im Fall einer Beanspruchung des Kredits im Vorjahr. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine Bankgarantie mit längerer Frist sei auf dem schweizerischen Bankenplatz nicht erhältlich, geht fehl. Wie der Aktennotiz des AfM vom 2. November 2017 zu entnehmen ist, sind die Bedingungen einer derartigen Kreditsicherungsgarantie Verhandlungssache, einschliesslich deren Befristung und Betrag. Überdies bieten auch andere Banken Bankgarantien an. Die Einholung einer den Bedarf B.A.____s abdeckenden Bankgarantie war demnach nicht grundsätzlich, sondern offenbar für den Beschwerdeführer unmöglich, was darauf schliessen lässt, dass die notwendigen finanziellen Sicherheiten auch beim Beschwerdeführer eben gerade nicht vorhanden sind, andernfalls er eine genügende Bankgarantie hätte erhältlich machen können. Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass B.A.____ nicht über genügende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG verfügt, weshalb ihr auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin erteilt werden kann. 8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei wegen des schlechten Gesundheitszustandes von B.A.____ gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Eine Pflege durch ihre drei Töchter in Mazedonien sei aufgrund derer bereits voll ausgelasteten Tagesabläufe nicht möglich und werde schon durch die Tradition dort ausgeschlossen, nach der der männliche Nachkomme im Alter für die Eltern zu sorgen habe. Nach dem Regierungsrat liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, da einerseits der Gesundheitszustand von B.A.____ nicht klar eruiert werden könne und andererseits drei ihrer Töchter in ihrer unmittelbaren Nähe in Mazedonien lebten und in der Lage seien, ihre Betreuung sicherzustellen. 8.1 Eine ausländische Person kann sich grundsätzlich auch auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE berufen, wenn keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz beabsichtigt wird (Weisungen AuG, a.a.O., S. 97 f.). Die Voraussetzungen zur Annahme eines derartigen Härtefalles sind hingegen restriktiv zu handhaben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 5.2). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. Art. 96 AuG). 8.2 Vorliegend haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht pflichtwidrig ausgeübt, als sie die Erteilung einer Härtefallbewilligung verweigerten. Insbesondere ist dem Regierungsrat darin beizupflichten, dass eine Behandlung der Leiden B.A.____s auch in Mazedonien stattfinden kann, zumal aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis von Dr. C.____ vom 3. August 2018 hervorgeht, dass sie dort regelmässig eine Klinik besucht. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Organisation einer Betreuung B.A.____s bzw. die Sicherstellung der Medikamenteneinnahme allenfalls auch durch Drittpersonen in Mazedonien mit den offenbar vorhandenen finanziellen Mitteln unmöglich oder unzumutbar sein soll. Dass es den in Mazedonien lebenden drei Töchtern faktisch unmöglich ist, etwas zur Betreuung ihrer Mutter beizutragen, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, sondern beruft sich auf die Traditionen vor Ort, welche den Töchtern eine Unterstützung der eigenen Mutter verböten bzw. der Betreuung der Familie ihrer Ehemänner Vorrang verschafften. Mit dem Verweis auf derartige Traditionen kann er jedoch nach schweizerischer Rechtsauffassung nichts zu seinen Gunsten bzw. zu Gunsten seiner Mutter ableiten. Daraus folgt, dass es der Regierungsrat zu Recht abgelehnt hat, B.A.____ gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 9. Was das vor der Vorinstanz gestellte Eventualbegehren nach einer befristeten bzw. bedingten Einreisebewilligung und das Subeventualbegehren auf Feststellung der Höhe einer genügenden Bankgarantie betrifft, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass der Regierungsrat auf die Begehren hätte eintreten müssen. Vielmehr führt der Regierungsrat zunächst zu Recht aus, dass eine Aufenthaltsbewilligung immer befristet erteilt wird und mit Bedingungen versehen werden kann (vgl. Art. 33 AuG), weshalb eine Prüfung des Eventualbegehrens bereits bei der Beurteilung des Hauptbegehrens stattgefunden habe. In Bezug auf das Subeventualbegehren beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, ohne Auseinandersetzung mit den regierungsrätlichen Erwägungen ein selbständiges schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu behaupten. Die Beschwerde genügt diesbezüglich den elementaren Begründungsanforderungen nicht. Nachdem der Feststellungsantrag erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt worden war, ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern er prozessual zulässig gewesen sein sollte. Insgesamt ist damit der regierungsrätliche Nichteintretensentscheid bezüglich des Eventual- und des Subeventualbegehrens nicht zu beanstanden. 10. Nach dem Gesagten gehen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen fehl, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 11. Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.