Haftsetting während Sicherheitshaft
Erwägungen (8 Absätze)
E. 3 Verfahrensgegenstand bilden vorliegend einzig Vollzugsfragen. Zu prüfen ist diesbezüglich, ob die Sicherheitsdirektion am 10. August 2017 zu Recht von Vollzugslockerungen abgesehen hat bzw. ob das Vollzugssetting rechtmässig ist. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung einer Parteiverhandlung im Zirkulationsverfahren entschieden wird (§ 1 Abs. 4 VPO). 4.1 Die Sicherheitsdirektion führte in der erstinstanzlichen Verfügung vom 10. August 2017 zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt einen geschlossenen Rahmen benötige, da bei ihm von einem ausgeprägten Krankheitsbild auszugehen sei, welches aktuell keine Lockerungen zulasse. Er sei weder krankheitseinsichtig noch habe er Einsicht in die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme und der stationären Massnahme. Überdies präsentiere sich der Beschwerdeführer als nicht absprachefähig und unzuverlässig. Eine intensive 1:1 Betreuung sei nach wie vor unabdingbar. Sodann sei von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Auch sei eine Fluchtgefahr bei einer Verlegung in eine offene Anstalt zu bejahen. Vor diesem Hintergrund empfehle auch die Klinik in ihrem Therapiebericht vom 7. Juli 2017 die Fortsetzung der Therapie im geschlossenen Setting. Aufgrund dessen bestehe keine Veranlassung, das bestehende Setting zu lockern. 4.2 Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung und erwog, dass der Spielraum der Sicherheitsdirektion als Vollzugsbehörde zum aktuellen Zeitraum äusserst gering sei. Die Anordnung der Sicherheitshaft falle in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, und dieses habe bereits zwei Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Sicherheitshaft schliesse per Definition ein offenes Setting aus, da mit diesem den Haftgründen (vorliegend Wiederholungs- und Fluchtgefahr) nicht angemessen Rechnung getragen werden könne. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, habe in seinem Entscheid vom 18. September 2017 angeordnet, dass die Sicherheitshaft im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu erfolgen habe und es bestehe kein Spielraum, um eine stationäre Massnahme in einem offenen Setting anzuordnen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz gehe fehl und begehe eine Ermessensunterschreitung, wenn sie ausführe, sie habe nur einen äusserst geringen Spielraum. Die Sicherheitshaft sage nichts über das Haftsetting aus und schliesse nicht per se ein "offenes Setting" aus. Es handle sich vorliegend um eine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe eine Konstellation wie die vorliegende offensichtlich nicht berücksichtigt. Auch ein offenes Setting könne während dem vorzeitigen Massnahmenvollzug bewilligt werden. Würde die Sicherheitshaft als massgeblich betrachtet, könnten schwer psychisch gestörte Täter während der Sicherheitshaft gar nicht therapiert werden, was Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK verletzen würde. Hier habe die Vollzugsbehörde ihre Kompetenzen überschritten, indem sie eigenmächtig ein restriktives Setting angeordnet habe, welches mit Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK nicht vereinbar sei. Indem die Vorinstanz geltend mache, für sie stehe die Sicherheit während der Sicherheitshaft im Vordergrund, stehe das im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK, welcher ein "therapiegerechtes und freiheitsorientiertes" Setting verlange. Weiter rügt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2018, die Klinik B.____ sei nicht befugt, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern, da gar keine Therapie stattfinde. Er werde durchgehend ins Zimmer eingeschlossen (ohne anfechtbare Verfügung und ohne Therapie). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stehe unmittelbar bevor. Dieses völlig unverhältnismässige Setting wirke sich sehr zum Nachteil seiner psychischen und physischen Gesundheit aus. Das Setting stehe in keinem Verhältnis zum begangenen Delikt. Sodann habe die Klinik bereits seine Verwahrung empfohlen, obwohl gar kein Anlassdelikt für eine Verwahrung bestehe. Eine Therapie im Sinne von Art. 59 StGB finde immer noch nicht statt und werde in dieser Einrichtung auch nie stattfinden. Die vom Bundesgericht geforderte Therapieintensität werde nicht annähernd erreicht. Es sei daher bezeichnend, dass kein Verlaufsbericht eingereicht worden sei und es bestehe auch kein Vollzugsplan. Die Massnahme sei dort definitiv gescheitert und als nächstes erfolge ein Antrag auf Aufhebung der Massnahme. Sodann rügt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass er trotz hinterlegter Vollmacht nicht über das Standortgespräch in Kenntnis gesetzt worden sei, was eine Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 29 BV darstelle. Das entsprechende Protokoll sei aus dem Recht zu weisen. 5.1 Nach Art. 236 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person unter anderem bewilligen, freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation des Angeschuldigten zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_316/2016 vom 21. September 2016 E. 2, BGE 126 I 172 E. 3a). Vorliegend steht für den Beschwerdeführer aufgrund des erstinstanzlichen Strafurteils als voraussichtlich gebotene Vollzugsform eine stationäre Massnahme im Raum, welche zurzeit in der Klinik B.____ vollzogen wird. Ein zentrales Merkmal der stationären Massnahme ist deren milieutherapeutischer Ansatz (vgl. Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler , Strafvollzug, 3. Auflage, Bern 2016, S. 307; Thomas Noll/Ueli Graf/Matthias Stürm/Frank Urbaniok , Anforderungen an den Vollzug stationärer Massnahmen in einer geschlossenen Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2008 S. 1555). In einer stationären therapeutischen Behandlung leben und arbeiten die Klienten bzw. Gefangenen zusammen und gestalten ein geführtes Zusammenleben, welches sich an milieutherapeutischen Überlegungen orientiert. Die Therapie findet nicht nur isoliert in den Therapieräumen während der Therapiestunde statt, sondern gewissermassen rund um die Uhr - im Wohnpavillon, am Arbeitsplatz und in Gruppen- und Einzeltherapiestunden. Eine stationäre Therapie besteht aus insgesamt drei Elementen: 1. (intensive) deliktorientierte Behandlungsangebote möglichst im Gruppensetting, 2. komplementär auf die Persönlichkeit abgestimmte allgemeine psychotherapeutische Behandlungsinterventionen und 3. stationärer Behandlungsteil im Sinne eines systematischen milieutherapeutischen Angebots. Die Massnahmezentren (wie vorliegend die Klinik B.____) arbeiten nach milieutherapeutischen Grundsätzen (vgl. Noll/Graf/Stürm/Urbaniok , Anforderungen an den Vollzug stationärer Massnahmen in einer geschlossenen Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB, a.a.O., S. 1555). 5.2 Der Vollzug der Massnahmen hat sich nach den konkreten Bedürfnissen im Einzelfall zu richten (Art. 90 ff. StGB) und kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber bringt in Art. 90 StGB zum Ausdruck, dass die berufliche und soziale Eigenständigkeit der psychisch kranken Straftäter zu erhalten oder zu fördern ist, damit sich der Betroffene nach Beendigung der Behandlung im Leben draussen zurechtfinden kann. Demgemäss gehören Freizeit- und Beschäftigungsmöglichkeiten in den spezialisierten Kliniken mit forensischen Abteilungen zum Konzept. Therapeutische Institutionen sind nach einem Stufensystem organisiert. Den Patienten wird eine zunehmende Zahl von Privilegien gewährt, es kann zu einer Verlegung aus Stationen mit vielen Restriktionen in solche mit mehr Freizügigkeit kommen, wo unter Umständen auch Urlaub gewährt werden kann. Privilegien und Lockerungen dienen der Motivation des Betroffenen, sie stellen eine Belohnung dar für Wohlverhalten und Therapiebereitschaft. Daneben kommt ihnen auch die Bedeutung einer Therapie insofern zu, als der Umgang mit grösserer Bewegungsfreiheit und der Kontakt mit anderen geübt werden kann. Schliesslich lassen sich auch Rückschlüsse auf den Zustand des Betroffenen daraus ziehen, wie er seine Freiheit nutzt. Art. 90 StGB bezieht sich auf Lockerungen während des stationären Verlaufs einer Behandlung. Gemäss Art. 90 Abs. 2 StGB wird zu Beginn des Vollzugs der Massnahme zusammen mit dem Eingewiesenen ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung. Bestandteil einer Therapie ist die schrittweise konkrete Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft. Dabei sollen die in der Therapie erlernten Verhaltensmuster unter Beobachtung und Kontrolle in die Tat umgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Marianne Heer , in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 90 N 5 ff.). 5.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegenüber der Klinik betreffend Nichtdurchführung einer Therapie bzw. ungenügender Therapieintensität erweisen sich als offensichtlich aktenwidrig. Dem aktuellen Therapiebericht ist zum formellen Behandlungssetting zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2016 auf der geschlossen geführten, forensisch-psychiatrischen Station befindet. Der Stationsalltag wird nach milieutherapeutischem Konzept gestaltet und der Beschwerdeführer wird innerhalb eines Bezugspersonensystems unterstützt, indem regelmässige Bezugspersonengespräche stattfinden. Zudem wird ein einzeltherapeutisches Gespräch von einer Stunde pro Woche durchgeführt oder es werden mehrere kurze Gespräche unter der Woche auch nach Bedarf angeboten. Der Therapeut und die pflegerische Bezugsperson arbeiten eng zusammen und führen bei Bedarf auch gemeinsame Gespräche mit dem Beschwerdeführer. Die Therapie ist verhaltenstherapeutisch mit deliktorientiertem Schwerpunkt ausgerichtet und es finden regelmässig interdisziplinäre Besprechungen, Supervisionen und Fallbesprechungen statt. Weiter finden eine Psychopharmakotherapie, eine tägliche Arbeitstherapie (derzeit auf 60 Minuten täglich in der Aktivierungsgruppe beschränkt), eine wöchentliche Bewegungstherapie und eine wöchentliche Maltherapie in der Gruppe statt. Die pflegerische Bezugsperson arbeitet zudem täglich mit dem Beschwerdeführer an sozial-rehabilitativen Themen (Therapieverlaufsbericht Klinik B.____ vom 12. Februar 2018). 5.4 Auch der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobene Vorwurf, sein Mandant werde durchgehend ins Zimmer eingeschlossen (ohne anfechtbare Verfügung und ohne Therapie), erweist sich als haltlos. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 von einem Einer- in ein Zweierzimmer gewechselt hat (Therapiebericht vom 7. Juli 2017 S. 3) und sich der Beschwerdeführer innerhalb der geschlossenen Abteilung frei bewegen kann. Lediglich bei psychotischen Schüben musste der Beschwerdeführer vorübergehend in ein sogenanntes Intensivzimmer verbracht werden, was jeweils medizinisch indiziert war. Über diesen Sachverhalt hat die Sicherheitsdirektion den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Übrigen bereits mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 informiert.
E. 6 Zu klären bleibt, ob die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 10. August 2017 zu Recht die anbegehrten "Vollzugslockerungen" verweigert hat.
E. 6.1 Beim Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Begutachtung vom 29. Juni 2016 eine chronisch kontinuierlich verlaufende paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.00) diagnostiziert, wobei sich gemäss Gutachten das Ausmass dieser Störung besonders schwerwiegend auf die Lebensführung auswirkt, zumal sich die Störung bisher als ausgesprochen therapieresistent erwiesen hat. Diese Diagnose bestätigten die behandelnden Ärzte im Therapieverlaufsbericht vom 7. Juli 2017. Zusätzlich stellten die behandelnden Ärzte im Verlaufsbericht die Diagnosen: "Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Konsum (ICD-10 F 12.1)" und "Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch".
E. 6.2 Aus dem - vor dem Erlass der Verfügung der Sicherheitsdirektion - verfassten Therapieverlaufsbericht vom 7. Juli 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer versuchte, die bei Eintritt gezeigte souveräne Fassade aufrechtzuerhalten, was ihm im stationären Setting indes nicht gelang. Er konnte mit Restriktionen nicht umgehen und zeigte ein kindliches Verhaltensmuster, wenn seine Wünsche und Bedürfnisse (mehr Kaffee, lautere Musik, mehr Besuche) nicht sofort befriedigt wurden. Ein Nein konnte der Beschwerdeführer nicht akzeptieren. Er ging von Pfleger zu Pfleger und erhoffte sich irgendwann eine Zusage. Seine Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit waren schwer gestört, und er fragte mehrmals täglich dieselben Dinge und erinnerte sich nicht an eben getroffene Abmachungen. Der Beschwerdeführer berichtete zudem über Wahnwahrnehmungen (Geräusche des Radiators wurden Personen zugeordnet, die über ihn sprachen und aus der Dusche kamen Stimmen, die schlecht über ihn sprachen). Am 24. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer etwa aus, es gehe ihm gut, aber er habe alle vier Tage massive Paranoia - zuvor täglich. Seine Mutter habe ihm das Medikament Truxal empfohlen, das wirke sehr gut, er wolle deshalb unbedingt Truxal. In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers in der Gruppe ergibt sich aus dem Verlaufsbericht vom 7. Juli 2017, dass die Interaktion des Beschwerdeführers durch fehlende Empathie und wenig tolerantes Verhalten geprägt war. Der Beschwerdeführer "dealte" regelmässig mit einem Mitpatienten (Tausch: Zigaretten gegen Kaffee), obwohl er mehrmals zur Unterlassung dieses Verhaltens aufgefordert worden war. Gemäss Therapiebericht vom 7. Juli 2017 war beim Beschwerdeführer unter der schweren Schizophrenie bei mangelnder Krankheitseinsicht und damit einhergehend geringer Medikamenten-Compliance (verstärkt auch ausserhalb des stationären Settings) unter fortgesetztem Drogen-/Koffein-/Alkoholabusus bei gewaltverherrlichender Einstellung mit einer stark erhöhten Rückfallgefahr zu rechnen. Dem Beschwerdeführer fehlte jegliche Krankheitseinsicht. Er fühlte sich ungerecht behandelt, in der Massnahme deplatziert und war stark agitiert. Sodann bestand ein massiver Suchtdruck (nach Kaffee). Gemäss Therapieverlaufsbericht vom 7. Juli 2017 war die Interaktion mit seiner schwierigen Familie dem Genesungsprozess ebenso nicht zuträglich. Geringere Restriktionen betreffend Kontakt zum ungünstigen Umfeld umging der Beschwerdeführer mit Aufträgen an die Familie. Der Beschwerdeführer zeigte sich krankheitsbedingt weder absprachefähig noch zuverlässig. Die Klinik empfahl demgemäss die Fortsetzung der stationären Therapie im geschlossenen Setting (Therapieverlaufsbericht vom 7. Juli 2017).
E. 6.3 Unter den gesamten geschilderten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Sicherheitsdirektion am 10. August 2017 zum Schluss kam, eine weitere Behandlung im stationären Rahmen sei erforderlich, um eine weitere Verbesserung des Zustands zu erreichen. 7.1 Zu klären bleibt - auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diesbezüglich keine substantiierten Rügen erhebt - der Vollständigkeit halber, ob sich seit dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung die Situation des Beschwerdeführers derart verbessert hätte, dass zurzeit weitere Öffnungsschritte angezeigt wären. 7.2 Im Hinblick auf die Klärung dieser Frage hat das Kantonsgericht von der behandelnden Klinik einen aktuellen Therapieverlaufsbericht eingeholt, welcher am 14. Februar 2018 beim Gericht eingegangen ist. 7.3 Aus dem aktuellen Therapieverlaufsbericht der Klinik B.____ vom 12. Februar 2018 ergibt sich zur Legalprognose, dass durch die krankheits- und persönlichkeitsbedingt herabgesetzte Kooperationsfähigkeit beim Beschwerdeführer aktuell weiterhin nur von einer geringen Besserung gesprochen werden könne. Es müsse an den gutachterlichen Einschätzungen (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 29. Juni 2016) eines erhöhten Rückfallrisikos zum jetzigen Zeitpunkt festgehalten werden. Daher solle aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Behandlung im bisherigen Rahmen weitergeführt werden. Die weiteren Ziele im laufenden Jahr seien die weitere Optimierung der Pharmakotherapie, eine Psychoedukation hinsichtlich der Diagnose und Frühwarnsymptome, eine deliktorientierte Psychotherapie, die Etablierung einer Tagesstruktur, die Erprobung von Belastbarkeit, Absprachefähigkeit und Selbstständigkeit, die Förderung der Sozialkompetenz sowie eine Überprüfung und Festigung der Abstinenzabsicht. 7.4 Gemäss dem aktuellen Therapieverlaufsbericht leidet der Beschwerdeführer an einem schwerwiegenden Krankheitsbild, bestehend aus schizophrenen und dissozialen Anteilen, welches sein soziales Leben gesamthaft stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Massnahmewilligkeit als wiederkehrend ambivalent erlebt worden, und die Massnahmefähigkeit sei mehrfach in Frage gestellt worden, da von einem langen Massnahmeverlauf auszugehen und weiterhin unklar sei, in welchem Ausmass eine Persönlichkeitsentwicklung erreicht werden könne. Im gesamten Verlauf habe sich jedoch eine gewisse Beruhigung im Behandlungsumfeld eingestellt. In den letzten zwei Monaten habe sich ein positiver Verlauf in kleinen, bescheidenen Schritten eingestellt. Hierdurch habe der Beschwerdeführer innerhalb des Behandlungsteams wieder an Akzeptanz gewinnen können und es würden sich langsam die Voraussetzungen für eine Lockerung in Form von zeitbegrenzten, begleiteten Arealausgängen entwickeln. Diese würden bei nachhaltiger Stabilität beantragt. Eine Behandlung werde weiterhin nur in einem sehr eng strukturierten Rahmen in kleinen Schritten möglich sein. Lockerungsschritte würden durch das Behandlerteam sorgfältig evaluiert und der Beschwerdeführer werde in besonders langsamen Öffnungsschritten erprobt. Aktuell verfüge der Beschwerdeführer über die sogenannte Lockerungsstufe 2 des Massnahmevollzugsplans. Das heisse, dass sich der Beschwerdeführer auf der Station alleine und im geschlossenen Garten täglich unter Begleitung aufhalten dürfe. Es werde eine Fortsetzung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auf der geschlossenen Abteilung empfohlen. 7.5 Hinsichtlich der aktuellen psychischen und physischen Verfassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Therapieverlaufsbericht vom 12. Februar 2018, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und vollständig orientiert sei. Es bestünden aber mnestische Defizite für komplexere Inhalte und das Langzeitgedächtnis (Delikte) sowie herabgesetzte Aufmerksamkeitsfunktionen. Die Konzentrationsfähigkeit könne nur über kurze Zeit aufrechterhalten werden (max. 15-20 Minuten). Im Kontakt sei der Beschwerdeführer stimmungsabhängig offen und ausreichend schwingungsfähig. Psychomotorisch zeige er sich ruhig und Gespräche würden in der Regel nicht mehr zu Anspannungszuständen führen, auch nicht, wenn sich der Beschwerdeführer unverstanden fühle. Aggressive und impulsive Verhaltensmuster seien nicht erkennbar. Inhaltliche Denkstörungen in Form eines wahnhaften Erlebens könnten aber nicht sicher ausgeschlossen werden. Krankheits- und Behandlungseinsicht seien ansatzweise vorhanden. 7.6 Aus dem aktuellen Therapieverlaufsbericht erhellt, dass der Beschwerdeführer nun aufgrund seiner fortdauernden stationären Behandlung gewisse Fortschritte gemacht hat und sich insgesamt eine leichte Verbesserung seines Zustands abzeichnet. Diese erscheinen aber noch nicht als ausreichend stabil, um gestützt auf den Therapieverlaufsbericht vom 12. Februar 2018 weitere Vollzugsöffnungen bewilligen zu können, zumal die therapeutische Behandlung noch zu wenig fortgeschritten erscheint, dass von einer vertieften Einsicht in die Störungsproblematik und einer Deliktsaufarbeitung ausgegangen werden kann. Vielmehr wird es Aufgabe der Klinik sein, wie von dieser angekündigt, im Falle einer Stabilisierung des verbesserten Zustands des Beschwerdeführers ihrem Vollzugs- und Therapiekonzept entsprechend zu gegebener Zeit bei der Sicherheitsdirektion einen Antrag auf Genehmigung der Vollzugsstufe 3 zu stellen. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 8.1 Hinsichtlich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Dies insbesondere in Anbetracht der vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhobenen Rügen, auf welche zu einem wesentlichen Teil nicht eingetreten werden konnte (siehe vorne E. 1.3, 1.4 und 1.6) und welche sich im Übrigen weitgehend als aktenwidrig herausstellten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Schluss gelangte, dass das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sei. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie der Notwendigkeit der Verbeiständung.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu bezahlen (§ 20 Abs. 3 VPO). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 30. April 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_453/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.03.2018 810 17 338
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. März 2018 (810 17 338) Straf- und Massnahmenvollzug Haftsetting während Sicherheitshaft Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.____ , z.Zt. Klinik B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Haftsetting während Sicherheitshaft (RRB Nr. 1683 vom 5. Dezember 2017) A. A.____, geb. 1996, wurde am 26. April 2016 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil vom 25. November 2016 stellte das Strafgericht Basel-Landschaft fest, dass A.____ tatbestandsmässig und rechtswidrig die folgenden Delikte begangen hat: Versuchte einfache Körperverletzung, versuchte Drohung, mehrfache Drohung, Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigung, Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wegen Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 sprach das Strafgericht A.____ frei und ordnete die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung an (Dispositiv-Ziffer 1). Von den übrigen Vorwürfen wurde A.____ freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). B. A.____ befindet sich - auf sein Gesuch hin - seit dem 8. Dezember 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik B.____ der Psychiatrischen Dienste C.____. C. Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2016 erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch A.____, vertreten durch Simon Berger, Rechtsanwalt in Liestal (amtlicher Verteidiger), und vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt in Aarau (Wahlverteidiger), am 20. März 2017 bzw. 3. April 2017 Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Die Staatsanwaltschaft beantragte insbesondere, es sei festzustellen, dass A.____ mehrfach den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung begangen habe. D. Ein im Rahmen der Berufungserklärung vom 3. April 2017 durch den Wahlverteidiger Julian Burkhalter eingereichtes Haftentlassungsgesuch wies das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Entscheid vom 11. April 2017 ab und entschied, dass A.____ während der Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft in Form des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu verbleiben habe. E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 stellte A.____, vertreten durch seinen Wahlverteidiger Julian Burkhalter, erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts am 12. Juli 2017 abwies. Mit Urteil 1B_347/2017 vom 1. September 2017 hiess das Bundesgericht die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 18. September 2017 das Haftentlassungsgesuch von A.____ vom 3. Juli 2017 (erneut) ab (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter verfügte es, dass die Kosten des Haftverfahrens von Fr. 550.-- der Hauptsache folgen würden (Dispositiv-Ziffer 3). Die von A.____, vertreten durch seinen Wahlverteidiger Julian Burkhalter, dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat. F. Am 14. Juli 2017 teilte Florian Wick, Rechtsanwalt in Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Sicherheitsdirektion) mit, dass er von A.____ mit der Wahrung seiner Interessen im Straf- und Massnahmenvollzug beauftragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht. G. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 beantragte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, bei der Sicherheitsdirektion, es sei ihm der Abschluss einer Maurerlehre zu ermöglichen bzw. es sei allenfalls in Erwägung zu ziehen, ihn in eine geeignetere Institution, z.B. D.____, einzuweisen. Weiter beantragte er eine Besuchsbewilligung für seinen Bruder E.____ in der Klinik B.____ und vollumfängliche Akteneinsicht in seine Krankenakten. In der Begründung brachte er vor, er habe noch immer keine Vollzugslockerungen erhalten und er müsste längst auf Vollzugsstufe 3 sein, wo er das Recht hätte, seinen Bruder zu Besuch zu empfangen. H. Mit Verfügung vom 8. August 2017 wies die Sicherheitsdirektion die Anträge ab, soweit sie darauf eintrat. I. Am 10. August 2017 gelangte A.____ erneut, diesmal vertreten durch seinen Wahlverteidiger Julian Burkhalter, an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Rechtmässigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB. J. Die Sicherheitsdirektion reagierte hierauf mit Schreiben vom 10. August 2017 und teilte A.____ mit, dass sie auch im jetzigen Zeitpunkt davon ausgehe, dass er einen geschlossenen Rahmen benötige. K. Eine von A.____, vertreten durch seinen Wahlverteidiger Julian Burkhalter, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss RRB Nr. 1683 vom 5. Dezember 2017 ab. Zugleich wies der Regierungsrat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab und auferlegte A.____ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.--. L. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch seinen Wahlverteidiger Julian Burkhalter, mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 5. Dezember 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich in eine Massnahmeeinrichtung nach Art. 59 Abs. 2 StGB zu verlegen; 2. Eventualiter sei der Beschluss vom 5. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses der Vorinstanz aufzuheben und es sei ihm für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter; 4. Es sei ihm für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. M. Das Kantonsgericht hat die Vorakten sowie - nach Eingang der Vorakten - einen aktuellen Therapieverlaufsbericht der Klinik B.____ eingeholt. N. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichte die Sicherheitsdirektion eine Aktennotiz des Standortgesprächs vom 19. Januar 2018 mit dem Beschwerdeführer in der Klinik B.____ ein. O. Am 12. Februar 2018 reichte die Klinik B.____ aufforderungsgemäss den aktuellen Therapieverlaufsbericht ein. P. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen festzustellen, dass Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 verletzt worden sei. Sodann sei ihm im Sinne einer moralischen Genugtuung der Betrag von Fr. 20'000.-- zu überweisen. Q. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 brachte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer den Therapieverlaufsbericht vom 12. Februar 2018 zur Kenntnis. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ist in der Folge nicht eingegangen. R. Mit Vollzugsbefehl vom 26. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer per 27. Februar 2018 zwecks neurologischer Abklärungen zum Ausschluss einer Epilepsie aufgrund von diversen Anfällen vorübergehend in die Bewachungsstation des F.____ verlegt. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. 1.2 Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 1.3 Soweit der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beantragt, es sei ihm im Sinne einer moralischen Genugtuung der Betrag von Fr. 20'000.-- zu überweisen, geht der Antrag offensichtlich über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 1.4 Ebenso nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen gegen den Vollzugsbefehl vom 6. Dezember 2016 (mangelhafte Eröffnung und Einweisung in eine geschlossene Abteilung). Wie die Sicherheitsdirektion in der Verfügung vom 10. August 2017 zutreffend ausgeführt hat, hat sie den Beschwerdeführer mit (anfechtbarem) Vollzugsbefehl vom 6. Dezember 2016 in die geschlossene Abteilung der Klinik B.____ versetzt, wogegen der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingelegt hat. Dieser Vollzugsbefehl wurde dem Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers korrekt eröffnet und der Wahlverteidiger hatte spätestens seit der ihm gewährten Akteneinsicht (14. März 2017 bis 22. März 2017) vollumfängliche Kenntnis des Vollzugsbefehls. Die vom Wahlverteidiger des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 10. August 2017 erstmals erhobenen Rügen gegen den Vollzugsbefehl erweisen sich daher als klar verspätet. 1.5 Im Übrigen wäre die Beschwerde in diesem Punkt - bei rechtzeitiger Beschwerdeerhebung - abzuweisen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer nämlich geltend macht, das Strafgericht habe lediglich eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 2 StGB und keine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet, und eine solche dürfe auch während der Sicherheitshaft nicht durch die Vollzugsbehörde in eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB umgedeutet werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich bei den in Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB genannten Massnahmen nicht um jeweils eigenständige stationäre therapeutische Massnahmen (vgl. dazu BGE 142 IV 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es zwar sinnvoll, dass sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen - nicht jedoch im Urteilsdispositiv - zu der Notwendigkeit eines geschlossenen Massnahmenvollzugs im Urteilszeitpunkt äussert. Eine derartige Äusserung stellt indes lediglich eine unverbindliche Empfehlung an die Vollzugsbehörden dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.9 mit Verweis auf BGE 142 IV 1). 1.6 Nicht eingetreten werden kann sodann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen den Freiheitsentzug erhebt bzw. mit seinem Antrag an die Sicherheitsdirektion bzw. mit seinen Rechtsmitteln gegen deren Verfügung erneut eine Haftentlassung erreichen will. Bis zur Rechtskraft des Massnahmenurteils stützt sich der hier streitige Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft. Für allfällige Haftentlassungsgesuche wäre demgemäss weiterhin die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zuständig. Zudem ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das Bundesgericht zuletzt mit Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs schützte. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie mit keinem Wort auf seine Rügen zum Vollzugsbefehl vom 6. Dezember 2016 eingegangen sei. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb eine geschlossene Massnahme angeordnet worden sei. Eine sachgerechte Anfechtung sei daher gar nicht möglich gewesen. Das Argument, wonach die Vollzugsbehörde für den Entscheid gar nicht zuständig sei, widerspreche dem Anfechtungsobjekt, worin diese genau darüber entscheide. Dieses Verhalten sei widersprüchlich und als treuwidrig zu taxieren. Er habe einen Anspruch auf einen hinreichend begründeten Entscheid, was hier nicht der Fall sei. 2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn die Begründung der Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers materiell fehlerhaft ist. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind vorliegend nicht verletzt, da aus dem angefochtenen Entscheid ohne weiteres hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanzen zum entsprechenden Ergebnis (d.h. der Verweigerung von Vollzugsöffnungen) gelangt sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. 3. Verfahrensgegenstand bilden vorliegend einzig Vollzugsfragen. Zu prüfen ist diesbezüglich, ob die Sicherheitsdirektion am 10. August 2017 zu Recht von Vollzugslockerungen abgesehen hat bzw. ob das Vollzugssetting rechtmässig ist. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung einer Parteiverhandlung im Zirkulationsverfahren entschieden wird (§ 1 Abs. 4 VPO). 4.1 Die Sicherheitsdirektion führte in der erstinstanzlichen Verfügung vom 10. August 2017 zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt einen geschlossenen Rahmen benötige, da bei ihm von einem ausgeprägten Krankheitsbild auszugehen sei, welches aktuell keine Lockerungen zulasse. Er sei weder krankheitseinsichtig noch habe er Einsicht in die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme und der stationären Massnahme. Überdies präsentiere sich der Beschwerdeführer als nicht absprachefähig und unzuverlässig. Eine intensive 1:1 Betreuung sei nach wie vor unabdingbar. Sodann sei von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Auch sei eine Fluchtgefahr bei einer Verlegung in eine offene Anstalt zu bejahen. Vor diesem Hintergrund empfehle auch die Klinik in ihrem Therapiebericht vom 7. Juli 2017 die Fortsetzung der Therapie im geschlossenen Setting. Aufgrund dessen bestehe keine Veranlassung, das bestehende Setting zu lockern. 4.2 Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung und erwog, dass der Spielraum der Sicherheitsdirektion als Vollzugsbehörde zum aktuellen Zeitraum äusserst gering sei. Die Anordnung der Sicherheitshaft falle in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, und dieses habe bereits zwei Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Sicherheitshaft schliesse per Definition ein offenes Setting aus, da mit diesem den Haftgründen (vorliegend Wiederholungs- und Fluchtgefahr) nicht angemessen Rechnung getragen werden könne. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, habe in seinem Entscheid vom 18. September 2017 angeordnet, dass die Sicherheitshaft im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu erfolgen habe und es bestehe kein Spielraum, um eine stationäre Massnahme in einem offenen Setting anzuordnen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz gehe fehl und begehe eine Ermessensunterschreitung, wenn sie ausführe, sie habe nur einen äusserst geringen Spielraum. Die Sicherheitshaft sage nichts über das Haftsetting aus und schliesse nicht per se ein "offenes Setting" aus. Es handle sich vorliegend um eine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe eine Konstellation wie die vorliegende offensichtlich nicht berücksichtigt. Auch ein offenes Setting könne während dem vorzeitigen Massnahmenvollzug bewilligt werden. Würde die Sicherheitshaft als massgeblich betrachtet, könnten schwer psychisch gestörte Täter während der Sicherheitshaft gar nicht therapiert werden, was Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK verletzen würde. Hier habe die Vollzugsbehörde ihre Kompetenzen überschritten, indem sie eigenmächtig ein restriktives Setting angeordnet habe, welches mit Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK nicht vereinbar sei. Indem die Vorinstanz geltend mache, für sie stehe die Sicherheit während der Sicherheitshaft im Vordergrund, stehe das im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK, welcher ein "therapiegerechtes und freiheitsorientiertes" Setting verlange. Weiter rügt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2018, die Klinik B.____ sei nicht befugt, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern, da gar keine Therapie stattfinde. Er werde durchgehend ins Zimmer eingeschlossen (ohne anfechtbare Verfügung und ohne Therapie). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stehe unmittelbar bevor. Dieses völlig unverhältnismässige Setting wirke sich sehr zum Nachteil seiner psychischen und physischen Gesundheit aus. Das Setting stehe in keinem Verhältnis zum begangenen Delikt. Sodann habe die Klinik bereits seine Verwahrung empfohlen, obwohl gar kein Anlassdelikt für eine Verwahrung bestehe. Eine Therapie im Sinne von Art. 59 StGB finde immer noch nicht statt und werde in dieser Einrichtung auch nie stattfinden. Die vom Bundesgericht geforderte Therapieintensität werde nicht annähernd erreicht. Es sei daher bezeichnend, dass kein Verlaufsbericht eingereicht worden sei und es bestehe auch kein Vollzugsplan. Die Massnahme sei dort definitiv gescheitert und als nächstes erfolge ein Antrag auf Aufhebung der Massnahme. Sodann rügt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass er trotz hinterlegter Vollmacht nicht über das Standortgespräch in Kenntnis gesetzt worden sei, was eine Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 29 BV darstelle. Das entsprechende Protokoll sei aus dem Recht zu weisen. 5.1 Nach Art. 236 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person unter anderem bewilligen, freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation des Angeschuldigten zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_316/2016 vom 21. September 2016 E. 2, BGE 126 I 172 E. 3a). Vorliegend steht für den Beschwerdeführer aufgrund des erstinstanzlichen Strafurteils als voraussichtlich gebotene Vollzugsform eine stationäre Massnahme im Raum, welche zurzeit in der Klinik B.____ vollzogen wird. Ein zentrales Merkmal der stationären Massnahme ist deren milieutherapeutischer Ansatz (vgl. Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler , Strafvollzug, 3. Auflage, Bern 2016, S. 307; Thomas Noll/Ueli Graf/Matthias Stürm/Frank Urbaniok , Anforderungen an den Vollzug stationärer Massnahmen in einer geschlossenen Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2008 S. 1555). In einer stationären therapeutischen Behandlung leben und arbeiten die Klienten bzw. Gefangenen zusammen und gestalten ein geführtes Zusammenleben, welches sich an milieutherapeutischen Überlegungen orientiert. Die Therapie findet nicht nur isoliert in den Therapieräumen während der Therapiestunde statt, sondern gewissermassen rund um die Uhr - im Wohnpavillon, am Arbeitsplatz und in Gruppen- und Einzeltherapiestunden. Eine stationäre Therapie besteht aus insgesamt drei Elementen: 1. (intensive) deliktorientierte Behandlungsangebote möglichst im Gruppensetting, 2. komplementär auf die Persönlichkeit abgestimmte allgemeine psychotherapeutische Behandlungsinterventionen und 3. stationärer Behandlungsteil im Sinne eines systematischen milieutherapeutischen Angebots. Die Massnahmezentren (wie vorliegend die Klinik B.____) arbeiten nach milieutherapeutischen Grundsätzen (vgl. Noll/Graf/Stürm/Urbaniok , Anforderungen an den Vollzug stationärer Massnahmen in einer geschlossenen Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB, a.a.O., S. 1555). 5.2 Der Vollzug der Massnahmen hat sich nach den konkreten Bedürfnissen im Einzelfall zu richten (Art. 90 ff. StGB) und kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber bringt in Art. 90 StGB zum Ausdruck, dass die berufliche und soziale Eigenständigkeit der psychisch kranken Straftäter zu erhalten oder zu fördern ist, damit sich der Betroffene nach Beendigung der Behandlung im Leben draussen zurechtfinden kann. Demgemäss gehören Freizeit- und Beschäftigungsmöglichkeiten in den spezialisierten Kliniken mit forensischen Abteilungen zum Konzept. Therapeutische Institutionen sind nach einem Stufensystem organisiert. Den Patienten wird eine zunehmende Zahl von Privilegien gewährt, es kann zu einer Verlegung aus Stationen mit vielen Restriktionen in solche mit mehr Freizügigkeit kommen, wo unter Umständen auch Urlaub gewährt werden kann. Privilegien und Lockerungen dienen der Motivation des Betroffenen, sie stellen eine Belohnung dar für Wohlverhalten und Therapiebereitschaft. Daneben kommt ihnen auch die Bedeutung einer Therapie insofern zu, als der Umgang mit grösserer Bewegungsfreiheit und der Kontakt mit anderen geübt werden kann. Schliesslich lassen sich auch Rückschlüsse auf den Zustand des Betroffenen daraus ziehen, wie er seine Freiheit nutzt. Art. 90 StGB bezieht sich auf Lockerungen während des stationären Verlaufs einer Behandlung. Gemäss Art. 90 Abs. 2 StGB wird zu Beginn des Vollzugs der Massnahme zusammen mit dem Eingewiesenen ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung. Bestandteil einer Therapie ist die schrittweise konkrete Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft. Dabei sollen die in der Therapie erlernten Verhaltensmuster unter Beobachtung und Kontrolle in die Tat umgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Marianne Heer , in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 90 N 5 ff.). 5.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegenüber der Klinik betreffend Nichtdurchführung einer Therapie bzw. ungenügender Therapieintensität erweisen sich als offensichtlich aktenwidrig. Dem aktuellen Therapiebericht ist zum formellen Behandlungssetting zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2016 auf der geschlossen geführten, forensisch-psychiatrischen Station befindet. Der Stationsalltag wird nach milieutherapeutischem Konzept gestaltet und der Beschwerdeführer wird innerhalb eines Bezugspersonensystems unterstützt, indem regelmässige Bezugspersonengespräche stattfinden. Zudem wird ein einzeltherapeutisches Gespräch von einer Stunde pro Woche durchgeführt oder es werden mehrere kurze Gespräche unter der Woche auch nach Bedarf angeboten. Der Therapeut und die pflegerische Bezugsperson arbeiten eng zusammen und führen bei Bedarf auch gemeinsame Gespräche mit dem Beschwerdeführer. Die Therapie ist verhaltenstherapeutisch mit deliktorientiertem Schwerpunkt ausgerichtet und es finden regelmässig interdisziplinäre Besprechungen, Supervisionen und Fallbesprechungen statt. Weiter finden eine Psychopharmakotherapie, eine tägliche Arbeitstherapie (derzeit auf 60 Minuten täglich in der Aktivierungsgruppe beschränkt), eine wöchentliche Bewegungstherapie und eine wöchentliche Maltherapie in der Gruppe statt. Die pflegerische Bezugsperson arbeitet zudem täglich mit dem Beschwerdeführer an sozial-rehabilitativen Themen (Therapieverlaufsbericht Klinik B.____ vom 12. Februar 2018). 5.4 Auch der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobene Vorwurf, sein Mandant werde durchgehend ins Zimmer eingeschlossen (ohne anfechtbare Verfügung und ohne Therapie), erweist sich als haltlos. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 von einem Einer- in ein Zweierzimmer gewechselt hat (Therapiebericht vom 7. Juli 2017 S. 3) und sich der Beschwerdeführer innerhalb der geschlossenen Abteilung frei bewegen kann. Lediglich bei psychotischen Schüben musste der Beschwerdeführer vorübergehend in ein sogenanntes Intensivzimmer verbracht werden, was jeweils medizinisch indiziert war. Über diesen Sachverhalt hat die Sicherheitsdirektion den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Übrigen bereits mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 informiert. 6. Zu klären bleibt, ob die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 10. August 2017 zu Recht die anbegehrten "Vollzugslockerungen" verweigert hat. 6.1 Beim Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Begutachtung vom 29. Juni 2016 eine chronisch kontinuierlich verlaufende paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.00) diagnostiziert, wobei sich gemäss Gutachten das Ausmass dieser Störung besonders schwerwiegend auf die Lebensführung auswirkt, zumal sich die Störung bisher als ausgesprochen therapieresistent erwiesen hat. Diese Diagnose bestätigten die behandelnden Ärzte im Therapieverlaufsbericht vom 7. Juli 2017. Zusätzlich stellten die behandelnden Ärzte im Verlaufsbericht die Diagnosen: "Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Konsum (ICD-10 F 12.1)" und "Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch". 6.2 Aus dem - vor dem Erlass der Verfügung der Sicherheitsdirektion - verfassten Therapieverlaufsbericht vom 7. Juli 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer versuchte, die bei Eintritt gezeigte souveräne Fassade aufrechtzuerhalten, was ihm im stationären Setting indes nicht gelang. Er konnte mit Restriktionen nicht umgehen und zeigte ein kindliches Verhaltensmuster, wenn seine Wünsche und Bedürfnisse (mehr Kaffee, lautere Musik, mehr Besuche) nicht sofort befriedigt wurden. Ein Nein konnte der Beschwerdeführer nicht akzeptieren. Er ging von Pfleger zu Pfleger und erhoffte sich irgendwann eine Zusage. Seine Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit waren schwer gestört, und er fragte mehrmals täglich dieselben Dinge und erinnerte sich nicht an eben getroffene Abmachungen. Der Beschwerdeführer berichtete zudem über Wahnwahrnehmungen (Geräusche des Radiators wurden Personen zugeordnet, die über ihn sprachen und aus der Dusche kamen Stimmen, die schlecht über ihn sprachen). Am 24. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer etwa aus, es gehe ihm gut, aber er habe alle vier Tage massive Paranoia - zuvor täglich. Seine Mutter habe ihm das Medikament Truxal empfohlen, das wirke sehr gut, er wolle deshalb unbedingt Truxal. In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers in der Gruppe ergibt sich aus dem Verlaufsbericht vom 7. Juli 2017, dass die Interaktion des Beschwerdeführers durch fehlende Empathie und wenig tolerantes Verhalten geprägt war. Der Beschwerdeführer "dealte" regelmässig mit einem Mitpatienten (Tausch: Zigaretten gegen Kaffee), obwohl er mehrmals zur Unterlassung dieses Verhaltens aufgefordert worden war. Gemäss Therapiebericht vom 7. Juli 2017 war beim Beschwerdeführer unter der schweren Schizophrenie bei mangelnder Krankheitseinsicht und damit einhergehend geringer Medikamenten-Compliance (verstärkt auch ausserhalb des stationären Settings) unter fortgesetztem Drogen-/Koffein-/Alkoholabusus bei gewaltverherrlichender Einstellung mit einer stark erhöhten Rückfallgefahr zu rechnen. Dem Beschwerdeführer fehlte jegliche Krankheitseinsicht. Er fühlte sich ungerecht behandelt, in der Massnahme deplatziert und war stark agitiert. Sodann bestand ein massiver Suchtdruck (nach Kaffee). Gemäss Therapieverlaufsbericht vom 7. Juli 2017 war die Interaktion mit seiner schwierigen Familie dem Genesungsprozess ebenso nicht zuträglich. Geringere Restriktionen betreffend Kontakt zum ungünstigen Umfeld umging der Beschwerdeführer mit Aufträgen an die Familie. Der Beschwerdeführer zeigte sich krankheitsbedingt weder absprachefähig noch zuverlässig. Die Klinik empfahl demgemäss die Fortsetzung der stationären Therapie im geschlossenen Setting (Therapieverlaufsbericht vom 7. Juli 2017). 6.3 Unter den gesamten geschilderten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Sicherheitsdirektion am 10. August 2017 zum Schluss kam, eine weitere Behandlung im stationären Rahmen sei erforderlich, um eine weitere Verbesserung des Zustands zu erreichen. 7.1 Zu klären bleibt - auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diesbezüglich keine substantiierten Rügen erhebt - der Vollständigkeit halber, ob sich seit dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung die Situation des Beschwerdeführers derart verbessert hätte, dass zurzeit weitere Öffnungsschritte angezeigt wären. 7.2 Im Hinblick auf die Klärung dieser Frage hat das Kantonsgericht von der behandelnden Klinik einen aktuellen Therapieverlaufsbericht eingeholt, welcher am 14. Februar 2018 beim Gericht eingegangen ist. 7.3 Aus dem aktuellen Therapieverlaufsbericht der Klinik B.____ vom 12. Februar 2018 ergibt sich zur Legalprognose, dass durch die krankheits- und persönlichkeitsbedingt herabgesetzte Kooperationsfähigkeit beim Beschwerdeführer aktuell weiterhin nur von einer geringen Besserung gesprochen werden könne. Es müsse an den gutachterlichen Einschätzungen (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 29. Juni 2016) eines erhöhten Rückfallrisikos zum jetzigen Zeitpunkt festgehalten werden. Daher solle aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Behandlung im bisherigen Rahmen weitergeführt werden. Die weiteren Ziele im laufenden Jahr seien die weitere Optimierung der Pharmakotherapie, eine Psychoedukation hinsichtlich der Diagnose und Frühwarnsymptome, eine deliktorientierte Psychotherapie, die Etablierung einer Tagesstruktur, die Erprobung von Belastbarkeit, Absprachefähigkeit und Selbstständigkeit, die Förderung der Sozialkompetenz sowie eine Überprüfung und Festigung der Abstinenzabsicht. 7.4 Gemäss dem aktuellen Therapieverlaufsbericht leidet der Beschwerdeführer an einem schwerwiegenden Krankheitsbild, bestehend aus schizophrenen und dissozialen Anteilen, welches sein soziales Leben gesamthaft stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Massnahmewilligkeit als wiederkehrend ambivalent erlebt worden, und die Massnahmefähigkeit sei mehrfach in Frage gestellt worden, da von einem langen Massnahmeverlauf auszugehen und weiterhin unklar sei, in welchem Ausmass eine Persönlichkeitsentwicklung erreicht werden könne. Im gesamten Verlauf habe sich jedoch eine gewisse Beruhigung im Behandlungsumfeld eingestellt. In den letzten zwei Monaten habe sich ein positiver Verlauf in kleinen, bescheidenen Schritten eingestellt. Hierdurch habe der Beschwerdeführer innerhalb des Behandlungsteams wieder an Akzeptanz gewinnen können und es würden sich langsam die Voraussetzungen für eine Lockerung in Form von zeitbegrenzten, begleiteten Arealausgängen entwickeln. Diese würden bei nachhaltiger Stabilität beantragt. Eine Behandlung werde weiterhin nur in einem sehr eng strukturierten Rahmen in kleinen Schritten möglich sein. Lockerungsschritte würden durch das Behandlerteam sorgfältig evaluiert und der Beschwerdeführer werde in besonders langsamen Öffnungsschritten erprobt. Aktuell verfüge der Beschwerdeführer über die sogenannte Lockerungsstufe 2 des Massnahmevollzugsplans. Das heisse, dass sich der Beschwerdeführer auf der Station alleine und im geschlossenen Garten täglich unter Begleitung aufhalten dürfe. Es werde eine Fortsetzung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auf der geschlossenen Abteilung empfohlen. 7.5 Hinsichtlich der aktuellen psychischen und physischen Verfassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Therapieverlaufsbericht vom 12. Februar 2018, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und vollständig orientiert sei. Es bestünden aber mnestische Defizite für komplexere Inhalte und das Langzeitgedächtnis (Delikte) sowie herabgesetzte Aufmerksamkeitsfunktionen. Die Konzentrationsfähigkeit könne nur über kurze Zeit aufrechterhalten werden (max. 15-20 Minuten). Im Kontakt sei der Beschwerdeführer stimmungsabhängig offen und ausreichend schwingungsfähig. Psychomotorisch zeige er sich ruhig und Gespräche würden in der Regel nicht mehr zu Anspannungszuständen führen, auch nicht, wenn sich der Beschwerdeführer unverstanden fühle. Aggressive und impulsive Verhaltensmuster seien nicht erkennbar. Inhaltliche Denkstörungen in Form eines wahnhaften Erlebens könnten aber nicht sicher ausgeschlossen werden. Krankheits- und Behandlungseinsicht seien ansatzweise vorhanden. 7.6 Aus dem aktuellen Therapieverlaufsbericht erhellt, dass der Beschwerdeführer nun aufgrund seiner fortdauernden stationären Behandlung gewisse Fortschritte gemacht hat und sich insgesamt eine leichte Verbesserung seines Zustands abzeichnet. Diese erscheinen aber noch nicht als ausreichend stabil, um gestützt auf den Therapieverlaufsbericht vom 12. Februar 2018 weitere Vollzugsöffnungen bewilligen zu können, zumal die therapeutische Behandlung noch zu wenig fortgeschritten erscheint, dass von einer vertieften Einsicht in die Störungsproblematik und einer Deliktsaufarbeitung ausgegangen werden kann. Vielmehr wird es Aufgabe der Klinik sein, wie von dieser angekündigt, im Falle einer Stabilisierung des verbesserten Zustands des Beschwerdeführers ihrem Vollzugs- und Therapiekonzept entsprechend zu gegebener Zeit bei der Sicherheitsdirektion einen Antrag auf Genehmigung der Vollzugsstufe 3 zu stellen. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.1 Hinsichtlich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Dies insbesondere in Anbetracht der vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhobenen Rügen, auf welche zu einem wesentlichen Teil nicht eingetreten werden konnte (siehe vorne E. 1.3, 1.4 und 1.6) und welche sich im Übrigen weitgehend als aktenwidrig herausstellten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Schluss gelangte, dass das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sei. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie der Notwendigkeit der Verbeiständung. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu bezahlen (§ 20 Abs. 3 VPO). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 30. April 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_453/2018) erhoben.