Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgten.
E. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss den Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 31 E. 2.1), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt, indem er aufgrund seiner Straftaten rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen von 14 Monaten sowie drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Er wurde damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG verurteilt. 4.1 Der Beschwerdeführer macht einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 geltend. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Indessen gehen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Dabei wird nicht verlangt, dass notwendigerweise die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung fallen die sozialen Bindungen einer ausländischen Person im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der sie lebt - insbesondere wenn sie im Aufenthaltsstaat geboren wurde -, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande [46410/99] vom 18. Oktober 2006 § 59; Martin Bertschi/Thomas Gächter , Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 231; Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. März 2015 [ 810 14 305] E. 3.4 ff. und vom 4. März 2015 [ 810 14 255] E. 4.4.1 ). 4.2 Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde zwar nicht in der Schweiz geboren, aber er ist bereits im Alter von acht Jahren zusammen mit seiner Mutter zu seinem Vater in die Schweiz eingereist. Im Jahr 1999 wurde sodann auch sein Bruder nachgezogen. Die Eltern sowie ein Bruder - ein anderer Bruder wurde infolge Straffälligkeit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen - leben in der Schweiz. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern gelebt wird. Folglich ist der regierungsrätlichen Auffassung zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer auf den Anspruch aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann. Über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus ist eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Unter anderem ist in diesem Zusammenhang auch dem Kindesinteresse Rechnung zu tragen. Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Zudem dürfen beim Beschwerdeführer, der sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 berufen kann, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1 mit Hinweis). 4.3 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009, E. 5.3 nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1). 4.4 Gestützt auf das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014 (siehe vorne lit. J) ist in Bezug auf die migrationsrechtliche Interessenabwägung von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügte bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung über einen vorbelasteten Leumund. Unmittelbar nach Ablauf der Probezeit der gegen ihn am 8. Februar 2010 ausgesprochenen Geldstrafe ist er erneut straffällig geworden und seine deliktische Betätigung erstreckte sich über das ganze Jahr 2012. Aus dem Urteil geht hervor, dass Regeln und Normen den Beschwerdeführer unbeeindruckt liessen. Reue oder Einsicht in die Unrechtmässigkeit seiner Handlungen waren nicht ansatzweise erkennbar. Weiter ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten finanziellen Ressourcen die Vermögensdelikte begangen hatte. Eine effektive Notlage, die ihn zu diesem Handeln gezwungen hätte, war nicht auszumachen. Seine Vorgehensweise bei den einzelnen Delikten erschien rücksichtslos und unverfroren. So hatte er seine Ex-Freundin massiv unter Druck gesetzt, um an den Schlüssel ihres Arbeitsortes zu gelangen und so an Bargeld und im Laden zum Verkauf angebotene Waren zu gelangen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch der hohe Deliktsbetrag von Fr. 21'976.--. Im Übrigen ist auch gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2016 (siehe vorne lit. K) von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Aus diesem Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner finanziellen Interessen keine Grenzen kannte. Das zeigte sich insbesondere im Fall seiner Ex-Freundin, deren Konto er, nach heimlicher Entnahme und Austausch ihrer Bankkarte, geplündert hatte (mehrfacher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; vgl. Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2016 S. 125). Damit hat er nicht nur der Ex-Freundin geschadet, sondern auch den gemeinsamen Kindern, für welche er unterhaltspflichtig ist, was besonders verwerflich ist. Aus dem Urteil geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer trotz laufendem Strafverfahren, trotz Untersuchungshaft und trotz Verurteilung unbeirrt und massiv weiter delinquiert hat. In Anbetracht dessen ist ihm auch unter der Berücksichtigung der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten eine schlechte Prognose auszustellen. Dass sich der Beschwerdeführer seit diesen Taten nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, vermag eine Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. Eine gute Führung im Strafvollzug - welche beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen gegeben ist - wird allgemein erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten zu. Im Übrigen ändern daran auch die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Normalvollzug, der Beginn einer Ausbildung im Rahmen des Restvollzugs und das Absolvieren der Reststrafe in Form von Electronic Monitoring nichts. Es kann nicht von einer nachhaltigen Bewährung ausgegangen werden, zumal beim Beschwerdeführer auch bereits früher eine Angepasstheit im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs beobachtet werden konnte (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2016 S. 122). Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Insgesamt besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. 5.1 Den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer ist im Alter von acht Jahren in die Schweiz eingereist. Den Grossteil seiner Kindheit und die prägenden Jugendjahre hat er in der Schweiz verbracht, wo auch seine Eltern, ein Bruder, seine beiden - bei der Ex-Freundin lebenden - Kinder und weitere Bekannte leben. Der Beschwerdeführer lebt bereits seit 22 Jahren in der Schweiz, wobei in Bezug auf seine Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen ist, dass er sich während dieser Zeit bereits mehrere Jahre im Strafvollzug befunden hat bzw. noch befinden wird. Der Beschwerdeführer ist sodann sprachlich gut integriert. Seit 2012 lebt der Beschwerdeführer getrennt von der Mutter seiner Kinder. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, es sei der Mutter seiner Kinder und den Kindern nicht zumutbar, die Schweiz nach Sri Lanka zu verlassen, geht sein Vorbringen an der Sache vorbei. Die verfügte Wegweisung betrifft einzig den Beschwerdeführer selbst und das AfM ist nie davon ausgegangen, dass die Ex-Freundin, die sich im Übrigen trotz Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zur Wegweisung des Beschwerdeführers geäussert hat, ihm zusammen mit den Kindern nach Sri Lanka folgen würde. Unbestritten ist jedoch, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen eine enge Beziehung besteht. Aus dem Bericht des Kinder- und Jugenddienstes des Kantons Basel-Stadt (KJD) vom 25. Mai 2018 (siehe vorne lit. S) geht hervor, dass der Beschwerdeführer inzwischen die Rolle des fürsorglichen, besorgten und interessierten Vaters übernommen hat. Weiter ergibt sich daraus, dass der ältere Sohn sehr darunter gelitten habe, dass er den Vater wegen des langen Gefängnisaufenthalts nicht habe regelmässig sehen können. Er habe deswegen Probleme in der Schule gehabt und sei durch aggressives Verhalten aufgefallen. Aus diesem Grund gehe der ältere Sohn des Beschwerdeführers regelmässig zu einer Psychologin. Im Übrigen gehe es dem älteren Sohn wieder besser, seit er seinen Vater regelmässiger sehen könne. Beide Söhne würden für eine positive Entwicklung ihrer Identität die Präsenz des Vaters brauchen, sodass bei einer Ausschaffung des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung des psychischen Wohls der Kinder zu befürchten sei. Diese Einschätzung teilt der Bericht der Psychologin des älteren Sohnes (siehe vorne lit. S). Seit der Bewilligung des Electronic Monitoring hätten regelmässige Besuche und Übernachtungen beim Vater stattfinden können. Diese Zeit sei unabdingbar für die gesunde psychische und emotionale Entwicklung des älteren Sohnes. Die Psychologin gelangt in ihrem Bericht zum Schluss, dass eine erneute Trennung vom Vater sich negativ auf die weitere Entfaltung des Kindes auswirken würde. Demnach sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an dessen Verbleib in der Schweiz wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebenden Kinder insgesamt bedeutend. 6.1 Zwar können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Anzahl und die Schwere der hier begangenen Delikte, das Verschulden des Beschwerdeführers und der Umstand, dass weder die zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen noch ein laufendes Strafverfahren bzw. die Untersuchungshaft den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten, lassen eine solche Rücksichtnahme vorliegend nicht zu, zumal auch die Beziehung zu seinen beiden Söhnen ihn nicht davon abgehalten hat, immer weiter und schwerer straffällig zu werden. Mit diesem Verhalten setzte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Beziehung zu den bei der Kindsmutter in der Schweiz lebenden Kindern und den weiteren Verwandten zu leben, leichtfertig aufs Spiel. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz nicht integrieren konnte; aus den Vorakten ergibt sich, dass er - obwohl er fliessend Deutsch spricht - 10 Schnupperlehren abgebrochen und keine Ausbildung abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat einzig Gelegenheitsarbeiten auf temporärer Basis ausgeübt. Sein Vorbringen, es dürfe nicht übersehen werden, dass Integration keine einseitige, sondern eine zweiseitige Angelegenheit sei, und es bedürfe zur Integration auf Seiten der ansässigen Bevölkerung eine entsprechende Integrationsbereitschaft, was im Fall tamilischer Flüchtlinge lange Zeit nicht der Fall gewesen sei, ist nicht zu hören. Dem Beschwerdeführer wurden entsprechende Hilfestellungen angeboten (z.B. im Rahmen der Massnahme im Jugendheim Aarburg), welche er jedoch nicht wahrnahm. Dem Betreibungsregisterauszug vom 28. August 2017 ist sodann zu entnehmen, dass auf den Beschwerdeführer rund 97 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 223'937.95 und 83 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 159'287.65 registriert sind, womit er auch wirtschaftlich nicht integriert ist. Der Beschwerdeführer mag zwar mit den heimischen Verhältnissen nicht mehr gross vertraut sein, da er seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr in Sri Lanka war. Dennoch verfügt er in seiner Heimat über persönliche Kontakte, insbesondere lebt seine - wenn auch betagte - Grossmutter in der Heimat. Sodann spricht er tamilisch, weshalb es ihm - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - zumutbar sein wird, in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort wieder einzugliedern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei der tamilischen Schrift nicht mächtig, ist es ihm auch zuzumuten, diese in seiner Heimat zu lernen. Die nun in Angriff genommene Ausbildung als Koch kann dem Beschwerdeführer sodann beim Aufbau einer Existenz in seiner Heimat dienlich sein. In Anbetracht aller Umstände überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Kinder das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden, selbst wenn die familiäre Beziehung zu den Kindern und seinen Eltern - wie bereits während des Strafvollzugs - deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen, d.h. von der Heimat aus mit Besuchen und Kontakten über das Internet sowie mittels der klassischen Kommunikationsmittel, gelebt werden kann. Die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig. 6.2 Zusammengefasst erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz als recht- und verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 7 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 24. Mai 2018 eine kinderpsychologische Abklärung zur Entwicklung des Kindeswohls seiner beiden Söhne im Zusammenhang mit seiner Wegweisung aus der Schweiz. Ob ein solches Gutachten einzuholen ist, liegt im Ermessen der Behörden. Kann der massgebliche Sachverhalt auch auf andere Weise abgeklärt werden, so erweist sich der Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens nicht als bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2 m.H.). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2018 einen Bericht der Heilpädagogin seines älteren Sohnes und des Klassenlehrers seines jüngeren Sohnes im Hinblick auf die Vater-Kind-Beziehung ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer sodann einen Bericht des KJD, ebenfalls in Bezug auf das Kindeswohl seiner Söhne, ein. Schliesslich reichte er - notabene am Abend vor der Urteilsberatung - am 29. Mai 2018 einen undatierten Bericht der Kinderpsychologin seines älteren Sohnes ein. Aus all diesen Berichten geht hervor, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers die beiden Söhne hart treffen würde, was - wie zuvor dargelegt - unbestritten ist. Ebenfalls ist jedoch ersichtlich, dass die Kinder bereits in der Vergangenheit wegen der Inhaftierungen des Beschwerdeführers und der dadurch verursachten Trennung bzw. unregelmässigen Besuche im Gefängnis gelitten haben. Nichts anderes ist bei einer Wegweisung zu erwarten. Unter diesen Umständen sind von einer kinderpsychologischen Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl die Inhaftierungen als auch die Wegweisung selbst zu verantworten hat.
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragte sodann, es sei der regierungsrätliche Kostenentscheid aufzuheben und ihm auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Der Regierungsrat verweigerte dem Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, dass sich die Beschwerde angesichts der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Wegweisung von Ausländern, die zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien, als aussichtslos erweise. Bei schwerer Delinquenz werde im Übrigen vom Bundesgericht eine strenge Praxis verfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zweimal zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, er nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, hoch verschuldet und schlecht integriert sei, führe fast zwangsläufig zu einer Wegweisung. Folglich sei der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung aufgrund der Aussichtlosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 128 I 225 E. 2.3 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind im Sinne von § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und Art. 29 Abs. 3 BV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der vorstehend geschilderten Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat in seinem Beschwerdeverfahren zum Schluss gekommen ist, dass die Gewinnaussichten deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 9 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist nach der geschilderten Sach- und Rechtslage infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 10. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_794/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2018 810 17 257
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. Mai 2018 (810 17 257) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Straffälligkeit Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin i.V. Irina Trutmann Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1242 vom 12. September 2017) A. Der aus Sri Lanka stammende A.____, geb. 1988, reiste am 9. Oktober 1996 mit seiner Mutter und einem Bruder als Asylsuchender in die Schweiz ein. Sein Vater hielt sich bereits seit dem Jahr 1991 als Asylsuchender in der Schweiz auf. Im Jahr 1999 kam der 1991 geborene Bruder von A.____ ebenfalls in die Schweiz. Im Jahr 2000 wurden die Asylgesuche der Familie mangels Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch wurde die Familie gestützt auf den Bundesratsbeschluss betreffend Humanitäre Aktion 2000 vorläufig aufgenommen. Seit dem 13. März 2003 verfügt A.____ über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. B. A.____ hat weder die Schulpflicht erfüllt - er hat das Werkjahr abgebrochen - noch hat er eine Berufsausbildung abgeschlossen. A.____ wurde als Jugendlicher wiederholt straffällig. Am 3. Januar 2005 wurde er wegen Raubes zu einer Arbeitsleistung von fünf Tagen à acht Stunden verurteilt. Am 7. Dezember 2006 wurde er wegen qualifizierten Raubes in eine Anstalt für Nacherziehung (Jugendheim Aarburg) eingewiesen, nachdem er einem Opfer mit einem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen hatte. C. Am 23. Mai 2007 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A.____ aufgrund der Verurteilungen ausländerrechtlich. D. Mit der in der Schweiz niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen B.____ hat A.____ zwei Söhne, C.____ und D.____ (geb. 2007 und 2009). Die Kindsmutter hat die elterliche Sorge über die beiden Kinder C.____ und D.____ inne. E. Am 29. September 2008 ersuchte A.____ das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt bei seiner Freundin B.____ und dem gemeinsamen Kind. Am 2. Februar 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt das Gesuch von A.____ um Kantonswechsel wegen dessen Straffälligkeit und drohender Fürsorgeabhängigkeit ab und wies ihn darauf hin, dass er die Beziehung zur Freundin und dem Kind gegebenenfalls vom Kanton Basel-Landschaft aus pflegen könne. F. Am 8. Februar 2010 wurde A.____ wegen Betruges zum Nachteil der Sozialhilfebehörde zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen à Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. G. Am 1. Juni 2010 verwarnte das AfM A.____ zum zweiten Mal ausländerrechtlich. H. Im Jahr 2012 trennten sich B.____ und A.____ endgültig. Zwischen Oktober 2012 und Juli 2013 zeigte B.____ A.____ zweimal wegen häuslicher Gewalt an, worauf A.____ am 6. Juli 2013 polizeilich aus der Wohnung von B.____ weggewiesen wurde. Weil A.____ in der Folge gegen die Wegweisung und das Kontaktverbot verstossen hatte, wurde er wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Strafbefehl vom 7. August 2013 zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. I. Am 22. Januar 2014 wurde A.____ wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 20.-- verurteilt. J. Mit Urteil vom 5. Februar 2014 wurde A.____ wegen versuchter Veruntreuung, versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. K. Am 1. März 2016 wurde A.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951, mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchten Raubs, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Hehlerei sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 5. Februar 2014 verurteilt. L. Seit dem 1. März 2016 (Rechnerischer Vollzugsbeginn: 31. August 2014, Vollzugsende: 16. August 2019) befindet sich A.____ im Strafvollzug. M. Am 28. April 2017 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz. N. Eine von A.____, vertreten durch Nicolas Roulet, Advokat in Basel, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 1242 vom 12. September 2017 ab und ordnete die Wegweisung von A.____ aus der Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses bzw. unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug an. Der Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurde abgewiesen. O. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 25. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei der RRB vom 12. September 2017 vollumfänglich aufzuheben sowie festzustellen, dass A.____ weiterhin über eine gültige Niederlassungsbewilligung (Aufenthaltsbewilligung) im Kanton Basel-Landschaft verfüge, und es sei von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben. Für das vorinstanzliche und das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. P. Am 14. Dezember 2017 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Q. Seit Anfang Februar 2018 verbüsst der Beschwerdeführer seine Reststrafe in Form von Electronic Monitoring; dies nachdem er einen Lehrvertrag als Küchenangestellter EBA (Ausbildungsdauer bis 31. Juli 2019) abgeschlossen hat. R. Mit Eingabe vom 5. März 2018 beantragte A.____ aufgrund der Entwicklung im Strafvollzug die Sistierung des Beschwerdeverfahrens und die Verschiebung des angesetzten Verhandlungstermins (30. Mai 2018) auf einen späteren Zeitpunkt. Mit Verfügung vom 7. März 2018 wies das Kantonsgericht den Sistierungsantrag ab. S. Am 24. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der E.____ ein. Zudem beantragte er die Anordnung einer kinderpsychologischen Abklärung seiner beiden Söhne im Hinblick auf seine mögliche Wegweisung. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Erziehungsbeistände der Söhne ein. Am 29. Mai 2018 reichte er einen Bericht der Psychologin seines älteren Sohnes ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss den Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 31 E. 2.1), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt, indem er aufgrund seiner Straftaten rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen von 14 Monaten sowie drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Er wurde damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG verurteilt. 4.1 Der Beschwerdeführer macht einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 geltend. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Indessen gehen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Dabei wird nicht verlangt, dass notwendigerweise die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung fallen die sozialen Bindungen einer ausländischen Person im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der sie lebt - insbesondere wenn sie im Aufenthaltsstaat geboren wurde -, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande [46410/99] vom 18. Oktober 2006 § 59; Martin Bertschi/Thomas Gächter , Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 231; Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. März 2015 [ 810 14 305] E. 3.4 ff. und vom 4. März 2015 [ 810 14 255] E. 4.4.1 ). 4.2 Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde zwar nicht in der Schweiz geboren, aber er ist bereits im Alter von acht Jahren zusammen mit seiner Mutter zu seinem Vater in die Schweiz eingereist. Im Jahr 1999 wurde sodann auch sein Bruder nachgezogen. Die Eltern sowie ein Bruder - ein anderer Bruder wurde infolge Straffälligkeit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen - leben in der Schweiz. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern gelebt wird. Folglich ist der regierungsrätlichen Auffassung zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer auf den Anspruch aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann. Über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus ist eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Unter anderem ist in diesem Zusammenhang auch dem Kindesinteresse Rechnung zu tragen. Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Zudem dürfen beim Beschwerdeführer, der sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 berufen kann, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1 mit Hinweis). 4.3 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009, E. 5.3 nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1). 4.4 Gestützt auf das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014 (siehe vorne lit. J) ist in Bezug auf die migrationsrechtliche Interessenabwägung von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügte bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung über einen vorbelasteten Leumund. Unmittelbar nach Ablauf der Probezeit der gegen ihn am 8. Februar 2010 ausgesprochenen Geldstrafe ist er erneut straffällig geworden und seine deliktische Betätigung erstreckte sich über das ganze Jahr 2012. Aus dem Urteil geht hervor, dass Regeln und Normen den Beschwerdeführer unbeeindruckt liessen. Reue oder Einsicht in die Unrechtmässigkeit seiner Handlungen waren nicht ansatzweise erkennbar. Weiter ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten finanziellen Ressourcen die Vermögensdelikte begangen hatte. Eine effektive Notlage, die ihn zu diesem Handeln gezwungen hätte, war nicht auszumachen. Seine Vorgehensweise bei den einzelnen Delikten erschien rücksichtslos und unverfroren. So hatte er seine Ex-Freundin massiv unter Druck gesetzt, um an den Schlüssel ihres Arbeitsortes zu gelangen und so an Bargeld und im Laden zum Verkauf angebotene Waren zu gelangen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch der hohe Deliktsbetrag von Fr. 21'976.--. Im Übrigen ist auch gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2016 (siehe vorne lit. K) von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Aus diesem Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner finanziellen Interessen keine Grenzen kannte. Das zeigte sich insbesondere im Fall seiner Ex-Freundin, deren Konto er, nach heimlicher Entnahme und Austausch ihrer Bankkarte, geplündert hatte (mehrfacher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; vgl. Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2016 S. 125). Damit hat er nicht nur der Ex-Freundin geschadet, sondern auch den gemeinsamen Kindern, für welche er unterhaltspflichtig ist, was besonders verwerflich ist. Aus dem Urteil geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer trotz laufendem Strafverfahren, trotz Untersuchungshaft und trotz Verurteilung unbeirrt und massiv weiter delinquiert hat. In Anbetracht dessen ist ihm auch unter der Berücksichtigung der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten eine schlechte Prognose auszustellen. Dass sich der Beschwerdeführer seit diesen Taten nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, vermag eine Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. Eine gute Führung im Strafvollzug - welche beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen gegeben ist - wird allgemein erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten zu. Im Übrigen ändern daran auch die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Normalvollzug, der Beginn einer Ausbildung im Rahmen des Restvollzugs und das Absolvieren der Reststrafe in Form von Electronic Monitoring nichts. Es kann nicht von einer nachhaltigen Bewährung ausgegangen werden, zumal beim Beschwerdeführer auch bereits früher eine Angepasstheit im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs beobachtet werden konnte (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2016 S. 122). Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Insgesamt besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. 5.1 Den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer ist im Alter von acht Jahren in die Schweiz eingereist. Den Grossteil seiner Kindheit und die prägenden Jugendjahre hat er in der Schweiz verbracht, wo auch seine Eltern, ein Bruder, seine beiden - bei der Ex-Freundin lebenden - Kinder und weitere Bekannte leben. Der Beschwerdeführer lebt bereits seit 22 Jahren in der Schweiz, wobei in Bezug auf seine Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen ist, dass er sich während dieser Zeit bereits mehrere Jahre im Strafvollzug befunden hat bzw. noch befinden wird. Der Beschwerdeführer ist sodann sprachlich gut integriert. Seit 2012 lebt der Beschwerdeführer getrennt von der Mutter seiner Kinder. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, es sei der Mutter seiner Kinder und den Kindern nicht zumutbar, die Schweiz nach Sri Lanka zu verlassen, geht sein Vorbringen an der Sache vorbei. Die verfügte Wegweisung betrifft einzig den Beschwerdeführer selbst und das AfM ist nie davon ausgegangen, dass die Ex-Freundin, die sich im Übrigen trotz Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zur Wegweisung des Beschwerdeführers geäussert hat, ihm zusammen mit den Kindern nach Sri Lanka folgen würde. Unbestritten ist jedoch, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen eine enge Beziehung besteht. Aus dem Bericht des Kinder- und Jugenddienstes des Kantons Basel-Stadt (KJD) vom 25. Mai 2018 (siehe vorne lit. S) geht hervor, dass der Beschwerdeführer inzwischen die Rolle des fürsorglichen, besorgten und interessierten Vaters übernommen hat. Weiter ergibt sich daraus, dass der ältere Sohn sehr darunter gelitten habe, dass er den Vater wegen des langen Gefängnisaufenthalts nicht habe regelmässig sehen können. Er habe deswegen Probleme in der Schule gehabt und sei durch aggressives Verhalten aufgefallen. Aus diesem Grund gehe der ältere Sohn des Beschwerdeführers regelmässig zu einer Psychologin. Im Übrigen gehe es dem älteren Sohn wieder besser, seit er seinen Vater regelmässiger sehen könne. Beide Söhne würden für eine positive Entwicklung ihrer Identität die Präsenz des Vaters brauchen, sodass bei einer Ausschaffung des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung des psychischen Wohls der Kinder zu befürchten sei. Diese Einschätzung teilt der Bericht der Psychologin des älteren Sohnes (siehe vorne lit. S). Seit der Bewilligung des Electronic Monitoring hätten regelmässige Besuche und Übernachtungen beim Vater stattfinden können. Diese Zeit sei unabdingbar für die gesunde psychische und emotionale Entwicklung des älteren Sohnes. Die Psychologin gelangt in ihrem Bericht zum Schluss, dass eine erneute Trennung vom Vater sich negativ auf die weitere Entfaltung des Kindes auswirken würde. Demnach sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an dessen Verbleib in der Schweiz wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebenden Kinder insgesamt bedeutend. 6.1 Zwar können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Anzahl und die Schwere der hier begangenen Delikte, das Verschulden des Beschwerdeführers und der Umstand, dass weder die zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen noch ein laufendes Strafverfahren bzw. die Untersuchungshaft den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten, lassen eine solche Rücksichtnahme vorliegend nicht zu, zumal auch die Beziehung zu seinen beiden Söhnen ihn nicht davon abgehalten hat, immer weiter und schwerer straffällig zu werden. Mit diesem Verhalten setzte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Beziehung zu den bei der Kindsmutter in der Schweiz lebenden Kindern und den weiteren Verwandten zu leben, leichtfertig aufs Spiel. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz nicht integrieren konnte; aus den Vorakten ergibt sich, dass er - obwohl er fliessend Deutsch spricht - 10 Schnupperlehren abgebrochen und keine Ausbildung abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat einzig Gelegenheitsarbeiten auf temporärer Basis ausgeübt. Sein Vorbringen, es dürfe nicht übersehen werden, dass Integration keine einseitige, sondern eine zweiseitige Angelegenheit sei, und es bedürfe zur Integration auf Seiten der ansässigen Bevölkerung eine entsprechende Integrationsbereitschaft, was im Fall tamilischer Flüchtlinge lange Zeit nicht der Fall gewesen sei, ist nicht zu hören. Dem Beschwerdeführer wurden entsprechende Hilfestellungen angeboten (z.B. im Rahmen der Massnahme im Jugendheim Aarburg), welche er jedoch nicht wahrnahm. Dem Betreibungsregisterauszug vom 28. August 2017 ist sodann zu entnehmen, dass auf den Beschwerdeführer rund 97 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 223'937.95 und 83 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 159'287.65 registriert sind, womit er auch wirtschaftlich nicht integriert ist. Der Beschwerdeführer mag zwar mit den heimischen Verhältnissen nicht mehr gross vertraut sein, da er seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr in Sri Lanka war. Dennoch verfügt er in seiner Heimat über persönliche Kontakte, insbesondere lebt seine - wenn auch betagte - Grossmutter in der Heimat. Sodann spricht er tamilisch, weshalb es ihm - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - zumutbar sein wird, in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort wieder einzugliedern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei der tamilischen Schrift nicht mächtig, ist es ihm auch zuzumuten, diese in seiner Heimat zu lernen. Die nun in Angriff genommene Ausbildung als Koch kann dem Beschwerdeführer sodann beim Aufbau einer Existenz in seiner Heimat dienlich sein. In Anbetracht aller Umstände überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Kinder das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden, selbst wenn die familiäre Beziehung zu den Kindern und seinen Eltern - wie bereits während des Strafvollzugs - deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen, d.h. von der Heimat aus mit Besuchen und Kontakten über das Internet sowie mittels der klassischen Kommunikationsmittel, gelebt werden kann. Die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig. 6.2 Zusammengefasst erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz als recht- und verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 24. Mai 2018 eine kinderpsychologische Abklärung zur Entwicklung des Kindeswohls seiner beiden Söhne im Zusammenhang mit seiner Wegweisung aus der Schweiz. Ob ein solches Gutachten einzuholen ist, liegt im Ermessen der Behörden. Kann der massgebliche Sachverhalt auch auf andere Weise abgeklärt werden, so erweist sich der Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens nicht als bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2 m.H.). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2018 einen Bericht der Heilpädagogin seines älteren Sohnes und des Klassenlehrers seines jüngeren Sohnes im Hinblick auf die Vater-Kind-Beziehung ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer sodann einen Bericht des KJD, ebenfalls in Bezug auf das Kindeswohl seiner Söhne, ein. Schliesslich reichte er - notabene am Abend vor der Urteilsberatung - am 29. Mai 2018 einen undatierten Bericht der Kinderpsychologin seines älteren Sohnes ein. Aus all diesen Berichten geht hervor, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers die beiden Söhne hart treffen würde, was - wie zuvor dargelegt - unbestritten ist. Ebenfalls ist jedoch ersichtlich, dass die Kinder bereits in der Vergangenheit wegen der Inhaftierungen des Beschwerdeführers und der dadurch verursachten Trennung bzw. unregelmässigen Besuche im Gefängnis gelitten haben. Nichts anderes ist bei einer Wegweisung zu erwarten. Unter diesen Umständen sind von einer kinderpsychologischen Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl die Inhaftierungen als auch die Wegweisung selbst zu verantworten hat. 8. Der Beschwerdeführer beantragte sodann, es sei der regierungsrätliche Kostenentscheid aufzuheben und ihm auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Der Regierungsrat verweigerte dem Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, dass sich die Beschwerde angesichts der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Wegweisung von Ausländern, die zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien, als aussichtslos erweise. Bei schwerer Delinquenz werde im Übrigen vom Bundesgericht eine strenge Praxis verfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zweimal zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, er nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, hoch verschuldet und schlecht integriert sei, führe fast zwangsläufig zu einer Wegweisung. Folglich sei der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung aufgrund der Aussichtlosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 128 I 225 E. 2.3 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind im Sinne von § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und Art. 29 Abs. 3 BV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der vorstehend geschilderten Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat in seinem Beschwerdeverfahren zum Schluss gekommen ist, dass die Gewinnaussichten deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist nach der geschilderten Sach- und Rechtslage infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 10. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_794/2018) erhoben.