Gemeindeversammlungsbeschluss betreffend Nichterheblicherklärung/Rückweisung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Hiermit kündigt sie die Beteiligung per sofort.
E. 2.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, dass behördliche Informationen zu Volksabstimmungen ausreichend und in ihren wesentlichen Kernaussagen sachbezogen, ausgewogen und seriös sein müssten, um die Willensbildung der Stimmberechtigten nicht zu beeinträchtigen und das Abstimmungsergebnis nicht zu verfälschen. Was den Antrag von E.____ betreffe, so bedeute die Annahme von Ziff. 1 und 2 des Antrags, dass die Gemeindeversammlung Therwil für die Kündigung des Aktionärbindungsvertrags zuständig sei und die Aktien an der InterGGA AG schnellstmöglich zu veräussern seien. Der Gemeindepräsident habe an der Gemeindeversammlung jedoch die Aussagen gemacht, dass im Falle einer Annahme von Ziff. 1 und 2 des Antrags die Therwiler InterGGA-Kunden kein Signal mehr empfangen würden und die Gemeinde Therwil mit Schadenersatzansprüchen von Seiten der anderen Aktionärsgemeinden, der InterGGA AG selbst und der Quickline AG konfrontiert wäre. Dass eine allfällige Veräusserung der Aktien eine Vertragsverletzung darstellen würde, aus welcher Schadenersatzforderungen resultieren könnten, sei jedoch nicht der Fall. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der InterGGA AG und den anderen Gemeinden durch einen Aktionärswechsel ein Schaden erwachsen könnte. Ebenfalls sei unzutreffend, dass die Annahme von Ziff. 1 und 2 des Antrags Abschreibungen in Millionenhöhe zur Folge hätte und ein Signalverlust entstehen würde, zumal der Signallieferungsvertrag zwischen der Inter-GGA AG und der Gemeinde Therwil durch die bezweckte Veräusserung der Aktien nicht direkt berührt werde. In Anbetracht der Deutlichkeit, mit welcher der Gemeindepräsident seine unzutreffenden Aussagen getroffen habe, sei die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne die gerügten Mängel anders ausgefallen wäre, namentlich auch mit Blick auf das knappe Resultat nicht als gering einzuschätzen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Regierungsrat dem Antrag von E.____ einen Sinngehalt gebe, der weder von dessen Wortlaut oder systematischem Aufbau gedeckt sei noch dem klaren Willen von E.____ entspreche. Die Annahme der Vorinstanz, es sei E.____ primär um den Verkauf der Aktienanteile der InterGGA AG gegangen, stehe im krassen Widerspruch zur Begründung des Antrags und dem damit verfolgten Zweck. Ein Verkauf der Aktien der InterGGA AG sei nie zur Debatte gestanden und anlässlich der Gemeindeversammlung nicht thematisiert worden. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich die sofortige "Kündigung der Beteiligung" nur auf den Verkauf der Aktien der InterGGA AG beziehen solle und nicht auch auf die Kündigung des Aktionärbindungsvertrags, setze sich über den klaren Wortlaut des Antrags hinweg und stehe auch in Widerspruch zu den Erläuterungen des Antragstellers. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag vielmehr nur dahingehend verstehen können und dürfen, dass bei einer Annahme von Ziff. 1 und 2 des Antrags sämtliche Verträge, welche die Beschwerdeführerin an die InterGGA AG binden – namentlich der Aktionärbindungsvertrag und der Signallieferungsvertrag –, sofort und ohne Einhaltung der Kündigungsfristen zu kündigen seien und in der Folge ein Reglement auszuarbeiten sei, welches der Gemeindeversammlung ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Providers gebe. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass bei einer sofortigen ausserordentlichen Kündigung des Signallieferungsvertrags und des Aktionärbindungsvertrags die InterGGA AG ihre Leistungen einstellen und kein Signal mehr liefern würde, sei realistisch und könne nicht als unzutreffend qualifiziert werden. Dasselbe gelte in Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach bei Annahme des Antrags – und damit verbundener sofortiger Kündigung des Aktionärbindungsvertrags und des Signallieferungsvertrags – mit erheblichen Schadenersatzforderungen und Abschreibungen in Millionenhöhe zu rechnen sei.
E. 3 In unserer Gemeinde Therwil ist eine Regelung in ein Gemeindereglement aufzunehmen, dass ein Vertrag mit einem Signalzulieferer ins gemeindeeigene Kabelnetz der Zustimmung der Gemeindeversammlung bedarf. Die 3 Ziffern bauen aufeinander auf: Ziff. 2 bedingt Rechtskraft von Ziff. 1 und Ziff. 3 bedingt Rechtskraft von Ziff. 2 (und somit auch von Ziff. 1). In der Übergangszeit (bis o.g. Ziffern rechtswirksam sind) ist eine Provider-Migration zu QuickLine zu sistieren, um keine weiteren Kosten entstehen zu lassen; der bisherige Provider (ImproWare AG – Breitband.ch) ist während dieser Zeit beizubehalten." B. Gleichentags reichte E.____ dem Gemeinderat eine Erläuterung zu seinem Antrag ein. Darin führte er aus, dass die Gemeinde Therwil mittels Aktienbesitz finanziell an der InterGGA AG beteiligt und über den Aktionärbindungsvertrag – als interkommunale Verpflichtung – mit den anderen Gemeinden vertraglich verbunden sei. Gemäss seinem Antrag würde sich in einem ersten Schritt die Gemeindeversammlung gestützt auf § 70a Abs. 2 GemG zur Kündigung der interkommunalen Verpflichtung zuständig erklären. In einem zweiten Schritt würde die Gemeindeversammlung die Kündigung der Beteiligung, welche nicht an Laufzeiten von irgendwelchen Verträgen gebunden sei, per sofort aussprechen. Wenn diese beiden Schritte umgesetzt seien, könne das eigentliche Anliegen des Antrags angegangen werden, nämlich die Gemeindeversammlung mittels Reglement zuständig zu erklären, einen Vertrag mit einem Provider zu genehmigen. C. Im "Birsigtal-Bote" (offizielles Publikationsorgan) vom 9. April 2015 wurden die Stimmberechtigten der Gemeinde Therwil zur Einwohnergemeindeversammlung vom 29. April 2015 eingeladen. Traktandiert war unter anderem der Antrag von E.____ nach § 68 GemG (Traktandum 5). D. Mit Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Therwil vom 29. April 2015 wurde der Antrag von E.____ mit 103 zu 88 Stimmen bei 11 Enthaltungen als nicht erheblich erklärt. E. Mit Eingaben vom 4. Mai 2015 (Poststempel) erhoben A.____, B.____, C.____ und D.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft jeweils gleichlautende Stimmrechtsbeschwerden und beantragten die Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. April 2015 sowie eine Wiederholung der Abstimmung. F. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 29. September 2015 wurden die Beschwerden gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wurde, und der Gemeindeversammlungsbeschluss der Einwohnergemeinde Therwil vom 29. April 2015 betreffend Nichterheblicherklärung des selbständigen Antrags von E.____ wurde aufgehoben. Der Gemeinderat wurde angewiesen, den selbständigen Antrag von E.____ nochmals der Gemeindeversammlung vorzulegen. G. Am 9. Oktober 2015 erhob die Einwohnergemeinde Therwil, vertreten durch Dr. Lukas Bopp, Advokat in Basel, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 29. September 2015 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. H. Mit Urteil vom 27. Juli 2016 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde der Einwohnergemeinde Therwil gut, hob den Entscheid des Regierungsrats auf und bestätigte den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Therwil vom 29. April 2015 betreffend die Nichterheblicherklärung des selbständigen Antrags von E.____. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladenen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gehalten gewesen wären, die von ihnen gerügten Mängel bereits an der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 geltend zu machen. Nachdem sie dies unterlassen hätten, seien sie zur Erhebung der entsprechenden Rügen im Beschwerdeverfahren nicht befugt gewesen und der Beschwerdegegner sei zu Unrecht auf ihre Beschwerden eingetreten. I. Die von den Beigeladenen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2017 (1C_582/2016) teilweise gutgeheissen. Die Streitsache wurde an das Kantonsgericht zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Beigeladenen zumutbar gewesen wäre, die behaupteten Mängel zur Leitung der Versammlung sofort mit einem Ordnungsantrag in Frage zu stellen. Insofern sei der Entscheid des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen der Argumentation des Kantonsgerichts sei es den Beigeladenen jedoch nicht zumutbar gewesen, bezüglich der inhaltlichen Ausführungen der Gemeindevertreter bereits an der Gemeindeversammlung selbst zu intervenieren, um sich das Beschwerderecht zu sichern. Die Beigeladenen hätten die behaupteten Unregelmässigkeiten deshalb auch nachher noch mit Stimmrechtsbeschwerde geltend machen können. Da das Kantonsgericht nicht über die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids des Regierungsrats geurteilt habe, sei es dem Bundesgericht verwehrt, direkt in der Sache zu entscheiden. Vielmehr sei die Angelegenheit an das Kantonsgericht zurückzuweisen zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen, namentlich zur Behandlung der Frage, ob die Interventionen der Gemeindevertreter an der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 in der Sache mit den Anforderungen der Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vereinbar gewesen seien oder nicht. J. Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht nahm das Kantonsgericht das Verfahren unter der Verfahrensnummer 810 17 187 wieder auf. Mit Verfügung vom 4. August 2017 wurde der Fall der Kammer zur erneuten Beurteilung überwiesen. K. Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine ergänzende Stellungnahme ein. L. Am 22. August 2017 reichten die Beigeladenen eine Replik zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. August 2017 ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hat das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 erneut zu beurteilen. Dabei ist namentlich zu klären, ob die Interventionen der Gemeindevertreter an der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 in der Sache mit den Anforderungen der Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar waren oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 3.4).
E. 3.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Die Stimmberechtigten haben namentlich einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (vgl. BGE 132 I 104 E. 3.1; BGE 131 I 442 E. 3.1; BGE 130 I 290 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Das Ergebnis eines Urnengangs oder einer Abstimmung kann durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Stimmberechtigten verfälscht werden. Eine solche fällt auch hinsichtlich von Erläuterungen von Gemeindebehörden anlässlich von Gemeindeversammlungen in Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_587/2008 vom 12. August 2009 E. 4.2; 1P.113/2004 vom 25. August 2004 E. 4 und 5; 1P.720/1999 vom 16. Februar 2000 E. 2 und 4). Es ist nicht bestritten, dass Gemeindebehörden an Gemeindeversammlungen – gleich wie in Abstimmungserläuterungen vor Volksabstimmungen – Vorlagen erklären und zur Annahme oder Ablehnung empfehlen dürfen. Für ihre Beurteilung und die aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessenden Anforderungen kann auf die Rechtsprechung zu den Abstimmungserläuterungen abgestellt werden. Danach sind die Behörden zur Objektivität verpflichtet, sie dürfen Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet indessen, in den Erklärungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (vgl. BGE 132 I 104 E. 4; BGE 130 I 290 E. 3.2; BGE 119 Ia 271 E. 3b; BGE 112 Ia 129 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 1C_587/2008 vom 12. August 2009 E. 4.2; 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 5 und 6; 1P.582/2005 vom 20. April 2006 E. 2). Erst recht dürfen die behördlichen Informationen selbst nicht inhaltlich falsch sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 2.3; Michel Besson , Behördliche Informationen vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 185). 3.3.1 Der Antrag von E.____ gemäss § 68 GemG sieht vor, dass sich die Gemeindeversammlung gestützt auf § 70a Abs. 2 GemG zur Kündigung der Beteiligung am Kabelnetzbetreiber InterGGA AG (inkl. sämtlichen involvierten Verträgen mit allen involvierten Parteien) für zuständig erklärt (Ziff. 1) und die Beteiligung per sofort kündigt (Ziff. 2). Im Weiteren soll in der Gemeinde Therwil eine Regelung in ein Gemeindereglement aufgenommen werden, dass ein Vertrag mit einem Signalzulieferer ins gemeindeeigene Kabelnetz der Zustimmung der Gemeindeversammlung bedarf (Ziff. 3). Parallel zu seinem Antrag reichte E.____ am 15. Dezember 2014 ein entsprechendes Erläuterungsschreiben ein. Darin führte er aus, Ziel seines Antrags sei es, dass der Bevölkerung die Möglichkeit eingeräumt werde, einen Vertrag mit einem Signalprovider im gemeindeeigenen Kabelnetz an der Gemeindeversammlung zu genehmigen. Die Gemeinde Therwil sei mittels Aktienbesitz finanziell an der InterGGA AG beteiligt und über den Aktionärbindungsvertrag mit den anderen Gemeinden vertraglich verbunden, d.h. die Gemeinde Therwil befinde sich im Zusammenhang mit der InterGGA AG in einer interkommunalen Verpflichtung. Damit das Ziel des Antrags erreicht werden könne, müsse die interkommunale Verpflichtung mit den anderen Gemeinden aufgekündigt werden. Dafür würde sich die Gemeindeversammlung in einem ersten Schritt gestützt auf § 70a Abs. 2 GemG zur Kündigung der interkommunalen Verpflichtung zuständig erklären. In einem zweiten Schritt würde die Gemeindeversammlung die Kündigung der Beteiligung – die eine interkommunale Verpflichtung darstelle und nicht an Laufzeiten von irgendwelchen Verträgen gebunden sei – per sofort aussprechen. Erst wenn diese ersten beiden Schritte erfolgreich umgesetzt seien, könne das eigentliche Anliegen der Anträge angegangen werden, nämlich die Gemeindeversammlung mittels Reglement zuständig zu erklären, einen Vertrag mit einem Provider zu genehmigen. 3.3.2 Der Gemeindepräsident machte an der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 zusammengefasst folgende umstrittenen Aussagen zum Antrag von E.____: Im Fall einer Annahme des Antrags würde die Beteiligung am Kabelnetzbetreiber InterGGA AG per sofort gekündigt, d.h. die Kündigung würde 30 Tage nach dem Beschluss unter der Voraussetzung, dass dieser rechtskräftig wäre, ausgelöst. Als Folge davon würde die InterGGA ihre Dienstleistungen per sofort einstellen und man hätte keine Dienstleistung mehr. Zudem wäre die Gemeinde mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert seitens der anderen an der InterGGA AG beteiligten Gemeinden und der InterGGA AG selbst. Bis zur Ausarbeitung eines Reglements und einem Vertrag mit einem neuen Provider wäre man fast 6 Monate "offline". Man hätte einen Scherbenhaufen zwischen dem Zeitpunkt der Kündigung und dem neuen Vertrag. Dies würde de facto bedeuten, dass man das gemeindeeigene Kabelnetzangebot aufgeben würde, was zur Folge hätte, dass man Millionenabschreibungen machen könnte. 3.3.3 Die Gemeindeversammlung kann sich gestützt auf § 70a Abs. 2 GemG im Einzelfall zur Kündigung einer interkommunalen Verpflichtung zuständig erklären. Bei den Verträgen, welche die Beziehung zwischen der InterGGA AG und der Gemeinde Therwil betreffen, handelt es sich um den Sacheinlagevertrag, den Aktionärbindungsvertrag und den Signallieferungsvertrag. Eine interkommunale Verpflichtung liegt – wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält – einzig in Bezug auf den Aktionärbindungsvertrag vor. Demnach kann sich die Gemeindeversammlung einzig in Bezug auf die Kündigung des Aktionärbindungsvertrags, nicht jedoch der übrigen Verträge zuständig erklären. Die Gemeindeversammlung kann sich somit namentlich nicht zur Kündigung des Signallieferungsvertrags, bei welchem es sich um einen zweiseitigen Vertrag zwischen der Gemeinde und der Inter-GGA AG handelt, zuständig erklären. Daran ändert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts, wonach zur Verwirklichung des Anliegens des Antragstellers, eine freie Auswahl des Providers zu ermöglichen, die Kündigung sowohl des Aktionärbindungsvertrags als auch des Signallieferungsvertrags, erforderlich wäre. Ob dies der Fall ist oder nicht, muss letztlich offen bleiben. Fest steht, dass eine Annahme von Ziff. 1 des Antrags von E.____ lediglich dazu führen würde, dass sich die Gemeindeversammlung zur Kündigung des Aktionärbindungsvertrags zuständig erklärt. Was die in Ziff. 2 des Antrags vorgesehene Kündigung der Beteiligung per sofort anbelangt, so hält der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid fest, dass eine Beteiligung nicht gekündigt werden könne, da sie sachenrechtliches Eigentum darstelle und somit nur entgeltlich oder unentgeltlich veräussert werden könne (E. 12p). Die in Ziff. 2 des Antrags vorgesehene Kündigung per sofort bedeute deshalb nichts anderes, als dass die Aktien an der InterGGA AG schnellstmöglich zu veräussern seien (E. 12i). Gegen ein solches Verständnis des Antrags spricht, dass der Antragsteller den Begriff "Beteiligung" nicht im juristisch-technischen Sinn versteht, sondern dass es ihm gemäss seinen Erläuterungen ausdrücklich um die Kündigung der interkommunalen Verpflichtung bzw. des Aktionärbindungsvertrags geht. Der Antragsteller verweist in seinem Antrag zudem auf § 70a Abs. 2 GemG, welcher die Kündigung interkommunaler Verpflichtungen durch die Gemeindeversammlung im Einzelfall zum Gegenstand hat, und nicht auf die Befugnis der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung über die Beteiligung der Gemeinde an privaten, öffentlichen oder gemischten Unternehmungen (§ 47 Abs. 1 Ziff. 13 GemG). Demnach ist davon auszugehen, dass die Annahme von Ziff. 2 des Antrags zur Folge hätte, dass der Aktionärbindungsvertrag per sofort gekündigt würde. 3.3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass Ziff. 1 und 2 des Antrags von E.____ einzig den Aktionärbindungsvertrag tangieren. Der Signallieferungsvertrag ist davon nicht direkt betroffen und würde im Fall einer Annahme des Antrags somit nicht per sofort gekündigt. Er würde bei einer sofortigen Kündigung des Aktionärbindungsvertrags auch nicht automatisch dahinfallen. Der Gemeindepräsident führte anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 jedoch aus, dass die Annahme des Antrags einen sofortigen Signalverlust und einen Unterbruch des Signals von sechs Monaten zur Folge hätte. Als Folge davon müsste das gemeindeeigene Kabelnetz aufgegeben werden, was zu Abschreibungen in Millionenhöhe führen würde. Diese vom Gemeindepräsidenten im Sinne feststehender Tatsachen gemachten Aussagen erweisen sich aufgrund des Umstands, dass der Signallieferungsvertrag im Fall einer Annahme des Antrags weiterhin Geltung hätte, als unzutreffend. Der Gemeindepräsident führte zudem aus, die Gemeinde wäre bei Annahme des Antrags mit Schadenersatzforderungen konfrontiert. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei naheliegend, dass eine ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung von Verträgen zu Schadenersatzforderungen führen könne. Sie weist darauf hin, dass bei sofortiger Kündigung des Signallieferungsvertrags die Pachteinnahmen, welche hälftig der Gemeinde und der InterGGA AG zukämen, verloren gingen, was bei der Beschwerdeführerin zu entsprechenden Abschreibungen und bei der InterGGA AG zu entsprechenden Schadenersatzforderungen führen würde. Die Beschwerdeführerin geht auch diesbezüglich davon aus, dass der Signallieferungsvertrag bei einer Annahme des Antrags per sofort gekündigt würde bzw. die Signale per sofort nicht mehr von der InterGGA AG bezogen würden. Dies ist wie bereits ausgeführt nicht der Fall, weshalb sich die Ausführungen des Gemeindepräsidenten zum Schadenersatz – jedenfalls in dieser undifferenzierten Form – ebenfalls als unzutreffend erweisen. 3.3.5 Gestützt darauf ist – jedenfalls im Ergebnis – mit dem Regierungsrat festzustellen, dass der Gemeindepräsident anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 mehrere unzutreffende Aussagen in Bezug auf den Antrag von E.____ "Providerwahl im kommunalen Kabelnetz durch die Einwohner" gemäss § 68 GemG (Traktandum 5) machte. Die Erläuterungen des Gemeindepräsidenten stehen damit im Widerspruch zum Gebot der Sachlichkeit und sind mit Art. 34 Abs. 2 BV nicht vereinbar. 3.4.1 Stellt das Gericht Mängel fest, so hebt es die Abstimmung nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Die Auswirkungen brauchen von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen zu werden; vielmehr genügt es, wenn eine derartige Beeinflussung im Bereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellung der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen. Dabei wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschiedes abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (vgl. BGE 135 I 292 E. 4.4; BGE 132 I 104 E. 3.3; BGE 130 I 290 E. 3.4; BGE 129 I 185 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichts 1P.582/2005 vom 20. April 2006 E. 2, in: ZBl 108/2007 S. 275; 1P.113/2004 vom 25. August 2004 E. 2.2, in: ZBl 106/2005 S. 246). 3.4.2 Die vorliegend festgestellten Mängel sind erheblich und waren geeignet, sich auf das Resultat der Abstimmung auszuwirken. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verlauf der Versammlung habe gezeigt, dass bei den Stimmberechtigten bezüglich der Aussagen des Gemeindepräsidenten zu Schadenersatz, Signalverlust und Abschreibungen keine Verunsicherung geherrscht habe und diese Aspekte für die Entscheidfindung letztlich nicht ausschlaggebend gewesen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass die vom Gemeindepräsidenten behaupteten negativen Folgen im Fall einer Annahme des Antrags von E.____ – insbesondere die Aussage, dass diesfalls das gemeindeeigene Kabelnetzangebot aufgegeben würde – bei den Stimmberechtigten Verunsicherung auslösten. Dass die Aussagen des Gemeindepräsidenten das Abstimmungsresultat beeinflussten, liegt jedenfalls im Bereich des Möglichen. Das Ergebnis der Abstimmung ist mit 103 Ja-Stimmen gegen 88 Nein-Stimmen eher knapp ausgefallen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Abstimmung ohne die Aussagen des Gemeindepräsidenten bzw. bei einer korrekten Information der Stimmberechtigten anders ausgefallen wäre.
E. 3.5 Demzufolge ist festzustellen, dass der Regierungsrat zu Recht in Gutheissung der Beschwerden der Beigeladenen den Gemeindeversammlungsbeschluss der Einwohnergemeinde Therwil vom 29. April 2015 betreffend Nichterheblicherklärung des selbständigen Antrags von E.____ aufgehoben und den Gemeinderat Therwil angewiesen hat, den selbständigen Antrag von E.____ nochmals der Gemeindeversammlung vorzulegen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 4 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind demzufolge der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zu viel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.11.2017 810 17 187
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. November 2017 (810 17 187) Politische Rechte Behördliche Information anlässlich der Gemeindeversammlung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte Einwohnergemeinde Therwil , Bahnhofstrasse 33, 4106 Therwil, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Lukas Bopp, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner A.____ , Beigeladener B.____ , Beigeladene C.____ , Beigeladener D.____ , Beigeladener Betreff Gemeindeversammlungsbeschluss betreffend Nichterheblicherklärung/Rückweisung (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Juli 2017) A. Am 15. Dezember 2014 reichte E.____ dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Therwil (Gemeinderat) zuhanden der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2014 unter dem Titel "Providerwahl im kommunalen Kabelnetz durch die Einwohner" folgenden Antrag gemäss § 68 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; GemG) vom 28. Mai 1970 ein: "1. Gestützt auf § 70a Absatz 2 Gemeindegesetz erklärt sich die Gemeindeversammlung zur Kündigung der Beteiligung am Kabelnetzbetreiber InterGGA AG (inkl. sämtlichen involvierten Verträgen mit allen involvierten Parteien) für zuständig.
2. Hiermit kündigt sie die Beteiligung per sofort.
3. In unserer Gemeinde Therwil ist eine Regelung in ein Gemeindereglement aufzunehmen, dass ein Vertrag mit einem Signalzulieferer ins gemeindeeigene Kabelnetz der Zustimmung der Gemeindeversammlung bedarf. Die 3 Ziffern bauen aufeinander auf: Ziff. 2 bedingt Rechtskraft von Ziff. 1 und Ziff. 3 bedingt Rechtskraft von Ziff. 2 (und somit auch von Ziff. 1). In der Übergangszeit (bis o.g. Ziffern rechtswirksam sind) ist eine Provider-Migration zu QuickLine zu sistieren, um keine weiteren Kosten entstehen zu lassen; der bisherige Provider (ImproWare AG – Breitband.ch) ist während dieser Zeit beizubehalten." B. Gleichentags reichte E.____ dem Gemeinderat eine Erläuterung zu seinem Antrag ein. Darin führte er aus, dass die Gemeinde Therwil mittels Aktienbesitz finanziell an der InterGGA AG beteiligt und über den Aktionärbindungsvertrag – als interkommunale Verpflichtung – mit den anderen Gemeinden vertraglich verbunden sei. Gemäss seinem Antrag würde sich in einem ersten Schritt die Gemeindeversammlung gestützt auf § 70a Abs. 2 GemG zur Kündigung der interkommunalen Verpflichtung zuständig erklären. In einem zweiten Schritt würde die Gemeindeversammlung die Kündigung der Beteiligung, welche nicht an Laufzeiten von irgendwelchen Verträgen gebunden sei, per sofort aussprechen. Wenn diese beiden Schritte umgesetzt seien, könne das eigentliche Anliegen des Antrags angegangen werden, nämlich die Gemeindeversammlung mittels Reglement zuständig zu erklären, einen Vertrag mit einem Provider zu genehmigen. C. Im "Birsigtal-Bote" (offizielles Publikationsorgan) vom 9. April 2015 wurden die Stimmberechtigten der Gemeinde Therwil zur Einwohnergemeindeversammlung vom 29. April 2015 eingeladen. Traktandiert war unter anderem der Antrag von E.____ nach § 68 GemG (Traktandum 5). D. Mit Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Therwil vom 29. April 2015 wurde der Antrag von E.____ mit 103 zu 88 Stimmen bei 11 Enthaltungen als nicht erheblich erklärt. E. Mit Eingaben vom 4. Mai 2015 (Poststempel) erhoben A.____, B.____, C.____ und D.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft jeweils gleichlautende Stimmrechtsbeschwerden und beantragten die Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. April 2015 sowie eine Wiederholung der Abstimmung. F. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 29. September 2015 wurden die Beschwerden gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wurde, und der Gemeindeversammlungsbeschluss der Einwohnergemeinde Therwil vom 29. April 2015 betreffend Nichterheblicherklärung des selbständigen Antrags von E.____ wurde aufgehoben. Der Gemeinderat wurde angewiesen, den selbständigen Antrag von E.____ nochmals der Gemeindeversammlung vorzulegen. G. Am 9. Oktober 2015 erhob die Einwohnergemeinde Therwil, vertreten durch Dr. Lukas Bopp, Advokat in Basel, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 29. September 2015 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. H. Mit Urteil vom 27. Juli 2016 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde der Einwohnergemeinde Therwil gut, hob den Entscheid des Regierungsrats auf und bestätigte den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Therwil vom 29. April 2015 betreffend die Nichterheblicherklärung des selbständigen Antrags von E.____. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladenen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gehalten gewesen wären, die von ihnen gerügten Mängel bereits an der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 geltend zu machen. Nachdem sie dies unterlassen hätten, seien sie zur Erhebung der entsprechenden Rügen im Beschwerdeverfahren nicht befugt gewesen und der Beschwerdegegner sei zu Unrecht auf ihre Beschwerden eingetreten. I. Die von den Beigeladenen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2017 (1C_582/2016) teilweise gutgeheissen. Die Streitsache wurde an das Kantonsgericht zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Beigeladenen zumutbar gewesen wäre, die behaupteten Mängel zur Leitung der Versammlung sofort mit einem Ordnungsantrag in Frage zu stellen. Insofern sei der Entscheid des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen der Argumentation des Kantonsgerichts sei es den Beigeladenen jedoch nicht zumutbar gewesen, bezüglich der inhaltlichen Ausführungen der Gemeindevertreter bereits an der Gemeindeversammlung selbst zu intervenieren, um sich das Beschwerderecht zu sichern. Die Beigeladenen hätten die behaupteten Unregelmässigkeiten deshalb auch nachher noch mit Stimmrechtsbeschwerde geltend machen können. Da das Kantonsgericht nicht über die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids des Regierungsrats geurteilt habe, sei es dem Bundesgericht verwehrt, direkt in der Sache zu entscheiden. Vielmehr sei die Angelegenheit an das Kantonsgericht zurückzuweisen zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen, namentlich zur Behandlung der Frage, ob die Interventionen der Gemeindevertreter an der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 in der Sache mit den Anforderungen der Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vereinbar gewesen seien oder nicht. J. Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht nahm das Kantonsgericht das Verfahren unter der Verfahrensnummer 810 17 187 wieder auf. Mit Verfügung vom 4. August 2017 wurde der Fall der Kammer zur erneuten Beurteilung überwiesen. K. Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine ergänzende Stellungnahme ein. L. Am 22. August 2017 reichten die Beigeladenen eine Replik zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. August 2017 ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hat das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 erneut zu beurteilen. Dabei ist namentlich zu klären, ob die Interventionen der Gemeindevertreter an der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 in der Sache mit den Anforderungen der Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar waren oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 3.4). 2.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, dass behördliche Informationen zu Volksabstimmungen ausreichend und in ihren wesentlichen Kernaussagen sachbezogen, ausgewogen und seriös sein müssten, um die Willensbildung der Stimmberechtigten nicht zu beeinträchtigen und das Abstimmungsergebnis nicht zu verfälschen. Was den Antrag von E.____ betreffe, so bedeute die Annahme von Ziff. 1 und 2 des Antrags, dass die Gemeindeversammlung Therwil für die Kündigung des Aktionärbindungsvertrags zuständig sei und die Aktien an der InterGGA AG schnellstmöglich zu veräussern seien. Der Gemeindepräsident habe an der Gemeindeversammlung jedoch die Aussagen gemacht, dass im Falle einer Annahme von Ziff. 1 und 2 des Antrags die Therwiler InterGGA-Kunden kein Signal mehr empfangen würden und die Gemeinde Therwil mit Schadenersatzansprüchen von Seiten der anderen Aktionärsgemeinden, der InterGGA AG selbst und der Quickline AG konfrontiert wäre. Dass eine allfällige Veräusserung der Aktien eine Vertragsverletzung darstellen würde, aus welcher Schadenersatzforderungen resultieren könnten, sei jedoch nicht der Fall. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der InterGGA AG und den anderen Gemeinden durch einen Aktionärswechsel ein Schaden erwachsen könnte. Ebenfalls sei unzutreffend, dass die Annahme von Ziff. 1 und 2 des Antrags Abschreibungen in Millionenhöhe zur Folge hätte und ein Signalverlust entstehen würde, zumal der Signallieferungsvertrag zwischen der Inter-GGA AG und der Gemeinde Therwil durch die bezweckte Veräusserung der Aktien nicht direkt berührt werde. In Anbetracht der Deutlichkeit, mit welcher der Gemeindepräsident seine unzutreffenden Aussagen getroffen habe, sei die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne die gerügten Mängel anders ausgefallen wäre, namentlich auch mit Blick auf das knappe Resultat nicht als gering einzuschätzen. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Regierungsrat dem Antrag von E.____ einen Sinngehalt gebe, der weder von dessen Wortlaut oder systematischem Aufbau gedeckt sei noch dem klaren Willen von E.____ entspreche. Die Annahme der Vorinstanz, es sei E.____ primär um den Verkauf der Aktienanteile der InterGGA AG gegangen, stehe im krassen Widerspruch zur Begründung des Antrags und dem damit verfolgten Zweck. Ein Verkauf der Aktien der InterGGA AG sei nie zur Debatte gestanden und anlässlich der Gemeindeversammlung nicht thematisiert worden. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich die sofortige "Kündigung der Beteiligung" nur auf den Verkauf der Aktien der InterGGA AG beziehen solle und nicht auch auf die Kündigung des Aktionärbindungsvertrags, setze sich über den klaren Wortlaut des Antrags hinweg und stehe auch in Widerspruch zu den Erläuterungen des Antragstellers. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag vielmehr nur dahingehend verstehen können und dürfen, dass bei einer Annahme von Ziff. 1 und 2 des Antrags sämtliche Verträge, welche die Beschwerdeführerin an die InterGGA AG binden – namentlich der Aktionärbindungsvertrag und der Signallieferungsvertrag –, sofort und ohne Einhaltung der Kündigungsfristen zu kündigen seien und in der Folge ein Reglement auszuarbeiten sei, welches der Gemeindeversammlung ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Providers gebe. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass bei einer sofortigen ausserordentlichen Kündigung des Signallieferungsvertrags und des Aktionärbindungsvertrags die InterGGA AG ihre Leistungen einstellen und kein Signal mehr liefern würde, sei realistisch und könne nicht als unzutreffend qualifiziert werden. Dasselbe gelte in Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach bei Annahme des Antrags – und damit verbundener sofortiger Kündigung des Aktionärbindungsvertrags und des Signallieferungsvertrags – mit erheblichen Schadenersatzforderungen und Abschreibungen in Millionenhöhe zu rechnen sei. 3.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Die Stimmberechtigten haben namentlich einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (vgl. BGE 132 I 104 E. 3.1; BGE 131 I 442 E. 3.1; BGE 130 I 290 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.2 Das Ergebnis eines Urnengangs oder einer Abstimmung kann durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Stimmberechtigten verfälscht werden. Eine solche fällt auch hinsichtlich von Erläuterungen von Gemeindebehörden anlässlich von Gemeindeversammlungen in Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_587/2008 vom 12. August 2009 E. 4.2; 1P.113/2004 vom 25. August 2004 E. 4 und 5; 1P.720/1999 vom 16. Februar 2000 E. 2 und 4). Es ist nicht bestritten, dass Gemeindebehörden an Gemeindeversammlungen – gleich wie in Abstimmungserläuterungen vor Volksabstimmungen – Vorlagen erklären und zur Annahme oder Ablehnung empfehlen dürfen. Für ihre Beurteilung und die aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessenden Anforderungen kann auf die Rechtsprechung zu den Abstimmungserläuterungen abgestellt werden. Danach sind die Behörden zur Objektivität verpflichtet, sie dürfen Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet indessen, in den Erklärungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (vgl. BGE 132 I 104 E. 4; BGE 130 I 290 E. 3.2; BGE 119 Ia 271 E. 3b; BGE 112 Ia 129 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 1C_587/2008 vom 12. August 2009 E. 4.2; 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 5 und 6; 1P.582/2005 vom 20. April 2006 E. 2). Erst recht dürfen die behördlichen Informationen selbst nicht inhaltlich falsch sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 2.3; Michel Besson , Behördliche Informationen vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 185). 3.3.1 Der Antrag von E.____ gemäss § 68 GemG sieht vor, dass sich die Gemeindeversammlung gestützt auf § 70a Abs. 2 GemG zur Kündigung der Beteiligung am Kabelnetzbetreiber InterGGA AG (inkl. sämtlichen involvierten Verträgen mit allen involvierten Parteien) für zuständig erklärt (Ziff. 1) und die Beteiligung per sofort kündigt (Ziff. 2). Im Weiteren soll in der Gemeinde Therwil eine Regelung in ein Gemeindereglement aufgenommen werden, dass ein Vertrag mit einem Signalzulieferer ins gemeindeeigene Kabelnetz der Zustimmung der Gemeindeversammlung bedarf (Ziff. 3). Parallel zu seinem Antrag reichte E.____ am 15. Dezember 2014 ein entsprechendes Erläuterungsschreiben ein. Darin führte er aus, Ziel seines Antrags sei es, dass der Bevölkerung die Möglichkeit eingeräumt werde, einen Vertrag mit einem Signalprovider im gemeindeeigenen Kabelnetz an der Gemeindeversammlung zu genehmigen. Die Gemeinde Therwil sei mittels Aktienbesitz finanziell an der InterGGA AG beteiligt und über den Aktionärbindungsvertrag mit den anderen Gemeinden vertraglich verbunden, d.h. die Gemeinde Therwil befinde sich im Zusammenhang mit der InterGGA AG in einer interkommunalen Verpflichtung. Damit das Ziel des Antrags erreicht werden könne, müsse die interkommunale Verpflichtung mit den anderen Gemeinden aufgekündigt werden. Dafür würde sich die Gemeindeversammlung in einem ersten Schritt gestützt auf § 70a Abs. 2 GemG zur Kündigung der interkommunalen Verpflichtung zuständig erklären. In einem zweiten Schritt würde die Gemeindeversammlung die Kündigung der Beteiligung – die eine interkommunale Verpflichtung darstelle und nicht an Laufzeiten von irgendwelchen Verträgen gebunden sei – per sofort aussprechen. Erst wenn diese ersten beiden Schritte erfolgreich umgesetzt seien, könne das eigentliche Anliegen der Anträge angegangen werden, nämlich die Gemeindeversammlung mittels Reglement zuständig zu erklären, einen Vertrag mit einem Provider zu genehmigen. 3.3.2 Der Gemeindepräsident machte an der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 zusammengefasst folgende umstrittenen Aussagen zum Antrag von E.____: Im Fall einer Annahme des Antrags würde die Beteiligung am Kabelnetzbetreiber InterGGA AG per sofort gekündigt, d.h. die Kündigung würde 30 Tage nach dem Beschluss unter der Voraussetzung, dass dieser rechtskräftig wäre, ausgelöst. Als Folge davon würde die InterGGA ihre Dienstleistungen per sofort einstellen und man hätte keine Dienstleistung mehr. Zudem wäre die Gemeinde mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert seitens der anderen an der InterGGA AG beteiligten Gemeinden und der InterGGA AG selbst. Bis zur Ausarbeitung eines Reglements und einem Vertrag mit einem neuen Provider wäre man fast 6 Monate "offline". Man hätte einen Scherbenhaufen zwischen dem Zeitpunkt der Kündigung und dem neuen Vertrag. Dies würde de facto bedeuten, dass man das gemeindeeigene Kabelnetzangebot aufgeben würde, was zur Folge hätte, dass man Millionenabschreibungen machen könnte. 3.3.3 Die Gemeindeversammlung kann sich gestützt auf § 70a Abs. 2 GemG im Einzelfall zur Kündigung einer interkommunalen Verpflichtung zuständig erklären. Bei den Verträgen, welche die Beziehung zwischen der InterGGA AG und der Gemeinde Therwil betreffen, handelt es sich um den Sacheinlagevertrag, den Aktionärbindungsvertrag und den Signallieferungsvertrag. Eine interkommunale Verpflichtung liegt – wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält – einzig in Bezug auf den Aktionärbindungsvertrag vor. Demnach kann sich die Gemeindeversammlung einzig in Bezug auf die Kündigung des Aktionärbindungsvertrags, nicht jedoch der übrigen Verträge zuständig erklären. Die Gemeindeversammlung kann sich somit namentlich nicht zur Kündigung des Signallieferungsvertrags, bei welchem es sich um einen zweiseitigen Vertrag zwischen der Gemeinde und der Inter-GGA AG handelt, zuständig erklären. Daran ändert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts, wonach zur Verwirklichung des Anliegens des Antragstellers, eine freie Auswahl des Providers zu ermöglichen, die Kündigung sowohl des Aktionärbindungsvertrags als auch des Signallieferungsvertrags, erforderlich wäre. Ob dies der Fall ist oder nicht, muss letztlich offen bleiben. Fest steht, dass eine Annahme von Ziff. 1 des Antrags von E.____ lediglich dazu führen würde, dass sich die Gemeindeversammlung zur Kündigung des Aktionärbindungsvertrags zuständig erklärt. Was die in Ziff. 2 des Antrags vorgesehene Kündigung der Beteiligung per sofort anbelangt, so hält der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid fest, dass eine Beteiligung nicht gekündigt werden könne, da sie sachenrechtliches Eigentum darstelle und somit nur entgeltlich oder unentgeltlich veräussert werden könne (E. 12p). Die in Ziff. 2 des Antrags vorgesehene Kündigung per sofort bedeute deshalb nichts anderes, als dass die Aktien an der InterGGA AG schnellstmöglich zu veräussern seien (E. 12i). Gegen ein solches Verständnis des Antrags spricht, dass der Antragsteller den Begriff "Beteiligung" nicht im juristisch-technischen Sinn versteht, sondern dass es ihm gemäss seinen Erläuterungen ausdrücklich um die Kündigung der interkommunalen Verpflichtung bzw. des Aktionärbindungsvertrags geht. Der Antragsteller verweist in seinem Antrag zudem auf § 70a Abs. 2 GemG, welcher die Kündigung interkommunaler Verpflichtungen durch die Gemeindeversammlung im Einzelfall zum Gegenstand hat, und nicht auf die Befugnis der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung über die Beteiligung der Gemeinde an privaten, öffentlichen oder gemischten Unternehmungen (§ 47 Abs. 1 Ziff. 13 GemG). Demnach ist davon auszugehen, dass die Annahme von Ziff. 2 des Antrags zur Folge hätte, dass der Aktionärbindungsvertrag per sofort gekündigt würde. 3.3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass Ziff. 1 und 2 des Antrags von E.____ einzig den Aktionärbindungsvertrag tangieren. Der Signallieferungsvertrag ist davon nicht direkt betroffen und würde im Fall einer Annahme des Antrags somit nicht per sofort gekündigt. Er würde bei einer sofortigen Kündigung des Aktionärbindungsvertrags auch nicht automatisch dahinfallen. Der Gemeindepräsident führte anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 jedoch aus, dass die Annahme des Antrags einen sofortigen Signalverlust und einen Unterbruch des Signals von sechs Monaten zur Folge hätte. Als Folge davon müsste das gemeindeeigene Kabelnetz aufgegeben werden, was zu Abschreibungen in Millionenhöhe führen würde. Diese vom Gemeindepräsidenten im Sinne feststehender Tatsachen gemachten Aussagen erweisen sich aufgrund des Umstands, dass der Signallieferungsvertrag im Fall einer Annahme des Antrags weiterhin Geltung hätte, als unzutreffend. Der Gemeindepräsident führte zudem aus, die Gemeinde wäre bei Annahme des Antrags mit Schadenersatzforderungen konfrontiert. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei naheliegend, dass eine ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung von Verträgen zu Schadenersatzforderungen führen könne. Sie weist darauf hin, dass bei sofortiger Kündigung des Signallieferungsvertrags die Pachteinnahmen, welche hälftig der Gemeinde und der InterGGA AG zukämen, verloren gingen, was bei der Beschwerdeführerin zu entsprechenden Abschreibungen und bei der InterGGA AG zu entsprechenden Schadenersatzforderungen führen würde. Die Beschwerdeführerin geht auch diesbezüglich davon aus, dass der Signallieferungsvertrag bei einer Annahme des Antrags per sofort gekündigt würde bzw. die Signale per sofort nicht mehr von der InterGGA AG bezogen würden. Dies ist wie bereits ausgeführt nicht der Fall, weshalb sich die Ausführungen des Gemeindepräsidenten zum Schadenersatz – jedenfalls in dieser undifferenzierten Form – ebenfalls als unzutreffend erweisen. 3.3.5 Gestützt darauf ist – jedenfalls im Ergebnis – mit dem Regierungsrat festzustellen, dass der Gemeindepräsident anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 mehrere unzutreffende Aussagen in Bezug auf den Antrag von E.____ "Providerwahl im kommunalen Kabelnetz durch die Einwohner" gemäss § 68 GemG (Traktandum 5) machte. Die Erläuterungen des Gemeindepräsidenten stehen damit im Widerspruch zum Gebot der Sachlichkeit und sind mit Art. 34 Abs. 2 BV nicht vereinbar. 3.4.1 Stellt das Gericht Mängel fest, so hebt es die Abstimmung nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Die Auswirkungen brauchen von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen zu werden; vielmehr genügt es, wenn eine derartige Beeinflussung im Bereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellung der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen. Dabei wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschiedes abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (vgl. BGE 135 I 292 E. 4.4; BGE 132 I 104 E. 3.3; BGE 130 I 290 E. 3.4; BGE 129 I 185 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichts 1P.582/2005 vom 20. April 2006 E. 2, in: ZBl 108/2007 S. 275; 1P.113/2004 vom 25. August 2004 E. 2.2, in: ZBl 106/2005 S. 246). 3.4.2 Die vorliegend festgestellten Mängel sind erheblich und waren geeignet, sich auf das Resultat der Abstimmung auszuwirken. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verlauf der Versammlung habe gezeigt, dass bei den Stimmberechtigten bezüglich der Aussagen des Gemeindepräsidenten zu Schadenersatz, Signalverlust und Abschreibungen keine Verunsicherung geherrscht habe und diese Aspekte für die Entscheidfindung letztlich nicht ausschlaggebend gewesen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass die vom Gemeindepräsidenten behaupteten negativen Folgen im Fall einer Annahme des Antrags von E.____ – insbesondere die Aussage, dass diesfalls das gemeindeeigene Kabelnetzangebot aufgegeben würde – bei den Stimmberechtigten Verunsicherung auslösten. Dass die Aussagen des Gemeindepräsidenten das Abstimmungsresultat beeinflussten, liegt jedenfalls im Bereich des Möglichen. Das Ergebnis der Abstimmung ist mit 103 Ja-Stimmen gegen 88 Nein-Stimmen eher knapp ausgefallen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Abstimmung ohne die Aussagen des Gemeindepräsidenten bzw. bei einer korrekten Information der Stimmberechtigten anders ausgefallen wäre. 3.5 Demzufolge ist festzustellen, dass der Regierungsrat zu Recht in Gutheissung der Beschwerden der Beigeladenen den Gemeindeversammlungsbeschluss der Einwohnergemeinde Therwil vom 29. April 2015 betreffend Nichterheblicherklärung des selbständigen Antrags von E.____ aufgehoben und den Gemeinderat Therwil angewiesen hat, den selbständigen Antrag von E.____ nochmals der Gemeindeversammlung vorzulegen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind demzufolge der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zu viel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber