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810 17 224

Basel-Landschaft · 1989-11-23 · Deutsch BL

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2018 810 17 224

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. April 2018 (810 17 224) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung/Straffälligkeit Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1067 vom 15. August 2017) A. Der deutsche Staatsangehörige A.____ lebt seit seiner Geburt 1968 in der Schweiz und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er hat in der Schweiz die obligatorischen Schulen besucht und eine Lehre als Metallbauschlosser absolviert. Anschliessend hat er mehrere Arbeitsstellen innegehabt. B. Mit Urteil vom 23. November 1989 wurde A.____ wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen, nachdem er an einer Fasnachtsveranstaltung eine Person durch Messerstiche in Brustbein und Herz derart schwer verletzt hat, dass das Opfer kurze Zeit später verstarb. C. Am 5. Mai 2013 um ca. 03.00 Uhr kam es beim Bahnhof B.____ zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der alkoholisierte A.____ einer unbewaffneten Person ein Messer mit voller Kraft in den Oberkörper gestochen hat. Dafür wurde A.____ mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. März 2016 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess, Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung nach Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zugleich wurde eine stationäre Massnahme angeordnet. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. E. Eine von A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1067 vom 15. August 2017 ab. F. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Alain Joset, am 28. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es seien der Entscheid des Regierungsrates vom 15. August 2017 sowie die Verfügung des AfM vom 24. Januar 2017 aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen resp. die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter seien die Entscheide aufzuheben und die Angelegenheit an das AfM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Advokat Alain Joset zu bewilligen. G. Der Regierungsrat schloss in seiner Vernehmlassung vom 16. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. H. Am 5. Dezember 2017 hat das Kantonsgericht die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Sicherheitsdirektion, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, beigezogen. I. Am 12. Januar 2018 hat die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die mit Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 angeordnete stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und den Beschwerdeführer im Gefängnis C.____ zwischenplaziert. J. Gleichentags beantragte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug beim Strafgericht die Überprüfung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937. Dieses Verfahren ist zurzeit noch beim Strafgericht hängig. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1) wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; BGE 139 I 31 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1); (2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die entsprechenden Widerrufs- bzw. Erlöschensgründe (vgl. Art. 51 AuG) gelten auch für ausländische Personen, die seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz leben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. März 2016 auf Berufung hin wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess, Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) und macht geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verstosse gegen Art. 5 Anhang I FZA. 3.2 Voraussetzung für die Anrufung des FZA ist, dass der ausländische Staatsangehörige über ein aus dem FZA fliessendes Anwesenheitsrecht verfügt. Besteht ein solches Recht, so kommt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleich. Ein Bewilligungsentzug muss somit den Anforderungen dieses Abkommens entsprechen (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2). Zu prüfen ist, ob das FZA Anwendung findet. 3.3 Der Beschwerdeführer war nach seiner abgeschlossenen Lehre als Metallbauschlosser längere Zeit in der Schweiz arbeitstätig. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle wurde der Beschwerdeführer ab März 2011 von der Sozialhilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer ist somit als Arbeitnehmer im Sinne des FZA zu qualifizieren. Eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit lässt seine Arbeitnehmereigenschaft nicht entfallen (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 Anhang I FZA). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner Haft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, bedeutet zudem nicht grundsätzlich, dass er während dieser Zeit nicht weiterhin in den schweizerischen Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern zu erwarten ist, dass er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers, der deutscher Staatsangehöriger ist, begründet somit die Anwendbarkeit des FZA gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers kommt einer Beschränkung seiner aus dem FZA fliessenden Rechte gleich. Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 5 Anhang I FZA berufen kann (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Richtlinie 64/221 EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind [Richtlinie 64/221/EWG], ABl. Nr. 56, S. 850 ff.). 4.1 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihre Familienangehörigen gilt das AuG nur, soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). 4.2 Im Anwendungsbereich des FZA ist gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten, dass die durch das Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG), was ausländerrechtlichen Massnahmen (allein) aus generalpräventiven Gründen entgegen steht (BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). 4.3 Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.4 Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung darf im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA mitberücksichtigt werden, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die entsprechende Regelung schliesst nicht aus, den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Eine Rückfallgefahr besteht nicht nur, wenn ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; umgekehrt ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein entsprechendes Restrisiko mehr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3). 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Prüfung, ob eine gegenwärtige und schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung erstellt sei, bereits zum heutigen Zeitpunkt erfolgen dürfe. Im Geltungsbereich des FZA erscheine es zwingend, die Zulässigkeit des Widerrufs kurz vor dem möglichen Wegweisungsvollzug zu prüfen, falls zwischen dem Entscheid über die Wegweisung und dem tatsächlichen Vollzug der Wegweisung ein längerer Zeitraum liege. 5.2 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers erliess das AfM die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht zu früh: Nach Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 bleibt im Falle des Straf- oder Massnahmenvollzugs die bisherige ausländerrechtliche Bewilligung bis zur Entlassung aus diesen gültig. Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Straf- oder dem Massnahmenvollzug neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden (Art. 70 Abs. 2 VZAE). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es sodann grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens zulässig, möglichst früh bzw. vor dem Ende des Straf- oder Massnahmenvollzugs über eine Wegweisung zu entscheiden (vgl. einlässlich dazu BGE 137 II 233 E. 5.3). Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall der Erfolg der Massnahme nicht zum Vornherein gesichert schien, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf die Therapiewilligkeit zunächst ambivalent war und der vorzeitige Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt D.____ aufgrund der Verweigerung der psychotherapeutischen Arbeit wegen Aussichtslosigkeit wieder eingestellt werden musste (vgl. dazu Urteil des Strafgerichts vom 28. April 2015 S. 29 ff.). Daher bestand die Möglichkeit eines Scheiterns und es ist nicht zu beanstanden, dass das AfM erstinstanzlich frühzeitig über die ausländerrechtliche Zukunft des Beschwerdeführers entschied, zumal positiven Entwicklungen im Massnahmenvollzug jeweils bis zum gerichtlichen Entscheid noch Rechnung getragen werden kann und der Beschwerdeweg zudem über zwei Instanzen führt. Das gewählte Vorgehen hat zudem den Vorteil, dass sowohl die Straf- bzw. Massnahmenvollzugsbehörden wie der Beschwerdeführer wissen, wovon sie bezüglich der künftigen ausländerrechtlichen Situation auszugehen haben, was es ihnen erlaubt, sich hierauf einzurichten. Allgemein ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme auch möglich, wenn sich der Betroffene im Straf- und Massnahmenvollzug allenfalls gebessert hat, sodass ein Zuwarten mit der Verfügung bis zum Ende des Straf- oder Massnahmenvollzugs nicht notwendigerweise Sinn macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_751/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.2.4). 5.3 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz weiter vor, sie gehe zu Unrecht von einer gegenwärtigen und schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit aus. Er rügt insbesondere, die Vorinstanz stütze sich bezüglich der Rückfallgefahr auf zwei veraltete Gutachten, welche in den Jahren 2013 und 2014 erstellt worden seien. Die Vorinstanz sei jedoch gehalten gewesen, ein aktuelles Gutachten einzuholen, welches seine Rückfallgefahr zum Zeitpunkt seiner Entlassung beurteile. Überdies befänden sich die von den Vorinstanzen zitierten Gutachten nicht in den migrationsrechtlichen Akten. 5.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, dass sich die Gutachten nicht bei den Akten befunden haben, erweist sich als begründet. Demzufolge hat das Kantonsgericht die Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs (inkl. Gutachten) beigezogen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neuen Gutachtens ist abzulehnen, da die hier zu beurteilende Frage der Rückfallgefahr aufgrund der Aktenlage beurteilt werden kann und unter den vorliegenden Umständen nicht zu erwarten ist, dass ein Gutachten zu neuen Erkenntnissen betreffend die Rückfallgefahr führen würde. Dies insbesondere nachdem die Akten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (inkl. Verlaufsberichte) zum vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und damit bei der Beurteilung der Rückfallgefahr mitberücksichtigt werden können. Sodann sind beim Beschwerdeführer keine relevanten Veränderungen erkennbar, die eine neue Begutachtung erforderlich machen könnten. Dazu kommt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sogar fraglich erscheint, ob dieser überhaupt dazu bereit wäre, sich auf eine Begutachtung einzulassen. Somit ist für die Beurteilung der Rückfallgefahr auf die vorhandenen Akten und insbesondere auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.____ vom 30. September 2013 sowie auf den Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich (PPD) vom 10. August 2017 abzustellen. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Rückfallgefahr bzw. die gegenwärtige schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor, er habe seine Tat in exzessiver Notwehr begangen, wie mit Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 richtig erkannt worden sei. Dies setze hinsichtlich seiner Rückfallgefahr voraus, dass er erneut in eine solche Situation gerate. Dieser Umstand sei allerdings sehr unwahrscheinlich, weshalb er keine gegenwärtige und schwere Gefahr der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit darstelle. 5.6 Demgegenüber kamen die Vorinstanzen zum Schluss, den Ausgangspunkt bei der Abschätzung der Gefahr einer erneuten Rechtsgutsverletzung bilde das Motiv bzw. bildeten die Umstände der früheren Taten. Der Beschwerdeführer sei zwischen 1986 und 2014 vermehrt strafrechtlich aktenkundig geworden und zu (mehrjährigen) Freiheits- als auch Geldstrafen verurteilt worden. Dabei würden insbesondere zwei schwerwiegende Delikte gegen das Rechtsgut Leib und Leben ins Gewicht fallen. Selbst die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nach der Tat im Jahre 1989 habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, weiterhin zu delinquieren und insbesondere ein weiteres Delikt gegen Leib und Leben zu verüben. Mittels eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen leide. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte würden ein schweres Verschulden und eine hohe kriminelle Energie aufweisen, sodass von einer genügend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen sei und die Rückfallgefahr gegenwärtig erscheine. Daran könne auch ein Wohlverhalten während des Vollzugs nichts mehr ändern. 5.7.1 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit zweimal im Rahmen von eskalierenden Auseinandersetzungen eine Person mit einem Messer angegriffen, wobei eines der Opfer an seinen Stichverletzungen gestorben ist. In Bezug auf den der Wegweisung zugrunde liegenden zweiten Vorfall kam das Kantonsgericht, Abt. Strafrecht, zum Schluss, dass es keinen triftigen Grund für die massive Reaktion des Beschwerdeführers gegeben habe und auch keinen Anlass für eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung, weshalb der Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände sein Notwehrrecht klar überschritten habe, weshalb von einem Notwehrexzess auszugehen sei. Aus dem Strafurteil ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer mit rassistischen Äusserungen wesentlich zum Streit beigetragen hat und mehrfach die Möglichkeit zur Beendigung des Streits gehabt hatte. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2013 ergibt sich insgesamt das Bild, dass der Beschwerdeführer seine Umgebung als eher feindlich und bedrohlich wahrnimmt. Dieses allgemeine Bedrohungsgefühl gehe mit einer niedrigen Schwelle für aggressives und feindseliges Verhalten einher, welches sich auch anlässlich der Untersuchung gezeigt habe. Des Weiteren hätten sich beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise auf übersteigerte Selbstwertgefühle gefunden. Die Beschreibungen der charakterlichen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers gingen auf die Schulzeit zurück, seien seither immer wieder beschrieben worden und hätten auch noch im Zeitpunkt der Untersuchung bestanden. Gemäss Gutachten vom 30. September 2013 liegt beim Beschwerdeführer eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen vor (ICD-10 F 61.0). Aus dem Gutachten ergibt sich sodann, dass beim Beschwerdeführer auch deliktfördernde Ansichten und Einstellungen mit teils entwertenden Äusserungen, u.a. bezüglich Ausländern, Jugendlichen etc., sehr ausgeprägt vorhanden sind. Der Beschwerdeführer erlebt sich aus gutachterlicher Sicht als in einer feindseligen und auch gefährlichen Umwelt lebend, sodass er sich schützen zu müssen glaubt und aus diesem Grunde auch Waffen mit sich führt. Aus der Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist erkennbar, dass er in der Vergangenheit bereits in ähnliche Situationen geraten ist, z.B. im Jahr 1989 (Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge) und im Jahr 2000 bei einer Auseinandersetzung mit Jugendlichen. In Bezug auf die Rückfallgefahr ist weiter festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer störungsbedingt eine stark vermehrte Kränkbarkeit bei einer deutlich gesteigerten Impulsivität vorliegt. Der Gutachter ist in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2013 aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale und der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen. Gemäss Gutachten erschien nur eine spezialisierte Therapie im stationären Rahmen mit den entsprechenden Möglichkeiten (einzel- und gruppenpsychotherapeutische deliktorientierte Behandlungen) und dem Ziel, deliktfördernde Einstellungen des Beschwerdeführers positiv zu beeinflussen und alternative Handlungsstrategien für künftige Konfliktsituationen zu erarbeiten, als einzige Möglichkeit, eine Behandlung des Beschwerdeführers mit entsprechenden Erfolgsaussichten umsetzen zu können, wobei mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer zu rechnen sei. 5.7.2 Aus dem Behandlungsbericht des PPD vom 10. August 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zweimal von einem Therapeuten zu einem Gespräch im Rahmen der Vorabklärung in der Übergangsgruppe der JVA F.____ aufgesucht wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 von der Abteilungsleiterin der forensisch-psychiatrischen Abteilung besucht. Der Beschwerdeführer verweigerte allerdings sämtliche Kontaktaufnahmen mit der Begründung, nicht mit Therapeutinnen oder Therapeuten sprechen zu wollen. Nach einer schriftlichen Kontaktaufnahme teilte der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben mit, dass er keine weiteren Kontaktversuche (weder schriftlich noch persönlich oder in anderer Form) wünsche. Er wolle nicht weiter "belästigt" werden und wünsche sich, dass der Therapeut sich von ihm "fernhalte". Danach fanden keine Kontaktversuche mehr statt. Nachdem der Beschwerdeführer alle Kontaktversuche zurückgewiesen hatte, konnten keine therapeutischen Gespräche stattfinden und der PPD beurteilte eine therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers als undurchführbar. Zudem führte der PPD aus, dass aktuell keine Hinweise auf eine Senkung des deutlichen Rückfallrisikos für Tötungsdelikte vorlägen. Aus den Akten ergibt sich damit klar, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Bereitschaft zeigt, die Rückfallgefahr durch eine therapeutische Behandlung zu reduzieren. Durch das unkooperative Verhalten kann auch nicht von einer Distanzierung von seiner kriminellen Vergangenheit ausgegangen werden. In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 hat der Vertreter des Beschwerdeführers selbst festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über keinerlei Motivation zur Durchführung einer Therapie verfüge und eine Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme aussichtslos sei. Dieses Verhalten lässt nebst den Gutachten befürchten, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig nicht davon abhalten lassen wird, erneut zu delinquieren. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei den von ihm verschuldeten Rechtsgutsverletzungen nicht erst die hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hingenommen werden muss. Weder sein Aufenthalt in einer Arbeitserziehungsanstalt noch der Massnahmenvollzug vermochten ihn eines Besseren zu belehren bzw. ihn zur Einsicht zu bringen, dass er an seinen deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmalen arbeiten muss. Es besteht folglich weiterhin eine gegenwärtige und zukünftige Rückfallgefahr, welche eine Entfernungsmassnahme auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu rechtfertigen vermag. 6.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor und steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dem Widerruf der Bewilligung nicht entgegen, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950, wenn durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird; BGE 135 II 377 E. 4.3). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, BGE 135 II 377 E. 4.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1 und 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer delinquierte mehrfach zwischen 1986 und 2014. Es ist ihm zwar zuzugestehen, dass ein Teil seiner Delikte von untergeordneter Bedeutung ist (Bussen wegen Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Fälschung amtlicher Wertzeichen, pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall, Vereitelung der Blutprobe, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz und Förderung des rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts usw.). Indessen hat sich ein anderer Teil seiner Delikte gegen Leib und Leben bzw. die Gesundheit Dritter gerichtet, wobei sein Verhalten jeweils von einer nicht zu unterschätzenden Droh- und Gewaltbereitschaft zeugte. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. November 1989 mit einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt sanktioniert, da er eine schwere Körperverletzung mit Todesfolge begangen hat, indem er an einer Fasnachtsveranstaltung seinem Opfer mehrmals in den Oberkörper stach, worauf das Opfer kurze Zeit später an seinen Verletzungen verstarb. Bei seiner zweiten schweren Tat gegen das Rechtsgut Leib und Leben, welche mit Urteil vom 15. April 2014 respektive mit Urteil vom 28. April 2015 mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sanktioniert wurde, hat der Beschwerdeführer einer unbewaffneten Person auf der Strasse ein Messer mit voller Kraft in den Oberkörper gestossen. Aufgrund der Höhe der verhängten Strafe ist - mit der Vorinstanz - auch in Bezug auf die migrationsrechtliche Interessenabwägung von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nebst diversen Delikten insbesondere zwei schwere Straftaten gegen das Rechtsgut Leib und Leben verübt hat, welches ein besonders hohes Schutzbedürfnis aufweist. In Anbetracht des manifestierten Gewaltpotentials des Beschwerdeführers besteht ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. 6.3 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. 6.4 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und somit ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe. Informationen über sein soziales Umfeld seien den Behörden allerdings nur wenige bekannt, weil dieser sich seiner Mitwirkungspflicht widersetze und diesbezüglich keine Auskünfte erteile. Es stehe jedoch fest, dass er kein Familienleben führe und keine Geschwister habe. Auch die berufliche Integration sei ihm trotz Lehrabschluss als Metallbauschlosser nicht gelungen. So sei der Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 mit 48 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 145‘000.-- sowie mit 52 Verlustscheinen in der Gesamthöhe von Fr. 153‘000.-- im Betreibungsregister verzeichnet gewesen. Die hohe Schuldenlast habe bereits vor der Untersuchungshaft bzw. dem Straf- und Massnahmenvollzug bestanden. Seit März 2011 lebe der Beschwerdeführer vollumfänglich von der Sozialhilfe und habe Unterstützungsleistungen von rund Fr. 66‘000.-- bezogen. In Anbetracht aller Umstände seien bei einer Wegweisung aus der Schweiz keine gravierenden Nachteile für den Beschwerdeführer ersichtlich. 6.5 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass er als Sohn eines Schweizer Bürgers hier geboren sowie aufgewachsen und somit Ausländer dritter Generation sei. Insofern müsse die Schweiz im Sinne des UNO-Pakt II für den Beschwerdeführer als sog. "eigenes Land" betrachtet werden, sodass er sich auf den Anspruch auf Einreise in das eigene Land berufen könne und grundsätzlich von der Vermutung einer erfolgreichen Integration auszugehen sei. Dies müsse im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Wegweisung als privates Interesse berücksichtigt werden. Allfällige Mankos bezüglich seiner Integration seien im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung zu untersuchen, welche ihm aus migrationsrechtlicher Sicht nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten. 6.6 Der Beschwerdeführer hat, wie er zutreffend einwendet, als in der Schweiz geborener Sohn einer deutschen Staatsangehörigen und eines Schweizer Bürgers sein ganzes Leben hier verbracht und ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er hat die gesamte Schulzeit hier verbracht, im Anschluss daran eine Lehre als Metallbauschlosser absolviert und ist die meiste Zeit einer Arbeit nachgegangen. Sodann lebt seine Mutter hier, zu der er auch während des Massnahmenvollzugs Kontakt pflegte. Eine Wegweisung würde den Beschwerdeführer daher sehr hart treffen. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die mangelnde Integration sei auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen und könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, ist erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jegliche therapeutische Behandlung verweigert. In der Stellungnahme an die Sicherheitsdirektion vom 5. Dezember 2017 anerkennt der Vertreter des Beschwerdeführers selbst, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über keinerlei Motivation zur Durchführung einer Therapie verfüge und die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme deshalb aussichtslos sei. Insgesamt zeugt die Haltung des Beschwerdeführers somit von einer Unbelehrbarkeit. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte vermag der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche die - aufgrund seiner Delinquenz erheblichen - sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts zu überwiegen vermöchten, auch wenn seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gross sind und die Wegweisung ihn schwer trifft. Die Beziehungen zu seiner Mutter kann der Beschwerdeführer besuchsweise bzw. über die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen rügt, die Vorinstanz habe sich nicht ausdrücklich mit seinen Vorbringen betreffend Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II auseinandergesetzt, ist ihm zwar zuzustimmen. In Bezug auf die von ihm vorgebrachte Rüge, er unterscheide sich nur formell von einem Schweizer Bürger, weshalb eine Ausreisepflicht für ihn der Wegweisung aus dem eigenen Land gleichkomme und mithin Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II verletze, welcher das Recht gewährleiste, in das eigene Land einzureisen, ist ihm allerdings zu entgegnen, dass für eine Anwendung dieser Bestimmung auf ausländische Staatsangehörige Voraussetzung wäre, dass diese über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_140/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2, jeweils mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der deutschen Sprache mächtig ist. 7. Da der vorinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten vollumfänglich der Rechtslage und der Praxis des Bundesgerichts entspricht, durfte die Vorinstanz die Beschwerde als aussichtslos beurteilen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist erstellt und in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer zwei begründete formelle Rügen (siehe vorne E. 5.4 und 6.7) - die sich indes nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben - erhoben hat, ist die Beschwerde an das Kantonsgericht nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen und dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Alain Joset, Advokat in Liestal, zu bewilligen. 8.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 8.3 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 2. Februar 2018 macht der Rechtsvertreter ein Honorar für das gesamte Verfahren für von ihm und seiner Volontärin erbrachte Leistungen von insgesamt 14 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Demzufolge ist der Stundenansatz des Rechtsvertreters auf Fr. 200.-- und der Stundenansatz der Volontärin auf Fr. 100.-- pro Stunde zu reduzieren. Auch die Kopien von insgesamt 36 Stk. sind auf Fr. 0.50 pro Kopie festzusetzen. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar von Fr. 3‘098.85 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer). 9. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu verlassen. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das kantonsgerichtliche Verfahren bewilligt. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 3‘098.85.-- (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 14. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_826/2018) erhoben.