Verweigerung der Einreisebewilligung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanzen B.____ zu Recht die Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung und zum anschliessenden Verbleib beim Beschwerdeführer verweigert haben. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (Art. 32 Abs. 1 AuG). Eine Aufenthaltsbewilligung wird hingegen für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AuG). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz. 1 ff. zu Art. 3 AuG). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann eine ledige ausländische Person unter bestimmten Voraussetzungen gestützt auf das Recht auf Ehe nach Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ein Anwesenheitsrecht im Hinblick auf die Eheschliessung in der Schweiz ableiten. Demnach sind die Migrationsbehörden gehalten, einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird (Analogieschluss zu Art. 17 Abs. 2 AuG). Sind Letztere voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 138 I 41 E. 4; BGE 137 I 351 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_977/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, wird nach der Verwaltungspraxis eine befristete Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erteilt (vgl. Verfügung des AfM vom 18. April 2016, S. 2; Andrea Good/Titus Bosshard , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 15 zu Art. 30 AuG). Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG besteht jedoch kein Rechtsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.2). 4.1 Im Licht der Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt vorliegend zu prüfen, ob B.____ nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. 4.2 Das AfM hat das Einreisegesuch von B.____ zur Vorbereitung der Heirat und zum Verbleib beim Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 geprüft und abgewiesen. Es kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 44 AuG nicht gegeben seien, da bei einem Nachzug von B.____ das Risiko bestehe, dass sie und der Beschwerdeführer Sozialhilfe beanspruchen müssten. Aus diesem Grunde könne auch die Einreise zum Zweck der Heirat nicht bewilligt werden (vgl. Verfügung des AfM vom 18. April 2016, S. 2 f.). 4.3 Die Vorinstanz hat einen Anspruch von B.____ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ebenfalls unter dem Aspekt von Art. 44 lit. c AuG geprüft und abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen von Art. 44 AuG erfüllt seien und die Einreisebewilligung erteilt werden müsse. 5.1 Die Beschwerde bezieht sich auch im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob nach erfolgter Einreise von B.____ und nach der geplanten Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer dieser hinreichende finanzielle Mittel hat, damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung an seine künftige Ehefrau erfüllt sind. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt als Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch über eine Niederlassungsbewilligung. Für den Nachzug seiner künftigen Ehefrau kann er sich demnach auf Art. 44 AuG stützen, der den Nachzug durch Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung regelt. Ob nach der Heirat gegebenenfalls ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. die Bundesverfassung besteht (BGE 137 I 284 E. 1.3, 2.6 und 2.7), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen vorliegend offenbleiben. 5.3 Art. 44 AuG räumt anders als Art. 42 und 43 AuG keinen Nachzugsanspruch ein ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Rz. 2 zu Art. 44 AuG). Sofern die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c von Art. 44 AuG erfüllt sind, entscheidet die zuständige Behörde deshalb nach Ermessen über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (‟Kann-Bestimmung"). Das behördliche Ermessen ist allerdings pflichtgemäss auszuüben ( Spescha , a.a.O., Rz. 1 zu Art. 44 AuG). Gemäss Art. 44 lit. a AuG setzt die Bewilligung des Familiennachzugs zunächst voraus, dass der nachzuziehende Ehegatte, beziehungsweise die nachzuziehenden Kinder, mit dem in der Schweiz lebenden Familienmitglied zusammenwohnen werden. Sodann muss gemäss Art. 44 lit. b AuG eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein. Art. 44 lit. c AuG verlangt schliesslich die Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Personen. Strittig ist vorliegend einzig die letzte Voraussetzung: Die Vorinstanzen erachten es als nicht erstellt, dass im Falle eines Nachzugs bzw. eines Verbleibens von B.____ nach der Heirat in der Schweiz sie und der Beschwerdeführer nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein werden.
E. 6 Art. 44 lit. c AuG soll verhindern, dass die nachgezogenen Familienmitglieder dem Sozialstaat zur Last fallen. Ob dies eintreten wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung der in der Schweiz lebenden ausländischen Person und seiner nachzuziehenden Familienangehörigen abgestellt werden. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; es muss aber auch die mutmassliche längerfristige Entwicklung der finanziellen Situation abgewogen werden (BGE 139 I 330 E. 4.1 f.). Für die Verweigerung des Nachzugs bedarf es einer konkreten Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der Lebenshaltungskosten der künftigen Familiengemeinschaft geht das Kantonsgericht in ständiger Praxis von den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (sog. SKOS-Richtlinien) aus (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. November 2015 [ 810 15 97] E. 5.2 ; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 3793; vgl. auch Caroni , a.a.O., Rz. 13 zu Art. 44 AuG; Spescha , a.a.O., Rz. 5 zu Art. 44 AuG). Der so errechnete finanzielle Bedarf ist dem Einkommen der Ehegatten gegenüberzustellen. Dabei ist auch ein allfälliges Einkommen des nachzuziehenden Ehepartners zu berücksichtigen, sofern ihm bereits eine Stelle zugesichert wurde (BBl 2002 3793; Caroni , a.a.O., Rz. 13 zu Art. 44 AuG). Das Einkommen der Familienangehörigen, die den Unterhalt der Familie bestreiten sollen, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf mehr als eine kurze Frist erhärtet sein (BGE 122 II 1 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 2C_716/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1 und 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.5). 7.1 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, für die finanziellen Bedürfnisse für sich und seine künftige Ehefrau aufzukommen. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2008 in die Schweiz eingereist ist und seit Oktober 2010 arbeitet: Zuerst war er als Küchenhilfe im Restaurant C.____ in Basel tätig und seit Dezember 2015 ist er in der Küche des Hotels D.____, ebenfalls in Basel, in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis mit einem 100%-Pensum sowie einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 2015). Im Januar 2017 hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Anstellung im Hotel D.____ eine weitere Stelle im Minimarket E.____ angetreten, wo er in den Monaten Januar 2017 bis März 2017 7 Stunden pro Woche à Fr. 19.-- pro Stunde beschäftigt war (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2016, Beschwerde vom 12. Dezember 2016, Beilage 2, und Lohnausweise von Januar 2017 bis März 2017, Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. April 2017, Beilagen 1 bis 3). Seit dem Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung hat der Beschwerdeführer somit eine zweite Stelle angetreten und zusätzliche monatliche Einnahmen von Fr. 486.40 vorzuweisen. 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich seit dem Entscheid des Regierungsrates neue, massgebliche Sachverhaltselemente ergeben haben. Im Unterschied zur anlässlich des angefochtenen Entscheids bestandenen Konstellation stehen nun weitere Einnahmen für die Berechnung der finanziellen Mittel des Beschwerdeführers und seiner künftigen Ehefrau zur Verfügung. Es ist deshalb angezeigt, den angefochtenen Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur umfassenden Neubeurteilung gestützt auf die neuen Sachumstände an das AfM zurückzuweisen (KGE VV vom 3. Februar 2016 [ 810 15 139] E. 3.3 und KGE VV vom 21. September 2016 [ 810 15 349] E. 4.3 ). Das AfM wird insbesondere zu prüfen haben, ob unter den vorliegenden Umständen die Einkommenssituation als gesichert einzuschätzen ist und damit die Voraussetzungen für die Einreise von B.____ zur Vorbereitung der Heirat und zum Verbleib beim Beschwerdeführer als erfüllt zu erachten sind. Hinsichtlich der Kostenverlegung ist der vorinstanzliche Entscheid demgegenüber zu bestätigen (vgl. Ziff. 2 des RRB Nr. 1680 vom 29. November 2016). 8.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu befinden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 1‘400.-- nach § 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Vorinstanz nach § 20 Abs. 3 und 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, gehen diese zulasten der Gerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer war nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin, sondern durch den Verein Freiplatzaktion Basel vertreten. Es sind ihm somit keine Parteikosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 29. November 2016 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.06.2017 810 16 368
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Juni 2017 (810 16 368) Ausländerrecht Verweigerung der Einreisebewilligung Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch die Freiplatzaktion Basel gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Verweigerung der Einreisebewilligung (RRB Nr. 1680 vom 29. November 2016) A. A.____ (geb. 1976) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste im Dezember 2008 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2010 letztinstanzlich abgelehnt wurde. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 24. November 2015 erhielt A.____ eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. B. Über die Schweizer Botschaft in Colombo (Sri Lanka) erhielt das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) im Februar 2016 das Einreisegesuch von B.____ zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit und Verbleib bei A.____. C. Mit Verfügung vom 18. April 2016 lehnte das AfM das Gesuch mit der Begründung ab, A.____ erziele ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘069.-- (inkl. 13. Monatslohn), woraus bei einem Nachzug seiner künftigen Ehefrau ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 562.-- resultieren würde. Da B.____ ihr bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht hätte und A.____ seit 2008 in der Schweiz lebe, bestehe keine eng gelebte Beziehung zwischen den künftigen Ehegatten. Folglich erweise sich die Ablehnung der Einreisebewilligung auch als verhältnismässig. D. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 erhob A.____, nunmehr und nachfolgend vertreten durch die Freiplatzaktion Basel, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, die Verfügung des AfM vom 18. April 2017 sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei die Einreise zur Vorbereitung der Heirat und zum Verbleib beim Ehemann von B.____ zu bewilligen (Ziff. 2), alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). E. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1680 vom 29. November 2016 ab. Er kam bei einer Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss, dass den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen von A.____ von netto Fr. 3‘128.85 (inkl. 13. Monatslohn) ein Gesamtbedarf von A.____ und B.____ von monatlich Fr. 3‘481.10 entgegenstehe. Dies resultiere in einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 352.25, weshalb die Minimalvoraussetzungen für einen Nachzug der künftigen Ehefrau nicht erfüllt seien. A.____ stehe es jedoch offen, die Beziehung zu B.____ im bisher gelebten Rahmen weiterzuführen, nach Sri Lanka zurückzukehren oder ein erneutes Gesuch um Familiennachzug einzureichen, sobald die Voraussetzungen von Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 erfüllt seien. F. Am 12. Dezember 2016 erhob A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den RRB Nr. 1680 vom 29. November 2016. Er beantragt, es sei der Entscheid vom 29. November 2016 aufzuheben (Ziff. 1) und es sei die Einreise zur Vorbereitung der Heirat und zum Verbleib beim Ehemann von B.____ zu bewilligen (Ziff. 2), unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er werde zusätzlich zu seiner derzeitigen Beschäftigung als Küchenhilfe per 1. Januar 2017 eine weitere Stelle in einem Minimarket antreten. Dort werde er im Stundenlohn (Fr. 19.-- pro Stunde) während sieben Stunden pro Woche beschäftigt sein. Den monatlichen Ausgaben in der Höhe von Fr. 3‘186.10 stünden demnach monatliche Einnahmen von Fr. 3‘731.50 gegenüber, woraus ein Überschuss von Fr. 545.40 resultiere. Demzufolge sei er in der Lage, für den gebührenden Unterhalt für sich und für seine künftige Ehefrau aufzukommen. G. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 2. Januar 2017 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. I. Mit Schreiben vom 6. April 2017 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Lohnausweise der Monate Januar 2017 bis März 2017 ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanzen B.____ zu Recht die Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung und zum anschliessenden Verbleib beim Beschwerdeführer verweigert haben. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (Art. 32 Abs. 1 AuG). Eine Aufenthaltsbewilligung wird hingegen für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AuG). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz. 1 ff. zu Art. 3 AuG). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann eine ledige ausländische Person unter bestimmten Voraussetzungen gestützt auf das Recht auf Ehe nach Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ein Anwesenheitsrecht im Hinblick auf die Eheschliessung in der Schweiz ableiten. Demnach sind die Migrationsbehörden gehalten, einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird (Analogieschluss zu Art. 17 Abs. 2 AuG). Sind Letztere voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 138 I 41 E. 4; BGE 137 I 351 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_977/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, wird nach der Verwaltungspraxis eine befristete Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erteilt (vgl. Verfügung des AfM vom 18. April 2016, S. 2; Andrea Good/Titus Bosshard , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 15 zu Art. 30 AuG). Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG besteht jedoch kein Rechtsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.2). 4.1 Im Licht der Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt vorliegend zu prüfen, ob B.____ nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. 4.2 Das AfM hat das Einreisegesuch von B.____ zur Vorbereitung der Heirat und zum Verbleib beim Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 geprüft und abgewiesen. Es kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 44 AuG nicht gegeben seien, da bei einem Nachzug von B.____ das Risiko bestehe, dass sie und der Beschwerdeführer Sozialhilfe beanspruchen müssten. Aus diesem Grunde könne auch die Einreise zum Zweck der Heirat nicht bewilligt werden (vgl. Verfügung des AfM vom 18. April 2016, S. 2 f.). 4.3 Die Vorinstanz hat einen Anspruch von B.____ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ebenfalls unter dem Aspekt von Art. 44 lit. c AuG geprüft und abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen von Art. 44 AuG erfüllt seien und die Einreisebewilligung erteilt werden müsse. 5.1 Die Beschwerde bezieht sich auch im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob nach erfolgter Einreise von B.____ und nach der geplanten Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer dieser hinreichende finanzielle Mittel hat, damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung an seine künftige Ehefrau erfüllt sind. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt als Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch über eine Niederlassungsbewilligung. Für den Nachzug seiner künftigen Ehefrau kann er sich demnach auf Art. 44 AuG stützen, der den Nachzug durch Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung regelt. Ob nach der Heirat gegebenenfalls ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. die Bundesverfassung besteht (BGE 137 I 284 E. 1.3, 2.6 und 2.7), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen vorliegend offenbleiben. 5.3 Art. 44 AuG räumt anders als Art. 42 und 43 AuG keinen Nachzugsanspruch ein ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Rz. 2 zu Art. 44 AuG). Sofern die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c von Art. 44 AuG erfüllt sind, entscheidet die zuständige Behörde deshalb nach Ermessen über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (‟Kann-Bestimmung"). Das behördliche Ermessen ist allerdings pflichtgemäss auszuüben ( Spescha , a.a.O., Rz. 1 zu Art. 44 AuG). Gemäss Art. 44 lit. a AuG setzt die Bewilligung des Familiennachzugs zunächst voraus, dass der nachzuziehende Ehegatte, beziehungsweise die nachzuziehenden Kinder, mit dem in der Schweiz lebenden Familienmitglied zusammenwohnen werden. Sodann muss gemäss Art. 44 lit. b AuG eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein. Art. 44 lit. c AuG verlangt schliesslich die Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Personen. Strittig ist vorliegend einzig die letzte Voraussetzung: Die Vorinstanzen erachten es als nicht erstellt, dass im Falle eines Nachzugs bzw. eines Verbleibens von B.____ nach der Heirat in der Schweiz sie und der Beschwerdeführer nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein werden. 6. Art. 44 lit. c AuG soll verhindern, dass die nachgezogenen Familienmitglieder dem Sozialstaat zur Last fallen. Ob dies eintreten wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung der in der Schweiz lebenden ausländischen Person und seiner nachzuziehenden Familienangehörigen abgestellt werden. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; es muss aber auch die mutmassliche längerfristige Entwicklung der finanziellen Situation abgewogen werden (BGE 139 I 330 E. 4.1 f.). Für die Verweigerung des Nachzugs bedarf es einer konkreten Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der Lebenshaltungskosten der künftigen Familiengemeinschaft geht das Kantonsgericht in ständiger Praxis von den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (sog. SKOS-Richtlinien) aus (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. November 2015 [ 810 15 97] E. 5.2 ; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 3793; vgl. auch Caroni , a.a.O., Rz. 13 zu Art. 44 AuG; Spescha , a.a.O., Rz. 5 zu Art. 44 AuG). Der so errechnete finanzielle Bedarf ist dem Einkommen der Ehegatten gegenüberzustellen. Dabei ist auch ein allfälliges Einkommen des nachzuziehenden Ehepartners zu berücksichtigen, sofern ihm bereits eine Stelle zugesichert wurde (BBl 2002 3793; Caroni , a.a.O., Rz. 13 zu Art. 44 AuG). Das Einkommen der Familienangehörigen, die den Unterhalt der Familie bestreiten sollen, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf mehr als eine kurze Frist erhärtet sein (BGE 122 II 1 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 2C_716/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1 und 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.5). 7.1 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, für die finanziellen Bedürfnisse für sich und seine künftige Ehefrau aufzukommen. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2008 in die Schweiz eingereist ist und seit Oktober 2010 arbeitet: Zuerst war er als Küchenhilfe im Restaurant C.____ in Basel tätig und seit Dezember 2015 ist er in der Küche des Hotels D.____, ebenfalls in Basel, in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis mit einem 100%-Pensum sowie einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 2015). Im Januar 2017 hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Anstellung im Hotel D.____ eine weitere Stelle im Minimarket E.____ angetreten, wo er in den Monaten Januar 2017 bis März 2017 7 Stunden pro Woche à Fr. 19.-- pro Stunde beschäftigt war (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2016, Beschwerde vom 12. Dezember 2016, Beilage 2, und Lohnausweise von Januar 2017 bis März 2017, Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. April 2017, Beilagen 1 bis 3). Seit dem Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung hat der Beschwerdeführer somit eine zweite Stelle angetreten und zusätzliche monatliche Einnahmen von Fr. 486.40 vorzuweisen. 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich seit dem Entscheid des Regierungsrates neue, massgebliche Sachverhaltselemente ergeben haben. Im Unterschied zur anlässlich des angefochtenen Entscheids bestandenen Konstellation stehen nun weitere Einnahmen für die Berechnung der finanziellen Mittel des Beschwerdeführers und seiner künftigen Ehefrau zur Verfügung. Es ist deshalb angezeigt, den angefochtenen Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur umfassenden Neubeurteilung gestützt auf die neuen Sachumstände an das AfM zurückzuweisen (KGE VV vom 3. Februar 2016 [ 810 15 139] E. 3.3 und KGE VV vom 21. September 2016 [ 810 15 349] E. 4.3 ). Das AfM wird insbesondere zu prüfen haben, ob unter den vorliegenden Umständen die Einkommenssituation als gesichert einzuschätzen ist und damit die Voraussetzungen für die Einreise von B.____ zur Vorbereitung der Heirat und zum Verbleib beim Beschwerdeführer als erfüllt zu erachten sind. Hinsichtlich der Kostenverlegung ist der vorinstanzliche Entscheid demgegenüber zu bestätigen (vgl. Ziff. 2 des RRB Nr. 1680 vom 29. November 2016). 8.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu befinden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 1‘400.-- nach § 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Vorinstanz nach § 20 Abs. 3 und 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, gehen diese zulasten der Gerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer war nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin, sondern durch den Verein Freiplatzaktion Basel vertreten. Es sind ihm somit keine Parteikosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 29. November 2016 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin