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810 16 36

Basel-Landschaft · 2016-10-19 · Deutsch BL

Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Gesuch um Familiennachzug

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist das Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie die Verweigerung des Familiennachzugs für die Ehefrau und die beiden Töchter zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Uebersax/‌Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staats-vertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Aus dem Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 lässt sich kein selbständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1064/2014 vom 26. November 2014 E. 2.1). Es sind dementsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 4.3 Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 34 Abs. 1 AuG). Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 5.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/‌Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 16 zu Art. 62 AuG; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar Schweizerisches Ausländergesetz und Freizügigkeitsabkommen mit weiteren Erlassen, Zürich 2012, N 4 zu Art. 62 AuG und N 1 zu Art. 63 AuG). Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG; Hunziker , a.a.O., N 19 zu Art. 62 AuG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt dann vor, wenn die ausländische Person wegen von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_214/‌2013 vom 14. Februar 2014 E. 2; 2C_15/2011 vom 31. Mai 2011 E. 4.2.1; 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008 E. 2.2.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Vielmehr genügt es, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG verlangt insofern keine Kausalität (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_736/‌2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.1; 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 2). 5.2 Ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörden trifft eine ausländische Person im Bewilligungsverfahren keine generelle Pflicht, auf die Existenz von ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen, denn die Existenz von Kindern im Heimatland ist für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in jedem Fall relevant (Urteile des Bundesgerichts 2C_706/2015 [zur Publikation bestimmt] vom 24. Mai 2016 E. 4.3; 2C_214/‌2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2; 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.3). Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht seine Praxis diesbezüglich präzisiert: Ausschlaggebend sei demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestehe, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen solle (Urteil des Bundesgerichts 2C_706/2015 [zur Publikation bestimmt] vom 24. Mai 2016 E. 3.2). Diesfalls werden die Migrationsbehörden, die von einem Gesuch um Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zwecks Bildung einer ehelichen Gemeinschaft mit dem anwesenheitsberechtigten Partner in der Schweiz ausgehen, durch das Verschweigen der Kinder in dieser Annahme bestärkt, während sie bei Offenlegung weitere Abklärungen zu treffen hätten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_706/‌2015 [zur Publikation bestimmt] vom 24. Mai 2016 E. 3.2; 2C_562/‌2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2; 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.2; 2C_214/‌2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2; 2C_396/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.4 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1) ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 2C_988/‌2014 vom 1. September 2015 E. 5.3; 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.1; 2C_837/‌2009 vom 27. Mai 2010 E. 2). 5.3 Der Beschwerdeführer führt aus, es sei nicht erstellt, dass er seine Mitteilungspflicht verletzt habe. Seine Ehe sei zum Zeitpunkt der Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung – am 11. November 2011 – tatsächlich gelebt worden und zweifelsohne intakt gewesen, was dem AfM schriftlich bestätigt worden sei. Die Existenz der Kinder sei deshalb für die Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung nicht relevant gewesen, sondern die Gesamtumstände zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung legten vielmehr die Vermutung nahe, dass das AfM dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung ohnehin erteilt hätte, da er zu diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer Niederlassungsbewilligung erfüllt habe. Da er einzig die Ehe zu B.____ in der Schweiz gelebt habe, habe er das Verhältnis zu E._____ nie als Beziehung im Sinne einer Liebes- oder Parallelbeziehung betrachtet. Deshalb sei auch diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Mitteilung der ausserehelichen Kinder entfallen. 5.4 Der Beschwerdeführer ist im Februar 2008 und Mai 2010 Vater zweier ausserehelichen Töchter geworden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Gesuchs um Kantonswechsel am 3. Juni 2010 und beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 17. Oktober 2011 das AfM nicht über die beiden Kinder in Kenntnis gesetzt. Zwar werde auf den Gesuchsformularen nicht ausdrücklich nach ausserehelichen Kindern gefragt, aber im Gesuch um Kantonswechsel sei generell die Frage nach Kindern gestellt, während im Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Kindern, die in die Bewilligung einzubeziehen seien, gefragt werde. Sodann habe das AfM erst durch die Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug am 8. August 2014 erfahren, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von seiner Schweizer Ehefrau geschieden sei und dass er während der Dauer seiner geschiedenen Ehe zwei aussereheliche Kinder gezeugt habe. Die Geburt von ausserehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet für sich allein nur ein Indiz auf das Vorliegen einer parallelen Beziehung. Neben der Zeugung von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzliche Hinweise dafür erforderlich, dass eine Zweitbeziehung bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). 5.5.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer gemäss den Stempeleinträgen in seinem Reisepass während der Dauer seiner Ehe in der Schweiz regelmässige Besuche in seiner Heimat gemacht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er E.____ "einige Male" während seinen Aufenthalten in Serbien getroffen habe. Die besagten Reisen hätten jedoch hauptsächlich zum Besuch seiner krebskranken Mutter gedient, die 2007 zur Entfernung eines Tumors habe hospitalisiert werden müssen. Zudem habe er erst anlässlich der Geburt der zweiten Tochter im Mai 2010 erfahren, dass er bereits Vater einer gemeinsamen Tochter sei, denn E.____ habe aus kulturellen Gründen den Namen des Kindsvaters der älteren Tochter ihrer Umgebung nicht mitgeteilt. Er habe während der Dauer der Ehe mit B.____ nur ein distanziertes Verhältnis zu E.____ gehabt und von einer parallelen Beziehung könne nicht die Rede sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder regelmässig besucht hat. Zunächst lag die akute Phase der Krebserkrankung seiner Mutter im Jahr 2007 noch vor der Geburt seiner älteren Tochter; der Beschwerdeführer hat aber danach seine häufigen Reisen in die Heimat weitergeführt (vgl. Stempeleinträge im Reisepass des Beschwerdeführers ausgestellt am 22. Mai 2009: 2009: 2; 2010: 10; 2011: 4; 2012: 4; 2012: 3; 2013: 5; 2014: 4). Auch ist anzunehmen, dass E.____ als unverheiratete Mutter zwar ihrer Umgebung den Namen des Kindsvaters aus kulturellen Gründen verschwiegen haben könnte, woraus aber keineswegs geschlossen werden kann, dass sie auch den Vater ihrer Tochter über die Geburt nicht informiert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie den Kindsvater informiert und wohl auch um Unterstützung für die gemeinsame Tochter angefragt hat. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. Januar 2015 führt der Beschwerdeführer denn auch aus, dass er die Kinder verschwiegen habe, da er die Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau weiterführen und die Angelegenheit mit Unterhaltszahlungen für die Kinder auf sich beruhen lasse wollte. 5.5.2 Der Regierungsrat erwog des Weiteren, dass der Beschwerdeführer nicht nur regelmässig in seine Heimat gereist sei, wo sich E.____ und die gemeinsamen Kinder aufhielten, sondern dass er E.____ kurz nach der Scheidung von B.____ heiratete. Aus der Abfolge der Geschehnisse lasse sich ein bekanntes Muster erkennen, dessen sich täuschungswillige Ausländer bedienten, um sich – mitsamt ihrer tatsächlichen Familie – in der Schweiz niederzulassen. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Zeugung zweier Kinder mit ein und derselben Frau alleine aufgrund zufälliger Gegebenheiten zu Stande komme. Angesichts des beschriebenen Sachverhalts sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während der Ehe mit der Schweizerin B.____ eine Parallelbeziehung in seiner Heimat zu seiner derzeitigen Ehefrau unterhalten habe. Das Verschweigen der zweifachen ausserehelichen Vaterschaft sei deshalb in der planmässigen Absicht erfolgt, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, um in der Folge die Familie aus der Heimat nachzuziehen. Die Abfolge der Ereignisse liesse darauf schliessen, dass die Verschleierung der tatsächlichen familiären Verhältnisse dem alleinigen Zweck der Erwirkung eines gefestigten Aufenthaltsrechts gedient habe. lm Rahmen einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände gelangt das Kantonsgericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer die aussereheliche Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau als wesentliche Tatsache im Bewilligungsverfahren gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG bewusst verschwiegen hat. Mit Blick auf die Aufenthaltsdauer von knapp zehn Jahren ist die Anrufung dieses Widerrufsgrundes von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).

E. 6 Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Namentlich hat der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen, welche in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. 7.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/‌Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 7.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländerinnen und Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.2). 7.3 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2006 in die Schweiz eingereist und lebt somit seit zehn Jahren in der Schweiz. Es ist demnach von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen, was zu seinen Gunsten ausfällt. Jedoch ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat demnach seine gesamte Kindheit und Jugend und einen Teil seines Erwachsenenalters in Serbien verbracht. Entsprechend ist er mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Bezüglich der beruflichen Situation des Beschwerdeführers ist ihm sodann zugute zu halten, dass er in seinem eigenen Geschäft angestellt ist. Er zählt jedoch nicht zu jenen Fachkräften, die für die hiesige Wirtschaft unentbehrlich sind. Folglich bestehen aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht keine gewichtigen Gründe für die Belassung der Niederlassungsbewilligung. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte für eine besonders intensive persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich. Seine gesamte Familie, inklusive Ehefrau und Kinder, lebt in Serbien. In der Schweiz sind seine Kontakte auf sein berufliches Umfeld, hier vor allem auf seinen Geschäftspartner sowie auf den Vater seiner geschiedenen Frau, beschränkt. Erschwerend kommt für den Beschwerdeführer hinzu, dass seine Deutschkenntnisse ungenügend sind. Eine Rückkehr nach Serbien würde den Beschwerdeführer – vor allem unter Berücksichtigung, dass seine gesamte Familie dort lebt und er die serbische Sprache fliessend spricht – nicht übermässig hart treffen. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar erachtet, so lässt sich dies nicht beanstanden. Die Vorinstanzen haben gestützt darauf zu Recht entschieden, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt.

E. 8 Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine Niederlassungsbewilligung, so liegt deren Widerruf im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/‌Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.44; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 96 AuG). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2016 hat der Regierungsrat diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung ermessensweise zu belassen. 9.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er lebe bereits seit langer Zeit in der Schweiz, wo ihm die Integration vollends gelungen sei. In Serbien müsste er nun eine neue Existenz für sich und seine Familie aufbauen, was im Lichte seiner langen Landesabwesenheit und seines Alters als extrem schwierig betrachtet werden könne. Im vorliegenden Fall müsse deshalb von einem Härtefall ausgegangen werden. Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen (BGE 119 Ib 33 E. 4.c; 123 II 125 E. 2 und 3). 9.2 Ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf einen Härtefall stützen kann, ist fraglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 3), kann aber vorliegend offen gelassen werden. Der Regierungsrat hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gewürdigt und das Vorliegen eines Härtefalls – unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die Ermessens- und Verhältnismässigkeitsprüfung – zu Recht verneint. Die mit einer Rückkehr verbundenen Schwierigkeiten genügen nicht, um einen Härtefall anzunehmen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als rechtskonform, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch die Voraussetzung für den Nachzug der Ehefrau sowie der beiden Töchter des Beschwerdeführers entfallen.

E. 10 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kosten-vorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zu-rückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.10.2016 810 16 36

Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Gesuch um Familiennachzug

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Oktober 2016 (810 16 36) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Gesuch um Familiennachzug Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Irmgard Mostert Meier Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Gesuch um Familiennachzug (RRB Nr. 0058 vom 19. Januar 2016) A. A.____, geboren 1976, ist serbischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 6. November 2006 in Rheinfelden im Kanton Aargau die Schweizer Bürgerin B.____, geboren 1987. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. B. Während der Ehe mit B.____ wurden zwei aussereheliche Kinder von A.____ in Serbien geboren, C.____, geboren 2008, und D.____, geboren 2010. Die Mutter beider Kinder ist die serbische Staatsangehörige E.____. C. Nachdem die Ehegatten schriftlich bestätigt hatten, dass sie in einer intakten Ehegemeinschaft lebten, wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.____ am 11. November 2011 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt. D. Auf gemeinsames Begehren wurde die Ehe zwischen B.____ und A.____ am 12. März 2013 rechtskräftig geschieden. Daraufhin heiratete er am 30. Juli 2013 in Serbien die Mutter der gemeinsamen Kinder, E.____, geboren 1983. E. Am 8. August 2014 reichte A.____ ein Gesuch um Familiennachzug für seine zweite Ehefrau E.____ und die gemeinsamen Kinder ein. Anlässlich dieses Gesuches erfuhr das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) erstmalig, dass A.____ von seiner ersten Ehefrau geschieden war und dass er während der Dauer seiner ersten Ehe zwei aussereheliche Kinder gezeugt hatte. F. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 unterrichtete das AfM A.____, dass es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz erwäge, was letztlich auch die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs zur Folge habe, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 äusserte sich A.____ im Wesentlichen dahingehend, dass er von der Existenz seiner ersten Tochter erst bei der Geburt der zweiten Tochter erfahren habe. Obschon B.____ von der Existenz der Kinder nicht begeistert gewesen sei, habe sie ihm nochmals eine Chance gegeben. Aufgrund des Altersunterschieds, der Eifersucht und der zwei ausserehelichen Kinder sei es jedoch wiederholt zu Differenzen gekommen. Schliesslich habe dies dazu geführt, dass B.____ einen anderen Mann kennengelernt und sich in ihn verliebt habe. Sodann hätten sie im gegenseitigen Einverständnis die Scheidung eingereicht. Von einer Erschleichung der Aufenthaltsbewilligung könne nicht die Rede sein. G. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 15. Juni 2015, aus der Schweiz weg. Überdies lehnte es das Gesuch um Familiennachzug vom 8. August 2014 ab. In der Begründung führte das AfM im Wesentlichen aus, dass A.____ seine beiden Kinder gegenüber dem AfM absichtlich verschwiegen habe und zudem rechtsmissbräuchlich – zur Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung – an einer nicht mehr gelebten Ehe festgehalten habe. A.____ habe die Behörden gezielt getäuscht, weshalb ein Widerrufsgrund gegeben sei. H. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat, mit Eingabe vom 19. Mai 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des AfM vom 12. Mai 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. I. Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen habe. Das Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und die beiden Kinder wurde abgelehnt. In seiner Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen an, indem A.____ den Behörden gegenüber die Geburt seiner ausserehelichen Töchter verschwiegen habe, seien diese in einem zentralen Punkt des Bewilligungserfahrens getäuscht worden. Da anhand der Umstände davon auszugehen sei, dass die tatsächlichen Familienverhältnisse letztlich zu Aufenthaltszwecken verschwiegen worden seien, sei der Widerrufsgrund gegeben. Die Wegweisung von A.____ erweise sich zudem im Rahmen der Ausländergesetzgebung und der EMRK als rechtmässig und verhältnismässig. Ein ermessensweiser Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung komme nicht in Frage. Sodann verneinte er das Vorliegen eines Härtefalls. J. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat, mit Eingabe vom 1. Februar 2016 sowie mit Beschwerdebegründung vom 4. April 2016 Beschwerde vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei in Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 19. Januar 2016 dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem sei das Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers gutzuheissen; unter o/e-Kostenfolge. K. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 3. Mai 2016 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist das Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie die Verweigerung des Familiennachzugs für die Ehefrau und die beiden Töchter zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Uebersax/‌Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staats-vertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Aus dem Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 lässt sich kein selbständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1064/2014 vom 26. November 2014 E. 2.1). Es sind dementsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 4.3 Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 34 Abs. 1 AuG). Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 5.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/‌Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 16 zu Art. 62 AuG; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar Schweizerisches Ausländergesetz und Freizügigkeitsabkommen mit weiteren Erlassen, Zürich 2012, N 4 zu Art. 62 AuG und N 1 zu Art. 63 AuG). Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG; Hunziker , a.a.O., N 19 zu Art. 62 AuG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt dann vor, wenn die ausländische Person wegen von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_214/‌2013 vom 14. Februar 2014 E. 2; 2C_15/2011 vom 31. Mai 2011 E. 4.2.1; 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008 E. 2.2.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Vielmehr genügt es, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG verlangt insofern keine Kausalität (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_736/‌2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.1; 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 2). 5.2 Ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörden trifft eine ausländische Person im Bewilligungsverfahren keine generelle Pflicht, auf die Existenz von ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen, denn die Existenz von Kindern im Heimatland ist für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in jedem Fall relevant (Urteile des Bundesgerichts 2C_706/2015 [zur Publikation bestimmt] vom 24. Mai 2016 E. 4.3; 2C_214/‌2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2; 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.3). Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht seine Praxis diesbezüglich präzisiert: Ausschlaggebend sei demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestehe, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen solle (Urteil des Bundesgerichts 2C_706/2015 [zur Publikation bestimmt] vom 24. Mai 2016 E. 3.2). Diesfalls werden die Migrationsbehörden, die von einem Gesuch um Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zwecks Bildung einer ehelichen Gemeinschaft mit dem anwesenheitsberechtigten Partner in der Schweiz ausgehen, durch das Verschweigen der Kinder in dieser Annahme bestärkt, während sie bei Offenlegung weitere Abklärungen zu treffen hätten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_706/‌2015 [zur Publikation bestimmt] vom 24. Mai 2016 E. 3.2; 2C_562/‌2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2; 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.2; 2C_214/‌2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2; 2C_396/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.4 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1) ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 2C_988/‌2014 vom 1. September 2015 E. 5.3; 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.1; 2C_837/‌2009 vom 27. Mai 2010 E. 2). 5.3 Der Beschwerdeführer führt aus, es sei nicht erstellt, dass er seine Mitteilungspflicht verletzt habe. Seine Ehe sei zum Zeitpunkt der Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung – am 11. November 2011 – tatsächlich gelebt worden und zweifelsohne intakt gewesen, was dem AfM schriftlich bestätigt worden sei. Die Existenz der Kinder sei deshalb für die Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung nicht relevant gewesen, sondern die Gesamtumstände zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung legten vielmehr die Vermutung nahe, dass das AfM dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung ohnehin erteilt hätte, da er zu diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer Niederlassungsbewilligung erfüllt habe. Da er einzig die Ehe zu B.____ in der Schweiz gelebt habe, habe er das Verhältnis zu E._____ nie als Beziehung im Sinne einer Liebes- oder Parallelbeziehung betrachtet. Deshalb sei auch diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Mitteilung der ausserehelichen Kinder entfallen. 5.4 Der Beschwerdeführer ist im Februar 2008 und Mai 2010 Vater zweier ausserehelichen Töchter geworden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Gesuchs um Kantonswechsel am 3. Juni 2010 und beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 17. Oktober 2011 das AfM nicht über die beiden Kinder in Kenntnis gesetzt. Zwar werde auf den Gesuchsformularen nicht ausdrücklich nach ausserehelichen Kindern gefragt, aber im Gesuch um Kantonswechsel sei generell die Frage nach Kindern gestellt, während im Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Kindern, die in die Bewilligung einzubeziehen seien, gefragt werde. Sodann habe das AfM erst durch die Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug am 8. August 2014 erfahren, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von seiner Schweizer Ehefrau geschieden sei und dass er während der Dauer seiner geschiedenen Ehe zwei aussereheliche Kinder gezeugt habe. Die Geburt von ausserehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet für sich allein nur ein Indiz auf das Vorliegen einer parallelen Beziehung. Neben der Zeugung von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzliche Hinweise dafür erforderlich, dass eine Zweitbeziehung bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). 5.5.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer gemäss den Stempeleinträgen in seinem Reisepass während der Dauer seiner Ehe in der Schweiz regelmässige Besuche in seiner Heimat gemacht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er E.____ "einige Male" während seinen Aufenthalten in Serbien getroffen habe. Die besagten Reisen hätten jedoch hauptsächlich zum Besuch seiner krebskranken Mutter gedient, die 2007 zur Entfernung eines Tumors habe hospitalisiert werden müssen. Zudem habe er erst anlässlich der Geburt der zweiten Tochter im Mai 2010 erfahren, dass er bereits Vater einer gemeinsamen Tochter sei, denn E.____ habe aus kulturellen Gründen den Namen des Kindsvaters der älteren Tochter ihrer Umgebung nicht mitgeteilt. Er habe während der Dauer der Ehe mit B.____ nur ein distanziertes Verhältnis zu E.____ gehabt und von einer parallelen Beziehung könne nicht die Rede sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder regelmässig besucht hat. Zunächst lag die akute Phase der Krebserkrankung seiner Mutter im Jahr 2007 noch vor der Geburt seiner älteren Tochter; der Beschwerdeführer hat aber danach seine häufigen Reisen in die Heimat weitergeführt (vgl. Stempeleinträge im Reisepass des Beschwerdeführers ausgestellt am 22. Mai 2009: 2009: 2; 2010: 10; 2011: 4; 2012: 4; 2012: 3; 2013: 5; 2014: 4). Auch ist anzunehmen, dass E.____ als unverheiratete Mutter zwar ihrer Umgebung den Namen des Kindsvaters aus kulturellen Gründen verschwiegen haben könnte, woraus aber keineswegs geschlossen werden kann, dass sie auch den Vater ihrer Tochter über die Geburt nicht informiert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie den Kindsvater informiert und wohl auch um Unterstützung für die gemeinsame Tochter angefragt hat. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. Januar 2015 führt der Beschwerdeführer denn auch aus, dass er die Kinder verschwiegen habe, da er die Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau weiterführen und die Angelegenheit mit Unterhaltszahlungen für die Kinder auf sich beruhen lasse wollte. 5.5.2 Der Regierungsrat erwog des Weiteren, dass der Beschwerdeführer nicht nur regelmässig in seine Heimat gereist sei, wo sich E.____ und die gemeinsamen Kinder aufhielten, sondern dass er E.____ kurz nach der Scheidung von B.____ heiratete. Aus der Abfolge der Geschehnisse lasse sich ein bekanntes Muster erkennen, dessen sich täuschungswillige Ausländer bedienten, um sich – mitsamt ihrer tatsächlichen Familie – in der Schweiz niederzulassen. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Zeugung zweier Kinder mit ein und derselben Frau alleine aufgrund zufälliger Gegebenheiten zu Stande komme. Angesichts des beschriebenen Sachverhalts sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während der Ehe mit der Schweizerin B.____ eine Parallelbeziehung in seiner Heimat zu seiner derzeitigen Ehefrau unterhalten habe. Das Verschweigen der zweifachen ausserehelichen Vaterschaft sei deshalb in der planmässigen Absicht erfolgt, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, um in der Folge die Familie aus der Heimat nachzuziehen. Die Abfolge der Ereignisse liesse darauf schliessen, dass die Verschleierung der tatsächlichen familiären Verhältnisse dem alleinigen Zweck der Erwirkung eines gefestigten Aufenthaltsrechts gedient habe. lm Rahmen einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände gelangt das Kantonsgericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer die aussereheliche Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau als wesentliche Tatsache im Bewilligungsverfahren gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG bewusst verschwiegen hat. Mit Blick auf die Aufenthaltsdauer von knapp zehn Jahren ist die Anrufung dieses Widerrufsgrundes von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). 6. Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Namentlich hat der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen, welche in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. 7.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/‌Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 7.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländerinnen und Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.2). 7.3 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2006 in die Schweiz eingereist und lebt somit seit zehn Jahren in der Schweiz. Es ist demnach von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen, was zu seinen Gunsten ausfällt. Jedoch ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat demnach seine gesamte Kindheit und Jugend und einen Teil seines Erwachsenenalters in Serbien verbracht. Entsprechend ist er mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Bezüglich der beruflichen Situation des Beschwerdeführers ist ihm sodann zugute zu halten, dass er in seinem eigenen Geschäft angestellt ist. Er zählt jedoch nicht zu jenen Fachkräften, die für die hiesige Wirtschaft unentbehrlich sind. Folglich bestehen aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht keine gewichtigen Gründe für die Belassung der Niederlassungsbewilligung. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte für eine besonders intensive persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich. Seine gesamte Familie, inklusive Ehefrau und Kinder, lebt in Serbien. In der Schweiz sind seine Kontakte auf sein berufliches Umfeld, hier vor allem auf seinen Geschäftspartner sowie auf den Vater seiner geschiedenen Frau, beschränkt. Erschwerend kommt für den Beschwerdeführer hinzu, dass seine Deutschkenntnisse ungenügend sind. Eine Rückkehr nach Serbien würde den Beschwerdeführer – vor allem unter Berücksichtigung, dass seine gesamte Familie dort lebt und er die serbische Sprache fliessend spricht – nicht übermässig hart treffen. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar erachtet, so lässt sich dies nicht beanstanden. Die Vorinstanzen haben gestützt darauf zu Recht entschieden, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. 8. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine Niederlassungsbewilligung, so liegt deren Widerruf im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/‌Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.44; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 96 AuG). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2016 hat der Regierungsrat diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung ermessensweise zu belassen. 9.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er lebe bereits seit langer Zeit in der Schweiz, wo ihm die Integration vollends gelungen sei. In Serbien müsste er nun eine neue Existenz für sich und seine Familie aufbauen, was im Lichte seiner langen Landesabwesenheit und seines Alters als extrem schwierig betrachtet werden könne. Im vorliegenden Fall müsse deshalb von einem Härtefall ausgegangen werden. Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen (BGE 119 Ib 33 E. 4.c; 123 II 125 E. 2 und 3). 9.2 Ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf einen Härtefall stützen kann, ist fraglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 3), kann aber vorliegend offen gelassen werden. Der Regierungsrat hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gewürdigt und das Vorliegen eines Härtefalls – unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die Ermessens- und Verhältnismässigkeitsprüfung – zu Recht verneint. Die mit einer Rückkehr verbundenen Schwierigkeiten genügen nicht, um einen Härtefall anzunehmen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als rechtskonform, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch die Voraussetzung für den Nachzug der Ehefrau sowie der beiden Töchter des Beschwerdeführers entfallen. 10. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kosten-vorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zu-rückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.