Rechtsverbeiständung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2018 810 17 327
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Mai 2018 (810 17 327) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Rechtsverbeiständung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Blattner, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz Betreff Rechtsverbeiständung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 22. November 2017) A. C.____ (geboren 2007) ist der gemeinsame Sohn von D.____ und A.____. Die Kindseltern leben seit 2009 getrennt und sind seit 2014 geschieden. Mit Scheidungsurteil vom 20. Februar 2014 wurde die elterliche Sorge über C.____ der Kindsmutter zugeteilt und dem Kindsvater ein Besuchsrecht alle zwei Wochen, jeweils von Samstag um 9.00 Uhr bis Sonntag um 19.00 Uhr, eingeräumt. Weiter wurde die im Eheschutzverfahren errichtete Erziehungsbeistandschaft für C.____ bestätigt und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) angewiesen, eine geeignete Person als Beiständin oder als Beistand zu ernennen bzw. zu bestätigen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts B.____ vom 20. Februar 2014). Mit Entscheid vom 5. Mai 2014 ernannte die KESB E.____ als Beiständin und übertrug ihr folgende Aufgaben: Die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen; die Eltern bei der Umsetzung der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen und im Streitfall auch zu entscheiden, insbesondere über den Zeitpunkt und die jeweilige Dauer der Ferien, sowie gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Umstände zu stellen. B. Die Beiständin beantragte der KESB im Dezember 2015 bzw. im November 2016 die Sistierung bzw. die Überprüfung der Besuchs- und Ferienrechtsmodalitäten. Der in diesem Zusammenhang durch die KESB eingeholte Abklärungsbericht vom 20. Februar 2017 schloss mit der Empfehlung, keine Anpassung des Besuchs- und Ferienrechts vorzunehmen. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 beantragte die Kindsmutter der KESB, es sei eine neue Beistandsperson für C.____ zu ernennen und eventualiter dem Kindsvater lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 9. November 2017 zeigte Michael Blattner, Advokat, der KESB an, dass A.____ ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte am 17. November 2017 die erforderlichen Belege ein. E. Mit Entscheid der KESB vom 22. November 2017 wurde das Gesuch auf unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Michael Blattner abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). F. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Michael Blattner, mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: Es sei Ziffer 1 des Entscheids vom 22. November 2017 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Unterzeichnenden im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen; 2. Eventualiter sei Ziffer 1 des Entscheids der Vorinstanz vom 22. November 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer im Unterliegensfall die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen und er somit von der Leistung eines Kostenvorschusses zu dispensieren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der Vorakten. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. H. Am 24. Januar 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 7. März 2018 wurde festgestellt, dass der Fall spruchreif sei. J. Am 21. März 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist vorliegend ein Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und damit ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Gemäss § 43 Abs. 2 bis lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Zwischenverfügungen betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden. Voraussetzung ist, dass das Kantonsgericht in der Hauptsache zuständig ist. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen (End-)Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig, und deshalb unterliegt auch der vorliegende Zwischenentscheid der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Bei der bundesrechtlich nicht geregelten Anfechtung von Zwischenverfügungen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (Art. 450f ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB; vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7084). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Verwaltungsverfahren der kostenlose Beizug eines Anwalts zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Die Voraussetzungen umschreibt das kantonale Recht gleich wie die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (Art. 29 Abs. 3 BV), so dass der erhobene Anspruch gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV, und zwar in rechtlicher Hinsicht frei, geprüft werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers unbestritten und geht auch aus den Akten hervor. Im streitgegenständlichen Zwischenentscheid vom 22. November 2017 verneinte die Vorinstanz jedoch das Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit zum Beizug einer Rechtsvertretung. 2.2 Umstritten ist somit einzig die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung für das vorinstanzliche Verfahren. Die bedürftige Partei hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andernfalls nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. März 2016 [ 810 15 270] E. 4.2 ; Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 70 zu Art. 29 BV). Zu berücksichtigen ist auch das Prinzip der Waffengleichheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.2). Danach ist dem Gesuchsteller ein Rechtsbeistand zu bestellen, sofern die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008). Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_384/2015 vom 24. September 2015; 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2; BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Geltung dieses Grundsatzes rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b; Martin Kayser , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 33 zu Art. 65 VwVG). 3.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgrund fehlender Notwendigkeit ab. In der Begründung führte sie zunächst aus, dass im vorliegenden Fall eine Erziehungsbeiständin eingesetzt worden sei und der Kindsvater sich bei Fragen und Anliegen an diese habe wenden können. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die Situation regelmässig stabilisiert und immer wieder ein Besuchsrecht habe ermöglicht werden können. Schliesslich vertritt sie die Auffassung, dass das Prinzip der Waffengleichheit vorliegend nicht zum Tragen komme, weil der Antrag der Kindsmutter auf unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt worden sei. Demzufolge erweise sich eine rechtliche Verbeiständung des Kindsvaters als nicht notwendig. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der faktische, sich zum dritten Mal jährende und durch die Kindsmutter mutmasslich grundlos veranlasste Entzug des persönlichen Verkehrs für mehrere aufeinanderfolgende Besuchswochenenden stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechtsposition dar. Aus diesem Grund sei weder eine erhöhte Komplexität auf tatsächlicher noch auf rechtlicher Ebene zusätzlich erforderlich. Die Vorinstanz habe zwar auf einen schweren Eingriff erkannt, die unentgeltliche Verbeiständung jedoch verweigert, was eine Rechtsverletzung darstelle. Selbst wenn das Vorliegen eines schweren Eingriffs zu verneinen wäre, würde sich vorliegend eine Rechtsvertretung aufgrund der tatsächlichen Schwierigkeiten als notwendig erweisen. Diesbezüglich macht er geltend, er habe aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter seit der Scheidung keinen einzigen Ferientag mit seinem Sohn verbringen können. Sämtliche Interventionen - auch seitens der KESB - seien bislang erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund sei von erheblichen Schwierigkeiten in vorwiegend tatsächlicher Hinsicht auszugehen, deren Überwindung ihm ohne anwaltliche Hilfe nicht mehr zumutbar sei. Überdies verkenne die Vorinstanz, dass bei anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei auch dem Gesuchsteller auf Antrag hin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei, da nur so dem prozessualen Prinzip der Waffengleichheit Rechnung getragen werden könne. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz schliesslich darin, dass er sich bei Fragen oder Anliegen an die Beiständin hätte wenden können. Die Beiständin habe die verfahrene Situation zwischen den Kindseltern nachweislich nicht entspannen können, was auch die Kindsmutter erkannt habe, welche einen Antrag auf Beistandswechsel gestellt habe. Seit dem Sommer 2017 seien seitens der Beiständin keine Handlungen mehr erfolgt und es sei mit Nachdruck zu betonen, dass er sich in der Vergangenheit wiederholt erfolglos an die Beiständin gewandt habe. Der neu eingesetzte Beistand sei zudem noch nicht ernannt und deshalb seien die Eltern nach wie vor auf sich alleine gestellt gewesen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe ihm somit keine Anlaufstelle zur Verfügung gestanden. 3.3 Das erstinstanzliche hängige Kindesschutzverfahren hat die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn sowie die Anordnung einer kindeswohlorientierten Beratung für die Kindseltern zum Gegenstand. Der Kindsvater leitet einen schweren Eingriff in seine Rechtsposition aus der allfälligen Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ab. Ein schwerer Eingriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird beispielsweise in Verfahren betreffend den Entzug der elterlichen Sorge angenommen (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.3.2). Die Eingriffsintensität bei einer allfälligen Einschränkung des Besuchsrechts erweist sich demgegenüber als (deutlich) geringer als etwa bei einem Entzug der elterlichen Sorge. Zu beachten ist ferner, dass es vorliegend nicht darum geht, ob überhaupt ein Besuchsrecht des Kindsvaters stattfinden wird oder nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Wille des Kindes bei der Regelung des Besuchsrechts von grosser Bedeutung ist. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Einem konstant und nachdrücklich geäusserten Willen darf nach der Rechtsprechung jedenfalls bei älteren Kindern im Grundsatz Rechnung getragen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2; 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4 und 4.5 mit weiteren Hinweisen). Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass C.____ sich immer wieder für ein Besuchsrecht ausgesprochen hat. Nichts anderes hat die Kindsmutter in ihrem Antrag vom 6. Juli 2017 (S. 3) ausgeführt. Vor diesem Hintergrund vermag eine allfällige Massnahme im Kindesschutzverfahren betreffend den persönlichen Verkehr mit seinem Sohn die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht besonders stark zu beeinträchtigen, was auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 präzisierend dargelegt hat. Aufgrund der relativ schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers ist demzufolge zu prüfen, ob im vorliegenden Fall besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen. 3.4 Hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten kann vorab festgestellt werden, dass die Akten weder besonders umfangreich noch kompliziert sind. Überdies weist das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen keine komplexen Fragestellungen auf. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Angelegenheit in tatsächlicher Hinsicht zwischenzeitlich eine Unübersichtlichkeit und Komplexität erreicht habe, welcher er ohne anwaltliche Vertretung nicht mehr gewachsen sei. Dem ist zu widersprechen: Der Beschwerdeführer war bisher ohne weiteres in der Lage, seine Rechte in Bezug auf den persönlichen Verkehr und dessen Modalitäten selbständig wahrzunehmen. Darüber hinaus konnte die Situation - wie die KESB zutreffend ausgeführt hat - regelmässig stabilisiert und ein Besuchsrecht ermöglicht werden. Weiter ist zu bedenken, dass jedes Kindesschutzverfahren eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 140 III 241 E. 2.1) und damit eine Ausnahmesituation voraussetzt. Allein der Umstand, dass sich der Kindsvater - nicht zuletzt wegen der wiederkehrenden und kräfteraubenden Konflikte zwischen den Kindseltern - in einer schwierigen Situation befindet, vermag die Notwendigkeit der Vertretung jedoch nicht zu begründen. Solche Belastungen der Eltern sind letztlich jedem Kindesschutzverfahren inhärent. Weshalb der Beschwerdeführer sich in einer besonders schwierigen Situation befinden soll, welche es trotz des vorliegend anzuwendenden strengen Massstabes notwendig machen würde, ihm eine unentgeltliche Vertretung beizuordnen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Ansonsten wäre eine solche in jedem Kindesschutzverfahren anzuordnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 6.2.1 f. und 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publiziert in: BGE 142 V 342). Auch gestützt auf die Verfahrensakten ist nicht ersichtlich, dass das vorliegende Verfahren im Gegensatz zu anderen Kindesschutzverfahren besonders kompliziert wäre, sodass trotz der Geltung der Untersuchungs- und der Offizialmaxime der Beizug einer Rechtsvertretung notwendig wäre. Der vorliegende Fall betrifft ein Kind, eine KESB und ein Verfahren, welches durch Anträge der Kindsmutter ausgelöst wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, sich an die KESB oder die Beiständin resp. den Beistand zu wenden. Bei der KESB handelt es sich um eine Fachbehörde, die unter anderem für solche Fragen, wie sie sich vorliegend stellen, geschaffen wurde und die aufgrund ihrer neutralen Ausrichtung und ihrer fachlichen Kompetenz bestens als Anlaufstelle geeignet ist (vgl. auch KGE VV vom 2. März 2016 [ 810 15 270] E. 6.3 ). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ihm habe keine Anlaufstelle zur Verfügung gestanden, obwohl er selber ausführt, sich mehrfach (erfolglos) an die Beiständin gewandt zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob seinen Interventionen Erfolg beschieden war oder nicht. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer eine kompetente Anlaufstelle nutzen konnte und er die sachliche Tragweite der Angelegenheit verstanden hat, was nach den vorstehenden Schilderungen zu bejahen ist. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, nach dem erfolgten Antrag auf Beistandswechsel im Sommer 2017 seien keine Tätigkeiten seitens der Beiständin mehr erfolgt, ändert das nichts an den vorstehenden Überlegungen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erhellt aus den vorstehenden Ausführungen, dass er die Möglichkeit hatte, sich an die Beiständin zu wenden. Ferner kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich im betroffenen Zeitraum im Austausch mit der Vizepräsidentin der KESB befunden hat. Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend eine sachliche Notwendigkeit für die rechtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz nicht ausgewiesen. 3.5 Unberechtigt ist der Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe aufgrund des Prinzips der Waffengleichheit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weil die Kindsmutter anwaltlich vertreten sei. Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es nicht um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege an sich, sondern - wie vorliegend - um die unentgeltliche Verbeiständung geht und die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 8.3 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist mit der KESB festzuhalten, dass der von der Kindsmutter geltend gemachte Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung verneint und das entsprechende Begehren abgewiesen wurde (vgl. Entscheid der KESB vom 13. November 2017). Demzufolge vermag der Beschwerdeführer auch aus dem massgeblichen Prinzip der Waffengleich nichts Entscheidendes für sich abzuleiten. 3.6 Insgesamt ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung in der vorliegenden Angelegenheit weder durch einen schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers belegt noch ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von tatsächlichen Schwierigkeiten nicht fähig gewesen wäre, die Angelegenheit selber zu bewältigen. Die in der Urteilserwägung 3.1 hiervor aufgeführten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kumulativ vorliegen, so dass sich die Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - mangels Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit - erübrigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und demzufolge hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht verweigert. 4.1.1 Im Weiteren ist über das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche gründen überdies in § 22 VPO. § 22 Abs. 1 Satz 2 VPO verweist bezüglich der Darlegung der Mittellosigkeit auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. Art. 119 Abs. 2 ZPO. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Lebensunterhaltes für sie und ihre Familie notwendig sind ( Steinmann , a.a.O., N 68 zu Art. 29 BV; Bernhard Waldmann , in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 77 zu Art. 29 BV). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Am 8. Januar 2018 reichte er das entsprechende Gesuchsformular und die (weiteren) erforderlichen Belege ein. In Berücksichtigung dieser Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren hinreichend dargetan. 4.1.2 Dagegen wird weder in der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 noch in der Eingabe vom 8. Januar 2018 substantiiert auf die sachliche Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung und die Nichtaussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde eingegangen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde ( Steinmann , a.a.O., N 69 zu Art. 29 BV). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erforderlich, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Verfahren daher aussichtslos erscheint respektive kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 139 III 475 E. 2.2). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil dieser nichts kostet (Kayser , a.a.O., N 22 ff. zu Art. 65 VwVG). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 139 III 475 E. 2.2, 138 III 217 E. 2.2.4; Daniel Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 333). Der vorliegenden Beschwerde liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, dass der angefochtene Entscheid der KESB einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dargestellt habe, weshalb eine anwaltliche Vertretung in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs notwendig gewesen sei. Wie dargelegt, wurde gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch weder besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen (vgl. E. 3.5 hiervor) noch haben sich komplexe Tat- oder Rechtsfragen gestellt (vgl. E. 3.6 hiervor). Was den persönlichen Verkehr betrifft, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.5), welche aufzeigen, dass der Beschwerde wenig Aussicht auf Erfolg beschieden war. Da die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der dritten Anspruchsvoraussetzung, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. 4.2 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin