Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung von Verkehrsunterricht (RRB Nr. 0739 vom 30. Mai 2017)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten gegenüber der Beschwerdeführerin und die Anordnung zur Absolvierung eines eintägigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung zu Recht erfolgt sind. 4.1.1. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c SVG). 4.1.2. Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). 4.1.3. Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). 4.1.4. Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft, a.a.O., 4489; Cédric Mizel , Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Der Führerausweis wird für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG, vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.6). 4.2.1. In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet ihre rechtsgleiche Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.6). Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr überschreitet (BGE 133 II 331 E. 3.1; 132 II 237 E. 3; 123 II 41 E. 1d). Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist ebenfalls gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände – wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund – oder des Umstandes, dass die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz genau 25 km/h beträgt (BGE 132 II 234 E. 3; 123 II 37 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3 und 3.4). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welch schwerwiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen (Urteile des Bundesgerichts 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3.5 und 3.6; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4; je mit weiterführenden Hinweisen). 4.2.2. Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. 4.3. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Einerseits hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1.f; Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen hingegen eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). So sind auch Bremswegberechnungen nicht von Entscheidrelevanz (Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4). Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010). Wobei wie in der obigen Erwägung 4.1.4 festgehalten, eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 3 SVG, vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdebegründung vor, dass sie die Geschwindigkeitsüberschreitung an einem Samstagmorgen um 5.41 Uhr begangen habe, die Sicht gut und die Strasse trocken gewesen sei. Es habe keinen Verkehr gegeben, Fussgänger und Velofahrer seien keine unterwegs gewesen. Die Strasse sei dort breit und übersichtlich und es befinde sich ein Velostreifen auf beiden Strassenseiten. Ausserdem gebe es dort nur zwei Einmündungen, welche nicht vortrittsberechtigt seien. Soweit diese Umstände die Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse umschreiben, vermögen sie gemäss der oben zitierten Rechtsprechung für sich alleine keine Ausnahme von der schematischen Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitungen zu begründen. So ist auch für die Frage der Abweichung vom Schematismus nicht von Relevanz, dass gemäss dem Schreiben des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie vom 17. November 2017 am 2. Juli 2016 um 5.40 Uhr in der Region B.____ keine messbare Niederschlagstätigkeit gemessen wurde und an der Messstation in H.____ am 2. Juli 2016 von 4:00 bis 4:10 Uhr und von 4:50 bis 5:00 Uhr ein Niederschlag von 0.2 mm bzw. 0.1 mm und an der Messstation in I.____ von 4:50 bis 5:00 Uhr ein Niederschlag von 0.2 mm gemessen wurde. 5.2. Gemäss Rechtsprechung kann eine Abweichung von der Schematisierung erfolgen, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (siehe E. 4.3). Rechtsprechungsgemäss ist innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde. Auch bei atypischen Innerortsstrecken, bei denen innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig ist, ist dieser Schematismus anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4 f.; 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 4.3). Dies folgt daraus, dass sich Ausserortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Innerortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen Ausgang von Dörfern unterscheiden lassen und der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handelt. Da gerade auf solchen Strecken Fahrzeuglenker häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, ist auf solchen Strecken die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich, weshalb auch in diesen Fällen die konkreten Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht zu beachten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4; 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). 5.3. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, dass es dort, wo die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe, nur zwei Einmündungen gebe, welche nicht vortrittsberechtigt seien (vom E.____ring her und vom J.____weg her). Auf der linken Strassenseite und am rechten Strassenrand würden keine Häuser stehen, die Sicht ab J.____wegeinmündung bis zum Ortsausgang von B.____ sei auf über 250 m frei. Das E.____-Areal befinde sich auf der anderen Seite der K.____ und sei hinter der Uferbestockung gar nicht zu sehen. Auch das Garagengebäude am J.____weg X sei über 10 m von der Fahrbahn entfernt. Die Garage und auch die weiteren Gewerbebauten am J.____weg seien im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung natürlich geschlossen gewesen. Daran ändere nichts, dass die Ortseingänge mit Tempo 50 km/h beschildert seien. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, es sei nämlich auch unbestritten geblieben, dass es am Ortsausgang von B.____ fälschlicherweise kein Ortsausgangschild gebe und dass ca. 200 m nach dem Radarstandort bereits das Ortseingangsschild von D.____ stehe, welches mit Tempo 50 km/h beschildert sei. Der Autofahrer dürfe deshalb aufgrund des optischen Eindrucks der Strasse und obwohl es kein Ortsausgangsschild habe, davon ausgehen, dass bis zum Schild mit Tempo 80 km/h gefahren werden dürfe. Der Autolenker nehme an, dass er das Ortsausgangsschild übersehen habe. Dieses sollte richtigerweise auf der Höhe der Liegenschaft XX stehen (Garage L.____). Früher habe es dort ein solches Schild gegeben. 5.4. Das Kantonsgericht hat die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Verkehrstechnik, mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 um Auskunft zur Beschilderung gebeten. Die erste Frage lautete, ob in den letzten Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt an der C.____strasse in B.____ Höhe Liegenschaft XX (Garage L.____), ein Signal "Ortsende auf C.____strasse" aufgestellt gewesen sei und falls ja, wann dieses Signal entfernt worden sei. Die Polizei antwortete in ihrem Schreiben vom 9. November 2017, dass gemäss ihrem Kenntnisstand in den letzten Jahren auf der C.____strasse B.____, Höhe Liegenschaft XX, kein Signal "Ortsende auf C.____strasse" aufgestellt gewesen sei. Im Weiteren sei der aktuelle Standort der Ortsbezeichnung mit Entscheid der Polizeidirektion vom 8. Januar 1973 bei der Gemeindegrenze B.____/D.____ festgelegt worden. Mit der zweiten Frage wurde die Auskunft erbeten, ob im genannten Bereich der C.____strasse und bis zum Ortseingang D.____ in den letzten zehn Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt eine andere Höchstgeschwindigkeit als 50 km/h gegolten habe und allenfalls welche Höchstgeschwindigkeit signalisiert gewesen und wann diese Signalisation geändert worden sei. Die Polizei erklärte, dass in den letzten zehn Jahren auf der C.____strasse in B.____, zwischen Liegenschaft XX und der Gemeindegrenze D.____ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell (innerorts) gelte. Bis Oktober 2001 sei eine abweichende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert gewesen. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2001 sei diese aufgehoben worden. 5.5. Wie sowohl ein Blick auf google maps als auch auf GeoView Basel-Landschaft (Nutzungsplanung mit eingezeichneten Gebäuden) zeigt und der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2017 ausführt, ist die C.____strasse in B.____ bis nach D.____ hinein in regelmässigen Abständen von Gebäuden umgeben. Es gibt keine längeren unbebauten Streckenabschnitte, vielmehr ist zumindest eine Strassenseite immer bebaut und die nicht bebauten Streckenabschnitte auf der gegenüberliegenden Strassenseite sind jeweils immer sehr kurz. Auch dort, wo sich die genannte Uferbestockung befindet, die allenfalls die dahinterliegenden Gebäude verdeckt, ist die andere Strassenseite bebaut. Von einem Ausserortscharakter kann deshalb nicht die Rede sein. Seit 2001 darf auf dem Streckenabschnitt nicht mehr als 50 km/h gefahren werden. Zumindest seit zehn Jahren steht auf der C.____strasse in B.____, Höhe Liegenschaft XX, kein Signal "Ortsende auf C.____strasse". Im Übrigen wurde die Ortsendetafel nicht vergessen, sondern steht bei der Gemeindegrenze B.____/D.____. Aufgrund der ganzen Umstände liegen keine Gründe vor, aufgrund derer die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, sich ausserorts befunden zu haben. Auch für den Fall, dass der Streckenabschnitt, wo die Beschwerdeführerin geblitzt wurde, als atypische Innerortsstrecke bezeichnet werden müsste, würde dies rechtsprechungsgemäss nicht zur Abweichung vom Schematismus führen. Damit liegen keine Gründe vor, welche es rechtfertigen würden, die begangene Geschwindigkeitsübertretung nicht als schwere Widerhandlung zu qualifizieren. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheide 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 und 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 nichts zu ändern. Im Entscheid 6B_622/2009 (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h innerorts um 29 km/h) war für die Verneinung des rücksichtlosen Verhaltens und für die Bejahung des lediglich pflichtwidrigen Verhaltens massgeblich, dass die Innerortsstrecke angesichts des Ausbaustandards der Strasse und der optischen Erscheinung als Ausserortsstrecke qualifiziert wurde. Im Entscheid 6B_95/2017 (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h innerorts um 22 km/h) wurde der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob der Strassenabschnitt nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu unterscheiden sei, und dann neu entscheide, ob es sich um eine grobe Verkehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG handle. In beiden Fällen waren die Strassen-, Sicht- und Lichtverhältnisse gut und es war wenig Verkehr; dennoch war für die Verneinung bzw. das Infragestellen der groben Verkehrsverletzung massgeblich, ob die Strasse optisch als Ausserortsstrecke zu qualifizieren war (im Urteil 6B_622/2009) bzw. ob der Strassenabschnitt mit der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aufgrund der konkreten Umstände einem Strassenabschnitt mit der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gleichzustellen war (im Urteil 6B_95/2017). 5.6.1. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, es sei ein Augenschein unter Beizug eines Experten für Verkehrstechnik durchzuführen, der seinen Bericht direkt im Rahmen der öffentlichen Verhandlung abgeben könne. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Experte zu den Ausgestaltungsmerkmalen der Strasse wie Breite, Übersichtlichkeit, Velostreifen, Einmündungen in die C.____strasse, Bepflanzungen, Beschilderungen und damit zur Frage, ob ein Lenker davon ausgehen könne, sich an der fraglichen Stelle ausserorts zu befinden und damit 80 km/h fahren zu dürfen, Auskunft geben sollte. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung die Einholung einer Erkundigung beim Tiefbauamt zur Frage des Ausserortscharakters des fraglichen Strassenabschnitts. In ihrer Eingabe vom 20. November 2017 erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, an ihrem Antrag auf Augenschein und Expertenbeizug festzuhalten, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein solcher Fall nur aufgrund aller Umstände des Einzelfalles richtig beurteilt werden könne. Dazu sei ein Augenschein unter Beizug eines Experten unumgänglich. Ein Verzicht auf Augenschein und Expertenbeizug könne allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn die amtliche Erkundigung bei der Abteilung Verkehrstechnik der Polizei einen eindeutigen Hinweis auf den Ausserortscharakter dieses Strassenabschnitts ergebe. 5.6.2. Wie aufgrund von google maps und GeoView Basel-Landschaft ersichtlich ist, ist der fragliche Streckenabschnitt auf beiden Strassenseiten so bebaut, dass ihm eindeutig ein Ausserortscharakter abgesprochen werden muss (siehe vorne E. 5.5). Ein Augenschein und der Beizug eines Experten könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, so dass der Antrag auf Augenschein und Expertenbeizug abzuweisen ist. Die amtliche Erkundigung bei der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Verkehrstechnik, wurde antragsgemäss eingeholt. 5.7. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanzen die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. Juli 2016 als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert haben. Im Übrigen deckt sich diese Qualifizierung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch mit derjenigen im strafrechtlichen Verfahren. 6.1. Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 137 I 363 E. 2.3; Gunhild Godenzi/Jana Hrabek , Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Das Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 6.3 ). 6.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h) verurteilt. Demzufolge entspricht die Verfügung der Administrativbehörde auch dem Entscheid im Strafverfahren. 7.1. Die Entzugsdauer für die am 2. Juli 2016 begangene Widerhandlung hängt davon ab, ob der Beschwerdeführerin in den der Geschwindigkeitsübertretung vom 2. Juli 2016 vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. a bzw. lit. b SVG). Demzufolge ist auf die Geschwindigkeitsübertretung vom 23. Mai 2013 einzugehen, welche wiedererwägungsweise im angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 30. Mai 2017 und im Entscheid der Polizei vom 16. Januar 2017 behandelt wurde. 7.2. Die Beschwerdeführerin wurde im Administrativverfahren mit Verfügung vom 7. August 2013 als Folge eines Vorfalls vom 23. Mai 2013 der Führerausweis für einen Monat aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln entzogen. Leider wurde die Verfügung im Administrativverfahren erlassen, bevor das strafrechtliche Verfahren abgeschlossen worden war, weshalb die Polizei der Beschwerdeführerin am 10. September 2013 anbot, nach Abschluss des Strafverfahrens auf ihren Wunsch den Fall erneut zu prüfen. Die Beschwerdeführerin wurde dann im strafrechtlichen Verfahren mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 (Verfahrensnummer 460 14 228 ) der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen (mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2014 und mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 2. September 2014 war die Beschwerdeführerin der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt worden). 7.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr Verschulden am Unfall vom 23. Mai 2013 leicht gewesen sei, so habe auch das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, in seinem Urteil vom 10. März 2015 ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Fussgängerin angenommen. Bei der Gefährdung der Fussgängerin habe es sich um eine sehr leichte gehandelt. Damit sei von einer leichten und nicht mittelschweren Widerhandlung auszugehen. 7.4. Wie bereits ausgeführt, begeht gemäss Art. 16b SVG eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (siehe vorne E. 4.1.3). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (siehe vorne E. 6.1). Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (siehe vorne E. 4.1.4). Die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht gemäss Rechtsprechung einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG (siehe vorne E. 6.1). 7.5. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, wird im Kantonsgerichtsurteil, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 festgehalten, dass "aus dem Verhalten der Autolenkerin keine besondere Rücksichtslosigkeit und in der Folge schon gar kein schweres Verschulden derselben abgeleitet werden" könne (S. 10 f.). Es wurde das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG verneint. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, führt in seinem Urteil bezüglich des objektiven Tatbestands des Art. 90 Abs. 2 SVG aus, dass dieser erfüllt sei, wenn kumulativ eine grobe Verkehrsverletzung und die durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung vorliegen würden (S. 7). Es sei bezüglich des objektiven Tatbestands zu prüfen, ob durch das Verhalten der Beschwerdeführerin eine abstrakte oder konkrete Gefahr für die Fussgängerin geschaffen worden sei. Eine konkrete Gefährdung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig dann anzunehmen, wenn es infolge der Verkehrsverletzung zu einem Unfall gekommen sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Unfall ohne Verletzte ablaufe (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6). Folglich sei der Vorderrichterin zuzustimmen, dass die Beschuldigte, indem sie mit ihrem Personenwagen mit der Fussgängerin leicht kollidiert habe, eine konkrete Gefahr für die Letztgenannte hervorgerufen habe. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, kam zum Schluss, dass damit der objektive Tatbestand der groben Verkehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sei. 7.6. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat die Beschwerdeführerin der einfachen Verkehrsverletzung schuldig gesprochen. Dies kann im Administrativverfahren rechtsprechungsgemäss die Feststellung einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung zur Folge haben. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (entspricht einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG) und in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG (entspricht einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG oder einer mittelschweren Widerhandlungen im Sinne von Art. 16b SVG) bejaht. Aufgrund dieser Umstände muss gefolgert werden, dass nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegen. Die Beurteilung der Administrativbehörden, dass der Fall vom 23. Mai 2013 als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren sei, widerspricht somit in keiner Weise dem strafrechtlichen Urteil. Die Beschwerdeführerin hat unstreitig Verkehrsregeln (Art. 33 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962) verletzt und dadurch einen Unfall verursacht. Dass ihr dabei nur ein leichtes Verschulden (siehe auch Urteil des Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, S. 12) trifft, ändert nichts an der Tatsache, dass die durch die Beschwerdeführerin hervorgerufene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering qualifiziert werden kann, da ihr Fahrzeug mit einer Fussgängerin auf dem Zebrastreifen kollidierte. Trotz des Mitverschuldens der Fussgängerin hat die Beschwerdeführerin durch ihr Fahrverhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, sondern durch die Kollision die Fussgängerin gefährdet. Dass diese letztlich nur eine leichte Verletzung davon getragen hat, ändert nichts daran. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Argument, die Prellung an der rechten Hüfte sei nicht durch den Aufprall mit dem Auto entstanden, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der Aufprall mit dem Auto zum Sturz führte, welcher seinerseits die Prellung verursachte. Angesichts dessen kann die Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering eingestuft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6). Die wiedererwägungsweise vorgenommene Qualifizierung des Vorfalls vom 23. Mai 2018 als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG ist damit nicht zu beanstanden.
E. 8 Des Weiteren wirft die Beschwerdeführerin den Vorinstanzen vor, diese hätten das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit der physikalischen Berechnung der Bremswege befasst hätten, die beweisen würden, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn des Bremsens lediglich rund 26 km/h gefahren sei, womit sie nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und vor allem der gemäss Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (S. 12), ein erhebliches Mitverschulden treffenden Fussgängerin begründet habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass eine Behörde bei ihrer Begründung auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen muss. Im vorliegenden Fall haben die konkreten Umstände des Vorfalls, wie die Tatsache, dass die Fussgängerin ein Mitverschulden trifft und die Beschwerdeführerin – was nie in Abrede gestellt wurde – nicht schnell auf den Fussgängerstreifen fuhr, dazu geführt, dass ihr Verschulden als leicht eingestuft wurde. Da der Beschwerdeführerin aber dennoch ein Verschulden (gemäss Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, S. 12, ein Restvorwurf, vgl. auch Schreiben der Polizei vom 6. Januar 2017 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) trifft und sie aufgrund der Verkehrsregelverletzung die Kollision mit der Fussgängerin nicht vermeiden konnte, kamen die Vorinstanzen zu Recht zum Schluss, dass die Verletzung der Verkehrsregeln nicht nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe. Damit wurden die konkreten Umstände, wie die Fahrweise der Beschwerdeführerin vor dem Zebrastreifen, mitberücksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht zu erkennen.
E. 9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vorfall vom 23. Mai 2013 zu Recht als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde (Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG). Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der Vorfall vom 2. Juli 2016 als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG beurteilt wurde und demzufolge gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG mit einem Führerausweisentzug von sechs Monaten sanktioniert wurde. Bei diesen sechs Monaten handelt es sich um eine gesetzliche Mindestdauer, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf, womit auch eine Reduktion der Entzugsdauer aufgrund der beruflichen Notwendigkeit des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist (siehe Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Beschwerde ist damit bezüglich des Führerausweisentzugs für die Dauer von sechs Monaten abzuweisen. Die Angelegenheit wird demzufolge zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, überwiesen 10.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Anordnung des eintägigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung in G.____ gerechtfertigt ist. 10.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG stellt der Bundesrat Vorschriften über den Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer auf, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 40 und 41 VZV Bestimmungen über den Verkehrsunterricht erlassen. Danach sollen die Kursteilnehmer durch eine gezielte Nachschulung zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden (Art. 40 Abs. 2 VZV). Zum Verkehrsunterricht können unter anderem Motorfahrzeugführer aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben (Art. 40 Abs. 3 VZV). Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden (Art. 40 Abs. 4 VZV). Eine wiederholte Verkehrsregelübertretung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon dann vor, wenn der Betroffene innert kurzer Zeit zweimal Verkehrsregeln übertreten hat. Ob es sich jeweils um die gleiche oder um verschiedene Regeln handelt, ist unerheblich. Die Massnahme des Verkehrsunterrichts bezweckt einerseits, die Kenntnis der Verkehrsregeln zu erneuern und zu vertiefen; sie soll andererseits aber auch die Einstellung der Teilnehmer des Unterrichts zum Verkehrsgeschehen ganz allgemein beeinflussen, indem sie diese auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr aufmerksam macht und dadurch fehlbare Motorfahrzeuglenker von künftigen Widerhandlungen abhält. Die Anordnung der Massnahme setzt mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip voraus, dass anzunehmen ist, durch eine Verbesserung der Kenntnisse der Verkehrsvorschriften bzw. durch den Hinweis auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr könne der Betroffene von künftigen Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln abgehalten werden. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund der Umstände im Einzelfall entschieden werden. Die Anordnung des Verkehrsunterrichts erweist sich nicht nur dann als sinnvoll, wenn der fehlbare Fahrzeugführer im Laufe seiner Fahrpraxis immer wieder Verkehrsregeln übertreten hat und aufgrund verschiedenartigen Fehlverhaltens anzunehmen ist, seine Kenntnis der Verkehrsregeln sei ungenügend. Der Besuch des Verkehrsunterrichts ist schon dann gerechtfertigt, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass dem Betroffenen der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist und er sich deswegen der Gefahren nicht bewusst ist, die er durch deren Übertretung für andere Verkehrsteilnehmer schafft (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012; 1C_204/2008 vom 25. November 2008 E. 4.1; BGE 116 Ib 256 E. 1). 10.3. Die Polizei hat gestützt auf Art. 40 VZV ohne Begründung den Besuch des Verkehrsunterrichts angeordnet. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, aufgrund der von der Beschwerdeführerin begangenen Widerhandlungen müsse angenommen werden, der Beschwerdeführerin mangle es an genügender Kenntnis der Verkehrsregeln und es bestehe bezüglich der Gefahren, die durch die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht für andere Verkehrsteilnehmer entstünden, Lernbedarf. 10.4. Am 23. Mai 2013 fuhr die Beschwerdeführerin mit geringer Geschwindigkeit eine Fussgängerin an, wobei Letztgenannter ein nicht unerhebliches Mitverschulden und der Beschwerdeführerin ein leichtes Verschulden (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, S. 11 und 13) attestiert wurde. Der Fall wurde aufgrund der stattgefundenen leichten Kollision als mittelschwere Widerhandlung sanktioniert. Gut drei Jahre später überschritt die Beschwerdeführerin innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h, was als schwere Widerhandlung beurteilt wurde. Dabei ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass dieser Fall aufgrund lediglich zweier Stundenkilometer zu viel als schwere Widerhandlung qualifiziert wurde. Des Weiteren fallen positiv ins Gewicht, dass die Sichtverhältnisse gut waren und sich der Vorfall zu einem Zeitpunkt ereignet hat, als kein grosses Verkehrsaufkommen herrschte. Diese Umstände vermögen zwar nichts an der Anwendung der schematischen Handhabung der Geschwindigkeitsübertretungen zu ändern, jedoch kann aufgrund der konkreten Umstände nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf den Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig und ihr seien die mit ihrer Übertretung verbundenen Gefahren nicht bewusst. Auch ist aufgrund der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführerin mangle es an genügender Kenntnis der Verkehrsregeln. Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Anordnung des Absolvierens eines eintägigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung in G.____ gutzuheissen. 10.5. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen 11.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptanliegen nicht durchgedrungen. Lediglich in Bezug auf die Aufhebung der Anordnung des Verkehrsunterrichts hat sie obsiegt. Aufgrund dieses Umstandes rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 1‘800.-- einen Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘400.-- aufzuerlegen. Dem Regierungsrat können gemäss § 20 Abs. 3 keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern er das Kantonsgericht nicht in Anspruch genommen hat. Da dem Beschwerdegegner im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, wird der hypothetisch auf ihn entfallende Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 400.-- nicht erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. 11.2. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 20. November 2017 für seine Aufwendungen vom 1. Juni 2017 bis zum 25. Oktober 2017 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4‘394.05 (15 Stunden à Fr. 250.-- inkl. Auslagen von 151.90 und 8% MwSt.) ein, was nicht zu beanstanden ist. In seiner ergänzenden Honorarnote vom 27. Februar 2018 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 20. November 2017 bis 28. Februar 2018 noch einen Aufwand von 5.5822 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 49.80 und damit einen Betrag von 1‘557.10 (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt.) geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die zwei Honorarnoten ergeben eine Gesamtsumme von Fr. 5‘951.15. Praxisgemäss ist dem Richter bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.365/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 2.2). Das Kantonsgericht erachtet aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin in lediglich einem Nebenpunkt eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners von pauschal Fr. 1‘000.-- als gerechtfertigt. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 0739 vom 30. Mai 2017 insoweit aufgehoben, als mit diesem die Absolvierung eines eintägigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung angeordnet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, überwiesen. 3. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘400.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. 5. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.02.2018 810 17 149
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. Februar 2018 (810 17 149) Strassen und Verkehr Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung von Verkehrsunterricht Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung von Verkehrsunterricht (RRB Nr. 0739 vom 30. Mai 2017) A. A.____ wurde im Administrativverfahren mit Verfügung vom 7. August 2013 als Folge eines Vorfalls vom 23. Mai 2013 der Führerausweis für einen Monat aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln entzogen. Mit Schreiben vom 5. September 2013 teilte A.____ der Polizei des Kantons Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (Polizei), mit, dass das Strafverfahren noch im Gange sei und deshalb das Administrativverfahren zu sistieren sei. Am 10. September 2013 informierte die Polizei A.____, dies sei nicht möglich, da die Verfügung schon in Rechtskraft ergangen sei, sie den Ausweis bereits für einen Monat deponiert habe und diesen per 2. September 2013 wieder zurückerhalte. Des Weiteren erklärte die Polizei, die Administrativmassnahme nach Abschluss des Strafverfahrens auf Wunsch von A.____ hin erneut zu prüfen. A.____ antwortete der Polizei mit Schreiben vom 20. September 2013, dass sie zu gegebener Zeit einen entsprechenden Antrag betreffend die Überprüfung der ersten Massnahme unterbreiten werde. A.____ wurde dann im strafrechtlichen Verfahren mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 (Verfahrensnummer 460 14 228 ) der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 verurteilt. B. Am 2. Juli 2016 um 05:41 Uhr fuhr A.____ mit dem Personenwagen BL XXXXX innerorts in B.____ auf der C.____strasse in Fahrtrichtung D.____. Im Bereich der Einmündung E.____ring, wo die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, geriet sie in eine Radarkontrolle. Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 79 km/h gemessen, was nach Abzug der Toleranz von 3 km/h eine massgebende Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h ergab. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) vom 15. September 2016 wurde A.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 150.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt. C. Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte die Polizei A.____ mit, dass sie einen Führerausweisentzug für die Dauer von sechs Monaten sowie die Anordnung eines eintägigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung vorsehe. Da A.____ eine schwere Widerhandlung begangen habe und ihr in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden sei, sei die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen. Die Absolvierung eines eintägigen Verkehrsunterrichts wurde damit begründet, dass Motorfahrzeugführer, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen hätten, zum Verkehrsunterricht aufzubieten seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs beantragte A.____ mit Schreiben vom 29. Dezember 2016, nachfolgend immer vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, den vorgesehenen Führerausweisentzug auf einen Monat festzusetzen. Sie anerkannte, die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Da die Überschreitung am frühen Samstagmorgen geschehen und die Verkehrslage gut gewesen sei, die Strasse dort sehr breit und übersichtlich sei sowie bis vor kurzem dort eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert gewesen sei, könne von einer ernstlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer keine Rede sein. Zudem sei der im Massnahmenregister noch aufgeführte Ausweisentzug von September 2013 nicht gerechtfertigt, da das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Entscheid vom 10. März 2015 zum Vorfall vom 23. Mai 2013 in F.____ festgehalten habe, ihr könne keine grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden. Deshalb sei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Mai 2013 höchstens eine Verwarnung angezeigt gewesen, weshalb der Führerausweisentzug von August 2013 aus dem Massnahmenregister zu streichen sei. Der Führerausweisentzug dürfe jedenfalls nicht als Begründung für eine erhöhte Entzugsdauer bezüglich des Vorfalls vom Juli 2016 verwendet werden. Die Polizei nahm mit Schreiben vom 6. Januar 2017 Bezug auf die Eingabe von A.____ vom 29. Dezember 2016 und erklärte nochmals, dass es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung um eine schwere Widerhandlung handle. Weiter habe die Polizei nach der Urteilsverkündung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 den Fall neu geprüft und an der mittelschweren Verkehrsregelverletzung festgehalten, da die einfache Verkehrsregelverletzung im Strafrecht nicht gleichbedeutend sei mit einer leichten Widerhandlung im Administrativverfahren. D. Nachdem A.____ mit Eingabe vom 11. Januar 2017 Stellung zum Schreiben der Polizei vom 6. Januar 2017 genommen hatte, entzog die Polizei mit Verfügung vom 16. Januar 2017 A.____ den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) und weil ihr bereits in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG) in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 bis 3 SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 für sechs Monate. Weiter ordnete die Polizei an, A.____ habe einen eintägigen Verkehrsunterricht zur Nachschulung in G.____ zu absolvieren. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 30. September 2017 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2017 aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat festzusetzen und festzustellen, dass der Entzug im August 2013 bereits vollzogen worden sei, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde angeführt, der Führerausweisentzug vom 2. August 2013 bis 1. September 2016 sei als ungerechtfertigt zu betrachten und bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. Juli 2016 werde die schematische Einstufung nur aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h diesem Fall nicht gerecht. Folglich könne die Überschreitung vom 2. Juli 2016 lediglich mit einer Entzugsdauer von höchstens einem Monat geahndet werden und es sei auch keine Nachschulung anzuordnen. F. Mit Beschluss Nr. 0739 vom 30. Mai 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und verfügte, A.____ habe ihren Führerausweis bis spätestens 30. Juni 2017 der Polizei zuzustellen. Im Wesentlichen wurde der Beschluss damit begründet, A.____ habe durch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 26 km/h gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet, was eine schwere Widerhandlung darstelle. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände liege eine schwere Widerhandlung vor, da A.____ mindestens grobfahrlässig gehandelt habe. Zudem habe auch die Staatsanwaltschaft das A.____ zur Last gelegte Fehlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Da nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG inhaltlich mit der schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften laut Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG übereinstimme, sei die angefochtene Administrativmassnahme auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Zum Vorfall vom Mai 2013 führte der Regierungsrat aus, die strafrechtliche und die administrative Beurteilung eines fehlerhaften Verhaltens im Strassenverkehr stünden so zueinander, dass die einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit einem leichten oder mittelschweren Fall im Sinne von Art. 16a SVG bzw. Art. 16b SVG übereinstimme. Aufgrund der konkreten Umstände habe die Vorinstanz zu Recht wiedererwägungsweise entschieden, A.____ habe am 23. Mai 2013 eine mittelschwere Widerhandlung begangen, womit der einmonatige Führerausweisentzug rechtens gewesen sei und im Übrigen nicht dem Urteil des Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 widerspreche. Des Weiteren sei die Anordnung des Verkehrsunterrichts nicht zu beanstanden. G. Gegen diesen Beschluss erhob A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Eingabe vom 9. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung der Polizei vom 16. Januar 2017 und der Regierungsratsbeschluss vom 30. Mai 2017 aufzuheben. Die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf einen Monat festzusetzen und festzustellen, dass dieser Entzug im August 2013 bereits vollzogen worden sei; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 11. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin zudem die Verfahrensanträge, es seien ein Augenschein und eine öffentliche Verhandlung mit persönlicher Anhörung und Parteivorträgen durchzuführen. Es sei der Augenschein unter Beizug eines Experten für Verkehrstechnik durchzuführen, der seinen Bericht direkt im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung abgeben könne. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Festlegung eines neuen Termins für die Abgabe des Führerausweises. H. Mit präsidialer Verfügung vom 20. Oktober 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Des Weiteren wurde verfügt, dass die Strafverfahrensakten zum Vorfall vom 23. Mai 2013 und die Akten der Staatsanwaltschaft zum Vorfall vom 2. Juli 2016 beigezogen sowie beim Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie und bei der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Verkehrstechnik, je eine schriftliche Auskunft eingeholt würden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augenscheins unter Beizug eines Experten wurde abgewiesen. Die nachgesuchten Auskünfte wurden mit Schreiben vom 9. November 2017 und vom 17. November 2017 erteilt. I. Mit Eingabe vom 20. November 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mit, dass sie ausdrücklich an den Beweisanträgen auf Durchführung eines Augenscheins und auf Beizug eines Experten zum Augenschein festhalte. Die Auskünfte der verkehrstechnischen Abteilung der Polizei vom 9. November 2017 und des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie vom 17. November 2017 wurden den Parteien am 21. November 2017 zugestellt. J. Anlässlich der heutigen Verhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren in den Rechtsschriften gestellten Anträgen fest. Der Vertreter des Regierungsrates erklärt jedoch, einen allfälligen Verzicht auf Anordnung des Verkehrsunterrichts gut hinnehmen zu können. Auf die Ausführungen anlässlich der Parteiverhandlung wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten gegenüber der Beschwerdeführerin und die Anordnung zur Absolvierung eines eintägigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung zu Recht erfolgt sind. 4.1.1. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c SVG). 4.1.2. Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). 4.1.3. Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). 4.1.4. Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft, a.a.O., 4489; Cédric Mizel , Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Der Führerausweis wird für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG, vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.6). 4.2.1. In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet ihre rechtsgleiche Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.6). Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr überschreitet (BGE 133 II 331 E. 3.1; 132 II 237 E. 3; 123 II 41 E. 1d). Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist ebenfalls gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände – wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund – oder des Umstandes, dass die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz genau 25 km/h beträgt (BGE 132 II 234 E. 3; 123 II 37 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3 und 3.4). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welch schwerwiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen (Urteile des Bundesgerichts 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3.5 und 3.6; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4; je mit weiterführenden Hinweisen). 4.2.2. Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. 4.3. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Einerseits hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1.f; Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen hingegen eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). So sind auch Bremswegberechnungen nicht von Entscheidrelevanz (Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4). Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010). Wobei wie in der obigen Erwägung 4.1.4 festgehalten, eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 3 SVG, vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdebegründung vor, dass sie die Geschwindigkeitsüberschreitung an einem Samstagmorgen um 5.41 Uhr begangen habe, die Sicht gut und die Strasse trocken gewesen sei. Es habe keinen Verkehr gegeben, Fussgänger und Velofahrer seien keine unterwegs gewesen. Die Strasse sei dort breit und übersichtlich und es befinde sich ein Velostreifen auf beiden Strassenseiten. Ausserdem gebe es dort nur zwei Einmündungen, welche nicht vortrittsberechtigt seien. Soweit diese Umstände die Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse umschreiben, vermögen sie gemäss der oben zitierten Rechtsprechung für sich alleine keine Ausnahme von der schematischen Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitungen zu begründen. So ist auch für die Frage der Abweichung vom Schematismus nicht von Relevanz, dass gemäss dem Schreiben des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie vom 17. November 2017 am 2. Juli 2016 um 5.40 Uhr in der Region B.____ keine messbare Niederschlagstätigkeit gemessen wurde und an der Messstation in H.____ am 2. Juli 2016 von 4:00 bis 4:10 Uhr und von 4:50 bis 5:00 Uhr ein Niederschlag von 0.2 mm bzw. 0.1 mm und an der Messstation in I.____ von 4:50 bis 5:00 Uhr ein Niederschlag von 0.2 mm gemessen wurde. 5.2. Gemäss Rechtsprechung kann eine Abweichung von der Schematisierung erfolgen, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (siehe E. 4.3). Rechtsprechungsgemäss ist innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde. Auch bei atypischen Innerortsstrecken, bei denen innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig ist, ist dieser Schematismus anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4 f.; 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 4.3). Dies folgt daraus, dass sich Ausserortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Innerortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen Ausgang von Dörfern unterscheiden lassen und der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handelt. Da gerade auf solchen Strecken Fahrzeuglenker häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, ist auf solchen Strecken die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich, weshalb auch in diesen Fällen die konkreten Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht zu beachten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4; 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). 5.3. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, dass es dort, wo die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe, nur zwei Einmündungen gebe, welche nicht vortrittsberechtigt seien (vom E.____ring her und vom J.____weg her). Auf der linken Strassenseite und am rechten Strassenrand würden keine Häuser stehen, die Sicht ab J.____wegeinmündung bis zum Ortsausgang von B.____ sei auf über 250 m frei. Das E.____-Areal befinde sich auf der anderen Seite der K.____ und sei hinter der Uferbestockung gar nicht zu sehen. Auch das Garagengebäude am J.____weg X sei über 10 m von der Fahrbahn entfernt. Die Garage und auch die weiteren Gewerbebauten am J.____weg seien im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung natürlich geschlossen gewesen. Daran ändere nichts, dass die Ortseingänge mit Tempo 50 km/h beschildert seien. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, es sei nämlich auch unbestritten geblieben, dass es am Ortsausgang von B.____ fälschlicherweise kein Ortsausgangschild gebe und dass ca. 200 m nach dem Radarstandort bereits das Ortseingangsschild von D.____ stehe, welches mit Tempo 50 km/h beschildert sei. Der Autofahrer dürfe deshalb aufgrund des optischen Eindrucks der Strasse und obwohl es kein Ortsausgangsschild habe, davon ausgehen, dass bis zum Schild mit Tempo 80 km/h gefahren werden dürfe. Der Autolenker nehme an, dass er das Ortsausgangsschild übersehen habe. Dieses sollte richtigerweise auf der Höhe der Liegenschaft XX stehen (Garage L.____). Früher habe es dort ein solches Schild gegeben. 5.4. Das Kantonsgericht hat die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Verkehrstechnik, mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 um Auskunft zur Beschilderung gebeten. Die erste Frage lautete, ob in den letzten Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt an der C.____strasse in B.____ Höhe Liegenschaft XX (Garage L.____), ein Signal "Ortsende auf C.____strasse" aufgestellt gewesen sei und falls ja, wann dieses Signal entfernt worden sei. Die Polizei antwortete in ihrem Schreiben vom 9. November 2017, dass gemäss ihrem Kenntnisstand in den letzten Jahren auf der C.____strasse B.____, Höhe Liegenschaft XX, kein Signal "Ortsende auf C.____strasse" aufgestellt gewesen sei. Im Weiteren sei der aktuelle Standort der Ortsbezeichnung mit Entscheid der Polizeidirektion vom 8. Januar 1973 bei der Gemeindegrenze B.____/D.____ festgelegt worden. Mit der zweiten Frage wurde die Auskunft erbeten, ob im genannten Bereich der C.____strasse und bis zum Ortseingang D.____ in den letzten zehn Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt eine andere Höchstgeschwindigkeit als 50 km/h gegolten habe und allenfalls welche Höchstgeschwindigkeit signalisiert gewesen und wann diese Signalisation geändert worden sei. Die Polizei erklärte, dass in den letzten zehn Jahren auf der C.____strasse in B.____, zwischen Liegenschaft XX und der Gemeindegrenze D.____ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell (innerorts) gelte. Bis Oktober 2001 sei eine abweichende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert gewesen. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2001 sei diese aufgehoben worden. 5.5. Wie sowohl ein Blick auf google maps als auch auf GeoView Basel-Landschaft (Nutzungsplanung mit eingezeichneten Gebäuden) zeigt und der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2017 ausführt, ist die C.____strasse in B.____ bis nach D.____ hinein in regelmässigen Abständen von Gebäuden umgeben. Es gibt keine längeren unbebauten Streckenabschnitte, vielmehr ist zumindest eine Strassenseite immer bebaut und die nicht bebauten Streckenabschnitte auf der gegenüberliegenden Strassenseite sind jeweils immer sehr kurz. Auch dort, wo sich die genannte Uferbestockung befindet, die allenfalls die dahinterliegenden Gebäude verdeckt, ist die andere Strassenseite bebaut. Von einem Ausserortscharakter kann deshalb nicht die Rede sein. Seit 2001 darf auf dem Streckenabschnitt nicht mehr als 50 km/h gefahren werden. Zumindest seit zehn Jahren steht auf der C.____strasse in B.____, Höhe Liegenschaft XX, kein Signal "Ortsende auf C.____strasse". Im Übrigen wurde die Ortsendetafel nicht vergessen, sondern steht bei der Gemeindegrenze B.____/D.____. Aufgrund der ganzen Umstände liegen keine Gründe vor, aufgrund derer die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, sich ausserorts befunden zu haben. Auch für den Fall, dass der Streckenabschnitt, wo die Beschwerdeführerin geblitzt wurde, als atypische Innerortsstrecke bezeichnet werden müsste, würde dies rechtsprechungsgemäss nicht zur Abweichung vom Schematismus führen. Damit liegen keine Gründe vor, welche es rechtfertigen würden, die begangene Geschwindigkeitsübertretung nicht als schwere Widerhandlung zu qualifizieren. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheide 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 und 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 nichts zu ändern. Im Entscheid 6B_622/2009 (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h innerorts um 29 km/h) war für die Verneinung des rücksichtlosen Verhaltens und für die Bejahung des lediglich pflichtwidrigen Verhaltens massgeblich, dass die Innerortsstrecke angesichts des Ausbaustandards der Strasse und der optischen Erscheinung als Ausserortsstrecke qualifiziert wurde. Im Entscheid 6B_95/2017 (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h innerorts um 22 km/h) wurde der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob der Strassenabschnitt nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu unterscheiden sei, und dann neu entscheide, ob es sich um eine grobe Verkehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG handle. In beiden Fällen waren die Strassen-, Sicht- und Lichtverhältnisse gut und es war wenig Verkehr; dennoch war für die Verneinung bzw. das Infragestellen der groben Verkehrsverletzung massgeblich, ob die Strasse optisch als Ausserortsstrecke zu qualifizieren war (im Urteil 6B_622/2009) bzw. ob der Strassenabschnitt mit der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aufgrund der konkreten Umstände einem Strassenabschnitt mit der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gleichzustellen war (im Urteil 6B_95/2017). 5.6.1. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, es sei ein Augenschein unter Beizug eines Experten für Verkehrstechnik durchzuführen, der seinen Bericht direkt im Rahmen der öffentlichen Verhandlung abgeben könne. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Experte zu den Ausgestaltungsmerkmalen der Strasse wie Breite, Übersichtlichkeit, Velostreifen, Einmündungen in die C.____strasse, Bepflanzungen, Beschilderungen und damit zur Frage, ob ein Lenker davon ausgehen könne, sich an der fraglichen Stelle ausserorts zu befinden und damit 80 km/h fahren zu dürfen, Auskunft geben sollte. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung die Einholung einer Erkundigung beim Tiefbauamt zur Frage des Ausserortscharakters des fraglichen Strassenabschnitts. In ihrer Eingabe vom 20. November 2017 erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, an ihrem Antrag auf Augenschein und Expertenbeizug festzuhalten, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein solcher Fall nur aufgrund aller Umstände des Einzelfalles richtig beurteilt werden könne. Dazu sei ein Augenschein unter Beizug eines Experten unumgänglich. Ein Verzicht auf Augenschein und Expertenbeizug könne allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn die amtliche Erkundigung bei der Abteilung Verkehrstechnik der Polizei einen eindeutigen Hinweis auf den Ausserortscharakter dieses Strassenabschnitts ergebe. 5.6.2. Wie aufgrund von google maps und GeoView Basel-Landschaft ersichtlich ist, ist der fragliche Streckenabschnitt auf beiden Strassenseiten so bebaut, dass ihm eindeutig ein Ausserortscharakter abgesprochen werden muss (siehe vorne E. 5.5). Ein Augenschein und der Beizug eines Experten könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, so dass der Antrag auf Augenschein und Expertenbeizug abzuweisen ist. Die amtliche Erkundigung bei der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Verkehrstechnik, wurde antragsgemäss eingeholt. 5.7. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanzen die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. Juli 2016 als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert haben. Im Übrigen deckt sich diese Qualifizierung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch mit derjenigen im strafrechtlichen Verfahren. 6.1. Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 137 I 363 E. 2.3; Gunhild Godenzi/Jana Hrabek , Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Das Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 6.3 ). 6.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h) verurteilt. Demzufolge entspricht die Verfügung der Administrativbehörde auch dem Entscheid im Strafverfahren. 7.1. Die Entzugsdauer für die am 2. Juli 2016 begangene Widerhandlung hängt davon ab, ob der Beschwerdeführerin in den der Geschwindigkeitsübertretung vom 2. Juli 2016 vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. a bzw. lit. b SVG). Demzufolge ist auf die Geschwindigkeitsübertretung vom 23. Mai 2013 einzugehen, welche wiedererwägungsweise im angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 30. Mai 2017 und im Entscheid der Polizei vom 16. Januar 2017 behandelt wurde. 7.2. Die Beschwerdeführerin wurde im Administrativverfahren mit Verfügung vom 7. August 2013 als Folge eines Vorfalls vom 23. Mai 2013 der Führerausweis für einen Monat aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln entzogen. Leider wurde die Verfügung im Administrativverfahren erlassen, bevor das strafrechtliche Verfahren abgeschlossen worden war, weshalb die Polizei der Beschwerdeführerin am 10. September 2013 anbot, nach Abschluss des Strafverfahrens auf ihren Wunsch den Fall erneut zu prüfen. Die Beschwerdeführerin wurde dann im strafrechtlichen Verfahren mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 (Verfahrensnummer 460 14 228 ) der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen (mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2014 und mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 2. September 2014 war die Beschwerdeführerin der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt worden). 7.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr Verschulden am Unfall vom 23. Mai 2013 leicht gewesen sei, so habe auch das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, in seinem Urteil vom 10. März 2015 ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Fussgängerin angenommen. Bei der Gefährdung der Fussgängerin habe es sich um eine sehr leichte gehandelt. Damit sei von einer leichten und nicht mittelschweren Widerhandlung auszugehen. 7.4. Wie bereits ausgeführt, begeht gemäss Art. 16b SVG eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (siehe vorne E. 4.1.3). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (siehe vorne E. 6.1). Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (siehe vorne E. 4.1.4). Die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht gemäss Rechtsprechung einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG (siehe vorne E. 6.1). 7.5. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, wird im Kantonsgerichtsurteil, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 festgehalten, dass "aus dem Verhalten der Autolenkerin keine besondere Rücksichtslosigkeit und in der Folge schon gar kein schweres Verschulden derselben abgeleitet werden" könne (S. 10 f.). Es wurde das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG verneint. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, führt in seinem Urteil bezüglich des objektiven Tatbestands des Art. 90 Abs. 2 SVG aus, dass dieser erfüllt sei, wenn kumulativ eine grobe Verkehrsverletzung und die durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung vorliegen würden (S. 7). Es sei bezüglich des objektiven Tatbestands zu prüfen, ob durch das Verhalten der Beschwerdeführerin eine abstrakte oder konkrete Gefahr für die Fussgängerin geschaffen worden sei. Eine konkrete Gefährdung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig dann anzunehmen, wenn es infolge der Verkehrsverletzung zu einem Unfall gekommen sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Unfall ohne Verletzte ablaufe (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6). Folglich sei der Vorderrichterin zuzustimmen, dass die Beschuldigte, indem sie mit ihrem Personenwagen mit der Fussgängerin leicht kollidiert habe, eine konkrete Gefahr für die Letztgenannte hervorgerufen habe. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, kam zum Schluss, dass damit der objektive Tatbestand der groben Verkehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sei. 7.6. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat die Beschwerdeführerin der einfachen Verkehrsverletzung schuldig gesprochen. Dies kann im Administrativverfahren rechtsprechungsgemäss die Feststellung einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung zur Folge haben. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (entspricht einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG) und in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG (entspricht einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG oder einer mittelschweren Widerhandlungen im Sinne von Art. 16b SVG) bejaht. Aufgrund dieser Umstände muss gefolgert werden, dass nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegen. Die Beurteilung der Administrativbehörden, dass der Fall vom 23. Mai 2013 als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren sei, widerspricht somit in keiner Weise dem strafrechtlichen Urteil. Die Beschwerdeführerin hat unstreitig Verkehrsregeln (Art. 33 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962) verletzt und dadurch einen Unfall verursacht. Dass ihr dabei nur ein leichtes Verschulden (siehe auch Urteil des Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, S. 12) trifft, ändert nichts an der Tatsache, dass die durch die Beschwerdeführerin hervorgerufene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering qualifiziert werden kann, da ihr Fahrzeug mit einer Fussgängerin auf dem Zebrastreifen kollidierte. Trotz des Mitverschuldens der Fussgängerin hat die Beschwerdeführerin durch ihr Fahrverhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, sondern durch die Kollision die Fussgängerin gefährdet. Dass diese letztlich nur eine leichte Verletzung davon getragen hat, ändert nichts daran. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Argument, die Prellung an der rechten Hüfte sei nicht durch den Aufprall mit dem Auto entstanden, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der Aufprall mit dem Auto zum Sturz führte, welcher seinerseits die Prellung verursachte. Angesichts dessen kann die Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering eingestuft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6). Die wiedererwägungsweise vorgenommene Qualifizierung des Vorfalls vom 23. Mai 2018 als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG ist damit nicht zu beanstanden. 8. Des Weiteren wirft die Beschwerdeführerin den Vorinstanzen vor, diese hätten das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit der physikalischen Berechnung der Bremswege befasst hätten, die beweisen würden, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn des Bremsens lediglich rund 26 km/h gefahren sei, womit sie nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und vor allem der gemäss Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (S. 12), ein erhebliches Mitverschulden treffenden Fussgängerin begründet habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass eine Behörde bei ihrer Begründung auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen muss. Im vorliegenden Fall haben die konkreten Umstände des Vorfalls, wie die Tatsache, dass die Fussgängerin ein Mitverschulden trifft und die Beschwerdeführerin – was nie in Abrede gestellt wurde – nicht schnell auf den Fussgängerstreifen fuhr, dazu geführt, dass ihr Verschulden als leicht eingestuft wurde. Da der Beschwerdeführerin aber dennoch ein Verschulden (gemäss Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, S. 12, ein Restvorwurf, vgl. auch Schreiben der Polizei vom 6. Januar 2017 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) trifft und sie aufgrund der Verkehrsregelverletzung die Kollision mit der Fussgängerin nicht vermeiden konnte, kamen die Vorinstanzen zu Recht zum Schluss, dass die Verletzung der Verkehrsregeln nicht nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe. Damit wurden die konkreten Umstände, wie die Fahrweise der Beschwerdeführerin vor dem Zebrastreifen, mitberücksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht zu erkennen. 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vorfall vom 23. Mai 2013 zu Recht als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde (Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG). Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der Vorfall vom 2. Juli 2016 als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG beurteilt wurde und demzufolge gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG mit einem Führerausweisentzug von sechs Monaten sanktioniert wurde. Bei diesen sechs Monaten handelt es sich um eine gesetzliche Mindestdauer, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf, womit auch eine Reduktion der Entzugsdauer aufgrund der beruflichen Notwendigkeit des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist (siehe Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Beschwerde ist damit bezüglich des Führerausweisentzugs für die Dauer von sechs Monaten abzuweisen. Die Angelegenheit wird demzufolge zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, überwiesen 10.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Anordnung des eintägigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung in G.____ gerechtfertigt ist. 10.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG stellt der Bundesrat Vorschriften über den Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer auf, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 40 und 41 VZV Bestimmungen über den Verkehrsunterricht erlassen. Danach sollen die Kursteilnehmer durch eine gezielte Nachschulung zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden (Art. 40 Abs. 2 VZV). Zum Verkehrsunterricht können unter anderem Motorfahrzeugführer aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben (Art. 40 Abs. 3 VZV). Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden (Art. 40 Abs. 4 VZV). Eine wiederholte Verkehrsregelübertretung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon dann vor, wenn der Betroffene innert kurzer Zeit zweimal Verkehrsregeln übertreten hat. Ob es sich jeweils um die gleiche oder um verschiedene Regeln handelt, ist unerheblich. Die Massnahme des Verkehrsunterrichts bezweckt einerseits, die Kenntnis der Verkehrsregeln zu erneuern und zu vertiefen; sie soll andererseits aber auch die Einstellung der Teilnehmer des Unterrichts zum Verkehrsgeschehen ganz allgemein beeinflussen, indem sie diese auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr aufmerksam macht und dadurch fehlbare Motorfahrzeuglenker von künftigen Widerhandlungen abhält. Die Anordnung der Massnahme setzt mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip voraus, dass anzunehmen ist, durch eine Verbesserung der Kenntnisse der Verkehrsvorschriften bzw. durch den Hinweis auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr könne der Betroffene von künftigen Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln abgehalten werden. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund der Umstände im Einzelfall entschieden werden. Die Anordnung des Verkehrsunterrichts erweist sich nicht nur dann als sinnvoll, wenn der fehlbare Fahrzeugführer im Laufe seiner Fahrpraxis immer wieder Verkehrsregeln übertreten hat und aufgrund verschiedenartigen Fehlverhaltens anzunehmen ist, seine Kenntnis der Verkehrsregeln sei ungenügend. Der Besuch des Verkehrsunterrichts ist schon dann gerechtfertigt, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass dem Betroffenen der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist und er sich deswegen der Gefahren nicht bewusst ist, die er durch deren Übertretung für andere Verkehrsteilnehmer schafft (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012; 1C_204/2008 vom 25. November 2008 E. 4.1; BGE 116 Ib 256 E. 1). 10.3. Die Polizei hat gestützt auf Art. 40 VZV ohne Begründung den Besuch des Verkehrsunterrichts angeordnet. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, aufgrund der von der Beschwerdeführerin begangenen Widerhandlungen müsse angenommen werden, der Beschwerdeführerin mangle es an genügender Kenntnis der Verkehrsregeln und es bestehe bezüglich der Gefahren, die durch die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht für andere Verkehrsteilnehmer entstünden, Lernbedarf. 10.4. Am 23. Mai 2013 fuhr die Beschwerdeführerin mit geringer Geschwindigkeit eine Fussgängerin an, wobei Letztgenannter ein nicht unerhebliches Mitverschulden und der Beschwerdeführerin ein leichtes Verschulden (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, S. 11 und 13) attestiert wurde. Der Fall wurde aufgrund der stattgefundenen leichten Kollision als mittelschwere Widerhandlung sanktioniert. Gut drei Jahre später überschritt die Beschwerdeführerin innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h, was als schwere Widerhandlung beurteilt wurde. Dabei ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass dieser Fall aufgrund lediglich zweier Stundenkilometer zu viel als schwere Widerhandlung qualifiziert wurde. Des Weiteren fallen positiv ins Gewicht, dass die Sichtverhältnisse gut waren und sich der Vorfall zu einem Zeitpunkt ereignet hat, als kein grosses Verkehrsaufkommen herrschte. Diese Umstände vermögen zwar nichts an der Anwendung der schematischen Handhabung der Geschwindigkeitsübertretungen zu ändern, jedoch kann aufgrund der konkreten Umstände nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf den Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig und ihr seien die mit ihrer Übertretung verbundenen Gefahren nicht bewusst. Auch ist aufgrund der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführerin mangle es an genügender Kenntnis der Verkehrsregeln. Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Anordnung des Absolvierens eines eintägigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung in G.____ gutzuheissen. 10.5. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen 11.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptanliegen nicht durchgedrungen. Lediglich in Bezug auf die Aufhebung der Anordnung des Verkehrsunterrichts hat sie obsiegt. Aufgrund dieses Umstandes rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 1‘800.-- einen Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘400.-- aufzuerlegen. Dem Regierungsrat können gemäss § 20 Abs. 3 keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern er das Kantonsgericht nicht in Anspruch genommen hat. Da dem Beschwerdegegner im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, wird der hypothetisch auf ihn entfallende Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 400.-- nicht erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. 11.2. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 20. November 2017 für seine Aufwendungen vom 1. Juni 2017 bis zum 25. Oktober 2017 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4‘394.05 (15 Stunden à Fr. 250.-- inkl. Auslagen von 151.90 und 8% MwSt.) ein, was nicht zu beanstanden ist. In seiner ergänzenden Honorarnote vom 27. Februar 2018 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 20. November 2017 bis 28. Februar 2018 noch einen Aufwand von 5.5822 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 49.80 und damit einen Betrag von 1‘557.10 (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt.) geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die zwei Honorarnoten ergeben eine Gesamtsumme von Fr. 5‘951.15. Praxisgemäss ist dem Richter bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.365/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 2.2). Das Kantonsgericht erachtet aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin in lediglich einem Nebenpunkt eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners von pauschal Fr. 1‘000.-- als gerechtfertigt. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 0739 vom 30. Mai 2017 insoweit aufgehoben, als mit diesem die Absolvierung eines eintägigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung angeordnet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, überwiesen. 3. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘400.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. 5. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin