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810 17 113

Basel-Landschaft · 2017-06-28 · Deutsch BL

Vorschuss auf Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Das Kantonsgericht kann – in Abweichung von § 45 Abs. 1 VPO – den vorinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG frei überprüfen. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Gemäss Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Allerdings trifft die gesuchstellende Person eine Mitwirkungspflicht.

E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die SID zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2017 abgewiesen hat. 4.1 Gemäss Art. 21 OHG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 OHG gewährt die zuständige kantonale Behörde nach summarischer Prüfung des Entschädigungsgesuchs einen Vorschuss, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt (lit. a) und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (lit. b). Der Vorschuss soll eine sofortige Hilfe gewähren und die Wartezeit bis zum endgültigen Entscheid über das Entschädigungsgesuch überbrücken. Er nimmt in diesem Sinne nicht die Antwort für einen einzelnen Aspekt des Entschädigungsentscheides voraus. Entfällt die Entschädigung mangels Anspruchsberechtigung oder zeigt sich später, dass diese geringer ausfällt als der gewährte Vorschuss, so muss dieser bzw. die Differenz zurückerstattet werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHV] vom 27. Februar 2008). Das Vorschussgesuch ist eine vorläufige Massnahme, welche vom Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz abhängig ist (BGE 121 II 116 E. 1 b). Bevor die besonderen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Vorschussgesuch geprüft werden, ist deshalb grundsätzlich das diesem zugrunde liegende Entschädigungsgesuch summarisch zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 19 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Voraussetzung für einen grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung ist zunächst, dass es sich bei der gesuchstellenden Person um das Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 OHG handelt, dass der vom Opfer erlittene bzw. geltend gemachte Schaden ziffernmässig nachgewiesen ist, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der fraglichen Straftat und dem nachgewiesenen Schaden gegeben ist und dass die dem Gesuchsteller gemäss Art. 6 OHG anrechenbaren Einnahmen unter dem vierfachen Betrag des Höchstbetrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 liegen (vgl. Peter Gomm , Kommentar zum Opferhilfegesetz [OHG-Kommentar], 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 3 ff. zu Art. 21). Die Vorinstanz ist nach summarischer Prüfung der Gegebenheiten des vorliegenden Falles zum Schluss gelangt, dass die grundsätzlichen Entschädigungsvoraussetzungen gemäss Art. 19 f. OHG erfüllt sind. Es ist somit im Folgenden einzig zu prüfen, ob die kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 21 OHG ebenfalls erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2006 vom 31. Mai 2006 E. 2.3.3). 4.3 Die SID erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses auf Entschädigung aktuell nicht gegeben seien, da im Moment aufgrund des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers seit November 2016 keine konkrete Notlage ersichtlich sei, welche rasch durch eine finanzielle Leistung abgewendet werden müsste. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er befinde sich nach wie vor in einer finanziellen Notlage. Aufgrund der Lohnausfälle, die auf den Überfall vom 24. Februar 2014 zurückzuführen seien, sei er in finanzielle Nöte gekommen und habe bei seinem Bruder die zwei vom 29. September 2016 und 9. Januar 2017 datierten Darlehen in der Höhe von jeweils Fr. 5'000.-- und Fr. 4'000.-- aufnehmen müssen. Die Darlehen habe er bis dato nicht zurückzahlen können. Der Umstand, dass der effektive Erwerbsausfall, mit welchem das Gesuch um Vorschusszahlung begründet worden sei, in der Vergangenheit liege (insbesondere Juni bis Oktober 2016), führe entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht dazu, dass die vom Gesetz vorausgesetzte Notwendigkeit der sofortigen finanziellen Hilfe nicht gegeben sei. Denn das Gesetz setze für das Gewähren eines Vorschusses auf Entschädigung nicht voraus, dass der Erwerbsausfall, der zur Hilfsbedürftigkeit des Opfers führe, im Zeitpunkt des Entschädigungsgesuchs noch andauern müsse. Die Vorschussleistung habe eine Überbrückungsfunktion, solange über die definitive Leistungspflicht noch nicht entschieden werden könne. Dies setze wiederum den Abschluss des Strafverfahrens voraus, was jedoch im vorliegenden Fall voraussichtlich noch einige Zeit dauern werde. 4.5 Finanzielle Hilfe im Sinne von Art. 21 lit. a OHG wird benötigt, wenn das Opfer für die Zeit bis zum definitiven Entscheid über den Entschädigungsanspruch aufgrund des ihm durch die Straftat entstandenen Schadens, insbesondere eines Lohnausfalls, zur Fortführung des gewohnten Lebensstils auf die Leistung eines Vorschusses durch das Gemeinwesen angewiesen ist ( Peter Gomm , a.a.O., Rz. 14 zu Art. 21). Zwischen der Straftat und dem Vorschussgesuch muss kein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, da eine solche Voraussetzung dem Sinn des Gesetzes, Engpässe während der Wartezeit bis zum Entschädigungsentscheid durch schnelle Hilfeleistung zu überbrücken, zuwiderlaufen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2006 vom 31. Mai 2006 E. 2.3.1). Mit dem Erfordernis der sofort benötigten Hilfe bringt Art. 21 lit. a OHG allerdings zum Ausdruck, dass die finanzielle Notlage des Opfers im Zeitpunkt des Gesuchs andauern muss. Dementsprechend vermögen vorübergehende finanzielle Engpässe, die der Vergangenheit angehören und das Opfer im Zeitpunkt des Vorschussgesuchs nicht (mehr) in eine Notlage versetzen, keinen Vorschussanspruch zu begründen. 4.6.1 Der Beschwerdeführer erhielt von der SID Ende Juli 2016 einen Vorschuss für den Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2016 in der Höhe von Fr. 12'571.24 zugesprochen. Die Taggeldversicherung richtete ihm sodann bis am 31. August 2016 die vollen und im September und Oktober 2016 noch 50% der Taggeldleistungen aus. Seit dem 1. November 2016 ist der Beschwerdeführer nunmehr wieder voll arbeitsfähig und geht einer Arbeitstätigkeit zu 100% nach. Auch wenn den Akten zu entnehmen ist, dass das nun erzielte monatliche Durchschnittseinkommen leicht niedriger ausfällt als das Valideneinkommen vor dem Überfall, vermag die entsprechende Lohndifferenz gegenwärtig keine finanzielle Notlage des Beschwerdeführers zu begründen. Denn der Vorschuss gemäss Art. 21 OHG bezweckt nicht, jeglichen auch noch so geringen Erwerbsausfall auszugleichen. Vielmehr sind Erwerbseinbussen im Zusammenhang mit Art. 21 OHG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führen, dass das Opfer nicht mehr im Stande ist, sein alltägliches Leben zu finanzieren. Solche finanziellen Schwierigkeiten werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan und es ergeben sich dafür auch aus den Akten keine Anhaltspunkte. 4.6.2 Auch die zwei vom Beschwerdeführer nachträglich am 30. Mai 2017 eingereichten Darlehensverträge vermögen keine unfallkausale finanzielle Notlage des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Vorschussgesuchs bzw. im heutigen Zeitpunkt zu belegen. Die Darlehensverträge belegen vielmehr einzig, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2016 ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 4'000.-- und am 9. Januar 2017 ein weiteres unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 5'000.-- bei seinem Bruder aufgenommen hat. Die Hintergründe des Abschlusses dieser Darlehensverträge werden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der diesbezügliche Verweis in den jeweiligen Verträgen zum Zweck der Darlehen – "für Rechnungen" und "Rechnungen" – allein lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass es hierbei um die Zahlung alltäglicher, den üblichen Bedarf des Beschwerdeführers betreffende Rechnungen ging. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Ende Juli 2016 und somit knapp zwei Monate vor Aufnahme des ersten Darlehens eine erhebliche finanzielle Unterstützung von der SID erhalten hatte. Zudem ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt um die Möglichkeit, einen Vorschuss zu beantragen, wusste und angesichts seiner anwaltlichen Vertretung auch dazu im Stande gewesen wäre. Dennoch hat es der Beschwerdeführer offenbar vorgezogen, seine allfälligen finanziellen Schwierigkeiten mit familiärer Hilfe zu bewältigen. Mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers lässt sich somit auch aus den beiden Darlehensverträgen keine finanzielle Notlage des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 21 lit. a OHG ableiten. 4.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers keine aktuelle bzw. andauernde finanzielle Notlage vorliegt, welche dessen sofortige Unterstützung durch das Gemeinwesen erfordern würde. Der Beschwerdeführer erfüllt dementsprechend die Voraussetzungen gemäss Art. 21 OHG für die Ausrichtung eines Vorschusses auf Entschädigung nicht. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.06.2017 810 17 113

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 28. Juni 2017 (810 17 113) Soziale Sicherheit Vorschuss auf Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber i.V. Léonard Lavanchy Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft , Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Betreff Vorschuss auf Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 21. April 2017) A. Am 24. Februar 2014 wurde A.____ Opfer eines Überfalls im Kampfsportzentrum B.____ in Z.____ (BL). A.____ hielt sich am fraglichen Tag als Trainer im Sportzentrum auf, als er von einer Gruppe Maskierter und Bewaffneter überfallen und mit Schlagstöcken traktiert wurde. Dadurch erlitt er Verletzungen an Kopf, Schulter und Knie. Ferner entwickelte er in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Angststörung und war seit dem Überfall bis August 2016 zu 100% arbeitsunfähig. Die Strafverfahren gegen die diversen Beschuldigten sind derzeit hängig. B. Mit Gesuch vom 3. Juni 2016 beantragte A.____, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft einen Vorschuss auf Entschädigung nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in der Höhe von Fr. 22'798.--, entsprechend der Differenz zwischen dem Nettolohn und den seit dem Überfall erhaltenen Taggeldern für den Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2016. Mit Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 19. Juli 2016 wurde A.____ ein Vorschuss in der Höhe von Fr. 12'571.24 zugesprochen. Bezüglich der Mehrforderung wurde das Gesuch abgewiesen. C. Mit Gesuch vom 3. April 2017 beantragte A.____ erneut einen Vorschuss gemäss Art. 21 OHG. Zur Begründung führte er aus, dass er zwar erfreulicherweise seit dem 1. November 2016 wieder zu 100% arbeitsfähig sei und auch in entsprechendem Umfang eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren sei allerdings noch nicht abgeschlossen. Die Taggeldversicherung habe ihm bis Ende August 2016 volle Leistungen und danach während zwei Monaten nur noch 50% der Leistungen erbracht, da seine Probleme in der rechten Schulter nicht als unfallkausal anerkannt worden seien. Ein Beschwerdeverfahren gegen die Leistungseinstellung der Taggeldversicherung für die Monate September und Oktober 2016 sei zwar vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hängig. Wegen der Einkommenslücke während der zwei Monate bis zur Arbeitsaufnahme habe er jedoch die laufenden Rechnungen nicht mehr termingerecht begleichen können, da er über keine Reserven verfüge. Dementsprechend habe er nach wie vor erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. D. Mit Verfügung vom 21. April 2017 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch von A.____ um Vorschuss gemäss Art. 21 OHG ab. E. Am 8. Mai 2017 erhob A.____, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 21. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2017 aufzuheben und diese sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Vorschusszahlung gemäss Art. 21 OHG zu leisten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Klärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zurückzuweisen, damit diese erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Vorschuss gemäss Art. 21 OHG entscheidet. F. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 reichte die Sicherheitsdirektion ihre Vernehmlassung ein und beantragt unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei vom 29. September 2016 und 9. Januar 2017 datierende Darlehensverträge ein. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG bestimmen die Kantone eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz mit freier Überprüfungsbefugnis. Rechtsmittelinstanz im Sinne dieser Bestimmung ist das Kantonsgericht, wobei sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 richtet (§ 10 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VOHG] vom 16. Februar 1993). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demzufolge gegeben. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (§ 47 Abs. 1 VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Der Vorschuss auf Entschädigung gemäss Art. 21 OHG stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (vgl. BGE 121 II 116 E. 1 b). Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen über vorsorgliche Massnahmen gemäss § 43 Abs. 2 bis lit. f VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. 2. Das Kantonsgericht kann – in Abweichung von § 45 Abs. 1 VPO – den vorinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG frei überprüfen. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Gemäss Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Allerdings trifft die gesuchstellende Person eine Mitwirkungspflicht. 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die SID zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2017 abgewiesen hat. 4.1 Gemäss Art. 21 OHG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 OHG gewährt die zuständige kantonale Behörde nach summarischer Prüfung des Entschädigungsgesuchs einen Vorschuss, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt (lit. a) und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (lit. b). Der Vorschuss soll eine sofortige Hilfe gewähren und die Wartezeit bis zum endgültigen Entscheid über das Entschädigungsgesuch überbrücken. Er nimmt in diesem Sinne nicht die Antwort für einen einzelnen Aspekt des Entschädigungsentscheides voraus. Entfällt die Entschädigung mangels Anspruchsberechtigung oder zeigt sich später, dass diese geringer ausfällt als der gewährte Vorschuss, so muss dieser bzw. die Differenz zurückerstattet werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHV] vom 27. Februar 2008). Das Vorschussgesuch ist eine vorläufige Massnahme, welche vom Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz abhängig ist (BGE 121 II 116 E. 1 b). Bevor die besonderen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Vorschussgesuch geprüft werden, ist deshalb grundsätzlich das diesem zugrunde liegende Entschädigungsgesuch summarisch zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 19 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Voraussetzung für einen grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung ist zunächst, dass es sich bei der gesuchstellenden Person um das Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 OHG handelt, dass der vom Opfer erlittene bzw. geltend gemachte Schaden ziffernmässig nachgewiesen ist, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der fraglichen Straftat und dem nachgewiesenen Schaden gegeben ist und dass die dem Gesuchsteller gemäss Art. 6 OHG anrechenbaren Einnahmen unter dem vierfachen Betrag des Höchstbetrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 liegen (vgl. Peter Gomm , Kommentar zum Opferhilfegesetz [OHG-Kommentar], 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 3 ff. zu Art. 21). Die Vorinstanz ist nach summarischer Prüfung der Gegebenheiten des vorliegenden Falles zum Schluss gelangt, dass die grundsätzlichen Entschädigungsvoraussetzungen gemäss Art. 19 f. OHG erfüllt sind. Es ist somit im Folgenden einzig zu prüfen, ob die kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 21 OHG ebenfalls erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2006 vom 31. Mai 2006 E. 2.3.3). 4.3 Die SID erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses auf Entschädigung aktuell nicht gegeben seien, da im Moment aufgrund des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers seit November 2016 keine konkrete Notlage ersichtlich sei, welche rasch durch eine finanzielle Leistung abgewendet werden müsste. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er befinde sich nach wie vor in einer finanziellen Notlage. Aufgrund der Lohnausfälle, die auf den Überfall vom 24. Februar 2014 zurückzuführen seien, sei er in finanzielle Nöte gekommen und habe bei seinem Bruder die zwei vom 29. September 2016 und 9. Januar 2017 datierten Darlehen in der Höhe von jeweils Fr. 5'000.-- und Fr. 4'000.-- aufnehmen müssen. Die Darlehen habe er bis dato nicht zurückzahlen können. Der Umstand, dass der effektive Erwerbsausfall, mit welchem das Gesuch um Vorschusszahlung begründet worden sei, in der Vergangenheit liege (insbesondere Juni bis Oktober 2016), führe entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht dazu, dass die vom Gesetz vorausgesetzte Notwendigkeit der sofortigen finanziellen Hilfe nicht gegeben sei. Denn das Gesetz setze für das Gewähren eines Vorschusses auf Entschädigung nicht voraus, dass der Erwerbsausfall, der zur Hilfsbedürftigkeit des Opfers führe, im Zeitpunkt des Entschädigungsgesuchs noch andauern müsse. Die Vorschussleistung habe eine Überbrückungsfunktion, solange über die definitive Leistungspflicht noch nicht entschieden werden könne. Dies setze wiederum den Abschluss des Strafverfahrens voraus, was jedoch im vorliegenden Fall voraussichtlich noch einige Zeit dauern werde. 4.5 Finanzielle Hilfe im Sinne von Art. 21 lit. a OHG wird benötigt, wenn das Opfer für die Zeit bis zum definitiven Entscheid über den Entschädigungsanspruch aufgrund des ihm durch die Straftat entstandenen Schadens, insbesondere eines Lohnausfalls, zur Fortführung des gewohnten Lebensstils auf die Leistung eines Vorschusses durch das Gemeinwesen angewiesen ist ( Peter Gomm , a.a.O., Rz. 14 zu Art. 21). Zwischen der Straftat und dem Vorschussgesuch muss kein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, da eine solche Voraussetzung dem Sinn des Gesetzes, Engpässe während der Wartezeit bis zum Entschädigungsentscheid durch schnelle Hilfeleistung zu überbrücken, zuwiderlaufen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2006 vom 31. Mai 2006 E. 2.3.1). Mit dem Erfordernis der sofort benötigten Hilfe bringt Art. 21 lit. a OHG allerdings zum Ausdruck, dass die finanzielle Notlage des Opfers im Zeitpunkt des Gesuchs andauern muss. Dementsprechend vermögen vorübergehende finanzielle Engpässe, die der Vergangenheit angehören und das Opfer im Zeitpunkt des Vorschussgesuchs nicht (mehr) in eine Notlage versetzen, keinen Vorschussanspruch zu begründen. 4.6.1 Der Beschwerdeführer erhielt von der SID Ende Juli 2016 einen Vorschuss für den Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2016 in der Höhe von Fr. 12'571.24 zugesprochen. Die Taggeldversicherung richtete ihm sodann bis am 31. August 2016 die vollen und im September und Oktober 2016 noch 50% der Taggeldleistungen aus. Seit dem 1. November 2016 ist der Beschwerdeführer nunmehr wieder voll arbeitsfähig und geht einer Arbeitstätigkeit zu 100% nach. Auch wenn den Akten zu entnehmen ist, dass das nun erzielte monatliche Durchschnittseinkommen leicht niedriger ausfällt als das Valideneinkommen vor dem Überfall, vermag die entsprechende Lohndifferenz gegenwärtig keine finanzielle Notlage des Beschwerdeführers zu begründen. Denn der Vorschuss gemäss Art. 21 OHG bezweckt nicht, jeglichen auch noch so geringen Erwerbsausfall auszugleichen. Vielmehr sind Erwerbseinbussen im Zusammenhang mit Art. 21 OHG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führen, dass das Opfer nicht mehr im Stande ist, sein alltägliches Leben zu finanzieren. Solche finanziellen Schwierigkeiten werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan und es ergeben sich dafür auch aus den Akten keine Anhaltspunkte. 4.6.2 Auch die zwei vom Beschwerdeführer nachträglich am 30. Mai 2017 eingereichten Darlehensverträge vermögen keine unfallkausale finanzielle Notlage des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Vorschussgesuchs bzw. im heutigen Zeitpunkt zu belegen. Die Darlehensverträge belegen vielmehr einzig, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2016 ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 4'000.-- und am 9. Januar 2017 ein weiteres unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 5'000.-- bei seinem Bruder aufgenommen hat. Die Hintergründe des Abschlusses dieser Darlehensverträge werden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der diesbezügliche Verweis in den jeweiligen Verträgen zum Zweck der Darlehen – "für Rechnungen" und "Rechnungen" – allein lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass es hierbei um die Zahlung alltäglicher, den üblichen Bedarf des Beschwerdeführers betreffende Rechnungen ging. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Ende Juli 2016 und somit knapp zwei Monate vor Aufnahme des ersten Darlehens eine erhebliche finanzielle Unterstützung von der SID erhalten hatte. Zudem ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt um die Möglichkeit, einen Vorschuss zu beantragen, wusste und angesichts seiner anwaltlichen Vertretung auch dazu im Stande gewesen wäre. Dennoch hat es der Beschwerdeführer offenbar vorgezogen, seine allfälligen finanziellen Schwierigkeiten mit familiärer Hilfe zu bewältigen. Mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers lässt sich somit auch aus den beiden Darlehensverträgen keine finanzielle Notlage des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 21 lit. a OHG ableiten. 4.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers keine aktuelle bzw. andauernde finanzielle Notlage vorliegt, welche dessen sofortige Unterstützung durch das Gemeinwesen erfordern würde. Der Beschwerdeführer erfüllt dementsprechend die Voraussetzungen gemäss Art. 21 OHG für die Ausrichtung eines Vorschusses auf Entschädigung nicht. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 5. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.