Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.12.2017 810 16 382
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. Dezember 2017 (810 16 382) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Straffälligkeit Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter Roth, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1718 vom 6. Dezember 2016) A. Die kosovarische Staatsangehörige A.____ (geb. 1991) reiste 1998 in die Schweiz ein. Am 30. April 2004 erhielt sie eine Niederlassungsbewilligung. B. Am 27. Mai 2016 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie gewerbsmässiger Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Zugleich schob das Strafgericht den Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 auf und ordnete eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. C. Seit dem 3. März 2015 (Antritt vorzeitiger Massnahmenvollzug) befindet sich A.____ in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank. D. Mit Verfügung vom 11. August 2016 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies sie auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Straf- resp. Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg. E. Eine von A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1718 vom 6. Dezember 2016 ab. Ebenso wies der Regierungsrat das Gesuch von A.____ um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. F. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dieter Roth, am 19. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der RRB Nr. 1718 vom 6. Dezember 2016 aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten; 2. Eventualiter sei anstelle der Niederlassungsbewilligung wenigstens eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren; 3. Subeventualiter sei mindestens für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen; 4. Unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu gewähren. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. H. Am 17. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Der Regierungsrat reichte am 9. Juni 2017 eine Duplik ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Bei der Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.1 Der Regierungsrat erwog, das Strafurteil gegen die Beschwerdeführerin datiere vom 27. Mai 2016. Damals habe das StGB die strafrechtliche Landesverweisung (in Kraft seit dem 1. Oktober 2016) noch nicht vorgesehen, weshalb das Strafgericht keine Landesverweisung habe aussprechen können. Für aufenthaltsbeendende Massnahmen aufgrund von Straftaten, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden seien, sei das AfM zuständig. 2.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 sei ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet werde, dass ein Delikt begangen worden sei, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder eine Massnahmen verhängt, jedoch von einer strafrechtlichen Landesverweisung abgesehen habe. Die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Änderung statuiere in den Übergangsbestimmungen keine Ausnahme betreffend der Anwendung des revidierten Art. 63 AuG. Daher sei das mildere neuere Recht anzuwenden und das AfM als Verwaltungsbehörde könne nicht für die Wegweisung zuständig sein. 2.3 Seit dem 1. Oktober 2016 entscheiden grundsätzlich die Strafgerichte über die Landesverweisung von straffällig gewordenen ausländischen Personen (Art. 66a StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 3 AuG). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kommt Art. 63 Abs. 3 AuG allerdings nicht zum Tragen, wenn die Verurteilungen, welche Anlass für eine strafrechtliche Landesverweisung hätten geben können, vor Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsgrundlage (Art. 66a StGB) am 1. Oktober 2016 ergangen sind. Die Migrationsbehörden können daher - wie vorliegend geschehen - weiterhin den Widerruf einer Bewilligung wegen Straffälligkeit verfügen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist bzw. die dem Strafurteil zugrundeliegenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.1). 3.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der alte Wortlaut des Art. 62 lit. b AuG, welcher zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch gegolten habe, habe Massnahmen nach Art. 59 StGB nicht aufgeführt. Somit habe auch unter altem Recht bei Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme gemäss Art. 59 StGB keine Wegweisung verfügt werden können, sofern die betroffene Person in der Schweiz niedergelassen gewesen sei. Bei Niedergelassenen könne nur nach StGB eine strafrechtliche Landesverweisung Platz greifen, nicht aber ein aufenthaltsrechtlicher Widerruf mit Wegweisung. 3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (Fassung vom 16. Dezember 2005; AS 2007 5437) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde. Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit der Erwägung, der Widerrufsgrund sei erfüllt, weil die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Sie verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gegen sie sei keine Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB, sondern eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden, ist dies unbehelflich, da die Vorinstanz den Widerrufsgrund in der ersten ("zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt"), nicht in der zweiten Variante von Art. 62 lit. b AuG verwirklicht sieht (vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.1). Mit der Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 27. Mai 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren liegt ein Widerrufsgrund offensichtlich vor. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950, wenn durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird; BGE 135 II 377 E. 4.3). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1 und 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2 Der Regierungsrat erachtete den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angesichts der Schwere des Verschuldens der Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren indiziere ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin trotz laufender Verfahren und einer ersten Inhaftierung weiter delinquiert habe, indem sie betagte Opfern teils unter Drohungen um das gesamte Ersparte gebracht und diese in wirtschaftliche und seelische Not gebracht habe. Hinzuweisen sei weiter auf die lange Deliktsdauer und den hohen Deliktsbetrag von Fr. 387'293.--. Die Beschwerdeführerin sei im Kosovo geboren und im Alter von sieben Jahren mit ihren Geschwistern zum Vater und der Stiefmutter in die Schweiz gezogen. Sie habe sich trotz 18-jähriger Anwesenheit und guten Deutschkenntnissen beruflich und wirtschaftlich nicht integrieren können. Sie habe nach der Schulausbildung eine Pflegeausbildung bereits nach sechs Monaten abgebrochen. In der Folge habe sie an verschiedenen Orten - meist nur wenige Monate - als Hilfskraft gearbeitet. Während sechs Jahren vor der Untersuchungshaft habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet, sondern sich den Lebensunterhalt mit Betrug und Erpressung finanziert. Es sei ungewiss, inwiefern die stationäre Massnahme an den Persönlichkeitsstörungen der Beschwerdeführerin etwas zu ändern vermöge. Sodann habe die Beschwerdeführerin trotz ihrer langen Anwesenheit keine tiefergehenden Kontakte, die über den familiären Kontakt hinausgehen würden. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz liege nicht vor. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin nach wie vor enge Beziehungen zu ihrem Heimatland. Sie spreche albanisch und ihre Schwester würde mit Ehemann und zwei Kindern ebenso wie weitere Verwandte in ihrem Heimatland Kosovo leben. Die Beschwerdeführerin habe sodann angegeben, zu ihrer Schwester im Kosovo ein gutes Verhältnis zu haben. 4.3 Die Beschwerdeführerin hält ihre Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Gesamtumstände für unverhältnismässig. Sie habe keine Gewalt-, Sexual- und schwere Betäubungsmitteldelikte begangen und sei vorliegend erstmals mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Daher sei sie keine Wiederholungstäterin im Sinne der Rechtsprechung. Zudem würden alle näheren Verwandten und Bekannten in der Schweiz leben und sie habe keine Anknüpfungspunkte mehr im Kosovo. Der Misserfolg in der beruflichen Integration sei ein Teilgrund dafür gewesen, dass sie die Vermögensdelikte begangen habe. Sie absolviere aber nun in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank im Rahmen der stationären Massnahme eine Ausbildung und eine Therapie. Sie werde daher im Zeitpunkt der Entlassung voraussichtlich beruflich gut integriert sein und in der Schweiz ohne weiteres eine Arbeit finden können. Der Hauptgrund der Delinquenz sei die gutachterlich diagnostizierte Persönlichkeitsstörung gewesen, die im Rahmen des Massnahmenvollzugs therapiert werde. Die Wegweisung würde die laufende strafrechtliche Massnahme zunichtemachen. Es wäre unverhältnismässig, wenn sie nach gesühnter Strafe und austherapierter Störung mit der schlimmsten Strafe bestraft würde, nämlich der Wegweisung in den Kosovo. Der Regierungsrat habe in seinem Entscheid hauptsächlich auf das Tatverschulden, nicht aber auf die Legalprognose abgestellt. Im Rahmen des Wegweisungsverfahrens müsse jedoch die Frage im Vordergrund stehen, ob von der ausländischen Person in Zukunft eine Gefahr für die Gesellschaft ausgehe oder nicht. Indem die Behörden kurz nach der Rechtskraft des Strafurteils bereits die Wegweisung verfügt hätten, seien sie dieser Frage absichtlich ausgewichen. Auch eines ihrer Opfer habe sich dafür ausgesprochen, dass man ihr eine Chance geben solle, sich nach der Entlassung in der Schweiz zu bewähren. 5.1 Zunächst ist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts darzulegen. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Das entsprechende sicherheitspolizeiliche Interesse kann durch den Zeitablauf seit der Tatbegehung, das Verhalten der ausländischen Person bis zum angefochtenen Urteil und weitere Faktoren (wie etwa das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung) relativiert oder erhöht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1, mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdeführerin ist mit Strafurteil vom 27. Mai 2016 des gewerbsmässigen Betrugs sowie der gewerbsmässigen Erpressung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Strafgericht führte in seinem Urteil aus, die Beschwerdeführerin habe sich gezielt betagte und ihr nahestehende Opfer ausgesucht und deren Vertrauen und Hilfsbereitschaft ausgenutzt. Sie habe dabei äusserst egoistisch gehandelt, indem sie mit ihren Lügengeschichten ihre Opfer praktisch um ihre ganzen Ersparnisse gebracht habe. Dabei sei ihr einziges Ziel gewesen, an möglichst viel Geld zu kommen. Die Beschwerdeführerin sei eines ihrer Opfer über einen Zeitraum von rund vier Jahren mit unzähligen Forderungen angegangen, im Wissen darum, dass das Opfer sie wie eine Enkeltochter liebe. Die Beschwerdeführerin habe den Kontakt der betagten Frau indes nur gesucht, wenn sie Geld benötigt habe; ansonsten habe sie sich nicht um die betagte Frau gekümmert. Das Opfer sei dermassen verzweifelt gewesen, dass sie sich zweimal in eine psychiatrische Klinik habe einweisen lassen. Als die Beschwerdeführerin gemerkt habe, dass es mühseliger werde, vom Opfer Geld erhältlich zu machen, habe sie sich zwei anderen Opfern zugewandt. Die Beschwerdeführerin sei bis zu ihrer Inhaftierung nie gewillt gewesen, sich ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Dennoch habe sie einen hohen Lebensstandard geniessen wollen und viel Geld benötigt, um ausgehen zu können sowie für Hotelübernachtungen und Geschenke. Bei ihrem Umfeld habe sie den Eindruck erweckt, als verfüge sie über genügend finanzielle Mittel. Die Beschwerdeführerin habe trotz laufender Verfahren weiter delinquiert und auch die Inhaftierung bzw. bestehende Kontaktverbote hätten sie nicht davon abgehalten, weiterhin auf betrügerische Art und Weise Geld zu erbetteln. Hinzuweisen sei ferner auf die lange Deliktsdauer und den hohen Deliktsbetrag von Fr. 387'293.--. Insgesamt zeuge das Vorgehen der Beschwerdeführerin von einer hohen kriminellen Energie. Gemäss Gutachten habe die Beschwerdeführerin zur Zeit der Taten an einer psychischen Störung im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gelitten, ergänzt durch histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge. Die Einsichtsfähigkeit sei zur Zeit der Taten voll erhalten gewesen, wohingegen die Steuerungsfähigkeit als leicht beeinträchtigt erachtet werden könne, was zu ihren Gunsten zu werten sei. Ihr jugendliches Alter zu den Tatzeiten sei leicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (Strafurteil vom 27. Mai 2016, S. 42 f). Auch wenn die Delinquenz der Beschwerdeführerin nicht den Gewaltbereich betrifft, kann sie nicht als geringfügig bezeichnet werden. Angesichts der Delikte, welche die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum begangen und trotz laufender Verfahren fortgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einem erheblichen Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen sind. Bei Personen, die regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Auch wenn bei der Beschwerdeführerin keine weiteren Verurteilungen aktenkundig sind, zeigt ihr planmässiges, sich über mehrere Jahre hinziehendes Verhalten, welches sie trotz laufender Verfahren nicht beendet hat, dass sie während einer langen Zeit nicht gewillt und fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, was dem sicherheitspolizeilichen Interesse an ihrer Wegweisung ein gewisses zusätzliches Gewicht verleiht. In Bezug auf die Rückfallgefahr ist anzumerken, dass aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen ist, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2; BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im vorliegenden Fall dürfen sodann auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.4). Somit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin, welches nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte. 5.3 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 5.4 Die Beschwerdeführerin lebt bereits seit knapp 20 Jahren in der Schweiz und kann sich daher auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen, die zu einem gewichtigen privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz führt. Die heute 26-jährige Beschwerdeführerin reiste 1998 in die Schweiz ein, womit sie bis auf die ersten sieben Lebensjahre ihr bisheriges Leben hier verbracht hat. Sie ist sodann in sprachlicher Hinsicht integriert und ein grosser Teil ihrer Angehörigen lebt hier in der Schweiz. Der Beschwerdeführerin ist weiter zu Gute zu halten, dass sie nach der strafrechtlichen Verurteilung die Notwendigkeit der therapeutischen Behandlung eingesehen hat, was einen positiven Einfluss auf ihre Therapiemotivation und Offenheit hat. Gemäss Therapieverlaufsbericht vom 9. März 2017 zeige sich ihre Motivation bezüglich der Fortführung der therapeutischen Massnahme im stationären Rahmen aber ambivalent. Die Beschwerdeführerin berichte offen über ihre problematischen Verhaltensanteile und übernehme für ihr Verhalten zunehmend die Verantwortung. In Bezug auf die Delikte übernehme die Beschwerdeführerin im Rahmen der Therapie nun die Verantwortung und sie sei bemüht, in der Therapie und im Alltag ihre Gefühle kennenzulernen und sie wahrzunehmen und zu akzeptieren. Aktuell schäme und ekle sie sich für ihre Gefühlskälte und Empathielosigkeit und sie zeige Reue (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 9. März 2017). Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der strafrechtlichen Massnahme weiterhin intensiven Kontakt zu ihren Angehörigen pflegt. Diese Umstände führen zu einem gewichtigen privaten Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in der Schweiz. 5.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte vermag die Beschwerdeführerin indes keine privaten Interessen anzuführen, welche die - aufgrund ihrer Delinquenz erheblichen - sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts zu überwiegen vermöchten, auch wenn ihre privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gross sind und die Wegweisung sie erkennbar schwer trifft. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie werde im Zeitpunkt der Entlassung voraussichtlich beruflich gut integriert sein und der Regierungsrat habe in seinem Entscheid zu Unrecht hauptsächlich auf das Tatverschulden, nicht aber auf die Legalprognose abgestellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wohl bezieht das Bundesgericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung regelmässig die Rückfallgefahr und den Resozialisierungsgedanken mit ein. Anders als beim vorliegend nicht anwendbaren Art. 5 Anhang I des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA), wo die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung eine Grundvoraussetzung für den Erlass von Entfernungsmassnahmen bildet, gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten und die Rückfallgefahr hier nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BGE 130 II 176 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_987/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.2) bzw. muss auch ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 3.1). Zu beachten ist auch, dass eine gute Führung im Straf- bzw. Massnahmenvollzug angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zulässt (Urteil des Bundesgerichts 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz vorhandener Behandlungseinsicht sowie einem ersten Krankheitsverständnis, welche eine gute Grundlage für den weiteren therapeutischen Verlauf bilden, noch am Anfang in ihrem Therapieverlauf steht (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 9. März 2017). Sodann ergibt sich aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hindelbank vom 25. Januar 2017 dass die Beschwerdeführerin mehrfach mit Disziplinarverfügungen sanktioniert und häufig krankgeschrieben werden musste. Dies aufgrund privater Probleme, insbesondere Beziehungsproblemen auf der Wohngemeinschaft, welche sie bisweilen derart stark belasteten, dass ihre Arbeit darunter litt. Die Vorinstanz hat damit zu Recht ein Rückfallrisiko bejaht. Schliesslich macht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits im Alter von sieben Jahren in die Schweiz gekommen ist, eine Rückkehr nicht unzumutbar. Wenngleich die Beschwerdeführerin die Schulen in der Schweiz besucht hat, spricht sie die Sprache ihres Heimatlandes und ist mit dessen Gepflogenheiten vertraut. Beruflich ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht integriert. Sie ist noch jung und wird sich in ihrem Herkunftsland eine neue Existenz aufbauen können, zumal sie dort - entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdebegründung - mit ihrer Schwester und deren Familie noch Verwandte hat, welche sie dabei unterstützen können. Die Beziehungen zu ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern kann die Beschwerdeführerin besuchsweise bzw. über die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten. 6. Zusammengefasst erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz somit als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und schliesst die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1 und 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.3, mit Hinweisen). Demgemäss kann auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden. 7.1 Der Regierungsrat hielt ferner die bei ihm erhobene Beschwerde für offensichtlich aussichtslos und entsprach dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, der Regierungsrat habe die Beschwerde zu Unrecht als offensichtlich aussichtslos eingestuft und ihr zu Unrecht für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung verweigert. Angesichts der geäusserten Argumente könne die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Zudem erscheine es mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, da sie sich in einer freiheitsentziehenden Massnahme befinde, nicht rechtskundig sei und sich nach fast 20 Jahren Aufenthalt im Land mit einer Verfügung von derart existentieller Tragweite konfrontiert sehe. Dazu komme, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle betreffend der strafrechtlichen Landesverweisung in Art. 130 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 statuiert habe, dass neu auch bei einer drohenden Landesverweisung ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Umso weniger dürfe vorliegend die wirksame Beschwerdeführung durch Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vereitelt werden. Unabhängig von Ausgang des Verfahrens sei deshalb mindestens der Kostenentscheid im RRB aufzuheben. 7.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 106 f.). 7.4 Im vorliegenden Fall steht für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel, zumal sie bei einem negativen Entscheid das Land verlassen muss, in dem sie fast 20 Jahre ihres Lebens verbracht hat und ein grosser Teil ihrer Familie lebt. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der beim Regierungsrat erhobenen Rügen ist die Beschwerde an den Regierungsrat nicht als aussichtslos anzusehen und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Angelegenheit ist demnach zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt und die Sache erscheint nicht als von vornherein aussichtslos. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dieter Roth, Advokat in Liestal, zu bewilligen. 8.2 Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache vollständig unterliegt und einzig in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obsiegt, sind ihr die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 8.3 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'914.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist als angemessen zu beurteilen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde und bei Massenkopien beträgt der Auslagenersatz Fr. 0.50 pro Seite (§ 15 Abs. 2 Tarifordnung). Unter Berücksichtigung dieser Ansätze ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'261.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 8.4 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 4 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1718 vom 6. Dezember 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dieter Roth, Advokat in Liestal, bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dieter Roth eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'261.20 (inkl. Auslagen und MWSt) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 2. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_573/2018) erhoben.