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810 17 171

Basel-Landschaft · 2018-02-07 · Deutsch BL

Verbot der Veranstaltung vom 18. März 2017 in Reinach BL

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass die Unterschrift des Landschreibers auf dem angefochtenen Entscheid den Formerfordernissen nicht entspreche. Namentlich handle es sich nicht um eine eigenhändige Unterschrift. 3.1.1 Nach der Lehre und Rechtsprechung ist die Unterschrift nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung, solange das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt. Auf jeden Fall herrscht die Auffassung vor, dass aus dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung abgeleitet werden kann. Daher wird eine faksimilierte oder fotokopierte Unterschrift für genügend erachtet (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2016, N 8 zu Art. 34; BGE 112 V 87 E. 1; BGE 105 V 248 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b). 3.1.2 Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) vom 6. Juni 1983 sieht in § 23 Abs. 1 hinsichtlich der Unterzeichnung der Beschlüsse des Regierungsrats vor, dass die Unterschriftsberechtigung vom Regierungsrat geregelt wird. Gemäss § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 werden Beschlüsse des Regierungsrats wie der vorliegend in Frage stehende bzw. die entsprechenden Protokollauszüge durch den Landschreiber oder die Landschreiberin alleine unterzeichnet. Die fragliche Bestimmung stellt keine Formvorschrift auf, sondern regelt einzig die Unterschriftsberechtigung. Das kantonale Recht kennt keine Vorschrift, welche ausdrücklich vorschreibt, dass Beschwerdeentscheide des Regierungsrats vom Landschreiber handschriftlich zu unterzeichnen seien. Die durch Fotokopie oder Faksimile-Stempel angebrachte Unterschrift auf dem Beschwerdeentscheid wird dementsprechend nach der kantonalen Praxis als zulässig erachtet (vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1980 S. 169 f.). Gestützt darauf ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid den Formvorschriften vollumfänglich entspricht. 3.2 Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, der Regierungsrat habe nicht über das gegen den Vorsteher der Sicherheitsdirektion gerichtete Ausstandsbegehren entschieden, so wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass der zuständige Regierungsrat in den Ausstand getreten sei (E. 1). Unter diesen Umständen erwies sich das Ausstandsbegehren als gegenstandslos und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

E. 4 In Bezug auf die Frage des Eintretens macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Polizei vom 17. März 2017 bzw. des Verbots der Veranstaltung vom 18. März 2017 in Reinach nicht eingetreten.

E. 4.1 Gemäss § 31 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmung vermag nur eine Person darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung eines Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre. Das Erfordernis des aktuellen Interesses soll sicherstellen, dass die Rechtsmittelbehörde über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1; BGE 137 IV 87 E. 1; BGE 136 I 274 E. 1.3; BGE 128 II 34 E. 1b).

E. 4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Begehrens um Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots der Veranstaltung vom 18. März 2017 im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Verwaltungsbeschwerde über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr verfügte. Auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses kann jedoch verzichtet werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1; BGE 135 I 79 E. 1.1; BGE 135 II 430 E. 2.2; BGE 127 I 164 E. 1a; BGE 125 I 394 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1P.396/2006 vom 4. September 2006 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich dabei auf die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfragen zu beschränken; die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potentiell wiederholbaren Situation bestimmt (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.3.1 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit den Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 4.2 hiervor) im Rahmen von Beschwerden im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit (Art. 22 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 sowie Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950) befasst. In einem älteren Entscheid hielt es fest, dass in Bezug auf die Frage der Bewilligung von Demonstrationen die Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses erfüllt seien (vgl. BGE 100 Ia 392 E. 1b, mit Hinweis auf BGE 99 Ia 689 E. 3). Es erwog, dass das aktuelle praktische Interesse an der positiven Beurteilung eines konkreten Gesuches in der Regel längst nicht mehr bestehen dürfte, bis über eine die Bewilligungsverweigerung anfechtende staatsrechtliche Beschwerde entschieden werden könne (vgl. BGE 100 Ia 392 E. 1b). Das Bundesgericht befasste sich auch in neueren Entscheiden – welche unter anderem Demonstrationsverbote anlässlich der Durchführung des Weltwirtschaftsforums (WEF) in Davos betrafen – mit Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, bei denen der Termin der Veranstaltung (Kundgebung, Demonstration) im Urteilszeitpunkt verstrichen war. In sämtlichen dieser Fälle sah das Bundesgericht jeweils vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_485/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 1.3; 1C_322/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1; 1P.396/2006 vom 4. September 2006 E. 1.2; 1P.605/2001 vom 7. Mai 2002 E. 2.3; 1P.53/2001 vom 20. September 2001 E. 1; 1P.117/2000 vom 30. Juni 2000 E. 1). 4.3.2 Die obgenannten Entscheide hatten Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf öffentlichem Grund – namentlich Demonstrationsverbote – zum Gegenstand. In einem neueren Entscheid beurteilte das Bundesgericht zudem das Verbot einer von Privaten auf privatem Grund durchzuführenden Veranstaltung, wie sie vorliegend in Frage steht. Das Bundesgericht prüfte unter anderem die Rechtmässigkeit des Verbots der Veranstaltung – im fraglichen Fall ging es um eine Jahreskonferenz des Islamischen Zentralrats Schweiz (IZRS) –, soweit dieses gestützt auf die polizeiliche Generalklausel erfolgte. Es sah auch in jenem Fall die Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses als erfüllt an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1). 4.3.3 Aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung erhellt, dass das Bundesgericht bei Einschränkungen der Versammlungsfreiheit keine strengen Anforderungen an den Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses stellt. 4.4.1 Im vorliegenden Fall erwog der Regierungsrat zusammengefasst, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis eines aktuellen Interesses gegeben seien. Nach Ansicht des Regierungsrats stellten sich insbesondere keine Grundsatzfragen. Der vorliegende Fall könne sich auch nicht jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen. Die Polizei habe die Veranstaltung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer ausserordentlichen Situation untersagt, die sich weder so noch in ähnlicher Art und Weise je wiederholen dürfte. Namentlich habe knapp einen Monat nach dem Gedenktag vom 18. März in der Türkei ein höchst umstrittenes Verfassungsreferendum angestanden, welches in ganz Europa zu politischen Veranstaltungen und damit verbundenen Kontroversen in den Medien geführt habe. Die Medienberichterstattung habe dazu geführt, dass die geplante Veranstaltung einer breiteren Öffentlichkeit als politische Veranstaltung der Grauen Wölfe bekannt worden sei. Folge davon seien Aufrufe der Antifa zu Gegendemonstrationen gewesen. Die gewaltbereite linksextreme Szene sei anonym im Internet aufgetreten, sodass ein präventives Vorgehen gegen die Störer kaum möglich gewesen sei. Am gleichen Abend habe in Basel zudem das Hochrisikospiel zwischen dem FC Basel und dem Grasshopper Club Zürich stattgefunden, sodass die kantonalen Polizeikräfte bereits stark beansprucht gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Gedenktag vom 18. März durch die Beschwerdeführerin im üblichen Rahmen normalerweise ohne Zwischenfälle durchgeführt werden könne. Der entsprechende Anlass sei in den vorangegangenen Jahren denn auch nie untersagt worden und es sei nicht damit zu rechnen, dass in den kommenden Jahren ähnliche Verbote wie im Jahr 2017 ausgesprochen werden müssten. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Argumentation des Regierungsrats der Willkür Tür und Tor öffne. Würde man dieser Argumentation konsequent folgen, so könnte man der Beschwerdeführerin immer den Rechtsweg verweigern und eine rechtliche Überprüfung von polizeilichen Verfügungen vorenthalten, da die Umstände nie vollständig vergleichbar seien. Im vorliegenden Fall sei es keine unwahrscheinliche und bloss theoretische Annahme, dass die Beschwerdeführerin, wie jedes Jahr am 18. März, eine Veranstaltung zum Gedenken an den "Tag der Gefallenen" im Kanton Basel-Landschaft organisiere, welche dann aufgrund einer medialen Kampagne verboten werde. Im Grossraum Basel gebe es eine gewaltbereite Antifa-Szene und militante kurdische Gruppierungen, welche bereit seien, jegliche Veranstaltungen der Beschwerdeführerin mit den tagesaktuellen Ereignissen in der Türkei in Zusammenhang zu bringen. Es sei somit sehr wohl möglich, dass Privatveranstaltungen der Beschwerdeführerin nicht nur am 18. März, sondern zu jeder Zeit mit ähnlichen Argumenten verboten werden könnten. 4.4.3 An die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses sind wie bereits ausgeführt bei Einschränkungen der Versammlungsfreiheit keine strengen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für die Voraussetzung, dass sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Diesbezüglich lässt das Bundesgericht die Möglichkeit genügen, dass sich die strittige Frage erneut stellen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.117/2000 vom 30. Juni 2000 E. 1). 4.5.1 In der Lageeinschätzung der Polizei vom 17. März 2017 wird festgehalten, dass die für den 18. März 2017 geplante Veranstaltung der Beschwerdeführerin in den Medien als Veranstaltung der Grauen Wölfe dargestellt worden sei. Als Reaktion darauf sei im Internet für eine Antifa-Demonstration "Kein Fussbreit den grauen Wölfen" in Reinach mobilisiert worden. Aufgrund dieser Konstellation habe sich das Risiko für ein Aufeinandertreffen von gewaltbereiten Gruppierungen und die damit verbundenen Sach- oder Personenschäden massiv erhöht. Ebenfalls sei das Risiko für eine Mobilisierung einer grösseren Anzahl Kurden und deren Verschiebung nach Reinach als Hoch einzustufen. Im Zusammenhang mit den genannten Gruppierungen sei es in den letzten Jahren wiederholt zu Ereignissen mit Personen- und Sachschäden gekommen. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin führt unbestrittenermassen regelmässig Veranstaltungen durch, namentlich am 18. März des jeweiligen Jahres. Zwar trifft zu, dass diese Veranstaltungen in den vorangegangenen Jahren jeweils ohne Zwischenfälle durchgeführt werden konnten und nie untersagt worden waren. Indessen erscheint es als möglich, dass es im Vorfeld einer künftigen Veranstaltung der Beschwerdeführerin wiederum zu einem Aufruf zu Gegendemonstrationen und damit zu einer Situation, in welcher ein Verbot einer Veranstaltung der Beschwerdeführerin gestützt auf die polizeiliche Generalklausel im Raum steht, kommen könnte. Wie im Lagebericht der Polizei vom 17. März 2017 aufgezeigt wird, ist es in den vergangenen Jahren mehrfach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen der gewaltbereiten linksextremen Szene mit der Polizei, aber auch mit türkisch-nationalistischen Gruppierungen und Anhängern der Grauen Wölfe gekommen. Der Hinweis des Regierungsrats auf das unmittelbar bevorstehende Verfassungsreferendum in der Türkei, welches vorliegend zu einer ausserordentlichen Situation geführt habe, ist vor diesem Hintergrund – sowie dem anhaltenden türkisch-kurdischen Konflikt – zu relativieren. Was den Hinweis des Regierungsrats auf ein am gleichen Tag stattfindendes Hochrisikospiel anbelangt, so wurde letzteres im Lagebericht der Polizei vom 17. März 2017 weder erwähnt noch machen die Vorinstanzen geltend, dass die dadurch bedingte Inanspruchnahme der Polizei ausschlaggebend war für das Verbot der Veranstaltung der Beschwerdeführerin. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. 4.5.3 Die Vorinstanz macht weiter geltend, dass sich keine Grundsatzfragen stellen würden und kein hinreichendes öffentliches Interesse an der ausnahmsweisen Prüfung der Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse auszumachen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Der vorliegende Fall wirft namentlich die Grundsatzfrage auf, unter welchen Umständen über das Verbot von Veranstaltungen auf öffentlichem Grund hinaus ein Verbot für eine Veranstaltung auf privatem Grund gestützt auf die allgemeine Polizeiklausel zulässig ist. An der Beantwortung dieser Frage besteht nicht zuletzt im Hinblick auf die Möglichkeit ähnlicher zukünftiger Konstellationen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Daran ändert entgegen der Argumentation des Regierungsrats auch der Umstand nichts, dass jeder zukünftige Fall, in welchem es darum geht, eine private Veranstaltung in privaten Räumlichkeiten aufgrund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verbieten, unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände (neu) zu beurteilen sein wird. 4.5.4 Schliesslich macht der Regierungsrat geltend, es könne auch nicht generell gesagt werden, dass eine rechtliche Überprüfung eines Veranstaltungsverbots im Einzelfall kaum je möglich wäre. Je nach den konkreten Umständen könne ein solches Verbot auch zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen werden. Dazu ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich der polizeilichen Generalklausel grundsätzlich auf unvorhersehbare Notfälle beschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.3). Wie der vorliegende Fall zeigt, dürften entsprechende Verbote daher in der Regel kurzfristig ergehen. Das aktuelle praktische Interesse wird daher in Fällen, in denen eine Veranstaltung gestützt auf die polizeiliche Generalklausel verboten wurde, im Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung kaum mehr bestehen.

E. 4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Voraussetzungen, unter denen auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses verzichtet werden kann, im vorliegenden Fall gegeben waren. Der Regierungsrat ist daher zu Unrecht auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Polizei vom 17. März 2017 bzw. des Verbots der Veranstaltung vom 18. März 2017 in Reinach nicht eingetreten und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Regierungsrat sei zu Unrecht auf das Begehren, die Polizei sei dem Grunde nach zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten, nicht eingetreten. 5.2 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, bildeten die Fragen eines allfälligen Schadenersatzes und einer Genugtuung nicht Gegenstand der Verfügung der Polizei vom 17. März 2017 und die Beschwerdeführerin dehnte den Streitgegenstand mit ihrem diesbezüglichen Begehren in unzulässiger Weise aus. Der Regierungsrat ist daher zu Recht auf das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat diese auf das im kantonalen Haftungsgesetz vorgesehene Verfahren verwiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Angelegenheit ist in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an den Regierungsrat zurückzuweisen zur materiellen Beurteilung des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer 1 der Beschwerde vom 26. März 2017. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Vorinstanz können im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 7. Januar 2018 für das Verfahren vor Kantonsgericht ausgewiesene Aufwand von 6 Stunden erweist sich als angemessen. Von einer Reduktion ist abzusehen, zumal die Sache im Hauptstreitpunkt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe Fr. 1'640.35 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Über den für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand wird der Regierungsrat im Rahmen seines neuen Entscheids zu befinden haben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Regierungsrats vom 20. Juni 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird an den Regierungsrat zurückgewiesen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückgezahlt. 3. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'640.35 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.02.2018 810 17 171

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Februar 2018 (810 17 171) Rechtspflege Veranstaltungsverbot/Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte Vereinigung A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Yetkin Geçer, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Verbot der Veranstaltung vom 18. März 2017 in Reinach BL (RRB Nr. 0856 vom 20. Juni 2017) A. Die Vereinigung A.____ plante für Samstag, 18. März 2017, ab 18.00 Uhr eine Veranstaltung im Saal B.____ an der C.____-strasse 15 in Reinach. B. Am 17. März 2017 verfügte die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) gestützt auf § 16 des Polizeigesetzes (PolG) vom 28. November 1996, dass die genannte Veranstaltung verboten werde. Auch eine Verlegung dieser Veranstaltung an eine andere Örtlichkeit im Kanton Basel-Landschaft wurde untersagt (Ziff. 1). Zudem wurden sämtliche Veranstaltungen auf dem Gebiet der Gemeinde Reinach am Samstag, 18. März 2017, für oder gegen die in Ziff. 1 verbotene Veranstaltung ebenfalls untersagt (Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den Eingeladenen der geplanten Veranstaltung um Sympathisanten der türkischen Partei MHP handle. Gleichzeitig hätten verschiedene Organisationen und Gruppierungen aus dem Bereich Antifa sowie Kurdenorganisationen zu Gegenveranstaltungen aufgerufen, mit denen sie die genannte Veranstaltung verhindern wollten. Es bestehe angesichts der Militanz der erwähnten Gruppierungen und der politischen Spannungen ein konkretes, hohes Potenzial für gewaltsame Auseinandersetzungen. Es sei damit zu rechnen, dass auch mit Waffen oder Schlaginstrumenten gegeneinander vorgegangen werde. Gestützt auf die Lageanalyse bestehe eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, falls die Veranstaltung im Saal B.____ und/oder die angekündigten Gegenveranstaltungen stattfinden würden. C. Mit Eingabe vom 26. März 2017 erhob die Vereinigung A.____, vertreten durch Yetkin Geçer, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit dem Rechtsbegehren, es sei 1) festzustellen, dass die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 17. März 2017 hinsichtlich des Verbots der Veranstaltung vom 18. März 2017 rechtswidrig sei, 2) die Polizei Basel-Landschaft dem Grunde nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Schadenersatz für sämtliche Kosten, die mit dem Verbot der Veranstaltung vom 18. März 2017 in Zusammenhang stünden, zu ersetzen und ihr eine Genugtuung zu zahlen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Polizei. D. Mit Entscheid vom 20. Juni 2017 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde der Vereinigung A.____ nicht ein. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Vereinigung A.____ mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt das Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, a) dass die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 17. März 2017 hinsichtlich des Verbots der Veranstaltung vom 18. März 2017 rechtswidrig sei, b) dass die Polizei Basel-Landschaft dem Grunde nach zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin Schadenersatz für sämtliche Kosten, die mit dem Verbot der Veranstaltung vom 18. März 2017 in Zusammenhang stünden, zu ersetzen und ihr eine Genugtuung zu zahlen. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an den Regierungsrat zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Regierungsrats. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2017 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. H. Am 8. November 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. I. Am 15. November 2017 reichte der Regierungsrat eine Stellungnahme zur Honorarnote vom 8. November 2017 ein. J. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 17. November 2017 Stellung. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem der Regierungsrat auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist, ohne weiteres in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Zu beachten gilt, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig auf Rechtsbegehren eingetreten werden kann, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Auf darüber hinausgehende materielle Rechtsbegehren kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. Juni 2016 [ 810 15 238] E. 1.3 ; KGE VV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsbegehren stellt, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist auf die Beschwerde mithin nicht einzutreten. Auf die Beschwerde ist auch insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin beantragt, die Rückweisung zur Neubeurteilung sei mit konkreten materiell-rechtlichen Anweisungen zu verbinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_182/2012 vom 20. August 2012 E. 1). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass die Unterschrift des Landschreibers auf dem angefochtenen Entscheid den Formerfordernissen nicht entspreche. Namentlich handle es sich nicht um eine eigenhändige Unterschrift. 3.1.1 Nach der Lehre und Rechtsprechung ist die Unterschrift nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung, solange das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt. Auf jeden Fall herrscht die Auffassung vor, dass aus dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung abgeleitet werden kann. Daher wird eine faksimilierte oder fotokopierte Unterschrift für genügend erachtet (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2016, N 8 zu Art. 34; BGE 112 V 87 E. 1; BGE 105 V 248 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b). 3.1.2 Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) vom 6. Juni 1983 sieht in § 23 Abs. 1 hinsichtlich der Unterzeichnung der Beschlüsse des Regierungsrats vor, dass die Unterschriftsberechtigung vom Regierungsrat geregelt wird. Gemäss § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 werden Beschlüsse des Regierungsrats wie der vorliegend in Frage stehende bzw. die entsprechenden Protokollauszüge durch den Landschreiber oder die Landschreiberin alleine unterzeichnet. Die fragliche Bestimmung stellt keine Formvorschrift auf, sondern regelt einzig die Unterschriftsberechtigung. Das kantonale Recht kennt keine Vorschrift, welche ausdrücklich vorschreibt, dass Beschwerdeentscheide des Regierungsrats vom Landschreiber handschriftlich zu unterzeichnen seien. Die durch Fotokopie oder Faksimile-Stempel angebrachte Unterschrift auf dem Beschwerdeentscheid wird dementsprechend nach der kantonalen Praxis als zulässig erachtet (vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1980 S. 169 f.). Gestützt darauf ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid den Formvorschriften vollumfänglich entspricht. 3.2 Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, der Regierungsrat habe nicht über das gegen den Vorsteher der Sicherheitsdirektion gerichtete Ausstandsbegehren entschieden, so wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass der zuständige Regierungsrat in den Ausstand getreten sei (E. 1). Unter diesen Umständen erwies sich das Ausstandsbegehren als gegenstandslos und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. 4. In Bezug auf die Frage des Eintretens macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Polizei vom 17. März 2017 bzw. des Verbots der Veranstaltung vom 18. März 2017 in Reinach nicht eingetreten. 4.1 Gemäss § 31 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmung vermag nur eine Person darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung eines Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre. Das Erfordernis des aktuellen Interesses soll sicherstellen, dass die Rechtsmittelbehörde über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1; BGE 137 IV 87 E. 1; BGE 136 I 274 E. 1.3; BGE 128 II 34 E. 1b). 4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Begehrens um Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots der Veranstaltung vom 18. März 2017 im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Verwaltungsbeschwerde über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr verfügte. Auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses kann jedoch verzichtet werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1; BGE 135 I 79 E. 1.1; BGE 135 II 430 E. 2.2; BGE 127 I 164 E. 1a; BGE 125 I 394 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1P.396/2006 vom 4. September 2006 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich dabei auf die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfragen zu beschränken; die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potentiell wiederholbaren Situation bestimmt (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.3.1 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit den Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 4.2 hiervor) im Rahmen von Beschwerden im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit (Art. 22 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 sowie Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950) befasst. In einem älteren Entscheid hielt es fest, dass in Bezug auf die Frage der Bewilligung von Demonstrationen die Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses erfüllt seien (vgl. BGE 100 Ia 392 E. 1b, mit Hinweis auf BGE 99 Ia 689 E. 3). Es erwog, dass das aktuelle praktische Interesse an der positiven Beurteilung eines konkreten Gesuches in der Regel längst nicht mehr bestehen dürfte, bis über eine die Bewilligungsverweigerung anfechtende staatsrechtliche Beschwerde entschieden werden könne (vgl. BGE 100 Ia 392 E. 1b). Das Bundesgericht befasste sich auch in neueren Entscheiden – welche unter anderem Demonstrationsverbote anlässlich der Durchführung des Weltwirtschaftsforums (WEF) in Davos betrafen – mit Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, bei denen der Termin der Veranstaltung (Kundgebung, Demonstration) im Urteilszeitpunkt verstrichen war. In sämtlichen dieser Fälle sah das Bundesgericht jeweils vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_485/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 1.3; 1C_322/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1; 1P.396/2006 vom 4. September 2006 E. 1.2; 1P.605/2001 vom 7. Mai 2002 E. 2.3; 1P.53/2001 vom 20. September 2001 E. 1; 1P.117/2000 vom 30. Juni 2000 E. 1). 4.3.2 Die obgenannten Entscheide hatten Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf öffentlichem Grund – namentlich Demonstrationsverbote – zum Gegenstand. In einem neueren Entscheid beurteilte das Bundesgericht zudem das Verbot einer von Privaten auf privatem Grund durchzuführenden Veranstaltung, wie sie vorliegend in Frage steht. Das Bundesgericht prüfte unter anderem die Rechtmässigkeit des Verbots der Veranstaltung – im fraglichen Fall ging es um eine Jahreskonferenz des Islamischen Zentralrats Schweiz (IZRS) –, soweit dieses gestützt auf die polizeiliche Generalklausel erfolgte. Es sah auch in jenem Fall die Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses als erfüllt an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1). 4.3.3 Aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung erhellt, dass das Bundesgericht bei Einschränkungen der Versammlungsfreiheit keine strengen Anforderungen an den Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses stellt. 4.4.1 Im vorliegenden Fall erwog der Regierungsrat zusammengefasst, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis eines aktuellen Interesses gegeben seien. Nach Ansicht des Regierungsrats stellten sich insbesondere keine Grundsatzfragen. Der vorliegende Fall könne sich auch nicht jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen. Die Polizei habe die Veranstaltung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer ausserordentlichen Situation untersagt, die sich weder so noch in ähnlicher Art und Weise je wiederholen dürfte. Namentlich habe knapp einen Monat nach dem Gedenktag vom 18. März in der Türkei ein höchst umstrittenes Verfassungsreferendum angestanden, welches in ganz Europa zu politischen Veranstaltungen und damit verbundenen Kontroversen in den Medien geführt habe. Die Medienberichterstattung habe dazu geführt, dass die geplante Veranstaltung einer breiteren Öffentlichkeit als politische Veranstaltung der Grauen Wölfe bekannt worden sei. Folge davon seien Aufrufe der Antifa zu Gegendemonstrationen gewesen. Die gewaltbereite linksextreme Szene sei anonym im Internet aufgetreten, sodass ein präventives Vorgehen gegen die Störer kaum möglich gewesen sei. Am gleichen Abend habe in Basel zudem das Hochrisikospiel zwischen dem FC Basel und dem Grasshopper Club Zürich stattgefunden, sodass die kantonalen Polizeikräfte bereits stark beansprucht gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Gedenktag vom 18. März durch die Beschwerdeführerin im üblichen Rahmen normalerweise ohne Zwischenfälle durchgeführt werden könne. Der entsprechende Anlass sei in den vorangegangenen Jahren denn auch nie untersagt worden und es sei nicht damit zu rechnen, dass in den kommenden Jahren ähnliche Verbote wie im Jahr 2017 ausgesprochen werden müssten. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Argumentation des Regierungsrats der Willkür Tür und Tor öffne. Würde man dieser Argumentation konsequent folgen, so könnte man der Beschwerdeführerin immer den Rechtsweg verweigern und eine rechtliche Überprüfung von polizeilichen Verfügungen vorenthalten, da die Umstände nie vollständig vergleichbar seien. Im vorliegenden Fall sei es keine unwahrscheinliche und bloss theoretische Annahme, dass die Beschwerdeführerin, wie jedes Jahr am 18. März, eine Veranstaltung zum Gedenken an den "Tag der Gefallenen" im Kanton Basel-Landschaft organisiere, welche dann aufgrund einer medialen Kampagne verboten werde. Im Grossraum Basel gebe es eine gewaltbereite Antifa-Szene und militante kurdische Gruppierungen, welche bereit seien, jegliche Veranstaltungen der Beschwerdeführerin mit den tagesaktuellen Ereignissen in der Türkei in Zusammenhang zu bringen. Es sei somit sehr wohl möglich, dass Privatveranstaltungen der Beschwerdeführerin nicht nur am 18. März, sondern zu jeder Zeit mit ähnlichen Argumenten verboten werden könnten. 4.4.3 An die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses sind wie bereits ausgeführt bei Einschränkungen der Versammlungsfreiheit keine strengen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für die Voraussetzung, dass sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Diesbezüglich lässt das Bundesgericht die Möglichkeit genügen, dass sich die strittige Frage erneut stellen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.117/2000 vom 30. Juni 2000 E. 1). 4.5.1 In der Lageeinschätzung der Polizei vom 17. März 2017 wird festgehalten, dass die für den 18. März 2017 geplante Veranstaltung der Beschwerdeführerin in den Medien als Veranstaltung der Grauen Wölfe dargestellt worden sei. Als Reaktion darauf sei im Internet für eine Antifa-Demonstration "Kein Fussbreit den grauen Wölfen" in Reinach mobilisiert worden. Aufgrund dieser Konstellation habe sich das Risiko für ein Aufeinandertreffen von gewaltbereiten Gruppierungen und die damit verbundenen Sach- oder Personenschäden massiv erhöht. Ebenfalls sei das Risiko für eine Mobilisierung einer grösseren Anzahl Kurden und deren Verschiebung nach Reinach als Hoch einzustufen. Im Zusammenhang mit den genannten Gruppierungen sei es in den letzten Jahren wiederholt zu Ereignissen mit Personen- und Sachschäden gekommen. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin führt unbestrittenermassen regelmässig Veranstaltungen durch, namentlich am 18. März des jeweiligen Jahres. Zwar trifft zu, dass diese Veranstaltungen in den vorangegangenen Jahren jeweils ohne Zwischenfälle durchgeführt werden konnten und nie untersagt worden waren. Indessen erscheint es als möglich, dass es im Vorfeld einer künftigen Veranstaltung der Beschwerdeführerin wiederum zu einem Aufruf zu Gegendemonstrationen und damit zu einer Situation, in welcher ein Verbot einer Veranstaltung der Beschwerdeführerin gestützt auf die polizeiliche Generalklausel im Raum steht, kommen könnte. Wie im Lagebericht der Polizei vom 17. März 2017 aufgezeigt wird, ist es in den vergangenen Jahren mehrfach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen der gewaltbereiten linksextremen Szene mit der Polizei, aber auch mit türkisch-nationalistischen Gruppierungen und Anhängern der Grauen Wölfe gekommen. Der Hinweis des Regierungsrats auf das unmittelbar bevorstehende Verfassungsreferendum in der Türkei, welches vorliegend zu einer ausserordentlichen Situation geführt habe, ist vor diesem Hintergrund – sowie dem anhaltenden türkisch-kurdischen Konflikt – zu relativieren. Was den Hinweis des Regierungsrats auf ein am gleichen Tag stattfindendes Hochrisikospiel anbelangt, so wurde letzteres im Lagebericht der Polizei vom 17. März 2017 weder erwähnt noch machen die Vorinstanzen geltend, dass die dadurch bedingte Inanspruchnahme der Polizei ausschlaggebend war für das Verbot der Veranstaltung der Beschwerdeführerin. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. 4.5.3 Die Vorinstanz macht weiter geltend, dass sich keine Grundsatzfragen stellen würden und kein hinreichendes öffentliches Interesse an der ausnahmsweisen Prüfung der Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse auszumachen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Der vorliegende Fall wirft namentlich die Grundsatzfrage auf, unter welchen Umständen über das Verbot von Veranstaltungen auf öffentlichem Grund hinaus ein Verbot für eine Veranstaltung auf privatem Grund gestützt auf die allgemeine Polizeiklausel zulässig ist. An der Beantwortung dieser Frage besteht nicht zuletzt im Hinblick auf die Möglichkeit ähnlicher zukünftiger Konstellationen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Daran ändert entgegen der Argumentation des Regierungsrats auch der Umstand nichts, dass jeder zukünftige Fall, in welchem es darum geht, eine private Veranstaltung in privaten Räumlichkeiten aufgrund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verbieten, unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände (neu) zu beurteilen sein wird. 4.5.4 Schliesslich macht der Regierungsrat geltend, es könne auch nicht generell gesagt werden, dass eine rechtliche Überprüfung eines Veranstaltungsverbots im Einzelfall kaum je möglich wäre. Je nach den konkreten Umständen könne ein solches Verbot auch zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen werden. Dazu ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich der polizeilichen Generalklausel grundsätzlich auf unvorhersehbare Notfälle beschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.3). Wie der vorliegende Fall zeigt, dürften entsprechende Verbote daher in der Regel kurzfristig ergehen. Das aktuelle praktische Interesse wird daher in Fällen, in denen eine Veranstaltung gestützt auf die polizeiliche Generalklausel verboten wurde, im Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung kaum mehr bestehen. 4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Voraussetzungen, unter denen auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses verzichtet werden kann, im vorliegenden Fall gegeben waren. Der Regierungsrat ist daher zu Unrecht auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Polizei vom 17. März 2017 bzw. des Verbots der Veranstaltung vom 18. März 2017 in Reinach nicht eingetreten und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Regierungsrat sei zu Unrecht auf das Begehren, die Polizei sei dem Grunde nach zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten, nicht eingetreten. 5.2 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, bildeten die Fragen eines allfälligen Schadenersatzes und einer Genugtuung nicht Gegenstand der Verfügung der Polizei vom 17. März 2017 und die Beschwerdeführerin dehnte den Streitgegenstand mit ihrem diesbezüglichen Begehren in unzulässiger Weise aus. Der Regierungsrat ist daher zu Recht auf das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat diese auf das im kantonalen Haftungsgesetz vorgesehene Verfahren verwiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Angelegenheit ist in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an den Regierungsrat zurückzuweisen zur materiellen Beurteilung des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer 1 der Beschwerde vom 26. März 2017. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Vorinstanz können im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 7. Januar 2018 für das Verfahren vor Kantonsgericht ausgewiesene Aufwand von 6 Stunden erweist sich als angemessen. Von einer Reduktion ist abzusehen, zumal die Sache im Hauptstreitpunkt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe Fr. 1'640.35 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Über den für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand wird der Regierungsrat im Rahmen seines neuen Entscheids zu befinden haben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Regierungsrats vom 20. Juni 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird an den Regierungsrat zurückgewiesen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückgezahlt. 3. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'640.35 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber