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810 17 255

Basel-Landschaft · 2015-12-02 · Deutsch BL

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 In der Sache ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage strittig, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht abgewiesen hat. 3.2 Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 in Verbindung mit § 69 Abs. 4 EG ZGB wird eine Partei im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf ihr Begehren hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Dieser kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, wonach eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 3.3 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 70 Art. 29 BV). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 und 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 134 I 12 E. 2). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c/bb). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 und 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2). Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publiziert in BGE 142 V 342; BGE 125 V 32 E. 4b; BGE 122 I 8 E. 2c; Martin Kayser , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 33 zu Art. 65 VwVG). Überhaupt beschränkt sich die Aufgabe des Staates darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 m.w.H.). 4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung an die Vorinstanz wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn seit rund zwei Jahren nicht mehr gesehen habe, was ein schwerer Eingriff in ihre Rechte als Mutter darstelle und die Beschwerdeführerin sehr belaste. Es fehlten genügend Anhaltspunkte, weshalb ein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nicht stattfinden könne. Insbesondere seien die Gründe, weshalb D.____ einen Kontakt zur Beschwerdeführerin ablehne, nicht schlüssig. Bei einem Eingriff dieser Schwere müsse eine detaillierte Abklärung erfolgen, insbesondere auch um zu verhindern, dass die Entfremdung zwischen Mutter und Kind immer grösser werde. Für die Beschwerdeführerin sei es in der Vergangenheit sehr schwierig gewesen, ihre Anliegen selber direkt vorzutragen, dies auch aus sprachlichen Gründen (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2017, S. 1 f.). In der Beschwerde vom 25. September 2017 fügt die Beschwerdeführerin hinzu, an verschiedenen Fronten um ihr Recht auf Kontakt zu ihrem Sohn zu kämpfen, was für sie eine grosse Belastung darstelle (Beschwerde vom 25. September 2017, S. 3). Von Seiten der Vorinstanz und des Beistands erfahre sie diesbezüglich nur Ablehnung, weshalb sich ihr Rechtsvertreter bemühe, Klarheit und Transparenz in die Angelegenheit zu bringen. Sie macht geltend, der Beistand komme weder seinen Aufgaben nach, noch stehe er ihr mit Rat und Tat zur Seite. Sie fühle sich von ihm abgewiesen und sei mehrfach von ihm telefonisch abgewimmelt worden. Bei der Geltendmachung ihrer Rechte sei sie deshalb auf fachkundige rechtliche Unterstützung angewiesen, ohne die sie auf sich allein gestellt wäre (Beschwerde vom 25. September 2017, S. 4). Die vorliegend schwierigen Rechtsfragen (Rechtsverweigerung und Ausübung des Beistandsmandats) und die Tragweite des Verfahrens erforderten die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Beschwerde vom 25. September 2017, S. 5). In ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2017 macht die Beschwerdeführerin schliesslich darauf aufmerksam, dass die Vorinstanz anlässlich einer Anhörung am 10. Oktober 2017, zu welcher ihr Rechtsvertreter nicht eingeladen worden sei, versucht habe, sie dazu zu bewegen, auf einen Rechtsvertreter zu verzichten. Schliesslich sei es bis heute noch zu keinem Versuch gekommen, ein Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zu organisieren. Seit bald drei Jahren habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn gehabt (Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2017, S. 1 und 2). 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 24. August 2017 damit, dass sie den Sachverhalt von Amtes wegen prüfe und vorliegend ein (Erziehungs-)Beistand eingesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne sich bei allfälligen Fragen hinsichtlich des persönlichen Kontakts zu ihrem Sohn an den Beistand wenden und sei somit nicht auf sich alleine gestellt. Mit dem Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 sei zudem über das Besuchsrecht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn verfügt sowie näher ausgeführt worden, dass ein persönlicher Kontakt herzustellen sei, wenn D.____ dies wünsche. Der Beistand sei aufgefordert worden, ein individuell begleitetes Besuchsrecht zu organisieren. Damit fehle es an der notwenigen Komplexität des Verfahrens, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht als notwendig zu erachten sei (vgl. Entscheid vom 24. August 2017, S. 1 f.). In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beistand die Interessen des Kindes vertrete und sich seine Handlungen nach dem Kindeswohl richteten. Der Beistand habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich D.____ ausdrücklich gegen einen persönlichen Kontakt ausgesprochen habe. Er habe sie über D.____‘ Entwicklung informiert sowie versucht, einen ersten Kontakt aufzubauen (Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017, S. 3). Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, baldmöglichst einen Kontakt zu D.____ aufzubauen, seien durch den Beistand berücksichtigt und erste Schritte eingeleitet worden, um D.____ zu ermöglichen, sich mit einem allfälligen persönlichen Kontakt zur Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Dieser Weg brauche Zeit. Der Beizug eines Rechtsvertreters erübrige sich indes. Die Begehren der Beschwerdeführerin seien zudem meist unrealistisch, weshalb ihnen oft nicht entsprochen werden könne. In diesem Zusammenhang sei es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin unverstanden fühle. Dies hänge jedoch nicht mit einem komplexen rechtlichen Sachverhalt zusammen, sondern sei vielmehr durch die emotional fordernde Situation bedingt, was sich durch den Beizug eines Rechtsvertreters nicht ändern würde (Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017, S. 4). Anlässlich einer Anhörung vom 10. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin zudem zum Ausdruck gebracht, dass sich der Kontakt zum Beistand verbessert habe. Schliesslich sei sie durchaus in der Lage, ihre Wünsche eigenständig zu vermitteln, auch wenn diesen von der Vorinstanz nicht immer entsprochen werden könne. Der Kindsvater habe im Übrigen keinen Rechtsvertreter mandatiert, weshalb die Waffengleichheit als gegeben zu betrachten sei (Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017, S. 5). 5.1 Im vorliegenden Fall geht es um die konkrete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Mutter und Sohn. Die Fragen der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut sind rechtskräftig entschieden (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. August 2016). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht es bei der Frage des Kindeswohls und des Ausmasses des persönlichen Kontakts des nicht obhutsberechtigten Elternteils praktisch ausschliesslich um Tat-, nicht aber um Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.3). Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einen persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn wünscht. Dies führt aber nicht schon dazu, dass auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde vom 25. September 2017 ein rechtsverweigerndes Verhalten der Vorinstanz, gegen das sie alleine nicht ankomme (Schreiben vom 31. Oktober 2017, S. 2). Diese Auffassung findet keine Stütze in den Akten. Gegen sie spricht insbesondere, dass nicht die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den persönlichen Verkehr verweigert, sondern sich diese bis anhin vielmehr an die Vorgaben des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 gehalten hat. Der Entscheid sieht nämlich vor, dass der Beistand verpflichtet sei, die Beschwerdeführerin durch halbjährliche Berichte zu informieren und für Fragen zur Verfügung zu stehen, um sie zumindest indirekt an der Entwicklung von D.____ teilhaben zu lassen (vgl. Entscheid vom 2. Dezember 2015 E. 3.7). Auch soll es D.____ möglich sein, die Beschwerdeführerin über den Beistand zu kontaktieren, sofern er dies wünsche. Sobald durch Nachweis einer Therapie der Beschwerdeführerin ein mit dem Kindeswohl verträglicher Kontakt gewährleistet werden könne, sei auch ihr die Möglichkeit zu geben, über den Beistand den Kontakt zu D.____ herzustellen und wenn möglich ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren, wobei ganz massgeblich auch die Wünsche von D.____ zu berücksichtigen seien (vgl. Entscheid vom 2. Dezember 2015 E. 3.7, S. 16). Aus den Verfahrensakten gehen keine Hinweise hervor, dass der Beistand die Vorgaben des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 nicht umsetzen würde. Im Gegenteil; es zeigt sich, dass der seit dem 1. Oktober 2017 tätige Beistand die Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen D.____ und der Beschwerdeführerin durch die Aufnahme einer Therapie von D.____ in die Wege geleitet hat (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2016, Dispositiv-Ziff. 6; Schreiben des Beistands an die Vorinstanz vom 7. Februar 2017; Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017, Beilagen 2 bis 6; E-Mail des Therapeuten an die Vorinstanz vom 27. Oktober 2017). Auch informierte der Beistand die Beschwerdeführerin im laufenden Jahr zweimal über D.____‘ Entwicklung (vgl. E. 3.7; Schreiben des Beistands vom 16. Januar 2017 und vom 24. August 2017). Aus den Verfahrensakten geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz den Kontakt zum Beistand als gut bezeichnet und zu Protokoll gegeben hat, dass dieser ihr auch geholfen habe (vgl. Protokoll der Vorinstanz vom 10. Oktober 2017, S. 2). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei Fragen auch in Zukunft an den Beistand wenden kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass vorliegend komplexe Rechtsfragen anstehen würden, bei denen sie auf sich alleine gestellt wäre, geht deshalb fehl. 5.2 Nachdem vorliegend weder komplexe Rechtsfragen, noch ein unübersichtlicher Sachverhalt festgestellt werden können, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die zur Wahrung ihrer Interessen notwendigen Tatsachen ohne Rechtsbeistand vorzutragen. Vielmehr geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mit mehreren selber abgefassten Eingaben ohne anwaltliche Vertretung an die Vorinstanz gewendet hat (vgl. bspw. Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017, Beilagen 7 bis 9). Auch hat sich die Beschwerdeführerin schon mehrfach selbständig telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet, zuletzt um einen Besprechungstermin zu vereinbaren (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 3. Oktober 2017). Dabei war es ihr möglich, ihre Anträge deutlich zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin verfassten und im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben hingewiesen, die zeigen, dass sie in der Lage ist, selbständig ihren Standpunkt darzulegen. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass sie sich im Verfahren nicht zurechtfinde. Schliesslich ist vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und somit vom sprachlichen Standpunkt her auch keine sachliche Notwendigkeit für eine rechtliche Verbeiständung ersichtlich ist.

E. 6 Nach dem Gesagten durfte unter Würdigung der Gesamtumstände die Vorinstanz die Erforderlichkeit der Verbeiständung verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 7.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren hinreichend dargetan. Da die Beschwerde bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist, sind die Voraussetzungen gemäss § 22 Abs. 1 VPO erfüllt, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- gehen deshalb zulasten der Gerichtskasse. 7.3 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind somit wettzuschlagen. § 22 Abs. 2 VPO sieht vor, dass unter den gleichen Voraussetzungen von Absatz 1 der Bestimmung einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt wird, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Das vorliegende Beschwerdeverfahren bietet – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren – aufgrund der sich stellenden Abgrenzungsfragen rechtliche Schwierigkeiten, so dass die mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraute Beschwerdeführerin ihre Parteirechte selber nicht umfassend hätte wahrnehmen können. Insgesamt betrachtet, erscheint die Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin als notwendig. Der Beschwerdeführerin ist somit die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die in der Honorarnote vom 21. November 2017 geltend gemachten 1.55 Stunden à Fr. 200.-- und 6.5 Stunden à Fr. 135.-- für Aufwendungen durch Volontäre sind bezüglich des Umfangs nicht zu beanstanden. Indessen wird für durch Volontäre erbrachte Leistungen lediglich ein Stundenansatz von Fr. 100.-- als angemessen erachtet (vgl. § 3 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist somit ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 1‘036.80 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse auszurichten.

E. 8 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘036.80 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.12.2017 810 17 255

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Dezember 2017 (810 17 255) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/Sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Chris Bräutigam, Rechtsanwalt gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz Betreff Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 24. August 2017) A. A.____ und C.____ sind die Eltern von D.____ (geb. 2005). Ihre Ehe wurde mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 geschieden (Verfahresnummer xx [Entscheid vom 2. Dezember 2015]). Die elterliche Sorge und Obhut über D.____ wurde dem Kindsvater zugeteilt (Entscheid vom 2. Dezember 2015, Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig wurde von der Festlegung eines Besuchsrechts für A.____ abgesehen (Entscheid vom 2. Dezember 2015, Dispositiv-Ziff. 2.1). Die für D.____ seit dem 29. Juni 2012 bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 wurde weitergeführt und die Beiständin beauftragt, A.____ über die Entwicklung ihres Sohnes durch halbjährliche Berichte auf dem Laufenden zu halten und ihr für Fragen und Anliegen zur Verfügung zu stehen. Für den Fall, dass sich D.____ Kontakt zu A.____ wünsche, wurde die Beiständin beauftragt, den persönlichen Kontakt herzustellen. Für den Fall, dass A.____ in der Lage sei, einen kindsgerechten Umgang mit D.____ wahrzunehmen, wurde die Beiständin aufgefordert, ein individuell begleitetes Besuchsrecht für A.____ zu etablieren (Entscheid vom 2. Dezember 2015, Dispositiv-Ziff. 2.2). Eine von A.____ gegen das Urteil des Zivilgerichts eingereichte Berufung wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. August 2016 (Verfahresnummer yy) abgewiesen. B. Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ die Beistandschaft für D.____. Seit dem 1. Oktober 2016 ist E.____ der Beistand von D.____. C. Am 27. Dezember 2016 erfolgte bei der KESB B.____ die Anzeige des Vertretungsverhältnisses von A.____ durch Chris Bräutigam, Rechtsanwalt, zusammen mit einem Akteneinsichtsgesuch. D. Am 8. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter von A.____ bei der KESB B.____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit ihm als unentgeltlichem Rechtsbeistand ein. E. Mit Entscheid vom 24. August 2017 hiess die KESB B.____ unter anderem das Gesuch von A.____ um unentgeltliche Prozessführung gut (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte jedoch den Antrag ab, Chris Bräutigam als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen (Dispositiv-Ziff. 3). F. Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte A.____, vertreten durch Chris Bräutigam, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Sie stellt die Begehren, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der KESB B.____ vom 24. August 2017 aufzuheben und es sei der Antrag des unterzeichnenden Rechtsbeistands, ihn im Verfahren vor der Vorinstanz als unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.____ einzusetzen, gutzuheissen (Ziff. 1); A.____ sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden Rechtsbeistand zu gewähren (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). G. Am 30. Oktober 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. H. Am 31. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Dokumente ein. Mit Schreiben vom 6. November 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich an das Kantonsgericht. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Über die Anfechtbarkeit weiterer Zwischenentscheide enthält das Bundesrecht keine ausdrückliche Regelung. Soweit das kantonale Recht hier keine Regelung trifft, gelten aufgrund von Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 sinngemäss (vgl. Botschaft zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7084; Daniel Steck , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, N 22 ff. zu Art. 450 ZGB). 1.2 Das kantonale Recht statuiert in § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Das Verfahren richtet sich nach Art. 450-450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Anfechtbarkeit von bundesrechtlich nicht geregelten Zwischenverfügungen richtet sich mithin nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. Januar 2014 [ 810 13 353] E. 1.3 ). 1.3 Gemäss § 43 Abs. 2 bis des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB können Zwischenverfügungen unter anderem dann selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden, wenn sie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand haben (lit. g). Der angefochtene Entscheid der KESB ist demnach in Bezug auf die strittige Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung selbständig anfechtbar. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO die präsidierende Person. 1.4.1 Für die verwaltungsgerichtliche Beschwerde sieht § 48 Abs. 1 VPO eine Beschwerdefrist von 10 Tagen vor. Die Beschwerdefrist betrug somit im vorliegenden Fall entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids vom 24. August 2017 nicht 30 Tage, sondern 10 Tage. Die am 25. September 2017 erhobene Beschwerde ist demnach grundsätzlich als verspätet zu betrachten. Zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung berufen kann. 1.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei indes nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft auf die Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 m.w.H.). Wann einer Prozesspartei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen, wobei bei Anwälten naturgemäss ein strengerer Massstab anzulegen ist. Von ihnen wird jedenfalls eine ‟Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen erwartet. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_122/2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.3 und 4A_121/2012 vom 10. September 2012 E. 2.6.1). 1.4.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.1 hiervor), enthält das Bundesrecht über die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, welche nicht vorsorgliche Massnahmen betreffen, keine ausdrückliche Regelung. Aufgrund des in § 66 Abs. 2 EG ZGB enthaltenen Verweises richtet sich die Anfechtbarkeit in diesen Fällen nach der kantonalen Verwaltungsprozessordnung. Im vorliegenden Fall kommt somit nicht die in Art. 450b Abs. 1 ZGB vorgesehene dreissigtägige Beschwerdefrist, sondern die zehntägige Frist gemäss § 48 Abs. 1 VPO zur Anwendung. Dass sich diese – auch von der Vorinstanz nicht erkannte – Schlussfolgerung ohne weiteres aus einer Konsultierung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen ergeben würde, kann jedoch nicht gesagt werden. Namentlich war auch in der Lehre umstritten, ob nicht grundsätzlich alle Entscheide der KESB – das heisst auch selbständig eröffnete Zwischenentscheide – der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB unterliegen, da diese Bestimmung keine differenzierenden Einschränkungen vornimmt, sondern allgemein den Terminus ‟Entscheide" verwendet (bejahend Hermann Schmid , Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 15 zu Art. 450 ZGB; Thomas Geiser , Das neue Erwachsenenschutzrecht und die Aufgabe der Gerichte, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2013 S. 1-20; S. 10; a.M. Steck , a.a.O., N 22 ff. zu Art. 450 m.w.H.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 20. Oktober 2014 [ZK1 14 101] E. 1a). Zwar wurde eine solche Auslegung von Art. 450 Abs. 1 ZGB vom Kantonsgericht und mittlerweile auch vom Bundesgericht verworfen (vgl. KGE VV vom 29. Januar 2014 [ 810 13 353] E. 1.3 ; Urteil des Bundesgerichts 5D_100/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.3.1). Sicheren Aufschluss darüber, dass Zwischenentscheide, welche nicht vorsorgliche Massnahmen betreffen, von Art. 450 Abs. 1 ZGB nicht erfasst werden und die in Art. 450b Abs. 1 ZGB vorgesehene Beschwerdefrist von 30 Tagen in diesen Fällen somit nicht zur Anwendung gelangt, gibt nach dem Gesagten indes erst eine Konsultation der Literatur und Rechtsprechung. Müssen jedoch zur eindeutigen Klarstellung der Rechtslage Literatur und Judikatur nachgeschlagen werden, so kann auch im Fall eines Anwalts nicht von einer groben prozessualen Unsorgfalt gesprochen werden (in diesem Sinne auch KGE VV vom 31. Oktober 2017 [ 810 17 154] E. 1.4.3 m.w.H.). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde ungeachtet der Tatsache, dass diese an sich verspätet erhoben wurde, eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 In der Sache ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage strittig, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht abgewiesen hat. 3.2 Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 in Verbindung mit § 69 Abs. 4 EG ZGB wird eine Partei im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf ihr Begehren hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Dieser kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, wonach eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 3.3 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 70 Art. 29 BV). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 und 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 134 I 12 E. 2). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c/bb). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 und 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2). Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publiziert in BGE 142 V 342; BGE 125 V 32 E. 4b; BGE 122 I 8 E. 2c; Martin Kayser , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 33 zu Art. 65 VwVG). Überhaupt beschränkt sich die Aufgabe des Staates darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 m.w.H.). 4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung an die Vorinstanz wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn seit rund zwei Jahren nicht mehr gesehen habe, was ein schwerer Eingriff in ihre Rechte als Mutter darstelle und die Beschwerdeführerin sehr belaste. Es fehlten genügend Anhaltspunkte, weshalb ein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nicht stattfinden könne. Insbesondere seien die Gründe, weshalb D.____ einen Kontakt zur Beschwerdeführerin ablehne, nicht schlüssig. Bei einem Eingriff dieser Schwere müsse eine detaillierte Abklärung erfolgen, insbesondere auch um zu verhindern, dass die Entfremdung zwischen Mutter und Kind immer grösser werde. Für die Beschwerdeführerin sei es in der Vergangenheit sehr schwierig gewesen, ihre Anliegen selber direkt vorzutragen, dies auch aus sprachlichen Gründen (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2017, S. 1 f.). In der Beschwerde vom 25. September 2017 fügt die Beschwerdeführerin hinzu, an verschiedenen Fronten um ihr Recht auf Kontakt zu ihrem Sohn zu kämpfen, was für sie eine grosse Belastung darstelle (Beschwerde vom 25. September 2017, S. 3). Von Seiten der Vorinstanz und des Beistands erfahre sie diesbezüglich nur Ablehnung, weshalb sich ihr Rechtsvertreter bemühe, Klarheit und Transparenz in die Angelegenheit zu bringen. Sie macht geltend, der Beistand komme weder seinen Aufgaben nach, noch stehe er ihr mit Rat und Tat zur Seite. Sie fühle sich von ihm abgewiesen und sei mehrfach von ihm telefonisch abgewimmelt worden. Bei der Geltendmachung ihrer Rechte sei sie deshalb auf fachkundige rechtliche Unterstützung angewiesen, ohne die sie auf sich allein gestellt wäre (Beschwerde vom 25. September 2017, S. 4). Die vorliegend schwierigen Rechtsfragen (Rechtsverweigerung und Ausübung des Beistandsmandats) und die Tragweite des Verfahrens erforderten die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Beschwerde vom 25. September 2017, S. 5). In ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2017 macht die Beschwerdeführerin schliesslich darauf aufmerksam, dass die Vorinstanz anlässlich einer Anhörung am 10. Oktober 2017, zu welcher ihr Rechtsvertreter nicht eingeladen worden sei, versucht habe, sie dazu zu bewegen, auf einen Rechtsvertreter zu verzichten. Schliesslich sei es bis heute noch zu keinem Versuch gekommen, ein Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zu organisieren. Seit bald drei Jahren habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn gehabt (Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2017, S. 1 und 2). 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 24. August 2017 damit, dass sie den Sachverhalt von Amtes wegen prüfe und vorliegend ein (Erziehungs-)Beistand eingesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne sich bei allfälligen Fragen hinsichtlich des persönlichen Kontakts zu ihrem Sohn an den Beistand wenden und sei somit nicht auf sich alleine gestellt. Mit dem Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 sei zudem über das Besuchsrecht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn verfügt sowie näher ausgeführt worden, dass ein persönlicher Kontakt herzustellen sei, wenn D.____ dies wünsche. Der Beistand sei aufgefordert worden, ein individuell begleitetes Besuchsrecht zu organisieren. Damit fehle es an der notwenigen Komplexität des Verfahrens, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht als notwendig zu erachten sei (vgl. Entscheid vom 24. August 2017, S. 1 f.). In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beistand die Interessen des Kindes vertrete und sich seine Handlungen nach dem Kindeswohl richteten. Der Beistand habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich D.____ ausdrücklich gegen einen persönlichen Kontakt ausgesprochen habe. Er habe sie über D.____‘ Entwicklung informiert sowie versucht, einen ersten Kontakt aufzubauen (Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017, S. 3). Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, baldmöglichst einen Kontakt zu D.____ aufzubauen, seien durch den Beistand berücksichtigt und erste Schritte eingeleitet worden, um D.____ zu ermöglichen, sich mit einem allfälligen persönlichen Kontakt zur Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Dieser Weg brauche Zeit. Der Beizug eines Rechtsvertreters erübrige sich indes. Die Begehren der Beschwerdeführerin seien zudem meist unrealistisch, weshalb ihnen oft nicht entsprochen werden könne. In diesem Zusammenhang sei es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin unverstanden fühle. Dies hänge jedoch nicht mit einem komplexen rechtlichen Sachverhalt zusammen, sondern sei vielmehr durch die emotional fordernde Situation bedingt, was sich durch den Beizug eines Rechtsvertreters nicht ändern würde (Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017, S. 4). Anlässlich einer Anhörung vom 10. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin zudem zum Ausdruck gebracht, dass sich der Kontakt zum Beistand verbessert habe. Schliesslich sei sie durchaus in der Lage, ihre Wünsche eigenständig zu vermitteln, auch wenn diesen von der Vorinstanz nicht immer entsprochen werden könne. Der Kindsvater habe im Übrigen keinen Rechtsvertreter mandatiert, weshalb die Waffengleichheit als gegeben zu betrachten sei (Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017, S. 5). 5.1 Im vorliegenden Fall geht es um die konkrete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Mutter und Sohn. Die Fragen der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut sind rechtskräftig entschieden (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. August 2016). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht es bei der Frage des Kindeswohls und des Ausmasses des persönlichen Kontakts des nicht obhutsberechtigten Elternteils praktisch ausschliesslich um Tat-, nicht aber um Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.3). Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einen persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn wünscht. Dies führt aber nicht schon dazu, dass auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde vom 25. September 2017 ein rechtsverweigerndes Verhalten der Vorinstanz, gegen das sie alleine nicht ankomme (Schreiben vom 31. Oktober 2017, S. 2). Diese Auffassung findet keine Stütze in den Akten. Gegen sie spricht insbesondere, dass nicht die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den persönlichen Verkehr verweigert, sondern sich diese bis anhin vielmehr an die Vorgaben des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 gehalten hat. Der Entscheid sieht nämlich vor, dass der Beistand verpflichtet sei, die Beschwerdeführerin durch halbjährliche Berichte zu informieren und für Fragen zur Verfügung zu stehen, um sie zumindest indirekt an der Entwicklung von D.____ teilhaben zu lassen (vgl. Entscheid vom 2. Dezember 2015 E. 3.7). Auch soll es D.____ möglich sein, die Beschwerdeführerin über den Beistand zu kontaktieren, sofern er dies wünsche. Sobald durch Nachweis einer Therapie der Beschwerdeführerin ein mit dem Kindeswohl verträglicher Kontakt gewährleistet werden könne, sei auch ihr die Möglichkeit zu geben, über den Beistand den Kontakt zu D.____ herzustellen und wenn möglich ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren, wobei ganz massgeblich auch die Wünsche von D.____ zu berücksichtigen seien (vgl. Entscheid vom 2. Dezember 2015 E. 3.7, S. 16). Aus den Verfahrensakten gehen keine Hinweise hervor, dass der Beistand die Vorgaben des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 nicht umsetzen würde. Im Gegenteil; es zeigt sich, dass der seit dem 1. Oktober 2017 tätige Beistand die Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen D.____ und der Beschwerdeführerin durch die Aufnahme einer Therapie von D.____ in die Wege geleitet hat (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2016, Dispositiv-Ziff. 6; Schreiben des Beistands an die Vorinstanz vom 7. Februar 2017; Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017, Beilagen 2 bis 6; E-Mail des Therapeuten an die Vorinstanz vom 27. Oktober 2017). Auch informierte der Beistand die Beschwerdeführerin im laufenden Jahr zweimal über D.____‘ Entwicklung (vgl. E. 3.7; Schreiben des Beistands vom 16. Januar 2017 und vom 24. August 2017). Aus den Verfahrensakten geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz den Kontakt zum Beistand als gut bezeichnet und zu Protokoll gegeben hat, dass dieser ihr auch geholfen habe (vgl. Protokoll der Vorinstanz vom 10. Oktober 2017, S. 2). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei Fragen auch in Zukunft an den Beistand wenden kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass vorliegend komplexe Rechtsfragen anstehen würden, bei denen sie auf sich alleine gestellt wäre, geht deshalb fehl. 5.2 Nachdem vorliegend weder komplexe Rechtsfragen, noch ein unübersichtlicher Sachverhalt festgestellt werden können, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die zur Wahrung ihrer Interessen notwendigen Tatsachen ohne Rechtsbeistand vorzutragen. Vielmehr geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mit mehreren selber abgefassten Eingaben ohne anwaltliche Vertretung an die Vorinstanz gewendet hat (vgl. bspw. Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017, Beilagen 7 bis 9). Auch hat sich die Beschwerdeführerin schon mehrfach selbständig telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet, zuletzt um einen Besprechungstermin zu vereinbaren (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 3. Oktober 2017). Dabei war es ihr möglich, ihre Anträge deutlich zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin verfassten und im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben hingewiesen, die zeigen, dass sie in der Lage ist, selbständig ihren Standpunkt darzulegen. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass sie sich im Verfahren nicht zurechtfinde. Schliesslich ist vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und somit vom sprachlichen Standpunkt her auch keine sachliche Notwendigkeit für eine rechtliche Verbeiständung ersichtlich ist. 6. Nach dem Gesagten durfte unter Würdigung der Gesamtumstände die Vorinstanz die Erforderlichkeit der Verbeiständung verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 7.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren hinreichend dargetan. Da die Beschwerde bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist, sind die Voraussetzungen gemäss § 22 Abs. 1 VPO erfüllt, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- gehen deshalb zulasten der Gerichtskasse. 7.3 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind somit wettzuschlagen. § 22 Abs. 2 VPO sieht vor, dass unter den gleichen Voraussetzungen von Absatz 1 der Bestimmung einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt wird, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Das vorliegende Beschwerdeverfahren bietet – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren – aufgrund der sich stellenden Abgrenzungsfragen rechtliche Schwierigkeiten, so dass die mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraute Beschwerdeführerin ihre Parteirechte selber nicht umfassend hätte wahrnehmen können. Insgesamt betrachtet, erscheint die Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin als notwendig. Der Beschwerdeführerin ist somit die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die in der Honorarnote vom 21. November 2017 geltend gemachten 1.55 Stunden à Fr. 200.-- und 6.5 Stunden à Fr. 135.-- für Aufwendungen durch Volontäre sind bezüglich des Umfangs nicht zu beanstanden. Indessen wird für durch Volontäre erbrachte Leistungen lediglich ein Stundenansatz von Fr. 100.-- als angemessen erachtet (vgl. § 3 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist somit ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 1‘036.80 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘036.80 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli Gerichtsschreiberin Chiara Piras