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Basel-Landschaft · 2018-04-25 · Deutsch BL

Warnungsentzug des Führerausweises

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Da der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und auch die weiteren formellen Voraussetzungen nach den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist. 4.1.1. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c SVG). 4.1.2. Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). 4.1.3. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung, unabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung erfüllt ( Bernhard Rütsche/‌Denise Weber , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Rz 13 zu Art. 16b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). 4.1.4. Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft, a.a.O., 4489; Cédric Mizel , Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). 4.2.1. In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet ihre rechtsgleiche Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.6). Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr überschreitet (BGE 133 II 331 E. 3.1; 132 II 237 E. 3; 123 II 41 E. 1d). Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist ebenfalls gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände – wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund – oder des Umstandes, dass die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz genau 25 km/h beträgt (BGE 132 II 234 E. 3; 123 II 37 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3 und 3.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Februar 2018 [ 810 17 149] E. 4 f. ; KGE VV vom 8. November 2017 [ 810 16 322] E. 4 ). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welch schwerwiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen (Urteile des Bundesgerichts 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3.5 und 3.6; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4; je mit weiterführenden Hinweisen). 4.2.2. Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. 4.3. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. So hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1.f; Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Rechtsprechungsgemäss ist innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde. Auch bei atypischen Innerortsstrecken, bei denen innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig ist, ist dieser Schematismus anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4 f.; 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 4.3; vgl. zur Relevanz der Ausgestaltung der Strasse auch Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.6). Dies folgt daraus, dass sich Ausserortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Innerortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen Ausgang von Dörfern unterscheiden lassen und der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handelt. Da gerade auf solchen Strecken Fahrzeuglenker häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, ist auf solchen Strecken die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich, weshalb auch in diesen Fällen die konkreten Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht zu beachten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4; 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Jedoch sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010).

E. 5 Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 137 I 363 E. 2.3; Gunhild Godenzi/Jana Hrabek , Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Das Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 6.3 ). 6.1. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr in der Regel objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt (E. 4.2.1) sowie dem Lenker zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird (E. 4.2.2.) und damit als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren ist (E. 4.2.1). Liegen besondere Umstände vor, kann von dieser Qualifizierung abgewichen werden (E. 4.3). Die Vorinstanzen haben vorliegendenfalls nicht auf eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG, sondern auf eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG geschlossen. Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, es handle sich um eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG. 6.2.1. Der Beschwerdeführer erörtert in seiner Beschwerde, dass der Beschwerdegegner eine objektiv mittelschwere (abstrakte) Gefährdungssituation angenommen habe (RRB E. 7.5). Bei einer objektiv mittelschweren Gefährdungssituation sei eine Widerhandlung indessen nur dann als mittelschwer im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren, wenn das Verschulden der fehlbaren Person ebenfalls als mindestens mittelschwer zu qualifizieren sei. Bei leichtem Verschulden sei die Schaffung einer objektiv mittelschweren Gefährdungssituation unter Art. 16a SVG zu subsumieren. 6.2.2. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie in den Erwägungen 4.1.2 und 4.1.3 bereits ausgeführt, ist die Konstellation mittelschwere Gefährdung und leichtes Verschulden unter dem Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung zu subsumieren, da für eine leichte Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden gegeben sein müssen. Damit ist die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren, selbst wenn dabei – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – objektiv lediglich eine mittelschwere Gefährdung und subjektiv ein leichtes Verschulden vorlagen. 6.3.1. Der Regierungsrat führt in seinem Beschluss aus, der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren erstens geltend gemacht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich innerorts befunden habe, und zweitens, man nehme die Strasse an der fraglichen Stelle als objektiver Beobachter als Ausserortsstrecke wahr. Im Regierungsratsbeschluss wird erklärt, es sei im Strafverfahren allerdings unbeachtet geblieben, dass der Beschwerdeführer nicht ortsunkundig sei, weil er in D.____ über selbst genutztes Wohneigentum verfüge. Es müsse folglich von einem ortskundigen Fahrer und nicht von einem objektiven Beobachter ausgegangen werden. Überdies sei die fragliche Strecke – wie in der Erwägung 7.5. des Regierungsratsbeschlusses beschrieben – als Innerortsstrecke erkennbar. 6.3.2. Der Beschwerdeführer erläutert in der Beschwerde an das Kantonsgericht, dem Strafrichter sei entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners bei seinem Urteil bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Feriendomizils in D.____ sei. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem Verhandlungsprotokoll. Des Weiteren behaupte der Beschwerdegegner, dass die Innerortssituation erkennbar gewesen sei. Der Regierungsrat führe nicht aus, worauf er diese Behauptung stütze. Demgegenüber sei der ortskundige Strafrichter, der nicht zum ersten Mal eine an der fraglichen Stelle gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung zu beurteilen gehabt hätte, zum gegenteiligen Schluss gekommen, dass die Innerortssituation beim Messpunkt schwierig zu erkennen sei. Auch dies ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 6. Februar 2015. 6.3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dem Protokoll der strafrechtlichen Verhandlung vom 6. Februar 2015 weder zu entnehmen, dass der Strafrichter den fraglichen Streckenabschnitt kannte, noch dass er bereits andere Male Geschwindigkeitsüberschreitungen an der fraglichen Stelle zu beurteilen hatte, noch dass er zum Schluss kam, die Innerortssituation sei beim Messpunkt schwierig zu erkennen. Vielmehr steht im Verhandlungsprotokoll, der Richter habe die Gründe für die Abweisung des Antrags auf Augenschein "zitiert". Der Ausdruck von Google Streetview betreffend Messort sei dem Beschwerdeführer und seinem Anwalt erläutert worden, ebenso die Lage der Ortstafel und "des Endes 50 km/h". Die Situation sei im Beisein des Beschwerdeführers und seines Anwalts online durchgegangen worden. Des Weiteren geht aus dem Verhandlungsprotokoll auch nicht hervor, dass dem Strafrichter bekannt war, dass der Beschwerdeführer in D.____ ein Feriendomizil hat. Kein anderer Schluss lässt sich aus den Plädoyernotizen des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers für die Verhandlung vom 6. Februar 2015 ziehen. Auch dort wird mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Strecke kennt oder dort ein Feriendomizil hat. Vielmehr legen die dortigen Ausführungen die Vermutung nahe, der Beschwerdeführer habe die Tatsache, dass er ein Feriendomizil in D.____ hat, bewusst verschwiegen. Es ist dort lediglich zu lesen, der Beschwerdeführer sei nach ein paar erholsamen Tagen in D.____ entspannt nach Basel gefahren und der objektive Betrachter würde niemals erwarten, dass am Messpunkt noch die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit eingehalten werden müsse. 6.3.4. Wie der Beschwerdegegner ausführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist Letztgenannter Eigentümer eines Feriendomizils in D.____. Um D.____ zu erreichen, ist es zwingend, die D.____strasse von B.____ über G.____ nach D.____ zu befahren. Demzufolge muss er als ortskundiger Fahrer qualifiziert werden. Er wusste oder hätte zumindest wissen müssen, dass sich der fragliche Streckenabschnitt innerorts befindet und damit eine Geschwindigkeitslimite von 50 km/h zu beachten ist. Damit liegen erstens, unabhängig von der Erkennbarkeit des Innerortsstreckencharakters, keine nachvollziehbaren Gründe dafür vor, dass der Beschwerdeführer habe meinen dürfen, er befinde sich nicht im Innerortsbereich. Folglich liegen keine besonderen Umstände vor, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen. Zweitens würde auch das Vorliegen von besonderen Umständen – wie der Ausserortscharakter der fraglichen Strecke –, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen würden, höchstens dazu führen, dass aufgrund des verminderten Verschuldens die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts als mittelschwere statt als schwere Widerhandlung qualifiziert würde. Drittens würde die Verkehrsregelverletzung eine mittelschwere Widerhandlung bleiben, selbst wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts entgegen der Rechtsprechung nur als mittelschwere Gefährdung qualifiziert würde und besondere Umstände zur Annahme eines leichten Verschuldens führen würden. Dies weil für die Annahme einer leichten Widerhandlung sowohl eine geringe Gefahr als ein leichtes Verschulden vorliegen müssen (siehe E. 6.2.2). Die Frage, ob die fragliche Strecke Ausserortscharakter hat, ist somit irrelevant, weil der Beschwerdeführer kein objektiver Betrachter, sondern ein ortskundiger Fahrer ist, und zudem, weil selbst wenn der Beschwerdeführer kein ortskundiger Fahrer wäre und die Strecke Ausserortscharakter hätte, dies lediglich zu einer Qualifizierung der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere statt als schwere Widerhandlung führen würde. 6.4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich demzufolge, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Polizei die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 19. April 2014 als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat. Diese Qualifizierung deckt sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch mit derjenigen im strafrechtlichen Verfahren. Anzumerken ist, dass aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung (E. 4.1.1 ff.) sogar ein Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung hätte verfügt werden können, sofern die Abweichung vom Strafurteil gemäss den in der Erwägung 5 genannten Bedingungen begründet worden wäre (siehe E. 5). 7.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die administrative Massnahme widerspreche dem Strafgerichtsurteil, mit welchem er der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen worden sei. Im strafrechtlichen Urteil sei das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht qualifiziert worden, andernfalls wäre im Strafverfahren nicht auf eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG geschlossen worden. 7.2. Wie in der Erwägung 5 bereits ausgeführt, umfasst eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach 16a bzw. 16b SVG. Damit liegt kein Widerspruch zwischen der administrativen Massnahme und dem Strafgerichtsurteil vor. Im Übrigen geht aus dem Strafurteil entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, ob der Strafrichter von einem leichten Verschulden ausgegangen ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Strafrichter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verneint hat, kann lediglich geschlossen werden, dass er eine der Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG als nicht gegeben erachtet hat. Damit ist aus dem Strafurteil lediglich abzuleiten, dass der Strafrichter entweder das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung oder die durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung oder die grobe Fahrlässigkeit verneint hat ( Gerhard Fiolka , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Rz 92 ff. zu Art. 90 SVG). Des Weiteren würde, selbst wenn der Strafrichter von einem leichten Verschulden ausgegangen wäre, kein Widerspruch zur Administrativmassnahme vorliegen, da wie bereits erörtert (E. 4.1.2 f. und 6.2.2) die Konstellation mittelschwere Gefährdung und leichtes Verschulden unter dem Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung zu subsumieren ist. 8.1. Als nächstes ist die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs zu beurteilen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.6). Mit den Mindestentzugsdauern begrenzt der Gesetzgeber das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten. Demgegenüber existieren für den Warnungsentzug abgesehen von einer hier nicht interessierenden Ausnahme keine Höchstentzugsdauern. Die Behörde sollte sich zwar bei der Bemessung der Entzugsdauer nach oben an der Mindestentzugsdauer der nächst höheren Stufe im Kaskadensystem orientieren. Es handelt sich dabei jedoch nicht um fixe Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Behörden bei der Bemessung der Entzugsdauer ein beträchtliches Ermessen zu. Dieses Ermessen muss – wie jedes Verwaltungsermessen – pflichtgemäss, d.h. insbesondere verhältnismässig und rechtsgleich, gehandhabt werden. Bei der Festsetzung der Dauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen ( Bernhard Rütsche , in: Niggli/‌Probst/‌Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Rz 96 f. zu Art. 16 SVG). 8.2.1. Ein getrübter automobilistischer Leumund führt zu einer längeren Entzugsdauer, soweit er nicht bereits Grund für die Bestimmung der Mindestentzugsdauer war, ansonsten würde sich die Rückfälligkeit doppelt zu Lasten des fehlbaren Lenkers auswirken ( Rütsche , a.a.O., Rz 123 zu Art. 16 SVG). Im Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer ist entscheidend, wie häufig, in welchem Zeitraum und von welcher Schwere allfällige Administrativmassnahmen oder Strafen wegen Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften gegen den Fahrzeugführer in der Vergangenheit bereits angeordnet worden sind. Zu den Administrativmassnahmen, die i.S. von Art. 16 Abs. 3 SVG massnahmeverschärfend wirken, zählen unter anderem Verwarnungen und Warnungsentzüge ( Rütsche , a.a.O., Rz 123 zu Art. 16 SVG). Das Gesetz sieht für die Berücksichtigung bisheriger Strafen und Administrativmassnahmen für die Bemessung der Entzugsdauer keine zeitliche Begrenzung vor ( Rütsche , a.a.O., Rz 126 zu Art. 16 SVG). 8.2.2. Gemäss Massnahmenregister (ADMAS-Auszug vom 15. August 2014) hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1999, 2002 und 2008 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (jeweils Schweregrad: leicht), die zwei Verwarnungen und einen einmonatigen Führerausweisentzug zur Folge hatten. Im Jahr 2006 wurde er wegen "Unfall wegen Unaufmerksamkeit und Vortrittsmissachtung" verwarnt (Schweregrad: leicht). Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist – entgegen seinen Beteuerungen während der strafrechtlichen Verhandlung – keinesfalls ungetrübt. 8.2.3. Gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen (lit. a). Für mindestens vier Monate wird er entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (lit. b). Der Beschwerdeführer hat eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen, was gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG eine Mindestentzugsdauer von einem Monat zur Folge hat. Der getrübte Leumund des Beschwerdeführers war somit nicht bereits der Grund für die Festlegung der Mindestentzugsdauer von einem Monat (siehe E. 8.2.1). Damit kann dem Standpunkt des Beschwerdeführers, dass bei einer mittelschweren Widerhandlung der Entzug auf die Mindestentzugsdauer von einem Monat festzulegen sei, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren keine Administrativmassnahme verfügt wurde, nicht gefolgt werden. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2007 (1C_81/2007, E. 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der dort zu beurteilende Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Das Bundesgericht hat dort ausgeführt, dass gemäss Art. 16a SVG bei einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden kann, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Demzufolge sei es, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, unzulässig den Führerausweis zu entziehen. 8.3. Das Verschulden muss beim ortskundigen Beschwerdeführer, der die Geschwindigkeit innerorts um 30 km/h überschritten hat, zumindest als mittelschwer qualifiziert werden. 8.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu fahren. In seiner Eigenschaft als Präsident des H.____ müsse er jährlich eine Vielzahl von mit dem öffentlichen Verkehr nicht zu bewältigenden geschäftlichen Terminen wahrnehmen. Seine Massnahmenempfindlichkeit sei daher ausgesprochen hoch, so dass auch aus diesem Grund die Massnahme gemildert werden müsse. Grundsätzlich betont das Bundesgericht, dass ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand Folge eines jeden Führerausweisentzugs sei und daher bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht zu berücksichtigen sei. Die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wird daher etwa verneint bei Versicherungsvertretern oder Immobilienhändlern, denen ein Ausweichen auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder Taxis zumutbar ist. Sodann können "ein Unternehmer oder ein Architekt für die gleichzeitige Überwachung mehrerer Baustellen, ein Arzt oder eine Krankenschwester, die während der Nacht dringend ins Spital oder zu Patienten gerufen werden, sich nicht auf eine massgebende berufliche Notwendigkeit berufen"; dies "trotz sehr ernsthafter Unannehmlichkeiten, häufig wichtiger Auslagen und trotz des Gewinnausfalls, der durch das Verbot, ein Auto zu führen, entsteht" ( Rütsche , a.a.O., Rz 130 zu Art. 16 SVG). In Anbetracht dieser genannten Beispiele kann sich auch der Beschwerdeführer nicht auf die berufliche Notwendigkeit berufen. Es wird nicht bezweifelt, dass das Verbot, ein Fahrzeug zu lenken, mit ernsthaften Unannehmlichkeiten und Auslagen verbunden ist. Dies reicht aber gemäss Rechtsprechung nicht aus, um eine berufliche Notwendigkeit zu bejahen. 8.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine überlange Verfahrensdauer vorliege, welche zu einer Massnahmenmilderung führen müsse. Er verweist dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 127 II 297 (E 3.d). Es ist festzuhalten, dass es dort um die Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ging und dieses Urteil vor der Teilrevision des SVG von 2001 gefällt wurde, als das Bundesgericht eine Unterschreitung der obligatorischen Mindestentzugsdauer und allenfalls einen Verzicht auf eine Administrativmassnahme – im Gegensatz zum heutigen Recht – zuliess. Des Weiteren ist zu präzisieren, dass selbst nach der vor der Revision geltenden Rechtsprechung eine Unterschreitung der obligatorischen Mindestentzugsdauer und allenfalls ein Verzicht auf eine Administrativmassnahme bei überlanger Verfahrensdauer zulässig war, wenn "seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft" ( Rütsche , a.a.O., Rz 92 f. zu Art. 16 SVG; BGE 127 II 297 E. 3d; 135 II 334 E. 2.2). Abgesehen davon, dass vorliegendenfalls nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden kann, fehlt das Erfordernis des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nach dem hier zu beurteilenden massnahmeauslösenden Vorfall, da der Beschwerdeführer im Jahr 2016 erneut wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verwarnt wurde. Eine Reduktion der Entzugsdauer aufgrund der behaupteten überlangen Verfahrensdauer kommt demzufolge nicht in Frage. 8.6. Aufgrund der obigen Darlegungen ist die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs von zwei Monaten nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.

E. 9 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 27. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_320/2018) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2018 810 17 226

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. April 2018 (810 17 226) Strassen und Verkehr Warnungsentzug des Führerausweises/Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Thomas Müller, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1129 vom 22. August 2017) A. A.____ lenkte am 19. April 2014 um 15.47 Uhr in B.____ vom Ortsteil C.____ her kommend auf der D.____strasse (Höhe E.____ C.____) einen Personenwagen in Richtung B.____, wobei er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) überschritt. B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region F.____ (Staatsanwaltschaft), sprach A.____ mit Strafbefehl vom 28. Juli 2014 der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958 schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 30'000.--. Auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin erklärte das Regionalgericht F.____ (Regionalgericht) A.____ mit Urteil vom 6. Februar 2015 der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 8'000.--. C. Am 8. Mai 2015 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), A.____ wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b SVG den Führerausweis für drei Monate. Die dagegen von A.____, nachfolgend immer vertreten durch Thomas Müller-Tschumi und/oder Tina Hurni, Rechtsanwälte, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss Nr. 1439 vom 8. September 2015 abgewiesen. Mit Eingabe vom 18. September 2015 erhob A.____ gegen den Regierungsratsbeschluss beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Beschluss sowie die erstinstanzliche Verfügung seien aufzuheben. Er sei stattdessen gestützt auf Art. 16a SVG zu verwarnen. Eventualiter sei ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16b SVG für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Das Kantonsgericht hob in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Regierungsratsbeschluss mit Urteil vom 27. Juli 2016 (Verfahrensnummer 810 15 267 ) aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanzen teilweise auf und wies die Angelegenheit an die Polizei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück. D. Nachdem A.____ das rechtliche Gehör gewährt worden war, entzog ihm die Polizei mit Verfügung vom 12. April 2017 den Führerausweis für zwei Monate wegen einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Mit Eingabe vom 24. April 2017 erhob A.____ beim Regierungsrat dagegen Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei lediglich zu verwarnen. E. Mit Beschluss Nr. 1129 wies der Regierungsrat am 22. August 2017 die Beschwerde ab und setzte eine Frist zur Abgabe des Führerausweises fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG stimme mit einer leichten oder einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16a bzw. Art. 16b SVG überein. Bei einer überhöhten Geschwindigkeit von 30km/h innerorts sei rechtsprechungsgemäss von einer erheblichen Gefährdung auszugehen. Eine Qualifikation als schwere Widerhandlung stehe aber nicht mehr im Raum, da die Verfügung nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert werden könne und die Polizei einen Führerausweisentzug wegen mittelschwerer Widerhandlung verfügt habe. Da bei einer mittelschweren Gefährdung bereits ein leichtes Verschulden ausreichen würde, um eine mittelschwere Widerhandlung anzunehmen, sei die angefochtene Verfügung rechtens. Im Übrigen könne vorliegend nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Der Lenker sei ortskundig, was im Strafverfahren unbeachtet geblieben sei, und er habe sich bewusst sein müssen, dass er sich innerorts befunden habe. Zudem sei die Innerortssituation erkennbar gewesen. Es sei demzufolge von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG auszugehen. Der verkehrsrechtliche Leumund von A.____ sei – entgegen seiner Behauptung vor dem Strafgericht – nicht einwandfrei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei der Entzug des Führerausweises für zwei Monate nicht zu beanstanden. F. Am 4. September 2017 erhob A.____ beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 22. August 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16a SVG zu verwarnen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer machte geltend, dem Strafrichter sei bekannt gewesen, dass er Eigentümer eines Feriendomizils in D.____ sei. Des Weiteren behaupte die Vorinstanz ohne dies zu begründen, die Innerortssituation sei erkennbar gewesen. Demgegenüber sei der ortskundige Strafrichter zum Schluss gekommen, dass die Innerortssituation schwierig zu erkennen sei. Die Vorinstanz habe eine objektiv mittelschwere Gefährdungssituation angenommen. Da das Verschulden im strafrechtlichen Urteil als leicht qualifiziert worden sei, andernfalls im Strafverfahren nicht auf eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG hätte geschlossen werden können, liege vorliegendenfalls ein leichter Fall gemäss Art. 16a SVG vor. Des Weiteren wäre auch im Fall einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis nur für die Minimaldauer von einem Monat zu entziehen, da gegenüber dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren keine Administrativmassnahmen verfügt worden seien sowie eine berufliche Notwendigkeit und eine überlange Verfahrensdauer vorliegen würden. G. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er machte geltend, eine mittelschwere Widerhandlung liege entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch schon vor, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiege oder die Gefährdung der Sicherheit anderer nicht mehr gering sei. Des Weiteren sei aus den Strafgerichtsakten nicht ersichtlich, dass dem Strafrichter bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Feriendomizils in D.____ und damit ortskundig sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen aus den Jahren 1999, 2003 und 2009, welche zu zwei Verwarnungen und einem Führerausweisentzug geführt hätten, seien sehr wohl bei der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Zudem komme die Rechtsprechung zur Milderung der Führerausweisentzugsdauer aufgrund einer langen Verfahrensdauer vorliegendenfalls nicht zur Anwendung. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer im Jahr 2016 erneut wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt worden. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Da der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und auch die weiteren formellen Voraussetzungen nach den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist. 4.1.1. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c SVG). 4.1.2. Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). 4.1.3. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung, unabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung erfüllt ( Bernhard Rütsche/‌Denise Weber , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Rz 13 zu Art. 16b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). 4.1.4. Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft, a.a.O., 4489; Cédric Mizel , Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). 4.2.1. In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet ihre rechtsgleiche Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.6). Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr überschreitet (BGE 133 II 331 E. 3.1; 132 II 237 E. 3; 123 II 41 E. 1d). Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist ebenfalls gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände – wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund – oder des Umstandes, dass die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz genau 25 km/h beträgt (BGE 132 II 234 E. 3; 123 II 37 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3 und 3.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Februar 2018 [ 810 17 149] E. 4 f. ; KGE VV vom 8. November 2017 [ 810 16 322] E. 4 ). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welch schwerwiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen (Urteile des Bundesgerichts 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3.5 und 3.6; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4; je mit weiterführenden Hinweisen). 4.2.2. Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. 4.3. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. So hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1.f; Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Rechtsprechungsgemäss ist innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde. Auch bei atypischen Innerortsstrecken, bei denen innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig ist, ist dieser Schematismus anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4 f.; 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 4.3; vgl. zur Relevanz der Ausgestaltung der Strasse auch Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.6). Dies folgt daraus, dass sich Ausserortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Innerortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen Ausgang von Dörfern unterscheiden lassen und der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handelt. Da gerade auf solchen Strecken Fahrzeuglenker häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, ist auf solchen Strecken die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich, weshalb auch in diesen Fällen die konkreten Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht zu beachten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4; 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Jedoch sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010). 5. Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 137 I 363 E. 2.3; Gunhild Godenzi/Jana Hrabek , Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Das Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 6.3 ). 6.1. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr in der Regel objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt (E. 4.2.1) sowie dem Lenker zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird (E. 4.2.2.) und damit als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren ist (E. 4.2.1). Liegen besondere Umstände vor, kann von dieser Qualifizierung abgewichen werden (E. 4.3). Die Vorinstanzen haben vorliegendenfalls nicht auf eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG, sondern auf eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG geschlossen. Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, es handle sich um eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG. 6.2.1. Der Beschwerdeführer erörtert in seiner Beschwerde, dass der Beschwerdegegner eine objektiv mittelschwere (abstrakte) Gefährdungssituation angenommen habe (RRB E. 7.5). Bei einer objektiv mittelschweren Gefährdungssituation sei eine Widerhandlung indessen nur dann als mittelschwer im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren, wenn das Verschulden der fehlbaren Person ebenfalls als mindestens mittelschwer zu qualifizieren sei. Bei leichtem Verschulden sei die Schaffung einer objektiv mittelschweren Gefährdungssituation unter Art. 16a SVG zu subsumieren. 6.2.2. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie in den Erwägungen 4.1.2 und 4.1.3 bereits ausgeführt, ist die Konstellation mittelschwere Gefährdung und leichtes Verschulden unter dem Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung zu subsumieren, da für eine leichte Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden gegeben sein müssen. Damit ist die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren, selbst wenn dabei – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – objektiv lediglich eine mittelschwere Gefährdung und subjektiv ein leichtes Verschulden vorlagen. 6.3.1. Der Regierungsrat führt in seinem Beschluss aus, der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren erstens geltend gemacht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich innerorts befunden habe, und zweitens, man nehme die Strasse an der fraglichen Stelle als objektiver Beobachter als Ausserortsstrecke wahr. Im Regierungsratsbeschluss wird erklärt, es sei im Strafverfahren allerdings unbeachtet geblieben, dass der Beschwerdeführer nicht ortsunkundig sei, weil er in D.____ über selbst genutztes Wohneigentum verfüge. Es müsse folglich von einem ortskundigen Fahrer und nicht von einem objektiven Beobachter ausgegangen werden. Überdies sei die fragliche Strecke – wie in der Erwägung 7.5. des Regierungsratsbeschlusses beschrieben – als Innerortsstrecke erkennbar. 6.3.2. Der Beschwerdeführer erläutert in der Beschwerde an das Kantonsgericht, dem Strafrichter sei entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners bei seinem Urteil bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Feriendomizils in D.____ sei. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem Verhandlungsprotokoll. Des Weiteren behaupte der Beschwerdegegner, dass die Innerortssituation erkennbar gewesen sei. Der Regierungsrat führe nicht aus, worauf er diese Behauptung stütze. Demgegenüber sei der ortskundige Strafrichter, der nicht zum ersten Mal eine an der fraglichen Stelle gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung zu beurteilen gehabt hätte, zum gegenteiligen Schluss gekommen, dass die Innerortssituation beim Messpunkt schwierig zu erkennen sei. Auch dies ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 6. Februar 2015. 6.3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dem Protokoll der strafrechtlichen Verhandlung vom 6. Februar 2015 weder zu entnehmen, dass der Strafrichter den fraglichen Streckenabschnitt kannte, noch dass er bereits andere Male Geschwindigkeitsüberschreitungen an der fraglichen Stelle zu beurteilen hatte, noch dass er zum Schluss kam, die Innerortssituation sei beim Messpunkt schwierig zu erkennen. Vielmehr steht im Verhandlungsprotokoll, der Richter habe die Gründe für die Abweisung des Antrags auf Augenschein "zitiert". Der Ausdruck von Google Streetview betreffend Messort sei dem Beschwerdeführer und seinem Anwalt erläutert worden, ebenso die Lage der Ortstafel und "des Endes 50 km/h". Die Situation sei im Beisein des Beschwerdeführers und seines Anwalts online durchgegangen worden. Des Weiteren geht aus dem Verhandlungsprotokoll auch nicht hervor, dass dem Strafrichter bekannt war, dass der Beschwerdeführer in D.____ ein Feriendomizil hat. Kein anderer Schluss lässt sich aus den Plädoyernotizen des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers für die Verhandlung vom 6. Februar 2015 ziehen. Auch dort wird mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Strecke kennt oder dort ein Feriendomizil hat. Vielmehr legen die dortigen Ausführungen die Vermutung nahe, der Beschwerdeführer habe die Tatsache, dass er ein Feriendomizil in D.____ hat, bewusst verschwiegen. Es ist dort lediglich zu lesen, der Beschwerdeführer sei nach ein paar erholsamen Tagen in D.____ entspannt nach Basel gefahren und der objektive Betrachter würde niemals erwarten, dass am Messpunkt noch die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit eingehalten werden müsse. 6.3.4. Wie der Beschwerdegegner ausführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist Letztgenannter Eigentümer eines Feriendomizils in D.____. Um D.____ zu erreichen, ist es zwingend, die D.____strasse von B.____ über G.____ nach D.____ zu befahren. Demzufolge muss er als ortskundiger Fahrer qualifiziert werden. Er wusste oder hätte zumindest wissen müssen, dass sich der fragliche Streckenabschnitt innerorts befindet und damit eine Geschwindigkeitslimite von 50 km/h zu beachten ist. Damit liegen erstens, unabhängig von der Erkennbarkeit des Innerortsstreckencharakters, keine nachvollziehbaren Gründe dafür vor, dass der Beschwerdeführer habe meinen dürfen, er befinde sich nicht im Innerortsbereich. Folglich liegen keine besonderen Umstände vor, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen. Zweitens würde auch das Vorliegen von besonderen Umständen – wie der Ausserortscharakter der fraglichen Strecke –, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen würden, höchstens dazu führen, dass aufgrund des verminderten Verschuldens die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts als mittelschwere statt als schwere Widerhandlung qualifiziert würde. Drittens würde die Verkehrsregelverletzung eine mittelschwere Widerhandlung bleiben, selbst wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts entgegen der Rechtsprechung nur als mittelschwere Gefährdung qualifiziert würde und besondere Umstände zur Annahme eines leichten Verschuldens führen würden. Dies weil für die Annahme einer leichten Widerhandlung sowohl eine geringe Gefahr als ein leichtes Verschulden vorliegen müssen (siehe E. 6.2.2). Die Frage, ob die fragliche Strecke Ausserortscharakter hat, ist somit irrelevant, weil der Beschwerdeführer kein objektiver Betrachter, sondern ein ortskundiger Fahrer ist, und zudem, weil selbst wenn der Beschwerdeführer kein ortskundiger Fahrer wäre und die Strecke Ausserortscharakter hätte, dies lediglich zu einer Qualifizierung der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere statt als schwere Widerhandlung führen würde. 6.4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich demzufolge, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Polizei die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 19. April 2014 als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat. Diese Qualifizierung deckt sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch mit derjenigen im strafrechtlichen Verfahren. Anzumerken ist, dass aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung (E. 4.1.1 ff.) sogar ein Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung hätte verfügt werden können, sofern die Abweichung vom Strafurteil gemäss den in der Erwägung 5 genannten Bedingungen begründet worden wäre (siehe E. 5). 7.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die administrative Massnahme widerspreche dem Strafgerichtsurteil, mit welchem er der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen worden sei. Im strafrechtlichen Urteil sei das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht qualifiziert worden, andernfalls wäre im Strafverfahren nicht auf eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG geschlossen worden. 7.2. Wie in der Erwägung 5 bereits ausgeführt, umfasst eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach 16a bzw. 16b SVG. Damit liegt kein Widerspruch zwischen der administrativen Massnahme und dem Strafgerichtsurteil vor. Im Übrigen geht aus dem Strafurteil entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, ob der Strafrichter von einem leichten Verschulden ausgegangen ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Strafrichter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verneint hat, kann lediglich geschlossen werden, dass er eine der Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG als nicht gegeben erachtet hat. Damit ist aus dem Strafurteil lediglich abzuleiten, dass der Strafrichter entweder das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung oder die durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung oder die grobe Fahrlässigkeit verneint hat ( Gerhard Fiolka , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Rz 92 ff. zu Art. 90 SVG). Des Weiteren würde, selbst wenn der Strafrichter von einem leichten Verschulden ausgegangen wäre, kein Widerspruch zur Administrativmassnahme vorliegen, da wie bereits erörtert (E. 4.1.2 f. und 6.2.2) die Konstellation mittelschwere Gefährdung und leichtes Verschulden unter dem Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung zu subsumieren ist. 8.1. Als nächstes ist die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs zu beurteilen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.6). Mit den Mindestentzugsdauern begrenzt der Gesetzgeber das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten. Demgegenüber existieren für den Warnungsentzug abgesehen von einer hier nicht interessierenden Ausnahme keine Höchstentzugsdauern. Die Behörde sollte sich zwar bei der Bemessung der Entzugsdauer nach oben an der Mindestentzugsdauer der nächst höheren Stufe im Kaskadensystem orientieren. Es handelt sich dabei jedoch nicht um fixe Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Behörden bei der Bemessung der Entzugsdauer ein beträchtliches Ermessen zu. Dieses Ermessen muss – wie jedes Verwaltungsermessen – pflichtgemäss, d.h. insbesondere verhältnismässig und rechtsgleich, gehandhabt werden. Bei der Festsetzung der Dauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen ( Bernhard Rütsche , in: Niggli/‌Probst/‌Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Rz 96 f. zu Art. 16 SVG). 8.2.1. Ein getrübter automobilistischer Leumund führt zu einer längeren Entzugsdauer, soweit er nicht bereits Grund für die Bestimmung der Mindestentzugsdauer war, ansonsten würde sich die Rückfälligkeit doppelt zu Lasten des fehlbaren Lenkers auswirken ( Rütsche , a.a.O., Rz 123 zu Art. 16 SVG). Im Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer ist entscheidend, wie häufig, in welchem Zeitraum und von welcher Schwere allfällige Administrativmassnahmen oder Strafen wegen Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften gegen den Fahrzeugführer in der Vergangenheit bereits angeordnet worden sind. Zu den Administrativmassnahmen, die i.S. von Art. 16 Abs. 3 SVG massnahmeverschärfend wirken, zählen unter anderem Verwarnungen und Warnungsentzüge ( Rütsche , a.a.O., Rz 123 zu Art. 16 SVG). Das Gesetz sieht für die Berücksichtigung bisheriger Strafen und Administrativmassnahmen für die Bemessung der Entzugsdauer keine zeitliche Begrenzung vor ( Rütsche , a.a.O., Rz 126 zu Art. 16 SVG). 8.2.2. Gemäss Massnahmenregister (ADMAS-Auszug vom 15. August 2014) hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1999, 2002 und 2008 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (jeweils Schweregrad: leicht), die zwei Verwarnungen und einen einmonatigen Führerausweisentzug zur Folge hatten. Im Jahr 2006 wurde er wegen "Unfall wegen Unaufmerksamkeit und Vortrittsmissachtung" verwarnt (Schweregrad: leicht). Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist – entgegen seinen Beteuerungen während der strafrechtlichen Verhandlung – keinesfalls ungetrübt. 8.2.3. Gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen (lit. a). Für mindestens vier Monate wird er entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (lit. b). Der Beschwerdeführer hat eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen, was gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG eine Mindestentzugsdauer von einem Monat zur Folge hat. Der getrübte Leumund des Beschwerdeführers war somit nicht bereits der Grund für die Festlegung der Mindestentzugsdauer von einem Monat (siehe E. 8.2.1). Damit kann dem Standpunkt des Beschwerdeführers, dass bei einer mittelschweren Widerhandlung der Entzug auf die Mindestentzugsdauer von einem Monat festzulegen sei, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren keine Administrativmassnahme verfügt wurde, nicht gefolgt werden. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2007 (1C_81/2007, E. 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der dort zu beurteilende Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Das Bundesgericht hat dort ausgeführt, dass gemäss Art. 16a SVG bei einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden kann, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Demzufolge sei es, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, unzulässig den Führerausweis zu entziehen. 8.3. Das Verschulden muss beim ortskundigen Beschwerdeführer, der die Geschwindigkeit innerorts um 30 km/h überschritten hat, zumindest als mittelschwer qualifiziert werden. 8.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu fahren. In seiner Eigenschaft als Präsident des H.____ müsse er jährlich eine Vielzahl von mit dem öffentlichen Verkehr nicht zu bewältigenden geschäftlichen Terminen wahrnehmen. Seine Massnahmenempfindlichkeit sei daher ausgesprochen hoch, so dass auch aus diesem Grund die Massnahme gemildert werden müsse. Grundsätzlich betont das Bundesgericht, dass ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand Folge eines jeden Führerausweisentzugs sei und daher bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht zu berücksichtigen sei. Die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wird daher etwa verneint bei Versicherungsvertretern oder Immobilienhändlern, denen ein Ausweichen auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder Taxis zumutbar ist. Sodann können "ein Unternehmer oder ein Architekt für die gleichzeitige Überwachung mehrerer Baustellen, ein Arzt oder eine Krankenschwester, die während der Nacht dringend ins Spital oder zu Patienten gerufen werden, sich nicht auf eine massgebende berufliche Notwendigkeit berufen"; dies "trotz sehr ernsthafter Unannehmlichkeiten, häufig wichtiger Auslagen und trotz des Gewinnausfalls, der durch das Verbot, ein Auto zu führen, entsteht" ( Rütsche , a.a.O., Rz 130 zu Art. 16 SVG). In Anbetracht dieser genannten Beispiele kann sich auch der Beschwerdeführer nicht auf die berufliche Notwendigkeit berufen. Es wird nicht bezweifelt, dass das Verbot, ein Fahrzeug zu lenken, mit ernsthaften Unannehmlichkeiten und Auslagen verbunden ist. Dies reicht aber gemäss Rechtsprechung nicht aus, um eine berufliche Notwendigkeit zu bejahen. 8.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine überlange Verfahrensdauer vorliege, welche zu einer Massnahmenmilderung führen müsse. Er verweist dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 127 II 297 (E 3.d). Es ist festzuhalten, dass es dort um die Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ging und dieses Urteil vor der Teilrevision des SVG von 2001 gefällt wurde, als das Bundesgericht eine Unterschreitung der obligatorischen Mindestentzugsdauer und allenfalls einen Verzicht auf eine Administrativmassnahme – im Gegensatz zum heutigen Recht – zuliess. Des Weiteren ist zu präzisieren, dass selbst nach der vor der Revision geltenden Rechtsprechung eine Unterschreitung der obligatorischen Mindestentzugsdauer und allenfalls ein Verzicht auf eine Administrativmassnahme bei überlanger Verfahrensdauer zulässig war, wenn "seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft" ( Rütsche , a.a.O., Rz 92 f. zu Art. 16 SVG; BGE 127 II 297 E. 3d; 135 II 334 E. 2.2). Abgesehen davon, dass vorliegendenfalls nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden kann, fehlt das Erfordernis des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nach dem hier zu beurteilenden massnahmeauslösenden Vorfall, da der Beschwerdeführer im Jahr 2016 erneut wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verwarnt wurde. Eine Reduktion der Entzugsdauer aufgrund der behaupteten überlangen Verfahrensdauer kommt demzufolge nicht in Frage. 8.6. Aufgrund der obigen Darlegungen ist die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs von zwei Monaten nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 27. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_320/2018) erhoben.