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810 17 16

Basel-Landschaft · 2013-05-30 · Deutsch BL

Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie Abänderung der Kindesschutzmassnahmen

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

E. 3 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin auch vor Kantonsgericht, es sei für das Verfahren eine Kindesvertretung einzusetzen. Die Beurteilung des Antrags hängt mit den Rügen zusammen, die Vorinstanz habe die Anträge auf die Bestellung einer Kindesvertretung und den Wechsel der Beistandsperson zu Unrecht abgelehnt.

E. 3.1 In Verfahren des Kindesschutzes ordnet die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Art. 314a bis Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 314a bis Abs. 2 ZGB prüft sie die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Ziff. 1), oder wenn die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Ziff. 2). Art. 314a bis Abs. 2 ZGB ist keine zwingende Bestimmung und nennt lediglich Fallkonstellationen, in denen die Ernennung einer Vertretung zu prüfen ist. Die Behörde entscheidet über die Anordnung in jedem Fall nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_400/‌2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 142 III 197; 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Dezember 2016 [ 810 16 321] E. 3.3 ; Peter Breitschmid , in: Honsell/‌Vogt/‌Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 314a/314a bis ZGB N 6). Das Institut der Kindesvertretung dient der Verwirklichung des Rechts des Kindes, in allen dieses berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden. Aufgabe der Kindesvertretung ist es, den einschlägigen Prozessstoff im Hinblick auf die in Frage stehende Rechtsanwendung zu sammeln, zu sichten und aus Sicht des Kindesinteresses einzuordnen. Sie muss sich ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses dem Gericht zur Kenntnis bringen (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1; Kurt Affolter , Kindesvertretung im behördlichen Kindesschutzverfahren, in: Rosch/‌Wider [Hrsg.], Zwischen Schutz und Selbstbestimmung, Festschrift für Christoph Häfeli, Bern 2013, S. 210).

E. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres die Einsetzung einer Kindesvertretung ablehnenden Entscheids aus, dass die Erziehungsbeiständin geeignet sei, die Interessen des Kindes gegenüber der Kindesschutzbehörde zu vertreten. D.____ sei immer noch in einem Alter, in dem sie zur Ermittlung des Kindeswillens nicht befragt werden könne. Ein Kinderanwalt müsste sich auf die Akten und Abklärungen der Fachpersonen und der Beiständin stützen. Vorliegend seien ausserdem keine rechtlich heiklen Fragestellungen aufgeworfen, die die Einsetzung eines juristischen geschulten Anwalts rechtfertigen würden.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass die Vertretung des Kindes durch eine Erziehungsbeiständin erfolgen kann. Sie vertritt jedoch den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall die durch die KESB eingesetzte Erziehungsbeiständin nicht in der Lage sei, diese Funktion auszuüben. Es sei offensichtlich, dass aufgrund der emotionalen und persönlich geprägten Dissonanzen zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin eine sachliche und distanzierte Handhabung der Angelegenheit durch die Beiständin nicht garantiert werden könne. Die Erziehungsbeiständin wahre nicht die Interessen D.____s, sie setze sich vielmehr für die Interessen des Kindsvaters ein. Ihr Abklärungsbericht vom 2. August 2016, in welchem sie beantragte, die Obhut über D.____ dem Kindsvater zuzuteilen, sei parteiisch, voreingenommen und unprofessionell. Aus diesem Grund beantragt die Beschwerdeführerin, die Person der Erziehungsbeiständin zu wechseln und eine andere Mandatsperson einzusetzen. Es ist somit zu fragen, ob die Erziehungsbeiständin J.____ das Kind im vorliegenden Verfahren vertreten kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auswechslung der Beiständin stattzugeben wäre.

E. 3.4 Die KESB entlässt einen Beistand oder eine Beiständin gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB unabhängig von seinem beziehungsweise ihrem Willen von Amtes wegen, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Der KESB kommt bei der Beurteilung der Entlassung grosses Ermessen zu. Sie hat sich dabei nach den Interessen und dem Wohl des Kindes zu richten. Für die Entlassung ist daher eine erhebliche (ernstliche) Gefährdung der Interessen beziehungsweise des Wohls des betroffenen Kindes zu verlangen (vgl. Urs Vogel , in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 421-424 ZGB N 20).

E. 3.5 Bereits mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 hatte die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Wechsel der Mandatsperson abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beiständin in ihrer Mandatsführung keine Fehler angelastet werden könnten. Da bei einem Wechsel die neue Mandatsperson dieselben Aufgaben zu erfüllen hätte wie die eingesetzte Beiständin, sei nach dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass diese innert kurzer Zeit auch die Zusammenarbeit mit der neuen Person verweigern werde. Diese Auffassung bekräftigt die KESB im angefochtenen Entscheid.

E. 3.6 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte die Beiständin aus, dass sie die Beschwerdeführerin kenne, seit sie im Jahr 2012 mit Abklärungen bezüglich allfälliger Kindesschutzmassnahmen beauftragt worden sei. Anfänglich sei ihr Verhältnis gut gewesen, es habe sich jedoch ab 2015 deutlich verschlechtert, als sie wegen der vielen Arztbesuche Rücksprache mit den Ärzten habe nehmen wollen, die Beschwerdeführerin dies aber nicht zugelassen, sondern den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Deshalb habe sie mit Zwischenbericht vom 19. Juni 2015 empfohlen, Abklärungen über den Gesundheitszustand D.____s und ihrer Mutter zu treffen. Im beanstandeten Bericht vom 2. August 2016 betreffend die vorsorgliche Obhutszuteilung an den Kindsvater habe sie sich auf ihre Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Eltern der letzten vier Jahre, auf die eingegangenen Gefährdungsmeldungen und das Gutachten der KJP gestützt.

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, worin sie einen wichtigen Grund für die Entlassung der Beiständin aus dem Amt erblickt und weshalb die Beiständin nicht in der Lage sein soll, das Mandat unabhängig und fachkompetent zu führen. Der pauschal erhobene Vorwurf der Parteilichkeit und Unprofessionalität ist objektiv nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Beiständin verschiedentlich nicht den Standpunkten der Beschwerdeführerin folgte, stellt jedenfalls kein Indiz für eine mangelhafte Mandatsführung dar. Die Beiständin ist dem Kindeswohl verpflichtet und nicht den Wunschvorstellungen der Eltern. Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind weiter vielfach Teil des Problems, welches in der grundlegenden Problematik der psychischen Beeinträchtigung des betroffenen Elternteils begründet ist. In dieser Situation ändert ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang ebenfalls eintreten würde (vgl. Vogel , a.a.O., Art. 421-424 ZGB N 26). Diese Erfahrungstatsache bewahrheitete sich im vorliegenden Fall: Um der Beschwerdeführerin entgegenzukommen und den Aufbau des persönlichen Verkehrs mit D.____ zu ermöglichen, setzte die Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 vorsorglich eine zusätzliche Beiständin ein. Die Beschwerdeführerin hat sich - wie sie anlässlich der heutigen Parteiverhandlung einräumte - trotz entsprechender Aufforderung nicht mit der Zusatzbeiständin in Verbindung gesetzt. Darin zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit unabhängig von der eingesetzten Mandatsperson beharrlich verweigert. Eine Auswechslung der Beiständin liesse somit unter dem Gesichtswinkel des Kindeswohls keine Verbesserung der Situation erwarten. Im Weiteren bestehen keinerlei andere Hinweise auf Pflichtverletzungen der Beiständin im Zusammenhang mit ihrer kindesschutzrechtlichen Tätigkeit. Zusammenfassend sind keine Gründe für einen Beistandswechsel ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Entlassung der Beiständin somit zu Recht abgelehnt.

E. 3.8 Die Aufgabe der Kindesvertretung im vorliegenden Verfahren besteht primär in der Hilfe bei der Sachverhaltsermittlung und weniger in der rechtlich-verfahrensmässigen Unterstützung des Kindes in einem Prozess. Bei einer solchen Konstellation kann die von der Kindesschutzbehörde vorzunehmende Abwägung im Einzelfall durchaus zum Ergebnis führen, dass die Wahrung der Interessen des Kindes im beistandschaftlichen Mandat erfolgt (vgl. Breitschmid , a.a.O., Art. 314a/314a bis ZGB N 6). Eltern haben zudem keinen Anspruch darauf, dass eine Person zur Wahrung der Kindesinteressen eingesetzt wird, die ihre Auffassung teilt. Wünsche des Kindes zur Person des Beistands sind unter der Bedingung der Eignung zum konkreten Mandat grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 401 ZGB), nicht aber diejenigen der Eltern. Würden letztere berücksichtigt, hätte dies eine verkappte Verdoppelung einer Elternvertretung zur Folge ( Yvo Biderbost , in: Breitschmid/‌Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 314a bis ZGB N 4). Nach dem oben Gesagten war die Erziehungsbeiständin geeignet, die Interessen D.____s im Verfahren adäquat wahrzunehmen, ohne dass eine zusätzliche Verfahrensvertretung hätte eingesetzt werden müssen. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl.

E. 3.9 Aus dem soeben Gesagten folgt, dass die Beiständin auch im kantonsgerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes vertreten kann. Von der beantragten Einsetzung einer Kindesvertretung ist abzusehen.

E. 4 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammenfassend damit, dass bei der Beschwerdeführerin gutachterlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Zügen diagnostiziert worden sei. Diese manifestiere sich in einem Kontrollbedürfnis und der Unfähigkeit, eine Problemeinsicht zu entwickeln und Hilfe zu akzeptieren. Sie erlebe Hilfsangebote vielmehr als bedrohliche Einmischung und Entmachtung, was äusserst negative Auswirkungen auf das Kindswohl zeitige. Die Kindsmutter biete kein stabiles Betreuungsumfeld. Sie sei weiter ohne objektiven Grund von einer Krankheit D.____s überzeugt und habe wiederholt unnötige ärztliche Untersuchungen verlangt. Ausserdem habe sie ihre Tochter genötigt, ihre unglaubhaften und unbelegten Missbrauchsvorwürfe gegen den Vater zu bestätigen. Viele ihrer Aussagen seien verifizierbar falsch. Aufgrund dieser Umstände müsse ihr die Erziehungsfähigkeit abgesprochen werden. Bei einem weiteren Aufenthalt bei der Mutter sei von einer akuten und hohen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, zumal aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft keine ambulanten Massnahmen umgesetzt werden könnten. Die Obhut sei deswegen dem Beschwerdegegner zuzuteilen. Die Beschwerdeführerin habe weiter seit Februar 2015 den Kontakt zum Kindsvater abgebrochen und diesem das Besuchsrecht vorenthalten. Seit der Fremdplatzierung ihrer Tochter im Mai 2016 weigere sie sich, ihre Tochter zu besuchen. Eine Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei unter anderem die Fähigkeit der Eltern, miteinander zumindest über eine Drittperson zu kommunizieren. Die Beschwerdeführerin lehne jedoch auch den Kontakt zur Beiständin und zur speziell für die Kommunikation mit ihr eingesetzten Zusatzbeiständin ab. Lieber scheine sie darauf zu verzichten, ihre Tochter zu sehen, als irgendwelche Zugeständnisse zu machen. Aufgrund dieser Verweigerungshaltung, bei der auch mit Unterstützung von Drittpersonen derzeit keinerlei Änderung zu erwarten sei, sei weder ein Zusammenwirken zwischen den Eltern im Sinne der gemeinsamen elterlichen Sorge möglich, noch vermöge die Kindsmutter ohne Kontakt zum Kind die elterliche Sorge auszuüben. Dem Beschwerdegegner sei deshalb die alleinige elterliche Sorge über D.____ zuzuteilen.

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig erhoben.

E. 5.1 Die Kindesschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen, nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1, 2 und 4 ZGB). Stützt sich die Behörde auf sachverständige Personen, um sich das für den Entscheid erforderliche Fachwissen zu verschaffen, so würdigt sie die von diesen Fachpersonen angefertigten Gutachten grundsätzlich frei. Allerdings darf die Behörde in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Sie hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Margot Michel/‌Ines Gareus , Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, FamPra 2016, S. 902 f.). Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat die Behörde nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3). Bringt eine Partei eine abweichende ärztliche Stellungnahme in das Verfahren ein, können die Äusserungen des Parteigutachtens zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Beweiswert wie ein vom Gericht oder von einer Behörde nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Sachverständigengutachten besitzt. Parteigutachten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 141 III 433 E. 2.3; 140 III 24 E. 3.3.3; 139 III 305 E. 5.2.5; Michel/‌Gareus , a.a.O., S. 903). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein behördlich eingeholtes Gutachten verpflichtet ein Parteigutachten die Behörde indessen, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des von der Behörde förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist oder weitere gutachterliche Abklärungen in die Wege zu leiten sind (BGE 125 V 351 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2.2). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das von der KESB eingeholte psychiatrische Gutachten der G.____ sei in wesentlichen Teilen mangelhaft, weshalb nicht darauf habe abgestellt werden dürfen. Zur Untermauerung ihres Standpunkts hatte sie der KESB ein von Dr. phil. H.____, Ausbildungsanalytikerin SGPsa/IPA, Psychotherapeutin VPB/SPV, Graphologin SGG, erstelltes psychologisches Gutachten zu den Akten gereicht. Zusammenfassend wird darin festgehalten, dass im Gutachten der G.____ weder testpsychologische Untersuchungen durchgeführt noch auf den kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei. Die Privatgutachterin erkennt keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung, wobei diese Diagnose gut therapierbar sei und die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschliesse. Die Beschwerdeführerin fordert aufgrund der offensichtlich abweichenden Diagnosen der beiden Gutachten eine ergänzende Begutachtung der Beschwerdeführerin, wobei der kulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin näher auszuleuchten und testpsychologische Untersuchungen durchzuführen seien. Allenfalls sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. 5.2.2 Das von der KESB in Auftrag gegebene Gutachten der G.____ vom 12. September 2016, verfasst von Dr. med. L.____, Facharzt Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH und leitender Arzt der Jugendforensik, basiert zunächst auf einem kürzeren und zwei längeren Explorationsgesprächen während des behördlich verfügten stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin. Im Laufe des Begutachtungsprozesses folgten drei weitere längere ambulant durchgeführte Explorationsgespräche und eine Interaktionsbeobachtung zwischen Mutter und Kind. Der Gutachter konsultierte weiter die Verfahrensakten der KESB B.____, dabei insbesondere das Gutachten der KJP vom 17. Februar 2016, und holte zusätzlich Informationen bei der Heimbetreuerin D.____s, der Beiständin sowie dem Hausarzt der Beschwerdeführerin ein. Gestützt auf diese Untersuchungen stellt der Gutachter für die Kindsmutter eine medizinische Diagnose nach ICD-10 und beantwortet die weiteren von der KESB gestellten Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohls durch die Kindsmutter. Das Gutachten gibt die diesem zugrunde liegenden aktenkundigen Tatsachen und den Inhalt der eigenen Untersuchungen vollständig wieder. Es deklariert auch offen und begründet nachvollziehbar, dass aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt werden konnten. Es enthält sodann jeweils detaillierte Begründungen für die einzelnen Untersuchungsbefunde, Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese können anhand der widerspruchsfreien Begründung nachvollzogen werden und überzeugen. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin beauftragte die Privatgutachterin am 13. Oktober 2016 damit, ein psychologisches Gutachten zu ihrer Persönlichkeitsstruktur zu verfassen. Am 7. November 2016 erweiterte sie den Auftrag um die Frage, ob es Gründe gebe, ihr die Erziehungsfähigkeit abzusprechen und ihr das Kind wegzunehmen. Die Privatgutachterin stützte sich auf die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten psychiatrischen Gutachten, weitere nicht aufgezählte Informationen und Akten, sieben kürzere Explorationsgespräche und auf die graphologische Begutachtung von fünf Handschriftproben in Französisch und Arabisch. Laut Parteigutachten sind die Handschriftproben und deren Evaluation psychologischen Tests gleichzusetzen. Aus der graphologischen Evaluation und den Gesprächen werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz durch traumatisierende Ereignisse belastet sei. Da sie, im Einklang mit koranischen Vorschriften, nicht offen über diese Belastungen sprechen könne, leide sie unter diesen (Privatgutachten vom 17. November 2016, S. 5). Diagnostisch liege allenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) vor. Diese könne in der Regel mit psychotherapeutischer Begleitung gut abgebaut und die innere Situation der Patientin stabilisiert werden (Privatgutachten, S. 15). Eine posttraumatische Belastungsstörung schliesse die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter keineswegs aus, weshalb D.____ möglichst bald wieder unter die Obhut der Mutter zu stellen sei (Privatgutachten, S. 15). 5.2.4 Geht es wie vorliegend um die Beurteilung, ob eine psychische Störung vorliegt, können Psychologinnen und Psychologen nicht als Gutachter beigezogen werden. Die begutachtende Person muss zwingend Ärztin oder Arzt mit genügenden Fachkenntnissen in Psychiatrie oder Psychotherapie sein ( Michel/‌Gareus , a.a.O., S. 899 f.; Daniel Steck , in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 446 ZGB N 14). Die von der Beschwerdeführerin beauftragte Privatgutachterin verfügt über eine Ausbildung als Psychotherapeutin, nicht aber als Ärztin, und ist damit fachlich nicht zur psychiatrischen Begutachtung qualifiziert. Ausserdem muss eine medizinisch-diagnostische Methode gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wissenschaftlich anerkannt sein, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (BGE 134 V 231 E. 5.1). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt, ist die im vorliegenden Fall von der Privatgutachterin durchgeführte graphologische Evaluation keine wissenschaftlich anerkannte psychiatrische Untersuchungsmethode. Das Privatgutachten 17. November 2016 spekuliert weiter über den kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 ff.) und erklärt die bei der Beschwerdeführerin auftretende Symptomatik weitgehend mit transkulturellen Problemen und Missverständnissen. Es liefert allerdings keine Aufschlüsse für die aktenkundig auffällige Neigung der Beschwerdeführerin zur Dramatisierung, den oftmals fehlenden Realitätsbezug ihrer Aussagen und ihr ausgeprägtes Misstrauen. Wie bereits der behördliche Sachverständige einleuchtend festhielt, bestehen zwischen der (oftmals erwiesen wahrheitswidrigen) Tatsachendarstellung der Beschwerdeführerin und derjenigen Dritter regelmässig derart gravierende Differenzen, dass sich diese nicht mit sprachlichen oder kulturellen Missverständnissen erklären lassen (vgl. Gutachten G.____, S. 23). Weiter wird die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ins Spiel gebracht, aber nicht weiter begründet. Eine solche Störung entsteht gemäss der Beschreibung in ICD-10 Ziff. F43.1 als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Welches Ereignis oder welche Ereignisse mit objektiv gesehen aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass sich im Leben der Beschwerdeführerin ereignet haben sollen, führt die Privatgutachterin nicht aus. 5.2.5 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin stehen sich vorliegend nicht zwei gleichwertige, einander widersprechende fachliche Meinungen gegenüber. Wie soeben aufgezeigt wurde, weist das von einer medizinisch hierzu nicht qualifizierten Person erstellte Privatgutachten gravierende methodische und inhaltliche Mängel auf, so dass die Meinungsäusserung der Parteigutachterin die Schlüssigkeit des behördlichen Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermag. Die von ihr schwergewichtig abgehandelte Problematik der transkulturellen Entwurzelungssituation wurde auch im Gutachten der G.____ berücksichtigt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, widerspräche die von der Beschwerdeführerin geforderte zusätzliche testpsychologische Untersuchung gerade ihrem Anliegen, ihrem kulturellen Hintergrund Rechnung zu tragen, da die Testinstrumente für den europäischen Raum validiert wurden und im vorliegenden Fall gerade keine zuverlässigen Resultate liefern würden. Es bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der von der KESB eingeholten Expertise, weshalb die Vorinstanz für ihre Entscheidung auf das Gutachten der G.____ abstellen durfte. Der Sachverhalt war in dieser Hinsicht rechtsgenüglich erstellt. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die Obhut und die alleinige elterliche Sorge dem Beschwerdegegner zugeteilt worden seien, obwohl dessen Erziehungsfähigkeit fraglich und nicht genügend abgeklärt sei. Die Vorinstanz ignoriere die Ängste der Mutter bezüglich der sexuellen Übergriffe durch den Vater. Sie sei den Missbrauchsvorwürfen in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgegangen. Konkret führt sie aus, dass sich im Gutachten der G.____ eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Kindsvater erkennen lasse. Im Laufe des Abends des ersten Tages ihres Aufenthalts im Kinderheim habe D.____ ihrer Betreuerin berichtet, dass ihr Vater ihr zwischen den Beinen Schmerzen zugefügt habe, dies habe sie nachher nie mehr erwähnt (vgl. Gutachten G.____, S. 14). Diese Äusserung D.____s müsse als nicht zu übersehender Hinweis ernst genommen werden, dass das Kindeswohl unter der alleinigen Sorge und Obhut des Beschwerdegegners gefährdet sei. Aus diesem Grunde sei hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. 5.3.2 Anfangs 2015 war eine Erweiterung des Besuchsrechts mit unbegleiteten Besuchen beim Kindsvater umgesetzt worden. Nach dem dritten Besuch beim Vater habe D.____ laut der Darstellung der Beschwerdeführerin ausgesagt, dass der Vater ihr an der Scheide Schmerzen verursacht habe. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin D.____ wegen starken Schmerzen im Genitalbereich in die Notfallstation des Spitals F.____. Die dort durchgeführten körperlichen Untersuchungen und Laboranalysen waren unauffällig, ebenso die Untersuchung durch die Kindergynäkologin. In der von der Mutter beigebrachten Urinprobe wurde eine "urinfremde" Substanz, vermutlich ein Farbstoff, aber kein Blut gefunden (Gefährdungsmeldung des Spitals F.____ vom 2. Juni 2015, S. 1). Die Beiständin stellte in der Folge den Antrag, unter anderem auch die Missbrauchsvorwürfe durch ein Gutachten abklären zu lassen. Gegenüber der Gutachterin der KJP schilderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erhebungen zur Vorgeschichte die von ihr angeblich beobachteten, aber nie gemeldeten, früheren sexuellen Übergriffe des Kindsvaters (vgl. Gutachten KJP, S. 3). Des Weiteren erwähnte der angefragte Betreuer der Sozialhilfe E.____, dass die Beschwerdeführerin ihm von den angeblichen sexuellen Übergriffen auf D.____ erzählt habe. Er fände dies sehr schwierig, da sie das Mädchen nötige, die Geschichte anderen Menschen zu erzählen (Gutachten KJP, S. 6). Im Rahmen der eigenen Beobachtung beschreibt die Gutachterin, wie die Beschwerdeführerin D.____ wiederholt, drängend und in suggestiver Weise immer wieder zu Aussagen über sexuelle Übergriffe durch den Kindsvater bewegen wollte. Die Nötigung, welche das Mädchen dadurch erfahre, sei gravierend (Gutachten KJP, S. 7). D.____ selbst habe sich zu den vermeintlichen sexuellen Übergriffen nicht klar geäussert (Gutachten KJP, S. 8). Es habe ein spezifisches Einzelgespräch mit D.____ stattgefunden, welches auf Video aufgenommen worden sei, in dem D.____ aber nicht über ihren Vater gesprochen habe. Diese Aufnahme wurde jedoch bei der Ansicht von der Kindsmutter - laut dieser versehentlich - gelöscht (Gutachten KJP, S. 7). Insgesamt konnten die Missbrauchsvorwürfe gegenüber dem Kindsvater nicht durch konkrete Hinweise objektiviert werden (Gutachten KJP, S. 10). 5.3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Missbrauchsvorwürfe ernst genommen und gutachterlich abklären lassen. Obwohl die Beschwerdeführerin die Thematik des Missbrauchs während der Abklärungsphase immer wieder aufrollte und D.____ aufforderte, die Übergriffe zu bestätigen, konnten die Missbrauchsvorwürfe nicht objektiviert werden. Dass D.____ in Abwesenheit der Mutter der ihr fremden Heimbetreuerin erzählte, ihr Vater habe ihr Schmerzen zwischen den Beinen zugefügt, muss nicht zwingend ein konkreter Hinweis auf ein sexuell übergriffiges Verhalten des Vaters sein, sondern kann vor der Hintergrund der vorgängigen mütterlichen Einflussnahme auch als Reaktion auf den Schock der plötzlichen unfreiwilligen Trennung von der Mutter verstanden werden. Dass D.____ spontan erzählen könnte, ihr Vater habe ihr Schmerzen zwischen den Beinen zugefügt, ist laut Gutachten der G.____ nicht ausgeschlossen. Der Gutachter der G.____ stellte fest, die Mutter sei überzeugt, dass der Vater negative Auswirkungen auf D.____ habe, sie werde diese deshalb eindringlich suchen und D.____ möglicherweise soweit beeinflussen, dass diese es auch so ausdrücke (Gutachten G.____, S. 27). Auch die Gutachterin der KJP führte aus, dass die Mutter D.____ so stark beeinflusse, bis diese die ihr in den Mund gelegten Worte nachsprechen würde (Gutachten KJP, S. 9). Verhaltensauffälligkeiten, welche als mögliche Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs gedeutet werden könnten, wurden von keiner der involvierten Betreuungs- und Fachpersonen gemeldet. Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Vorwurf des Missbrauchs nicht bestätigt hat. 5.3.4 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners im Gutachten der KJP durch Interaktionsbeobachtungen hätte abgeklärt werden sollen. Im Gutachten wird festgehalten, dass die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters allerdings nur marginal beurteilt werden könne, da nur ein einmaliger Kontakt zwischen dem Vater und D.____ - dazu noch im Beisein der Mutter - stattgefunden habe. D.____ habe freudig auf den Vater reagiert, es seien keine Anzeichen von Angst oder Misstrauen erkennbar gewesen. Weitere Beobachtungen seien nicht möglich gewesen, da der Kindsvater zwar pünktlich zu den Terminen gekommen, die Mutter aber mit D.____ nicht erschienen sei (Gutachten KJP, S. 8). Im Rahmen der Heimplatzierung D.____s war seit Mai 2016 der persönliche Verkehr mit ihrem Vater wieder möglich geworden. Der Kindsvater besuchte D.____ zweimal wöchentlich und telefonierte täglich mit ihr (Bericht der Beiständin vom 2. August 2016, S. 2). Die bei den Besuchen beobachteten Interaktionen zwischen D.____ und ihrem Vater wurden von den Mitarbeitern des Heims durchwegs als positiv beschrieben. Der Kindsvater sei ausserordentlich engagiert, sehr zuverlässig und transparent (Bericht der Beiständin vom 2. August 2016, S. 3). Auch die Beiständin selbst vermochte im väterlichen Verhalten und in der Beziehung zwischen ihm und D.____ nichts zu erkennen, was gegen eine Obhutszuteilung sprechen würde. Anlässlich eines Hausbesuchs beim Kindsvater im Juli 2016 sei spürbar gewesen, dass sich D.____ in der Familie des Kindsvaters wohlfühle (Bericht der Beiständin vom 2. August 2016, S. 4). 5.3.5 Wie aus den Berichten der Beiständin vom 2. August 2016 und 21. November 2016 zu entnehmen ist, hat der Kindsvater gemäss Aussagen von Fachpersonen seit der Platzierung D.____s im Heim und nach Zuteilung der Obhut seine Erziehungsfähigkeit konstant unter Beweis gestellt. Er hat eine gute Beziehung zu D.____ aufbauen können, unterstützt sie in allen Belangen und zeigt sich bereit, anstehende Erziehungsfragen und allfällig auftauchende Unsicherheiten mit Fachpersonen wie etwa der seit August 2016 beigezogenen sozialpädagogischen Familienbegleiterin zu besprechen. An der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners bestehen keine vernünftigen Zweifel. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht genügend erstellt, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin fehlgeht.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Sachverhalt bezüglich der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile hinreichend abgeklärt.

Dispositiv
  1. Materieller Streitgegenstand ist vorliegend die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an den Beschwerdegegner. 7.1 Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298d Abs. 2 ZGB). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die wesentlichen Grundlagen für eine gemeinsame Elternverantwortung nicht mehr vorhanden sind, sodass das Kindeswohl eine Zuweisung des Sorgerechts an einen Elternteil erfordert (I ngeborg Schwenzer/‌Michelle Cottier , Basler Kommentar, a.a.O., Art. 298d ZGB N 2; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1). Das kann der Fall sein, wenn bei einem Elternteil aufgrund einer Kindeswohlgefährdung Kindesschutzmassnahmen von einer gewissen Eingriffsschwere zu erlassen wären, etwa wenn einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden müsste ( Schwenzer/‌Cottier , a.a.O., Art. 298 ZGB N 6; Kurt Affolter-Fringeli/‌Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, Art. 298d ZGB N 5). 7.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen ( Affolter-Fringeli/‌Vogel , a.a.O., Art. 307 ZGB N 13). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Breitschmid , a.a.O., Art. 307 ZGB N 18; Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen ( Affolter-Fringeli/‌Vogel , a.a.O., Art. 307 ZGB N 18). Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E 4.3). 7.3 Das Gutachten der KJP vom 17. Februar 2016 stellte Anzeichen einer Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest (vgl. Gutachten KJP, S. 9). Die Überzeugung, D.____ könnte krank sein, und die daraus folgenden häufigen Arzttermine hätten einen wahnhaften Charakter, wobei die Kindsmutter unbelehrbar erscheine (vgl. Gutachten KJP, S. 7 und 9). lm Umgang mit D.____ zeige die Beschwerdeführerin ein inkonstantes Bild, sie sei in einem Moment überbehütend und besorgt, im nächsten unterschwellig aggressiv und abweisend, was sich negativ auf die Entwicklung des Mädchens auswirke und sich sowohl in der emotionalen Bedürftigkeit als auch im Bindungsverhalten des Mädchens zeige. Die Verteufelung des Vaters durch die Kindsmutter sowie die immer wieder vor dem Kind thematisierten Missbrauchsvorwürfe führten zu einem Loyalitätskonflikt D.____s und einer Entfremdung vom Kindsvater (vgl. Gutachten KJP, S. 9). Das Gutachten der G.____ bestätigte diese Befunde. Es diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Zügen (ICD 10: F61) vor dem erschwerenden Hintergrund einer transkulturellen Entwurzelungssituation. Gemäss den Ausführungen des Gutachters können insbesondere das Kontrollbedürfnis und die Unfähigkeit, Hilfe als solche zu akzeptieren, sondern sie als bedrohliche Einmischung und Entmachtung zu erleben, äusserst negative Auswirkungen auf das Kindswohl zeitigen. Dadurch würden dem Kind bereichernde Beziehungserfahrungen vorenthalten, wenn nicht, was noch ungünstiger für eine adäquate Entwicklung wäre, die Aussenwelt als bedrohlich dargestellt werde. In diesem geschlossenen System werde der Vater als eine potentielle Schadensquelle dargestellt, sodass das Kind Misstrauen gegenüber dem Vater bis hin zu Überzeugungen einer Misshandlungserfahrung entwickeln könne (Gutachten G.____, S. 24). Narzisstische Verletzungen des Selbstwertgefühls und Hoffnungslosigkeit könnten zu einer weiteren Gefährdung führen, doch seien bei der Kindsmutter protektive Faktoren vorhanden, welche das Risiko minimierten (Gutachten G.____, S. 25 f.). 7.4 Aufgrund der gutachterlich festgestellten eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist das Kindeswohl D.____s unter der Obhut der Beschwerdeführerin gefährdet. Gestützt auf diese Gutachten und ihre eigenen weiteren Abklärungen erkannte die KESB zu Recht eine akute und hohe Gefährdung des Kindswohls im Falle eines weiteren Verbleibs bei der Mutter. Diese ist wegen ihres psychischen Schwächezustandes nicht in der Lage, dem Kind die nötige körperliche und geistige Fürsorge zuteilwerden zu lassen. Dieser Zustand verhindert auch eine Problemeinsicht. Aufgrund der in den Akten und in den Gutachten vermerkten standhaften Verweigerung der Zusammenarbeit mit den involvierten Fachstellen - sei es aus Unwillen oder störungsbedingter Unfähigkeit - sind auch keine milderen Kindesschutzmassnahmen ersichtlich, welche einen weiter andauernden Aufenthalt bei der Kindsmutter erlauben würden. Eine pathologische elterliche Überbesorgtheit beeinträchtigt die Entwicklung eines Kindes und kann den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2). D.____ war in der Obhut der Mutter auffällig häufig krank, was aber nicht auf eine Vernachlässigung, sondern vielmehr auf die Projektionen durch die Mutter zurückzuführen sein dürfte. So hörten die Krankheitsabsenzen auf, sobald sie fremdplatziert war. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatte sie seit ihrer Platzierung beim Beschwerdegegner keinen einzigen Kindergartentag mehr verpasst (vgl. E-Mail der Kindergartenlehrperson an die Beiständin vom 21. Dezember 2016). Die vorliegend von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte übertriebene, wahnhaft anmutende Sorge um das leibliche Wohl des Kindes und ihre vor dem Kind erhobenen Missbrauchsvorwürfe führen letztlich zur Gefahr, im Sinne einer Pathologisierung eine Störung beim Kind zu induzieren. Unbehelflich ist dabei der Einwand der Beschwerdeführerin, bei ihr sei kein Wahn diagnostiziert worden. Ihre Neigung zu realitätsfremden Aussagen und ihre Tendenz zu Dramatisierungen ist die narzisstische Komponente am Gesamtstörungsbild (vgl. Gutachten G.____, S. 23 f.). 7.5 Nach dem soeben Aufgeführten lag mit der von der Vorinstanz zutreffend erkannten schweren Gefährdung des Kindeswohls durch die Beschwerdeführerin eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vor, welche nach Art. 298d ZGB eine Neubeurteilung der elterlichen Sorge und der Obhut von Amtes wegen als erforderlich erscheinen liess. 8.1 Mit der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuordnung des Sorgerechts hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes in der Regel am besten entspricht. Von der gemeinsamen Sorge soll nur abgewichen werden, wenn zur Wahrung des Kindeswohls einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu übertragen ist (vgl. Art. 298b Abs. 2 ZGB). Zu beachten ist, dass die Alleinzuteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit dem als Kindesschutzmassnahme verfügten Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 1 ZGB) gleichgesetzt werden darf. Deshalb kann hierfür auch nicht derselbe strenge Massstab wie nach Art. 311 ZGB gelten. Für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erachtet das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Lehre auch weniger gravierende Gründe als ausreichend, die Alleinzuteilung muss allerdings eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5; 141 III 472 E. 4.4 ff.; Wilhelm Felder/‌Heinz Hausheer/‌Regina Aebi-Müller/‌Erica Desch , Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, ZBJV 2014, S. 901; Schwenzer/‌Cottier , a.a.O., Art. 298 ZGB N 13 f.). 8.2 Sind gegenüber einem gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil zur Sicherung des Kindeswohls derart starke Kindesschutzmassnahmen indiziert, dass die elterliche Sorge faktisch nur noch eine leere Hülse darstellt und sich auf wenige Restkompetenzen beschränkt, etwa weil wegen psychischer Krankheit das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen wäre, gleichzeitig der persönliche Verkehr nur noch begleitet oder gar nicht mehr gewährt werden kann und die Kommunikation zwischen den Eltern nur über die Vermittlung einer Beistandsperson gewährleistet ist, so entspricht dieser Zustand auf Dauer nicht dem Kindeswohl. In solchen Fällen ist die Sorge dem anderen Elternteil zuzuweisen ( Affolter-Fringeli/‌Vogel , a.a.O., Art. 298 ZGB N 21; Schwenzer/‌Cottier , a.a.O., Art. 298 ZGB N 13; BGE 119 II 9 E. 4b). Im vorliegenden Fall sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfüllt (vgl. vorstehend E. 7). Weiter verweigert sie jeglichen Kontakt zum Kindsvater. Die Kommunikation konnte auch mit Hilfe der Beiständin und der Zusatzbeiständin nicht in Gang gebracht werden. Schon allein eine derartige anhaltende elterliche Kommunikationsunfähigkeit kann nach der Rechtsprechung eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten. Seit dem Sommer 2016 hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus eigenem Willen keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrer Tochter gehabt. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ist aber der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5). Es kann somit festgehalten werden, dass der von der Beschwerdeführerin provozierte vollständige Kontaktabbruch zum Kind und zum Beschwerdegegner im vorliegenden Fall dazu führt, dass einerseits die Eltern nicht gemeinsam handeln können und andererseits die Mutter nicht mehr in der Lage ist, die Sorgen und Nöte der Tochter zu kennen. Das Kindeswohl gebietet unter den vorliegenden Umständen die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge und der Obhut an den Beschwerdegegner. Laut Berichten der Fachpersonen, die D.____ regelmässig sehen, wie die Kindergärtnerin, die Familienbegleiterin, die Leiterin der Kindertagesstätte und der Kinderarzt, geht es D.____ in der Obhut des Beschwerdegegners gesundheitlich gut. Dessen Erziehungsfähigkeit kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellt werden (vgl. vorstehend E. 5.3.4). An der heutigen Parteiverhandlung brachte der Beschwerdegegner vor, dass er ein Besuchsrecht der Kindsmutter unterstütze. Er wünsche sich, dass die Mutter ihre Tochter besuche. Der Beschwerdegegner zeigt somit auch die erforderliche Bindungstoleranz. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut an den Vater vorgenommen. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. Das im angefochtenen Entscheid gleichzeitig geregelte Besuchsrecht der Beschwerdeführerin ist nicht angefochten, weshalb sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen.
  2. Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich verschiedene weitere Anordnungen der Vorinstanz. 9.1 So beantragt sie, dass von der Einrichtung einer psychologischen Betreuung D.____s abzusehen sei. Solange der aktuelle psychische Zustand D.____s nicht bekannt sei, müsse die psychologische Betreuung als kontraindiziert betrachtet werden. Die laufende psychologische Betreuung wird indes vom G.____-Gutachten ausdrücklich empfohlen. An der heutigen Parteiverhandlung führte der Beschwerdegegner aus, D.____ gehe gerne zu den Sitzungen. Die Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung sei zusammen mit der Beiständin und der Familienbegleiterin besprochen und allseits als sinnvoll erachtet worden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem zutreffend bemerkt, entsprach sie mit der Anordnung einer psychologischen Betreuung auch dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 gestellten entsprechenden Antrag. Mit ihrem nunmehr gegenteiligen Beschwerdeantrag verhält sich die Beschwerdeführerin insofern auch widersprüchlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 9.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen von der KESB verfügte Passabgabe. Sie begründet dies mit der beantragten Fremdplatzierung für die Dauer der weiteren Abklärungen. Da darauf verzichtet werden kann (vgl. vorstehend E. 5.4) und die elterliche Sorge sowie Obhut dem Beschwerdegegner definitiv zugewiesen wird, sind diesem resp. der KESB auch D.____s Reisepapiere auszuhändigen. 9.3 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, auf die Eintragung im automatisierten Fahndungssystem des Bundes (RIPOL), wonach D.____ nur in Begleitung oder mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdegegners ausser Landes gebracht werden darf, sei zu verzichten. Sie argumentiert, dass sich keinerlei Hinweise dafür ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter ins Ausland entführen könnte. In diesem Zusammenhang ist jedoch primär auf ihre unbestrittenermassen getätigten eigenen Aussagen zu verweisen, ihr Kind im Falle eines behördlichen Einschreitens ins Ausland verbringen zu wollen. Von dieser Ankündigung hat sie sich nie distanziert. Wie im Gutachten der G.____ ausgeführt wird, kumuliert die Beschwerdeführerin ausserdem mehrere Risikofaktoren für eine Kindsentführung (keine Arbeit, der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch den anderen Elternteil, die Überzeugung mangelnden Schutzes durch die Behörden, paranoide Züge, sich missverstanden und diskriminiert fühlen, vgl. Gutachten G.____, S. 25). Damit bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich konkrete Hinweise auf eine Entführungsgefahr, weshalb als Schutzmassnahme die RIPOL-Eintragung nicht zu beanstanden ist.
  3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in sämtlichen Punkten unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 11.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'100.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse gehen. 11.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner als obsiegender Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der anlässlich der heutigen Parteiverhandlung eingereichten Honorarnote macht der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners einen Zeitaufwand (ohne Parteiverhandlung) von 12.5 Stunden à Fr. 220.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 169.90 geltend. Für die heutige Parteiverhandlung kommt ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden hinzu. Gemäss § 3 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft (TO) vom 17. November 2003 sind für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen. Vorliegend anerkennt das Kantonsgericht für die Volontärin einen Honoraransatz von Fr. 110.-- pro Stunde. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'024.90 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. 11.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung einen Zeitaufwand (ohne Parteiverhandlung) von insgesamt 16.667 Stunden à Fr. 200.-- geltend. Für die heutige Parteiverhandlung ist dem Rechtsvertreter ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden zu vergüten, woraus sich ein Honorar von Fr. 3'933.35 ergibt. Der Rechtsvertreter macht zudem Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 443.-- geltend, worin Auslagen für 245 Kopien à Fr. 1.50 enthalten sind. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege werden Kopien praxisgemäss mit Fr. 0.50 pro Seite abgerechnet (KGE VV vom 19. August 2015 [ 810 15 37] E. 11.2 ; KGE VV vom 21. August 2013 [ 810 13 52] E. 8.2 ; KGE VV vom 23. Mai 2012 [ 810 11 435] E. 12 ), weshalb ein gekürzter Auslagenersatz von Fr. 198.-- zugesprochen wird. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin demgemäss ein Gesamthonorar in der Höhe von insgesamt Fr. 4'461.85 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 11.4 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gericht [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2002). Demgemäss wird erkannt: ://:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
  6. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'024.90 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten.
  7. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'461.85 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.05.2017 810 17 16

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. Mai 2017 (810 17 16) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Alleinzuteilung der elterlichen Sorge und Obhut/Kindesvertretung/Privatgutachten Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Irmgard Mostert Meier Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Jonas Schweighauser, Advokat Betreff Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie Abänderung der Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 20. Dezember 2016) A. Die aus Marokko stammende A.____ und C.____, der mittlerweile mit einer anderen Frau verheiratet ist, sind die Eltern von D.____ (geb. 2011). Am 12. Januar 2012 übertrug ihnen die Vormundschaftsbehörde E.____ die gemeinsame elterliche Sorge. Später im Jahr trennten sich die Eltern, wobei die Tochter unter der Obhut der Mutter verblieb. Die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) errichtete in der Folge mit Entscheid vom 30. Mai 2013 eine Erziehungsbeistandschaft. B. Am 2. Juni 2015 übermittelte die Kinderschutzgruppe des Spitals F.____ der KESB eine Gefährdungsmeldung. Darin äusserten die Fachleute Bedenken über die gesunde Entwicklung D.____s. Sie empfahlen eine Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie betreffend die Erziehungsfähigkeit der Mutter und das Besuchsrecht des Vaters. Die Erziehungsbeiständin zeigte sich in einem Zwischenbericht vom 19. Juni 2015 ebenfalls in Sorge um das Kindeswohl von D.____ und beantragte die Vornahme weiterer Abklärungen über den Gesundheitszustand von Mutter und Kind. In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom 15. Juli 2015 die Einholung eines prozessorientierten Gutachtens bei der Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), über die Erziehungsfähigkeit der Mutter, das Besuchsrecht des Kindsvaters sowie zur Abklärung von Missbrauchsvorwürfen gegenüber dem Vater an. C. Die Gutachterin der Psychiatrie Baselland kam im Gutachten vom 17. Februar 2016 zum Schluss, die Kindsmutter zeige Anzeichen einer Persönlichkeitsakzentuierung und sei in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. Die Überzeugung, D.____ könnte krank sein, und die daraus folgenden häufigen Arzttermine hätten einen wahnhaften Charakter, wobei die Kindsmutter unbelehrbar erscheine. lm Umgang mit der Tochter zeige sie ein inkonstantes Bild, sie sei in einem Moment überbehütend und besorgt, im nächsten unterschwellig aggressiv und abweisend, was sich negativ auf die Entwicklung des Mädchens auswirke und sich sowohl in der emotionalen Bedürftigkeit als auch im Bindungsverhalten des Mädchens zeige. Die Verteufelung des Vaters durch die Kindsmutter sowie die immer wieder vor dem Kind thematisierten Missbrauchsvorwürfe führten zu einem Loyalitätskonflikt D.____s und einer Entfremdung vom Kindsvater. Sie empfahl eine weiterführende psychiatrische Begutachtung. Am 7. März 2016 reichte die Kindertagesstätte, welche D.____ seit dem Januar 2016 besuchte, der KESB eine Gefährdungsmeldung ein und berichtete darin, dass A.____ in wechselnden Versionen wirre Missbrauchsvorwürfe gegen den Kindsvater, die Grossmutter väterlicherseits sowie Mitarbeiter der Kindertagesstätte erhoben habe. In den nachfolgenden Gesprächen mit der KESB verweigerte die Kindsmutter jegliche Kooperation hinsichtlich sozialpädagogischer Massnahmen oder weitergehender Abklärungen ihres Gesundheitszustands. D. Mit Entscheid vom 17. Mai 2016 ordnete die KESB die psychiatrische Begutachtung der Kindsmutter an und wies sie im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zu einer stationären Vorabbegutachtung in die Klinik G.____ ein. Mit gleichzeitig eröffnetem Entscheid der Vizepräsidentin wurde den Kindseltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und diese in einem Kinderheim platziert. Der persönliche Kontakt der Kindsmutter wurde bis zur Klärung der Gefährdung vorläufig sistiert. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die vorsorglichen Massnahmen wurden zusammenfassend damit begründet, dass die Kindsmutter im Gutachten der KJP vom 17. Februar 2016 als wahnhaft und unberechenbar beschrieben worden sei und sie sich in der Folge jeglicher ambulanter Behandlung widersetzt habe. Seither habe sich die Situation zugespitzt, so dass nunmehr bei einem weiteren Aufenthalt der Tochter bei der Kindsmutter von einer akuten und hohen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen sei. Anlässlich der Anhörung habe diese zudem angekündigt, im Falle einer Fremdplatzierung des Kindes mit diesem sofort nach Marokko ausreisen zu wollen, weshalb der persönliche Kontakt zum Schutz des Kindes vorläufig zu sistieren sei, bis geklärt sei, welche Gefährdung von der Kindsmutter ausgehe und unter welchen Umständen sie ihre Tochter künftig sehen könne. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, mit Eingabe vom 26. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 25. Juli 2016 abwies (Verfahren Nr. 810 16 150 ). E. Am 17. Juni 2016 trat die Vizepräsidentin der KESB auf die Anträge der Kindsmutter vom 24. Mai 2016 und abermals vom 6. Juni 2016, die behördliche Platzierung sei sofort aufzuheben und ihr ein Besuchsrecht einzuräumen, nicht ein. Die Kindsmutter wurde als Voraussetzung für Besuche zu ihrer Tochter angewiesen, sämtliche Reisepässe für ihre Tochter der KESB abzugeben und eine Verpflichtung zu unterschreiben, die Schweiz mit ihrer Tochter nicht zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren Nr. 810 16 210 ). F. Gestützt auf weitere Abklärungen und die Empfehlung der Beiständin wurde D.____ am 2. August 2016 superprovisorisch aus dem Kinderheim zu ihrem Vater umplatziert. Mit Verfügung vom 16. August 2016 teilte die KESB die Obhut über D.____ vorsorglich dem Kindsvater zu. Dieser wurde weiter für ausschliesslich berechtigt erklärt, das Kind in medizinischen Angelegenheiten und bezüglich sämtlicher Identitätspapiere zu vertreten. Die Kindsmutter wurde unter Strafandrohung erneut angewiesen, sämtliche Reisedokumente ihrer Tochter bei der KESB abzugeben. Für die Besuchskontakte wurde ein grundsätzliches Besuchsrecht in begleitetem Rahmen vorgesehen, welches von der Befolgung von aufgeführten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht wurde und erst bei deren Erfüllung konkret festgesetzt würde. Die Beiständin wurde beauftragt, die bisherige Arbeit zur Umsetzung der persönlichen Kontakte fortzusetzen. Des Weiteren wies die KESB A.____s Gesuch um Einsetzung einer Verfahrensvertretung für das Kind ab. Die von der Kindsmutter dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht am 30. März 2017 als gegenstandslos abgeschrieben (Verfahren Nr. 810 16 255). G. Mit Präsidialentscheid vom 12. September 2016 ordnete die KESB neben anderem unter Androhung der Ungehorsamsstrafe und der Zwangsvollstreckung durch die Polizei vorsorglich an, dass die Kindsmutter A.____ und alle von ihr beauftragten Personen, also auch ihr Rechtsvertreter Dr. Nicolas Roulet, sämtliche Reisepapiere von D.____ der KESB abzugeben hätten. Dagegen beschwerten sich A.____ und ihr Rechtsvertreter wiederum beim Kantonsgericht. Auch dieses Verfahren wurde am 30. März 2017 als gegenstandslos abgeschrieben (Verfahren Nr. 810 16 282). H. Ebenfalls am 12. September 2016 erstattete der Gutachter der G.____ das in Auftrag gegebene Gutachten, das die KESB zur Stellungnahme an A.____ weiterleitete. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 und 7. November 2016 beantragte diese der KESB, es sei ein neues, unabhängiges Gutachten bei einer ausserkantonalen Gutachterstelle einzuholen, eventualiter sei das Gutachten an die G.____ zur Nachbesserung zurückzuweisen, wobei der kulturelle Hintergrund der Kindsmutter näher auszuleuchten und testpsychologische Untersuchungen durchzuführen seien. Es sei zudem ein psychiatrisches Gutachten über den Kindsvater mit Fokus auf dessen Erziehungsfähigkeit im selben Rahmen wie bei der Kindsmutter in Auftrag zu geben. D.____ sei weder beim Vater noch bei der Mutter unterzubringen, sondern an einem dritten Ort zu platzieren. Um die Interessen D.____s unabhängig von der Behörde zu wahren, sei ihr eine Kindesvertretung zuzuordnen; die Beiständin sei auszuwechseln. Es sei eine psychologische Betreuung D.____s anzuordnen und das von ihr privat in Auftrag gegebene psychologische Gutachten sei zur Entscheidfindung der KESB zu berücksichtigen. Am 21. November 2016 reichte A.____ bei der KESB ein von ihr bei Dr. phil. H.____ in Auftrag gegebenes psychologisches Gutachten ein. I. Der Kindsvater stellte im Rahmen der Anhörung vom 28. Oktober 2016 die Begehren, dass D.____ weiterhin bei ihm leben solle und ihm die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen sei. Der Kindsmutter sei ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Ausserdem beantragte er, die Reise- und Identitätspapiere von D.____ einzuziehen und ihm zu übergeben. J. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 wies die KESB den Antrag A.____s auf eine erneute behördliche Platzierung D.____s ab, ebenso die Anträge der Kindsmutter zur Verfahrensvertretung von D.____ und weiterer gutachterlicher Beweismassnahmen (Dispositivziffer 1). Dem Kindsvater C.____ wurde die alleinige elterliche Sorge und Obhut über D.____ zugeteilt (Ziff. 2) und er wurde bei seiner Bereitschaft behaftet, für D.____ eine psychologische Betreuung aufzugleisen (Ziff. 3). Der Antrag der Kindsmutter auf einen Wechsel der Erziehungsbeiständin wurde abgewiesen und die am 14. Oktober 2016 vorsorglich erfolgte Einsetzung einer Zusatzbeiständin zur Kommunikation mit der Kindsmutter wurde bestätigt (Ziff. 4). Der Zusatzbeiständin wurden Umsetzungs- und Durchführungsaufträge erteilt bezüglich einer Wiederherstellung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und D.____. Die Kindsmutter wurde aufgefordert, sich bezüglich der Organisation von begleiteten Besuchen mit der Zusatzbeiständin in Verbindung zu setzen (Ziff. 5). Sodann wurde sämtlichen Personen ausser dem Kindsvater, die im Kontakt mit D.____ stehen, untersagt, das Kind ausser Landes zu bringen. Die Kindsmutter und alle von ihr beauftragten Personen, namentlich auch ihr Rechtsvertreter Nicolas Roulet, hätten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe und der Zwangsvollstreckung durch die Polizei sämtliche Reisepapiere von D.____ der KESB abzugeben (Ziff. 6). Die Kantonspolizei Basel-Landschaft wurde beauftragt, eine Ausschreibung zur Verhinderung einer internationalen Kindsentführung in den entsprechenden Polizeifahndungssystemen einzutragen (Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 8). Zusammenfassend begründete die KESB den Entscheid damit, dass D.____ das Wohl ihrer Tochter aufgrund einer gutachterlich festgestellten Persönlichkeitsstörung nicht in den Vordergrund stellen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Entwicklung D.____s bei einem Verbleib bei der Mutter schwerwiegend gefährdet wäre, währenddem der Kindsvater ein für D.____s Entwicklung förderliches Umfeld biete. K. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, mit Eingabe vom 19. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und D.____ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut in einer geeigneten Institution zu platzieren. In Aufhebung von Dispositivziffer 3 sei von einer psychologischen Betreuung D.____s vorläufig abzusehen. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, einen Wechsel der Person der Beiständin vorzunehmen. Die Anweisung zur Abgabe der Reisedokumente sowie die Ausschreibung in den Polizeifahndungssystemen seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu erfolgen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Verfahrensmässig wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. L. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 wies das Kantonsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach einem diesbezüglichen Schriftenwechsel ab. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht den Reisepass D.____s zu. M. In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz die vollständige Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. N. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 lässt sich der Beschwerdegegner, neu anwaltlich vertreten durch Dr. Jonas Schweighauser, Advokat, substituiert durch die Volontärin I.____, vernehmen. Er beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. O. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen und die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner wurden angewiesen, an der Parteiverhandlung persönlich zu erscheinen. Zusätzlich wurde als Auskunftsperson die Erziehungsbeiständin, J.____, zur Parteiverhandlung geladen. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens und einer amtlichen Erkundigung bei der Sozialhilfebehörde E.____ wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde weiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. P. An der heutigen Parteiverhandlung haben die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, der Beschwerdegegner und sein Rechtsvertreter, substituiert durch die Volontärin I.____, K.____ als Vertreterin der Vorinstanz und J.____ als Auskunftsperson teilgenommen. Die Verfahrensbeteiligten halten an ihren bereits in den Rechtsschriften gestellten Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin auch vor Kantonsgericht, es sei für das Verfahren eine Kindesvertretung einzusetzen. Die Beurteilung des Antrags hängt mit den Rügen zusammen, die Vorinstanz habe die Anträge auf die Bestellung einer Kindesvertretung und den Wechsel der Beistandsperson zu Unrecht abgelehnt. 3.1 In Verfahren des Kindesschutzes ordnet die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Art. 314a bis Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 314a bis Abs. 2 ZGB prüft sie die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Ziff. 1), oder wenn die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Ziff. 2). Art. 314a bis Abs. 2 ZGB ist keine zwingende Bestimmung und nennt lediglich Fallkonstellationen, in denen die Ernennung einer Vertretung zu prüfen ist. Die Behörde entscheidet über die Anordnung in jedem Fall nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_400/‌2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 142 III 197; 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Dezember 2016 [ 810 16 321] E. 3.3 ; Peter Breitschmid , in: Honsell/‌Vogt/‌Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 314a/314a bis ZGB N 6). Das Institut der Kindesvertretung dient der Verwirklichung des Rechts des Kindes, in allen dieses berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden. Aufgabe der Kindesvertretung ist es, den einschlägigen Prozessstoff im Hinblick auf die in Frage stehende Rechtsanwendung zu sammeln, zu sichten und aus Sicht des Kindesinteresses einzuordnen. Sie muss sich ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses dem Gericht zur Kenntnis bringen (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1; Kurt Affolter , Kindesvertretung im behördlichen Kindesschutzverfahren, in: Rosch/‌Wider [Hrsg.], Zwischen Schutz und Selbstbestimmung, Festschrift für Christoph Häfeli, Bern 2013, S. 210). 3.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres die Einsetzung einer Kindesvertretung ablehnenden Entscheids aus, dass die Erziehungsbeiständin geeignet sei, die Interessen des Kindes gegenüber der Kindesschutzbehörde zu vertreten. D.____ sei immer noch in einem Alter, in dem sie zur Ermittlung des Kindeswillens nicht befragt werden könne. Ein Kinderanwalt müsste sich auf die Akten und Abklärungen der Fachpersonen und der Beiständin stützen. Vorliegend seien ausserdem keine rechtlich heiklen Fragestellungen aufgeworfen, die die Einsetzung eines juristischen geschulten Anwalts rechtfertigen würden. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass die Vertretung des Kindes durch eine Erziehungsbeiständin erfolgen kann. Sie vertritt jedoch den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall die durch die KESB eingesetzte Erziehungsbeiständin nicht in der Lage sei, diese Funktion auszuüben. Es sei offensichtlich, dass aufgrund der emotionalen und persönlich geprägten Dissonanzen zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin eine sachliche und distanzierte Handhabung der Angelegenheit durch die Beiständin nicht garantiert werden könne. Die Erziehungsbeiständin wahre nicht die Interessen D.____s, sie setze sich vielmehr für die Interessen des Kindsvaters ein. Ihr Abklärungsbericht vom 2. August 2016, in welchem sie beantragte, die Obhut über D.____ dem Kindsvater zuzuteilen, sei parteiisch, voreingenommen und unprofessionell. Aus diesem Grund beantragt die Beschwerdeführerin, die Person der Erziehungsbeiständin zu wechseln und eine andere Mandatsperson einzusetzen. Es ist somit zu fragen, ob die Erziehungsbeiständin J.____ das Kind im vorliegenden Verfahren vertreten kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auswechslung der Beiständin stattzugeben wäre. 3.4 Die KESB entlässt einen Beistand oder eine Beiständin gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB unabhängig von seinem beziehungsweise ihrem Willen von Amtes wegen, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Der KESB kommt bei der Beurteilung der Entlassung grosses Ermessen zu. Sie hat sich dabei nach den Interessen und dem Wohl des Kindes zu richten. Für die Entlassung ist daher eine erhebliche (ernstliche) Gefährdung der Interessen beziehungsweise des Wohls des betroffenen Kindes zu verlangen (vgl. Urs Vogel , in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 421-424 ZGB N 20). 3.5 Bereits mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 hatte die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Wechsel der Mandatsperson abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beiständin in ihrer Mandatsführung keine Fehler angelastet werden könnten. Da bei einem Wechsel die neue Mandatsperson dieselben Aufgaben zu erfüllen hätte wie die eingesetzte Beiständin, sei nach dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass diese innert kurzer Zeit auch die Zusammenarbeit mit der neuen Person verweigern werde. Diese Auffassung bekräftigt die KESB im angefochtenen Entscheid. 3.6 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte die Beiständin aus, dass sie die Beschwerdeführerin kenne, seit sie im Jahr 2012 mit Abklärungen bezüglich allfälliger Kindesschutzmassnahmen beauftragt worden sei. Anfänglich sei ihr Verhältnis gut gewesen, es habe sich jedoch ab 2015 deutlich verschlechtert, als sie wegen der vielen Arztbesuche Rücksprache mit den Ärzten habe nehmen wollen, die Beschwerdeführerin dies aber nicht zugelassen, sondern den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Deshalb habe sie mit Zwischenbericht vom 19. Juni 2015 empfohlen, Abklärungen über den Gesundheitszustand D.____s und ihrer Mutter zu treffen. Im beanstandeten Bericht vom 2. August 2016 betreffend die vorsorgliche Obhutszuteilung an den Kindsvater habe sie sich auf ihre Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Eltern der letzten vier Jahre, auf die eingegangenen Gefährdungsmeldungen und das Gutachten der KJP gestützt. 3.7 Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, worin sie einen wichtigen Grund für die Entlassung der Beiständin aus dem Amt erblickt und weshalb die Beiständin nicht in der Lage sein soll, das Mandat unabhängig und fachkompetent zu führen. Der pauschal erhobene Vorwurf der Parteilichkeit und Unprofessionalität ist objektiv nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Beiständin verschiedentlich nicht den Standpunkten der Beschwerdeführerin folgte, stellt jedenfalls kein Indiz für eine mangelhafte Mandatsführung dar. Die Beiständin ist dem Kindeswohl verpflichtet und nicht den Wunschvorstellungen der Eltern. Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind weiter vielfach Teil des Problems, welches in der grundlegenden Problematik der psychischen Beeinträchtigung des betroffenen Elternteils begründet ist. In dieser Situation ändert ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang ebenfalls eintreten würde (vgl. Vogel , a.a.O., Art. 421-424 ZGB N 26). Diese Erfahrungstatsache bewahrheitete sich im vorliegenden Fall: Um der Beschwerdeführerin entgegenzukommen und den Aufbau des persönlichen Verkehrs mit D.____ zu ermöglichen, setzte die Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 vorsorglich eine zusätzliche Beiständin ein. Die Beschwerdeführerin hat sich - wie sie anlässlich der heutigen Parteiverhandlung einräumte - trotz entsprechender Aufforderung nicht mit der Zusatzbeiständin in Verbindung gesetzt. Darin zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit unabhängig von der eingesetzten Mandatsperson beharrlich verweigert. Eine Auswechslung der Beiständin liesse somit unter dem Gesichtswinkel des Kindeswohls keine Verbesserung der Situation erwarten. Im Weiteren bestehen keinerlei andere Hinweise auf Pflichtverletzungen der Beiständin im Zusammenhang mit ihrer kindesschutzrechtlichen Tätigkeit. Zusammenfassend sind keine Gründe für einen Beistandswechsel ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Entlassung der Beiständin somit zu Recht abgelehnt. 3.8 Die Aufgabe der Kindesvertretung im vorliegenden Verfahren besteht primär in der Hilfe bei der Sachverhaltsermittlung und weniger in der rechtlich-verfahrensmässigen Unterstützung des Kindes in einem Prozess. Bei einer solchen Konstellation kann die von der Kindesschutzbehörde vorzunehmende Abwägung im Einzelfall durchaus zum Ergebnis führen, dass die Wahrung der Interessen des Kindes im beistandschaftlichen Mandat erfolgt (vgl. Breitschmid , a.a.O., Art. 314a/314a bis ZGB N 6). Eltern haben zudem keinen Anspruch darauf, dass eine Person zur Wahrung der Kindesinteressen eingesetzt wird, die ihre Auffassung teilt. Wünsche des Kindes zur Person des Beistands sind unter der Bedingung der Eignung zum konkreten Mandat grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 401 ZGB), nicht aber diejenigen der Eltern. Würden letztere berücksichtigt, hätte dies eine verkappte Verdoppelung einer Elternvertretung zur Folge ( Yvo Biderbost , in: Breitschmid/‌Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 314a bis ZGB N 4). Nach dem oben Gesagten war die Erziehungsbeiständin geeignet, die Interessen D.____s im Verfahren adäquat wahrzunehmen, ohne dass eine zusätzliche Verfahrensvertretung hätte eingesetzt werden müssen. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl. 3.9 Aus dem soeben Gesagten folgt, dass die Beiständin auch im kantonsgerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes vertreten kann. Von der beantragten Einsetzung einer Kindesvertretung ist abzusehen. 4. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammenfassend damit, dass bei der Beschwerdeführerin gutachterlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Zügen diagnostiziert worden sei. Diese manifestiere sich in einem Kontrollbedürfnis und der Unfähigkeit, eine Problemeinsicht zu entwickeln und Hilfe zu akzeptieren. Sie erlebe Hilfsangebote vielmehr als bedrohliche Einmischung und Entmachtung, was äusserst negative Auswirkungen auf das Kindswohl zeitige. Die Kindsmutter biete kein stabiles Betreuungsumfeld. Sie sei weiter ohne objektiven Grund von einer Krankheit D.____s überzeugt und habe wiederholt unnötige ärztliche Untersuchungen verlangt. Ausserdem habe sie ihre Tochter genötigt, ihre unglaubhaften und unbelegten Missbrauchsvorwürfe gegen den Vater zu bestätigen. Viele ihrer Aussagen seien verifizierbar falsch. Aufgrund dieser Umstände müsse ihr die Erziehungsfähigkeit abgesprochen werden. Bei einem weiteren Aufenthalt bei der Mutter sei von einer akuten und hohen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, zumal aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft keine ambulanten Massnahmen umgesetzt werden könnten. Die Obhut sei deswegen dem Beschwerdegegner zuzuteilen. Die Beschwerdeführerin habe weiter seit Februar 2015 den Kontakt zum Kindsvater abgebrochen und diesem das Besuchsrecht vorenthalten. Seit der Fremdplatzierung ihrer Tochter im Mai 2016 weigere sie sich, ihre Tochter zu besuchen. Eine Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei unter anderem die Fähigkeit der Eltern, miteinander zumindest über eine Drittperson zu kommunizieren. Die Beschwerdeführerin lehne jedoch auch den Kontakt zur Beiständin und zur speziell für die Kommunikation mit ihr eingesetzten Zusatzbeiständin ab. Lieber scheine sie darauf zu verzichten, ihre Tochter zu sehen, als irgendwelche Zugeständnisse zu machen. Aufgrund dieser Verweigerungshaltung, bei der auch mit Unterstützung von Drittpersonen derzeit keinerlei Änderung zu erwarten sei, sei weder ein Zusammenwirken zwischen den Eltern im Sinne der gemeinsamen elterlichen Sorge möglich, noch vermöge die Kindsmutter ohne Kontakt zum Kind die elterliche Sorge auszuüben. Dem Beschwerdegegner sei deshalb die alleinige elterliche Sorge über D.____ zuzuteilen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig erhoben. 5.1 Die Kindesschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen, nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1, 2 und 4 ZGB). Stützt sich die Behörde auf sachverständige Personen, um sich das für den Entscheid erforderliche Fachwissen zu verschaffen, so würdigt sie die von diesen Fachpersonen angefertigten Gutachten grundsätzlich frei. Allerdings darf die Behörde in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Sie hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Margot Michel/‌Ines Gareus , Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, FamPra 2016, S. 902 f.). Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat die Behörde nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3). Bringt eine Partei eine abweichende ärztliche Stellungnahme in das Verfahren ein, können die Äusserungen des Parteigutachtens zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Beweiswert wie ein vom Gericht oder von einer Behörde nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Sachverständigengutachten besitzt. Parteigutachten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 141 III 433 E. 2.3; 140 III 24 E. 3.3.3; 139 III 305 E. 5.2.5; Michel/‌Gareus , a.a.O., S. 903). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein behördlich eingeholtes Gutachten verpflichtet ein Parteigutachten die Behörde indessen, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des von der Behörde förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist oder weitere gutachterliche Abklärungen in die Wege zu leiten sind (BGE 125 V 351 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2.2). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das von der KESB eingeholte psychiatrische Gutachten der G.____ sei in wesentlichen Teilen mangelhaft, weshalb nicht darauf habe abgestellt werden dürfen. Zur Untermauerung ihres Standpunkts hatte sie der KESB ein von Dr. phil. H.____, Ausbildungsanalytikerin SGPsa/IPA, Psychotherapeutin VPB/SPV, Graphologin SGG, erstelltes psychologisches Gutachten zu den Akten gereicht. Zusammenfassend wird darin festgehalten, dass im Gutachten der G.____ weder testpsychologische Untersuchungen durchgeführt noch auf den kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei. Die Privatgutachterin erkennt keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung, wobei diese Diagnose gut therapierbar sei und die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschliesse. Die Beschwerdeführerin fordert aufgrund der offensichtlich abweichenden Diagnosen der beiden Gutachten eine ergänzende Begutachtung der Beschwerdeführerin, wobei der kulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin näher auszuleuchten und testpsychologische Untersuchungen durchzuführen seien. Allenfalls sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. 5.2.2 Das von der KESB in Auftrag gegebene Gutachten der G.____ vom 12. September 2016, verfasst von Dr. med. L.____, Facharzt Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH und leitender Arzt der Jugendforensik, basiert zunächst auf einem kürzeren und zwei längeren Explorationsgesprächen während des behördlich verfügten stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin. Im Laufe des Begutachtungsprozesses folgten drei weitere längere ambulant durchgeführte Explorationsgespräche und eine Interaktionsbeobachtung zwischen Mutter und Kind. Der Gutachter konsultierte weiter die Verfahrensakten der KESB B.____, dabei insbesondere das Gutachten der KJP vom 17. Februar 2016, und holte zusätzlich Informationen bei der Heimbetreuerin D.____s, der Beiständin sowie dem Hausarzt der Beschwerdeführerin ein. Gestützt auf diese Untersuchungen stellt der Gutachter für die Kindsmutter eine medizinische Diagnose nach ICD-10 und beantwortet die weiteren von der KESB gestellten Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohls durch die Kindsmutter. Das Gutachten gibt die diesem zugrunde liegenden aktenkundigen Tatsachen und den Inhalt der eigenen Untersuchungen vollständig wieder. Es deklariert auch offen und begründet nachvollziehbar, dass aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt werden konnten. Es enthält sodann jeweils detaillierte Begründungen für die einzelnen Untersuchungsbefunde, Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese können anhand der widerspruchsfreien Begründung nachvollzogen werden und überzeugen. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin beauftragte die Privatgutachterin am 13. Oktober 2016 damit, ein psychologisches Gutachten zu ihrer Persönlichkeitsstruktur zu verfassen. Am 7. November 2016 erweiterte sie den Auftrag um die Frage, ob es Gründe gebe, ihr die Erziehungsfähigkeit abzusprechen und ihr das Kind wegzunehmen. Die Privatgutachterin stützte sich auf die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten psychiatrischen Gutachten, weitere nicht aufgezählte Informationen und Akten, sieben kürzere Explorationsgespräche und auf die graphologische Begutachtung von fünf Handschriftproben in Französisch und Arabisch. Laut Parteigutachten sind die Handschriftproben und deren Evaluation psychologischen Tests gleichzusetzen. Aus der graphologischen Evaluation und den Gesprächen werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz durch traumatisierende Ereignisse belastet sei. Da sie, im Einklang mit koranischen Vorschriften, nicht offen über diese Belastungen sprechen könne, leide sie unter diesen (Privatgutachten vom 17. November 2016, S. 5). Diagnostisch liege allenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) vor. Diese könne in der Regel mit psychotherapeutischer Begleitung gut abgebaut und die innere Situation der Patientin stabilisiert werden (Privatgutachten, S. 15). Eine posttraumatische Belastungsstörung schliesse die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter keineswegs aus, weshalb D.____ möglichst bald wieder unter die Obhut der Mutter zu stellen sei (Privatgutachten, S. 15). 5.2.4 Geht es wie vorliegend um die Beurteilung, ob eine psychische Störung vorliegt, können Psychologinnen und Psychologen nicht als Gutachter beigezogen werden. Die begutachtende Person muss zwingend Ärztin oder Arzt mit genügenden Fachkenntnissen in Psychiatrie oder Psychotherapie sein ( Michel/‌Gareus , a.a.O., S. 899 f.; Daniel Steck , in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 446 ZGB N 14). Die von der Beschwerdeführerin beauftragte Privatgutachterin verfügt über eine Ausbildung als Psychotherapeutin, nicht aber als Ärztin, und ist damit fachlich nicht zur psychiatrischen Begutachtung qualifiziert. Ausserdem muss eine medizinisch-diagnostische Methode gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wissenschaftlich anerkannt sein, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (BGE 134 V 231 E. 5.1). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt, ist die im vorliegenden Fall von der Privatgutachterin durchgeführte graphologische Evaluation keine wissenschaftlich anerkannte psychiatrische Untersuchungsmethode. Das Privatgutachten 17. November 2016 spekuliert weiter über den kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 ff.) und erklärt die bei der Beschwerdeführerin auftretende Symptomatik weitgehend mit transkulturellen Problemen und Missverständnissen. Es liefert allerdings keine Aufschlüsse für die aktenkundig auffällige Neigung der Beschwerdeführerin zur Dramatisierung, den oftmals fehlenden Realitätsbezug ihrer Aussagen und ihr ausgeprägtes Misstrauen. Wie bereits der behördliche Sachverständige einleuchtend festhielt, bestehen zwischen der (oftmals erwiesen wahrheitswidrigen) Tatsachendarstellung der Beschwerdeführerin und derjenigen Dritter regelmässig derart gravierende Differenzen, dass sich diese nicht mit sprachlichen oder kulturellen Missverständnissen erklären lassen (vgl. Gutachten G.____, S. 23). Weiter wird die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ins Spiel gebracht, aber nicht weiter begründet. Eine solche Störung entsteht gemäss der Beschreibung in ICD-10 Ziff. F43.1 als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Welches Ereignis oder welche Ereignisse mit objektiv gesehen aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass sich im Leben der Beschwerdeführerin ereignet haben sollen, führt die Privatgutachterin nicht aus. 5.2.5 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin stehen sich vorliegend nicht zwei gleichwertige, einander widersprechende fachliche Meinungen gegenüber. Wie soeben aufgezeigt wurde, weist das von einer medizinisch hierzu nicht qualifizierten Person erstellte Privatgutachten gravierende methodische und inhaltliche Mängel auf, so dass die Meinungsäusserung der Parteigutachterin die Schlüssigkeit des behördlichen Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermag. Die von ihr schwergewichtig abgehandelte Problematik der transkulturellen Entwurzelungssituation wurde auch im Gutachten der G.____ berücksichtigt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, widerspräche die von der Beschwerdeführerin geforderte zusätzliche testpsychologische Untersuchung gerade ihrem Anliegen, ihrem kulturellen Hintergrund Rechnung zu tragen, da die Testinstrumente für den europäischen Raum validiert wurden und im vorliegenden Fall gerade keine zuverlässigen Resultate liefern würden. Es bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der von der KESB eingeholten Expertise, weshalb die Vorinstanz für ihre Entscheidung auf das Gutachten der G.____ abstellen durfte. Der Sachverhalt war in dieser Hinsicht rechtsgenüglich erstellt. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die Obhut und die alleinige elterliche Sorge dem Beschwerdegegner zugeteilt worden seien, obwohl dessen Erziehungsfähigkeit fraglich und nicht genügend abgeklärt sei. Die Vorinstanz ignoriere die Ängste der Mutter bezüglich der sexuellen Übergriffe durch den Vater. Sie sei den Missbrauchsvorwürfen in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgegangen. Konkret führt sie aus, dass sich im Gutachten der G.____ eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Kindsvater erkennen lasse. Im Laufe des Abends des ersten Tages ihres Aufenthalts im Kinderheim habe D.____ ihrer Betreuerin berichtet, dass ihr Vater ihr zwischen den Beinen Schmerzen zugefügt habe, dies habe sie nachher nie mehr erwähnt (vgl. Gutachten G.____, S. 14). Diese Äusserung D.____s müsse als nicht zu übersehender Hinweis ernst genommen werden, dass das Kindeswohl unter der alleinigen Sorge und Obhut des Beschwerdegegners gefährdet sei. Aus diesem Grunde sei hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. 5.3.2 Anfangs 2015 war eine Erweiterung des Besuchsrechts mit unbegleiteten Besuchen beim Kindsvater umgesetzt worden. Nach dem dritten Besuch beim Vater habe D.____ laut der Darstellung der Beschwerdeführerin ausgesagt, dass der Vater ihr an der Scheide Schmerzen verursacht habe. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin D.____ wegen starken Schmerzen im Genitalbereich in die Notfallstation des Spitals F.____. Die dort durchgeführten körperlichen Untersuchungen und Laboranalysen waren unauffällig, ebenso die Untersuchung durch die Kindergynäkologin. In der von der Mutter beigebrachten Urinprobe wurde eine "urinfremde" Substanz, vermutlich ein Farbstoff, aber kein Blut gefunden (Gefährdungsmeldung des Spitals F.____ vom 2. Juni 2015, S. 1). Die Beiständin stellte in der Folge den Antrag, unter anderem auch die Missbrauchsvorwürfe durch ein Gutachten abklären zu lassen. Gegenüber der Gutachterin der KJP schilderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erhebungen zur Vorgeschichte die von ihr angeblich beobachteten, aber nie gemeldeten, früheren sexuellen Übergriffe des Kindsvaters (vgl. Gutachten KJP, S. 3). Des Weiteren erwähnte der angefragte Betreuer der Sozialhilfe E.____, dass die Beschwerdeführerin ihm von den angeblichen sexuellen Übergriffen auf D.____ erzählt habe. Er fände dies sehr schwierig, da sie das Mädchen nötige, die Geschichte anderen Menschen zu erzählen (Gutachten KJP, S. 6). Im Rahmen der eigenen Beobachtung beschreibt die Gutachterin, wie die Beschwerdeführerin D.____ wiederholt, drängend und in suggestiver Weise immer wieder zu Aussagen über sexuelle Übergriffe durch den Kindsvater bewegen wollte. Die Nötigung, welche das Mädchen dadurch erfahre, sei gravierend (Gutachten KJP, S. 7). D.____ selbst habe sich zu den vermeintlichen sexuellen Übergriffen nicht klar geäussert (Gutachten KJP, S. 8). Es habe ein spezifisches Einzelgespräch mit D.____ stattgefunden, welches auf Video aufgenommen worden sei, in dem D.____ aber nicht über ihren Vater gesprochen habe. Diese Aufnahme wurde jedoch bei der Ansicht von der Kindsmutter - laut dieser versehentlich - gelöscht (Gutachten KJP, S. 7). Insgesamt konnten die Missbrauchsvorwürfe gegenüber dem Kindsvater nicht durch konkrete Hinweise objektiviert werden (Gutachten KJP, S. 10). 5.3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Missbrauchsvorwürfe ernst genommen und gutachterlich abklären lassen. Obwohl die Beschwerdeführerin die Thematik des Missbrauchs während der Abklärungsphase immer wieder aufrollte und D.____ aufforderte, die Übergriffe zu bestätigen, konnten die Missbrauchsvorwürfe nicht objektiviert werden. Dass D.____ in Abwesenheit der Mutter der ihr fremden Heimbetreuerin erzählte, ihr Vater habe ihr Schmerzen zwischen den Beinen zugefügt, muss nicht zwingend ein konkreter Hinweis auf ein sexuell übergriffiges Verhalten des Vaters sein, sondern kann vor der Hintergrund der vorgängigen mütterlichen Einflussnahme auch als Reaktion auf den Schock der plötzlichen unfreiwilligen Trennung von der Mutter verstanden werden. Dass D.____ spontan erzählen könnte, ihr Vater habe ihr Schmerzen zwischen den Beinen zugefügt, ist laut Gutachten der G.____ nicht ausgeschlossen. Der Gutachter der G.____ stellte fest, die Mutter sei überzeugt, dass der Vater negative Auswirkungen auf D.____ habe, sie werde diese deshalb eindringlich suchen und D.____ möglicherweise soweit beeinflussen, dass diese es auch so ausdrücke (Gutachten G.____, S. 27). Auch die Gutachterin der KJP führte aus, dass die Mutter D.____ so stark beeinflusse, bis diese die ihr in den Mund gelegten Worte nachsprechen würde (Gutachten KJP, S. 9). Verhaltensauffälligkeiten, welche als mögliche Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs gedeutet werden könnten, wurden von keiner der involvierten Betreuungs- und Fachpersonen gemeldet. Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Vorwurf des Missbrauchs nicht bestätigt hat. 5.3.4 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners im Gutachten der KJP durch Interaktionsbeobachtungen hätte abgeklärt werden sollen. Im Gutachten wird festgehalten, dass die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters allerdings nur marginal beurteilt werden könne, da nur ein einmaliger Kontakt zwischen dem Vater und D.____ - dazu noch im Beisein der Mutter - stattgefunden habe. D.____ habe freudig auf den Vater reagiert, es seien keine Anzeichen von Angst oder Misstrauen erkennbar gewesen. Weitere Beobachtungen seien nicht möglich gewesen, da der Kindsvater zwar pünktlich zu den Terminen gekommen, die Mutter aber mit D.____ nicht erschienen sei (Gutachten KJP, S. 8). Im Rahmen der Heimplatzierung D.____s war seit Mai 2016 der persönliche Verkehr mit ihrem Vater wieder möglich geworden. Der Kindsvater besuchte D.____ zweimal wöchentlich und telefonierte täglich mit ihr (Bericht der Beiständin vom 2. August 2016, S. 2). Die bei den Besuchen beobachteten Interaktionen zwischen D.____ und ihrem Vater wurden von den Mitarbeitern des Heims durchwegs als positiv beschrieben. Der Kindsvater sei ausserordentlich engagiert, sehr zuverlässig und transparent (Bericht der Beiständin vom 2. August 2016, S. 3). Auch die Beiständin selbst vermochte im väterlichen Verhalten und in der Beziehung zwischen ihm und D.____ nichts zu erkennen, was gegen eine Obhutszuteilung sprechen würde. Anlässlich eines Hausbesuchs beim Kindsvater im Juli 2016 sei spürbar gewesen, dass sich D.____ in der Familie des Kindsvaters wohlfühle (Bericht der Beiständin vom 2. August 2016, S. 4). 5.3.5 Wie aus den Berichten der Beiständin vom 2. August 2016 und 21. November 2016 zu entnehmen ist, hat der Kindsvater gemäss Aussagen von Fachpersonen seit der Platzierung D.____s im Heim und nach Zuteilung der Obhut seine Erziehungsfähigkeit konstant unter Beweis gestellt. Er hat eine gute Beziehung zu D.____ aufbauen können, unterstützt sie in allen Belangen und zeigt sich bereit, anstehende Erziehungsfragen und allfällig auftauchende Unsicherheiten mit Fachpersonen wie etwa der seit August 2016 beigezogenen sozialpädagogischen Familienbegleiterin zu besprechen. An der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners bestehen keine vernünftigen Zweifel. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht genügend erstellt, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin fehlgeht. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Sachverhalt bezüglich der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile hinreichend abgeklärt. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Verfahren bezüglich der Beschwerdeführerin auf die beantragte Einholung eines Ergänzungs- oder eines Obergutachtens zu verzichten. Ebenso abzuweisen ist ihr Beweisantrag, ein psychiatrisches Gutachten bezüglich des Kindsvaters mit Fokus auf dessen Erziehungsfähigkeit in Auftrag zu geben. Der Beschwerdeantrag, D.____ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bezüglich elterliche Sorge und Obhut in einer geeigneten Institution zu platzieren, ist abzuweisen, soweit er aufgrund der vorgehenden Ausführungen nicht ohnehin gegenstandslos ist. 6. Materieller Streitgegenstand ist vorliegend die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an den Beschwerdegegner. 7.1 Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298d Abs. 2 ZGB). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die wesentlichen Grundlagen für eine gemeinsame Elternverantwortung nicht mehr vorhanden sind, sodass das Kindeswohl eine Zuweisung des Sorgerechts an einen Elternteil erfordert (I ngeborg Schwenzer/‌Michelle Cottier , Basler Kommentar, a.a.O., Art. 298d ZGB N 2; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1). Das kann der Fall sein, wenn bei einem Elternteil aufgrund einer Kindeswohlgefährdung Kindesschutzmassnahmen von einer gewissen Eingriffsschwere zu erlassen wären, etwa wenn einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden müsste ( Schwenzer/‌Cottier , a.a.O., Art. 298 ZGB N 6; Kurt Affolter-Fringeli/‌Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, Art. 298d ZGB N 5). 7.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen ( Affolter-Fringeli/‌Vogel , a.a.O., Art. 307 ZGB N 13). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Breitschmid , a.a.O., Art. 307 ZGB N 18; Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen ( Affolter-Fringeli/‌Vogel , a.a.O., Art. 307 ZGB N 18). Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E 4.3). 7.3 Das Gutachten der KJP vom 17. Februar 2016 stellte Anzeichen einer Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest (vgl. Gutachten KJP, S. 9). Die Überzeugung, D.____ könnte krank sein, und die daraus folgenden häufigen Arzttermine hätten einen wahnhaften Charakter, wobei die Kindsmutter unbelehrbar erscheine (vgl. Gutachten KJP, S. 7 und 9). lm Umgang mit D.____ zeige die Beschwerdeführerin ein inkonstantes Bild, sie sei in einem Moment überbehütend und besorgt, im nächsten unterschwellig aggressiv und abweisend, was sich negativ auf die Entwicklung des Mädchens auswirke und sich sowohl in der emotionalen Bedürftigkeit als auch im Bindungsverhalten des Mädchens zeige. Die Verteufelung des Vaters durch die Kindsmutter sowie die immer wieder vor dem Kind thematisierten Missbrauchsvorwürfe führten zu einem Loyalitätskonflikt D.____s und einer Entfremdung vom Kindsvater (vgl. Gutachten KJP, S. 9). Das Gutachten der G.____ bestätigte diese Befunde. Es diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Zügen (ICD 10: F61) vor dem erschwerenden Hintergrund einer transkulturellen Entwurzelungssituation. Gemäss den Ausführungen des Gutachters können insbesondere das Kontrollbedürfnis und die Unfähigkeit, Hilfe als solche zu akzeptieren, sondern sie als bedrohliche Einmischung und Entmachtung zu erleben, äusserst negative Auswirkungen auf das Kindswohl zeitigen. Dadurch würden dem Kind bereichernde Beziehungserfahrungen vorenthalten, wenn nicht, was noch ungünstiger für eine adäquate Entwicklung wäre, die Aussenwelt als bedrohlich dargestellt werde. In diesem geschlossenen System werde der Vater als eine potentielle Schadensquelle dargestellt, sodass das Kind Misstrauen gegenüber dem Vater bis hin zu Überzeugungen einer Misshandlungserfahrung entwickeln könne (Gutachten G.____, S. 24). Narzisstische Verletzungen des Selbstwertgefühls und Hoffnungslosigkeit könnten zu einer weiteren Gefährdung führen, doch seien bei der Kindsmutter protektive Faktoren vorhanden, welche das Risiko minimierten (Gutachten G.____, S. 25 f.). 7.4 Aufgrund der gutachterlich festgestellten eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist das Kindeswohl D.____s unter der Obhut der Beschwerdeführerin gefährdet. Gestützt auf diese Gutachten und ihre eigenen weiteren Abklärungen erkannte die KESB zu Recht eine akute und hohe Gefährdung des Kindswohls im Falle eines weiteren Verbleibs bei der Mutter. Diese ist wegen ihres psychischen Schwächezustandes nicht in der Lage, dem Kind die nötige körperliche und geistige Fürsorge zuteilwerden zu lassen. Dieser Zustand verhindert auch eine Problemeinsicht. Aufgrund der in den Akten und in den Gutachten vermerkten standhaften Verweigerung der Zusammenarbeit mit den involvierten Fachstellen - sei es aus Unwillen oder störungsbedingter Unfähigkeit - sind auch keine milderen Kindesschutzmassnahmen ersichtlich, welche einen weiter andauernden Aufenthalt bei der Kindsmutter erlauben würden. Eine pathologische elterliche Überbesorgtheit beeinträchtigt die Entwicklung eines Kindes und kann den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2). D.____ war in der Obhut der Mutter auffällig häufig krank, was aber nicht auf eine Vernachlässigung, sondern vielmehr auf die Projektionen durch die Mutter zurückzuführen sein dürfte. So hörten die Krankheitsabsenzen auf, sobald sie fremdplatziert war. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatte sie seit ihrer Platzierung beim Beschwerdegegner keinen einzigen Kindergartentag mehr verpasst (vgl. E-Mail der Kindergartenlehrperson an die Beiständin vom 21. Dezember 2016). Die vorliegend von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte übertriebene, wahnhaft anmutende Sorge um das leibliche Wohl des Kindes und ihre vor dem Kind erhobenen Missbrauchsvorwürfe führen letztlich zur Gefahr, im Sinne einer Pathologisierung eine Störung beim Kind zu induzieren. Unbehelflich ist dabei der Einwand der Beschwerdeführerin, bei ihr sei kein Wahn diagnostiziert worden. Ihre Neigung zu realitätsfremden Aussagen und ihre Tendenz zu Dramatisierungen ist die narzisstische Komponente am Gesamtstörungsbild (vgl. Gutachten G.____, S. 23 f.). 7.5 Nach dem soeben Aufgeführten lag mit der von der Vorinstanz zutreffend erkannten schweren Gefährdung des Kindeswohls durch die Beschwerdeführerin eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vor, welche nach Art. 298d ZGB eine Neubeurteilung der elterlichen Sorge und der Obhut von Amtes wegen als erforderlich erscheinen liess. 8.1 Mit der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuordnung des Sorgerechts hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes in der Regel am besten entspricht. Von der gemeinsamen Sorge soll nur abgewichen werden, wenn zur Wahrung des Kindeswohls einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu übertragen ist (vgl. Art. 298b Abs. 2 ZGB). Zu beachten ist, dass die Alleinzuteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit dem als Kindesschutzmassnahme verfügten Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 1 ZGB) gleichgesetzt werden darf. Deshalb kann hierfür auch nicht derselbe strenge Massstab wie nach Art. 311 ZGB gelten. Für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erachtet das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Lehre auch weniger gravierende Gründe als ausreichend, die Alleinzuteilung muss allerdings eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5; 141 III 472 E. 4.4 ff.; Wilhelm Felder/‌Heinz Hausheer/‌Regina Aebi-Müller/‌Erica Desch , Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, ZBJV 2014, S. 901; Schwenzer/‌Cottier , a.a.O., Art. 298 ZGB N 13 f.). 8.2 Sind gegenüber einem gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil zur Sicherung des Kindeswohls derart starke Kindesschutzmassnahmen indiziert, dass die elterliche Sorge faktisch nur noch eine leere Hülse darstellt und sich auf wenige Restkompetenzen beschränkt, etwa weil wegen psychischer Krankheit das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen wäre, gleichzeitig der persönliche Verkehr nur noch begleitet oder gar nicht mehr gewährt werden kann und die Kommunikation zwischen den Eltern nur über die Vermittlung einer Beistandsperson gewährleistet ist, so entspricht dieser Zustand auf Dauer nicht dem Kindeswohl. In solchen Fällen ist die Sorge dem anderen Elternteil zuzuweisen ( Affolter-Fringeli/‌Vogel , a.a.O., Art. 298 ZGB N 21; Schwenzer/‌Cottier , a.a.O., Art. 298 ZGB N 13; BGE 119 II 9 E. 4b). Im vorliegenden Fall sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfüllt (vgl. vorstehend E. 7). Weiter verweigert sie jeglichen Kontakt zum Kindsvater. Die Kommunikation konnte auch mit Hilfe der Beiständin und der Zusatzbeiständin nicht in Gang gebracht werden. Schon allein eine derartige anhaltende elterliche Kommunikationsunfähigkeit kann nach der Rechtsprechung eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten. Seit dem Sommer 2016 hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus eigenem Willen keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrer Tochter gehabt. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ist aber der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5). Es kann somit festgehalten werden, dass der von der Beschwerdeführerin provozierte vollständige Kontaktabbruch zum Kind und zum Beschwerdegegner im vorliegenden Fall dazu führt, dass einerseits die Eltern nicht gemeinsam handeln können und andererseits die Mutter nicht mehr in der Lage ist, die Sorgen und Nöte der Tochter zu kennen. Das Kindeswohl gebietet unter den vorliegenden Umständen die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge und der Obhut an den Beschwerdegegner. Laut Berichten der Fachpersonen, die D.____ regelmässig sehen, wie die Kindergärtnerin, die Familienbegleiterin, die Leiterin der Kindertagesstätte und der Kinderarzt, geht es D.____ in der Obhut des Beschwerdegegners gesundheitlich gut. Dessen Erziehungsfähigkeit kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellt werden (vgl. vorstehend E. 5.3.4). An der heutigen Parteiverhandlung brachte der Beschwerdegegner vor, dass er ein Besuchsrecht der Kindsmutter unterstütze. Er wünsche sich, dass die Mutter ihre Tochter besuche. Der Beschwerdegegner zeigt somit auch die erforderliche Bindungstoleranz. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut an den Vater vorgenommen. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. Das im angefochtenen Entscheid gleichzeitig geregelte Besuchsrecht der Beschwerdeführerin ist nicht angefochten, weshalb sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen. 9. Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich verschiedene weitere Anordnungen der Vorinstanz. 9.1 So beantragt sie, dass von der Einrichtung einer psychologischen Betreuung D.____s abzusehen sei. Solange der aktuelle psychische Zustand D.____s nicht bekannt sei, müsse die psychologische Betreuung als kontraindiziert betrachtet werden. Die laufende psychologische Betreuung wird indes vom G.____-Gutachten ausdrücklich empfohlen. An der heutigen Parteiverhandlung führte der Beschwerdegegner aus, D.____ gehe gerne zu den Sitzungen. Die Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung sei zusammen mit der Beiständin und der Familienbegleiterin besprochen und allseits als sinnvoll erachtet worden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem zutreffend bemerkt, entsprach sie mit der Anordnung einer psychologischen Betreuung auch dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 gestellten entsprechenden Antrag. Mit ihrem nunmehr gegenteiligen Beschwerdeantrag verhält sich die Beschwerdeführerin insofern auch widersprüchlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 9.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen von der KESB verfügte Passabgabe. Sie begründet dies mit der beantragten Fremdplatzierung für die Dauer der weiteren Abklärungen. Da darauf verzichtet werden kann (vgl. vorstehend E. 5.4) und die elterliche Sorge sowie Obhut dem Beschwerdegegner definitiv zugewiesen wird, sind diesem resp. der KESB auch D.____s Reisepapiere auszuhändigen. 9.3 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, auf die Eintragung im automatisierten Fahndungssystem des Bundes (RIPOL), wonach D.____ nur in Begleitung oder mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdegegners ausser Landes gebracht werden darf, sei zu verzichten. Sie argumentiert, dass sich keinerlei Hinweise dafür ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter ins Ausland entführen könnte. In diesem Zusammenhang ist jedoch primär auf ihre unbestrittenermassen getätigten eigenen Aussagen zu verweisen, ihr Kind im Falle eines behördlichen Einschreitens ins Ausland verbringen zu wollen. Von dieser Ankündigung hat sie sich nie distanziert. Wie im Gutachten der G.____ ausgeführt wird, kumuliert die Beschwerdeführerin ausserdem mehrere Risikofaktoren für eine Kindsentführung (keine Arbeit, der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch den anderen Elternteil, die Überzeugung mangelnden Schutzes durch die Behörden, paranoide Züge, sich missverstanden und diskriminiert fühlen, vgl. Gutachten G.____, S. 25). Damit bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich konkrete Hinweise auf eine Entführungsgefahr, weshalb als Schutzmassnahme die RIPOL-Eintragung nicht zu beanstanden ist. 10. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in sämtlichen Punkten unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 11.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'100.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse gehen. 11.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner als obsiegender Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der anlässlich der heutigen Parteiverhandlung eingereichten Honorarnote macht der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners einen Zeitaufwand (ohne Parteiverhandlung) von 12.5 Stunden à Fr. 220.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 169.90 geltend. Für die heutige Parteiverhandlung kommt ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden hinzu. Gemäss § 3 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft (TO) vom 17. November 2003 sind für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen. Vorliegend anerkennt das Kantonsgericht für die Volontärin einen Honoraransatz von Fr. 110.-- pro Stunde. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'024.90 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. 11.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung einen Zeitaufwand (ohne Parteiverhandlung) von insgesamt 16.667 Stunden à Fr. 200.-- geltend. Für die heutige Parteiverhandlung ist dem Rechtsvertreter ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden zu vergüten, woraus sich ein Honorar von Fr. 3'933.35 ergibt. Der Rechtsvertreter macht zudem Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 443.-- geltend, worin Auslagen für 245 Kopien à Fr. 1.50 enthalten sind. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege werden Kopien praxisgemäss mit Fr. 0.50 pro Seite abgerechnet (KGE VV vom 19. August 2015 [ 810 15 37] E. 11.2 ; KGE VV vom 21. August 2013 [ 810 13 52] E. 8.2 ; KGE VV vom 23. Mai 2012 [ 810 11 435] E. 12 ), weshalb ein gekürzter Auslagenersatz von Fr. 198.-- zugesprochen wird. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin demgemäss ein Gesamthonorar in der Höhe von insgesamt Fr. 4'461.85 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 11.4 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gericht [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2002). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'024.90 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'461.85 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin