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810 17 112

Basel-Landschaft · 2017-12-13 · Deutsch BL

Erlöschen/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0519 vom 25. April 2017)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Uebersax/‌Rudin/‌Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.

E. 5 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit Niederlassungsbewilligung verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Der Beschwerdeführer heiratete am 28. Dezember 2007 seine Ehefrau, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Er reiste am 10. Mai 2008 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 bewilligte das Zivilkreisgericht den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass sie dieses durch Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung am 1. Oktober 2014 aufgenommen hatten. Die Kinder der Ehegatten wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt. Aus der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 10. August 2017 geht hervor, dass in der Zwischenzeit auch das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Damit ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit nach Art. 43 Abs. 1 AuG unstreitig spätestens am 1. Oktober 2014 weggefallen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen anderweitigen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. 6.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG über drei Jahre bestanden, womit die Voraussetzung der dreijährigen Dauer erfüllt ist. 6.2. Die zweite in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Voraussetzung ist das Erfordernis der erfolgreichen Integration. Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007 liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Das Bundesgericht hat z.B. die Integration verneint bei einem Ausländer, der zeitweilig arbeitslos war, die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn teilweise nicht leistete und sich mehrere Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung hatte zu Schulden lassen kommen (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.1). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht die erfolgreiche Integration verneint, weil der Ausländer wegen eines Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt worden war und weil der Ausländer Schwierigkeiten hatte, seinen finanziellen Pflichten nachzukommen (Schulden, vollzogene Pfändungen von bisher rund Fr. 25'000.--, bestehende Lohnpfändung von Fr. 1'500.-- pro Monat; Urteil des Bundesgerichts 2C_359/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_983/2011 E. 3.3.1 ff.). Auch bereits länger zurückliegende Verurteilungen haben bei der Gesamtbetrachtung im Rahmen der erfolgreichen Integration Berücksichtigung zu finden (siehe Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. Juli 2014 [ 810 14 29] E. 5.4 , welches mit Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2014 vom 1. Dezember 2014 geschützt wurde). 6.3. Die Ehefrau erstatte am 17. November 2012 Anzeige gegen ihren Ehemann wegen einfacher Gefährdung des Lebens und Drohung und am 22. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeit. Beide Verfahren wurden zwar auf Antrag der Ehefrau wieder zurückgezogen und am 2. Juli 2014 eingestellt. Der Beschwerdeführer hat jedoch eingestanden, seine Ehefrau am 17. November 2012 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung am Hals gepackt und mit dem Tode bedroht sowie sie am 21. Februar 2013 mit einem Messer bedroht und sie mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen zu haben. Gemäss Schreiben des AfM vom 13. Dezember 2013 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführer den Besuch des Lernprogramms gegen häusliche Gewalt vorzeitig abgebrochen. Nachdem das AfM den Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 verwarnt hatte, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2016 wegen eines Vorfalls am 11. Oktober 2014 rechtskräftig wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Beim Vorfall vom 11. Oktober 2014 schlug der Beschwerdeführer gegen die rechte Kopfhälfte einer älteren Frau und versetzte einem älteren Mann eine Ohrfeige und riss ihn an den Haaren nach hinten, so dass dieser mit dem Stuhl zu Boden fiel. Danach trat er ihn mit den Füssen. Gemäss Arztbericht trug die Frau durch den Schlag ein leichtes Schädelhirntrauma davon. Der Mann erlitt durch den Angriff eine Rippenserienfraktur 6 - 8 links sowie eine Kontusionsblutung im Bereich der linken Lunge. Durch die wiederholte Gewalttätigkeit gegenüber seiner Ehefrau und den im Vorfall vom 11. Oktober 2014 involvierten Personen hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen und – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht – seine Gewaltbereitschaft gezeigt. 6.4. Der Beschwerdeführer spricht sehr schlecht Deutsch. Dies wird in verschiedenen Akten erwähnt, so z.B. im Protokoll betreffend Einvernahme vom 18. November 2012 und in der Chronologie des AfM vom 8. Juli 2013. Im Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 19. September 2016 wird ausgeführt, dass aufgrund sprachlicher Barrieren keine Aussage habe aufgenommen werden können. Im Schreiben des Regionalen Sozialdienstes J.____ vom 18. Oktober 2016 wird festgehalten, der Beschwerdeführer spreche praktisch kein Deutsch. Auch aus den Gerichtsakten des Zivilkreisgerichts betreffend Gerichtsverhandlung vom 6. Oktober 2016 i.S. Eheschutz geht hervor, dass eine Dolmetscherin anwesend gewesen sei. In den Akten finden sich noch einige weitere Anmerkungen, dass der Beschwerdeführer schlecht Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2016, nie einen Deutschkurs besucht zu haben. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung gemachte Vorwurf, es sei nicht genügend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache schlecht beherrsche, ist somit nicht zu hören. 6.5. Aus den Akten geht hervor, dass der Wohnort des Beschwerdeführers nach Wegzug aus dem Hotel K.____ unbekannt blieb. Das AfM hat den Beschwerdeführer drei Mal aufgefordert, Belege über seinen aktuellen Wohnort beizubringen (am 10. Mai 2016, 8. August 2016 und 23. September 2016). Diesen Aufforderungen ist er nicht nachgekommen bzw. hat nachweislich falsche Angaben gemacht. So hat er angegeben bis Dezember 2015 im Hotel K.____ gewohnt zu haben, obwohl er nachweislich nur bis August 2015 dort gewohnt hat. Seine Behauptung, er habe bei verschiedenen Kollegen gewohnt und kenne die Namen und Adressen nicht bzw. diese wollten nicht genannt werden, erscheint aufgrund der gesamten Umstände als nicht glaubwürdig. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass er bei seiner Freundin in G.____ in Deutschland wohnte. Gemäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem Zivilkreisgericht vom 6. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er manchmal in Basel und manchmal am Wochenende bei seiner Freundin in G.____ in Deutschland wohne. Nach der Scheidung seiner Freundin wünschten er und seine Freundin gemeinsam in der Schweiz zu leben. Unabhängig davon, wo der Beschwerdeführer in jener Zeit effektiv wohnte, hat er seine Mitwirkungspflicht bezüglich Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes verletzt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er nachträglich, so z.B. in der Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht, Personen nennt, die bezeugen sollen, dass er ab August 2015 bei ihnen gewohnt habe. 6.6. Auf den Namen von A.____ sind gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister ZBL-BA, Online-Serviceplattform, im Zeitraum vom 21. Juli 2011 bis 21. Juli 2016 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 26‘273.80 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 20‘805.20 registriert. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seiner Beschwerde nicht. 6.7. Am 2. November 2015 bat die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft die Polizei um Einzug der Kontrollschilder des auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Fahrzeugs, da der Beschwerdeführer als Fahrzeughalter trotz vorgängiger Verfügung der Aufforderung zur Bezahlung von Verkehrssteuern und/oder Gebühren nicht nachgekommen war. 6.8.1. Das AfM verwarnte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2013, verlängerte die am 9. Mai 2012 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung bis 31. Dezember 2013 und forderte ihn auf, sich um Arbeit zu bemühen. Per 20. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer eine 100% Stelle als Brandschutzmonteur bei der L.____ AG, Basel, auf. Einsatzort war die M.____ AG in N.____. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Gemäss Stellungnahme vom 9. Juni 2016 an das AfM hat der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 11. September 2014 bei der O.____ GmbH gearbeitet. Dies sei seine letzte Arbeitsstelle gewesen. Diese Aussage deckt sich mit dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 18. Mai 2016. Gemäss genanntem Auszug sind die Eingänge bis Oktober 2014 erfolgt. Nach dem Unfall vom 11. September 2014 hat der Beschwerdeführer bis April 2016 Geld von der SUVA erhalten. Im Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 7. März 2017 betreffend Berufung des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016 ist zu lesen, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass ihm nach dem Unfall vom 11. September 2014 SUVA Taggelder ausgerichtet worden seien. Infolge Selbstverschuldens seien die Taggelder ab 24. März 2015 um 20% und ab 7. August 2015 um 50% gekürzt worden. Ab 1. April 2016 seien die Taggelder wegen vollständiger Arbeitsfähigkeit eingestellt worden. Gemäss Schreiben der SUVA vom 10. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer per sofort auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine ganztägige mittelschwere Tätigkeit für arbeitsfähig befunden. Gegen die diesbezüglich erlassene Verfügung vom 1. April 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. 6.8.2. Gemäss Schreiben des AfM vom 6. August 2015 stellte der Beschwerdeführer nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung per 30. Juni 2015 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das AfM forderte den Beschwerdeführer auf, dem AfM eine aktuelle Arbeitsbestätigung zukommen zu lassen oder falls er nicht arbeiten sollte, eine Erklärung betreffend Kündigungsgrund sowie Arbeitsbemühungen beim AfM einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Am 13. April 2016 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein Fragekatalog zugestellt. Mit E-Mail vom 30. September 2016 gelangte das AfM an den Beschwerdeführer und erklärte diesem, dass das AfM einer ausländischen Person nur dann eine Aufenthaltsbestätigung ausstellen könne, wenn diese tatsächlich in Kanton Basel-Landschaft wohne. Trotz wiederholter Aufforderung habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, wo er sich in den vergangenen 12 Monaten aufgehalten habe. Weiter führte das AfM aus, die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe bei verschiedenen Kollegen gewohnt, deren Adresse er nicht kenne, genüge nicht. 6.8.3. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Im Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016 ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen der Verfügung der SUVA (10. Februar 2016 bzw. 1. April 2016), gemäss welcher er keinen Anspruch mehr auf Leistungen habe, und dem 6. Oktober 2016 genau eine einzige Arbeitsbemühung, nämlich die von der L.____ AG vom 5. Oktober 2016, nachgewiesen habe. Die L.____ AG bestätigte mit Schreiben vom 5. Oktober 2016, dass sie bemüht sei, für den Beschwerdeführer eine Anstellung zu finden, seine Vermittlung jedoch schwierig sei, da ohne gültige Aufenthaltsbewilligung keine Arbeitsaufnahme erlaubt sei. Das AfM erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2016 eine Bestätigung über seine Anwesenheitsberechtigung inklusive Erwerbstätigkeitsberechtigung bis zum 21. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 erteilte das AfM dem Beschwerdeführer wiederum die gleichen Berechtigungen bis zum 15. Mai 2017 und mit Schreiben vom 19. Mai 2017 bis zum 30. September 2017. Gemäss den der Beschwerdebegründung beigelegten Unterlagen wird der Beschwerdeführer seit Dezember 2016 von der Sozialhilfe der Gemeinde H.____ unterstützt. 6.8.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass das Verhalten des AfM ausschlaggebender Grund sei, weshalb der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2016 keine Arbeitsstelle mehr finde. Es sei nämlich gerichtsnotorisch, dass es für Ausländer ohne Bewilligung praktisch unmöglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Noch weniger sei der Antritt einer Arbeitsstelle realistisch, wenn sich das Migrationsamt weigere, überhaupt ein Duldungsschreiben auszustellen, was in der Zeitspanne vom 1. August 2015 bis November 2016 der Fall gewesen sei. Dadurch, dass sich das AfM geweigert habe, dem Beschwerdeführer ein Duldungsschreiben auszustellen, habe sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwischen Frühjahr 2016 (Einstellung der SUVA-Taggelder) und Dezember 2016 (Anmeldung bei der Gemeinde H.____) nirgends anmelden und auch keine Unterstützung geltend machen können. Der Beschwerdeführer hätte nämlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt, was ihm infolge der Weigerung diverser hiesiger Gemeinden, ihn anzumelden, nicht möglich gewesen sei. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich am 12. April 2016 bei der Gemeinde E.____ zum Bezug von ALV-Leistungen persönlich angemeldet habe, diese ihn aber abgewiesen habe. 6.8.5. Die obigen Darlegungen zeigen, dass das AfM dem Beschwerdeführer keine Bestätigung über seine Anwesenheitsberechtigung erteilt hat, weil er trotz wiederholter Aufforderung unter anderem nicht bekannt gab, wo er sich im Kanton Basel-Landschaft aufhielt. Der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass er über längere Zeit keine Bestätigung erhalten und damit auch seine Arbeitschancen sehr stark beeinträchtigt hat, der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zuzuschreiben. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das AfM sei dafür verantwortlich, dass er keine Arbeitsstelle gefunden habe, ist somit nicht zutreffend. 6.9. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau und zweier älterer Menschen die rechtsstaatliche Ordnung nicht respektiert hat. Er hat überdies Schulden, hat seine Mitwirkungspflichten gegenüber den Behörden verletzt, spricht sehr schlecht Deutsch und hat auch nie einen Deutschkurs besucht, ist nicht arbeitstätig und ist sozialhilfeabhängig. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer nicht erfolgreich integriert ist, weshalb er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat. 7.1. Ein weiterer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG kann sich nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Als wichtiger Grund kommt vorliegend einzig eine schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Töchtern in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 3.4.1). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht einschränkender verstanden werden als ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.1; HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migration 2012/2013, 2013, S. 80). 7.2. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, welcher einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb), geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat bzw. dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 140 I 147 E. 3.2; 139 I 319 E. 2.2; vgl. bereits BGE 120 Ib 5 f. E. 3c; vgl. zum Kriterium des tadellosen Verhaltens: Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015; BGE 140 I 145 E. 4 publiziert in: Die Praxis 2014 Nr. 90; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz. 8 zu Art. 50 AuG). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1; 2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt (vgl. BGE 139 I 321 E. 2.5, Urteil des Bundesgerichts 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1). 7.3. Eine Berufung auf einen nachehelichen Härtefall und die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzt eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.1 ff.). Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 [3910/13] § 51). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 135 I 153 E. 2.1; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 27. August 2014 [ 810 14 167] E. 4.5 ff. ). 7.4. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt, dass der Kontakt zum Kind über Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her grenzüberschreitend gelebt werden kann; gegebenenfalls sind die Modalitäten des Besuchsrechts den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil dann einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_614/2014 vom 5. Mai 2015 E. 5.1.1; BGE 139 I 319 ff. E. 2.3 ff.). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil des Bundesgerichts 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.5. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016 wurde in Bestätigung des Entscheids vom 18. Dezember 2014 festgehalten, dass der Ehemann weiterhin berechtigt sei, die Kinder jeden zweiten Sonntagnachmittag zu sehen. Die Bestätigung des Umfangs des Besuchsrechts wurde damit begründet, dass eine Ausdehnung der geltenden Besuchsregelung aufgrund der unklaren Wohnsituation des Ehemannes und dem jungen Alter der beiden Kinder von fünf und sechs Jahren sowie der Tatsache, dass der Ehemann die beiden Kinder seit über einem Jahr nicht mehr getroffen habe, unangebracht sei. Zudem wurde mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016 die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ersucht, für die Kinder des Beschwerdeführers eine Beistandschaft zu errichten. Die Beiständin solle damit beauftragt werden, die Kontakte zwischen Vater und Kindern anzubahnen und den persönlichen Verkehr zu überwachen. Der persönliche Kontakt wurde damit in einem weit geringeren Massstab ausgeübt als üblich. Eine besondere Intensität der affektiven Beziehung ist damit zu verneinen. Aus dem Entscheid vom 6. Oktober 2016 geht hervor, dass ein umfassenderes Besuchsrecht auch aufgrund der unklaren Wohnsituation des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Damit hat auf jeden Fall auch der Beschwerdeführer einen Grund gesetzt, weshalb das Besuchsrecht nicht ausgeweitet wurde. Es ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht so, dass es grundsätzlich Schuld der Ehefrau ist, dass er keinen engeren Kontakt zu den Kindern hat. 7.6. Aus den Akten des Eheschutzverfahrens ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht oder zumindest nicht im verfügten Mass seinen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern nachgekommen ist. Wie im Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016 und in demjenigen des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 7. März 2017, festgehalten, hat der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen konnte, zumindest zu einem grossen Teil selbst verschuldet. Dadurch, dass er seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, konnte er sich lange in keiner Gemeinde anmelden und keine Bestätigung über eine Anwesenheitsberechtigung erwirken und hat damit auch seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, verschlechtert. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Verhalten des AfM sei ausschlaggebend dafür, dass er keine Arbeitsstelle mehr finde, ist nicht stichhaltig. Damit liegt auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung zu seinen Kindern. 7.7. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer auch nicht klaglos Verhalten, hat er sich doch gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig verhalten. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2016 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. Des Weiteren hat er Schulden. 7.8. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdebegründung den Verfahrensantrag gestellt, seine Töchter und er seien zu seinem Verhältnis zu seinen Töchtern zu befragen. Da sich der Beschwerdeführer nicht klaglos verhalten hat und in wirtschaftlicher Hinsicht keine enge Beziehung zwischen ihm und seinen Töchtern vorliegt, hätte das Ergebnis einer Befragung der Töchter und des Beschwerdeführers zur affektiven Beziehung keine fallrelevante Bedeutung haben können. Damit ist auch der Antrag auf Befragung abzuweisen. 7.9. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz hat. 8.1. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. 8.2. Im angefochtenen Entscheid vom 25. April 2017 (E. 5) hat der Regierungsrat die relevanten Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 9.1. In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). 9.2. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Es ist zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 9.3. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 9.4. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2008 und damit im Alter von 33 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er wohnt somit seit über neun Jahren in der Schweiz. Aufgrund der fast 10-jährigen Anwesenheit in der Schweiz ist von einem starken persönlichen Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass er seine Kindheit und Jugend und einen Teil seines Erwachsenenalters in der Türkei verbracht hat und mit den dortigen Bräuchen und mit der örtlichen Sprache vertraut ist. Seine Eltern leben noch in der Türkei. Zudem ist er ferienhalber in seine Heimat zurückgekehrt. 9.5. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine Berufsausbildung und ist keine gesuchte Fachkraft auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt. Er geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Durch die wiederholte Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau, aber auch gegenüber zweier fremder älterer Menschen hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Der Beschwerdeführer ist trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht gegenüber den Behörden nicht nachgekommen. Er spricht sehr schlecht Deutsch und gegen ihn liegen Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 26‘273.80 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 20‘805.20 vor. Zudem kommt er seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Töchtern nicht oder zumindest nur in ungenügender Weise nach. 9.6. Unbestritten ist, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers sich auf das Verhältnis zwischen ihm und seinen Töchtern auswirken würde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Töchtern nur im Rahmen des ihm zustehenden Besuchsrechts ausüben kann. Um dieses wahrzunehmen, ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil dauerhaft im selben Land lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Es ist ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann. Dabei sind allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts einer geeigneten Form anzupassen. Im Übrigen kann die Beziehung nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland aus über Telefonate oder Internet (Skype etc.) gepflegt werde. Einer Rückkehr des heute 42-jährigen Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig im engeren Sinn. 9.7. Zu prüfen ist, ob dieses fremdenpolizeiliche Ziel auch durch eine weniger einschneidende Massnahme und damit – wie vom Beschwerdeführer beantragt – durch eine Verwarnung erreicht werden kann. Das AfM verwarnte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 nach den Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehefrau. Nach dieser Verwarnung wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 10. Februar 2016 aufgrund eines Vorfalls vom 11. Oktober 2014, welcher sich somit nach der Verwarnung ereignete, wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt. Er verletzte nach der Verwarnung auch seine Mitwirkungspflicht unter anderem in Bezug auf die Offenlegung seines Wohnortes und bemühte sich auch nicht genügend um eine Arbeitsstelle (vgl. Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016), des Weiteren kam er auch seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Töchtern nicht nach. Damit ist aufgezeigt, dass die erste Verwarnung den erwünschten Erfolg nicht bewirkt hat. Eine Verwarnung ist folglich keine mildere taugliche Massnahme, weshalb die Wegweisung auch erforderlich ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als verhältnismässig.

E. 10 Das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist im Übrigen zu verneinen. Diesbezüglich kann auf den angefochtenen Regierungsratsbeschluss (E. 7) verwiesen werden.

E. 11 Damit erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch den Tatbestand des Art. 61 Abs. 2 AuG (Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Verlassens der Schweiz für sechs Monate) erfüllt hat. Demzufolge sind auch die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers auf Befragung verschiedener Personen, die darauf abzielten zu beweisen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nicht verlassen hatte, abzuweisen. 12.1. Der Beschwerdeführer rügt den Beschluss des Regierungsrates auch in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Nichtzusprechung einer Parteientschädigung und die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege. 12.2.1. Das AfM begründete die Nichtverlängerung sowie das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers einerseits damit, dass er aufgrund der beiden Vorfälle häuslicher Gewalt und der Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung den Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung erfülle. Andererseits sei die Aufenthaltsbewilligung ohnehin erloschen, da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt (vermutlich im August 2015) nach Deutschland verlegt habe und sich über einem Jahr mehrheitlich dort aufhalte. Der Regierungsrat kam bezüglich der Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland zum Schluss, dass dafür keine auseichenden Belege vorliegen würden. Ob der betreffende Erlöschensgrund vorliege, könne jedoch offen gelassen werden, weil die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch aus anderen Gründen zu verweigern sei. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht geltend, er habe faktisch teilweise obsiegt, weil der Regierungsrat nicht mehr den Erlöschensgrund aufgrund einer Wohnsitzverlegung festgestellt habe. Damit hätte ihm eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen sowie eine reduzierte Entscheidgebühr auferlegt werden müssen. In diesem Punkt werde beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid ermessensweise abzuändern. 12.2.2. Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen (Urteil des Bundesgerichts C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E 2.4). Das AfM verfügte am 14. Dezember 2016 die "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung, Ausreise bis spätestens 15. Januar 2017". Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2016 beim Regierungsrat Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben und es sei das AfM zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer letztmalig zu verwarnen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 25. April 2017 ab. Auch wenn der Regierungsrat offen liess, ob die Aufenthaltsbewilligung erloschen war, so entsprach der Beschluss des Regierungsrats nicht den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Der Regierungsrat hob die Verfügung der Vorinstanz nicht auf, was zur Folge hatte, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er weggewiesen wurde. Der Beschwerdeführer unterlag demzufolge vollumfänglich, womit der Regierungsrat dem Beschwerdeführer zu Recht keine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen und ihm die vollen Verfahrenskosten auferlegt hat. 12.3. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Er habe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 27. Dezember 2016 weder über ein Einkommen noch über ein Zusatzeinkommen verfügt. Dies könne entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht belegt werden, da dies negative Tatsachen darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe im damaligen Zeitpunkt auch nicht über Vermögenswerte verfügt. Der Regierungsrat hat die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er bestreite seinen Lebensunterhalt mit seinen Ersparnissen. Jedoch habe er diese Ersparnisse nicht belegt. Behauptete Ersparnisse sind im Gegensatz zum geltend gemachten fehlenden Einkommen keine negativen Tatsachen und wären somit durchaus belegbar gewesen. Damit ist die Schlussfolgerung des Regierungsrates, der Beschwerdeführer habe nicht alle Unterlagen bezüglich Einkommens- und Vermögenssituation eingereicht und damit seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft dargelegt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit in allen Punkten abzuweisen. 13.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten der Gerichtskasse zu überbinden. 13.2. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 11. September 2017 einen Zeitaufwand von 8.5 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 91.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘934.30 (8.5 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 91.00 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 13.3. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘934.30 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 9. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_400/2018) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.12.2017 810 17 112

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Dezember 2017 (810 17 112) Ausländerrecht Erlöschen/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/mangelnde erfolgreiche Integration Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Erlöschen/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0519 vom 25. April 2017) A. Der türkische Staatsangehörige A.____, geboren am XX.XX.1975, heiratete am 28. Dezember 2007 seine im Kanton Basel-Landschaft niederlassungsberechtigte Landsfrau B.____, geboren am XX.XX.1973. Am 10. Mai 2008 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Aufenthaltsbewilligung wurde regelmässig verlängert, letztmals bis zum 30. Juni 2015. A.____ und B.____ haben zwei Töchter, C.____, geboren am XX.XX.2010, und D.____, geboren am XX.XX.2011. B. Die Ehefrau erstattete am 17. November 2012 Anzeige gegen ihren Ehemann wegen einfacher Gefährdung des Lebens und Drohung und am 22. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeit. Die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) verfügte nach beiden Anzeigen jeweils eine zeitlich beschränkte Wegweisung des Ehemannes sowie nach der ersten Anzeige zusätzlich ein Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung und nach der zweiten Anzeige zusätzlich ein Kontaktverbot. Auf Antrag der Ehefrau wurden beide Verfahren gegen ihren Ehemann am 2. Juli 2014 eingestellt. C. Am 16. Juli 2013 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A.____ mit der Begründung, dass er eingestanden habe, seine Ehefrau am 17. November 2012 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung am Hals gepackt und mit dem Tode bedroht sowie sie am 21. Februar 2013 mit einem Messer bedroht und sie mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen zu haben. Durch die wiederholte Gewalttätigkeit gegenüber der Ehefrau habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen. Am 1. Oktober 2014 trennten sich die Ehegatten. Der Ehemann verliess die eheliche Wohnung in H.____ und mietete sich am 20. Oktober 2014 in einem Hotel in E.____ ein. Am 24. Juni 2015 suchte A.____ um Verlängerung seiner am 30. Juni 2015 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung nach. Der Aufforderung des AfM einen aktuellen Arbeitsvertrag einzureichen, kam A.____ nicht nach. Am 3. Dezember 2015 meldete die Gemeinde E.____ A.____ rückwirkend per 30. Juni 2015 nach unbekannt ab, nachdem sie erfahren hatte, dass dieser seit drei bis vier Monaten nicht mehr im Hotel in E.____ wohnhaft war. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2016 wurde A.____ rechtskräftig wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Hinsichtlich der Adresse war auf dem Strafbefehl der Hinweis "unbekannten Aufenthalts" vermerkt. E. Mit Schreiben vom 13. April 2016 ersuchte A.____ das AfM erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, da er ohne Adresse weder eine Wohnung noch eine Arbeit finden könne. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die in Aussicht gestellte Nichtverlängerung bzw. das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung nahm A.____ mit Schreiben vom 9. Juni 2016 Stellung. Mit Schreiben vom 8. August 2016 forderte das AfM diesen auf, unter anderem zu belegen, wo er sich von August 2015 bis Dezember 2015 aufgehalten habe. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. In der Folge gingen beim AfM zwei Dokumente ein, auf welchen als Zustelladresse von A.____, Frau F.____, DE-XXXXX G.____, genannt war. Am 23. September 2016 sprach A.____ beim AfM vor und verlangte erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Auf Frage hin erklärte er, jeden Tag bei einem anderen Kollegen zu wohnen. Die Namen und Adressen dieser Kollegen gab er jedoch nicht bekannt. Am 29. September 2016 teilten die Einwohnerdienste E.____ dem AfM mit, dass sie A.____ die Anmeldung in E.____ verweigert hätten, da er keinen Mietvertrag habe vorlegen können. Am 12. November 2016 nahm die Ehefrau im Rahmen des ihr gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes Stellung. Da A.____ ein Untermietvertrag für eine Wohnung in H.____ in Aussicht gestellt worden war, stellte das AfM diesem am 21. November 2016 eine Bestätigung über die Anwesenheitsberechtigung gültig bis 21. Dezember 2016 unter dem Vorbehalt aus, dass er sich zeitnah bei der Gemeinde H.____ anmelde. Der Vermieter erklärte dem Mieter in der Folge jedoch, mit der Untermiete nicht einverstanden zu sein, da A.____ keine gültige Aufenthaltsbewilligung besitze. F. Am 14. Dezember 2016 verfügte das AfM die Nichtverlängerung sowie das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens am 15. Januar 2017 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.____ erfülle mit den beiden Vorfällen der häuslichen Gewalt gegenüber seiner Ehefrau, für die er zwar nicht verurteilt worden sei, die jedoch unbestritten seien, sowie mit der Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung den Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 62 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005. Diese Vorfälle würden das Gewaltpotential von A.____ aufzeigen. Zudem sei die Aufenthaltsbewilligung ohnehin erloschen, da aus verschiedenen Indizien geschlossen werden könne, dass A.____ seinen Lebensmittelpunkt vermutlich im August 2015 nach Deutschland verlegt habe und sich seit über einem Jahr mehrheitlich dort aufhalte. Schliesslich sei die Wegweisung auch verhältnismässig. G. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Denis G. Giovanelli, Advokat, mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Er beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das AfM anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen; eventualiter sei er letztmalig zu verwarnen. Subeventualiter sei ihm ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. H. Mit Beschluss Nr. 519 vom 25. April 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und ordnete an, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und A.____ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass offen gelassen werden könne, ob A.____ die Schweiz für sechs Monate verlassen habe und damit der Erlöschensgrund der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AuG erfüllt sei. Aufgrund der strafrechtlichen Vorkommnisse sei seine Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert worden. Die Wegweisung sei überdies auch angemessen und verhältnismässig. Ein persönlicher Härtefall liege nicht vor. I. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob A.____ gegen den Regierungsratsbeschluss beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Er beantragte, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 25. April 2017 vollumfänglich (Ziffern 1 - 4) aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ab 30. Juni 2015 zu erteilen, allenfalls sei eine zweite Verwarnung auszusprechen. Ferner sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten und er sei zur Bezahlung einer angemessenen reduzierten Gebühr zu verpflichten. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren. Des Weiteren beantragte er die Befragung verschiedener Personen sowie den Beizug der Akten zum Eheschutzverfahren. Innert gewährter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2017 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und stellte folgendes Rechtsbegehren: "Es sei der Beschluss des Regierungsrates Nr. 0519 vom 25. April 2017 vollumfänglich (Ziffern 1 - 4) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ab 30. Juni 2015 zu erteilen, allenfalls sei eine zweite Verwarnung auszusprechen. Ferner (recte: Eventualiter) sei Ziffer 4 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine angemessene reduzierte Parteientschädigung auszurichten und er sei zur Bezahlung einer angemessenen reduzierten Gebühr zu verpflichten." Der Beschwerdeführer legte der ergänzenden Beschwerdebegründung eine Verfügung der Sozialhilfebehörde H.____ vom 11. Mai 2017 bei. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er Kontakt zu seinen Töchtern hätte, wenn seine Ehefrau sich nicht querstellen würde. Die Aussage des Beschwerdegegners, dass zwischen ihm und seinen Töchtern keine besonders enge Beziehung bestünde, stütze sich lediglich auf die Aussagen seiner Ehefrau. Die Unterhaltsbeiträge habe er überdies unverschuldeterweise nicht bezahlen können. Die Vorfälle zwischen ihm und seiner Ehefrau würden viele Jahre zurückliegen. Ein Mitverschulden der Ehefrau sei nie geprüft worden. Beim Vorfall vom 11. Oktober 2014 handle es sich um einen einmaligen Vorfall. Das sei seine erste und einzige strafrechtliche Verurteilung. Das habe der Beschwerdegegner nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem habe es der Beschwerdegegner unterlassen darzulegen, woran er die angeblich "schlechte Beherrschung der Sprache" des Beschwerdeführers festmache. Die Vorinstanz habe auch das ihm vorgeworfene "grosse Gewaltpotential" nicht belegt. Des Weiteren sei das Verhalten des AfM ausschlaggebender Grund dafür, dass er seit nun rund einem Jahr keine Arbeitsstelle mehr finde, sei es doch gerichtsnotorisch, dass es für Ausländer ohne Bewilligung praktisch unmöglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Übrigen unterhalte er im Gegensatz zur Feststellung des Beschwerdegegners nur noch wenige Kontakte in der Türkei. Des Weiteren habe er sich betreffend seine Wohnsituation gegenüber dem AfM nicht unkooperativ gezeigt. Die prekäre Wohnsituation sei Folge der Tatsache, dass er weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über eine Duldungsbescheinigung des AfM verfügt habe. Sinngemäss machte er geltend, dass die Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unverhältnismässig seien. J. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Mit präsidialer Verfügung vom 11. August 2017 überwies das Kantonsgericht den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung und verfügte den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ab Zivilkreisgericht I.____ (Zivilkreisgericht). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung und Befragung der Töchter wurden abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Uebersax/‌Rudin/‌Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 5. Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit Niederlassungsbewilligung verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Der Beschwerdeführer heiratete am 28. Dezember 2007 seine Ehefrau, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Er reiste am 10. Mai 2008 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 bewilligte das Zivilkreisgericht den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass sie dieses durch Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung am 1. Oktober 2014 aufgenommen hatten. Die Kinder der Ehegatten wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt. Aus der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 10. August 2017 geht hervor, dass in der Zwischenzeit auch das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Damit ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit nach Art. 43 Abs. 1 AuG unstreitig spätestens am 1. Oktober 2014 weggefallen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen anderweitigen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. 6.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG über drei Jahre bestanden, womit die Voraussetzung der dreijährigen Dauer erfüllt ist. 6.2. Die zweite in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Voraussetzung ist das Erfordernis der erfolgreichen Integration. Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007 liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Das Bundesgericht hat z.B. die Integration verneint bei einem Ausländer, der zeitweilig arbeitslos war, die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn teilweise nicht leistete und sich mehrere Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung hatte zu Schulden lassen kommen (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.1). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht die erfolgreiche Integration verneint, weil der Ausländer wegen eines Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt worden war und weil der Ausländer Schwierigkeiten hatte, seinen finanziellen Pflichten nachzukommen (Schulden, vollzogene Pfändungen von bisher rund Fr. 25'000.--, bestehende Lohnpfändung von Fr. 1'500.-- pro Monat; Urteil des Bundesgerichts 2C_359/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_983/2011 E. 3.3.1 ff.). Auch bereits länger zurückliegende Verurteilungen haben bei der Gesamtbetrachtung im Rahmen der erfolgreichen Integration Berücksichtigung zu finden (siehe Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. Juli 2014 [ 810 14 29] E. 5.4 , welches mit Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2014 vom 1. Dezember 2014 geschützt wurde). 6.3. Die Ehefrau erstatte am 17. November 2012 Anzeige gegen ihren Ehemann wegen einfacher Gefährdung des Lebens und Drohung und am 22. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeit. Beide Verfahren wurden zwar auf Antrag der Ehefrau wieder zurückgezogen und am 2. Juli 2014 eingestellt. Der Beschwerdeführer hat jedoch eingestanden, seine Ehefrau am 17. November 2012 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung am Hals gepackt und mit dem Tode bedroht sowie sie am 21. Februar 2013 mit einem Messer bedroht und sie mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen zu haben. Gemäss Schreiben des AfM vom 13. Dezember 2013 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführer den Besuch des Lernprogramms gegen häusliche Gewalt vorzeitig abgebrochen. Nachdem das AfM den Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 verwarnt hatte, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2016 wegen eines Vorfalls am 11. Oktober 2014 rechtskräftig wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Beim Vorfall vom 11. Oktober 2014 schlug der Beschwerdeführer gegen die rechte Kopfhälfte einer älteren Frau und versetzte einem älteren Mann eine Ohrfeige und riss ihn an den Haaren nach hinten, so dass dieser mit dem Stuhl zu Boden fiel. Danach trat er ihn mit den Füssen. Gemäss Arztbericht trug die Frau durch den Schlag ein leichtes Schädelhirntrauma davon. Der Mann erlitt durch den Angriff eine Rippenserienfraktur 6 - 8 links sowie eine Kontusionsblutung im Bereich der linken Lunge. Durch die wiederholte Gewalttätigkeit gegenüber seiner Ehefrau und den im Vorfall vom 11. Oktober 2014 involvierten Personen hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen und – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht – seine Gewaltbereitschaft gezeigt. 6.4. Der Beschwerdeführer spricht sehr schlecht Deutsch. Dies wird in verschiedenen Akten erwähnt, so z.B. im Protokoll betreffend Einvernahme vom 18. November 2012 und in der Chronologie des AfM vom 8. Juli 2013. Im Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 19. September 2016 wird ausgeführt, dass aufgrund sprachlicher Barrieren keine Aussage habe aufgenommen werden können. Im Schreiben des Regionalen Sozialdienstes J.____ vom 18. Oktober 2016 wird festgehalten, der Beschwerdeführer spreche praktisch kein Deutsch. Auch aus den Gerichtsakten des Zivilkreisgerichts betreffend Gerichtsverhandlung vom 6. Oktober 2016 i.S. Eheschutz geht hervor, dass eine Dolmetscherin anwesend gewesen sei. In den Akten finden sich noch einige weitere Anmerkungen, dass der Beschwerdeführer schlecht Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2016, nie einen Deutschkurs besucht zu haben. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung gemachte Vorwurf, es sei nicht genügend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache schlecht beherrsche, ist somit nicht zu hören. 6.5. Aus den Akten geht hervor, dass der Wohnort des Beschwerdeführers nach Wegzug aus dem Hotel K.____ unbekannt blieb. Das AfM hat den Beschwerdeführer drei Mal aufgefordert, Belege über seinen aktuellen Wohnort beizubringen (am 10. Mai 2016, 8. August 2016 und 23. September 2016). Diesen Aufforderungen ist er nicht nachgekommen bzw. hat nachweislich falsche Angaben gemacht. So hat er angegeben bis Dezember 2015 im Hotel K.____ gewohnt zu haben, obwohl er nachweislich nur bis August 2015 dort gewohnt hat. Seine Behauptung, er habe bei verschiedenen Kollegen gewohnt und kenne die Namen und Adressen nicht bzw. diese wollten nicht genannt werden, erscheint aufgrund der gesamten Umstände als nicht glaubwürdig. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass er bei seiner Freundin in G.____ in Deutschland wohnte. Gemäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem Zivilkreisgericht vom 6. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er manchmal in Basel und manchmal am Wochenende bei seiner Freundin in G.____ in Deutschland wohne. Nach der Scheidung seiner Freundin wünschten er und seine Freundin gemeinsam in der Schweiz zu leben. Unabhängig davon, wo der Beschwerdeführer in jener Zeit effektiv wohnte, hat er seine Mitwirkungspflicht bezüglich Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes verletzt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er nachträglich, so z.B. in der Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht, Personen nennt, die bezeugen sollen, dass er ab August 2015 bei ihnen gewohnt habe. 6.6. Auf den Namen von A.____ sind gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister ZBL-BA, Online-Serviceplattform, im Zeitraum vom 21. Juli 2011 bis 21. Juli 2016 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 26‘273.80 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 20‘805.20 registriert. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seiner Beschwerde nicht. 6.7. Am 2. November 2015 bat die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft die Polizei um Einzug der Kontrollschilder des auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Fahrzeugs, da der Beschwerdeführer als Fahrzeughalter trotz vorgängiger Verfügung der Aufforderung zur Bezahlung von Verkehrssteuern und/oder Gebühren nicht nachgekommen war. 6.8.1. Das AfM verwarnte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2013, verlängerte die am 9. Mai 2012 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung bis 31. Dezember 2013 und forderte ihn auf, sich um Arbeit zu bemühen. Per 20. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer eine 100% Stelle als Brandschutzmonteur bei der L.____ AG, Basel, auf. Einsatzort war die M.____ AG in N.____. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Gemäss Stellungnahme vom 9. Juni 2016 an das AfM hat der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 11. September 2014 bei der O.____ GmbH gearbeitet. Dies sei seine letzte Arbeitsstelle gewesen. Diese Aussage deckt sich mit dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 18. Mai 2016. Gemäss genanntem Auszug sind die Eingänge bis Oktober 2014 erfolgt. Nach dem Unfall vom 11. September 2014 hat der Beschwerdeführer bis April 2016 Geld von der SUVA erhalten. Im Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 7. März 2017 betreffend Berufung des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016 ist zu lesen, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass ihm nach dem Unfall vom 11. September 2014 SUVA Taggelder ausgerichtet worden seien. Infolge Selbstverschuldens seien die Taggelder ab 24. März 2015 um 20% und ab 7. August 2015 um 50% gekürzt worden. Ab 1. April 2016 seien die Taggelder wegen vollständiger Arbeitsfähigkeit eingestellt worden. Gemäss Schreiben der SUVA vom 10. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer per sofort auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine ganztägige mittelschwere Tätigkeit für arbeitsfähig befunden. Gegen die diesbezüglich erlassene Verfügung vom 1. April 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. 6.8.2. Gemäss Schreiben des AfM vom 6. August 2015 stellte der Beschwerdeführer nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung per 30. Juni 2015 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das AfM forderte den Beschwerdeführer auf, dem AfM eine aktuelle Arbeitsbestätigung zukommen zu lassen oder falls er nicht arbeiten sollte, eine Erklärung betreffend Kündigungsgrund sowie Arbeitsbemühungen beim AfM einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Am 13. April 2016 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein Fragekatalog zugestellt. Mit E-Mail vom 30. September 2016 gelangte das AfM an den Beschwerdeführer und erklärte diesem, dass das AfM einer ausländischen Person nur dann eine Aufenthaltsbestätigung ausstellen könne, wenn diese tatsächlich in Kanton Basel-Landschaft wohne. Trotz wiederholter Aufforderung habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, wo er sich in den vergangenen 12 Monaten aufgehalten habe. Weiter führte das AfM aus, die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe bei verschiedenen Kollegen gewohnt, deren Adresse er nicht kenne, genüge nicht. 6.8.3. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Im Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016 ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen der Verfügung der SUVA (10. Februar 2016 bzw. 1. April 2016), gemäss welcher er keinen Anspruch mehr auf Leistungen habe, und dem 6. Oktober 2016 genau eine einzige Arbeitsbemühung, nämlich die von der L.____ AG vom 5. Oktober 2016, nachgewiesen habe. Die L.____ AG bestätigte mit Schreiben vom 5. Oktober 2016, dass sie bemüht sei, für den Beschwerdeführer eine Anstellung zu finden, seine Vermittlung jedoch schwierig sei, da ohne gültige Aufenthaltsbewilligung keine Arbeitsaufnahme erlaubt sei. Das AfM erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2016 eine Bestätigung über seine Anwesenheitsberechtigung inklusive Erwerbstätigkeitsberechtigung bis zum 21. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 erteilte das AfM dem Beschwerdeführer wiederum die gleichen Berechtigungen bis zum 15. Mai 2017 und mit Schreiben vom 19. Mai 2017 bis zum 30. September 2017. Gemäss den der Beschwerdebegründung beigelegten Unterlagen wird der Beschwerdeführer seit Dezember 2016 von der Sozialhilfe der Gemeinde H.____ unterstützt. 6.8.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass das Verhalten des AfM ausschlaggebender Grund sei, weshalb der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2016 keine Arbeitsstelle mehr finde. Es sei nämlich gerichtsnotorisch, dass es für Ausländer ohne Bewilligung praktisch unmöglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Noch weniger sei der Antritt einer Arbeitsstelle realistisch, wenn sich das Migrationsamt weigere, überhaupt ein Duldungsschreiben auszustellen, was in der Zeitspanne vom 1. August 2015 bis November 2016 der Fall gewesen sei. Dadurch, dass sich das AfM geweigert habe, dem Beschwerdeführer ein Duldungsschreiben auszustellen, habe sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwischen Frühjahr 2016 (Einstellung der SUVA-Taggelder) und Dezember 2016 (Anmeldung bei der Gemeinde H.____) nirgends anmelden und auch keine Unterstützung geltend machen können. Der Beschwerdeführer hätte nämlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt, was ihm infolge der Weigerung diverser hiesiger Gemeinden, ihn anzumelden, nicht möglich gewesen sei. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich am 12. April 2016 bei der Gemeinde E.____ zum Bezug von ALV-Leistungen persönlich angemeldet habe, diese ihn aber abgewiesen habe. 6.8.5. Die obigen Darlegungen zeigen, dass das AfM dem Beschwerdeführer keine Bestätigung über seine Anwesenheitsberechtigung erteilt hat, weil er trotz wiederholter Aufforderung unter anderem nicht bekannt gab, wo er sich im Kanton Basel-Landschaft aufhielt. Der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass er über längere Zeit keine Bestätigung erhalten und damit auch seine Arbeitschancen sehr stark beeinträchtigt hat, der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zuzuschreiben. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das AfM sei dafür verantwortlich, dass er keine Arbeitsstelle gefunden habe, ist somit nicht zutreffend. 6.9. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau und zweier älterer Menschen die rechtsstaatliche Ordnung nicht respektiert hat. Er hat überdies Schulden, hat seine Mitwirkungspflichten gegenüber den Behörden verletzt, spricht sehr schlecht Deutsch und hat auch nie einen Deutschkurs besucht, ist nicht arbeitstätig und ist sozialhilfeabhängig. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer nicht erfolgreich integriert ist, weshalb er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat. 7.1. Ein weiterer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG kann sich nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Als wichtiger Grund kommt vorliegend einzig eine schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Töchtern in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 3.4.1). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht einschränkender verstanden werden als ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.1; HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migration 2012/2013, 2013, S. 80). 7.2. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, welcher einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb), geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat bzw. dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 140 I 147 E. 3.2; 139 I 319 E. 2.2; vgl. bereits BGE 120 Ib 5 f. E. 3c; vgl. zum Kriterium des tadellosen Verhaltens: Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015; BGE 140 I 145 E. 4 publiziert in: Die Praxis 2014 Nr. 90; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz. 8 zu Art. 50 AuG). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1; 2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt (vgl. BGE 139 I 321 E. 2.5, Urteil des Bundesgerichts 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1). 7.3. Eine Berufung auf einen nachehelichen Härtefall und die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzt eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.1 ff.). Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 [3910/13] § 51). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 135 I 153 E. 2.1; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 27. August 2014 [ 810 14 167] E. 4.5 ff. ). 7.4. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt, dass der Kontakt zum Kind über Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her grenzüberschreitend gelebt werden kann; gegebenenfalls sind die Modalitäten des Besuchsrechts den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil dann einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_614/2014 vom 5. Mai 2015 E. 5.1.1; BGE 139 I 319 ff. E. 2.3 ff.). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil des Bundesgerichts 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.5. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016 wurde in Bestätigung des Entscheids vom 18. Dezember 2014 festgehalten, dass der Ehemann weiterhin berechtigt sei, die Kinder jeden zweiten Sonntagnachmittag zu sehen. Die Bestätigung des Umfangs des Besuchsrechts wurde damit begründet, dass eine Ausdehnung der geltenden Besuchsregelung aufgrund der unklaren Wohnsituation des Ehemannes und dem jungen Alter der beiden Kinder von fünf und sechs Jahren sowie der Tatsache, dass der Ehemann die beiden Kinder seit über einem Jahr nicht mehr getroffen habe, unangebracht sei. Zudem wurde mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016 die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ersucht, für die Kinder des Beschwerdeführers eine Beistandschaft zu errichten. Die Beiständin solle damit beauftragt werden, die Kontakte zwischen Vater und Kindern anzubahnen und den persönlichen Verkehr zu überwachen. Der persönliche Kontakt wurde damit in einem weit geringeren Massstab ausgeübt als üblich. Eine besondere Intensität der affektiven Beziehung ist damit zu verneinen. Aus dem Entscheid vom 6. Oktober 2016 geht hervor, dass ein umfassenderes Besuchsrecht auch aufgrund der unklaren Wohnsituation des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Damit hat auf jeden Fall auch der Beschwerdeführer einen Grund gesetzt, weshalb das Besuchsrecht nicht ausgeweitet wurde. Es ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht so, dass es grundsätzlich Schuld der Ehefrau ist, dass er keinen engeren Kontakt zu den Kindern hat. 7.6. Aus den Akten des Eheschutzverfahrens ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht oder zumindest nicht im verfügten Mass seinen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern nachgekommen ist. Wie im Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016 und in demjenigen des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 7. März 2017, festgehalten, hat der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen konnte, zumindest zu einem grossen Teil selbst verschuldet. Dadurch, dass er seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, konnte er sich lange in keiner Gemeinde anmelden und keine Bestätigung über eine Anwesenheitsberechtigung erwirken und hat damit auch seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, verschlechtert. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Verhalten des AfM sei ausschlaggebend dafür, dass er keine Arbeitsstelle mehr finde, ist nicht stichhaltig. Damit liegt auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung zu seinen Kindern. 7.7. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer auch nicht klaglos Verhalten, hat er sich doch gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig verhalten. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2016 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. Des Weiteren hat er Schulden. 7.8. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdebegründung den Verfahrensantrag gestellt, seine Töchter und er seien zu seinem Verhältnis zu seinen Töchtern zu befragen. Da sich der Beschwerdeführer nicht klaglos verhalten hat und in wirtschaftlicher Hinsicht keine enge Beziehung zwischen ihm und seinen Töchtern vorliegt, hätte das Ergebnis einer Befragung der Töchter und des Beschwerdeführers zur affektiven Beziehung keine fallrelevante Bedeutung haben können. Damit ist auch der Antrag auf Befragung abzuweisen. 7.9. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz hat. 8.1. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. 8.2. Im angefochtenen Entscheid vom 25. April 2017 (E. 5) hat der Regierungsrat die relevanten Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 9.1. In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). 9.2. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Es ist zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 9.3. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 9.4. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2008 und damit im Alter von 33 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er wohnt somit seit über neun Jahren in der Schweiz. Aufgrund der fast 10-jährigen Anwesenheit in der Schweiz ist von einem starken persönlichen Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass er seine Kindheit und Jugend und einen Teil seines Erwachsenenalters in der Türkei verbracht hat und mit den dortigen Bräuchen und mit der örtlichen Sprache vertraut ist. Seine Eltern leben noch in der Türkei. Zudem ist er ferienhalber in seine Heimat zurückgekehrt. 9.5. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine Berufsausbildung und ist keine gesuchte Fachkraft auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt. Er geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Durch die wiederholte Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau, aber auch gegenüber zweier fremder älterer Menschen hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Der Beschwerdeführer ist trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht gegenüber den Behörden nicht nachgekommen. Er spricht sehr schlecht Deutsch und gegen ihn liegen Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 26‘273.80 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 20‘805.20 vor. Zudem kommt er seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Töchtern nicht oder zumindest nur in ungenügender Weise nach. 9.6. Unbestritten ist, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers sich auf das Verhältnis zwischen ihm und seinen Töchtern auswirken würde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Töchtern nur im Rahmen des ihm zustehenden Besuchsrechts ausüben kann. Um dieses wahrzunehmen, ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil dauerhaft im selben Land lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Es ist ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann. Dabei sind allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts einer geeigneten Form anzupassen. Im Übrigen kann die Beziehung nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland aus über Telefonate oder Internet (Skype etc.) gepflegt werde. Einer Rückkehr des heute 42-jährigen Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig im engeren Sinn. 9.7. Zu prüfen ist, ob dieses fremdenpolizeiliche Ziel auch durch eine weniger einschneidende Massnahme und damit – wie vom Beschwerdeführer beantragt – durch eine Verwarnung erreicht werden kann. Das AfM verwarnte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 nach den Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehefrau. Nach dieser Verwarnung wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 10. Februar 2016 aufgrund eines Vorfalls vom 11. Oktober 2014, welcher sich somit nach der Verwarnung ereignete, wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt. Er verletzte nach der Verwarnung auch seine Mitwirkungspflicht unter anderem in Bezug auf die Offenlegung seines Wohnortes und bemühte sich auch nicht genügend um eine Arbeitsstelle (vgl. Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2016), des Weiteren kam er auch seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Töchtern nicht nach. Damit ist aufgezeigt, dass die erste Verwarnung den erwünschten Erfolg nicht bewirkt hat. Eine Verwarnung ist folglich keine mildere taugliche Massnahme, weshalb die Wegweisung auch erforderlich ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als verhältnismässig. 10. Das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist im Übrigen zu verneinen. Diesbezüglich kann auf den angefochtenen Regierungsratsbeschluss (E. 7) verwiesen werden. 11. Damit erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch den Tatbestand des Art. 61 Abs. 2 AuG (Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Verlassens der Schweiz für sechs Monate) erfüllt hat. Demzufolge sind auch die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers auf Befragung verschiedener Personen, die darauf abzielten zu beweisen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nicht verlassen hatte, abzuweisen. 12.1. Der Beschwerdeführer rügt den Beschluss des Regierungsrates auch in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Nichtzusprechung einer Parteientschädigung und die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege. 12.2.1. Das AfM begründete die Nichtverlängerung sowie das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers einerseits damit, dass er aufgrund der beiden Vorfälle häuslicher Gewalt und der Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung den Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung erfülle. Andererseits sei die Aufenthaltsbewilligung ohnehin erloschen, da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt (vermutlich im August 2015) nach Deutschland verlegt habe und sich über einem Jahr mehrheitlich dort aufhalte. Der Regierungsrat kam bezüglich der Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland zum Schluss, dass dafür keine auseichenden Belege vorliegen würden. Ob der betreffende Erlöschensgrund vorliege, könne jedoch offen gelassen werden, weil die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch aus anderen Gründen zu verweigern sei. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht geltend, er habe faktisch teilweise obsiegt, weil der Regierungsrat nicht mehr den Erlöschensgrund aufgrund einer Wohnsitzverlegung festgestellt habe. Damit hätte ihm eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen sowie eine reduzierte Entscheidgebühr auferlegt werden müssen. In diesem Punkt werde beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid ermessensweise abzuändern. 12.2.2. Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen (Urteil des Bundesgerichts C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E 2.4). Das AfM verfügte am 14. Dezember 2016 die "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung, Ausreise bis spätestens 15. Januar 2017". Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2016 beim Regierungsrat Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben und es sei das AfM zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer letztmalig zu verwarnen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 25. April 2017 ab. Auch wenn der Regierungsrat offen liess, ob die Aufenthaltsbewilligung erloschen war, so entsprach der Beschluss des Regierungsrats nicht den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Der Regierungsrat hob die Verfügung der Vorinstanz nicht auf, was zur Folge hatte, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er weggewiesen wurde. Der Beschwerdeführer unterlag demzufolge vollumfänglich, womit der Regierungsrat dem Beschwerdeführer zu Recht keine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen und ihm die vollen Verfahrenskosten auferlegt hat. 12.3. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Er habe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 27. Dezember 2016 weder über ein Einkommen noch über ein Zusatzeinkommen verfügt. Dies könne entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht belegt werden, da dies negative Tatsachen darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe im damaligen Zeitpunkt auch nicht über Vermögenswerte verfügt. Der Regierungsrat hat die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er bestreite seinen Lebensunterhalt mit seinen Ersparnissen. Jedoch habe er diese Ersparnisse nicht belegt. Behauptete Ersparnisse sind im Gegensatz zum geltend gemachten fehlenden Einkommen keine negativen Tatsachen und wären somit durchaus belegbar gewesen. Damit ist die Schlussfolgerung des Regierungsrates, der Beschwerdeführer habe nicht alle Unterlagen bezüglich Einkommens- und Vermögenssituation eingereicht und damit seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft dargelegt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit in allen Punkten abzuweisen. 13.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten der Gerichtskasse zu überbinden. 13.2. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 11. September 2017 einen Zeitaufwand von 8.5 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 91.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘934.30 (8.5 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 91.00 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 13.3. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘934.30 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 9. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_400/2018) erhoben.