Ausländerrecht Nichterteilen der kantonalen Bewilligung zur Einbürgerung/finanzieller Leumund
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ist berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die Einbürgerung ist der Akt, der einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht ( Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 1326). Das ordentliche Einbürgerungsverfahren ist dreistufig und hat den Entscheid zum Ziel, ins Gemeinde-, Kantons- und Staatsbürgerrecht aufgenommen zu werden. Durch die Einbürgerung erhält der Gesuchsteller das dreifache Bürgerrecht gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (vgl. Laura Campisi , Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 241). Der Bund erlässt hinsichtlich der Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone Mindestvorschriften, deren Einhaltung er mit einer Einbürgerungsbewilligung sichert (Art. 38 Abs. 2 BV). Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ist demzufolge Gültigkeitsvoraussetzung für die Einbürgerung in einem Kanton und in einer Gemeinde (Art. 12 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, eidg. BüG] vom 29. September 1952). Die Einbürgerung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die durch das Bundesrecht aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt (Art. 14 f. eidg. BüG). Vor der Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob die sich bewerbende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Unter dem Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung wird namentlich ein guter straf- und betreibungsrechtlicher Leumund verstanden. Es dürfen insbesondere keine hängigen Strafverfahren sowie keine ungelöschten unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafen vorliegen, wobei in Bagatellfällen die Einbürgerung trotzdem möglich ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, [Bundesblatt] BBl 1987, S. 305; Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, BBl 2002, S. 1943). 3.2 Die Eignungsprüfung wird in der Regel vom Wohnsitzkanton im Auftrag des Bundes durchgeführt. Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vermittelt keinen Anspruch auf Einbürgerung ( Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr , a.a.O., N 1332 f.). Die ordentliche Einbürgerung in einem Kanton und in einer Gemeinde erfolgt durch eine kantonale und eine kommunale Verfügung, wobei die Kantone und – nach Massgabe des kantonalen Rechts – die Gemeinden neben der Einbürgerungsbewilligung des Bundes noch zusätzliche materielle Voraussetzungen aufstellen können (H äfelin/Haller/Keller/Thurnherr , a.a.O., N 1334 ff.). In der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen sind die Kantone darüber hinaus weitgehend frei. Demnach können sie vor allem bei der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen ( Karl Hartmann/Laurent Merz , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, N 12.23). Bei der ordentlichen Einbürgerung wird die Prüfung des finanziellen Leumunds weitgehend den Kantonen überlassen (vgl. www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Kapitel 4 Ziff. 4.7.3.2; Stand 27.09.2016). 3.3 Gemäss § 10 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) vom 21. Januar 1993 setzt die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts Wohnsitz in der Gemeinde und einen guten Leumund der um das Bürgerrecht sich bewerbenden Person voraus. Ist diese ausländischer Staatsangehörigkeit gelten überdies zusätzliche Integrationsbestimmungen (§ 10 Abs. 1 bis BüG und § 10 Abs. 1 quater BüG). Es steht den Kantonen frei, den gesuchstellenden Personen einen Anspruch auf Einbürgerung zu gewähren. Im Kanton Basel-Landschaft besteht einzig nach § 11 Abs. 4 BüG ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wobei dieser vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. 4.1 Das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen prüfen Bund und Kantone gemeinsam (vgl. § 14 BüG; Campisi , a.a.O., S. 248). Liegen die Voraussetzungen zur Einbürgerung vor, erteilt die SID die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und stellt beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Andernfalls verweigert sie die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (§ 10 Abs. 3 BüG). Wird das Gemeindebürgerrecht erteilt und liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor, beantragt die SID dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (§ 10 Abs. 6 BüG). 4.2 Vorliegend hat die SID die kantonale Einbürgerungsbewilligung verweigert mit der Begründung, der Beschwerdeführer weise keinen guten finanziellen Leumund auf. Die SID führte in ihrem Entscheid vom 19. März 2015 aus, der gute finanzielle Leumund bedeute gemäss langjähriger kantonaler Praxis, dass die sich bewerbende Person ihren finanziellen Verpflichtungen, insbesondere auch denjenigen gegenüber dem Staat, regelmässig nachzukommen hätten. Das Vorliegen von Betreibungen führe grundsätzlich dazu, dass die gesuchstellende Person über keinen guten Leumund verfüge und somit die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung zu verweigern sei. Dabei sei nicht nur auf die finanzielle Situation im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen, sondern auch ein gewisser Zeitraum vor der Beurteilung zu berücksichtigen, was im Urteil des Kantonsgerichts (KGE VV) vom 29. Juni 2005 (810 04 426) festgestellt worden sei (E. 6c). Sofern offene Verlustscheine vorlägen, die nicht beglichen worden und noch nicht verjährt seien, könne ebenfalls nicht von einem guten Leumund gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum von 2002 bis 2014 mit vierzehn Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 13'304.35 beim Betreibungsamt D.____ registriert gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Einträge plausibel zu erklären. Ferner habe der Registerauszug einen gelöschten Verlustschein von Fr. 2'574.-- ausgewiesen. Demzufolge würden die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 BüG in Bezug auf den guten finanziellen Leumund nicht vorliegen. 4.3 Der Regierungsrat schützt in seinem Entscheid vom 8. März 2016 die Auffassung der SID, dass das Vorliegen von Betreibungen grundsätzlich dazu führe, dass entsprechende Gesuchstellende über keinen guten finanziellen Leumund verfügen würden und somit die Einbürgerungsbewilligung zu verweigern sei. Der Regierungsrat stimme dem Beschwerdeführer zwar insoweit zu, als es sich beim registrierten Verlustschein in der Höhe von Fr. 2'574.-- um eine Schuld aus dem Jahr 2004 handle, welche inzwischen beglichen worden sei. Auch die im Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen Betreibungen seien zwar weder von der Zahl der Betreibungen noch von der Höhe des Gesamtbetrags als masslos zu beurteilen, doch würden sie entsprechend der Praxis des SID zur Nichterteilung der kantonalen Bewilligung zur Einbürgerung ausreichen. Die SID unterziehe gestützt auf ihre langjährige Praxis Einbürgerungsgesuche einer besonderen Prüfung, wenn der Registerauszug der gesuchstellenden Person gelöschte Verlustscheine, die vor mehr als fünf Jahren ausgestellt worden seien, und Betreibungen enthalte, die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgt seien. Ferner sei die bestehende Praxis ab dem 1. Januar 2016 verschärft worden (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2014-363 zum Bericht zur Motion vom 30. Oktober 2014 von Marco Born FDP: Betreibungsrechtlicher Leumund bei Einbürgerungswilligen [Vom Landrat als Postulat überwiesen]). Zu beachten sei vorliegend insbesondere, dass zwei Betreibungen betreffend Forderungen von öffentlich-rechtlichen Institutionen und vier Betreibungen betreffend solchen von Versicherungen vorliegen würden. Weiter falle auf, dass nach einem längeren Zeitraum (2007 bis 2012) frei von Betreibungen nun eine erneute "Betreibungsphase" gegen den Beschwerdeführer eingesetzt habe und die Mehrheit der betriebenen Forderungen offensichtlich berechtigt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer diese doch anerkannt und beglichen. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer es gelegentlich darauf ankommen lasse, eine Schuld erst im Betreibungsverfahren zu begleichen, was dem Bild eines aufrechtstehenden Schuldners widerspreche. Die SID habe ihr Ermessen demnach pflichtgemäss ausgeübt und ihr Entscheid sei nicht zu beanstanden. 4.4 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sein aktueller Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2016 weise keine Betreibungen und Verlustscheine mehr aus. Die von der SID angeführten Betreibungen würden teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegen und seien daher nicht mehr beachtlich. Bei den in den letzten Jahren entstandenen und inzwischen gelöschten Einträgen von insgesamt Fr. 8'250.05 handle es sich um zwei Betreibungen durch die E.____ AG Immobilien und Verwaltung in der Höhe von je Fr. 2'140.--. Diese würden aus einem Zeitraum von Herbst 2012 bis Frühling 2013 stammen, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Lebenspartnerin in der Liegenschaft an der X.____strasse 37 in B.____ gewohnt habe. Nach deren Auszug hätten sich zwischen ihnen Differenzen im Zusammenhang mit ausstehenden Mietkosten ergeben. Als einziger im Vertrag aufgeführter Mieter habe er jedoch alleine für die ausstehenden Schulden gehaftet und es sei ihm nicht möglich gewesen, sämtliche Kosten umgehend zu begleichen. Weiter habe ihn die Stadt F.____ für einen Betrag in der Höhe von Fr. 569.-- betrieben. Diese Forderung stamme aus einer erfolglosen Friedensrichterverhandlung, für welche der Beschwerdeführer als Gläubiger habe einstehen müssen. Zwischenzeitlich habe er die Forderung beglichen und aus dem Register löschen lassen. Weiter seien die beiden durch einen ehemaligen Freund des Beschwerdeführers eingeleiteten Betreibungen in der Höhe von Fr. 650.-- bzw. Fr. 759.-- zu erwähnen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgten und wohl als Schikane im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren erhoben worden seien. Hinsichtlich der Betreibung durch die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) in der Höhe von Fr. 395.30 sei darauf hinzuweisen, dass diese von einer im Handelsregister gelöschten Einzelfirma des Beschwerdeführers stammten. Es seien noch Restforderungen der Ausgleichskasse offen gewesen, welche der Beschwerdeführer hätte begleichen müssen; umgekehrt habe er gegenüber der Ausgleichskasse über eine Forderung verfügt. Es sei aufgrund von administrativen Abwicklungsschwierigkeiten zu der in Betreibung gesetzten Forderung gekommen, nicht jedoch mangels Zahlungsfähigkeit bzw. -bereitschaft. Schliesslich sei die von der Krankenkasse G.____ betriebene Forderung in der Höhe von Fr. 1'596.75 zufolge Fehlüberweisungen und Unklarheiten betreffend einen Nichtbetriebsunfall erfolgt. Die Angelegenheit habe geklärt werden können und die entsprechende Betreibung sei ebenfalls gelöscht worden. 4.5 Beim Begriff des guten Leumunds handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich. Die Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich überprüft werden. Dennoch auferlegt sich das Kantonsgericht bei der Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen eine gewisse Zurückhaltung und erkennt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt. Ergibt die Auslegung des Gesetzes, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung den Verwaltungsbehörden eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte und dies mit der Verfassung vereinbar ist, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (vgl. BGE 127 II 184 E. 5; 119 Ib 254 E. 2). Liegt kein Grund für einen besonderen Handlungsspielraum der Verwaltungsbehörde vor, überprüft das Gericht die Anwendung der entsprechenden Vorschriften voll (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, 7. Auflage, N 419 ff.). 4.6 Nach der langjährigen Praxis der SID liegt ein getrübter finanzieller Leumund vor, wenn eine bewerbende Person ihren finanziellen Verpflichtungen, insbesondere auch gegenüber dem Staat, nicht regelmässig nachkommt. Die Erfüllung dieser Einbürgerungsvoraussetzung wird in der Regel über die Konsultation des Betreibungsregisters ermittelt und das Vorliegen von Betreibungen führt grundsätzlich dazu, dass die gesuchstellende Person über keinen guten finanziellen Leumund verfügt. Demzufolge ist die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in einem solchen Fall regelmässig zu verweigern (vgl. angefochtene Verfügung der SID vom 19. März 2015 E. 2; KGE VV vom 29. Juni 2005 [810 04 426] E. 6.c); Campisi , a.a.O., S. 254). Betreibungen, die nicht irrtümlich erhoben werden, zeigen, dass der Betriebene seinen finanziellen Verpflichtungen, aus welchen Gründen auch immer nicht bzw. nicht innert gegebener Frist nachkommt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein guter finanzieller Leumund bejaht werden kann, ist es richtig, nicht nur auf die finanzielle Situation im Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen, sondern auch einen gewissen Zeitraum (sog. "Verdachtszeitraum") vor der Beurteilung zu berücksichtigen (KGE VV vom 29. Juni 2005 [810 04 426] E. 6.c). Ferner kann nach der Praxis des SID auch das Bestehen von offenen Verlustscheinen, soweit sie nicht beglichen worden und nicht verjährt sind, zu einem getrübten Leumund führen (vgl. Verfügung SID vom 19. März 2015 E. 2). 4.7 Die SID unterzieht Einbürgerungsgesuche praxisgemäss einer besonderen Prüfung, soweit der Betreibungsregisterauszug der gesuchstellenden Person gelöschte Verlustscheine, welche vor mehr als fünf Jahren ausgestellt wurden, und Betreibungen der letzten fünf Jahre ausweist (vgl. Vernehmlassung der SID vom 22. Juni 2015, S. 2). Seit dem 1. Januar 2016 wendet die SID eine strengere Praxis an. Danach verweigert sie eingehende Einbürgerungsgesuche gestützt auf folgende Kriterien: 1. wenn Verlustscheine (offene oder gelöschte), die innert der letzten zehn Jahre vor Einreichung des Gesuchs oder während des Einbürgerungsverfahrens ausgestellt wurden, aus den Auszügen ersichtlich sind; 2. wenn offene Verlustscheine mit nicht verjährten Forderungen registriert sind, welche vor mehr als zehn Jahren ausgestellt wurden; 3. wenn Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen, die in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs oder während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet wurden, aus den Auszügen ersichtlich sind; 4. wenn offene Betreibungen, die vor Einreichung des Gesuchs oder während des Einbürgerungsverfahrens ausgestellt wurden, aus den Auszügen ersichtlich sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Einbürgerungsgesuch am 3. Juni 2014, unter Geltung der bisherigen Praxis der SID, gestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob die seit dem 1. Januar 2016 geltende Praxis der SID auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Ein Vergleich der beiden Richtlinien zeigt, dass es unter der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Praxis insbesondere einen längeren Verdachtszeitraum bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen zu beachten gilt. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zum Schluss gelangt, die neuen Kriterien seien zwar nicht anzuwenden, dennoch könne der klar geäusserte Wille des Landrats nicht vollständig unbeachtet bleiben. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen gelassen, denn der Beschwerdeführer erfüllt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – bereits die (milderen) Voraussetzungen der bisherigen Praxis nicht. Demzufolge erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2016 anwendbaren Praxis der SID. 4.8.1 Gemäss Aktenlage wies der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2015 vierzehn Betreibungen sowie einen gelöschten Verlustschein beim Betreibungsamt D.____ auf. Die Betreibungen beliefen sich auf einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 13'304.35, während der Verlustschein einen Betrag von Fr. 2'574.-- aufwies. Vorab kann einleitend festgestellt werden, dass der gelöschte Verlustschein aus dem Jahr 2004 im Rahmen des vorliegenden Einbürgerungsgesuchs keine Berücksichtigung mehr findet. Einer näheren Betrachtung bedürfen demgegenüber die in Betreibung gesetzten Forderungen. 4.8.2 Zunächst fällt hierbei eine Betreibung in der Höhe von Fr. 569.-- auf, welche von der Stadt F.____ erhoben wurde. Hintergrund bildet, dass dem Beschwerdeführer als Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren, bei welchem es um eine Rückforderung im Zusammenhang mit einer finanziellen Beteiligung an einem von der Beklagten gemieteten Ladenlokal und dessen Einrichtung ging, auferlegt wurden. Es ist allgemein bekannt, dass es Kosten verursachen kann, wenn ein Verfahren angestrebt wird und entsprechend hätte der Beschwerdeführer damit rechnen und hierfür einen Betrag bereitstellen müssen. Eine plausible Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb es hierüber zu einer Betreibung gekommen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ferner kann den Verfahrensakten entnommen werden, dass die E.____ AG Immobilien und Verwaltungen den Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 für zwei Forderungen in der Höhe von je Fr. 2'140.-- betrieben hat. Gemäss Ausführung des Beschwerdeführers würden diese Forderungen aus einer Zeit stammen, in der er mit seiner damaligen Freundin zusammen in der Wohnung gelebt hatte, und es beim Auszug zu Differenzen zwischen ihnen gekommen sei, wer die offenen Forderungen schulde. Es sei ihm damals nicht möglich gewesen, den Gesamtbetrag fristgemäss zu begleichen. Diese Erklärung, mag sie auch zutreffend sein, vermag an der Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen nichts zu ändern. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, stand einzig er mit der Vermieterschaft in einem Vertragsverhältnis und somit trug er alleine die Verantwortung für die rechtzeitige Zahlung der Mietausstände. Weiter erfolgte eine Betreibung der SVA in der Höhe von Fr. 395.30. Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, er habe gegenüber der SVA eine Forderung in der Höhe von Fr. 281.15 gehabt. Es habe sich demzufolge um "Abwicklungsschwierigkeiten" gehandelt, und nicht um mangelnde Zahlungsbereitschaft. Auch diese Erklärung des Beschwerdeführers ist wenig behelflich, weil es an der Berechtigung der Forderung der SVA gegenüber dem Beschwerdeführer nichts ändert, welche im Übrigen auch nicht bestritten wird. Ebenfalls keine plausible Erklärung vermochte der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der Krankenkasse in Betreibung gesetzten Forderung in der Höhe von Fr. 1'596.75 zu erbringen. In diesem Zusammenhang führt er einzig aus, es sei in einem gewissen Zeitraum unklar gewesen, ob er selber, die SUVA oder die Krankenkasse die Behandlungskosten eines Nichtbetriebsunfalls schulden würde. Die Aktenlage zeigt in der Tat, dass es diesbezüglich zu Unklarheiten gekommen ist. Dennoch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es offenbar auch in dieser Angelegenheit zunächst einer (rechtmässigen) Betreibung bedurfte, bevor der Beschwerdeführer die Forderung beglichen hat. Was schliesslich die beiden von einem Landsmann und ehemaligen Freund des Beschwerdeführers geltend gemachten Forderungen betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, dass dieser ihn einzig mit dem Zweck, seinen finanziellen Leumund zu trüben, betrieben habe, da er Kenntnis über das laufende Einbürgerungsverfahren hatte. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurden die beiden Betreibungen im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens zurückgezogen, wobei zumindest eine Betreibung vergleichsweise erledigt werden konnte. Gemäss erzieltem Vergleich vor dem Zivilgericht Basel-Stadt vom 1. April 2016 (SB.2015.1226) erklärte der Betreibende, dass der Beschwerdeführer ihm nichts mehr schulde und demzufolge die eingeleitete Betreibung gelöscht werden könne. Gestützt auf diese Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betreibungen allenfalls missbräuchlich erhoben wurden. Unabhängig davon, wie diese zu werten sind, gelangt das Kantonsgericht jedoch zum Schluss, dass aufgrund der übrigen Betreibungen nicht von einem guten finanziellen Leumund ausgegangen werden kann. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch öffentlich-rechtliche Forderungen nicht rechtzeitig bezahlt hat. 5.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 14 lit. c eidg. BüG wird davon ausgegangen, dass nicht jeder Betreibungsregistereintrag zur Verweigerung der Einbürgerung berechtigt. Bei der Beurteilung des finanziellen Leumundes gilt es etwa zu berücksichtigen, ob eine Betreibung zu Recht erfolgte oder nicht, ob eine Betreibung innert dem im Kanton geltenden Verdachtszeitraum erfolgte oder mehrere, wie hoch der in Betreibung gesetzte Betrag war und ob die Bewerberin bzw. der Bewerber allfällige Schulden bezahlt oder nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011 [VB.2010.00675] E. 3.4). Diese Rechtsprechung stimmt mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 [C-1128/2006] E. 3.4 mit Hinweisen). Die genannte Rechtsprechung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), welcher auch bei der Anwendung von § 10 BüG zu beachten ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011 [VB.2010.00675] E. 3.5). 5.2 Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der Betreibungen mit dem Beschwerdegegner festgehalten werden, dass diese weder von der Anzahl noch vom Gesamtbetrag her als masslos zu bewerten sind (vgl. E. 4.3). Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Betreibungen mehrheitlich berechtigt waren und insbesondere die Forderungen des Friedensrichteramts, der E.____ AG Immobilien und Verwaltungen, der SVA und der Krankenkasse noch nicht lange zurückliegen. Wie ausgeführt, gilt es auch einen gewissen Zeitraum vor der Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. E. 4.6). Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer mehrfach vor, dass es im Zusammenhang mit diversen Forderungen zu Unklarheiten gekommen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein mag, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es jeweils zu Betreibungen kommen musste. Aus den Verfahrensakten sind keine Hinweise auf irgendwelche Bemühungen seitens des Beschwerdeführers ersichtlich, welche allenfalls eine Betreibung hätten verhindern können. In anderen Fällen erklärt der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Gesamtbeträge umgehend zu begleichen. Aus welchem Grund er jedoch offenbar nicht um Ratenzahlungen bemüht war, ist nicht plausibel. Letztlich hat der Beschwerdeführer die überwiegende Anzahl der betriebenen Forderungen anerkannt und bezahlt. Es ist überdies nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er aus finanzieller Not oder aufgrund allgemeiner Liederlichkeit in der Lebensführung die betriebenen Forderungen nicht rechtzeitig beglichen hat. Vielmehr zeichnen die Verfahrensakten das Bild einer Person, welche eine schleppende Zahlungsmoral aufweist und es – wie die Vorinstanzen treffend ausgeführt haben – teilweise darauf ankommen lässt, eine Forderung erst im Verlauf eines Betreibungsverfahrens zu begleichen. Dieses Verhalten steht einem ungetrübten finanziellen Leumund auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit entgegen (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011 [VB.2010.00675] E. 3.6 mit weiteren Hinweisen). An den vorstehenden Erwägungen ändert der vom Beschwerdeführer eingereichte (eintragsfreie) Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2016 nichts, da es sich dabei um den für den privaten Zweck ausgestellten Betreibungsregisterauszug handelt. Demgegenüber weist der "amtliche" Betreibungsregisterauszug vom 12. Juli 2016 weiterhin neun Betreibungen in einer Gesamthöhe von Fr. 9'145.10 aus. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 1 BüG verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, Ausführungen zum allfällig getrübten strafrechtlichen Leumund vorzunehmen.
E. 6 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.01.2017 810 16 85
Ausländerrecht Nichterteilen der kantonalen Bewilligung zur Einbürgerung/finanzieller Leumund
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Januar 2017 (810 16 85) Ausländerrecht Nichterteilen der kantonalen Bewilligung zur Einbürgerung/finanzieller Leumund Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichterteilen der kantonalen Bewilligung zur Einbürgerung in B.____ (RRB Nr. 0322 vom 8. März 2016) A. A.____, geboren 1975 in C.____ (Iran), reichte am 3. Juni 2014 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SID) ein Gesuch um Einbürgerung in der Gemeinde B.____ ein. Er verfügt zwischenzeitlich über eine Niederlassungsbewilligung. B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 teilte die SID A.____ mit, bei der Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen sei festgestellt worden, dass der Betreibungsregisterauszug einen gelöschten Verlustschein sowie zahlreiche Betreibungen ausweise. Die Bewilligung zur Einbürgerung setze einen guten finanziellen Leumund voraus und dieser sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Demzufolge könne ihm die Bewilligung zur Einbürgerung nicht erteilt werden. Die SID gehe davon aus, dass er deshalb nicht an seinem Gesuch festhalte. A.____ erhielt eine Frist zur Stellungnahme. C. A.____ hielt mit Eingabe vom 4. März 2015 an seinem Einbürgerungsgesuch fest und reichte einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein. Er machte darauf aufmerksam, dass dieser keinen Verlustschein mehr verzeichne und erklärte ferner die registrierten Betreibungsregistereinträge. D. Mit Verfügung vom 19. März 2015 verweigerte die SID die Erteilung der kantonalen Bewilligung zur Einbürgerung von A.____ in B.____. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ über keinen guten finanziellen Leumund verfüge. E. Dagegen erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, am 30. März 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit den Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in B.____ zu erteilen, unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Beschluss Nr. 0322 vom 8. März 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. G. Dagegen erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Advokat Dieter Roth, am 21. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und ihm die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in B.____ zu gewähren, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 22. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Beschwerdebegründung ein. H. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 liess sich der Beschwerdegegner innert erstreckter Frist vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei macht der Beschwerdegegner insbesondere darauf aufmerksam, dass am 4. Januar 2016 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eröffnet worden sei, was sich im Rahmen der aktuellen Überprüfung des Strafregisters herausgestellt habe. Sofern es zu einer Verurteilung komme, wäre dadurch auch der strafrechtliche Leumund getrübt. I. Am 22. September 2016 replizierte der Beschwerdeführer und hält an seinen bisherigen Anträgen und der Begründung fest. Hinsichtlich des hängigen Strafverfahrens führt er aus, er sei am 3. Dezember 2015 im Rahmen einer Verkehrskontrolle überprüft worden und dabei sei ein Pfefferspray zum Vorschein gekommen, welchen er als Taxichauffeur zu seinem Schutz mit sich geführt habe. Ferner sei der durchgeführte Drogenschnelltest positiv ausgefallen, weshalb in der Folge ein verkehrsmedizinisches Gutachten durchgeführt worden sei. Dieses habe ergeben, dass der Drogentest aufgrund der Einnahme ärztlich verordneter Medikamente positiv ausgefallen sei. Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) vom 1. September 2016 ein. J. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 verzichtete der Beschwerdegegner unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen auf eine Duplik. K. Mit präsidialer Verfügung vom 3. November 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. L. Mit präsidialer Verfügung vom 21. Dezember 2016 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft betreffend Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Drogen, Medikamente), Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 und gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 einzureichen. M. Am 6. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer innert Frist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2016 betreffend Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmittel) sowie einen Strafbefehl vom 29. September 2016 betreffend Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz ein. Gleichzeitig weist er darauf hin, dagegen Einsprache erhoben zu haben. Gemäss neuer Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2017 würde in der erwähnten Strafangelegenheit allenfalls eine Einstellung des Verfahrens oder eine Verurteilung nach Übertretungstatbestand erfolgen. Demzufolge könne nicht von einem getrübten strafrechtlichen Leumund ausgegangen werden. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ist berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die Einbürgerung ist der Akt, der einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht ( Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 1326). Das ordentliche Einbürgerungsverfahren ist dreistufig und hat den Entscheid zum Ziel, ins Gemeinde-, Kantons- und Staatsbürgerrecht aufgenommen zu werden. Durch die Einbürgerung erhält der Gesuchsteller das dreifache Bürgerrecht gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (vgl. Laura Campisi , Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 241). Der Bund erlässt hinsichtlich der Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone Mindestvorschriften, deren Einhaltung er mit einer Einbürgerungsbewilligung sichert (Art. 38 Abs. 2 BV). Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ist demzufolge Gültigkeitsvoraussetzung für die Einbürgerung in einem Kanton und in einer Gemeinde (Art. 12 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, eidg. BüG] vom 29. September 1952). Die Einbürgerung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die durch das Bundesrecht aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt (Art. 14 f. eidg. BüG). Vor der Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob die sich bewerbende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Unter dem Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung wird namentlich ein guter straf- und betreibungsrechtlicher Leumund verstanden. Es dürfen insbesondere keine hängigen Strafverfahren sowie keine ungelöschten unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafen vorliegen, wobei in Bagatellfällen die Einbürgerung trotzdem möglich ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, [Bundesblatt] BBl 1987, S. 305; Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, BBl 2002, S. 1943). 3.2 Die Eignungsprüfung wird in der Regel vom Wohnsitzkanton im Auftrag des Bundes durchgeführt. Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vermittelt keinen Anspruch auf Einbürgerung ( Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr , a.a.O., N 1332 f.). Die ordentliche Einbürgerung in einem Kanton und in einer Gemeinde erfolgt durch eine kantonale und eine kommunale Verfügung, wobei die Kantone und – nach Massgabe des kantonalen Rechts – die Gemeinden neben der Einbürgerungsbewilligung des Bundes noch zusätzliche materielle Voraussetzungen aufstellen können (H äfelin/Haller/Keller/Thurnherr , a.a.O., N 1334 ff.). In der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen sind die Kantone darüber hinaus weitgehend frei. Demnach können sie vor allem bei der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen ( Karl Hartmann/Laurent Merz , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, N 12.23). Bei der ordentlichen Einbürgerung wird die Prüfung des finanziellen Leumunds weitgehend den Kantonen überlassen (vgl. www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Kapitel 4 Ziff. 4.7.3.2; Stand 27.09.2016). 3.3 Gemäss § 10 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) vom 21. Januar 1993 setzt die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts Wohnsitz in der Gemeinde und einen guten Leumund der um das Bürgerrecht sich bewerbenden Person voraus. Ist diese ausländischer Staatsangehörigkeit gelten überdies zusätzliche Integrationsbestimmungen (§ 10 Abs. 1 bis BüG und § 10 Abs. 1 quater BüG). Es steht den Kantonen frei, den gesuchstellenden Personen einen Anspruch auf Einbürgerung zu gewähren. Im Kanton Basel-Landschaft besteht einzig nach § 11 Abs. 4 BüG ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wobei dieser vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. 4.1 Das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen prüfen Bund und Kantone gemeinsam (vgl. § 14 BüG; Campisi , a.a.O., S. 248). Liegen die Voraussetzungen zur Einbürgerung vor, erteilt die SID die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und stellt beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Andernfalls verweigert sie die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (§ 10 Abs. 3 BüG). Wird das Gemeindebürgerrecht erteilt und liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor, beantragt die SID dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (§ 10 Abs. 6 BüG). 4.2 Vorliegend hat die SID die kantonale Einbürgerungsbewilligung verweigert mit der Begründung, der Beschwerdeführer weise keinen guten finanziellen Leumund auf. Die SID führte in ihrem Entscheid vom 19. März 2015 aus, der gute finanzielle Leumund bedeute gemäss langjähriger kantonaler Praxis, dass die sich bewerbende Person ihren finanziellen Verpflichtungen, insbesondere auch denjenigen gegenüber dem Staat, regelmässig nachzukommen hätten. Das Vorliegen von Betreibungen führe grundsätzlich dazu, dass die gesuchstellende Person über keinen guten Leumund verfüge und somit die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung zu verweigern sei. Dabei sei nicht nur auf die finanzielle Situation im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen, sondern auch ein gewisser Zeitraum vor der Beurteilung zu berücksichtigen, was im Urteil des Kantonsgerichts (KGE VV) vom 29. Juni 2005 (810 04 426) festgestellt worden sei (E. 6c). Sofern offene Verlustscheine vorlägen, die nicht beglichen worden und noch nicht verjährt seien, könne ebenfalls nicht von einem guten Leumund gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum von 2002 bis 2014 mit vierzehn Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 13'304.35 beim Betreibungsamt D.____ registriert gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Einträge plausibel zu erklären. Ferner habe der Registerauszug einen gelöschten Verlustschein von Fr. 2'574.-- ausgewiesen. Demzufolge würden die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 BüG in Bezug auf den guten finanziellen Leumund nicht vorliegen. 4.3 Der Regierungsrat schützt in seinem Entscheid vom 8. März 2016 die Auffassung der SID, dass das Vorliegen von Betreibungen grundsätzlich dazu führe, dass entsprechende Gesuchstellende über keinen guten finanziellen Leumund verfügen würden und somit die Einbürgerungsbewilligung zu verweigern sei. Der Regierungsrat stimme dem Beschwerdeführer zwar insoweit zu, als es sich beim registrierten Verlustschein in der Höhe von Fr. 2'574.-- um eine Schuld aus dem Jahr 2004 handle, welche inzwischen beglichen worden sei. Auch die im Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen Betreibungen seien zwar weder von der Zahl der Betreibungen noch von der Höhe des Gesamtbetrags als masslos zu beurteilen, doch würden sie entsprechend der Praxis des SID zur Nichterteilung der kantonalen Bewilligung zur Einbürgerung ausreichen. Die SID unterziehe gestützt auf ihre langjährige Praxis Einbürgerungsgesuche einer besonderen Prüfung, wenn der Registerauszug der gesuchstellenden Person gelöschte Verlustscheine, die vor mehr als fünf Jahren ausgestellt worden seien, und Betreibungen enthalte, die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgt seien. Ferner sei die bestehende Praxis ab dem 1. Januar 2016 verschärft worden (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2014-363 zum Bericht zur Motion vom 30. Oktober 2014 von Marco Born FDP: Betreibungsrechtlicher Leumund bei Einbürgerungswilligen [Vom Landrat als Postulat überwiesen]). Zu beachten sei vorliegend insbesondere, dass zwei Betreibungen betreffend Forderungen von öffentlich-rechtlichen Institutionen und vier Betreibungen betreffend solchen von Versicherungen vorliegen würden. Weiter falle auf, dass nach einem längeren Zeitraum (2007 bis 2012) frei von Betreibungen nun eine erneute "Betreibungsphase" gegen den Beschwerdeführer eingesetzt habe und die Mehrheit der betriebenen Forderungen offensichtlich berechtigt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer diese doch anerkannt und beglichen. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer es gelegentlich darauf ankommen lasse, eine Schuld erst im Betreibungsverfahren zu begleichen, was dem Bild eines aufrechtstehenden Schuldners widerspreche. Die SID habe ihr Ermessen demnach pflichtgemäss ausgeübt und ihr Entscheid sei nicht zu beanstanden. 4.4 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sein aktueller Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2016 weise keine Betreibungen und Verlustscheine mehr aus. Die von der SID angeführten Betreibungen würden teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegen und seien daher nicht mehr beachtlich. Bei den in den letzten Jahren entstandenen und inzwischen gelöschten Einträgen von insgesamt Fr. 8'250.05 handle es sich um zwei Betreibungen durch die E.____ AG Immobilien und Verwaltung in der Höhe von je Fr. 2'140.--. Diese würden aus einem Zeitraum von Herbst 2012 bis Frühling 2013 stammen, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Lebenspartnerin in der Liegenschaft an der X.____strasse 37 in B.____ gewohnt habe. Nach deren Auszug hätten sich zwischen ihnen Differenzen im Zusammenhang mit ausstehenden Mietkosten ergeben. Als einziger im Vertrag aufgeführter Mieter habe er jedoch alleine für die ausstehenden Schulden gehaftet und es sei ihm nicht möglich gewesen, sämtliche Kosten umgehend zu begleichen. Weiter habe ihn die Stadt F.____ für einen Betrag in der Höhe von Fr. 569.-- betrieben. Diese Forderung stamme aus einer erfolglosen Friedensrichterverhandlung, für welche der Beschwerdeführer als Gläubiger habe einstehen müssen. Zwischenzeitlich habe er die Forderung beglichen und aus dem Register löschen lassen. Weiter seien die beiden durch einen ehemaligen Freund des Beschwerdeführers eingeleiteten Betreibungen in der Höhe von Fr. 650.-- bzw. Fr. 759.-- zu erwähnen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgten und wohl als Schikane im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren erhoben worden seien. Hinsichtlich der Betreibung durch die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) in der Höhe von Fr. 395.30 sei darauf hinzuweisen, dass diese von einer im Handelsregister gelöschten Einzelfirma des Beschwerdeführers stammten. Es seien noch Restforderungen der Ausgleichskasse offen gewesen, welche der Beschwerdeführer hätte begleichen müssen; umgekehrt habe er gegenüber der Ausgleichskasse über eine Forderung verfügt. Es sei aufgrund von administrativen Abwicklungsschwierigkeiten zu der in Betreibung gesetzten Forderung gekommen, nicht jedoch mangels Zahlungsfähigkeit bzw. -bereitschaft. Schliesslich sei die von der Krankenkasse G.____ betriebene Forderung in der Höhe von Fr. 1'596.75 zufolge Fehlüberweisungen und Unklarheiten betreffend einen Nichtbetriebsunfall erfolgt. Die Angelegenheit habe geklärt werden können und die entsprechende Betreibung sei ebenfalls gelöscht worden. 4.5 Beim Begriff des guten Leumunds handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich. Die Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich überprüft werden. Dennoch auferlegt sich das Kantonsgericht bei der Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen eine gewisse Zurückhaltung und erkennt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt. Ergibt die Auslegung des Gesetzes, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung den Verwaltungsbehörden eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte und dies mit der Verfassung vereinbar ist, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (vgl. BGE 127 II 184 E. 5; 119 Ib 254 E. 2). Liegt kein Grund für einen besonderen Handlungsspielraum der Verwaltungsbehörde vor, überprüft das Gericht die Anwendung der entsprechenden Vorschriften voll (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, 7. Auflage, N 419 ff.). 4.6 Nach der langjährigen Praxis der SID liegt ein getrübter finanzieller Leumund vor, wenn eine bewerbende Person ihren finanziellen Verpflichtungen, insbesondere auch gegenüber dem Staat, nicht regelmässig nachkommt. Die Erfüllung dieser Einbürgerungsvoraussetzung wird in der Regel über die Konsultation des Betreibungsregisters ermittelt und das Vorliegen von Betreibungen führt grundsätzlich dazu, dass die gesuchstellende Person über keinen guten finanziellen Leumund verfügt. Demzufolge ist die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in einem solchen Fall regelmässig zu verweigern (vgl. angefochtene Verfügung der SID vom 19. März 2015 E. 2; KGE VV vom 29. Juni 2005 [810 04 426] E. 6.c); Campisi , a.a.O., S. 254). Betreibungen, die nicht irrtümlich erhoben werden, zeigen, dass der Betriebene seinen finanziellen Verpflichtungen, aus welchen Gründen auch immer nicht bzw. nicht innert gegebener Frist nachkommt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein guter finanzieller Leumund bejaht werden kann, ist es richtig, nicht nur auf die finanzielle Situation im Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen, sondern auch einen gewissen Zeitraum (sog. "Verdachtszeitraum") vor der Beurteilung zu berücksichtigen (KGE VV vom 29. Juni 2005 [810 04 426] E. 6.c). Ferner kann nach der Praxis des SID auch das Bestehen von offenen Verlustscheinen, soweit sie nicht beglichen worden und nicht verjährt sind, zu einem getrübten Leumund führen (vgl. Verfügung SID vom 19. März 2015 E. 2). 4.7 Die SID unterzieht Einbürgerungsgesuche praxisgemäss einer besonderen Prüfung, soweit der Betreibungsregisterauszug der gesuchstellenden Person gelöschte Verlustscheine, welche vor mehr als fünf Jahren ausgestellt wurden, und Betreibungen der letzten fünf Jahre ausweist (vgl. Vernehmlassung der SID vom 22. Juni 2015, S. 2). Seit dem 1. Januar 2016 wendet die SID eine strengere Praxis an. Danach verweigert sie eingehende Einbürgerungsgesuche gestützt auf folgende Kriterien: 1. wenn Verlustscheine (offene oder gelöschte), die innert der letzten zehn Jahre vor Einreichung des Gesuchs oder während des Einbürgerungsverfahrens ausgestellt wurden, aus den Auszügen ersichtlich sind; 2. wenn offene Verlustscheine mit nicht verjährten Forderungen registriert sind, welche vor mehr als zehn Jahren ausgestellt wurden; 3. wenn Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen, die in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs oder während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet wurden, aus den Auszügen ersichtlich sind; 4. wenn offene Betreibungen, die vor Einreichung des Gesuchs oder während des Einbürgerungsverfahrens ausgestellt wurden, aus den Auszügen ersichtlich sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Einbürgerungsgesuch am 3. Juni 2014, unter Geltung der bisherigen Praxis der SID, gestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob die seit dem 1. Januar 2016 geltende Praxis der SID auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Ein Vergleich der beiden Richtlinien zeigt, dass es unter der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Praxis insbesondere einen längeren Verdachtszeitraum bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen zu beachten gilt. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zum Schluss gelangt, die neuen Kriterien seien zwar nicht anzuwenden, dennoch könne der klar geäusserte Wille des Landrats nicht vollständig unbeachtet bleiben. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen gelassen, denn der Beschwerdeführer erfüllt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – bereits die (milderen) Voraussetzungen der bisherigen Praxis nicht. Demzufolge erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2016 anwendbaren Praxis der SID. 4.8.1 Gemäss Aktenlage wies der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2015 vierzehn Betreibungen sowie einen gelöschten Verlustschein beim Betreibungsamt D.____ auf. Die Betreibungen beliefen sich auf einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 13'304.35, während der Verlustschein einen Betrag von Fr. 2'574.-- aufwies. Vorab kann einleitend festgestellt werden, dass der gelöschte Verlustschein aus dem Jahr 2004 im Rahmen des vorliegenden Einbürgerungsgesuchs keine Berücksichtigung mehr findet. Einer näheren Betrachtung bedürfen demgegenüber die in Betreibung gesetzten Forderungen. 4.8.2 Zunächst fällt hierbei eine Betreibung in der Höhe von Fr. 569.-- auf, welche von der Stadt F.____ erhoben wurde. Hintergrund bildet, dass dem Beschwerdeführer als Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren, bei welchem es um eine Rückforderung im Zusammenhang mit einer finanziellen Beteiligung an einem von der Beklagten gemieteten Ladenlokal und dessen Einrichtung ging, auferlegt wurden. Es ist allgemein bekannt, dass es Kosten verursachen kann, wenn ein Verfahren angestrebt wird und entsprechend hätte der Beschwerdeführer damit rechnen und hierfür einen Betrag bereitstellen müssen. Eine plausible Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb es hierüber zu einer Betreibung gekommen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ferner kann den Verfahrensakten entnommen werden, dass die E.____ AG Immobilien und Verwaltungen den Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 für zwei Forderungen in der Höhe von je Fr. 2'140.-- betrieben hat. Gemäss Ausführung des Beschwerdeführers würden diese Forderungen aus einer Zeit stammen, in der er mit seiner damaligen Freundin zusammen in der Wohnung gelebt hatte, und es beim Auszug zu Differenzen zwischen ihnen gekommen sei, wer die offenen Forderungen schulde. Es sei ihm damals nicht möglich gewesen, den Gesamtbetrag fristgemäss zu begleichen. Diese Erklärung, mag sie auch zutreffend sein, vermag an der Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen nichts zu ändern. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, stand einzig er mit der Vermieterschaft in einem Vertragsverhältnis und somit trug er alleine die Verantwortung für die rechtzeitige Zahlung der Mietausstände. Weiter erfolgte eine Betreibung der SVA in der Höhe von Fr. 395.30. Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, er habe gegenüber der SVA eine Forderung in der Höhe von Fr. 281.15 gehabt. Es habe sich demzufolge um "Abwicklungsschwierigkeiten" gehandelt, und nicht um mangelnde Zahlungsbereitschaft. Auch diese Erklärung des Beschwerdeführers ist wenig behelflich, weil es an der Berechtigung der Forderung der SVA gegenüber dem Beschwerdeführer nichts ändert, welche im Übrigen auch nicht bestritten wird. Ebenfalls keine plausible Erklärung vermochte der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der Krankenkasse in Betreibung gesetzten Forderung in der Höhe von Fr. 1'596.75 zu erbringen. In diesem Zusammenhang führt er einzig aus, es sei in einem gewissen Zeitraum unklar gewesen, ob er selber, die SUVA oder die Krankenkasse die Behandlungskosten eines Nichtbetriebsunfalls schulden würde. Die Aktenlage zeigt in der Tat, dass es diesbezüglich zu Unklarheiten gekommen ist. Dennoch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es offenbar auch in dieser Angelegenheit zunächst einer (rechtmässigen) Betreibung bedurfte, bevor der Beschwerdeführer die Forderung beglichen hat. Was schliesslich die beiden von einem Landsmann und ehemaligen Freund des Beschwerdeführers geltend gemachten Forderungen betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, dass dieser ihn einzig mit dem Zweck, seinen finanziellen Leumund zu trüben, betrieben habe, da er Kenntnis über das laufende Einbürgerungsverfahren hatte. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurden die beiden Betreibungen im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens zurückgezogen, wobei zumindest eine Betreibung vergleichsweise erledigt werden konnte. Gemäss erzieltem Vergleich vor dem Zivilgericht Basel-Stadt vom 1. April 2016 (SB.2015.1226) erklärte der Betreibende, dass der Beschwerdeführer ihm nichts mehr schulde und demzufolge die eingeleitete Betreibung gelöscht werden könne. Gestützt auf diese Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betreibungen allenfalls missbräuchlich erhoben wurden. Unabhängig davon, wie diese zu werten sind, gelangt das Kantonsgericht jedoch zum Schluss, dass aufgrund der übrigen Betreibungen nicht von einem guten finanziellen Leumund ausgegangen werden kann. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch öffentlich-rechtliche Forderungen nicht rechtzeitig bezahlt hat. 5.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 14 lit. c eidg. BüG wird davon ausgegangen, dass nicht jeder Betreibungsregistereintrag zur Verweigerung der Einbürgerung berechtigt. Bei der Beurteilung des finanziellen Leumundes gilt es etwa zu berücksichtigen, ob eine Betreibung zu Recht erfolgte oder nicht, ob eine Betreibung innert dem im Kanton geltenden Verdachtszeitraum erfolgte oder mehrere, wie hoch der in Betreibung gesetzte Betrag war und ob die Bewerberin bzw. der Bewerber allfällige Schulden bezahlt oder nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011 [VB.2010.00675] E. 3.4). Diese Rechtsprechung stimmt mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 [C-1128/2006] E. 3.4 mit Hinweisen). Die genannte Rechtsprechung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), welcher auch bei der Anwendung von § 10 BüG zu beachten ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011 [VB.2010.00675] E. 3.5). 5.2 Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der Betreibungen mit dem Beschwerdegegner festgehalten werden, dass diese weder von der Anzahl noch vom Gesamtbetrag her als masslos zu bewerten sind (vgl. E. 4.3). Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Betreibungen mehrheitlich berechtigt waren und insbesondere die Forderungen des Friedensrichteramts, der E.____ AG Immobilien und Verwaltungen, der SVA und der Krankenkasse noch nicht lange zurückliegen. Wie ausgeführt, gilt es auch einen gewissen Zeitraum vor der Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. E. 4.6). Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer mehrfach vor, dass es im Zusammenhang mit diversen Forderungen zu Unklarheiten gekommen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein mag, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es jeweils zu Betreibungen kommen musste. Aus den Verfahrensakten sind keine Hinweise auf irgendwelche Bemühungen seitens des Beschwerdeführers ersichtlich, welche allenfalls eine Betreibung hätten verhindern können. In anderen Fällen erklärt der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Gesamtbeträge umgehend zu begleichen. Aus welchem Grund er jedoch offenbar nicht um Ratenzahlungen bemüht war, ist nicht plausibel. Letztlich hat der Beschwerdeführer die überwiegende Anzahl der betriebenen Forderungen anerkannt und bezahlt. Es ist überdies nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er aus finanzieller Not oder aufgrund allgemeiner Liederlichkeit in der Lebensführung die betriebenen Forderungen nicht rechtzeitig beglichen hat. Vielmehr zeichnen die Verfahrensakten das Bild einer Person, welche eine schleppende Zahlungsmoral aufweist und es – wie die Vorinstanzen treffend ausgeführt haben – teilweise darauf ankommen lässt, eine Forderung erst im Verlauf eines Betreibungsverfahrens zu begleichen. Dieses Verhalten steht einem ungetrübten finanziellen Leumund auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit entgegen (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011 [VB.2010.00675] E. 3.6 mit weiteren Hinweisen). An den vorstehenden Erwägungen ändert der vom Beschwerdeführer eingereichte (eintragsfreie) Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2016 nichts, da es sich dabei um den für den privaten Zweck ausgestellten Betreibungsregisterauszug handelt. Demgegenüber weist der "amtliche" Betreibungsregisterauszug vom 12. Juli 2016 weiterhin neun Betreibungen in einer Gesamthöhe von Fr. 9'145.10 aus. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 1 BüG verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, Ausführungen zum allfällig getrübten strafrechtlichen Leumund vorzunehmen. 6. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin