Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgten.
E. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.).
E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Mazedonien kein Staatsvertrag besteht, der den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde.
E. 3.3 In besonderen Fällen können ausländische Staatsangehörige indessen aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Vorliegend ist aber mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht gegeben sind. Ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind weder eine im Sinne der Rechtsprechung verlangte besondere Integration der Beschwerdeführenden ersichtlich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1) noch haben sie hier minderjährige Kinder oder solche in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Entsprechend ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht eröffnet.
E. 4 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
E. 4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Trotz des Wortlauts stellt aber nicht bereits jede geringfügige Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund dar. Vielmehr muss diese sowohl bezüglich ihrer Höhe als auch ihrer Dauer eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Für den Widerruf einer Bewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist hinsichtlich der Dauer neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person erhebliche finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 48 f. zu Art. 62 AuG mit Hinweisen; vgl. Ziff. 8.3.1 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration, Bern 2013 [Stand: 3. Juli 2017, Weisungen AuG]; Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4). Das Kantonsgericht wendet die erhöhten Anforderungen an die Erheblichkeit für den Entzug einer Niederlassungsbewilligung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auf den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen an, obschon dies vom Gesetzeswortlaut nicht verlangt wäre (KGE VV vom 18. November 2009 [810 09 127], E. 6 ff.; BLKGE 2009 Nr. 52). Hinsichtlich der Höhe kann ein Sozialhilfebezug bereits ab einem Betrag von Fr. 50‘000.-- als erheblich gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016, E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3).
E. 4.2 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführenden hätten gemäss Schreiben vom 24. Oktober 2016 der Sozialberatung E.____ seit März 2008 bis zum angefochtenen Entscheid zwischenzeitlich Leistungen von der Sozialhilfebehörde in der Höhe von rund Fr. 215‘000.-- bezogen. Ausserdem hätten sie bereits im Zeitraum zwischen Juni 1995 und November 2001 einen Betrag von rund Fr. 115‘000.-- bezogen. Die Beschwerdeführenden hätten damit allein mit dem Sozialhilfebezug der letzten neun Jahre die Schwelle der Erheblichkeit deutlich überschritten, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt sei.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass die Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen die Schwelle der Erheblichkeit überschritten habe. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs könne rückblickend zwar von einem solchen gesprochen werden. Doch sei in diesem Zusammenhang auch eine Zukunftsprognose anzustellen. Unter Berücksichtigung der Ablösung von der Sozialhilfebehörde per 1. März 2017 und der Arbeitsvermittlungsmassnahme seitens der IV-Stelle müsse die Zukunftsprognose hinsichtlich ihrer finanziellen Unabhängigkeit als positiv qualifiziert werden. Damit bestehe vorliegend keine Gefahr mehr, dass sie erneut von der Sozialhilfe abhängig würden. Entsprechend sei ihre Sozialhilfeabhängigkeit nicht als dauerhaft zu qualifizieren, womit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG entfalle.
E. 4.4 Hinsichtlich der bisherigen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwischen Juni 1995 und November 2001 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 115‘000.-- bezogen. Im April 2000 fand die Beschwerdeführerin eine Teilzeitanstellung bei der Gemeinde B.____ mit einem Pensum von ca. 7 Stunden pro Woche bei einem Bruttolohn von Fr. 21.05 pro Stunde (vgl. Arbeitsvertrag mit der Gemeinde B.____ vom 14. April 2000) und im November 2001 fand der Beschwerdeführer eine Anstellung bei der Firma C.____ AG mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 4‘100.-- (vgl. Arbeitsvertrag mit der C.____ AG vom 21. November 2001). Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle finanzierte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab August 2008 eine Arbeitsvermittlungsmassnahme, welche im Februar 2009 erfolglos beendet werden musste. Von März 2008 bis zum vorliegend streitgegenständlichen Entscheid bezogen die Beschwerdeführenden Leistungen der Sozialhilfebehörde in der Höhe von rund Fr. 215‘000.--. Am 1. März 2017 meldeten sich die Beschwerdeführenden bei der Sozialhilfebehörde ab. Derzeit werden sie gemäss eigenen Angaben von ihren Kindern finanziell unterstützt (Beilage 5 des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Februar 2017). Gestützt auf die Aktenlage muss entsprechend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden derzeit – mit Ausnahme der Unterstützungsleistungen durch die Kinder in unbekannter Höhe – keine Einkommensquelle haben. Demzufolge vermögen die Beschwerdeführenden, abgesehen von einem Gesuch um Arbeitsvermittlung bei der IV-Stelle, keinerlei Pläne oder Vorschläge vorzubringen, wie sie für die Zukunft ihre finanzielle Situation verbessern könnten. Der Auffassung der Beschwerdeführenden, das Arbeitsvermittlungsgesuch würde die Zukunftsprognose bereits positiv ausfallen lassen, kann nicht gefolgt werden, musste doch bereits im Februar 2009 eine von der IV-Stelle finanzierte Arbeitsvermittlungsmassnahme des Beschwerdeführers erfolglos beendet werden. Der Beschwerdeführer muss sich ausserdem entgegenhalten lassen, dass er während der laufenden Abklärungen durch die IV-Stelle seine (verbleibende) Arbeitsfähigkeit in keiner Weise eingesetzt hat. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als er hierfür während des ausländerrechtlichen Verfahrens mehrere Jahre Zeit und Gelegenheit gehabt hätte. Nicht besonders ins Gewicht fällt dabei vorliegend, dass sich die Beschwerdeführenden per 1. März 2017 von der Sozialhilfe abgemeldet haben und seither ohne Unterstützung auskommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.4). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie würden derzeit von ihren Kindern finanziell unterstützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Unterstützung mangels eines rechtswirksamen Bürgschaftsvertrages oder ähnlicher vertraglicher Verpflichtungen nicht durchsetzbar ist. Die finanzielle Unterstützung durch die Kinder vermag die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden somit nicht nachhaltig zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.4). Die Bedürftigkeit wird demnach voraussichtlich weiter andauern und fiele spätestens dann wieder auf die öffentliche Hand zurück, wenn die Kinder ihre Unterstützungsleistungen einstellten. Der Beschwerdegegner bejahte daher zu Recht das Bestehen einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. Damit sind die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gegeben.
E. 5 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 10 ff. zu Art. 96). Infrage kommende öffentliche Interessen sind vorliegend das Durchsetzen der Einwanderungspolitik der Schweiz sowie der Schutz des Fiskus und der notwendigen Mittel für die Aufrechterhaltung des sozialen Netzes vor zukünftiger Belastung (KGE VV vom 18. November 2009 [810 09 127] E. 7.2). Bei den privaten Interessen stellt sich im Rahmen des Widerrufs oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG insbesondere die Frage des Selbstverschuldens. Fälle unverschuldeter Notlage sollen nicht zum Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen hinsichtlich der Frage des Verschuldens geltend, dass zwischen den medizinischen Diagnosen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers und den im medizinischen Gutachten der Advanced Studies Insurance Medicine (Asim-Gutachten) vom 14. April 2014 gestellten Diagnosen eine grosse Diskrepanz bestehe. Das Asim-Gutachten bildete zwar Grundlage für den Entscheid der IV-Stelle, es entspreche aber einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, für die Frage des Verschuldens einzig auf das Asim-Gutachten abzustellen. So hätten sämtliche den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte beim ihm eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden festgestellt (vgl. den Verlaufsbericht Dr. F.____ vom 5. August 2016 sowie den Bericht Dr. G.____ vom 25. August 2016).
E. 5.2 Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich aus, dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig eine Arbeitsfähigkeit von 80% bescheinigt worden sei, weswegen er sich auf diese Feststellung habe stützen dürfen. Trotz der festgestellten Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer es aber während zehn Jahren unterlassen, Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Lebensunterhalt ohne Hilfe der öffentlichen Hand zu bestreiten. Ausserdem treffe auch die Beschwerdeführerin ein Verschulden, da sie es unterlassen habe, Anstrengungen zu unternehmen, ihr Arbeitspensum als Reinigungskraft zu erhöhen. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei daher selbstverschuldet.
E. 5.3 Im fraglichen Asim-Gutachten vom 14. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom im linken Bein, eine massive Adipositas sowie ein metabolisches Syndrom attestiert. Ausserdem wurden unter anderem ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine remittierte depressive Episode sowie die Vortäuschung einer psychischen Störung aus instrumentellen Gründen diagnostiziert. Das Gutachten kam unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und Befunde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten im Umfang von 80% arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer hat seine Rügen bezüglich der Widersprüche zwischen dem Asim-Gutachten und den Diagnosen seiner behandelnden Ärzte bereits in einem separaten früheren Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vorgebracht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. Juli 2015 [720 15 142]). Dieses hat sich in seinem Entscheid eingehend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt und festgehalten, dass diese nicht zu hören sind. Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2015 vom 9. Oktober 2015). Insbesondere sind den beiden ärztlichen Berichten aus dem Jahr 2016 der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers keine Vorbringen zu entnehmen, welche im erwähnten IV-Verfahren nicht bereits berücksichtigt worden wären. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdeführenden nicht zu hören und mit dem Beschwerdegegner festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz Arbeitsfähigkeit von 80% keine Anstrengungen unternommen hat, seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selber zu bestreiten. Damit hat er sich weder um Schadensminderung gegenüber der öffentlichen Hand noch um Verbesserung seiner eigenen Situation für sich und seine Familie bemüht, obschon ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist aktenkundig, dass sie seit April 2000 mit einem Teilzeitpensum als Putzkraft bei der Gemeinde B.____ angestellt war. Derzeit verfügt sie über keine Arbeitsstelle und es bestehen auch keine Indizien, dass sie sich um den Erhalt einer Arbeitsstelle bemüht hätte. Darüber hinaus kann aufgrund der bisherigen Teilzeitanstellung nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – selbst wenn sie einer entsprechenden (Teilzeit-)Anstellung nachgehen würde – die Ablösung von der Sozialhilfe zu bewirken vermögen würde. Es ist damit mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass beide Beschwerdeführenden ein Verschulden trifft.
E. 5.4 Weiterhin ist zu prüfen, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführenden unter den weiteren Verhältnismässigkeitsaspekten als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 30 Jahren und die Beschwerdeführerin seit rund 25 Jahren in der Schweiz auf. Dabei ist allerdings die lange Dauer des geduldeten Aufenthalts wegen hängiger Rechtsmittelverfahren sowie der Aufenthalt des Beschwerdeführers als Saisonnier zu berücksichtigen. Beides relativiert die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden. Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit 21 Jahren und die Beschwerdeführerin mit 23 Jahren und somit beide erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist sind. Sie sind somit in Mazedonien geboren und aufgewachsen und entsprechend mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen ist festzuhalten, dass ihre volljährigen Kinder hier leben. Darüber hinausgehende persönliche Beziehungen, insbesondere zu Schweizern, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch wurden solche von den Beschwerdeführenden geltend gemacht. In beruflicher Hinsicht kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausüben, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen gebieten würden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 14. Dezember 2016 Betreibungen in der Höhe von Fr. 23‘042.60 sowie offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 25‘962.40 aufwiesen. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden nicht nur beruflich, sondern auch sozial wenig integriert sind. Es liegen ferner keine physischen oder psychischen Leiden vor, die nicht auch mit der medizinischen Versorgung in Mazedonien behandelt werden könnten (vgl. Gutachten der SFH-Länderanalyse, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23. August 2012 sowie Gutachten der SFH-Länderanalyse, Mazedonien: Behandlung von schweren Depressionen vom 23. Dezember 2015). Die Beschwerdeführenden sind mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland vertraut und auch die finanzielle Unterstützung durch ihre Kinder in ihrem Heimatland könnte weiterhin erfolgen und ihnen dort den Start erleichtern. Auch wenn eine Rückkehr der heute 52 und 48 Jahre alten Beschwerdeführenden nach Mazedonien für diese mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist ihnen nach dem Gesagten die Rückkehr nach Mazedonien zumutbar. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz vermögen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung damit nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demzufolge als verhältnismässig. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 6.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 29. März 2017 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen Aufwand von 8.9 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 1‘946.70 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 22.50 und 8% MWSt). 6.3 Die Beschwerdeführenden werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar von Fr. 1‘946.70 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 6. November 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_949/2017) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.07.2017 810 17 26
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. Juli 2017 (810 17 26) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Sozialhilfeabhängigkeit Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Yves Thommen, Gerichtsschreiber i.V. Florian Jenal Beteiligte A.A.____ und B.A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0064 vom 17. Januar 2017) A. A.A.____, mazedonischer Staatsangehöriger, geboren 1965, arbeitete von 1986 bis 1991 in der Schweiz als Saisonnier. Im August 1992 reisten seine Ehefrau, B.A.____, ebenfalls mazedonische Staatsangehörige, geboren 1969, und der älteste gemeinsame Sohn C.A.____, geboren 1992, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Die Ehegatten leben in B.____ und haben drei weitere gemeinsame Kinder: D.A.____, geboren 1993, E.A.____, geboren 1994 und F.A.____, geboren 1996. Die drei jüngeren Kinder sind in der Schweiz zur Welt gekommen. B. Am 24. Juli 1992 erlitt A.A.____ einen Arbeitsunfall, welcher eine Kontusion der rechten Hand zur Folge hatte. Daraufhin gab er seine Erwerbstätigkeit zunächst teilweise und später ganz auf. C. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, damals Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft) forderte sodann zunächst am 22. Februar 1996 sowie am 19. November 1996 A.A.____ schriftlich dazu auf, sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 verwarnte ihn das AfM ausländerrechtlich. Es führte aus, dass er vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt werde und wies ihn darauf hin, dass bei fortgesetzter und erheblicher finanzieller Unterstützung durch die Öffentlichkeit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geprüft werden müsse. D. Mit Verfügung vom 17. April 2000 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und ordnete die Wegweisung der Familie A.____ an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht, damals Verwaltungsgericht), nicht ein (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 [810 2000 307]). E. Am 17. Mai 2001 reichte A.A.____ daraufhin beim AfM ein Wiedererwägungsgesuch ein mit dem Begehren, dass die Wegweisungsverfügung vom 17. April 2000 aufzuheben und ihm sowie seiner Familie die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Das AfM trat auf dieses Gesuch nicht ein (Verfügung des AfM vom 22. Mai 2001). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid vom 21. August 2001 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. F. Am 21. November 2001 stellte A.A.____, vertreten durch Dr. Peter Studer, Rechtsanwalt in Dornach, beim AfM wiederum ein Wiedererwägungsgesuch mit den Begehren, die Aufenthaltsbewilligungen der Familie A.____ seien zu verlängern und es sei ihm vorläufig der Stellenantritt bei der Firma C.____ AG zu bewilligen. Das AfM trat auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verweis auf die bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheide nicht ein. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Juli 2002 ab (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Juli 2002 [810 2002 36]). G. Aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse verlängerte das AfM die Aufenthaltsbewilligungen der Familie A.____ vorläufig bis Ende Juni 2003, unter der Bedingung, dass sie sich klaglos verhalten werde. Das AfM verlängerte in der Folge die Aufenthaltsbewilligungen. H. Am 14. November 2006 erlitt A.A.____ einen Unfall, bei dem er sich eine Verletzung am linken Fussgelenk zuzog. In der Folge meldete er sich am 9. November 2007 zur Arbeitsvermittlung bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle (IV-Stelle), an. Am 11. Dezember 2007 gewährte die IV-Stelle A.A.____ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. In der Folge wurde er der IVB-Behindertenselbsthilfe beider Basel in D.____ zugewiesen und erhielt von der IV-Stelle ein Taggeld. Seit dem 1. März 2008 wurde die Familie A.____ ausserdem von der öffentlichen Hand unterstützt. I. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 verwarnte das AfM die Familie A.____ ausländerrechtlich wegen der wieder eingetretenen Unterstützungsbedürftigkeit. Es wies sie darauf hin, dass im April 2000 bereits eine Wegweisung verfügt, deren Vollzug aber wegen veränderter Einkommensverhältnisse ausgesetzt worden sei, wobei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen explizit unter dem Vorbehalt des klaglosen Verhaltens gestanden habe. Das AfM machte die Familie A.____ ferner darauf aufmerksam, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nach deren Ablauf geprüft werde, sollte die Familie zu diesem Zeitpunkt noch immer von der Sozialhilfebehörde unterstützt werden müssen. J. Vom 19. August 2008 bis zum 18. Februar 2009 begab sich A.A.____ in ein von der IV finanziertes Arbeitstraining. K. Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 wurde A.A.____ und B.A.____ das rechtliche Gehör zur allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen gewährt. L. A.A.____ beantragte daraufhin bei der IV-Stelle mit Schreiben vom 7. August 2009 die nochmalige Prüfung der Rentenfrage. Mit Verfügung vom 6. November 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10% ab. M. Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 gewährte das AfM A.A.____ und B.A.____ erneut das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. N. Da die Familie A.____ in der Zeit zwischen Juni 1995 und November 2001 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 115‘000.-- bzw. seit März 2008 bis Ende Juli 2010 weitere Leistungen in der Höhe von Fr. 88‘877.30 bezogen hatte, verweigerte das AfM der Familie A.____ mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Von der Nichtverlängerung nicht betroffen war der Sohn C.A.____, da dieser inzwischen volljährig war und deshalb einen eigenen Aufenthaltstitel besass. O. Gegen diese Verfügung erhob die Familie A.____ am 25. Oktober 2010 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Begehren, es sei die Verfügung aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie das Verfahren bis zur rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle zu sistieren. P. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte der Regierungsrat mit, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle sistiert werde. Q. Gemäss Verfügung vom 4. März 2015 stellte die IV-Stelle bei A.A.____ einen Invaliditätsgrad von 20% fest und wies entsprechend das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Urteil vom 23. Juli 2015 (720 15 142) ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_693/2015 vom 9. Oktober 2015 nicht ein. R. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 zog das AfM die angefochtene Verfügung in Bezug auf D.A.____ und E.A.____ zufolge Volljährigkeit sowie Loslösung von der Sozialhilfe in Wiedererwägung. S. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde der Familie A.____ vom 25. Oktober 2010 mit Entscheid Nr. 0064 vom 17. Januar 2017 teilweise gut und hob die Verfügung des AfM insoweit auf, als damit die Aufenthaltsbewilligung von F.A.____ nicht verlängert worden war. Im Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. T. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben A.A.____ und B.A.____, neu vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt in Zug und Basel, am 30. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht. In ihrer Beschwerde beantragen sie, dass der Entscheid des Regierungsrats vollumfänglich aufzuheben sei und ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen sie das Begehren, es seien die IV-Akten beizuziehen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli zu gewähren sowie das Verfahren bis zum Abschluss der hängigen Arbeitsvermittlung des Beschwerdeführers durch die IV-Stelle zu sistieren. Zur Begründung führen sie an, es bestünde keine konkrete Gefahr, dass sie auch zukünftig auf Sozialhilfe angewiesen sein würden, da sie einerseits nun nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt würden und andererseits der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle ein Gesuch um Arbeitsvermittlung gestellt habe. U. Mit präsidialer Verfügung vom 1. Februar 2017 wurde das Gesuch um Verfahrenssistierung abgewiesen und zugleich das Gesuch um Beizug der IV-Akten gutgeheissen. V. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Sozialberatung E.____ nach, welche festhielt, dass sie keine Sozialhilfe mehr beziehen würden. W. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdegegner seine Vernehmlassung ein. Darin beantragt er die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge und hält vornehmlich an seinen Ausführungen im streitgegenständlichen Entscheid fest. X. Mit präsidialer Verfügung vom 17. März 2017 wurde die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren bewilligt und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Mazedonien kein Staatsvertrag besteht, der den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. 3.3 In besonderen Fällen können ausländische Staatsangehörige indessen aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Vorliegend ist aber mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht gegeben sind. Ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind weder eine im Sinne der Rechtsprechung verlangte besondere Integration der Beschwerdeführenden ersichtlich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1) noch haben sie hier minderjährige Kinder oder solche in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Entsprechend ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht eröffnet. 4. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. 4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Trotz des Wortlauts stellt aber nicht bereits jede geringfügige Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund dar. Vielmehr muss diese sowohl bezüglich ihrer Höhe als auch ihrer Dauer eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Für den Widerruf einer Bewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist hinsichtlich der Dauer neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person erhebliche finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 48 f. zu Art. 62 AuG mit Hinweisen; vgl. Ziff. 8.3.1 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration, Bern 2013 [Stand: 3. Juli 2017, Weisungen AuG]; Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4). Das Kantonsgericht wendet die erhöhten Anforderungen an die Erheblichkeit für den Entzug einer Niederlassungsbewilligung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auf den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen an, obschon dies vom Gesetzeswortlaut nicht verlangt wäre (KGE VV vom 18. November 2009 [810 09 127], E. 6 ff.; BLKGE 2009 Nr. 52). Hinsichtlich der Höhe kann ein Sozialhilfebezug bereits ab einem Betrag von Fr. 50‘000.-- als erheblich gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016, E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3). 4.2 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführenden hätten gemäss Schreiben vom 24. Oktober 2016 der Sozialberatung E.____ seit März 2008 bis zum angefochtenen Entscheid zwischenzeitlich Leistungen von der Sozialhilfebehörde in der Höhe von rund Fr. 215‘000.-- bezogen. Ausserdem hätten sie bereits im Zeitraum zwischen Juni 1995 und November 2001 einen Betrag von rund Fr. 115‘000.-- bezogen. Die Beschwerdeführenden hätten damit allein mit dem Sozialhilfebezug der letzten neun Jahre die Schwelle der Erheblichkeit deutlich überschritten, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt sei. 4.3 Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass die Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen die Schwelle der Erheblichkeit überschritten habe. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs könne rückblickend zwar von einem solchen gesprochen werden. Doch sei in diesem Zusammenhang auch eine Zukunftsprognose anzustellen. Unter Berücksichtigung der Ablösung von der Sozialhilfebehörde per 1. März 2017 und der Arbeitsvermittlungsmassnahme seitens der IV-Stelle müsse die Zukunftsprognose hinsichtlich ihrer finanziellen Unabhängigkeit als positiv qualifiziert werden. Damit bestehe vorliegend keine Gefahr mehr, dass sie erneut von der Sozialhilfe abhängig würden. Entsprechend sei ihre Sozialhilfeabhängigkeit nicht als dauerhaft zu qualifizieren, womit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG entfalle. 4.4 Hinsichtlich der bisherigen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwischen Juni 1995 und November 2001 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 115‘000.-- bezogen. Im April 2000 fand die Beschwerdeführerin eine Teilzeitanstellung bei der Gemeinde B.____ mit einem Pensum von ca. 7 Stunden pro Woche bei einem Bruttolohn von Fr. 21.05 pro Stunde (vgl. Arbeitsvertrag mit der Gemeinde B.____ vom 14. April 2000) und im November 2001 fand der Beschwerdeführer eine Anstellung bei der Firma C.____ AG mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 4‘100.-- (vgl. Arbeitsvertrag mit der C.____ AG vom 21. November 2001). Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle finanzierte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab August 2008 eine Arbeitsvermittlungsmassnahme, welche im Februar 2009 erfolglos beendet werden musste. Von März 2008 bis zum vorliegend streitgegenständlichen Entscheid bezogen die Beschwerdeführenden Leistungen der Sozialhilfebehörde in der Höhe von rund Fr. 215‘000.--. Am 1. März 2017 meldeten sich die Beschwerdeführenden bei der Sozialhilfebehörde ab. Derzeit werden sie gemäss eigenen Angaben von ihren Kindern finanziell unterstützt (Beilage 5 des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Februar 2017). Gestützt auf die Aktenlage muss entsprechend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden derzeit – mit Ausnahme der Unterstützungsleistungen durch die Kinder in unbekannter Höhe – keine Einkommensquelle haben. Demzufolge vermögen die Beschwerdeführenden, abgesehen von einem Gesuch um Arbeitsvermittlung bei der IV-Stelle, keinerlei Pläne oder Vorschläge vorzubringen, wie sie für die Zukunft ihre finanzielle Situation verbessern könnten. Der Auffassung der Beschwerdeführenden, das Arbeitsvermittlungsgesuch würde die Zukunftsprognose bereits positiv ausfallen lassen, kann nicht gefolgt werden, musste doch bereits im Februar 2009 eine von der IV-Stelle finanzierte Arbeitsvermittlungsmassnahme des Beschwerdeführers erfolglos beendet werden. Der Beschwerdeführer muss sich ausserdem entgegenhalten lassen, dass er während der laufenden Abklärungen durch die IV-Stelle seine (verbleibende) Arbeitsfähigkeit in keiner Weise eingesetzt hat. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als er hierfür während des ausländerrechtlichen Verfahrens mehrere Jahre Zeit und Gelegenheit gehabt hätte. Nicht besonders ins Gewicht fällt dabei vorliegend, dass sich die Beschwerdeführenden per 1. März 2017 von der Sozialhilfe abgemeldet haben und seither ohne Unterstützung auskommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.4). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie würden derzeit von ihren Kindern finanziell unterstützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Unterstützung mangels eines rechtswirksamen Bürgschaftsvertrages oder ähnlicher vertraglicher Verpflichtungen nicht durchsetzbar ist. Die finanzielle Unterstützung durch die Kinder vermag die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden somit nicht nachhaltig zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.4). Die Bedürftigkeit wird demnach voraussichtlich weiter andauern und fiele spätestens dann wieder auf die öffentliche Hand zurück, wenn die Kinder ihre Unterstützungsleistungen einstellten. Der Beschwerdegegner bejahte daher zu Recht das Bestehen einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. Damit sind die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gegeben. 5. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 10 ff. zu Art. 96). Infrage kommende öffentliche Interessen sind vorliegend das Durchsetzen der Einwanderungspolitik der Schweiz sowie der Schutz des Fiskus und der notwendigen Mittel für die Aufrechterhaltung des sozialen Netzes vor zukünftiger Belastung (KGE VV vom 18. November 2009 [810 09 127] E. 7.2). Bei den privaten Interessen stellt sich im Rahmen des Widerrufs oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG insbesondere die Frage des Selbstverschuldens. Fälle unverschuldeter Notlage sollen nicht zum Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1). 5.1 Die Beschwerdeführenden machen hinsichtlich der Frage des Verschuldens geltend, dass zwischen den medizinischen Diagnosen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers und den im medizinischen Gutachten der Advanced Studies Insurance Medicine (Asim-Gutachten) vom 14. April 2014 gestellten Diagnosen eine grosse Diskrepanz bestehe. Das Asim-Gutachten bildete zwar Grundlage für den Entscheid der IV-Stelle, es entspreche aber einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, für die Frage des Verschuldens einzig auf das Asim-Gutachten abzustellen. So hätten sämtliche den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte beim ihm eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden festgestellt (vgl. den Verlaufsbericht Dr. F.____ vom 5. August 2016 sowie den Bericht Dr. G.____ vom 25. August 2016). 5.2 Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich aus, dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig eine Arbeitsfähigkeit von 80% bescheinigt worden sei, weswegen er sich auf diese Feststellung habe stützen dürfen. Trotz der festgestellten Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer es aber während zehn Jahren unterlassen, Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Lebensunterhalt ohne Hilfe der öffentlichen Hand zu bestreiten. Ausserdem treffe auch die Beschwerdeführerin ein Verschulden, da sie es unterlassen habe, Anstrengungen zu unternehmen, ihr Arbeitspensum als Reinigungskraft zu erhöhen. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei daher selbstverschuldet. 5.3 Im fraglichen Asim-Gutachten vom 14. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom im linken Bein, eine massive Adipositas sowie ein metabolisches Syndrom attestiert. Ausserdem wurden unter anderem ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine remittierte depressive Episode sowie die Vortäuschung einer psychischen Störung aus instrumentellen Gründen diagnostiziert. Das Gutachten kam unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und Befunde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten im Umfang von 80% arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer hat seine Rügen bezüglich der Widersprüche zwischen dem Asim-Gutachten und den Diagnosen seiner behandelnden Ärzte bereits in einem separaten früheren Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vorgebracht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. Juli 2015 [720 15 142]). Dieses hat sich in seinem Entscheid eingehend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt und festgehalten, dass diese nicht zu hören sind. Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2015 vom 9. Oktober 2015). Insbesondere sind den beiden ärztlichen Berichten aus dem Jahr 2016 der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers keine Vorbringen zu entnehmen, welche im erwähnten IV-Verfahren nicht bereits berücksichtigt worden wären. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdeführenden nicht zu hören und mit dem Beschwerdegegner festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz Arbeitsfähigkeit von 80% keine Anstrengungen unternommen hat, seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selber zu bestreiten. Damit hat er sich weder um Schadensminderung gegenüber der öffentlichen Hand noch um Verbesserung seiner eigenen Situation für sich und seine Familie bemüht, obschon ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist aktenkundig, dass sie seit April 2000 mit einem Teilzeitpensum als Putzkraft bei der Gemeinde B.____ angestellt war. Derzeit verfügt sie über keine Arbeitsstelle und es bestehen auch keine Indizien, dass sie sich um den Erhalt einer Arbeitsstelle bemüht hätte. Darüber hinaus kann aufgrund der bisherigen Teilzeitanstellung nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – selbst wenn sie einer entsprechenden (Teilzeit-)Anstellung nachgehen würde – die Ablösung von der Sozialhilfe zu bewirken vermögen würde. Es ist damit mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass beide Beschwerdeführenden ein Verschulden trifft. 5.4 Weiterhin ist zu prüfen, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführenden unter den weiteren Verhältnismässigkeitsaspekten als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 30 Jahren und die Beschwerdeführerin seit rund 25 Jahren in der Schweiz auf. Dabei ist allerdings die lange Dauer des geduldeten Aufenthalts wegen hängiger Rechtsmittelverfahren sowie der Aufenthalt des Beschwerdeführers als Saisonnier zu berücksichtigen. Beides relativiert die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden. Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit 21 Jahren und die Beschwerdeführerin mit 23 Jahren und somit beide erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist sind. Sie sind somit in Mazedonien geboren und aufgewachsen und entsprechend mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen ist festzuhalten, dass ihre volljährigen Kinder hier leben. Darüber hinausgehende persönliche Beziehungen, insbesondere zu Schweizern, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch wurden solche von den Beschwerdeführenden geltend gemacht. In beruflicher Hinsicht kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausüben, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen gebieten würden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 14. Dezember 2016 Betreibungen in der Höhe von Fr. 23‘042.60 sowie offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 25‘962.40 aufwiesen. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden nicht nur beruflich, sondern auch sozial wenig integriert sind. Es liegen ferner keine physischen oder psychischen Leiden vor, die nicht auch mit der medizinischen Versorgung in Mazedonien behandelt werden könnten (vgl. Gutachten der SFH-Länderanalyse, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23. August 2012 sowie Gutachten der SFH-Länderanalyse, Mazedonien: Behandlung von schweren Depressionen vom 23. Dezember 2015). Die Beschwerdeführenden sind mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland vertraut und auch die finanzielle Unterstützung durch ihre Kinder in ihrem Heimatland könnte weiterhin erfolgen und ihnen dort den Start erleichtern. Auch wenn eine Rückkehr der heute 52 und 48 Jahre alten Beschwerdeführenden nach Mazedonien für diese mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist ihnen nach dem Gesagten die Rückkehr nach Mazedonien zumutbar. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz vermögen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung damit nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demzufolge als verhältnismässig. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 6.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 29. März 2017 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen Aufwand von 8.9 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 1‘946.70 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 22.50 und 8% MWSt). 6.3 Die Beschwerdeführenden werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar von Fr. 1‘946.70 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 6. November 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_949/2017) erhoben.