Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1730 vom 12. Dezember 2017)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Brasilien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Gemäss Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen. Der Ehegatte gilt ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit als Familienangehöriger (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Die Beschwerdeführerin hatte somit als Ehegattin eines EU-Bürgers mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz zwar grundsätzlich einen (abgeleiteten) staatsvertraglichen Anspruch auf die Belassung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Vorliegend ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin hingegen per 31. Mai 2016 nach Deutschland gezogen. Gemäss Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA hat die Familienangehörigen eines Aufenthaltsberechtigten erteilte fremdenpolizeiliche Bewilligung die gleiche Gültigkeit wie jene der aufenthaltsberechtigten Person. Erlischt die Bewilligung der aufenthaltsberechtigten Person, so geht auch die Bewilligung der nachgezogenen Drittstaatsangehörigen grundsätzlich unter (BGE 144 II 1 E. 3.1; Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 36 zu Vorb. Art. 42-52 AuG). Da die Aufenthaltserlaubnis des Ehemanns der Beschwerdeführerin aufgrund des definitiven Wegzugs aus der Schweiz erloschen ist (Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA), kann die Beschwerdeführerin aus dem FZA keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr geltend machen. 3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihr in Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens und macht geltend, dass ihr aufgrund dieses Grundrechts ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zustehe. Sie habe jeglichen Kontakt zu Brasilien abgebrochen, hier enge Freundschaften geknüpft und sich beruflich integriert. Sie führe nun in der Schweiz ein neues Leben, welches ihr nicht zu nehmen sei. Sie sei zudem aktives Mitglied eines Kirchenvereins und suche momentan eine 100%-Anstellung. Das Bundesgericht hat im kürzlich ergangenen Leitentscheid 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass ein auf das Recht auf Privatleben abgestützter Aufenthaltsanspruch angenommen werden könne. Im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es könne aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen sei. Liege nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht habe, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), könne es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert werde (Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend kann angesichts der Aufenthaltsdauer von bloss drei Jahren nicht von einem grundrechtlichen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal aus den geltend gemachten Umständen noch keine überdurchschnittliche Bindung zur Schweiz abgeleitet werden kann. Wie der Regierungsrat zu Recht erwägt, erreicht die Beschwerdeführerin vielmehr den Grad an Integration, der nach einem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz normalerweise erwartet werden kann. Weder das Knüpfen von Freundschaften noch das Ausüben einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft noch der Besuch von Deutschkursen oder die Mitgliedschaft in einem kirchlichen Verein können als derart herausragende Integrationsleistung bezeichnet werden, dass trotz der bloss kurzen Aufenthaltsdauer von einer besonders intensiven Integration im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgegangen werden könnte. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, ihr stehe aufgrund von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu. Sie sei während ihrer Ehe mit B.____ Opfer häuslicher Gewalt geworden, die sich insbesondere in einer psychischen Oppression geäussert habe. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin innerhalb der ehelichen Wohnung ausgesperrt, ihre Sachen durchwühlt, ihr kein Essen gegeben, ihre Effekten abtransportiert, sodass sie auf dem Boden habe schlafen müssen, und er habe sie insgesamt menschenunwürdig behandelt. Sie leide deswegen an Depressionen, weswegen sie sich auch in Behandlung begeben habe. Dies werde durch die vorliegenden Polizeiberichte, die Bezeugungen befreundeter Personen und von Nachbarn, die ins Recht gelegten Bilder sowie durch Arztberichte bestätigt. Der einzige Ausweg aus der psychischen Tyrannei durch den Ehemann sei die Trennung von ihm gewesen. Es sei nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin die häusliche Gewalt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erwähnt habe, dies decke sich mit dem bekannten Verhalten von Opfern, die noch Hoffnung hegten, mit ihren Partnern wieder zusammenzufinden. Vielfach hofften diese auch entgegen jeder Rationalität, dass sich der Täter noch bessern werde. Eine Wiedereingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Brasilien sei nicht vorhanden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in der Heimat, des fehlenden Netzwerks und fehlender Ersparnisse würde sich die Beschwerdeführerin in Brasilien klar in eine Notlage begeben. 4.2 Nach dem Regierungsrat kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen. Sie habe die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt nicht in der nötigen Intensität und Konstanz glaubhaft gemacht. Insbesondere belegten die ins Recht gelegten Polizeiberichte keine körperlichen oder andersartigen Misshandlungen. Auch den weiteren Belegen könne derartiges nicht entnommen werden. Zudem handle es sich bei den Briefen der Freunde der Beschwerdeführerin um deren subjektive Einschätzung, der nur ein vermindertes Gewicht zukommen könne. Die Wiedereingliederung in Brasilien stünde der Beschwerdeführerin offen und sie könne wie andere Einheimische dort am Arbeitsleben teilnehmen, was sie vor ihrer Einreise in die Schweiz auch mehrfach unter Beweis gestellt habe. 5.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 5.2 Die Ehegemeinschaft hat unbestrittenermassen weniger als drei Jahre bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht keinen aus der Ehedauer abgeleiteten Aufenthaltsanspruch geltend macht. Es bleibt zu prüfen, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt, der einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gestützten Anspruch verleiht. Wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.3). Der Schutz von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG bezieht sich auf Situationen, in denen die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002, S. 3754). Beim Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall wegen häuslicher Gewalt gilt es ferner zu beachten, dass die eheliche Gemeinschaft primär deswegen aufgegeben worden sein muss. Kann dieser Zusammenhang nicht bejaht werden, weil die Auflösung der Ehegemeinschaft überwiegend andere Ursachen hat, liegt kein nachehelicher Härtefall vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.1; KGE VV vom 17. August 2016 [ 810 15 355] E. 5.3.4 ; KGE VV vom 17. Mai 2017 [ 810 16 271] E. 4.1 ). 5.3 Vorliegend zogen die Ehegatten nach der Heirat am 24. August 2015 in die eheliche Wohnung in D.____. Am 2. Mai 2016 sandte der Ehemann eine E-Mail an das AfM, mit welcher er angab, die Beschwerdeführerin habe ihn ausschliesslich zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geheiratet und er habe sich bereits von ihr getrennt. Am 30. August 2016 bewilligte der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass der Ehemann am 28. Mai 2016 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigte die Beschwerdeführerin, seit dem 28. Mai 2016 von ihrem Ehemann getrennt zu leben, und gab als Grund für die Trennung Probleme in der Ehe an. Ihr Mann habe sich negativ verändert, sie nicht mehr finanziell unterstützt und ihr auch nicht geholfen, sich zu integrieren. Sie wolle die Trennungszeit aber dazu nutzen, ihre Ehe zu retten. Der Ehemann äusserte sich gegenüber dem AfM mit E-Mail vom 21. Mai 2017 dahingehend, dass seit Dezember 2015 keine Beziehung zu seiner Ehefrau mehr bestünde. Er habe sich damals schon von ihr getrennt und sei dann am 28. Mai 2016 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seine Ehefrau habe ihn nur geheiratet, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. 5.4 Dem vom Regierungsrat eingeholten Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 16. November 2017 lässt sich entnehmen, dass diese insgesamt fünfmal im Zusammenhang mit den Eheleuten ausrücken musste. 5.4.1 So fand am 24. Januar 2016 ein erster Einsatz statt. Dem dazu erstellten Rapport lässt sich entnehmen, dass zwischen den Eheleuten Streit um den vom Ehemann geforderten Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung sowie wegen eines Mobiltelefons ausgebrochen war, das der Ehemann der Beschwerdeführerin bei deren Sachen gesucht hatte (der Ehemann forderte das seiner Auffassung nach nur geliehene Gerät zurück, währenddem die Beschwerdeführerin behauptete, er habe es ihr geschenkt). Der Ehemann konnte gemäss Polizeibericht die nötigen Belege vorweisen und die Beschwerdeführerin gab ihm das Mobiltelefon daraufhin zurück. Der Bericht hält zudem fest, dass der Ehemann die Trennung wolle und bereits einen Anwaltstermin habe. Der Ehemann wurde von der Polizei angehalten, die Privatsphäre der Ehefrau zu respektieren. Dieser sei mitgeteilt worden, sich für finanzielle Unterstützung an die Behörden zu wenden und sich bei anhaltenden Streitigkeiten eine neue Bleibe zu suchen. 5.4.2 Am 1. Februar 2016 fand ein weiterer Einsatz aufgrund einer Auseinandersetzung statt, die wegen der geplanten Übernachtung eines Freundes des Ehemannes auf dem Sofa ausgebrochen war. Die Polizei konnte den Streit schlichten. 5.4.3 Am 27. Mai 2016 meldete die Beschwerdeführerin der Polizei, bei ihr sei eingebrochen worden und es seien diverse Gegenstände entwendet worden. Es stellte sich heraus, dass die eheliche Wohnung im Hinblick auf den Auszug des Ehemannes geräumt worden war und es sich nicht um einen Einbruchdiebstahl handelte. 5.4.4 Die Polizei rückte am 26. August 2016 abermals aus, da die Beschwerdeführerin eine weitere Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann meldete. Dieser wollte sie aus der ehelichen Wohnung haben und stellte Habseligkeiten der Beschwerdeführerin vor die Haustüre. Bei Eintreffen der Polizei war der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits nicht mehr anwesend. 5.4.5 Im Zusammenhang mit der ehelichen Wohnung rückte die Polizei am 29. August 2016 erneut aus, da die Wohnung geräumt werden sollte. Nach Rücksprache mit dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West wurde festgestellt, dass die entsprechende Wohnungskündigung durch den Ehemann nichtig war. 5.5 Die Ehe der Beschwerdeführerin geriet offenbar bereits kurze Zeit nach der Heirat in eine Krise, die sich derart ausweitete, dass die Polizei gerufen werden musste. Diese Streitigkeiten drehten sich massgeblich darum, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin zum Verlassen der gemeinsamen Wohnung bewegen wollte. Der Ehemann hatte sich nach dessen Aussagen bereits im Dezember 2015 von ihr getrennt, beide Ehegatten lebten aber noch in der gemeinsamen Wohnung in D.____. 5.6 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss nicht auf, die Beschwerdeführerin habe die Ehe aufgrund der behaupteten häuslichen Gewalt verlassen müssen. Vielmehr war es ihr Ehemann, der sich von der Beschwerdeführerin trennte und die gemeinsame eheliche Beziehung auflöste. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht aus der ehelichen Wohnung ausziehen wollte, während ihr Ehemann versuchte, sie zum Verlassen der Wohnung zu bewegen. Es war der Ehemann, der aus der ehelichen Wohnung auszog und neu in Deutschland Wohnsitz nahm. Unter diesem Gesichtspunkt war die angebliche häusliche Gewalt nicht kausal für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Ursache der Auflösung war vielmehr der Trennungswunsch des Ehemannes, den dieser schliesslich in die Tat umsetzte. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht aufgrund einer durch häusliche Gewalt unzumutbar gewordenen Situation gezwungen war, ihren Ehemann zu verlassen, sondern dass umgekehrt der Ehemann sich von ihr trennte. Ersteres wäre aber Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallregelung. Die Beschwerdeführerin wollte die eheliche Gemeinschaft demgegenüber aufrechterhalten. Damit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne dieser Bestimmungen berufen.
E. 6 Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass die angebliche psychische Oppression der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann ursächlich für die Trennung war, wären die Voraussetzungen zur Erfüllung eines wichtigen Grundes - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - nicht erfüllt.
E. 6.1 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Dabei ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2), wobei die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein müssen. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Es muss feststehen, dass die eheliche Gewalt die betroffene Person so stark zu belasten droht, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung in einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall. Dass eine Ehe, welche relativ schnell eingegangen wurde, nach kurzer Zeit scheitert, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sehen, bildet keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante psychische Unterdrückung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 m.w.H.).
E. 6.2 Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). 6.3.1 Neben den oben beschriebenen Polizeiberichten verweist die Beschwerdeführerin auf einige Fotografien sowie auf zwei schriftliche Berichte Dritter. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Fotografien zeigten, wie ihr Ehemann ihre Effekten wegschaffte. Es ergebe sich insgesamt aus den eingereichten Beweisunterlagen, dass die Beschwerdeführerin unmenschlich behandelt worden sei und während der Ehe unter häuslicher Gewalt in Form von psychischer Oppression gelitten habe. 6.3.2 Die erwähnten Polizeiberichte erwähnen jeweils Streitigkeiten der Ehegatten, welche teilweise durch die Polizei geschlichtet werden konnten oder anderweitig gelöst wurden. Es ist darin hingegen nie die Rede von häuslicher Gewalt oder einer irgendwie gearteten unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin. Aus den Polizeiberichten drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass es sich schon bald nach der Eheschliessung um eine belastete Beziehung gehandelt hat, die von Streit geprägt war - woran jedoch beide Eheleute ihren Anteil hatten. Die Beschwerdeführerin behauptet nun, der Inhalt der Polizeiberichte reflektiere die tatsächlichen Umstände nicht, da ihr Ehemann den Polizeikräften jeweils falsche Angaben gemacht habe, denen sie aus Scham nicht widersprochen habe. Daraus dürfe nicht geschlossen werden, dass die behauptete häusliche Gewalt nicht stattgefunden habe. Dem ist nicht zu folgen. Die Polizeiberichte reflektieren nämlich durchaus Teile der Vorwürfe der Beschwerdeführerin an ihren Ehemann. So wird im ersten Bericht vom 24. Januar 2016 festgehalten, dieser habe die Sachen der Beschwerdeführerin durchwühlt und sei darauf hingewiesen worden, ihre Privatsphäre zu respektieren. Im Polizeibericht vom 26. August 2016 wurde festgehalten, der Ehemann sei bei Eintreffen der Polizei bereits nicht mehr vorgefunden worden, und aus dem Bericht vom 29. August 2016 geht hervor, dass der Versuch des Ehemannes, den Mietvertrag über die eheliche Wohnung zu kündigen, gestoppt wurde. Insgesamt ergibt sich demnach aus den Berichten ein differenziertes Bild, wobei auch Fehlverhalten des Ehemannes der Beschwerdeführerin Erwähnung findet. Dass der Ehemann der Polizei eine falsche Version der Tatsachen erzählt haben soll und dass diese unbesehen in die Berichte übernommen worden sein sollen, erscheint nach dem Gesagten nicht plausibel, weshalb bei Ermittlung des tatsächlich Vorgefallenen auf den Inhalt der Polizeiberichte abgestellt werden kann und muss. Im Übrigen ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass es sich spätestens ab dem Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung per Ende Mai 2016, wahrscheinlich jedoch angesichts der vorgefallenen Streitereien bereits vor diesem Zeitpunkt, um eine gescheiterte Beziehung handelte. Schon aus dem ersten Polizeibericht vom 24. Januar 2016 geht nämlich hervor, dass der Ehemann sich von der Beschwerdeführerin trennen bzw. scheiden lassen wollte. Drei der Polizeiberichte wurden zudem erst erstellt, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von ihr eingereichten Fotografien zeigten zusätzlich, dass ihr Ehemann sie unmenschlich behandelt habe. Dazu lässt sich feststellen, dass die eingereichten Fotografien Möbel abbilden, welche offenbar zum Abtransport bereitgemacht wurden. Zudem sind weitere Haushaltsgegenstände zu sehen, welche für einen Umzug bereitgemacht worden zu sein scheinen (abgestellte Effekten, wohl in einem Kellerabteil). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin einen Screenshot einer Textnachricht ihres Ehemannes eingereicht, woraus sich ergibt, dass dieser ihre Effekten im Hinblick auf die Wohnungsräumung in den Keller gebracht hatte (wobei zwar kein Datum ersichtlich ist, jedoch geschlossen werden kann, dass die Nachricht im Hinblick auf die geplante Wohnungsräumung und mithin kurz vor dem 29. August 2016 gesandt wurde). Aus den eingereichten Fotografien und im Zusammenhang mit den Polizeiberichten lässt sich der Schluss ziehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin wohl versuchte, diese mit teilweise sicherlich fragwürdigen Mitteln zum Verlassen der ehelichen Wohnung zu bewegen, mehr aber auch nicht. Eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung in Form eines dauernden Beschimpfens, Erniedrigens, Drohens und Einsperrens wird damit hingegen nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). 6.3.4 Zuletzt stützt sich die Beschwerdeführerin auf Berichte von Bekannten und ihrer Nachbarin, welche die unmenschliche Behandlung durch ihren Ehemann belegen sollen, sowie auf ein ärztliches Attest von Dr. med. F.____. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin den Brief eines befreundeten Paares (G.____und H.____) vom 23. Oktober 2017 ins Recht, in dem vorgebracht wird, man habe die psychische Misshandlung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann miterlebt. Beschrieben werden die bekannten Versuche des Ehemanns, die Beschwerdeführerin zum Verlassen der ehelichen Wohnung zu bringen. Die Beschwerdeführerin verweist zudem neu auf ein Schreiben einer Nachbarin vom 18. Januar 2018 sowie auf einen weiteren Brief von Frau I.____ vom 21. Januar 2018. Von diesen Schreiben basiert einzig der Brief der Nachbarin vom 18. Januar 2018 auf eigenen Beobachtungen, offenbar zum Zeitpunkt der versuchten Wohnungsräumung. Die weiteren Schreiben scheinen sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu stützen. Wie der Regierungsrat zu Recht bemerkt, sind schriftliche Stellungnahmen von Freunden und Bekannten nicht in der (nicht abschliessenden) Liste möglicher Hinweise auf eheliche Gewalt gemäss Art. 77 Abs. 6 und 6 bis VZAE enthalten. Solche Schreiben können zwar dennoch geeignet sein, ein gewisses Bild der Umstände zu vermitteln, es kann ihnen hingegen als blossen subjektiven Einschätzungen nicht das Gewicht beigemessen werden, das Berichten von Experten spezialisierter Fachstellen oder Arztberichten zukommt. Die vorliegenden Briefe vermögen im Übrigen auch ihrem Inhalt nach keine psychische Gewaltausübung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin in einer Intensität zu belegen, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme häuslicher Gewalt in Form von psychischer Oppression zu fordern ist. Vielmehr ergibt sich aus ihnen derselbe Schluss wie auch schon aus den Polizeiberichten und den Fotografien: Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese aus der Wohnung haben wollte und dafür fragwürdige Druckmittel einsetzte, insbesondere nachdem er selbst bereits ausgezogen war. Eine anhaltende, schwerwiegende und systematische psychische Misshandlung im Sinne einer Oppression zum Zweck der Machtausübung und Kontrolle lässt sich dabei jedoch nicht erkennen. Zuletzt ergibt sich eine solche auch nicht aus dem ärztlichen Attest von Dr. F.____ vom 17. Oktober 2017, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit April 2017 - und damit knapp ein Jahr nach der behaupteten häuslichen Gewalt - viermal in medizinischer Behandlung war. Nach dem ärztlichen Attest war die Beschwerdeführerin durch die Trennung und Scheidung belastet. Jedoch ist im ärztlichen Attest von Dr. F.____ nicht die Rede von häuslicher Gewalt oder einer psychischen Oppression. Die regierungsrätlichen Erwägungen dazu sind nicht zu beanstanden, namentlich erscheint eine psychische Belastung durch das Zerbrechen der ehelichen Beziehung naheliegend und vermag noch keine häusliche Gewalt zu belegen.
E. 6.4 Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin die behauptete häusliche Gewalt nicht in der erforderlichen Intensität und Konstanz glaubhaft gemacht hat und sich demzufolge auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen könnte, wenn die angebliche häusliche Gewalt für die Trennung ursächlich gewesen wäre.
E. 6.5 Demnach bleibt zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Brasilien gefährdet wäre. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie habe ihre Beziehungen zu Brasilien abgebrochen und verfüge dort weder über ein soziales Netzwerk noch über wirtschaftliche Perspektiven. Die Armut sei in Brasilien gravierend, die Arbeitslosigkeit hoch und die Beschwerdeführerin werde enorme Schwierigkeiten haben, dort Fuss zu fassen. Die nunmehr 35-jährige Beschwerdeführerin hat sich lediglich während drei Jahren in der Schweiz aufgehalten. Ihr Vorbringen, sie habe keinerlei Bindungen zu ihrem Heimatland mehr und habe ihr dortiges Leben vollständig aufgegeben, erscheint unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin wuchs in Brasilien auf und wurde vollständig dort sozialisiert. In Brasilien lebt die Familie der Beschwerdeführerin und sie ging dort vor ihrer Einreise in die Schweiz verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Dass nach drei Jahren Abwesenheit ein vollständiger Bruch mit dem Heimatland stattgefunden haben soll, erscheint schlicht lebensfremd. Dass die Rückkehr mit einigen Härten verbunden sein könnte, mag zutreffen, ändert hingegen nichts. Eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung ist offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen. 7.1 Es ist demgemäss zu prüfen, ob die mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Wegweisung verhältnismässig ist, d.h. ob die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung zu verwirklichen und ob diese die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 10 ff. zu Art. 96 AuG). 7.2 Die Wegweisung erweist sich nach Meinung der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig. Es bestehe ein öffentliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz, da sie als Reinigungskraft auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt benötigt werde. Jedenfalls aber bestehe ein überwiegendes privates Interesse, insbesondere auch aufgrund des noch laufenden Scheidungsverfahrens in E.____. Die Beschwerdeführerin könne ihre Rechte in diesem Prozess unmöglich von Brasilien aus geltend machen, schon nur, weil aufgrund des finanziellen Risikos die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wohl nicht weitergeführt würde. 7.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der restriktiven Einwanderungspolitik eine geeignete Massnahme ist. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann im vorliegenden Fall auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweisen sich damit als geeignet und erforderlich, um das öffentliche Interesse durchzusetzen. 7.4 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und wurde damit in ihrem Heimatland sozialisiert. Es liegt eine nur rund dreijährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor, wobei keine Verwandten in der Schweiz leben. Bezüglich der beruflichen und finanziellen Situation gilt es festzustellen, dass sie seit dem 18. Juli 2017 bei der J.____ AG als Reinigungsmitarbeiterin mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 15 Stunden angestellt ist. Zuvor war die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 ebenfalls als Reinigungsmitarbeiterin bei der K.____ AG beschäftigt. Von diesen Teilzeitbeschäftigungen abgesehen ist unklar, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bestreitet (vgl. dazu auch die Präsidialverfügung vom 5. April 2018 E. 3). Jedenfalls übt sie keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Auch im Hinblick auf das in Deutschland anhängige Scheidungsverfahren ist ihre Anwesenheit in der Schweiz nicht erforderlich. Gemäss Attest vom 11. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats besucht und meldete sich gemäss Anmeldebestätigung vom 2. März 2017 zu einem weiteren Deutschkurs für Beschäftigte in der Reinigungsbranche an, ebenfalls auf dem Niveau A1. Damit hat sie das Mindestreferenzniveau A2, welches gemäss Art. 62 VZAE auf eine erfolgreiche Integration hinweist, nicht erreicht. Die Wiedereingliederung bei einer Rückkehr nach Brasilien würde der Beschwerdeführerin weiter nicht überdurchschnittlich schwer fallen. Sie hat ihr Leben bis zur Einreise in die Schweiz vollständig dort verbracht und ist mit den Verhältnissen in Brasilien bestens vertraut. Den gesamten Grundschul- und Sekundarschulunterricht absolvierte die Beschwerdeführerin in Brasilien. In ihrer Heimat leben ihr Vater und ihre Schwestern (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. Mai 2017, Antworten zu den Fragen Nr. 3, 11, 13 und 14). Vor ihrer Ausreise war sie in Brasilien durchwegs berufstätig und bestritt ihren Lebensunterhalt nach eigener Aussage selbst (Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. Mai 2017, Antwort zur Frage Nr. 11). Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr nach Brasilien als unzumutbar erscheinen liessen. Eine im Vergleich zur Schweiz ungünstige wirtschaftliche Perspektive in Brasilien ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt keine überwiegenden privaten Interessen vorzubringen, welche ihren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen würden. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig.
E. 8 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- entsprechend dem Verfahrensausgang der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2018 810 17 341
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. September 2018 (810 17 341) Ausländerrecht Nacheheliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Persönlicher Härtefall/Eheliche Gewalt Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Wicky Tzikas, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1730 vom 12. Dezember 2017) A. A.____ (geb. 1982) ist brasilianische Staatsangehörige. Sie reiste am 10. April 2015 zum Zweck der Eheschliessung in die Schweiz ein und ehelichte am 24. August 2015 den deutschen Staatsangehörigen B.____ (geb. 1968), der über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) erteilte A.____ am 11. September 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann. B. B.____ zog per 31. Mai 2016 nach C.____ in Deutschland, A.____ verblieb in der ehelichen Wohnung am X.____weg in D.____. Mit Entscheid vom 30. August 2016 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie dieses am 28. Mai 2016 aufgenommen hatten. Zudem wurde der Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1‘590.-- verpflichtet. C. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 stellte das AfM A.____ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. A.____ führte dabei insbesondere aus, dass sie noch Hoffnung habe, die Ehe weiterzuführen. D. B.____ wurde mit E-Mail vom 19. Mai 2017 ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, woraufhin dieser unter anderem ausführte, er sehe keinerlei Hoffnung für eine Weiterführung der Ehe. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 ordnete das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ihre Wegweisung aus der Schweiz an. F. Am 27. Juni 2017 erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Wicky Tzikas, Advokatin, gegen die Verfügung des AfM Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und verlangte die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, sie habe gestützt auf ihre engen Bindungen zur Schweiz einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Zudem müsse ihr auch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, da sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. G. Mit Beschluss vom 15. September 2017 entschied das Amtsgericht E.____ (DE), bei dem B.____ die Scheidungsklage anhängig gemacht hatte, dass B.____ seiner Ehefrau keinen Trennungsunterhalt mehr schulde. H. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1730 vom 12. Dezember 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. Nach dem Regierungsrat fehlt der Beschwerdeführerin eine genügend enge Bindung zur Schweiz, da sie sich erst seit kurzem hier aufhalte. Zudem könne sie sich auch nicht auf einen nachehelichen Härtefall berufen, da sie die behauptete häusliche Gewalt nicht in der geforderten Intensität und Konstanz habe glaubhaft machen können. I. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), richtet sich A.____ gegen den Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 2017 und stellt die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter o-/e-Kostenfolge aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei weiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. J. Mit Eingabe vom 25. März 2018 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen hält er an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest. K. Mit Verfügung vom 5. April 2018 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse nur ungenügend nachgekommen war. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nach den §§ 43 ff. VPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb das Kantonsgericht nach Möglichkeit in der Sache selbst entscheidet. Ein Beschwerdeführer darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, es sei denn, dass dadurch der von ihm angestrebte Rechtszustand direkt eintreten würde (so bei Aufhebung einer belastenden Verfügung, vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 16. Mai 2018 [ 810 18 56] E. 1.3 ). Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren lediglich die Aufhebung des RRB Nr. 1730 vom 12. Dezember 2017 und "demgemäss auch" der Verfügung des AfM vom 19. Juni 2017. Das Rechtsbegehren ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2; BGE 134 III 235 E. 2; Urteil des BGer 2C_233/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2). Aus dem Kontext ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung resp. Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung anstrebt. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne entgegenzunehmen und zu beurteilen. 1.3 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Brasilien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Gemäss Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen. Der Ehegatte gilt ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit als Familienangehöriger (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Die Beschwerdeführerin hatte somit als Ehegattin eines EU-Bürgers mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz zwar grundsätzlich einen (abgeleiteten) staatsvertraglichen Anspruch auf die Belassung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Vorliegend ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin hingegen per 31. Mai 2016 nach Deutschland gezogen. Gemäss Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA hat die Familienangehörigen eines Aufenthaltsberechtigten erteilte fremdenpolizeiliche Bewilligung die gleiche Gültigkeit wie jene der aufenthaltsberechtigten Person. Erlischt die Bewilligung der aufenthaltsberechtigten Person, so geht auch die Bewilligung der nachgezogenen Drittstaatsangehörigen grundsätzlich unter (BGE 144 II 1 E. 3.1; Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 36 zu Vorb. Art. 42-52 AuG). Da die Aufenthaltserlaubnis des Ehemanns der Beschwerdeführerin aufgrund des definitiven Wegzugs aus der Schweiz erloschen ist (Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA), kann die Beschwerdeführerin aus dem FZA keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr geltend machen. 3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihr in Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens und macht geltend, dass ihr aufgrund dieses Grundrechts ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zustehe. Sie habe jeglichen Kontakt zu Brasilien abgebrochen, hier enge Freundschaften geknüpft und sich beruflich integriert. Sie führe nun in der Schweiz ein neues Leben, welches ihr nicht zu nehmen sei. Sie sei zudem aktives Mitglied eines Kirchenvereins und suche momentan eine 100%-Anstellung. Das Bundesgericht hat im kürzlich ergangenen Leitentscheid 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass ein auf das Recht auf Privatleben abgestützter Aufenthaltsanspruch angenommen werden könne. Im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es könne aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen sei. Liege nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht habe, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), könne es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert werde (Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend kann angesichts der Aufenthaltsdauer von bloss drei Jahren nicht von einem grundrechtlichen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal aus den geltend gemachten Umständen noch keine überdurchschnittliche Bindung zur Schweiz abgeleitet werden kann. Wie der Regierungsrat zu Recht erwägt, erreicht die Beschwerdeführerin vielmehr den Grad an Integration, der nach einem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz normalerweise erwartet werden kann. Weder das Knüpfen von Freundschaften noch das Ausüben einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft noch der Besuch von Deutschkursen oder die Mitgliedschaft in einem kirchlichen Verein können als derart herausragende Integrationsleistung bezeichnet werden, dass trotz der bloss kurzen Aufenthaltsdauer von einer besonders intensiven Integration im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgegangen werden könnte. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, ihr stehe aufgrund von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu. Sie sei während ihrer Ehe mit B.____ Opfer häuslicher Gewalt geworden, die sich insbesondere in einer psychischen Oppression geäussert habe. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin innerhalb der ehelichen Wohnung ausgesperrt, ihre Sachen durchwühlt, ihr kein Essen gegeben, ihre Effekten abtransportiert, sodass sie auf dem Boden habe schlafen müssen, und er habe sie insgesamt menschenunwürdig behandelt. Sie leide deswegen an Depressionen, weswegen sie sich auch in Behandlung begeben habe. Dies werde durch die vorliegenden Polizeiberichte, die Bezeugungen befreundeter Personen und von Nachbarn, die ins Recht gelegten Bilder sowie durch Arztberichte bestätigt. Der einzige Ausweg aus der psychischen Tyrannei durch den Ehemann sei die Trennung von ihm gewesen. Es sei nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin die häusliche Gewalt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erwähnt habe, dies decke sich mit dem bekannten Verhalten von Opfern, die noch Hoffnung hegten, mit ihren Partnern wieder zusammenzufinden. Vielfach hofften diese auch entgegen jeder Rationalität, dass sich der Täter noch bessern werde. Eine Wiedereingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Brasilien sei nicht vorhanden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in der Heimat, des fehlenden Netzwerks und fehlender Ersparnisse würde sich die Beschwerdeführerin in Brasilien klar in eine Notlage begeben. 4.2 Nach dem Regierungsrat kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen. Sie habe die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt nicht in der nötigen Intensität und Konstanz glaubhaft gemacht. Insbesondere belegten die ins Recht gelegten Polizeiberichte keine körperlichen oder andersartigen Misshandlungen. Auch den weiteren Belegen könne derartiges nicht entnommen werden. Zudem handle es sich bei den Briefen der Freunde der Beschwerdeführerin um deren subjektive Einschätzung, der nur ein vermindertes Gewicht zukommen könne. Die Wiedereingliederung in Brasilien stünde der Beschwerdeführerin offen und sie könne wie andere Einheimische dort am Arbeitsleben teilnehmen, was sie vor ihrer Einreise in die Schweiz auch mehrfach unter Beweis gestellt habe. 5.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 5.2 Die Ehegemeinschaft hat unbestrittenermassen weniger als drei Jahre bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht keinen aus der Ehedauer abgeleiteten Aufenthaltsanspruch geltend macht. Es bleibt zu prüfen, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt, der einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gestützten Anspruch verleiht. Wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.3). Der Schutz von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG bezieht sich auf Situationen, in denen die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002, S. 3754). Beim Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall wegen häuslicher Gewalt gilt es ferner zu beachten, dass die eheliche Gemeinschaft primär deswegen aufgegeben worden sein muss. Kann dieser Zusammenhang nicht bejaht werden, weil die Auflösung der Ehegemeinschaft überwiegend andere Ursachen hat, liegt kein nachehelicher Härtefall vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.1; KGE VV vom 17. August 2016 [ 810 15 355] E. 5.3.4 ; KGE VV vom 17. Mai 2017 [ 810 16 271] E. 4.1 ). 5.3 Vorliegend zogen die Ehegatten nach der Heirat am 24. August 2015 in die eheliche Wohnung in D.____. Am 2. Mai 2016 sandte der Ehemann eine E-Mail an das AfM, mit welcher er angab, die Beschwerdeführerin habe ihn ausschliesslich zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geheiratet und er habe sich bereits von ihr getrennt. Am 30. August 2016 bewilligte der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass der Ehemann am 28. Mai 2016 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigte die Beschwerdeführerin, seit dem 28. Mai 2016 von ihrem Ehemann getrennt zu leben, und gab als Grund für die Trennung Probleme in der Ehe an. Ihr Mann habe sich negativ verändert, sie nicht mehr finanziell unterstützt und ihr auch nicht geholfen, sich zu integrieren. Sie wolle die Trennungszeit aber dazu nutzen, ihre Ehe zu retten. Der Ehemann äusserte sich gegenüber dem AfM mit E-Mail vom 21. Mai 2017 dahingehend, dass seit Dezember 2015 keine Beziehung zu seiner Ehefrau mehr bestünde. Er habe sich damals schon von ihr getrennt und sei dann am 28. Mai 2016 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seine Ehefrau habe ihn nur geheiratet, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. 5.4 Dem vom Regierungsrat eingeholten Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 16. November 2017 lässt sich entnehmen, dass diese insgesamt fünfmal im Zusammenhang mit den Eheleuten ausrücken musste. 5.4.1 So fand am 24. Januar 2016 ein erster Einsatz statt. Dem dazu erstellten Rapport lässt sich entnehmen, dass zwischen den Eheleuten Streit um den vom Ehemann geforderten Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung sowie wegen eines Mobiltelefons ausgebrochen war, das der Ehemann der Beschwerdeführerin bei deren Sachen gesucht hatte (der Ehemann forderte das seiner Auffassung nach nur geliehene Gerät zurück, währenddem die Beschwerdeführerin behauptete, er habe es ihr geschenkt). Der Ehemann konnte gemäss Polizeibericht die nötigen Belege vorweisen und die Beschwerdeführerin gab ihm das Mobiltelefon daraufhin zurück. Der Bericht hält zudem fest, dass der Ehemann die Trennung wolle und bereits einen Anwaltstermin habe. Der Ehemann wurde von der Polizei angehalten, die Privatsphäre der Ehefrau zu respektieren. Dieser sei mitgeteilt worden, sich für finanzielle Unterstützung an die Behörden zu wenden und sich bei anhaltenden Streitigkeiten eine neue Bleibe zu suchen. 5.4.2 Am 1. Februar 2016 fand ein weiterer Einsatz aufgrund einer Auseinandersetzung statt, die wegen der geplanten Übernachtung eines Freundes des Ehemannes auf dem Sofa ausgebrochen war. Die Polizei konnte den Streit schlichten. 5.4.3 Am 27. Mai 2016 meldete die Beschwerdeführerin der Polizei, bei ihr sei eingebrochen worden und es seien diverse Gegenstände entwendet worden. Es stellte sich heraus, dass die eheliche Wohnung im Hinblick auf den Auszug des Ehemannes geräumt worden war und es sich nicht um einen Einbruchdiebstahl handelte. 5.4.4 Die Polizei rückte am 26. August 2016 abermals aus, da die Beschwerdeführerin eine weitere Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann meldete. Dieser wollte sie aus der ehelichen Wohnung haben und stellte Habseligkeiten der Beschwerdeführerin vor die Haustüre. Bei Eintreffen der Polizei war der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits nicht mehr anwesend. 5.4.5 Im Zusammenhang mit der ehelichen Wohnung rückte die Polizei am 29. August 2016 erneut aus, da die Wohnung geräumt werden sollte. Nach Rücksprache mit dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West wurde festgestellt, dass die entsprechende Wohnungskündigung durch den Ehemann nichtig war. 5.5 Die Ehe der Beschwerdeführerin geriet offenbar bereits kurze Zeit nach der Heirat in eine Krise, die sich derart ausweitete, dass die Polizei gerufen werden musste. Diese Streitigkeiten drehten sich massgeblich darum, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin zum Verlassen der gemeinsamen Wohnung bewegen wollte. Der Ehemann hatte sich nach dessen Aussagen bereits im Dezember 2015 von ihr getrennt, beide Ehegatten lebten aber noch in der gemeinsamen Wohnung in D.____. 5.6 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss nicht auf, die Beschwerdeführerin habe die Ehe aufgrund der behaupteten häuslichen Gewalt verlassen müssen. Vielmehr war es ihr Ehemann, der sich von der Beschwerdeführerin trennte und die gemeinsame eheliche Beziehung auflöste. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht aus der ehelichen Wohnung ausziehen wollte, während ihr Ehemann versuchte, sie zum Verlassen der Wohnung zu bewegen. Es war der Ehemann, der aus der ehelichen Wohnung auszog und neu in Deutschland Wohnsitz nahm. Unter diesem Gesichtspunkt war die angebliche häusliche Gewalt nicht kausal für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Ursache der Auflösung war vielmehr der Trennungswunsch des Ehemannes, den dieser schliesslich in die Tat umsetzte. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht aufgrund einer durch häusliche Gewalt unzumutbar gewordenen Situation gezwungen war, ihren Ehemann zu verlassen, sondern dass umgekehrt der Ehemann sich von ihr trennte. Ersteres wäre aber Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallregelung. Die Beschwerdeführerin wollte die eheliche Gemeinschaft demgegenüber aufrechterhalten. Damit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne dieser Bestimmungen berufen. 6. Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass die angebliche psychische Oppression der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann ursächlich für die Trennung war, wären die Voraussetzungen zur Erfüllung eines wichtigen Grundes - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - nicht erfüllt. 6.1 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Dabei ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2), wobei die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein müssen. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Es muss feststehen, dass die eheliche Gewalt die betroffene Person so stark zu belasten droht, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung in einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall. Dass eine Ehe, welche relativ schnell eingegangen wurde, nach kurzer Zeit scheitert, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sehen, bildet keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante psychische Unterdrückung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 m.w.H.). 6.2 Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). 6.3.1 Neben den oben beschriebenen Polizeiberichten verweist die Beschwerdeführerin auf einige Fotografien sowie auf zwei schriftliche Berichte Dritter. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Fotografien zeigten, wie ihr Ehemann ihre Effekten wegschaffte. Es ergebe sich insgesamt aus den eingereichten Beweisunterlagen, dass die Beschwerdeführerin unmenschlich behandelt worden sei und während der Ehe unter häuslicher Gewalt in Form von psychischer Oppression gelitten habe. 6.3.2 Die erwähnten Polizeiberichte erwähnen jeweils Streitigkeiten der Ehegatten, welche teilweise durch die Polizei geschlichtet werden konnten oder anderweitig gelöst wurden. Es ist darin hingegen nie die Rede von häuslicher Gewalt oder einer irgendwie gearteten unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin. Aus den Polizeiberichten drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass es sich schon bald nach der Eheschliessung um eine belastete Beziehung gehandelt hat, die von Streit geprägt war - woran jedoch beide Eheleute ihren Anteil hatten. Die Beschwerdeführerin behauptet nun, der Inhalt der Polizeiberichte reflektiere die tatsächlichen Umstände nicht, da ihr Ehemann den Polizeikräften jeweils falsche Angaben gemacht habe, denen sie aus Scham nicht widersprochen habe. Daraus dürfe nicht geschlossen werden, dass die behauptete häusliche Gewalt nicht stattgefunden habe. Dem ist nicht zu folgen. Die Polizeiberichte reflektieren nämlich durchaus Teile der Vorwürfe der Beschwerdeführerin an ihren Ehemann. So wird im ersten Bericht vom 24. Januar 2016 festgehalten, dieser habe die Sachen der Beschwerdeführerin durchwühlt und sei darauf hingewiesen worden, ihre Privatsphäre zu respektieren. Im Polizeibericht vom 26. August 2016 wurde festgehalten, der Ehemann sei bei Eintreffen der Polizei bereits nicht mehr vorgefunden worden, und aus dem Bericht vom 29. August 2016 geht hervor, dass der Versuch des Ehemannes, den Mietvertrag über die eheliche Wohnung zu kündigen, gestoppt wurde. Insgesamt ergibt sich demnach aus den Berichten ein differenziertes Bild, wobei auch Fehlverhalten des Ehemannes der Beschwerdeführerin Erwähnung findet. Dass der Ehemann der Polizei eine falsche Version der Tatsachen erzählt haben soll und dass diese unbesehen in die Berichte übernommen worden sein sollen, erscheint nach dem Gesagten nicht plausibel, weshalb bei Ermittlung des tatsächlich Vorgefallenen auf den Inhalt der Polizeiberichte abgestellt werden kann und muss. Im Übrigen ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass es sich spätestens ab dem Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung per Ende Mai 2016, wahrscheinlich jedoch angesichts der vorgefallenen Streitereien bereits vor diesem Zeitpunkt, um eine gescheiterte Beziehung handelte. Schon aus dem ersten Polizeibericht vom 24. Januar 2016 geht nämlich hervor, dass der Ehemann sich von der Beschwerdeführerin trennen bzw. scheiden lassen wollte. Drei der Polizeiberichte wurden zudem erst erstellt, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von ihr eingereichten Fotografien zeigten zusätzlich, dass ihr Ehemann sie unmenschlich behandelt habe. Dazu lässt sich feststellen, dass die eingereichten Fotografien Möbel abbilden, welche offenbar zum Abtransport bereitgemacht wurden. Zudem sind weitere Haushaltsgegenstände zu sehen, welche für einen Umzug bereitgemacht worden zu sein scheinen (abgestellte Effekten, wohl in einem Kellerabteil). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin einen Screenshot einer Textnachricht ihres Ehemannes eingereicht, woraus sich ergibt, dass dieser ihre Effekten im Hinblick auf die Wohnungsräumung in den Keller gebracht hatte (wobei zwar kein Datum ersichtlich ist, jedoch geschlossen werden kann, dass die Nachricht im Hinblick auf die geplante Wohnungsräumung und mithin kurz vor dem 29. August 2016 gesandt wurde). Aus den eingereichten Fotografien und im Zusammenhang mit den Polizeiberichten lässt sich der Schluss ziehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin wohl versuchte, diese mit teilweise sicherlich fragwürdigen Mitteln zum Verlassen der ehelichen Wohnung zu bewegen, mehr aber auch nicht. Eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung in Form eines dauernden Beschimpfens, Erniedrigens, Drohens und Einsperrens wird damit hingegen nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). 6.3.4 Zuletzt stützt sich die Beschwerdeführerin auf Berichte von Bekannten und ihrer Nachbarin, welche die unmenschliche Behandlung durch ihren Ehemann belegen sollen, sowie auf ein ärztliches Attest von Dr. med. F.____. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin den Brief eines befreundeten Paares (G.____und H.____) vom 23. Oktober 2017 ins Recht, in dem vorgebracht wird, man habe die psychische Misshandlung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann miterlebt. Beschrieben werden die bekannten Versuche des Ehemanns, die Beschwerdeführerin zum Verlassen der ehelichen Wohnung zu bringen. Die Beschwerdeführerin verweist zudem neu auf ein Schreiben einer Nachbarin vom 18. Januar 2018 sowie auf einen weiteren Brief von Frau I.____ vom 21. Januar 2018. Von diesen Schreiben basiert einzig der Brief der Nachbarin vom 18. Januar 2018 auf eigenen Beobachtungen, offenbar zum Zeitpunkt der versuchten Wohnungsräumung. Die weiteren Schreiben scheinen sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu stützen. Wie der Regierungsrat zu Recht bemerkt, sind schriftliche Stellungnahmen von Freunden und Bekannten nicht in der (nicht abschliessenden) Liste möglicher Hinweise auf eheliche Gewalt gemäss Art. 77 Abs. 6 und 6 bis VZAE enthalten. Solche Schreiben können zwar dennoch geeignet sein, ein gewisses Bild der Umstände zu vermitteln, es kann ihnen hingegen als blossen subjektiven Einschätzungen nicht das Gewicht beigemessen werden, das Berichten von Experten spezialisierter Fachstellen oder Arztberichten zukommt. Die vorliegenden Briefe vermögen im Übrigen auch ihrem Inhalt nach keine psychische Gewaltausübung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin in einer Intensität zu belegen, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme häuslicher Gewalt in Form von psychischer Oppression zu fordern ist. Vielmehr ergibt sich aus ihnen derselbe Schluss wie auch schon aus den Polizeiberichten und den Fotografien: Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese aus der Wohnung haben wollte und dafür fragwürdige Druckmittel einsetzte, insbesondere nachdem er selbst bereits ausgezogen war. Eine anhaltende, schwerwiegende und systematische psychische Misshandlung im Sinne einer Oppression zum Zweck der Machtausübung und Kontrolle lässt sich dabei jedoch nicht erkennen. Zuletzt ergibt sich eine solche auch nicht aus dem ärztlichen Attest von Dr. F.____ vom 17. Oktober 2017, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit April 2017 - und damit knapp ein Jahr nach der behaupteten häuslichen Gewalt - viermal in medizinischer Behandlung war. Nach dem ärztlichen Attest war die Beschwerdeführerin durch die Trennung und Scheidung belastet. Jedoch ist im ärztlichen Attest von Dr. F.____ nicht die Rede von häuslicher Gewalt oder einer psychischen Oppression. Die regierungsrätlichen Erwägungen dazu sind nicht zu beanstanden, namentlich erscheint eine psychische Belastung durch das Zerbrechen der ehelichen Beziehung naheliegend und vermag noch keine häusliche Gewalt zu belegen. 6.4 Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin die behauptete häusliche Gewalt nicht in der erforderlichen Intensität und Konstanz glaubhaft gemacht hat und sich demzufolge auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen könnte, wenn die angebliche häusliche Gewalt für die Trennung ursächlich gewesen wäre. 6.5 Demnach bleibt zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Brasilien gefährdet wäre. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie habe ihre Beziehungen zu Brasilien abgebrochen und verfüge dort weder über ein soziales Netzwerk noch über wirtschaftliche Perspektiven. Die Armut sei in Brasilien gravierend, die Arbeitslosigkeit hoch und die Beschwerdeführerin werde enorme Schwierigkeiten haben, dort Fuss zu fassen. Die nunmehr 35-jährige Beschwerdeführerin hat sich lediglich während drei Jahren in der Schweiz aufgehalten. Ihr Vorbringen, sie habe keinerlei Bindungen zu ihrem Heimatland mehr und habe ihr dortiges Leben vollständig aufgegeben, erscheint unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin wuchs in Brasilien auf und wurde vollständig dort sozialisiert. In Brasilien lebt die Familie der Beschwerdeführerin und sie ging dort vor ihrer Einreise in die Schweiz verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Dass nach drei Jahren Abwesenheit ein vollständiger Bruch mit dem Heimatland stattgefunden haben soll, erscheint schlicht lebensfremd. Dass die Rückkehr mit einigen Härten verbunden sein könnte, mag zutreffen, ändert hingegen nichts. Eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung ist offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen. 7.1 Es ist demgemäss zu prüfen, ob die mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Wegweisung verhältnismässig ist, d.h. ob die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung zu verwirklichen und ob diese die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 10 ff. zu Art. 96 AuG). 7.2 Die Wegweisung erweist sich nach Meinung der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig. Es bestehe ein öffentliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz, da sie als Reinigungskraft auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt benötigt werde. Jedenfalls aber bestehe ein überwiegendes privates Interesse, insbesondere auch aufgrund des noch laufenden Scheidungsverfahrens in E.____. Die Beschwerdeführerin könne ihre Rechte in diesem Prozess unmöglich von Brasilien aus geltend machen, schon nur, weil aufgrund des finanziellen Risikos die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wohl nicht weitergeführt würde. 7.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der restriktiven Einwanderungspolitik eine geeignete Massnahme ist. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann im vorliegenden Fall auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweisen sich damit als geeignet und erforderlich, um das öffentliche Interesse durchzusetzen. 7.4 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und wurde damit in ihrem Heimatland sozialisiert. Es liegt eine nur rund dreijährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor, wobei keine Verwandten in der Schweiz leben. Bezüglich der beruflichen und finanziellen Situation gilt es festzustellen, dass sie seit dem 18. Juli 2017 bei der J.____ AG als Reinigungsmitarbeiterin mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 15 Stunden angestellt ist. Zuvor war die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 ebenfalls als Reinigungsmitarbeiterin bei der K.____ AG beschäftigt. Von diesen Teilzeitbeschäftigungen abgesehen ist unklar, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bestreitet (vgl. dazu auch die Präsidialverfügung vom 5. April 2018 E. 3). Jedenfalls übt sie keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Auch im Hinblick auf das in Deutschland anhängige Scheidungsverfahren ist ihre Anwesenheit in der Schweiz nicht erforderlich. Gemäss Attest vom 11. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats besucht und meldete sich gemäss Anmeldebestätigung vom 2. März 2017 zu einem weiteren Deutschkurs für Beschäftigte in der Reinigungsbranche an, ebenfalls auf dem Niveau A1. Damit hat sie das Mindestreferenzniveau A2, welches gemäss Art. 62 VZAE auf eine erfolgreiche Integration hinweist, nicht erreicht. Die Wiedereingliederung bei einer Rückkehr nach Brasilien würde der Beschwerdeführerin weiter nicht überdurchschnittlich schwer fallen. Sie hat ihr Leben bis zur Einreise in die Schweiz vollständig dort verbracht und ist mit den Verhältnissen in Brasilien bestens vertraut. Den gesamten Grundschul- und Sekundarschulunterricht absolvierte die Beschwerdeführerin in Brasilien. In ihrer Heimat leben ihr Vater und ihre Schwestern (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. Mai 2017, Antworten zu den Fragen Nr. 3, 11, 13 und 14). Vor ihrer Ausreise war sie in Brasilien durchwegs berufstätig und bestritt ihren Lebensunterhalt nach eigener Aussage selbst (Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. Mai 2017, Antwort zur Frage Nr. 11). Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr nach Brasilien als unzumutbar erscheinen liessen. Eine im Vergleich zur Schweiz ungünstige wirtschaftliche Perspektive in Brasilien ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt keine überwiegenden privaten Interessen vorzubringen, welche ihren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen würden. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- entsprechend dem Verfahrensausgang der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.