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810 17 190

Basel-Landschaft · 2017-10-18 · Deutsch BL

Besuchsregelung; Erteilung von Weisungen

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 C.____ habe das Recht, zusammen mit seinen Eltern und seiner Tochter E.____ D.____ weiterhin im Rahmen der Besuchstage im Tagesheim F.____ am Standort "H.____" zu besuchen. Die Termine seien vorerst bis zur Realisierung der Anschlusslösung der Besuche ausserhalb des Tagesheims F.____ auf die Sonntage 25. Juni, 9. Juli, 6. August, 20. August, 3. September, 17. September, etc. festzulegen. Während den Besuchen im Tagesheim F.____ dürfe C.____ in Begleitung und in Anwesenheit seiner Mutter oder in Anwesenheit beider Elternteile mit D.____ das Areal des Tagesheims verlassen.

E. 2 Der Beistand werde gebeten, die Besuche weiterhin zu koordinieren, die Zeitdauer der Besuche im Voraus festzulegen und eine geeignete neutrale Person für die begleiteten Übergaben ausserhalb des Tagesheims zu suchen, welche auch an Samstagen einsatzbereit wäre, sowie einen dafür geeigneten Übergabeort.

E. 3 Die Kindseltern hätten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bei der Ausübung des Besuchsrechts mitzuwirken und die vorgesehenen Termine wahrzunehmen.

E. 3.1 Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der verfahrensrelevante Sachverhalt von der KESB nicht richtig festgestellt worden sei. Bis zum Versand des angefochtenen Entscheids hätten sich Vorfälle ereignet (Drohungen des Kindsvaters gegen die Präsidentin des Spruchkörpers II [Präsidentin] der KESB), welche nicht im Entscheid erwähnt würden und aufgrund welcher die Präsidentin der KESB sowie weitere Mitglieder des Spruchkörpers hätten in den Ausstand treten müssen. Weiter stütze sich die KESB auf einen Bericht des Beistands vom 29. Januar 2017, welcher kurz nach den Drohungen gegen die Kindsmutter am 21./22. Januar 2017 verfasst worden und stark durch das aktuelle Geschehen beeinflusst worden sei.

E. 3.2 Bei der Beurteilung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die zuständige Behörde den Sachverhalt gemäss dem in § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verankerten Untersuchungsgrundsatz abklären. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt werden muss. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden oder über rechtserhebliche Umstände kein Beweis geführt wird sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen eruiert und berücksichtigt werden (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Turnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1594). 3.3.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt, hat sich der angebliche Vorfall gegen die Präsidentin der KESB zwar vor dem Versand des Entscheids, aber erst nach dem Entscheidzeitpunkt ereignet. Das mutmasslich bedrohliche Verhalten des Beschwerdegegners gegen die Präsidentin der KESB am 9. Juni 2017 konnte somit die Entscheidfällung des Spruchkörpers der KESB am 10. Mai 2017 nicht beeinflussen. Dass der Entscheid der KESB vom 10. Mai 2017 erst am 20. Juni 2017 versendet wurde, ändert daran nichts und stellt keinen unüblichen Verfahrensablauf dar. Aus demselben Grund geht auch das Argument, die Präsidentin der KESB sowie weitere beteiligte Amtspersonen (Beistand und Mitglieder des Spruchkörpers) hätten in den Ausstand treten müssen, ins Leere. Weder die Präsidentin noch die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers waren zum Entscheidzeitpunkt am 10. Mai 2017 durch den Vorfall vom 9. Juni 2017 voreingenommen. Soweit aus den Akten ersichtlich, war die Präsidentin der KESB überdies nach dem 9. Juni 2017 nicht mehr im vorliegenden Verfahren involviert. Es bestand demzufolge weder für die Präsidentin der KESB noch für die anderen Mitglieder des Spruchkörpers ein Grund, in den Ausstand zu treten. Bei dieser Sachlage ist die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Präsidentin der KESB entbehrlich. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin deutet überdies an, dass die Berichterstattung des Beistandes unseriös gewesen sei und durch das bedrohliche Verhalten bzw. die Reaktion der Beschwerdeführerin darauf beeinflusst worden sei. Inwiefern der Erziehungsbeistand durch das Verhalten des Beschwerdegegners beeinflusst worden sei, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert geltend gemacht. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass der Beistand die aktuellen Geschehnisse in einem Fall auch in seine Berichterstattung einbezieht, ohne dass dadurch der Anschein der Befangenheit oder Einseitigkeit erweckt wird. Der professionelle Beistand war seit September 2016 im Amt und hatte Zeit, sich von den Parteien ein Bild zu machen und die Besuchsrechtssituation einzuschätzen. Es war ihm somit durchaus möglich, einzelne Geschehnisse im Gesamtkontext entsprechend einzuordnen. Gegenteiliges ist zumindest aus den Akten und der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Dass die Vorinstanz auf die Berichte des Beistands abgestellt hat, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Eine amtliche Erkundigung beim Beistand ist bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt weder falsch noch unvollständig festgestellt hat. Gründe für eine Wiedererwägung des Falls sind ebenfalls nicht vorgelegen, zumal die Verhaltensweisen des Beschwerdegegners bereits zum Entscheidzeitpunkt bekannt und dokumentiert waren (vgl. Bericht von M.____, Familien- und Jugendberatung N.____ vom 23. Juni 2016 und Schreiben von I.____, Leiterin Sozialberatung der Gemeinde J.____ vom 13. April 2016) und sich der Vorfall vom 9. Juni 2017 insbesondere gegen die Präsidentin der KESB und nicht gegen die Beschwerdeführerin oder D.____ gerichtet hat. Somit hat sich weder die dem Entscheid vom 10. Mai 2017 zugrundeliegende Sachlage nachträglich wesentlich zugunsten einer Partei verändert, noch lag ein Revisionsgrund vor (vgl. § 39 f. Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988).

E. 4 Der Beistand werde gebeten, der KESB unverzüglich Rückmeldung betreffend Widerhandlungen der Kindseltern zu geben.

E. 4.1 Der Beschwerdegegner beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien die Akten betreffend die Strafanzeige und den Strafantrag vom 9. und 10. Juni 2017 gegen den Beschwerdegegner sowie die darauf folgende Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sowie dem Bedrohungsmanager des Kantons aus den Akten zu weisen. Die KESB hätte diese Akten überdies nicht an die Beschwerdeführerin weitergeben dürfen.

E. 4.2 Die Verfahren in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes werden von der Untersuchungs- und Offizialmaxime beherrscht (vgl. Art. 446 ZGB). Vor der KESB und der gerichtlichen Beschwerdeinstanz haben diese Verfahren nicht bloss die Beilegung von Interessenkonflikten zwischen Privaten zum Gegenstand. Vielmehr dienen sie – wie vorliegend – dem Wohle von Kindern oder dem von schutzbedürftigen Erwachsenen. Es geht daher um die Verwirklichung von öffentlichen Interessen. Der zugrundeliegende und rechtserhebliche Sachverhalt muss deshalb zwingend und von Amtes wegen, d.h. ungeachtet der Anschauung und Interessen der beteiligten Parteien, richtig und umfassend ermittelt werden (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 ff. zu Art. 446 und N 8 zu Art. 448). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung betreffend das Besuchsrecht von D.____ und ihrem Vater war die KESB gehalten, auch die Strafakten und die damit verbundene Korrespondenz miteinzubeziehen, um ein umfassendes Bild der aktuellen Situation und einer möglichen Gefährdung von D.____ durch den Beschwerdegegner zu erhalten. Anzumerken ist, dass sich die strittigen Akten auf den Zeitpunkt nach der Entscheidfällung beziehen, wodurch diese Unterlagen für die KESB erst im Rahmen der Vernehmlassung eine Rolle gespielt haben dürften. Das Kantonsgericht ermittelt bzw. ergänzt den Sachverhalt ebenfalls von Amtes wegen und ist für die Beurteilung der vorliegenden Besuchsrechtssituation und einer allfälligen Kindeswohlgefährdung auf eine aktuelle sowie vollständige Dokumentation – was insbesondere auch strafrechtliche Gesichtspunkte beinhaltet – angewiesen. Der Antrag des Beschwerdegegners ist somit abzuweisen. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, die KESB hätte die erwähnten Akten zu Unrecht an die Beschwerdeführerin zur Einsicht zugestellt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und hätte allenfalls im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige geltend gemacht werden müssen.

E. 5 Der Kindsvater habe gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen oder ein fundiertes psychiatrisches Gutachten vorzulegen, aus welchem hervorgehe, dass von ihm gegenüber der Kindsmutter, gegenüber seiner Tochter, gegenüber Behörden, Ämtern und anderen Drittpersonen keine Gefahr ausgehe.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt pauschal die Aufhebung der Verfügung der KESB vom 10. Mai 2017. Aus der vorliegenden Beschwerdebegründung ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, aus welchem Grund sie die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 8, 9 und 10 beanstandet. Es wird in den Ausführungen der Beschwerde weder sinngemäss noch explizit zu den vorgenannten Dispositiv-Ziffern Bezug genommen. Aus diesem Grund erübrigt sich eine eingehende Beurteilung dieser Entscheidpunkte. Insbesondere die Thematik eines allfälligen Beistandswechsels ist Gegenstand eines hängigen Verfahrens vor der KESB (vgl. Antrag der Beschwerdeführerin an die KESB vom 10. August 2017 und Schreiben der KESB an die Beschwerdeführerin vom 16. August 2017).

E. 5.2 Soweit aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, ist zur Hauptsache zum einen strittig, ob die KESB dem Beschwerdegegner zu Recht die Möglichkeit eingeräumt hat, das Areal des Tagesheims F.____ während der Besuchszeiten in Begleitung zu verlassen. Zum anderen ist zu beurteilen, ob die KESB in ihrer Weisung an den Beschwerdegegner diesem zu Recht die Wahl gelassen hat zwischen der Inanspruchnahme einer Psychotherapie und einer fundierten psychiatrischen Begutachtung. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der an die Beschwerdeführerin erteilten Weisung, eine sozialpädagogische Familienberatung in Anspruch zu nehmen, zu prüfen.

E. 6 Die Kindsmutter habe gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB einmal wöchentlich für drei Stunden die sozialpädagogische Familienbegleitung aufzusuchen. Die Familienbegleitung habe die Aufgabe, die Kindsmutter allgemein in Erziehungsaufgaben und Erziehungsstil zu unterstützen; die gesunde Entwicklung von D.____ zu fördern und bei der Besuchsregelung unterstützend einzuwirken.

E. 6.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Praktische Bedeutung gewinnt das Recht auf persönlichen Verkehr vor allem in der Trennungs- und Scheidungssituation bei Verheirateten, aber auch bei der Auflösung des Konkubinats. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Es ist ein reziprokes Recht und somit ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie ein Recht des Kindes (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 273). Dabei ist der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden, ja vielmehr sogar zu ermöglichen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es unhaltbar wäre, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.1).

E. 6.2 Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2014 vom 18. August 2014 E. 3.2.2; 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1, in: FamPra.ch 2008 S. 696 f.). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 26 zu Art. 273 ZGB). Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aber aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung werden ausgeübt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2).

E. 6.3 In Art. 273 Abs. 2 ZGB wird der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein ausdrückliches Ermahnungs- und Weisungsrecht zugestanden, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt. Als mögliche Weisung kommt unter anderem die Verpflichtung zur Führung von Gesprächen mit Beratungsstellen in Betracht ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 22 zu Art. 273 ZGB). Voraussetzung ist jedoch immer, dass die an die Eltern gerichtete Weisung im Sinne einer Kindesschutzmassnahme und damit im Interesse des Kindeswohls erlassen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6).

E. 7 Die sozialpädagogische Familienbegleitung werde vorerst für drei Monate angeordnet. Der Beistand werde gebeten, der KESB nach zwei Monaten einen Verlaufsbericht zu erstatten.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass es dem Beschwerdegegner nicht erlaubt werden dürfe, während der Besuche das Areal des Tagesheims F.____ zu verlassen. Soweit aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, werden die begleiteten Besuche im Tagesheim F.____ als solche von der Beschwerdeführerin hingegen nicht bestritten.

E. 7.2 Dem vorliegenden Entscheid der KESB ist zu entnehmen, dass die Überführung des begleiteten Besuchsrechtes in ein unbegleitetes geplant gewesen sei. Aufgrund der Morddrohungen des Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter sowie der starken Konflikte der Kindseltern würden die Besuche jedoch weiterhin im Tagesheim F.____ durchgeführt werden. Weiter geht aus dem Entscheid hervor, dass der Beschwerdegegner das Areal des Tagesheims nicht ohne Aufsicht verlassen dürfe, sondern nur in Begleitung seiner Mutter bzw. seiner Eltern (Grossmutter bzw. Grosseltern von D.____). Die begleiteten Besuchstage zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Tochter im Tagesheim F.____ sind demzufolge während der ganzen Besuchszeit durch Dritte überwacht. Eine Gefährdung von D.____ beim Verlassen des Areals unter Aufsicht ihrer Grossmutter bzw. ihrer Grosseltern, lässt sich nicht erkennen und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Hinweise, welche die Geeignetheit der Grossmutter bzw. des Grossvaters als Begleitpersonen in Frage stellen könnten, werden ebenfalls weder von der Beschwerdeführerin noch von den beteiligten Fachpersonen aufgezeigt. Aus den Akten geht hervor, dass die Grosseltern schon mehrmals bei den Besuchskontakten zwischen D.____ und ihrem Vater dabei gewesen sind und es dabei weder zu Zwischenfällen gekommen ist noch hat es Beanstandungen bezüglich der Grosseltern gegeben. Es besteht mithin kein Grund, von einem begleiteten Verlassen des Areals abzusehen, zumal keine Kindeswohlgefährdung von D.____ auszumachen ist und in keiner Weise geltend gemacht wird. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Damit erübrigt sich auch die Beurteilung des Eventualantrags auf Sistierung des Besuchsrechts.

E. 8 Der Kostenvoranschlag für die sozialpädagogische Familienbegleitung werde bewilligt.

E. 8.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen und nach sechs Monaten einen Bericht über den Verlauf der Therapie einzureichen. Im Falle einer Weigerung seien die Besuche zu sistieren. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Antrags vor, dass der Beschwerdegegner gewisse psychische Defizite aufweise. 8.2.1 Aus den vorliegenden Akten geht deutlich hervor, dass der Beschwerdegegner eine geringe Impulskontrolle und eine sehr niedrige Frustrationstoleranz aufweist, was in verschiedenen Situationen deutlich zum Vorschein kam. So habe er der Beschwerdeführerin einige Male mit Mord und der Entführung von D.____ gedroht und sie damit in grosse Angst versetzt. Auch gegen die Sozialberatung habe der Beschwerdegegner massive Drohungen ausgesprochen (vgl. Berichte von M.____ vom 3. Juni 2016 und vom 23. Juni 2016, Berichte des Beistands vom 23. August 2017 und vom 22. Februar 2017). Um solche Handlungsweisen des Beschwerdegegners zu ändern – und dabei ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen – ist eine Therapie und damit eine Behandlung des Beschwerdegegners grundsätzlich zweckmässiger als die Durchführung einer Begutachtung. Im Rahmen einer therapeutischen Behandlung besteht für den Beschwerdegegner die Möglichkeit, sein Verhalten in gewissen Bereichen zu verändern. Die Durchführung eines Gutachtens dient jedoch hauptsächlich der Feststellung oder Beschreibung des bestehenden Gesundheitszustandes bzw. der bisherigen Verhaltensweisen des Beschwerdegegners. Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung hingegen aus, dass der Beschwerdegegner zurzeit nicht therapierbar sei, da er nicht einsichtig und nicht bereit sei, mit einem Therapeuten oder einer Therapeutin zusammen zu arbeiten. Aus diesem Grund sei ihm alternativ die Möglichkeit einer Begutachtung einzuräumen. Dadurch verspreche sich die KESB zudem Hinweise auf mögliche Massnahmen, um den Beschwerdegegner dabei zu unterstützen, seine Impulsivität und Aggressivität besser zu kontrollieren, was sich letztlich positiv auf die Besuchsrechtssituation auswirke. 8.2.2 Der Beschwerdegegner bestreitet seine beschriebenen Defizite insbesondere im Umgang mit der Beschwerdeführerin und Fachpersonen nicht. Er bestreitet jedoch explizit, dass D.____ durch sein Verhalten gefährdet sei. Aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners geht zudem hervor, dass dieser mittlerweile – entgegen der Annahme der KESB – eine Therapeutin aufgesucht und eine Therapie in Anspruch genommen habe. Aus dem Bericht seiner Therapeutin kann überdies entnommen werden, dass der Beschwerdegegner trotz Zweifel der KESB eine Verhaltensänderung anstrebe (vgl. Bericht von Dr. O.____, Psychiaterin und Psychotherapeutin FMH, vom 12. Mai 2017). Dadurch hat der Beschwerdegegner sein Wahlrecht ausgeübt und ist bei dieser Wahl, eine Therapie in Anspruch zu nehmen, zu behaften. Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach das Besuchsrecht zu sistieren sei, wenn sich der Beschwerdegegner weigere, an einer Therapie teilzunehmen, sowie der Antrag auf eine amtliche Erkundigung bei I.____, erübrigen sich demzufolge.

E. 8.3 In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin weiter, dass das Besuchsrecht des Beschwerdegegners zwingend bis zum erfolgreichen Abschluss seiner Therapie bzw. zum Vorliegen eines Gutachtens eingeschränkt bleiben müsse.

E. 8.4 Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die Einschränkung des Besuchsrechts bzw. das begleitete Besuchsrecht aufgehoben wird. Obschon ein begleitetes Besuchsrecht so bald als möglich in ein unbegleitetes umgewandelt werden soll (vgl. E. 6.2), ist vorliegend lediglich die Änderung des Besuchsortes und des Besuchstages vorgesehen, wobei die Begleitung der Besuche bestehen bleibt. Da der Kindsvater sonntags auch seine ältere Tochter E.____ zu Besuch habe, wurde der Beistand gebeten, begleitete Besuche auch an Samstagen zu organisieren und eine geeignete Person zu finden, welche diese Besuche begleite. Eine Aufhebung der Einschränkung bzw. der Begleitung der Besuchskontakte ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und die dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin somit unbeachtlich. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass den Berichten der involvierten Fachpersonen übereinstimmend zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdegegner in Bezug auf seine Tochter stets unauffällig verhalten habe und sich als liebe- und verständnisvoller Vater gezeigt habe (vgl. Bericht des Beistands vom 22. Februar 2017, Mail des Tagesheims F.____ an I.____ vom 9. Februar 2016, Bericht von M.____ vom 23. Juni 2016). Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Diese führt vielmehr aus, dass sich D.____ gut auf die Nachmittage im Tagesheim F.____ eingestellt habe. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Begründung zudem ausschliesslich auf Situationen, welche sich zwischen ihr und dem Beschwerdegegner zugetragen haben. Direkt gefährdendes Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber seiner Tochter wird weder von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch ergeben sich dafür Hinweise aus den Akten. Die KESB begründet die Aufrechterhaltung des begleiteten Besuchsrechts auch insbesondere mit dem Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin (Morddrohungen) und den starken Konflikten zwischen den Kindseltern und nicht mit einem direkten Fehlverhalten des Beschwerdegegners gegenüber seiner Tochter. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt sich auch eine amtliche Erkundigung beim Tagesheim F.____.

E. 9 Der Antrag der Kindsmutter auf Beistandswechsel werde abgelehnt.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass sie die von der KESB angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit in zeitlicher Hinsicht sehr belasten würde. Zudem lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche auf eine Gefährdung von D.____ hindeuten und eine solche Familienbegleitung rechtfertigen würden.

E. 9.2 Die KESB begründet die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung dahingehend, dass dem bereits langjährigen Konflikt der Kindseltern unter anderem die Ängste der Kindsmutter, ihre Tochter loszulassen und dem Kindsvater zu vertrauen, zugrunde liegen würden. Im Rahmen der Familienbegleitung könne die Beschwerdeführerin ihre Angst, D.____ loszulassen, abbauen und lernen, dem Beschwerdegegner zu vertrauen. Die Familienbegleitung werde vorerst für drei Monate angeordnet und der Beistand erhalte die Aufgabe, nach zwei Monaten einen Bericht zu erstatten, um über eine allfällige Weiterführung zu entscheiden. Mit dieser Familienbegleitung durch kompetente Fachpersonen, bei welcher auf die Beschwerdeführerin und ihre Bedürfnisse eingegangen wird, soll ihr punktuell Unterstützung im Rahmen der Besuchsrechtssituation gegeben werden. Insbesondere sollen der Beschwerdeführerin Verhaltensweisen im Umgang mit dem Beschwerdegegner aufgezeigt werden, damit sie ihre Ängste ihm gegenüber abbauen und D.____ unbeschwerter an den Besuchstagen übergeben kann. Da unbestrittenermassen die schwierige Situation zwischen den Kindseltern, das bedrohliche Auftreten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin sowie das mangelnde Vertrauen der Beschwerdeführerin zu den vorliegenden Problemen bei der Besuchsrechtsausübung geführt haben (vgl. Bericht des Beistands vom 22. Februar 2017), ist es naheliegend, dass insbesondere diese Vertrauensproblematik zu einem zentralen Thema der Familienbegleitung werden wird. Es ist davon auszugehen, dass dieses Problem mit Hilfe der Familienbegleitung angesprochen, aufgearbeitet und eine Verbesserung der Besuchsrechtssituation herbeigeführt werden kann. Gelingt es der Beschwerdeführerin, ihr Vertrauen in den Beschwerdegegner wieder aufzubauen und ihre Ängste abzubauen, wird sie D.____ unbesorgt auf die Besuche mit dem Beschwerdegegner vorbereiten bzw. sie zu diesen bringen können. Dies wird auch D.____ direkt beeinflussen und sie in ihrem eigenen Vertrauen in ihren Vater bestärken und im Aufbau einer unbeschwerten Vater-Tochter Beziehung unterstützen. Ohne eine fachmännische Begleitung der Beschwerdeführerin besteht die Gefahr, dass sie D.____ durch ihr verängstigtes Verhalten beeinflusst und ihr den unbelasteten Zugang zum Vater erschwert, was sie in ihrem Wohl deutlich beeinträchtigen würde (vgl. Bericht des Beistands vom 22. Februar 2017). Selbstredend liegt das Gelingen eines konfliktfreien Besuchsrechts nicht allein in der Hand der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner hat ebenso seinen Teil zur Verbesserung der Situation beizutragen, was er mit seiner Therapieteilnahme bereits in Angriff genommen hat. Der zeitliche Umfang der angeordneten Familienbegleitung von wöchentlich drei Stunden ist sicher nicht gering und bedingt bei der berufstätigen Beschwerdeführerin eine gewisse Flexibilität. Angesichts der zu erwartenden Beruhigung der Besuchssituation zugunsten von D.____s Wohl und der vorläufigen Befristung auf drei Monate erscheint er jedoch angemessen. Die von der KESB angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung ist demzufolge verhältnismässig und nicht zu beanstanden.

E. 10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote vom 26. November 2017 einen als angemessen zu beurteilenden Aufwand von 11.55 Stunden à Fr. 200.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 46.70 und 8% MWSt, d.h. Fr. 2‘624.45. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘624.45 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘624.45 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin

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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.10.2017 810 17 190

Besuchsregelung; Erteilung von Weisungen

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Oktober 2017 (810 17 190) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Besuchsregelung, Erteilung von Weisungen Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Sandro Horlacher, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Peter Bürkli, Advokat Betreff Besuchsregelung, Erteilung von Weisungen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 10. Mai 2017) A. D.____, geboren 2014, ist die gemeinsame Tochter von A.____ und C.____. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 14. September 2016 wurde für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistand erhielt insbesondere die Aufgabe, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zu regeln. Zusätzlich wurde C.____ unter anderem das Recht eingeräumt, zusammen mit seinen Eltern und seiner Tochter E.____, D.____ im Rahmen der Besuchstage im Tagesheim F.____ zu besuchen. B. In seinem Bericht an die KESB vom 29. Januar 2017 hielt der Beistand zusammenfassend fest, dass sich unterschiedliche Schwierigkeiten im Umgang und in der Zusammenarbeit mit den Kindseltern zeigen würden, weshalb sich die Überführung des begleiteten Besuchsrechts in ein unbegleitetes als schwierig erweise. Beide Elternteile würden wiederholt versuchen, Abmachungen zu unterlaufen und seien stark mit ihren eigenen Bedürfnissen und Schwierigkeiten gegenüber dem ehemaligen Partner beschäftigt. Im Umgang mit D.____ zeige die Kindsmutter ein stark überbehütendes und beschützendes Verhalten, welches eine normale, eigenständige Entwicklung von D.____ einschränke und sich negativ auf die aktuelle Besuchssituation auswirke. Der Kindsvater versuche mit wenig Verständnis für D.____s Situation eine Veränderung der Besuchssituation zu forcieren und neige zu starken Impulsausbrüchen und unkontrolliertem, extrem aggressivem Verhalten gegenüber Dritten und der Kindsmutter, um so sein Besuchsrecht erzwingen zu können. Während der Besuche zeige sich der Kindsvater sehr liebe- und verständnisvoll im Umgang mit D.____. Rund um die Besuchssituation vom 21./22. Januar 2017 sei die Situation jedoch eskaliert und es sei in der Folge zu wiederholten Morddrohungen durch den Kindsvater gegen die Kindsmutter gekommen. Aus diesem Grund habe sich eine Strafanzeige gegen den Kindsvater aufgedrängt und das Treffen zwischen dem Kindsvater und D.____ habe sistiert werden müssen, da sich C.____ nicht von seinen Äusserungen habe distanzieren können. In seinem Bericht empfahl der Beistand für die Kindsmutter eine sozialpädagogische Familienbegleitung und für den Kindsvater eine psychiatrische Behandlung oder eine psychiatrische Begutachtung. Zudem sollten die Besuche mit D.____ weiterhin im Rahmen der Besuchstage im Tagesheim F.____ durchgeführt werden, mit dem Ziel, diese in absehbarer Zeit in unbegleitete Besuche umzuwandeln. Dem Kindsvater sei die Möglichkeit zu geben, in Begleitung seiner Mutter die Räumlichkeiten des Tagesheims nach Absprache mit den anwesenden Fachpersonen auch zu verlassen. C. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts G.____ vom 3. Februar 2017 wurde dem Kindsvater vorsorglich verboten, sich der Kindsmutter und D.____ sowie deren Wohnort zu nähern und sie in irgendeiner Form zu kontaktieren. D. Am 15. Februar 2017 wurde die Kindsmutter und am 30. März 2017 der Kindsvater von der KESB zum Bericht des Beistands und dessen Empfehlungen angehört. E. Am 29. März 2017 wurde vom Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts G.____ der Entscheid vom 3. Februar 2017 teilweise bestätigt und dem Kindsvater verboten, sich der Kindsmutter sowie deren Wohnort zu nähern und sie in irgendeiner Form zu kontaktieren. F. Gestützt auf den Bericht des Beistands und die Anhörungen der Kindseltern verfügte die KESB mit Entscheid vom 10. Mai 2017 Folgendes:

1. C.____ habe das Recht, zusammen mit seinen Eltern und seiner Tochter E.____ D.____ weiterhin im Rahmen der Besuchstage im Tagesheim F.____ am Standort "H.____" zu besuchen. Die Termine seien vorerst bis zur Realisierung der Anschlusslösung der Besuche ausserhalb des Tagesheims F.____ auf die Sonntage 25. Juni, 9. Juli, 6. August, 20. August, 3. September, 17. September, etc. festzulegen. Während den Besuchen im Tagesheim F.____ dürfe C.____ in Begleitung und in Anwesenheit seiner Mutter oder in Anwesenheit beider Elternteile mit D.____ das Areal des Tagesheims verlassen.

2. Der Beistand werde gebeten, die Besuche weiterhin zu koordinieren, die Zeitdauer der Besuche im Voraus festzulegen und eine geeignete neutrale Person für die begleiteten Übergaben ausserhalb des Tagesheims zu suchen, welche auch an Samstagen einsatzbereit wäre, sowie einen dafür geeigneten Übergabeort.

3. Die Kindseltern hätten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bei der Ausübung des Besuchsrechts mitzuwirken und die vorgesehenen Termine wahrzunehmen.

4. Der Beistand werde gebeten, der KESB unverzüglich Rückmeldung betreffend Widerhandlungen der Kindseltern zu geben.

5. Der Kindsvater habe gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen oder ein fundiertes psychiatrisches Gutachten vorzulegen, aus welchem hervorgehe, dass von ihm gegenüber der Kindsmutter, gegenüber seiner Tochter, gegenüber Behörden, Ämtern und anderen Drittpersonen keine Gefahr ausgehe.

6. Die Kindsmutter habe gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB einmal wöchentlich für drei Stunden die sozialpädagogische Familienbegleitung aufzusuchen. Die Familienbegleitung habe die Aufgabe, die Kindsmutter allgemein in Erziehungsaufgaben und Erziehungsstil zu unterstützen; die gesunde Entwicklung von D.____ zu fördern und bei der Besuchsregelung unterstützend einzuwirken.

7. Die sozialpädagogische Familienbegleitung werde vorerst für drei Monate angeordnet. Der Beistand werde gebeten, der KESB nach zwei Monaten einen Verlaufsbericht zu erstatten.

8. Der Kostenvoranschlag für die sozialpädagogische Familienbegleitung werde bewilligt.

9. Der Antrag der Kindsmutter auf Beistandswechsel werde abgelehnt.

10. Es würden keine Verfahrenskosten erhoben und die Auslagen zu Lasten der KESB gehen. G. Am 9. Juni 2017 erhob die Präsidentin des Spruchkörpers II der KESB Strafanzeige gegen C.____ wegen Drohung gegen Behörden und Beamte. Sie habe sich davor gefürchtet, dass C.____ bei der KESB hätte auftauchen und sowohl sie als auch Mitarbeitende hätte bedrohen können, nachdem er dies gegenüber seinem Rechtsvertreter angedeutet habe. H. Gegen den Entscheid der KESB vom 10. Mai 2017 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Sandro Horlacher, Advokat, mit Eingabe vom 21. Juli 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es sei die Verfügung der KESB vom 10. Mai 2017 aufzuheben (Ziffer 1). Es sei dem Kindsvater das Recht einzuräumen, seine Tochter D.____ im Tagesheim F.____ am Standort "H.____" zu besuchen, ohne das Areal des Tagesheims verlassen zu dürfen (Ziffer 2). Eventualiter sei das Besuchsrecht des Kindsvaters bis auf weiteres zu sistieren (Ziffer 3). Es sei die Weisung an die Kindsmutter, einmal wöchentlich für drei Stunden die sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch nehmen zu müssen, aufzuheben (Ziffer 4). Eventualiter sei eine zeitlich angemessene Familienbegleitung anzuordnen (Ziffer 5). Es sei der Kindsvater gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen und nach sechs Monaten einen Bericht über den Verlauf und die Empfehlungen seines Therapeuten oder seiner Therapeutin einzureichen; im Falle der Weigerung seien die Besuche zu sistieren (Ziffer 6). Alles unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Eingabe vom 11. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anträge, es sei der KESB und den von ihr ernannten Beiständen zu verbieten, die angefochtenen Weisungen derzeit umzusetzen. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2017 wurde festgestellt, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. J. Am 23. August 2017 reichte der Erziehungsbeistand von D.____ dem Kantonsgericht einen Bericht über die aktuellen Entwicklungen ein. K. Der Beschwerdegegner, nachfolgend vertreten durch Peter Bürkli, Advokat, reichte mit Eingabe vom 28. August 2017 seine Stellungnahme ein. Er beantragte, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung in der Hauptsache führt der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass die begleiteten Besuche im Tagesheim F.____ gut laufen würden und er einen liebevollen, warmherzigen und verständnisvollen Umgang mit seiner Tochter pflege. Das laufende Strafverfahren betreffe das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht gegenüber seiner Tochter. Seine Impulsivität und Aggressivität hätten sich nie gegen D.____ gerichtet. Zudem habe der Beschwerdegegner bereits eine Psychiaterin aufgesucht und werde eine Therapie in Anspruch nehmen. Auch die Beschwerdeführerin müsse ihren Anteil zur Konfliktbewältigung beitragen und lernen, D.____ loszulassen. In diesem Sinne sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung angezeigt. L. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 28. August 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. M. Mit seinem Schreiben vom 31. August 2017 reichte der Beschwerdegegner eine Kopie der Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2017 ein, wonach das Verfahren gegen ihn betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte voraussichtlich eingestellt werde. N. Mit Verfügung vom 12. September 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgestellt, dass die Urteilsberatung nicht öffentlich sei und unter Ausschluss der Parteien stattfinde. Weiter wurden die Beweisanträge der Beschwerdeführerin, wonach I.____, Sozialberatung J.____, als Zeugin zu befragen sei bzw. bei ihr und bei K.____, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, amtliche Erkundigungen einzuholen seien, abgewiesen. Die Beweisanträge des Beschwerdegegners, wonach beim Beistand von D.____, sowie bei L.____, Tagesheim F.____, amtliche Erkundigungen einzuholen seien, wurden ebenfalls abgewiesen. O. Mit Schreiben vom 26. September 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein und nahm Stellung zum Bericht des Beistands vom 23. August 2017. Am 26. September 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ebenfalls seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Regelung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der verfahrensrelevante Sachverhalt von der KESB nicht richtig festgestellt worden sei. Bis zum Versand des angefochtenen Entscheids hätten sich Vorfälle ereignet (Drohungen des Kindsvaters gegen die Präsidentin des Spruchkörpers II [Präsidentin] der KESB), welche nicht im Entscheid erwähnt würden und aufgrund welcher die Präsidentin der KESB sowie weitere Mitglieder des Spruchkörpers hätten in den Ausstand treten müssen. Weiter stütze sich die KESB auf einen Bericht des Beistands vom 29. Januar 2017, welcher kurz nach den Drohungen gegen die Kindsmutter am 21./22. Januar 2017 verfasst worden und stark durch das aktuelle Geschehen beeinflusst worden sei. 3.2 Bei der Beurteilung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die zuständige Behörde den Sachverhalt gemäss dem in § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verankerten Untersuchungsgrundsatz abklären. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt werden muss. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden oder über rechtserhebliche Umstände kein Beweis geführt wird sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen eruiert und berücksichtigt werden (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Turnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1594). 3.3.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt, hat sich der angebliche Vorfall gegen die Präsidentin der KESB zwar vor dem Versand des Entscheids, aber erst nach dem Entscheidzeitpunkt ereignet. Das mutmasslich bedrohliche Verhalten des Beschwerdegegners gegen die Präsidentin der KESB am 9. Juni 2017 konnte somit die Entscheidfällung des Spruchkörpers der KESB am 10. Mai 2017 nicht beeinflussen. Dass der Entscheid der KESB vom 10. Mai 2017 erst am 20. Juni 2017 versendet wurde, ändert daran nichts und stellt keinen unüblichen Verfahrensablauf dar. Aus demselben Grund geht auch das Argument, die Präsidentin der KESB sowie weitere beteiligte Amtspersonen (Beistand und Mitglieder des Spruchkörpers) hätten in den Ausstand treten müssen, ins Leere. Weder die Präsidentin noch die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers waren zum Entscheidzeitpunkt am 10. Mai 2017 durch den Vorfall vom 9. Juni 2017 voreingenommen. Soweit aus den Akten ersichtlich, war die Präsidentin der KESB überdies nach dem 9. Juni 2017 nicht mehr im vorliegenden Verfahren involviert. Es bestand demzufolge weder für die Präsidentin der KESB noch für die anderen Mitglieder des Spruchkörpers ein Grund, in den Ausstand zu treten. Bei dieser Sachlage ist die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Präsidentin der KESB entbehrlich. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin deutet überdies an, dass die Berichterstattung des Beistandes unseriös gewesen sei und durch das bedrohliche Verhalten bzw. die Reaktion der Beschwerdeführerin darauf beeinflusst worden sei. Inwiefern der Erziehungsbeistand durch das Verhalten des Beschwerdegegners beeinflusst worden sei, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert geltend gemacht. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass der Beistand die aktuellen Geschehnisse in einem Fall auch in seine Berichterstattung einbezieht, ohne dass dadurch der Anschein der Befangenheit oder Einseitigkeit erweckt wird. Der professionelle Beistand war seit September 2016 im Amt und hatte Zeit, sich von den Parteien ein Bild zu machen und die Besuchsrechtssituation einzuschätzen. Es war ihm somit durchaus möglich, einzelne Geschehnisse im Gesamtkontext entsprechend einzuordnen. Gegenteiliges ist zumindest aus den Akten und der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Dass die Vorinstanz auf die Berichte des Beistands abgestellt hat, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Eine amtliche Erkundigung beim Beistand ist bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt weder falsch noch unvollständig festgestellt hat. Gründe für eine Wiedererwägung des Falls sind ebenfalls nicht vorgelegen, zumal die Verhaltensweisen des Beschwerdegegners bereits zum Entscheidzeitpunkt bekannt und dokumentiert waren (vgl. Bericht von M.____, Familien- und Jugendberatung N.____ vom 23. Juni 2016 und Schreiben von I.____, Leiterin Sozialberatung der Gemeinde J.____ vom 13. April 2016) und sich der Vorfall vom 9. Juni 2017 insbesondere gegen die Präsidentin der KESB und nicht gegen die Beschwerdeführerin oder D.____ gerichtet hat. Somit hat sich weder die dem Entscheid vom 10. Mai 2017 zugrundeliegende Sachlage nachträglich wesentlich zugunsten einer Partei verändert, noch lag ein Revisionsgrund vor (vgl. § 39 f. Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988). 4.1 Der Beschwerdegegner beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien die Akten betreffend die Strafanzeige und den Strafantrag vom 9. und 10. Juni 2017 gegen den Beschwerdegegner sowie die darauf folgende Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sowie dem Bedrohungsmanager des Kantons aus den Akten zu weisen. Die KESB hätte diese Akten überdies nicht an die Beschwerdeführerin weitergeben dürfen. 4.2 Die Verfahren in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes werden von der Untersuchungs- und Offizialmaxime beherrscht (vgl. Art. 446 ZGB). Vor der KESB und der gerichtlichen Beschwerdeinstanz haben diese Verfahren nicht bloss die Beilegung von Interessenkonflikten zwischen Privaten zum Gegenstand. Vielmehr dienen sie – wie vorliegend – dem Wohle von Kindern oder dem von schutzbedürftigen Erwachsenen. Es geht daher um die Verwirklichung von öffentlichen Interessen. Der zugrundeliegende und rechtserhebliche Sachverhalt muss deshalb zwingend und von Amtes wegen, d.h. ungeachtet der Anschauung und Interessen der beteiligten Parteien, richtig und umfassend ermittelt werden (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 ff. zu Art. 446 und N 8 zu Art. 448). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung betreffend das Besuchsrecht von D.____ und ihrem Vater war die KESB gehalten, auch die Strafakten und die damit verbundene Korrespondenz miteinzubeziehen, um ein umfassendes Bild der aktuellen Situation und einer möglichen Gefährdung von D.____ durch den Beschwerdegegner zu erhalten. Anzumerken ist, dass sich die strittigen Akten auf den Zeitpunkt nach der Entscheidfällung beziehen, wodurch diese Unterlagen für die KESB erst im Rahmen der Vernehmlassung eine Rolle gespielt haben dürften. Das Kantonsgericht ermittelt bzw. ergänzt den Sachverhalt ebenfalls von Amtes wegen und ist für die Beurteilung der vorliegenden Besuchsrechtssituation und einer allfälligen Kindeswohlgefährdung auf eine aktuelle sowie vollständige Dokumentation – was insbesondere auch strafrechtliche Gesichtspunkte beinhaltet – angewiesen. Der Antrag des Beschwerdegegners ist somit abzuweisen. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, die KESB hätte die erwähnten Akten zu Unrecht an die Beschwerdeführerin zur Einsicht zugestellt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und hätte allenfalls im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige geltend gemacht werden müssen. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt pauschal die Aufhebung der Verfügung der KESB vom 10. Mai 2017. Aus der vorliegenden Beschwerdebegründung ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, aus welchem Grund sie die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 8, 9 und 10 beanstandet. Es wird in den Ausführungen der Beschwerde weder sinngemäss noch explizit zu den vorgenannten Dispositiv-Ziffern Bezug genommen. Aus diesem Grund erübrigt sich eine eingehende Beurteilung dieser Entscheidpunkte. Insbesondere die Thematik eines allfälligen Beistandswechsels ist Gegenstand eines hängigen Verfahrens vor der KESB (vgl. Antrag der Beschwerdeführerin an die KESB vom 10. August 2017 und Schreiben der KESB an die Beschwerdeführerin vom 16. August 2017). 5.2 Soweit aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, ist zur Hauptsache zum einen strittig, ob die KESB dem Beschwerdegegner zu Recht die Möglichkeit eingeräumt hat, das Areal des Tagesheims F.____ während der Besuchszeiten in Begleitung zu verlassen. Zum anderen ist zu beurteilen, ob die KESB in ihrer Weisung an den Beschwerdegegner diesem zu Recht die Wahl gelassen hat zwischen der Inanspruchnahme einer Psychotherapie und einer fundierten psychiatrischen Begutachtung. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der an die Beschwerdeführerin erteilten Weisung, eine sozialpädagogische Familienberatung in Anspruch zu nehmen, zu prüfen. 6.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Praktische Bedeutung gewinnt das Recht auf persönlichen Verkehr vor allem in der Trennungs- und Scheidungssituation bei Verheirateten, aber auch bei der Auflösung des Konkubinats. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Es ist ein reziprokes Recht und somit ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie ein Recht des Kindes (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 273). Dabei ist der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden, ja vielmehr sogar zu ermöglichen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es unhaltbar wäre, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.1). 6.2 Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2014 vom 18. August 2014 E. 3.2.2; 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1, in: FamPra.ch 2008 S. 696 f.). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 26 zu Art. 273 ZGB). Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aber aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung werden ausgeübt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). 6.3 In Art. 273 Abs. 2 ZGB wird der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein ausdrückliches Ermahnungs- und Weisungsrecht zugestanden, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt. Als mögliche Weisung kommt unter anderem die Verpflichtung zur Führung von Gesprächen mit Beratungsstellen in Betracht ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 22 zu Art. 273 ZGB). Voraussetzung ist jedoch immer, dass die an die Eltern gerichtete Weisung im Sinne einer Kindesschutzmassnahme und damit im Interesse des Kindeswohls erlassen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6). 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass es dem Beschwerdegegner nicht erlaubt werden dürfe, während der Besuche das Areal des Tagesheims F.____ zu verlassen. Soweit aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, werden die begleiteten Besuche im Tagesheim F.____ als solche von der Beschwerdeführerin hingegen nicht bestritten. 7.2 Dem vorliegenden Entscheid der KESB ist zu entnehmen, dass die Überführung des begleiteten Besuchsrechtes in ein unbegleitetes geplant gewesen sei. Aufgrund der Morddrohungen des Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter sowie der starken Konflikte der Kindseltern würden die Besuche jedoch weiterhin im Tagesheim F.____ durchgeführt werden. Weiter geht aus dem Entscheid hervor, dass der Beschwerdegegner das Areal des Tagesheims nicht ohne Aufsicht verlassen dürfe, sondern nur in Begleitung seiner Mutter bzw. seiner Eltern (Grossmutter bzw. Grosseltern von D.____). Die begleiteten Besuchstage zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Tochter im Tagesheim F.____ sind demzufolge während der ganzen Besuchszeit durch Dritte überwacht. Eine Gefährdung von D.____ beim Verlassen des Areals unter Aufsicht ihrer Grossmutter bzw. ihrer Grosseltern, lässt sich nicht erkennen und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Hinweise, welche die Geeignetheit der Grossmutter bzw. des Grossvaters als Begleitpersonen in Frage stellen könnten, werden ebenfalls weder von der Beschwerdeführerin noch von den beteiligten Fachpersonen aufgezeigt. Aus den Akten geht hervor, dass die Grosseltern schon mehrmals bei den Besuchskontakten zwischen D.____ und ihrem Vater dabei gewesen sind und es dabei weder zu Zwischenfällen gekommen ist noch hat es Beanstandungen bezüglich der Grosseltern gegeben. Es besteht mithin kein Grund, von einem begleiteten Verlassen des Areals abzusehen, zumal keine Kindeswohlgefährdung von D.____ auszumachen ist und in keiner Weise geltend gemacht wird. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Damit erübrigt sich auch die Beurteilung des Eventualantrags auf Sistierung des Besuchsrechts. 8.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen und nach sechs Monaten einen Bericht über den Verlauf der Therapie einzureichen. Im Falle einer Weigerung seien die Besuche zu sistieren. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Antrags vor, dass der Beschwerdegegner gewisse psychische Defizite aufweise. 8.2.1 Aus den vorliegenden Akten geht deutlich hervor, dass der Beschwerdegegner eine geringe Impulskontrolle und eine sehr niedrige Frustrationstoleranz aufweist, was in verschiedenen Situationen deutlich zum Vorschein kam. So habe er der Beschwerdeführerin einige Male mit Mord und der Entführung von D.____ gedroht und sie damit in grosse Angst versetzt. Auch gegen die Sozialberatung habe der Beschwerdegegner massive Drohungen ausgesprochen (vgl. Berichte von M.____ vom 3. Juni 2016 und vom 23. Juni 2016, Berichte des Beistands vom 23. August 2017 und vom 22. Februar 2017). Um solche Handlungsweisen des Beschwerdegegners zu ändern – und dabei ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen – ist eine Therapie und damit eine Behandlung des Beschwerdegegners grundsätzlich zweckmässiger als die Durchführung einer Begutachtung. Im Rahmen einer therapeutischen Behandlung besteht für den Beschwerdegegner die Möglichkeit, sein Verhalten in gewissen Bereichen zu verändern. Die Durchführung eines Gutachtens dient jedoch hauptsächlich der Feststellung oder Beschreibung des bestehenden Gesundheitszustandes bzw. der bisherigen Verhaltensweisen des Beschwerdegegners. Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung hingegen aus, dass der Beschwerdegegner zurzeit nicht therapierbar sei, da er nicht einsichtig und nicht bereit sei, mit einem Therapeuten oder einer Therapeutin zusammen zu arbeiten. Aus diesem Grund sei ihm alternativ die Möglichkeit einer Begutachtung einzuräumen. Dadurch verspreche sich die KESB zudem Hinweise auf mögliche Massnahmen, um den Beschwerdegegner dabei zu unterstützen, seine Impulsivität und Aggressivität besser zu kontrollieren, was sich letztlich positiv auf die Besuchsrechtssituation auswirke. 8.2.2 Der Beschwerdegegner bestreitet seine beschriebenen Defizite insbesondere im Umgang mit der Beschwerdeführerin und Fachpersonen nicht. Er bestreitet jedoch explizit, dass D.____ durch sein Verhalten gefährdet sei. Aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners geht zudem hervor, dass dieser mittlerweile – entgegen der Annahme der KESB – eine Therapeutin aufgesucht und eine Therapie in Anspruch genommen habe. Aus dem Bericht seiner Therapeutin kann überdies entnommen werden, dass der Beschwerdegegner trotz Zweifel der KESB eine Verhaltensänderung anstrebe (vgl. Bericht von Dr. O.____, Psychiaterin und Psychotherapeutin FMH, vom 12. Mai 2017). Dadurch hat der Beschwerdegegner sein Wahlrecht ausgeübt und ist bei dieser Wahl, eine Therapie in Anspruch zu nehmen, zu behaften. Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach das Besuchsrecht zu sistieren sei, wenn sich der Beschwerdegegner weigere, an einer Therapie teilzunehmen, sowie der Antrag auf eine amtliche Erkundigung bei I.____, erübrigen sich demzufolge. 8.3 In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin weiter, dass das Besuchsrecht des Beschwerdegegners zwingend bis zum erfolgreichen Abschluss seiner Therapie bzw. zum Vorliegen eines Gutachtens eingeschränkt bleiben müsse. 8.4 Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die Einschränkung des Besuchsrechts bzw. das begleitete Besuchsrecht aufgehoben wird. Obschon ein begleitetes Besuchsrecht so bald als möglich in ein unbegleitetes umgewandelt werden soll (vgl. E. 6.2), ist vorliegend lediglich die Änderung des Besuchsortes und des Besuchstages vorgesehen, wobei die Begleitung der Besuche bestehen bleibt. Da der Kindsvater sonntags auch seine ältere Tochter E.____ zu Besuch habe, wurde der Beistand gebeten, begleitete Besuche auch an Samstagen zu organisieren und eine geeignete Person zu finden, welche diese Besuche begleite. Eine Aufhebung der Einschränkung bzw. der Begleitung der Besuchskontakte ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und die dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin somit unbeachtlich. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass den Berichten der involvierten Fachpersonen übereinstimmend zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdegegner in Bezug auf seine Tochter stets unauffällig verhalten habe und sich als liebe- und verständnisvoller Vater gezeigt habe (vgl. Bericht des Beistands vom 22. Februar 2017, Mail des Tagesheims F.____ an I.____ vom 9. Februar 2016, Bericht von M.____ vom 23. Juni 2016). Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Diese führt vielmehr aus, dass sich D.____ gut auf die Nachmittage im Tagesheim F.____ eingestellt habe. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Begründung zudem ausschliesslich auf Situationen, welche sich zwischen ihr und dem Beschwerdegegner zugetragen haben. Direkt gefährdendes Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber seiner Tochter wird weder von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch ergeben sich dafür Hinweise aus den Akten. Die KESB begründet die Aufrechterhaltung des begleiteten Besuchsrechts auch insbesondere mit dem Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin (Morddrohungen) und den starken Konflikten zwischen den Kindseltern und nicht mit einem direkten Fehlverhalten des Beschwerdegegners gegenüber seiner Tochter. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt sich auch eine amtliche Erkundigung beim Tagesheim F.____. 9.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass sie die von der KESB angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit in zeitlicher Hinsicht sehr belasten würde. Zudem lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche auf eine Gefährdung von D.____ hindeuten und eine solche Familienbegleitung rechtfertigen würden. 9.2 Die KESB begründet die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung dahingehend, dass dem bereits langjährigen Konflikt der Kindseltern unter anderem die Ängste der Kindsmutter, ihre Tochter loszulassen und dem Kindsvater zu vertrauen, zugrunde liegen würden. Im Rahmen der Familienbegleitung könne die Beschwerdeführerin ihre Angst, D.____ loszulassen, abbauen und lernen, dem Beschwerdegegner zu vertrauen. Die Familienbegleitung werde vorerst für drei Monate angeordnet und der Beistand erhalte die Aufgabe, nach zwei Monaten einen Bericht zu erstatten, um über eine allfällige Weiterführung zu entscheiden. Mit dieser Familienbegleitung durch kompetente Fachpersonen, bei welcher auf die Beschwerdeführerin und ihre Bedürfnisse eingegangen wird, soll ihr punktuell Unterstützung im Rahmen der Besuchsrechtssituation gegeben werden. Insbesondere sollen der Beschwerdeführerin Verhaltensweisen im Umgang mit dem Beschwerdegegner aufgezeigt werden, damit sie ihre Ängste ihm gegenüber abbauen und D.____ unbeschwerter an den Besuchstagen übergeben kann. Da unbestrittenermassen die schwierige Situation zwischen den Kindseltern, das bedrohliche Auftreten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin sowie das mangelnde Vertrauen der Beschwerdeführerin zu den vorliegenden Problemen bei der Besuchsrechtsausübung geführt haben (vgl. Bericht des Beistands vom 22. Februar 2017), ist es naheliegend, dass insbesondere diese Vertrauensproblematik zu einem zentralen Thema der Familienbegleitung werden wird. Es ist davon auszugehen, dass dieses Problem mit Hilfe der Familienbegleitung angesprochen, aufgearbeitet und eine Verbesserung der Besuchsrechtssituation herbeigeführt werden kann. Gelingt es der Beschwerdeführerin, ihr Vertrauen in den Beschwerdegegner wieder aufzubauen und ihre Ängste abzubauen, wird sie D.____ unbesorgt auf die Besuche mit dem Beschwerdegegner vorbereiten bzw. sie zu diesen bringen können. Dies wird auch D.____ direkt beeinflussen und sie in ihrem eigenen Vertrauen in ihren Vater bestärken und im Aufbau einer unbeschwerten Vater-Tochter Beziehung unterstützen. Ohne eine fachmännische Begleitung der Beschwerdeführerin besteht die Gefahr, dass sie D.____ durch ihr verängstigtes Verhalten beeinflusst und ihr den unbelasteten Zugang zum Vater erschwert, was sie in ihrem Wohl deutlich beeinträchtigen würde (vgl. Bericht des Beistands vom 22. Februar 2017). Selbstredend liegt das Gelingen eines konfliktfreien Besuchsrechts nicht allein in der Hand der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner hat ebenso seinen Teil zur Verbesserung der Situation beizutragen, was er mit seiner Therapieteilnahme bereits in Angriff genommen hat. Der zeitliche Umfang der angeordneten Familienbegleitung von wöchentlich drei Stunden ist sicher nicht gering und bedingt bei der berufstätigen Beschwerdeführerin eine gewisse Flexibilität. Angesichts der zu erwartenden Beruhigung der Besuchssituation zugunsten von D.____s Wohl und der vorläufigen Befristung auf drei Monate erscheint er jedoch angemessen. Die von der KESB angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung ist demzufolge verhältnismässig und nicht zu beanstanden. 10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 11. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote vom 26. November 2017 einen als angemessen zu beurteilenden Aufwand von 11.55 Stunden à Fr. 200.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 46.70 und 8% MWSt, d.h. Fr. 2‘624.45. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘624.45 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘624.45 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin