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810 17 101

Basel-Landschaft · 2018-01-31 · Deutsch BL
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Rückweisung (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. April 2017)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Weist das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des BGer 6B_89/2017 vom 24. November 2017 E. 4.1).

E. 2 Ausgehend von den bundesgerichtlichen Erwägungen ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und dessen Kinder nach dem Scheitern der Ehegemeinschaft einen nachehelichen Verlängerungsanspruch geltend machen können, weil die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt.

E. 3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 besteht nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Verlängerung der bislang gestützt auf das Recht auf Familiennachzug (Art. 42 oder Art. 43 AuG) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Zur Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem eine Ehe- und Familiengemeinschaft definitiv als aufgelöst zu gelten hat, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft abgestellt; unmassgeblich ist hingegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe- und Familiengemeinschaft nach deren Aufgabe formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2; Thomas Hugi Yar , Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann/Caroni/Kälin [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 69 f.). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mitgezählt (Urteil des BGer 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6; Hugi Yar , a.a.O., S. 71).

E. 4 Unbestritten und durch die Akten zweifelsfrei belegt ist der Zeitpunkt der nach aussen wahrnehmbaren Aufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer und B.____ heirateten am 25. Juni 2011. Zu diesem Zeitpunkt wohnten sie zusammen in F.____, weshalb die Dreijahresfrist ab diesem Datum zu berechnen ist.

E. 5 Bezüglich der Aufgabe der nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft präsentiert sich die Sachlage diffuser.

E. 5.1 Die Eheleute zogen am 1. März 2012 von F.____ (AG) nach G.____ (BL). Schon im Juli desselben Jahres zogen sie in das benachbarte Gebäude um, in eine 3 1/2-Zimmerwohnung im ersten Stock am X.____weg 5. Am 15. Januar 2013 unterzeichneten beide einen weiteren Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. Februar 2013 für die 2 1/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoss derselben Liegenschaft. Am 3. Juni 2014 unterzeichneten wiederum beide Ehegatten einen Mietvertrag per 1. Juli 2014 für eine 3 1/2-Zimmerwohnung am Y.____weg 8 in G.____.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht(e) im Verfahren geltend, er habe nach dem Einzug durchgehend zusammen mit seiner Ehefrau in der oberen Wohnung am X.____weg 5 gewohnt und sei später mit ihr an den Y.____weg gezogen, wo es am 30. September 2014 zum endgültigen Bruch in der Beziehung und zu seinem Auszug gekommen sei. Demgegenüber vertreten das Amt für Migration und die Vorinstanz den Standpunkt, dass sich die Ehegatten in Tat und Wahrheit bereits im Frühjahr 2013 getrennt hätten und der Beschwerdeführer zu seinen Kindern in die Erdgeschosswohnung gezogen sei, währenddem die Ehefrau alleine in der oberen Wohnung verblieben sei. Es habe nur kürzere Phasen der Versöhnung und des erneuten Zusammenlebens gegeben, ein gemeinsamer Umzug an den Y.____weg habe nie stattgefunden.

E. 5.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem AfM am 9. September 2013 per E-Mail mit, dass sie sich im Mai 2013 vom Beschwerdeführer getrennt habe. Dieser sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Im Rahmen der gleichentags erfolgten telefonischen Nachfrage bestätigte sie gegenüber dem Sachbearbeiter des AfM die Trennung. Der Beschwerdeführer lebe mit den Kindern in der unteren Wohnung (vgl. E-Mails und Aktenbericht vom 9. September 2013, Akten des AFM, act. 183). An der heutigen Befragung erläutert B.____, dass der Beschwerdeführer nach der Ankunft seiner nachgezogenen jüngeren Kinder D.____ und E.____ die untere Wohnung bezogen habe, wo er fortan mit allen drei Kindern in beengten Verhältnissen gewohnt habe. Zeitweise habe sich auch noch seine frühere Ehefrau und Mutter der Kinder in der unteren Wohnung aufgehalten. Ab dieser Zeit habe jeder sein eigenes Leben gelebt. Es treffe zu, dass es kurzzeitige Wiederannäherungen und Versöhnungen gegeben habe. Das bei den Akten liegende Schreiben an die Gemeinde G.____ vom 7. Oktober 2013, in dem sie gemeinsam erklärten, zusammen zu wohnen, stimme so nicht, es habe quasi eine blosse Absicht ausdrückt. Die Versöhnungen seien von so kurzer Dauer gewesen, dass es nie zu einem effektiven Wiedereinzug des Beschwerdeführers gekommen sei. Am 1. Juli 2014 sei sie des Weiteren entgegen ihrer Ankündigung gegenüber dem AfM vom 23. Juni 2014 alleine an den Y.____weg 8 gezogen.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer gibt anlässlich der heutigen Parteibefragung an, er habe nach der Ankunft der nachgezogenen Kinder auf Verlangen seiner Ehefrau für etwa einen Monat mit diesen in der unteren Wohnung gelebt. Danach habe er wieder zusammen mit seiner Frau in der oberen Wohnung gewohnt. Er habe sich jeweils am Abend in der unteren Wohnung aufgehalten, bis die Kinder geschlafen hätten. Dann sei er zum Übernachten nach oben zu seiner Ehefrau gegangen. Am 1. Juli 2014 hätten sie das Zusammenleben aufgegeben und er sei zusammen mit den Kindern an den Z.____weg 19 in G.____ umgezogen. 6.1 Die üblichen objektiven Belege einer Aufgabe der Wohngemeinschaft, wie etwa ein Mietvertrag für eine neue Wohnung (an anderer Adresse), die Anmeldung in einer anderen Wohngemeinde, die Einrichtung einer Postumleitung oder die Meldung der Adressänderung gegenüber Dritten, stehen vorliegend für die Bestimmung des Zeitpunkts der Aufgabe der Wohngemeinschaft nicht zur Verfügung. Durch die Anmietung von zwei Wohnungen innerhalb derselben Liegenschaft haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau entsprechende nachträgliche Nachforschungen erheblich erschwert. Aufgrund der verstrichenen Zeit lässt sich auch nicht mehr zuverlässig eruieren, ob etwa separat beschriftete Briefkästen oder Klingelschilder bestanden. Aus der Befragung von ehemaligen Nachbarn sind bei der vorliegenden Konstellation ebenfalls keine klärenden Antworten zu erwarten. Der im eheschutzrichterlichen Entscheid vom 2. Juni 2015 festgelegte Trennungszeitpunkt vom 1. Juli 2014 basiert auf einem zwischen den Ehegatten geschlossenen Vergleich und nicht auf einem Beweisverfahren, weshalb er nicht beweiskräftig ist (so schon das aufgehobene kantonsgerichtliche Urteil vom 13. Juli 2016 E. 6.2). Bei der Sachverhaltsermittlung trifft den Beschwerdeführer eine spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG), vorab für jene Umstände, welche er als Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Auch wenn er nicht mit einer subjektiven Beweisführungspflicht belastet ist, bleibt dennoch anzumerken, dass er keine Beweismittel eingereicht oder Beweisanträge gestellt hat. Soweit er erstmals an der heutigen Verhandlung die Befragung seiner Tochter D.____ beantragt, stellt er diesen Beweisantrag verspätet (§ 6 Abs. 2 VPO). Seine Tochter ist zudem durch das vorliegende Verfahren unmittelbar in eigenen Interessen betroffen, weshalb ihrer Aussage ohnehin kein allzu hoher Beweiswert einzuräumen wäre. Es bleiben die Aussagen der Direktbeteiligten. Deren Darstellungen zum Eheleben widersprechen sich in zentralen Punkten, so auch bezüglich der Aufgabe der nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft. 6.2.1 Vor der inhaltlichen Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er an der heutigen Befragung verschiedentlich die Antwort verweigert und zu entscheidenden Aspekten einsilbig und ausweichend geantwortet hat. Selbst auf konkrete Nachfragen blieben seine Schilderungen, wenn er sich denn überhaupt äusserte, auffallend wortkarg. 6.2.2 Sein über das Gesamtverfahren an den Tag gelegte Aussageverhalten ist geprägt von Inkonsistenzen und eklatanten Widersprüchen. So gab er etwa im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Schreiben vom 15. März 2015 gegenüber dem AfM (act. 371) an, dass er im Januar 2013 zusammen mit seiner Ehefrau in H.____ (wohl gemeint: F.____) gewohnt habe und dass sie im Oktober 2014 eine neue Wohnung im Y.____weg in G.____ gemietet hätten, was aufgrund der objektiven Beweislage offensichtlich nicht zutreffen kann. Er berichtete sodann von einer dramatischen Trennung am 1. Oktober 2014, als seine Ehefrau ihn und seine beiden bei ihnen wohnenden Kinder D.____ und E.____ nicht mehr in die Wohnung gelassen habe, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei (so auch seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht vom 14. September 2016, Rz. 8). Mehr als seltsam mutet dabei an, dass er gemäss seiner dortigen Schilderung am 1. Oktober 2014 zunächst im Rahmen einer intakten Beziehung einzog, nur um Stunden später - ohne erkennbaren Grund - von seiner Frau aus der Wohnung gewiesen zu werden. Dass er am Tag des Umzugs zur Arbeit ging, ist nur ein weiteres wenig lebensnahes Detail dieser Schilderung. Auch gegenüber der Polizei berichtete er im Rahmen einer Strafanzeige gegen seine Ehefrau wegen Urkundenfälschung und Beschimpfung, dass diese ihn und seine Kinder "im September 2014" (wohl gemeint: Ende September/Anfang Oktober) nicht mehr in die gemeinsame Wohnung gelassen habe (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 30. Juli 2015 in den beigezogenen Akten des später eingestellten Strafverfahrens MU1 15 2657). Heute gab er demgegenüber an, nie an den Y.____weg gezogen zu sein. Vielmehr hätten sie bereits am 1. Juli 2014 das Zusammenleben aufgegeben. Dies stimmt überein mit einer Adressänderungsmeldung aus dem Oktober 2014 an die Gemeinde G.____ (Akten des AFM, act. 329), wonach er mit seinen Kindern seit dem 1. Juli 2014 am Z.____weg wohnhaft sei, wobei der Beschwerdeführer heute bestreitet, das besagte Schreiben unterzeichnet zu haben. Die auf dem Dokument angebrachte Unterschrift unterscheidet sich in der Tat markant von der sonst von ihm für die Unterzeichnung von Dokumenten verwendeten Signatur. Sie passt jedoch haargenau zur in seinem serbischen Pass eingetragenen Unterschrift (vgl. die Passkopie in den Akten des AFM, act. 007), weshalb kein ernsthafter Zweifel darüber bestehen kann, dass er das Dokument unterzeichnet hat. 6.2.3 Bezüglich der Wohnverhältnisse am X.____weg schwanken die Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls. So führte er im vorinstanzlichen Verfahren in der Beschwerdebegründung vom 10. Juni 2015 aus, es sei lediglich die älteste Tochter C.____ in die untere Wohnung gezogen. Er und seine Frau hätten zusammen mit den Kindern D.____ und E.____ oben gewohnt. Dies steht im Gegensatz zur heutigen Aussage, wonach die Kinder stets im Erdgeschoss gewohnt hätten. Er hat heute zunächst behauptet, seine Ehefrau habe die untere Wohnung alleine angemietet. Erst nach der Vorlage des entsprechenden Dokuments räumt er ein, dass er den Mietvertrag mitunterzeichnet hat. Weiter wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, es stimme nicht, dass seine Frau im Mai 2013 aus dem Mietvertrag für die Erdgeschosswohnung ausgeschieden sei. Am Ende desselben Absatzes wird demgegenüber vorgetragen, seine Frau habe die Vertragsänderung veranlasst. Sodann führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aus, er habe keine Kenntnis vom Schreiben des AfM vom 10. März 2014, in dem ihm angeblich das rechtliche Gehör betreffend der vorgesehenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt worden sei. Bei den Akten findet sich jedoch eine entsprechende Stellungnahme vom 19. März 2014, das auch die vom AfM gestellten Fragen zur persönlichen Situation und den familiären Verhältnissen ausführlich beantwortet (act. 279). Der Beschwerdeführer behauptet, er wisse nicht, wer dieses Schreiben verfasst habe. An der heutigen Parteiverhandlung musste er allerdings einräumen, dass das Schreiben mit seiner Unterschrift versehen ist. In dieser Stellungnahme vom 19. März 2014 bezeichnet er die Ehe als keinesfalls gescheitert, auch wenn es zu "Meinungsverschiedenheiten" gekommen sei. Es habe nie eine Trennung gegeben. Vielmehr möchte er mit seiner Frau alt werden. Diese Ausführungen stehen in starkem Kontrast zu seinen späteren Behauptungen - etwa im Antrag auf Bewilligung des Getrenntlebens vom 3. März 2015 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West oder im bundesgerichtlichen Verfahren in der Beschwerdebegründung vom 16. September 2016 -, er und seine Kinder seien während der gesamten Zeit den Demütigungen und dem "Psychoterror" seiner Ehefrau ausgesetzt gewesen. In seiner Strafanzeige vom 10. Juni 2015 beschuldigte er sie unter anderem der häuslichen Gewalt in der Form von "seelischer und psychologischer Grausamkeit", was er auch der Polizei zu Protokoll gab (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 30. Juli 2015, a.a.O.). 6.2.4 Eine umfassenden Würdigung der Aussagen und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers führt zur Erkenntnis, dass seinen Schilderungen und Beteuerungen zum Trennungszeitpunkt kein Glauben geschenkt werden kann. Immer wieder hat er sich in eklatante Widersprüche verstrickt. So präsentierte er im Laufe des Verfahrens wechselnde Versionen des Geschehens, wobei einzelne nachweisbar falsch waren, stets aber zahlreiche Ungereimtheiten offen blieben. Seine Angaben sind auffallend detailarm und teilweise logisch inkosistent oder schlicht lebensfern. Er hat seine Version bezüglich des gemeinsamen Umzugs an den Y.____weg zudem nachträglich angepasst, nachdem er mit der überwältigenden dagegen sprechenden Indizienlast konfrontiert worden war. Damit hat er gleichzeitig zugegeben, dass er gegenüber der Polizei falsch ausgesagt hat. Offensichtlich hat er keine Hemmungen, gegenüber den Behörden unabhängig vom Wahrheitsgehalt die für seine persönlichen Bedürfnisse und Ziele passende Darstellung der Sachlage abzugeben. Aus den Vorakten wird denn auch ersichtlich, dass er sich den drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen einer Trennung schon früh bewusst gewesen sein muss und er sein Verhalten offensichtlich dahingehend ausgerichtet hat, eine räumliche Trennung zu verhindern resp. die Trennung gegen aussen zu verschleiern. 6.3.1 B.____ legt an der heutigen gerichtlichen Befragung ein generell zurückhaltendes und teilweise emotional geprägtes Aussageverhalten an den Tag. Sie vermag sich nicht an genaue Daten und Details des Geschehens im Jahr 2013 zu erinnern. Sie führt zur Erklärung aus, sie habe das Meiste aus dieser Zeit verdrängt. Sie wolle nichts mehr mit ihrem Ehemann zu tun haben und fürchte sich vor ihm. Sie macht keinen Hehl daraus, dass sie einen gewissen Groll gegen ihn hegt. Der Beschwerdeführer gibt zu Recht zu bedenken, dass diese Gefühls- und mögliche Motivlage bei der nachfolgenden Würdigung ihrer Aussagen mitzuberücksichtigen ist. 6.3.2 Bezüglich des vorliegend relevanten Kerngeschehens ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Ehefrau über das gesamte Verfahren (grösstenteils) widerspruchsfrei, gleichbleibend und in sich stimmig sind. Sie erklärte durchgehend, der Beschwerdeführer sei mit der Ankunft der nachgezogenen Kinder D.____ und E.____ aus der oberen Wohnung ausgezogen und habe mit den Kindern in der Erdgeschosswohnung gelebt. Als Zeitpunkt nannte sie den Mai 2013. Einmal, in der E-Mail an das AFM vom 19. September 2013 (act. 213), schrieb sie allerdings, dass ihr Ehemann im Januar 2013 die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Diese zeitliche Angabe erscheint wenig plausibel, wurde der Mietvertrag für die untere Wohnung doch am 15. Januar 2013 per 1. Februar 2013 abgeschlossen. Beim Auszugszeitpunkt Januar 2013 könnte es sich schlicht um einen Verschreiber handeln. Die zeitliche Inkonsistenz könnte aber auch damit zusammenhängen, dass sich die Kinder des Beschwerdeführers vermutungsweise bereits vor ihrer offiziellen Einreise im Mai "ferienhalber" in G.____ aufgehalten hatten und dadurch der exakte zeitliche Geschehensablauf in der Erinnerung der Ehefrau durcheinander geraten sein könnte. An der heutigen Befragung vermag sie kein genaues Auszugsdatum zu nennen. Sie versichert jedoch, dass der Beschwerdeführer mit der Ankunft der Kinder ausgezogen sei. Diese Version der Geschehnisse wird vom Beschwerdeführer heute bestätigt. Dafür spricht auch, dass die Ehefrau mit Nachtrag vom 24. Mai 2013 als Mieterin der unteren Wohnung ausschied und neu C.____ in das Vertragsverhältnis aufgenommen wurde (Akten des AFM, act. 165). 6.3.3 Die Frage, ob es nach der mittlerweile unbestrittenen Trennung zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens gekommen sei, verneint die Ehefrau heute mit Nachdruck. In dieser Hinsicht widerspricht diese Bekundung ihren früheren Angaben gegenüber dem AFM und der Gemeinde G.____. So erklärte sie mit E-Mail vom 4. Oktober 2013 (act. 227 ff.) und in einem undatierten, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer unterzeichneten Schreiben an die Gemeinde G.____ (Eingang 7. Oktober 2013, act. 233), wieder zusammen mit dem Beschwerdeführer in der oberen Wohnung zu leben. Am 31. März 2014 berichtete sie auf Nachfrage des AFM über eine gerade erst erfolgte Wiederannäherung und über einen geplanten Umzug in eine neue Wohnung (act. 293). Mit E-Mail vom 20. Juni 2014 reichte sie dem AFM eine Kopie des von beiden unterzeichneten neuen Mietvertrags ein und erläuterte dazu, dass die Ehe bestehen bleibe und sie sich auf die neue Wohnung freuten (act. 305). Damit konfrontiert bekräftigt die Ehefrau heute, dass es zwar Versöhnungsversuche gegeben und sie die besagten Erklärungen abgegeben habe. Sie sei aber quasi Opfer des manipulativen Vorgehens ihres Ehemanns geworden, was sie erst nachträglich realisiert habe. Zu einer eigentlichen Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei es nie gekommen. Diese Ausführung entspricht im Wesentlichen auch ihrer am 12. November 2013 beim AFM eingegangenen Mitteilung, wonach sie arglistig getäuscht worden sei und der Ehemann in der unteren Wohnung lebe (act. 237). In einer späteren Verlautbarung führte sie ihr Gebahren in der Ehe auf "naive[n] Glaube[n] und Gutmütigkeit meinerseits" zurück (E-Mail an das AfM vom 15. März 2015, act. 369). Nicht zu übersehen ist jedenfalls, dass die Versöhnungen im Herbst 2013 und Frühjahr 2014 just dann stattfanden, als das AFM kurz zuvor das rechtliche Gehör zu einem vorgesehenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gewährt hatte. Dies indiziert zumindest, dass der Beschwerdeführer auf die Ehefrau eingewirkt hatte, und lässt ihre Erklärung, verschiedentlich von ihm getäuscht worden zu sein, nicht als unplausibel erscheinen. 6.3.4 Zusammenfassend ist den Aussagen der Ehefrau Glauben zu schenken. Ihre Schilderungen der Geschehnisse erscheinen lebensnah, ergeben ein stimmiges Gesamtbild und sind nachvollziehbar. Sie hat im Vergleich zum Beschwerdeführer detailliert sowie autonom und spontan ausgesagt. Ihre Angaben werden - soweit überprüfbar - durch die Aktenlage gestützt. Die vorhandenen Diskrepanzen in den einzelnen Verlautbarungen gegenüber den Behörden lassen sich plausibel erklären. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer bewusst mit Falschangaben schaden wollte oder will, sind keine ersichtlich. In diesem Zusammenhang beinhaltet die E-Mail-Nachricht vom 4. Oktober 2013 ein aufschlussreiches Detail: Die im Namen von beiden Eheleuten verfasste Nachricht enthält die Passage, dass sie "die letzten Monate nicht miteinander gesprochen" hätten. Da sie sich zum Zeitpunkt der Nachricht versöhnt hatten, bestand kein Anlass für die Ehefrau, zur Trennung oder der Dauer der vorangehenden Trennung falsche Angaben zu machen. Damit wird zugleich die Glaubhaftigkeit der Beteuerung des Beschwerdeführers, sie hätten nur etwa einen Monat getrennt gelebt, zusätzlich untergraben.

E. 7 Nach der Auswertung der erhobenen Beweise gelangt das Kantonsgericht zur Überzeugung, dass die Eheleute ihre Haushaltsgemeinschaft spätestens im Mai 2013 aufgaben. Massgeblich sind hierfür in erster Linie die als glaubhaft einzustufenden Aussagen der Ehefrau zum Beziehungsverlauf, denen der Beschwerdeführer nichts entgegenzustellen vermag. Die räumliche Trennung im Mai 2013 als zentrales Sachverhaltselement ist mittlerweile unbestritten. Der Beschwerdeführer vermag kein Bild einer ab diesem Zeitpunkt gelebten Beziehung zu zeichnen und auch keinen Grund dafür zu nennen, weshalb die Beziehung erst Ende Juni 2014 gescheitert sein soll. Es existieren ausser seinen stereotypen Beteuerungen keine glaubhaften Belege für seine Version der Geschehnisse. Die Sachverhaltsfeststellung einer endgültigen Trennung im Frühjahr 2013 wird durch eine an der heutigen Parteiverhandlung erlangte Erkenntnis zusätzlich gestützt: Beide Ehepartner konnten den damaligen Arbeitsort des anderen nicht benennen. Nun entspricht es aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und eine intakte Ehe führen, darüber im Bilde sind, wo der andere arbeitet und den Tag verbringt. Diese Erinnerung verblasst nicht nach wenigen Jahren. Die Unkenntnis des Arbeitsortes des Ehepartners ist für sich allein ein starker Hinweis darauf, dass die Ehegatten bereits zu diesem Zeitpunkt ihr Leben unabhängig voneinander gestalteten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst hatten und ein emotionaler Bruch eingetreten war. Es kann nach dem Beweisverfahren zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es zu kurzen Phasen des erneuten Zusammenlebens gekommen sein könnte. Bei den vorliegenden speziellen Verhältnissen mit zwei vorbestehenden möblierten Wohnungen hätte sich ein Zusammen- resp. Getrenntleben kurzfristig und ohne grossen Aufwand verwirklichen lassen. Da es sich aber höchstens um sporadische, kurze Phasen des Zusammenlebens nach monatelanger Trennung handeln würde, liesse sich damit ein ernsthafter Wille zur Führung eines Ehelebens von Vornherein nicht belegen (vgl. Urteil des BGer 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6). Nach dem Gesagten bestand die Ehegemeinschaft vom 25. Juni 2011 bis (spätestens) zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Mai 2013 und damit für deutlich weniger als drei Jahre. Soweit der Beschwerdeführer im heutigen Parteivortrag das Beweisergebnis in Frage stellt und sinngemäss ausführt, der Trennungszeitpunkt sei unbewiesen geblieben, so vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BGer 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 5.4.1). Misslingt der Beweis einer dreijährigen Ehegemeinschaft, ist der anspruchsbegründende Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat somit so oder anders keinen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gestützten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Damit fällt auch der vom Vater abgeleitete Aufenthaltsanspruch der Kinder dahin.

E. 8 Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers und seiner Kinder auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung resp. Widerruf im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 29. September 2015 hat der Regierungsrat diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (§ 45 Abs. 1 VPO). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. 9.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 9.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 9.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 9.4 Das private Interesse am Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gründet im Wesentlichen auf dem Argument, dass er sich bemüht habe und auch weiterhin bemühen werde, sich in der Schweiz zu integrieren. Ausserdem habe er in der Schweiz keine Straftat begangen. Zudem erwähnt er das Wohl seiner beiden jüngeren Kinder. 9.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11. Juni 2011 und damit seit etwas über sechs Jahren in der Schweiz. Diese Aufenthaltsdauer kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, zumal seine Deutschkenntnisse in keiner Art und Weise dem Niveau entsprechen, wie es nach einem Aufenthalt von dieser Dauer zu erwarten ist, was sich an der heutigen Parteiverhandlung eindrücklich gezeigt hat. Einen Deutschkurs hat der Beschwerdeführer nicht besucht. Private Bindungen gesellschaftlicher Natur beziehungsweise entsprechende vertiefte Beziehungen zum ausserfamiliären und ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Zudem hat er sich nicht durchgehend klaglos verhalten. So wurde er verschiedentlich wegen Verkehrsdelikten verurteilt, darunter auch einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. November 2015). Negativ ins Gewicht fällt auch, dass er wie oben aufgezeigt gegenüber verschiedenen Behörden bewusst falsche Angaben gemacht hat. In wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm zugute zu halten, dass er immer erwerbstätig war und vom Arbeitgeber und den Arbeitskollegen als tüchtiger und motivierter Mitarbeiter geschätzt wird. Zudem war er nie auf Sozialhilfe angewiesen. Trotzdem ist er seinen Schuldverpflichtungen nicht immer zuverlässig nachgekommen, weist das Betreibungsregister doch Betreibungen für Krankenkassenprämien aus. Er arbeitet als Hilfskraft in einem Gartenbauunternehmen. Damit übt der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Es ist gesamthaft nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers und schon gar nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Daran ändern die heute eingereichten diversen Unterstützungsschreiben und Bögen mit bei Arbeitskollegen und Nachbarn gesammelten Unterschriften nichts, wobei es sich ohnehin um unzulässige Noven handelt (§ 6 Abs. 2 VPO). 9.6 Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Serbien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz. Entsprechend ist er mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Die beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers reisten (offiziell) am 19. Mai 2013 zu ihrem Vater in die Schweiz ein, sie halten sich seit etwas weniger als fünf Jahren in der Schweiz auf. Die Tochter D.____ war bei ihrer Einreise 15 Jahre und der Sohn E.____ 11 Jahre alt. Somit haben auch sie den Grossteil ihres Lebens in ihrer Heimat verbracht. Am 21. Mai 2015 wurde von der Psychiatrie Baselland ein Arztzeugnis für D.____ ausgestellt. In diesem wurde bestätigt, dass sie sich wegen einer akuten psychischen Krise im Rahmen einer Anpassungsstörung bei multipler Traumatisierung in Behandlung befinde. Auch ihr Bruder E.____ hat offenbar eine Psychotherapie begonnen. Diese psychischen Erkrankungen stellen kein Wegweisungshindernis dar. In Serbien können die Kinder die in der Schweiz begonnenen Psychotherapien fortführen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Anpassungsschwierigkeiten wohl wegfallen, wenn die Kinder in ihr Heimatland zu ihrer Mutter zurückkehren. Betreffend die persönlichen und familiären Beziehungen leben die ältere Schwester der Kinder, sowie deren Mutter, der Grossvater väterlicherseits wie auch zwei Brüder des Beschwerdeführers beziehungsweise Onkel der Kinder in Serbien. Einer Rückkehr des Beschwerdeführers sowie der beiden Kinder steht deshalb nichts im Wege und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers und der beiden Kinder aus der Schweiz als zumutbar. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers und der beiden Kinder an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig.

E. 10 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers sowie der beiden Kinder D.____ und E.____ erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 11 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 100.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer A.____ und seine Kinder D.____ und E.____ haben die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 20. August 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_671/2018) erhoben

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.01.2018 810 17 101

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 31. Januar 2018 (810 17 101) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Dauer der ehelichen Gemeinschaft Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Rückweisung (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. April 2017) A. Der serbische Staatsangehörige A.____, geboren 1968, reiste am 11. Juni 2011 zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein, wo er am 25. Juni 2011 die deutsche Staatsangehörige B.____ heiratete. Nach dem Umzug in den Kanton Basel-Landschaft erteilte ihm das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) am 15. März 2012 eine bis 30. Juni 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehegattin. B. Am 13. Mai 2012 stellte A.____ ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Tochter C.____, geboren 1994. C.____ reiste am 28. Oktober 2012 in die Schweiz ein und erhielt am 7. November 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater. Diese Bewilligung ist mittlerweile rechtskräftig widerrufen (vgl. Urteil des BGer 2C_1088/2015 vom 11. Dezember 2015). C. Am 5. März 2013 stellte A.____ ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Tochter D.____, geboren 1998, und für seinen Sohn E.____, geboren 2001. Auch diesem Gesuch wurde entsprochen und D.____ und E.____ reisten am 19. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo ihnen am 29. Mai 2013 die Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater ausgestellt wurden. D. Zu Beginn des Jahres 2013 entstanden Spannungen in der Ehe von B.____ und A.____, worauf sie unbestrittenermassen zumindest für eine gewisse Zeit getrennt lebten. Über die Dauer des Getrenntlebens und angebliche Versöhnungen mit Wiederaufnahme des Zusammenlebens machten die Eheleute gegenüber den Behörden unterschiedliche Angaben. Am 2. Juni 2015 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West jedenfalls das Getrenntleben rückwirkend auf den 1. Juli 2014. E. Nachdem das AfM A.____ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie einer Wegweisung aus der Schweiz gewährt hatte, widerrief das AfM am 8. Juni 2015 die Aufenthaltsbewilligungen und wies A.____, D.____ und E.____ aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die eheliche Haushaltsgemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert und es seien auch keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Auch sei ein persönlicher Härtefall nicht gegeben und es bestünde überdies keine Veranlassung, A.____ die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. Schliesslich sei die Verfügung aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses verhältnismässig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 29. September 2015 ab und verfügte, dass A.____ und seine Kinder D.____ und E.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen hätten. F. Mit Eingaben vom 22. und 23. Oktober 2015 erhob A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 29. September 2015 (Verfahren Nr. 810 15 281 ). Er beantragte sinngemäss die Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligungen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er brachte zur Begründung vor, dass er und seine Kinder die Opfer des Psychoterrors seiner Frau seien. Eine allfällige Wegweisung habe für ihn und die beiden Kinder fatale Folgen. Auch sei das Wohl der Kinder, die in psychologischer Behandlung seien, zu beachten. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. G. Nachdem es mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 bereits das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte, wies das Kantonsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2016 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ebenfalls ab. H. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 gut, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Es hob das kantonsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Das Bundesgericht hielt in den Erwägungen zusammenfassend fest, dass A.____ und seinen Kindern kein Aufenthaltsanspruch wegen erlittener ehelicher Gewalt zustehe. Hinsichtlich des gestützt auf die mehr als drei Jahre dauernde Ehegemeinschaft geltend gemachten Anspruches auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannte das Bundesgericht, dass aus den kantonsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen die nach aussen wahrnehmbare Wohnsituation der Eheleute nicht hervorgehe und auf deren Aussagen zu ihrem inneren Ehewillen wegen erheblicher Zweifel nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, weshalb die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen werde. I. In der Folge konstituierte sich Oliver Borer, Advokat, als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das weitere kantonsgerichtliche Verfahren. Das Kantonsgericht holte bei verschiedenen Behörden Auskünfte ein, zog von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Akten bei und ordnete eine Parteiverhandlung an. An der heutigen Parteiverhandlung beantragt der Beschwerdeführer die Befragung von D.____ und reicht als Noven ein vom August 2016 datierendes Arbeitszeugnis sowie diverse Unterstützungsschreiben und Unterschriftensammlungen vom August 2017 zu den Akten. Anschliessend befragt das Kantonsgericht den Beschwerdeführer und als Auskunftsperson dessen Ehefrau B.____. Im abschliessenden Rechtsvortrag hält der Beschwerdeführer an seinen ursprünglichen Anträgen fest. Er verweist darauf, dass die Eheleute - wenn auch sehr knapp - mehr als drei Jahre zusammengelebt hätten, weshalb er und seine Kinder als erfolgreich integrierte Ausländer über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügten. Der Beschwerdegegner beantragt unter Verweis auf das Beweisergebnis der Parteiverhandlung weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Weist das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des BGer 6B_89/2017 vom 24. November 2017 E. 4.1). 2. Ausgehend von den bundesgerichtlichen Erwägungen ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und dessen Kinder nach dem Scheitern der Ehegemeinschaft einen nachehelichen Verlängerungsanspruch geltend machen können, weil die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. 3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 besteht nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Verlängerung der bislang gestützt auf das Recht auf Familiennachzug (Art. 42 oder Art. 43 AuG) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Zur Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem eine Ehe- und Familiengemeinschaft definitiv als aufgelöst zu gelten hat, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft abgestellt; unmassgeblich ist hingegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe- und Familiengemeinschaft nach deren Aufgabe formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2; Thomas Hugi Yar , Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann/Caroni/Kälin [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 69 f.). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mitgezählt (Urteil des BGer 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6; Hugi Yar , a.a.O., S. 71). 4. Unbestritten und durch die Akten zweifelsfrei belegt ist der Zeitpunkt der nach aussen wahrnehmbaren Aufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer und B.____ heirateten am 25. Juni 2011. Zu diesem Zeitpunkt wohnten sie zusammen in F.____, weshalb die Dreijahresfrist ab diesem Datum zu berechnen ist. 5. Bezüglich der Aufgabe der nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft präsentiert sich die Sachlage diffuser. 5.1 Die Eheleute zogen am 1. März 2012 von F.____ (AG) nach G.____ (BL). Schon im Juli desselben Jahres zogen sie in das benachbarte Gebäude um, in eine 3 1/2-Zimmerwohnung im ersten Stock am X.____weg 5. Am 15. Januar 2013 unterzeichneten beide einen weiteren Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. Februar 2013 für die 2 1/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoss derselben Liegenschaft. Am 3. Juni 2014 unterzeichneten wiederum beide Ehegatten einen Mietvertrag per 1. Juli 2014 für eine 3 1/2-Zimmerwohnung am Y.____weg 8 in G.____. 5.2 Der Beschwerdeführer macht(e) im Verfahren geltend, er habe nach dem Einzug durchgehend zusammen mit seiner Ehefrau in der oberen Wohnung am X.____weg 5 gewohnt und sei später mit ihr an den Y.____weg gezogen, wo es am 30. September 2014 zum endgültigen Bruch in der Beziehung und zu seinem Auszug gekommen sei. Demgegenüber vertreten das Amt für Migration und die Vorinstanz den Standpunkt, dass sich die Ehegatten in Tat und Wahrheit bereits im Frühjahr 2013 getrennt hätten und der Beschwerdeführer zu seinen Kindern in die Erdgeschosswohnung gezogen sei, währenddem die Ehefrau alleine in der oberen Wohnung verblieben sei. Es habe nur kürzere Phasen der Versöhnung und des erneuten Zusammenlebens gegeben, ein gemeinsamer Umzug an den Y.____weg habe nie stattgefunden. 5.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem AfM am 9. September 2013 per E-Mail mit, dass sie sich im Mai 2013 vom Beschwerdeführer getrennt habe. Dieser sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Im Rahmen der gleichentags erfolgten telefonischen Nachfrage bestätigte sie gegenüber dem Sachbearbeiter des AfM die Trennung. Der Beschwerdeführer lebe mit den Kindern in der unteren Wohnung (vgl. E-Mails und Aktenbericht vom 9. September 2013, Akten des AFM, act. 183). An der heutigen Befragung erläutert B.____, dass der Beschwerdeführer nach der Ankunft seiner nachgezogenen jüngeren Kinder D.____ und E.____ die untere Wohnung bezogen habe, wo er fortan mit allen drei Kindern in beengten Verhältnissen gewohnt habe. Zeitweise habe sich auch noch seine frühere Ehefrau und Mutter der Kinder in der unteren Wohnung aufgehalten. Ab dieser Zeit habe jeder sein eigenes Leben gelebt. Es treffe zu, dass es kurzzeitige Wiederannäherungen und Versöhnungen gegeben habe. Das bei den Akten liegende Schreiben an die Gemeinde G.____ vom 7. Oktober 2013, in dem sie gemeinsam erklärten, zusammen zu wohnen, stimme so nicht, es habe quasi eine blosse Absicht ausdrückt. Die Versöhnungen seien von so kurzer Dauer gewesen, dass es nie zu einem effektiven Wiedereinzug des Beschwerdeführers gekommen sei. Am 1. Juli 2014 sei sie des Weiteren entgegen ihrer Ankündigung gegenüber dem AfM vom 23. Juni 2014 alleine an den Y.____weg 8 gezogen. 5.4 Der Beschwerdeführer gibt anlässlich der heutigen Parteibefragung an, er habe nach der Ankunft der nachgezogenen Kinder auf Verlangen seiner Ehefrau für etwa einen Monat mit diesen in der unteren Wohnung gelebt. Danach habe er wieder zusammen mit seiner Frau in der oberen Wohnung gewohnt. Er habe sich jeweils am Abend in der unteren Wohnung aufgehalten, bis die Kinder geschlafen hätten. Dann sei er zum Übernachten nach oben zu seiner Ehefrau gegangen. Am 1. Juli 2014 hätten sie das Zusammenleben aufgegeben und er sei zusammen mit den Kindern an den Z.____weg 19 in G.____ umgezogen. 6.1 Die üblichen objektiven Belege einer Aufgabe der Wohngemeinschaft, wie etwa ein Mietvertrag für eine neue Wohnung (an anderer Adresse), die Anmeldung in einer anderen Wohngemeinde, die Einrichtung einer Postumleitung oder die Meldung der Adressänderung gegenüber Dritten, stehen vorliegend für die Bestimmung des Zeitpunkts der Aufgabe der Wohngemeinschaft nicht zur Verfügung. Durch die Anmietung von zwei Wohnungen innerhalb derselben Liegenschaft haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau entsprechende nachträgliche Nachforschungen erheblich erschwert. Aufgrund der verstrichenen Zeit lässt sich auch nicht mehr zuverlässig eruieren, ob etwa separat beschriftete Briefkästen oder Klingelschilder bestanden. Aus der Befragung von ehemaligen Nachbarn sind bei der vorliegenden Konstellation ebenfalls keine klärenden Antworten zu erwarten. Der im eheschutzrichterlichen Entscheid vom 2. Juni 2015 festgelegte Trennungszeitpunkt vom 1. Juli 2014 basiert auf einem zwischen den Ehegatten geschlossenen Vergleich und nicht auf einem Beweisverfahren, weshalb er nicht beweiskräftig ist (so schon das aufgehobene kantonsgerichtliche Urteil vom 13. Juli 2016 E. 6.2). Bei der Sachverhaltsermittlung trifft den Beschwerdeführer eine spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG), vorab für jene Umstände, welche er als Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Auch wenn er nicht mit einer subjektiven Beweisführungspflicht belastet ist, bleibt dennoch anzumerken, dass er keine Beweismittel eingereicht oder Beweisanträge gestellt hat. Soweit er erstmals an der heutigen Verhandlung die Befragung seiner Tochter D.____ beantragt, stellt er diesen Beweisantrag verspätet (§ 6 Abs. 2 VPO). Seine Tochter ist zudem durch das vorliegende Verfahren unmittelbar in eigenen Interessen betroffen, weshalb ihrer Aussage ohnehin kein allzu hoher Beweiswert einzuräumen wäre. Es bleiben die Aussagen der Direktbeteiligten. Deren Darstellungen zum Eheleben widersprechen sich in zentralen Punkten, so auch bezüglich der Aufgabe der nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft. 6.2.1 Vor der inhaltlichen Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er an der heutigen Befragung verschiedentlich die Antwort verweigert und zu entscheidenden Aspekten einsilbig und ausweichend geantwortet hat. Selbst auf konkrete Nachfragen blieben seine Schilderungen, wenn er sich denn überhaupt äusserte, auffallend wortkarg. 6.2.2 Sein über das Gesamtverfahren an den Tag gelegte Aussageverhalten ist geprägt von Inkonsistenzen und eklatanten Widersprüchen. So gab er etwa im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Schreiben vom 15. März 2015 gegenüber dem AfM (act. 371) an, dass er im Januar 2013 zusammen mit seiner Ehefrau in H.____ (wohl gemeint: F.____) gewohnt habe und dass sie im Oktober 2014 eine neue Wohnung im Y.____weg in G.____ gemietet hätten, was aufgrund der objektiven Beweislage offensichtlich nicht zutreffen kann. Er berichtete sodann von einer dramatischen Trennung am 1. Oktober 2014, als seine Ehefrau ihn und seine beiden bei ihnen wohnenden Kinder D.____ und E.____ nicht mehr in die Wohnung gelassen habe, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei (so auch seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht vom 14. September 2016, Rz. 8). Mehr als seltsam mutet dabei an, dass er gemäss seiner dortigen Schilderung am 1. Oktober 2014 zunächst im Rahmen einer intakten Beziehung einzog, nur um Stunden später - ohne erkennbaren Grund - von seiner Frau aus der Wohnung gewiesen zu werden. Dass er am Tag des Umzugs zur Arbeit ging, ist nur ein weiteres wenig lebensnahes Detail dieser Schilderung. Auch gegenüber der Polizei berichtete er im Rahmen einer Strafanzeige gegen seine Ehefrau wegen Urkundenfälschung und Beschimpfung, dass diese ihn und seine Kinder "im September 2014" (wohl gemeint: Ende September/Anfang Oktober) nicht mehr in die gemeinsame Wohnung gelassen habe (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 30. Juli 2015 in den beigezogenen Akten des später eingestellten Strafverfahrens MU1 15 2657). Heute gab er demgegenüber an, nie an den Y.____weg gezogen zu sein. Vielmehr hätten sie bereits am 1. Juli 2014 das Zusammenleben aufgegeben. Dies stimmt überein mit einer Adressänderungsmeldung aus dem Oktober 2014 an die Gemeinde G.____ (Akten des AFM, act. 329), wonach er mit seinen Kindern seit dem 1. Juli 2014 am Z.____weg wohnhaft sei, wobei der Beschwerdeführer heute bestreitet, das besagte Schreiben unterzeichnet zu haben. Die auf dem Dokument angebrachte Unterschrift unterscheidet sich in der Tat markant von der sonst von ihm für die Unterzeichnung von Dokumenten verwendeten Signatur. Sie passt jedoch haargenau zur in seinem serbischen Pass eingetragenen Unterschrift (vgl. die Passkopie in den Akten des AFM, act. 007), weshalb kein ernsthafter Zweifel darüber bestehen kann, dass er das Dokument unterzeichnet hat. 6.2.3 Bezüglich der Wohnverhältnisse am X.____weg schwanken die Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls. So führte er im vorinstanzlichen Verfahren in der Beschwerdebegründung vom 10. Juni 2015 aus, es sei lediglich die älteste Tochter C.____ in die untere Wohnung gezogen. Er und seine Frau hätten zusammen mit den Kindern D.____ und E.____ oben gewohnt. Dies steht im Gegensatz zur heutigen Aussage, wonach die Kinder stets im Erdgeschoss gewohnt hätten. Er hat heute zunächst behauptet, seine Ehefrau habe die untere Wohnung alleine angemietet. Erst nach der Vorlage des entsprechenden Dokuments räumt er ein, dass er den Mietvertrag mitunterzeichnet hat. Weiter wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, es stimme nicht, dass seine Frau im Mai 2013 aus dem Mietvertrag für die Erdgeschosswohnung ausgeschieden sei. Am Ende desselben Absatzes wird demgegenüber vorgetragen, seine Frau habe die Vertragsänderung veranlasst. Sodann führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aus, er habe keine Kenntnis vom Schreiben des AfM vom 10. März 2014, in dem ihm angeblich das rechtliche Gehör betreffend der vorgesehenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt worden sei. Bei den Akten findet sich jedoch eine entsprechende Stellungnahme vom 19. März 2014, das auch die vom AfM gestellten Fragen zur persönlichen Situation und den familiären Verhältnissen ausführlich beantwortet (act. 279). Der Beschwerdeführer behauptet, er wisse nicht, wer dieses Schreiben verfasst habe. An der heutigen Parteiverhandlung musste er allerdings einräumen, dass das Schreiben mit seiner Unterschrift versehen ist. In dieser Stellungnahme vom 19. März 2014 bezeichnet er die Ehe als keinesfalls gescheitert, auch wenn es zu "Meinungsverschiedenheiten" gekommen sei. Es habe nie eine Trennung gegeben. Vielmehr möchte er mit seiner Frau alt werden. Diese Ausführungen stehen in starkem Kontrast zu seinen späteren Behauptungen - etwa im Antrag auf Bewilligung des Getrenntlebens vom 3. März 2015 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West oder im bundesgerichtlichen Verfahren in der Beschwerdebegründung vom 16. September 2016 -, er und seine Kinder seien während der gesamten Zeit den Demütigungen und dem "Psychoterror" seiner Ehefrau ausgesetzt gewesen. In seiner Strafanzeige vom 10. Juni 2015 beschuldigte er sie unter anderem der häuslichen Gewalt in der Form von "seelischer und psychologischer Grausamkeit", was er auch der Polizei zu Protokoll gab (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 30. Juli 2015, a.a.O.). 6.2.4 Eine umfassenden Würdigung der Aussagen und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers führt zur Erkenntnis, dass seinen Schilderungen und Beteuerungen zum Trennungszeitpunkt kein Glauben geschenkt werden kann. Immer wieder hat er sich in eklatante Widersprüche verstrickt. So präsentierte er im Laufe des Verfahrens wechselnde Versionen des Geschehens, wobei einzelne nachweisbar falsch waren, stets aber zahlreiche Ungereimtheiten offen blieben. Seine Angaben sind auffallend detailarm und teilweise logisch inkosistent oder schlicht lebensfern. Er hat seine Version bezüglich des gemeinsamen Umzugs an den Y.____weg zudem nachträglich angepasst, nachdem er mit der überwältigenden dagegen sprechenden Indizienlast konfrontiert worden war. Damit hat er gleichzeitig zugegeben, dass er gegenüber der Polizei falsch ausgesagt hat. Offensichtlich hat er keine Hemmungen, gegenüber den Behörden unabhängig vom Wahrheitsgehalt die für seine persönlichen Bedürfnisse und Ziele passende Darstellung der Sachlage abzugeben. Aus den Vorakten wird denn auch ersichtlich, dass er sich den drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen einer Trennung schon früh bewusst gewesen sein muss und er sein Verhalten offensichtlich dahingehend ausgerichtet hat, eine räumliche Trennung zu verhindern resp. die Trennung gegen aussen zu verschleiern. 6.3.1 B.____ legt an der heutigen gerichtlichen Befragung ein generell zurückhaltendes und teilweise emotional geprägtes Aussageverhalten an den Tag. Sie vermag sich nicht an genaue Daten und Details des Geschehens im Jahr 2013 zu erinnern. Sie führt zur Erklärung aus, sie habe das Meiste aus dieser Zeit verdrängt. Sie wolle nichts mehr mit ihrem Ehemann zu tun haben und fürchte sich vor ihm. Sie macht keinen Hehl daraus, dass sie einen gewissen Groll gegen ihn hegt. Der Beschwerdeführer gibt zu Recht zu bedenken, dass diese Gefühls- und mögliche Motivlage bei der nachfolgenden Würdigung ihrer Aussagen mitzuberücksichtigen ist. 6.3.2 Bezüglich des vorliegend relevanten Kerngeschehens ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Ehefrau über das gesamte Verfahren (grösstenteils) widerspruchsfrei, gleichbleibend und in sich stimmig sind. Sie erklärte durchgehend, der Beschwerdeführer sei mit der Ankunft der nachgezogenen Kinder D.____ und E.____ aus der oberen Wohnung ausgezogen und habe mit den Kindern in der Erdgeschosswohnung gelebt. Als Zeitpunkt nannte sie den Mai 2013. Einmal, in der E-Mail an das AFM vom 19. September 2013 (act. 213), schrieb sie allerdings, dass ihr Ehemann im Januar 2013 die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Diese zeitliche Angabe erscheint wenig plausibel, wurde der Mietvertrag für die untere Wohnung doch am 15. Januar 2013 per 1. Februar 2013 abgeschlossen. Beim Auszugszeitpunkt Januar 2013 könnte es sich schlicht um einen Verschreiber handeln. Die zeitliche Inkonsistenz könnte aber auch damit zusammenhängen, dass sich die Kinder des Beschwerdeführers vermutungsweise bereits vor ihrer offiziellen Einreise im Mai "ferienhalber" in G.____ aufgehalten hatten und dadurch der exakte zeitliche Geschehensablauf in der Erinnerung der Ehefrau durcheinander geraten sein könnte. An der heutigen Befragung vermag sie kein genaues Auszugsdatum zu nennen. Sie versichert jedoch, dass der Beschwerdeführer mit der Ankunft der Kinder ausgezogen sei. Diese Version der Geschehnisse wird vom Beschwerdeführer heute bestätigt. Dafür spricht auch, dass die Ehefrau mit Nachtrag vom 24. Mai 2013 als Mieterin der unteren Wohnung ausschied und neu C.____ in das Vertragsverhältnis aufgenommen wurde (Akten des AFM, act. 165). 6.3.3 Die Frage, ob es nach der mittlerweile unbestrittenen Trennung zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens gekommen sei, verneint die Ehefrau heute mit Nachdruck. In dieser Hinsicht widerspricht diese Bekundung ihren früheren Angaben gegenüber dem AFM und der Gemeinde G.____. So erklärte sie mit E-Mail vom 4. Oktober 2013 (act. 227 ff.) und in einem undatierten, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer unterzeichneten Schreiben an die Gemeinde G.____ (Eingang 7. Oktober 2013, act. 233), wieder zusammen mit dem Beschwerdeführer in der oberen Wohnung zu leben. Am 31. März 2014 berichtete sie auf Nachfrage des AFM über eine gerade erst erfolgte Wiederannäherung und über einen geplanten Umzug in eine neue Wohnung (act. 293). Mit E-Mail vom 20. Juni 2014 reichte sie dem AFM eine Kopie des von beiden unterzeichneten neuen Mietvertrags ein und erläuterte dazu, dass die Ehe bestehen bleibe und sie sich auf die neue Wohnung freuten (act. 305). Damit konfrontiert bekräftigt die Ehefrau heute, dass es zwar Versöhnungsversuche gegeben und sie die besagten Erklärungen abgegeben habe. Sie sei aber quasi Opfer des manipulativen Vorgehens ihres Ehemanns geworden, was sie erst nachträglich realisiert habe. Zu einer eigentlichen Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei es nie gekommen. Diese Ausführung entspricht im Wesentlichen auch ihrer am 12. November 2013 beim AFM eingegangenen Mitteilung, wonach sie arglistig getäuscht worden sei und der Ehemann in der unteren Wohnung lebe (act. 237). In einer späteren Verlautbarung führte sie ihr Gebahren in der Ehe auf "naive[n] Glaube[n] und Gutmütigkeit meinerseits" zurück (E-Mail an das AfM vom 15. März 2015, act. 369). Nicht zu übersehen ist jedenfalls, dass die Versöhnungen im Herbst 2013 und Frühjahr 2014 just dann stattfanden, als das AFM kurz zuvor das rechtliche Gehör zu einem vorgesehenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gewährt hatte. Dies indiziert zumindest, dass der Beschwerdeführer auf die Ehefrau eingewirkt hatte, und lässt ihre Erklärung, verschiedentlich von ihm getäuscht worden zu sein, nicht als unplausibel erscheinen. 6.3.4 Zusammenfassend ist den Aussagen der Ehefrau Glauben zu schenken. Ihre Schilderungen der Geschehnisse erscheinen lebensnah, ergeben ein stimmiges Gesamtbild und sind nachvollziehbar. Sie hat im Vergleich zum Beschwerdeführer detailliert sowie autonom und spontan ausgesagt. Ihre Angaben werden - soweit überprüfbar - durch die Aktenlage gestützt. Die vorhandenen Diskrepanzen in den einzelnen Verlautbarungen gegenüber den Behörden lassen sich plausibel erklären. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer bewusst mit Falschangaben schaden wollte oder will, sind keine ersichtlich. In diesem Zusammenhang beinhaltet die E-Mail-Nachricht vom 4. Oktober 2013 ein aufschlussreiches Detail: Die im Namen von beiden Eheleuten verfasste Nachricht enthält die Passage, dass sie "die letzten Monate nicht miteinander gesprochen" hätten. Da sie sich zum Zeitpunkt der Nachricht versöhnt hatten, bestand kein Anlass für die Ehefrau, zur Trennung oder der Dauer der vorangehenden Trennung falsche Angaben zu machen. Damit wird zugleich die Glaubhaftigkeit der Beteuerung des Beschwerdeführers, sie hätten nur etwa einen Monat getrennt gelebt, zusätzlich untergraben. 7. Nach der Auswertung der erhobenen Beweise gelangt das Kantonsgericht zur Überzeugung, dass die Eheleute ihre Haushaltsgemeinschaft spätestens im Mai 2013 aufgaben. Massgeblich sind hierfür in erster Linie die als glaubhaft einzustufenden Aussagen der Ehefrau zum Beziehungsverlauf, denen der Beschwerdeführer nichts entgegenzustellen vermag. Die räumliche Trennung im Mai 2013 als zentrales Sachverhaltselement ist mittlerweile unbestritten. Der Beschwerdeführer vermag kein Bild einer ab diesem Zeitpunkt gelebten Beziehung zu zeichnen und auch keinen Grund dafür zu nennen, weshalb die Beziehung erst Ende Juni 2014 gescheitert sein soll. Es existieren ausser seinen stereotypen Beteuerungen keine glaubhaften Belege für seine Version der Geschehnisse. Die Sachverhaltsfeststellung einer endgültigen Trennung im Frühjahr 2013 wird durch eine an der heutigen Parteiverhandlung erlangte Erkenntnis zusätzlich gestützt: Beide Ehepartner konnten den damaligen Arbeitsort des anderen nicht benennen. Nun entspricht es aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und eine intakte Ehe führen, darüber im Bilde sind, wo der andere arbeitet und den Tag verbringt. Diese Erinnerung verblasst nicht nach wenigen Jahren. Die Unkenntnis des Arbeitsortes des Ehepartners ist für sich allein ein starker Hinweis darauf, dass die Ehegatten bereits zu diesem Zeitpunkt ihr Leben unabhängig voneinander gestalteten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst hatten und ein emotionaler Bruch eingetreten war. Es kann nach dem Beweisverfahren zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es zu kurzen Phasen des erneuten Zusammenlebens gekommen sein könnte. Bei den vorliegenden speziellen Verhältnissen mit zwei vorbestehenden möblierten Wohnungen hätte sich ein Zusammen- resp. Getrenntleben kurzfristig und ohne grossen Aufwand verwirklichen lassen. Da es sich aber höchstens um sporadische, kurze Phasen des Zusammenlebens nach monatelanger Trennung handeln würde, liesse sich damit ein ernsthafter Wille zur Führung eines Ehelebens von Vornherein nicht belegen (vgl. Urteil des BGer 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6). Nach dem Gesagten bestand die Ehegemeinschaft vom 25. Juni 2011 bis (spätestens) zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Mai 2013 und damit für deutlich weniger als drei Jahre. Soweit der Beschwerdeführer im heutigen Parteivortrag das Beweisergebnis in Frage stellt und sinngemäss ausführt, der Trennungszeitpunkt sei unbewiesen geblieben, so vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BGer 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 5.4.1). Misslingt der Beweis einer dreijährigen Ehegemeinschaft, ist der anspruchsbegründende Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat somit so oder anders keinen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gestützten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Damit fällt auch der vom Vater abgeleitete Aufenthaltsanspruch der Kinder dahin. 8. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers und seiner Kinder auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung resp. Widerruf im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 29. September 2015 hat der Regierungsrat diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (§ 45 Abs. 1 VPO). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. 9.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 9.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 9.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 9.4 Das private Interesse am Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gründet im Wesentlichen auf dem Argument, dass er sich bemüht habe und auch weiterhin bemühen werde, sich in der Schweiz zu integrieren. Ausserdem habe er in der Schweiz keine Straftat begangen. Zudem erwähnt er das Wohl seiner beiden jüngeren Kinder. 9.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11. Juni 2011 und damit seit etwas über sechs Jahren in der Schweiz. Diese Aufenthaltsdauer kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, zumal seine Deutschkenntnisse in keiner Art und Weise dem Niveau entsprechen, wie es nach einem Aufenthalt von dieser Dauer zu erwarten ist, was sich an der heutigen Parteiverhandlung eindrücklich gezeigt hat. Einen Deutschkurs hat der Beschwerdeführer nicht besucht. Private Bindungen gesellschaftlicher Natur beziehungsweise entsprechende vertiefte Beziehungen zum ausserfamiliären und ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Zudem hat er sich nicht durchgehend klaglos verhalten. So wurde er verschiedentlich wegen Verkehrsdelikten verurteilt, darunter auch einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. November 2015). Negativ ins Gewicht fällt auch, dass er wie oben aufgezeigt gegenüber verschiedenen Behörden bewusst falsche Angaben gemacht hat. In wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm zugute zu halten, dass er immer erwerbstätig war und vom Arbeitgeber und den Arbeitskollegen als tüchtiger und motivierter Mitarbeiter geschätzt wird. Zudem war er nie auf Sozialhilfe angewiesen. Trotzdem ist er seinen Schuldverpflichtungen nicht immer zuverlässig nachgekommen, weist das Betreibungsregister doch Betreibungen für Krankenkassenprämien aus. Er arbeitet als Hilfskraft in einem Gartenbauunternehmen. Damit übt der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Es ist gesamthaft nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers und schon gar nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Daran ändern die heute eingereichten diversen Unterstützungsschreiben und Bögen mit bei Arbeitskollegen und Nachbarn gesammelten Unterschriften nichts, wobei es sich ohnehin um unzulässige Noven handelt (§ 6 Abs. 2 VPO). 9.6 Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Serbien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz. Entsprechend ist er mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Die beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers reisten (offiziell) am 19. Mai 2013 zu ihrem Vater in die Schweiz ein, sie halten sich seit etwas weniger als fünf Jahren in der Schweiz auf. Die Tochter D.____ war bei ihrer Einreise 15 Jahre und der Sohn E.____ 11 Jahre alt. Somit haben auch sie den Grossteil ihres Lebens in ihrer Heimat verbracht. Am 21. Mai 2015 wurde von der Psychiatrie Baselland ein Arztzeugnis für D.____ ausgestellt. In diesem wurde bestätigt, dass sie sich wegen einer akuten psychischen Krise im Rahmen einer Anpassungsstörung bei multipler Traumatisierung in Behandlung befinde. Auch ihr Bruder E.____ hat offenbar eine Psychotherapie begonnen. Diese psychischen Erkrankungen stellen kein Wegweisungshindernis dar. In Serbien können die Kinder die in der Schweiz begonnenen Psychotherapien fortführen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Anpassungsschwierigkeiten wohl wegfallen, wenn die Kinder in ihr Heimatland zu ihrer Mutter zurückkehren. Betreffend die persönlichen und familiären Beziehungen leben die ältere Schwester der Kinder, sowie deren Mutter, der Grossvater väterlicherseits wie auch zwei Brüder des Beschwerdeführers beziehungsweise Onkel der Kinder in Serbien. Einer Rückkehr des Beschwerdeführers sowie der beiden Kinder steht deshalb nichts im Wege und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers und der beiden Kinder aus der Schweiz als zumutbar. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers und der beiden Kinder an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 10. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers sowie der beiden Kinder D.____ und E.____ erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 100.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer A.____ und seine Kinder D.____ und E.____ haben die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 20. August 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_671/2018) erhoben