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810 17 248

Basel-Landschaft · 2017-01-13 · Deutsch BL

Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 810 17 42

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Im Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) vom 13. Januar 2017 betreffend Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts etc. (Beschwerdeverfahren 810 17 42) beantragte die damalige Beschwerdeführerin A.____, vertreten durch Isabelle Achermann, Advokatin in Basel, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), insbesondere, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokatin Isabelle Achermann zu gewähren.

E. 2 Nachdem der Beschwerdegegner (Kindsvater) mit Schreiben vom 3. April 2017 ausdrücklich seinen Verzicht auf das begleitete Besuchsrecht erklärt hatte, zog die KESB gestützt auf die Verzichtserklärung des Kindsvaters ihren Entscheid vom 13. Januar 2017 am 8. Mai 2017 in Wiedererwägung.

E. 3 Daraufhin hat das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren 810 17 42 am 21. Juni 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Weiteren verzichtete das Kantonsgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und verpflichtete den Kindsvater, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'105.80 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dadurch gegenstandslos.

E. 4 Mit Eingaben vom 21. September 2017 und 5. Oktober 2017 stellte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, die zugesprochene Parteientschädigung sei offensichtlich uneinbringlich.

E. 5 Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte das Kantonsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei weder aktenkundig noch allgemein bekannt, weshalb die Uneinbringlichkeit nicht als offensichtlich gegeben angesehen werden könne. Demgemäss wurde die Beschwerdeführerin auf das Betreibungsverfahren verwiesen, zumal die Einleitung oder Weiterführung einer Schuldbetreibung auch nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg und unverhältnismässig erschien.

E. 6 Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 2'447.85 (Fr. 2'105.80 zuzüglich Fr. 342.05 Zinsen und Kosten) ein. Zudem machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand für die Eintreibung des Honorars sowie die Betreibung in der Höhe von Fr. 533.25 geltend. Insgesamt beantragt die Rechtsvertreterin die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'981.10. 7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann. Nach § 18 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 hat die Anwältin oder der Anwalt der unentgeltlich verbeiständeten Partei, welcher eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, beim Inkasso des Honorars bei der Gerichtskasse dem Gericht die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Auslagen für die versuchte Eintreibung sind von der Gerichtskasse zu vergüten. Bei Ausrichtung des Honorars gilt die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die Gerichtskasse zediert. Wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren als gegenstandslos erachtet, ist es nachträglich zu behandeln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1G_5/2011 vom 11. April 2012 E. 1, 1F_32/2011 vom 18. November 2011) und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes allenfalls nachträglich festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 1). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erfolglos betrieben, was zu einem Verlustschein führte, sodass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist. Im Folgenden gilt es somit zu prüfen, ob dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachträglich entsprochen, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und aus der Gerichtskasse entschädigt werden kann. 7.2 Die heutige Gesuchstellerin gilt als mittellos. Zudem ist sie im gegenstandslos gewordenen Verfahren 810 17 42 als obsiegend anzusehen, womit sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hat. Schliesslich war sie zur erfolgreichen Beschwerdeführung auf eine Anwältin angewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher nachträglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, der für ihre Bemühungen in den Verfahren 810 17 42 und 810 17 248 aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'981.10 auszurichten ist. 7.3 Die Parteien werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ausrichtung des Honorars aus der Gerichtskasse die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die Gerichtskasse zediert gilt (§ 18 Abs. 3 TO). Demgemäss wird verfügt : ://: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin im Verfahren 810 17 42 wird nachträglich gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführerin im Verfahren 810 17 42 wird eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Advokatin Isabelle Achermann, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, bestellt, die für ihre Bemühungen in den Verfahren 810 17 42 und 810 17 248 mit insgesamt Fr. 2'981.10 aus der Gerichtskasse entschädigt wird. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.07.2018 810 17 248

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Juli 2018 (810 17 248) Rechtspflege Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege Beteiligte A.____ , Gesuchstellerin, vertreten durch Isabelle Achermann, Advokatin gegen B.____ ,Gesuchsgegner Betreff Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 810 17 42

1. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) vom 13. Januar 2017 betreffend Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts etc. (Beschwerdeverfahren 810 17 42) beantragte die damalige Beschwerdeführerin A.____, vertreten durch Isabelle Achermann, Advokatin in Basel, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), insbesondere, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokatin Isabelle Achermann zu gewähren.

2. Nachdem der Beschwerdegegner (Kindsvater) mit Schreiben vom 3. April 2017 ausdrücklich seinen Verzicht auf das begleitete Besuchsrecht erklärt hatte, zog die KESB gestützt auf die Verzichtserklärung des Kindsvaters ihren Entscheid vom 13. Januar 2017 am 8. Mai 2017 in Wiedererwägung.

3. Daraufhin hat das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren 810 17 42 am 21. Juni 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Weiteren verzichtete das Kantonsgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und verpflichtete den Kindsvater, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'105.80 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dadurch gegenstandslos.

4. Mit Eingaben vom 21. September 2017 und 5. Oktober 2017 stellte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, die zugesprochene Parteientschädigung sei offensichtlich uneinbringlich.

5. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte das Kantonsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei weder aktenkundig noch allgemein bekannt, weshalb die Uneinbringlichkeit nicht als offensichtlich gegeben angesehen werden könne. Demgemäss wurde die Beschwerdeführerin auf das Betreibungsverfahren verwiesen, zumal die Einleitung oder Weiterführung einer Schuldbetreibung auch nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg und unverhältnismässig erschien.

6. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 2'447.85 (Fr. 2'105.80 zuzüglich Fr. 342.05 Zinsen und Kosten) ein. Zudem machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand für die Eintreibung des Honorars sowie die Betreibung in der Höhe von Fr. 533.25 geltend. Insgesamt beantragt die Rechtsvertreterin die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'981.10. 7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann. Nach § 18 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 hat die Anwältin oder der Anwalt der unentgeltlich verbeiständeten Partei, welcher eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, beim Inkasso des Honorars bei der Gerichtskasse dem Gericht die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Auslagen für die versuchte Eintreibung sind von der Gerichtskasse zu vergüten. Bei Ausrichtung des Honorars gilt die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die Gerichtskasse zediert. Wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren als gegenstandslos erachtet, ist es nachträglich zu behandeln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1G_5/2011 vom 11. April 2012 E. 1, 1F_32/2011 vom 18. November 2011) und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes allenfalls nachträglich festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 1). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erfolglos betrieben, was zu einem Verlustschein führte, sodass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist. Im Folgenden gilt es somit zu prüfen, ob dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachträglich entsprochen, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und aus der Gerichtskasse entschädigt werden kann. 7.2 Die heutige Gesuchstellerin gilt als mittellos. Zudem ist sie im gegenstandslos gewordenen Verfahren 810 17 42 als obsiegend anzusehen, womit sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hat. Schliesslich war sie zur erfolgreichen Beschwerdeführung auf eine Anwältin angewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher nachträglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, der für ihre Bemühungen in den Verfahren 810 17 42 und 810 17 248 aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'981.10 auszurichten ist. 7.3 Die Parteien werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ausrichtung des Honorars aus der Gerichtskasse die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die Gerichtskasse zediert gilt (§ 18 Abs. 3 TO). Demgemäss wird verfügt : ://: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin im Verfahren 810 17 42 wird nachträglich gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführerin im Verfahren 810 17 42 wird eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Advokatin Isabelle Achermann, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, bestellt, die für ihre Bemühungen in den Verfahren 810 17 42 und 810 17 248 mit insgesamt Fr. 2'981.10 aus der Gerichtskasse entschädigt wird. Präsidentin Gerichtsschreiber